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IM BLICK Herbst/Winter 2013

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12 Im BlIck intErviEw

12 Im BlIck intErviEw „Was man bei uns nicht findet, findet man nirgendwo.“Andreas Vonkilch Die dritte Auflage des Kommentars zum Österreichischen Wohnrecht ist im wahrsten Sinne des Wortes stark: Auf knapp 2.500 Seiten bietet sie einen Fahrplan durch sämtliche Neuerungen der letzten Jahre. Im gemeinsamen Interview erklären Till Hausmann und Andreas Vonkilch, warum es gerade jetzt notwendig war, für den Anwender wieder mehr Rechtssicherheit zu schaffen. von Yvonne Sattler Verlag Österreich: Was zeichnet Ihren Kommentar zum „Österreichischen Wohnrecht“ aus und wie würden Sie diesen in die Literatur einordnen? Vonkilch: Unser Kommentar ist der umfangreichste und wohl auch inhaltlich führende Großkommentar zu den beiden Gesetzeswerken MRG und WEG. Ich denke, wir können mit Recht den Anspruch erheben, dass man auf unser Werk nicht verzichten kann, wenn man die Gesamtinformation zu diesen Rechtsgebieten benötigt. Hausmann: Es gibt eigentlich kein vergleichbares Werk am Markt, das dogmatisch so in die Tiefe geht wie unseres. Wenn man als Anwender Vollständigkeit anstrebt und über „ohnehin naheliegende“ Hauptfragen hinaus recherchieren möchte, so muss man einfach zu unserem Kommentar greifen. V: Ich würde mich sogar trauen zu sagen: Was man bei uns nicht findet, das findet man nirgendwo – nicht in der Judikatur und nicht in der sonst noch veröffentlichten Literatur. Es ist uns ein besonderes Anliegen, das vorhandene Material vollständig auszuwerten. Aus Platzgründen etwa nur jede vierte Entscheidung zu behandeln – genau das tun wir nicht. Außerdem haben wir noch so etwas wie ein zusätzliches Alleinstellungmerkmal, das von Auflage zu Auflage automatisch wertvoller wird. Dies hängt damit zusammen, dass das Mietrecht extrem novellierungsanfällig ist. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes 1982, gab es an die zwanzig Novellierungen. Auf der einen Seite ist das Mietrecht also sehr schnelllebig, auf der anderen Seite sind die Verträge aufgrund des Kündigungsschutzes extrem langlebig. Die laufen oft zwanzig, dreißig oder sogar vierzig Jahre. Für den Praktiker gehört es im Mietrecht daher zum Alltag, sich mit Übergangsproblemen zu beschäftigen, was in der täglichen zivilrechtlichen Arbeit sonst sehr selten vorkommt. Das bedeutet, dass man erst mal auf der Metaebene prüfen muss, welche Rechtslage überhaupt anzuwenden ist, bevor man eigentlich das Problem als solches lösen kann. Deshalb legen wir großen Wert darauf, dass man in unserem Kommentar vor den Paragraphen einen Überblick über die zeitlichen Rechtsschichten bekommt. Zusätzlich stellen wir dem Rechtsanwender eine Art Fahrplan zur Verfügung, wann welche Rechtslage zur Anwendung kommt. Da von Novelle zu Novelle immer mehr Rechtsschichten aufgetürmt werden, ist der Wert eines vollständigen Überblicks umso bedeutender für den Leser. H: Ganz alltäglich ist es für den Praktiker beispielweise im Mietrecht beurteilen zu müssen, ob eine Befristung zB aus dem Jahre 1968 wirksam ist oder nicht. Hier muss man eben wissen, dass erstens die alte Rechtslage anzuwenden ist und zweitens, wie man rasch zu einer Gesetzesausgabe aus dem Jahr 1968 kommt. Unser Kommentar erspart das Blättern in den Archiven, denn wir haben dies kompakt und für jeden Paragrafen dargestellt. Wer kann mit Ihrem Kommentar arbeiten? V: Jeder, der mit diesen Materien beruflich zu tun hat. Sei es der Anwalt und der Notar bei der Vertragserrichtung, der Anwalt bei der Rechtsdurchsetzung oder der Richter, der die Entscheidung bei der Rechtdurchsetzung trifft. Aber auch der Immobilienverwalter, der ein gewisses Niveau in seiner Tätigkeit anstrebt.

intErviEw Im BlIck 13 H: Auch für größere Immobilienverwaltungen, die möglicherweise eine eigene Rechtsabteilung beschäftigen und sich eine gewisse Eigenkompetenz zulegen wollen, ist unser Kommentar geeignet. Wie sieht Ihre Arbeitsverteilung aus? Könnte man sagen „Vonkilch“ bringt die Wissenschaft und „Hausmann“ die Praxis ein, und zusammen ergibt das die „perfekte Kombination“? V: Nicht ganz. Das ideale Produkt ergibt sich wohl eher deshalb, weil ich, vor allem auch aufgrund meiner Tätigkeit als of Counsel einer Rechtsanwaltskanzlei einen wesentlich stärkeren Bezug zur Praxis habe als der durchschnittliche Universitätsprofessor, und Kollege Hausmann einen wesentlich stärkeren Bezug zur Dogmatik hat als der durchschnittliche Rechtsanwalt. Keinesfalls ist es so, dass man den Eindruck haben müsste, es gehe nicht dogmatisch zur Sache, wenn man eine Kommentierung von Hausmann liest. Umgekehrt ist bei den Vonkilch- Kommentierungen keineswegs alles reiner Elfenbeinturm, sondern durchwegs auch praktisch verwertbar. Das Werk ist also in erster Linie auf die Praxis ausgerichtet? „Die Judikatur hat einen Paradigmenwechsel herbeigeführt, sodass kein Stein auf dem anderen bleibt.“ Andreas Vonkilch V: Das kann man so auch wieder nicht sagen. Beispielsweise haben im Rahmen einer rechtsvergleichenden Tagung vergangenes Jahr deutsche Kollegen nachgefragt, wo man sich einen guten Überblick zum österreichischen Wohnrecht verschaffen könne. Ich habe ihnen unseren Kommentar empfohlen und erhielt die Rückmeldung, dass es auch im Vergleich mit deutschen Verhältnissen keinesfalls selbstverständlich ist, dass ein Kommentar die Rechtsfragen nicht nur praxisrelevant, sondern auch auf hohem dogmatischem Niveau aufbereitet. Jeder, der mit einem wissenschaftlichen Anspruch in diesem Bereich tätig sein will bzw eine wissenschaftliche Arbeit verfasst, wird also nicht umhinkommen, unseren Kommentar in die Hand zu nehmen. Was sind die wesentlichen Neuerungen seit der letzten Auflage, die in die Neuauflage eingearbeitet wurden? V: Grundsätzlich ist der Anlass für eine Neuauflage, dass der Gesetzgeber tätig war. Unser Fall ist insofern etwas atypisch, als dass sich der Gesetzgeber seit der Vorauflage nur marginal betätigt hat. Wenngleich es für ihn viel zu tun gäbe! Die Judikatur hat seit der letzten Auflage einen derartigen Paradigmenwechsel herbeigeführt, dass in vielen Bereichen kein Stein auf dem anderen geblieben ist. Da die Judikatur aber immer nur im konkreten Fall zu entscheiden hat und es daher nicht ihre vordringlichste Aufgabe ist, mögliche Folgewirkungen zu bedenken, wäre jedenfalls der Gesetzgeber gefordert, den Ball aufzunehmen und diese neuen Entwicklungen in ein einheitliches System zu verpacken, das auch rechtssicher anwendbar ist. Das hat sich die Koalitionsregierung im Jahr 2008 für die 24. Gesetzgebungsperiode auch vorgenommen, leider jedoch nicht zu einem Ergebnis gebracht. So ist die Rechtsunsicherheit aufgrund dieser Entwicklungen der Judikatur immer größer geworden, und wir wollten und konnten nicht warten bis dann doch irgendwann der große Wurf kommt. In der Neuauflage greifen wir daher sämtliche Bausteine auf, die die Judikatur hier aufgerüttelt hat, verarbeiten diese und geben dem Anwender einen umfassenden Überlick, wie er mit den Neuerungen umgehen kann. H: Auch wenn wir bei der nun dritten Auflage keinen Hit wie zur Erstauflage 2002 haben – damals ist gerade das neue Wohnungseigentumsgesetz in Kraft getreten – so stimme ich zu, dass es aufgrund der stetig wachsenden Rechtsunsicherheit jedenfalls Zeit war, die Neuauflage anzugehen. V: Angesichts solcher Entwicklungen ist besonders für den Praktiker ein solcher Kommentar, wie wir ihn herausgeben, noch mehr von Bedeutung. Denn nach einer gesetzlichen Änderung findet man relativ viel im neuen Gesetzestext bzw in den Gesetzesmaterialien, die gerade in diesem Bereich sehr umfangreich sind. Wenn aber nur die Judikatur mal da, mal dort eine Entscheidung trifft, so ist es für die Praxis maßgeblich, wenn das Wichtigste aus diesen Entscheidungen heraus destilliert und in einer Kommentierung zusammengetragen wird. H: Besonders relevant ist dies zum Verbraucherschutz auch im Mietrecht, zu dem es bislang ausschließlich Judikatur gab. Dieses Thema behandeln wir in der Neuauflage unter anderem in Form eines Exkurses detailliert und knapp 100 Randziffern umfassend. Aber wir gehen auch auf andere aktuelle Entwicklungen, die nun hervorgebrochen sind, an den verschiedensten Stellen ein: zB die Inhaltskontrolle bei Standardmietverträgen. Zwar haben sich sehr viele einzelne Aufsätze in den letzten Jahren mit solchen Entwicklungen beschäftigt. Den gesamten Ertrag dieser Diskussion in Judikatur und Literatur an einer Stelle gibt es aber nur bei uns. Was erwarten Sie von der nächsten Gesetzgebungsperiode? V: Morgen (Interview vom 22.10.2013) tagt wieder eine Expertenkommission, in der ich auch Mitglied bin, um eine Totalreform des Mietrechts vorzubereiten. Ich würde mir wünschen, dass es diesmal zu einem guten Ende kommt. Das MRG ist durch die vielen Novellierungen seit 1982 sehr unrund „Ich plädiere dafür, das MRG ersatzlos zu streichen.“ Till Hausmann geworden. Es bedarf eigentlich einer völligen Neuaufstellung. Ob das bei einem in derartigem Widerstreit der sozialen und wirtschaftlichen Interessen stehendem Gesetz wie dem MRG gelingt, traue ich mich zum heutigen Zeitpunkt nicht abzuschätzen. Wichtig wäre es auf jeden Fall. H: In unserem Sonderheft der wobl (wohnrechtliche blätter) vergangenen Sommer unter dem Motto „30 Jahre MRG“, konnte sich jeder, der dazu eingeladen wurde oder berufen fühlte, sehr viel von der Leber schreiben. Ich habe dafür plädiert, das MRG überhaupt ersatzlos zu streichen und nicht nur durch ein anderes Gesetz zu ersetzen. Daneben glaube ich, dass das Allerwichtigste, was die Rechtsschutzsuchenden brauchen, die Rechtssicherheit ist und nicht so sehr das genaue, gerechte Gesetz. Ich sehe das selbst oft in meiner Praxis. Wenn die Leute ein Urteil bekommen, wenn der Richter sagt, so machen wir das, dann akzeptieren die Leute das, auch wenn sie vielleicht glauben, nicht wirklich gerecht behandelt worden zu sein. Trotzdem fällt irgendeine Last von ihnen ab. V: Ich tendiere eher zu einer Mittellösung. Ich gebe Kollege Hausmann schon Recht, jedes Jahr eine neue Novelle, das ist nicht sehr klug. Eine Große bräuchten wir jetzt dennoch. Sollten wir diese zu Stande bringen, dann muss uns allen aber auch unausgesprochen klar sein: Wenn wir das auf die Reise gebracht haben, dann geben wir fünf Jahre wirklich Ruhe. Nur so kann auch eine gewisse Rechtssicherheit herrschen.