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Befreiung dennoch auf drei Jahre befristet werden, wenn eine Änderung der Umstände (z.B.<br />
Besserung des Gesundheitszustandes) möglich erscheint (§ 4 Abs. 6 RBStV).<br />
Ansonsten wird die Befreiung entsprechend der Gültigkeitsdauer des Bescheides bemessen.<br />
Beispiel: Ist dem Befreiungsantrag eine ALG II-Bescheinigung zur Vorlage bei dem BEITRAGSSERVICE AZD<br />
beigefügt, die den Leistungsbezug für 6 Monate bestätigt und sind zum Zeitpunkt der Antragstellung davon<br />
bereits 10 Wochen (d.h. mehr als zwei Monate) verstrichen, so erfolgt keine rückwirkende Befreiung mehr,<br />
sondern der Befreiungszeitraum beginnt mit dem folgenden Monatsersten und ist dann auf die restlichen drei<br />
Monate begrenzt.<br />
Erneute Befreiung/Ermäßigung<br />
Da seit 2013 die Antragstellung auf den im Bewilligungsbescheid genannten Leistungsbeginn zurück<br />
wirkt, ist es nicht (mehr) notwendig, den Antrag vorsorglich zu stellen. Allerdings muss rechtzeitig,<br />
d.h. innerhalb von zwei Monaten ab Ausstellungsdatum des Bewilligungsbescheides für den Zugang<br />
des neuen Antrags (samt der notwendigen Unterlagen) Sorge getragen werden.<br />
Zum Nachweis des rechtzeitigen Antragszugangs siehe oben.<br />
Auf den bevorstehenden Ablauf des Befreiungszeitraums macht der BEITRAGSSERVICE AZD die<br />
Teilnehmer grundsätzlich 6 Wochen vorher schriftlich aufmerksam.<br />
Auch deshalb sollten Wohnsitzänderungen unverzüglich mitgeteilt werden.<br />
Ende der Befreiung<br />
Die Befreiung bzw. Ermäßigung endet automatisch vorzeitig, sobald der Leistungs-<br />
/Anerkennungsbescheid aufgehoben, zurückgenommen oder widerrufen wird (§ 4 Abs. 5 Satz 1<br />
RBStV). Der Berechtigte hat den Wegfall der Sozialleistung, welcher der Befreiung zugrunde liegt bzw. den Verlust der<br />
Schwerbehinderung pp. unverzüglich dem BEITRAGSSERVICE AZD anzuzeigen (§ 4 Abs. 5 Satz 2 RBStV).<br />
Weitere Informationen sind zu finden unter:<br />
www.rundfunkbeitrag.de<br />
16.6. Beitragseinzug und<br />
Beitreibung<br />
Der Rundfunkbeitrag wird monatlich geschuldet und ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für<br />
jeweils drei Monate zu leisten (§ 7 Abs. 3 RBStV). Üblicherweise erfolgt der Beitragseinzug im Wege<br />
des SEPA-Lastschriftverfahrens.<br />
Ansonsten wird der Rundfunkbeitrag im Namen der jeweiligen Landesrundfunkanstalt durch den<br />
BEITRAGSSERVICE AZD (früher GEZ) per Beitragsbescheid festgesetzt.<br />
Die Höhe des Rundfunkbeitrags ist in § 8 RundfunkfinanzierungsStV geregelt.<br />
Der BEITRAGSSERVICE AZD führt für jeden Rundfunkteilnehmer ein Teilnehmerkonto.<br />
Ausweislich des letzten GEZ-Geschäftsberichts wurden Ende 2011 rund 41,8 Mio. Teilnehmerkonten im<br />
Datenbestand geführt. Davon waren rund 700.000 Konten ruhend gestellt.<br />
Säumniszuschlag und Mahnwesen<br />
Wird der geschuldete Beitrag nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe<br />
bezahlt, wird mit dem nächsten Rundfunkbeitragsbescheid ein Säumniszuschlag in Höhe von 5,11<br />
bis 8 € (je nach Landesregelung) festgesetzt. Mit jedem Beitragsbescheid kommt ein weiterer<br />
Säumniszuschlag hinzu.<br />
Verzugszinsen werden keine berechnet.<br />
Zusätzlich wird der Inhaber des Beitragskontos mehrfach angeschrieben, bevor die jeweilige<br />
Landesrundfunkanstalt über den zentralen BEITRAGSSERVICE AZD ein erstes<br />
Vollstreckungsersuchen ausfertigt (siehe unten).