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Vom Schriftverkehr, der auf Stundung, Erlass oder Niederschlagung abzielt, sollten immer Kopien an<br />

die jeweils zuständige Vollstreckungsbehörde zur Kenntnisnahme übersandt werden, da die<br />

amtsinterne Kommunikation zwischen BEITRAGSSERVICE AZD/Rundfunkanstalt und jeweiliger<br />

Vollstreckungsstelle eine gewisse Zeit benötigt.<br />

Inkasso<br />

Bleibt die Beitreibung durch die nach Landesrecht zuständige Vollstreckungsbehörde erfolglos, kann<br />

die Landesrundfunkanstalt nach § 10 Abs. 7 Satz 2 RBStV den Forderungseinzug – für einen<br />

begrenzten Zeitraum – an einen Inkassodienstleister übertragen.<br />

Bisher wurde die Creditreform Mainz damit beauftragt (Stand: 2013).<br />

Das Inkassounternehmen nimmt keine Aufgaben im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung wahr. Es<br />

darf den Beitragsschuldner nur während eines festen Bearbeitungszeitraums mehrmals anschreiben,<br />

wobei der Inhalt mit dem BEITRAGSSERVICE AZD abgestimmt ist, um ihn so zu einer freiwilligen<br />

Zahlung der rückständigen Rundfunkbeiträge zu veranlassen.<br />

Dem Beitragsschuldner werden keine Inkassokosten in Rechnung gestellt. Der Dienstleister behält im Erfolgsfall seine<br />

Provision zu Lasten der Landesrundfunkanstalt ein. Lediglich die Portokosten sind vom Schuldner zu tragen, falls<br />

(Teil-)Zahlungen zu erlangen sind.

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