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bebauungsplan nr. 57 „hoher weg“ begründung - Halberstadt

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08_BEGRÜ_SATZ_02_<strong>57</strong> Stand: Dezember 2009<br />

Das Maß soll dem Gebietstyp Kerngebiet entsprechend hoch sein, deshalb wird die nach<br />

§ 17 Abs. 1 BauNVO höchstzulässige Grundflächenzahl GRZ von 1,0 festgesetzt. Damit<br />

kann ein Grundstück theoretisch vollständig bebaut, unterbaut oder versiegelt werden. Dies<br />

ist in einem zentralen Stadtteil sinnvoll. Der Wechsel zwischen dichter Bebauung und freien<br />

Flächen soll ein spannungsreiches Stadtbild erzeugen oder zumindest unterstützen.<br />

Die zulässige Höhe der baulichen Anlagen wird mit der Zahl der Vollgeschosse festgesetzt.<br />

Die Baufläche MK soll mit einem zwei- bis dreigeschossigen Gebäude bebaut werden. Zwar<br />

ist für das geplante Domforum ein zweigeschossiges Gebäude geplant. Eine andere<br />

Entwicklung ist jedoch nicht auszuschließen; städtebaulich sind jedenfalls auch drei<br />

Geschosse verträglich und fügen sich in die Umgebung ein, denn das angrenzende<br />

Fachwerkhaus ist dreigeschossig und steht etwa 1,5 m höher im Gelände, bezogen auf den<br />

Hohen Weg.<br />

9.1.3 Bauweise/Baugrenzen<br />

Eine Bauweise wird nicht festgesetzt. Es ist einerseits denkbar, dass eine Grenzbebauung<br />

erforderlich wird, dies ist über entsprechende Vereinbarungen im Baugenehmigungsverfahren<br />

zu regeln. Andererseits soll aber nicht die Verpflichtung zum Bau an der Grundstücksgrenze<br />

aufgestellt werden.<br />

Die Baugrenzen zur öffentlichen Verkehrsfläche sind identisch mit den Straßenbegrenzungslinien.<br />

Das bedeutet, die Gebäude können unmittelbar am Fußweg stehen. Dies kann für<br />

eine Reihe von Nutzungen sinnvoll sein. Auf die Festsetzung einer Baulinie, die vorschreibt,<br />

dass an dieser Grenze gebaut werden muss, wird verzichtet, um flexible Lösungen – auch<br />

mit Vor- und Rücksprüngen in der Fassade zu ermöglichen. Im Übrigen sind die Baugrundstücke<br />

nicht sehr tief, so dass ein übermäßiges Ei<strong>nr</strong>ücken der Gebäude nicht zu befürchten<br />

ist.<br />

9.1.4 Nebenanlagen/Stellplätze/Garagen<br />

Festsetzungen zu Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen werden nicht getroffen. Ziel des<br />

Bebauungsplanes ist es in erster Linie, eine attraktive Bebauung für hochwertige innerstädtische<br />

Nutzungen zu ermöglichen.<br />

9.1.5 Festsetzungen zur Verkehrserschließung<br />

Die bestehende öffentliche Verkehrsfläche Hoher Weg wird als solche im Plan festgesetzt.<br />

Sie befindet sich im Plangebiet, weil für diese Fläche noch kein eigenständiges Flurstück<br />

gebildet wurde.<br />

Die Fußwegverbindung vom Hohen Weg zum Domplatz als künftiger barrierefreier Zugang<br />

wird als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung „Geh<strong>weg“</strong> festgesetzt und damit<br />

planungsrechtlich gesichert. Mit dieser Festsetzung wird den Belangen von Menschen mit<br />

Mobilitätsbeschränkungen Rechnung getragen und damit einem weiteren Personenkreis die<br />

gute Erreichbarkeit des Domplatzes mit seinen kulturellen Ei<strong>nr</strong>ichtungen ermöglicht. Dies<br />

dient im weiteren Sinn der Förderung des Tourismus und der Attraktivitätssteigerung der<br />

Halberstädter Innenstadt auch für die Bewohner der Stadt. Auch der Teil der öffentlichen<br />

Freifläche, der als Pflasterfläche gestaltet wird – der Gehweg östlich des Domplatzes und die<br />

Burgtreppe – wird als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung, Fußgängerbereich,<br />

festgesetzt. Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung wurde von Seiten der<br />

Verkehrspolizei auf möglichen Fahrrad- und Anlieferverkehr hingewiesen. Die Festsetzung<br />

soll jedoch wie im Vorentwurf beibehalten werden, da die Radfahrer sowohl im Bereich<br />

Domplatz (auf der Straße) als auch am Hohen Weg (auf dem Radstreifen) fahren können.<br />

Die fußläufigen Zuwegungen zum Domplatz Burgtreppe und Domgang sollen nicht für den<br />

Radverkehr angeboten werden. Im Fall der Treppe verbietet es sich ohnehin, im Fall des<br />

Domganges soll wegen der Neigung von bis zu 6 % und der Nähe zur Fahrbahn Hoher Weg<br />

das Radfahren aus Sicherheitsgründen nicht gefördert werden. Die Planung der Hochbauten<br />

soll nach Möglichkeit den Bedarf einer Befahrung des Domganges ausschließen. Sollte sich<br />

dies trotz allem nicht vermeiden lassen, ist erneut über Alternativen zu entscheiden.<br />

Weitere Festsetzungen zur Verkehrserschließung werden nicht getroffen.<br />

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