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Grundsätzliches zum Arbeitsschutz in kleinen Unternehmen

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5. Sicherheitsbeauftragte<br />

In <strong>Unternehmen</strong> mit mehr als 20 Beschädigten muss m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> Sicherheitsbeauftragter bestellt, d.h.<br />

schriftlich benannt werden. Der Sicherheitsbeauftragte soll e<strong>in</strong> Mitarbeiter vor Ort se<strong>in</strong>. Er arbeitet ehrenamt-<br />

lich. Er soll den Unternehmer bei der Durchführung des Unfallschutzes unterstützen, <strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong>dem er<br />

sich von dem Vorhandense<strong>in</strong> und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutze<strong>in</strong>richtun-<br />

gen fortlaufend überzeugt. Der Sicherheitsbeauftragte trägt weder e<strong>in</strong>e zivilrechtliche noch e<strong>in</strong>e strafrechtli-<br />

che Verantwortung, wenn durch Verstoß gegen Sicherheitsbestimmungen e<strong>in</strong> Schaden entsteht. Wegen der<br />

Erfüllung se<strong>in</strong>er übertragenen Aufgaben darf er nicht benachteiligt werden.<br />

Die Ausbildung der Sicherheitsbeauftragten ist e<strong>in</strong>e wesentliche Aufgabe der zuständigen Berufsgenossen-<br />

schaften. In dreitägigen Sem<strong>in</strong>aren vermitteln sie, <strong>in</strong> der Regel kostenfrei, das notwendige Fachwissen.<br />

Achtung: In der Praxis werden oftmals die Bezeichnungen "Sicherheitsbeauftragter" und "Sicherheitsfach-<br />

kraft" verwechselt.<br />

6. Arbeitschutzausschuss<br />

Der <strong>Arbeitsschutz</strong>ausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des <strong>Arbeitsschutz</strong>es und der Unfallverhütung zu bera-<br />

ten. Der <strong>Arbeitsschutz</strong>ausschuss tritt m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>mal vierteljährlich zusammen. Nach dem Arbeitssicher-<br />

heitsgesetz (ASiG) besteht der <strong>Arbeitsschutz</strong>ausschuss <strong>in</strong> Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigte aus<br />

− dem Arbeitsgeber oder e<strong>in</strong>em von ihm Beauftragten,<br />

− der Fachkraft für Arbeitssicherheit,<br />

− dem Betriebsarzt,<br />

− den Sicherheitsbeauftragten und<br />

− sofern vorhanden - zwei Mitgliedern des Betriebs- oder Personalrates.<br />

Gesetzliche Grundlagen und weitere Informationen<br />

− Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften<br />

www.dguv.de (Gesetze, Regelwerke, Berufsgenossenschaften, allgeme<strong>in</strong>e Informationen)<br />

− Handwerkskammer Koblenz, Zentrum für Umwelt und Arbeitssicherheit:<br />

www.hwk-koblenz.de/umwelt (Branchenspezifische Informationen und Beratung von Mitgliedsunter-<br />

nehmen)<br />

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