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Taxi Times München - November / Dezember 2019

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UBER VOR GERICHT DER

UBER VOR GERICHT DER ERSTE AKT: DAS ZUSTELLPROBLEM In einem sogenannten Eilverfahren konnte ein Kölner Taxiunternehmer vor Gericht glaubhaft machen, dass Uber mit seiner App UberX gegen das PBefG verstößt. Doch dann haperte es an der Zustellung des Urteils. Es war eigentlich eine wegweisende Entscheidung des Kölner Landgerichts. Unter dem Aktenzeichen 81 0 74/19 hatte man die Klage eines Kölner Taxiunternehmers für rechtens befunden und das Unternehmen Uber per einstweiliger Verfügung dazu aufgefordert, Fahrtenvermittlungen über die App UberX zu unterlassen. Der Beschluss wurde bereits im Juli gefasst, doch an die Öffentlichkeit gelangte er erst Ende Oktober. Und trotz des gerichtlichen und deutschlandweit gültigen Verbots vermittelt Uber nach wie vor Fahrten. Das wirft viele Fragen auf und zeigt, dass das deutsche Recht sehr komplex ist und in seinem Anspruch, jederzeit gerecht zu sein, auch manche Schlupflöcher offen lässt. Um das zu verstehen, muss man den Fall Köln sehr genau betrachten: Hier handelt es sich um ein Eilverfahren, in dem der Kläger vor Gericht die Verfehlung eines Wettbewerbers moniert und vor Gericht einfordert, dass der Beklagte dieses Verhalten unterlässt. Juristisch spricht man dann von einer Unterlassungsklage und das Gericht erlässt – sofern es der Klage zustimmt – eine Unterlassungsverfügung. AUFTRAGSEINGANG AM BETRIEBSSITZ FRAGLICH Im konkreten Fall konnte der Antragsteller, ein Kölner Taxiunternehmer, mit einem Video gegenüber dem Gericht glaubhaft nachweisen, dass Uber seine Fahrten unmittelbar an die dem System angeschlossenen Fahrzeuge vermittelt. Diese Fahrzeuge sind Teil eines Unternehmens mit Mietwagenkonzessionen. Laut Personenbeförderungsgesetz (PBefG) dürfen solche Fahrten allerdings nur dann ausgeführt werden, wenn die Fahrtbestellungen vorher am Betriebssitz des Mietwagenunternehmens eingegangen sind. Da dies in der Praxis nicht der Fall zu sein schien, kam es am 19. Juli 2019 zu jenem oben angedeuteten Beschluss. Wörtlich FAHRE DIE MODERNSTE TAXI-FLOTTE DER STADT Hohe Flexibilität 24 h Verfügbarkeit Zentraler Standort mit eigenem Parkhaus und eigener Werkstatt Ein offenes/kollegiales Betriebsklima 70 Hybrid- und Erdgasfahrzeuge sowie die modernste Jaguar Elektro-Taxiflotte Interesse geweckt? Wir freuen uns darauf Dich kennenzulernen: Occamstraße 20 80802 München Tel.: 089 – 201 69 00 info@muenchner-taxi-zentrum.de www.muenchner-taxi-zentrum.de

UBER VOR GERICHT Landgericht München Landgericht Frankfurt Landgericht Köln AZ 81 O 74/19 4 4 HK HK O O 14935/16 14935/16 3 3 - - 06 06 O O 44/19 44/19 heißt es dort: „Die Antragstellerin […] hat glaubhaft gemacht, dass ein Mietwagenunternehmer, der die Smartphone-Applikation UberX nutzt und über eine Push-Nachricht über einen Auftrag eines Kunden informiert wird, diesen Auftrag unabhängig von einer Bestätigung durch einen sich am Betriebssitz des Mietwagenunternehmers befindlichen Disponenten selbstständig annehmen kann. Dies verstößt gegen § 49 Abs. 4, Satz 1.2. und 5 PBefG.“ Als Konsequenz aus dieser richterlichen Einschätzung wird dem Unternehmen Uber B.V. untersagt, „im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die von ihr herausgegebene Smartphone-Applikation UberX für Mietwagenfahrer und Mietwagenunternehmer für die Vermittlung von Fahraufträgen einzusetzen“. FOTO: Name Name UBER KANN KEIN DEUTSCH Nun ist es aber so, dass richterliche Beschlüsse immer erst nach der Zustellung an das beklagte Unternehmen rechtswirksam werden. Da Uber in Deutschland keinen Firmensitz hat, musste der Beschluss vom Landgericht Köln an die Uber B.V. in Amsterdam zugestellt werden. Solche Zustellungen erfolgen über einen Gerichtsvollzieher. Der Rechtsanwalt des Taxiunternehmers hatte die Auslandszustellung an Uber B.V. am 23. Juli beim Kölner Landgericht beantragt und das wiederum hatte einen niederländischen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragt. Die Zustellung bei Uber B.V. erfolgte dann am 13. September 2019, die Annahme wurde allerdings durch die Uber B.V. verweigert. Über die Verweigerung wurde der Taxi-Anwalt durch das Landgericht Köln dann am 8. Oktober 2019 informiert. Hier stellt sich nun die Frage, warum die Uber B.V. die Annahme eines Gerichtsurteils einfach so verweigern konnte. „Der Empfänger verweigerte die Annahme aufgrund der verwendeten Sprache“, heißt es offiziell im Taxi Times vorliegenden Übergabeprotokoll des Gerichtsvollziehers. Soll heißen: Der in deutscher Sprache verfasste Beschluss hätte nebst allen Anlagen in einer niederländischen Übersetzung zugestellt werden müssen. An dieser Stelle wird es nun besonders ärgerlich, denn der Taxi-Anwalt hatte bereits am 30. Juli 2019 beim Landgericht Köln einen zweiten Antrag auf Zustellung des Beschlusses an die Uber B.V. gestellt. Dieser zweite Antrag enthielt eine niederländische Übersetzung und wurde vom Gericht am 16. August 2019 an den Gerichtsvollzieher weitergereicht. Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses dieser Ausgabe verfügt das Landgericht aber über keinerlei Kenntnis darüber, ob die Auslandszustellung mit Übersetzung mittlerweile erfolgt ist und von Uber B.V. angenommen wurde. Für die Uber B.V. war die Sache somit klar. Nach wie vor galt der Beschluss als nicht zugestellt und durfte demzufolge auch noch nicht vollstreckt werden. Diverse Urteile deuten allerdings darauf hin, dass internationale Konzerne, die in vielen Ländern und dort jeweils TAXI NOVEMBER / DEZEMBER / 2019 7 IMMER TOPAKTUELL INFORMIERT BLEIBEN UNTER STÜTZER DES TAXI GEWERBES Mit der Taxi Times App, per Newsletter und im Web haben Sie Zugriff auf wichtige Neuigkeiten aus der Taxiwelt. Wir versorgen Sie mit allem Wissenswerten und das topaktuell. www.taxi-times.com

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