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Befreiung dennoch auf drei Jahre befristet werden, wenn eine Änderung der Umstände (z.B.<br />

Besserung des Gesundheitszustandes) möglich erscheint (§ 4 Abs. 6 RBStV).<br />

Ansonsten wird die Befreiung entsprechend der Gültigkeitsdauer des Bescheides bemessen.<br />

Beispiel: Ist dem Befreiungsantrag eine ALG II-Bescheinigung zur Vorlage bei dem BEITRAGSSERVICE AZD<br />

beigefügt, die den Leistungsbezug für 6 Monate bestätigt und sind zum Zeitpunkt der Antragstellung davon<br />

bereits 10 Wochen (d.h. mehr als zwei Monate) verstrichen, so erfolgt keine rückwirkende Befreiung mehr,<br />

sondern der Befreiungszeitraum beginnt mit dem folgenden Monatsersten und ist dann auf die restlichen drei<br />

Monate begrenzt.<br />

Erneute Befreiung/Ermäßigung<br />

Da seit 2013 die Antragstellung auf den im Bewilligungsbescheid genannten Leistungsbeginn zurück<br />

wirkt, ist es nicht (mehr) notwendig, den Antrag vorsorglich zu stellen. Allerdings muss rechtzeitig,<br />

d.h. innerhalb von zwei Monaten ab Ausstellungsdatum des Bewilligungsbescheides für den Zugang<br />

des neuen Antrags (samt der notwendigen Unterlagen) Sorge getragen werden.<br />

Zum Nachweis des rechtzeitigen Antragszugangs siehe oben.<br />

Auf den bevorstehenden Ablauf des Befreiungszeitraums macht der BEITRAGSSERVICE AZD die<br />

Teilnehmer grundsätzlich 6 Wochen vorher schriftlich aufmerksam.<br />

Auch deshalb sollten Wohnsitzänderungen unverzüglich mitgeteilt werden.<br />

Ende der Befreiung<br />

Die Befreiung bzw. Ermäßigung endet automatisch vorzeitig, sobald der Leistungs-<br />

/Anerkennungsbescheid aufgehoben, zurückgenommen oder widerrufen wird (§ 4 Abs. 5 Satz 1<br />

RBStV). Der Berechtigte hat den Wegfall der Sozialleistung, welcher der Befreiung zugrunde liegt bzw. den Verlust der<br />

Schwerbehinderung pp. unverzüglich dem BEITRAGSSERVICE AZD anzuzeigen (§ 4 Abs. 5 Satz 2 RBStV).<br />

Weitere Informationen sind zu finden unter:<br />

www.rundfunkbeitrag.de<br />

16.6. Beitragseinzug und<br />

Beitreibung<br />

Der Rundfunkbeitrag wird monatlich geschuldet und ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für<br />

jeweils drei Monate zu leisten (§ 7 Abs. 3 RBStV). Üblicherweise erfolgt der Beitragseinzug im Wege<br />

des SEPA-Lastschriftverfahrens.<br />

Ansonsten wird der Rundfunkbeitrag im Namen der jeweiligen Landesrundfunkanstalt durch den<br />

BEITRAGSSERVICE AZD (früher GEZ) per Beitragsbescheid festgesetzt.<br />

Die Höhe des Rundfunkbeitrags ist in § 8 RundfunkfinanzierungsStV geregelt.<br />

Der BEITRAGSSERVICE AZD führt für jeden Rundfunkteilnehmer ein Teilnehmerkonto.<br />

Ausweislich des letzten GEZ-Geschäftsberichts wurden Ende 2011 rund 41,8 Mio. Teilnehmerkonten im<br />

Datenbestand geführt. Davon waren rund 700.000 Konten ruhend gestellt.<br />

Säumniszuschlag und Mahnwesen<br />

Wird der geschuldete Beitrag nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe<br />

bezahlt, wird mit dem nächsten Rundfunkbeitragsbescheid ein Säumniszuschlag in Höhe von 5,11<br />

bis 8 € (je nach Landesregelung) festgesetzt. Mit jedem Beitragsbescheid kommt ein weiterer<br />

Säumniszuschlag hinzu.<br />

Verzugszinsen werden keine berechnet.<br />

Zusätzlich wird der Inhaber des Beitragskontos mehrfach angeschrieben, bevor die jeweilige<br />

Landesrundfunkanstalt über den zentralen BEITRAGSSERVICE AZD ein erstes<br />

Vollstreckungsersuchen ausfertigt (siehe unten).

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