14.02.2013 Aufrufe

Sonderausgabe , erschienen am 29.06.12.pdf - Stadt Bitterfeld-Wolfen

Sonderausgabe , erschienen am 29.06.12.pdf - Stadt Bitterfeld-Wolfen

Sonderausgabe , erschienen am 29.06.12.pdf - Stadt Bitterfeld-Wolfen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Sonderausgabe</strong><br />

Juni 2012<br />

6. Jahrgang<br />

Erschienen <strong>am</strong><br />

29. Juni 2012<br />

<strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong>er<br />

Aus dem Inhalt<br />

Amtliche Bekanntmachungen Seite 2<br />

Amtsblatt<br />

Festveranstaltung<br />

zum 5. Geburtstag im Wasserzentrum<br />

Am 01.07.2012 feiert die <strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> ihren 5. Geburtstag. Aus diesem Anlass<br />

wird im Wasserzentrum im Ortsteil <strong>Bitterfeld</strong> eine Festveranstaltung stattfinden.<br />

Bereits um 09.30 Uhr findet ein ökumenischer Gottesdienst statt, bevor dann um 11.00 Uhr<br />

die Feierlichkeiten beginnen.<br />

<strong>Stadt</strong>oberhaupt Petra Wust und der Vorsitzende des <strong>Stadt</strong>rates, Armin Schenk, werden in<br />

ihren Reden die vergangenen fünf Jahre noch einmal Revue passieren lassen. Sie werden<br />

Entwicklungen und Meilensteine aufzeigen und so deutlich machen, welchen Weg die junge<br />

<strong>Stadt</strong> eingeschlagen hat und wohin dieser weiter führt.<br />

Als Ehrengast hat Innenminister Holger Stahlknecht sein Kommen angekündigt.<br />

Musikalisch wird die Veranstaltung von Schülern der Musikschule „Gottfried Kirchhoff“<br />

<strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> begleitet.<br />

Zudem werden verdienstvolle <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong>er ausgezeichnet. Alle Ortsbürgermeister<br />

waren im Vorfeld aufgefordert, Vorschläge aus ihren Ortsteilen einzureichen. Ehren<strong>am</strong>tliches<br />

Engagement und Teilhabe an der Gestaltung der <strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> sollen bei<br />

dieser Ehrung im Mittelpunkt stehen.<br />

Aus Anlass des 5. <strong>Stadt</strong>geburtstages wird eine Chronik erscheinen. Diese wird erstmalig<br />

zur Festveranstaltung verteilt.<br />

Alle Bürgerinnen und Bürger sind recht herzlich eingeladen, an dieser Veranstaltung teilzunehmen!<br />

<strong>Bitterfeld</strong>-<br />

<strong>Wolfen</strong>


Seite 2<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> BWA <strong>Sonderausgabe</strong> vom 29.06.12<br />

Amtliche Bekanntmachungen der <strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong><br />

Der <strong>Stadt</strong>rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> hat <strong>am</strong> 30. Mai<br />

2012 mit Beschlussantrag 258-2011 die nachstehende<br />

7. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> vom 31. Juli 2007 beschlossen. Die erforderliche<br />

Genehmigung entsprechend § 7 Absatz 2 der Gemeindeordnung<br />

für das Land Sachsen-Anhalt vom 5. Oktober<br />

1993 (GVBl. LSA S. 568) in der zurzeit gültigen Fassung<br />

wurde durch den Landkreis Anhalt-<strong>Bitterfeld</strong> als zuständige<br />

Kommunalaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 8. Juni<br />

2012 (Aktenzeichen 15/151301-015/Ro) erteilt.<br />

7. Satzung zur Änderung<br />

der Hauptsatzung der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> vom 31.07.2007<br />

Aufgrund des § 7 i. V. m. §§ 6 und 44 Absatz 3 Nr. 1 der<br />

Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA)<br />

vom 10.08.2009 (GVBl.-LSA S. 383) in der zur Zeit geltenden<br />

Fassung hat der <strong>Stadt</strong>rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> in<br />

seiner Sitzung <strong>am</strong> 30.05.2012 folgende 7. Satzung zur Änderung<br />

der Hauptsatzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> vom<br />

31.07.2007 beschlossen:<br />

Artikel I<br />

Änderung der Hauptsatzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<br />

<strong>Wolfen</strong> vom 31.07.2007<br />

1. § 5 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:<br />

„Der Haupt- und Finanzausschuss berät alle vom <strong>Stadt</strong>rat<br />

zu beschließenden Angelegenheiten vor, die nicht<br />

von einem anderen beschließenden Ausschuss vorberaten<br />

wurden.<br />

2. § 10 wird wie folgt gefasst:<br />

㤠10<br />

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und<br />

Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen<br />

Nach Umfang und Bedeutung erhebliche über- und außerplanmäßige<br />

Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen<br />

werden wie folgt definiert:<br />

Handelt es sich bei den über- bzw. außerplanmäßigen Aufwendungen<br />

und Auszahlungen um Aufwendungen und Auszahlungen,<br />

zu deren Leistung die <strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> rechtlich<br />

verpflichtet ist, oder um Aufwendungen und Auszahlungen<br />

und Verpflichtungsermächtigungen, die für die Weiterführung<br />

notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind, wird ein Betrag<br />

von bis zu 15.000,00 € als unerheblich angesehen.<br />

Handelt es sich bei den über- bzw. außerplanmäßigen Aufwendungen<br />

und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen<br />

um sonstige Aufwendungen und Auszahlungen<br />

und Verpflichtungsermächtigungen, wird ein Betrag von<br />

10.000,00 € als unerheblich angesehen, wobei jedoch vorhandene<br />

oder vergleichbare Ansätze nicht um mehr als<br />

100 % überschritten werden dürfen.<br />

Über- bzw. außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen<br />

und Verpflichtungsermächtigungen bis zu 2.500,00 €<br />

sind jedoch unabhängig von der Höhe vorhandener oder vergleichbarer<br />

Ansätze als unerheblich anzusehen.“<br />

3. § 16 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:<br />

„(3) Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung<br />

der Sitzungen des <strong>Stadt</strong>rates, seiner Ausschüsse<br />

und der Ortschaftsräte erfolgt - sofern zeitlich möglich<br />

auch bei abgekürzter Ladungsfrist - im Amtsblatt der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong>, dem ,<strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong>er Amtsblatt‘.<br />

Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf<br />

des Erscheinungstages vollendet.“<br />

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:<br />

„(4) Alle übrigen Bekanntmachungen, einschließlich öffentliche<br />

Zustellungen nach § 1 Absatz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes<br />

des Landes Sachsen-Anhalt<br />

(VwZG-LSA) i. V. m. § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes<br />

(VwZG) erfolgen durch Aushang in den Schaukästen<br />

• im Ortsteil <strong>Bitterfeld</strong>, Markt 7,<br />

• im Ortsteil Greppin, Bahnhofstraße 5,<br />

• im Ortsteil Holzweißig, Rathausstraße 1,<br />

• im Ortsteil Thalheim, Ernst-Thälmann-Platz 18,<br />

• im Ortsteil <strong>Wolfen</strong>, Rathausplatz 1,<br />

• im Ortsteil <strong>Wolfen</strong>, Dessauer Allee/Fritz-Weineck-Str.<br />

• im Ortsteil <strong>Wolfen</strong>, Greppiner Str. 1<br />

• im Ortsteil Rödgen, Rödgener Dorfstraße 35,<br />

• im Ortsteil Bobbau, Siebenhausener Str. 9.<br />

Die Aushängefrist beträgt, soweit nichts anderes bestimmt<br />

ist, zwei Wochen.“<br />

c) Absatz 5 wird ersatzlos gestrichen.<br />

Artikel II<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt <strong>am</strong> Tage nach ihrer Bekanntmachung<br />

in Kraft.<br />

<strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong>, den 18.06.2012<br />

Satzung zum Schutz, zur Erhaltung<br />

und Pflege des Baumbestandes in der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong><br />

(Baumschutzsatzung)<br />

Auf der Grundlage der §§ 6 und 44 Abs. 3 Ziff. 1 der Gemeindeordnung<br />

für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) in<br />

der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2009 (GVBI.<br />

LSA S. 383) in Verbindung mit §§ 15 und 34 des Naturschutzgesetzes<br />

des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)<br />

vom 10.12.2010 in Verbindung mit §§ 20, 22 und 29 des<br />

Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29.07.2009<br />

(BGBl. I S. 2542), jeweils in der derzeit geltenden Fassung,<br />

hat der <strong>Stadt</strong>rat <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> in seiner Sitzung <strong>am</strong><br />

06.06.2012 folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich und Schutzgegenstand<br />

(1) Wegen der Bedeutung für die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit<br />

des Naturhaushaltes, für die Belebung,<br />

Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes<br />

und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen wird der Laubbaumbestand<br />

innerhalb der im Zus<strong>am</strong>menhang bebauten<br />

Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> als geschützter Landschaftsbestandteil<br />

nach Maßgabe dieser Satzung geschützt, soweit<br />

nicht besondere Schutzvorschriften bestehen.<br />

(2) Geschützt sind:<br />

1. Laubbäume, deren St<strong>am</strong>mumfang in einer Höhe von<br />

100 cm über dem Erdboden mindestens 30 cm beträgt;


BWA <strong>Sonderausgabe</strong> vom 29.06.12<br />

liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, so ist der<br />

St<strong>am</strong>mumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz<br />

maßgebend;<br />

2. mehrstämmige Laubbäume/Großsträucher, deren Summe<br />

der St<strong>am</strong>mumfänge in einer Höhe von 100 cm über<br />

dem Erdboden mindestens 30 cm beträgt, davon ein<br />

St<strong>am</strong>m aber einen Mindestumfang von 20 cm in einer<br />

Höhe von 100 cm über dem Erdboden aufweist.<br />

(3) Geschützt sind auch solche Einzelbäume, die das Maß des<br />

Absatzes 2 noch nicht erreicht haben, jedoch Ersatzpflanzungen<br />

im Sinne der §§ 5 und 7 sind oder auf Grund eines Landschaftsplanes<br />

oder Bebauungsplanes zu erhalten sind.<br />

(4) Unter besonderen Schutz werden gestellt:<br />

1. Baumbestände in Grünanlagen<br />

1.1 OT <strong>Bitterfeld</strong><br />

- die Lindenreihe <strong>am</strong> Krautwall<br />

- die Linden <strong>am</strong> Ratswall<br />

- die Linden <strong>am</strong> Burgtorwall<br />

1.2 OT Holzweißig<br />

- der Baumbestand des Annaplatzes<br />

2. Einzelbäume<br />

2.1 OT <strong>Bitterfeld</strong><br />

- eine Eiche an der Sorge im Uferbereich <strong>am</strong> Lober<br />

(Naturdenkmal)<br />

- Kastanie <strong>am</strong> R.-Schuman-Platz (Partnerschaftsbaum<br />

Marl)<br />

- 2 Maulbeerbäume an der Zimmerstraße<br />

- 2 Eichen an der Parkstraße (Kindertagesstätte und<br />

Übungswerkstatt Planen und Bauen)<br />

- 3 Alteichen an der Goitzsche (zwischen Berliner<br />

Straße, Goitzsche, Bernsteinvilla und Hafen)<br />

2.2 OT Bobbau<br />

- Friedenseiche in der Dorfstraße<br />

2.3 OT Greppin<br />

- die Luthereiche auf dem Lindenplatz<br />

2.4 OT Holzweißig<br />

- die Kastanie vor dem Grundstück „Hintere Dorfstraße<br />

25“<br />

- die Eiche im Grundstück der Hauptstraße 16<br />

- die Linde in der Grünfläche an der Zufahrt zur Wiesenstraße<br />

- die Kastanie an der Ecke Hintere Dorfstraße/Schulstraße<br />

1 (Apotheke)<br />

- die Linde an der Ecke Hintere Dorfstraße/Schulstraße<br />

- die Eiche auf dem Grundstück der Mühlenstraße 24<br />

2.5 OT Thalheim<br />

- eine Eiche an der R.-Breitscheid-Straße gegenüber<br />

Hausnummer 40<br />

- eine Eiche südwestlich der Kirche<br />

- eine Eiche nordwestlich der Pferdetränke<br />

- eine Linde westlich des Dorfteiches an der Greppiner<br />

Straße (die nördlicher stehende Linde von 2<br />

Linden)<br />

2.6 OT <strong>Wolfen</strong><br />

- eine Eiche im Grundstück Kirchstraße 7<br />

- die Friedenslinde in der Parkanlage „Am Markt“/<br />

Altstadt<br />

- die Rosskastanie vor dem Grundstück „Am Markt 45“<br />

- 2 Gingkobäume im Grundstück der Leipziger Str. 98<br />

- ein Gingkobaum im Grundstück der Greppiner Str. 15b<br />

- ein Walnussbaum auf dem Grundstück der Windmühlenstraße<br />

4, im Grundstück der Schulanlage,<br />

Flur 14, FS. 171, Gemarkung <strong>Wolfen</strong><br />

- eine Rosskastanie an der Thalheimer Straße auf<br />

dem Grundstück Windmühlenstr. 2a<br />

2.7 OT Reuden<br />

- 3 Eichen in der Grünanlage im Oberdorf Reuden<br />

2.8. OT Rödgen<br />

- 2 Eichen im Ortskern Rödgen<br />

- 1 Walnussbaum im Ortskern Rödgen, westlich der<br />

Feuerwehr<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> Seite 3<br />

2.9. OT Zschepkau<br />

- 2 Eichen an der Zschepkauer Dorfstraße<br />

(die Friedenseiche an der Dorfstr. 6 und eine Eiche<br />

an der Dorfstr. 10)<br />

(5) Nicht unter diese Satzung fallen:<br />

- Sträucher, die nicht unter die Schutzstellung nach § 1<br />

Abs. 2 Nr. 2 fallen;<br />

- Obstbäume in Klein-, Siedlungs- und Hausgärten sowie<br />

in Plantagen;<br />

- Bäume in Gärtnereien, Baumschulen;<br />

- Walnussbäume, soweit sie nicht in Abs. 4 Nr. 2 benannt<br />

sind;<br />

- Nadelbäume;<br />

- Gehölze von eindeutig zuordenbaren Formhecken,<br />

auch wenn diese Gehölze St<strong>am</strong>mumfänge größer als 30<br />

cm in 100 cm Höhe erreichen;<br />

- Eschenahorn;<br />

- Götterbaum;<br />

- Essigbaum<br />

§ 2<br />

Erhaltungspflicht<br />

(1) Alle Bäume, die in den Geltungsbereich und den Schutzgegenstand<br />

des § 1 Abs. 1 bis 4 fallen, sind durch die Eigentümer<br />

und Nutzungsberechtigten zu unterhalten, zu<br />

pflegen und in ihrem Fortbestand zu sichern.<br />

(2) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> kann anordnen, dass der Eigentümer<br />

oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes bestimmte<br />

Maßnahmen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutz von<br />

gefährdeten Bäumen im Sinne des § 1 dieser Satzung trifft.<br />

Insbesondere im Zus<strong>am</strong>menhang mit der Durchführung<br />

von Baumaßnahmen sind Schäden an geschützten Bäumen<br />

durch fachgerechte Maßnahmen zu vermeiden.<br />

Maßnahmen zum Schutz von Bäumen gegen Schadeinwirkungen<br />

sind:<br />

1. Einzäunungen und Bohlenummantelungen zum Schutz<br />

des St<strong>am</strong>mes gegen mechanische Schäden bei der<br />

Durchführung von Bauarbeiten;<br />

2. Abdeckung des Wurzelbereiches mit wasserdurchlässigem<br />

Material zum Schutz gegen Verfestigungen durch<br />

Befahren oder durch Materialablagerungen;<br />

3. Bewässerung von Bäumen im unmittelbaren Bereich<br />

von Grund- und Schichtwasserabsenkungen soweit erforderlich;<br />

4. Verwendung geeigneter Böden bei nicht zu vermeidenden<br />

Bodenüberdeckungen im Wurzelbereich von Bäumen<br />

zur Sicherung des Luftaustausches und des Wasserhaushaltes;<br />

5. Verwendung von geeignetem Oberboden/Erdstoff bei<br />

der Verfüllung von Aufgrabungen im Wurzelbereich von<br />

Bäumen zur Sicherung des Nährstoffhaushaltes und zur<br />

Regeneration;<br />

6. Während der Baumaßnahmen sind freigelegte Wurzeln<br />

fachgerecht zu schützen und zu versorgen.<br />

(3) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> kann anordnen, dass der Eigentümer<br />

oder Nutzungsberechtigte die Durchführung bestimmter<br />

Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen an geschützten Bäumen<br />

durch die <strong>Stadt</strong> oder durch von ihr Beauftragte duldet, sofern<br />

ihm die Durchführung nicht selbst zugemutet werden kann.<br />

(4) Die Unterhaltung und Pflege der geschützten Bäume<br />

im Bereich kommunaler Straßen, Wege, Plätze, Grün- und<br />

sonstiger Freianlagen obliegt der <strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong>.<br />

§ 3<br />

Verbotene Handlungen<br />

(1) Es ist verboten, geschützte Bäume oder Teile von solchen<br />

ohne die nach § 4 erforderliche Genehmigung zu beseitigen,<br />

Teile von Bäumen zu zerstören, zu beschädigen,<br />

unsachgemäß zu schneiden oder auf sonstige Weise die<br />

Bäume in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen.


Seite 4<br />

(2) Als Beschädigungen und Beeinträchtigungen im Sinne<br />

des Abs. 1 gelten auch Störungen im Wurzelbereich unter<br />

der Baumkrone geschützter Bäume, insbesondere durch<br />

1. Befestigen der Bodenoberfläche mit einer wasserundurchlässigen<br />

Decke;<br />

2. Waschen von Kraftfahrzeugen und Maschinen;<br />

3. Verfestigen der Bodenoberflächen oder Verschmutzungen<br />

des Bodens mit Öl durch das Abstellen von Kraftfahrzeugen<br />

und anderen Maschinen;<br />

4. Lagern und Ausbringen wachstumsbeeinträchtigender<br />

Stoffe und Materialien (Salze, Säuren, Öle, Laugen, Farben,<br />

Abwässer, Herbizide u. a.)<br />

(3) Das Anbringen von Informationsträgern jeglicher Art<br />

(Hinweisschilder, Werbematerialien u. a.) an Bäumen und<br />

Baumschutzeinrichtungen ist verboten.<br />

(4) Ordnungsgemäße und fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen<br />

fallen nicht unter das Verbot des Absatzes<br />

1. Mussten geschützte Bäume oder größere Teile<br />

von solchen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden<br />

Gefahr beseitigt werden, so ist dies der <strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<br />

<strong>Wolfen</strong> unverzüglich anzuzeigen.<br />

§ 4<br />

Ausnahmen<br />

(1) Von dem Verbot des § 3 Abs. 1, dem Beseitigen geschützter<br />

Bäume oder Teile von solchen, können auf schriftlichen Antrag<br />

eines Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten<br />

unter Beachtung der Zielsetzungen des § 1 Ausnahmen<br />

von der <strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> genehmigt werden, wenn<br />

1. der Baum krank ist, er seine ökologische Funktion weitgehend<br />

verloren hat und seine Erhaltung mit zumutbarem<br />

Aufwand nicht sichergestellt werden kann;<br />

2. eine sonst zulässige Nutzung des Grundstückes nicht<br />

oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht<br />

werden kann oder eine solche Nutzung unzumutbar<br />

beeinträchtigt wird;<br />

3. von einem Baum Gefahren für Personen oder Sachen<br />

ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise und<br />

mit zumutbarem Aufwand zu beheben sind;<br />

4. die Beseitigung eines Baumes aus überwiegenden, auf<br />

andere Weise nicht zu verwirklichenden öffentlichen Interessen<br />

dringend erforderlich ist.<br />

(2) Eine Ausnahme nach Abs. 1 Pkt. 2 kann zugelassen werden,<br />

wenn im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände<br />

ein Überwiegen der besonderen privaten Interessen<br />

an der Entfernung eines geschützten Baumes gegenüber<br />

den Interessen der Allgemeinheit an dessen unveränderter<br />

Erhaltung festgestellt wird. Ein solches überwiegendes Eigeninteresse<br />

ist insbesondere darin anzunehmen, wenn ein<br />

geschützter Baum<br />

a) eine zulässige Bebauung verhindert oder sie nur mit unvertretbar<br />

hohen Mehraufwendungen gestattet;<br />

b) bauliche Anlagen nicht nur geringfügig beschädigt;<br />

c) die Einwirkungen von Licht und Sonne auf Fenster unzumutbar<br />

beeinträchtigt;<br />

d) erhebliche wirtschaftliche Nachteile verursacht.<br />

(3) Von dem Verbot des § 3 Abs. 1, dem Entfernen größerer<br />

Teile eines geschützten Baumes, ist eine Ausnahme zulässig,<br />

wenn dies fachgerecht erfolgt und die Voraussetzungen<br />

für die Ausnahme gemäß Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 erfüllt sind.<br />

(4) Dem Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme ist eine ausreichende<br />

Darstellung über alle auf dem Grundstück befindlichen<br />

geschützten Bäume sowie die Darstellung von Standort,<br />

Art, Höhe und St<strong>am</strong>mumfang der zu entfernenden oder zu<br />

verändernden Bäume beizufügen. Im Einzelfall können weitere<br />

Unterlagen, z. B. Pläne, Gutachten gefordert werden.<br />

(5) Die Genehmigung verliert ihre Gültigkeit, wenn die darin<br />

gestatteten Maßnahmen nicht innerhalb eines Jahres<br />

durchgeführt worden sind. Auf Antrag kann die Genehmigung<br />

einmal bis zu einem Jahr verlängert werden.<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> BWA <strong>Sonderausgabe</strong> vom 29.06.12<br />

(6) Anstelle einer Fällung kann auch die Umpflanzung bewilligt<br />

werden, wenn diese fachgerecht durchgeführt wird<br />

und voraussichtlich ohne nachteiligen Einfluss auf die Lebensfähigkeit<br />

oder Lebensdauer des Baumes möglich ist,<br />

soweit die Grundstückssituation das Umpflanzen zulässt.<br />

Im Übrigen gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.<br />

§ 5<br />

Ersatzpflanzungen<br />

(1) Wird die Beseitigung eines geschützten Baumes nach § 4<br />

genehmigt, so ist der Antragsteller zu standortgerechten Ersatzpflanzungen<br />

für den zu beseitigenden Baum verpflichtet,<br />

soweit dies angemessen und zumutbar ist. Die Verpflichtung<br />

wird im Einzelfall von der <strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> festgelegt.<br />

(2) Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung eines Baumes<br />

gilt erst dann als erfüllt, wenn der Baum nach Ablauf von<br />

zwei Jahren zu Beginn der folgenden Vegetationsperiode<br />

angewachsen ist. Ist dies nicht der Fall und hat der Antragsteller<br />

dies zu vertreten, so ist er zur nochmaligen Ersatzpflanzung<br />

verpflichtet.<br />

(3) Vom Ersatz ausgenommen sind der ordnungsgemäße Pflege-<br />

und Erhaltungsschnitt und abgestorbene Bäume, soweit<br />

an diesen keine Fremdeingriffe vorgenommen worden sind.<br />

(4) In Voraussicht zur Genehmigung einer Ausnahme nach § 4<br />

können der Grundstückseigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte<br />

in Abstimmung und nach Registrierung mit der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> Heister setzen. Hat die Pflanzung die<br />

Voraussetzungen nach § 5 Abs. 7 i.V.m. § 5 Abs. 2 für eine Ersatzleistung<br />

erreicht, wird die Ausnahme nach § 4, die Fällung<br />

genehmigt und die Ersatzleistung als erfüllt anerkannt.<br />

(5) Sind Ersatzpflanzungen nach den Absätzen des § 5 sozial<br />

unzumutbar oder widersprechen sie den Zielsetzungen<br />

von Gestaltungssatzungen für denkmalgeschützte<br />

<strong>Stadt</strong>bereiche, entscheidet die <strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> über<br />

die Höhe der Minderung bzw. deren Erlass oder andere<br />

ausgleichende Maßnahmen.<br />

(6) Das Ausmaß der Ersatzpflanzungen soll sich an dem<br />

ökologisch und ästhetisch notwendigen Ausgleich orientieren.<br />

Die Pflanzanordnung kann gegebenenfalls auch Art und<br />

Standort der Ersatzpflanzungen bestimmen, wobei die<br />

örtlichen Möglichkeiten, das vorhandene <strong>Stadt</strong>- und Vegetationsbild,<br />

die Verkehrssicherheit und das derzeitig gültige<br />

Nachbarschaftsgesetz in Sachsen-Anhalt (als Mindestabstände<br />

für Baumneupflanzungen mit Höhen größer als 5 m sind 3<br />

m und bei Höhen größer als 15 m sind 6 m vorgeschrieben)<br />

zu beachten sind. Unter Berücksichtigung des Bundeskleingartengesetzes<br />

i.V.m. gesetzlichen Regelungen des Landes<br />

und den Vereinssatzungen können für die Gartenvereine gesonderte<br />

Ersatzpflanzungen festgelegt werden.<br />

(7) 1. Die Ersatzpflanzung bemisst sich nach dem St<strong>am</strong>mumfang<br />

des zu entfernenden Baumes bzw. nach<br />

der Summe der St<strong>am</strong>mumfänge eines mehrstämmigen<br />

Baumes oder Großstrauches. Beträgt der St<strong>am</strong>mumfang<br />

des zu entfernenden Baumes oder die<br />

Summe der St<strong>am</strong>mumfänge eines mehrstämmigen<br />

Baumes oder Großstrauches, gemessen in 100 cm<br />

Höhe über dem Erdboden bis zu 120 cm ist als Ersatz<br />

für einen Baum wieder ein Baum (Mindestst<strong>am</strong>mumfang<br />

16 cm) oder für einen Großstrauch wieder<br />

ein Großstrauch (Mindesthöhe bei der Pflanzung 125<br />

cm; die Großsträucher müssen Höhen größer als 4 m<br />

erreichen) derselben oder zumindest gleichwertigen<br />

Art zu pflanzen. Beträgt der Umfang eines Baumes<br />

oder die Summe der Umfänge eines mehrstämmigen<br />

Baumes oder Großstrauches mehr als 120 cm, ist ein<br />

zusätzlicher Baum oder Großstrauch der vorbezeichneten<br />

Art zu pflanzen.<br />

Bei Ersatz in abgeschlossenen Siedlungs- und Vorgärten<br />

können Ersatzbäume ab 14 cm St<strong>am</strong>mumfang<br />

gepflanzt werden.


BWA <strong>Sonderausgabe</strong> vom 29.06.12<br />

2. Bei der Ersatzleistung für eine Pappel oder Birke bis 120 cm<br />

St<strong>am</strong>mumfang, gemessen in 100 cm Höhe, sind ein Baum<br />

derselben oder auf Wunsch des Antragstellers einer anderen<br />

Art mit einem Mindestst<strong>am</strong>mumfang von 14 cm zu<br />

pflanzen. Ab 120 cm St<strong>am</strong>mumfang ist als Ersatzleistung<br />

für eine Pappel oder Birke ein Baum mit einem Mindestst<strong>am</strong>mumfang<br />

von 16 cm in Abstimmung mit der <strong>Stadt</strong><br />

zu pflanzen. Bei Ersatzpflanzungen in abgeschlossenen<br />

Siedlungs- oder Vorgärten können anstelle eines Baumes<br />

mit einem St<strong>am</strong>mumfang ab 14 cm auch Bäume mit einem<br />

St<strong>am</strong>mumfang ab 12 cm und anstelle eines Baumes mit<br />

einem St<strong>am</strong>mumfang ab 16 cm auch Bäume mit einem<br />

St<strong>am</strong>mumfang ab 14 cm gepflanzt werden.<br />

3. Bei der Festlegung des Umfanges der Ersatzpflanzung ist<br />

außerdem der Gesundheitszustand des zu fällenden Baumes<br />

zu berücksichtigen.<br />

Dieser wird im Einzelfall von der <strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong><br />

geprüft und die entsprechende Ersatzleistung festgelegt.<br />

Wird der Gesundheitszustand eines Baumes mit einer Lebensfähigkeit,<br />

die kleiner ist als 30 %, bewertet, so ist dieser<br />

Baum nicht ersatzpflichtig.<br />

(8) Sofern auf dem Pflanzgrundstück nicht ausreichend Raum<br />

ist oder Ersatzpflanzungen mit einem größeren St<strong>am</strong>mumfang<br />

als 18 cm zweckmäßiger und geeigneter sind, kann die <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> festlegen, dass weniger Bäume mit größerem<br />

Umfang zu pflanzen sind.<br />

(9) Kann die Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder sachlichen<br />

Gründen nicht auf dem Grundstück erfolgen, auf dem der zur<br />

Fällung genehmigte Baum steht oder gestanden hat, so ist diese<br />

möglichst im räumlichen Zus<strong>am</strong>menhang mit dem Eingriff<br />

auf einem anderen Grundstück des Antragstellers oder auf einem<br />

von der <strong>Stadt</strong> zugewiesenen Standort durchzuführen.<br />

(10) Stehen auf mehr als einem Drittel der Ges<strong>am</strong>tfläche eines<br />

Grundstückes unter Schutz stehende Bäume gemäß § 1 Abs.<br />

2 und § 1 Abs. 3 kann die <strong>Stadt</strong> bei einem Fällantrag von einer<br />

Ersatzleistung Abstand nehmen.<br />

(11) Die mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen<br />

sind berechtigt, zum Zwecke der Durchsetzung dieser Satzung<br />

nach terminlicher Vereinbarung mit dem Grundstückseigentümer<br />

oder einem Bevollmächtigten Grundstücke zu<br />

betreten.<br />

§ 6<br />

Ersatzzahlung<br />

(1) Soweit Ersatzpflanzungen nach § 5 nicht möglich sind,<br />

ist es dem Antragsteller überlassen, ersatzweise eine Ersatzzahlung<br />

an die <strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> zu leisten. Die<br />

Höhe der Ersatzzahlung bemisst sich nach dem aktuellen<br />

Beschaffungspreis des Baumes mit dem ansonsten nach § 5<br />

Abs. 7 die Ersatzpflanzung erfolgen müsste, zuzüglich einer<br />

Pflanzkostenpauschale in Höhe von 30 % des durchschnittlichen<br />

aktuellen Katalogpreises einheimischer Baumschulen.<br />

(2) Die Ersatzzahlungen sind zweckgebunden zur Ergänzung<br />

des geschützten Baumbestandes in der <strong>Stadt</strong> zu verwenden.<br />

§ 7<br />

Ersatzvornahme<br />

Sorgt der Verursacher eines Eingriffs an geschützten Bäumen<br />

(Ausnahmeregelung nach § 4 dieser Satzung) nicht<br />

oder nicht in angemessener Frist selbst für die Durchführung<br />

einer Ersatzpflanzung nach § 5, kann die <strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong><br />

diese auf Kosten des Verursachers (Grundstückseigentümer<br />

oder Nutzungsberechtigter) durchführen<br />

(Ersatzvornahme).<br />

§ 8<br />

Haftung für Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen<br />

(1) Soweit der Verursacher seine Verpflichtungen gemäß<br />

§§ 5 und 6 nicht erfüllt, ist auch der Eigentümer des<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> Seite 5<br />

Grundstücks, auf dem der Eingriff vorgenommen wurde,<br />

zum Ersatz bzw. Ausgleich verpflichtet. Ein Nießbraucher<br />

oder Erbbauberechtigter haftet neben dem Eigentümer.<br />

Nach den Sätzen 1 und 2 haftet nur, wer dem Eingriff zugestimmt<br />

oder ihn geduldet hat.<br />

(2) Anordnungen, die ein Grundstück betreffen und sich an<br />

den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten wenden, sind<br />

auch für dessen Rechtsnachfolger verbindlich.<br />

§ 9<br />

Nachträgliche Anordnungen<br />

Wer als Grundstückseigentümer oder sonstiger Nutzungsberechtigter<br />

zu vertreten hat, dass geschützte Bäume beseitigt,<br />

zerstört, beschädigt oder in anderer Weise so in ihrem<br />

Weiterbestand beeinträchtigt worden sind, dass sie beseitigt<br />

werden müssen, ist nach Maßgabe der §§ 5 und 6 zur Durchführung<br />

von Ersatzleistungen verpflichtet. Die Verpflichtung<br />

wird im Einzelfall von der <strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> festgelegt.<br />

§ 10<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 5 des Naturschutzgesetzes<br />

des Landes Sachsen-Anhalt handelt, wer<br />

vorsätzlich oder fahrlässig<br />

1. entgegen § 3 Abs. 1 geschützte Bäume beseitigt oder<br />

zerstört, ohne im Besitz einer nach § 4 erforderlichen<br />

Ausnahmegenehmigung zu sein, oder Teile von ihnen<br />

beseitigt, zerstört, beschädigt, unfachgemäß schneidet<br />

oder auf sonstige Weise die Bäume in ihrem Weiterbestand<br />

beeinträchtigt;<br />

2. entgegen § 3 Abs. 2 den Wurzelbereich geschützter<br />

Bäume schädigt oder beeinträchtigt;<br />

3. entgegen § 3 Abs. 3 Informationsträger jeglicher Art an<br />

Bäumen und Baumschutzeinrichtungen anbringt.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 34 Abs. 2<br />

Nr. 2 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt<br />

mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden.<br />

§ 11<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt <strong>am</strong> 01.07.2012 in Kraft.<br />

Gleichzeitig treten außer Kraft<br />

1. die Satzung zum Schutz, zur Erhaltung und Pflege des<br />

Baumbestandes in der Gemeinde Bobbau (Baumschutzsatzung)<br />

vom 15.05.2007,<br />

2. die Satzung zum Schutz, zur Erhaltung und Pflege des<br />

Baumbestandes in der Gemeinde Greppin (Baumschutzsatzung)<br />

vom 12.06.2007,<br />

3. die Satzung zum Schutz, zur Erhaltung und Pflege des<br />

Baumbestandes in der Gemeinde Holzweißig — Baumschutzsatzung<br />

— vom 26.03.1993,<br />

4. die Satzung zum Schutz, zur Erhaltung und Pflege des<br />

Baumbestandes in der Gemeinde Thalheim (Baumschutzsatzung)<br />

vom 06.06.2007,<br />

5. die Satzung zum Schutz, zur Erhaltung und Pflege des<br />

Baumbestandes in der <strong>Stadt</strong> <strong>Wolfen</strong> (Baumschutzsatzung)<br />

vom 12.05.2005.<br />

<strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong>, den 18.06.2012


Seite 6<br />

Friedhofsgebührensatzung<br />

für die Benutzung der von der <strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong><br />

verwalteten Friedhöfe<br />

Aufgrund des § 4 Abs. 1 und der §§ 6, 8 und 44 Abs. 3 der<br />

Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO-LSA)<br />

in seiner Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2009,<br />

zuletzt geändert <strong>am</strong> 30. November 2011 (GVBl. LSA S. 814)<br />

i. V. m. dem Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt<br />

(KAG-LSA) in seiner Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 13.12.1996, zuletzt geändert <strong>am</strong> 2. Februar<br />

2011 (GVB1. LSA S. 58) hat der <strong>Stadt</strong>rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<br />

<strong>Wolfen</strong> in seiner Sitzung <strong>am</strong> 18.06.2012 folgende Friedhofsgebührensatzung<br />

beschlossen:<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

(1) Diese Satzung gilt für die auf dem Gebiet der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> gelegenen städtischen Friedhöfe in den<br />

Ortsteilen <strong>Bitterfeld</strong>, <strong>Wolfen</strong>, Bobbau, Greppin, Holzweißig,<br />

Rödgen, Siebenhausen, Thalheim und Zschepkau. Zudem<br />

gilt diese Satzung für die Trauerhallen der Ortsteile <strong>Bitterfeld</strong>,<br />

<strong>Wolfen</strong>, Bobbau, Greppin, Holzweißig, Rödgen, Thalheim<br />

und Zschepkau.<br />

(2) Nicht Bestandteil dieser Satzung ist der in kirchlicher<br />

Trägerschaft befindliche Friedhof in Reuden und die Trauerhalle<br />

in Reuden.<br />

§ 2<br />

Gebührenpflicht<br />

(1) Die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer<br />

Einrichtungen sowie die Inanspruchnahme der d<strong>am</strong>it im<br />

Zus<strong>am</strong>menhang stehenden Leistungen des Städtischen<br />

Friedhofs- und Bestattungswesens <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> sind<br />

gebührenpflichtig. Es werden Benutzungsgebühren und<br />

Verwaltungsgebühren erhoben.<br />

(2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem dieser<br />

Satzung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis, das<br />

Bestandteil dieser Satzung ist.<br />

(3) Die zur Verfügung stehenden Leistungen werden in der<br />

Friedhofssatzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> benannt und<br />

erläutert.<br />

§ 3<br />

Gebührenschuldner/-in<br />

Gebührenschuldner/-in ist,<br />

a. wer zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist,<br />

b. insbesondere derjenige, der einen Antrag auf Benutzung<br />

der Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattung<br />

oder Verleihung eines unmittelbaren oder mittelbaren<br />

Grabnutzungsrechts oder auf Durchführung<br />

sonstiger Leistungen stellt oder<br />

c. wer durch eine Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit<br />

der <strong>Stadt</strong> unmittelbar begünstigt wird.<br />

§ 4<br />

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren<br />

(1) Die Gebühren entstehen mit der Antragstellung und Bestätigung<br />

durch die <strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong>. In den Fällen, in<br />

denen kein Antrag vorliegt, Leistungen auf der Grundlage<br />

gesetzlicher Verpflichtungen aber erbracht werden müssen,<br />

entstehen Kosten mit der Erbringung der Leistungen.<br />

(2) Die Gebühren sind nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides<br />

innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen<br />

zur Entrichtung fällig.<br />

(3) In besonderen Fällen können Sicherheitsleistungen<br />

(z. B. Vorauszahlungen) verlangt werden.<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> BWA <strong>Sonderausgabe</strong> vom 29.06.12<br />

§ 5<br />

Billigkeitsmaßnahmen<br />

Ansprüche aus dem Abgabeschuldverhältnis können ganz<br />

oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei<br />

Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten<br />

würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet<br />

erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles<br />

unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.<br />

§ 6<br />

Auskunftspflicht<br />

Die Gebührenschuldnerinnen/Gebührenschuldner haben<br />

zur Veranlagung der Gebühren vollständige und richtige<br />

Auskünfte zu erteilen.<br />

§ 7<br />

Inkrafttreten<br />

(1) Die Satzung tritt <strong>am</strong> 01.07.2012 in Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig treten folgende Friedhofsgebührensatzungen<br />

außer Kraft:<br />

- Friedhofsgebührensatzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong> in Kraft<br />

getreten <strong>am</strong> 01.01.2002<br />

- Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Bobbau in<br />

Kraft getreten <strong>am</strong> 10.06.2006<br />

- Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Greppin in<br />

Kraft getreten <strong>am</strong> 01.01.2002<br />

- Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Holzweißig<br />

in Kraft getreten <strong>am</strong> 15.03.1994<br />

- Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Thalheim beschlossen<br />

<strong>am</strong> 26.05.2003<br />

- Friedhofsgebührensatzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Wolfen</strong> beschlossen<br />

<strong>am</strong> 17.01.2000<br />

<strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong>, den 19.06.2012<br />

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung<br />

Gebührenverzeichnis für den Zeitraum vom<br />

01.07.2012 bis 30.06.2015<br />

Gebühren für die städtischen Friedhöfe in <strong>Bitterfeld</strong>, <strong>Wolfen</strong><br />

und den Ortslagen Bobbau, Greppin, Holzweißig, Rödgen,<br />

Siebenhausen, Thalheim und Zschepkau sowie für die<br />

Trauerhallen in <strong>Bitterfeld</strong>, <strong>Wolfen</strong> (klein und groß), Bobbau,<br />

Greppin, Holzweißig, Rödgen, Thalheim und Zschepkau.<br />

A. Benutzungsgebühren<br />

1. Gebühren für die Nutzung von Räumlichkeiten<br />

Für die Nutzung der kommunalen Trauer- bzw. Feierhallen<br />

beträgt die Gebühr:<br />

1. Trauerhalle <strong>Bitterfeld</strong><br />

Nutzungszeit bis 60 min 200,00 €<br />

2. Trauerhalle <strong>Wolfen</strong> (groß)<br />

Nutzungszeit bis 60 min 250,00 €<br />

3. Trauerhalle <strong>Wolfen</strong> (klein)<br />

Nutzungszeit bis 60 min 175,00 €<br />

4. Trauerhalle Bobbau<br />

Nutzungszeit bis 60 min 75,00 €<br />

5. Trauerhalle Greppin<br />

Nutzungszeit bis 60 min 50,00 €<br />

6. Trauerhalle Holzweißig<br />

Nutzungszeit bis 60 min 75,00 €


BWA <strong>Sonderausgabe</strong> vom 29.06.12<br />

7. Trauerhalle Rödgen<br />

Nutzungszeit bis 60 min 50,00 €<br />

8. Trauerhalle Thalheim<br />

Nutzungszeit bis 60 min 200,00 €<br />

9. Trauerhalle Zschepkau<br />

Nutzungszeit bis 60 min 50,00 €<br />

2. Vergabe von Nutzungsrechten zur Erdbestattung<br />

1. Grabnutzungsgebühr für ein Erdreihengrab für Verstorbene<br />

vor dem vollendeten 5. Lebensjahr 500,00 €<br />

2. Grabnutzungsgebühr für ein Erdreihengrab für Verstorbene<br />

ab dem 5. Lebensjahr 1.585,00 €<br />

3. Grabnutzungsgebühr für eine anonyme Erdbestattung<br />

auf der Kinderwiese für Verstorbene<br />

vor dem vollendeten 5. Lebensjahr (inklusive Pflege)<br />

250,00 €<br />

4. Grabnutzungsgebühr für eine anonyme Erdbestattung<br />

auf der Gemeinschaftsanlage für Verstorbene<br />

ab dem 5. Lebensjahr (inklusive Pflege) 2.695,00 €<br />

5. Grabnutzungsgebühr für ein Erdwahlgrab<br />

a: 1-stellig 1.700,00 €<br />

b: 2-stellig 3.620,00 €<br />

c: Heckengrab 1-stellig 5.100,00 €<br />

d: Heckengrab 2-stellig 6.955,00 €<br />

3. Vergabe von Nutzungsrechten zur Aschenbestattung<br />

1. Grabnutzungsgebühr für ein Urnenreihengrab<br />

a: Urnenwiesengrab 1-stellig 670,00 €<br />

b: Urnenbaumgrab 1-stellig 680,00 €<br />

2. Grabnutzungsgebühr für eine anonyme Urnenbeisetzung<br />

auf der Urnengemeinschaftsanlage (inklusive Pflege)<br />

695,00 €<br />

3. Grabnutzungsgebühr für eine anonyme Urnenbeisetzung<br />

auf der Kinderwiese (inklusive Pflege) 645,00 €<br />

4. Grabnutzungsgebühr für ein Urnenwahlgrab<br />

a: Urnenstelle 2-stellig 700,00 €<br />

b: Urnenstelle 4-stellig 1.235,00 €<br />

c: Urnenstelle 6-stellig 1.450,00 €<br />

4. Verlängerung von Nutzungsrechten für Wahlgräber<br />

(exklusive Pflege)<br />

1. Verlängerung des Nutzungsrechts für ein Erdwahlgrab<br />

für 1 Jahr<br />

a: 1-stellig 82,00 €<br />

b: 2-stellig 174,00 €<br />

c: Heckengrab 1-stellig 245,00 €<br />

d: Heckengrab 2-stellig 334,00 €<br />

2. Verlängerung des Nutzungsrechts für ein Urnenwahlgrab<br />

für 1 Jahr<br />

a: Urnenstelle 2-stellig 42,00 €<br />

b: Urnenstelle 4-stellig 74,00 €<br />

c: Urnenstelle 6-stellig 87,00 €<br />

5. Gebühren für die Grabherstellung und die Beisetzung<br />

1. Grabherstellung und Beisetzung einer Urne<br />

in die Urnengemeinschaftsanlage 125,00 €<br />

6. Gebühren für eine Exhumierung<br />

1. Exhumierung einer Urne 190,00 €<br />

B. Verwaltungsgebühren<br />

1. Genehmigungsgebühren<br />

1. Verwaltungsgebühr für die Bestattung 45,00 €<br />

2. Verwaltungsgebühr bei Verlängerung/<br />

Abmeldung des Nutzungsrechts 30,00 €<br />

3. Verwaltungsgebühr für Grabmalanträge 15,00 €<br />

4. Genehmigungsgebühr für Grabeinfassung 15,00 €<br />

5. Genehmigungsgebühr Grabmal 15,00 €<br />

6. Zulassungsgebühr für Gewerbetreibende 30,00 €<br />

7. Einfahrtsgenehmigung 30,00 €/Jahr<br />

2. Standsicherheitsprüfungsgebühr bei stehenden<br />

Grabmalen<br />

1. Standsicherheitsprüfungsgebühr für stehende Grabmale<br />

1,07 €/Jahr<br />

3. Sonstige Gebühren<br />

1. Beräumung/Einebnen der Grabstelle je h und Mitarbeiter<br />

35,00 €<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> Seite 7<br />

2. Verwaltungsgebühr bei Urnenversand zzgl. Porto<br />

30,00 €<br />

3. Ermittlung der aktuellen Anschrift bei Verzug (einfach)<br />

15,00 €<br />

4. Ermittlung der aktuellen Anschrift bei Verzug<br />

(aufwendig bei mehr als einem Adresswechsel) 30,00 €<br />

5. Gebührenzuschlag für S<strong>am</strong>stagsarbeit 35,00 €<br />

6. Gebühren für sonstige Leistungen (nach Aufwand)<br />

Öffentliche Bekanntmachung<br />

Der Ortschaftsrat Greppin führt seine 55. öffentliche/<br />

nichtöffentliche Sitzung <strong>am</strong> Montag, dem 02.07.2012, in<br />

<strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong>, Ortsteil Greppin, Mehrzweckgebäude,<br />

Schrebergartenstraße 10, John-Schehr-Saal um 18:00 Uhr,<br />

durch, zu der hiermit eingeladen wird.<br />

Tagesordnung<br />

I. Öffentlicher Teil<br />

1 Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit<br />

der Einladung und der Beschlussfähigkeit<br />

2 Änderungsanträge zur Tagesordnung und Feststellung<br />

der Tagesordnung<br />

3 Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung des<br />

Ortschaftsrates vom 04.06.2012<br />

4 Bericht des Ortsbürgermeisters zur Ausführung gefasster<br />

Beschlüsse und aktuelle Mitteilungen aus Dienstberatungen<br />

mit der Oberbürgermeisterin<br />

5 Anregungen und Anfragen durch die Mitglieder des Ortschaftsrates<br />

6 Einwohnerfragestunde für die in der Ortschaft wohnenden<br />

Einwohner/innen der <strong>Stadt</strong><br />

7 Schließung des öffentlichen Teils<br />

II. Nichtöffentlicher Teil<br />

8 Mitteilungen, Berichte, Anfragen<br />

9 Schließung des nichtöffentlichen Teils<br />

gez. Joachim Sabiniarz<br />

Stellvertretender Ortsbürgermeister<br />

Öffentliche Bekanntmachung<br />

Der Rechnungsprüfungsausschuss des <strong>Stadt</strong>rates der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> führt seine 17. öffentliche/nichtöffentliche<br />

Sitzung <strong>am</strong> Dienstag, dem 03.07.2012, in <strong>Bitterfeld</strong>-<br />

<strong>Wolfen</strong>, Ortsteil <strong>Wolfen</strong>, Rathausplatz 1, Rathaus, Beratungsraum<br />

212 um 18:30 Uhr, durch, zu der hiermit eingeladen wird.<br />

Tagesordnung<br />

I. Öffentlicher Teil<br />

1 Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit<br />

der Einladung und der Beschlussfähigkeit<br />

2 Änderungsanträge zur Tagesordnung und Feststellung<br />

der Tagesordnung<br />

3 Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung<br />

vom 23.05.2012<br />

4 Änderung der Beschlussantrag<br />

Rechnungsprüfungsordnung 139-2012<br />

5 Mitteilungen, Anfragen, Anregungen, Berichte<br />

6 Schließung des öffentlichen Teils<br />

II. Nichtöffentlicher Teil<br />

7 Mitteilungen, Anfragen, Anregungen, Berichte<br />

8 Rechnungsprüfungs- Mitteilungsvorlage<br />

angelegenheit M010-2012<br />

9 Schließung des nichtöffentlichen Teils<br />

gez. Günter Herder<br />

Ausschussvorsitzender<br />

Öffentliche Bekanntmachung<br />

Der Bau- und Vergabeausschuss des <strong>Stadt</strong>rates der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> führt seine 95. öffentliche/nicht<br />

öffentliche Sitzung <strong>am</strong> Mittwoch, dem 04.07.2012, in<br />

<strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong>, Ortsteil <strong>Bitterfeld</strong>, Markt 7, Historisches<br />

Rathaus, Sitzungssaal um 18:00 Uhr, durch, zu der hiermit<br />

eingeladen wird.


Seite 8<br />

Der Tagesordnungspunkt 4 „Probleme beim Bauablauf in<br />

der Brehnaer Straße im OT <strong>Bitterfeld</strong>“ wird gemeins<strong>am</strong> mit<br />

dem Wirtschafts- und Umweltausschuss im Ratssaal des<br />

Historischen Rathauses durchgeführt.<br />

Tagesordnung<br />

I. Öffentlicher Teil<br />

1 Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit<br />

der Einladung und der Beschlussfähigkeit<br />

2 Änderungsanträge zur Tagesordnung und Feststellung<br />

der Tagesordnung<br />

3 Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung<br />

vom 13.06.2012<br />

4 Probleme beim Bauablauf in der Brehnaer Straße im<br />

OT <strong>Bitterfeld</strong><br />

5 Abweichung von der Beschlussantrag<br />

Vereinfachten Satzung 101-2012<br />

über Örtliche<br />

Bauvorschriften der denkmalgeschützten Wohnsiedlungen<br />

zur Errichtung von Garagen und Stellplätzen<br />

im Ortsteil <strong>Wolfen</strong><br />

6 Bebauungsplan der Beschlussantrag<br />

Innenentwicklung Nr. 01-2011btf 129-2012<br />

„Photovoltaik Areal E“ im OT <strong>Bitterfeld</strong> - Abwägung<br />

7 Bebauungsplan der Beschlussantrag<br />

Innenentwicklung Nr. 01-2011btf 130-2012<br />

„Photovoltaik Areal E“ im OT <strong>Bitterfeld</strong> - Satzung<br />

8 Abriss des Empfangsgebäudes Beschlussantrag<br />

des Bahnhofes im Ortsteil <strong>Wolfen</strong> 132-2012<br />

und Entscheidung für eine Planungsvariante<br />

9 Möglichkeiten der Mitteilungsvorlage<br />

Umsetzbarkeit M008-2012<br />

des Bauantrages „Neubau<br />

eines NETTO-Supermarktes“ im<br />

OT Holzweißig unter Berücksichtigung<br />

der Belange des Einzelhandel- und Zentrenkonzeptes<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong>.<br />

10 Genehmigung des Bauantrages Beschlussantrag<br />

„Neubau eines Netto-Supermarktes 134-2012<br />

mit PKW-Stellplätzen und Werbung <strong>am</strong> Gebäude“ im<br />

Ortsteil Holzweißig<br />

11 Mitteilungen, Anfragen, Anregungen, Berichte<br />

12 Schließung des öffentlichen Teils<br />

II. Nichtöffentlicher Teil<br />

13 Mitteilungen, Anfragen, Anregungen, Bericht<br />

14 Vergabeangelegenheit Beschlussantrag<br />

131-2012<br />

15 Vergabeangelegenheit Beschlussantrag<br />

133-2012<br />

16 Vergabeangelegenheit Beschlussantrag<br />

143-2012<br />

17 Vergabeangelegenheit Beschlussantrag<br />

144-2012<br />

18 Schließung des nicht öffentlichen Teils<br />

gez. Armin Schenk<br />

Ausschussvorsitzender<br />

Öffentliche Bekanntmachung<br />

Der Wirtschafts- und Umweltausschuss des <strong>Stadt</strong>rates<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> führt seine 55. öffentliche/nichtöffentliche<br />

Sitzung <strong>am</strong> Mittwoch, dem 04.07.2012, in <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong>,<br />

Ortsteil <strong>Bitterfeld</strong>, Markt 7, Historisches Rathaus,<br />

Ratssaal um 18:00 Uhr, durch, zu der hiermit eingeladen wird.<br />

Der Tagesordnungspunkt 4 „Probleme beim Bauablauf in<br />

der Brehnaer Straße im OT <strong>Bitterfeld</strong>“ wird gemeins<strong>am</strong> mit<br />

dem Bau- und Vergabeausschuss durchgeführt.<br />

Tagesordnung<br />

I. Öffentlicher Teil<br />

1 Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit<br />

der Einladung und der Beschlussfähigkeit<br />

2 Änderungsanträge zur Tagesordnung und Feststellung<br />

der Tagesordnung<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> BWA <strong>Sonderausgabe</strong> vom 29.06.12<br />

3 Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung<br />

vom 12.06.2012<br />

4 Probleme beim Bauablauf in der Brehnaer Straße im OT<br />

<strong>Bitterfeld</strong><br />

5 Mitteilungen, Anfragen, Anregungen, Berichte<br />

6 Schließung des öffentlichen Teils<br />

II. Nichtöffentlicher Teil<br />

7 Mitteilungen, Anfragen, Anregungen, Berichte<br />

8 Schließung des nicht öffentlichen Teils<br />

gez. Dr. Wolfgang Baronius<br />

Ausschussvorsitzender<br />

Öffentliche Bekanntmachung<br />

Der Haupt- und Finanzausschuss des <strong>Stadt</strong>rates der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> führt seine 51. öffentliche/nichtöffentliche<br />

Sitzung <strong>am</strong> Donnerstag, dem 05.07.2012, in<br />

<strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong>, Ortsteil <strong>Wolfen</strong>, Rathausplatz 1, Rathaus,<br />

Beratungsraum 212, 18:00 Uhr, durch, zu der hiermit eingeladen<br />

wird.<br />

Tagesordnung<br />

I. Öffentlicher Teil<br />

1 Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit<br />

der Einladung und der Beschlussfähigkeit<br />

2 Änderungsanträge zur Tagesordnung und Feststellung<br />

der Tagesordnung<br />

3 Genehmigung von Niederschriften<br />

3.1 Genehmigung der Niederschrift vom 24.05.12<br />

3.2 Genehmigung der Niederschrift vom 04.06.12<br />

4 Haushalt der <strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong><br />

5 Vorbereitung der <strong>Stadt</strong>ratssitzung <strong>am</strong> 11.07.12<br />

5.1 <strong>Stadt</strong> ohne Rassismus - Beschlussantrag<br />

<strong>Stadt</strong> mit Courage 136-2012<br />

5.2 Änderung der Beschlussantrag<br />

Rechnungsprüfungsordnung 139-2012<br />

5.3 Bestätigung des Jahresberichts Beschlussantrag<br />

2010 der Ernst-Thronicke-Stiftung 142-2012<br />

6 Mitteilungen, Anfragen, Anregungen, Berichte<br />

7 Schließung des öffentlichen Teils<br />

II. Nichtöffentlicher Teil<br />

8 Mitteilungen, Anfragen, Anregungen, Berichte<br />

9 Stundungsangelegenheit Beschlussantrag<br />

137-2012<br />

10 Grundstücksangelegenheit Beschlussantrag<br />

115-2012<br />

11 Grundstücksangelegenheit Beschlussantrag<br />

120-2012<br />

12 Vorbereitung der <strong>Stadt</strong>ratssitzung <strong>am</strong> 11.07.12<br />

12.1 Vertragsangelegenheit Beschlussantrag<br />

074-2012<br />

12.2 Gesellschafterangelegenheit Beschlussantrag<br />

138-2012<br />

12.3 Grundstücksangelegenheit Beschlussantrag<br />

140-2012<br />

13 Schließung des nicht öffentlichen Teils<br />

gez. Petra Wust<br />

Ausschussvorsitzende<br />

Impressum<br />

Amtsblatt <strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> OT <strong>Wolfen</strong>, Rathausplatz 1, 06766<br />

<strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong>, Tel.: 0 34 94/66 60-1 21, Fax: 0 34 94/66 60-11,<br />

presse@bitterfeld-wolfen.de, www.bitterfeld-wolfen.de<br />

Sprechzeiten <strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong>:<br />

Mo: 8 - 12 u. 13 - 16 Uhr<br />

Di.: 8 - 12 u. 13 - 18 Uhr<br />

Mi: geschlossen<br />

Do: 8 - 12 u. 13 - 18 Uhr<br />

Fr: 8 - 12 Uhr<br />

Verantwortlich für den redaktionellen Inhalt: Die Oberbürgermeisterin<br />

Redaktion: Katrin Kuhnt, Annett Vogel<br />

Satz, Layout und Druck:<br />

Verlag + Druck LINUS WITTICH KG, An den Steinenden 10, 04916 Herzberg<br />

(Elster), www.wittich.de vertreten durch den Verlagsleiter Ralf Wirz<br />

Anzeigen: Funk: 01 71/3 14 76 21, E-Mail: annett.brunner@wittichherzberg.de

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!