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Gabe2015

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Item da ist eine Mühle, die zinst mit 2 Hufen 1½ Mark. Summa des Zinses 2½ Mark und 1<br />

Fierdung (Cramer 2, 301). Nach den Dörfern, die Hufenzins zahlen - es sind im ganzen 20 -<br />

werden dann zwei aufgeführt, die noch an der Hakenwirtschaft festhielten, Klonschen<br />

(Klontcz) und Oslawdamerow (Woyßlaff Damerow) - von letzterer Ortschaft wird dazu der<br />

Starost erwähnt. Dahinter folgt dann „Panen Studenitcz item zinset 1½ Mark“. Den Beschluß<br />

macht Hygendorf, das uns im Gegensatz zu Panen Stüdnitz hier nicht weiter interessiert 102) .<br />

Cramer (2, 305 Anm. 12) setzt dies mit Adlig Stüdnitz gleich. Wie steht es denn aber mit Klein<br />

Stüdnitz, das, wie erwähnt, mit 9 Hufen unter den mit kulmischem bzw. magdeburgischem<br />

Recht ausgestatteten Gütern aufgezählt wird? Wenn dies mit Panen Stüdnitz identisch ist,<br />

warum wild dann der genannte Geldzins (1 ½ Mark) nicht zusammen mit der Haferabgabe bei<br />

Klein Stüdnitz genannt, wie zuvor bei Groß und Klein Gustkow? Ja bei Jessen, das hinter den<br />

beiden Gustkow und unmittelbar vor Klein Stüdnitz steht, wird nur der Geldzins (4 Mark)<br />

vermerkt. So steigt das Bedenken auf, ob nicht vielmehr Panen Stüdnitz als in eine Kategorie<br />

mit Klonschen und Oslawdamerow gehörig aufzufassen ist, mit anderen Worten: ob in diesem<br />

Teil von Stüdnitz dazumal (1438) nicht noch ebenso wie in den beiden soeben wieder<br />

genannten Ortschaften ein Rest der alten Panenherrlichkeit bestand, wie der Orden solche bei<br />

der Übernahme des Bütower Landes einst ziemlich allgemein vorgefunden haben mag. Ich<br />

verstehe unter diesen Panen kleine freie Grundbesitzer, die mit dem altslavischen Ackergerät,<br />

dem Haken (radło), ihren Boden bearbeiteten. Der Orden war dieser Wirtschaft wenig geneigt<br />

und suchte nach Möglichkeit die Hufenverfassung einzuführen, wobei dann vielfach die Panen<br />

ausgekauft wurden, falls nicht dieser und jener es vorzog, zu der Landesherrschaft in ein<br />

Lehnsverhältnis einzutreten. Doch kamen dafür wohl nur vermögendere in Frage. Bei<br />

Ortschaften mit so ungünstigen Bodenverhältnissen, wie mir beispielsweise Klonschen in<br />

Erinnerung ist, blieb es beim alten, da konnte auch der Orden wenig helfen, und an solchen<br />

Stellen hielt sich dann ein Rest der Ureinwohner trotz noch so schmaler Kost 102a) . Diese<br />

altangestammten „Panen“ traten zu Ordenszeiten mehr und mehr in den Hintergrund, auch ist<br />

zu herzoglicher Zeit, so viel bekannt, niemals ein Lehnsbrief für sie ausgestellt worden. Erst in<br />

dem „Catalogus der Lauenburg- und Bütowschen vom Adel“, die am 18./28. Juni 1658<br />

gehuldigt hatten, tauchen auf ein Jakob Palbitzke, Lorenz, Blasius und Christoffer die<br />

Klapottken, Hanns Czaren Witwe und Bartol Guntz zu Woitzlaff Damerow, mit anderen<br />

Worten: während der kurzen polnischen Zwischenperiode haben die Panen, die dazumal auf<br />

den verschiedenen Anteilen von Oslawdamerow saßen, es zuwege gebracht, mit den „Freien“<br />

der herzoglichen Zeit, die auf Anteilen von in Ordenszeiten zu Lehngütern gestalteten<br />

Ortschaften saßen, auf gleiche Linie gestellt zu werden 103) . Klonschen machte 1658 noch nicht<br />

mit 104) . Doch nur vier Jahre später, in der „Beschreibung der Starostei Bütow im Jahre 1662“,<br />

steht schon zu lesen: „Klontzen liegt nahe beim See, da wohnt ein Schulz und ein Bauer. Der<br />

Schulz gibt von 2 zum Schulzenamte gelegenen und 3 wüsten Bauerhufen 150 fl., der Bauer<br />

von 1 Hufe 60 fl. Hie wohnen annoch andere zwei, so unter die Adelschaft sich rechnen; thun<br />

bei dieser Zeit keine Dienste zu Schlosse“ (Cramer, Beil. 23). Die einstige Hakenwirtschaft ist<br />

also beseitigt; zwei (v.) Kłączyński (richtiger wohl die Vorfahren von solchen) sind schon<br />

vorhanden. Später ist dann noch ein dritter adliger Anteil gebildet worden, sodaß es in der<br />

Folgezeit ein Adlig Klonczen mit drei Gutsanteilen und ein Königlich Klonczen mit einer<br />

Freischulzerei gab. Ich beziehe mich hier auf den „Anhang“ zur „Statistik des Bütower Kreises“<br />

(1858), betitelt „Die Besitz- und Eigentumsverhältnisse der der Gemeinheitsteilung unterworfenen<br />

Ortschaften im Bütower Kreise zur Zeit der Gemeinheitsteilung“ (S. 6). Ebenda (S. 8<br />

und 10) ist unterschieden zwischen Königlich Oslawdamerow mit einem Frei- und<br />

Lehnschulzen, vier Bauern usw. und Adlig Oslawdamerow mit vier Wirten<br />

(Gutsanteilsbesitzern). Adlig Stüdnitz ist auf der Rückseite des Blattes 6 - die ersten 13 Blätter<br />

des „Anhangs“ sind ohne Seitenbezeichnung - mit neun Gutsanteilen genannt; nach S. 114 der<br />

„Statistik“ selbst waren es nur acht. Verweisen möchte ich noch auf die Beilagen des<br />

„Anhangs“ (hinter S. 32) in Tabellenform. Daraus ist zu entnehmen, daß zur Zeit der<br />

Gemeinheitsteilung Adlig Stüdnitz einen Flächeninhalt von 2605 magdeburgischen Morgen<br />

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hatte, während Königlich Stüdnitz nur einen solchen von 2022 Morgen aufwies. Also war<br />

ersteres nicht mehr nur ein Viertel, quarta pars ville et bonorum dicte Studenitz (1335), auch<br />

wohl längst nicht mehr nur neun Hufen groß (Cleyne Studenitcz 1438); ich meine, das 1438<br />

genannte Panen Studenitcz ist zu uns unbekannter Zeit mit Klein Stüdnitz<br />

zusammengewachsen. Zudem mögen von den 30 Hufen, die 1438 für das Zinsdorf Studenitcz<br />

der Herrn angegeben wurden, deren damals aber nur fünf besetzt waren, etliche späterhin zu<br />

Adlig Stüdnitz geschlagen sein. Panen Stüdnitz nämlich kann, falls es 1438 für sich bestand 105) ,<br />

nach dem Zins (1½ Mark) zu urteilen, nur etwa 4 ½ Haken umfaßt haben - mit diesen allein<br />

aber hätte Adlig Stüdnitz das Übergewicht über den nichtadligen Teil noch nicht erreicht.<br />

102) Aus dem Eintrag ist immerhin zu ersehen, daß zu Hygendorf zugeschlagen war „daz, das oder 12 hubrn ist<br />

am dorffe genant Nuwe Clontcz“. Wir werden noch hören, daß Neu Klonschen später Pschywors genannt wurde.<br />

Dieser Ortschaft dürften also nur 12 Hufen verblieben sein.<br />

102a) Worauf sich die bei Cramer 1, 120 behauptete Eigenschaft von Oslawdamerow als eines „von eingeborenen<br />

Kaschuben bewohnten, jedoch zu kulmischem Rechte und zu deutscher Wohnung ausgegebenen Dorfes“<br />

gründen mag, ist mir unerfindlich. Eine Handfeste für die Ortschaft bringt er nicht bei, auch ist eine solche<br />

vermutlich nie ausgestellt worden. Wo soll da das kulmische Recht sich herschreiben?<br />

103) Wie Herr Archivdirektor Dr. Diestelkamp gütigst mitteilt, ist in dem Bütower Inventar vom Jahre 1660 -<br />

vorfindlich im Stettiner Staatsarchiv Rep. 71 Bütow, acc. 447/01 Nr. 395 - mit Bezug auf die Bewohner von<br />

Oslawdamerow bemerkt: „Wollen Edelleute sein, wiewol sie vor wenig Jahren nach Sonnenwalt gescharwerket<br />

und auch zu Schloß Holz geführet haben“. Was Sonnenwalde betrifft, so war dieses „bis 1607 adliges Gut, die<br />

damaligen Besitzer konnten ihr Besprecht durch ältere Lehnbriefe nicht nachweisen, weshalb die Herzöge von<br />

Pommern Sonnenwalde als heimgefallenes Lehn einzogen und als fürstliches Amtsvorwerk verpachteten. 1730<br />

brannte Sonnenwalde ab; 1750 wurde es mit Bauern besetzt; hat auch nie Ritterdienste geleistet“: Statistik von<br />

1858. Beilagen S.31. Cramer 1. 306 Anm. 2 besagt dasselbe, benennt Sonnenwalde als fiskalisches Vorwerk, das,<br />

„als der Ackerhof im Jahre 1730 niederbrannte, im Jahre 1757 (so) mit Bauern besetzt“ wurde. Ob die<br />

Oslawdamerower aus eigenem Antrieb dahin gescharwerkt haben und ob deren Holzfuhren zum Schloß freiwillig<br />

geschahen, dürfte nicht über allen Zweifel erhaben sein: vgl. oben S. 91 mit den Anmerkungen 68 und 69.<br />

104) Dagegen ist bei Prsywors (= Neuw Klontzen) ein gewisser Ansatz dazu bemerkbar: „Dieses Dorf besteht itzo<br />

wie auch vor alters in 4 Einwohnern, so Lehnleute genannt werden, geben jeder des Jahres 24 fl. poln.“ (Cramer<br />

Beil. S. 28). Vgl. dazu Prondsonke: „In diesem Dorfe sein gleich als zu Prsywors keine Bauern oder Untertanen,<br />

besondere 2 Freie, geben auch jeder des Jahres 24 fl. poln. und ein gewisses wegen der Fischerei“. Auch in diesen<br />

beiden Ortschaften haben sich bis in unsere Tage hinein kaschubische Kleinadlige erhalten, obschon m. W. nach<br />

diesem Pschywors ein Zuname sich nicht gebildet hat. (Anders in Pommerellen, dem heutigen Pomorze:<br />

Przewoski.)<br />

105) Cramer zählt es 1, 140 zu den zinspflichtigen Dörfern; 2, 305 Anm. 12 erklärt er es als Adlig Stüdnitz, gibt<br />

aber keine Auskunft, wie es um den Dienst (das Lehngut) Klein Stüdnitz steht, mit andern Worten: ob dies mit<br />

Panen Stüdnitz ein und dasselbe sein soll. Warum denn aber zwei verschiedene Benennungen?<br />

Nunmehr können wir endlich Stüdnitz verlassen. Bleibt noch Tschebiatkow zu besprechen.<br />

Während die älteste herzogliche Verschreibung vom Jahre 1515 sich für die sechs beliehenen<br />

Personen als Schenkung darstellt und auf 33 Hufen lautet, spricht der Lehnsbrief von 1607 von<br />

einer Belehnung der Nachkommen jener Erstbeliehenen - es sind jetzt 16 Personen - nebst<br />

deren rechtmäßigen männlichen Leibeserben mit 30 Hufen „nach gemeinem Lehnrecht … Sie<br />

sollen halten ein gutes Pferd und damit dienen zu allen Heerfahrten und Landwehren“. Weiter<br />

erscheint die übliche Verpflichtung zum Burgenbau, ein Geld-und Wachszins, sowie eine<br />

Haferabgabe; „auch sollen sie alles tun und leisten gleich andern Panen und Freien“ (Cramer 2.<br />

189). Die letztausgeschriebenen Worte, die in den sonstigen Lehnsbriefen aus dem gleichen<br />

Jahr, soweit solche bekannt geworden sind, sich nicht wiederfinden, bestärken uns in dem<br />

Gedanken, daß Tschebiatkow zu Ordenszeiten nicht hochgekommen ist 106) . Ein Zweifel, ob die<br />

benannten Lehnsverwandten alle sich in rechtmäßigem Besitze ihrer Anteile befinden, ist bei<br />

Tschebiatkow nicht erhoben - die Zunamen der Anteilbesitzer stimmen ja auch zu denen von<br />

1515. Wohl aber ist ein auf den gedachten Zweifel gestützter Vorbehalt anzutreffen in den<br />

Lehnsbriefen von 1607 für die Freien n Borntuchen (Cramer 2, 182), Klein Gustkow (ebenda<br />

190), Groß Gustkow und Reckow: für die beiden letztgenannten Ortschaften vgl. v. Rekowski a.<br />

a. O. S.9 ff. (die Lehnsbriefe von 1621 für eben diese sind bloße Wiederholungen derjenigen<br />

von 1607 und bringen darum auch den Vermerk wieder). Allgemein gesprochen: man war sich<br />

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