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Bindlacher Nachrichten Ausgabe 09.09.2023

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BINDLACHER NACHRICHTEN

BINDLACHER NACHRICHTEN AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN BEKANNTMACHUNG BEKANNTMACHUNG über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis über das und Recht die auf Erteilung Einsicht von in Wahlscheinen das Wählerverzeichnis für und die Landtagswahl die Erteilung von und Wahlscheinen die Bezirkswahl für die Landtagswahl am 8. Oktober und 2023 die Bezirkswahl am 8. Oktober 2023 1. Das Wählerverzeichnis für die Landtags- und die Bezirkswahl der Stimmbezirke der Gemeinde Bindlach wird in der 1. Das Zeit vom Wählerverzeichnis Montag, 18. bis für Freitag, die Landtags- 22. September und die Bezirkswahl 2023 (20. bis der 16. Stimmbezirke Tag vor der der Wahl) Gemeinde während Bindlach der Dienststunden wird in der Zeit Mo. – vom Mi. Montag, 08:00 bis 18. 15:00 bis Uhr, Freitag, Do. 22. 08:00 September bis 17:30 2023 Uhr und (20. Fr. bis 08:00 16. Tag bis vor 12:00 der Uhr Wahl) im Rathaus während Bindlach, der Dienststunden Rathausplatz Mo. – 1, Mi. 95463 08:00 Bindlach, bis 15:00 Zimmer Uhr, Do. 1.02 08:00 für Stimmberechtigte bis 17:30 Uhr und zur Fr. Einsicht 08:00 bis bereit 12:00 gehalten. Uhr im Rathaus Stimmberechtigte Bindlach, Rathausplatz können die Richtigkeit 1, 95463 oder Bindlach, Vollständigkeit Zimmer 1.02 der für zu Stimmberechtigte ihrer Person im Wählerverzeichnis zur Einsicht bereit eingetragenen gehalten. Stimmberechtigte Daten überprüfen. können Die die Richtigkeit Richtigkeit oder oder Vollständigkeit Vollständigkeit der der Daten zu ihrer von Person anderen im Wählerverzeichnis im Wählerverzeichnis eingetragenen eingetragenen Daten Personen überprüfen. können Die Richtigkeit Stimmberechtigte oder Vollständigkeit nur überprüfen, der wenn Daten Tatsachen von anderen glaubhaft im Wählerverzeichnis gemacht werden, aus eingetragenen denen sich Personen eine Unrichtigkeit können Stimmberechtigte oder Unvollständigkeit nur des überprüfen, Wählerverzeichnisses wenn Tatsachen ergeben glaubhaft kann. gemacht Das Recht werden, zur Überprüfung aus denen besteht sich eine nicht Unrichtigkeit hinsichtlich oder der Daten Unvollständigkeit von Stimmberechtigten, des Wählerverzeichnisses für die im Melderegister ergeben kann. eine Das Auskunftssperre Recht zur Überprüfung gemäß besteht § 51 Absatz nicht 1 hinsichtlich des Bundesmeldegesetzes der Daten von Stimmberechtigten, eingetragen ist. für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. 2. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich. 2. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich. 3. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. 3. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann von Montag, 18. bis spätestens Freitag, Wer 22. September das Wählerverzeichnis 2023, 12:00 für Uhr unrichtig im Rathaus oder unvollständig Bindlach, Rathausplatz hält, kann 1, von 95463 Montag, Bindlach, 18. bis Zimmer spätestens 1.02 Einspruch Freitag, 22. einlegen. September 2023, 12:00 Uhr im Rathaus Bindlach, Rathausplatz 1, 95463 Bindlach, Zimmer 1.02 Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. 4. Stimmberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 17. September 2023 eine 4. Stimmberechtigte, Wahlbenachrichtigung die in das samt Wählerverzeichnis Vordruck für einen eingetragen Antrag auf sind, Erteilung erhalten eines spätestens Wahlscheins. am 17. Wer September keine Wahlbenach- 2023 eine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber samt glaubt, Vordruck stimmberechtigt für einen Antrag zu sein, auf muss Erteilung Einspruch eines gegen Wahlscheins. das Wählerverzeichnis Wer keine Wahlbenachrichtigung einlegen, wenn er nicht erhalten Gefahr hat, laufen aber glaubt, will, dass stimmberechtigt er sein Stimmrecht zu sein, nicht muss ausüben Einspruch kann. gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Stimmrecht nicht ausüben kann. 5. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Stimmkreis 403 Bayreuth durch Stimmabgabe in einem beliebigen 5. Wer Wahlraum einen Wahlschein (Stimmbezirk) hat, dieses kann an Stimmkreises der Wahl im Stimmkreis oder durch 403 Briefwahl Bayreuth teilnehmen. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Stimmbezirk) dieses Stimmkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. 6. Einen Wahlschein erhält auf Antrag 6. Einen Wahlschein erhält auf Antrag 6.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene stimmberechtigte Person. 6.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene stimmberechtigte Person. Der Wahlschein kann bis zum Freitag, 6. Oktober 2023, 15 Uhr im Rathaus Bindlach, Rathausplatz 1, 95463 Bindlach, Der Wahlschein Zimmer 1.02 kann schriftlich, bis zum elektronisch Freitag, 6. oder Oktober mündlich 2023, (nicht 15 Uhr aber im Rathaus telefonisch) Bindlach, beantragt Rathausplatz werden. Wenn 1, 95463 bei nachgewiesener Zimmer plötzlicher 1.02 schriftlich, Erkrankung elektronisch der Wahlraum oder mündlich nicht (nicht oder nur aber unter telefonisch) unzumutbaren beantragt Schwierigkeiten werden. Wenn aufgesucht bei nach- Bindlachgewiesener werden kann, plötzlicher kann der Erkrankung Antrag noch der bis zum Wahlraum Wahltag, nicht 15 oder Uhr, nur gestellt unter werden. unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, gestellt werden. 6.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene stimmberechtigte Person, wenn 6.2 eine a) sie nicht nachweist, in das Wählerverzeichnis dass sie ohne ihr eingetragene Verschulden die stimmberechtigte Antragsfrist auf Person, Aufnahme wenn in das Wählerverzeichnis nach § 15 a) sie Abs. nachweist, 1 der Landeswahlordnung dass sie ohne ihr Verschulden (bis zum 17. die September Antragsfrist 2023) auf oder Aufnahme die Einspruchsfrist in das Wählerverzeichnis gegen das Wählerverzeichnis nach § 15 Abs. 1 der nach Landeswahlordnung § 19 Abs. 1 der Landeswahlordnung (bis zum 17. September (vgl. Nrn. 2023) 1 und oder 3) die versäumt Einspruchsfrist hat, gegen das Wählerverzeichnis b) ihr Recht nach auf Teilnahme § 19 Abs. erst 1 der nach Landeswahlordnung Ablauf der unter a) (vgl. genannten Nrn. 1 und Antragsfrist 3) versäumt nach hat, § 15 Abs. 1 der Landeswahlordnung b) ihr Recht oder auf Teilnahme der o.g. Einspruchsfrist erst nach Ablauf nach der § 19 unter Abs. a) 1 genannten der Landeswahlordnung Antragsfrist nach entstanden § 15 Abs. ist, 1 der Landeswahlordnung c) ihr Stimmrecht oder der im o.g. Einspruchsverfahren Einspruchsfrist nach festgestellt § 19 Abs. worden 1 der ist Landeswahlordnung und die Gemeinde entstanden von der Feststellung ist, erst nach c) ihr Abschluss Stimmrecht des Wählerverzeichnisses im Einspruchsverfahren erfahren festgestellt hat. worden ist und die Gemeinde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat. Diese Stimmberechtigten können bei der in Nr. 6.1 bezeichneten Stelle den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins Diese noch bis Stimmberechtigten zu Wahltag, 15 Uhr, können schriftlich, bei der elektronisch in Nr. 6.1 bezeichneten oder mündlich Stelle (nicht den aber Antrag telefonisch) auf Erteilung stellen. eines Wahlscheins noch bis zu Wahltag, 15 Uhr, schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) stellen. 7. Stimmberechtigte mit Behinderungen können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. 7. Wer Stimmberechtigte den Antrag für mit einen Behinderungen anderen stellt, können muss sich durch bei der Vorlage Antragstellung einer schriftlichen der Hilfe einer Vollmacht anderen nachweisen, Person bedienen. dass er Wer dazu den berechtigt Antrag ist. für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. 8. Mit dem Wahlschein erhält die stimmberechtigte Person 8. Mit - je dem einen Wahlschein Stimmzettel erhält mit die den stimmberechtigte Stimmkreisbewerbern Person für die Landtagswahl (weiß) und die Bezirkswahl (blau), - je je einen einen Stimmzettel Stimmzettel mit mit den den Wahlkreisbewerbern Stimmkreisbewerbern für für die die Landtagswahl Landtagswahl (weiß) (weiß) und und die die Bezirkswahl Bezirkswahl (blau), (blau), - je zwei einen Stimmzettelumschläge Stimmzettel mit den (weiß Wahlkreisbewerbern und blau), für die Landtagswahl (weiß) und die Bezirkswahl (blau), - zwei einen Stimmzettelumschläge roten Wahlbriefumschlag (weiß mit und der blau), Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist, - ein einen Merkblatt roten Wahlbriefumschlag für die Briefwahl. mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist, - ein Merkblatt für die Briefwahl. SEITE 6

BINDLACHER NACHRICHTEN AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden übersandt oder amtlich überbracht. Versichert eine stimmberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl (Samstag, 7. Oktober 2023), 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. 9. Wahlschein und Briefwahlunterlagen können auch durch die Stimmberechtigten persönlich abgeholt werden. An andere Personen können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht und einen amtlichen Ausweis nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Stimmberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor dem Empfang der Unterlagen schriftlich zu versichern. 10. Eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. 11. Bei der Briefwahl müssen die Stimmberechtigten dafür sorgen, dass der Wahlbrief, in dem sich der Wahlschein und die verschlossenen Stimmzettelumschläge (mit den jeweils zugehörigen Stimmzetteln) befinden, bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle spätestens am 8. Oktober 2023 bis 18 Uhr eingeht. Nähere Hinweise darüber, wie die Stimmberechtigten die Briefwahl auszuüben haben, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl. Datum Unterschrift 09.09.2023 Christian Brunner, Erster Bürgermeister BEKANNTMACHUNG über die Wahlkreisvorschläge für die Landtagswahl und die Bezirkswahl am 8. Oktober 2023 Die Bekanntmachung des Wahlkreisleiters über die endgültig zugelassenen Wahlkreisvorschläge für die Landtags- und die Bezirkswahl im Wahlkreis 403 Bayreuth wurde im Bayerischen Staatsanzeiger Nr. 35 vom 01.09.2023 veröffentlicht und kann gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 Landeswahlordnung an den Werktagen, außer Samstagen während der Dienststunden von Mo. – Mi. 08:00 bis 12:00 Uhr, Do. 08:00 bis 17:30 Uhr und Fr. 08:00 bis 12:00 Uhr im Rathaus Bindlach, Rathausplatz 1, 95463 Bindlach, Zimmer 1.02 eingesehen werden. Die Bekanntmachung enthält für jeden Wahlkreisvorschlag den Namen der Partei oder Wählergruppe, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese, sowie Familienname, Vorname, Beruf oder Stand, Geburtsjahr und Anschrift der sich bewerbenden Personen. Die Wahlkreisvorschläge für die Landtagswahl in allen Wahlkreisen Bayerns sind auch im Internet-Angebot des Landeswahlleiters (www.statistik.bayern.de/wahlen/) unter „Landtagswahlen/Landtagswahl am 8. Oktober 2023“ veröffentlicht. Datum Unterschrift 09.09.2023 Christian Brunner, Erster Bürgermeister SEITE 7

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