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Zimmermann, 20. Ergänz. T4-K-16 (Rundfunkbeitrag-Reform)<br />

16. Rundfunkbeitrag<br />

Fernsehen und Radio haben als Informations- und Unterhaltungsmedien herausragende Bedeutung.<br />

Die Geräte zählen auch in Haushalten der unteren Einkommensgruppe zum üblichen, einfachen<br />

Ausstattungsstandard.<br />

"Rund 36 Millionen Haushalte haben zu Hause Fernsehen, was einer Ausstattung von 95 Prozent der Bevölkerung<br />

Deutschlands entspricht ...“ (vgl. BSG B 4 AS 48/08 R vom 19.02.2009 = Lexetius.com/2009,806 m.w.N.).<br />

Deshalb ist ein Rundfunk- bzw. Fernsehgerät je Wohnung auch als „unpfändbarer Gegenstand“ i.S.d. § 811 Nr. 1<br />

ZPO vor der Sachpfändung geschützt (Einzelheiten siehe Teil 5, Kap. 3.).<br />

16.1. Geräteausstattung und Anschlusskosten<br />

Rundfunk- und Fernsehgeräte zählen zum „angemessenen Hausrat“ und sind somit geschütztes<br />

Vermögen i.S.d. § 12 SGB II bzw. § 90 SGB XII. Dem Leistungsberechtigten soll der Standard, wie er<br />

in der erwerbstätigen Bevölkerung üblich ist, erhalten bleiben (vgl. Geiger in LPK-SGB II § 12 Rz. 39);<br />

im SGB XII sind ausdrücklich auch die „bisherigen Lebensverhältnisse“ der nachfragenden Person in<br />

die Angemessenheitsprüfung mit einzubeziehen (vgl. Hohm in LPK-SGB XII § 90 Rz. 59, der auch die<br />

Belange weiterer Personen in der Einsatzgemeinschaft berücksichtigt sehen will).<br />

Reparaturen und Ersatzbeschaffung<br />

dieser Geräte sind seit der Hartz IV-Reform in den pauschalierten Regelbedarfen enthalten.<br />

Erstausstattung mit Fernseher nur noch im Darlehenswege<br />

Vor 2011 hatten viele Sozialgerichte die Kostenübernahme für ein gebrauchtes TV-Gerät im Rahmen<br />

der Erstausstattung zugestanden.<br />

Solch eine „Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten“ gemäß § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II bzw.<br />

§ 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII kommt insbesondere nach Haftentlassung, Trennung/Scheidung, Wegzug aus dem<br />

Elternhaus oder nach einem Wohnungsbrand in Betracht und wird als nicht rückzahlbare Beihilfe bewilligt.<br />

Das Bundessozialgericht (vgl. BSG B 14 AS 75/10 R vom 24.02. 2011 = Lexetius.com/2011,3645)<br />

beschränkt jedoch seit 2011 die Erstausstattung auf wohnraumbezogene Gegenstände, die für eine<br />

geordnete Haushaltsführung und für ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes<br />

Wohnen erforderlich sind. Hierzu zähle ein Fernsehgerät nicht, denn es sei weder ein<br />

Einrichtungsgegenstand noch ein Haushaltsgerät.<br />

Die Sicherstellung von Informations- und Unterhaltungsbedürfnissen müsse grundsätzlich aus der<br />

Regelleistung erfolgen. Somit werden die Kosten für ein (gebrauchtes) Fernsehgerät nur noch bei<br />

einem im Einzelfall unabweisbaren Bedarf als Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II bzw. § 37 SGB XII<br />

übernommen.<br />

Anschlusskosten<br />

Kosten für den Geräteanschluss, welche den Fernsehempfang erst ermöglichen (z.B.<br />

Breitbandkabelnetz, Gemeinschaftsantenne), zählen dem Grunde nach zum Regelbedarf (§ 20 SGB<br />

II, § 27 a SGB XIl). Sie sind der Bedarfsgruppe „persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens“<br />

zuzuordnen und folglich aus der Grundsicherung zu decken.<br />

Ausnahme: Stehen die Anschlusskosten (z.B. Kabelanschlusskosten) im Einzelfall nicht zur<br />

Disposition des Leistungsempfängers, weil sie zwingend als Mietnebenkosten festgeschrieben sind<br />

und verweigert der Vermieter eine Stilllegung, dann zählen sie zu den notwendigen Kosten der<br />

Unterkunft (vgl. BSG B 4 AS 48/08 R vom 19.02.2009 = Lexetius.com/2009,806).<br />

Hingegen werden die Kabelanschlusskosten nicht als Kosten der Unterkunft übernommen, wenn ein Fernsehempfang<br />

technisch bereits anderweitig gewährleistet ist und der Vermieter den Kabelanschluss als gehobenen<br />

Versorgungsstandard seinem Mieter zur Wahl stellt.


16.2. Beitragspflicht<br />

Seit 2013 werden Rundfunkbeiträge erhoben.<br />

Das neue Beitragsmodell knüpft allein an das Innehaben einer Wohnung oder Betriebsstätte sowie<br />

eines nicht lediglich privat genutzten Kraftfahrzeuges an.<br />

Für das private KFZ muss kein Rundfunkbeitrag entrichtet werden.<br />

Für die Beitragspflicht ist es irrelevant, ob das Rundfunkangebot tatsächlich genutzt wird. Folglich<br />

müssen auch Wohnungs- und Betriebsstätten-Inhaber ohne technische Empfangseinrichtung (z.B.<br />

Radio, Fernseher, Computer, Smartphone) einen Beitrag bezahlen.<br />

Bis Ende 2012 galt ein auf das Bereithalten von Empfangsgeräten bezogenes duales Gebührenmodell für Hörfunk-<br />

und Fernsehgeräte.<br />

Die Höhe des Rundfunkbeitrags<br />

ist in § 8 RundfunkfinanzierungsStV geregelt.<br />

Details zur Beitragspflicht<br />

(insbesondere von Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls) sind dem<br />

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) zu entnehmen.<br />

Der RBStV ist in den einzelnen Bundesländern jeweils als Landesgesetz erlassen und enthält Regelungen zur<br />

Beitragspflicht, zur Befreiung sowie zu den Rechten und Pflichten der Beitragsschuldner und der öffentlich-rechtlichen<br />

Landesrundfunkanstalten sowie der Landesmedienanstalten.<br />

Die Beitragspflicht natürlicher Personen<br />

Beitragspflichtig sind nur volljährige Personen, die eine Wohnung selbst bewohnen.<br />

Minderjährige müssen grundsätzlich keinen Beitrag entrichten. Das gilt auch, wenn sie in einer eigenen Wohnung<br />

leben.<br />

Als Inhaber einer Wohnung wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist<br />

oder im Mietvertrag als Mietpartei genannt wird (§ 2 Abs. 2 RBStV).<br />

Wohnung<br />

Nach dem Rundfunkbeitragsrecht (§ 3 RBStV) ist eine Wohnung unabhängig von der Zahl der Räume „jede<br />

ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit die<br />

1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und<br />

2. nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann“.<br />

Das heißt, eine „Wohnung“ i.S.d. Beitragsrechts liegt nur vor, wenn die Räumlichkeit über einen eigenen<br />

Eingang, i.S. einer Wohnungstür (als Zugang von einem Treppenhaus oder einem Vorraum aus) oder über eine<br />

Haustür (als Zugang von außen) verfügt.<br />

Eine Wohnung = ein Beitrag<br />

Sobald ein Bewohner den Rundfunkbeitrag für die Wohnung zahlt, ist damit die Beitragspflicht aller in<br />

derselben Wohnung lebenden Personen abgedeckt. Dies gilt sowohl für Familienmitglieder, als auch<br />

Partner eheähnlicher Gemeinschaften oder Mitglieder von Wohngemeinschaften.<br />

Abmeldung und Rückerstattung<br />

Um Überzahlungen zu vermeiden, sollten baldmöglichst entsprechende Abmeldungen erfolgen (z.B. wenn<br />

mehrere Mitglieder einer Wohngemeinschaft oder wenn Bewohner von Alten- und Pflegeheimen sowie<br />

Behinderteneinrichtungen, die dort dauerhaft vollstationär betreut und gepflegt werden, noch aus GEZ-Zeiten<br />

beim BEITRAGSSERVICE AZD angemeldet sind).<br />

Während der Evaluationsphase, die bis Ende 2014 dauert, werden Abmeldungen rückwirkend berücksichtigt und ggf.<br />

alle Beitragszahlungen ab 2013 zurück erstattet.<br />

Ab 2015 ist eine Abmeldung nur noch für künftige Beitragszeiträume von Bedeutung.<br />

Wurden Rundfunkbeiträge nachweislich ohne rechtlichen Grund entrichtet, kann von der durch die Zahlung<br />

bereicherten Landesrundfunkanstalt im Rahmen der allgemeinen Verjährungsvorschriften eine Erstattung<br />

gefordert werden (§ 10 Abs. 3 RBStV).<br />

Die Beitragspflicht beginnt<br />

mit dem Ersten des Monats, in dem ein Volljähriger erstmals eine Wohnung selbst bewohnt (§ 7 Abs.<br />

1 RBStV).


Anzeigepflicht<br />

Zieht jemand in eine Wohnung ein, für die noch kein Beitrag gezahlt wird, entsteht gemäß § 8 RBStV<br />

die Pflicht, dies beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio anzuzeigen. Alle<br />

Anmeldungen, Änderungsmeldungen und Abmeldungen sind jedoch nicht direkt an die einzelne<br />

Landesrundfunkanstalt, sondern an die Gemeinschaftseinrichtung aller öffentlich-rechtlichen<br />

Rundfunkanstalten in Deutschland zu richten:<br />

ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice<br />

50656 Köln<br />

Tel.: 0221/ 50 61-0 (Zentrale)<br />

Service-Fax: 018 59995 0105 (6,5 Cent/Min)<br />

E-Mail: service@rundfunkbeitrag.de<br />

Ladungsfähige Anschrift:<br />

Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln<br />

Neben dem zentralen Beitragsservice in Köln mit mehr als 1.000 Mitarbeitern sind regionale<br />

Servicestellen bei den Landesrundfunkanstalten eingerichtet.<br />

Kontaktdaten siehe:<br />

http://service.rundfunkbeitrag.de/service/ansprechpartner_vor_ort/index_ger.html<br />

Dort werden insbesondere individuelle Anträge auf Härtefall-Befreiung (vgl. Kap. 16.4.) sowie auf<br />

(Teil-)Erlass von Beitragsrückständen (vgl. Kap. 16.7.2.) bearbeitet.<br />

Ordnungswidrigkeit<br />

Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Beginn der Beitragspflicht nicht innerhalb eines Monats anzeigt<br />

oder den Rundfunkbeitrag länger als 6 Monate ganz oder teilweise nicht leistet, begeht eine<br />

Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann (§ 12 RBStV).<br />

Die Ordnungswidrigkeit wird nur auf Antrag der zuständigen Landesrundfunkanstalt verfolgt. In der Praxis<br />

beschränken sich OWi-Verfahren auf Mehrfach-Verstöße im gewerblichen Bereich.<br />

Ende der Beitragspflicht<br />

Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem das Innehaben der Wohnung, der<br />

Betriebsstätte oder des betrieblich genutzten Kraftfahrzeugs durch den Beitragszahler endet, jedoch<br />

nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies dem BEITRAGSSERVICE AZD, als gemeinschaftlicher<br />

Servicestelle aller Landesrundfunkanstalten, mitgeteilt worden ist (§ 7 Abs. 2 RBStV).<br />

16.3. Befreiung/Ermäßigung beim Rundfunkbeitrag<br />

Es gibt die Möglichkeit, aus finanziellen oder gesundheitlichen Gründen eine Befreiung von der<br />

Rundfunkbeitragspflicht beziehungsweise eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel<br />

schriftlich zu beantragen.<br />

Die Kriterien für eine Beitragsbefreiung sowie das Antrags- und Bewilligungsverfahren sind bundeseinheitlich in § 4<br />

RBStV geregelt.<br />

Anträge auf Befreiung/Ermäßigung<br />

sind direkt zu richten an:<br />

ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice<br />

50656 Köln<br />

als gemeinschaftlicher Servicestelle aller Landesrundfunkanstalten.<br />

Antragsformulare liegen bei den kommunalen Dienststellen sowie Agenturen für Arbeit bereit und<br />

können im Internet angefordert bzw. ausgedruckt werden unter:<br />

www.rundfunkbeitrag.de<br />

Wie die nachfolgende Übersicht zeigt, haben einen Anspruch auf Beitragsbefreiung insbesondere<br />

• Bezieher existenzsichernder Sozialleistungen nach SGB II, SGB XII und<br />

AsylbewerberleistungsG<br />

• Empfänger von BAföG bzw. Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder Ausbildungsgeld, die nicht<br />

bei den Eltern wohnen


• Empfänger von Hilfe zur Pflege<br />

• taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII.<br />

Befreiungskriterien nach § 4 Abs. 1 RBStV Vorzulegende Unterlagen<br />

Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII<br />

(Sozialhilfe) oder nach den §§ 27 a oder 27 d BVG.<br />

Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung<br />

nach dem 4. Kapitel SGB XII.<br />

Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld einschließlich von<br />

Leistungen nach § 22 SGB II.<br />

Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz<br />

(AsylblG).<br />

Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem<br />

Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei den Eltern wohnen.<br />

Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach den §§ 114, 115<br />

Nr. 2 SGB III oder nach dem Dritten Kapitel, Dritter Abschnitt, Dritter<br />

Unterabschnitt SGB III, die nicht bei den Eltern wohnen.<br />

Empfänger von Ausbildungsgeld nach §§ 122 ff. SGB III, die nicht bei<br />

den Eltern wohnen.<br />

Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27e BVG.<br />

Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel SGB XII oder von<br />

Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge BVG oder von<br />

Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften.<br />

Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 LAG oder Personen,<br />

denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2<br />

Buchstabe c LAG ein Freibetrag zuerkannt wird.<br />

Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem SGB<br />

VIII in einer stationären Einrichtung nach § 45 SGB VIII leben.<br />

Taubblinde Menschen<br />

Bewilligungsbescheid über den Bezug<br />

von Hilfe zum Lebensunterhalt nach<br />

SGB XII oder BVG oder Bescheinigung<br />

der leistungsgewährenden Behörde<br />

Bewilligungsbescheid über den Bezug<br />

von Grundsicherung nach SGB XII oder<br />

Bescheinigung der<br />

leistungsgewährenden Behörde<br />

Bewilligungsbescheid über den Bezug<br />

von Arbeitslosengeld II / Sozialgeld<br />

nach SGB II oder Bescheinigung der<br />

leistungsgewährenden Behörde<br />

Bewilligungsbescheid über den Bezug<br />

von Asylbewerberleistungen oder<br />

Bescheinigung der<br />

leistungsgewährenden Behörde<br />

BAföG-Bescheid oder Bescheinigung<br />

der leistungsgewährenden Behörde<br />

Bewilligungsbescheid über den Bezug<br />

von BAB oder Bescheinigung der<br />

leistungsgewährenden Behörde<br />

Bewilligungsbescheid über den Bezug<br />

von Ausbildungsgeld nach SGB III oder<br />

Bescheinigung der<br />

leistungsgewährenden Behörde<br />

Bescheid über die Feststellung<br />

»Sonderfürsorgeberechtigter« oder<br />

Bescheinigung der<br />

leistungsgewährenden Behörde<br />

Bewilligungsbescheid über den Bezug<br />

von Hilfe zur Pflege nach SGB XII oder<br />

BVG oder von Pflegegeld nach den<br />

landesgesetzlichen Vorschriften oder<br />

Bescheinigung der<br />

leistungsgewährenden Behörde<br />

Bewilligungsbescheid über den Bezug<br />

von Leistungen oder eines Freibetrags<br />

nach § 267 LAG oder Bescheinigung<br />

der leistungsgewährenden Behörde<br />

Bewilligungsbescheid über den Bezug<br />

von Leistungen nach SGB VIII oder<br />

Bescheinigung der<br />

leistungsgewährenden Behörde<br />

Fachärztliches Attest oder eine amtliche<br />

Bescheinigung im Original über das<br />

Vorliegen der Taubblindheit<br />

Bewilligungsbescheid über den Bezug<br />

von Leistungen nach § 72 SGB XII oder<br />

Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII<br />

Bescheinigung der<br />

leistungsgewährenden Behörde<br />

Den sonstigen schwerbehinderten Menschen, die früher von der Rundfunkgebührenpflicht aus<br />

sozialen Gründen befreit waren, obwohl sie das Rundfunkangebot in aller Regel nutzen, haben die<br />

Landesgesetzgeber von 2013 an eine Beitragsermäßigung auf ein Drittel zugestanden.<br />

Ermäßigung aus gesundheitlichen Gründen<br />

nach § 4 Abs. 2 RBStV<br />

Blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte<br />

Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 %<br />

allein wegen der Sehbehinderung und hörgeschädigte Menschen, die<br />

Vorzulegende Unterlagen<br />

Schwerbehindertenausweis mit RF-<br />

Merkzeichen oder Bescheinigung der<br />

leistungsgewährenden Behörde


gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das<br />

Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist.<br />

Das RF-Merkzeichen wurde zuerkannt.<br />

Behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur<br />

vorübergehend wenigstens 80 % beträgt und die wegen ihres Leidens<br />

an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.<br />

Das RF-Merkzeichen wurde zuerkannt.<br />

Schwerbehindertenausweis mit RF-<br />

Merkzeichen oder Bescheinigung der<br />

leistungsgewährenden Behörde<br />

Notwendige Unterlagen<br />

Bei Antragstellung muss eine gesonderte Bestätigung des Leistungsträgers/der Behörde im<br />

Original oder der Leistungs-/Anerkennungsbescheid bzw. der Schwerbehindertenausweis im<br />

Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt werden. Nur die genannten Unterlagen werden als<br />

Entscheidungsgrundlage für eine Beitragsbefreiung/Ermäßigung akzeptiert (§ 4 Abs. 7 RBStV).<br />

Landesregierungen und Rundfunkanstalten wollen durch die abschließende Aufzählung der Bescheide/Ausweise<br />

das Befreiungs-/Ermäßigungsverfahren beschleunigen, insbesondere aber den Prüfaufwand und damit eigene Kosten<br />

reduzieren.<br />

Sozialleistungsbescheid statt Einkommensnachweise<br />

Seit April 2005 kann nicht mehr wegen des pauschalen Antragsgrundes „geringes Einkommen“ befreit werden.<br />

Entscheidend ist der förmliche Nachweis des laufenden Bezuges vorstehend aufgeführter Sozialleistungen<br />

(bzw. einer schwersten Behinderung).<br />

Manche Geringverdiener, Rentenbezieher und Kleingewerbetreibende mit niedrigem Einkommen verzichten – wie<br />

die Beratungspraxis zeigt – aus den unterschiedlichsten Gründen auf die Durchsetzung ihres ergänzenden<br />

Sozialleistungsanspruchs. Diesen Personen ist seit 2005 die Beitragsbefreiung verwehrt, solange sie nicht<br />

ihren Leistungsanspruch realisieren und einen Leistungsbescheid bzw. eine gesonderte Bescheinigung des<br />

Leistungsträgers vorlegen können (vgl. OVG Niedersachsen 4 LB 99/09 vom 15.02.2010).<br />

Geltungsbereich der Befreiung/Ermäßigung<br />

Die dem Antragsteller gewährte Befreiung oder Ermäßigung erstreckt sich innerhalb der Wohnung<br />

nur<br />

1. auf dessen Ehegatten,<br />

2. auf den eingetragenen Lebenspartner und<br />

3. auf die Mitbewohner, die bei der Gewährung einer Sozialleistung als Teil einer<br />

Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 SGB XII berücksichtigt worden sind.<br />

Jeden sonstigen volljährigen Mitbewohner trifft eine eigene Melde- und Beitragspflicht (§ 4 Abs. 3<br />

RBStV). § 4 Abs. 7 Satz 3 RBStV verpflichtet den Antragsteller dazu, bereits in seinem schriftlichen Befreiungs-/Ermäßigungs-<br />

Antrag die Namen der weiteren volljährigen Bewohner der Wohnung mitzuteilen.<br />

Praxisfall: eheähnliche Gemeinschaft<br />

Dem Lebensgefährten (oder einem volljährigen Kind) kommt eine Ermäßigung/Befreiung nur während des<br />

gemeinsamen Sozialleistungsbezuges (als Mitglied der Einsatzgemeinschaft) zugute. Endet der<br />

Sozialleistungsbezug, trifft die volljährigen Mitbewohner die Pflicht, sich anzumelden und - einmal - den vollen<br />

Beitrag zu entrichten, was allen volljährigen Mitbewohnern zugute kommt.


16.4. Beitragsbefreiung wegen<br />

Härtefalls<br />

Zusätzlich ist in § 4 Abs. 6 RBStV vorgesehen, dass die Rundfunkanstalt auf gesonderten Antrag hin<br />

in „besonderen Härtefällen“ von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien „hat“ (kein Ermessen!).<br />

Ausdrücklich ist im Staatsvertrag klargestellt, dass ein Härtefall dann vorliegt, wenn die (bereinigten)<br />

Einkünfte nur geringfügig über der Bedarfsschwelle liegen, d.h. im Einzelfall nur deshalb kein<br />

Leistungsbescheid vorgelegt werden kann, weil die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger<br />

als den Rundfunkbeitrag in seiner aktuellen Höhe überschreiten (§ 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV).<br />

Dies ist dem Bundesverfassungsgericht zu verdanken, welches am 09.11.2011 entschieden hat, dass der Wunsch<br />

der Rundfunkanstalten nach Verwaltungsvereinfachung zurück zu stehen hat hinter der Einzelfallgerechtigkeit und<br />

dem Gleichheitsgebot (vgl. BVerfG 1 BvR 665/10).<br />

Dem Härtefall-Antrag ist als Nachweis der ablehnende Bescheid oder eine Bescheinigung der<br />

Behörde über die – entsprechend geringfügige - Einkommensüberschreitung beizufügen.<br />

Auch die Antragsbearbeitung für eine Beitragsbefreiung wegen des Standardfalles der besonderen Härte haben die<br />

Rundfunkanstalten dem BEITRAGSSERVICE AZD übertragen.<br />

Ansonsten steht zu erwarten, dass der Beurteilungsspielraum, was als eine „besondere Härte“<br />

anzusehen ist, eher restriktiv gehandhabt werden wird.<br />

Zum alten Gebührenmodell hatten das OVG Lüneburg (12 PA 408/05 vom 01. 02. 2006) und das OVG<br />

Niedersachsen (4 LB 99/09 vom 15.02.2010) entschieden, dass ein Härtefall jedenfalls dann ausscheidet, wenn vom<br />

Grundsatz her ein Leistungsbescheid möglich wäre. Im entschiedenen Fall hatte es eine Rundfunkteilnehmerin<br />

bewusst abgelehnt, ihren Anspruch auf Grundsicherung geltend zu machen, da ihre Wohnfläche unangemessen groß<br />

war.<br />

Wenn jedoch ein sonstiger (möglichst amtlicher) Bescheid oder Gerichtsbeschluss vorgelegt<br />

werden kann, der ein Einkommensniveau in Höhe des sozialrechtlichen Existenzminimums<br />

ausweist, sollte beim regionalen BEITRAGSSERVICE der jeweiligen Landesrundfunkanstalt eine<br />

individuelle Härtefall-Prüfung durchzusetzen sein.<br />

Kontaktdaten der regionalen Servicestellen bei den Landesrundfunkanstalten siehe unter:<br />

http://service.rundfunkbeitrag.de/service/ansprechpartner_vor_ort/index_ger.html<br />

Möglicher Anwendungsbereich:<br />

In der Schuldnerberatungspraxis kommt eine Beitragsbefreiung als Härtefall insbesondere in<br />

Betracht, wenn in den Vorrechtsbereich vollstreckt wird:<br />

� gegen einen Unterhaltsschuldner nach § 850 d ZPO wegen laufenden Unterhalts bzw. einjähriger<br />

Unterhaltsrückstände<br />

Zu § 850 d ZPO vgl. Teil 5, Kap. 4.8.<br />

� wegen eines Schadensersatzanspruchs aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nach<br />

§ 850 f Abs. 2 ZPO.<br />

Zu § 850 f Abs. 2 ZPO vgl. Teil 5, Kap. 4.6.4.<br />

In beiden Fällen bestimmt das Vollstreckungsgericht (bzw. die Vollstreckungsstelle des öffentlichen<br />

Gläubigers) den „notwendigen Lebensunterhalt“ in Höhe des fiktiven sozialrechtlichen<br />

Existenzminimums.<br />

Hier kann dem regionalen BEITRAGSSERVICE zwar kein Leistungsbescheid vorgelegt werden, aber<br />

es lässt sich erläutern, dass der PfÜB/PfEV dem Unterhalts- bzw. Deliktsschuldner nur das<br />

individuelle Existenzminimum entsprechend SGB II bzw. SGB XII belässt.<br />

Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung diesbezüglich entwickelt!<br />

Strafvollzug und stationäre Wohnungslosenhilfe<br />

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag stellt nun ausdrücklich klar, dass „Hafträume in Justizvollzugsanstalten“ nicht<br />

als „Wohnung“ gelten, so dass Gefangene keine Rundfunkbeiträge schulden (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 4 RBStV).<br />

Gleiches regelt § 3 Abs. 2 Nr. 2 RBStV für „Raumeinheiten, die der nicht dauerhaften heim- oder anstaltsmäßigen<br />

Unterbringung dienen, insbesondere in Behinderten- und Pflegeheimen“.<br />

Darunter sind auch Zimmer in Übergangswohnheimen der Drogen- und Straffälligenhilfe sowie in<br />

Übergangseinrichtungen der Wohnungslosenhilfe zu subsumieren, so dass ein großes Beratungsärgernis der<br />

Vergangenheit angehören sollte.


16.5. Befreiungsantrag, Befreiungs-<br />

zeitraum und Verlängerung<br />

Die Beitrags-Befreiung bzw. -Ermäßigung und deren Verlängerung sind immer schriftlich zu<br />

beantragen. Der vom Antragsteller unterschriebene Antrag ist zu senden an:<br />

BEITRAGSSERVICE AZD, 50656 Köln<br />

Dem Antrag muss beigefügt werden:<br />

• die gesonderte Bestätigung des Leistungsträgers zur Vorlage bei dem BEITRAGSSERVICE<br />

AZD im Original (ist üblich bei ALG II-Bezug)<br />

• die aktuelle ärztliche Bescheinigung über die Taubblindheit im Original<br />

• der Bewilligungsbescheid/Schwerbehindertenausweis in beglaubigter Kopie.<br />

Zwar könnte hier auch das Original übersandt werden, aber die Verlustgefahr, die trotz Kennzeichnung als „Original“<br />

faktisch besteht, spricht für den Einsatz beglaubigter Kopien.<br />

Beglaubigungen können von denjenigen Stellen vorgenommen werden, die den<br />

Leistungsbescheid ausgestellt haben (z.B. Agentur für Arbeit, BAföG-Amt). Darüber hinaus<br />

akzeptiert der BEITRAGSSERVICE AZD Beglaubigungen von Kommunalverwaltungen,<br />

Versorgungsämtern, Gerichten, Notaren und Pfarrämtern.<br />

Als weitere Variante kommt eine Bestätigung der bewilligenden Behörde auf dem<br />

Befreiungsantrag in Frage, mit dem diese die Vorlage des Originals bescheinigt. Hier reicht dann die<br />

Übersendung einer einfachen Kopie des Bewilligungsbescheides aus.<br />

Auch die formlose Bestätigung mit dem Stempel einer anerkannten Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle oder des<br />

Bewährungshelfers, dass der Leistungsbescheid im Original vorgelegen habe, genügt dem BEITRAGSSERVICE AZD<br />

in aller Regel.<br />

Kein Fax oder Email<br />

Eine Antragstellung per Fax oder Email ist wegen der eigenhändigen Unterschrift und des<br />

beizufügenden Nachweises nicht möglich.<br />

Wird der Antrag durch eine bevollmächtigte Person gestellt, ist dem Antrag die Vollmacht beizulegen.<br />

Rechtsbehelf<br />

Gegen den ablehnenden Bescheid kann binnen Monatsfrist Widerspruch eingelegt werden, über den<br />

der BEITRAGSSERVICE AZD im Namen und im Auftrag der Landesrundfunkanstalt entscheidet.<br />

Zeitraum der Befreiung/Ermäßigung<br />

Die Befreiung oder Ermäßigung erfolgt seit 2013 für bis zu zwei Monate rückwirkend:<br />

Wird der Antrag binnen zwei Monaten nach der Ausstellung des Bescheides eingereicht, beginnt die<br />

Befreiung ab dem auf dem Bewilligungsbescheid genannten Leistungsbeginn (§ 4 Abs. 4 RBStV).<br />

Achtung: Geht der Antrag erst nach Ablauf der zwei Monate ein, erfolgt die Befreiung oder<br />

Ermäßigung erst ab dem Folgemonat nach Eingang des Antrags.<br />

Problem: Nachweis des Antragszugangs<br />

In der Beratungspraxis wird immer wieder davon berichtet, dass Anträge auf Befreiung/Ermäßigung zwar als<br />

normale Briefpost aufgegeben worden sind, aber GEZ/BEITRAGSSERVICE AZD keinen Eingang feststellen<br />

konnte. Eingehende Post wird in Köln automatisch geöffnet, gescannt und dem elektronisch geführten<br />

Beitragskonto zugeordnet, so dass eine „Entsorgung“ durch Sachbearbeiter eigentlich ausscheiden sollte.<br />

Formal trägt der Antragsteller die Beweislast für den rechtzeitigen Zugang seines Befreiungs-<br />

/Ermäßigungsantrags. Deshalb sollten schriftliche Anträge entweder so frühzeitig versandt bzw. gefaxt werden,<br />

dass eine Überprüfungsanfrage und ggf. neuerliche Antragstellung noch innerhalb der zwei Monate möglich ist.<br />

Ein Versand per Einschreiben mit Rückschein verursacht zusätzliche Kosten.<br />

Vorzuziehen ist deshalb die Online-Antragstellung unter:<br />

https://service.rundfunkbeitrag.de/anmelden_und_aendern/<br />

Allerdings sind dann die Nachweise per Briefpost nachzureichen.<br />

Ist der entscheidungsrelevante Bescheid unbefristet (z.B. Schwerbehindertenausweis), kann die


Befreiung dennoch auf drei Jahre befristet werden, wenn eine Änderung der Umstände (z.B.<br />

Besserung des Gesundheitszustandes) möglich erscheint (§ 4 Abs. 6 RBStV).<br />

Ansonsten wird die Befreiung entsprechend der Gültigkeitsdauer des Bescheides bemessen.<br />

Beispiel: Ist dem Befreiungsantrag eine ALG II-Bescheinigung zur Vorlage bei dem BEITRAGSSERVICE AZD<br />

beigefügt, die den Leistungsbezug für 6 Monate bestätigt und sind zum Zeitpunkt der Antragstellung davon<br />

bereits 10 Wochen (d.h. mehr als zwei Monate) verstrichen, so erfolgt keine rückwirkende Befreiung mehr,<br />

sondern der Befreiungszeitraum beginnt mit dem folgenden Monatsersten und ist dann auf die restlichen drei<br />

Monate begrenzt.<br />

Erneute Befreiung/Ermäßigung<br />

Da seit 2013 die Antragstellung auf den im Bewilligungsbescheid genannten Leistungsbeginn zurück<br />

wirkt, ist es nicht (mehr) notwendig, den Antrag vorsorglich zu stellen. Allerdings muss rechtzeitig,<br />

d.h. innerhalb von zwei Monaten ab Ausstellungsdatum des Bewilligungsbescheides für den Zugang<br />

des neuen Antrags (samt der notwendigen Unterlagen) Sorge getragen werden.<br />

Zum Nachweis des rechtzeitigen Antragszugangs siehe oben.<br />

Auf den bevorstehenden Ablauf des Befreiungszeitraums macht der BEITRAGSSERVICE AZD die<br />

Teilnehmer grundsätzlich 6 Wochen vorher schriftlich aufmerksam.<br />

Auch deshalb sollten Wohnsitzänderungen unverzüglich mitgeteilt werden.<br />

Ende der Befreiung<br />

Die Befreiung bzw. Ermäßigung endet automatisch vorzeitig, sobald der Leistungs-<br />

/Anerkennungsbescheid aufgehoben, zurückgenommen oder widerrufen wird (§ 4 Abs. 5 Satz 1<br />

RBStV). Der Berechtigte hat den Wegfall der Sozialleistung, welcher der Befreiung zugrunde liegt bzw. den Verlust der<br />

Schwerbehinderung pp. unverzüglich dem BEITRAGSSERVICE AZD anzuzeigen (§ 4 Abs. 5 Satz 2 RBStV).<br />

Weitere Informationen sind zu finden unter:<br />

www.rundfunkbeitrag.de<br />

16.6. Beitragseinzug und<br />

Beitreibung<br />

Der Rundfunkbeitrag wird monatlich geschuldet und ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für<br />

jeweils drei Monate zu leisten (§ 7 Abs. 3 RBStV). Üblicherweise erfolgt der Beitragseinzug im Wege<br />

des SEPA-Lastschriftverfahrens.<br />

Ansonsten wird der Rundfunkbeitrag im Namen der jeweiligen Landesrundfunkanstalt durch den<br />

BEITRAGSSERVICE AZD (früher GEZ) per Beitragsbescheid festgesetzt.<br />

Die Höhe des Rundfunkbeitrags ist in § 8 RundfunkfinanzierungsStV geregelt.<br />

Der BEITRAGSSERVICE AZD führt für jeden Rundfunkteilnehmer ein Teilnehmerkonto.<br />

Ausweislich des letzten GEZ-Geschäftsberichts wurden Ende 2011 rund 41,8 Mio. Teilnehmerkonten im<br />

Datenbestand geführt. Davon waren rund 700.000 Konten ruhend gestellt.<br />

Säumniszuschlag und Mahnwesen<br />

Wird der geschuldete Beitrag nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe<br />

bezahlt, wird mit dem nächsten Rundfunkbeitragsbescheid ein Säumniszuschlag in Höhe von 5,11<br />

bis 8 € (je nach Landesregelung) festgesetzt. Mit jedem Beitragsbescheid kommt ein weiterer<br />

Säumniszuschlag hinzu.<br />

Verzugszinsen werden keine berechnet.<br />

Zusätzlich wird der Inhaber des Beitragskontos mehrfach angeschrieben, bevor die jeweilige<br />

Landesrundfunkanstalt über den zentralen BEITRAGSSERVICE AZD ein erstes<br />

Vollstreckungsersuchen ausfertigt (siehe unten).


Gesamtschuldnerische Haftung<br />

Nach § 2 Abs. 3 RBStV haften mehrere volljährige Mitbewohner als Gesamtschuldner entsprechend §<br />

44 AO für den Rundfunkbeitrag. Praktisch richtet sich der Beitragsbescheid immer nur gegen einen<br />

Bewohner, so dass daraus auch nur diesem gegenüber vollstreckt werden kann.<br />

Kommt es zu Zahlungsproblemen, kann der Beitragsbescheid für die Zukunft an einen anderen der<br />

gesamtschuldnerisch haftenden Mitbewohner erlassen werden.<br />

Theoretisch wären für den gleichen Zeitraum auch mehrere Beitragsbescheide zulässig, wobei dann die<br />

verschiedenen Adressaten auf ihre gesamtschuldnerische Inanspruchnahme hinzuweisen wären.<br />

Beitragsverjährung<br />

Der Beitragsanspruch der Landesrundfunkanstalten verjährt grundsätzlich nach den allgemeinen<br />

Regeln in 3 Jahren zum Kalenderjahr-Ende (§ 7 Abs. 4 RBStV).<br />

Gegenüber „Schwarzhörern/Schwarzsehern“, die ihre Wohnung (vor 2012: Empfangsgerät) nicht<br />

angemeldet hatten, könn(t)en die Gebühren/Beiträge jedenfalls für bis zu 3 Jahre rückwirkend<br />

festgesetzt werden.<br />

Ob in der Vergangenheit die Voraussetzungen für eine Befreiung vorgelegen haben, wäre dabei grundsätzlich ohne<br />

Bedeutung. Nur bei gesamtschuldnerischer Haftung für die Vergangenheit können Befreiungs- bzw.<br />

Ermäßigungstatbestände auch rückwirkend Berücksichtigung finden (§ 2 Abs. 3 Satz 2 RBStV).<br />

Beitragsfestsetzung für die Vergangenheit<br />

Im Zuge der Umstellung auf das neue Beitragsmodell wird ggü. „Schwarzhörern oder Schwarzsehern“ nur<br />

vom 01.01.2013 an nachgefordert (vgl. http://www.spiegel.de/kultur/tv/ard-und-zdf-wollen-schwarzseherverschonen-a-863936.html).<br />

Ordnungswidrigkeit<br />

Ordnungswidrig handelt gemäß § 12 RBStV insbesondere, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Beginn<br />

der Beitragspflicht nicht innerhalb eines Monats anzeigt oder wer den fälligen Rundfunkbeitrag länger<br />

als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet.<br />

Ein Ordnungswidrigkeiten-Verfahren wird nur auf Antrag der Landesrundfunkanstalt eingeleitet und<br />

ist in der Praxis auf den gewerblichen Bereich mit Rückständen von mehreren Tausend Euro<br />

beschränkt.<br />

Zu den lnterventionsmöglichkeiten bei OWi-Geldbußen siehe Teil 4, Kap. 8.<br />

Vollstreckungsverjährung<br />

Bestandskräftige Beitragsbescheide verjähren – wie alle titulierten Ansprüche – erst in 30 Jahren (vgl.<br />

§ 53 Abs. 2 VwVfG).<br />

Forderungseinzug per Verwaltungsvollstreckung<br />

Bleiben Festsetzungsbescheide und Mahnungen des BEITRAGSSERVICE AZD ohne Reaktion, folgt<br />

die Forderungsbeitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.<br />

Die Beitreibung einzuleiten und zu „steuern“ ist ebenfalls Aufgabe des BEITRAGSSERVICE AZD (im Auftrag der<br />

jeweiligen Wohnort-Rundfunkanstalt, in deren Auftrag der BEITRAGSSERVICE AZD den Beitragsbescheid erlassen<br />

hatte).<br />

Die Vollstreckung findet unmittelbar aus dem bestandskräftigen Festsetzungsbescheid, der in<br />

einem Vollstreckungsersuchen zusammengefasst wird, statt. Die Beitreibung bezieht auch die<br />

Säumniszuschläge sowie die gesetzlichen Gebühren und Auslagen für das Beitreibungsverfahren mit<br />

ein.<br />

Vollstreckungsbehörden<br />

Die Rundfunkanstalten verfügen über keine eigenen Vollstreckungsstellen. Die Beitragsbescheide<br />

sind im Verwaltungszwangsverfahren durch die nach dem jeweiligen Landesrecht zuständige<br />

Vollstreckungsbehörde beizutreiben (vgl. § 10 Abs. 6 RBStV).<br />

In Berlin und Bremen sind dafür die Finanzämter zuständig. In Bayern, Baden-Württemberg und Sachsen sind die<br />

Gerichtsvollzieher zu beauftragen.<br />

In der Mehrzahl der Bundesländer ist das Vollstreckungsersuchen an die Stadt- bzw.<br />

Gemeindekasse am Wohnsitz des Schuldners zu richten; die Kasse wird dann in eigener Regie tätig.<br />

Besonderheiten der Forderungsbeitreibung bei öffentlichen Gläubiger sind in Teil 5, Kap. 1.3. erläutert.


Vom Schriftverkehr, der auf Stundung, Erlass oder Niederschlagung abzielt, sollten immer Kopien an<br />

die jeweils zuständige Vollstreckungsbehörde zur Kenntnisnahme übersandt werden, da die<br />

amtsinterne Kommunikation zwischen BEITRAGSSERVICE AZD/Rundfunkanstalt und jeweiliger<br />

Vollstreckungsstelle eine gewisse Zeit benötigt.<br />

Inkasso<br />

Bleibt die Beitreibung durch die nach Landesrecht zuständige Vollstreckungsbehörde erfolglos, kann<br />

die Landesrundfunkanstalt nach § 10 Abs. 7 Satz 2 RBStV den Forderungseinzug – für einen<br />

begrenzten Zeitraum – an einen Inkassodienstleister übertragen.<br />

Bisher wurde die Creditreform Mainz damit beauftragt (Stand: 2013).<br />

Das Inkassounternehmen nimmt keine Aufgaben im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung wahr. Es<br />

darf den Beitragsschuldner nur während eines festen Bearbeitungszeitraums mehrmals anschreiben,<br />

wobei der Inhalt mit dem BEITRAGSSERVICE AZD abgestimmt ist, um ihn so zu einer freiwilligen<br />

Zahlung der rückständigen Rundfunkbeiträge zu veranlassen.<br />

Dem Beitragsschuldner werden keine Inkassokosten in Rechnung gestellt. Der Dienstleister behält im Erfolgsfall seine<br />

Provision zu Lasten der Landesrundfunkanstalt ein. Lediglich die Portokosten sind vom Schuldner zu tragen, falls<br />

(Teil-)Zahlungen zu erlangen sind.


16.7. Interventionen bei<br />

Beitragsrückstand<br />

16.7.1. Stundung und Ratenzahlung<br />

Zinslose (!) Stundungen bis zu 2 Jahren sowie Ratenzahlungen lassen sich bei vorübergehenden<br />

Zahlungsschwierigkeiten in begründeten Einzelfällen sowohl mit dem BEITRAGSSERVICE AZD (falls<br />

noch im Mahnstadium) als auch mit dem BEITRAGSSERVICE AZD bzw. der Landesrundfunkanstalt<br />

(falls bereits in der Vollstreckung) vereinbaren.<br />

Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Zahlung des laufenden Rundfunkbeitrags sichergestellt<br />

bzw. eine Beitragsbefreiung erfolgt ist.<br />

16.7.2. Erlass<br />

Erlassanträge sowie Vergleichsvorschläge sind nicht an den BEITRAGSSERVICE AZD, sondern an<br />

die jeweilige Landesrundfunkanstalt zu richten. Vorzugsweise die Servicestelle der zuständigen<br />

Landesrundfunkanstalt ist zum (teilweisen) Verzicht befugt, wenn die Einziehung eine „besondere<br />

Härte“ bedeuten würde.<br />

Im Erlassantrag sind die länger andauernde Zahlungsunfähigkeit und die besonderen Umstände, die<br />

zum Beitragsrückstand geführt haben, zu belegen (Erlassbedürftigkeit). Auch ist aufzuzeigen,<br />

inwieweit sich ein Beitragseinzug zwangsweise existenzgefährdend auswirken würde.<br />

Achtung: Für die positive Entscheidung des Erlassantrags ist es förderlich, wenn der<br />

Rundfunkteilnehmer aktuell eine Befreiung für die nahe Zukunft vorweisen kann bzw. die künftigen<br />

Beitragszahlungen gewährleistet scheinen!<br />

Doppeltes Tilgungs-Arrangement<br />

Dem regionalen Beitragsservice ist vor allem an der reibungslosen Zahlung seiner künftigen Rundfunkbeiträge<br />

gelegen. Ein Arrangement mit doppeltem Tilgungseffekt (d.h. für jedes Jahr künftiger Beitragszahlung wird ein<br />

Jahresrückstand erlassen) wäre beispielsweise bei einem Beitragsschuldner aussichtsreich, der über laufende<br />

Einkünfte verfügt, jedoch sind diese bereits auf absehbare Zeit gepfändet.<br />

Einem (Teil-)Erlassvorschlag, der von einer Schuldnerberatungsstelle unterbreitet, mit der<br />

wirtschaftlichen Notlage des Schuldners eingehend begründet und auch belegt wird, stimmt die<br />

Servicestelle der zuständigen Landesrundfunkanstalt in aller Regel zu. Ein Entgegenkommen ist<br />

insbesondere zu erwarten, wenn dargelegt werden kann, dass die Voraussetzungen für eine<br />

Befreiung bereits in der Vergangenheit erfüllt waren, aber die formale Antragstellung wegen widriger<br />

Lebensumstände (z.B. Drogenabhängigkeit, Inhaftierung) bzw. wegen unzureichender Sozialberatung<br />

unterblieben war.<br />

16.7.3. Niederschlagung<br />

Eine Niederschlagung kommt in Betracht, wenn Einziehungs- und Zwangsmaßnahmen durch die<br />

Vollstreckungsbehörde keinen Erfolg versprechen bzw. die Kosten von Forderungsverwaltung und<br />

Beitreibungsmaßnahmen außer Verhältnis zur Höhe der rückständigen Beiträge stehen.<br />

Blieb das Beitreibungsverfahren erfolglos und führten auch die Inkassoschreiben zu keinen Zahlungen, wird die<br />

Beitragsforderung automatisch niedergeschlagen.<br />

Die Beiträge werden im Teilnehmerkonto als niedergeschlagen vermerkt und das Konto wird ruhend<br />

gestellt – allerdings erfolgt darüber keine Mitteilung an den Schuldner. Ergeben sich Anhaltspunkte für<br />

eine wiedergewonnene Leistungsfähigkeit, wird die Beitreibung des titulierten Beitragsanspruchs, der<br />

einer 30-jährigen Verjährungsfrist unterliegt (vgl. Kap. 16.6.), wieder aufgenommen.<br />

Achtung: Um keine „schlafenden Hunde“ zu wecken, könnte im Rahmen der Schuldenbestandsaufnahme<br />

ggfs. telefonisch bei der Landesrundfunkanstalt angefragt werden, ob sich aktuell noch eine<br />

Beitragsforderung in der Vollstreckung befindet und/oder ob rückständige Beiträge niedergeschlagen<br />

sind!<br />

Sowohl der zentrale BEITRAGSSERVICE AZD in Köln, als auch der regionale Beitragsservice bei der<br />

Rundfunkanstalt haben per EDV identischen Zugriff auf alle gespeicherten Vorgänge – einschließlich ruhend<br />

gestellter Konten.<br />

Auch die niedergeschlagenen Forderungen sind in einen außergerichtlichen Einigungsversuch


und in den InsO-Antrag mit aufzunehmen.


Das Land Baden-Württemberg,<br />

der Freistaat Bayern,<br />

das Land Berlin,<br />

das Land Brandenburg,<br />

die Freie Hansestadt Bremen,<br />

Fünfzehnter Staatsvertrag<br />

zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge<br />

(Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)<br />

die Freie und Hansestadt Hamburg,<br />

das Land Hessen,<br />

das Land Mecklenburg-Vorpommern,<br />

das Land Niedersachsen,<br />

das Land Nordrhein-Westfalen,<br />

das Land Rheinland-Pfalz,<br />

das Saarland,<br />

der Freistaat Sachsen,<br />

das Land Sachsen-Anhalt,<br />

das Land Schleswig-Holstein und<br />

der Freistaat Thüringen<br />

schließen nachstehenden Staatsvertrag:<br />

endg01


§ 1 Zweck des Rundfunkbeitrags<br />

- 2 -<br />

Artikel 1<br />

„Rundfunkbeitragsstaatsvertrag<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

§ 2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich<br />

§ 3 Wohnung<br />

§ 4 Befreiungen von der Beitragspflicht, Ermäßigung<br />

§ 5 Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich<br />

§ 6 Betriebsstätte, Beschäftigte<br />

§ 7 Beginn und Ende der Beitragspflicht, Zahlungsweise, Verjährung<br />

§ 8 Anzeigepflicht<br />

§ 9 Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung<br />

§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung<br />

§ 11 Verwendung personenbezogener Daten<br />

§ 12 Ordnungswidrigkeiten<br />

§ 13 Revision zum Bundesverwaltungsgericht<br />

§ 14 Übergangsbestimmungen<br />

§ 15 Vertragsdauer, Kündigung<br />

§ 1<br />

Zweck des Rundfunkbeitrags<br />

Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-<br />

rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages sowie<br />

der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages.<br />

§ 2<br />

Rundfunkbeitrag im privaten Bereich<br />

(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner)<br />

ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.<br />

(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst be-<br />

wohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die<br />

1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder<br />

2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.


- 3 -<br />

(3) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der<br />

Abgabenordnung. Die Landesrundfunkanstalt kann von einem anderen als dem bis-<br />

her in Anspruch genommenen Beitragsschuldner für eine Wohnung für zurückliegen-<br />

de Zeiträume keinen oder nur einen ermäßigten Beitrag erheben, wenn dieser das<br />

Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung oder Ermäßigung gemäß § 4 Abs.<br />

7 Satz 2 im Zeitpunkt der Inanspruchnahme nachweist.<br />

(4) Ein Rundfunkbeitrag ist nicht zu entrichten von Beitragsschuldnern, die aufgrund<br />

Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1964 zu dem Wiener Übereinkommen vom<br />

18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) oder entspre-<br />

chender Rechtsvorschriften Vorrechte genießen.<br />

§ 3<br />

Wohnung<br />

(1) Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfes-<br />

te, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die<br />

1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und<br />

2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vor-<br />

raum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten<br />

werden kann.<br />

Nicht ortsfeste Raumeinheiten gelten als Wohnung, wenn sie Wohnungen im Sinne<br />

des Melderechts sind. Nicht als Wohnung gelten Bauten nach § 3 des Bundesklein-<br />

gartengesetzes.<br />

(2) Nicht als Wohnung gelten Raumeinheiten in folgenden Betriebsstätten:<br />

1. Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften, insbesondere Kasernen, Unter-<br />

künfte für Asylbewerber, Internate,<br />

2. Raumeinheiten, die der nicht dauerhaften heim- oder anstaltsmäßigen Unter-<br />

bringung dienen, insbesondere in Behinderten- und Pflegeheimen,<br />

3. Patientenzimmer in Krankenhäusern,<br />

4. Hafträume in Justizvollzugsanstalten und<br />

5. Raumeinheiten, die der vorübergehenden Unterbringung in Beherbergungsstät-<br />

ten dienen, insbesondere Hotel- und Gästezimmer, Ferienwohnungen, Unter-<br />

künfte in Seminar- und Schulungszentren.


- 4 -<br />

§ 4<br />

Befreiungen von der Beitragspflicht, Ermäßigung<br />

(1) Von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 werden auf Antrag folgende natürliche<br />

Personen befreit:<br />

1. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften<br />

Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach den §§ 27a oder 27d<br />

des Bundesversorgungsgesetzes,<br />

2. Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Ka-<br />

pitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches),<br />

3. Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen<br />

nach § 22 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches, soweit nicht Zuschläge<br />

nach dessen § 24 gewährt werden, die die Höhe des Rundfunkbeitrages über-<br />

steigen,<br />

4. Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,<br />

5. nicht bei den Eltern wohnende Empfänger von<br />

a) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,<br />

b) Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 99, 100 Nr. 3 des Dritten Buches des<br />

Sozialgesetzbuches oder nach dem Vierten Kapitel, Fünfter Abschnitt des<br />

Dritten Buches des Sozialgesetzbuches oder<br />

c) Ausbildungsgeld nach den §§ 104 ff. des Dritten Buches des Sozialgesetz-<br />

buches,<br />

6. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27e des Bundesversorgungsgeset-<br />

zes,<br />

7. Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches<br />

des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopfer-<br />

fürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach landes-<br />

gesetzlichen Vorschriften,<br />

8. Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes<br />

oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2<br />

Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird,<br />

9. Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem Achten Buch<br />

des Sozialgesetzbuches in einer stationären Einrichtung nach § 45 des Achten<br />

Buches des Sozialgesetzbuches leben, und<br />

10. taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften<br />

Buches des Sozialgesetzbuches.<br />

(2) Der Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 wird auf Antrag für folgende natürliche Per-<br />

sonen auf ein Drittel ermäßigt:


- 5 -<br />

1. blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit<br />

einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 vom Hundert allein wegen der<br />

Sehbehinderung,<br />

2. hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende<br />

Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist und<br />

3. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend<br />

wenigstens 80 vom Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen<br />

Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.<br />

Absatz 1 bleibt unberührt.<br />

(3) Die dem Antragsteller gewährte Befreiung oder Ermäßigung erstreckt sich inner-<br />

halb der Wohnung<br />

1. auf dessen Ehegatten,<br />

2. auf den eingetragenen Lebenspartner und<br />

3. auf die Wohnungsinhaber, die bei der Gewährung einer Sozialleistung nach Ab-<br />

satz 1 als Teil einer Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 des Zwölften Bu-<br />

ches des Sozialgesetzbuches berücksichtigt worden sind.<br />

(4) Die Befreiung oder Ermäßigung beginnt mit dem Ersten des Monats, zu dem der<br />

Gültigkeitszeitraum des Bescheids beginnt, wenn der Antrag innerhalb von zwei Mo-<br />

naten nach dem Erstellungsdatum des Bescheids nach Absatz 7 Satz 2 gestellt wird.<br />

Wird der Antrag erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so beginnt die Befreiung<br />

oder Ermäßigung mit dem Ersten des Monats, der der Antragstellung folgt. Die Be-<br />

freiung oder Ermäßigung wird für die Gültigkeitsdauer des Bescheids befristet. Ist der<br />

Bescheid nach Absatz 7 Satz 2 unbefristet, so kann die Befreiung oder Ermäßigung<br />

auf drei Jahre befristet werden, wenn eine Änderung der Umstände möglich ist, die<br />

dem Tatbestand zugrunde liegen.<br />

(5) Wird der Bescheid nach Absatz 7 Satz 2 unwirksam, zurückgenommen oder wi-<br />

derrufen, so endet die Befreiung oder Ermäßigung zum selben Zeitpunkt. Derartige<br />

Umstände sind vom Beitragsschuldner unverzüglich der zuständigen Landesrund-<br />

funkanstalt mitzuteilen.<br />

(6) Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 hat die Landesrundfunkanstalt<br />

in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befrei-<br />

en. Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1<br />

bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begrün-<br />

dung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als<br />

die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Absatz 4 gilt entsprechend.


- 6 -<br />

(7) Der Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung ist vom Beitragsschuldner schriftlich<br />

bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt zu stellen. Die Voraussetzungen für die<br />

Befreiung oder Ermäßigung sind durch die entsprechende Bestätigung der Behörde<br />

oder des Leistungsträgers im Original oder durch den entsprechenden Bescheid im<br />

Original oder in beglaubigter Kopie nachzuweisen; im Falle des Absatzes 1 Nr. 10<br />

1. Alternative genügt eine ärztliche Bescheinigung. Dabei sind auch die Namen der<br />

weiteren volljährigen Bewohner der Wohnung mitzuteilen.<br />

§ 5<br />

Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich<br />

(1) Im nicht privaten Bereich ist für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitrags-<br />

schuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der folgenden Staffelung zu entrich-<br />

ten. Die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrags bemisst sich nach der Zahl der<br />

neben dem Inhaber Beschäftigten und beträgt für eine Betriebsstätte<br />

1. mit keinem oder bis acht Beschäftigten ein Drittel des Rundfunkbeitrags,<br />

2. mit neun bis 19 Beschäftigten einen Rundfunkbeitrag,<br />

3. mit 20 bis 49 Beschäftigten zwei Rundfunkbeiträge,<br />

4. mit 50 bis 249 Beschäftigten fünf Rundfunkbeiträge,<br />

5. mit 250 bis 499 Beschäftigten zehn Rundfunkbeiträge,<br />

6. mit 500 bis 999 Beschäftigten 20 Rundfunkbeiträge,<br />

7. mit 1.000 bis 4.999 Beschäftigten 40 Rundfunkbeiträge,<br />

8. mit 5.000 bis 9.999 Beschäftigten 80 Rundfunkbeiträge,<br />

9. mit 10.000 bis 19.999 Beschäftigten 120 Rundfunkbeiträge und<br />

10. mit 20.000 oder mehr Beschäftigten 180 Rundfunkbeiträge.<br />

(2) Unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach Absatz 1 ist jeweils ein<br />

Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten vom<br />

1. Inhaber einer Betriebsstätte für jedes darin befindliche Hotel- und Gästezimmer<br />

und für jede Ferienwohnung zur vorübergehenden entgeltlichen Beherbergung<br />

Dritter ab der zweiten Raumeinheit und<br />

2. Inhaber eines Kraftfahrzeugs (Beitragsschuldner) für jedes zugelassene Kraft-<br />

fahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbständigen Er-<br />

werbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken des Inhabers<br />

genutzt wird; auf den Umfang der Nutzung zu diesen Zwecken kommt es nicht<br />

an; Kraftfahrzeuge sind Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Omnibusse;<br />

ausgenommen sind Omnibusse, die für den öffentlichen Personennahverkehr<br />

nach § 2 des Gesetzes zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahver-<br />

kehrs eingesetzt werden.


- 7 -<br />

Ein Rundfunkbeitrag nach Satz 1 Nr. 2 ist nicht zu entrichten für jeweils ein Kraftfahr-<br />

zeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers.<br />

(3) Für jede Betriebsstätte folgender Einrichtungen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe,<br />

dass höchstens ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist:<br />

1. gemeinnützige Einrichtungen für behinderte Menschen, insbesondere Heime,<br />

Ausbildungsstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen,<br />

2. gemeinnützige Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugend-<br />

hilfegesetzes (Achtes Buch des Sozialgesetzbuches),<br />

3. gemeinnützige Einrichtungen für Suchtkranke, der Altenhilfe, für Nichtsesshafte<br />

und Durchwandererheime,<br />

4. eingetragene gemeinnützige Vereine und Stiftungen,<br />

5. öffentliche allgemeinbildende oder berufsbildende Schulen, staatlich genehmigte<br />

oder anerkannte Ersatzschulen oder Ergänzungsschulen, soweit sie auf ge-<br />

meinnütziger Grundlage arbeiten, sowie Hochschulen nach dem Hochschulrah-<br />

mengesetz, und<br />

6. Feuerwehr, Polizei, Bundeswehr, Zivil- und Katastrophenschutz.<br />

Damit ist auch die Beitragspflicht für auf die Einrichtung zugelassene Kraftfahrzeuge<br />

abgegolten. Die Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung ist der zuständigen<br />

Landesrundfunkanstalt auf Verlangen nachzuweisen.<br />

(4) Auf Antrag ist ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 und 2 insoweit nicht zu entrich-<br />

ten, als der Inhaber glaubhaft macht und auf Verlangen nachweist, dass die Be-<br />

triebsstätte länger als drei zusammenhängende volle Kalendermonate vorüberge-<br />

hend stillgelegt ist. Das Nähere regelt die Satzung nach § 9 Abs. 2.<br />

(5) Ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten für Betriebsstätten<br />

1. die gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind,<br />

2. in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist oder<br />

3. die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für die bereits ein<br />

Rundfunkbeitrag entrichtet wird.<br />

(6) Ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 und 2 ist nicht zu entrichten von<br />

1. den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, den Landesmedienanstalten oder<br />

den nach Landesrecht zugelassenen privaten Rundfunkveranstaltern oder –<br />

anbietern oder<br />

2. diplomatischen Vertretungen (Botschaft, Konsulat) eines ausländischen Staates.


- 8 -<br />

§ 6<br />

Betriebsstätte, Beschäftigte<br />

(1) Betriebsstätte ist jede zu einem eigenständigen nicht ausschließlich privaten<br />

Zweck bestimmte oder genutzte ortsfeste Raumeinheit oder Fläche innerhalb einer<br />

Raumeinheit. Dabei gelten mehrere Raumeinheiten auf einem Grundstück oder auf<br />

zusammenhängenden Grundstücken, die demselben Inhaber zuzurechnen sind, als<br />

eine Betriebsstätte. Auf den Umfang der Nutzung zu den jeweiligen nicht privaten<br />

Zwecken sowie auf eine Gewinnerzielungsabsicht oder eine steuerliche Veranlagung<br />

des Beitragsschuldners kommt es nicht an.<br />

(2) Inhaber der Betriebsstätte ist die natürliche oder juristische Person, die die Be-<br />

triebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt<br />

wird. Als Inhaber wird vermutet, wer für diese Betriebsstätte in einem Register, ins-<br />

besondere Handels-, Gewerbe-, Vereins- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist.<br />

Inhaber eines Kraftfahrzeugs ist derjenige, auf den das Kraftfahrzeug zugelassen ist.<br />

(3) Als Betriebsstätte gilt auch jedes zu gewerblichen Zwecken genutzte Motorschiff.<br />

(4) Beschäftigte sind alle im Jahresdurchschnitt sozialversicherungspflichtig Beschäf-<br />

tigten sowie Bediensteten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Aus-<br />

nahme der Auszubildenden.<br />

§ 7<br />

Beginn und Ende der Beitragspflicht, Zahlungsweise, Verjährung<br />

(1) Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Mo-<br />

nats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung, die Betriebsstätte oder<br />

das Kraftfahrzeug innehat. Das Innehaben eines Kraftfahrzeugs beginnt mit dem Ers-<br />

ten des Monats, in dem es auf den Beitragsschuldner zugelassen wird.<br />

(2) Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das Innehaben der<br />

Wohnung, der Betriebsstätte oder des Kraftfahrzeugs durch den Beitragsschuldner<br />

endet, jedoch nicht vor dem Ablauf des Monats, in dem dies der zuständigen Lan-<br />

desrundfunkanstalt angezeigt worden ist. Das Innehaben eines Kraftfahrzeugs endet<br />

mit dem Ablauf des Monats, in dem die Zulassung auf den Beitragsschuldner endet.<br />

(3) Der Rundfunkbeitrag ist monatlich geschuldet. Er ist in der Mitte eines Dreimo-<br />

natszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten.


- 9 -<br />

(4) Die Verjährung der Beitragsforderung richtet sich nach den Vorschriften des Bür-<br />

gerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.<br />

§ 8<br />

Anzeigepflicht<br />

(1) Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichti-<br />

gen Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkan-<br />

stalt anzuzeigen (Anmeldung); entsprechendes gilt für jede Änderung der Daten<br />

nach Absatz 4 (Änderungsmeldung). Eine Änderung der Anzahl der im Jahresdurch-<br />

schnitt des vorangegangenen Kalenderjahres sozialversicherungspflichtig Beschäf-<br />

tigten nach Absatz 4 Nr. 7 ist jeweils bis zum 31. März eines Jahres anzuzeigen; die-<br />

se Änderung wirkt ab dem 1. April des jeweiligen Jahres.<br />

(2) Das Ende des Innehabens einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines bei-<br />

tragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist der zuständigen Landesrundfunkanstalt unverzüg-<br />

lich schriftlich anzuzeigen (Abmeldung).<br />

(3) Die Anzeige eines Beitragsschuldners für eine Wohnung, eine Betriebsstätte oder<br />

ein Kraftfahrzeug wirkt auch für weitere anzeigepflichtige Beitragsschuldner, sofern<br />

sich für die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug keine Änderung der<br />

Beitragspflicht ergibt.<br />

(4) Bei der Anzeige hat der Beitragsschuldner der zuständigen Landesrundfunkan-<br />

stalt folgende, im Einzelfall erforderliche Daten mitzuteilen und auf Verlangen nach-<br />

zuweisen:<br />

1. Vor- und Familienname sowie früherer Namen, unter denen eine Anmeldung<br />

bestand,<br />

2. Tag der Geburt,<br />

3. Vor- und Familienname oder Firma und Anschrift des Beitragsschuldners und<br />

seines gesetzlichen Vertreters,<br />

4. gegenwärtige Anschrift jeder Betriebsstätte und jeder Wohnung, einschließlich<br />

aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung,<br />

5. letzte der Landesrundfunkanstalt gemeldete Anschrift des Beitragsschuldners,<br />

6. vollständige Bezeichnung des Inhabers der Betriebsstätte,<br />

7. Anzahl der Beschäftigten der Betriebsstätte,<br />

8. Beitragsnummer,<br />

9. Datum des Beginns des Innehabens der Wohnung, der Betriebsstätte oder des<br />

beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs,


- 10 -<br />

10. Zugehörigkeit zu den Branchen und Einrichtungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1<br />

und Abs. 3 Satz 1,<br />

11. Anzahl der beitragspflichtigen Hotel- und Gästezimmer und Ferienwohnungen<br />

und<br />

12. Anzahl der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge.<br />

(5) Bei der Abmeldung sind zusätzlich folgende Daten mitzuteilen und auf Verlangen<br />

nachzuweisen:<br />

1. Datum des Endes des Innehabens der Wohnung, der Betriebsstätte oder des<br />

beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs,<br />

2. der die Abmeldung begründende Lebenssachverhalt und<br />

3. die Beitragsnummer des für die neue Wohnung in Anspruch genommenen Bei-<br />

tragsschuldners.<br />

§ 9<br />

Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung<br />

(1) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann von jedem Beitragsschuldner oder<br />

von Personen oder Rechtsträgern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen,<br />

dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt ha-<br />

ben, Auskunft über die in § 8 Abs. 4 genannten Daten verlangen. Kann die zuständi-<br />

ge Landesrundfunkanstalt den Inhaber einer Wohnung oder einer Betriebsstätte nicht<br />

feststellen, ist der Eigentümer oder der vergleichbar dinglich Berechtigte der Woh-<br />

nung oder des Grundstücks, auf dem sich die Betriebsstätte befindet, verpflichtet, der<br />

Landesrundfunkanstalt Auskunft über den tatsächlichen Inhaber der Wohnung oder<br />

der Betriebsstätte zu erteilen. Bei Wohnungseigentumsgemeinschaften kann die<br />

Auskunft auch vom Verwalter verlangt werden. Die Landesrundfunkanstalt kann mit<br />

ihrem Auskunftsverlangen neben den in § 8 Abs. 4 und 5 genannten Daten im Ein-<br />

zelfall weitere Daten erheben, soweit dies nach Satz 1 erforderlich ist; § 11 Abs. 5 gilt<br />

entsprechend. Die Landesrundfunkanstalt kann für die Tatsachen nach Satz 1 und<br />

die Daten nach Satz 4 Nachweise fordern. Der Anspruch auf Auskunft und Nachwei-<br />

se kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.<br />

(2) Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfah-<br />

rens<br />

1. der Anzeigepflicht,<br />

2. zur Leistung des Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitrags-<br />

pflicht oder zu deren Ermäßigung,<br />

3. der Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten,<br />

4. der Kontrolle der Beitragspflicht,


- 11 -<br />

5. der Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen und<br />

6. in den übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fällen<br />

durch Satzung zu regeln. Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die<br />

Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und ist in den amtlichen Verkündungsblättern<br />

der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder zu veröffentlichen. Die Satzungen<br />

der Landesrundfunkanstalten sollen übereinstimmen.<br />

§ 10<br />

Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung<br />

(1) Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag steht der Landesrundfunkanstalt und<br />

in dem im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmten Umfang dem Zweiten<br />

Deutschen Fernsehen (ZDF), dem Deutschlandradio sowie der Landesmedienanstalt<br />

zu, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuld-<br />

ners befindet.<br />

(2) Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schick-<br />

schuld zu entrichten. Die Landesrundfunkanstalt führt die Anteile, die dem ZDF, dem<br />

Deutschlandradio und der Landesmedienanstalt zustehen, an diese ab.<br />

(3) Soweit ein Rundfunkbeitrag ohne rechtlichen Grund entrichtet wurde, kann derje-<br />

nige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der durch die Zah-<br />

lung bereicherten Landesrundfunkanstalt die Erstattung des entrichteten Betrages<br />

fordern. Er trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Der Erstattungsanspruch<br />

verjährt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige<br />

Verjährung.<br />

(4) Das ZDF, das Deutschlandradio und die Landesmedienanstalten tragen die auf<br />

sie entfallenden Anteile der Kosten des Beitragseinzugs und der nach Absatz 3 er-<br />

statteten Beträge.<br />

(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunk-<br />

anstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Lan-<br />

desrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich<br />

sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der<br />

Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.<br />

(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren voll-<br />

streckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz<br />

oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der zuständigen Landesrundfunkan-


- 12 -<br />

stalt unmittelbar an die für den Wohnsitz oder den Sitz des Beitragsschuldners zu-<br />

ständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.<br />

(7) Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiese-<br />

nen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise<br />

durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsge-<br />

meinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten<br />

selbst wahr. Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der<br />

Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf<br />

Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9 Abs. 2 zu regeln.<br />

Die Landesrundfunkanstalt kann eine Übertragung von Tätigkeiten auf Dritte nach<br />

Satz 2 ausschließen, die durch Erfolgshonorare oder auf Provisionsbasis vergütet<br />

werden.<br />

§ 11<br />

Verwendung personenbezogener Daten<br />

(1) Beauftragt die Landesrundfunkanstalt Dritte mit Tätigkeiten bei der Durchführung<br />

des Beitragseinzugs oder der Ermittlung von Beitragsschuldnern, die der Anzeige-<br />

pflicht nach § 8 Abs. 1 nicht oder nicht vollständig nachgekommen sind, so gelten für<br />

die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der dafür erforderlichen Daten die für die<br />

Datenverarbeitung im Auftrag anwendbaren Bestimmungen.<br />

(2) Beauftragen die Landesrundfunkanstalten eine Stelle nach § 10 Abs. 7 Satz 1 mit<br />

Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Bei-<br />

tragsschuldnern, ist dort unbeschadet der Zuständigkeit des nach Landesrecht für<br />

die Landesrundfunkanstalt zuständigen Datenschutzbeauftragten ein behördlicher<br />

Datenschutzbeauftragter zu bestellen. Er arbeitet zur Gewährleistung des Daten-<br />

schutzes mit dem nach Landesrecht für die Landesrundfunkanstalt zuständigen Da-<br />

tenschutzbeauftragten zusammen und unterrichtet diesen über Verstöße gegen Da-<br />

tenschutzvorschriften sowie die dagegen getroffenen Maßnahmen. Im Übrigen gelten<br />

die für den behördlichen Datenschutzbeauftragten anwendbaren Bestimmungen des<br />

Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.<br />

(3) Die zuständige Landesrundfunkanstalt darf von ihr gespeicherte personenbezo-<br />

gene Daten der Beitragsschuldner an andere Landesrundfunkanstalten auch im<br />

Rahmen eines automatisierten Abrufverfahrens übermitteln, soweit dies zur recht-<br />

mäßigen Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden oder der empfangenden Lan-<br />

desrundfunkanstalt beim Beitragseinzug erforderlich ist. Es ist aufzuzeichnen, an


- 13 -<br />

welche Stellen, wann und aus welchem Grund welche personenbezogenen Daten<br />

übermittelt worden sind.<br />

(4) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann im Wege des Ersuchens für Zwecke<br />

der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht nach diesem<br />

Staatsvertrag besteht, personenbezogene Daten bei öffentlichen und nichtöffentli-<br />

chen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen erheben, verarbeiten oder nutzen. Vor-<br />

aussetzung dafür ist, dass<br />

1. die Datenbestände dazu geeignet sind, Rückschlüsse auf die Beitragspflicht zu-<br />

zulassen, insbesondere durch Abgleich mit dem Bestand der bei den Landes-<br />

rundfunkanstalten gemeldeten Beitragsschuldner und<br />

2. sich die Daten auf Angaben beschränken, die der Anzeigepflicht nach § 8 unter-<br />

liegen und kein erkennbarer Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffe-<br />

ne ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung<br />

oder Nutzung hat.<br />

Die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung bei den Meldebehörden beschränkt sich<br />

auf die in § 14 Abs. 9 Nr. 1 bis 8 genannten Daten. Daten, die Rückschlüsse auf tat-<br />

sächliche oder persönliche Verhältnisse liefern könnten, dürfen nicht an die übermit-<br />

telnde Stelle rückübermittelt werden. Das Verfahren der regelmäßigen Datenüber-<br />

mittlung durch die Meldebehörden nach den Meldegesetzen oder Meldedatenüber-<br />

mittlungsverordnungen der Länder bleibt unberührt. Die Daten Betroffener, für die<br />

eine Auskunftssperre gespeichert ist, dürfen nicht übermittelt werden.<br />

(5) Die Landesrundfunkanstalt darf die in Absatz 4 und in § 4 Abs. 7, § 8 Abs. 4 und<br />

5 und § 9 Abs. 1 genannten Daten und sonstige freiwillig übermittelte Daten nur für<br />

die Erfüllung der ihr nach diesem Staatsvertrag obliegenden Aufgaben erheben, ver-<br />

arbeiten und nutzen. Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn fest-<br />

steht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde<br />

nach nicht besteht. Nicht überprüfte Daten sind spätestens nach zwölf Monaten zu<br />

löschen. Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Bei-<br />

tragserhebung erforderlichen Daten.<br />

§ 12<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

1. den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines<br />

Monats anzeigt,<br />

2. der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder


- 14 -<br />

3. den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht<br />

leistet.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.<br />

(3) Die Ordnungswidrigkeit wird nur auf Antrag der Landesrundfunkanstalt verfolgt;<br />

sie ist vom Ausgang des Verfahrens zu benachrichtigen.<br />

(4) Daten über Ordnungswidrigkeiten sind von der Landesrundfunkanstalt unverzüg-<br />

lich nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zu löschen.<br />

§ 13<br />

Revision zum Bundesverwaltungsgericht<br />

In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht<br />

auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung der<br />

Bestimmungen dieses Staatsvertrages beruht.<br />

§ 14<br />

Übergangsbestimmungen<br />

(1) Jeder nach den Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages als priva-<br />

ter Rundfunkteilnehmer gemeldeten natürlichen Person obliegt es, ab dem 1. Januar<br />

2012 der zuständigen Landesrundfunkanstalt schriftlich alle Tatsachen anzuzeigen,<br />

die Grund und Höhe der Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag ab dem 1. Januar<br />

2013 betreffen, soweit die Tatsachen zur Begründung oder zum Wegfall der Bei-<br />

tragspflicht oder zu einer Erhöhung oder Verringerung der Beitragsschuld führen.<br />

(2) Jede nach den Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags als nicht-<br />

privater Rundfunkteilnehmer gemeldete natürliche oder juristische Person ist ab dem<br />

1. Januar 2012 auf Verlangen der zuständigen Landesrundfunkanstalt verpflichtet, ihr<br />

schriftlich alle Tatsachen anzuzeigen, die Grund und Höhe der Beitragspflicht nach<br />

diesem Staatsvertrag ab dem 1. Januar 2013 betreffen.<br />

(3) Soweit der Beitragsschuldner den Anforderungen von Absatz 1 oder 2 nicht nach-<br />

gekommen ist, wird vermutet, dass jede nach den Bestimmungen des bis zum 31.<br />

Dezember 2012 geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrags als<br />

1. privater Rundfunkteilnehmer gemeldete Person nach Maßgabe von § 2 dieses<br />

Staatsvertrages oder


- 15 -<br />

2. nicht privater Rundfunkteilnehmer gemeldete natürliche oder juristische Person<br />

nach Maßgabe von § 6 dieses Staatsvertrages,<br />

unter der bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt geführten Anschrift ab Inkraft-<br />

treten dieses Staatsvertrages Beitragsschuldner nach den Bestimmungen dieses<br />

Staatsvertrages ist. Eine Abmeldung mit Wirkung für die Zukunft bleibt hiervon unbe-<br />

rührt.<br />

(4) Soweit der Beitragsschuldner den Anforderungen von Absatz 1 oder 2 nicht nach-<br />

gekommen ist, wird vermutet, dass sich die Höhe des ab 1. Januar 2013 zu entrich-<br />

tenden Rundfunkbeitrags nach der Höhe der bis zum 31. Dezember 2012 zu entrich-<br />

tenden Rundfunkgebühr bemisst; mindestens ist ein Beitrag in Höhe eines Rund-<br />

funkbeitrages zu entrichten. Soweit der Beitragsschuldner bisher aufgrund der Rege-<br />

lung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages von<br />

der Rundfunkgebührenpflicht befreit war, wird vermutet, dass er mit Inkrafttreten die-<br />

ses Staatsvertrages gemäß § 4 Abs. 2 ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu zahlen<br />

hat.<br />

(5) Die Vermutungen nach Absatz 3 oder 4 können widerlegt werden. Auf Verlangen<br />

der Landesrundfunkanstalt sind die behaupteten Tatsachen nachzuweisen. Eine Er-<br />

stattung bereits geleisteter Rundfunkbeiträge kann vom Beitragsschuldner nur bis<br />

zum 31. Dezember 2014 geltend gemacht werden.<br />

(6) Die bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt für den Rundfunkgebühreneinzug<br />

gespeicherten Daten und Daten nach Absatz 1 und 2 dürfen von den Landesrund-<br />

funkanstalten in dem nach diesem Staatsvertrag erforderlichen und zulässigen Um-<br />

fang verarbeitet und genutzt werden. Die erteilten Lastschrift- oder Einzugsermächti-<br />

gungen sowie Mandate bleiben für den Einzug der Rundfunkbeiträge bestehen.<br />

(7) Bestandskräftige Rundfunkgebührenbefreiungsbescheide nach § 6 Abs. 1 Satz 1<br />

Nr. 1 bis 6 und 9 bis 11 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages gelten bis zum Ablauf<br />

ihrer Gültigkeit als Rundfunkbeitragsbefreiungen nach § 4 Abs. 1.<br />

(8) Eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 5 Abs. 7 des Rundfunk-<br />

gebührenstaatsvertrages endet zum 31. Dezember 2012. Soweit Einrichtungen nach<br />

§ 5 Abs. 3 bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrages nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des<br />

15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 5<br />

Abs. 7 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages befreit waren, gilt für deren Betriebs-<br />

stätten der Nachweis nach § 5 Abs. 3 Satz 3 als erbracht.<br />

(9) Um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung zu<br />

ermöglichen, übermittelt jede Meldebehörde für einen bundesweit einheitlichen Stich-


- 16 -<br />

tag automatisiert innerhalb von längstens zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses<br />

Staatsvertrages gegen Kostenerstattung einmalig in standardisierter Form die nach-<br />

folgenden Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrund-<br />

funkanstalt:<br />

1. Familienname,<br />

2. Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens,<br />

3. frühere Namen,<br />

4. Doktorgrad,<br />

5. Familienstand,<br />

6. Tag der Geburt,<br />

7. gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließ-<br />

lich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung, und<br />

8. Tag des Einzugs in die Wohnung.<br />

Hat die zuständige Landesrundfunkanstalt nach dem Abgleich für eine Wohnung ei-<br />

nen Beitragsschuldner festgestellt, hat sie die Daten der übrigen dort wohnenden<br />

Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist. Im<br />

Übrigen darf sie die Daten zur Feststellung eines Beitragsschuldners für eine Woh-<br />

nung nutzen, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde; Satz 2 gilt<br />

entsprechend. Die Landesrundfunkanstalt darf die Daten auch zur Aktualisierung o-<br />

der Ergänzung von bereits vorhandenen Teilnehmerdaten nutzen. § 11 Abs. 5 Satz 2<br />

und 3 gilt entsprechend.<br />

(10) Die Landesrundfunkanstalten dürfen bis zum 31. Dezember 2014 keine Adress-<br />

daten privater Personen ankaufen.<br />

(11) Die Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrages bleiben auf Sachverhal-<br />

te anwendbar, nach denen bis zum 31. Dezember 2012 noch keine Rundfunkgebüh-<br />

ren entrichtet oder erstattet wurden.<br />

§ 15<br />

Vertragsdauer, Kündigung<br />

Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der vertragsschlie-<br />

ßenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr ge-<br />

kündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2014 erfolgen.<br />

Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit<br />

gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündi-<br />

gung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu<br />

erklären. Die Kündigung eines Landes lässt das Vertragsverhältnis der übrigen Län-<br />

der zueinander unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder den Vertrag binnen


- 17 -<br />

einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen<br />

Zeitpunkt kündigen.“<br />

Artikel 2<br />

Aufhebung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages<br />

Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch<br />

den Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18. Dezember 2008, wird aufge-<br />

hoben.<br />

Artikel 3<br />

Änderung des Rundfunkstaatsvertrages<br />

Der Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Vier-<br />

zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 10. Juni 2010, wird wie folgt geän-<br />

dert:<br />

1. Im Inhaltsverzeichnis wird § 16 wie folgt neu gefasst:<br />

„Dauer der Werbung, Sponsoring“.<br />

2. In § 8a Abs. 1 Satz 6 wird der Verweis auf „§ 13 Abs. 1 Satz 3“ durch den Ver-<br />

weis auf „§ 13 Satz 3“ ersetzt.<br />

3. In § 12 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „die Rundfunkgebühr“ durch die Wörter<br />

„den Rundfunkbeitrag“ ersetzt.<br />

4. § 13 wird wie folgt neu gefasst:<br />

㤠13<br />

Finanzierung<br />

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch Rundfunkbeiträge, Ein-<br />

nahmen aus Rundfunkwerbung und sonstigen Einnahmen; vorrangige Finanzie-<br />

rungsquelle ist der Rundfunkbeitrag. Programme und Angebote im Rahmen sei-<br />

nes Auftrags gegen besonderes Entgelt sind unzulässig; ausgenommen hiervon<br />

sind Begleitmaterialien. Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwert-<br />

diensten dürfen nicht erzielt werden.“


5. § 14 wird wie folgt geändert:<br />

- 18 -<br />

a) In Absatz 2 Nr. 4 wird das Wort „Gebührenerträge“ durch das Wort „Beitrags-<br />

erträge“ ersetzt.<br />

b) In Absatz 5 wird das Wort „Gebührenfestsetzung“ durch das Wort „Beitrags-<br />

festsetzung“ ersetzt.<br />

6. § 16 wird wie folgt geändert:<br />

a) Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:<br />

㤠16<br />

Dauer der Werbung, Sponsoring“.<br />

b) Es wird folgender neuer Absatz 6 angefügt:<br />

„(6) Sponsoring findet nach 20.00 Uhr sowie an Sonntagen und im ganzen<br />

Bundesgebiet anerkannten Feiertagen im Fernsehen nicht statt; dies gilt nicht<br />

für das Sponsoring der Übertragung von Großereignissen nach § 4 Abs. 2.“<br />

7. In § 43 Satz 2 werden die Wörter „der Rundfunkgebühr“ durch die Wörter „dem<br />

Rundfunkbeitrag“ ersetzt.<br />

8. § 52 b wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a Halbsatz 1 wird das Wort „gebührenfi-<br />

nanzierten“ durch das Wort „beitragsfinanzierten“ ersetzt.<br />

b) In Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 wird das Wort „gebührenfinanzierten“ durch das<br />

Wort „beitragsfinanzierten“ ersetzt.<br />

c) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort „gebührenfinanzierten“ durch das Wort<br />

„beitragsfinanzierten“ ersetzt.<br />

9. § 62 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 1 Satz 6 wird das Wort „Rundfunkgebührenstaatsvertrag“ durch das<br />

Wort „Rundfunkbeitragsstaatsvertrag“ ersetzt.<br />

b) In Absatz 4 Satz 5 wird das Wort „Rundfunkgebührenstaatsvertrag“ durch das<br />

Wort „Rundfunkbeitragsstaatsvertrag“ ersetzt.<br />

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:


- 19 -<br />

aa) In Satz 1 wird das Wort „Rundfunkgebührenerhöhung“ durch das Wort<br />

„Rundfunkbeitragserhöhung“ ersetzt.<br />

bb) In Satz 5 wird das Wort „Rundfunkgebührenstaatsvertrag“ durch das Wort<br />

„Rundfunkbeitragsstaatsvertrag“ ersetzt.<br />

cc) In Satz 6 wird die Angabe „§ 13 Abs. 2 sowie“ gestrichen.<br />

10. In § 64 Satz 1 werden die Wörter „an der Rundfunkgebühr“ durch die Wörter „am<br />

Rundfunkbeitrag“ ersetzt.<br />

Artikel 4<br />

Änderung des ZDF-Staatsvertrages<br />

In § 29 des ZDF-Staatsvertrages vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den<br />

Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18. Dezember 2008, werden die<br />

Wörter „der Fernsehgebühr“ durch die Wörter „dem Rundfunkbeitrag“ ersetzt.<br />

Artikel 5<br />

Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages<br />

In § 29 Satz 1 des Deutschlandradio-Staatsvertrages vom 17. Juni 1993, zuletzt ge-<br />

ändert durch den Vierzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 10. Juni 2010,<br />

werden die Wörter „der Rundfunkgebühr“ durch die Wörter „des Rundfunkbeitrags“<br />

ersetzt.<br />

Artikel 6<br />

Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages<br />

Der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 26. August bis 11. September 1996,<br />

zuletzt geändert durch den Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18. De-<br />

zember 2008, wird wie folgt geändert:<br />

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:<br />

a) In der Überschrift des I. Abschnitts werden die Wörter „zur Rundfunkgebühr“<br />

durch die Wörter „zum Rundfunkbeitrag“ ersetzt.


- 20 -<br />

b) In der Überschrift des II. Abschnitts werden die Wörter „der Rundfunkgebühr“<br />

durch die Wörter „des Rundfunkbeitrags“ ersetzt.<br />

c) § 8 wird wie folgt neu gefasst:<br />

„Höhe des Rundfunkbeitrags“.<br />

2. In der Überschrift des I. Abschnitts werden die Wörter „zur Rundfunkgebühr“<br />

durch die Wörter „zum Rundfunkbeitrag“ ersetzt.<br />

3. § 1 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Gebührenfestsetzung“ durch das Wort „Bei-<br />

tragsfestsetzung“ ersetzt.<br />

b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „der Rundfunkgebühren“ durch die<br />

Wörter „des Rundfunkbeitrags“ ersetzt.<br />

c) In Absatz 4 wird das Wort „Gebühreneinnahmen“ durch das Wort<br />

„Beitragseinnahmen“ ersetzt.<br />

4. § 3 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:<br />

aa) In Satz 2 wird das Wort „Gebühren“ durch das Wort „Beiträgen“ ersetzt.<br />

bb) In Satz 3 wird das Wort „Gebührenperiode“ jeweils durch das Wort „Bei-<br />

tragsperiode“ ersetzt.<br />

b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:<br />

aa) In Satz 4 werden die Wörter „der Rundfunkgebühr“ durch die<br />

Wörter „des Rundfunkbeitrags“ ersetzt.<br />

bb) In Satz 6 wird das Wort „Gebühren“ durch das Wort „Beiträge“ ersetzt.<br />

5. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Satz 1 werden die Wörter „der Rundfunkgebühr“ durch die Wörter „dem<br />

Rundfunkbeitrag“ ersetzt.<br />

b) In Satz 2 werden die Wörter „der Rundfunkgebühr“ durch die Wörter „des<br />

Rundfunkbeitrags“ ersetzt.


- 21 -<br />

6. In § 7 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Gebührenvorschlag“ durch das Wort „Bei-<br />

tragsvorschlag“ ersetzt.<br />

7. In der Überschrift zum II. Abschnitt werden die Wörter „der Rundfunkgebühr“<br />

durch die Wörter „des Rundfunkbeitrags“ ersetzt.<br />

8. § 8 wird wie folgt neu gefasst:<br />

㤠8<br />

Höhe des Rundfunkbeitrags<br />

Die Höhe des Rundfunkbeitrags ist vorbehaltlich einer Neufestsetzung im Verfah-<br />

ren nach § 3 auf monatlich 17,98 Euro festgesetzt.“<br />

9. § 9 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:<br />

„(1) Von dem Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag erhalten vorbehaltlich ei-<br />

ner Neufestsetzung im Verfahren nach § 3 die in der ARD zusammenge-<br />

schlossenen Landesrundfunkanstalten einen Anteil von 72,6295 vom Hundert,<br />

das ZDF einen Anteil von 24,7579 vom Hundert und die Körperschaft des öf-<br />

fentlichen Rechts „Deutschlandradio“ einen Anteil von 2,6126 vom Hundert.“<br />

b) Absatz 2 wird gestrichen.<br />

c) Der bisherige Absatz 3 wird der neue Absatz 2 und in Satz 1 wird das Wort<br />

„Fernsehgebührenaufkommen“ durch das Wort „Rundfunkbeitragsaufkom-<br />

men“ ersetzt.<br />

10. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:<br />

a) Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:<br />

„Die Höhe des Anteils der Landesmedienanstalten beträgt 1,8989 vom Hun-<br />

dert des Rundfunkbeitragsaufkommens.“<br />

b) In Satz 3 werden die Wörter „der Rundfunkgebühr“ durch die Wörter „dem<br />

Rundfunkbeitrag“ ersetzt.<br />

11. In § 14 Satz 1 wird das Wort „ARD-Nettogebührenaufkommens“ durch das Wort<br />

„ARD-Nettobeitragsaufkommens“ ersetzt.


- 22 -<br />

Artikel 7<br />

Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung<br />

(1) Für die Kündigung des in Artikel 1 enthaltenen Staatsvertrages sowie der in Arti-<br />

kel 3 bis 6 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvor-<br />

schriften maßgebend.<br />

(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Die Vorschriften nach § 14<br />

Abs. 1, 2 und 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages treten am 1. Januar 2012 in<br />

Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2011 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der<br />

Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der<br />

Staatsvertrag gegenstandslos.<br />

(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den<br />

Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.<br />

(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, ZDF-<br />

Staatsvertrages, Deutschlandradio-Staatsvertrages und Rundfunkfinanzierungs-<br />

staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 3 bis 6 ergibt, mit neuem<br />

Datum bekannt zu machen.


Für das Land Baden-Württemberg:<br />

- 23 -<br />

................................, den ............... 2010 .............................................................<br />

Für den Freistaat Bayern:<br />

................................, den ............... 2010 .............................................................<br />

Für das Land Berlin:<br />

................................, den ............... 2010 .............................................................<br />

Für das Land Brandenburg:<br />

................................, den ............... 2010 .............................................................<br />

Für die Freie Hansestadt Bremen:<br />

................................, den ............... 2010 .............................................................<br />

Für die Freie und Hansestadt Hamburg:<br />

................................, den ............... 2010 .............................................................


Für das Land Hessen:<br />

- 24 -<br />

................................, den ............... 2010 .............................................................<br />

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:<br />

................................, den ............... 2010 .............................................................<br />

Für das Land Niedersachsen:<br />

................................, den ............... 2010 .............................................................<br />

Für das Land Nordrhein-Westfalen:<br />

................................, den ............... 2010 .............................................................<br />

Für das Land Rheinland-Pfalz:<br />

................................, den ............... 2010 .............................................................<br />

Für das Saarland:<br />

................................, den ............... 2010 .............................................................


Für den Freistaat Sachsen:<br />

- 25 -<br />

................................, den ............... 2010 .............................................................<br />

Für das Land Sachsen-Anhalt:<br />

................................, den ............... 2010 .............................................................<br />

Für das Land Schleswig-Holstein:<br />

................................, den ............... 2010 .............................................................<br />

Für den Freistaat Thüringen:<br />

................................, den ............... 2010 .............................................................


Protokollerklärung aller Länder<br />

- 26 -<br />

1. Die Länder weisen darauf hin, dass finanziell leistungsfähige Menschen mit Be-<br />

hinderungen einen ermäßigten Beitrag in Höhe von einem Drittel des Rundfunk-<br />

beitrags zu entrichten haben, sofern sie nicht einen Befreiungsgrund geltend ma-<br />

chen können. Damit soll die Finanzierung barrierefreier Angebote erleichtert wer-<br />

den. Die Länder erwarten, dass ARD, ZDF und Deutschlandradio hierzu ihren<br />

Dialog mit den betroffenen Verbänden mit dem Ziel intensivieren, ihr diesbezügli-<br />

ches Angebot auszuweiten, und hierüber regelmäßig berichten. In diesem Zu-<br />

sammenhang erwarten die Länder auch, dass die privaten Veranstalter von bun-<br />

desweit verbreitetem Rundfunk ihr barrierefreies Angebot verbessern.<br />

2. Die finanziellen Auswirkungen des Modellwechsels bei der Finanzierung des öf-<br />

fentlich-rechtlichen Rundfunks werden mit dem 19. KEF-Bericht festgestellt. Un-<br />

mittelbar anschließend werden die Länder auf dieser Grundlage eine Evaluierung<br />

durchführen. Die Evaluierung soll unter Mitwirkung einer unabhängigen Stelle,<br />

die durch öffentliche Ausschreibung ermittelt wird, erfolgen. Die Evaluierung um-<br />

fasst insbesondere die Entwicklung der Erträge aus dem Rundfunkbeitrag, die<br />

jeweiligen Anteile der privaten Haushalte, der Privatwirtschaft und der öffentli-<br />

chen Hand am Gesamtertrag. Dabei werden auch die Notwendigkeit und Ausge-<br />

wogenheit der Anknüpfungstatbestände, darunter die Beitragspflicht für Kraft-<br />

fahrzeuge, geprüft.<br />

3. Auf der Basis des 19. KEF-Berichts und der aktualisierten Zahlen soll auch die<br />

Frage der Werbung und des Sponsorings im öffentlich-rechtlichen Rundfunk ent-<br />

schieden werden. Dabei soll auch die Frage einer stufenweise weiteren Reduzie-<br />

rung behandelt werden. Gleichzeitig nehmen die Länder in Aussicht, die Auswir-<br />

kungen der in § 16 Abs. 6 Halbsatz 2 des Rundfunkstaatsvertrages vorgesehe-<br />

nen Beschränkung der Sponsoring-Möglichkeiten im öffentlich-rechtlichen Rund-<br />

funk zu prüfen. Dabei soll insbesondere geprüft werden, ob eine valente Sportbe-<br />

richterstattung auch über bedeutende regionale, nationale und internationale<br />

Sportereignisse jenseits des Katalogs des § 4 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertra-<br />

ges, entsprechende Refinanzierungsmöglichkeiten der betroffenen Sportverbän-<br />

de und die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands bei der Bewerbung um internati-<br />

onale Sportereignisse nach wie vor gewahrt sind.<br />

4. Die Länder werden ferner überprüfen, inwieweit die ARD ihre Zusagen hinsicht-<br />

lich eines internen Leistungsausgleichs umgesetzt hat (insbesondere Punkt I. 6.<br />

Spstr. 3 der Eckpunkte zur Neuordnung der Finanzierung des öffentlich-rechtli-<br />

chen Rundfunks).


- 27 -<br />

Protokollerklärung des Landes Schleswig-Holstein<br />

Das Land Schleswig-Holstein erklärt ergänzend zu Ziffer 2 der Protokollerklärung<br />

aller Länder: „Ziel ist es, letztere entweder ganz entfallen zu lassen oder in die Bei-<br />

tragsstaffelung nach § 5 zu integrieren, zumal die Nicht-Veranlagung nicht privat ge-<br />

nutzter Kfz insbesondere auch den Verwaltungsaufwand bei der GEZ und bei den<br />

Betroffenen reduzieren wird.“


Der neue Rundfunkbeitrag ab 2013<br />

Informationsveranstaltung bei der Evangelischen Hochschule<br />

28. Januar 2013 in Darmstadt


Das Rundfunkbeitragsmodell<br />

� Am 01.01.2013 änderte sich die Rundfunkfinanzierung.<br />

� Aus der Rundfunkgebühr wurde der Rundfunkbeitrag.<br />

� Die Beitragshöhe bleibt bei 17,98 € im Monat.<br />

� Bezugspunkt ist nicht mehr ein Gerät, sondern eine Raumeinheit:<br />

- die Wohnung,<br />

- die Betriebsstätte und das Kraftfahrzeug.


Privater Bereich: Die Wohnung<br />

Eine<br />

gemeinsame<br />

Wohnung mit<br />

einem<br />

gemeinsamen<br />

Eingang<br />

= ein Beitrag in<br />

Höhe von<br />

17,98 EUR


Eine Wohnung = Ein Beitrag<br />

Wohnung 1 Wohnung 4<br />

Wohnung 2<br />

Wohnung 3<br />

Wohnungseingänge<br />

Haupteingang<br />

Wohnung 5<br />

Wohnung 6


Lebensgemeinschaften


Befreiung und Ermäßigung von der Beitragspflicht<br />

� Antragstellung auf Ermäßigung (auf 1/3) im gesundheitlichen Bereich.<br />

- Förderung der Finanzierung barrierefreier Angebote.<br />

� Komplette Befreiungs für taubblinde Menschen.<br />

� Entscheidung des Bundessozialgerichtes:<br />

„Grundsatz der verhältnismäßigen Gleichbehandlung aller Nutzer“.<br />

� Die Befreiungsmöglichkeiten aus finanziellen Gründen bleiben<br />

bestehen.


Der gewerbliche Bereich - Die Betriebsstätte<br />

Was ist eine Betriebsstätte?<br />

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die zu nicht<br />

ausschließlich privaten Zwecken bestimmt ist.<br />

Das kann zum Beispiel ein Produktionsstandort, ein Geschäft, ein<br />

Amt oder ein Krankenhaus sein.<br />

2. Auch eine Fläche innerhalb einer Raumeinheit kann eine<br />

Betriebsstätte sein (zum Beispiel Shop in Shop).<br />

3. Mehrere Raumeinheiten auf einem oder auf zusammenhängenden<br />

Grundstücken gelten als eine Betriebsstätte, wenn sie von einer<br />

Inhaberin oder einem Inhaber zum gleichen Zweck genutzt werden.


Die Staffelregelung<br />

Hinweis:<br />

Insgesamt 90 Prozent aller<br />

Betriebsstätten fallen in<br />

Staffel 1 und 2.


Beschäftigte<br />

Als Beschäftigte gelten:<br />

� sozialversicherungspflichtige Voll- und Teilzeitbeschäftigte,<br />

� Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.<br />

Nicht mitgerechnet werden:<br />

� Inhaber/in,<br />

� Auszubildende und geringfügig Beschäftigte (so genannte Minijobber),<br />

� Personen, die ein Freiwilliges Soziales/Ökologisches Jahr oder einen<br />

Bundesfreiwilligendienst ableisten,<br />

� Medizinstudenten (so genannte PJler), die sich in ihrem praktischen Jahr an<br />

Krankenhäusern befinden.


Beschäftigte<br />

1. Alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten<br />

� auf Arbeitsplatz in Betriebsstätte kommt es nicht an<br />

� Mitarbeiter in Elternzeit sind nicht mitzuzählen<br />

� Mitarbeiter in Kurzarbeit sind mitzuzählen<br />

2. Zuordnung von Beschäftigten auf mehrere Betriebsstätten<br />

� Beschäftigte sind an der Betriebsstätte zu zählen, wo sie<br />

eingesetzt sind.<br />

� Fehlen Zuordnungskriterien für die Verteilung auf<br />

Betriebsstätten, kann eine Verteilung (möglichst nah am<br />

tatsächlichen Einsatzort) erfolgen.


Welche KFZ werden herangezogen?<br />

� Für betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge ist Rundfunkbeitrag zu zahlen<br />

– monatlich 5,99 Euro.<br />

� Pro beitragspflichtiger Betriebsstätte ist ein Kfz frei – unabhängig<br />

davon, wo es zugelassen ist.<br />

� Berechnungsformel: Von der Anzahl der Kfz wird die Zahl der<br />

Betriebsstätten abgezogen. Das ergibt die Zahl der beitragspflichtigen<br />

Kfz.


Einrichtungen des Gemeinwohls<br />

Neu ist die Berechnung des monatlichen Beitrags.<br />

Der Beitrag pro Betriebsstätte ist gedeckelt. Die Höhe des Beitrags richtet sich<br />

nach der Zahl der Betriebsstätten und der Mitarbeiter.<br />

Staffel Beschäftigte pro<br />

Betriebsstätte<br />

Der Beitrag deckt alle auf die Einrichtungen des Gemeinwohls zugelassenen<br />

Kraftfahrzeuge ab.<br />

Anzahl der<br />

Beiträge<br />

Beitragshöhe pro<br />

Monat<br />

1 0 - 8 1/3 5,99 Euro<br />

ab 9 1 17,98 Euro


Weitere Information zum Rundfunkbeitrag<br />

Die Website www.rundfunkbeitrag.de<br />

� Zielgruppenspezifische<br />

Informationen<br />

� Online-Beitragsrechner<br />

� Antworten auf häufige Fragen<br />

� Informationsflyer zum<br />

Herunterladen<br />

� Antwortbögen zum Ausfüllen


Kontaktaufnahme über das E-Mail-Formular<br />

Auf der Website zum Rundfunkbeitrag können<br />

Sie sich unkompliziert über das neue<br />

Beitragsmodell informieren.<br />

Sollten Fragen offen bleiben, können Sie über<br />

das Kontaktformular Ihr Anliegen formulieren<br />

und an uns schicken.<br />

Zusätzlich ist unter 0185/5999 50 888<br />

die Hotline des zentralen Beitragsservices<br />

und unter 0800/744 74 41<br />

die Hotline des Beitragsservices hr<br />

zum neuen Rundfunkbeitrag erreichbar.


Rundfunkgebühren Rundfunkgeb hren im Überblick berblick<br />

©<br />

ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice


Der Beitragsservice ist eine<br />

öffentlich ffentlich-rechtliche, rechtliche, nicht rechtsfähige rechtsf hige<br />

Gemeinschaftseinrichtung der öffentlich ffentlich-<br />

rechtlichen Landesrundfunkanstalten, des<br />

Deutschlandradios und des ZDF zum Zwecke<br />

des Beitragseinzugs.<br />

© ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice


Unsere Dienstleistungsprodukte<br />

Abwickeln des Zahlungsverkehrs<br />

Betreuen der Beitragszahler<br />

Bearbeitung der Anträge Antr ge natürlicher nat rlicher Personen auf<br />

Befreiung von der Rundfunkgebühr<br />

Rundfunkgeb hr<br />

Gewinnen neuer Beitragszahler<br />

Erlangung rückst r ckständiger ndiger Forderungen<br />

Beitragsplanung<br />

Serviceleistungen für f r die Landesrundfunkanstalten<br />

©<br />

ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice


Geschäftsvolumen Gesch ftsvolumen 2010<br />

41,9 Millionen Beitragskonten bedeuten im Jahr:<br />

110,0 Mio. Lastschriften<br />

25,1 Mio. Zahlungsaufforderungen<br />

26,2 Mio. Zahlungseingänge Zahlungseing nge (ohne Lastschriften)<br />

4,4 Mio. Erinnerungen<br />

7,0 Mio. Gebühren Geb hren-/Beitragsbescheide<br />

/Beitragsbescheide<br />

1,9 Mio. Mahnungen<br />

0,7 Mio. Vollstreckungsersuchen<br />

3,5 Mio. entgegengenommene Telefonanrufe<br />

©<br />

ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice


Eingehende Telefonate<br />

bearbeitet von ca. 500 Mitarbeiter/innen<br />

300 Externer Dienstleister:<br />

Dienstleister:<br />

Es werden eingehende Telefonate angenommen<br />

und ggf. an die entsprechende Fachabteilung<br />

weitergeleitet (first ( first level). level).<br />

90 Mitarbeiter/innen Beitragsservice:<br />

Es werden vom externen Dienstleister weitergeleitete<br />

Anrufe angenommen und abschließend abschlie end bearbeitet<br />

(second level). level).<br />

©<br />

ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice


Eingehende Telefonate<br />

bearbeitet von ca. 500 Mitarbeiter/innen<br />

70 Mitarbeiter/innen Beitragsservice:<br />

Bearbeitung schriftlicher und telefonischer Vorgänge. Vorg nge.<br />

Bei hohem Telefonaufkommen (z.B. nach Versendung<br />

von Erinnerungen, Mahnungen, Gebühren Geb hren-<br />

/Beitragsbescheide usw.) werden die Mitarbeiter/innen<br />

verstärkt verst rkt für f r den Telefonservice eingesetzt.<br />

45 Mitarbeiter/innen Beitragsservice:<br />

Bearbeiten schriftlicher und telefonischer Vorgänge, Vorg nge,<br />

bei denen ein Vollstreckungsersuchen anhängig anh ngig ist.<br />

Darüber Dar ber hinaus werden Anrufe von Vollziehungs-<br />

beamten/innen und Gerichtsvollzieher/innen<br />

bearbeitet.<br />

©<br />

ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice


Hilfreiche Telefonnummern<br />

Sie erreichen uns telefonisch montags bis freitags<br />

von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr<br />

Service-Telefon Service Telefon zum Beitragskonto:<br />

018 59995 0100*<br />

Service-Telefon Service Telefon zum Beitragskonto für f r Befreiungssachverhalte:<br />

018 59995 0400*<br />

*(6,5 (6,5 Cent/Min. aus den deutschen Festnetzen, abweichende Preise für r Mobilfunk)<br />

©<br />

ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice


Täglicher glicher Posteingang<br />

(ohne unfrankierte Schreiben):<br />

Briefsendungen ca. 90.000<br />

Faxeingang ca. 5.000 bis 10.000<br />

E-Mail Mail Eingang ca. 1.500<br />

Einschreiben ca. 2.000 bis 5.000<br />

Einschreiben mit Rückschein R ckschein ca. 500 bis 1.000<br />

Aufwendungen pro Jahr für f r die Annahme unfrankierter Post:<br />

ca. 1,3 Mio. EUR<br />

©<br />

ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice


Täglicher glicher Eingang Befreiungsschreiben:<br />

Eingang ca. 20.000 bis 25.000<br />

4 Scanner ca. 150.000 bis 200.000<br />

Blatt (Vorder- (Vorder und Rückseite) R ckseite)<br />

Scannerleistung ca. 10.000 Blatt pro<br />

Stunde (Vorder- (Vorder und R<br />

©<br />

ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice<br />

und Rückseite) ckseite)


Täglicher glicher Briefoutput<br />

Beitragsservice ca. 60.000<br />

Externer Druckdienstleister ca. 210.000<br />

©<br />

ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice


Befreiungsbearbeitung<br />

(Mengenger Mengengerüst st Befreiungen)<br />

1.722 1.750 1.820<br />

1.984<br />

2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010<br />

©<br />

2.255<br />

4.348<br />

5.277<br />

5.277<br />

ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice<br />

5.550<br />

5.550 5.521<br />

5.964<br />

6.599<br />

(in Mio. schriftlichen Vorgängen) Quelle:DaiSy


Forderungsausfallquote (in %)<br />

1,091<br />

1,154<br />

1,319<br />

1,760<br />

2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011<br />

©<br />

1,757<br />

2,354<br />

2,309<br />

2,098<br />

ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice<br />

2,025<br />

2,208<br />

2,017<br />

2,017<br />

1,664


Das Mahnverfahren<br />

Laufender Beitrag 53,94 53,94 53,94 53,94 53,94<br />

Säumniszuschläge 5,11 5,11 5,11 5,11 5,11<br />

Rückstand 59,05 118,10 177,15 236,20 295,25<br />

Mahnzeitraum<br />

1<br />

2<br />

3<br />

4<br />

5<br />

6<br />

7<br />

8<br />

9<br />

10<br />

11<br />

12<br />

1<br />

2<br />

Beitragszeitraum<br />

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 1 2 3<br />

Zahlungsaufforderung<br />

Zahlungserinnerung<br />

Beitragsbescheid<br />

©<br />

Sollstellung o. Rechn.<br />

Beitragsbescheid<br />

1. Mahnung<br />

2. Mahnung<br />

Vollstreckungsersuchen<br />

Sollstellung o. Rechn.<br />

Beitragsbescheid<br />

ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice<br />

Sollstellung o. Rechn.<br />

Beitragsbescheid<br />

Sollstellung o. Rechn.


Zahlungsausforderung Beitragsservice<br />

Zahlungsaufforderung<br />

©<br />

ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice


Zahlungserinnerung Beitragsservice<br />

Zahlungserinnerung<br />

©<br />

ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice


Beitragsbescheid Beitragsservice<br />

Beitragsbescheid<br />

©<br />

ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice


Gebühren Geb hren-/Beitragsbescheid /Beitragsbescheid Beitragsservice<br />

Gebühren Geb hren-<br />

/Beitragsbescheid<br />

©<br />

ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice


Mahnung Beitragsservice<br />

Mahnung<br />

©<br />

ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice


2. Mahnung Beitragsservice<br />

2. Mahnung<br />

©<br />

ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice


Antwortbogen 2. Mahnung Beitragsservice<br />

2. Mahnung<br />

Antwortbogen<br />

©<br />

ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice


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