Personalfragebogen - geringfügig entlohnte ... - kraus-stb.de
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- kurzfristigen Beschäftigungen während <strong>de</strong>s Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe (in <strong>de</strong>r Arbeitslosenversicherung<br />
besteht aber Versicherungsfreiheit, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 15 Std. nicht übersteigt),<br />
- kurzfristigen Beschäftigung während <strong>de</strong>s Bezugs von Sozialhilfe,<br />
-Arbeitssuchen<strong>de</strong>n, die beim Arbeitsamt gemel<strong>de</strong>t sind,<br />
- kurzfristigen Beschäftigungen während unentgeltlicher Beurlaubung<br />
-kurzfristigen Beschäftigungen während <strong>de</strong>s Wehr- o<strong>de</strong>r Zivildienstes,<br />
- zulässigen Teilzeitbeschäftigungen während <strong>de</strong>r Elternzeit. 5<br />
zu 3<br />
Für einen <strong>geringfügig</strong> entlohnt Beschäftigten sind Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 13 Prozent an<br />
die Bun<strong>de</strong>sknappschaft nur dann zu entrichten, wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer in <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung (pflicht,<br />
familien- o<strong>de</strong>r freiwillig) versichert ist.<br />
zu 4<br />
Die Pflicht <strong>de</strong>s Arbeitnehmers, <strong>de</strong>m Arbeitgeber alle erfor<strong>de</strong>rlichen Angaben zu machen, umfasst vor allem die Aufklärung<br />
über gleichzeitig ausgeübte weitere Beschäftigungen und Vorbeschäftigungen bei an<strong>de</strong>ren Arbeitgebern. Stellt die<br />
Bun<strong>de</strong>sknappschaft o<strong>de</strong>r eine Träger <strong>de</strong>r Rentenversicherung im nachhinein fest, dass wegen einer notwendigen<br />
Zusammenrechnung <strong>de</strong>r <strong>geringfügig</strong>en Beschäftigung mit weiteren (Vor)-Beschäftigungen Versicherungspflicht vorliegt,<br />
tritt nunmehr mit <strong>de</strong>r Tage <strong>de</strong>r Bekanntgabe dieser Feststellung durch die Bun<strong>de</strong>sknappschaft o<strong>de</strong>r einen Träger <strong>de</strong>r<br />
Rentenversicherung ein (§ 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV).<br />
Durch die Neuregelung er <strong>geringfügig</strong>en Beschäftigung zum 1. April 2003 wer<strong>de</strong>n Beiträge zur Sozialversicherung im Falle<br />
notwendiger Additionen also grundsätzlich nicht mehr - wie teilweise in <strong>de</strong>r Vergangenheit geschehen - rückwirkend<br />
nachgefor<strong>de</strong>rt. Eine Ausnahme gilt nach Vereinbarung <strong>de</strong>r Spitzenorganisationen <strong>de</strong>r Sozialversicherungsträger, wenn<br />
<strong>de</strong>r Arbeitgeber es vorsätzlich o<strong>de</strong>r fahrlässig versäumt hat, <strong>de</strong>n Sachverhalt aufzuklären. In diesem Fall tritt die<br />
Versicherungspflicht rückwirkend ein mit <strong>de</strong>r Folge, dass <strong>de</strong>r bzw. die betroffenen Arbeitgeber Beiträge zur Sozialversicherung<br />
für die Vergangenheit nachzahlen müssen.<br />
Der <strong>Personalfragebogen</strong> dient zum einen dazu, <strong>de</strong>m Arbeitgeber die Feststellung weiterer Beschäftigungen und die<br />
entsprechen<strong>de</strong> sozialversicherungsrechtliche Beurteiung <strong>de</strong>s Arbeitnehmers zu erleichtern. Zum an<strong>de</strong>ren kann <strong>de</strong>r<br />
Fragebogen im Nachhinein ein Indiz dafür sein, dass <strong>de</strong>r Arbeitgeber bei <strong>de</strong>r Sachverhaltsaufklärung we<strong>de</strong>r vorsätzlich<br />
noch fahrlässig gehan<strong>de</strong>lt hat. Beruht die falsche sozialversicherungsrechliche Beurteilung beispielsweise darauf, dass<br />
<strong>de</strong>r Arbeitnehmer eine weitere Beschäftigung verschwiegen hat und auf <strong>de</strong>m Fragebogen bei <strong>de</strong>r Frage nach weiteren<br />
Beschäftigungen "nein" angekreuzt hat, so ist davon auszugehen, dass die Spitzenorganisationen <strong>de</strong>r Sozialversicherungsträger<br />
we<strong>de</strong>r Vorsatz noch Fahrlässigkeit annehmen. Voraussetzung ist, dass <strong>de</strong>r Arbeitgeber die Angaben <strong>de</strong>s<br />
Arbeitnehmers korrekt ausgewertet hat.<br />
zu 6<br />
Um volle Ansprüche in <strong>de</strong>r Rentenversicherung zu erwerben, kann <strong>de</strong>r <strong>geringfügig</strong> entlohnt Beschäftigte auf die<br />
Versicherungsfreiheit in <strong>de</strong>r Rentenversicherung verzichten (§ 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) und <strong>de</strong>n Pauschalbeitrag bis auf<br />
die volle Beitragshöhe aufstocken.<br />
Der Verzicht muss schriftlich gegenüber <strong>de</strong>m Arbeitgeber erklärt wer<strong>de</strong>n. Die Erklärung wirkt rückwirkend vom Zeitpunkt<br />
<strong>de</strong>s Beschäftigungsbeginns an, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme <strong>de</strong>r <strong>geringfügig</strong>en Beschäftigung<br />
erklärt wird und <strong>de</strong>r Arbeitnehmer nichts an<strong>de</strong>res verlangt. Ansonsten beginnt die Rentenversicherungspflicht ab <strong>de</strong>m<br />
Tag, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Eingang <strong>de</strong>r Verzichtserklärung beim Arbeitgeber folgt, sofern <strong>de</strong>r Arbeitnehmer keinen späteren Zeitpunkt<br />
bestimmt.<br />
Der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit wirkt für die gesamte Dauer <strong>de</strong>r Beschäftigung und kann nicht wi<strong>de</strong>rrufen