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16.2. Beitragspflicht<br />
Seit 2013 werden Rundfunkbeiträge erhoben.<br />
Das neue Beitragsmodell knüpft allein an das Innehaben einer Wohnung oder Betriebsstätte sowie<br />
eines nicht lediglich privat genutzten Kraftfahrzeuges an.<br />
Für das private KFZ muss kein Rundfunkbeitrag entrichtet werden.<br />
Für die Beitragspflicht ist es irrelevant, ob das Rundfunkangebot tatsächlich genutzt wird. Folglich<br />
müssen auch Wohnungs- und Betriebsstätten-Inhaber ohne technische Empfangseinrichtung (z.B.<br />
Radio, Fernseher, Computer, Smartphone) einen Beitrag bezahlen.<br />
Bis Ende 2012 galt ein auf das Bereithalten von Empfangsgeräten bezogenes duales Gebührenmodell für Hörfunk-<br />
und Fernsehgeräte.<br />
Die Höhe des Rundfunkbeitrags<br />
ist in § 8 RundfunkfinanzierungsStV geregelt.<br />
Details zur Beitragspflicht<br />
(insbesondere von Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls) sind dem<br />
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) zu entnehmen.<br />
Der RBStV ist in den einzelnen Bundesländern jeweils als Landesgesetz erlassen und enthält Regelungen zur<br />
Beitragspflicht, zur Befreiung sowie zu den Rechten und Pflichten der Beitragsschuldner und der öffentlich-rechtlichen<br />
Landesrundfunkanstalten sowie der Landesmedienanstalten.<br />
Die Beitragspflicht natürlicher Personen<br />
Beitragspflichtig sind nur volljährige Personen, die eine Wohnung selbst bewohnen.<br />
Minderjährige müssen grundsätzlich keinen Beitrag entrichten. Das gilt auch, wenn sie in einer eigenen Wohnung<br />
leben.<br />
Als Inhaber einer Wohnung wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist<br />
oder im Mietvertrag als Mietpartei genannt wird (§ 2 Abs. 2 RBStV).<br />
Wohnung<br />
Nach dem Rundfunkbeitragsrecht (§ 3 RBStV) ist eine Wohnung unabhängig von der Zahl der Räume „jede<br />
ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit die<br />
1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und<br />
2. nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann“.<br />
Das heißt, eine „Wohnung“ i.S.d. Beitragsrechts liegt nur vor, wenn die Räumlichkeit über einen eigenen<br />
Eingang, i.S. einer Wohnungstür (als Zugang von einem Treppenhaus oder einem Vorraum aus) oder über eine<br />
Haustür (als Zugang von außen) verfügt.<br />
Eine Wohnung = ein Beitrag<br />
Sobald ein Bewohner den Rundfunkbeitrag für die Wohnung zahlt, ist damit die Beitragspflicht aller in<br />
derselben Wohnung lebenden Personen abgedeckt. Dies gilt sowohl für Familienmitglieder, als auch<br />
Partner eheähnlicher Gemeinschaften oder Mitglieder von Wohngemeinschaften.<br />
Abmeldung und Rückerstattung<br />
Um Überzahlungen zu vermeiden, sollten baldmöglichst entsprechende Abmeldungen erfolgen (z.B. wenn<br />
mehrere Mitglieder einer Wohngemeinschaft oder wenn Bewohner von Alten- und Pflegeheimen sowie<br />
Behinderteneinrichtungen, die dort dauerhaft vollstationär betreut und gepflegt werden, noch aus GEZ-Zeiten<br />
beim BEITRAGSSERVICE AZD angemeldet sind).<br />
Während der Evaluationsphase, die bis Ende 2014 dauert, werden Abmeldungen rückwirkend berücksichtigt und ggf.<br />
alle Beitragszahlungen ab 2013 zurück erstattet.<br />
Ab 2015 ist eine Abmeldung nur noch für künftige Beitragszeiträume von Bedeutung.<br />
Wurden Rundfunkbeiträge nachweislich ohne rechtlichen Grund entrichtet, kann von der durch die Zahlung<br />
bereicherten Landesrundfunkanstalt im Rahmen der allgemeinen Verjährungsvorschriften eine Erstattung<br />
gefordert werden (§ 10 Abs. 3 RBStV).<br />
Die Beitragspflicht beginnt<br />
mit dem Ersten des Monats, in dem ein Volljähriger erstmals eine Wohnung selbst bewohnt (§ 7 Abs.<br />
1 RBStV).