Parken aktuell Nr. 76
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Verbandsnachrichten<br />
Lohnsteuerliche Behandlung von Dienstreisen<br />
Verwaltungsanweisung soll Chaos auflösen<br />
Als das Wachstumsbeschleunigungsgesetz<br />
letztes Jahr vorgelegt wurde, glaubten<br />
viele, dass die Regierung scherzt.<br />
Sie hatte den Umsatzsteuersatz auf Beherbergungsleistungen<br />
von 19 auf 7 Prozent<br />
abgesenkt. Aber nicht den Umsatzsteuersatz<br />
für das Frühstück. Probleme<br />
bereitete die Regelung vor allem bei<br />
der lohnsteuerlichen Behandlung von<br />
Dienstreisen. Nun hat das Bundesfinanzministerium<br />
eine Verwaltungsanweisung<br />
dazu herausgegeben.<br />
Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für<br />
ein Frühstück auf der Dienstreise, so führt<br />
dies grundsätzlich zu steuerpflichtigem<br />
Arbeitslohn. Um die Höhe des steuerpflichtigen<br />
Arbeitslohns zu ermitteln, ist<br />
der tatsächliche Preis für das Frühstück anzusetzen.<br />
Bis zum 31. Dezember 2009 erhielten<br />
Arbeitnehmer auf Dienstreisen regelmäßig<br />
eine Rechnung, in der nur ein<br />
Gesamtbetrag für Übernachtung und<br />
Frühstück inklusive 19 Prozent Umsatzsteuer<br />
ausgewiesen wurde. Der Gesamt -<br />
betrag der Rechnung war dann pauschal<br />
um 4,80 Euro für das Frühstück zu kürzen.<br />
Seit dem 1. Januar 2010 müssen Hoteliers<br />
nun das Frühstück gesondert ausweisen.<br />
Dabei dürfte der tatsächliche Preis für<br />
das Frühstück regelmäßig mehr als 4,80<br />
Euro betragen. Übernimmt der Arbeitgeber<br />
nun diese höheren tatsächlichen Früh -<br />
stückskosten, stellt dies beim Arbeitnehmer<br />
einen geldwerten Vorteil dar, der zu<br />
versteuern ist. Damit wäre die Dienstreise<br />
für viele Steuerzahler zur Kostenfalle und<br />
für viele Lohnbüros zu einer zusätzlichen<br />
Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geworden.<br />
Geschäftspaket<br />
Bucht der Arbeitgeber oder eine für die<br />
Reiseorganisation zuständige Stelle im Un-<br />
46 <strong>Parken</strong> <strong>aktuell</strong> · März 2010<br />
Foto: Rainer Sturm / PIXELIO<br />
ternehmen die Übernachtung mit Frühstück<br />
als Geschäftspaket und ist die Rechnung<br />
auf den Arbeitgeber ausgestellt, so<br />
gilt die Übernachtung und das Frühstück<br />
als vom Arbeitgeber veranlasst. Das Frühstück<br />
kann in diesem Fall mit dem pauschalen<br />
Sachbezugswert angesetzt werden,<br />
der etwa auch bei einem verbilligten Kantinenessen<br />
gilt. Der Arbeitnehmer muss<br />
dann in diesem Jahr nur 1,57 Euro für das<br />
Frühstück versteuern. Diese Regelung greift<br />
ausnahmsweise auch dann, wenn der Arbeitnehmer<br />
das Hotelzimmer selbst gebucht<br />
hat, weil eine Buchung durch den Arbeitgeber<br />
zeitlich nicht mehr möglich war.<br />
Getrennt ausweisen<br />
Bucht und bezahlt der Arbeitnehmer das<br />
Hotelzimmer hingegen zunächst selbst<br />
und wird daher in der Rechnung die Übernachtung<br />
und ein Pauschalbetrag für Nebenleistungen<br />
ausgewiesen, sodass sich der<br />
Preis für das Frühstück nicht feststellen<br />
lässt, gilt die bisherige Vereinfachungsregelung.<br />
Danach kann der in der Rechnung<br />
ausgewiesene Pauschalbetrag für die Nebenleistungen<br />
bei einer Inlandsreise um<br />
4,80 Euro für das Frühstück gekürzt werden.<br />
Der Arbeitnehmer kann dann vom<br />
Arbeitgeber den Rechnungsbetrag des Hotels<br />
– gekürzt um 4,80 Euro und gekürzt<br />
um weitere privat veranlasste Nebenleistungen<br />
– erstattet bekommen oder den<br />
entsprechenden geldwerten Vorteil versteuern.<br />
Letztlich bleibt damit alles wie gehabt.<br />
Ärgerlich ist jedoch, dass das Ministerium<br />
erst auf Anmahnen verschiedener Ver -<br />
bände tätig geworden ist. In den ersten<br />
Wochen des Jahres 2010 war dadurch<br />
mächtig Verwirrung ausgelöst worden.<br />
Nun soll die Verwaltungsanweisung das<br />
Chaos aber rückwirkend zum 1. Januar<br />
2010 beseitigen. ■<br />
(Bundeministerium f. Finanzen – IV D 2 –<br />
S 7210/07/10003 – DOK 2010/01166200)