Sonderausgabe , erschienen am 29.06.12.pdf - Stadt Bitterfeld-Wolfen
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<strong>Sonderausgabe</strong><br />
Juni 2012<br />
6. Jahrgang<br />
Erschienen <strong>am</strong><br />
29. Juni 2012<br />
<strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong>er<br />
Aus dem Inhalt<br />
Amtliche Bekanntmachungen Seite 2<br />
Amtsblatt<br />
Festveranstaltung<br />
zum 5. Geburtstag im Wasserzentrum<br />
Am 01.07.2012 feiert die <strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> ihren 5. Geburtstag. Aus diesem Anlass<br />
wird im Wasserzentrum im Ortsteil <strong>Bitterfeld</strong> eine Festveranstaltung stattfinden.<br />
Bereits um 09.30 Uhr findet ein ökumenischer Gottesdienst statt, bevor dann um 11.00 Uhr<br />
die Feierlichkeiten beginnen.<br />
<strong>Stadt</strong>oberhaupt Petra Wust und der Vorsitzende des <strong>Stadt</strong>rates, Armin Schenk, werden in<br />
ihren Reden die vergangenen fünf Jahre noch einmal Revue passieren lassen. Sie werden<br />
Entwicklungen und Meilensteine aufzeigen und so deutlich machen, welchen Weg die junge<br />
<strong>Stadt</strong> eingeschlagen hat und wohin dieser weiter führt.<br />
Als Ehrengast hat Innenminister Holger Stahlknecht sein Kommen angekündigt.<br />
Musikalisch wird die Veranstaltung von Schülern der Musikschule „Gottfried Kirchhoff“<br />
<strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> begleitet.<br />
Zudem werden verdienstvolle <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong>er ausgezeichnet. Alle Ortsbürgermeister<br />
waren im Vorfeld aufgefordert, Vorschläge aus ihren Ortsteilen einzureichen. Ehren<strong>am</strong>tliches<br />
Engagement und Teilhabe an der Gestaltung der <strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> sollen bei<br />
dieser Ehrung im Mittelpunkt stehen.<br />
Aus Anlass des 5. <strong>Stadt</strong>geburtstages wird eine Chronik erscheinen. Diese wird erstmalig<br />
zur Festveranstaltung verteilt.<br />
Alle Bürgerinnen und Bürger sind recht herzlich eingeladen, an dieser Veranstaltung teilzunehmen!<br />
<strong>Bitterfeld</strong>-<br />
<strong>Wolfen</strong>
Seite 2<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> BWA <strong>Sonderausgabe</strong> vom 29.06.12<br />
Amtliche Bekanntmachungen der <strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong><br />
Der <strong>Stadt</strong>rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> hat <strong>am</strong> 30. Mai<br />
2012 mit Beschlussantrag 258-2011 die nachstehende<br />
7. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> vom 31. Juli 2007 beschlossen. Die erforderliche<br />
Genehmigung entsprechend § 7 Absatz 2 der Gemeindeordnung<br />
für das Land Sachsen-Anhalt vom 5. Oktober<br />
1993 (GVBl. LSA S. 568) in der zurzeit gültigen Fassung<br />
wurde durch den Landkreis Anhalt-<strong>Bitterfeld</strong> als zuständige<br />
Kommunalaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 8. Juni<br />
2012 (Aktenzeichen 15/151301-015/Ro) erteilt.<br />
7. Satzung zur Änderung<br />
der Hauptsatzung der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> vom 31.07.2007<br />
Aufgrund des § 7 i. V. m. §§ 6 und 44 Absatz 3 Nr. 1 der<br />
Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA)<br />
vom 10.08.2009 (GVBl.-LSA S. 383) in der zur Zeit geltenden<br />
Fassung hat der <strong>Stadt</strong>rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> in<br />
seiner Sitzung <strong>am</strong> 30.05.2012 folgende 7. Satzung zur Änderung<br />
der Hauptsatzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> vom<br />
31.07.2007 beschlossen:<br />
Artikel I<br />
Änderung der Hauptsatzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<br />
<strong>Wolfen</strong> vom 31.07.2007<br />
1. § 5 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:<br />
„Der Haupt- und Finanzausschuss berät alle vom <strong>Stadt</strong>rat<br />
zu beschließenden Angelegenheiten vor, die nicht<br />
von einem anderen beschließenden Ausschuss vorberaten<br />
wurden.<br />
2. § 10 wird wie folgt gefasst:<br />
„§ 10<br />
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und<br />
Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen<br />
Nach Umfang und Bedeutung erhebliche über- und außerplanmäßige<br />
Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen<br />
werden wie folgt definiert:<br />
Handelt es sich bei den über- bzw. außerplanmäßigen Aufwendungen<br />
und Auszahlungen um Aufwendungen und Auszahlungen,<br />
zu deren Leistung die <strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> rechtlich<br />
verpflichtet ist, oder um Aufwendungen und Auszahlungen<br />
und Verpflichtungsermächtigungen, die für die Weiterführung<br />
notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind, wird ein Betrag<br />
von bis zu 15.000,00 € als unerheblich angesehen.<br />
Handelt es sich bei den über- bzw. außerplanmäßigen Aufwendungen<br />
und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen<br />
um sonstige Aufwendungen und Auszahlungen<br />
und Verpflichtungsermächtigungen, wird ein Betrag von<br />
10.000,00 € als unerheblich angesehen, wobei jedoch vorhandene<br />
oder vergleichbare Ansätze nicht um mehr als<br />
100 % überschritten werden dürfen.<br />
Über- bzw. außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen<br />
und Verpflichtungsermächtigungen bis zu 2.500,00 €<br />
sind jedoch unabhängig von der Höhe vorhandener oder vergleichbarer<br />
Ansätze als unerheblich anzusehen.“<br />
3. § 16 wird wie folgt geändert:<br />
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:<br />
„(3) Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung<br />
der Sitzungen des <strong>Stadt</strong>rates, seiner Ausschüsse<br />
und der Ortschaftsräte erfolgt - sofern zeitlich möglich<br />
auch bei abgekürzter Ladungsfrist - im Amtsblatt der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong>, dem ,<strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong>er Amtsblatt‘.<br />
Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf<br />
des Erscheinungstages vollendet.“<br />
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:<br />
„(4) Alle übrigen Bekanntmachungen, einschließlich öffentliche<br />
Zustellungen nach § 1 Absatz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes<br />
des Landes Sachsen-Anhalt<br />
(VwZG-LSA) i. V. m. § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes<br />
(VwZG) erfolgen durch Aushang in den Schaukästen<br />
• im Ortsteil <strong>Bitterfeld</strong>, Markt 7,<br />
• im Ortsteil Greppin, Bahnhofstraße 5,<br />
• im Ortsteil Holzweißig, Rathausstraße 1,<br />
• im Ortsteil Thalheim, Ernst-Thälmann-Platz 18,<br />
• im Ortsteil <strong>Wolfen</strong>, Rathausplatz 1,<br />
• im Ortsteil <strong>Wolfen</strong>, Dessauer Allee/Fritz-Weineck-Str.<br />
• im Ortsteil <strong>Wolfen</strong>, Greppiner Str. 1<br />
• im Ortsteil Rödgen, Rödgener Dorfstraße 35,<br />
• im Ortsteil Bobbau, Siebenhausener Str. 9.<br />
Die Aushängefrist beträgt, soweit nichts anderes bestimmt<br />
ist, zwei Wochen.“<br />
c) Absatz 5 wird ersatzlos gestrichen.<br />
Artikel II<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt <strong>am</strong> Tage nach ihrer Bekanntmachung<br />
in Kraft.<br />
<strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong>, den 18.06.2012<br />
Satzung zum Schutz, zur Erhaltung<br />
und Pflege des Baumbestandes in der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong><br />
(Baumschutzsatzung)<br />
Auf der Grundlage der §§ 6 und 44 Abs. 3 Ziff. 1 der Gemeindeordnung<br />
für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) in<br />
der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2009 (GVBI.<br />
LSA S. 383) in Verbindung mit §§ 15 und 34 des Naturschutzgesetzes<br />
des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)<br />
vom 10.12.2010 in Verbindung mit §§ 20, 22 und 29 des<br />
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29.07.2009<br />
(BGBl. I S. 2542), jeweils in der derzeit geltenden Fassung,<br />
hat der <strong>Stadt</strong>rat <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> in seiner Sitzung <strong>am</strong><br />
06.06.2012 folgende Satzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich und Schutzgegenstand<br />
(1) Wegen der Bedeutung für die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit<br />
des Naturhaushaltes, für die Belebung,<br />
Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes<br />
und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen wird der Laubbaumbestand<br />
innerhalb der im Zus<strong>am</strong>menhang bebauten<br />
Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> als geschützter Landschaftsbestandteil<br />
nach Maßgabe dieser Satzung geschützt, soweit<br />
nicht besondere Schutzvorschriften bestehen.<br />
(2) Geschützt sind:<br />
1. Laubbäume, deren St<strong>am</strong>mumfang in einer Höhe von<br />
100 cm über dem Erdboden mindestens 30 cm beträgt;
BWA <strong>Sonderausgabe</strong> vom 29.06.12<br />
liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, so ist der<br />
St<strong>am</strong>mumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz<br />
maßgebend;<br />
2. mehrstämmige Laubbäume/Großsträucher, deren Summe<br />
der St<strong>am</strong>mumfänge in einer Höhe von 100 cm über<br />
dem Erdboden mindestens 30 cm beträgt, davon ein<br />
St<strong>am</strong>m aber einen Mindestumfang von 20 cm in einer<br />
Höhe von 100 cm über dem Erdboden aufweist.<br />
(3) Geschützt sind auch solche Einzelbäume, die das Maß des<br />
Absatzes 2 noch nicht erreicht haben, jedoch Ersatzpflanzungen<br />
im Sinne der §§ 5 und 7 sind oder auf Grund eines Landschaftsplanes<br />
oder Bebauungsplanes zu erhalten sind.<br />
(4) Unter besonderen Schutz werden gestellt:<br />
1. Baumbestände in Grünanlagen<br />
1.1 OT <strong>Bitterfeld</strong><br />
- die Lindenreihe <strong>am</strong> Krautwall<br />
- die Linden <strong>am</strong> Ratswall<br />
- die Linden <strong>am</strong> Burgtorwall<br />
1.2 OT Holzweißig<br />
- der Baumbestand des Annaplatzes<br />
2. Einzelbäume<br />
2.1 OT <strong>Bitterfeld</strong><br />
- eine Eiche an der Sorge im Uferbereich <strong>am</strong> Lober<br />
(Naturdenkmal)<br />
- Kastanie <strong>am</strong> R.-Schuman-Platz (Partnerschaftsbaum<br />
Marl)<br />
- 2 Maulbeerbäume an der Zimmerstraße<br />
- 2 Eichen an der Parkstraße (Kindertagesstätte und<br />
Übungswerkstatt Planen und Bauen)<br />
- 3 Alteichen an der Goitzsche (zwischen Berliner<br />
Straße, Goitzsche, Bernsteinvilla und Hafen)<br />
2.2 OT Bobbau<br />
- Friedenseiche in der Dorfstraße<br />
2.3 OT Greppin<br />
- die Luthereiche auf dem Lindenplatz<br />
2.4 OT Holzweißig<br />
- die Kastanie vor dem Grundstück „Hintere Dorfstraße<br />
25“<br />
- die Eiche im Grundstück der Hauptstraße 16<br />
- die Linde in der Grünfläche an der Zufahrt zur Wiesenstraße<br />
- die Kastanie an der Ecke Hintere Dorfstraße/Schulstraße<br />
1 (Apotheke)<br />
- die Linde an der Ecke Hintere Dorfstraße/Schulstraße<br />
- die Eiche auf dem Grundstück der Mühlenstraße 24<br />
2.5 OT Thalheim<br />
- eine Eiche an der R.-Breitscheid-Straße gegenüber<br />
Hausnummer 40<br />
- eine Eiche südwestlich der Kirche<br />
- eine Eiche nordwestlich der Pferdetränke<br />
- eine Linde westlich des Dorfteiches an der Greppiner<br />
Straße (die nördlicher stehende Linde von 2<br />
Linden)<br />
2.6 OT <strong>Wolfen</strong><br />
- eine Eiche im Grundstück Kirchstraße 7<br />
- die Friedenslinde in der Parkanlage „Am Markt“/<br />
Altstadt<br />
- die Rosskastanie vor dem Grundstück „Am Markt 45“<br />
- 2 Gingkobäume im Grundstück der Leipziger Str. 98<br />
- ein Gingkobaum im Grundstück der Greppiner Str. 15b<br />
- ein Walnussbaum auf dem Grundstück der Windmühlenstraße<br />
4, im Grundstück der Schulanlage,<br />
Flur 14, FS. 171, Gemarkung <strong>Wolfen</strong><br />
- eine Rosskastanie an der Thalheimer Straße auf<br />
dem Grundstück Windmühlenstr. 2a<br />
2.7 OT Reuden<br />
- 3 Eichen in der Grünanlage im Oberdorf Reuden<br />
2.8. OT Rödgen<br />
- 2 Eichen im Ortskern Rödgen<br />
- 1 Walnussbaum im Ortskern Rödgen, westlich der<br />
Feuerwehr<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> Seite 3<br />
2.9. OT Zschepkau<br />
- 2 Eichen an der Zschepkauer Dorfstraße<br />
(die Friedenseiche an der Dorfstr. 6 und eine Eiche<br />
an der Dorfstr. 10)<br />
(5) Nicht unter diese Satzung fallen:<br />
- Sträucher, die nicht unter die Schutzstellung nach § 1<br />
Abs. 2 Nr. 2 fallen;<br />
- Obstbäume in Klein-, Siedlungs- und Hausgärten sowie<br />
in Plantagen;<br />
- Bäume in Gärtnereien, Baumschulen;<br />
- Walnussbäume, soweit sie nicht in Abs. 4 Nr. 2 benannt<br />
sind;<br />
- Nadelbäume;<br />
- Gehölze von eindeutig zuordenbaren Formhecken,<br />
auch wenn diese Gehölze St<strong>am</strong>mumfänge größer als 30<br />
cm in 100 cm Höhe erreichen;<br />
- Eschenahorn;<br />
- Götterbaum;<br />
- Essigbaum<br />
§ 2<br />
Erhaltungspflicht<br />
(1) Alle Bäume, die in den Geltungsbereich und den Schutzgegenstand<br />
des § 1 Abs. 1 bis 4 fallen, sind durch die Eigentümer<br />
und Nutzungsberechtigten zu unterhalten, zu<br />
pflegen und in ihrem Fortbestand zu sichern.<br />
(2) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> kann anordnen, dass der Eigentümer<br />
oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes bestimmte<br />
Maßnahmen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutz von<br />
gefährdeten Bäumen im Sinne des § 1 dieser Satzung trifft.<br />
Insbesondere im Zus<strong>am</strong>menhang mit der Durchführung<br />
von Baumaßnahmen sind Schäden an geschützten Bäumen<br />
durch fachgerechte Maßnahmen zu vermeiden.<br />
Maßnahmen zum Schutz von Bäumen gegen Schadeinwirkungen<br />
sind:<br />
1. Einzäunungen und Bohlenummantelungen zum Schutz<br />
des St<strong>am</strong>mes gegen mechanische Schäden bei der<br />
Durchführung von Bauarbeiten;<br />
2. Abdeckung des Wurzelbereiches mit wasserdurchlässigem<br />
Material zum Schutz gegen Verfestigungen durch<br />
Befahren oder durch Materialablagerungen;<br />
3. Bewässerung von Bäumen im unmittelbaren Bereich<br />
von Grund- und Schichtwasserabsenkungen soweit erforderlich;<br />
4. Verwendung geeigneter Böden bei nicht zu vermeidenden<br />
Bodenüberdeckungen im Wurzelbereich von Bäumen<br />
zur Sicherung des Luftaustausches und des Wasserhaushaltes;<br />
5. Verwendung von geeignetem Oberboden/Erdstoff bei<br />
der Verfüllung von Aufgrabungen im Wurzelbereich von<br />
Bäumen zur Sicherung des Nährstoffhaushaltes und zur<br />
Regeneration;<br />
6. Während der Baumaßnahmen sind freigelegte Wurzeln<br />
fachgerecht zu schützen und zu versorgen.<br />
(3) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> kann anordnen, dass der Eigentümer<br />
oder Nutzungsberechtigte die Durchführung bestimmter<br />
Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen an geschützten Bäumen<br />
durch die <strong>Stadt</strong> oder durch von ihr Beauftragte duldet, sofern<br />
ihm die Durchführung nicht selbst zugemutet werden kann.<br />
(4) Die Unterhaltung und Pflege der geschützten Bäume<br />
im Bereich kommunaler Straßen, Wege, Plätze, Grün- und<br />
sonstiger Freianlagen obliegt der <strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong>.<br />
§ 3<br />
Verbotene Handlungen<br />
(1) Es ist verboten, geschützte Bäume oder Teile von solchen<br />
ohne die nach § 4 erforderliche Genehmigung zu beseitigen,<br />
Teile von Bäumen zu zerstören, zu beschädigen,<br />
unsachgemäß zu schneiden oder auf sonstige Weise die<br />
Bäume in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen.
Seite 4<br />
(2) Als Beschädigungen und Beeinträchtigungen im Sinne<br />
des Abs. 1 gelten auch Störungen im Wurzelbereich unter<br />
der Baumkrone geschützter Bäume, insbesondere durch<br />
1. Befestigen der Bodenoberfläche mit einer wasserundurchlässigen<br />
Decke;<br />
2. Waschen von Kraftfahrzeugen und Maschinen;<br />
3. Verfestigen der Bodenoberflächen oder Verschmutzungen<br />
des Bodens mit Öl durch das Abstellen von Kraftfahrzeugen<br />
und anderen Maschinen;<br />
4. Lagern und Ausbringen wachstumsbeeinträchtigender<br />
Stoffe und Materialien (Salze, Säuren, Öle, Laugen, Farben,<br />
Abwässer, Herbizide u. a.)<br />
(3) Das Anbringen von Informationsträgern jeglicher Art<br />
(Hinweisschilder, Werbematerialien u. a.) an Bäumen und<br />
Baumschutzeinrichtungen ist verboten.<br />
(4) Ordnungsgemäße und fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen<br />
fallen nicht unter das Verbot des Absatzes<br />
1. Mussten geschützte Bäume oder größere Teile<br />
von solchen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden<br />
Gefahr beseitigt werden, so ist dies der <strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<br />
<strong>Wolfen</strong> unverzüglich anzuzeigen.<br />
§ 4<br />
Ausnahmen<br />
(1) Von dem Verbot des § 3 Abs. 1, dem Beseitigen geschützter<br />
Bäume oder Teile von solchen, können auf schriftlichen Antrag<br />
eines Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten<br />
unter Beachtung der Zielsetzungen des § 1 Ausnahmen<br />
von der <strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> genehmigt werden, wenn<br />
1. der Baum krank ist, er seine ökologische Funktion weitgehend<br />
verloren hat und seine Erhaltung mit zumutbarem<br />
Aufwand nicht sichergestellt werden kann;<br />
2. eine sonst zulässige Nutzung des Grundstückes nicht<br />
oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht<br />
werden kann oder eine solche Nutzung unzumutbar<br />
beeinträchtigt wird;<br />
3. von einem Baum Gefahren für Personen oder Sachen<br />
ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise und<br />
mit zumutbarem Aufwand zu beheben sind;<br />
4. die Beseitigung eines Baumes aus überwiegenden, auf<br />
andere Weise nicht zu verwirklichenden öffentlichen Interessen<br />
dringend erforderlich ist.<br />
(2) Eine Ausnahme nach Abs. 1 Pkt. 2 kann zugelassen werden,<br />
wenn im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände<br />
ein Überwiegen der besonderen privaten Interessen<br />
an der Entfernung eines geschützten Baumes gegenüber<br />
den Interessen der Allgemeinheit an dessen unveränderter<br />
Erhaltung festgestellt wird. Ein solches überwiegendes Eigeninteresse<br />
ist insbesondere darin anzunehmen, wenn ein<br />
geschützter Baum<br />
a) eine zulässige Bebauung verhindert oder sie nur mit unvertretbar<br />
hohen Mehraufwendungen gestattet;<br />
b) bauliche Anlagen nicht nur geringfügig beschädigt;<br />
c) die Einwirkungen von Licht und Sonne auf Fenster unzumutbar<br />
beeinträchtigt;<br />
d) erhebliche wirtschaftliche Nachteile verursacht.<br />
(3) Von dem Verbot des § 3 Abs. 1, dem Entfernen größerer<br />
Teile eines geschützten Baumes, ist eine Ausnahme zulässig,<br />
wenn dies fachgerecht erfolgt und die Voraussetzungen<br />
für die Ausnahme gemäß Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 erfüllt sind.<br />
(4) Dem Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme ist eine ausreichende<br />
Darstellung über alle auf dem Grundstück befindlichen<br />
geschützten Bäume sowie die Darstellung von Standort,<br />
Art, Höhe und St<strong>am</strong>mumfang der zu entfernenden oder zu<br />
verändernden Bäume beizufügen. Im Einzelfall können weitere<br />
Unterlagen, z. B. Pläne, Gutachten gefordert werden.<br />
(5) Die Genehmigung verliert ihre Gültigkeit, wenn die darin<br />
gestatteten Maßnahmen nicht innerhalb eines Jahres<br />
durchgeführt worden sind. Auf Antrag kann die Genehmigung<br />
einmal bis zu einem Jahr verlängert werden.<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> BWA <strong>Sonderausgabe</strong> vom 29.06.12<br />
(6) Anstelle einer Fällung kann auch die Umpflanzung bewilligt<br />
werden, wenn diese fachgerecht durchgeführt wird<br />
und voraussichtlich ohne nachteiligen Einfluss auf die Lebensfähigkeit<br />
oder Lebensdauer des Baumes möglich ist,<br />
soweit die Grundstückssituation das Umpflanzen zulässt.<br />
Im Übrigen gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.<br />
§ 5<br />
Ersatzpflanzungen<br />
(1) Wird die Beseitigung eines geschützten Baumes nach § 4<br />
genehmigt, so ist der Antragsteller zu standortgerechten Ersatzpflanzungen<br />
für den zu beseitigenden Baum verpflichtet,<br />
soweit dies angemessen und zumutbar ist. Die Verpflichtung<br />
wird im Einzelfall von der <strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> festgelegt.<br />
(2) Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung eines Baumes<br />
gilt erst dann als erfüllt, wenn der Baum nach Ablauf von<br />
zwei Jahren zu Beginn der folgenden Vegetationsperiode<br />
angewachsen ist. Ist dies nicht der Fall und hat der Antragsteller<br />
dies zu vertreten, so ist er zur nochmaligen Ersatzpflanzung<br />
verpflichtet.<br />
(3) Vom Ersatz ausgenommen sind der ordnungsgemäße Pflege-<br />
und Erhaltungsschnitt und abgestorbene Bäume, soweit<br />
an diesen keine Fremdeingriffe vorgenommen worden sind.<br />
(4) In Voraussicht zur Genehmigung einer Ausnahme nach § 4<br />
können der Grundstückseigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte<br />
in Abstimmung und nach Registrierung mit der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> Heister setzen. Hat die Pflanzung die<br />
Voraussetzungen nach § 5 Abs. 7 i.V.m. § 5 Abs. 2 für eine Ersatzleistung<br />
erreicht, wird die Ausnahme nach § 4, die Fällung<br />
genehmigt und die Ersatzleistung als erfüllt anerkannt.<br />
(5) Sind Ersatzpflanzungen nach den Absätzen des § 5 sozial<br />
unzumutbar oder widersprechen sie den Zielsetzungen<br />
von Gestaltungssatzungen für denkmalgeschützte<br />
<strong>Stadt</strong>bereiche, entscheidet die <strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> über<br />
die Höhe der Minderung bzw. deren Erlass oder andere<br />
ausgleichende Maßnahmen.<br />
(6) Das Ausmaß der Ersatzpflanzungen soll sich an dem<br />
ökologisch und ästhetisch notwendigen Ausgleich orientieren.<br />
Die Pflanzanordnung kann gegebenenfalls auch Art und<br />
Standort der Ersatzpflanzungen bestimmen, wobei die<br />
örtlichen Möglichkeiten, das vorhandene <strong>Stadt</strong>- und Vegetationsbild,<br />
die Verkehrssicherheit und das derzeitig gültige<br />
Nachbarschaftsgesetz in Sachsen-Anhalt (als Mindestabstände<br />
für Baumneupflanzungen mit Höhen größer als 5 m sind 3<br />
m und bei Höhen größer als 15 m sind 6 m vorgeschrieben)<br />
zu beachten sind. Unter Berücksichtigung des Bundeskleingartengesetzes<br />
i.V.m. gesetzlichen Regelungen des Landes<br />
und den Vereinssatzungen können für die Gartenvereine gesonderte<br />
Ersatzpflanzungen festgelegt werden.<br />
(7) 1. Die Ersatzpflanzung bemisst sich nach dem St<strong>am</strong>mumfang<br />
des zu entfernenden Baumes bzw. nach<br />
der Summe der St<strong>am</strong>mumfänge eines mehrstämmigen<br />
Baumes oder Großstrauches. Beträgt der St<strong>am</strong>mumfang<br />
des zu entfernenden Baumes oder die<br />
Summe der St<strong>am</strong>mumfänge eines mehrstämmigen<br />
Baumes oder Großstrauches, gemessen in 100 cm<br />
Höhe über dem Erdboden bis zu 120 cm ist als Ersatz<br />
für einen Baum wieder ein Baum (Mindestst<strong>am</strong>mumfang<br />
16 cm) oder für einen Großstrauch wieder<br />
ein Großstrauch (Mindesthöhe bei der Pflanzung 125<br />
cm; die Großsträucher müssen Höhen größer als 4 m<br />
erreichen) derselben oder zumindest gleichwertigen<br />
Art zu pflanzen. Beträgt der Umfang eines Baumes<br />
oder die Summe der Umfänge eines mehrstämmigen<br />
Baumes oder Großstrauches mehr als 120 cm, ist ein<br />
zusätzlicher Baum oder Großstrauch der vorbezeichneten<br />
Art zu pflanzen.<br />
Bei Ersatz in abgeschlossenen Siedlungs- und Vorgärten<br />
können Ersatzbäume ab 14 cm St<strong>am</strong>mumfang<br />
gepflanzt werden.
BWA <strong>Sonderausgabe</strong> vom 29.06.12<br />
2. Bei der Ersatzleistung für eine Pappel oder Birke bis 120 cm<br />
St<strong>am</strong>mumfang, gemessen in 100 cm Höhe, sind ein Baum<br />
derselben oder auf Wunsch des Antragstellers einer anderen<br />
Art mit einem Mindestst<strong>am</strong>mumfang von 14 cm zu<br />
pflanzen. Ab 120 cm St<strong>am</strong>mumfang ist als Ersatzleistung<br />
für eine Pappel oder Birke ein Baum mit einem Mindestst<strong>am</strong>mumfang<br />
von 16 cm in Abstimmung mit der <strong>Stadt</strong><br />
zu pflanzen. Bei Ersatzpflanzungen in abgeschlossenen<br />
Siedlungs- oder Vorgärten können anstelle eines Baumes<br />
mit einem St<strong>am</strong>mumfang ab 14 cm auch Bäume mit einem<br />
St<strong>am</strong>mumfang ab 12 cm und anstelle eines Baumes mit<br />
einem St<strong>am</strong>mumfang ab 16 cm auch Bäume mit einem<br />
St<strong>am</strong>mumfang ab 14 cm gepflanzt werden.<br />
3. Bei der Festlegung des Umfanges der Ersatzpflanzung ist<br />
außerdem der Gesundheitszustand des zu fällenden Baumes<br />
zu berücksichtigen.<br />
Dieser wird im Einzelfall von der <strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong><br />
geprüft und die entsprechende Ersatzleistung festgelegt.<br />
Wird der Gesundheitszustand eines Baumes mit einer Lebensfähigkeit,<br />
die kleiner ist als 30 %, bewertet, so ist dieser<br />
Baum nicht ersatzpflichtig.<br />
(8) Sofern auf dem Pflanzgrundstück nicht ausreichend Raum<br />
ist oder Ersatzpflanzungen mit einem größeren St<strong>am</strong>mumfang<br />
als 18 cm zweckmäßiger und geeigneter sind, kann die <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> festlegen, dass weniger Bäume mit größerem<br />
Umfang zu pflanzen sind.<br />
(9) Kann die Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder sachlichen<br />
Gründen nicht auf dem Grundstück erfolgen, auf dem der zur<br />
Fällung genehmigte Baum steht oder gestanden hat, so ist diese<br />
möglichst im räumlichen Zus<strong>am</strong>menhang mit dem Eingriff<br />
auf einem anderen Grundstück des Antragstellers oder auf einem<br />
von der <strong>Stadt</strong> zugewiesenen Standort durchzuführen.<br />
(10) Stehen auf mehr als einem Drittel der Ges<strong>am</strong>tfläche eines<br />
Grundstückes unter Schutz stehende Bäume gemäß § 1 Abs.<br />
2 und § 1 Abs. 3 kann die <strong>Stadt</strong> bei einem Fällantrag von einer<br />
Ersatzleistung Abstand nehmen.<br />
(11) Die mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen<br />
sind berechtigt, zum Zwecke der Durchsetzung dieser Satzung<br />
nach terminlicher Vereinbarung mit dem Grundstückseigentümer<br />
oder einem Bevollmächtigten Grundstücke zu<br />
betreten.<br />
§ 6<br />
Ersatzzahlung<br />
(1) Soweit Ersatzpflanzungen nach § 5 nicht möglich sind,<br />
ist es dem Antragsteller überlassen, ersatzweise eine Ersatzzahlung<br />
an die <strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> zu leisten. Die<br />
Höhe der Ersatzzahlung bemisst sich nach dem aktuellen<br />
Beschaffungspreis des Baumes mit dem ansonsten nach § 5<br />
Abs. 7 die Ersatzpflanzung erfolgen müsste, zuzüglich einer<br />
Pflanzkostenpauschale in Höhe von 30 % des durchschnittlichen<br />
aktuellen Katalogpreises einheimischer Baumschulen.<br />
(2) Die Ersatzzahlungen sind zweckgebunden zur Ergänzung<br />
des geschützten Baumbestandes in der <strong>Stadt</strong> zu verwenden.<br />
§ 7<br />
Ersatzvornahme<br />
Sorgt der Verursacher eines Eingriffs an geschützten Bäumen<br />
(Ausnahmeregelung nach § 4 dieser Satzung) nicht<br />
oder nicht in angemessener Frist selbst für die Durchführung<br />
einer Ersatzpflanzung nach § 5, kann die <strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong><br />
diese auf Kosten des Verursachers (Grundstückseigentümer<br />
oder Nutzungsberechtigter) durchführen<br />
(Ersatzvornahme).<br />
§ 8<br />
Haftung für Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen<br />
(1) Soweit der Verursacher seine Verpflichtungen gemäß<br />
§§ 5 und 6 nicht erfüllt, ist auch der Eigentümer des<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> Seite 5<br />
Grundstücks, auf dem der Eingriff vorgenommen wurde,<br />
zum Ersatz bzw. Ausgleich verpflichtet. Ein Nießbraucher<br />
oder Erbbauberechtigter haftet neben dem Eigentümer.<br />
Nach den Sätzen 1 und 2 haftet nur, wer dem Eingriff zugestimmt<br />
oder ihn geduldet hat.<br />
(2) Anordnungen, die ein Grundstück betreffen und sich an<br />
den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten wenden, sind<br />
auch für dessen Rechtsnachfolger verbindlich.<br />
§ 9<br />
Nachträgliche Anordnungen<br />
Wer als Grundstückseigentümer oder sonstiger Nutzungsberechtigter<br />
zu vertreten hat, dass geschützte Bäume beseitigt,<br />
zerstört, beschädigt oder in anderer Weise so in ihrem<br />
Weiterbestand beeinträchtigt worden sind, dass sie beseitigt<br />
werden müssen, ist nach Maßgabe der §§ 5 und 6 zur Durchführung<br />
von Ersatzleistungen verpflichtet. Die Verpflichtung<br />
wird im Einzelfall von der <strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> festgelegt.<br />
§ 10<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 5 des Naturschutzgesetzes<br />
des Landes Sachsen-Anhalt handelt, wer<br />
vorsätzlich oder fahrlässig<br />
1. entgegen § 3 Abs. 1 geschützte Bäume beseitigt oder<br />
zerstört, ohne im Besitz einer nach § 4 erforderlichen<br />
Ausnahmegenehmigung zu sein, oder Teile von ihnen<br />
beseitigt, zerstört, beschädigt, unfachgemäß schneidet<br />
oder auf sonstige Weise die Bäume in ihrem Weiterbestand<br />
beeinträchtigt;<br />
2. entgegen § 3 Abs. 2 den Wurzelbereich geschützter<br />
Bäume schädigt oder beeinträchtigt;<br />
3. entgegen § 3 Abs. 3 Informationsträger jeglicher Art an<br />
Bäumen und Baumschutzeinrichtungen anbringt.<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 34 Abs. 2<br />
Nr. 2 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt<br />
mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden.<br />
§ 11<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt <strong>am</strong> 01.07.2012 in Kraft.<br />
Gleichzeitig treten außer Kraft<br />
1. die Satzung zum Schutz, zur Erhaltung und Pflege des<br />
Baumbestandes in der Gemeinde Bobbau (Baumschutzsatzung)<br />
vom 15.05.2007,<br />
2. die Satzung zum Schutz, zur Erhaltung und Pflege des<br />
Baumbestandes in der Gemeinde Greppin (Baumschutzsatzung)<br />
vom 12.06.2007,<br />
3. die Satzung zum Schutz, zur Erhaltung und Pflege des<br />
Baumbestandes in der Gemeinde Holzweißig — Baumschutzsatzung<br />
— vom 26.03.1993,<br />
4. die Satzung zum Schutz, zur Erhaltung und Pflege des<br />
Baumbestandes in der Gemeinde Thalheim (Baumschutzsatzung)<br />
vom 06.06.2007,<br />
5. die Satzung zum Schutz, zur Erhaltung und Pflege des<br />
Baumbestandes in der <strong>Stadt</strong> <strong>Wolfen</strong> (Baumschutzsatzung)<br />
vom 12.05.2005.<br />
<strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong>, den 18.06.2012
Seite 6<br />
Friedhofsgebührensatzung<br />
für die Benutzung der von der <strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong><br />
verwalteten Friedhöfe<br />
Aufgrund des § 4 Abs. 1 und der §§ 6, 8 und 44 Abs. 3 der<br />
Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO-LSA)<br />
in seiner Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2009,<br />
zuletzt geändert <strong>am</strong> 30. November 2011 (GVBl. LSA S. 814)<br />
i. V. m. dem Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt<br />
(KAG-LSA) in seiner Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 13.12.1996, zuletzt geändert <strong>am</strong> 2. Februar<br />
2011 (GVB1. LSA S. 58) hat der <strong>Stadt</strong>rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<br />
<strong>Wolfen</strong> in seiner Sitzung <strong>am</strong> 18.06.2012 folgende Friedhofsgebührensatzung<br />
beschlossen:<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
(1) Diese Satzung gilt für die auf dem Gebiet der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> gelegenen städtischen Friedhöfe in den<br />
Ortsteilen <strong>Bitterfeld</strong>, <strong>Wolfen</strong>, Bobbau, Greppin, Holzweißig,<br />
Rödgen, Siebenhausen, Thalheim und Zschepkau. Zudem<br />
gilt diese Satzung für die Trauerhallen der Ortsteile <strong>Bitterfeld</strong>,<br />
<strong>Wolfen</strong>, Bobbau, Greppin, Holzweißig, Rödgen, Thalheim<br />
und Zschepkau.<br />
(2) Nicht Bestandteil dieser Satzung ist der in kirchlicher<br />
Trägerschaft befindliche Friedhof in Reuden und die Trauerhalle<br />
in Reuden.<br />
§ 2<br />
Gebührenpflicht<br />
(1) Die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer<br />
Einrichtungen sowie die Inanspruchnahme der d<strong>am</strong>it im<br />
Zus<strong>am</strong>menhang stehenden Leistungen des Städtischen<br />
Friedhofs- und Bestattungswesens <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> sind<br />
gebührenpflichtig. Es werden Benutzungsgebühren und<br />
Verwaltungsgebühren erhoben.<br />
(2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem dieser<br />
Satzung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis, das<br />
Bestandteil dieser Satzung ist.<br />
(3) Die zur Verfügung stehenden Leistungen werden in der<br />
Friedhofssatzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> benannt und<br />
erläutert.<br />
§ 3<br />
Gebührenschuldner/-in<br />
Gebührenschuldner/-in ist,<br />
a. wer zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist,<br />
b. insbesondere derjenige, der einen Antrag auf Benutzung<br />
der Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattung<br />
oder Verleihung eines unmittelbaren oder mittelbaren<br />
Grabnutzungsrechts oder auf Durchführung<br />
sonstiger Leistungen stellt oder<br />
c. wer durch eine Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit<br />
der <strong>Stadt</strong> unmittelbar begünstigt wird.<br />
§ 4<br />
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren<br />
(1) Die Gebühren entstehen mit der Antragstellung und Bestätigung<br />
durch die <strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong>. In den Fällen, in<br />
denen kein Antrag vorliegt, Leistungen auf der Grundlage<br />
gesetzlicher Verpflichtungen aber erbracht werden müssen,<br />
entstehen Kosten mit der Erbringung der Leistungen.<br />
(2) Die Gebühren sind nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides<br />
innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen<br />
zur Entrichtung fällig.<br />
(3) In besonderen Fällen können Sicherheitsleistungen<br />
(z. B. Vorauszahlungen) verlangt werden.<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> BWA <strong>Sonderausgabe</strong> vom 29.06.12<br />
§ 5<br />
Billigkeitsmaßnahmen<br />
Ansprüche aus dem Abgabeschuldverhältnis können ganz<br />
oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei<br />
Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten<br />
würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet<br />
erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles<br />
unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.<br />
§ 6<br />
Auskunftspflicht<br />
Die Gebührenschuldnerinnen/Gebührenschuldner haben<br />
zur Veranlagung der Gebühren vollständige und richtige<br />
Auskünfte zu erteilen.<br />
§ 7<br />
Inkrafttreten<br />
(1) Die Satzung tritt <strong>am</strong> 01.07.2012 in Kraft.<br />
(2) Gleichzeitig treten folgende Friedhofsgebührensatzungen<br />
außer Kraft:<br />
- Friedhofsgebührensatzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong> in Kraft<br />
getreten <strong>am</strong> 01.01.2002<br />
- Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Bobbau in<br />
Kraft getreten <strong>am</strong> 10.06.2006<br />
- Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Greppin in<br />
Kraft getreten <strong>am</strong> 01.01.2002<br />
- Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Holzweißig<br />
in Kraft getreten <strong>am</strong> 15.03.1994<br />
- Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Thalheim beschlossen<br />
<strong>am</strong> 26.05.2003<br />
- Friedhofsgebührensatzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Wolfen</strong> beschlossen<br />
<strong>am</strong> 17.01.2000<br />
<strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong>, den 19.06.2012<br />
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung<br />
Gebührenverzeichnis für den Zeitraum vom<br />
01.07.2012 bis 30.06.2015<br />
Gebühren für die städtischen Friedhöfe in <strong>Bitterfeld</strong>, <strong>Wolfen</strong><br />
und den Ortslagen Bobbau, Greppin, Holzweißig, Rödgen,<br />
Siebenhausen, Thalheim und Zschepkau sowie für die<br />
Trauerhallen in <strong>Bitterfeld</strong>, <strong>Wolfen</strong> (klein und groß), Bobbau,<br />
Greppin, Holzweißig, Rödgen, Thalheim und Zschepkau.<br />
A. Benutzungsgebühren<br />
1. Gebühren für die Nutzung von Räumlichkeiten<br />
Für die Nutzung der kommunalen Trauer- bzw. Feierhallen<br />
beträgt die Gebühr:<br />
1. Trauerhalle <strong>Bitterfeld</strong><br />
Nutzungszeit bis 60 min 200,00 €<br />
2. Trauerhalle <strong>Wolfen</strong> (groß)<br />
Nutzungszeit bis 60 min 250,00 €<br />
3. Trauerhalle <strong>Wolfen</strong> (klein)<br />
Nutzungszeit bis 60 min 175,00 €<br />
4. Trauerhalle Bobbau<br />
Nutzungszeit bis 60 min 75,00 €<br />
5. Trauerhalle Greppin<br />
Nutzungszeit bis 60 min 50,00 €<br />
6. Trauerhalle Holzweißig<br />
Nutzungszeit bis 60 min 75,00 €
BWA <strong>Sonderausgabe</strong> vom 29.06.12<br />
7. Trauerhalle Rödgen<br />
Nutzungszeit bis 60 min 50,00 €<br />
8. Trauerhalle Thalheim<br />
Nutzungszeit bis 60 min 200,00 €<br />
9. Trauerhalle Zschepkau<br />
Nutzungszeit bis 60 min 50,00 €<br />
2. Vergabe von Nutzungsrechten zur Erdbestattung<br />
1. Grabnutzungsgebühr für ein Erdreihengrab für Verstorbene<br />
vor dem vollendeten 5. Lebensjahr 500,00 €<br />
2. Grabnutzungsgebühr für ein Erdreihengrab für Verstorbene<br />
ab dem 5. Lebensjahr 1.585,00 €<br />
3. Grabnutzungsgebühr für eine anonyme Erdbestattung<br />
auf der Kinderwiese für Verstorbene<br />
vor dem vollendeten 5. Lebensjahr (inklusive Pflege)<br />
250,00 €<br />
4. Grabnutzungsgebühr für eine anonyme Erdbestattung<br />
auf der Gemeinschaftsanlage für Verstorbene<br />
ab dem 5. Lebensjahr (inklusive Pflege) 2.695,00 €<br />
5. Grabnutzungsgebühr für ein Erdwahlgrab<br />
a: 1-stellig 1.700,00 €<br />
b: 2-stellig 3.620,00 €<br />
c: Heckengrab 1-stellig 5.100,00 €<br />
d: Heckengrab 2-stellig 6.955,00 €<br />
3. Vergabe von Nutzungsrechten zur Aschenbestattung<br />
1. Grabnutzungsgebühr für ein Urnenreihengrab<br />
a: Urnenwiesengrab 1-stellig 670,00 €<br />
b: Urnenbaumgrab 1-stellig 680,00 €<br />
2. Grabnutzungsgebühr für eine anonyme Urnenbeisetzung<br />
auf der Urnengemeinschaftsanlage (inklusive Pflege)<br />
695,00 €<br />
3. Grabnutzungsgebühr für eine anonyme Urnenbeisetzung<br />
auf der Kinderwiese (inklusive Pflege) 645,00 €<br />
4. Grabnutzungsgebühr für ein Urnenwahlgrab<br />
a: Urnenstelle 2-stellig 700,00 €<br />
b: Urnenstelle 4-stellig 1.235,00 €<br />
c: Urnenstelle 6-stellig 1.450,00 €<br />
4. Verlängerung von Nutzungsrechten für Wahlgräber<br />
(exklusive Pflege)<br />
1. Verlängerung des Nutzungsrechts für ein Erdwahlgrab<br />
für 1 Jahr<br />
a: 1-stellig 82,00 €<br />
b: 2-stellig 174,00 €<br />
c: Heckengrab 1-stellig 245,00 €<br />
d: Heckengrab 2-stellig 334,00 €<br />
2. Verlängerung des Nutzungsrechts für ein Urnenwahlgrab<br />
für 1 Jahr<br />
a: Urnenstelle 2-stellig 42,00 €<br />
b: Urnenstelle 4-stellig 74,00 €<br />
c: Urnenstelle 6-stellig 87,00 €<br />
5. Gebühren für die Grabherstellung und die Beisetzung<br />
1. Grabherstellung und Beisetzung einer Urne<br />
in die Urnengemeinschaftsanlage 125,00 €<br />
6. Gebühren für eine Exhumierung<br />
1. Exhumierung einer Urne 190,00 €<br />
B. Verwaltungsgebühren<br />
1. Genehmigungsgebühren<br />
1. Verwaltungsgebühr für die Bestattung 45,00 €<br />
2. Verwaltungsgebühr bei Verlängerung/<br />
Abmeldung des Nutzungsrechts 30,00 €<br />
3. Verwaltungsgebühr für Grabmalanträge 15,00 €<br />
4. Genehmigungsgebühr für Grabeinfassung 15,00 €<br />
5. Genehmigungsgebühr Grabmal 15,00 €<br />
6. Zulassungsgebühr für Gewerbetreibende 30,00 €<br />
7. Einfahrtsgenehmigung 30,00 €/Jahr<br />
2. Standsicherheitsprüfungsgebühr bei stehenden<br />
Grabmalen<br />
1. Standsicherheitsprüfungsgebühr für stehende Grabmale<br />
1,07 €/Jahr<br />
3. Sonstige Gebühren<br />
1. Beräumung/Einebnen der Grabstelle je h und Mitarbeiter<br />
35,00 €<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> Seite 7<br />
2. Verwaltungsgebühr bei Urnenversand zzgl. Porto<br />
30,00 €<br />
3. Ermittlung der aktuellen Anschrift bei Verzug (einfach)<br />
15,00 €<br />
4. Ermittlung der aktuellen Anschrift bei Verzug<br />
(aufwendig bei mehr als einem Adresswechsel) 30,00 €<br />
5. Gebührenzuschlag für S<strong>am</strong>stagsarbeit 35,00 €<br />
6. Gebühren für sonstige Leistungen (nach Aufwand)<br />
Öffentliche Bekanntmachung<br />
Der Ortschaftsrat Greppin führt seine 55. öffentliche/<br />
nichtöffentliche Sitzung <strong>am</strong> Montag, dem 02.07.2012, in<br />
<strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong>, Ortsteil Greppin, Mehrzweckgebäude,<br />
Schrebergartenstraße 10, John-Schehr-Saal um 18:00 Uhr,<br />
durch, zu der hiermit eingeladen wird.<br />
Tagesordnung<br />
I. Öffentlicher Teil<br />
1 Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit<br />
der Einladung und der Beschlussfähigkeit<br />
2 Änderungsanträge zur Tagesordnung und Feststellung<br />
der Tagesordnung<br />
3 Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung des<br />
Ortschaftsrates vom 04.06.2012<br />
4 Bericht des Ortsbürgermeisters zur Ausführung gefasster<br />
Beschlüsse und aktuelle Mitteilungen aus Dienstberatungen<br />
mit der Oberbürgermeisterin<br />
5 Anregungen und Anfragen durch die Mitglieder des Ortschaftsrates<br />
6 Einwohnerfragestunde für die in der Ortschaft wohnenden<br />
Einwohner/innen der <strong>Stadt</strong><br />
7 Schließung des öffentlichen Teils<br />
II. Nichtöffentlicher Teil<br />
8 Mitteilungen, Berichte, Anfragen<br />
9 Schließung des nichtöffentlichen Teils<br />
gez. Joachim Sabiniarz<br />
Stellvertretender Ortsbürgermeister<br />
Öffentliche Bekanntmachung<br />
Der Rechnungsprüfungsausschuss des <strong>Stadt</strong>rates der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> führt seine 17. öffentliche/nichtöffentliche<br />
Sitzung <strong>am</strong> Dienstag, dem 03.07.2012, in <strong>Bitterfeld</strong>-<br />
<strong>Wolfen</strong>, Ortsteil <strong>Wolfen</strong>, Rathausplatz 1, Rathaus, Beratungsraum<br />
212 um 18:30 Uhr, durch, zu der hiermit eingeladen wird.<br />
Tagesordnung<br />
I. Öffentlicher Teil<br />
1 Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit<br />
der Einladung und der Beschlussfähigkeit<br />
2 Änderungsanträge zur Tagesordnung und Feststellung<br />
der Tagesordnung<br />
3 Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung<br />
vom 23.05.2012<br />
4 Änderung der Beschlussantrag<br />
Rechnungsprüfungsordnung 139-2012<br />
5 Mitteilungen, Anfragen, Anregungen, Berichte<br />
6 Schließung des öffentlichen Teils<br />
II. Nichtöffentlicher Teil<br />
7 Mitteilungen, Anfragen, Anregungen, Berichte<br />
8 Rechnungsprüfungs- Mitteilungsvorlage<br />
angelegenheit M010-2012<br />
9 Schließung des nichtöffentlichen Teils<br />
gez. Günter Herder<br />
Ausschussvorsitzender<br />
Öffentliche Bekanntmachung<br />
Der Bau- und Vergabeausschuss des <strong>Stadt</strong>rates der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> führt seine 95. öffentliche/nicht<br />
öffentliche Sitzung <strong>am</strong> Mittwoch, dem 04.07.2012, in<br />
<strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong>, Ortsteil <strong>Bitterfeld</strong>, Markt 7, Historisches<br />
Rathaus, Sitzungssaal um 18:00 Uhr, durch, zu der hiermit<br />
eingeladen wird.
Seite 8<br />
Der Tagesordnungspunkt 4 „Probleme beim Bauablauf in<br />
der Brehnaer Straße im OT <strong>Bitterfeld</strong>“ wird gemeins<strong>am</strong> mit<br />
dem Wirtschafts- und Umweltausschuss im Ratssaal des<br />
Historischen Rathauses durchgeführt.<br />
Tagesordnung<br />
I. Öffentlicher Teil<br />
1 Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit<br />
der Einladung und der Beschlussfähigkeit<br />
2 Änderungsanträge zur Tagesordnung und Feststellung<br />
der Tagesordnung<br />
3 Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung<br />
vom 13.06.2012<br />
4 Probleme beim Bauablauf in der Brehnaer Straße im<br />
OT <strong>Bitterfeld</strong><br />
5 Abweichung von der Beschlussantrag<br />
Vereinfachten Satzung 101-2012<br />
über Örtliche<br />
Bauvorschriften der denkmalgeschützten Wohnsiedlungen<br />
zur Errichtung von Garagen und Stellplätzen<br />
im Ortsteil <strong>Wolfen</strong><br />
6 Bebauungsplan der Beschlussantrag<br />
Innenentwicklung Nr. 01-2011btf 129-2012<br />
„Photovoltaik Areal E“ im OT <strong>Bitterfeld</strong> - Abwägung<br />
7 Bebauungsplan der Beschlussantrag<br />
Innenentwicklung Nr. 01-2011btf 130-2012<br />
„Photovoltaik Areal E“ im OT <strong>Bitterfeld</strong> - Satzung<br />
8 Abriss des Empfangsgebäudes Beschlussantrag<br />
des Bahnhofes im Ortsteil <strong>Wolfen</strong> 132-2012<br />
und Entscheidung für eine Planungsvariante<br />
9 Möglichkeiten der Mitteilungsvorlage<br />
Umsetzbarkeit M008-2012<br />
des Bauantrages „Neubau<br />
eines NETTO-Supermarktes“ im<br />
OT Holzweißig unter Berücksichtigung<br />
der Belange des Einzelhandel- und Zentrenkonzeptes<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong>.<br />
10 Genehmigung des Bauantrages Beschlussantrag<br />
„Neubau eines Netto-Supermarktes 134-2012<br />
mit PKW-Stellplätzen und Werbung <strong>am</strong> Gebäude“ im<br />
Ortsteil Holzweißig<br />
11 Mitteilungen, Anfragen, Anregungen, Berichte<br />
12 Schließung des öffentlichen Teils<br />
II. Nichtöffentlicher Teil<br />
13 Mitteilungen, Anfragen, Anregungen, Bericht<br />
14 Vergabeangelegenheit Beschlussantrag<br />
131-2012<br />
15 Vergabeangelegenheit Beschlussantrag<br />
133-2012<br />
16 Vergabeangelegenheit Beschlussantrag<br />
143-2012<br />
17 Vergabeangelegenheit Beschlussantrag<br />
144-2012<br />
18 Schließung des nicht öffentlichen Teils<br />
gez. Armin Schenk<br />
Ausschussvorsitzender<br />
Öffentliche Bekanntmachung<br />
Der Wirtschafts- und Umweltausschuss des <strong>Stadt</strong>rates<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> führt seine 55. öffentliche/nichtöffentliche<br />
Sitzung <strong>am</strong> Mittwoch, dem 04.07.2012, in <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong>,<br />
Ortsteil <strong>Bitterfeld</strong>, Markt 7, Historisches Rathaus,<br />
Ratssaal um 18:00 Uhr, durch, zu der hiermit eingeladen wird.<br />
Der Tagesordnungspunkt 4 „Probleme beim Bauablauf in<br />
der Brehnaer Straße im OT <strong>Bitterfeld</strong>“ wird gemeins<strong>am</strong> mit<br />
dem Bau- und Vergabeausschuss durchgeführt.<br />
Tagesordnung<br />
I. Öffentlicher Teil<br />
1 Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit<br />
der Einladung und der Beschlussfähigkeit<br />
2 Änderungsanträge zur Tagesordnung und Feststellung<br />
der Tagesordnung<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> BWA <strong>Sonderausgabe</strong> vom 29.06.12<br />
3 Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung<br />
vom 12.06.2012<br />
4 Probleme beim Bauablauf in der Brehnaer Straße im OT<br />
<strong>Bitterfeld</strong><br />
5 Mitteilungen, Anfragen, Anregungen, Berichte<br />
6 Schließung des öffentlichen Teils<br />
II. Nichtöffentlicher Teil<br />
7 Mitteilungen, Anfragen, Anregungen, Berichte<br />
8 Schließung des nicht öffentlichen Teils<br />
gez. Dr. Wolfgang Baronius<br />
Ausschussvorsitzender<br />
Öffentliche Bekanntmachung<br />
Der Haupt- und Finanzausschuss des <strong>Stadt</strong>rates der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> führt seine 51. öffentliche/nichtöffentliche<br />
Sitzung <strong>am</strong> Donnerstag, dem 05.07.2012, in<br />
<strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong>, Ortsteil <strong>Wolfen</strong>, Rathausplatz 1, Rathaus,<br />
Beratungsraum 212, 18:00 Uhr, durch, zu der hiermit eingeladen<br />
wird.<br />
Tagesordnung<br />
I. Öffentlicher Teil<br />
1 Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit<br />
der Einladung und der Beschlussfähigkeit<br />
2 Änderungsanträge zur Tagesordnung und Feststellung<br />
der Tagesordnung<br />
3 Genehmigung von Niederschriften<br />
3.1 Genehmigung der Niederschrift vom 24.05.12<br />
3.2 Genehmigung der Niederschrift vom 04.06.12<br />
4 Haushalt der <strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong><br />
5 Vorbereitung der <strong>Stadt</strong>ratssitzung <strong>am</strong> 11.07.12<br />
5.1 <strong>Stadt</strong> ohne Rassismus - Beschlussantrag<br />
<strong>Stadt</strong> mit Courage 136-2012<br />
5.2 Änderung der Beschlussantrag<br />
Rechnungsprüfungsordnung 139-2012<br />
5.3 Bestätigung des Jahresberichts Beschlussantrag<br />
2010 der Ernst-Thronicke-Stiftung 142-2012<br />
6 Mitteilungen, Anfragen, Anregungen, Berichte<br />
7 Schließung des öffentlichen Teils<br />
II. Nichtöffentlicher Teil<br />
8 Mitteilungen, Anfragen, Anregungen, Berichte<br />
9 Stundungsangelegenheit Beschlussantrag<br />
137-2012<br />
10 Grundstücksangelegenheit Beschlussantrag<br />
115-2012<br />
11 Grundstücksangelegenheit Beschlussantrag<br />
120-2012<br />
12 Vorbereitung der <strong>Stadt</strong>ratssitzung <strong>am</strong> 11.07.12<br />
12.1 Vertragsangelegenheit Beschlussantrag<br />
074-2012<br />
12.2 Gesellschafterangelegenheit Beschlussantrag<br />
138-2012<br />
12.3 Grundstücksangelegenheit Beschlussantrag<br />
140-2012<br />
13 Schließung des nicht öffentlichen Teils<br />
gez. Petra Wust<br />
Ausschussvorsitzende<br />
Impressum<br />
Amtsblatt <strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> OT <strong>Wolfen</strong>, Rathausplatz 1, 06766<br />
<strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong>, Tel.: 0 34 94/66 60-1 21, Fax: 0 34 94/66 60-11,<br />
presse@bitterfeld-wolfen.de, www.bitterfeld-wolfen.de<br />
Sprechzeiten <strong>Stadt</strong> <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong>:<br />
Mo: 8 - 12 u. 13 - 16 Uhr<br />
Di.: 8 - 12 u. 13 - 18 Uhr<br />
Mi: geschlossen<br />
Do: 8 - 12 u. 13 - 18 Uhr<br />
Fr: 8 - 12 Uhr<br />
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