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ABC der Menschenrechte

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F<br />

Flüchtlinge<br />

Als Flüchtling gilt, wer seine Heimat verlassen hat aus <strong>der</strong> begründeten<br />

Furcht, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit<br />

zu einer bestimmten sozialen Gruppe o<strong>der</strong> wegen seiner politischen<br />

Überzeugung verfolgt zu werden. Die Flüchtlingskonvention von 1951,<br />

ergänzt durch das Protokoll von 1967, regelt die Stellung von Flüchtlingen.<br />

Beson<strong>der</strong>s wichtig ist <strong>der</strong> Grundsatz des > Non-refoulement.<br />

Dieser verbietet die Rückweisung von Menschen in Staaten, in denen<br />

sie an Leib und Leben bedroht werden. Das Amt des UNO-Hochkommissars<br />

für Flüchtlinge (UNHCR) betreut, zusammen mit humanitären<br />

Partnerorganisationen, die Flüchtlinge. Es unterstützt sie bei <strong>der</strong> Rückkehr<br />

und/o<strong>der</strong> beim Aufbau einer neuen Existenz im Fluchtland o<strong>der</strong> in<br />

einem Drittstaat.<br />

Folterverbot<br />

Folter und an<strong>der</strong>e grausame, unmenschliche o<strong>der</strong> erniedrigende Behandlungen<br />

sind je<strong>der</strong>zeit und unter allen Umständen sowohl durch das<br />

Völkergewohnheitsrecht als auch durch internationale Übereinkommen<br />

wie die > Konvention gegen Folter verboten. Das Zusatzprotokoll aus<br />

dem Jahr 2002 zur Anti-Folterkonvention will insbeson<strong>der</strong>e mit Besuchen<br />

und Kontrollen durch internationale und nationale Gremien in Gefängnissen<br />

und Anstalten den Schutz vor Folter verstärken.<br />

Während bewaffneten Konflikten gilt Folter als Kriegsverbrechen, im<br />

Rahmen eines ausgedehnten o<strong>der</strong> systematischen Angriffs gegen die<br />

Zivilbevölkerung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit.<br />

G<br />

Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit<br />

Je<strong>der</strong> Mensch ist frei in dem, was er denkt und glaubt. Er hat ein Recht<br />

auf eine eigene politische Überzeugung, Weltanschauung und Religion.<br />

Er darf sie in Lehre, Gottesdienst und Kulthandlungen leben, er darf sie<br />

wechseln, und er hat auch die Freiheit, keine Überzeugung o<strong>der</strong> keinen<br />

26 <strong>ABC</strong> <strong>der</strong> <strong>Menschenrechte</strong>

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