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IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft IKB FINANCE B.V.

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Im Falle von nicht<br />

nachrangigen<br />

Schuldverschreibungen,<br />

die von<br />

<strong>IKB</strong> AG begeben<br />

werden, einfügen:<br />

Im Falle von nicht<br />

nachrangigen<br />

Schuldverschreibungen,<br />

die von<br />

<strong>IKB</strong> <strong>FINANCE</strong><br />

begeben werden,<br />

einfügen:<br />

Im Falle von nachrangigenSchuldverschreibungen,<br />

die von <strong>IKB</strong> AG<br />

begeben werden,<br />

einfügen:<br />

Im Falle von nachrangigenSchuldverschreibungen,<br />

die von <strong>IKB</strong><br />

INANCE begeben<br />

werden, einfügen:<br />

sitz haben, erhobene Steuern oder andere Abgaben jeder Art abzuziehen oder einzubehalten;<br />

(c) die Nachfolgeschuldnerin sich verpflichtet hat, jeden Gläubiger hinsichtlich solcher<br />

Steuern, Abgaben oder behördlichen Lasten freizustellen, die einem Gläubiger<br />

bezüglich der Ersetzung auferlegt werden;<br />

[(d) die Emittentin unwiderruflich und unbedingt gegenüber den Gläubigern die Zahlung<br />

aller von der Nachfolgeschuldnerin auf die Schuldverschreibungen zahlbaren<br />

Beträge zu Bedingungen garantiert, die den Bedingungen der nicht nachrangigen<br />

Garantie der Emittentin vom 29. Juli 2003 hinsichtlich der nicht nachrangigen<br />

Schuldverschreibungen, die von der <strong>IKB</strong> <strong>FINANCE</strong> unter dem Debt Issuance Programme<br />

begeben werden, entsprechen; und]<br />

[(d) die Garantin, falls sie nicht selbst die Nachfolgeschuldnerin ist, unwiderruflich und<br />

unbedingt gegenüber den Gläubigern die Zahlung aller von der Nachfolgeschuldnerin<br />

auf die Schuldverschreibungen zahlbaren Beträge zu Bedingungen garantiert,<br />

die den Bedingungen der Garantie entsprechen; und]<br />

[(d) hinsichtlich der von der Nachfolgeschuldnerin bezüglich der Schuldverschreibungen<br />

übernommenen Verpflichtungen der Nachrang zu mit den Bedingungen der<br />

Schuldverschreibungen übereinstimmenden Bedingungen begründet wird und (i)<br />

die Nachfolgeschuldnerin ein Tochterunternehmen der Emittentin im Sinne der<br />

§§ 1 Absatz 7 und 10 Absatz 5a Satz 11 des Kreditwesengesetzes ist, (ii) die Nachfolgeschuldnerin<br />

eine Einlage in Höhe eines Betrages, der dem Gesamtnennbetrag<br />

der Schuldverschreibungen entspricht, bei der Emittentin vornimmt und zwar zu<br />

Bedingungen, die den Emissionsbedingungen (einschließlich hinsichtlich der<br />

Nachrangigkeit) entsprechen, und (iii) die Emittentin unwiderruflich und unbedingt<br />

gegenüber den Gläubigern die Zahlung aller von der Nachfolgeschuldnerin auf die<br />

Schuldverschreibungen zahlbaren Beträge zu Bedingungen garantiert, die den<br />

Bedingungen der nachrangigen Garantie der Emittentin vom 29. Juli 2003 hinsichtlich<br />

der nachrangigen Schuldverschreibungen, die von der <strong>IKB</strong> <strong>FINANCE</strong> unter dem<br />

Debt Issuance Programme begeben werden, entsprechen; und]<br />

[(d) hinsichtlich der von der Nachfolgeschuldnerin bezüglich der Schuldverschreibungen<br />

übernommenen Verpflichtungen der Nachrang zu mit den Bedingungen der<br />

Schuldverschreibungen übereinstimmenden Bedingungen begründet wird und, falls<br />

die Nachfolgeschuldnerin nicht die Garantin ist, (i) die Nachfolgeschuldnerin ein<br />

Tochterunternehmen der Garantin im Sinne §§ 1 Absatz 7 und 10 Absatz 5a Satz 11<br />

des Kreditwesengesetzes ist, (ii) die Nachfolgeschuldnerin eine Einlage in Höhe<br />

eines Betrages, der dem Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen entspricht,<br />

bei der Garantin vornimmt und zwar zu Bedingungen, die den Emissionsbedingungen<br />

(einschließlich hinsichtlich der Nachrangigkeit) entsprechen, und (iii) die<br />

Garantin unwiderruflich und unbedingt gegenüber den Gläubigern die Zahlung aller<br />

von der Nachfolgeschuldnerin auf die Schuldverschreibungen zahlbaren Beträge zu<br />

Bedingungen garantiert, die den Bedingungen der Garantie entsprechen; und]<br />

(e) dem Fiscal Agent jeweils ein Rechtsgutachten bezüglich der betroffenen Rechtsordnungen<br />

von anerkannten Rechtsanwälten vorgelegt werden, die bestätigen, daß die<br />

Bestimmungen in den vorstehenden Unterabsätzen (a), (b), (c) und (d) erfüllt wurden.<br />

Für die Zwecke dieses § [10] bedeutet „verbundenes Unternehmen“ ein verbundenes<br />

Unternehmen im Sinne von § 15 Aktiengesetz. 1<br />

(2) Bekanntmachung. Jede Ersetzung ist gemäß § [12] bekannt zu machen.<br />

(3) Änderung von Bezugnahmen. Im Falle einer Ersetzung gilt jede Bezugnahme in diesen<br />

Emissionsbedingungen auf die Emittentin ab dem Zeitpunkt der Ersetzung als<br />

Bezugnahme auf die Nachfolgeschuldnerin und jede Bezugnahme auf das Land, in dem<br />

die Emittentin ihren Sitz oder Steuersitz hat, gilt ab diesem Zeitpunkt als Bezugnahme<br />

1 An English language translation of § 15 German Stock Corporation Act (Aktiengesetz) would read as follows: “Legally<br />

separate enterprises which with respect to each other are subsidiary and parent company (§ 16), controlled or controlling<br />

enterprises (§ 17), members of a group (§ 18), enterprises with cross-shareholdings (§ 19), or parties to an<br />

enterprise agreement (§§ 291, 292) shall constitute affiliated enterprises.”<br />

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