Vorabfassung
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Drucksache 18/6909 – 40 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode<br />
des Petenten, den Kostenfaktor (2,75) in § 43 EnWG für den Ausbau des Hochspannungsnetzes (110 Kilovolt<br />
oder weniger) als Erdkabel aufzuheben. Der Kostenfaktor ist aber so gewählt, dass in den überwiegenden Fällen<br />
eine Erdverkabelung auf Hochspannungsebene zulässig ist.<br />
Weiterhin wird in einer Petition die Reduzierung der Grenzwerte in der 26. BlmSchV gefordert, damit die geplante<br />
Leitungstrasse Rommerskirchen-Sechtem neu geplant wird (Erdverkabelung).<br />
Dem Anliegen des Petenten konnte mit der Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/4655 nicht entsprochen<br />
werden.<br />
VI. Abgelehnte Anträge<br />
Der folgende von der Fraktion DIE LINKE. eingebrachte Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 18(9)636<br />
fand im Ausschuss keine Mehrheit:<br />
Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE., Ausschussdrucksache 18(9)636<br />
Der Ausschuss wolle beschließen:<br />
Die Vorhaben 37 bis 47 werden nicht in den Anhang des Bundesbedarfsplangesetzes übernommen.<br />
Die Begründung ist entsprechend anzupassen.<br />
Begründung:<br />
Die Übernahme von Projekten in den Bundesbedarfsplan, die Gegenstand des Netzentwicklungsplans Strom 2024<br />
sind, war nicht Gegenstand des ursprünglichen Gesetzentwurfs. Der Änderungsantrag der Koalition auf Ausschussdrucksache<br />
18(9)633 führt bei Beschluss zu einer Erweiterung des Gesetzeszweckes, der nicht Gegenstand<br />
der Anhörung vor dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie zum Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache<br />
18/4655 war und somit wiederum einer eigenen Anhörung bedürfte.<br />
Die Vorhaben sind überdies mit Blick auf den ersten Entwurf des Netzentwicklungsplans Strom 2025 in ihrer<br />
energiewirtschaftlichen Notwendigkeit nicht alle konsistent. Projekte 43 und 44 sind nicht Bestandteil aller Szenarien<br />
des ersten Entwurfs des NEP Strom 2025. Das Vorhaben 47 ist, anders als im Änderungsantrag der Koalition<br />
angegeben, gar nicht Gegenstand des NEP Strom 2024 gewesen, sondern taucht ausschließlich als Ergebnis<br />
des Szenarios B1GI 2025 erstmalig in dem vor einem Monat veröffentlichten ersten Entwurf des NEP Strom 2025<br />
auf. Da das Konsultationsverfahren des ersten Entwurfs des NEP Strom 2025 derzeit noch läuft, ist ausgeschlossen,<br />
dass eine ordentliche Beteiligung der Öffentlichkeit im Sinne der Systematik bei der Erstellung von Netzentwicklungsplänen<br />
und insbesondere ihrer Konsultationsfähigkeit nach Energiewirtschaftsgesetz für dieses Projekt<br />
stattgefunden haben kann. Wie das Vorhaben in Kombination mit dem Vorhaben 5 im Rahmen der Prüfung des<br />
Netzentwicklungsplans Strom 2024 so „für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich“ befunden werden konnte,<br />
ist nicht nachvollziehbar.<br />
Der folgende von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eingebrachte Entschließungsantrag auf Ausschussdrucksache<br />
18(9)635 fand im Ausschuss keine Mehrheit:<br />
Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Ausschussdrucksache 18(9)635<br />
Der Ausschuss wolle beschließen:<br />
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:<br />
<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.