Probabilistic Graphical Models Nodes: Random variables X 1 , X 2 , Y 1 , Y 2 Edges: Direct probabilistic dependencies P Y 1 X 1 , P(Y 2 |X 1 , X 2 )X 1 X 2Y 1Y 2 Joint probability distribution is the product of theindividual node distributions P X 1 , X 2 , Y 1 , Y 2 = P X 1 P X 2 P Y 1 X 1 P(Y 2 |X 1 , X 2 )4TAAI 201111/11/2011
§ 17. Allgemeine Rechtsgrundsätze des Völkerrechts 143„Im Sinne dieses Übereinkommens ist eine zwingende Norm des allgemeinenVölkerrechts eine Norm, die von der internationalen Staatengemeinschaftin ihrer Gesamtheit angenommen und anerkannt wird als eine Norm, von dernicht abgewichen werden darf und die nur durch eine spätere Norm des allgemeinenVölkerrechts derselben Rechtsnatur geändert werden kann.“ (Art. 53Satz 2 WVK).Die Bildung neuen ius cogens unterliegt gegenüber „schlichtem“Völkergewohnheitsrecht gesteigerten Anforderungen: Die Entstehungzwingenden Gewohnheitsrechts setzt voraus, dass seine Anerkennung– auch in dieser besonderen Qualität – quasi-universellenCharakter hat, also von fast allen Staaten getragen wird (siehe hierzuauch den Bericht der inter-amerikanischen Menschenrechtskommissionim Fall Domingues, dazu oben Randnummer 13). Zu diesem unabdingbarenBestand des Gewohnheitsrechts gehören mittlerweileetwa das Verbot des Angriffskrieges, elementare Menschenrechte(wie das Verbot des Völkermords, der Folter, der Sklaverei oder derRassendiskriminierung) sowie das Selbstbestimmungsrecht der Völker.Verstößt ein völkerrechtlicher Vertrag gegen eine solche Norm deszwingenden Völkergewohnheitsrechts, ist der Vertrag insoweit nichtig(Art. 53 Satz 1 WVK). Hierin erschöpft sich aber nicht die Wirkungzwingender Normen des Völkerrechts. Die meisten dieserzwingenden Regeln begründen nämlich Verpflichtungen gegenüberder gesamten Staatengemeinschaft (Verpflichtungen erga omnes, sieheunten, § 39).Literatur: J. A. Frowein, Jus Cogens, EPIL, Bd. 3, 1997, S. 65 ff.; L. Hannikeinen,Peremptory Norms (Jus Cogens) in International Law: Historical Development,Criteria, Present Status, 1988; S. Kadelbach, Zwingendes Völkerrecht,1992; A. Orakhelashvili, Peremptory Norms in International Law,2006.15§ 17. Allgemeine Rechtsgrundsätze des VölkerrechtsDas IGH-Statut nennt in Art. 38 Abs. 1 lit. c als dritte Quelle desVölkerrechts „die von den Kulturvölkern anerkannten allgemeinenRechtsgrundsätze“ (general principles of law recognized by civilizednations). Diese allgemeinen Rechtsgrundsätze ergänzen die Normendes Völkervertrags- und Völkergewohnheitsrechts. Hierunter fallendie Prinzipien, die den Rechtsordnungen der meisten Staaten bekanntsind. Der Bezug auf die „Kulturvölker“ ist nicht etwa als Rückfall ineine eurozentrische Sichtweise zu deuten. Damit wird vielmehr zum1