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Taxi Times München - November / Dezember 2019

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UBER VOR GERICHT

UBER VOR GERICHT genunternehmer vorab disponiert worden sei. Laut vertraglicher Vereinbarung sei der Unternehmer dazu verpflichtet und würde deshalb im Falle mehrerer „nicht-disponierter“ Fahrten abgemahnt bzw. von der weiteren Auftragsvergabe ausgeschlossen werden, weil er sich durch sein „Nichtdisponieren“ vertragswidrig verhalten habe. Die Richterin betonte in diesem Zusammenhang, dass ihr diese vertraglichen Pflichten aufgrund der Aktenlage bekannt seien, dass es ihr in der Bewertung der Sachlage aber darum gehe, ob eine Ausführung der Fahrt technisch auch ohne Zustimmung des Unternehmers möglich sei. Wenn es technisch möglich sei, müsse das Gericht die Entscheidung treffen, ob es sich dann um eine Umgehung des Personenbeförderungsgesetzes handle, sagte die Richterin sinngemäß. UBER-CHEF ALS ZEUGE In diesem Zusammenhang stellte die eigens zur Verhandlung aus Berlin angereiste Rechtsanwältin der Taxiseite, Frau Decker, an den Zeugen Weigler auch die Fragen, ob Unternehmer aus technischer Sicht auch erst nachträglich die Fahrten disponieren könnten und ob es technisch keine Möglichkeit gäbe, Fahrten ad hoc für diejenigen Fahrzeuge zu sperren, deren Unternehmer keine aktive Freigabe erteilt hätten. Weigler musste eingestehen, dass eine nachträgliche Fahrtdisponierung wohl technisch möglich sei. Ob eine Sperre technisch möglich sei, wurde von Herrn Weigler nicht beantwortet, jedoch betonte er mehrmals, dass es nicht dem Sinn der App entspreche, durch solche Funktionen den Bestellablauf zu verzögern. Diese Aussage fand allerdings keine offizielle Aufnahme ins Vernehmungsprotokoll. Nach der Zeugenbefragung, die insgesamt über zwei Stunden dauerte, stellte die Richterin in Aussicht, nun auch bereits ein mündliches Urteil fällen zu können. Das wäre dann ein Einzelrichterurteil gewesen, da die beiden bisherigen beisitzenden Handelsrichter an diesem Tag nicht anwesend waren. Die Uber-Anwälte lehnten diesen Vorschlag ab und bestanden auf ein Handelsrichter- Urteil. Rechtsanwältin Alexandra Decker und die Klägerin Frau Eismann wären mit einer sofortigen Urteilsverkündung einverstanden gewesen. Aus Uber-Sicht konnte dadurch wieder Zeit gewonnen werden, denn als nächster Verhandlungstermin, in dessen Anschluss dann ein schriftliches Urteil zu erwarten sei, wurde der 2. Dezember 2019 angesetzt. Ob es sich dann tatsächlich um den finalen Akt handeln wird? Ein Münchner Verbot der Uber-App wäre ein schönes Weihnachtsgeschenk für die Taxibranche. jh weiteren Auftragsvergabe ausgeschlossen möglich sei. verzögern. Diese Aussage fand allerdings Landgericht Köln AZ AZ 81 81 O O 74/19 74/19 Landgericht Frankfurt 3 3 - - 06 06 O O 44/19 44/19 Landgericht München 4 HK O 14935/16 NEWSTICKER AUF BEWÄHRUNG IN LONDON London ist für den US-Vermittler nach New York die Stadt mit der zweitgrößten Abdeckung an Uber-Fahrzeugen. Für Europa gesehen ist die britische Hauptstadt der wichtigste Uber-Standort. Allerdings ist die Betreiberbewilligung im Jahr 2017 ausgelaufen und wurde damals von der Genehmigungsbehörde TfL nicht für die üblichen fünf Jahre, sondern nur bis September 2019 und unter Auflagen verlängert. Im September wartete man nun mit Spannung auf eine Entscheidung, ob es zu einem vollständigen Verbot kommen würde, denn schon damals war die TfL nicht überzeugt, dass Uber eine geeignete und angemessene Partei ist, um eine Genehmigung zu erhalten. Vom Gegenteil überzeugen konnte Uber die TfL in den letzten beiden Jahren nicht, denn der von Uber gestellte Antrag auf Erteilung einer Vollbetriebsgenehmigung wurde abermals abgelehnt und stattdessen die Erlaubnis nur für zwei weitere Monate erteilt. Das ist die kürzeste Verlängerung, die es bei der TfL je gegeben hat, sie wurde abermals unter strengen Auflagen erteilt. Man darf gespannt sein, was wir in der nächsten Printausgabe der Taxi Times München zu diesem Thema berichten können. jh Wie lange werden Kunden in London noch bei Uber bestellen können? FOTOS: XXXXXXX, Uber 10

UBER VOR GERICHT UBER IN WIEN – EIN DAUERDRAMA Was Köln erreicht hat, hat Wien schon lange geschafft. Doch der US-Vermittler findet auch hier juristische Winkelzüge, um einem Verbot zu entkommen. Ein wahrer Trauerakt. FOTO: Adobe Stock / Speedfighter Eigentlich darf Uber seine App in Österreich gar nicht mehr anbieten. Doch kaum ist eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt, findet der US-Vermittler die nächsten juristischen Winkelzüge. Das vorletzte Kapitel dieser rechtsverhöhnenden Geschichte wurde im Sommer 2019 geschrieben, als die Wiener Handelskammer eine von Taxi 40100 erwirkte einstweilige Verfügung erließ, weil Uber über keine Gewerbeberechtigung verfüge. Bei Zuwiderhandlung drohe eine Strafe von über 100.000 Euro. Uber sah sich damals tatsächlich veranlasst, seinen Dienst für fünf Tage einzustellen, ehe man ein Gewerbe als Reisebüro mit Sitz in Österreich anmeldete und wieder on air ging. Die tagelange kostenlose PR – vorangetrieben vor allem durch ein politisches Geschrei durch Abgeordnete der Neos-Partei – machte man sich dann gleich zunutze, indem man zum Neustart mit Rabattaktionen Fahrgäste zurückeroberte. Als Reisebüro ist man in Österreich berechtigt, die Vermittlung von durch Verkehrsunternehmen durchzuführenden Personenbeförderungen zu betreiben. Also musste zu dieser Frage nun das Oberlandesgericht Wien angerufen werden. Ergebnis: Uber benötigt eine Gewerbeberechtigung gemäß des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, also eine Taxi- oder Mietwagenlizenz. Die von Uber beantragte Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom Juli konnte somit also nicht erreicht werden. Eigentlich müsste Uber seine App jetzt abermals vom Markt nehmen – doch weit gefehlt. Man habe seit der Systemumstellung im Sommer eine neue Firma. Jene Uber-Firma, die geklagt worden ist, sei nicht mehr auf der Straße, argumentiert Uber. Außerdem sei damals nicht darüber geurteilt worden, ob eine Reisebürolizenz unzureichend sei. Rechtsanwalt Dieter Heine von Taxi 40100 sieht das anders. Für ihn ist nun jede weitere Fahrt, die Uber anbietet, illegal. Heine kündigte an, Strafanträge zu stellen. jh Ballnath Assekuranz Mit Sicherheit ein guter Partner Taxi-Versicherung vom Spezialisten Taxi-Versicherung vom Spezialisten Sondertarife für Einzelunternehmer und Familienbetriebe Sondertarife für Neugründer Sondertarife für große und kleine Taxi-Flotten Versicherungsvergleich Kfz, Rechtsschutz, Betriebshaftpflicht, Schutzbrief, Garantie bis zum 30.11. Kfz-Versicherung wechseln Ballnath Assekuranz Versicherungsmakler GmbH | Brudermühlstr. 48a | 81371 München | Tel.: 089/89 80 61-0 | Fax: 089/89 80 61-20 info@ballnath.de | www.ballnath.de

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