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2010-1 REISE und PREISE

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RECHT Die Reiserechts-

RECHT Die Reiserechts- Expertin rät Die Rechtssprechung ist undurchsichtig und knifflig. REISE & PREISE-Mitarbeiterin Ina Reinsch nimmt Stellung zu den Fragen unserer Leser. Rechtsanwältin Ina Reinsch arbeitet seit vielen Jahren im Bereich Reiserecht. DER FALL Bei unserer Urlaubsreise nach Mexiko kam unser teurer Koffer völlig demoliert auf dem Gepäckband an. Er ließ sich definitiv nicht mehr schließen, so dass wir für die Rückreise einen neuen kaufen mussten. Wer haftet eigentlich dafür? Die Rechtslage: Nach der Aufgabe am Checkin-Schalter befindet sich das Gepäck in der Obhut der Airline. Sie trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Transport. Daher sollten Passagiere der Fluggesellschaft eventuelle Gepäckschäden sofort noch am Flughafen melden und ein Protokoll anfertigen lassen. Wer den Schaden erst im Hotel bemerkt, sollte die Airline zunächst telefonisch verständigen und sich Gesprächspartner, Datum und Uhrzeit des Anrufs notieren. Danach gilt: Bewahren Sie die Bordkarte, den Gepäckabschnitt sowie das Protokoll über die Schadensmeldung und alle sonstigen Belege auf. Schicken Sie innerhalb von sieben Tagen eine schriftliche Schadensmeldung an die Fluggesellschaft, am besten per Einschreiben mit Rückschein. Die Haftung ist i. d. R. auf einen bestimmten Betrag begrenzt, derzeit etwa 1.170 Euro. Handelt es sich um eine Pauschalreise, haben Sie aus dem Reisevertragsrecht auch Ansprüche gegen den Reiseveranstalter. Eine Reisegepäckversicherung bietet zusätzlichen Schutz. DER FALL Im August sind wir von Frankfurt aus für eine Woche nach London geflogen. Genau an diesem Tag streikten dort aber die Piloten unserer Airline. Dadurch wurde unser Flug zunächst gestrichen. Schließlich konnten wir mit fünfstündiger Verspätung starten. Hätten wir Schadensersatz verlangen können? Die Rechtslage: Wird aufgrund eines Streiks der Flug annulliert, muss die Fluggesellschaft nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 für einen Ersatzflug sorgen und die Fluggäste kostenlos betreuen, etwa mit Mahlzeiten und Getränken. Fluggäste, die nicht so lange warten wollen, können vom Luftbeförderungsvertrag zurücktreten und sich den Flugpreis erstatten lassen. Ob Passagiere auch einen Ausgleichsanspruch haben, ist dagegen umstritten. Die Airline kann sich nämlich entlasten, wenn die Annullierung auf außergewöhnlichen Umständen beruht, die sich auch bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen. Dazu können etwa Unwetter oder Nebel zählen. Doch gehört ein – meist vorher angekündigter – Streik auch dazu? Das Amtsgericht Frankfurt a. M. hat etwa entschieden, dass nur dann ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, wenn der Streik für das Unternehmen nicht vorhersehbar war und es sich infolgedessen nicht darauf vorbereiten konnte (9.5.06, Az.: 31 C 2820/05-74). Bleibt abzuwarten, ob sich dem noch mehr Gerichte anschließen werden. DER FALL Ich habe eine rein prophylaktische Frage: Ich bin übergewichtig, hatte aber bisher bei Flügen in den Urlaub deshalb noch nie Probleme. Nun habe ich gehört, dass es Fluggesellschaften gibt, die für übergewichtige Passagiere eine Extra-Gebühr verlangen wollen. Ich empfinde das als echte Diskriminierung. Ist das überhaut zulässig? Die Rechtslage: Grundsätzlich besteht in unserer Rechtsordnung Privatautonomie, jeder kann Verträge schließen, mit wem er will. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) will jedoch verhindern, dass bei täglichen Geschäften jemand etwa wegen seines Geschlechts, des Alters oder einer Behinderung diskriminiert wird. Es ist schon fraglich, ob Übergewicht überhaupt darunter fällt. Unterschiedliche Behandlungen, die der Vermeidung von Gefahren oder der Verhütung von Schäden dienen, können jedoch gerechtfertigt sein. Lässt sich etwa wegen des Übergewichts der Sicherheitsgurt nicht schließen, könnte dieser Aspekt zum Tragen kommen. Letztlich kann übergewichtigen Passagieren nur geraten werden, sich vor der Buchung über die Bedingungen zu informieren und gegebenenfalls mit einer anderen Airline zu fliegen. Haben Sie Fragen zum Thema Reiserecht? Teilen Sie uns unter der E-Mail-Adresse Recht@REISE-PREISE.de Ihre Fragen mit. Rechtsanwältin Ina Reinsch erläutert in jeder Ausgabe die Rechtslage zu ausgewählten Fragen. Antworten per E-Mail und individuelle Beratung sind leider nicht möglich. recht+rat Scheck nur unter Vorbehalt einlösen Wer nach einer Reise Mängel geltend macht und zur Abgeltung aller Ansprüche vom Reiseveranstalter einen Scheck erhält, sollte aufpassen. Löst der Reisende den Scheck ohne Vorbehaltserklärung ein, kommt ein Abfindungsvergleich zustande. Der Reisende kann dann keine weiteren Ansprüche geltend machen. Landgericht Frankfurt a. M., 8.11.07, Az.: 2-24 S 149/07 Schiff läuft Hafen nicht an Läuft bei einer Kreuzfahrt das Schiff in einen bestimmten Hafen nicht ein, kann der Reisende den Reisepreis mindern. Im konkreten Fall ging das Schiff 60 Kilometer vor Stockholm vor Anker und die Passagiere mussten mit dem Bus in die Stadt fahren. Die Minderung betrug 25 Prozent. Amtsgericht München, 1.4.09, Az.: 262 C 1373/09 Reiserücktritt wegen gebrochenen Nasenbeins Ein Nasenbeinbruch stellt eine schwere Erkrankung dar, wenn eine operative Behandlung erforderlich ist. Mit dieser Begründung wurde eine Reiserücktrittskostenversicherung zur Zahlung von Stornokosten verpflichtet. Bei einem normalen Nasenbeinbruch, bei dem keine Operation notwendig ist, kann einem Reisenden jedoch fünf Tage nach dem Bruch der Reiseantritt meist zugemutet werden. Amtsgericht München, 11.8.08, Az.: 275 C 90001/08 Bußgelder für irreführende Preisangaben Airlines und Reiseveranstaltern, die mit undurchsichtig gestalteten Flugschnäppchen locken, droht künftig eine saftige Strafe. Der Bundesrat hat am 18.9.2009 einer Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung zugestimmt, die für irreführende Preisangaben Bußgelder von bis zu 25.000 Euro vorsieht. Demnach müssen künftig neben dem Endpreis auch die Steuern, Flughafengebühren und sonstige Zuschläge gesondert ausgewiesen werden. Fotos: Panthermedia/Roger Boog, Privat 64 REISE & PREISE 1/2010

1/2010 Der Wegweiser zum günstigen Ticket Von über 50 Fluggesellschaften Die besten Tickets zu über 250 Zielen Mit Qualitäts-Check und Servicesternen Mit Angabe der Flugdauer Wichtiger Hinweis: Alle Preise inklusive Steuern und Gebühren. Kerosin- Zuschläge werden oft kurzfristig geändert. Gegebenenfalls nach Redaktionsschluss eingeführte Zuschlagsänderungen können nicht berücksichtigt werden. GUT Die Leistungs stärke und der Bord - service werden bewertet. Je mehr Sterne, desto besser die Airline. SCHNELL Mit Angabe der Gesamt- Flugdauer – auf umständliche Routen verzichten wir. GÜNSTIG Absolut neutral und nach Preis- Leistungs-Kriterien ausgewertet. Damit Sie nicht zu viel bezahlen. JUGENDTARIFE • BUSINESS CLASS • GABELFLÜGE • ROUND-THE-WORLD • ROUNDTRIPS

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