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IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft IKB FINANCE B.V.

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Im Falle von<br />

Schuldverschreibungen,<br />

die durch<br />

eine Dauerglobalurkunde<br />

verbrieft<br />

sind, einfügen:<br />

Im Falle von<br />

Schuldverschreibungen,<br />

die anfänglich<br />

durch<br />

eine vorläufige<br />

Globalurkunde<br />

verbrieft sind,<br />

einfügen:<br />

TEIL I – GRUNDBEDINGUNGEN<br />

EMISSIONSBEDINGUNGEN FÜR INHABERSCHULDVERSCHREIBUNGEN<br />

§ 1<br />

WÄHRUNG, STÜCKELUNG, FORM, EINZELNE DEFINITIONEN<br />

(1) Währung; Stückelung. Diese Serie der Schuldverschreibungen (die „Schuldverschreibungen“)<br />

der [Emittentin einfügen] (die „Emittentin“) [im Falle von Schuldverschreibungen,<br />

die von <strong>IKB</strong> AG durch ihre Filiale Luxemburg begeben werden, einfügen:,<br />

handelnd durch ihre Filiale Luxemburg (die „emittierende Zweigniederlassung“)]<br />

wird in [festgelegte Währung einfügen] (die „festgelegte Währung“) im Gesamtnennbetrag<br />

von [Gesamtnennbetrag einfügen] (in Worten: [Gesamtnennbetrag in<br />

Worten einfügen]) in Stückelungen von [festgelegte Stückelungen einfügen] (die „festgelegten<br />

Stückelungen“) begeben.<br />

(2) Form. Die Schuldverschreibungen lauten auf den Inhaber.<br />

[(3) Dauerglobalurkunde. Die Schuldverschreibungen sind durch eine Dauerglobalurkunde<br />

(die „Dauerglobalurkunde“) ohne Zinsscheine verbrieft. Die Dauerglobalurkunde<br />

trägt die eigenhändigen Unterschriften zweier ordnungsgemäß bevollmächtigter<br />

Vertreter der Emittentin und ist von dem Fiscal Agent oder in dessen Namen mit<br />

einer Kontrollunterschrift versehen. Einzelurkunden und Zinsscheine werden nicht ausgegeben.]<br />

[(3) Vorläufige Globalurkunde – Austausch.<br />

(a) Die Schuldverschreibungen sind anfänglich durch eine vorläufige Globalurkunde<br />

(die „vorläufige Globalurkunde“) ohne Zinsscheine verbrieft. Die vorläufige<br />

Globalurkunde wird gegen Schuldverschreibungen in den festgelegten Stückelungen,<br />

die durch eine Dauerglobalurkunde (die „Dauerglobalurkunde“) ohne Zinsscheine<br />

verbrieft sind, ausgetauscht. Die vorläufige Globalurkunde und die Dauerglobalurkunde<br />

tragen jeweils die eigenhändigen Unterschriften zweier ordnungsgemäß<br />

bevollmächtigter Vertreter der Emittentin und sind jeweils von dem Fiscal<br />

Agent oder in dessen Namen mit einer Kontrollunterschrift versehen. Einzelurkunden<br />

und Zinsscheine werden nicht ausgegeben.<br />

(b) Die vorläufige Globalurkunde wird an einem Tag (der „Austauschtag“) gegen die<br />

Dauerglobalurkunde ausgetauscht, der nicht mehr als 180 Tage nach dem Tag der<br />

Ausgabe der vorläufigen Globalurkunde liegt. Der Austauschtag für einen solchen<br />

Austausch soll nicht weniger als 40 Tage nach dem Tag der Ausgabe der vorläufigen<br />

Globalurkunde liegen. Ein solcher Austausch soll nur nach Vorlage von<br />

Bescheinigungen erfolgen, wonach der oder die wirtschaftlichen Eigentümer der<br />

durch die vorläufige Globalurkunde verbrieften Schuldverschreibungen keine U.S.-<br />

Personen sind (ausgenommen bestimmte Finanzinstitute oder bestimmte Personen,<br />

die Schuldverschreibungen über solche Finanzinstitute halten). Zinszahlungen<br />

auf durch eine vorläufige Globalurkunde verbriefte Schuldverschreibungen<br />

erfolgen erst nach Vorlage solcher Bescheinigungen. Eine gesonderte Bescheinigung<br />

ist hinsichtlich einer jeden solchen Zinszahlung erforderlich. Jede Bescheinigung,<br />

die am oder nach dem 40. Tag nach dem Tag der Ausgabe der vorläufigen<br />

Globalurkunde eingeht, wird als ein Ersuchen behandelt werden, diese vorläufige<br />

Globalurkunde gemäß Absatz (b) dieses § 1 Absatz 3 auszutauschen. Wertpapiere,<br />

die im Austausch für die vorläufige Globalurkunde geliefert werden, sind nur außerhalb<br />

der Vereinigten Staaten zu liefern. Für die Zwecke dieses Absatzes (3) bezeichnet<br />

„Vereinigte Staaten“ die Vereinigten Staaten von Amerika (einschließlich<br />

deren Bundesstaaten und des District of Columbia) sowie deren Territorien<br />

(einschließlich Puerto Ricos, der U.S. Virgin Islands, Guam, American Samoa, Wake<br />

Island und Northern Mariana Islands).]<br />

(4) Clearing System. Die Dauerglobalurkunde wird so lange von einem oder im Namen<br />

eines Clearing Systems verwahrt, bis sämtliche Verbindlichkeiten der Emittentin aus<br />

den Schuldverschreibungen erfüllt sind. „Clearing System“ bedeutet [bei mehr als<br />

einem Clearing System einfügen: jeweils] folgendes: [Clearstream Banking AG] [Clearstream<br />

Banking, société anonyme] [Euroclear Bank S.A./N.V. als Betreiberin des Euroclear<br />

Systems („Euroclear“)] [,] [und] [anderes Clearing System angeben] sowie jeder<br />

Funktionsnachfolger.<br />

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