Personalfragebogen - geringfügig entlohnte ... - kraus-stb.de
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Nein<br />
b) für kurzfristig Beschäftigte:<br />
Im laufen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahr habe ich bereits eine/mehrere kurzfristig befristete Beschäftigung(en) ausgeübt.<br />
Nein<br />
Ja. Im laufen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahr habe ich folgen<strong>de</strong> befristete Beschäftigung(en) ausgeübt:<br />
Beginn und En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Beschäftigung Arbeitgeber mit Adresse<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
Anmerkung: Eine kurzfristige - für <strong>de</strong>n Arbeitnehmer abgabefreie - Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung<br />
innerhalb eines Kalen<strong>de</strong>rjahres auf zwei Monate o<strong>de</strong>r 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt o<strong>de</strong>r im<br />
Voraus vertraglich begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird.<br />
6. Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit bei <strong>geringfügig</strong>er Beschäftigung bis € 400,00<br />
Der Arbeitnehmer einer <strong>geringfügig</strong> <strong>entlohnte</strong>n Beschäftigung kann auf die Versicherungsfreiheit in <strong>de</strong>r gesetzlichen<br />
Rentenversicherung durch schriftliche Erklärung gegenüber <strong>de</strong>m Arbeitgeber verzichten (§ 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).<br />
Ich verzichte auf die Versicherungsfreiheit in <strong>de</strong>r Rentenversicherung<br />
nein<br />
ja, ab <strong>de</strong>m Tag <strong>de</strong>s Beschäftigungsbeginns<br />
ja, ab <strong>de</strong>m Tag nach Eingang <strong>de</strong>r Verzichtserklärung<br />
ja, ab _______________________________<br />
Es besteht eine weitere <strong>geringfügig</strong>e Beschäftigung, in <strong>de</strong>r ich schriftlich gegenüber <strong>de</strong>m Arbeitgeber auf<br />
die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet habe.<br />
Auswirkung <strong>de</strong>r Verzichtserklärung:<br />
Um volle Ansprüche in <strong>de</strong>r Rentenversicherung zu erwerben, kann <strong>de</strong>r <strong>geringfügig</strong> entlohnt Beschäftigte auf<br />
die Versicherungsfreiheit in <strong>de</strong>r Rentenversicherung verzichten (§ 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) und <strong>de</strong>n<br />
Arbeitgeberpauschalbeitrag in Höhe von 15 % bis auf die volle Beitragshöhe von 19,9 % aufstocken.<br />
Min<strong>de</strong><strong>stb</strong>eitragsbemessungsgrundlage: Bruttolohn € 155,00 (RV Beitrag € 30,85)<br />
Der Arbeitnehmer stockt <strong>de</strong>n RV-Beitrag bis zum <strong>de</strong>rzeit gültigen RV-Satz (= 19,9 % für das Jahr 2008) auf,<br />
leistet also zusätzlich 4,9 % <strong>de</strong>s Arbeitsentgelts.<br />
6. 1. Verzicht auf Reduzierung <strong>de</strong>s Arbeitnehmerbeitrags <strong>de</strong>r RV bei Gleitzone € 401,- bis € 800,-<br />
In <strong>de</strong>r Rentenversicherung richtet sich die Höhe <strong>de</strong>r Rentenansprüche nach <strong>de</strong>m beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.<br />
Aufgrund <strong>de</strong>r Reduzierung <strong>de</strong>s beitragsplfichtigen Arbeitsentgelts und daraus folgend <strong>de</strong>s Arbeitnehmerbeitragsanteils<br />
bei Beschäftigungen in <strong>de</strong>r Gleitzone, wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r späteren Rentenberechnung für<br />
diese Ziet auch nur die reduzierten Arbeitsentgelte zugurn<strong>de</strong> gelegt. Das heißt, aufgrund <strong>de</strong>s reduzierten<br />
Arbeitnehmerbeitrags erwirbt <strong>de</strong>r Beschäftigte reduzierte Rentenanwartschaften.<br />
Versicherungspflichtige Arbeitnehmer, die Beschäftigungen in <strong>de</strong>r Gleitzone ausübenk, haben <strong>de</strong>shalb in <strong>de</strong>r<br />
Rentenversicherung die Möglichkeit, auf die Reduzierung <strong>de</strong>s beitragspflichtigen Arbeitsentelts zu verzichten<br />
und <strong>de</strong>n vollen Arbeitnehmerbeitrag zu zahlen (§ 163 Abs. 10 Satz 6 SGB VI). Hierzu muss <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />
gegenüber <strong>de</strong>m Arbeitgeber schriftlich erklären, dass <strong>de</strong>r Beitragsberechnung als beitragspflichtige Einnahme<br />
das tatsächliche Arbeitsentgelt zugrun<strong>de</strong> gelegt wer<strong>de</strong>n soll. Die Erklärung bleibt für die Dauer<br />
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