IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft IKB FINANCE B.V.
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Im Falle von<br />
Schuldverschreibungen,<br />
die keine<br />
Nullkupon-Schuldverschreibungen<br />
sind, einfügen:<br />
[im Falle von 30E/360 oder Eurobond Basis einfügen: die Anzahl der Tage im Zinsberechnungszeitraum,<br />
dividiert durch 360 (dabei ist die Anzahl der Tage auf der Grundlage<br />
eines Jahres von 360 Tagen mit 12 Monaten zu 30 Tagen zu ermitteln, und zwar<br />
ohne Berücksichtigung des Datums des ersten oder letzten Tages des Zinsberechnungszeitraumes),<br />
es sei denn, daß im Falle einer am Fälligkeitstag endenden Zinsperiode der<br />
Fälligkeitstag der letzte Tag des Monats Februar ist, in welchem Fall der Monat Februar<br />
als nicht auf einen Monat zu 30 Tagen verlängert gilt.]<br />
[Im Fall von indexierten Schuldverschreibungen, Raten-Schuldverschreibungen oder<br />
Credit Linked Notes sind die anwendbaren Bestimmungen die Zinsen betreffend einzufügen.<br />
Dasselbe gilt für Doppelwährungs-Schuldverschreibungen.]<br />
§ 4<br />
ZAHLUNGEN<br />
(1) [(a)] Zahlungen auf Kapital. Zahlungen auf Kapital in bezug auf die Schuldverschreibungen<br />
erfolgen nach Maßgabe des nachstehenden Absatzes 2 an das Clearing System<br />
oder dessen Order zur Gutschrift auf den Konten der jeweiligen Kontoinhaber des<br />
Clearing Systems.<br />
[(b) Zahlung von Zinsen. Die Zahlung von Zinsen auf Schuldverschreibungen erfolgt<br />
nach Maßgabe von Absatz 2 an das Clearing System oder dessen Order zur Gutschrift<br />
auf den Konten der jeweiligen Kontoinhaber des Clearing Systems.<br />
[Im Falle von Zinszahlungen auf eine vorläufige Globalurkunde einfügen: Die Zahlung<br />
von Zinsen auf Schuldverschreibungen, die durch die vorläufige Globalurkunde<br />
verbrieft sind, erfolgt nach Maßgabe von Absatz 2 an das Clearing System oder dessen<br />
Order zur Gutschrift auf den Konten der jeweiligen Kontoinhaber des Clearing Systems,<br />
und zwar nach ordnungsgemäßer Bescheinigung gemäß § 1 Absatz 3(b).]]<br />
(2) Zahlungsweise. Vorbehaltlich geltender steuerlicher und sonstiger gesetzlicher<br />
Regelungen und Vorschriften erfolgen zu leistende Zahlungen auf die Schuldverschreibungen<br />
in [festgelegte Währung einfügen] [bei Doppelwährungs-Schuldverschreibungen<br />
entsprechende Währungen/Wechselkursformeln einfügen].<br />
(3) Erfüllung. [Im Falle von Schuldverschreibungen, die von der <strong>IKB</strong> AG begeben<br />
werden, einfügen: Die Emittentin wird durch Leistung der Zahlung an das Clearing<br />
System oder dessen Order von ihrer Zahlungspflicht befreit.]<br />
[Im Falle von Schuldverschreibungen, die von der <strong>IKB</strong> <strong>FINANCE</strong> begeben werden,<br />
einfügen: Die Emittentin bzw. die Garantin wird durch Leistung der Zahlung an das Clearing<br />
System oder dessen Order von ihrer Zahlungspflicht befreit.]<br />
(4) Zahltag. Fällt der Fälligkeitstag einer Zahlung in bezug auf eine Schuldverschreibung<br />
auf einen Tag, der kein Zahltag ist, dann hat der Gläubiger keinen Anspruch auf<br />
Zahlung vor dem nächsten Zahltag am jeweiligen Geschäftsort. Der Gläubiger ist nicht<br />
berechtigt, weitere Zinsen oder sonstige Zahlungen aufgrund dieser Verspätung zu verlangen.<br />
Für diese Zwecke bezeichnet „Zahltag“ einen Tag (außer einem Samstag oder Sonntag),<br />
an dem (i) das Clearing System und (ii) [falls die festgelegte Währung nicht Euro ist,<br />
einfügen: Geschäftsbanken und Devisenmärkte in [sämtliche relevanten Finanzzentren<br />
einfügen]] [falls die festgelegte Währung Euro ist und im Falle von festverzinslichen<br />
Schuldverschreibungen oder Nullkupon-Schuldverschreibungen, einfügen:<br />
das Trans-European Automated Real-time Gross Settlement Express Transfer<br />
System (TARGET)] [falls die festgelegte Währung Euro ist und im Falle von variabel<br />
verzinslichen Schuldverschreibungen, einfügen: TARGET] Zahlungen abwickeln.<br />
(5) Bezugnahmen auf Kapital und Zinsen. Bezugnahmen in diesen Emissionsbedingungen<br />
auf Kapital der Schuldverschreibungen schließen, soweit anwendbar, die<br />
folgenden Beträge ein: den Rückzahlungsbetrag der Schuldverschreibungen; den vorzeitigen<br />
Rückzahlungsbetrag der Schuldverschreibungen; [falls die Emittentin das Wahlrecht<br />
hat, die Schuldverschreibungen aus anderen als steuerlichen Gründen vorzeitig<br />
zurückzuzahlen, einfügen: den Wahl-Rückzahlungsbetrag (Call) der Schuldverschreibungen;]<br />
[falls der Gläubiger ein Wahlrecht hat, die Schuldverschreibungen<br />
vorzeitig zu kündigen, einfügen: den Wahl-Rückzahlungsbetrag (Put) der Schuldverschreibungen;]<br />
sowie jeden Aufschlag sowie sonstige auf oder in bezug auf die Schuldverschreibungen<br />
zahlbaren Beträge. Bezugnahmen in diesen Emissionsbedingungen auf<br />
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