Grundblatt Antrag Fö 07-13 - Landwirtschaft in Sachsen
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Folgeantrag ÖW 2011<br />
10. Maßnahmenbeschreibung – Prämie zum Schutz und zur Pflege der Kultur (Kultursicherung); Erstaufforstungsprämie<br />
Wurde e<strong>in</strong>e Umtriebszeit von unter 15 Jahren (z.B. Weihnachtsbaumplantage, Energieholz) geplant? Ja Ne<strong>in</strong><br />
11. Erklärungen und Verpflichtungen *) Unterlagen nur bei Änderung gegenüber Erstantrag beilegen.<br />
Ich/Wir erkläre(n) für die unter Nr. 9 aufgeführten Flächen:<br />
dass ich verfügungsberechtigter Eigentümer der angegebenen Flurstücke b<strong>in</strong> (� Grundbuchauszug oder Erklärung zum Eigentum beilegen*)<br />
dass ich Pächter der angegebenen Flurstücke b<strong>in</strong> ( � E<strong>in</strong>verständniserklärung des Verpächters und Kopie des Pachtvertrages beilegen*)<br />
dass ich <strong>in</strong> Vollmacht handle (� Vollmacht des Eigentümers beilegen*)<br />
Sonstiges (�Unterlagen beilegen*)<br />
Ich/Wir erkläre(n), dass der unter Nr. 5 angegebene Konto<strong>in</strong>haber bevollmächtigt ist, die Zuwendung im Rahmen des <strong>Fö</strong>rderverfahrens entgegen zu nehmen.<br />
Ich/Wir b<strong>in</strong>/s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>verstanden, dass me<strong>in</strong>e/unsere Angaben für die Bearbeitung dieses <strong>Antrag</strong>es und für die zentrale Auszahlung über die Sächsische Aufbaubank<br />
(SAB) erhoben, verarbeitet und gespeichert sowie von Behörden der <strong>Landwirtschaft</strong>sverwaltung der Länder, des Bundes, vom Statistischen Landesamt im Rahmen<br />
des Agrarstatistikgesetzes sowie von den Europäischen Geme<strong>in</strong>schaften zur Erstellung von Berichten, Statistiken und zu anonymen Auswertungen verwendet<br />
werden können, ferner, dass die Angabe im und zum <strong>Antrag</strong> auch an Ort und Stelle durch die zuständigen Behörden von Land, Bund und EU sowie die<br />
entsprechenden Rechnungshöfe kontrolliert werden können.<br />
Den Bediensteten und Beauftragten mit der <strong>Fö</strong>rderung und ihrer Prüfung befassten Behörden und E<strong>in</strong>richtungen wird das Betretungsrecht für zu fördernde und<br />
geförderte Flächen entsprechend § 40 Abs. 6 SächsWaldG e<strong>in</strong>geräumt. Das Betretensrecht umfasst auch die Berechtigung zur Benutzung von Waldwegen mit<br />
Kraftfahrzeugen, um zu den Flächen zu gelangen.<br />
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