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Personalfragebogen - geringfügig entlohnte ... - kraus-stb.de

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wer<strong>de</strong>n. Übt ein Arbeitnehmer nebeneinan<strong>de</strong>r mehrere <strong>geringfügig</strong>e Beschäftigungen aus, die trotz Zusammenrechnung<br />

versicherungsfrei bleiben, kann <strong>de</strong>r Arbeitnehmer nur einheitlich auf die Versicherungsfreiheit in <strong>de</strong>r Rentenversicherung<br />

verzichten. Die einem Arbeitgeber gegenüber abgegebene Verzichtserklärung gilt zugleich für die weiteren <strong>geringfügig</strong><br />

<strong>entlohnte</strong>n Beschäftigungsverhältnisse. Der Arbeitnehmer muss die Arbeitgeber, bei <strong>de</strong>nen er gleichzeitig beschäftigt ist,<br />

über <strong>de</strong>n Verzicht informieren.<br />

Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, <strong>de</strong>n Arbeitnehmer auf die Möglichkeit <strong>de</strong>s Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit<br />

schriftlich hinzuweisen (§ 2 Abs. 1 Satz 4 NachwG). Der Hinweis kann auch im Arbeitsvertrag erfolgen.<br />

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