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Vom Schriftverkehr, der auf Stundung, Erlass oder Niederschlagung abzielt, sollten immer Kopien an<br />
die jeweils zuständige Vollstreckungsbehörde zur Kenntnisnahme übersandt werden, da die<br />
amtsinterne Kommunikation zwischen BEITRAGSSERVICE AZD/Rundfunkanstalt und jeweiliger<br />
Vollstreckungsstelle eine gewisse Zeit benötigt.<br />
Inkasso<br />
Bleibt die Beitreibung durch die nach Landesrecht zuständige Vollstreckungsbehörde erfolglos, kann<br />
die Landesrundfunkanstalt nach § 10 Abs. 7 Satz 2 RBStV den Forderungseinzug – für einen<br />
begrenzten Zeitraum – an einen Inkassodienstleister übertragen.<br />
Bisher wurde die Creditreform Mainz damit beauftragt (Stand: 2013).<br />
Das Inkassounternehmen nimmt keine Aufgaben im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung wahr. Es<br />
darf den Beitragsschuldner nur während eines festen Bearbeitungszeitraums mehrmals anschreiben,<br />
wobei der Inhalt mit dem BEITRAGSSERVICE AZD abgestimmt ist, um ihn so zu einer freiwilligen<br />
Zahlung der rückständigen Rundfunkbeiträge zu veranlassen.<br />
Dem Beitragsschuldner werden keine Inkassokosten in Rechnung gestellt. Der Dienstleister behält im Erfolgsfall seine<br />
Provision zu Lasten der Landesrundfunkanstalt ein. Lediglich die Portokosten sind vom Schuldner zu tragen, falls<br />
(Teil-)Zahlungen zu erlangen sind.