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Parken aktuell Nr. 76

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Verbandsnachrichten<br />

Lohnsteuerliche Behandlung von Dienstreisen<br />

Verwaltungsanweisung soll Chaos auflösen<br />

Als das Wachstumsbeschleunigungsgesetz<br />

letztes Jahr vorgelegt wurde, glaubten<br />

viele, dass die Regierung scherzt.<br />

Sie hatte den Umsatzsteuersatz auf Beherbergungsleistungen<br />

von 19 auf 7 Prozent<br />

abgesenkt. Aber nicht den Umsatzsteuersatz<br />

für das Frühstück. Probleme<br />

bereitete die Regelung vor allem bei<br />

der lohnsteuerlichen Behandlung von<br />

Dienstreisen. Nun hat das Bundesfinanzministerium<br />

eine Verwaltungsanweisung<br />

dazu herausgegeben.<br />

Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für<br />

ein Frühstück auf der Dienstreise, so führt<br />

dies grundsätzlich zu steuerpflichtigem<br />

Arbeitslohn. Um die Höhe des steuerpflichtigen<br />

Arbeitslohns zu ermitteln, ist<br />

der tatsächliche Preis für das Frühstück anzusetzen.<br />

Bis zum 31. Dezember 2009 erhielten<br />

Arbeitnehmer auf Dienstreisen regelmäßig<br />

eine Rechnung, in der nur ein<br />

Gesamtbetrag für Übernachtung und<br />

Frühstück inklusive 19 Prozent Umsatzsteuer<br />

ausgewiesen wurde. Der Gesamt -<br />

betrag der Rechnung war dann pauschal<br />

um 4,80 Euro für das Frühstück zu kürzen.<br />

Seit dem 1. Januar 2010 müssen Hoteliers<br />

nun das Frühstück gesondert ausweisen.<br />

Dabei dürfte der tatsächliche Preis für<br />

das Frühstück regelmäßig mehr als 4,80<br />

Euro betragen. Übernimmt der Arbeitgeber<br />

nun diese höheren tatsächlichen Früh -<br />

stückskosten, stellt dies beim Arbeitnehmer<br />

einen geldwerten Vorteil dar, der zu<br />

versteuern ist. Damit wäre die Dienstreise<br />

für viele Steuerzahler zur Kostenfalle und<br />

für viele Lohnbüros zu einer zusätzlichen<br />

Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geworden.<br />

Geschäftspaket<br />

Bucht der Arbeitgeber oder eine für die<br />

Reiseorganisation zuständige Stelle im Un-<br />

46 <strong>Parken</strong> <strong>aktuell</strong> · März 2010<br />

Foto: Rainer Sturm / PIXELIO<br />

ternehmen die Übernachtung mit Frühstück<br />

als Geschäftspaket und ist die Rechnung<br />

auf den Arbeitgeber ausgestellt, so<br />

gilt die Übernachtung und das Frühstück<br />

als vom Arbeitgeber veranlasst. Das Frühstück<br />

kann in diesem Fall mit dem pauschalen<br />

Sachbezugswert angesetzt werden,<br />

der etwa auch bei einem verbilligten Kantinenessen<br />

gilt. Der Arbeitnehmer muss<br />

dann in diesem Jahr nur 1,57 Euro für das<br />

Frühstück versteuern. Diese Regelung greift<br />

ausnahmsweise auch dann, wenn der Arbeitnehmer<br />

das Hotelzimmer selbst gebucht<br />

hat, weil eine Buchung durch den Arbeitgeber<br />

zeitlich nicht mehr möglich war.<br />

Getrennt ausweisen<br />

Bucht und bezahlt der Arbeitnehmer das<br />

Hotelzimmer hingegen zunächst selbst<br />

und wird daher in der Rechnung die Übernachtung<br />

und ein Pauschalbetrag für Nebenleistungen<br />

ausgewiesen, sodass sich der<br />

Preis für das Frühstück nicht feststellen<br />

lässt, gilt die bisherige Vereinfachungsregelung.<br />

Danach kann der in der Rechnung<br />

ausgewiesene Pauschalbetrag für die Nebenleistungen<br />

bei einer Inlandsreise um<br />

4,80 Euro für das Frühstück gekürzt werden.<br />

Der Arbeitnehmer kann dann vom<br />

Arbeitgeber den Rechnungsbetrag des Hotels<br />

– gekürzt um 4,80 Euro und gekürzt<br />

um weitere privat veranlasste Nebenleistungen<br />

– erstattet bekommen oder den<br />

entsprechenden geldwerten Vorteil versteuern.<br />

Letztlich bleibt damit alles wie gehabt.<br />

Ärgerlich ist jedoch, dass das Ministerium<br />

erst auf Anmahnen verschiedener Ver -<br />

bände tätig geworden ist. In den ersten<br />

Wochen des Jahres 2010 war dadurch<br />

mächtig Verwirrung ausgelöst worden.<br />

Nun soll die Verwaltungsanweisung das<br />

Chaos aber rückwirkend zum 1. Januar<br />

2010 beseitigen. ■<br />

(Bundeministerium f. Finanzen – IV D 2 –<br />

S 7210/07/10003 – DOK 2010/01166200)

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