bebauungsplan nr. 57 „hoher weg“ begründung - Halberstadt
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08_BEGRÜ_SATZ_02_<strong>57</strong> Stand: Dezember 2009<br />
Das Maß soll dem Gebietstyp Kerngebiet entsprechend hoch sein, deshalb wird die nach<br />
§ 17 Abs. 1 BauNVO höchstzulässige Grundflächenzahl GRZ von 1,0 festgesetzt. Damit<br />
kann ein Grundstück theoretisch vollständig bebaut, unterbaut oder versiegelt werden. Dies<br />
ist in einem zentralen Stadtteil sinnvoll. Der Wechsel zwischen dichter Bebauung und freien<br />
Flächen soll ein spannungsreiches Stadtbild erzeugen oder zumindest unterstützen.<br />
Die zulässige Höhe der baulichen Anlagen wird mit der Zahl der Vollgeschosse festgesetzt.<br />
Die Baufläche MK soll mit einem zwei- bis dreigeschossigen Gebäude bebaut werden. Zwar<br />
ist für das geplante Domforum ein zweigeschossiges Gebäude geplant. Eine andere<br />
Entwicklung ist jedoch nicht auszuschließen; städtebaulich sind jedenfalls auch drei<br />
Geschosse verträglich und fügen sich in die Umgebung ein, denn das angrenzende<br />
Fachwerkhaus ist dreigeschossig und steht etwa 1,5 m höher im Gelände, bezogen auf den<br />
Hohen Weg.<br />
9.1.3 Bauweise/Baugrenzen<br />
Eine Bauweise wird nicht festgesetzt. Es ist einerseits denkbar, dass eine Grenzbebauung<br />
erforderlich wird, dies ist über entsprechende Vereinbarungen im Baugenehmigungsverfahren<br />
zu regeln. Andererseits soll aber nicht die Verpflichtung zum Bau an der Grundstücksgrenze<br />
aufgestellt werden.<br />
Die Baugrenzen zur öffentlichen Verkehrsfläche sind identisch mit den Straßenbegrenzungslinien.<br />
Das bedeutet, die Gebäude können unmittelbar am Fußweg stehen. Dies kann für<br />
eine Reihe von Nutzungen sinnvoll sein. Auf die Festsetzung einer Baulinie, die vorschreibt,<br />
dass an dieser Grenze gebaut werden muss, wird verzichtet, um flexible Lösungen – auch<br />
mit Vor- und Rücksprüngen in der Fassade zu ermöglichen. Im Übrigen sind die Baugrundstücke<br />
nicht sehr tief, so dass ein übermäßiges Ei<strong>nr</strong>ücken der Gebäude nicht zu befürchten<br />
ist.<br />
9.1.4 Nebenanlagen/Stellplätze/Garagen<br />
Festsetzungen zu Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen werden nicht getroffen. Ziel des<br />
Bebauungsplanes ist es in erster Linie, eine attraktive Bebauung für hochwertige innerstädtische<br />
Nutzungen zu ermöglichen.<br />
9.1.5 Festsetzungen zur Verkehrserschließung<br />
Die bestehende öffentliche Verkehrsfläche Hoher Weg wird als solche im Plan festgesetzt.<br />
Sie befindet sich im Plangebiet, weil für diese Fläche noch kein eigenständiges Flurstück<br />
gebildet wurde.<br />
Die Fußwegverbindung vom Hohen Weg zum Domplatz als künftiger barrierefreier Zugang<br />
wird als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung „Geh<strong>weg“</strong> festgesetzt und damit<br />
planungsrechtlich gesichert. Mit dieser Festsetzung wird den Belangen von Menschen mit<br />
Mobilitätsbeschränkungen Rechnung getragen und damit einem weiteren Personenkreis die<br />
gute Erreichbarkeit des Domplatzes mit seinen kulturellen Ei<strong>nr</strong>ichtungen ermöglicht. Dies<br />
dient im weiteren Sinn der Förderung des Tourismus und der Attraktivitätssteigerung der<br />
Halberstädter Innenstadt auch für die Bewohner der Stadt. Auch der Teil der öffentlichen<br />
Freifläche, der als Pflasterfläche gestaltet wird – der Gehweg östlich des Domplatzes und die<br />
Burgtreppe – wird als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung, Fußgängerbereich,<br />
festgesetzt. Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung wurde von Seiten der<br />
Verkehrspolizei auf möglichen Fahrrad- und Anlieferverkehr hingewiesen. Die Festsetzung<br />
soll jedoch wie im Vorentwurf beibehalten werden, da die Radfahrer sowohl im Bereich<br />
Domplatz (auf der Straße) als auch am Hohen Weg (auf dem Radstreifen) fahren können.<br />
Die fußläufigen Zuwegungen zum Domplatz Burgtreppe und Domgang sollen nicht für den<br />
Radverkehr angeboten werden. Im Fall der Treppe verbietet es sich ohnehin, im Fall des<br />
Domganges soll wegen der Neigung von bis zu 6 % und der Nähe zur Fahrbahn Hoher Weg<br />
das Radfahren aus Sicherheitsgründen nicht gefördert werden. Die Planung der Hochbauten<br />
soll nach Möglichkeit den Bedarf einer Befahrung des Domganges ausschließen. Sollte sich<br />
dies trotz allem nicht vermeiden lassen, ist erneut über Alternativen zu entscheiden.<br />
Weitere Festsetzungen zur Verkehrserschließung werden nicht getroffen.<br />
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