15-12-18_Hengstkatalog16_Inhalt-final_WEB
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Hinweis für die Station Hell Stallion Stud GmbH<br />
Für das Jahr 2016 gilt: Die Decktaxe bei Besamung ist sofort fällig.<br />
Die Nachzahlung bei Trächtigkeit ist in jedem Fall fällig, wenn kein<br />
Attest über die Nichtträchtigkeit spätestens bis zum <strong>15</strong>.08.2016 vorliegt<br />
und wird per Lastschrift vom angegebenen Konto eingezogen.<br />
Bei Bestellungen aus dem europäischen Ausland gilt, dass das Deckgeld<br />
sowie die Nachzahlung in einer Summe im Voraus zur Zahlung<br />
fällig ist. Bei Nichtträchigkeit wird der Betrag der Nachzahlung im<br />
Folgejahr angerechnet. In diesem Fall sind die Nichtträchtigkeiten<br />
über ein tierärztliches Attest spätestens bis zum <strong>15</strong>.08.2016 nachzuweisen.<br />
Die Tierarztkostenpauschale beträgt sowohl bei Frischsamen<br />
(3 Rossen) als auch bei TG-Samen (2 Rossen) pro Stute 178,50 €<br />
(inkl. MwSt.) und wird vom Stationstierarzt direkt in Rechnung gestellt.<br />
Die Pauschalregelung für TG-Samen gilt für Stuten, die ein<br />
Fohlen bei Fuß haben und Stuten, die für die TG-Besamung tierärztlich<br />
geeignet sind. Für andere Stuten gilt die tierärztliche Einzelabrechnung.<br />
Unsere AGB´s sind Rechtsbestandteil und werden bei der<br />
Nutzung unserer Hengste akzeptiert.<br />
Allgemeine Deckbedingungen der Hengststation<br />
Hell Stallion Stud GmbH,<br />
Horster Landstraße 42, 25365 Klein Offenseth-Sparrieshoop<br />
Andrea Konschak<br />
Tel.: +49 (0) 4<strong>12</strong>6 - 38 272, Fax: +49 (0) 4<strong>12</strong>6 - 38 274<br />
Preise und Zahlungsmodalitäten für Gefriersperma auf Anfrage.<br />
Hiermit erkennen alle Stuteneigentümer, die die Hengste der EU-<br />
Besamungsstation Hell Stallion Stud GmbH (D-KBP-005-EWG)<br />
benutzen, nachstehende Bedingungen für alle gegenwärtigen und<br />
zukünftigen Geschäftsbeziehungen an. Soweit in diesen allgemeinen<br />
Deckbedingungen keine gesonderten Regelungen getroffen worden<br />
sind, gelten die Deck- bzw. Besamungsbedingungen des Holsteiner<br />
Verbandes.<br />
Für den Einsatz eines Junghengstes (gekört im Vorjahr) gilt, dass die<br />
Anerkennung durch den Zuchtverband erst nach dem bestandenen<br />
Eignungstest gilt. Bei einem Zuchteinsatz vor diesem Zeitpunkt trägt<br />
der Stutenhalter allein das Risiko der Anerkennung.<br />
Staatsprämienstuten wird ein Nachlass von 10% gewährt.