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Vorabfassung

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Drucksache 18/6909 – 40 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode<br />

des Petenten, den Kostenfaktor (2,75) in § 43 EnWG für den Ausbau des Hochspannungsnetzes (110 Kilovolt<br />

oder weniger) als Erdkabel aufzuheben. Der Kostenfaktor ist aber so gewählt, dass in den überwiegenden Fällen<br />

eine Erdverkabelung auf Hochspannungsebene zulässig ist.<br />

Weiterhin wird in einer Petition die Reduzierung der Grenzwerte in der 26. BlmSchV gefordert, damit die geplante<br />

Leitungstrasse Rommerskirchen-Sechtem neu geplant wird (Erdverkabelung).<br />

Dem Anliegen des Petenten konnte mit der Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/4655 nicht entsprochen<br />

werden.<br />

VI. Abgelehnte Anträge<br />

Der folgende von der Fraktion DIE LINKE. eingebrachte Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 18(9)636<br />

fand im Ausschuss keine Mehrheit:<br />

Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE., Ausschussdrucksache 18(9)636<br />

Der Ausschuss wolle beschließen:<br />

Die Vorhaben 37 bis 47 werden nicht in den Anhang des Bundesbedarfsplangesetzes übernommen.<br />

Die Begründung ist entsprechend anzupassen.<br />

Begründung:<br />

Die Übernahme von Projekten in den Bundesbedarfsplan, die Gegenstand des Netzentwicklungsplans Strom 2024<br />

sind, war nicht Gegenstand des ursprünglichen Gesetzentwurfs. Der Änderungsantrag der Koalition auf Ausschussdrucksache<br />

18(9)633 führt bei Beschluss zu einer Erweiterung des Gesetzeszweckes, der nicht Gegenstand<br />

der Anhörung vor dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie zum Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache<br />

18/4655 war und somit wiederum einer eigenen Anhörung bedürfte.<br />

Die Vorhaben sind überdies mit Blick auf den ersten Entwurf des Netzentwicklungsplans Strom 2025 in ihrer<br />

energiewirtschaftlichen Notwendigkeit nicht alle konsistent. Projekte 43 und 44 sind nicht Bestandteil aller Szenarien<br />

des ersten Entwurfs des NEP Strom 2025. Das Vorhaben 47 ist, anders als im Änderungsantrag der Koalition<br />

angegeben, gar nicht Gegenstand des NEP Strom 2024 gewesen, sondern taucht ausschließlich als Ergebnis<br />

des Szenarios B1GI 2025 erstmalig in dem vor einem Monat veröffentlichten ersten Entwurf des NEP Strom 2025<br />

auf. Da das Konsultationsverfahren des ersten Entwurfs des NEP Strom 2025 derzeit noch läuft, ist ausgeschlossen,<br />

dass eine ordentliche Beteiligung der Öffentlichkeit im Sinne der Systematik bei der Erstellung von Netzentwicklungsplänen<br />

und insbesondere ihrer Konsultationsfähigkeit nach Energiewirtschaftsgesetz für dieses Projekt<br />

stattgefunden haben kann. Wie das Vorhaben in Kombination mit dem Vorhaben 5 im Rahmen der Prüfung des<br />

Netzentwicklungsplans Strom 2024 so „für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich“ befunden werden konnte,<br />

ist nicht nachvollziehbar.<br />

Der folgende von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eingebrachte Entschließungsantrag auf Ausschussdrucksache<br />

18(9)635 fand im Ausschuss keine Mehrheit:<br />

Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Ausschussdrucksache 18(9)635<br />

Der Ausschuss wolle beschließen:<br />

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:<br />

<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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