ABC der Menschenrechte
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F<br />
Flüchtlinge<br />
Als Flüchtling gilt, wer seine Heimat verlassen hat aus <strong>der</strong> begründeten<br />
Furcht, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit<br />
zu einer bestimmten sozialen Gruppe o<strong>der</strong> wegen seiner politischen<br />
Überzeugung verfolgt zu werden. Die Flüchtlingskonvention von 1951,<br />
ergänzt durch das Protokoll von 1967, regelt die Stellung von Flüchtlingen.<br />
Beson<strong>der</strong>s wichtig ist <strong>der</strong> Grundsatz des > Non-refoulement.<br />
Dieser verbietet die Rückweisung von Menschen in Staaten, in denen<br />
sie an Leib und Leben bedroht werden. Das Amt des UNO-Hochkommissars<br />
für Flüchtlinge (UNHCR) betreut, zusammen mit humanitären<br />
Partnerorganisationen, die Flüchtlinge. Es unterstützt sie bei <strong>der</strong> Rückkehr<br />
und/o<strong>der</strong> beim Aufbau einer neuen Existenz im Fluchtland o<strong>der</strong> in<br />
einem Drittstaat.<br />
Folterverbot<br />
Folter und an<strong>der</strong>e grausame, unmenschliche o<strong>der</strong> erniedrigende Behandlungen<br />
sind je<strong>der</strong>zeit und unter allen Umständen sowohl durch das<br />
Völkergewohnheitsrecht als auch durch internationale Übereinkommen<br />
wie die > Konvention gegen Folter verboten. Das Zusatzprotokoll aus<br />
dem Jahr 2002 zur Anti-Folterkonvention will insbeson<strong>der</strong>e mit Besuchen<br />
und Kontrollen durch internationale und nationale Gremien in Gefängnissen<br />
und Anstalten den Schutz vor Folter verstärken.<br />
Während bewaffneten Konflikten gilt Folter als Kriegsverbrechen, im<br />
Rahmen eines ausgedehnten o<strong>der</strong> systematischen Angriffs gegen die<br />
Zivilbevölkerung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit.<br />
G<br />
Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit<br />
Je<strong>der</strong> Mensch ist frei in dem, was er denkt und glaubt. Er hat ein Recht<br />
auf eine eigene politische Überzeugung, Weltanschauung und Religion.<br />
Er darf sie in Lehre, Gottesdienst und Kulthandlungen leben, er darf sie<br />
wechseln, und er hat auch die Freiheit, keine Überzeugung o<strong>der</strong> keinen<br />
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