Personalfragebogen - geringfügig entlohnte ... - kraus-stb.de
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Erläuterungen für <strong>de</strong>n Arbeitgeber<br />
zum <strong>Personalfragebogen</strong> für <strong>geringfügig</strong> o<strong>de</strong>r kurzfristig Beschäftigte<br />
Allgemeines<br />
Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, je<strong>de</strong>n Beschäftigten zu mel<strong>de</strong>n und die Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen.<br />
Daraus ergibt sich für ihn die Pflicht, das Sozialversicherungsverhältnis <strong>de</strong>s jeweiligen Arbeitnehmers zu beurteilen. Der<br />
Arbeitnehmer muss <strong>de</strong>m Arbeitgeber dafür die zur Durchführung <strong>de</strong>s Mel<strong>de</strong>verfahrens un <strong>de</strong>r Beitragszahlung erfor<strong>de</strong>rlichen<br />
Angaben machen (§ 28 o SGB IV). Nimmt <strong>de</strong>r Arbeitgeber eine falsche sozialversicherungsrechtliche Beurteilung vor,<br />
drohen unter Umstän<strong>de</strong>n Nachfor<strong>de</strong>rungen von Sozialversicherungsbeiträgen.<br />
Um solche Nachfor<strong>de</strong>rungen zu vermei<strong>de</strong>n, muss <strong>de</strong>r Arbeitgeber <strong>de</strong>n Sachverhalt so aufklären, dass er eine korrekte<br />
Einordnung <strong>de</strong>s Arbeitnehmers vornehmen kann. Dazu dient <strong>de</strong>r <strong>Personalfragebogen</strong>. Er ist ein Leitfa<strong>de</strong>n zur Abfrage von<br />
Angaben, die die Feststellung von Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit <strong>de</strong>s Arbeitnehmers in <strong>de</strong>r Sozialversicherung<br />
erleichtern. Dabei kann im Einzelfall die Angabe weiterer Kriterien erfor<strong>de</strong>rlich sein. Der <strong>Personalfragebogen</strong><br />
erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.<br />
Damit die Angaben als Dokumentaiton i.S.d. Beitragsüberwachungsverordnung (BÜVO) gelten, müssen die Angaben <strong>de</strong>s<br />
Arbeitnehmers durch entsprechne<strong>de</strong> Nachweise (z. B. Immatrikulationsbescheinigung) belegt wer<strong>de</strong>n.<br />
Der Fragebogen ersetzt nicht <strong>de</strong>n Arbeitsvertrag zwischen <strong>de</strong>m Arbeitgeber und <strong>de</strong>m <strong>geringfügig</strong> Beschäftigten und<br />
erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Nie<strong>de</strong>rschrift gem. § 2 Nachweisgesetz.<br />
zu 1<br />
Der Arbeitgeber muss in <strong>de</strong>r Meldung zur Sozialversicherung die Rentenversicherungsnummer <strong>de</strong>s Arbeitnehmers angeben.<br />
Falls keine Rentenversicherungsnummer angegeben wer<strong>de</strong>n kann, sind die Angabe <strong>de</strong>s Geburtsnamens, -datums, und -orts,<br />
<strong>de</strong>s Geschlechts und <strong>de</strong>r Staatsangehörigkeit <strong>de</strong>s Arbeitnehmers erfor<strong>de</strong>rlich.<br />
zu 2<br />
Die unter Punkt 2 aufgeführten Kriterien sind für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung <strong>de</strong>s Arbeitnehmers relevant:<br />
1. Schüler sind grundsätzlich in <strong>de</strong>r Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei (§ 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB III).<br />
2. Bei Stu<strong>de</strong>nten bestehen Beson<strong>de</strong>rheiten in <strong>de</strong>r Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (§ 6 Abs.1 Nr.3 SGB V,<br />
§ 27 Abs.4 Satz 1 Nr. 1 SGB III)<br />
3. Selbständige und Beamte sind sozialversicherungsrechtlich wie Personen ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung<br />
zu behan<strong>de</strong>ln.<br />
4. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung muss <strong>de</strong>r Arbeitgeber prüfen, ob es sich um eine berufsmäßige Beschäftigung<br />
han<strong>de</strong>lt, sofern das Arbeitsentgelt 400,- € übersteigt. Dabei gelten für die Prüfung von bestimmten Personengruppen<br />
bzw. Fallkonstellationen für die Prüfung <strong>de</strong>r Berufsmäßigkeit folgen<strong>de</strong> Grundsätze:<br />
Berufsmäßigkeit liegt grundsätzlich nicht vor bei<br />
- kurzfristigen Beschäftigungen zwischen Abitur und Studium,<br />
- kurzfristigen Beschäftigungen zwischen Abitur und Wehr- o<strong>de</strong>r Zivildienst, wenn die Aufnahme eines Studiums<br />
beabsichtigt ist.<br />
Berufsmäßigkeit ist grundsätzlich anzunehmen bei<br />
- kurzfristigen Beschäftigungen zwischen Schulentlassung bzw. Abschluss <strong>de</strong>s Studiums und Eintritt in das<br />
Berufsleben,<br />
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