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Taxi Times München - November / Dezember 2019

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UBER VOR GERICHT auch in

UBER VOR GERICHT auch in deren Landessprache agieren (z. B. in Form einer Homepage), sehr wohl unterstellt werden kann, dass sie ein solches Urteil in einer Landessprache verstehen und übersetzen können. Für den klagenden Taxiunternehmer bedeutet dies jedoch, dass er bzw. sein Anwalt nun nachweisen muss, dass der Beschluss offiziell zugestellt wurde, bzw. abzuwarten, bis die zweite Zustellung mit niederländischer Übersetzung als rechtskräftig zugestellt gemeldet wird. Ab diesem Zeitpunkt wird die Geschäftsführung von Uber B.V. entscheiden müssen, ob man die App UberX tatsächlich (deutschlandweit) vom Markt nimmt oder ob man einfach weiterhin vermittelt. Passiert Letzteres, muss der bisher klagende Kölner Taxiunternehmer, der übrigens ein Mitglied der Kölner Zentrale Taxi Ruf ist, anhand regelmäßig durchzuführender weiterer Fahrten dokumentieren, dass Uber gegen den Beschluss vom 19. Juli 2019 „zuwiderhandelt“, und entsprechende Strafanträge bei Gericht einreichen. Für jeden einzelnen Verstoß muss das Gericht dann eine Strafe festlegen, die bis zu 250.000 Euro pro Einzelfall betragen kann. Bleibt zum Schluss noch eine letzte Frage zu klären: Gilt das Verbot tatsächlich bundesweit? Klare Antwort: Ja. Das wurde ausdrücklich bei der Einreichung der einstweiligen Verfügung so formuliert. Strafanträge darf allerdings nur der Unternehmer stellen, der die einstweilige Verfügung erwirkt hat. jh Weil das Kölner Urteil ohne Übersetzung in die niederländische Sprache zugestellt worden war, verweigerte die Uber BV in Amsterdam die Annahme. DER ZWEITE AKT: URTEIL AM 19. DEZEMBER Am 12. November hatte sich auch das Landgericht Frankfurt mit einem möglichen Verbot der Uber-App beschäftigt. Das Urteil könnte pro Taxi ausfallen. Anders als in Köln wird in Frankfurt kein Eilverfahren, sondern ein sogenanntes „ordentliches Verfahren“ durchgeführt. Als Kläger tritt dabei die Taxi Deutschland eG auf, der insgesamt 15 große Taxizentralen (darunter auch die Taxi München eG) und drei Technologieanbieter (darunter u. a. taxi.eu) angehören. Als Betreiber der App Taxi Deutschland, an die rund 2.600 Städte und Gemeinden bundesweit angebunden sind, steht man in unmittelbarem Wettbewerb mit Uber, was jene Klage im Zuge des Wettbewerbsrechts ermöglicht. Wie in Köln richtet sich auch diese Klage unmittelbar an die Uber B.V. in Amsterdam. Neben dem Vorwurf, dass Uber die technischen Möglichkeiten zur unmittelbaren Auftragsannahme im Fahrzeug ermögliche, womit man sich „der Beihilfe zur Verletzung der Rückkehrpflicht seiner Subunternehmer schuldig“ mache, werden zwei weitere Aspekte aufgeführt, die ein Verbot der Uber- App in ihrer jetzigen Form erfordern: Zum einen kann man den permanenten Verstoß gegen Arbeitszeitgesetze nachweisen, weil Fahrer, die als Mitarbeiter von Subunternehmern für Uber Fahrgäste befördern, nachweislich bis zu 70 Stunden pro Woche in der App angemeldet sind. Zum anderen will man mit der Klage erreichen, dass Uber eindeutig als Beförderungsunternehmen und nicht als technischer Dienstleister eingestuft wird. Konkret argumentiert Taxi Deutschland unter anderem mit der Tatsache, dass Uber den Fahrpreis festlege und kassiere. Damit trete man – unabhängig davon, dass man die Fahrten durch selbst nicht namentlich auftretende Subunternehmer ausführen lasse – als Beförderungsunternehmen auf. Uber selbst sieht sich dagegen als Vermittler und technischer Dienstleister, obwohl genau diese Frage seitens des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bereits in zwei Verfahren klar beantwortet wurde. In der Verhandlung gab die Richterin zu erkennen, dass sie in ersten Vorberatungen mit ihren beiden Handelsrichtern die Argumente der Taxiseite für nachvollziehbar halte.“ Eine Urteilsverkündung wurde für den 19. Dezember 2019 festgesetzt. jh Landgericht Köln AZ AZ 81 81 O O 74/19 74/19 Landgericht Frankfurt 3 - 06 O 44/19 Landgericht München 4 4 HK HK O O 14935/16 14935/16 FOTOS: Adobe Stock / Odua Images / Alexstar 8 NOVEMBER / DEZEMBER / 2019 TAXI

UBER VOR GERICHT KOMMT ES IN MÜNCHEN ZUM LETZTEN AKT? Im Endlos-Prozess einer Münchner Taxiunternehmerin gegen Uber scheint es wie in Köln auch hier hauptsächlich um die Frage zu gehen, was innerhalb der App technisch möglich ist. Es wurde eng am 23. September 2019 vor dem Sitzungssaal des Landgerichts München II am Lenbachplatz. Um 10 Uhr war kein Sitzplatz im Wartebereich vor dem Saal mehr frei. Insgesamt neun Zeugen waren vom Gericht geladen. Acht von ihnen sollten von ihren Erfahrungen mit Uber berichten, die sie 2017 oder 2018 als Uber-Fahrer, Unternehmer oder Kunden gemacht hatten. Sie taten dies nahezu gleichlautend. Die Uber-Fahrer gaben an, direkt und unmittelbar den Auftrag per App auf ihrem Smartphone erhalten und danach die Fahrt ausgeführt zu haben. Ein (ehemaliger) Uber-Unternehmer bestätigte, dass er zwar alle Aufträge parallel auch als Nachricht per E-Mail bekommen habe, er diese aber nie aktiv bearbeitet habe und seine Fahrer die Fahrten in Eigenverantwortung durchgeführt hätten. Es wäre ja auch vor allem nachts gar nicht möglich gewesen, jeden Auftrag aktiv zu legitimieren. Der neunte Zeuge war Christoph Weigler, der Deutschland-Chef von Uber. Er sollte gegenüber der Richterin erklären, wie die Auftragsvergabe bei Uber technisch abläuft. Er schilderte, dass Ende 2016 der Prozess der Auftragsvermittlung umgestellt wurde, wobei die Entwicklung gemeinsam mit der Berliner Aufsichtsbehörde LABO vorgenommen worden und an die Rechtsprechung des Berliner Kammergerichts angepasst worden sei. Seitdem würden Kundenbestellungen über die Uber- App zwar weiterhin an das nächstgelegene Fahrzeug vermittelt, doch bekäme der Unternehmer des Fahrzeugs eine E-Mail an seinen Betriebssitz, in der er über das Fahrtangebot an sein Fahrzeug informiert wird. Das Angebot enthält Informationen zum Namen des Bestellers inklusive Telefonnummer, zur Abholadresse, zum Fahrtziel und zum Fahrpreis. Wirkte vor Gericht im Zeugenstand nicht ganz so elegant wie auf diesem PR-Foto: Ubers Deutschland-Chef Christoph Weigler. KLARE ZEUGENAUSSAGEN In dieser Mail sind zwei Optionen verlinkt: Auftrag annehmen oder Auftrag ablehnen. Nimmt der Mietwagenunternehmer das Angebot an, wird sein Fahrer per SMS benachrichtigt, ebenso im Falle einer Ablehnung. Der Unternehmer hat 30 Sekunden Zeit. Im Falle einer Ablehnung wird die Bestellung einem anderen Fahrzeug bzw. einem anderen Unternehmer angeboten. Zeitgleich zur E-Mail bekommt allerdings auch bereits der Fahrer eine Benachrichtigung zu dieser Bestellung. Er erfährt die Abholadresse und den Namen, aber keinen Fahrpreis und kein Fahrtziel. Für das Gericht ging es nun um die Klärung, ob es technisch möglich sei, dass der Fahrer auch dann die Fahrt durchführen könne, wenn der Unternehmer den Auftrag nicht angenommen habe. Dies wurde durch mehrere Zeugenaussagen von befragten Uber-Fahrern bzw. Uber-Unternehmern bestätigt. Auch Weigler wiedersprach dem nicht, indem er erklärte, dass sein Unternehmen erst im Nachhinein kontrolliere, ob die ausgeführte Fahrt auch tatsächlich vom Mietwa- FOTO: Uber TAXI NOVEMBER / DEZEMBER / 2019 9

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