Bayernfonds Australien 7 - Scope
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<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 7<br />
A wie <strong>Australien</strong>: Mit dem Staat als Mieter<br />
zentral in Adelaide investieren
Sehr geehrte Anlegerin, sehr geehrter Anleger,<br />
das vorliegende Beteiligungsangebot „<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 7“ eröffnet interessierten Kapitalanlegern die<br />
Möglichkeit, von einem attraktiven Investment in einen soliden und nachhaltigen Sachwert zu profitieren.<br />
Solide Staatsfinanzen, große Rohstoffvorkommen und die Nähe zu den asiatischen Wachstumsmärkten sind<br />
ausschlaggebend für die Nachhaltigkeit, Dynamik und Stabilität <strong>Australien</strong>s. Der geschlossene Immobilienfonds<br />
investiert in bester Lage mitten im Stadtzentrum von Adelaide, der Hauptstadt des Bundesstaates South<br />
Australia, in eine hochwertige Büroimmobilie, die langfristig an den australischen Staat, vertreten durch das<br />
Ministerium für Infrastruktur des Bundesstaates South Australia, als Hauptmieter vermietet ist.<br />
Der staatliche Hauptmieter des Fondsobjekts steht für hohe Einnahmensicherheit. Die Bonität des Bundesstaates<br />
South Australia für langfristige, verbriefte Verbindlichkeiten wird seit Jahren und auch aktuell von<br />
namhaften Ratingagenturen sehr hoch eingestuft. <strong>Australien</strong> bzw. der Bundesstaat South Australia befindet<br />
sich seit Jahren auf Wachstumskurs und die prognostizierten Fundamentaldaten lassen auch in der Zukunft –<br />
gerade auch im Vergleich mit anderen OECD-Staaten – eine positive Entwicklung erwarten.<br />
Die Fondsimmobilie ist nahezu vollständig für einen Zeitraum von mindestens zwölf Jahren (seit Mietbeginn<br />
im Januar 2010) an das Ministerium für Infrastruktur vermietet. Eine Verlängerungsoption von weiteren fünf<br />
Jahren bietet dem Mieter langfristige Planungsmöglichkeiten bis zum Dezember 2026 und damit hat sich der<br />
staatliche Hauptmieter den zentralen Standort im Herzen der Hauptstadt Adelaide äußerst langfristig gesichert.<br />
Die Bonität des staatlichen Hauptmieters und die grundsätzlich fest fixierten jährlichen Mietsteigerungen über<br />
die gesamte Mietzeit ergeben neben dem damit gegebenen Inflationsschutz (Wertsicherung auf AUD-Basis) aus<br />
heutiger Sicht eine gute Planungsgrundlage für die Einnahmenprognose aus der Vermietung des Fondsobjekts.<br />
Gemäß der Prognoserechnung sind jährliche Ausschüttungen / Entnahmen von 6,5 Prozent nach australischen<br />
Steuern geplant. Der den Anlegern zuzurechnende Anteil an den Mieteinnahmen ist dabei in Deutschland<br />
unter Progressionsvorbehalt steuerfrei. Zinseinnahmen aus der Anlage der freien Liquidität unterliegen auf<br />
Ebene der Anleger konzeptionsgemäß der regulären Abgeltungsbesteuerung. Das Fondskonzept berücksichtigt<br />
insoweit das deutsch-australische Doppelbesteuerungsabkommen in der derzeit gültigen Fassung. Die<br />
Beteiligung ist insoweit einfach und bequem, als der Anleger in <strong>Australien</strong> für seine Beteiligung keine persönliche<br />
Steuererklärung abgeben muss. Der geschlossene Immobilienfonds „<strong>Bayernfonds</strong> Austra lien 7“ erlaubt<br />
es dem Anleger, sein Portfolio in der Assetklasse Immobilien international, auch hinsichtlich der Währung, zu<br />
diversifizieren und in ein attraktives Sachwert-Investment zu investieren.<br />
Rund 65.000 private und institutionelle Anleger haben sich bereits für ein Produkt aus dem Hause der Real I.S.<br />
entschieden. Die Real I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement, Innere Wiener Str. 17, 81667<br />
München, verfügt über Erfahrungen aus einem Investmentvolumen von über EUR 7,6 Mrd. Die Real I.S. verfügt<br />
über langjährige Erfahrungen im australischen Immobilienmarkt und gilt als erster deutscher Initiator<br />
für geschlossene Immobilienfonds in diesem Segment. Insgesamt wurden in den letzten Jahren bislang sechs<br />
geschlossene Immobilienfonds mit australischen Immobilien erfolgreich platziert. Die Büroimmobilie des<br />
ersten Fonds, ein Premium-Objekt in Melbourne, wurde Ende 2007 außerplanmäßig nach einer Fondslaufzeit<br />
von rd. zwei Jahren veräußert. Für die Anleger dieses Fonds konnte ein Gesamtrückfluss von ca. 147 Prozent 1)<br />
erzielt werden. Die Real I.S. beendete damit als erster deutscher Initiator für <strong>Australien</strong>-Immobilienfonds<br />
einen Investmentzyklus.<br />
Die Real I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement, vertreten durch ihren Vorstand, übernimmt<br />
als Anbieter bzw. Prospektverantwortlicher für den Inhalt des vorliegenden Beteiligungsprospekts die<br />
Verantwortung entsprechend § 3 VermVerkProspV und erklärt, dass ihres Wissens die Angaben richtig und<br />
keine wesentlichen Umstände ausgelassen sind. Wir laden auch Sie ein, sich an dem Beteiligungsangebot<br />
„<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 7“ zu beteiligen, und wünschen Ihnen viel Freude mit Ihrer Beteiligung.<br />
Datum der Prospektaufstellung: 31.05.2011<br />
Real I.S. AG<br />
Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement, mit Sitz in München<br />
(Anbieter)<br />
Josef Brandhuber Jochen Schenk<br />
Vorstandsvorsitzender Vorstand<br />
1) Bezogen auf die Kapitaleinlage ohne Agio, nach Steuern in <strong>Australien</strong> und vor Progressionsvorbehalt und deutschen Steuern auf Zinserträge.<br />
3
Inhaltsverzeichnis<br />
1. Angebotsüberblick 6<br />
2. Anbieter 18<br />
3. Risikohinweise 24<br />
4. Investitionsstandort 52<br />
5. Fondsobjekt 68<br />
6. Prognostizierter Investitions- und Finanzierungsplan 80<br />
7. Prognoserechnung 88<br />
8. Prognostizierter Beteiligungserfolg und Sensitivitätsanalysen 102<br />
9. Vermögens-, Finanz- und Ertragslage 110<br />
10. Rechtliche Grundlagen 118<br />
11. Steuerliche Grundlagen 159<br />
12. Vertragspartner und personelle Verflechtungen 175<br />
13. Gesellschaftsvertrag 189<br />
14. Treuhandvertrag 211<br />
15. Abwicklungshinweise 218<br />
16. Verbraucherinformationen für den Fernabsatz 223<br />
17. Prospektverantwortung und Vollständigkeit 228<br />
Anlage<br />
- Beitrittsvereinbarung<br />
Die inhaltliche Richtigkeit der im Prospekt gemachten Angaben ist nicht Gegenstand der Prüfung des<br />
Prospekts durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
A wie … <strong>Australien</strong>. Von allen<br />
OECD-Ländern hat <strong>Australien</strong><br />
die Wirtschaftskrise am besten<br />
und ohne Rezession überstanden.<br />
Aktuelle Wirtschaftsdaten<br />
prognostizieren, dass das Wirtschaftswachstum<br />
auch in den<br />
kommenden Jahren Wachstumsraten<br />
von über 3 Prozent<br />
erzielen kann. Frühzeitig hat<br />
die Regierung ein Paket von<br />
Konjunkturmaßnahmen verabschiedet,<br />
die dank der hohen<br />
Haushaltsüberschüsse nach einer<br />
langen Wachstumsphase<br />
der vergangenen Jahre wirksam<br />
umgesetzt werden können. Zu<br />
den Infrastrukturprojekten zur<br />
Konjunkturförderung, die von<br />
der Regierung in den nächsten<br />
Jahren umgesetzt werden, gehört<br />
u. a. auch die Schaffung<br />
eines nationalen Breitbandnetzes<br />
mit einem Volumen von ca.<br />
AUD 36 Mrd.<br />
Quelle: Auswärtiges Amt, Wirtschaftsentwicklung,<br />
Stand: März 2011<br />
1.<br />
Angebots überblick
1. Angebotsüberblick<br />
Der nachfolgende Angebotsüberblick stellt lediglich<br />
eine verkürzte Zusammenfassung des Beteiligungsangebots<br />
dar. Maßgeblich für eine Anlageentscheidung<br />
ist der gesamte Beteiligungsprospekt.<br />
1.1 <strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH &<br />
Co. <strong>Australien</strong> 7 KG („Fondsgesellschaft“)<br />
Die wesentlichen Kennzahlen des Beteiligungsangebots<br />
(Einzelheiten siehe Tz. 5 „Fondsobjekt“,<br />
Tz. 6 „Prognostizierter Investitions- und Finanzierungsplan“<br />
und Tz. 7 „Prognoserechnung“)<br />
Fondsobjekt 1) Büroimmobilie im Zentrum<br />
von Adelaide (Hauptstadt des<br />
australischen Bundesstaates<br />
South Australia) mit der<br />
Adresse 77 Grenfell Street<br />
Gesamtinvestitionsvolumen<br />
2)<br />
davon Kaufpreis<br />
Fondsobjekt 3)<br />
Einkaufsfaktor<br />
(bezogen auf den Kaufpreis<br />
ohne Erwerbsnebenkosten)<br />
Eigenkapital<br />
(inkl. Agio)<br />
Eigenkapital<br />
(ohne Agio)<br />
Einzahlung<br />
Beteiligungskapital<br />
AUD 117.610.000<br />
rd. AUD 98,18 Mio. (einschließlich<br />
Erwerbsnebenkosten)<br />
rd. das 13,1-fache der prognostizierten<br />
Jahresnettomiete im<br />
Kalenderjahr 2012<br />
AUD 117.610.000<br />
AUD 112.010.000<br />
zu 100 %<br />
Einzahlungstermin 4) für alle Zeichnungen bis<br />
30.11.2011 zum 12.12.2011;<br />
für alle Zeichnungen ab<br />
01.12.2011 zum 20. des auf die<br />
Zeichnung folgenden Monats<br />
bzw., sofern dies kein Bankarbeitstag<br />
ist, zum nächstfolgenden<br />
Bankarbeitstag<br />
Prognostizierte<br />
Ausschüttungen /<br />
Entnahmen 5)<br />
6,5 % p. a.<br />
Hauptmieter von rd. 96,4 % der vermietbaren<br />
Flächen das Ministerium<br />
für Infrastruktur des Bundesstaates<br />
South Australia<br />
8<br />
Vermietungsstand rd. 98 % (Mietgarantie des<br />
Verkäufers für rd. 323 m² bzw.<br />
knapp 2 % derzeit noch unvermietete<br />
Restfläche)<br />
Laufzeit des Mietvertrags<br />
mit dem<br />
Hauptmieter<br />
12 Jahre, Restlaufzeit noch<br />
bis zum 31.12.2021 (mit einer<br />
Verlängerungsoption des<br />
Mieters von 5 Jahren bis zum<br />
31.12.2026)<br />
1) Die Fondsgesellschaft hält, mit Ausnahme eines Treuhandanteils, der von<br />
der Real I.S. Australia Pty Ltd gehalten wird, sämtliche Treuhandanteile (sog.<br />
„Units“) am australischen Treuhandvermögen BF Australia 7 Trust (nachstehend<br />
auch „australisches Treuhandvermögen“ genannt). Der Trustee (australischer<br />
Treuhänder) des australischen Treuhandvermögens wird für Rechnung<br />
des australischen Treuhandvermögens das Fondsobjekt, d. h. das Grundstück<br />
mit der Adresse „77 Grenfell Street, Adelaide“ nebst aufstehendem Gebäude,<br />
erwerben. Details hierzu siehe Tz. 10.6.<br />
2) Einschließlich 5 Prozent Agio (AUD 5.600.000) auf das Eigenkapital der Anleger<br />
in Höhe von AUD 112.000.000 und der Beteiligung des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten in Höhe von AUD 10.000. Vorbehaltlich Über- / Unterschreitung<br />
um bis zu 10 Prozent gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft<br />
(Tz. 13).<br />
3) Der Kaufpreis für das Fondsobjekt beläuft sich ohne Erwerbsnebenkosten auf<br />
voraussichtlich rd. AUD 91,7 Mio. (siehe Tz. 6.2 betreffend die Details zu den<br />
Erwerbsnebenkosten).<br />
4) Details siehe Tz. 1.9 bzw. in Tz. 15.4.<br />
5) Prognostizierte Ausschüttungen / Entnahmen bezogen auf das eingezahlte Beteiligungskapital<br />
ohne Agio für das jeweilige Geschäftsjahr ab 2012 (während<br />
der Platzierungsphase ggf. zeitanteilig auf der Grundlage der gesellschaftsvertraglichen<br />
Bestimmungen der Fondsgesellschaft), nach australischen Steuern,<br />
jedoch ohne Berücksichtigung der Effekte des Progressionsvorbehalts und der<br />
in Deutschland auf Anlegerebene zu versteuernden Zinsen aus der Anlage der<br />
Liquiditätsreserve. Ausschüttungen / Entnahmen enthalten auch Kapitalrückzahlungen.<br />
Details hierzu siehe Tz. 1.10 bzw. in Tz. 7.<br />
1.2 Beteiligungsangebot (Vermögensanlage)<br />
Die Vermögensanlage besteht in einem mittelbar<br />
über einen Treuhandkommanditisten gehaltenen<br />
Kommanditanteil an der <strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung<br />
GmbH & Co. <strong>Australien</strong> 7 KG, mit Sitz in<br />
München („Fondsgesellschaft“). Als Treugeber ist der<br />
Anleger nach dem maßgeblichen Treuhand- und Gesellschaftsvertrag<br />
einem direkt als Kommanditist an<br />
der Fondsgesellschaft Beteiligten („Direktkommanditist“)<br />
wirtschaftlich gleichgestellt. Treugeber können<br />
nach Maßgabe der Regelungen im Treuhand- sowie<br />
Gesellschaftsvertrag nach Durchführung der Kapitalerhöhung<br />
in die Stellung eines Direktkommanditisten<br />
der Fondsgesellschaft wechseln.<br />
Die Fondsgesellschaft ist ein geschlossener Immobilienfonds<br />
in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft<br />
nach deutschem Recht. Die Fondsgesellschaft<br />
beabsichtigt, mittelbar über ein australisches Treuhandvermögen,<br />
eine hochwertige Büroimmobilie<br />
(„Fondsobjekt“) mit der Adresse 77 Grenfell Street im
Zentrum von Adelaide im australischen Bundesstaat<br />
South Austra lia zu erwerben („Anlage objekt“). Dazu<br />
sind bereits Verträge geschlossen worden und es<br />
ist vorgesehen, dass die Fondsgesell schaft weitere<br />
Treuhandanteile am australischen Treuhandvermögen<br />
zeichnet, so dass insbesondere der für den<br />
Erwerb des Fondsobjekts vereinbarte Kaufpreis zur<br />
Verfügung steht (vgl. hierzu die grafische Übersicht<br />
in Tz. 10.1 bzw. siehe Details zu den wesentlichen<br />
Verträgen in Tz. 10). Details zum rechtlichen und<br />
steuerlichen Fondskonzept sind insbesondere Tz. 10<br />
und Tz. 11 zu entnehmen. Die Kaufpreiszahlung und<br />
der Eigentumsübergang am Fondsobjekt sollen Ende<br />
Dezember 2011 erfolgen. Rund 96,4 Prozent der vermietbaren<br />
Flächen des Fondsobjekts sind langfristig,<br />
zunächst bis zum 31.12.2021, an den australischen<br />
Bundesstaat South Australia (vertreten durch das<br />
Ministerium für Infrastruktur) vermietet, wobei sich<br />
der Mieter eine zusätzliche Verlängerungsoption bis<br />
zum 31.12.2026 gesichert hat. Details zum Fondsobjekt<br />
und zur gesamten Mietsituation sind Tz. 5 bzw.<br />
Tz. 10.6 zu entnehmen.<br />
Die beitretenden Anleger werden ihren Beteiligungsbetrag<br />
gemäß den Bestimmungen der Beitrittsvereinbarung<br />
an die Fondsgesellschaft leisten. Auf ihren<br />
gesamten Beteiligungsbetrag ist von den Anlegern<br />
jeweils ein Agio in Höhe von 5 Prozent zu leisten. Jeder<br />
Treugeber hat den Treuhandkommanditisten von<br />
Verbindlichkeiten aus dem für ihn anteilig erworbenen<br />
und gehaltenen Kommanditanteil freizustellen.<br />
Die mit der Beteiligung zum Zeitpunkt der Zeichnung<br />
verbundenen Rechte und Pflichten sind in Tz. 10.2<br />
sowie im in Tz. 13 abgedruckten Gesellschaftsvertrag<br />
der Fondsgesellschaft und dem in Tz. 14 abgedruckten<br />
Treuhandvertrag ausführlich dargestellt. Die<br />
Verteilung des Ergebnisses der Fondsgesellschaft<br />
bestimmt sich nach dem Verhältnis der Kapitalanteile<br />
ohne Agio (Kapitalkonto I), ebenso die Beteiligung<br />
am Vermögen und am Auseinandersetzungsguthaben<br />
der Fondsgesellschaft.<br />
Die Anleger können bei Gesellschafterversammlungen<br />
und im schriftlichen Umlaufverfahren das<br />
Stimmrecht entsprechend dem Verhältnis ihrer Kapitalanteile<br />
ausüben. Des Weiteren werden die Anleger<br />
jährlich über den Geschäftsverlauf der Fondsgesellschaft<br />
unterrichtet.<br />
Details sind in Tz. 10, insbesondere in Tz. 10.2 sowie<br />
in Tz. 13 und Tz. 14 dargestellt.<br />
9<br />
1.3 Zielgruppe<br />
Das vorliegende Beteiligungsangebot wendet sich an<br />
natürliche Personen,<br />
die in Deutschland ihren ausschließlichen Wohnsitz<br />
oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und<br />
in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig<br />
sind, ihre Beteiligung im steuerlichen<br />
Privatvermögen halten und diese nicht fremdfinanzieren,<br />
die langfristig in eine professionell verwaltete<br />
gewerbliche Immobilie in Adelaide (<strong>Australien</strong>),<br />
unter Berücksichtigung der damit zusammenhängenden<br />
Schwankungen des Wechselkurses<br />
und des lokalen Immobilienmarkts, investieren<br />
möchten und<br />
die im Rahmen einer unternehmerischen Beteiligung,<br />
die, aufgrund ihrer Größenordnung,<br />
üblicherweise nur institutionellen Investoren<br />
vorbehalten ist, auf Grundlage eines fundierten<br />
Fondskonzepts an den möglichen Erträgen und<br />
am Wert steigerungspotenzial einer Sachwertanlage<br />
teilhaben möchten.<br />
Die Risiken, die mit dieser Beteiligung verbunden<br />
sind, sind unter Tz. 3 „Risikohinweise“ (Seite 26) dargestellt<br />
und bei der Anlageentscheidung zu berücksichtigen.<br />
Wichtige Hinweise<br />
Alle Ausführungen in diesem Beteiligungsangebot<br />
stellen ausschließlich auf die Zielgruppe ab. Das<br />
Angebot erfolgt ausschließlich in Deutschland. Das<br />
Beteiligungsangebot ist auf Anleger zugeschnitten,<br />
die natürliche Personen mit Wohnsitz in Deutschland<br />
(und nur in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig)<br />
sind, ihre Beteiligung im Privatvermögen<br />
halten und die Beteiligung nicht fremdfinanzieren.<br />
Gleichwohl können sich grundsätzlich<br />
natürliche oder juristische Personen im Rahmen der<br />
Kapitalerhöhungen gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrags<br />
der Fondsgesellschaft, grundsätzlich als<br />
Treugeber über den Treuhandkommanditisten,<br />
beteiligen. Eine Beteiligung von Gesellschaften<br />
bürgerlichen Rechts, Gemeinschaften und Ehepaaren<br />
in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts<br />
bzw. Gemeinschaft ist sowohl für Kommanditisten als<br />
auch für Treugeber ausgeschlossen.
Personen, die (i) Staatsangehörige der USA, Kanadas,<br />
Japans, Großbritanniens oder <strong>Australien</strong>s sind, (ii) Inhaber<br />
einer dauerhaften Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung<br />
der USA („Green Card“), Kanadas, Japans,<br />
Großbritanniens oder <strong>Australien</strong>s sind, (iii) ihren<br />
gewöhnlichen Aufenthalt / Wohnsitz oder Sitz in den<br />
USA, in Kanada, Japan, Großbritannien oder <strong>Australien</strong><br />
haben und / oder (iv) die Beteiligung für eine Vermögensmasse<br />
mit Sitz in den USA, in Kanada, Japan,<br />
Großbritannien oder <strong>Australien</strong> eingehen oder einer<br />
solchen anbieten, sollen nicht Kommanditisten der<br />
Gesellschaft oder Treugeber sein. Anlässlich der Aufnahme<br />
und auf Verlangen des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten haben Gesellschafter und Treugeber<br />
zu versichern und nachzuweisen, dass keine der im<br />
vorstehenden Satz genannten Bedingungen vorliegt.<br />
Der geschäftsführende Kommanditist kann im<br />
Einzelfall Ausnahmen von den Regelungen in diesem<br />
Absatz zulassen.<br />
Gesellschafter bzw. Treugeber können ihre Beteiligung<br />
auch nicht wirksam an in vorstehendem<br />
Absatz genannte Personen übertragen bzw. zu deren<br />
Gunsten in sonstiger Weise verfügen oder ihren<br />
Anteil diesen Personen wirksam vererben, sofern der<br />
geschäftsführende Kommanditist seine Zustimmung<br />
verweigert. Darüber hinaus enthalten §§ 23, 24 des<br />
Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft weitere<br />
Beschränkungen der Möglichkeit zur Übertragung<br />
der / Verfügung über bzw. Vererbung der Beteiligung.<br />
Geht die Beteiligung auf in vorstehendem<br />
Absatz genannte Personen über bzw. fällt ein Gesellschafter<br />
bzw. Treugeber in Zukunft unter den in vorstehenden<br />
Absätzen genannten Personenkreis, kann<br />
der Gesellschafter bzw. Treugeber vom geschäftsführenden<br />
Kommanditisten aus der Gesellschaft ausgeschlossen<br />
werden. Vorstehende Beschränkungen<br />
und Ausschlussmöglichkeiten gelten im Rahmen des<br />
Treuhandvertrags entsprechend.<br />
1.4 Standort des Fondsobjekts<br />
Adelaide, der Standort des Fondsobjekts, ist die<br />
Hauptstadt des australischen Bundesstaates South<br />
Australia (SA). Die Stadt hat rd. 1,2 Mio. Einwohner,<br />
was rd. 75 Prozent der Bevölkerung des gesamten<br />
Bundesstaates entspricht. Das Fondsobjekt ist dabei<br />
im Zentrum („Core-Central Business District“), dem<br />
zentralen Geschäftsviertel der Stadt, gelegen. Im<br />
Ranking der lebenswertesten Städte der Welt liegt<br />
10<br />
Adelaide regelmäßig unter den „Top 10“ und belegte<br />
gemäß Economist Intelligence Unit 2010 Platz 8.<br />
Nach Melbourne belegt Adelaide laut KPMG Competitive<br />
Alternatives Study 2010 den zweiten Platz<br />
der kosteneffizientesten Standorte in der Region<br />
Asien-Pazifik. Die hohe Wettbewerbsfähigkeit des<br />
Standortes spiegelt sich nicht zuletzt in der niedrigen<br />
Arbeitslosigkeit wider (per Januar 2011 rd. 5,5 Prozent).<br />
Einen nennenswerten Anteil daran trägt auch<br />
die große Bedeutung des Rohstoffsektors für die<br />
Region. Im Fraser Institute Ranking der zukunftsreichsten<br />
Rohstoffabbaugebiete der Welt ist SA von<br />
Platz 31 auf Platz 15 aufgerückt.<br />
Der Gesamtbestand an Büroflächen im zentralen<br />
Geschäftsviertel (CBD) von Adelaide beträgt rd.<br />
1,3 Mio. m². Gemäß den aktuellen Zahlen des Property<br />
Council of Australia beläuft sich der Gesamtleerstand<br />
– über alle Objektqualitäten – im CBD von<br />
Adelaide per Januar 2011 auf ca. 8,25 Prozent. Relativ<br />
nach Objektqualitäten differenziert beläuft sich der<br />
Leerstand im Premium-Segment auf ca. 3,8 Prozent<br />
und im Bereich A-Grade auf ca. 7,7 Prozent. Betrachtet<br />
man die „Unterkategorie“ bzw. den Teilmarkt<br />
„Core-CBD“ – den Standort des Fondsobjekts – so<br />
liegt der Leerstand hier im Bereich von vergleichbaren<br />
A-Grade-Objekten bei ca. 4,6 Prozent. Im historischen<br />
Kontext liegt der Gesamtleerstand des CBD<br />
mit ca. 8,25 Prozent derzeit weit unter dem Mittel der<br />
letzten 20 Jahre von 12,3 Prozent und auch unterhalb<br />
der vergleichbaren landesweiten Leerstandsrate für<br />
CBDs von ca. 8,6 Prozent.<br />
Das Mietwachstum hat sich im relevanten Markt seit<br />
dem dritten Quartal 2010 stabilisiert bzw. abgeflacht.<br />
Betrachtet man jedoch die letzten zwölf Monate<br />
bis Februar 2011, so sind die Brutto-Spitzenmieten<br />
(in den Segmenten Premium, A- und B-Grade) um<br />
durchschnittlich ca. 4 Prozent gestiegen. Während<br />
dieses den Durchschnitt für Premium, A- und B-Grade<br />
im gesamten CBD abbildet, konnte individuell betrachtet<br />
im Teilmarkt „Core-CBD“ für A- und B-Grade-<br />
Flächenqualitäten sogar vereinzelt ein Anstieg von<br />
bis zu rd. 12 Prozent verzeichnet werden.<br />
Auch zukünftig wird gemäß den Prognosen der<br />
lokalen Immobilienexperten für den Büroimmobilienmarkt<br />
von Adelaide erwartet, dass dieser eine der<br />
niedrigsten Leerstandsraten des Landes und eine<br />
kontinuierlich steigende Nachfrage nach Flächen sowie<br />
weiteres nachhaltiges Mietwachstum aufweisen
wird. Die Prognosen gehen derzeit auch von einem<br />
sich weiter verbessernden Investmentklima und von<br />
weiter sinkenden Ankaufsrenditen aus. Insgesamt<br />
sind die Vorzeichen für die weitere Marktentwicklung<br />
damit langfristig positiv gestellt.<br />
1.5 Das Fondsobjekt<br />
Bei dem Fondsobjekt handelt es sich um eine<br />
hochwertige Büroimmobilie, die im Zentrum des<br />
Geschäftsviertels von Adelaide im Jahr 1991 erbaut<br />
und in den Jahren 2009 / 2010 umfangreich<br />
und durchgreifend modernisiert wurde. Durch die<br />
Modernisierung wurde das technische Design des<br />
Fondsobjekts mit Blick auf die Nachhaltigkeit des<br />
Objekts so aufgewertet, dass zukünftig ein Umweltrating<br />
von 4,5 von maximal möglichen 5 Star NABERS<br />
(anwendbare australische Norm für Umweltgutachten<br />
gewerblicher Immobilien) erreicht werden soll.<br />
Die entsprechenden Zertifizierungen werden derzeit<br />
vorgenommen. Das Fondsobjekt verfügt durch das<br />
soeben durchgeführte umfangreiche Modernisierungsprojekt<br />
über moderne Spezifikationen und<br />
über einen entsprechend hohen Ausbaustandard,<br />
der gemäß der technischen Gutachter der Fondsge-<br />
sellschaft den „A-Grade-Standard“ für hochwertige<br />
Büroflächen gemäß den australischen Vorschriften<br />
des Property Council of Australia erreicht.<br />
Die vermietbaren Flächen des Fondsobjekts sind zu<br />
ca. 96,4 Prozent (rd. 15.888 m²) an das Ministerium<br />
für Infrastruktur des Bundesstaates South Australia<br />
als Hauptmieter vermietet, welches auch das Foyer<br />
im Fondsobjekt exklusiv angemietet hat und nutzt.<br />
Weitere Flächen im Erdgeschoss des Fondsobjekts<br />
sind an eine Bank und an einen Coffee-Shop-Betreiber<br />
vermietet, so dass der Vermietungsstand für das<br />
Fondsobjekt derzeit rd. 98 Prozent beträgt (für eine<br />
Restfläche von 323 m² besteht eine Mietgarantie für<br />
drei Jahre durch den Verkäufer des Fondsobjekts).<br />
Die geringfügige Lagerfläche des Fondsobjekts ist<br />
ebenfalls an die Bank vermietet, die im Erdgeschoss<br />
Flächen angemietet hat. Von den 40 Parkplätzen im<br />
Fondsobjekt sind 37 Parkplätze an den staatlichen<br />
Hauptmieter mit vermietet, die Vermietung der weiteren<br />
drei Parkplätze wird ebenfalls über eine Mietgarantie<br />
des Verkäufers für drei Jahre abgedeckt. Für<br />
das Fondsobjekt bestehen weiterhin diverse Mietverträge<br />
für das Aufstellen von Antennen auf dem Dach<br />
des Fondsobjekts bzw. aus der Vermietung an lokale<br />
Telekommunikationstechnik-Betreiber.
Die vermietbare Fläche umfasst rd. 16.497 m². Das<br />
24-geschossige Gebäude teilt sich auf in ein Kellergeschoss<br />
für Parkplätze, das Erdgeschoss, in dem<br />
sich Büro- und Einzelhandelsflächen befinden, in<br />
18 Stockwerke mit Büroflächen sowie vier Stockwerke<br />
für Technik.<br />
Übersicht über die vermietbaren Flächen /<br />
Nutzungsarten:<br />
Bürofläche 15.888 m²<br />
Lagerfläche 20 m²<br />
Einzelhandelsflächen 589 m²<br />
Gesamt 16.497 m²<br />
Das Fondsobjekt ist flexibel nutzbar konzipiert und<br />
daher drittverwendungsfähig. Details hierzu sind in<br />
Tz. 5 dargestellt.<br />
1.6 Hauptmieter / Mietvertrag des Hauptmieters<br />
Rund 96,4 Prozent der vermietbaren Gesamtflächen,<br />
also rd. 15.888 m², sind langfristig für zwölf Jahre<br />
vom 01.01.2010 mit einer Restlaufzeit bis zum<br />
31.12.2021 an das Ministerium für Infrastruktur des<br />
Bundesstaates South Australia vermietet („Hauptmieter“),<br />
wobei der Hauptmieter auch den Foyerbereich<br />
des Fondsobjekts vollständig angemietet<br />
hat und nutzt. Der staatliche Hauptmieter hat sich<br />
die Flächen im Fondsobjekt über eine einmalige<br />
Verlängerungsoption um weitere fünf Jahre bis zum<br />
31.12.2026 gesichert und außerdem 37 Parkplätze im<br />
Fondsobjekt mit jeweils gleicher Laufzeit angemietet.<br />
Der Hauptmieter, der Bundesstaat South Australia,<br />
verfügt über eine ausgezeichnete Bonität, was an<br />
den aktuellen Bonitätsnoten („Ratings“) namhafter<br />
Ratingagenturen abgelesen werden kann (u. a. AAA<br />
für langfristige Verbindlichkeiten und damit das bestmögliche<br />
Rating bei Standard & Poor’s).<br />
Bei dem Mietvertrag mit dem Hauptmieter handelt<br />
es sich um einen sog. „Semi-Gross-Lease“, d. h. einen<br />
Mietvertrag, bei dem der Mieter neben der vereinbarten<br />
Miete seine verbrauchsabhängigen Mietnebenkosten<br />
(z. B. für Elektrizität, Wasser, Abwasser)<br />
sowie Kostenerhöhungen oberhalb eines vereinbarten<br />
Schwellenwerts für die sonstigen Betriebs- und<br />
Bewirtschaftungskosten des Fondsobjekts (z. B.<br />
12<br />
Grundsteuer sowie sonstige Steuern und Abgaben,<br />
Objektversicherung, bestimmte Reparatur- und<br />
Instandhaltungskosten sowie Hausverwalterkosten)<br />
an den Vermieter bezahlt. Die Betriebs- und<br />
Bewirtschaftungskosten bis zu dem vereinbarten<br />
Schwellenwert, der von Zeit zu Zeit im Rahmen der<br />
mietvertraglichen Regelungen angepasst wird, zahlt<br />
der Vermieter, der auch für Instandhaltungskosten,<br />
insbesondere für „Dach und Fach“ (d. h. strukturelle<br />
Investitionen und Reparaturen) verantwortlich ist.<br />
Die Miete im Rahmen des Mietvertrags mit dem<br />
Hauptmieter ist gemäß dem involvierten Gutachter<br />
marktkonform und wird auf der Grundlage mietvertraglicher<br />
Regelungen jährlich um mindestens<br />
4 Prozent fest nach oben angepasst (Wertsicherung).<br />
In den Jahren 2014 bzw. 2018 und, sofern der Mieter<br />
von seiner Verlängerungsoption Gebrauch macht, im<br />
Jahr 2022, kann im Rahmen eines sog. „Market Reviews“<br />
die Miete, sofern diese am Markt höher sein<br />
sollte, auch an die Marktmiete angepasst werden,<br />
wobei auch in den Jahren 2014 und 2018 die Miete<br />
dann um mindestens 4 Prozent im Vergleich zur Vorjahresmiete<br />
steigen soll.<br />
Die gute Bonität des staatlichen Hauptmieters und<br />
die festen jährlichen Mietsteigerungen während der<br />
Mietvertragslaufzeit bilden aus heutiger Sicht eine<br />
insgesamt gute Prognosegrundlage für die Einnahmen<br />
aus der Vermietung des Fondsobjekts. Weitere<br />
Details sind in Tz. 7 (betreffend die Annahmen im<br />
Rahmen der Prognoserechnung), in Tz. 5.2 und<br />
Tz. 10.6.3 (betreffend die mietvertraglichen Regelungen)<br />
sowie in Tz. 3.2 ab Seite 26 und Tz. 3.3 ab<br />
Seite 32 (zu immobilienspezifischen und wirtschaftlichen<br />
Risiken) dargestellt.<br />
1.7 Gutachten und Prüfungen im Zusammenhang<br />
mit dem Ankauf des Fondsobjekts<br />
Im Zusammenhang mit der Ankaufsprüfung haben<br />
die Gutachter von CB Richard Ellis, Adelaide, ein<br />
Bewertungsgutachten und Analysen für den Objekt-<br />
Cashflow für das Fondsobjekt mit Datum vom<br />
28.04.2011 erstellt. Darin wird der Wert des Fondsobjekts<br />
zum geplanten Ankaufszeitpunkt mit AUD<br />
94,5 Mio. angesetzt. Zudem haben die Sachverständigen<br />
von Rider Levett Bucknall, Sydney, ein technisches<br />
Gutachten über das Fondsobjekt, einschließlich<br />
eines umwelttechnischen Berichts, mit Datum vom<br />
04.05.2011 erstellt. Die Ergebnisse dieses techni-
schen Gutachtens wurden im Rahmen der Prognoserechnung<br />
(Tz. 7) berücksichtigt. Weitere Bewertungsgutachten<br />
über das Anlageobjekt (Fondsobjekt)<br />
wurden nicht erstellt.<br />
Details und Hinweise dazu siehe auch in Tz. 3.2 ab<br />
Seite 26 bzw. in Tz. 5.1.1.<br />
1.8 Mindestbeteiligungsbetrag<br />
Der Beteiligungsbetrag jedes künftig beitretenden<br />
Anlegers soll mindestens AUD 15.000 betragen;<br />
höhere Beteiligungsbeträge müssen durch 1.000<br />
ohne Rest teilbar sein (Erwerbspreis). Auf den Beteiligungsbetrag<br />
künftig beitretender Anleger wird ein<br />
Agio von 5 Prozent erhoben.<br />
Der Gesamtbetrag der angebotenen Vermögensanlagen<br />
beträgt AUD 112.000.000 (zzgl. Agio). Da<br />
der Mindestbeteiligungsbetrag AUD 15.000 beträgt,<br />
ergibt sich demgemäß rechnerisch eine Anzahl von<br />
maximal 7.466 Kommanditanteilen. Da auch Beteiligungen<br />
von über AUD 15.000 möglich sind, kann<br />
sich die Anzahl der angebotenen Vermögensanlagen<br />
auch ermäßigen. Einzelheiten hierzu siehe in<br />
Tz. 10.2.4 bzw. in Tz. 15.4.<br />
1.9 Beitritt und Einzahlung / Platzierungsfrist<br />
und garantie<br />
Der Beteiligungsbetrag zzgl. 5 Prozent Agio ist<br />
gemäß den Bestimmungen der Beitrittsvereinbarung<br />
wie folgt zu erbringen: Bei Zeichnung der<br />
Beteiligung bis zum 30.11.2011 zum 12.12.2011,<br />
für alle Zeichnungen ab 01.12.2011 zum 20. des<br />
auf die Zeichnung folgenden Monats (bzw., sofern<br />
dies kein Bankarbeitstag ist, zum nächstfolgenden<br />
Bankarbeitstag). Details dazu siehe auch in Tz. 15.4<br />
„Abwicklungshinweise“. Die Beteiligung erfolgt<br />
auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrags der<br />
Fondsgesellschaft, des Treuhandvertrags sowie der<br />
Beitrittsvereinbarung. Im Rahmen der Beitrittsvereinbarung<br />
gibt der Anleger ein Angebot auf mittelbaren<br />
Beitritt als Treugeber ab, das durch Annahme seitens<br />
des Treuhandkommanditisten und durch Zulassung<br />
zur Kapitalerhöhung durch den geschäftsführenden<br />
Kommanditisten der Fondsgesellschaft wirksam wird.<br />
13<br />
Nachteilige australische Steuerfolgen könnten eintreten,<br />
wenn Anleger bzw. diesen nahestehende Personen<br />
bestimmte Beteiligungsquoten an der Fondsgesellschaft<br />
überschreiten (Details hierzu siehe Tz. 11.5<br />
bzw. Tz. 3.4). Anleger können deshalb entsprechend<br />
§ 4 Abs. (5) des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft<br />
in Höhe eines Teils / ihres gesamten Beteiligungsbetrags<br />
einem atypisch stillen Gesellschafter<br />
vergleichbar über den Treuhandkommanditisten<br />
am Vermögen der Fondsgesellschaft beteiligt sein,<br />
so dass derartige australische Steuerfolgen auf der<br />
Grundlage dieser gesellschaftsvertraglichen Regelungen<br />
möglichst vermieden bzw. ausgeschlossen<br />
werden.<br />
Der Beteiligungsprospekt muss gemäß § 9 Abs. 1<br />
Verk ProspG mindestens einen Werktag vor dem<br />
öffentlichen Angebot veröffentlicht werden. Das<br />
öffentliche Angebot beginnt daher frühestens einen<br />
Tag nach Veröffentlichung des Beteiligungsprospekts<br />
und endet bei Vollplatzierung des Kommanditkapitals,<br />
spätestens jedoch mit Ablauf der vorgesehenen<br />
Platzierungsfrist zum 31.12.2012. Der geschäftsführende<br />
Kommanditist ist berechtigt, die Platzierungsfrist<br />
bis zum 31.12.2013 zu verlängern.<br />
Die Real I.S. hat eine Platzierungsgarantie für das zur<br />
Durchführung der Investition erforderliche Eigenkapital<br />
übernommen. Wichtige Details hierzu siehe<br />
auch in Tz. 3.2.1 ab Seite 27, in Tz. 3.3.3 ab Seite 35<br />
sowie Tz. 10.6.8.<br />
1.10 Prognostizierte Ausschüttungen / Entnahmen<br />
und steuerliche Behandlung<br />
Bezogen auf den gesamten Beteiligungsbetrag<br />
des Anlegers (ohne Agio) ist für den Prognosezeitraum<br />
eine jährliche Ausschüttung / Entnahme von<br />
6,5 Prozent nach australischen Steuern geplant.<br />
Ausschüttungen / Entnahmen enthalten auch Kapitalrückzahlungen.<br />
Der Ausschüttungsanspruch<br />
besteht dabei zeitanteilig ab dem Ersten des auf die<br />
vertragsgemäße Einzahlung des Beteiligungsbetrags<br />
nebst Agio folgenden Monats. Die jährliche Ausschüttung<br />
ist zum 30.06. des Folgejahres, erstmals<br />
zum 30.06.2013, vorgesehen (Details hierzu siehe in<br />
Tz. 7 bzw. in § 20 des in Tz. 13 abgedruckten Gesellschaftsvertrags<br />
der Fondsgesellschaft). Die prognostizierten<br />
Ausschüttungen / Entnahmen sind nicht<br />
garantiert, sondern resultieren aus dem tatsächlichen<br />
Bewirtschaftungsergebnis für das Fondsobjekt
120 %<br />
110 %<br />
100 %<br />
8 %<br />
6 %<br />
4 %<br />
2 %<br />
0 %<br />
Prognostizierte Ausschüttungen / Entnahmen 1) nach australischen Steuern<br />
6,5 % 6,5 % 6,5 % 6,5 % 6,5 % 6,5 % 6,5 % 6,5 % 6,5 %<br />
118,68 %<br />
2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021<br />
Abgeltungsteuer in Deutschland 1) Bezogen auf den Beteiligungsbetrag ohne Agio; auf Ebene der Anleger,<br />
vor Progressionsvorbehalt und Abgeltungsteuer auf Zinseinnahmen aus<br />
der Liquiditätsreserve in Deutschland, (weitere Details hierzu Tz. 7, 8 und 11).<br />
sowie aus den sonstigen Einflussfaktoren im Rahmen<br />
des Investments (siehe dazu die Hinweise in Tz. 3.3<br />
ab Seite 32).<br />
Die Prognoserechnung geht davon aus, dass das<br />
Fondsobjekt zum Ende des Jahres 2021 veräußert<br />
wird (exemplarische Annahme). Tatsächlich kann sich<br />
eine kürzere oder längere Haltedauer, z. B. aufgrund<br />
der tatsächlichen Entwicklung auf dem Immobilienmarkt,<br />
ergeben (Details und Hinweise dazu siehe<br />
unter Tz. 3.3.9 ab Seite 38 bzw. Tz. 7).<br />
Die Beteiligung an der vermögensverwaltend ausgestalteten<br />
Fondsgesellschaft vermittelt den Anlegern<br />
laufende Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung<br />
einer in <strong>Australien</strong> belegenen Immobilie sowie<br />
Einkünfte aus der Veräußerung der Rechte an der<br />
Immobilie zum Ende der Fondslaufzeit. Gemäß dem<br />
Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland<br />
und <strong>Australien</strong> in der derzeit geltenden Fassung<br />
werden laufende Einkünfte aus der Vermietung<br />
der Fondsimmobilie nur in <strong>Australien</strong> besteuert. In<br />
<strong>Australien</strong> erfolgt die Besteuerung gemäß dem angestrebten<br />
Fondskonzept durch Erhebung einer Quellensteuer<br />
auf der Ebene des der Fondsgesellschaft<br />
vorgeschalteten australischen Treuhandvermögens,<br />
die abgeltende Wirkung hat und die derzeit mit<br />
7,5 Prozent auf das im jeweiligen Steuerjahr ermittelte<br />
steuerliche Ergebnis auf Ebene des australischen<br />
14<br />
Treuhandvermögens anfällt. Die Anleger selbst sind<br />
nach derzeitigem australischem Steuerrecht aufgrund<br />
der Beteiligung an der Fondsgesellschaft nicht<br />
zur Abgabe einer persönlichen Steuererklärung in<br />
<strong>Australien</strong> verpflichtet. Die steuerlichen Erklärungspflichten<br />
bzw. die Steuerzahlung als solche werden<br />
durch den Trustee (den australischen Treuhänder<br />
des australischen Treuhandvermögens) auf Ebene<br />
des australischen Treuhandvermögens erfüllt bzw.<br />
durchgeführt. In Deutschland sind die laufenden Einkünfte<br />
aus der Vermietung und Verpachtung von der<br />
Besteuerung freigestellt, werden aber im Rahmen<br />
des Progressionsvorbehalts berücksichtigt.<br />
Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung der<br />
Fondsimmobilie unterliegen in <strong>Australien</strong> gemäß<br />
dem angestrebten Fondskonzept ebenfalls der<br />
Quellensteuer von derzeit 7,5 Prozent, wobei der<br />
Veräußerungsgewinn und damit die steuerliche Bemessungsgrundlage<br />
für diese Besteuerung nach den<br />
anwendbaren australischen Vorschriften zu ermitteln<br />
ist. In Deutschland sind die Einkünfte aus der Veräußerung<br />
der Fondsimmobilie konzeptionsgemäß<br />
bzw. für Anleger der Zielgruppe nicht steuerpflichtig,<br />
sofern die Veräußerung nach Ablauf von zehn Jahren<br />
seit dem Erwerb der Rechte an der Immobilie und<br />
dem Beitritt des jeweiligen Anlegers erfolgt (Spekulationsfrist)<br />
(siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3.4 ab<br />
Seite 44).
Die Beteiligung an der Fondsgesellschaft vermittelt<br />
den Anlegern darüber hinaus Zinseinkünfte, die in<br />
Deutschland der Abgeltungsteuer unterliegen. Soweit<br />
in <strong>Australien</strong> Quellensteuer (die diesbezüglich<br />
derzeit 10 Prozent beträgt) auf diese Einkünfte erhoben<br />
würden, kann diese auf die deutsche Abgeltungsteuer<br />
angerechnet werden.<br />
Das steuerliche Ergebnis wird den Gesellschaftern<br />
grundsätzlich anteilig zugerechnet (zu den Einzelheiten<br />
siehe Tz. 7 bzw. Tz. 11 sowie § 19 des in Tz. 13<br />
abgedruckten Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft).<br />
Zur steuerlichen Behandlung der Einnahmen bzw.<br />
Erträge und der Ausschüttungen / Entnahmen im<br />
Rahmen der Fondsbeteiligung in Deutschland und<br />
in <strong>Australien</strong> (einschließlich der Details zu den auf<br />
Fondsebene bzw. auf Anlegerebene anfallenden<br />
Steuern und zu den entsprechenden steuerlichen<br />
Verfahren) sowie bezüglich der weiteren Einzelheiten<br />
zu den prognostizierten Ausschüttungen / Entnahmen<br />
siehe Tz. 7 „Prognoserechnung“ bzw. Tz. 11<br />
„Steuerliche Grundlagen“ sowie Tz. 15 „Abwicklungshinweise“.<br />
Vor einer Beteiligung sollten die Anleger<br />
auch die Hinweise in Tz. 3 (ab Seite 26), bezüglich der<br />
steuerlichen Risiken in Tz. 3.4 (ab Seite 44) gelesen<br />
und verstanden haben.<br />
1.11 Beteiligungsdauer<br />
Die Fondsgesellschaft wird für unbestimmte Zeit<br />
eingegangen, wobei eine ordentliche Kündigung<br />
erstmals zum 31.12.2026 möglich ist. Das Recht zur<br />
Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon<br />
unberührt. Eine Beteiligung im Rahmen dieses Angebots<br />
ist als langfristige Vermögensanlage konzipiert.<br />
Die Prognoserechnung geht dabei auf der Grundlage<br />
der Strategie zur möglichen Veräußerung des<br />
Fondsobjekts („Exitstrategie“) von einer Haltedauer<br />
bis Ende 2021 aus, da die Grundmietzeit des Mietverhältnisses<br />
mit dem Hauptmieter zum Ende des<br />
Jahres 2021 abläuft und dann eine Veräußerung des<br />
Fondsobjekts mit einem entweder verlängerten oder<br />
neu abgeschlossenen Mietverhältnis möglich wäre,<br />
was erfahrungsgemäß eine positive Auswirkung<br />
auf den erzielbaren Veräußerungserlös hat (Details<br />
hierzu siehe in Tz. 7). Ende Dezember 2021 wurde<br />
daher in der Prognoserechnung als Verkaufsdatum<br />
des Fondsobjekts und damit als Ende der Beteiligung<br />
der Anleger exemplarisch angenommen.<br />
15<br />
Ob zu diesem für Zwecke der Prognose unverbindlich<br />
angesetzten Zeitpunkt ein Verkauf sinnvoll oder<br />
möglich ist oder ob ein Verkauf weit vor oder weit<br />
nach diesem Zeitpunkt sinnvoll oder möglich ist,<br />
kann aus heutiger Sicht nicht eingeschätzt werden<br />
und hängt wesentlich von der zu diesem Zeitpunkt<br />
tatsächlichen Vermietungssituation, der allgemeinen<br />
Situation der Wirtschaft und des Immobilienzyklus<br />
sowie von den weiteren relevanten Bedingungen<br />
und Einflussfaktoren für eine Veräußerung des<br />
Fondsobjekts ab. Insofern handelt es sich bei dem<br />
prognostizierten Verkaufszeitpunkt um eine vorläufige<br />
und unverbindliche Planung. Auf der Grundlage<br />
des Geschäftsplans der Fondsgesellschaft sieht die<br />
Prognoserechnung zunächst eine langfristige Vermietung<br />
des Fondsobjekts vor (siehe hierzu auch die<br />
Hinweise in Tz. 3.3.9 ab Seite 38). Die tatsächliche Beteiligungsdauer<br />
muss daher nicht dem Prognosezeitraum<br />
entsprechen. Über den Zeitpunkt des Verkaufs<br />
des Fondsobjekts und damit die tatsächliche Dauer<br />
der Beteiligung bzw. eine Beendigung der Beteiligung<br />
entscheiden die Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung.<br />
Einzelheiten hierzu sind Tz. 10.2<br />
bzw. Tz. 13 „Gesellschaftsvertrag“ zu entnehmen.<br />
1.12 Anlegerbetreuung / Fondsmanagement<br />
Die Anlegerbetreuung sowie das Fondsmanagement<br />
werden von der Real I.S. übernommen. Einzelheiten<br />
dazu siehe unter Tz. 10.4.2.<br />
1.13 Anlegereignung<br />
Bei dem Beteiligungsangebot handelt es sich um<br />
eine langfristige unternehmerische Beteiligung.<br />
Dementsprechend richtet sich das vorliegende<br />
Angebot an Anleger, die bereit sind, eine langfristige<br />
unternehmerische Beteiligung einzugehen, und<br />
darüber hinaus die in diesem Prospekt enthaltenen<br />
Einschätzungen teilen. Anleger sollten vor einer<br />
Anlageentscheidung prüfen, ob sie bereit und wirtschaftlich<br />
in der Lage sind, die in Tz. 3 (Seite 26 bis<br />
Seite 50) dargestellten Risiken zu tragen. Außerdem<br />
darf kein kurz- oder mittelfristiger Bedarf bestehen,<br />
über die angelegten Mittel zu verfügen, da die<br />
eingegangene Beteiligung nur sehr eingeschränkt<br />
fungibel ist. Anleger sollten vor der Anlageentscheidung<br />
unbedingt den gesamten Beteiligungsprospekt<br />
im Zusammenhang, insbesondere die Risikohinweise<br />
in Tz. 3, sorgfältig gelesen haben. Der Anleger sollte
sich bei Fragen zum vorliegenden Beteiligungsangebot<br />
unbedingt durch unabhängige Experten beraten<br />
lassen, beispielsweise zu steuerlichen und rechtlichen<br />
Fragen durch Steuerberater und Rechtsanwälte.<br />
Anbieter („Initiator“) des Beteiligungsangebots<br />
und Herausgeber des vorliegenden Beteiligungsprospekts<br />
ist die<br />
Real I.S. AG<br />
Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement<br />
Innere Wiener Straße 17<br />
81667 München<br />
16
2.<br />
Anbieter<br />
A wie … <strong>Australien</strong>Kompetenz.<br />
Diese Markterfahrung steckt<br />
in bislang sechs <strong>Australien</strong>-<br />
Investments, die das Investmenthaus<br />
Real I.S. seit 2005<br />
platzieren konnte. Mit dem<br />
Verkauf der Büro immobilie<br />
in Melbourne, dem Fondsobjekt<br />
des „<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong><br />
1“, war die Real I.S.<br />
nicht nur der erste deutsche<br />
Fondsinitiator auf dem australischen<br />
Markt, sondern auch<br />
der erste Fondsmanager, der<br />
einen Investmentzyklus im<br />
Rahmen eines geschlossenen<br />
Fonds für Privatanleger erfolgreich<br />
abschließen konnte. Die<br />
Anleger profitierten davon mit<br />
einem Gesamtrückfluss von rd.<br />
147 Prozent 1) .<br />
1) Bezogen auf die Kapitaleinlage ohne Agio, nach<br />
Steuern in <strong>Australien</strong> und vor Progressionsvor behalt<br />
und deutschen Steuern auf Zinserträge.<br />
Quelle: Real I.S. AG
2. Anbieter<br />
2.1 Der Anbieter (Initiator) Real I.S.<br />
Die Real I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement<br />
(„Real I.S.“), mit Sitz in München, zählt zu<br />
den großen bankgebundenen Initiatoren auf dem<br />
deutschen Kapitalanlagemarkt. Mit attraktiven Angeboten<br />
wendet sie sich sowohl an private als auch an<br />
institutionelle Anleger.<br />
Das Unternehmen ist als Investmenthaus tätig.<br />
Neben Publikumsfonds und Spezialfonds, u. a.<br />
nach deutschem Investmentrecht über die Real I.S.<br />
Investment GmbH (KAG), gehören individuelle<br />
Fondslösungen, das Portfoliomanagement und das<br />
Management von institutionellen internationalen<br />
Immobilienportfolios zu den Tätigkeitsfeldern.<br />
Seit 1991 wurden mehr als 100 Fondsprodukte mit<br />
einem Gesamtinvestitionsvolumen von mehr als<br />
EUR 7,6 Mrd. für das Privatkundengeschäft und für<br />
institutionelle Investoren angeboten.<br />
Die Real I.S. begleitete bisher mehr als 65.000 private<br />
und institutionelle Anleger von der Zeichnung der<br />
Fondsanteile über die Verwaltung bis hin zur späteren<br />
Liquidation des Fonds. Für die seit dem Emissionsjahr<br />
1991 aufgelegten Immobilienfonds wurde eine<br />
Leistungsbilanz zum 31.12.2009 gemäß Definition<br />
Verband Geschlossener Fonds („VGF“) Arbeitskreis<br />
erstellt und von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
geprüft.<br />
2.2 Die langjährige Kompetenz<br />
Die Real I.S. hat seit Bestehen zahlreiche Publikumsfonds<br />
mit inländischen und ausländischen Immobilien<br />
aufgelegt und zählt in Deutschland zu den<br />
marktführenden Initiatoren in diesem Segment. Die<br />
Real I.S. agiert in Deutschland und weiteren ausgewählten<br />
europäischen Ländern wie Frankreich,<br />
Großbritannien, Österreich, Niederlande und Belgien<br />
sowie in den USA und Kanada sowie in <strong>Australien</strong><br />
in allen wesentlichen Immobiliensegmenten über<br />
breite lokale Netzwerke und teilweise über eigene<br />
Tochtergesellschaften und Repräsentanzen in den<br />
einzelnen Ländern. Der aktive Assetmanagement-<br />
Ansatz hat bei zahlreichen Investments zu nachweisbar<br />
sehr positiven Ergebnissen für die Investoren im<br />
Rahmen von Immobilienverkäufen / Fondsauflösungen<br />
geführt.<br />
20<br />
Darüber hinaus hat Real I.S. in den letzten Jahren<br />
bereits sechs Publikumsfonds mit australischen<br />
Immobilien, die in einer Vielzahl der australischen<br />
Metropolen belegen sind (u. a. in Sydney, Melbourne,<br />
Canberra), aufgelegt und zählt zu den marktführenden<br />
Initiatoren in diesem Segment in Deutschland.<br />
Auch für institutionelle Fonds der Real I.S. wurden<br />
Immobilientransaktionen am australischen Markt<br />
erfolgreich durchgeführt (u. a. auch in Adelaide<br />
und damit in der australischen Großstadt, in der<br />
auch das Fondsobjekt dieses Beteiligungsangebots<br />
belegen ist). Der erste geschlossene Immobilienfonds<br />
mit einer Premium-Immobilie in Melbourne<br />
wurde aufgrund der sehr guten Marktentwicklung<br />
außerplanmäßig bereits nach ca. zwei Jahren mit<br />
einem Gesamtrückfluss an die Anleger von insgesamt<br />
rd. 147 Prozent nach Steuern in <strong>Australien</strong> (bezogen<br />
auf die Kapitaleinlage ohne Agio) erfolgreich aufgelöst.<br />
Die Real I.S. operiert in <strong>Australien</strong> in allen wesentlichen<br />
Immobiliensegmenten (Office, Retail, Industrial<br />
und Hospitality) über ein breites lokales Netzwerk.<br />
Die Real I.S. verfügt über eine eigene Tochtergesellschaft,<br />
die Real I.S. Australia Pty Ltd. Verfolgt wird ein<br />
aktiver Assetmanagement-Ansatz, der bislang bei den<br />
anderen von Real I.S. initiierten geschlossenen Immobilienfonds<br />
für in <strong>Australien</strong> belegene Immobilien zu<br />
positiven Ergebnissen für die Anleger geführt hat.<br />
Im Jahr 2008 hat die Real I.S. den <strong>Scope</strong> Award in<br />
der Kategorie „Immobilien <strong>Australien</strong> / Neuseeland“<br />
gewonnen. In ihrer Begründung stellte die Jury<br />
die Erfahrung und Kompetenz heraus, mit der die<br />
Real I.S. eine qualitativ hochwertige Produktlinie<br />
geschaffen hat.<br />
Insgesamt hat die Real I.S. im Jahr 2010 mit ihren Vertriebspartnern<br />
im Segment der geschlossenen Beteiligungsmodelle<br />
in Deutschland Eigenkapital in Höhe<br />
von EUR 608 Mio. platziert. Über den erwähnten<br />
<strong>Scope</strong> Award hinausgehend, hat das Unternehmen in<br />
der letzten Zeit folgende Auszeichnungen erhalten:<br />
Den Sonderpreis der Jury des Elite Report des Handelsblatts<br />
für 2008 sowie in 2009 den <strong>Scope</strong> Investment<br />
Award in der Kategorie „Geschlossene Fonds<br />
Immobilien weltweit“. In ihrer Begründung zu der<br />
zuletzt genannten Auszeichnung stellte die Jury fest:<br />
Real I.S. konnte die Jury in besonderem Maße durch<br />
hohe Professionalität, strategische Kontinuität und<br />
Sicherheitsorientierung im schwierigen Marktumfeld
22<br />
überzeugen. In 2010 erhielt das Unternehmen darüber<br />
hinaus den <strong>Scope</strong> Special Award „Unternehmenswachstum“<br />
und den Immobilienmanager Award<br />
2010. Auch im Jahr 2011 erhielt die Real I.S. mit der<br />
Verleihung des Feri EuroRating Award 2011 in der<br />
Kategorie „Immobilien, international“ eine weitere<br />
Auszeichnung für ihre kontinuierlichen Leistungen<br />
im Bereich des Fonds- und Assetmanagements in der<br />
Assetklasse „Immobilien“.<br />
2.3 Die Qualität als Philosophie<br />
Die Unternehmensphilosophie der Real I.S. orientiert<br />
sich an den Maximen Qualität, Kundenorientierung,<br />
Innovation und Verantwortung. Die Real I.S. bietet<br />
ihren Kunden ein hochwertiges und umfangreiches<br />
Portfolio von Beteiligungsmodellen an. Hierbei<br />
übernimmt die Real I.S. bei den von ihr aufgelegten<br />
Produkten im Sinne ihrer Kunden die wichtige Aufgabe,<br />
die Beteiligungsprodukte unter Ertrags-, Kosten-<br />
und Risikogesichtspunkten zu optimieren. Die<br />
Real I.S. wählt bewusst Vertriebspartner mit hoher<br />
Fachkompetenz und Kundenverantwortung aus, um<br />
eine stetige Kundenzufriedenheit zu erreichen. Die<br />
Real I.S. ist mit einem ganzheitlichen Qualitätsmanagementsystem<br />
nach DIN EN ISO 9001:2008 vom<br />
TÜV Süddeutschland zertifiziert.<br />
2.4 Das Leistungsangebot<br />
Die Anleger können bei von der Real I.S. konzipierten<br />
und verwalteten Immobilienfonds auf das professionelle<br />
Management des Fondsobjekts und damit ihrer<br />
Investition bauen. Die Real I.S. verfügt über die Kompetenz,<br />
die hierfür notwendigen Dienstleistungen zu<br />
erbringen. Dies umfasst insbesondere:<br />
Auswahl geeigneter Investitionsobjekte<br />
Abwicklung aller vereinbarten Investitionen<br />
(z. B. Baubegleitung)<br />
Leistungscontrolling (z. B. Eingang Mieteinnahmen,<br />
Garantieleistungen)<br />
Kaufmännisches und technisches Gebäudemanagement<br />
Asset- und Portfoliomanagement<br />
Rechts- und Steuerkompetenz<br />
Detaillierte, übersichtliche Informationsaufbereitung<br />
für die Anleger
Wer in ein Beteiligungsmodell der Real I.S. investiert,<br />
vertraut sein Vermögen den Dienstleistungen eines<br />
seriösen und erfahrenen Initiators an. Neben dem<br />
attraktiven Produktangebot steht das professionelle<br />
Management für hohe Qualität. Die Ratingagentur<br />
<strong>Scope</strong> hat die Management-Qualität der Real I.S. mit<br />
der Note AA „sehr hohe Qualität“ bewertet. Besonders<br />
hervorgehoben werden Erfahrung und Kompetenz<br />
des Managements sowie die institutionalisierten<br />
Systeme des Krisen- und Risikomanagements und<br />
die standardisierten Investmentprozesse.
A wie ... Ankommen.<br />
3.<br />
Risikohinweise
3. Risikohinweise<br />
3.1 Allgemeine Hinweise<br />
Investitionen in geschlossene Immobilienfonds und<br />
damit auch in das vorliegende Beteiligungsangebot<br />
sind eine langfristige unternehmerische Beteiligung<br />
und nicht mit anderen Vermögensanlagen, insbesondere<br />
festverzinslichen Wertpapieren, vergleichbar.<br />
Die Beteiligung eignet sich nur für Anleger, die sich<br />
langfristig engagieren wollen und keine Kapitalanlage<br />
mit fester Verzinsung und einer schon heute feststehenden<br />
Rückzahlung des eingesetzten Kapitals zu<br />
einem festen Zeitpunkt wünschen.<br />
Durch eine Beteiligung im Rahmen des vorliegenden<br />
Beteiligungsangebots geht der Anleger wirtschaftliche<br />
und unternehmerische Risiken ein. Insbesondere<br />
können zukünftige Entwicklungen die erwarteten<br />
bzw. projizierten Ergebnisse nachteilig beeinflussen.<br />
Kapitalrückflüsse und Ausschüttungen / Entnahmen<br />
sind weder im Voraus kalkulierbar noch gesichert.<br />
Die Beteiligung sollte daher nur Beimischungscharakter<br />
zum übrigen Vermögensportfolio besitzen<br />
und vom Anleger aus Eigenkapital finanziert sein.<br />
Der Analyse der mit dieser Beteiligung verbundenen<br />
Risiken kommt besondere Bedeutung zu. Das Ergebnis<br />
der Beteiligung ist von verschiedenen, in der Zukunft<br />
liegenden rechtlichen, steuerlichen, politischen<br />
und wirtschaftlichen Parametern abhängig, die sich<br />
während der Beteiligungsdauer verändern können,<br />
ohne dass dies zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />
voraussehbar war. Insbesondere können veränderte<br />
rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen, wie<br />
z. B. eine Änderung der Gesetzgebung, der Rechtsprechung<br />
oder der Verwaltungspraxis, die Ertragslage<br />
und damit die Werthaltigkeit der Vermögensanlage<br />
negativ beeinflussen. Die in die Prognoserechnung<br />
eingeflossenen Prämissen, insbesondere auch betreffend<br />
die Entwicklung der möglichen Mieteinnahmen<br />
und die anfallenden Aufwendungen und Kosten, sind<br />
aufgrund der heute erwarteten Entwicklung bzw.<br />
auf Basis indikativer Schätzungen getroffen worden.<br />
Mit Änderungen und Abweichungen muss gerechnet<br />
werden. Unvorhergesehene bzw. abweichende<br />
Ereignisse bzw. Sachverhalte können zu negativen<br />
Abweichungen von der Prognoserechnung führen.<br />
Der tatsächliche Beteiligungsverlauf kann deutlich<br />
ungünstiger ausfallen als prognostiziert. Interessierte<br />
Anleger, denen die notwendige Sachkenntnis für eine<br />
Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds<br />
fehlt, sollten keine Beteiligungsentscheidung treffen,<br />
ohne sich den sachkundigen Rat eines qualifizierten<br />
Beraters einzuholen.<br />
26<br />
Nachfolgend sind die vom Anbieter als wesentlich erachteten<br />
Risiken im Zusammenhang mit der Vermögensanlage<br />
einschließlich der ggf. mit einer Fremdfinanzierung<br />
einhergehenden Risiken dargestellt. Die<br />
aufgeführten Risiken wurden nicht nach der Wahrscheinlichkeit<br />
ihres Eintreffens, ihrer Ergebnisauswirkung<br />
oder anderen Kriterien untergliedert, sondern<br />
zum besseren Verständnis nach Themenbereichen<br />
geordnet. Die einzelnen Risiken beziehen sich dabei<br />
nicht ausschließlich auf die Themenbereiche, denen<br />
sie zugeordnet wurden, sondern können auch<br />
themenübergreifende Relevanz besitzen und / oder<br />
sich auf den Eintritt anderer Risiken auswirken. Die<br />
nachfolgend im Einzelnen dargestellten Risiken<br />
können einzeln oder kumuliert die Vermögens- und<br />
Ertragslage der Fondsgesellschaft erheblich beeinflussen<br />
und zu deutlichen Abweichungen von den<br />
prognostizierten und im Beteiligungsprospekt unterstellten<br />
Ergebnissen bis hin zum Totalverlust des<br />
Beteiligungsbetrags nebst Agio führen.<br />
Individuelle Risiken aus der persönlichen Situation<br />
der Anleger können hier nicht dargestellt werden.<br />
Zur Analyse solcher Risiken sollte jeder Anleger sich<br />
des sachkundigen Rates eines qualifizierten Beraters<br />
bedienen.<br />
3.2 Immobilienspezifische Risiken<br />
Zu den immobilienspezifischen Risiken gehören<br />
Standortgegebenheiten. Dazu zählen u. a. die<br />
Umgebung, Konjunktureinflüsse, die regionale und<br />
überregionale Wettbewerbssituation, der oder die<br />
Mieter, Veränderungen des Mietniveaus und der Kosten<br />
sowie Insolvenzen von Vertragsparteien. Zudem<br />
beeinflussen Veränderungen der Finanzmärkte<br />
und der Finanzierungsmöglichkeiten sowie Änderungen<br />
der Gesetzgebung, Rechtsprechung bzw.<br />
Verwaltungspraxis die Standortgegebenheiten. Zu<br />
diesen immobilienspezifischen Risiken zählen auch<br />
die Risiken im Zusammenhang mit dem Erwerb der<br />
Rechte an dem Fondsobjekt und dessen Bewirtschaftung.<br />
Insoweit wird auf die in den nachfolgenden<br />
Ausführungen beschriebenen Umstände verwiesen,<br />
die das Ergebnis der Fondsgesellschaft und damit die<br />
möglichen Kapitalrückflüsse in Form von Ausschüttungen<br />
/ Entnahmen an die Anleger bzw. die Rentabilität<br />
der Beteiligung aus Sicht der Anleger negativ<br />
beeinflussen können.
3.2.1 Wesentliche Risiken im Zusammenhang mit<br />
dem Erwerb des Fondsobjekts / Rückabwicklungsrisiken<br />
Es bestehen Risiken im Zusammenhang mit dem<br />
Erwerb des Fondsobjekts, die dazu führen können,<br />
dass<br />
das Eigentum am Fondsobjekt im Ergebnis nicht<br />
erworben werden kann;<br />
der Erwerb des Fondsobjekts nicht allein durch<br />
Eigenkapital der Fondsgesellschaft, sondern ganz<br />
oder teilweise durch Fremdkapital erfolgt;<br />
das Eigentum am Fondsobjekt erworben wird,<br />
aber Mängel bestehen; und / oder<br />
zusätzlicher, nicht im prognostizierten Investitions-<br />
und Finanzierungsplan bzw. in der Prognoserechnung<br />
berücksichtigter Aufwand entsteht.<br />
Folge in diesen Fällen, die nachstehend noch näher<br />
erläutert werden, kann sein, dass sich die Rentabilität<br />
aus der Beteiligung für die Anleger gegenüber der<br />
Prognose reduziert und / oder dass die Fondsgesellschaft<br />
aufgelöst oder (rück-)abgewickelt werden<br />
muss, wobei in diesen Fällen auch das Risiko besteht,<br />
dass die Anleger einen teilweisen oder vollständigen<br />
Verlust ihrer Kapitaleinlage nebst Agio erleiden.<br />
Dabei ist die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />
berechtigt, (i) dem Verkäufer des Fondsobjekts<br />
gegenüber festzustellen (auch als Weisung oder<br />
über eine sonstige Mitteilung an den Treuhänder des<br />
australischen Treuhandvermögens, der als Käufer<br />
gegenüber dem Verkäufer auftritt), dass die Voraussetzungen<br />
bzw. aufschiebenden Bedingungen<br />
für dessen Erwerb nicht hergestellt werden (können)<br />
bzw. (ii) das Fondsobjekt ganz oder teilweise<br />
mittels Fremdkapital zu erwerben (z. B. im Wege<br />
einer Eigenkapital-Zwischenfinanzierung), ohne dass<br />
die Gesellschafter der Fondsgesellschaft darüber<br />
beschließen.<br />
Die Eigentumsrechte am Fondsobjekt können<br />
insbesondere in folgenden Fällen im Ergebnis nicht<br />
erworben werden (mit der Folge, dass die Fondsgesellschaft<br />
abgewickelt bzw. aufgelöst werden muss):<br />
Der Kaufvertrag über den Erwerb der Eigentumsrechte<br />
am Fondsobjekt wird nicht durchgeführt,<br />
wenn die Parteien weder die Andienungs- noch<br />
die Kaufoption („Put and Call Option“) ausüben.<br />
In diesem Fall können ggf. weder der Verkäufer<br />
noch der Käufer Ansprüche gegeneinander geltend<br />
machen.<br />
27<br />
Die Parteien dürfen die Andienungs- und Kaufoption<br />
nicht ausüben (oder haben ggf. entsprechende<br />
Kündigungs- bzw. Rücktrittsrechte) bzw. den<br />
Kaufvertrag nicht durchführen (oder haben ggf.<br />
entsprechende Kündigungs- bzw. Rücktrittsrechte),<br />
wenn u. a. Bedingungen der Andienungs- und<br />
Kaufoption bzw. des Kaufvertrags zum Erwerb der<br />
Eigentumsrechte am Fondsobjekt nicht bzw. nicht<br />
fristgerecht erfüllt werden, z. B. falls das Foreign<br />
Investment Review Board (FIRB) der australischen<br />
Regierung die erforderliche staatliche Ankaufsgenehmigung<br />
nicht erteilt. Ein solcher Fall läge insbesondere<br />
auch vor, wenn vor Durchführung des<br />
Kaufvertrags der Mietvertrag mit dem Hauptmieter<br />
nicht bestehen würde (z. B. wegen Kündigung<br />
oder Annullierung). Auch in diesen Fällen können<br />
unter Umständen weder der Verkäufer noch<br />
der Käufer Ansprüche gegeneinander geltend<br />
machen oder es kann sich herausstellen, dass<br />
mögliche Ansprüche nicht durchgesetzt werden<br />
können bzw. derartige Ansprüche nicht werthaltig<br />
sind (z. B. aufgrund der Bonität der jeweiligen<br />
Vertragspartei). Derartige Rechte oder Handlungsoptionen<br />
mit den gleichen Rechtsfolgen<br />
stehen dem Käufer (bzw. der Fondsgesellschaft<br />
und deren Geschäftsführung) auch zu, sofern<br />
(i) das Fondsobjekt vor Kaufpreiszahlung bzw.<br />
Eigentumsübertragung in bestimmtem Umfang<br />
(u. a. falls Reparaturkosten oberhalb AUD 500.000<br />
erforderlich wären) zerstört oder beschädigt wird<br />
oder (ii) das Eigenkapital der Fondsgesellschaft<br />
nicht bereits bis zur Fälligkeit der Kaufpreiszahlung<br />
und der Erwerbsnebenkosten zumindest im<br />
erforderlichen Umfang eingeworben und für die<br />
Fondsgesellschaft bzw. den Käufer die Finanzierung<br />
der Zahlungspflichten aus dem Kaufvertrag<br />
nicht anderweitig gesichert ist (z. B. wenn am<br />
Markt keine Eigenkapital-Zwischenfinanzierung<br />
erhältlich ist). Sollte das Fondsobjekt vom Käufer<br />
nicht erworben werden können, da entweder<br />
der Mietvertrag mit dem Hauptmieter zum<br />
vereinbarten Zeitpunkt der Kaufvertragsdurchführung<br />
nicht besteht oder falls das Fondsobjekt<br />
in bestimmtem Umfang teilweise oder ganz<br />
zerstört ist (siehe oben), muss der Verkäufer dem<br />
Käufer seine angemessenen und nachgewiesenen<br />
Kosten und Schäden bis zu einem Betrag von<br />
AUD 500.000 erstatten. Es besteht das Risiko, dass<br />
die tatsächlichen Kosten und Schäden für den<br />
Käufer (und die Fondsgesellschaft) in diesen Fällen<br />
erheblich höher sind, als der vorstehend genannte<br />
vertragliche Vergütungsanspruch gegen<br />
den Verkäufer. Es besteht weiterhin das Risiko,
dass selbst dieser Anspruch in diesen Fällen nicht<br />
durchgesetzt werden kann, beispielsweise, weil<br />
der Verkäufer, gleich aus welchen Gründen, nicht<br />
vertragsgemäß bezahlt oder gar nicht zahlungsfähig<br />
ist (vgl. nachstehende Tz. 3.3.8).<br />
Die Andienungs- und Kaufoption bzw. der<br />
Kaufvertrag wird nicht durchgeführt, sofern eine<br />
Vertragspartei im Sinne der jeweiligen vertraglichen<br />
Regelungen insolvent wird. Sollte der Käufer<br />
die Kaufoption bzw. den Kaufvertrag aus einem<br />
solchen Grund nicht durchführen können (oder<br />
auch sonst, gleich welchen Grundes, nicht in der<br />
Lage sein, den Kaufpreis vertragsgemäß zu leisten)<br />
bzw. der Verkäufer die Vereinbarungen aus<br />
diesem Grund kündigen, besteht ein Anspruch<br />
auf Seiten des Verkäufers, zumindest gewährte<br />
Sicherheiten (d. h. die von der Käuferseite gestel lte<br />
standardisierte Bankgarantie über AUD 4,5 Mio.)<br />
als Schadenersatz einfordern zu können.<br />
Die Andienungs- und Kaufoption bzw. der vorgesehene<br />
Kaufvertrag enthalten weitere Auflagen<br />
und Bedingungen, die von den Vertragsparteien<br />
fristgerecht zu erfüllen sind. Insofern besteht<br />
das übliche Restrisiko, dass die Andienungs- und<br />
Kaufoption bzw. der vorgesehene Kaufvertrag<br />
nicht wie vorgesehen durchgeführt werden können<br />
bzw. dass es zu einer Nichtdurchführung bzw.<br />
ggf. Rückabwicklung der Verträge und damit zu<br />
einer Nichtdurchführung des geplanten geschlossenen<br />
Fonds kommt. In allen Fällen der Rückabwicklung<br />
können der Fondsgesellschaft durch<br />
die Rückabwicklung erhebliche Kosten entstehen<br />
(u. a. aus bereits geschlossenen Verträgen, aus<br />
gewährten Sicherheiten wie beispielsweise der<br />
Bankgarantie über AUD 4,5 Mio.) und in diesen<br />
Fällen kann nicht gewährleistet werden, dass die<br />
Anleger die unter Umständen bereits geleistete<br />
Kapitaleinlage nebst Agio ganz oder teilweise<br />
zurückerhalten können.<br />
Bei Unterzeichnung der Andienungs- und Kaufoption<br />
hat die Käuferseite zur marktüblichen Absicherung<br />
der vertraglichen Verpflichtungen den Verkäufern<br />
eine standardisierte Bankgarantie (sog. Letter of<br />
Credit) in Höhe von AUD 4,5 Mio. zur Verfügung<br />
gestellt. Der Anbieter hat gegenüber der ausstellenden<br />
Bank die Mithaftung übernommen, gleichwohl<br />
bleibt der Käufer und damit wirtschaftlich die Fondsgesellschaft<br />
gegenüber der ausstellenden Bank für<br />
eventuelle Verpflichtungen aus dieser standardisierten<br />
Bankgarantie verpflichtet. Der Letter of Credit,<br />
den die ausstellende Bank gegen Zahlung einer<br />
Avalprovision ausgegeben hat, ist spätestens bei<br />
28<br />
vertragsgemäßer Durchführung der Transaktion und<br />
bei vertragsgemäßer Zahlung des Kaufpreises vom<br />
Verkäufer an die ausstellende Bank zurückzugeben.<br />
Die Bankgarantie müsste vom Verkäufer auch an den<br />
Käufer bzw. die ausstellende Bank zurückgegeben<br />
werden, falls bestimmte Umstände eintreten, die<br />
der Ausübung einer der Optionen unter der Andienungs-<br />
und Kaufoption bzw. der Durchführung des<br />
Kaufvertrags entgegenstehen (z. B. wenn die staatliche<br />
Ankaufsgenehmigung (sog. FIRB Approval) nicht<br />
erteilt wird). Der Verkäufer darf die Bankgarantie nur<br />
bei bestimmten, in der Optionsvereinbarung bzw.<br />
im Kaufvertrag festgelegten Vertragsverletzungen<br />
durch den Käufer einlösen. In einem solchen Fall<br />
ist die Fondsgesellschaft – vor dem mithaftenden<br />
Anbieter – gegenüber der garantierenden Bank<br />
erstattungspflichtig. Erfüllt der Käufer seine Verpflichtungen<br />
aus dem Kaufvertrag nicht, ist der<br />
Verkäufer wie vorstehend ausgeführt berechtigt, die<br />
Bankgarantie einzulösen und hat gemäß der Andienungs-<br />
und Kaufoption bzw. dem vorgesehenen<br />
Kaufvertrag grundsätzlich keine darüber hinausgehenden<br />
Ansprüche gegen den Käufer. Es verbleibt<br />
jedoch ein Risiko, dass mögliche über den Betrag<br />
der Bankgarantie hinausgehende Ansprüche (z. B.<br />
Schadenersatz, Aufwendungsersatzanspruch) vom<br />
Verkäufer gleichwohl erfolgreich geltend gemacht<br />
werden könnten (z. B. bei Unwirksamkeit der vertraglichen<br />
Begrenzung von Ausgleichsansprüchen des<br />
Verkäufers). Solche Ansprüche wären vom australischen<br />
Treuhandvermögen und unter Umständen von<br />
der Fondsgesellschaft und somit wirtschaftlich von<br />
den Anlegern zu tragen.<br />
Ist bis zur Fälligkeit der Kaufpreiszahlung und der<br />
Erwerbsnebenkosten kein ausreichendes Eigenkapital<br />
der Fondsgesellschaft eingeworben, wird sich<br />
die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft um eine<br />
Fremdfinanzierung bemühen. Der Käufer (d. h. der<br />
Treuhänder des australischen Treuhandvermögens)<br />
bzw. die Fondsgesellschaft hat in einem solchen<br />
Fall einer Bank übliche Sicherheiten, z. B. dingliche<br />
Sicherheiten am Fondsobjekt, zu stellen. Folge einer<br />
Fremdfinanzierung kann sein, dass wirtschaftlich<br />
der Fondsgesellschaft Kosten oberhalb des kalkulatorisch<br />
prognostizierten Ausschüttungsniveaus für<br />
das noch nicht eingeworbene Eigenkapital entstehen<br />
und in der Folge Ausschüttungen / Entnahmen ganz<br />
ausfallen oder im Vergleich zur Prognoserechnung<br />
geringer ausfallen. Kommt der Käufer (wirtschaftlich<br />
letztlich die Fondsgesellschaft) Verpflichtungen aus<br />
einer Fremdfinanzierung nicht nach, besteht zudem<br />
das Risiko, dass gewährte Sicherheiten verwertet
werden. Aus Sicht der Fondsgesellschaft kann dies<br />
zum teilweisen oder vollständigen Verlust der Rechte<br />
am Fondsobjekt führen. Aus Sicht der Anleger kann<br />
sich die Rentabilität der Beteiligung erheblich reduzieren<br />
oder ein Totalverlust der Kapitaleinlage nebst<br />
Agio eintreten. Zu den weiteren Risiken einer potenziellen<br />
Fremdfinanzierung siehe Tz. 3.3.3, Tz. 3.3.4<br />
und Tz. 3.3.5.<br />
Werden die Eigentumsrechte am Fondsobjekt<br />
(scheinbar) erworben, besteht das Risiko, dass zu<br />
einem späteren Zeitpunkt rechtliche Mängel beispielsweise<br />
der Vertragsdokumentation festgestellt<br />
werden, aufgrund derer der Erwerb der Eigentumsrechte<br />
am Fondsobjekt oder die Gründung des australischen<br />
Treuhandvermögens oder der Fondsgesellschaft<br />
fehlerhaft oder unwirksam ist. Dies kann u. a.<br />
dazu führen, dass der Erwerb der Eigentumsrechte<br />
am Fondsobjekt rückabgewickelt und die Fondsgesellschaft<br />
abgewickelt werden muss. Es besteht die<br />
Möglichkeit, dass die im Rahmen einer Rückabwicklung<br />
erzielten Mittel nicht ausreichen, um die bestehenden<br />
Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft<br />
vollständig abzulösen bzw. die Kapitaleinlage nebst<br />
Agio vollständig an die Anleger zurückzuzahlen.<br />
Eine Insolvenz der Fondsgesellschaft kann in diesem<br />
Fall nicht ausgeschlossen werden. Dies kann einen<br />
Totalverlust der Kapitaleinlage der Anleger nebst<br />
Agio zur Folge haben. Der Verkäufer hat im Rahmen<br />
der Optionsvereinbarung bzw. des Kaufvertrags nur<br />
sehr eingeschränkt Gewährleistungen und Zusicherungen<br />
betreffend das Fondsobjekt und den Mietvertrag<br />
mit dem Hauptmieter abgegeben. Daher haftet<br />
der Verkäufer gegenüber dem Käufer für Sach- und<br />
Rechtsmängel nur sehr beschränkt. Insbesondere ist<br />
auch eine Haftung für Boden- und Objektbeschaffenheit<br />
nur sehr begrenzt vereinbart und großteils<br />
komplett ausgeschlossen. Dabei sind die entsprechenden<br />
Gewährleistungen und Zusicherungen auch<br />
nur über einen sehr kurzen Zeitraum von 24 Monaten<br />
nach Eigentumsübergang und in beschränktem<br />
Haftungsvolumen rechtswirksam vereinbart, so dass<br />
im Fall von Sach- und Rechtsmängeln und Schäden<br />
(einschließlich von unentdeckten Mängeln und Schäden)<br />
nach Ankauf durch den Käufer unter Umständen<br />
auch keine Ansprüche (mehr) gegen den Verkäufer<br />
durchgesetzt werden könnten. Entsprechende Schäden<br />
und Wertverluste wären in vollem Umfang vom<br />
Käufer und daher wirtschaftlich von der Fondsgesellschaft<br />
zu tragen.<br />
Bezogen auf das Fondsobjekt besteht das Risiko,<br />
dass die Durchsetzung von Mängelbeseitigungsan-<br />
29<br />
sprüchen aus Gewährleistungen – auch bezogen auf<br />
die kaufvertraglich noch vereinbarten Maßnahmen<br />
zur Mängelbeseitigung in der Verantwortung des<br />
Verkäufers – gegenüber ausführenden Unternehmen<br />
nicht durchgesetzt werden können und daher auf<br />
Kosten des Eigentümers (wirtschaftlich betrachtet<br />
zukünftig der Fondsgesellschaft) beseitigt werden<br />
müssen. Es besteht das Risiko, dass die ausführenden<br />
Unternehmen zur Mängelbeseitigung vertraglich<br />
nicht verpflichtet sind, Ansprüche nicht (mehr)<br />
durchgesetzt werden können (z. B. Verjährung) oder<br />
diese ihrer Verpflichtung nicht nachkommen (z. B.<br />
bei Insolvenz), so dass die Fondsgesellschaft in einer<br />
wirtschaftlichen Betrachtung für die Mängelbeseitigung<br />
aufkommen muss. Damit können auch im<br />
Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses bestehende<br />
(bekannte und unbekannte) Mängel zu zusätzlichem<br />
Aufwand führen. In den vorgenannten Fällen kann<br />
sich die Rentabilität der Beteiligung durch erhöhte<br />
Kosten und / oder geringere Einnahmen reduzieren<br />
bzw. für den Anleger den teilweisen oder vollständigen<br />
Verlust seiner Kapitaleinlage nebst Agio bedeuten.<br />
Dasselbe gilt für unbehebbare Mängel, da diese<br />
zu einem dauerhaften und erheblichen Wertverlust<br />
des Fondsobjekts führen können.<br />
3.2.2 Markt und Standortentwicklung<br />
Investitionen in Immobilien werden von der allgemeinen<br />
wirtschaftlichen Entwicklung beeinflusst.<br />
Diese kann sich negativ auf die Vermietungssituation<br />
und Werthaltigkeit des Fondsobjekts auswirken. Eine<br />
negative Änderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen<br />
kann sich auf die Nachfrage nach<br />
Gewerbeimmobilien am Standort des Fondsobjekts<br />
nachteilig auswirken. Hierdurch kann die Nachfrage<br />
nach Flächen insgesamt und damit auch die langfristig<br />
erzielbare Marktmiete für das Fondsobjekt<br />
sinken. Veränderungen im wirtschaftlichen Umfeld<br />
und Arbeitsgewohnheiten können Umbauten und<br />
zusätzliche Investitionen erforderlich machen und<br />
insoweit die Attraktivität des Fondsobjekts beeinflussen.<br />
Ob die in der Prognoserechnung unterstellten<br />
Entwicklungen eintreten, ist u. a. davon abhängig,<br />
wie sich am Standort des Fondsobjekts die Nachfrage<br />
nach vergleichbaren Büroflächen entwickelt. Trotz<br />
sorgfältiger Auswahl des Fondsobjekts hinsichtlich<br />
Standort, Lage und Mieterqualität sind langfristige<br />
Vermietbarkeit und die Wertentwicklung und damit<br />
die nachhaltige Ertragskraft des Fondsobjekts nicht<br />
absehbar. Ferner ist derzeit nicht vorhersehbar, ob<br />
und in welchem Umfang weitere Objekte im Umfeld<br />
des Fondsobjekts auf den Markt gelangen. Es ist
auch nicht vorhersehbar, ob und in welchem Umfang<br />
durch Renovierungsmaßnahmen gleichwertige<br />
oder höherwertige Mietflächen in der Umgebung<br />
des Fondsobjekts geschaffen werden. Die Wertentwicklung<br />
und langfristige Vermietbarkeit ist somit<br />
auch von den Veränderungen des Marktumfelds,<br />
den Arbeitsbedingungen und der Veränderung der<br />
Konkurrenzsituation abhängig.<br />
3.2.3 Instandhaltung und Instandsetzung /<br />
Revitalisierung<br />
Alle Kosten und Ausgaben für die Instandhaltung<br />
und Renovierung des Fondsobjekts (einschließlich<br />
der technischen Komponenten, aller struktureller<br />
Reparaturen und Investitionen) unter den bestehenden<br />
Mietverträgen sind grundsätzlich vom Vermieter<br />
zu tragen. Nur die Mieträume und die Betriebsvorrichtungen<br />
der Mieter sind durch diese gemäß den<br />
mietvertraglichen Standards zu pflegen, instand zu<br />
halten und im Bedarfsfall zu reparieren. Entsprechende<br />
Kostenschätzungen für den Prognosezeitraum<br />
für diesbezügliche Aufwendungen, die den Vermieter<br />
und damit wirtschaftlich die Fondsgesellschaft<br />
treffen, wurden durch den technischen Gutachter<br />
der Fondsgesellschaft ermittelt und im Rahmen der<br />
Prognoserechnung angesetzt. Daraus ergeben sich<br />
letztlich für die Fondsgesellschaft die nachstehend<br />
dargestellten Risiken:<br />
Der Vermieter ist auf der Grundlage der mietvertraglichen<br />
Regelungen verpflichtet, für das Fondsobjekt<br />
die erforderlichen technischen Vorrichtungen (einschließlich<br />
Klimaanlage, Wasserversorgung) bereitzustellen<br />
bzw. für deren Betrieb(sbereitschaft) zu<br />
sorgen. Sollten technische Vorrichtungen im Verantwortungsbereich<br />
des Vermieters zu reparieren oder<br />
zu ersetzen sein, ist der Vermieter verpflichtet, dies<br />
innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf seine<br />
Kosten zu tun. Sollte der Vermieter dem nicht nachkommen,<br />
kann insbesondere der Hauptmieter unter<br />
bestimmten Voraussetzungen die Reparatur / den<br />
Austausch selbst beauftragen und vom Vermieter<br />
Erstattung der Kosten verlangen. Ist die Nutzbarkeit<br />
von Mietflächen eingeschränkt, weil dem Hauptmieter<br />
die technischen Vorrichtungen nicht oder nur<br />
teilweise zur Verfügung stehen, muss der Vermieter<br />
innerhalb vertraglich vereinbarter Fristen die volle<br />
Verfügbarkeit der technischen Vorrichtungen wiederherstellen.<br />
Hat der Vermieter den Mangel nicht bis<br />
zum Ablauf der Frist beseitigt, steht den Mietern<br />
unter Umständen auch das Recht zu, die Miet- und<br />
sonstige Zahlungen bis zur Beseitigung des Mangels<br />
30<br />
auf der Grundlage der vertraglichen Regelungen zu<br />
reduzieren bzw. einzustellen und es ist auch nicht<br />
auszuschließen, dass Mieter in gravierenden derartigen<br />
Fällen erfolgreich die außerordentliche Kündigung<br />
des Mietvertrags durchsetzen könnten.<br />
Der Vermieter und die Mieter haben im Fall der<br />
teilweisen oder vollständigen Zerstörung bzw. Nicht-<br />
Nutzbarkeit der Mietsache in vertraglich definierten<br />
Fällen, insbesondere wenn sich der Vermieter nicht<br />
zur Wiederherstellung der Mietsache entschließt<br />
und dieses den Mietern mitteilt, Kündigungsrechte.<br />
Sofern die Mietsache teilweise oder vollständig nicht<br />
nutzbar ist, ist der Mieter nicht zur Zahlung von Miete<br />
und Mietnebenkosten verpflichtet, es sei denn, der<br />
Schaden wurde durch den Mieter verursacht. In den<br />
vorstehenden Fällen können je nach Ursache und<br />
Umstand sowohl Mieter als auch Vermieter zudem<br />
Schadenersatzforderungen Dritter (einschließlich der<br />
jeweiligen Vertragspartei unter dem entsprechenden<br />
Mietvertrag) ausgesetzt sein.<br />
In jedem der vorgenannten Fälle können die Mieteinnahmen<br />
– ggf. auch im Rahmen einer erforderlichen<br />
Neuvermietung des Fondsobjekts – geringer<br />
und / oder die Kosten für Instandhaltung und Reparatur<br />
höher als prognostiziert ausfallen. In der Folge<br />
wäre die Liquidität auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />
geringer als prognostiziert, was zum teilweisen oder<br />
vollständigen Ausfall von Ausschüttungen / Entnahmen<br />
an die Anleger führen kann. Bei erheblichen<br />
Abweichungen von der Prognose – wenn z. B. das<br />
Fondsobjekt nach Kündigung des Mietvertrags nicht<br />
neu vermietet werden kann oder falls die Eigentumsrechte<br />
am Fondsobjekt in schwachem Marktumfeld<br />
bzw. kurzfristig verkauft werden müssten – kann es<br />
für die Anleger auch zu einem Totalverlust der Kapitaleinlage<br />
nebst Agio kommen.<br />
Künftig erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen<br />
und Reparaturen sowie Revitalisierungsmaßnahmen<br />
(inklusive struktureller Reparaturen) betreffend<br />
das Fondsobjekt sind im vorstehend dargestellten<br />
Umfang und damit weitgehend vom Vermieter zu<br />
tragen, mithin nicht auf die Mieter umlegbar. In<br />
der Prognoserechnung ist die Schätzung derartiger<br />
Kosten und Aufwendungen gemäß dem technischen<br />
Gutachten lokaler Experten auf Basis langfristiger<br />
Projektionen berücksichtigt. Es besteht das Risiko,<br />
dass solche Aufwendungen tatsächlich höher als<br />
prognostiziert sind. Dies könnte auch der Fall sein,<br />
wenn sich herausstellen sollte, dass das Fondsobjekt<br />
nicht oder nicht nachhaltig die erforderlichen
Umweltratings (nach NABERS und / oder Green Star)<br />
erreicht, die ggf. gemäß mietvertraglicher Regelungen<br />
erreicht werden müssen, und dass daraus Kosten<br />
(z. B. durch daher zusätzliche nennenswerte Zusatzinvestitionen)<br />
oder Schäden (z. B. Mietminderungen<br />
oder gar Auszug des Mieters) entstehen. Weiterhin<br />
können durch zukünftige Gesetzesänderungen<br />
Investitionen in das Fondsobjekt ausgelöst werden,<br />
die in der Prognose nicht berücksichtigt wurden (z. B.<br />
im Fall der Verschärfung von Rechtsvorschriften für<br />
Brandschutz oder für behindertengerechte Einrichtungen<br />
im Fondsobjekt). In solchen Fällen verringert<br />
sich der Netto-Cashflow und die Liquidität auf Ebene<br />
des australischen Treuhandvermögens und damit<br />
auch der Fondsgesellschaft, was unter Umständen<br />
zu erheblichen negativen Abweichungen gegenüber<br />
der Prognoserechnung führt und damit für die<br />
Anleger auch zu einer geringeren Rentabilität der<br />
Beteiligung als im Rahmen der Prognoserechnung<br />
angenommen. Nicht auszuschließen ist, dass bei Eintritt<br />
hoher derartiger Zusatzkosten bzw. Zusatzinvestitionen<br />
Fremdmittel aufgenommen werden müssen<br />
und / oder Ausschüttungen / Entnahmen entfallen.<br />
Sollten erforderliche Fremdmittel in einer solchen<br />
Situation nicht zu erhalten sein, müsste / müssten unter<br />
Umständen das Fondsobjekt bzw. die Anteile am<br />
australischen Treuhandvermögen durch die Fondsgesellschaft<br />
veräußert werden. Bei einem schwachen<br />
Marktumfeld kann dies aus Sicht der Anleger den<br />
Totalverlust der Kapitaleinlage nebst Agio bedeuten.<br />
Mit Beendigung von Mietverträgen können außer<br />
für Instandhaltung und Instandsetzung auch Kosten<br />
für Renovierung bzw. Revitalisierung zur Erhaltung<br />
bzw. Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit<br />
(Verkauf / Anschlussvermietung) des Fondsobjekts<br />
entstehen. Im Rahmen der Prognoserechnung ist<br />
(exemplarisch) angenommen, die Fondsimmobilie<br />
zum Ende des Jahres 2021 / Anfang des Jahres 2022<br />
zu veräußern. Der Mietvertrag mit dem Hauptmieter,<br />
dem Ministerium für Infrastruktur des Bundesstaates<br />
South Australia, läuft zum 31.12.2021 aus (sofern dieser<br />
nicht vom Mieter im Rahmen der Verlängerungsoption<br />
verlängert wird). In der Prognoserechnung<br />
sind bezüglich der Verkaufsannahmen bzw. des projizierten<br />
Veräußerungserlöses Ansätze bzw. Kosten<br />
für Anschluss- bzw. Wiedervermietung und Revitalisierung<br />
berücksichtigt, die von lokalen Experten aus<br />
heutiger Sicht für plausibel gehalten werden. Es ist<br />
jedoch nicht auszuschließen, dass die in der Prognoserechnung<br />
berücksichtigten Kosten für die Wieder-<br />
bzw. Weitervermietung bzw. Revitalisierung tatsächlich<br />
nicht ausreichen. Sollten die berücksichtigten<br />
31<br />
Kosten nicht ausreichen oder die Fondsgesellschaft<br />
das Fondsobjekt über den projizierten Veräußerungszeitpunkt<br />
hinaus halten, können ungeplante zusätzliche<br />
Kosten für Wiedervermietung, Instandhaltung<br />
und Instandsetzung bzw. Revitalisierung entstehen.<br />
Der Veräußerungserlös bzw. die Liquidität auf Ebene<br />
des australischen Treuhandvermögens und damit<br />
der Fondsgesellschaft können niedriger als prognostiziert<br />
ausfallen. Sollten derartige Abweichungen<br />
zum Prognoseszenario eintreten, können sich für<br />
die Anleger negative Abweichungen bezüglich der<br />
Rentabilität der Beteiligung bis hin zum Verlust der<br />
gesamten Kapitaleinlage nebst Agio ergeben.<br />
3.2.4 Versicherungen / zufälliger Untergang<br />
Unter den Mietverträgen bestehen für den Vermieter<br />
(und in bestimmtem Umfang, beispielsweise im<br />
Bereich der Mieterhaftpflicht, auch für die Mieter)<br />
umfangreiche Pflichten zum Abschluss und zur<br />
Aufrechterhaltung bestimmter Sach- und Haftpflichtversicherungen.<br />
Es besteht das Risiko, dass Versicherungsgesellschaften<br />
ihre Verpflichtungen aus<br />
Versicherungsverträgen nicht erfüllen. Dem Vermieter<br />
können hieraus nicht bezifferbare Schäden entstehen.<br />
Auch können Lücken bei der Versicherung,<br />
Ausschlussgründe oder unterschiedliche Auslegung<br />
der Versicherungsbestimmungen dazu führen, dass<br />
im Schadensfall Ansprüche des Vermieters nicht bestehen<br />
und / oder nicht durchgesetzt werden können<br />
und dem Vermieter ein Schaden verbleibt. Ebenso ist<br />
nicht auszuschließen, dass ein Versicherungsschutz<br />
am Markt nicht erhältlich ist.<br />
Der Vermieter ist zum Abschluss und zur Aufrechterhaltung<br />
von Versicherungen im marktüblichen bzw.<br />
mietvertraglich vereinbarten Umfang verpflichtet.<br />
Der Vermieter muss eine Haftpflichtversicherung im<br />
Umfang von mindestens AUD 20 Mio. (je Einzelereignis),<br />
eine Glasversicherung und eine „All-Risk“-<br />
Sachversicherung für das Grundstück / Fondsobjekt<br />
abschließen und aufrechterhalten. Die Sachversicherung<br />
muss alle vernünftigerweise zu versichernden<br />
bzw. versicherbaren Risiken zum jeweiligen Wiederherstellungswert<br />
abdecken. Die Kostenschätzungen<br />
für die vom Vermieter zu unterhaltenden Versicherungen<br />
sind in der Prognoserechnung auf Basis sorgfältiger<br />
Schätzungen lokaler Experten berücksichtigt.<br />
Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass tatsächlich<br />
höhere Versicherungsbeiträge zu entrichten sind,<br />
was zu nachteiligen Abweichungen von den Ansätzen<br />
der Prognoserechnung führen kann.
Sollten im Schadensfall Versicherungsleistungen<br />
nicht ausreichen, hat unter Umständen der Vermieter<br />
und damit wirtschaftlich die Fondsgesellschaft<br />
die Differenz zu tragen. Es kann auch nicht ausgeschlossen<br />
werden, dass nach den Versicherungsverträgen<br />
Ausschlussgründe greifen (z. B. Verzug in der<br />
Prämienzahlung oder anderweitige Pflichtverletzung<br />
durch den Versicherten) und hinsichtlich einzelner<br />
Risiken entweder kein oder nur teilweiser Versicherungsschutz<br />
besteht. In diesen Fällen ist für die Anleger<br />
auch ein Totalverlust ihrer Kapitaleinlage nebst<br />
Agio nicht auszuschließen.<br />
Das nicht versicherbare Risiko des zufälligen Untergangs<br />
(z. B. Kriegseinwirkung) sowie das Risiko der<br />
vollständigen oder teilweisen Zerstörung des Fondsobjekts<br />
und des langfristigen Nutzungs- und Einnahmeausfalls<br />
aus dem Fondsobjekt trägt wirtschaftlich<br />
letztlich die Fondsgesellschaft. In diesem Fall ist der<br />
Totalverlust der gesamten Kapitaleinlage nebst Agio<br />
des Anlegers nicht auszuschließen.<br />
3.2.5 Altlasten / Baumängel / Ausfall von<br />
Gewährleistungsansprüchen<br />
Es besteht das Risiko, dass die Fondsgesellschaft bzw.<br />
das ihr vorgeschaltete australische Treuhandvermögen<br />
für bestehende und künftige Umweltbelastungen<br />
des Fondsobjekts, z. B. aus Altlasten oder schädlichen<br />
Baustoffen, einzustehen hat. Insbesondere<br />
können die Fondsgesellschaft bzw. das australische<br />
Treuhandvermögen Beseitigungskosten für Umweltschäden<br />
treffen. Im Rahmen der Ankaufsprüfung<br />
wurden zwar keine Hinweise auf Umweltschäden<br />
(einschließlich Altlasten oder gesundheitsgefährdende<br />
Stoffe) gefunden und in den relevanten öffentlichen<br />
Registern wurden keine entsprechenden Eintragungen<br />
gemacht bzw. vorgefunden, gleichwohl kann<br />
nicht ausgeschlossen werden, dass entsprechende<br />
Umweltschäden entstehen, beispielsweise weil<br />
diese nicht entdeckt wurden oder dass derartige<br />
Fälle in Zukunft auftreten. Nicht auszuschließen ist<br />
weiterhin, dass sich die Rechtslage künftig ändert<br />
und z. B. heute zugelassene Baustoffe zukünftig aus<br />
dem Fondsobjekt entfernt werden müssen und dem<br />
australischen Treuhandvermögen – und damit wirtschaftlich<br />
der Fondsgesellschaft – Sanierungs- und<br />
Beseitigungskosten sowie weitere diesbezügliche<br />
Aufwendungen entstehen. Umweltbelastende Stoffe<br />
können die Nutzbarkeit und den Wert des Fondsobjekts<br />
erheblich beeinträchtigen. In der Folge kann<br />
es zu Mietminderungen bzw. totalem Mietausfall<br />
kommen, auch die Kündigung der Mietverträge ist<br />
32<br />
in derartigen Fällen nicht ausgeschlossen. Damit<br />
können der Fondsgesellschaft bzw. dem ihr vorgeschalteten<br />
australischen Treuhandvermögen aus<br />
Umweltbelastungen Nachteile drohen, bis hin zum<br />
Verlust des wirtschaftlichen Werts des Fondsobjekts<br />
und damit für die Anleger auch dem Totalverlust der<br />
Kapitaleinlage nebst Agio.<br />
Das Fondsobjekt kann mit Baumängeln behaftet sein.<br />
Das Baumängelrisiko kann auch durch technische<br />
Prüfungen nicht ausgeschlossen werden. Sollten<br />
Baumängel auftreten, die im Rahmen der technischen<br />
Prüfungen nicht erkannt oder falsch eingeschätzt<br />
wurden bzw. vertraglich nicht ausreichend<br />
geregelt worden sind oder vorhandene Baumängel<br />
nicht innerhalb der Gewährleistungs- und kaufvertraglichen<br />
Regelungen für das australische Treuhandvermögen<br />
(und damit wirtschaftlich für die Fondsgesellschaft)<br />
aufwandsneutral zu beheben sein, können<br />
sich signifikante Werteinbußen und Mietausfälle bis<br />
hin zur Kündigung des Mietvertrags ergeben. Daraus<br />
können negative Auswirkungen auf prognostizierte<br />
Ausschüttungen / Entnahmen und den Wert des<br />
Fondsobjekts und damit auf die Rentabilität aus der<br />
Beteiligung für die Anleger resultieren. Auch ein<br />
Totalverlust der Kapitaleinlage der Anleger nebst<br />
Agio ist in solchen Fällen nicht auszuschließen. Mögliche<br />
bislang unentdeckte Schäden am Fondsobjekt<br />
sind der Höhe nach oder hinsichtlich des Zeitpunkts<br />
ihrer Entdeckung nicht bestimmbar. Insoweit trägt<br />
letztlich die Fondsgesellschaft wirtschaftlich ein<br />
nicht bezifferbares Baumängelrisiko. Es besteht<br />
das Risiko, dass die gebildeten Reserven (Liquiditätsreserve)<br />
nicht ausreichen, etwaige Kosten einer<br />
Mängelbeseitigung abzudecken, und dass am Markt<br />
kein zusätzliches Fremdkapital zur Abdeckung ungeplanter<br />
Aufwendungen aufgenommen werden kann.<br />
Mietminderungen und die Kündigung des Mietvertrags<br />
können die Folge sein. In diesen Fällen ist nicht<br />
auszuschließen, dass Ausschüttungen / Entnahmen<br />
der Fondsgesellschaft gekürzt oder ausgesetzt<br />
werden müssen oder dass aus Sicht der Anleger ein<br />
Totalverlust der Kapitaleinlage nebst Agio eintritt.<br />
3.3 Wirtschaftliche und rechtliche Risiken<br />
3.3.1 Abweichungen vom Investitions und Finanzierungsplan<br />
bzw. der Prognoserechnung<br />
In die Berechnung der finanzmathematischen<br />
Renditeangaben bzw. Rentabilität aus der Beteiligung<br />
fließen verschiedene Variablen ein, wie z. B.<br />
Inflationsrate, erzielbare Mieterträge / Mietpreisent-
wicklung, bestimmte Kosten und Steuern und deren<br />
Entwicklung sowie der angenommene Verkaufspreis<br />
und -zeitpunkt für das Fondsobjekt. Die den Berechnungen<br />
zugrunde gelegten absoluten Größen dieser<br />
Variablen sind aus historischen Durchschnittswerten<br />
der wirtschaftlichen Gegebenheiten abgeleitet<br />
und beziehen sich auf deren erwartete Entwicklung<br />
sowie auf Schätzungen bzw. Vorgaben der Berater<br />
(z. B. Gutachter, Steuerberater) und des Anbieters<br />
der Vermögensanlage im Allgemeinen. Es besteht<br />
das Risiko negativer Abweichungen von der Prognoserechnung,<br />
da jedes tatsächliche Abweichen einer<br />
der Variablen von den getroffenen Annahmen das<br />
Gesamtergebnis beeinflusst. Darüber hinaus können<br />
Abweichungen von getroffenen Annahmen kumuliert<br />
zu Abweichungen von prognostizierten Kapitalrückflüssen,<br />
steuerlichen Ergebnissen und Renditen<br />
nach Steuern führen. Die finanzmathematisch<br />
errechnete Rendite bzw. prognostizierte Rentabilität<br />
aus der Beteiligung stellt nur einen Orientierungswert<br />
dar und kann nicht bzw. nur bedingt mit der<br />
Rendite anderer Kapitalanlagen (z. B. von Pfandbriefen,<br />
Spareinlagen oder anderen Fondsprodukten)<br />
verglichen werden. Darüber hinaus sind der unternehmerische<br />
Charakter einer Immobilieninvestition<br />
und die Tatsache zu berücksichtigen, dass nur das<br />
jeweils noch gebundene Kapital in Höhe der finanzmathematischen<br />
Rendite verzinst wird.<br />
Der in diesem Beteiligungsprospekt enthaltene<br />
prognostizierte Investitions- und Finanzierungsplan<br />
stellt eine Kalkulation der voraussichtlich anfallenden<br />
Kosten der Gesamtinvestition dar. Überschreiten<br />
die tatsächlichen Kosten oder darauf anfallende<br />
Steuern die veranschlagten Beträge, kann die durch<br />
Kostenüberschreitungen entstehende Finanzierungslücke<br />
die Aufnahme zusätzlichen Fremdkapitals,<br />
eine Reduzierung der Liquiditätsreserve oder der<br />
Ausschüttungen / Entnahmen erforderlich machen.<br />
Auch durch Ausfall von Vertragspartnern, verzögerte<br />
Eigenkapitalplatzierung (bzw. gegenüber<br />
der Prognose höhere Kosten und Aufwendungen<br />
einer Eigenkapital-Zwischenfinanzierung / Fremdfinanzierung),<br />
höhere Steuern, unvorhergesehene<br />
Kosten etc. können sich das Investitionsvolumen<br />
und damit auch der Finanzierungsbedarf erhöhen.<br />
Änderungen des Investitionsvolumens können sich<br />
nachteilig auf den prognostizierten Investitions- und<br />
Finanzierungsplan und damit auf die prognostizierte<br />
Rentabilität der Beteiligung und die prognostizierten<br />
Ausschüttungen / Entnahmen auswirken.<br />
33<br />
3.3.2 Vermietung und Anschlussvermietung –<br />
Abweichungen von der Prognose<br />
Die Anleger tragen das Bonitätsrisiko hinsichtlich<br />
der Mieter des Fondsobjekts. Die Prognoserechnung<br />
basiert auf der Annahme, dass der Hauptmieter (der<br />
über 96 Prozent der vermietbaren Flächen angemietet<br />
hat), das Ministerium für Infrastruktur des<br />
Bundesstaates South Australia, und auch die Mieter<br />
der weiteren kleineren Flächen des Fondsobjekts<br />
während der gesamten Prognosedauer Mieter des<br />
Fondsobjekts bleiben bzw. dass vergleichbare Mieter<br />
im Rahmen einer etwaigen Nachvermietung die<br />
Flächen zu vergleichbaren Konditionen mieten und<br />
dass die Mieter während der gesamten Mietzeit<br />
ihren mietvertraglichen Verpflichtungen nachkommen.<br />
Ein kalkulatorischer Mietausfall im Rahmen<br />
der Prognoserechnung, auch für die nicht an den<br />
Hauptmieter vermieteten Flächen und Bereiche,<br />
wurde nicht berücksichtigt. Es besteht jedoch die<br />
Möglichkeit, dass sich die Bonität der Mieter oder<br />
deren Zahlungsbereitschaft verschlechtert. Sollten<br />
die Mieter ihren mietvertraglichen Verpflichtungen<br />
nicht bzw. nicht im vollen Umfang nachkommen bzw.<br />
die Miete – gleich aus welchem Grund – kürzen oder<br />
sonstige vertraglich vereinbarte Zahlungen nicht<br />
leisten, kann es im Vergleich zur Prognoserechnung<br />
zu erheblich niedrigeren Mieteinnahmen oder gar<br />
zum völligen Ausfall von Mieteinnahmen kommen.<br />
Vertragspartner können auch langfristige (Miet-)<br />
Verträge aus wichtigem Grund kündigen; dieses<br />
Recht besteht dann, wenn eine Vertragspartei einer<br />
wesentlichen Vertragspflicht während der Vertragslaufzeit<br />
nicht nachkommt bzw. diese erheblich<br />
verletzt. Dabei hat der Vermieter im Rahmen der<br />
mietvertraglichen Bestimmungen ebenfalls umfangreiche<br />
Verpflichtungen gegenüber dem jeweiligen<br />
Mieter regelmäßig zu erfüllen. Sollte der Vermieter<br />
wesentliche mietvertragliche Bestimmungen verletzen<br />
bzw. nicht einhalten und sollte dies andauern<br />
bzw. sollte vom Vermieter keine Abhilfe geschaffen<br />
werden, ist eine Kündigung des Mietvertrags durch<br />
den Mieter möglich. In jedem Fall der vorzeitigen Beendigung<br />
des Mietvertrags kann das wirtschaftliche<br />
Ergebnis der Fondsgesellschaft (und damit aus der<br />
Sicht der Anleger die Rentabilität der Beteiligung),<br />
etwa bei Leerstand bzw. bei erforderlicher Anschlussvermietung<br />
oder Verkauf des Fondsobjekts bzw.<br />
durch mögliche Kosten und Schadenersatzleistungen,<br />
signifikant nachteilig beeinträchtigt werden bis<br />
hin zur Insolvenz und zum vollständigen Verlust der<br />
Kapitaleinlage des Anlegers nebst Agio.
Der Vermieter (und damit in wirtschaftlicher Betrachtung<br />
die Fondsgesellschaft) kann gezwungen sein,<br />
einer Änderung des Mietvertrags zugunsten eines<br />
Mieters zuzustimmen und / oder eine Verlängerung<br />
des Mietvertrags zu ungünstigeren Bedingungen<br />
zu akzeptieren, insbesondere da der Großteil der<br />
Flächen des Fondsobjekts an einen Hauptmieter (Ministerium<br />
für Infrastruktur des Bundesstaates South<br />
Australia) vermietet ist. Im Rahmen der Vermietung<br />
besteht das Risiko, dass einzelne mietvertragliche<br />
Regelungen (wie z. B. über die Anpassung der Miete,<br />
die Übernahme von Kostensteigerungen für die<br />
Betriebs- und Bewirtschaftungskosten (Mietnebenkosten)<br />
oder im Hinblick auf Ansprüche des Mieters<br />
oder des Vermieters, z. B. bei vorzeitiger Beendigung<br />
des Mietverhältnisses) nicht wirksam sind. Zudem<br />
besteht das Risiko, dass einzelne Ansprüche, auch<br />
infolge einer gerichtlichen Inhaltskontrolle, nicht<br />
oder nicht in voller Höhe durchsetzbar sind. Ferner<br />
kann es zu Meinungsverschiedenheiten mit einem<br />
Mieter über den Umfang der Mietzahlungs- und Nebenkostenzahlungspflichten<br />
kommen. Dies kann zu<br />
Mietstreitigkeiten und Mietminderungen bis hin zur<br />
Kündigung des Mietvertrags führen. Folgen können<br />
zusätzliche Belastungen oder der Ausfall von Mietzahlungen<br />
mit entsprechend negativen Folgen für<br />
die wirtschaftliche Situation der Fondsgesellschaft<br />
bis hin zum vollständigen Verlust der Kapitaleinlage<br />
des Anlegers nebst Agio sein.<br />
Der Mietvertrag mit dem Hauptmieter hat eine<br />
Laufzeit zunächst bis Dezember 2021, wobei dem<br />
Hauptmieter eine Option zur Mietvertragsverlängerung<br />
von weiteren fünf Jahren eingeräumt ist. Falls<br />
der Hauptmieter die Verlängerungsoption nicht<br />
ausübt, trägt der Vermieter und damit wirtschaftlich<br />
die Fondsgesellschaft das Risiko der Neuvermietung<br />
bzw. der weiteren Verwertung des Fondsobjekts. Ist<br />
eine Neuvermietung bzw. Verwertung nicht zu den<br />
prognostizierten Konditionen möglich, kann dies<br />
zu einer Reduzierung oder zum Ausfall von Ausschüttungen<br />
an die / Entnahmen der Anleger, aber<br />
auch – sollte während der Fondslaufzeit eine (Nach-)<br />
Finanzierung mit Fremdkapital erfolgen – zur Fälligstellung<br />
der Fremdkapitalfinanzierung und Zwangsversteigerung<br />
der Nutzungsrechte am Fondsobjekt<br />
durch die finanzierende Bank führen. Es besteht das<br />
Risiko, dass die Anleger ihre Kapitaleinlage nebst<br />
Agio teilweise oder vollständig verlieren.<br />
Fällt der jeweilige Mieter während der Laufzeit des<br />
Mietvertrags aus oder wird ein Mietvertrag aus anderem<br />
Grund vorzeitig aufgelöst, trägt der Vermieter<br />
34<br />
(und damit wirtschaftlich letztlich die Fondsgesellschaft)<br />
das Risiko der Anschlussvermietung. Dies<br />
umfasst neben zusätzlichen Kosten und Aufwendungen<br />
auch das Leerstandsrisiko, das Risiko einer<br />
geringeren Miethöhe sowie das Risiko einer erforderlichen<br />
weiteren Revitalisierung des Fondsobjekts.<br />
Dieses Risiko besteht ebenfalls am vorgesehenen<br />
Ende von Mietverträgen, insbesondere desjenigen<br />
mit dem Hauptmieter. Eine in diesen Fällen erforderliche<br />
Revitalisierung des Fondsobjekts könnte<br />
erhebliche ungeplante Kosten verursachen, die vom<br />
Vermieter getragen werden müssten. Im Rahmen der<br />
Prognoserechnung wurde für die Laufzeit des Hauptmietvertrags<br />
unterstellt, dass derartige Kosten nicht<br />
entstehen. Zum Ende des Hauptmietvertrags wurden<br />
im Rahmen der Prognoserechnung auf Grundlage<br />
von Projektionen des lokalen Gutachters sowie der<br />
involvierten technischen Sachverständigen Ansätze<br />
für die Wieder- bzw. Weitervermietung und die Revitalisierung<br />
des Fondsobjekts berücksichtigt. Bei negativen<br />
Abweichungen, beispielsweise einer geringeren<br />
als der projizierten Marktmiete zum Zeitpunkt<br />
des Auslaufens der bestehenden Mietverträge, bei<br />
Leerstandszeiten (insbesondere, falls die Flächen des<br />
Hauptmieters nicht mehr an einen, sondern an eine<br />
Vielzahl von unterschiedlichen Mietern vermietet<br />
werden müssten), im Fall höherer Wieder- bzw. Weitervermietungskosten<br />
als angenommen und / oder<br />
falls ungeplante zusätzliche Kosten für eine erforderliche<br />
weitergehende Revitalisierung anfallen, kann es<br />
aus Sicht der Anleger zu erheblichen Abweichungen<br />
gegenüber der prognostizierten Rentabilität der Beteiligung<br />
bis hin zum Totalverlust der Kapitaleinlage<br />
nebst Agio kommen.<br />
Bei dem Mietvertrag mit dem Hauptmieter handelt<br />
es sich um einen „Semi-Gross-Lease“, also im Wesentlichen<br />
um einen Brutto-Mietvertrag. Das heißt,<br />
der Mieter zahlt neben der Miete grundsätzlich nur<br />
seine direkten Verbrauchskosten, nicht jedoch die<br />
Kosten für öffentliche Abgaben und Steuern (sog.<br />
„Statutory Outgoings“), für Gebäudeversicherungen,<br />
weitere bestimmte Betriebs- und Bewirtschaftungskosten<br />
sowie Kosten der Gebäudeinstandhaltung<br />
(einschließlich Reparaturen und Ersatzbeschaffungen).<br />
Der Mieter hat insoweit grundsätzlich<br />
nur bestimmte Kostenerhöhungen oberhalb eines<br />
vertraglich definierten Schwellenwertes (sog. „Base<br />
Year“) zu tragen. Entsprechende Kostenansätze<br />
für diesbezügliche Kosten und Aufwendungen des<br />
Vermieters sind von den involvierten Gutachtern und<br />
technischen Sachverständigen der Fondsgesellschaft<br />
geschätzt und auf dieser Basis in der Prognoserech-
nung berücksichtigt worden. Sollten die vorstehend<br />
genannten nicht umlegbaren Gesamtkosten auf der<br />
Ebene des Vermieters tatsächlich höher als von den<br />
Gutachtern bzw. technischen Sachverständigen projiziert<br />
sein und / oder zu anderen Zeitpunkten anfallen,<br />
wird sich der Netto-Cashflow für den Vermieter<br />
entsprechend reduzieren bzw. in negativer Weise<br />
verändern. Dies würde auch die verfügbare Liquidität<br />
auf Ebene der Fondsgesellschaft reduzieren und<br />
kann Ausfälle bei den Ausschüttungen an die / Entnahmen<br />
der Anleger nach sich ziehen. Reduzieren<br />
sich die Netto-Mieteinnahmen, sinkt dadurch ggf.<br />
auch der Wert des Fondsobjekts, was sich aus Sicht<br />
der Anleger ebenfalls negativ auf die Rentabilität der<br />
Anlage auswirkt.<br />
Gemäß dem Mietvertrag mit dem Hauptmieter wird<br />
die Miete grundsätzlich jährlich um 4 Prozent erhöht<br />
(„Rent Review“). In den Jahren 2014 bzw. 2018 und,<br />
sofern der Mieter von seiner Verlängerungsoption<br />
Gebrauch macht, im Jahr 2022 kann im Rahmen eines<br />
so genannten „Market Reviews“ die Miete, sofern<br />
diese am Markt höher sein sollte, auch an die Marktmiete<br />
angepasst werden, wobei auch in den Jahren<br />
2014 und 2018 die Miete dann um mindestens 4 Prozent<br />
im Vergleich zur Vorjahresmiete steigen soll. Im<br />
Fall der Ausübung der Verlängerungsoption im Jahr<br />
2022 kann im Rahmen des „Market Reviews“ die Miete<br />
nicht unterhalb der zuvor gezahlten Miete sinken.<br />
Auch für die weiteren Mietverträge über Flächen<br />
des Fondsobjekts wurden bestimmte Mietanpassungen<br />
über den Prognosezeitraum angenommen<br />
und entsprechende Annahmen für Zeiträume nach<br />
Ablauf dieser Mietverträge getroffen. Es besteht das<br />
Risiko, dass die im Rahmen der Prognose getroffenen<br />
Annahmen – gleich aus welchem Grund – in für<br />
das Fondsobjekt negativer Weise vom Tatsächlichen<br />
abweichen. Zudem sind im Rahmen eines eventuellen<br />
Anschlussmietvertrags oder zum Zeitpunkt einer<br />
Mietvertragsverlängerung derartige Mietanpassungen<br />
unter Umständen nicht oder nicht im gleichen<br />
Umfang möglich. Zum Zeitpunkt einer Anschlussvermietung<br />
oder einer Mietvertragsverlängerung muss<br />
die Miete ggf. auch zu einer geringeren Marktmiete<br />
hin angepasst werden. All dies kann zur Folge haben,<br />
dass die Netto-Mieteinnahmen von den Annahmen<br />
in der Prognoserechnung negativ abweichen, dass<br />
diese unter Umständen langfristig sinken und in<br />
der Folge auch der Marktwert und mögliche Erlöse<br />
aus einer Veräußerung des Fondsobjekts niedriger<br />
ausfallen. In diesen Fällen würde sich die Rentabilität<br />
der Beteiligung für die Anleger unter Umständen<br />
signifikant reduzieren; auch ein teilweiser oder<br />
35<br />
vollständiger Verlust der Kapitaleinlage der Anleger<br />
nebst Agio ist nicht auszuschließen.<br />
Die zum Veräußerungszeitpunkt angenommene<br />
Marktmiete für die vermietbaren Flächen des Fondsobjekts<br />
(einschließlich der Parkplätze / Stellplätze für<br />
Telekommunikationsanlagen) ist aus Stellungnahmen<br />
bzw. Schätzungen von Sachverständigen abgeleitet.<br />
Es besteht das Risiko, dass die Projektionen der<br />
lokalen Sachverständigen nicht eintreffen und die<br />
Marktmiete zum Zeitpunkt der prognostizierten bzw.<br />
tatsächlichen Veräußerung des Fondsobjekts oder<br />
dessen Anschlussvermietung erheblich unter der für<br />
diesen Zeitpunkt prognostizierten Marktmiete liegt.<br />
Da die Marktmiete in die Kalkulation des Veräußerungspreises<br />
einfließt, kann sich in diesem Fall für<br />
die Anleger die Rentabilität der Beteiligung erheblich<br />
verschlechtern. Auch ein teilweiser oder vollständiger<br />
Verlust der Kapitaleinlage nebst Agio der Anleger<br />
ist bei erheblichen Abweichungen von der Prognose<br />
nicht auszuschließen. Eine geringere Marktmiete, als<br />
in der Prognose für den Zeitpunkt der Anschlussvermietung<br />
angenommen, würde ebenfalls die Netto-<br />
Mieteinnahmen reduzieren. Dies kann Kürzungen<br />
bzw. die Aussetzung von Ausschüttungen / Entnahmen<br />
der Fondsgesellschaft an die Anleger sowie<br />
ebenfalls einen geringeren Veräußerungserlös nach<br />
sich ziehen.<br />
Der Mietvertrag mit dem Hauptmieter beinhaltet<br />
Regelungen, die dem Mieter unter bestimmten<br />
Umständen eine Übertragung bzw. Abtretung des<br />
Mietvertrags, eine Untervermietung oder eine vergleichbare<br />
anderweitige Übertragung von Rechten<br />
aus dem Mietvertrag ermöglichen. Durch das vorgenannte<br />
Recht des Mieters kann es zu einem Wechsel<br />
des Mieters kommen. Hieraus kann sich aus Sicht<br />
des Vermieters eine Verschlechterung der Bonität<br />
des / der Mieter(s) ergeben. Beispielsweise kann sich<br />
die Bonität des neuen Mieters schlechter entwickeln,<br />
als dies der Fall gewesen wäre, wenn der derzeitige<br />
Hauptmieter Mieter der relevanten Flächen geblieben<br />
wäre.<br />
3.3.3 (Zwischen)Finanzierung<br />
Sollte zum vereinbarten Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung<br />
Eigenkapital der Fondsgesellschaft nicht<br />
mindestens in Höhe des Kaufpreises für das Fondsobjekt<br />
und der Nebenkosten (z. B. Steuern, erhaltene<br />
Dienstleistungen) verfügbar sein, muss teilweise<br />
oder ganz durch Bankdarlehen (zwischen-)finanziert<br />
werden. Für eine derartige Finanzierung müsste der
Käufer bzw. die Fondsgesellschaft – als Voraussetzung<br />
für die Gewährung einer solchen Finanzierung<br />
bzw. als Auszahlungsvoraussetzung – übliche Sicherheiten<br />
stellen, die bei vertragswidrigem Verhalten<br />
(z. B. der Nichtrückführung der Finanzierung) ggf.<br />
von der finanzierenden Bank in Anspruch genommen<br />
und verwertet werden. Übliche Sicherheiten wären<br />
beispielsweise eine Abtretung der Ansprüche der<br />
Fondsgesellschaft unter der Platzierungsgarantie,<br />
die Mithaftung des Anbieters unter einer solchen<br />
Finanzierung und dingliche Rechte am Fondsobjekt<br />
selbst. Sind die Kosten einer erforderlichen (Zwischen-)Finanzierung<br />
– beispielsweise bei steigenden<br />
und / oder tatsächlich höheren Zinsen bzw.<br />
Kredit- und Liquiditätsmargen – höher, als in der<br />
Prognoserechnung bzw. dem Investitions- und Finanzierungsplan<br />
kalkulatorisch berücksichtigt, gehen<br />
diese zunächst zulasten der Liquidität(sreserve) der<br />
Fondsgesellschaft. Sollte die vorhandene Liquidität<br />
nicht ausreichen, wäre eine (Nach-)Finanzierung<br />
dieser Kosten erforderlich und /@oder die geplanten<br />
Ausschüttungen an die / Entnahmen der Anleger<br />
können sich entsprechend reduzieren oder müssten<br />
völlig ausgesetzt werden. Sollte sich die restliche<br />
Eigenkapitalplatzierung erheblich verzögern (unter<br />
Umständen bis zum Ende des Platzierungszeitraums)<br />
bzw. sollten aufgrund der sonstigen Rahmenbedingungen<br />
negative Entwicklungen eintreten (z. B. dass<br />
die Bank die Laufzeit des Darlehens für die Zwischenfinanzierung<br />
nicht verlängert bzw. gewährte Sicherheiten<br />
in Anspruch nimmt), besteht das Risiko, dass<br />
die Anleger ihre Kapitaleinlage nebst Agio teilweise<br />
oder vollständig verlieren.<br />
Es wurden noch keine Finanzierungsverträge für eine<br />
unter Umständen im Dezember 2011 erforderliche<br />
Finanzierung abgeschlossen. Solche müssten bei<br />
Bedarf von der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />
in Zusammenarbeit mit dem Anbieter auf der<br />
Grundlage der gesellschaftsvertraglichen Regelungen<br />
sowie der geschlossenen Dienstleistungsverträge<br />
besorgt werden. Die entsprechende Kompetenz<br />
für die Aufnahme von Fremdkapital während<br />
des Platzierungszeitraums und in den vertraglich<br />
bestimmten Umständen auch darüber hinaus ist der<br />
Geschäftsführung der Fondsgesellschaft gemäß § 9<br />
des Gesellschaftsvertrags zugewiesen, d. h. es findet<br />
im Fall einer Fremdkapitalaufnahme während des<br />
Platzierungszeitraums keine Beschlussfassung durch<br />
die Gesellschafter der Fondsgesellschaft statt. Im Fall<br />
der Aufnahme einer Finanzierung müssen von der<br />
Fondsgesellschaft bestimmte Auszahlungsvoraussetzungen<br />
erfüllt werden. Es besteht das Risiko, dass<br />
36<br />
eine Bank bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen<br />
den Kredit nicht einräumt bzw. nicht auszahlt. Es<br />
besteht weiterhin das Risiko, dass eine erforderliche<br />
Finanzierung für die Fondsgesellschaft am Markt<br />
– gleich aus welchem Grund – nicht erhältlich ist.<br />
Sollte dies eintreten, wäre der Käufer (und damit in<br />
wirtschaftlicher Betrachtung die Fondsgesellschaft)<br />
nicht in der Lage, ihre Zahlungsverpflichtungen zu<br />
erfüllen. Insbesondere könnte die Fondsgesellschaft<br />
dem australischen Treuhandvermögen nicht das zur<br />
Kaufpreiszahlung (nebst Erwerbsnebenkosten) unter<br />
dem Kaufvertrag für das Fondsobjekt erforderliche<br />
Kapital zur Verfügung stellen. Dies könnte u. a. zur<br />
Nichtdurchführung des Kaufvertrags, zur Verwertung<br />
der unter dem Optionsvertrag bzw. Kaufvertrag<br />
gestellten Sicherheit (Bankgarantie, Details hierzu<br />
siehe in Tz. 3.2.1 ) durch den Verkäufer und zur<br />
(Rück-)Abwicklung des Beteiligungsangebots (des<br />
Fonds) führen. Entstehende bzw. entstandene Kosten<br />
(u. a. unter der Andienungs- und Kaufoption / dem<br />
Kaufvertrag, bestimmte Kostenansätze im Rahmen<br />
des Investitions- und Finanzierungsplans) wären vom<br />
Käufer des Fondsobjekts und damit wirtschaftlich<br />
von der Fondsgesellschaft zu tragen. Es besteht das<br />
Risiko, dass die Fondsgesellschaft in einer solchen<br />
oder in einer vergleichbaren Situation die unter<br />
Umständen bereits von Anlegern geleistete Kapitaleinlage<br />
nebst Agio nicht oder nicht vollständig zurückzahlen<br />
kann und unter solchen Umständen auch<br />
insolvent wird mit der Folge, dass die Anleger ihre<br />
Kapitaleinlage nebst Agio teilweise oder vollständig<br />
verlieren.<br />
3.3.4 Langfrist und Anschlussfinanzierung<br />
Das Fondskonzept sieht zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />
keine langfristige Fremdkapitalaufnahme<br />
auf Ebene des australischen Treuhandvermögens<br />
bzw. der Fondsgesellschaft vor. Vielmehr<br />
sollen die Investitionen und die damit zusammenhängenden<br />
Kosten gemäß der zum Zeitpunkt der<br />
Prospektaufstellung vorliegenden Geschäftsplanung<br />
der Fondsgesellschaft ausschließlich über das<br />
Eigenkapital der Anleger finanziert werden. Im Zuge<br />
des Asset- und Fondsmanagements kann es jedoch<br />
während der Fondslaufzeit wirtschaftlich sinnvoll<br />
erscheinen, langfristiges Fremdkapital aufzunehmen<br />
und das durch eine derartige Refinanzierung<br />
verfügbare Eigenkapital ganz oder teilweise vorzeitig<br />
an die Anleger zurückzuzahlen. Im Rahmen<br />
der gesellschaftsvertraglichen Regelungen sind in<br />
vertraglich bestimmten Fällen der Fremdkapitalaufnahme<br />
die Entscheidungskompetenzen dem
geschäftsführenden Kommanditisten zugeordnet<br />
(§ 9 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft).<br />
Während der Platzierungsphase ist dies auf der<br />
Grundlage der gesellschaftsvertraglichen Regelungen<br />
stets der Fall. In anderen Fällen, insbesondere<br />
bei einer Aufnahme von mittel- bis langfristigem<br />
Fremdkapital in erheblicher Höhe nach Abschluss des<br />
Platzierungszeitraums, müssen die Gesellschafter<br />
darüber beschließen (§ 15 des Gesellschaftsvertrags<br />
der Fondsgesellschaft). Somit kann es zur Aufnahme<br />
von Fremdkapital durch die Fondsgesellschaft bzw.<br />
das australische Treuhandvermögen ggf. auch ohne<br />
Beschlussfassung der Anleger kommen.<br />
Sollte Fremdkapital aufgenommen werden, sind<br />
übliche Sicherheiten (z. B. Grundpfandrechte am<br />
Fondsobjekt) zu bestellen. Es bestehen damit zusammenhängende<br />
Risiken. Sollte ein aufgenommenes<br />
Darlehen (und / oder damit zusammenhängende<br />
Geschäfte wie beispielsweise Zinssicherungsgeschäfte)<br />
vor Ablauf vorzeitig aufgelöst werden (z. B. falls<br />
das Fondsobjekt vorzeitig verkauft oder ein Darlehen<br />
nicht oder in anderer Weise verlängert wird), können<br />
je nach Zinsentwicklung am Kapitalmarkt Vorfälligkeitsentschädigungen<br />
und derzeit nicht kalkulierbare<br />
Kosten zulasten der Fondsgesellschaft entstehen, die<br />
beispielsweise den Veräußerungserlös für das Fondsobjekt<br />
signifikant reduzieren können.<br />
Läuft eine Fremdfinanzierung aus, ist am Markt eine<br />
Anschlussfinanzierung zu suchen. Die Konditionen<br />
für eine solche Anschlussfinanzierung sind neu<br />
zu verhandeln. Sollten diese Konditionen weniger<br />
günstig sein, kann dies sich nachteilig auf die Liquidität<br />
der Fondsgesellschaft auswirken. Dies kann zu<br />
Kürzungen oder gar zu Aussetzungen möglicher Ausschüttungen<br />
an die / Entnahmen der Anleger führen.<br />
Ist die Fondsgesellschaft im Rahmen einer Fremdfinanzierung<br />
gezwungen, das Fondsobjekt in einem<br />
schwachen Marktumfeld zu veräußern (beispielsweise<br />
weil keine Anschlussfinanzierung möglich ist<br />
oder weil Vertragsbestimmungen und -pflichten wie<br />
beispielsweise die Einhaltung von vertraglich vereinbarten<br />
Finanzkennziffern unter den Darlehensverträgen<br />
nicht eingehalten werden können, die Bank<br />
Darlehensverträge kündigt und die Sicherheiten<br />
verwertet), kann dies den Totalverlust der Kapitaleinlage<br />
nebst Agio der Anleger nach sich ziehen bzw.<br />
eine Reduzierung gegenüber der prognostizierten<br />
Rentabilität für die Anleger bewirken.<br />
37<br />
3.3.5 Außerplanmäßiger Finanzierungsbedarf<br />
Sollte bei der Fondsgesellschaft (oder dem vorgeschalteten<br />
australischen Treuhandvermögen)<br />
weiterer Finanzierungsbedarf entstehen und dieser<br />
nicht aus einer Kapitalerhöhung gedeckt werden<br />
können (beispielsweise weil Gesellschafter an einer<br />
Kapitalerhöhung nicht teilnehmen bzw. diese nicht<br />
beschließen), müsste die Fondsgesellschaft (oder<br />
das vorgeschaltete australische Treuhandvermögen)<br />
Fremdkapital aufnehmen. Es kann nicht ausgeschlossen<br />
werden, dass zum Zeitpunkt der erforderlichen<br />
Fremdkapitalaufnahme eine Finanzierung nur zu ungünstigen<br />
Bedingungen möglich sein wird. Dies kann<br />
sich auf die Liquidität der Fondsgesellschaft nachteilig<br />
auswirken und zu einer Verminderung bzw. zum<br />
Ausbleiben der prognostizierten Ausschüttungen<br />
an die / Entnahmen der Anleger führen. Weiter kann<br />
nicht ausgeschlossen werden, dass keine zusätzliche<br />
Finanzierung gewährt wird. In diesem Fall besteht<br />
das Risiko, dass es zu einer Insolvenz der Fondsgesellschaft<br />
kommt und die Anleger ihre Kapitaleinlage<br />
nebst Agio vollständig verlieren.<br />
3.3.6 Kosten der Fondsgesellschaft bzw. des<br />
australischen Treuhandvermögens<br />
Es werden hohe Kosten und Aufwendungen u. a. für<br />
die Bewirtschaftung des Fondsobjekts (einschließlich<br />
bestimmter Steuern und Abgaben, Versicherungen,<br />
Instandhaltung und Reparatur etc.) und für bestimmte<br />
Dienstleistungen entstehen, die nicht auf die<br />
Mieter umgelegt werden können. Solche Kosten und<br />
Aufwendungen sind im Rahmen des prognostizierten<br />
Investitions- und Finanzierungsplans sowie der<br />
Prognoserechnung, zum Teil auf Basis von Schätzungen,<br />
berücksichtigt. Das Gleiche gilt für die Gesellschaftskosten<br />
(Kosten des Jahresabschlusses und für<br />
rechtliche und / oder steuerliche Beratung, Kosten<br />
für den Treuhänder des australischen Treuhandvermögens)<br />
und die Kosten für die Geschäftsbesorgung.<br />
Ein wesentlicher Teil der vorgenannten Kostenpositionen<br />
basiert auf Kostenschätzungen (z. B. zukünftige<br />
Entwicklung der vom Vermieter zu zahlenden<br />
und nicht auf den Mieter umzulegenden Betriebs-,<br />
Bewirtschaftungs- und Instandhaltungskosten, Kosten<br />
der Rechts- und Steuerberatung), die in ihrer<br />
tatsächlichen Höhe von den jeweiligen Ansätzen im<br />
prognostizierten Investitions- und Finanzierungsplan<br />
oder in der Prognoserechnung abweichen können.<br />
Ferner ist nicht auszuschließen, dass zusätzliche<br />
nicht vorgesehene laufende Kosten entstehen (z. B.<br />
aufgrund höherer Kostensteigerungen als angenommen,<br />
durch Rechtsstreitigkeiten oder Auseinander-
setzungen mit Mietern) und einen erhöhten Finanzierungsbedarf<br />
oder eine Reduktion der projizierten<br />
Liquidität erfordern. Hierdurch können sich nachteilige<br />
Abweichungen von den Ansätzen im prognostizierten<br />
Investitions- und Finanzierungsplan bzw. in<br />
der Prognoserechnung ergeben, die zu einer geringeren<br />
Ausschüttung an die / Entnahme der Anleger<br />
und zu einer nachteiligen Abweichung betreffend die<br />
Rentabilität der Beteiligung aus der Sicht der Anleger<br />
führen können.<br />
3.3.7 Liquidität<br />
Die Liquiditätsberechnungen im Rahmen der Prognose<br />
berücksichtigen nicht, dass die Einkünfte aus<br />
der Vermietung des Fondsobjekts sowie der ausgewiesene<br />
Liquiditätsüberschuss den Anlegern unter<br />
Umständen erst zeitverzögert zugerechnet werden<br />
bzw. zeitverzögert zufließen. Für unvorhergesehene<br />
Ausgaben oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen<br />
ist eine Liquiditätsreserve vorgesehen.<br />
Die Liquiditätsreserve (auf Ebene des australischen<br />
Treuhandvermögens bzw. der Fondsgesellschaft)<br />
wird insgesamt aus einem im prognostizierten<br />
Investitions- und Finanzierungsplan eingestellten<br />
Betrag sowie aus laufenden Liquiditätsüberschüssen<br />
gebildet. Durch die tatsächliche Entwicklung (z. B.<br />
bei niedrigeren Mieteinnahmen, höheren Kosten<br />
oder Steuern) kann die Liquiditätsreserve insgesamt<br />
erheblich geringer sein, als in der Prognoserechnung<br />
kalkuliert, oder vollständig aufgebraucht werden. Es<br />
besteht das Risiko, dass die tatsächlich vorhandene<br />
Liquiditätsreserve insgesamt nicht ausreicht, um die<br />
vorgenannten Risiken abzusichern, und daher andere<br />
Kapitalbeschaffungsmaßnahmen (z. B. Fremdkapitalaufnahme)<br />
erforderlich werden oder auch dass der<br />
in der Prognoserechnung angenommene jährliche<br />
Zinsertrag aus der Anlage der Liquiditätsreserve<br />
tatsächlich nicht erreicht wird. In der Folge kann dies<br />
gegenüber der Prognose deutlich geringere Ausschüttungen<br />
/ Entnahmen oder gar die Aussetzung<br />
möglicher Ausschüttungen / Entnahmen bewirken.<br />
Die Rentabilität der Beteiligung kann sich gegenüber<br />
der Prognose in diesen Fällen erheblich verringern.<br />
3.3.8 Vertragspartner / Bonität der Vertragspartner<br />
Diesem Beteiligungsangebot liegt eine Vielzahl von<br />
Verträgen zugrunde. Die ordnungsgemäße Durchführung<br />
dieser Verträge ist u. a. von der wirtschaftlichen<br />
Leistungsfähigkeit und der Vertragstreue<br />
der Vertragspartner, der Wirksamkeit der einzelnen<br />
vertraglichen Regelungen und zum Teil von der Aus-<br />
38<br />
legung der vertraglichen Bestimmungen abhängig.<br />
Sollte es im Zeitablauf zu einem Ausfall eines oder<br />
mehrerer Vertragspartner kommen, kann dies aus<br />
Sicht des Anlegers negative Auswirkungen auf den<br />
Wert der gesamten Beteiligung haben. Es bestehen<br />
im Zusammenhang mit der Beteiligung auch erhebliche<br />
Bonitätsrisiken. Es kann nicht ausgeschlossen<br />
werden, dass Vertragspartner – insbesondere der<br />
Verkäufer, die Mieter, Versicherungsgesellschaften<br />
oder diverse Gewährleistungsverpflichtete – ihren<br />
finanziellen oder sonstigen Verpflichtungen gegenüber<br />
dem australischen Treuhandvermögen bzw. der<br />
Fondsgesellschaft wegen Zahlungsschwierigkeiten<br />
oder aus anderen Gründen nicht bzw. nicht in voller<br />
Höhe nachkommen. Hierdurch können sich negative<br />
Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung<br />
der Fondsgesellschaft und somit auf den Wert der<br />
Beteiligung bis hin zum Totalverlust der Kapitaleinlage<br />
des Anlegers nebst Agio ergeben.<br />
3.3.9 Veräußerung des Fondsobjekts /<br />
Wertentwicklung / Beteiligungsdauer<br />
Da bei der Veräußerung des Fondsobjekts der Verkaufspreis<br />
u. a. von der Ertragskraft der Immobilie<br />
und damit in erster Linie von der jeweils aktuellen<br />
Vermietungssituation des Fondsobjekts (z. B. Bonität<br />
der Mieter, Miethöhe und Laufzeit der Mietverträge,<br />
Mietvertragskonditionen), von der Standortqualität<br />
bzw. der zum Zeitpunkt der Veräußerung am Markt<br />
bestehenden Nachfrage von Investoren abhängig<br />
sein wird, ist nicht vorhersehbar, ob eine Veräußerung<br />
des Fondsobjekts zu den prognostizierten bzw.<br />
für den Anleger günstigen Konditionen möglich sein<br />
wird. Die Wertentwicklung des Fondsobjekts und<br />
der erzielbare Wiederverkaufspreis sind daher von<br />
heute nicht vorhersehbaren, markt- und objektspezifischen<br />
Entwicklungen sowie von verschiedenen<br />
gesamtwirtschaftlichen oder branchenspezifischen<br />
Faktoren abhängig. Zum Ablauf des Prognosezeitraums<br />
werden im Beteiligungsprospekt verschiedene<br />
Szenarien dargestellt, bei denen bestimmte Abweichungen<br />
von den Annahmen der Prognose und<br />
deren Auswirkungen auf die Rentabilität der Beteiligung<br />
aus der Sicht der Anleger dargelegt sind. Diese<br />
so genannten Sensitivitätsberechnungen stellen nur<br />
beispielhafte bestimmte Abweichungen, nicht aber<br />
alle denkbaren Worst-Case-Szenarien dar. Tatsächlich<br />
können sich auch andere Wertverläufe bzw.<br />
Verkaufsszenarien ergeben, bei denen die Anleger<br />
die Kapitaleinlage nebst Agio ganz oder teilweise<br />
verlieren können. Die im Rahmen der Prognoserechnung<br />
ermittelte Rentabilität der Beteiligung aus Sicht
der Anleger basiert zu einem maßgeblichen Teil auf<br />
dem prognostizierten kalkulierten Veräußerungserlös<br />
des Fondsobjekts. Sollte das Fondsobjekt nicht<br />
zum prognostizierten bzw. kalkulierten (Netto-)Preis<br />
veräußert werden können, wird die tatsächliche<br />
Rentabilität der Beteiligung aus Sicht der Anleger<br />
erheblich geringer ausfallen und es kann, z. B. falls<br />
der tatsächliche Netto-Veräußerungserlös nicht oder<br />
nicht wesentlich über den Verbindlichkeiten des<br />
australischen Treuhandvermögens bzw. der Fondsgesellschaft<br />
zum Verkaufszeitpunkt liegt, auch die<br />
Rückzahlung der Kapitaleinlage (nebst Agio) der Anleger<br />
infrage stehen. Der Erlös aus der Veräußerung<br />
des Fondsobjekts wird dazu verwendet, zunächst<br />
die Verbindlichkeiten des australischen Treuhandvermögens<br />
bzw. der Fondsgesellschaft gegenüber<br />
Drittgläubigern und danach solche gegenüber<br />
den Anlegern zu bedienen. Liegt der erzielte Veräußerungserlös<br />
unter dem ursprünglich gezahlten<br />
Kaufpreis, so kann der dem Anleger zustehende<br />
Anteil am Veräußerungserlös unter die ursprünglich<br />
geleistete Kapitaleinlage (nebst Agio) des Anlegers<br />
sinken. Es ist auch nicht auszuschließen, dass der<br />
Veräußerungserlös nach Bedienung der Verbindlichkeiten<br />
aufgezehrt ist. Dies würde für den Anleger<br />
zu einem Verlust seiner geleisteten Kapitaleinlage<br />
einschließlich Agio führen. Auch ist im Hinblick auf<br />
eine künftige Wertentwicklung zu beachten, dass<br />
die im Rahmen des Beteiligungsangebots anfallenden<br />
Dienstleistungsvergütungen und Kosten keine<br />
wertbildenden Aufwendungen der Investition für<br />
einen späteren Erwerber darstellen, mit der Folge,<br />
dass diese erst durch Wertzuwächse des Fondsobjekts<br />
kompensiert werden müssen. Die Veräußerung<br />
des Fondsobjekts ist durch keinerlei Vereinbarungen<br />
gesichert. Insofern besteht zu jedem Zeitpunkt das<br />
Risiko, dass das Fondsobjekt nicht veräußert werden<br />
kann und daher der im Rahmen der Prognoserechnung<br />
kalkulierte Verkaufserlös nicht erzielt wird. Es<br />
kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass eine<br />
Veräußerung der Immobilie nicht möglich ist, weil<br />
der dazu erforderliche Mehrheitsbeschluss in der Gesellschafterversammlung<br />
der Fondsgesellschaft nicht<br />
gefasst wird. Auch vorhandene Altlasten oder später<br />
identifizierte Baumängel und Altlasten können den<br />
Verkauf des Fondsobjekts erschweren und zu zusätzlichen<br />
Kosten und Aufwendungen im Rahmen der<br />
Beseitigung dieser führen.<br />
Die Prognoserechnung geht davon aus, dass das<br />
Fondsobjekt zum Ende des Jahres 2021 / Anfang des<br />
Jahres 2022 veräußert wird. Es wurden bei der Veräußerung<br />
Kosten im Zusammenhang mit der Revitali-<br />
39<br />
sierung bzw. der Wieder- bzw. Anschlussvermietung<br />
und dem Verkauf des Fondsobjekts angesetzt und<br />
von dem projizierten Veräußerungserlös bzw. den<br />
Einnahmen im Jahr 2021 abgezogen. Sollten die Kostenansätze<br />
der Prognoserechnung nicht ausreichen,<br />
würde dies zu einer Verringerung des möglichen<br />
Veräußerungserlöses bzw. der Einnahmen im Jahr<br />
2021 führen, was sich negativ auf die Rentabilität<br />
der Beteiligung für die Anleger auswirken könnte,<br />
bei gravierenden Abweichungen bis hin zu einem<br />
teilweisen oder vollständigen Verlust deren Kapitaleinlage<br />
nebst Agio. Sollte das Fondsobjekt Ende<br />
2021 / Anfang 2022 nicht veräußert werden, besteht<br />
neben dem in Tz. 3.3.2 dargestellten Anschluss- bzw.<br />
Weitervermietungsrisiko darüber hinaus das Risiko<br />
der Refinanzierung von erforderlichen Revitalisierungs-<br />
und Vermietungskosten und unter Umständen<br />
der Überbrückung etwaiger Leerstandszeiten,<br />
was aus Sicht der Anleger ebenfalls zu dem vorstehend<br />
dargestellten negativen Beteiligungsergebnis<br />
führen kann.<br />
Sollte eine Veräußerung des Fondsobjekts aufgrund<br />
der Marktlage oder Mietsituation Ende 2021 / Anfang<br />
2022 wirtschaftlich nicht sinnvoll bzw. durchführbar<br />
sein, kann sich die Beteiligungsdauer des Anlegers<br />
deutlich verlängern. Ist die Fondsgesellschaft durch<br />
externe Einflüsse (z. B. im Fall eigentlich erforderlicher,<br />
jedoch faktisch nicht erreichbarer Anschlussvermietung<br />
oder -finanzierung) gezwungen, das<br />
Fondsobjekt unter Druck in einem schwachen Marktumfeld<br />
zu verkaufen, können die Anleger ihre gesamte<br />
Kapitaleinlage nebst Agio verlieren. Es können<br />
weiterhin Risiken im Rahmen der Veräußerung des<br />
Fondsobjekts auftreten, etwa eine Insolvenz des Käufers,<br />
die zu rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken<br />
beim Verkäufer bzw. der Fondsgesellschaft führen,<br />
oder auch Risiken aus der Übernahme von Gewährleistungen<br />
oder Haftungsverpflichtungen oder aus<br />
daraus resultierenden Rückabwicklungen. Dies kann<br />
im Ergebnis dazu führen, dass die Veräußerung des<br />
Fondsobjekts bzw. des australischen Treuhandvermögens<br />
letztlich scheitert oder rückabgewickelt wird,<br />
dass unerwartet hohe Kosten und Aufwendungen in<br />
diesem Zusammenhang entstehen bzw. dass der Veräußerungserlös<br />
merklich reduziert wird. Es ist auch<br />
nicht auszuschließen, dass nach Fondsauflösung<br />
hieraus noch Belastungen der bzw. Rückforderungen<br />
gegenüber den Anlegern entstehen bzw. dass sich<br />
die Rentabilität aus der Beteiligung aus Sicht der<br />
Anleger reduziert oder dass sogar die Kapitaleinlage<br />
des Anlegers nebst Agio verloren geht („Totalverlustrisiko“).
3.3.10 Währungsrisiko<br />
Die Investition – bis auf einige Nebenkosten – und<br />
der Mittelrückfluss (Ausschüttungen / Entnahmen<br />
und Veräußerungserlös) erfolgen währungskongruent<br />
in australischen Dollar.<br />
Die Einlage in die Fondsgesellschaft und alle wesentlichen<br />
sonstigen vom Anleger im Rahmen des<br />
Beteiligungsangebots zu leistenden Zahlungen<br />
haben in australischen Dollar zu erfolgen. Der Wechselkurs<br />
des australischen Dollar zum Euro, aber auch<br />
zu anderen Währungen, war in der Vergangenheit<br />
deutlichen Schwankungen unterworfen und wird<br />
auch zukünftig Schwankungen unterliegen. Anleger,<br />
deren persönliche finanzielle Verhältnisse durch<br />
andere Währungen als den australischen Dollar, also<br />
z. B. durch den Euro geprägt sind, sowie Anleger,<br />
die ihre Kapitaleinlage durch einen Umtausch von<br />
anderen Währungen in australischen Dollar leisten<br />
bzw. ihren Mittelrückfluss (anteilige Ausschüttungen<br />
/ Entnahmen und anteiliger Veräußerungserlös)<br />
z. B. in Euro transferieren, sind einem entsprechenden<br />
Wechselkursrisiko ausgesetzt. Eine Veränderung<br />
des Wechselkurses zulasten des Anlegers kann das<br />
Ergebnis der Beteiligung für den Anleger erheblich<br />
beeinträchtigen und auch zu Verlusten auf Ebene des<br />
Anlegers führen.<br />
Da die Fondsgesellschaft Einnahmen in australischen<br />
Dollar erzielt, einige – insgesamt jedoch geringfügige<br />
– Ausgaben (u. a. laufende Kosten für Jahresabschlussarbeiten)<br />
zum Teil aber in Euro zu leisten sind,<br />
ist sie zu jedem Zeitpunkt des Umtauschs von australischen<br />
Dollar in Euro einem entsprechenden Wechselkursrisiko<br />
ausgesetzt. Sofern es zu einer Abschwächung<br />
des australischen Dollar gegenüber dem Euro<br />
kommt, verschlechtert sich entsprechend die Liquidität<br />
der Fondsgesellschaft mit der Folge, dass sich die<br />
ausschüttungsfähige Liquidität der Fondsgesellschaft<br />
reduziert. Sollte sich eine gegenüber der Prognose<br />
abweichende Situation ergeben (z. B. sofern eine<br />
(Zwischen-)Finanzierung in Euro aufgenommen wird<br />
und in diesem Zusammenhang unter Umständen<br />
abgeschlossene Währungssicherungsgeschäfte die<br />
entsprechenden Risiken nicht vollständig abdecken),<br />
können zusätzliche Währungsrisiken auf Fondsebene<br />
entstehen, da den Einnahmen, die ausschließlich<br />
in australischen Dollar denominiert sind, in Höhe der<br />
Zahlungsverpflichtungen unter den vorgenannten<br />
Finanzierungs- und Währungssicherungsgeschäften<br />
in einem solchen Fall Euro-Zahlungsverpflichtungen<br />
entgegenstehen würden. In derartigen Fällen ist<br />
nicht auszuschließen, dass sich das prognostizierte<br />
40<br />
Beteiligungsergebnis für die Anleger negativ verändert,<br />
dass sich die prognostizierten Ausschüttungen<br />
/ Entnahmen reduzieren oder diese gar entfallen<br />
oder in gravierenden Fällen, dass gar ein Totalverlust<br />
der Kapitaleinlage nebst Agio für die Anleger die Folge<br />
wäre. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung sind<br />
entsprechende Finanzierungs- bzw. Währungssicherungsgeschäfte<br />
weder abgeschlossen noch vorgesehen,<br />
aber nach dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />
nicht grundsätzlich ausgeschlossen, so<br />
dass ein entsprechendes Risiko nicht ausgeschlossen<br />
werden kann.<br />
3.3.11 Quellenangaben<br />
Im vorliegenden Beteiligungsprospekt wurden Angaben<br />
von Dritten, insbesondere von den Rechts- und<br />
Steuerberatern der Fondsgesellschaft, vom Bewertungsgutachter<br />
bzw. vom technischen Gutachter und<br />
von Immobiliensachverständigen (zusammen die<br />
„externen Experten“) übernommen. Der Inhalt und<br />
die Richtigkeit der Angaben der externen Experten<br />
können weder von der Fondsgesellschaft noch vom<br />
Anbieter überprüft werden. Es besteht das Risiko,<br />
dass die von den externen Experten übernommenen<br />
Aussagen und Angaben unrichtig, unvollständig<br />
und / oder aus dem Sachzusammenhang herausgelöst,<br />
missverständlich oder sogar irreführend sind.<br />
Es kann ebenfalls nicht ausgeschlossen werden,<br />
dass die Unrichtigkeit und / oder Unvollständigkeit<br />
dieser Aussagen zu negativen Abweichungen vom<br />
prognostizierten Verlauf der Beteiligung führen. Eine<br />
Haftung der externen Experten, deren Aussagen und<br />
Angaben übernommen wurden, ist nicht in jedem<br />
Fall möglich oder wurde in einigen Fällen auch beschränkt.<br />
Die Angaben zu den äußerst umfangreichen und<br />
komplexen Mietverträgen, zum Kaufvertrag bzw.<br />
zur Optionsvereinbarung, zur grundstücksrechtlichen<br />
Situation, zu den Genehmigungen und allen<br />
weiteren rechtlich relevanten Sachverhalten (z. B.<br />
zu Umweltaspekten) basieren auf Analysen und<br />
Zusammenfassungen der wesentlichen Regelungen<br />
und Aspekte betreffend diese Vereinbarungen<br />
und Umstände, die von Beratern und Experten der<br />
Fondsgesellschaft zur Verfügung gestellt wurden.<br />
Es besteht das Risiko, dass derartige Angaben und<br />
Zusammenfassungen falsch oder unvollständig sind<br />
bzw. falsche Schwerpunkte setzen und im Beteiligungsprospekt<br />
nicht vollständig, nicht korrekt oder<br />
missverständlich wiedergegeben oder ihrerseits<br />
falsch zusammengefasst sind. Außerdem können
die Annahmen zur Prognose der Rentabilität nicht<br />
zutreffend sein, was zu einer negativen Abweichung<br />
der tatsächlichen Situation im Vergleich zu den Angaben<br />
im Beteiligungsprospekt, insbesondere zu dem<br />
prognostizierten Investitions- und Finanzierungsplan<br />
bzw. der Prognoserechnung, führen kann. Die Analysen<br />
der externen Experten der Fondsgesellschaft<br />
können darüber hinaus Lücken oder Fehler enthalten.<br />
Es besteht das Risiko, dass daraus erhebliche und<br />
nicht bezifferbare negative wirtschaftliche Folgen für<br />
die Fondsgesellschaft entstehen.<br />
3.3.12 Eingeschränkte Fungibilität / Übertragbarkeit<br />
Für den Handel mit (Treuhand-)Anteilen an der<br />
Fondsgesellschaft gibt es keinen funktionsfähigen<br />
Markt, und es ist derzeit nicht absehbar, dass sich ein<br />
solcher Markt entwickelt; die Fungibilität der Vermögensanlage<br />
ist somit eingeschränkt. Ein Verkauf der<br />
Beteiligung durch den Anleger während der Laufzeit<br />
ist nicht gewährleistet. Ferner kann die Fungibilität<br />
auch durch die steuerliche Situation, insbesondere<br />
durch die derzeit geltende so genannte zehnjährige<br />
Spekulationsfrist für indirekt im Privatvermögen<br />
gehaltene Immobilien in Deutschland, beschränkt<br />
sein. Ebenso ist nicht ausgeschlossen, dass eine Veräußerung<br />
der Beteiligung auf Ebene des Anlegers als<br />
gewerblicher Grundstückshandel gewertet wird, was<br />
zu erheblichen steuerlichen Nachteilen des Anlegers<br />
im Hinblick auf die Beteiligung und sonstige Immobiliengeschäfte<br />
des Anlegers führen kann.<br />
Des Weiteren ist jede Übertragung bzw. Verfügung<br />
in sonstiger Weise über den (Treuhand-)Anteil an der<br />
Fondsgesellschaft durch den Gesellschaftsvertrag<br />
der Fondsgesellschaft (für Treuhandanteile haltende<br />
Anleger in Verbindung mit dem Treuhandvertrag)<br />
beschränkt. Beabsichtigte Übertragungen bzw.<br />
Verfügungen in sonstiger Weise sind vorab dem<br />
geschäftsführenden Kommanditisten schriftlich<br />
anzuzeigen. Die zur Übertragung bzw. Verfügung<br />
in sonstiger Weise erforderliche Zustimmung kann<br />
der geschäftsführende Kommanditist in den in § 23<br />
Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft<br />
aufgeführten Fällen verweigern. Der Anleger<br />
kann in diesen Fällen seinen Anteil nicht übertragen<br />
bzw. in sonstiger Weise darüber verfügen.<br />
In vergleichbarer Weise ist im Erbfall die Übertragung<br />
eines (Treuhand-)Anteils an der Fondsgesellschaft<br />
auf den Vermächtnisnehmer bzw. Begünstigten<br />
einer Auseinandersetzungsanordnung durch<br />
den Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />
41<br />
beschränkt bzw. kann der Erbe eines (Treuhand-)<br />
Anteils gemäß dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />
ausgeschlossen werden.<br />
3.3.13 Beteiligung an der Fondsgesellschaft /<br />
Management / Verwaltung<br />
Die Beteiligung erfolgt auf unbestimmte Zeit. Das<br />
Ausscheiden aus der Fondsgesellschaft durch ordentliche<br />
Kündigung ist erstmals zum 31.12.2026 möglich.<br />
Der ausscheidende Gesellschafter erhält hierbei<br />
grundsätzlich eine Abfindung von der Fondsgesellschaft.<br />
Die Fondsgesellschaft müsste die Zahlung der<br />
Abfindung aus der laufenden Liquidität, der Liquiditätsreserve<br />
und im Bedarfsfall durch die Aufnahme<br />
zusätzlicher Fremdmittel finanzieren. Dies könnte<br />
für die verbleibenden Gesellschafter zu negativen<br />
Auswirkungen auf Ertragslage und Rentabilität der<br />
Beteiligung, insbesondere auf mögliche Ausschüttungen<br />
/ Entnahmen führen.<br />
Bei Ausscheiden von Geschäftsführern oder Mitarbeitern<br />
in verantwortlichen Positionen des Komplementärs<br />
oder geschäftsführenden Kommanditisten<br />
der Fondsgesellschaft müssen geeignete Nachfolger<br />
gefunden werden, was u. a. Kosten verursachen und<br />
ein Managementrisiko auch für die Fondsgesellschaft<br />
bergen kann.<br />
Ein Missbrauch der Vertretungsmacht, Fehlentscheidungen<br />
bzw. Unterlassung notwendiger Handlungen<br />
der Geschäftsführungen sowie die Verfolgung von Eigeninteressen<br />
zum Nachteil der Anleger können die<br />
Entwicklung der Fondsgesellschaft negativ beeinflussen<br />
und können dazu führen, dass die Anleger einen<br />
Verlust ihrer Kapitalanlage nebst Agio erleiden.<br />
3.3.14 Beschlussfassung in der Fondsgesellschaft /<br />
Stimmrechte / Majorisierung<br />
Es besteht grundsätzlich die Gefahr, dass Kommanditisten<br />
/ Treugeber aufgrund einer Minderheitenstellung<br />
ihre gesellschaftsrechtlichen und wirtschaftlichen<br />
Interessen nicht durchsetzen können. Ferner<br />
besteht die Gefahr, dass bei Nichtwahrnehmung von<br />
Stimmrechten (in einem solchen Fall votiert der Treuhänder<br />
gemäß Weisung der Geschäftsführung), z. B.<br />
durch Nichtteilnahme an der Gesellschafterversammlung<br />
oder am schriftlichen Abstimmungsverfahren,<br />
im Verhältnis zum Gesamtbetrag der Beteiligung<br />
nicht mehrheitlich beteiligte Kommanditisten / Treugeber<br />
in der Abstimmung die notwendige Beschlussmehrheit<br />
stellen und Beschlüsse in ihrem Interesse
fassen. Solche Beschlüsse der Gesellschafter sind<br />
auch für die nicht am Beschlussverfahren teilnehmenden<br />
Kommanditisten / Treugeber bindend und<br />
von diesen mitzutragen. Eine Majorisierung könnte<br />
auch durch den Eintritt des Platzierungsgaranten<br />
oder von Anlegern mit hohen Kapitaleinlagen<br />
herbeigeführt werden. Es besteht auch das Risiko,<br />
dass die erforderliche Mehrheit der Gesellschafter<br />
wesentliche Beschlüsse, wie z. B. die Auflösung der<br />
Fondsgesellschaft, gegen den Willen einzelner Gesellschafter<br />
beschließt.<br />
3.3.15 Widerruf von Beteiligungen<br />
Dem Anleger kann nach deutschem Recht als Verbraucher<br />
die Möglichkeit eines Widerrufs, insbesondere<br />
nach den Regelungen über Haustürgeschäfte<br />
(§§ 312 ff. BGB) oder Fernabsatzgeschäfte (§§ 312b<br />
ff. BGB) offenstehen. Wird das Widerrufsrecht<br />
wirksam ausgeübt, hat die Fondsgesellschaft den<br />
dem Anleger zustehenden Rückgewähranspruch<br />
(regelmäßig Kapitaleinlage zzgl. Agio) aus dem<br />
Vermögen der Fondsgesellschaft zu erfüllen. Sofern<br />
die Fondsgesellschaft zum Zeitpunkt der Ausübung<br />
des Widerrufsrechts nicht über ausreichende Mittel<br />
zur Rückzahlung der vom Anleger gewährten Mittel<br />
verfügt, besteht das Risiko, dass der Anleger seine<br />
gewährten Mittel nicht oder nicht in vollem Umfang<br />
zurückerhält. Es kann zudem nicht ausgeschlossen<br />
werden, dass zu einem späteren Zeitpunkt – insbesondere<br />
durch einzelne Gerichte oder aufgrund<br />
dann gefestigter Rechtsprechung – festgestellt wird,<br />
dass die Widerrufsbelehrung und / oder die Verbraucherinformationen<br />
nicht oder nicht im erforderlichen<br />
Umfang den gesetzlichen Anforderungen<br />
genügen / genügt und / oder nicht wirksam erfolgt<br />
sind / ist und dadurch das gesetzliche Widerrufsrecht<br />
eines Anlegers – unter Umständen auch nach sehr<br />
langer Zeit – nicht erloschen ist. Insofern besteht das<br />
Risiko, dass einzelne oder mehrere Anleger zu einem<br />
späteren Zeitpunkt – insbesondere nach Abschluss<br />
des öffentlichen Angebots der Beteiligung an der<br />
Fondsgesellschaft – wirksam den Widerruf ihrer<br />
Be teiligung erklären. In diesem Fall hat der widerrufende<br />
Anleger einen auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens<br />
des Widerrufs berechneten Anspruch auf<br />
sein Auseinandersetzungsguthaben, d. h. er erhält<br />
einen dem Wert seines Gesellschaftsanteils im<br />
Zeitpunkt des Ausscheidens entsprechenden Betrag.<br />
Diese Konsequenz der Ausübung eines späteren Widerrufs<br />
(nach Abschluss des öffentlichen Angebots) ist<br />
nicht durch eine Platzierungsgarantie der Real I.S.<br />
42<br />
AG abgedeckt und hätte negative Auswirkungen auf<br />
die für Ausschüttungen / Entnahmen zur Verfügung<br />
stehende Liquidität. Es kann sein, dass in solch einem<br />
Fall die Ausschüttungen / Entnahmen reduziert oder<br />
ausgesetzt werden müssen und / oder die Fondsgesellschaft<br />
ihren fälligen Zahlungsverpflichtungen<br />
nicht oder nicht in voller Höhe nachkommen kann.<br />
Auch eine Insolvenz der Fondsgesellschaft kann in<br />
solch einem Fall eintreten. Für die in der Fondsgesellschaft<br />
verbleibenden Anleger kann dies den Totalverlust<br />
ihrer Kapitaleinlage nebst Agio bedeuten.<br />
3.3.16 Kapitalanlage mit Auslandsbezug /<br />
anwendbare Rechtsordnung<br />
Mit einer Investition im Ausland können für den<br />
Anleger folgende Risiken verbunden sein:<br />
Rechtliche oder politische Risiken sowie Risiken<br />
aus im Ausland abweichenden Usancen, die<br />
sich Anleger bei solchen Investitionen zu vergegenwärtigen<br />
haben, wie z. B. die Änderung der<br />
Rechtsordnung, so dass die wirtschaftlichen Interessen<br />
der Fondsgesellschaft bzw. der Anleger<br />
nicht durchgesetzt werden können.<br />
Steuerliche Besonderheiten, die sich aus dem<br />
deutschen bzw. dem ausländischen Steuerrecht<br />
und / oder aus dem Doppelbesteuerungsabkommen<br />
ergeben und zu einer höheren steuerlichen<br />
Belastung des australischen Treuhandvermögens,<br />
der Fondsgesellschaft und / oder der Anleger<br />
führen.<br />
Besonderheiten des ausländischen Rechtssystems,<br />
die vom deutschen Rechtsverständnis abweichen,<br />
die unten in diesem Abschnitt beschrieben<br />
sind.<br />
Kostenrisiken aus nicht vorhergesehenen Ausgaben,<br />
z. B. für Gerichtsverfahren in <strong>Australien</strong>, die<br />
zu einer Minderung der Rentabilität der Anlage<br />
führen.<br />
Wesentliche Verträge im Zusammenhang mit dieser<br />
Beteiligung (z. B. die Verträge und Vereinbarungen<br />
im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag und der<br />
Kaufvertrag selbst, die Mietverträge über das Fondsobjekt)<br />
unterliegen ausländischem, insbesondere<br />
australischem Recht. Aus diesem Grund können gerichtliche<br />
Auseinandersetzungen in <strong>Australien</strong> nach<br />
den dort geltenden Rechtsgrundsätzen zu führen<br />
sein. Dies kann aus Sicht der Fondsgesellschaft die<br />
Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche erschweren<br />
und mit höheren Aufwendungen verbunden sein als
in Deutschland. Es ist daher nicht auszuschließen,<br />
dass sich hieraus unvorhergesehene Belastungen<br />
ergeben, die die wirtschaftlichen Parameter der Prognoserechnung<br />
betreffen und zu einer Reduzierung<br />
der prognostizierten Ausschüttungen / Entnahmen<br />
und der Rendite aus Sicht der Anleger führen.<br />
Die Fondsgesellschaft ist darauf ausgerichtet, in den<br />
USA, Kanada, Japan, Großbritannien und <strong>Australien</strong><br />
keiner behördlichen Beaufsichtigung (beispielsweise<br />
für Fonds oder des Handels von Anteilen) und keinen<br />
Genehmigungs-, Melde-, Prospektierungs- und ähnlichen<br />
Pflichten zu unterliegen. In <strong>Australien</strong> werden<br />
übliche steuerliche Pflichten aufgrund der Einkünfte<br />
aus dem australischen Treuhandvermögen bestehen.<br />
Im Zuge des Beitritts von Anlegern ist in der Beitrittsvereinbarung<br />
vorgesehen, dass die Anleger u. a.<br />
nicht Staatsangehörige bzw. Personen mit Wohnsitz<br />
oder dauerndem Aufenthalt in einem der genannten<br />
Staaten sein und keine dauerhafte Aufenthalts- und<br />
Arbeitsgenehmigung für einen dieser Staaten haben<br />
dürfen. Jedoch kann sich die Situation des Anlegers,<br />
z. B. durch Wegzug in die USA bzw. nach Kanada,<br />
Japan, Großbritannien oder <strong>Australien</strong> oder die Erteilung<br />
einer dauerhaften Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung<br />
für einen dieser Staaten, nachträglich<br />
verändern. Ebenso können Anteile an der Fondsgesellschaft<br />
etwa durch Veräußerung an oder Erbfolge<br />
auf neue Gesellschafter z. B. mit Staatsangehörigkeit,<br />
Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in<br />
einem der genannten Staaten übergehen. In diesen<br />
Fällen kann der geschäftsführende Kommanditist<br />
den Anleger aus der Gesellschaft ausschließen. Es<br />
besteht aber gleichwohl das Risiko, dass die Fondsgesellschaft<br />
in einem solchen Fall in den USA, Kanada,<br />
Japan, Großbritannien bzw. <strong>Australien</strong> zusätzlichen<br />
gesetzlichen oder behördlichen Pflichten unterliegt.<br />
Diese könnten z. B. in einer Registrierungspflicht<br />
bestehen, die nur unter Vorlage eines gesondert<br />
aufzustellenden Prospekts erfüllt werden kann.<br />
Durch solche Pflichten können der Fondsgesellschaft<br />
erhebliche Kosten entstehen, die im prognostizierten<br />
Investitions- und Finanzierungsplan und in der Prognoserechnung<br />
nicht berücksichtigt sind. Gelingt bzw.<br />
erfolgt der Ausschluss eines solchen Anlegers nicht<br />
bzw. nicht rechtzeitig, lässt sich nicht ausschließen,<br />
dass der Fondsgesellschaft vorstehend beschriebene<br />
zusätzliche behördliche Pflichten und die damit verbundenen<br />
nicht prognostizierten Kosten entstehen.<br />
Beide Fälle können aus Sicht der Anleger zu nachteiligen<br />
Abweichungen gegenüber der prognostizierten<br />
Rentabilität der Beteiligung führen.<br />
43<br />
Zwar bestehen nach dem Gesellschaftsvertrag<br />
der Fondsgesellschaft (§ 3 Abs. (5)) grundsätzlich<br />
Ersatzansprüche gegenüber einem Gesellschafter,<br />
sollte infolge eines Beteiligungshindernisses ein<br />
Schaden eintreten. Diese Ansprüche könnten jedoch<br />
nicht durchsetzbar sein. Außerdem würde auch ein<br />
Schadenersatzanspruch die genannten zusätzlichen<br />
behördlichen Pflichten nicht beseitigen.<br />
Sowohl im In- als auch im Ausland, aber auch auf<br />
europäischer Ebene können zukünftige Gesetzesänderungen<br />
und dazu erlassene Vorschriften oder eine<br />
veränderte Auslegung bereits bestehender Regelungen<br />
negative Auswirkungen auf Investitionen und<br />
Beteiligungsstruktur haben. Dies kann zur Reduzierung<br />
von Ausschüttungen / Entnahmen und Rentabilität<br />
aus der Beteiligung führen.<br />
3.3.17 Änderung regulatorischer Rahmenbedingungen<br />
Auf internationaler (insbesondere europäischer)<br />
und nationaler Ebene werden umfangreiche und<br />
einschneidende zusätzliche Regulierungen und Beschränkungen<br />
für Aktivitäten auf den Finanzmärkten,<br />
insbesondere für bestimmte Kapitalanlageprodukte<br />
sowie für Verwalter von Finanzanlagen gefordert<br />
und vorbereitet (z. B. der Regierungsentwurf für ein<br />
„Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung<br />
der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts<br />
(Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz)“<br />
vom 22.09.2010 und der weitere Vorstoß der<br />
Bundesregierung zur Regulierung des Grauen Kapitalmarktes).<br />
Ein Richtlinienentwurf der Europäischen<br />
Kommission (AIFM-Richtlinie), auf den sich nunmehr<br />
auch die europäischen Finanzminister verständigt<br />
haben, sieht vor, dass die Manager alternativer<br />
Investmentfonds, zu denen nach dem Entwurfstext<br />
auch geschlossene Fonds zählen, zusätzliche, im<br />
Fondskonzept bisher nicht vorgesehene Anforderungen<br />
zu erfüllen haben (z. B. behördliche Zulassung<br />
für Verwaltung und Vertrieb, besondere Anforderungen<br />
an Liquiditätsmanagement und Risikosteuerung,<br />
jährliche Bewertung der Assets durch Sachverständige).<br />
Welche Auswirkungen die neuen Regulierungen<br />
haben werden, kann derzeit nicht vorhergesehen<br />
werden. Sollten beispielsweise der Fondsgesellschaft<br />
künftig zusätzliche regulatorische oder administrative<br />
Anforderungen auferlegt werden, kann dies im<br />
Extremfall zu einem Austausch von Geschäftsbesorgern<br />
/ Dienstleistern oder zu einer erzwungenen früheren<br />
Auflösung der Fondsgesellschaft führen. Sollte
die Fondsgesellschaft in diesem Zusammenhang zusätzliche<br />
bzw. höhere Kosten haben, kann dies eine<br />
schlechtere Liquiditätssituation für die Fondsgesellschaft<br />
als projiziert zur Folge haben. Der Eintritt der<br />
vorgenannten Fälle könnte daher dazu führen, dass<br />
die Rentabilität aus der Beteiligung gegenüber der<br />
prognostizierten Rentabilität aus Sicht der Anleger<br />
erheblich geringer ausfällt.<br />
3.4 Steuerliche Risiken<br />
3.4.1 Allgemein<br />
Dieses Beteiligungsangebot ist auf nur in Deutschland<br />
unbeschränkt steuerpflichtige Anleger (natürliche<br />
Personen) ausgerichtet, die aus dem Privatvermögen<br />
heraus investieren und den (mittelbaren)<br />
Erwerb der Anteile an der Fondsgesellschaft nicht<br />
fremdfinanzieren. Bei Investition aus dem Betriebsvermögen,<br />
Fremdfinanzierung bzw. anderer steuerlicher<br />
Ansässigkeit als nur in Deutschland trägt der<br />
Investor u. a. zusätzliche steuerliche Risiken, die in<br />
diesem Beteiligungsprospekt nicht dargestellt sind.<br />
Die Konzeption dieses Beteiligungsangebots beruht<br />
auf dem zur Zeit der Prospektaufstellung geltenden<br />
deutschen und australischen Steuerrecht, einschließlich<br />
der zu diesem Zeitpunkt einschlägigen Verwaltungserlasse<br />
der zuständigen Behörden sowie der relevanten<br />
Rechtsprechung. Es besteht das Risiko, dass<br />
Gesetzesänderungen und / oder Änderungen in der<br />
Rechtsprechung und / oder der Erlasse bzw. Praxis<br />
der deutschen bzw. australischen Finanzverwaltung<br />
zu einer anderen und auch höheren als der in diesem<br />
Prospekt dargestellten bzw. zugrunde gelegten<br />
Besteuerung führen. Dies ist auch mit Rückwirkung<br />
möglich. Ebenso sind voneinander abweichende<br />
Auffassungen der einzelnen Finanzverwaltungen<br />
und Finanzgerichte sowie eine unterschiedliche<br />
Behandlung von Sachverhalten in <strong>Australien</strong> und<br />
Deutschland nicht ausgeschlossen. Bis zur endgültigen<br />
steuerlichen Veranlagung, beispielsweise nach<br />
einer Betriebsprüfung der Fondsgesellschaft, bzw.<br />
bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung steht<br />
die Besteuerung der Anleger mit Einkünften aus der<br />
Fondsgesellschaft nicht fest.<br />
Steuergesetzgebung sowie Verwaltungserlasse und<br />
-praxis der Finanzverwaltungen in Deutschland und<br />
<strong>Australien</strong> haben im laufenden wie auch in den vergangenen<br />
Jahren ständigen Veränderungen unterlegen.<br />
Es besteht das Risiko, dass künftige Veränderungen<br />
die steuerliche Situation der Fondsgesellschaft,<br />
44<br />
des australischen Treuhandvermögens und die diesem<br />
Beteiligungsangebot zugrunde gelegte Ertrags- und<br />
Liquiditätsplanung nachteilig beeinflussen.<br />
Deutsches und australisches Steuerrecht ermöglichen<br />
es unter bestimmten Voraussetzungen (Missbrauch<br />
von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten,<br />
„Anti-Avoidance Provisions“), Gestaltungen für<br />
Zwecke der Besteuerung zu ignorieren. Es besteht<br />
das Risiko, dass die deutsche und / oder australische<br />
Finanzverwaltung im Ergebnis erfolgreich Elemente<br />
dieses Beteiligungsangebots für Besteuerungszwecke<br />
ignoriert / ignorieren bzw. abweichend von der<br />
steuerlichen Konzeption des Beteiligungsangebots<br />
behandelt / behandeln.<br />
Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass<br />
Deutschland und / oder <strong>Australien</strong> das abgeschlossene<br />
Abkommen zwischen der Bundesrepublik<br />
Deutschland und dem Australischen Bund zur Vermeidung<br />
der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung<br />
der Steuerverkürzung bei Steuern vom Einkommen<br />
und vom Vermögen sowie bei einigen anderen<br />
Steuern vom 24.11.1972 („DBA“) unterschiedlich<br />
interpretieren und auch ändern. Negative steuerliche<br />
Auswirkungen können sich für die Anleger in<br />
Deutschland insbesondere auch ergeben, wenn das<br />
bestehende DBA durch Revision durch ein neues DBA<br />
ersetzt wird, das unter einer Rückfallklausel („Switch<br />
over Clause“) Deutschland das Besteuerungsrecht<br />
für Mieteinkünfte und Gewinne aus der Veräußerung<br />
des Fondsobjekts gewährt. Das DBA wird derzeit neu<br />
verhandelt, so dass künftig neue und ggf. nachteilige<br />
gesetzliche Regelungen gelten können (siehe hierzu<br />
Details in Tz. 3.4.2). Es kann auch nicht ausgeschlossen<br />
werden, dass das DBA gekündigt wird. In jedem<br />
dieser Fälle kann sich für die Anleger die Ausschüttung<br />
/ Entnahme nach Steuern bzw. die Rentabilität<br />
der Beteiligung nach Steuern substanziell mindern.<br />
Aufgrund der steuerlichen Transparenz der Beteiligungsstruktur<br />
wird dem Anleger das Ergebnis der<br />
Fondsgesellschaft steuerlich zugerechnet und damit<br />
bei diesem nach seinen persönlichen Besteuerungsmerkmalen<br />
und dem sich daraus ergebenden individuellen<br />
Steuersatz versteuert. Es besteht das Risiko,<br />
dass Steuerzahlungen zu leisten sind, denen keine<br />
oder nur deutlich geringere Liquiditätszuflüsse aus<br />
der Fondsbeteiligung gegenüberstehen.<br />
Im Ergebnis kann in <strong>Australien</strong> und / oder Deutschland<br />
eine höhere als die in diesem Prospekt dargestellte<br />
Besteuerung erfolgen. Es können Steuernach-
zahlungen zzgl. Zinsen zu leisten sein. Dies kann die<br />
Rentabilität der Beteiligung aus Sicht der Anleger<br />
stark einschränken und letztlich gar zu einem<br />
teilweisen oder vollständigen Verlust der Kapitaleinlage<br />
nebst Agio führen. Dies gilt auch hinsichtlich<br />
jedes der nachstehend dargestellten steuerlichen<br />
Risiken in Deutschland bzw. <strong>Australien</strong>.<br />
Der Anleger sollte vor einer Anlageentscheidung den<br />
gesamten Beteiligungsprospekt sorgfältig prüfen<br />
und bezüglich der steuerlichen Aspekte insbesondere<br />
das Kapitel „Steuerliche Grundlagen“ berücksichtigen.<br />
Vor der Anlageentscheidung sollte der Anleger<br />
zudem einen auf diesem Gebiet erfahrenen steuerlichen<br />
Berater hinzuziehen.<br />
Die kalkulierten bzw. projizierten Ergebnisse können<br />
nicht garantiert werden. Das Risiko der steuerlichen<br />
Konzeption und von Änderungen des Steuerrechts<br />
bzw. dessen Auslegung trägt somit vollständig und<br />
allein der Anleger. Für den Eintritt der wirtschaftlichen<br />
Ziele eines Anlegers wird keine Haftung übernommen.<br />
3.4.2 Besteuerung in Deutschland<br />
a) Besteuerung der Mieteinkünfte /<br />
Veräußerungsgewinne<br />
Die diesem Beteiligungsangebot zugrunde<br />
liegende Prognoserechnung und Prognose des<br />
Beteiligungsergebnisses unterstellt, dass Mieteinkünfte<br />
aus dem Fondsobjekt und Gewinne aus<br />
der Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der Anteile<br />
am Treuhandvermögen in Deutschland auf<br />
Ebene des Anlegers nicht der Einkommensteuer<br />
unterliegen.<br />
Es besteht das Risiko, dass die Mieteinkünfte und<br />
Veräußerungsgewinne in Deutschland auf Ebene<br />
des Anlegers ganz oder teilweise (d. h. nicht nur<br />
im Rahmen des Progressionsvorbehalts) der<br />
Einkommensteuer unterliegen. Das ist beispielsweise<br />
der Fall, wenn die Freistellung unter dem<br />
DBA bzw. nach § 50d Abs. 9 Satz 1 EStG nicht<br />
anwendbar ist und / oder australische Veräußerungsgewinne<br />
unter dem DBA nicht von deutscher<br />
Besteuerung freizustellen wären. Dies kann<br />
ebenso der Fall sein, wenn die Fondsgesellschaft<br />
steuerlich als Mitunternehmerschaft qualifiziert.<br />
Die Freistellung von Mieteinkünften und ggf.<br />
Veräußerungsgewinnen unter dem DBA ist insbesondere<br />
nicht anwendbar, wenn die Voraus-<br />
45<br />
setzungen der § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 und / oder<br />
Nr. 2 EStG vorliegen. Sofern beispielsweise die<br />
Finanzverwaltung die australische Quellensteuer<br />
nicht als australische Einkommensbesteuerung<br />
der Anleger ansieht, könnte sie die Auffassung<br />
vertreten, dass die Anleger mit den laufenden<br />
Einkünften aus dem Fondsobjekt in <strong>Australien</strong><br />
nicht der australischen Einkommensbesteuerung<br />
unterliegen und dass dies auf die fehlende Ansässigkeit<br />
der Anleger in <strong>Australien</strong> zurückzuführen<br />
ist. In der Folge könnte sie die Freistellung der<br />
Einkünfte in Deutschland versagen.<br />
Ebenso können Mieteinkünfte und ggf. Veräußerungsgewinne<br />
beim Anleger in Deutschland<br />
der Einkommensteuer unterliegen, wenn das<br />
Besteuerungsrecht Deutschlands als Ansässigkeitsstaat<br />
des Anlegers (beispielsweise durch<br />
entsprechende Anwendung des Artikels im DBA<br />
über die Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung<br />
ggf. unter Anwendung der Tz. 32.6<br />
des Kommentars zum OECD-Musterabkommen<br />
und / oder der Grundsätze des OECD-Berichts zur<br />
Anwendbarkeit des OECD-Musterabkommens auf<br />
Personengesellschaften vom Januar 1999) extensiv<br />
ausgelegt und für diese Einkünfte Deutschland<br />
zugewiesen wird.<br />
Es ist auch nicht auszuschließen, dass Gewinne<br />
aus der Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der<br />
Anteile am australischen Treuhandvermögen<br />
unter dem DBA nicht von der Besteuerung in<br />
Deutschland auf Ebene der Anleger freigestellt<br />
sind (vgl. Verfügung der OFD Münster vom<br />
04.05.2009).<br />
Die nach deutschen steuerlichen Vorschriften ermittelten<br />
Einkünfte würden dann im Ergebnis bei<br />
den Anlegern der Besteuerung zu deren persönlichem<br />
Steuersatz in Deutschland unterliegen und<br />
nicht nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts<br />
bei der Besteuerung berücksichtigt. Eine Anrechnung<br />
der australischen Quellensteuer könnte<br />
ebenfalls versagt werden. Die Rentabilität der<br />
Beteiligung an der Fondsgesellschaft würde sich<br />
für die Anleger erheblich reduzieren.<br />
Sollte die Finanzverwaltung, z. B. durch Änderung<br />
von Einkommensteuerbescheiden der Anleger<br />
im Anschluss an eine Betriebsprüfung bei der<br />
Fondsgesellschaft, von der Steuerpflichtigkeit<br />
von Mieteinkünften bzw. Veräußerungsgewinnen<br />
in Deutschland ausgehen, können die Anleger
Einkommensteuer und Zinsen darauf nachzuzahlen<br />
haben. Dies könnte neben den Rentabilitätsnachteilen<br />
gegenüber der Prognose eine erhebliche Liquiditätsbelastung<br />
für den Anleger mit sich bringen.<br />
Deutschland strebt bei Revisions- / Neuverhandlungen<br />
von DBA – wie sie mit <strong>Australien</strong> derzeit<br />
stattfinden – gewöhnlich die Aufnahme einer<br />
Rückfallklausel in das DBA an. Nach einer Rückfallklausel<br />
steht Deutschland ggf. das Besteuerungsrecht<br />
für die Mieteinkünfte bzw. Gewinne aus der<br />
Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der Anteile<br />
am australischen Treuhandvermögen zu. Dies<br />
kann auf Ebene der Anleger zur Belastung mit<br />
deutscher Einkommensteuer unter Anrechnung<br />
einer möglichen australischen Steuer sowie zumindest<br />
für seit Bekanntwerden einer DBA-Neuregelung<br />
nicht abgeschlossene Besteuerungszeiträume<br />
zur Nachzahlung von Einkommensteuer<br />
und Zinsen darauf führen.<br />
Die Ausschüttungen an die / Entnahmen der<br />
Anleger aus der Fondsgesellschaft und die Nachsteuerrendite<br />
der Beteiligung des Anlegers an der<br />
Fondsgesellschaft würden sich in jedem dieser<br />
Fälle erheblich verringern.<br />
b) Gewerblichkeit der Fondsgesellschaft<br />
Es besteht das Risiko, dass die Fondsgesellschaft<br />
entgegen der Konzeption dieses Beteiligungsangebots<br />
als Mitunternehmerschaft qualifiziert wird<br />
(z. B. weil die Veräußerung des Fondsobjekts in<br />
die Prognoserechnung und das prognostizierte<br />
Beteiligungsergebnis einbezogen ist (vgl. BMF-<br />
Schreiben vom 01.04.2009) oder die Fondsgesellschaft<br />
aus anderen Gründen, beispielsweise falls<br />
sie entgegen der Fondskonzeption gewerbliche<br />
Tätigkeiten ausüben sollte oder Dienstleistungen<br />
oberhalb der Nichtaufgriffsgrenze gegenüber<br />
Mietern erbringen sollte, als gewerblich tätig<br />
und gewerblich infiziert eingestuft wird), d. h. für<br />
deutsche Steuerzwecke gewerbliche Einkünfte erzielt<br />
und deshalb der Gewerbesteuer unterliegt.<br />
Einkommensteuerliche Folge auf Ebene der<br />
Anleger könnte sein, dass Deutschland das<br />
Besteuerungsrecht für Einkünfte aus der Fondsgesellschaft<br />
nach der Anrechnungsmethode<br />
zusteht. In diesem Fall würden Einkünfte aus<br />
Vermietung / Veräußerung des Fondsobjekts auf<br />
Ebene des Anlegers anteilig der Einkommensteuer<br />
unterliegen. Im gesetzlich zulässigen Maße<br />
46<br />
könnte im Ausland entrichtete Steuer im Rahmen<br />
der §§ 34c, 32d Abs. 5 EStG auf die deutsche Einkommensteuer<br />
angerechnet werden.<br />
Die Ausschüttungen an die / Entnahmen der<br />
Anleger aus der Fondsgesellschaft und die Nachsteuerrendite<br />
der Beteiligung des Anlegers an<br />
der Fondsgesellschaft würden sich in diesem Fall<br />
erheblich verringern.<br />
c) Gewerblicher Grundstückshandel<br />
Die Veräußerung des Fondsobjekts, der Anteile<br />
am australischen Treuhandvermögen oder des<br />
Anteils bzw. der Treugeberstellung an der Fondsgesellschaft<br />
ist für deutsche Steuerzwecke dem<br />
Anleger als anteilige Veräußerung des Fondsobjekts<br />
zuzurechnen.<br />
Vorgenannte Veräußerungen können im Zusammenhang<br />
mit weiteren Veräußerungen des Anlegers<br />
wie z. B. von Grundstücken oder Anteilen<br />
bzw. der Treugeberstellung an (mittelbar) grundstückshaltenden<br />
Personengesellschaften einen<br />
gewerblichen Grundstückshandel begründen.<br />
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs<br />
und nach Auffassung der Finanzverwaltung ist Indiz<br />
für das Vorliegen gewerblichen Grundstückshandels<br />
das Überschreiten der so genannten<br />
Drei-Objekt-Grenze. Die Veräußerung von mehr<br />
als drei Objekten innerhalb eines Fünfjahreszeitraums<br />
ist grundsätzlich als steuerpflichtiger<br />
gewerblicher Grundstückshandel zu qualifizieren.<br />
In die Prüfung der Drei-Objekt-Grenze kann auch<br />
die Veräußerung des Anteils am australischen<br />
Treuhandvermögen durch die Fondsgesellschaft,<br />
des Fondsobjekts durch den Treuhänder des<br />
australischen Treuhandvermögens für die Fondsgesellschaft<br />
bzw. des Anteils oder der Treugeberstellung<br />
an der Fondsgesellschaft einzubeziehen<br />
sein. Die Drei-Objekt-Grenze ist keine starre<br />
Nicht-Aufgriffsgrenze. Zum Beispiel kann auch<br />
die Veräußerung von weniger als vier Objekten<br />
gewerblichen Grundstückshandel begründen.<br />
Ebenso kann gewerblicher Grundstückshandel<br />
auch bei einer höheren Zahl von Veräußerungen<br />
nach Ablauf dieses Zeitraums oder bei hauptberuflicher<br />
Tätigkeit im Baubereich vorliegen.<br />
Liegt gewerblicher Grundstückshandel vor, qualifiziert<br />
entsprechend genutztes Grundvermögen<br />
beim Anleger rückwirkend als Umlaufvermögen.<br />
Folge ist u. a., dass für Gebäude keine Absetzung
für Abnutzung zulässig ist und Mieteinkünfte<br />
sowie Veräußerungsgewinne als Einkünfte aus<br />
Gewerbebetrieb einkommensteuer- und gewerbesteuerpflichtig<br />
sind.<br />
d) Anwendung Progressionsvorbehalt<br />
Für die Anwendung des Progressionsvorbehalts<br />
ist die Einkunftserzielungsabsicht zu prüfen. Dies<br />
betrifft insbesondere den Fall einer beabsichtigten<br />
Verlustverrechnung mit anderen Einkünften<br />
aus derselben Einkunftsart und demselben Land.<br />
Nach dem BMF-Schreiben vom 08.10.2004 zur<br />
Einkunftserzielungsabsicht ist ein Totalüberschuss<br />
innerhalb von 30 Jahren zu erzielen, der<br />
sowohl auf der Ebene der Fondsgesellschaft als<br />
auch auf der Ebene der Gesellschafter erreicht<br />
werden muss. Die Erzielbarkeit eines Totalüberschusses<br />
ist aus Sicht des Anbieters auf der Ebene<br />
der Fondsgesellschaft ausreichend konkretisiert.<br />
Auch auf der Ebene der Anleger sollte vom<br />
Bestehen einer Überschusserzielungsabsicht<br />
auszugehen sein. Allerdings besteht insbesondere<br />
bei Anlegern im Fall teilweiser oder vollständiger<br />
Fremdfinanzierung der Beteiligung an der<br />
Fondsgesellschaft und für den Fall von Anteilsübertragungen<br />
das Risiko, den Nachweis der<br />
Überschusserzielungs absicht im Ergebnis nicht<br />
erfolgreich führen zu können.<br />
e) Fremdwährungsgeschäfte<br />
Entstehen Anlegern Gewinne aus Fremdwährungsgeschäften<br />
im Zusammenhang mit ihrem<br />
Anteil an der Fondsgesellschaft, können diese Gewinne<br />
in Deutschland steuerpflichtig sein. Dem<br />
Anleger wird empfohlen, insoweit steuerlichen<br />
Rat einzuholen.<br />
f) § 138 Abs. 2 AO<br />
Die Finanzverwaltung könnte die Auffassung<br />
vertreten, dass die Anleger dieses Beteiligungsangebots<br />
eine Anzeige gemäß § 138 Abs. 2 AO abgeben<br />
müssen. Die Fondsgesellschaft ist berechtigt<br />
(aber nicht verpflichtet), die Anzeige für Anleger<br />
dieses Beteiligungsangebots bei der zuständigen<br />
Finanzbehörde abzugeben. Eine fehlende Anzeige<br />
kann zu einer Kostenbelastung auf Ebene des Anlegers<br />
und zu einer Verringerung der Rentabilität<br />
der Beteiligung für den Anleger führen.<br />
47<br />
3.4.3 Besteuerung in <strong>Australien</strong><br />
a) Erfüllung der Voraussetzungen zur Qualifikation<br />
als Managed Investment Trust<br />
Die diesem Beteiligungsangebot zugrunde<br />
liegende Prognoserechung und Prognose des<br />
Beteiligungsergebnisses unterstellen, dass das<br />
Treuhandvermögen in sämtlichen Jahren, in denen<br />
es für steuerliche Zwecke positive Einkünfte<br />
erzielt, die Voraussetzungen zur Qualifikation als<br />
Managed Investment Trust erfüllt und die Fondsgesellschaft<br />
für diese Zwecke als in Deutschland<br />
ansässig qualifiziert wird.<br />
Die gegenwärtig geltenden gesetzlichen Vorschriften<br />
für Managed Investment Trusts wurden<br />
erst kürzlich erlassen. Da es derzeit in Bezug auf<br />
die Auslegung und Anwendung dieser geänderten<br />
gesetzlichen Vorschriften weder Gerichtsurteile<br />
noch Entscheidungen durch die australische<br />
Finanzverwaltung gibt, verbleiben Unsicherheiten,<br />
ob das Treuhandvermögen die Voraussetzungen<br />
zur Qualifikation als Managed Investment<br />
Trust erfüllt. Es kann somit nicht ausgeschlossen<br />
werden, dass die australische Finanzverwaltung<br />
die Qualifikation des Treuhandvermögens als<br />
Managed Investment Trust oder die Qualifikation<br />
der Fondsgesellschaft als in Deutschland ansässig<br />
nicht anerkennt.<br />
Die Erfüllung der Voraussetzungen des Treuhandvermögens<br />
zur Qualifikation als Managed<br />
Investment Trust ist außerdem von bestimmten<br />
Faktoren abhängig, die außerhalb der Kontrolle<br />
der Fondsgesellschaft liegen (z. B. wer letztendlich<br />
der Eigentümer von Anlegern ist, die keine<br />
Einzelpersonen sind).<br />
Sollte das Treuhandvermögen nicht alle Voraussetzungen<br />
eines Managed Investment Trusts wie<br />
konzeptionsgemäß vorgesehen erfüllen oder<br />
wird die Fondsgesellschaft nicht als in Deutschland<br />
ansässig behandelt, erhöht sich der auf die<br />
Einkünfte des Treuhandvermögens anwendbare<br />
Quellensteuersatz von 7,5 Prozent auf 30 Prozent.<br />
Dies würde die Ausschüttungen an die / Entnahmen<br />
der Anleger aus der Fondsgesellschaft und die<br />
Nachsteuerrendite der Beteiligung des Anlegers an<br />
der Fondsgesellschaft erheblich verringern.
) Verlustvorträge<br />
Die diesem Beteiligungsangebot zugrunde<br />
liegende Prognoserechnung und Prognose des<br />
Beteiligungsergebnisses unterstellen, dass nach<br />
australischem Steuerrecht dem Treuhänder für<br />
Rechnung des australischen Treuhandvermögens<br />
entstandene steuerliche Verluste in nachfolgende<br />
Veranlagungszeiträume vorgetragen und gegen<br />
positive Einkünfte verrechnet werden können.<br />
Eine Voraussetzung des Vortrags steuerlicher Verluste<br />
für Rechnung des australischen Treuhandvermögens<br />
ist, dass im Zeitraum zwischen der<br />
Erzielung negativer Einkünfte und deren Verrechnung<br />
mit positiven Einkünften Anforderungen an<br />
den Bestand der Anleger / Treugeber („50 Percent<br />
Stake Test“) erfüllt werden. Am erforderlichen<br />
Bestand der Anleger / Treugeber kann es fehlen,<br />
wenn (Treuhand)Anteile an der Fondsgesellschaft<br />
übertragen werden. Am erforderlichen Bestand<br />
der Anleger / Treugeber kann es bezüglich negativer<br />
Einkünfte aus oder im Zusammenhang mit<br />
dem Erwerb des Fondsobjekts auch fehlen, sofern<br />
bei Verursachung solcher negativer Einkünfte<br />
das Gesellschaftskapital der Fondsgesellschaft<br />
noch nicht mehrheitlich eingezahlt ist. Sollte es<br />
am erforderlichen Bestand der Anleger / Treugeber<br />
fehlen, entfallen auf Ebene des australischen<br />
Treuhandvermögens australische steuerliche Verlustvorträge,<br />
sofern sich die Anleger zu 50 Prozent<br />
oder mehr ändern.<br />
Sollten australische steuerliche Verlustvorträge –<br />
wegen Nichteinhaltung der vorstehenden Voraussetzung<br />
und / oder aus anderen Gründen – ganz<br />
oder teilweise nicht nutzbar sein, können sich die<br />
Ausschüttungen an die / Entnahmen der Anleger<br />
aus der Fondsgesellschaft und die Nachsteuerrendite<br />
der Beteiligung des Anlegers an der Fondsgesellschaft<br />
erheblich verringern.<br />
c) Steuerpflichtigkeit des Anlegers mit Gewinnen<br />
aus der Veräußerung des Fondsanteils<br />
Für dieses Beteiligungsangebot wird unterstellt,<br />
dass Anleger / Treugeber, die (zusammen mit nahestehenden<br />
Personen) weniger als 10 Prozent des<br />
Gesellschaftskapitals der Fondsgesellschaft halten,<br />
mit Gewinnen aus der Veräußerung des Anteils<br />
an der Fondsgesellschaft in <strong>Australien</strong> nicht der<br />
australischen Einkommensteuer unterliegen.<br />
Anleger, die (allein oder zusammen mit nahestehenden<br />
Personen) 10 Prozent oder mehr des Ge-<br />
48<br />
sellschaftskapitals der Fondsgesellschaft halten,<br />
unterliegen mit Gewinnen aus der Veräußerung<br />
der Anteile an der Fondsgesellschaft der australischen<br />
Einkommensteuer.<br />
Ein Anfall derartiger nicht in der Prognoserechnung<br />
berücksichtigter Steuern auf Veräußerungsgewinne<br />
würde die Nachsteuerrendite der Beteiligung<br />
des Anlegers an der Fondsgesellschaft<br />
erheblich verringern.<br />
d) Stempelsteuer („Stamp Duty“)<br />
Die diesem Beteiligungsangebot zugrunde<br />
liegende Prognoserechnung und Prognose des<br />
Beteiligungsergebnisses unterstellen, dass durch<br />
die Aufnahme von Anlegern in die Fondsgesellschaft<br />
Stempelsteuer („Stamp Duty“) in South<br />
Australia auf das Fondsobjekt oder auf die Beteiligung<br />
als solche in nur geringer Höhe ausgelöst<br />
wird.<br />
Stempelsteuer in erheblicher Höhe entsteht jedoch<br />
durch Aufnahme von Anlegern in die Fondsgesellschaft,<br />
wenn entgegen den Bestimmungen<br />
des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft<br />
nach gezeichneten Beteiligungsbeträgen ein<br />
Anleger / Treugeber (mit Ausnahme des Treuhandkommanditisten)<br />
einzeln oder zusammen<br />
mit dem Anleger / Treugeber nahestehenden Personen<br />
50 Prozent oder mehr des Gesellschaftskapitals<br />
der Fondsgesellschaft hält. Es wurden zwar<br />
gesellschaftsvertragliche Regelungen getroffen,<br />
die den Eintritt eines solchen Falls verhindern<br />
sollen (siehe hierzu § 4 Abs. (5) des Gesellschaftsvertrags<br />
der Fondsgesellschaft), entsprechende<br />
Restrisiken sind jedoch nicht auszuschließen. In<br />
diesem Fall könnten die Anleger / Treugeber bzw.<br />
diesen nahestehende Personen anteilig Stempelsteuer<br />
zu entrichten haben, die bis zu 5,5 Prozent<br />
des unbelasteten Verkehrswerts des Fondsobjekts<br />
beträgt. Insgesamt würden sich die Ausschüttungen<br />
an die / Entnahmen der Anleger aus der<br />
Fondsgesellschaft und die Nachsteuerrendite<br />
der Beteiligung des Anlegers an der Fondsgesellschaft<br />
in diesem Fall erheblich verringern.<br />
e) Australische steuerliche Bemessungsgrundlage<br />
Die diesem Beteiligungsangebot zugrunde<br />
liegende Prognoserechnung und Prognose<br />
des Beteiligungsergebnisses beruhen u. a. auf<br />
Annahmen zur steuerlichen Abzugsfähigkeit<br />
von Abschreibungen sowie von bestimmten, im<br />
Vorfeld entstandenen Kosten mittels Abschrei-
ungen, der steuerlichen Abzugsfähigkeit von<br />
Betriebsausgaben (einschließlich von Kosten, die<br />
unter dem Investment Management Agreement,<br />
dem Trust Deed sowie unter Verträgen mit dem<br />
Anbieter vereinbart und angesetzt wurden) und<br />
zur Entstehung, Höhe bzw. Erstattungsfähigkeit<br />
/ Umlegbarkeit der australischen Mehrwertsteuer<br />
(„Goods and Services Tax“).<br />
Sollten die Annahmen hinsichtlich der Verfügbarkeit<br />
und Berechnung der Abzugsbeträge für<br />
das Treuhandvermögen unzutreffend sein, würde<br />
daraus erheblich höherer (Steuer-)Aufwand, als in<br />
der steuerlichen Konzeption dieses Beteiligungsangebots<br />
vorgesehen, resultieren. Dies würde die<br />
möglichen Ausschüttungen / Entnahmen reduzieren<br />
und die Nachsteuerrendite der Beteiligung<br />
des Anlegers an der Fondsgesellschaft erheblich<br />
verringern.<br />
Sollten die hinsichtlich Goods and Services Tax<br />
getroffenen Annahmen unzutreffend sein (beispielsweise<br />
indem der Erwerb des Fondsobjekts<br />
der Goods and Services Tax unterläge und diese<br />
nicht im Wege des Vorsteuerabzugs erstattet<br />
würde), würde daraus erheblich höherer (Steuer-)Aufwand,<br />
als in der steuerlichen Konzeption<br />
dieses Beteiligungsangebots vorgesehen,<br />
resultieren. Dies würde die Ausschüttungen an<br />
die / Entnahmen der Anleger aus der Fondsgesellschaft<br />
und die Nachsteuerrendite der Beteiligung<br />
des Anlegers an der Fondsgesellschaft erheblich<br />
verringern.<br />
f) Steuererklärungspflicht der Anleger<br />
Die Konzeption dieses Beteiligungsangebots sieht<br />
die Besteuerung von Mieteinkünften aus dem<br />
Fondsobjekt und Gewinnen aus der Veräußerung<br />
des Fondsobjekts bzw. der Anteile am australischen<br />
Treuhandvermögen in <strong>Australien</strong> auf Ebene<br />
des Trustee für das australische Treuhandvermögen<br />
vor.<br />
Es besteht das Risiko, dass eine Änderung in<br />
der australischen Verwaltungspraxis oder der<br />
australischen Steuergesetze dazu führt, dass die<br />
Anleger künftig zur Abgabe individueller Steuererklärungen<br />
verpflichtet werden, was zusätzliche<br />
Kosten für die Anleger und damit eine Reduzierung<br />
der Rentabilität aus der Beteiligung für die<br />
Anleger auslösen würde.<br />
49<br />
Anleger, die 10 Prozent oder mehr des Gesellschaftskapitals<br />
der Fondsgesellschaft halten und<br />
hinsichtlich Gewinnen aus der Veräußerung der<br />
Anteile an der Fondsgesellschaft der australischen<br />
Einkommensteuer unterliegen, sind im<br />
Hinblick auf diesen Veräußerungsgewinn steuererklärungspflichtig.<br />
3.5 Haftungsrisiken / Risiken durch persönliche<br />
Anteilsfinanzierung<br />
3.5.1 Haftung und Nachhaftung<br />
Ein der bestehenden Fondsgesellschaft beitretender<br />
bzw. einen Kommanditanteil an der Fondsgesellschaft<br />
erwerbender Anleger haftet für die ab seinem<br />
Eintritt / Anteilserwerb und bis zu seiner Eintragung<br />
als Kommanditist im Handelsregister begründeten<br />
Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft unbeschränkt.<br />
Mit seiner Eintragung in das Handelsregister<br />
ist seine Haftung gegenüber Dritten für nach<br />
diesem Zeitpunkt entstehende Verbindlichkeiten auf<br />
die in das Handelsregister eingetragene Hafteinlage<br />
beschränkt. Daher ist der Treuhandkommanditist<br />
erst mit seiner Eintragung in das Handelsregister<br />
Kommanditist der Fondsgesellschaft geworden.<br />
Grundsätzlich besteht keine Haftung eines Kommanditisten,<br />
wenn und soweit die Hafteinlage geleistet<br />
ist. Für den Fall, dass die Hafteinlage infolge von Auszahlungen<br />
(z. B. Ausschüttungen, sonstigen Entnahmen,<br />
Abfindungen bei Ausscheiden) an einen Kommanditisten<br />
zurückbezahlt wird, lebt die Haftung des<br />
Kommanditisten insoweit wieder auf (§ 172 Abs. 4<br />
HGB). Die mittelbar an der Kommanditgesellschaft<br />
beteiligten Anleger (Treugeber) haften gegenüber<br />
Gläubigern der Fondsgesellschaft nicht direkt. Sie<br />
sind jedoch entsprechend ihrer Beteiligung nach § 5<br />
Abs. 3 des Treuhandvertrags dem Treuhandkommanditisten<br />
gegenüber zum Ersatz von Aufwendungen<br />
und zur Befreiung von Verbindlichkeiten verpflichtet,<br />
die sich aus dessen Haftung gegenüber der Fondsgesellschaft<br />
oder Dritten ergeben. Die eingangs<br />
dargestellte Kommanditistenhaftung gilt daher für<br />
die mittelbar beteiligten Anleger entsprechend. Im<br />
Fall des Ausscheidens aus der Fondsgesellschaft<br />
haften Kommanditisten gemäß § 161 Abs. 2 HGB<br />
i. V. m. § 160 Abs. 1 HGB sowie Treugeber gemäß den<br />
Regelungen des Treuhandvertrags für die bis dahin<br />
begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch<br />
bis zu fünf Jahre nach Eintragung ihres Ausscheidens<br />
im Handelsregister gegenüber den Gläubigern der<br />
Gesellschaft, jeweils beschränkt auf den Betrag ihrer<br />
Hafteinlage.
3.5.2 Persönliche Anteilsfinanzierung<br />
Vom Anbieter wird eine persönliche Anteilsfinanzierung<br />
nicht empfohlen, und es wird auch nicht<br />
zugesichert, dass eine solche aufgenommen werden<br />
kann. Sofern der einzelne Anleger eine persönliche<br />
Anteilsfinanzierung aufnimmt, muss er in der Lage<br />
sein, den regelmäßigen Kapitaldienst (Zins und<br />
Tilgung) unabhängig von etwaigen Ausschüttungen<br />
/ Entnahmen aus der Beteiligung aufzubringen.<br />
Die prognostizierten Ausschüttungen / Entnahmen<br />
sind nicht garantiert, ihre Höhe hängt von vielen verschiedenen<br />
Faktoren ab, die alle unterschiedlichen,<br />
auch kumulativen, Risiken unterliegen. Insofern kann<br />
nicht ausgeschlossen werden, dass prognostizierte<br />
Ausschüttungen / Entnahmen reduziert werden müssen<br />
oder sogar ausbleiben. Unabhängig davon bliebe<br />
der einzelne Anleger verpflichtet, den Kapitaldienst<br />
für seine persönliche Anteilsfinanzierung zu leisten.<br />
Weiterhin kann nicht ausgeschlossen werden, dass<br />
eine aufgenommene persönliche Anteilsfinanzierung<br />
vor vollständiger Tilgung, z. B. bei Ablauf der<br />
vereinbarten Konditionenfestschreibungsdauer oder<br />
vorzeitiger Kündigung des Darlehens, zurückgeführt<br />
werden muss, ohne dass zum selben Zeitpunkt die<br />
Fondsbeteiligung liquidiert oder veräußert werden<br />
kann. Auch der Verlust des eingesetzten Kapitals<br />
kann nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, so<br />
dass der Anleger das Risiko trägt, im Liquidationsfall<br />
keinerlei Rückzahlung des eingesetzten Kapitals zu<br />
erhalten. Insofern muss der einzelne Anleger in der<br />
Lage sein, jederzeit eine etwaige aufgenommene<br />
persönliche Anteilsfinanzierung unabhängig von<br />
der Beteiligung zurückzuführen. Im schlimmsten Fall<br />
droht dem Anleger der persönliche Ausfall unter der<br />
Fremdfinanzierung bis hin zur Insolvenz des Anlegers.<br />
3.6 Maximales Risiko des Anlegers<br />
Die in den vorstehenden Abschnitten dargestellten<br />
Erläuterungen beschreiben die wesentlichen<br />
einzelnen Risiken, die mit einer Beteiligung an der<br />
Fondsgesellschaft verbunden sind. Die beschriebenen<br />
Risikofaktoren können nicht nur einzeln<br />
auftreten, sondern sich vielmehr auch gemeinsam<br />
realisieren. Dadurch können sich die beschriebenen<br />
Auswirkungen auch über die Summe der einzelnen<br />
Auswirkungen hinaus verstärken. Insbesondere bei<br />
einem Zusammentreffen mehrerer der vorgenannten<br />
Risiken, die zu einer negativen Abweichung von der<br />
Prognoserechnung führen, reicht unter Umständen<br />
die gebildete Liquiditätsreserve nicht zur Abdeckung<br />
50<br />
aller Kosten aus. Dies kann zu einer Kürzung oder zu<br />
einem Ausfall der Ausschüttungen / Entnahmen bis<br />
hin zu einem Verlust der gesamten Kapitaleinlage<br />
nebst Agio führen. Unabhängig von den vorstehend<br />
dargestellten Risiken können heute nicht vorhersehbare<br />
Entwicklungen das Ergebnis der Beteiligung für<br />
die Anleger negativ beeinflussen.<br />
Über das Risiko des Totalverlusts der gesamten Kapitaleinlage<br />
nebst Agio hinaus kann für den Anleger<br />
die Verpflichtung entstehen, aus seinem sonstigen<br />
privaten Vermögen Steuern zu zahlen und Ausgleichs-<br />
oder Schadenersatzzahlungen – auch aus<br />
Haftungsfällen – an die Fondsgesellschaft oder an<br />
Dritte aufgrund der Regelungen des Gesellschaftsvertrags<br />
oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen<br />
zu leisten und im Fall der Refinanzierung der Einlage<br />
(Anteilsfinanzierung) ferner die Belastung aus deren<br />
Fortsetzung oder Rückführung, der Entstehung von<br />
Vorfälligkeitsentschädigungen oder Kosten, ohne<br />
dass diese durch Einnahmen aus der Beteiligung<br />
gedeckt sind, tragen zu müssen. Das maximale Risiko<br />
ist die Belastung des Anlegers mit den vorgenannten<br />
Zahlungsverpflichtungen ohne korrespondierende<br />
Einnahmen aus der Beteiligung, was die Privatinsolvenz<br />
des Anlegers verursachen könnte.<br />
Über die in diesem Abschnitt genannten Risiken<br />
hinaus existieren nach Kenntnis des Anbieters zum<br />
Zeitpunkt der Prospektaufstellung keine weiteren<br />
wesentlichen wirtschaftlichen, tatsächlichen und<br />
rechtlichen Risiken.
A wie … Adelaide. Die heutige<br />
Hauptstadt des Bundesstaates<br />
South Australia entstand als<br />
geplante „perfekte Stadt“. Sie<br />
wurde ab 1836 nach einer Vision<br />
des Architekten Colonel<br />
William Light am Fluss Torrens<br />
errichtet. Er ließ Adelaide mit<br />
schachbrettartigem Straßenverlauf<br />
anlegen, unterteilt durch<br />
den Flussverlauf in eine Nord-<br />
und Südhälfte. Die City mit einer<br />
Fläche von ca. 15,57 km² wird<br />
von einem 930 Hektar großen<br />
Grüngürtel umgeben. Ihren<br />
Namen erhielt Adelaide von<br />
der britischen Königin, der in<br />
Meiningen geborenen Adelheid<br />
von Sachsen-Meiningen, Frau<br />
von König William IV.<br />
Quelle: The City of Adelaide, McDougall & Vines,<br />
Conservation and Heritage Consultants,<br />
August 2006<br />
4.<br />
Investitions standort
4. Investitionsstandort<br />
4.1 <strong>Australien</strong> – Commonwealth of Australia<br />
Fläche 7,71 Mio. km²<br />
Bevölkerung 22,3 Mio. (2010)<br />
Bevölkerungsdichte 2,9 Einwohner pro km²<br />
Hauptstadt Canberra<br />
Währung Australischer Dollar (AUD)<br />
Bruttoinlands produkt<br />
pro Kopf<br />
2<br />
1<br />
0<br />
-1<br />
-2<br />
-3<br />
-4<br />
-5<br />
-6<br />
USD 54.869 (2010)<br />
Wirtschaftswachstum 2009: 1,2 %<br />
2010: 3,3 % (prognostiziert)<br />
2011: 3,6 % (prognostiziert)<br />
Inflationsrate 2009: 1,8 %<br />
2010: 2,9 % (prognostiziert)<br />
2011: 2,8 % (prognostiziert)<br />
Arbeitslosenquote 2009: 5,6 %<br />
2010: 5,2 % (prognostiziert)<br />
2011: 4,9 % (prognostiziert)<br />
Landessprache Englisch<br />
Regierungsform Parlamentarisch-demokratische<br />
Monarchie im Commonwealth<br />
of Nations<br />
Bruttoinlandsprodukt 2009 – Veränderung gegenüber Vorjahr in %<br />
JPN GBR EUR CAN USA NZL KOR AUS<br />
54<br />
4.1.1 Allgemeines<br />
Nach Russland, Kanada, den USA, China und Brasilien<br />
ist <strong>Australien</strong> das sechstgrößte Land der Erde und<br />
etwa 21,5-mal so groß wie die Bundesrepublik<br />
Deutschland. <strong>Australien</strong> ist im Rahmen seiner Verwaltungsgliederung<br />
in sechs Bundesstaaten und zwei<br />
Territorien unterteilt. Der größte Teil der Bevölkerung<br />
lebt in Küstenregionen – zum einen in der<br />
Umgebung von Perth im Südwesten des Kontinents,<br />
zum anderen in den Küstengebieten im Südosten von<br />
Adelaide über Melbourne bis Brisbane. In diesen Gebieten<br />
wiederum leben die meisten Menschen in den<br />
städtischen Regionen, vor allem den Haupt städten<br />
der Bundesstaaten und Territorien.<br />
<strong>Australien</strong> sieht sich als Einwanderungsland mit<br />
einer multikulturellen Gesellschaft. Die Einwanderer<br />
stammen vor allem aus dem Vereinigten Königreich,<br />
Neuseeland, China, Italien und Vietnam.<br />
Das australische Parlament besteht aus zwei Kammern<br />
– dem Repräsentantenhaus mit 150 Sitzen und<br />
dem Senat mit 76 Sitzen.<br />
Im August 2010 fanden in <strong>Australien</strong> vorgezogene<br />
Parlamentswahlen statt, aus der keine Partei als<br />
eindeutiger Sieger hervorging. Nach langwierigen<br />
Koalitionsverhandlungen bildete die neue Premierministerin<br />
Julia Gillard von der Labor Party (ALP) eine<br />
Quelle: International Monetary Fund, Country Report N0. 10/331, Oktober 2010
Minderheitsregierung zusammen mit freien Abgeordneten<br />
und den Grünen. Königin Elizabeth II. ist<br />
das Staatsoberhaupt <strong>Australien</strong>s.<br />
<strong>Australien</strong>s Wirtschaft wird vom Dienstleistungssektor<br />
dominiert (knapp 80 Prozent des Bruttoinlandsprodukts).<br />
Größte Einzelbereiche des Dienstleistungssektors<br />
sind Finanz-, Immobilien- und<br />
Unternehmensdienstleistungen. Der Landwirtschafts-<br />
und Bergbauanteil am Bruttoinlandsprodukt<br />
liegt bei rd. 10 Prozent, doch ist der Anteil dieser<br />
beiden Sektoren an <strong>Australien</strong>s Exporten mit rd.<br />
70 Prozent erheblich.<br />
4.1.2 Volkswirtschaft<br />
Als eine der wenigen hoch entwickelten Industrienationen<br />
gelang es <strong>Australien</strong> im Krisenjahr 2009 –<br />
in mitten der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise<br />
–, ein positives Wirtschaftswachstum zu erzielen.<br />
Mit einem Zuwachs um 1,2 Prozent im Jahr 2009<br />
konnte <strong>Australien</strong>, bei einer vergleichsweise geringen<br />
Bevölkerungszahl von nur rd. 22,3 Mio. Menschen,<br />
Rang 13 der größten Volkswirtschaften der<br />
Welt belegen.<br />
Die Tatsache, dass <strong>Australien</strong> die Finanzkrise praktisch<br />
unbeschadet überstanden hat, ist nicht nur auf<br />
die Stabilität des Bankensystems, sondern auch auf<br />
das im internationalen Vergleich überdurchschnitt-<br />
275<br />
250<br />
225<br />
200<br />
175<br />
150<br />
125<br />
100<br />
75<br />
50<br />
25<br />
0<br />
Bruttostaatsverschuldung 2015 in % des Bruttoinlandsprodukts (Prognose)<br />
AUS KOR NZL SWE NOR CAN DEU GBR FRA EUR IRL ESP PRT USA ITA GRC JPN<br />
55<br />
lich große und rasch in Kraft gesetzte staatliche<br />
Konjunkturpaket zurückzuführen. Aufgrund solider<br />
Staatsfinanzen mit einer Verschuldungsquote von<br />
rd. 20 Prozent gemessen am Bruttoinlandsprodukt<br />
konnte dieses auch problemlos finanziert werden.<br />
Der Staatshaushalt wird nach Expertenmeinung auch<br />
in den kommenden Jahren gemessen an der Staatsverschuldung<br />
im Verhältnis zu anderen Wirtschaftsnationen<br />
gut aufgestellt sein.<br />
Insgesamt betrachtet, hat sich die australische Wirtschaft<br />
seit Ausbruch der Finanzkrise besser entwickelt<br />
als die der meisten OECD-Staaten.<br />
Das ist nicht zuletzt auch Folge der langen Phase<br />
wachstumsstarker Jahre mit hohen Haushaltsüberschüssen.<br />
Aus dem ursprünglich stark regulierten Agrar-<br />
und Rohstoffland wurde in den letzten 25 Jahren<br />
nicht nur eine der am stärksten deregulierten Ökonomien<br />
der Welt, sondern auch seit Ende der 80er Jahre<br />
eines der wachstumsstärksten OECD-Länder. In den<br />
Jahren 1987 bis 2009 ist die australische Wirtschaft<br />
durchschnittlich jährlich über 3,3 Prozent gewachsen.<br />
Aktuelle Wirtschaftsdaten gehen von einer Rückkehr<br />
zum historischen Trend mit einem Wachstum für das<br />
abgelaufene Wirtschaftsjahr 2010 von 3,3 Prozent<br />
aus. Für 2011 wird ein Anstieg auf 3,6 Prozent und<br />
auch für die folgenden Jahre Wachstumsraten von<br />
Quelle: International Monetary Fund, Country Report N0. 10/331, Oktober 2010
is zu 4 Prozent prognostiziert. Die mittelfristige<br />
Prognose ist damit nicht nur für sich gesehen, sondern<br />
auch im internationalen Vergleich führender<br />
Industrieländer äußerst positiv.<br />
5<br />
4<br />
3<br />
2<br />
1<br />
0<br />
-1<br />
-2<br />
-3<br />
-4<br />
-5<br />
-6<br />
Bruttoinlandsprodukt in % (Prognose)<br />
2009 2010 2011 2012<br />
<strong>Australien</strong><br />
Deutschland<br />
Europa Total OECD<br />
Quelle: OECD, Economic Outlook No. 88, November 2010<br />
Positiv ist auch die Preisentwicklung zu bewerten.<br />
Nachdem die Inflationsrate 2009 auf 1,8 Prozent zurückging,<br />
liegt sie aktuell bei 2,9 Prozent und damit<br />
im Bereich der historischen Bandbreite zwischen 2<br />
und 4 Prozent.<br />
Dass <strong>Australien</strong> zu den wirtschaftlich leistungsfähige<br />
ren Ländern der Welt zählt, liegt auch und vor<br />
allem an seinem Rohstoffreichtum. Gerade nach der<br />
globalen Finanz- und Wirtschaftskrise kristallisiert<br />
sich die Region Südostasien zusammen mit den<br />
wirtschaftlichen Schwergewichten China und Indien<br />
als neues Gravitationszentrum des Welthandels<br />
heraus. Laut den Veröffentlichungen der Welthandels-<br />
und Entwicklungskonferenz UNCTAD im Jahr<br />
2009 löste <strong>Australien</strong> China als größten Eisenerzproduzenten<br />
der Welt ab. Auch bei den an Bedeutung<br />
gewinnenden Industriemetallen Titan, Lithium, Gold<br />
und Aluminium zählt <strong>Australien</strong> zu den weltgrößten<br />
Produzenten. Im Bereich Steinkohle ist <strong>Australien</strong> seit<br />
Mitte der 80er Jahre weltweit der größte Exporteur.<br />
56<br />
Des Weiteren verfügt <strong>Australien</strong> in Relation zu<br />
seiner Einwohnerzahl über eine sehr effiziente<br />
Infrastruktur. Das Autobahnnetz um die Großstädte<br />
ist gut ausgebaut und das Flugnetz eines der best<br />
ausgebauten der Welt. So nimmt <strong>Australien</strong> beim<br />
Wachstumsfaktor „Infrastrukturausstattung“ in der<br />
Bewertung des „Global Competitiveness Index“ des<br />
World Economic Forums Platz 22 von 139 Ländern<br />
ein. Auch das Bildungssystem des Landes stellt mit<br />
Platz 13 seine internationale Wettbewerbsfähigkeit<br />
unter Beweis und ist ein Garant für die zukünftige<br />
Absicherung des Wohlstandes <strong>Australien</strong>s. Insgesamt<br />
schneidet <strong>Australien</strong> mit Platz 16 ab und gehört<br />
damit zur Weltspitze.<br />
Auch der Arbeitsmarkt ist problemlos durch die<br />
globale Finanzkrise gekommen und ist Beleg dafür,<br />
wie erfolgreich die Wirtschaftspolitik in <strong>Australien</strong><br />
funktioniert. Die Arbeitslosenquote stieg ausgehend<br />
von einem sehr niedrigen Niveau während der<br />
Finanzmarktkrise zwar kurzfristig um etwa zwei Prozentpunkte<br />
auf knapp 6 Prozent an, ist aber seitdem<br />
wieder deutlich zurückgegangen und liegt im<br />
Bereich des von der Regierung als Vollbeschäftigung<br />
definierten Korridors von rd. 5 Prozent; Tendenz<br />
weiter fallend.<br />
12<br />
10<br />
8<br />
6<br />
4<br />
2<br />
0<br />
Arbeitslosigkeit in % (Prognose)<br />
2009 2010 2011 2012<br />
<strong>Australien</strong><br />
Deutschland<br />
Europa Total OECD<br />
Quelle: OECD, Economic Outlook No. 88, November 2010
5,00<br />
4,00<br />
3,00<br />
2,00<br />
1,50<br />
1,00<br />
0,50<br />
0,00<br />
Index zur internationalen Vergleichbarkeit der Transparenz von<br />
immobilienmarktspezifischen Daten (Jahr 2010)<br />
1,22<br />
<strong>Australien</strong><br />
1,23<br />
Kanada<br />
1,24<br />
Großbritannien<br />
1,25<br />
Neuseeland<br />
1,25<br />
Schweden<br />
1,25<br />
USA<br />
1,27<br />
Irland<br />
1,28<br />
Frankreich<br />
Damit einhergehend ist ein Anstieg der Erwerbsquote,<br />
die in den vergangenen Jahren kontinuierlich<br />
auf mehr als 65 Prozent wuchs, zu verzeichnen. Dies<br />
ist nicht auch zuletzt der verstärkten Anwerbung<br />
von ausländischen Fachkräften zu verdanken. In der<br />
Folge ist auch die Zuwachsrate der Bevölkerung mit<br />
1,7 Prozent gemäß der letzten Erhebung des australischen<br />
Statistischen Bundesamtes im internationalen<br />
Vergleich entwickelter Volkswirtschaften überdurchschnittlich<br />
hoch.<br />
Die hohe Wettbewerbsfähigkeit des Landes in Verbindung<br />
mit einem soliden öffentlichen Haushalt<br />
bilden günstige Voraussetzungen, das hohe Wachstum<br />
der Vergangenheit auch in der Zukunft fortzuführen.<br />
Diese Rahmenbedingungen, gepaart mit<br />
dem Reichtum an natürlichen Rohstoffen wie Kohle,<br />
Erze und diverser Industriemetalle, versetzt das Land<br />
in eine außerordentlich gute strategische Position für<br />
die Zukunft.<br />
Dies spiegelt sich auch im Finanzstatus des Kontinents<br />
wider. Die führende Ratingagentur Standard &<br />
Poor’s bewertet die Bonität <strong>Australien</strong>s zum Zeitpunkt<br />
der Prospektaufstellung mit einem hervorragenden<br />
„AAA, bei stabilem Ausblick“, was der<br />
Bestnote entspricht.<br />
1,38<br />
Niederlande<br />
57<br />
1,38<br />
Deutschland<br />
1,46<br />
Belgien<br />
1,50<br />
Dänemark<br />
1,53<br />
Finnland<br />
1,58<br />
Spanien<br />
1,71<br />
Österreich<br />
1,73<br />
Singapur<br />
...<br />
4,74<br />
Algerien<br />
Quelle: Jones Lang LaSalle, Global Real Estate Transparency Index 2010<br />
4.1.3 Immobilienmarkt<br />
Der australische Immobilienmarkt rangiert gemäß<br />
dem aktuellen von Jones Lang LaSalle alle zwei<br />
Jahre aufgestellten Immobilien-Transparenzindex<br />
2010 weltweit auf dem ersten Platz vor Kanada und<br />
Großbritannien. Hierbei handelt es sich um einen<br />
Index zur internationalen Vergleichbarkeit der Transparenz<br />
von Immobilienmärkten. Im australischen<br />
Markt finden ausländische Investoren die gleichen<br />
Marktbedingungen wie die lokalen Investoren vor<br />
und können verlässliche Markt- und Finanzinformationen,<br />
klare Vorgaben zu Steuern und behördlichen<br />
Regulierungen, gleiche Behandlung im Transaktionsprozess,<br />
hohe ethische Standards und hervorragende<br />
Marktexpertise der Marktteilnehmer erwarten.<br />
Der Umweltschutz hat in <strong>Australien</strong> einen hohen<br />
Stellenwert erreicht. Standards für energie- und<br />
umweltbewusstes Bauen, wie das National Australian<br />
Built Environment Rating System („NABERS“) und das<br />
Green Building Council’s Green Star Rating, gehören<br />
daher im Büroimmobilienbereich in <strong>Australien</strong> mittlerweile<br />
zur gängigen Praxis.<br />
Auch der australische Büroimmobilienmarkt hat<br />
in der Finanzkrise eine Korrektur erfahren, konnte<br />
sich aber seitdem schnell und nachhaltig erholen.<br />
In 2010 wurden bereits wieder 125 großvolumige<br />
Bürotrans aktionen (> AUD 5 Mio.), die sich insgesamt<br />
auf AUD 6,73 Mrd. belaufen, registriert, das dem<br />
dritthöchsten seit 1987 gemessenen Wert entspricht.
Über 40 Prozent – rd. AUD 2,65 Mrd. – des gesamten<br />
Transaktionsvolumens wurden mit ausländischem<br />
Kapital finanziert, wobei acht von den insgesamt<br />
17 Transaktionen in einer Größenordnung über<br />
AUD 100 Mio. von ausländischen Investoren durchgeführt<br />
wurden. Es ist positiv zu bemerken, dass die<br />
Mehrzahl dieser Transaktionen von Investoren getätigt<br />
wurde, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht<br />
auf dem australischen Kontinent investiert waren.<br />
Transaktionsvolumen (in AUD Mio.)<br />
8.000<br />
7.000<br />
6.000<br />
5.000<br />
4.000<br />
3.000<br />
2.000<br />
1.000<br />
0<br />
Australischer Büroimmobilienmarkt – Transaktionsvolumen- und Anzahl<br />
2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010<br />
Volumen Anzahl<br />
Aufgrund des geringen zusätzlichen Flächenangebots,<br />
einer gesunden Nachfrage und einer landesweiten<br />
Leerstandsrate in den Geschäftszentren unter<br />
dem langjährigen Durchschnitt stehen die Zeichen<br />
positiv für die Entwicklung des australischen Immobilienmarkts.<br />
Diese Rahmenbedingungen gekoppelt<br />
mit der hohen Transparenz des australischen<br />
gewerblichen Immobilienmarkts werden weiterhin<br />
für ein großes Interesse ausländischer Investoren<br />
sorgen.<br />
Auch von Seiten der einheimischen Investoren, die<br />
den australischen Investmentmarkt historisch dominieren<br />
und die sich seit der Finanzkrise in Zurückhaltung<br />
geübt haben, ist eine verstärkte Investmentaktivität<br />
zu verzeichnen.<br />
58<br />
220<br />
200<br />
180<br />
160<br />
140<br />
120<br />
100<br />
Quelle: Jones Lang LaSalle, Australia Office Investment Market Review, März 2011<br />
80<br />
60<br />
Anzahl Transaktionen
4.2 Adelaide<br />
4.2.1 Allgemeines<br />
Adelaide ist die Hauptstadt des australischen<br />
Bundesstaates South Australia (SA).<br />
500 km<br />
Perth<br />
Timorsee<br />
Indischer Ozean Carpentariagolf<br />
Pazifischer Ozean<br />
Große Australische<br />
Bucht<br />
Indischer Ozean<br />
Die Stadt hat rd. 1,2 Mio. Einwohner, was etwa<br />
75 Prozent der Bevölkerung des gesamten Bundesstaates<br />
entspricht. Im Ranking der lebenswertesten<br />
Städte der Welt liegt Adelaide regelmäßig unter den<br />
„Top 10“ und belegte 2010 gemäß Economist Intelligence<br />
Unit Platz 8. Nach Melbourne belegt Adelaide<br />
laut KPMG Competitive Alternatives Study 2010 den<br />
zweiten Platz der kosteneffizientesten Standorte in<br />
der Region Asia-Pazifik. Einen nennenswerten Anteil<br />
am Erfolg der Region hat auch die große Bedeutung<br />
des Rohstoffsektors. Im Fraser Institute Ranking der<br />
zukunftsreichsten Rohstoffabbaugebiete der Welt<br />
ist der Bundesstaat South Australia von Platz 31 auf<br />
Platz 15 aufgerückt.<br />
Ein kontinuierliches Wirtschaftswachstum in South<br />
Australia und solide Staatsfinanzen sind Folge dieser<br />
positiven Rahmenbedingungen und werden durch<br />
ein AAA-Rating von Standard & Poor’s untermauert.<br />
59<br />
Adelaide<br />
Melbourne<br />
Tasmanien<br />
Sydney<br />
Canberra<br />
Tasmansee
4.2.2 Immobilienmarkt<br />
Der Gesamtmarkt ist in die Teilmärkte „Core“,<br />
„Frame“ und „Fringe“ unterteilt. Dabei bilden die<br />
Märkte „Core“ und „Frame“ den eigentlichen Stadtkern<br />
Adelaide und „Fringe“ North Adelaide.<br />
Mikrostandort CoreCBD<br />
Rundle<br />
Arcade Upark<br />
Myer<br />
Centre<br />
JB Hi-Fi<br />
City<br />
Adelaide<br />
Central Plaza<br />
Centre<br />
Point<br />
Hindley St Hindley St Rundle St<br />
Light Square<br />
Montefiore Rd<br />
Morphett St<br />
Morphett St Morphett St<br />
Light Square<br />
North Tce<br />
ADELAIDE CORE<br />
Young St<br />
Waymouth St Pirie St Pirie St<br />
Bentham St<br />
Franklin St Franklin St Flinders St Flinders St<br />
Gouger St Gouger St Angas St Angas St<br />
Field St<br />
Hobsons Pl<br />
Victoria St<br />
Bank St<br />
Peel St<br />
ADELAIDE FRAME<br />
Wright St Carrington St Carrington St<br />
John St<br />
60<br />
Stephens Pl<br />
Gawler Pl Gawler Pl<br />
Fisher Pl<br />
Currie St Grenfell St Grenfell St Grenfell St<br />
Pitt St<br />
North Tce North Tce<br />
Grote St Wakefield St<br />
Grote St Wakefield St<br />
100 m<br />
Light<br />
Square<br />
Whitmore<br />
Square<br />
Adelaide<br />
Convention<br />
Centre<br />
Adelaide<br />
Railway<br />
Station<br />
Skycity<br />
Casino<br />
Central Market<br />
Parliament<br />
House<br />
Victoria Square<br />
King William St<br />
Victoria<br />
Square<br />
Victoria<br />
Square<br />
King William St<br />
Das Zentrum, das von einem Parkring umschlossen<br />
ist, bildet den Teilmarkt „Frame“, der wiederum die<br />
Hauptgeschäftsstraßen Grenfell Street, Pirie Street<br />
und King William Street im Teilmarkt „Core“ umfasst.<br />
Außerhalb des Grüngürtels gelegene Büroimmobilien<br />
werden zum Teilmarkt „Fringe“ gezählt.<br />
Adelaide<br />
Town Hall<br />
Vic toria Square<br />
Coromandel Pl Freeman Ln<br />
Art Gallery of South Australia<br />
South Australia Museum<br />
Moore St<br />
Freemasons Ln<br />
Chancery Ln<br />
Divett Pl<br />
Gays<br />
Arcade<br />
Wyatt St Wyatt St<br />
Queen St<br />
Adelaide<br />
Arcade<br />
Hindmarsh Square<br />
Hurtle Square<br />
Pulteney St Pulteney St Pulteney St<br />
Hindmarsh<br />
Square<br />
Fondsobjekt, 77 Grenfell Street, Adelaide Haltestellen: Bus | Straßenbahn | Zug<br />
Hurtle<br />
Square<br />
Hindmarsh Square<br />
Hurtle Square<br />
Bent St
Der „Core“-Bereich ist der größte Teilmarkt für Büroimmobilien<br />
in Adelaide und damit aus Investitionsgesichtspunkten<br />
am interessantesten.<br />
Der Gesamtbestand an Büroflächen im CBD, dem<br />
zentralen Geschäftsviertel, beträgt rd. 1,3 Mio. m².<br />
Teilmärkte Core, Frame, Fringe<br />
South Rd<br />
400 m<br />
Henley Beach Rd<br />
James Congdon Drive<br />
Richmond Rd<br />
Everard Ave<br />
Railway Tce<br />
Port Rd<br />
A21<br />
Glover Ave<br />
War Memorial Drive<br />
Morphett Rd<br />
Morphett St<br />
Sir Donald Bradman Drive Grote St Wakefield Rd<br />
A5<br />
Port Rd<br />
Keswick<br />
Terminal<br />
Kingston<br />
Gardens<br />
Anzac Hwy Anzac Hwy<br />
City of Adelaide<br />
Golf Club<br />
West Tce<br />
A21<br />
Goodwood Rd<br />
Goodwood Rd<br />
Fondsobjekt, 77 Grenfell Street, Adelaide<br />
River Torrens<br />
Lundie<br />
Gardens<br />
Sir Lewis Cohen Ave<br />
ADELAIDE FRINGE<br />
Adelaide<br />
Oval<br />
61<br />
King William St<br />
King William St King William St Peacock Rd<br />
South Tce<br />
Frome Rd<br />
Currie St Grenfell St<br />
Light<br />
Square<br />
ADELAIDE CORE<br />
Whitmore<br />
Square<br />
North Tce Botanic Rd<br />
Pulteney St Unley Rd<br />
ADELAIDE FRAME<br />
Veale<br />
Gardens<br />
Gemäß den aktuellen Zahlen des Property Council<br />
of Australia ist der Gesamtleerstand im CBD von rd.<br />
8,09 Prozent im Juli 2010 auf 8,25 Prozent im Januar<br />
2011 angestiegen. Dieser leichte Anstieg ist jedoch<br />
hauptsächlich auf jüngste Fertigstellungen zurückzuführen.<br />
Hindmarsh<br />
Square<br />
Hurtle<br />
Square<br />
University<br />
of Adelaide<br />
Sportsground<br />
East Tce<br />
Hutt St George St<br />
Glen Osmond Rd<br />
A21 Greenhill Rd<br />
A21<br />
ADELAIDE FRINGE<br />
Bartels Rd<br />
North Tce<br />
Greenhill Rd<br />
Mitchell St Park St Wattle St<br />
A21<br />
Hackney Rd<br />
Botanic Garden<br />
of Adelaide and<br />
State Herbarium<br />
A1<br />
Dequetteville Tce<br />
Victoria Park<br />
Racecourse<br />
Rundle St<br />
A21<br />
Glen Osmond Rd<br />
Fullarton Rd<br />
Fullarton Rd<br />
A21<br />
A1
60<br />
50<br />
40<br />
30<br />
20<br />
10<br />
0<br />
-10<br />
-20<br />
Netto-Flächenumsatz in Adelaide „Core“ in 1.000 m²<br />
2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014<br />
Dem Rückgang des Nettoumsatzes im Zuge der<br />
Finanzkrise soll gemäß den Marktexperten von CB<br />
Richard Ellis, Adelaide, in den kommenden Jahren<br />
ein Netto-Flächenumsatz in etwa auf dem Niveau<br />
des langjährigen Mittels folgen. Ferner geht CBRE im<br />
Rahmen des Wertgutachtens von einem Rückgang<br />
der Leerstandsraten im Teilmarkt „Core“ für das laufende<br />
Jahr auf rd. 6,4 Prozent aus. Dieser Rückgang<br />
wird vor allem vor dem Hintergrund des faktisch<br />
nicht vorhandenen Angebots an neuen A-Grade-<br />
Flächen in den nächsten 18 Monaten erwartet.<br />
90<br />
80<br />
70<br />
60<br />
50<br />
40<br />
30<br />
20<br />
10<br />
0<br />
Netto-Flächenumsatz<br />
Büroflächenangebot Adelaide in 1.000 m²<br />
Quelle: CB Richard Ellis (Valuation & Advisory Services), Adelaide, Wertgutachten vom 28.04.2011<br />
62<br />
Prognose<br />
Die Neubauaktivität wurde im Rahmen der Finanzkrise<br />
in Adelaide, wie auch weltweit, stark zurückgefahren<br />
und dementsprechend wird für die kommenden<br />
Jahre ein Mangel an zusätzlichen qualitativ<br />
hochwertigen Flächen, insbesondere im Teilmarkt<br />
„Core“, erwartet. Zwei wesentliche Projekte mit einer<br />
Gesamt fläche von rd. 49.000 m² sollen bis 2013 im<br />
Bereich „Core“ entstehen, wobei ein Großteil dieser<br />
Flächen nicht spekulativ gebaut wird, sondern<br />
umfangreich vorvermietet (z. B. an die Adelaide<br />
Bank) ist.<br />
2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013<br />
Core Frame Fringe Suburban<br />
Prognose<br />
Quelle: CB Richard Ellis (Valuation & Advisory Services), Adelaide, Wertgutachten vom 28.04.2011
Adelaide CBD – Fläche und Leerstand nach Stadtteil und Gebäudestandard<br />
Stadtteil CBD (Core & Frame) Core Frame<br />
Gebäudestandard Fläche (m²) Leerstand (%) Fläche (m²) Leerstand (%) Fläche (m²) Leerstand (%)<br />
Gesamt<br />
Premium<br />
AGrade<br />
BGrade<br />
CGrade<br />
DGrade<br />
Januar 2011 Juli 2010<br />
1.302.961 8,25 % 1.011.653 7,34 % 291.308 11,42 %<br />
1.302.961 8,09 % 1.011.653 7,02 % 291.308 11,80 %<br />
41.700 3,83 % 41.700 3,83 % - -<br />
41.700 6,41 % 41.700 6,41 % - -<br />
426.381 7,66 % 355.409 4,58 % 70.972 23,10 %<br />
426.381 9,33 % 355.409 5,45 % 70.972 28,72 %<br />
353.303 3,69 % 294.004 3,36 % 59.299 5,38 %<br />
353.303 3,09 % 294.004 2,69 % 59.299 5,08 %<br />
328.744 11,87 % 193.290 13,50 % 135.454 9,55 %<br />
328.744 9,60 % 193.290 11,11 % 135.454 7,46 %<br />
152.833 13,85 % 127.250 16,06 % 25.583 2,87 %<br />
152.833 13,38 % 127.250 15,39 % 25.583 3,40 %<br />
Quelle: Colliers, Research & Forecast Adelaide CBD Office Market Report, Q1 2011<br />
Der Leerstand nach Objektqualitäten differenziert ist<br />
im Premium-Segment auf 3,8 Prozent und im Bereich<br />
A-Grade von 9,3 Prozent auf 7,7 Prozent zurückgegangen.<br />
Betrachtet man die „Unterkategorie“ bzw. den<br />
Teilmarkt „Core-Central Business District“ (Core-CBD)<br />
– den Standort des Objekts – so ist gar ein Rückgang<br />
im Bereich A-Grade auf rd. 4,6 Prozent zu verzeichnen.<br />
Im historischen Kontext liegt der Gesamtleerstand<br />
des CBD mit 8,25 Prozent unter dem Mittel der<br />
letzten 20 Jahre von 12,3 Prozent und unterhalb der<br />
landesweiten CBD-Leerstandsrate von 8,6 Prozent.<br />
Aufgrund des limitierten zusätzlichen Flächenangebots<br />
in den kommenden Jahren gehen Experten kurzfristig<br />
bis Juli 2011 von einem Rückgang auf unter<br />
64<br />
7,5 Prozent und mittelfristig bis Juli 2012 auf unter<br />
6,0 Prozent aus; dieser Trend wird voraussichtlich bis<br />
mindestens 2013 anhalten.<br />
Das Mietwachstum hat sich seit dem dritten Quartal<br />
2010 stabilisiert bzw. abgeflacht. Betrachtet man<br />
jedoch die letzten zwölf Monate bis Februar 2011,<br />
so sind die Brutto-Spitzenmieten (in den Segmenten<br />
Premium, A- und B-Grade) um durchschnittlich<br />
4,0 Prozent gestiegen. Dies bildet den Durchschnitt<br />
für Premium, A- und B-Grade im gesamten CBD.<br />
Betrachtet man den Teilmarkt „Core-CBD“ individuell<br />
für A- und B-Grade, so kann in Einzelfällen ein<br />
Anstieg von bis zu 12,0 Prozent verzeichnet werden.<br />
In der zweiten Jahreshälfte ist für den Gesamtmarkt<br />
ein Mietwachstum auf Vorjahresniveau zu erwarten,
16<br />
14<br />
12<br />
10<br />
8<br />
6<br />
4<br />
2<br />
0<br />
22<br />
20<br />
18<br />
16<br />
14<br />
12<br />
10<br />
8<br />
6<br />
4<br />
2<br />
0<br />
Adelaide CBD – Leerstand nach Gebäudestandard in %<br />
3,8 %<br />
7,7 %<br />
Premium A-Grade B-Grade C-Grade D-Grade<br />
Januar 2010<br />
Juli 2010<br />
Januar 2011<br />
Adelaide CBD – Vergleich Leerstandsraten in %<br />
12,3 %<br />
65<br />
3,7 %<br />
11,9 %<br />
13,9 %<br />
Quelle: Colliers, Research & Forecast Adelaide CBD Office Market Report, Q1 2011<br />
1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012<br />
CBD Gesamtleerstand<br />
20-Jahres-Durchschnitt<br />
8,25 %<br />
Prognose<br />
Quelle: Colliers, Research & Forecast Adelaide CBD Office Market Report, Q1 2011
550<br />
500<br />
450<br />
400<br />
350<br />
300<br />
250<br />
200<br />
150<br />
100<br />
50<br />
0<br />
Adelaide CBD – Vergleich Bruttomiete in AUD pro m² p. a.<br />
2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012<br />
Premium A-Grade B-Grade<br />
speziell im Segment Premium und A-Grade ist für<br />
das dritte und vierte Quartal 2011 einhergehend<br />
mit einer verstärkten Nachfrage nach hochwertigen<br />
Büroflächen mit einem weiteren Anziehen des Mietwachstums<br />
zu rechnen.<br />
Aktuell liegen die Bruttomieten (ohne Berücksichtigung<br />
von Incentives) im Premium-Segment zwischen<br />
AUD 425 – AUD 525 pro m² p.a., im Bereich A-Grade<br />
(neu) zwischen AUD 450 – AUD 530 pro m² p. a. und<br />
im Bereich A-Grade (Bestand) zwischen AUD 400 –<br />
AUD 500 pro m² p. a. Die Brutto-(Office-)Miete des<br />
Objekts ist folglich und gemäß dem involvierten<br />
Wertgutachter von CBRE mit aktuell rd. AUD 464<br />
pro m² p. a. im Markt.<br />
Derzeit gehen die lokalen Experten davon aus, dass<br />
der Büroimmobilienmarkt im CBD auch in Zukunft<br />
eine der niedrigsten Leerstandsraten des Landes<br />
aufweisen wird. Ferner ist gemäß den aktuellen<br />
Marktberichten mit einer zunehmenden Nachfrage<br />
nach geeigneten Mietflächen zu rechnen, was zu<br />
weiterem Mietwachstum führen wird. Die zuletzt<br />
veröffentlichten Marktberichte der international<br />
renommierten Immobilienmakler prognostizierten<br />
ein anhaltend positives Investmentklima und damit<br />
66<br />
Prognose<br />
Quelle: Colliers, Research & Forecast Adelaide CBD Office Market Report, Q1 2011<br />
einhergehend sinkende Ankaufsrenditen. Demnach<br />
sind die Vorzeichen für die Marktentwicklung langfristig<br />
positiv gestellt.<br />
Die Ankaufsrenditen für Premium-Immobilien im<br />
Teilmarkt „Core“ haben sich gefestigt und zogen gemäß<br />
der Marktbeobachtung von CB Richard Ellis im<br />
Dezember 2010 um 10 – 20 Basispunkte an, so dass<br />
die derzeitigen Spitzenrenditen bei rd. 7,25 Prozent<br />
liegen. So wurde beispielsweise im abgelaufenen<br />
Kalenderjahr eine neuwertige Büroimmobilie, welche<br />
im Jahr 2007 fertiggestellt wurde, im Teilmarkt<br />
„Core“ für eine Rendite von 6,97 Prozent von einer<br />
australischen Versicherung erworben. Derzeit ist<br />
eine zunehmende Anzahl an inländischen und ausländischen<br />
Investoren zu verzeichnen, so dass<br />
davon auszugehen ist, dass der bestehende Trend<br />
der zunehmenden Ankaufsfaktoren fortgesetzt werden<br />
kann.<br />
Quelle: Australian Bureau of Statistics, Auswärtiges Amt, Colliers International,<br />
DEKA, IWF, OECD, South Australian Government, S & P, German Trade &<br />
Invest, WEF
Adelaide CBD Büromarktindikatoren<br />
Gebäudestandard<br />
Stadtteil Bruttomiete<br />
(AUD / m² p. a.)<br />
Incentives<br />
(%)<br />
Neben kosten<br />
(AUD / m² p. a.)<br />
Kaufpreis pro m²<br />
(AUD)<br />
Ankaufsrendite<br />
(%)<br />
tief hoch tief hoch tief hoch tief hoch<br />
Premium Core 425 525 0 % 15 % 115 4.000 6.000 7,25 % 8,00 %<br />
AGrade<br />
(neu)<br />
AGrade<br />
(Bestand)<br />
AGrade<br />
(neu)<br />
AGrade<br />
(Bestand)<br />
BGrade<br />
Core<br />
Frame<br />
450 530 0 % 15 % 105 4.400 6.000 7,25 % 8,00 %<br />
400 500 0 % 10 % 90 3.500 5.500 8,00 % 9,00 %<br />
425 450 5 % 15 % 90 3.750 4.000 8,00 % 8,50 %<br />
315 370 0 % 15 % 85 2.400 3.000 8,50 % 9,50 %<br />
Core 355 425 10 % 20 % 95 3.000 4.000 8,75 % 9,75 %<br />
Frame 275 395 10 % 20 % 85 2.000 3.000 9,00 % 10,00 %<br />
Quelle: Colliers, Research & Forecast Adelaide CBD Office Market Report, Q1 2011
A wie ... AAARating. Hauptmieter<br />
der Büroimmobilie des<br />
„<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 7“ ist<br />
das Department for Transport,<br />
Energy and Infrastructure, das<br />
Ministerium für Infrastruktur<br />
des Bundesstaates South Australia.<br />
Der Mieter verfügt über<br />
ein AAA-Rating von Standard<br />
& Poor’s und damit über die<br />
höchste Bonitätsbewertung.<br />
Zu den Verantwortungsbereichen<br />
des Ministeriums gehört<br />
u. a. die Metro von Adelaide sowie<br />
die mit ca. zwölf Kilometer<br />
weltweit längste und schnellste<br />
Strecke einer „O-Bahn“. Dabei<br />
handelt es sich um so genannte<br />
Spurbusse, die auf Schienen<br />
geführt werden.<br />
Quelle: Adelaide Metro, Mai 2011;<br />
Auswärtiges Amt, Mai 2011<br />
5.<br />
Fondsobjekt
5. Fondsobjekt<br />
5.1 Allgemeine Informationen zum Fondsobjekt<br />
(„Anlageobjekt“)<br />
Bei dem Fondsobjekt (77 Grenfell Street, Adelaide,<br />
South Australia) handelt es sich um eine Büroimmobilie<br />
mit hochwertiger Ausstattung, die im Zentrum<br />
des Geschäftsviertels von Adelaide im Jahr 1991<br />
erbaut und in den Jahren 2009 / 2010 umfassend<br />
modernisiert wurde. Das Fondsobjekt wurde nach<br />
dessen Errichtung langfristig von dem staatlichen<br />
Wasserversorgungsunternehmen des Bundesstaates<br />
South Australia als Hauptverwaltung genutzt und im<br />
Zusammenhang mit der durchgreifenden Modernisierung<br />
erfolgreich an einen neuen (Haupt-)Mieter,<br />
das Ministerium für Infrastruktur, erneut langfristig<br />
vermietet. Aufgrund der zentralen Innenstadtlage<br />
und der hohen Gebäudequalität sowie des funktionalen<br />
und zeitgemäßen Flächenzuschnitts konnte<br />
das Fondsobjekt damit seine Drittverwendungsfähigkeit<br />
bereits nachhaltig unter Beweis stellen.<br />
Die vermietbare Fläche des Fondsobjekts umfasst<br />
insgesamt rd. 16.497 m² sowie 40 Tiefgaragenstellplätze.<br />
Das 24-geschossige Gebäude unterteilt sich<br />
dabei in das Untergeschoss für Parkplätze, Lagerflächen,<br />
Fahrradstellplätze sowie Umkleideräume<br />
für Personal, das Erdgeschoss mit Eingangsbereich<br />
(„Foyer“) sowie Büro- und Einzelhandelsflächen, 18<br />
Obergeschosse mit Büroflächen sowie vier Dachgeschosse,<br />
die im Wesentlichen für technische Anlagen<br />
reserviert sind. Die Ebenen weisen im 1. Obergeschoss<br />
einen Flächenzuschnitt von ca. 1.600 m² auf<br />
und verjüngen sich aufgrund der Formgebung der<br />
Fassade sukzessive nach oben (2. bis 4. Obergeschoss<br />
ca. 1.000 m², 5. bis 7. Obergeschoss ca. 990 m² –<br />
870 m² und 8. bis 18. Obergeschoss ca. 700 m²). Das<br />
Fondsobjekt wird im Wesentlichen als Bürogebäude<br />
auf einer vermietbaren Fläche von 15.888 m²<br />
genutzt. Das Erdgeschoss verteilt sich hauptsächlich<br />
auf ca. 589 m² Handels- bzw. Gastronomieflächen mit<br />
separaten Eingangsbereichen.<br />
Die Erschließung des Gebäudes ist durch einen<br />
zentralen Erschließungskern gewährleistet. Dieser<br />
beinhaltet sieben Personenaufzüge, zwei Fluchttreppenhäuser<br />
sowie die erforderlichen etagenweisen<br />
Nasszellen. Diese strukturellen Gegebenheiten<br />
ermöglichen eine flexible getrennte kleinteilige<br />
Nutzung und gewährleisten damit auch eine Drittverwendungsfähigkeit.<br />
Von den in <strong>Australien</strong> üblichen Umweltratings soll<br />
das Gebäude gemäß den strukturellen verbrauchsunabhängigen<br />
Spezifikationen der Revitalisierung den<br />
71<br />
Standard des so genannten Green Star Rating mit 4<br />
Sternen erfüllen. Um die Attraktivität des Fondsobjekts<br />
für die Zukunft zu sichern, wurde bei den Investitionen<br />
in das Objekt besonderer Wert auf die Nachhaltigkeit<br />
gelegt. Durch die Modernisierung wurde<br />
das technische Design des Fondsobjekts mit Blick auf<br />
die Nachhaltigkeit des Objekts so aufgewertet, dass<br />
zukünftig auch ein hohes Umweltrating nach NABERS<br />
erzielt werden kann. Das NABERS-Bewertungssystem<br />
wurde im Jahr 1999 eingeführt, um sowohl die Energieeffizienz<br />
als auch die Umweltbelastung australischer<br />
Gebäude einheitlich beurteilen zu können. Die<br />
Ergebnisse werden auf einer Skala von eins bis fünf<br />
Sternen abgebildet, wobei eine Bewertung von fünf<br />
die niedrigsten Emissionswerte ausweist. Das Gebäude<br />
wurde für die Zertifizierung nach 4,5 Sternen<br />
NABERS revitalisiert. Dieses Umweltrating wird nach<br />
Ablauf der vorgeschriebenen Nutzungsfristen sowie<br />
nach Erfüllung der hierfür erforderlichen Kriterien<br />
angestrebt. Als „Green Building“ ist das Fondsobjekt<br />
nach der jüngst erfolgten durchgreifenden Modernisierung<br />
damit energiesparend, umweltfreundlich<br />
und gesundheitsgerecht gebaut.<br />
Das Fondsobjekt verfügt durch das erst kürzlich<br />
durchgeführte umfangreiche Modernisierungsprojekt<br />
weiterhin über modernste Spezifikationen und<br />
über einen entsprechend hohen Ausbaustandard,<br />
der den „A-Grade-Standard“ für hochwertige Büroflächen<br />
gemäß den australischen Vorschriften des<br />
Property Council of Australia (Interessenvertretung<br />
der Immobilienbranche) erfüllt.<br />
Die Revitalisierungsmaßnahmen umfassten im<br />
Wesentlichen den Ausbau des exklusiv für den<br />
Hauptmieter mit hochwertigen Bodenbelägen<br />
und Wandpaneelen gestalteten Foyers mit eigener<br />
Rezeption, Sicherheitskontrolleneinrichtungen und<br />
Aufzug l obbybereich, die umfangreiche Erneuerung<br />
des Beleuchtungs- und Gebäudemanagementsystems<br />
sowie der Klimaanlage, die Erneuerung der<br />
Sanitärbereiche, die Modernisierung der Fahrstühle,<br />
die Erneuerung und Modernisierung zentraler technischer<br />
Anlagen, die Erneuerung von Bodenbelägen<br />
und Deckenabhängungen in den Büroflächen sowie<br />
die Verbesserung der elektrischen Systeme und<br />
der Brandschutzanlage auf den aktuellen Stand der<br />
Technik.<br />
Die Immobilie befindet sich in absoluter Top-Lage<br />
im City Core-Central Business District in der Grenfell<br />
Street, die zum Großteil parallel zur Rundle Mall,<br />
der Haupteinkaufsmeile und Fußgängerzone von
Adelaide, verläuft. Sie liegt damit im kommerziellen<br />
Herzen der Stadt. Die rückwärtigen Eingänge des Gebäudes<br />
liegen gegenüber den zahlreichen Arkaden<br />
der Einkaufsstraße. Die unmittelbare Nachbarschaft<br />
weist darüber hinaus die höchste Dichte an Premium-<br />
Büroimmobilien der Stadt auf, ergänzt durch Hotels,<br />
Restaurants und Bars. Nur wenige Häuserblocks entfernt<br />
liegt Hindmarsh Square, ein öffentlicher Platz<br />
mit Grünflächen und angelegten Gärten.<br />
Die Immobilie ist gut an den öffentlichen Nahverkehr<br />
angebunden. Unmittelbar vor dem Gebäude befindet<br />
sich eine Bushaltestelle, und die zentrale Trambahnlinie<br />
der Stadt befindet sich in Laufnähe zum Fondsobjekt.<br />
Die Adelaide Railway Station, der zentrale<br />
Endbahnhof des Schienennetzes der Adelaide Metro,<br />
liegt fußläufig rd. 600 Meter in nordwestlicher<br />
Richtung.<br />
5.1.1 Bewertungsgutachten und Gutachten zum<br />
technischen Zustand<br />
Im Zusammenhang mit der Ankaufsprüfung haben<br />
die Gutachter von CB Richard Ellis (Valuation &<br />
Advisory Services), Adelaide, im Auftrag des Anbieters<br />
ein Bewertungsgutachten und Analysen für den<br />
Objekt-Cashflow für das Fondsobjekt mit Datum vom<br />
28.04.2011 erstellt. Darin wird der Wert des Fondsobjekts<br />
zum geplanten Ankaufszeitpunkt mit<br />
AUD 94,5 Mio. angesetzt, so dass die Angemessenheit<br />
des Kaufpreises bestätigt werden konnte.<br />
Weitere Bewertungsgutachten über das Anlageobjekt<br />
(Fondsobjekt) wurden nicht erstellt.<br />
Es wurden weiterhin im Rahmen der Ankaufsprüfungen<br />
umwelt- und bautechnische Untersuchungen<br />
des Fondsobjekts von den technischen Gutachtern<br />
der Firma Rider Levett Bucknall (RLB), Sydney, in Kooperation<br />
mit Hyder Consulting hinsichtlich Fassade<br />
und Statik sowie mit SEMF (Scientists, Engeneers,<br />
Managers & Facilitators) hinsichtlich Mechanik, Elektrik,<br />
Liftanlagen, Hydraulik, Brandschutz, Gebäudetechnik<br />
und Wartung durchgeführt. All State Building<br />
Surveying hat in diesem Zusammenhang die genehmigungsrechtliche<br />
Prüfung übernommen. In Zusammenarbeit<br />
mit Noel Arnold & Associates wurde ein<br />
Gutachten zur Umweltverträglichkeit des Gebäudes<br />
erstellt. Die Ergebnisse dieser technischen Begutachtungen<br />
des Fondsobjekts sind im technischen<br />
Gesamtgutachten von RLB vom 04.05.2011 enthalten.<br />
Die Ergebnisse aus dieser technischen Prüfung sind<br />
in die Ermittlung des Verkehrswerts eingeflossen. Die<br />
im technischen Prüfungsbericht aufgelisteten Schätzkosten<br />
für zukünftige Investitionen für Reparaturen
und Instandhaltungsmaßnahmen wurden im Rahmen<br />
der Prognoserechnung ebenfalls berücksichtigt<br />
(siehe hierzu auch Tz. 7.2.3).<br />
Auf dem Grundstück, auf dem das Fondsobjekt<br />
belegen ist, wurden in der Vergangenheit weder<br />
Altlasten festgestellt noch sind solche aus dem Altlastenverzeichnis<br />
zu ersehen (siehe hierzu die Hinweise<br />
in Tz. 3.2.5 auf Seite 32).<br />
5.1.2 Objektdaten im Überblick<br />
Allgemeine Objektdaten:<br />
77 Grenfell Street, Adelaide, South Australia<br />
Certificate of Title Volume 5128 Folio 650<br />
Anschrift 77 Grenfell Street<br />
Adelaide SA 5000<br />
Nutzung Untergeschoss:<br />
Parkplätze und Lagerflächen<br />
Erdgeschoss:<br />
Eingangshalle / Lobby,<br />
Gastronomie, Ladeneinheiten<br />
1. – 18. Obergeschoss:<br />
Büroflächen<br />
Dachgeschoss (4 Ebenen):<br />
Gebäudetechnik / Technikaufbauten<br />
Zeitraum der<br />
Fertigstellung<br />
Baujahr 1991<br />
Modernisierung 2009 – 2010<br />
Stockwerke 1 Untergeschoss<br />
1 Erdgeschoss<br />
18 Obergeschosse<br />
4 Dachgeschosse<br />
Grundstücksfläche 2.421 m²<br />
Mietflächen<br />
Bürofläche<br />
Lagerfläche<br />
Einzelhandelsflächen<br />
Gesamt<br />
15.888 m²<br />
20 m²<br />
589 m²<br />
16.497 m²<br />
Pkw-Tiefgaragenstellplätze 40<br />
(Umbau und Nutzung eines Stellplatzes als Lagerfläche)<br />
Vermietungsstand rd. 98 %<br />
Kaufpreis Fondsobjekt rd. AUD 91,7 Mio.<br />
Verkehrswert gemäß<br />
Bewertungsgutachten<br />
AUD 94,5 Mio.<br />
73<br />
5.1.3 Gebäudeausstattung<br />
Bautechnische Daten:<br />
Baukonstruktion<br />
Stahlbetonrahmenkonstruktion mit aussteifenden<br />
Treppenkernen und Aufzugschächten.<br />
Deckenplatten sowie Flachdachbereich über dem<br />
1. Obergeschoss ebenfalls aus Stahlbeton.<br />
Dach<br />
Dachbereich über dem 1. Obergeschoss Flachdach mit<br />
Folienbeschichtung.<br />
Steildach über den Technikgeschossen mit profilierten<br />
Blechen eingedeckt.<br />
Fenster / Fassade<br />
Die Fassadenverkleidung besteht hauptsächlich aus<br />
einer Kombination aus polierten Kunststeinplatten und<br />
horizontalen Fensterbändern.<br />
Die Fenster sind doppelverglaste Wärmeschutzgläser<br />
mit Aluminiumrahmen.<br />
Die Fassade des Erdgeschosses sowie des 1. Obergeschosses<br />
ist mit Klinker verkleidet.<br />
Die über 2 Stockwerke offene Eingangshalle an der nördlichen<br />
Stirnfront des Gebäudes ist mit einer rahmenlosen<br />
Glasfassade verkleidet.<br />
Im Ladenbereich sind geschosshohe Glaselemente<br />
gestalterisch eingesetzt.<br />
Zum Nachbargebäude besteht über die angrenzende Seitenstraße<br />
(Chesser Street) eine Pergola aus Stahlprofilen.<br />
Wände / Decken<br />
Abgehängte Rasterdecken mit Akustikplatten in den<br />
Büroräumlichkeiten.<br />
Gemeinflächen im Erdgeschoss mit gespachtelten und<br />
gestrichenen Gipskartondecken.<br />
Wandverkleidung im Lobbybereich im Wechsel aus<br />
Holzpaneelen mit Metalleinlagen und Glaselementen<br />
gestaltet.<br />
Bodenbeläge<br />
Büroflächen mit Teppichfliesen, allgemeine Bereiche<br />
wie Foyer mit Steinfliesenbelag.<br />
Heizung / Lüftung / Kühlung<br />
Das Gebäude ist voll klimatisiert.<br />
Die Wärmeerzeugung erfolgt mittels zwei Gasgebläsebrennern.<br />
Die Kälteerzeugung erfolgt mittels zwei mit Wasser<br />
gekühlten Kühlmaschinen in einem entsprechenden<br />
Kühlturm.<br />
Diese technischen Einheiten sind in den obersten<br />
Geschossen unter dem Dach untergebracht.<br />
Die Tiefgarage wird mechanisch entlüftet und CO ²<br />
überwacht. Die Zuluft erfolgt über die Außenluft.
Bautechnische Daten:<br />
Sanitär<br />
Die Wasserversorgung erfolgt über das örtliche Netz.<br />
Brandschutz<br />
Das gesamte Gebäude ist mit einer Sprinkleranlage<br />
ausgestattet.<br />
Zusätzlich sind im Gebäude Schlauchkästen mit Anschlüssen<br />
an die Steigleitungen sowie tragbare Feuerlöscher<br />
vorhanden.<br />
Überwacht wird das Gebäude mit einer Brandmeldeanlage<br />
sowie Rauchmeldern.<br />
Ergänzt wird der Brandschutz durch die erforderliche<br />
Notbeleuchtung und Fluchtwegmarkierung.<br />
Elektroinstallation<br />
Die Stromversorgung erfolgt über das örtliche Netz.<br />
Förderanlagen<br />
Zentraler Erschließungskern mit 7 Personenaufzügen<br />
in 2 Schächten.<br />
4 Aufzüge steuern das Erdgeschoss sowie das 1. Obergeschoss<br />
und sämtliche Geschosse über dem 8. Obergeschoss<br />
an, weitere 3 Aufzüge das Erdgeschoss und die<br />
Ebenen 2 bis 7. Die Traglast der Aufzüge beträgt 1.292 kg<br />
bzw. 19 Personen.<br />
Jeweils ein Lift pro Schacht führt zusätzlich ins Untergeschoss.<br />
Außenanlagen<br />
Wege und Straßenoberflächen sind mit Plattenbelägen<br />
bzw. Asphalt versehen.<br />
Erschließungszustand<br />
Das Gebäude ist vollständig erschlossen.<br />
Gebäudezustand<br />
Das Gebäude wurde 1991 erbaut und 2009 / 2010 umfassend<br />
revitalisiert, so dass es nach der jüngst erfolgten<br />
durchgreifenden Modernisierung als modern und zeitgemäß<br />
einzustufen ist.<br />
Altlasten<br />
Gemäß dem Gutachten des technischen Gutachters sind<br />
Grundstück und Gebäude altlastenfrei (siehe hierzu<br />
Tz. 3.2.5 ab Seite 32).<br />
Sonstiges<br />
Das Gebäude soll nach Durchführung der Zertifizierung<br />
ein Umweltrating nach NABERS von 4,5 Sternen erhalten.<br />
74<br />
5.2 Hauptmieter: Ministerium für Infrastruktur<br />
des Bundesstaates South Australia<br />
Das Fondsobjekt ist seit Januar 2010 zu rd. 96,4 Prozent<br />
langfristig an das Ministerium für Infrastruktur<br />
des Bundesstaates South Australia vermietet. Das<br />
Ministerium erfüllt mit seinen rd. 3.200 Mitarbeitern<br />
ein weites Spektrum öffentlicher Aufgaben der<br />
Bundesregierung rund um die Themen Transport,<br />
Energie und Infrastruktur. Dies umfasst beispielsweise<br />
die Umsetzung von Infrastrukturprojekten, die Unterstützung<br />
bei der Entwicklung und Umsetzung von<br />
Gesetzen und Verordnungen innerhalb des Transportwesens,<br />
die Energieversorgungssicherheit sowie<br />
die Verwaltung von Landeseigentum, die mit diesen<br />
Bereichen assoziiert ist. Darüber hinaus unterhält<br />
das Ministerium für Infrastruktur des Bundesstaates<br />
South Australia eine Informations- und Kommunikationsplattform,<br />
die Behörden und Unternehmen<br />
einen direkten Zugang zum Ministe rium und seinen<br />
Dienstleistungen bietet.<br />
Die Ratingagentur Standard & Poor’s bewertet den<br />
Finanzstatus des Bundesstaates South Australia mit<br />
„AAA“. Der Hauptmieter wird als Schuldner mit hervorragender<br />
Bonität bewertet (vgl. Tz. 4.1.3).<br />
5.2.1 Mietvertrag mit dem Hauptmieter<br />
Der Mietvertrag mit dem Ministerium für Infrastruktur<br />
des Bundesstaates South Australia wurde<br />
für eine Grundmietzeit von zwölf Jahren bis zum<br />
31.12.2021 über eine Gesamtfläche von 15.888 m²<br />
sowie 37 Pkw-Tiefgaragenstellplätze abgeschlossen.<br />
Die Bruttomiete für das Kalenderjahr 2012 beträgt<br />
rd. AUD 7,58 Mio. (für die Büroflächen sowie Pkw-<br />
Stellplätze). Darüber hinaus zahlt der Mieter für die<br />
Nutzung des exklusiv ausgestatteten Foyers, das für<br />
seine alleinige Nutzung vorgesehen ist, eine jährliche<br />
Miete. Zum Ankaufszeitpunkt liegt diese bei<br />
AUD 78.000. Während der Grundmietzeit ist grundsätzlich<br />
eine jährliche Mietanpassung für alle Flächen<br />
(inklusive Stellplätze und Foyer) von 4 Prozent<br />
vereinbart. In den Jahren 2014 und 2018, d. h. vier<br />
und acht Jahre nach Mietbeginn, wird die Miete an<br />
die Marktmiete angepasst, sofern diese höher sein<br />
sollte, jedoch um mindestens 4 Prozent im Vergleich<br />
zur Vorjahresmiete. Nach Ablauf der Grundmietzeit<br />
am 31.12.2021 hat der Mieter eine Verlängerungsoption<br />
von weiteren fünf Jahren. Bei Ausübung der<br />
Verlängerungsoption erfolgt auch eine Anpassung<br />
an die Marktmiete, wobei die Miete mindestens auf<br />
Vorjahresniveau bleibt.
Mieter Nutzungsart m² / St. Mietbeginn<br />
Ministerium<br />
für Infrastruktur<br />
(DTEI)<br />
1) Nebenkosten in Miete enthalten<br />
Mietende<br />
Option Mietanpassung<br />
p.a.<br />
Indexierung<br />
jeweils am<br />
Art des<br />
Mietvertrags<br />
Büroflächen 15.888 01.01.10 31.12.21 1 x 5 4,00 % 01.01. Semi-<br />
Gross 1)<br />
TG-Stell plätze 37 01.01.10 31.12.21 1 x 5 4,00 % 01.01. Semi-<br />
Gross 1)<br />
Foyer Licence 1 01.01.10 31.12.21 1 x 5 4,00 % 01.01. Semi-<br />
Gross 1)<br />
Miete<br />
Kalenderjahr<br />
2012<br />
in AUD<br />
7.386.013<br />
200.866<br />
78.000
5.2.2 Bewirtschaftungs und Betriebskosten<br />
Bei dem Mietvertrag mit dem Hauptmieter handelt es<br />
sich um einen so genannten „Semi-Gross-Lease“, d. h.<br />
die verbrauchsabhängigen Mietnebenkosten (z. B.<br />
für Elektrizität, Wasser, Abwasser) sowie die anteiligen<br />
Kostenerhöhungen oberhalb eines vereinbarten<br />
Schwellenwerts („Base Year“) für die sonstigen Betriebs-<br />
und Bewirtschaftungskosten des Fondsobjekts<br />
(z. B. Grundsteuer sowie sonstige Steuern und Abgaben,<br />
Objektversicherung, bestimmte Reparatur- und<br />
Instandhaltungskosten sowie Hausverwalterkosten)<br />
sind vom Mieter zu tragen. Die Differenz zum vereinbarten<br />
Schwellenwert der gesamten Betriebs- und<br />
Bewirtschaftungskosten, der jeweils zu den Marktmietanpassungen<br />
in den Jahren 2014 und 2018 neu<br />
festgelegt wird, ist vom Vermieter zu tragen.<br />
Diese Kosten wurden im Rahmen der Prognoserechnung<br />
entsprechend berücksichtigt (siehe auch Tz. 7,<br />
Tz. 10.6.3).
5.2.3 Instandhaltung und Instandsetzung /<br />
Strukturelle Reparaturen<br />
Der Mietvertrag mit dem Ministerium für Infrastruktur<br />
des Bundesstaates South Australia sieht grundsätzlich<br />
vor, dass die wesentlichen Wartungs- und<br />
Instandhaltungskosten für das Fondsobjekt vom<br />
Vermieter zu tragen sind. Zudem sind Investitionen<br />
für strukturelle Reparaturen oder Neuinstallationen<br />
(vergleichbar mit Investitionen für Reparaturen von<br />
„Dach und Fach“), d. h. Investitionen für die Erneuerung<br />
von strukturellen Komponenten der Immobilie<br />
(z. B. Fenster und Türen, Klimaanlage, Dach und<br />
Fassade), vom Vermieter zu bezahlen und gemäß<br />
den mietvertraglichen Bestimmungen nicht auf den<br />
Mieter umlegbar. Im Rahmen der Prognoserechnung<br />
wurden aus heutiger Sicht fachgerechte bzw. sorgfältige<br />
Annahmen bezüglich dieser nicht umlagefähigen<br />
Nebenkosten, die von örtlichen Experten im<br />
Rahmen der Erstellung des technischen Gutachtens<br />
bzw. des Wertgutachtens projiziert wurden, berücksichtigt<br />
(siehe hierzu auch Tz. 7 und Tz. 10.6.3).<br />
5.3 Weitere Mieter<br />
Bei den verbleibenden rd. 4 Prozent der vermietbaren<br />
Gesamtfläche handelt es sich um drei Einzelhandelsflächen<br />
(gesamt ca. 590 m²) im Erdgeschoss des<br />
Fondsobjekts. Hiervon ist eine Fläche (ca. 151 m²) an<br />
die Rural Bank Limited vermietet. Die Rural Bank ist<br />
ein Tochterunternehmen der Bendigo und Adelaide<br />
Mieter Nutzungsart m² / St. Mietbeginn<br />
Mietende<br />
78<br />
Option Mietanpassung<br />
p. a.<br />
Index ierung<br />
jeweils<br />
am<br />
Art des<br />
Mietvertrags<br />
Miete<br />
Kalenderjahr<br />
2012<br />
in AUD<br />
Rural Bank Limited Bank 151 01.03.10 29.02.16 1 x 6 grds. 4 % 01.03. Netto 1) 93.316<br />
Rural Bank Limited Lager 20 01.03.10 29.02.16 1 x 6 grds. 4 % 01.03. Netto 1) 4.299<br />
The Perfect Cup<br />
(Kiranjit und<br />
Harmesh Singh)<br />
Optus Networks<br />
Pty Ltd<br />
Coffee Shop 115 14.11.11 13.11.16 1 x 5 4,00 % 14.11. Semi-<br />
Gross 2)<br />
Mobilfunkversorger<br />
Amcom Rundfunkantenne<br />
Austereo Pty Ltd Rundfunkantenne<br />
1) flächenanteilige Kostenübernahme<br />
2) Nebenkosten in Miete teilweise enthalten<br />
Bank und bietet mit rd. 400 Standorten Finanzprodukte<br />
und Dienstleistungen für den Landwirtschaftssektor<br />
an.<br />
Eine weitere Fläche (ca. 115 m²) ist an den Betreiber<br />
eines Coffee Shops unter der Firmierung „The Perfect<br />
Cup“ vermietet. The Perfect Cup ist ein Franchise-<br />
System, das in ganz <strong>Australien</strong> Coffee Shops unter<br />
diesem Namen betreibt und darüber hinaus seine<br />
Produkte im Internet verkauft sowie als Zulieferer für<br />
Hotels, Restaurants oder Unternehmen tätig ist.<br />
Eine weitere Fläche (ca. 323 m²) ist zum Zeitpunkt<br />
der Prospektaufstellung in der Vermietung (dies trifft<br />
auch auf drei Parkplätze zu, die derzeit noch nicht<br />
vermietet sind). Der Verkäufer gewährt dem Käufer<br />
eine dreijährige Mietgarantie, so dass auch für diese<br />
noch zu vermietende Fläche bzw. die Parkplätze die<br />
Einnahmen für zumindest drei Jahre gesichert sind.<br />
Auch die Miete dieser Flächen wird jährlich um<br />
4 Prozent erhöht. Die Kosten für die Vermietung<br />
dieser Flächen trägt der Verkäufer.<br />
Ferner wurde mit Optus Networks Pty Limited ein<br />
Vertrag für die Mobilfunkversorgung im Gebäude<br />
geschlossen. An Austereo Pty Limited und Amcom<br />
wurden im 21. Stockwerk Technikräume zum Betrieb<br />
von Rundfunkantennen vermietet.<br />
Die Mietverträge werden nachfolgend tabellarisch<br />
abgebildet (siehe auch Tz. 10.6.4):<br />
82.422<br />
1 01.01.11 31.12.15 – 4,00 % 01.01. Netto 1) 10.497<br />
1 01.01.12 31.12.21 – 4,00 % 01.01. Netto 1) 2.500<br />
1 01.03.03 30.06.13 2 x 5 grds.<br />
Inflationsrate<br />
(CPI)<br />
01.03. Brutto 51.937
Bei diesen Mietverträgen handelt es sich, bis auf den<br />
Mietvertrag des Mieters Perfect Cup, der analog dem<br />
Mietvertrag mit dem Ministerium für Infrastruktur<br />
des Bundesstaates South Australia einen Semi-Gross-<br />
Mietvertrag abgeschlossen hat, um Netto-Mietverträge.<br />
In der Prognoserechnung wurden entsprechende<br />
Kostenansätze für umlegbare und nicht umlegbare<br />
Kosten entsprechend den Ansätzen der lokalen Experten<br />
von CB Richard Ellis, Adelaide, berücksichtigt.<br />
79
A wie ... AUD. Der australische<br />
Dollar gehört zu den meistgehandelten<br />
Währungen weltweit.<br />
Wesentliche Währungsfaktoren<br />
sind u. a. die Energie- und<br />
Rohstoffvorkommen des Kontinents.<br />
Der Landwirtschafts- und<br />
Bergbauanteil am BIP liegt bei<br />
rd. 10 Prozent. Zu den wichtigsten<br />
Export gütern <strong>Australien</strong>s<br />
gehören Kohle, Eisenerz,<br />
Gold, Erdöl und Erdgas. Seit<br />
Mitte der 80er Jahre ist <strong>Australien</strong><br />
der weltweit größte<br />
Exporteur von Stein kohle.<br />
Ein Großteil der Rohstoffe<br />
liegt im Bundesstaat South<br />
Australia: Die Mine Olympic<br />
Dam, ca. 560 Kilometer nördlich<br />
von Adelaide, verfügt über<br />
die viertgrößten erschlossenen<br />
Kupfervorräte, das fünftgrößte<br />
Golddepot und das größte Uranvorkommen<br />
der Erde.<br />
Quelle: Auswärtiges Amt, Wirtschaftsentwicklung,<br />
Stand: März 2011; BHP Billiton, Olympic Dam,<br />
Stand: Mai 2011<br />
6.<br />
Prognostizierter<br />
Investitions- und<br />
Finanzierungsplan
6. Prognostizierter Investitions- und<br />
Finanzierungsplan<br />
In diesem Kapitel werden Prognosen hinsichtlich der<br />
geplanten Investition (Mittelverwendung) und der<br />
hierfür vorgesehenen Finanzierung (Mittelherkunft)<br />
dargestellt, so wie sie sich zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />
auf der Grundlage des zu diesem<br />
Zeitpunkt vorgesehenen Beteiligungskonzepts ergeben.<br />
Über die in diesem Abschnitt dargestellten Investitionen<br />
hinaus sind keine weiteren Investitionen<br />
geplant. Diese in die Zukunft gerichteten Aussagen<br />
basieren auf dem für die Fondsgesellschaft erstellten<br />
Fondskonzept, auf Planungen sowie auf Annahmen<br />
und Einschätzungen. Tatsächlich können sich jedoch<br />
andere Umstände und Einschätzungen etc. ergeben,<br />
so dass tatsächlich gegenüber der Prognose abweichende<br />
Ergebnisse eintreten können. Der Eintritt der<br />
geplanten Ergebnisse ist von zukünftigen, ungewissen<br />
Ereignissen und Tatsachen abhängig (siehe<br />
hierzu die wichtigen Hinweise in Tz. 3 ab Seite 26).<br />
Nachstehend sind auf dieser Grundlage die Investitionen<br />
auf der Ebene der Fondsgesellschaft und<br />
des australischen Treuhandvermögens („BF Australia<br />
7 Trust“) sowie deren Finanzierung im Rahmen<br />
einer durchgreifenden Betrachtung vollständig<br />
dargestellt. Der prognostizierte Investitions- und<br />
Finanzierungsplan beruht auch auf Schätzungen und<br />
Annahmen, und es wurden teilweise vereinfachende<br />
Darstellungen verwendet, die von den tatsächlichen<br />
Gegebenheiten abweichen können. Die tatsächlichen<br />
Positionen können daher vom Investitions- und<br />
Finanzierungsplan abweichen. Rundungsdifferenzen<br />
sind möglich.<br />
Auf den Ausweis ggf. anfallender australischer<br />
Umsatzsteuer („Goods and Services Tax“, kurz „GST“)<br />
wurde verzichtet, da diese voraussichtlich auf die<br />
Mieter des Fondsobjekts umlegbar bzw. als Vorsteuer<br />
erstattungsfähig sein wird. Die auf die umsatzsteuerpflichtigen<br />
Leistungen in Deutschland entfallenden<br />
Steuern, die voraussichtlich nicht als Vorsteuer geltend<br />
gemacht werden können, sind unter der Position<br />
„Nicht abzugsfähige Vorsteuer“ ausgewiesen.<br />
Angaben gemäß § 4 Satz 1 Nr. 12 VermVerkProspV:<br />
Die Gesamthöhe der Provisionen, insbesondere Vermittlungsprovisionen<br />
oder vergleichbare Vergütungen,<br />
die im Rahmen der Vermögensanlage geleistet<br />
werden, belaufen sich auf AUD 17.770.000 (zzgl.<br />
anteiliger Umsatzsteuer in Höhe von AUD 19.000),<br />
wobei die Gesamthöhe der Provisionen ausschließlich<br />
dem Anbieter zufließt. Die Gesamthöhe der<br />
Provisionen setzt sich aus den Positionen 5) bis 7)<br />
sowie aus der Provision für die Vermittlung der stan-<br />
82<br />
dardisierten Bankgarantie zur Besicherung des Kaufpreises<br />
(„Letter of Credit“) in Höhe von AUD 500.000<br />
(unter Position 2)), einer Provision in Höhe von<br />
AUD 350.000 als Teil der Finanzierungskosten gemäß<br />
nachstehendem Investitions- und Finanzierungsplan<br />
(siehe Position 4)) und einer Vergütung in Höhe von<br />
AUD 1.000.000 für Investment-Management-Dienstleistungen<br />
über einen Zeitraum von zehn Jahren<br />
als Teil der Gesellschaftskosten gemäß Position 3)<br />
zusammen. Die Position 6) „Kapitalbeschaffung“<br />
enthält die Provision der Real I.S. für die Übernahme<br />
der Verpflichtung, durch Vermittlung von Eigenkapital<br />
der Fondsgesellschaft sicherzustellen, dass die<br />
Fondsgesellschaft die auf Ebene des Trusts erforderlichen<br />
Mittel mittels Zeichnung von Treuhandanteilen<br />
zur Verfügung stellt. Diese Provision wird die Real I.S.<br />
als Vergütung für die weiteren mit dem Vertrieb<br />
beauftragten Unternehmen verwenden.<br />
Auf den gesamten zu platzierenden Beteiligungsbetrag<br />
der Anleger (ohne Agio) werden gemäß dem<br />
vorliegenden Fondskonzept Vertriebsvergütungen in<br />
Höhe von insgesamt bis zu 9 Prozent des vermittelten<br />
Beteiligungsbetrags an die Vertriebspartner gezahlt.<br />
Das Agio in Höhe von 5 Prozent des jeweils vermittelten<br />
Beteiligungsbetrags wird zur teilweisen Deckung<br />
dieser Vertriebsvergütung verwendet. Der Anbieter<br />
wird für die Kapitalbeschaffung entsprechende Vereinbarungen<br />
mit Vertriebspartnern abschließen (u. a.<br />
mit Banken, Sparkassen, sonstigen Vermittlern). Die<br />
Höhe der Vergütung des einzelnen Vertriebspartners<br />
richtet sich dabei nach der individuellen Vereinbarung<br />
des Anbieters mit dem jeweiligen Vertriebspartner.<br />
6.1 Prognostizierter Finanzierungsplan<br />
(Mittelherkunft / Emittent)<br />
Bei dem vorliegenden Beteiligungsangebot handelt<br />
es sich nach dem Stand der Planungen zum<br />
Zeitpunkt der Prospektaufstellung um einen reinen<br />
Eigenkapitalfonds. Das heißt, es ist beabsichtigt, die<br />
Investitionskosten bei plangemäßer Platzierung des<br />
erforderlichen Kommanditkapitals zunächst mit den<br />
Beteiligungsbeträgen der Anleger – ohne dauerhafte<br />
Aufnahme von Fremdkapital – zu finanzieren<br />
(siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3.3.3 ab Seite 35 und<br />
Tz. 3.3.4 ab Seite 36). Aufgrund der bei Prospektaufstellung<br />
relativ hohen Margenaufschläge, weiterer<br />
Kosten und Aufwendungen im Rahmen von Fremdfinanzierungen<br />
sowie der insgesamt unvorteilhaften<br />
Bedingungen am Markt für Fremdkapitalfinanzierungen<br />
in australischen Dollar wurde für das Investment
Prognostizierter Finanzierungsplan (Mittelherkunft / Emittent)<br />
1) Eigenkapital<br />
Real I.S. Beteiligungs GmbH 1) 10.000<br />
Einlagen der Anleger 112.000.000<br />
Agio 5.600.000<br />
keine dauerhafte Fremdfinanzierung vorgesehen,<br />
da sich eine solche für die Anleger negativ auf die<br />
Rentabilität der Beteiligung und die Investitionssicherheit<br />
auswirken könnte.<br />
Sollten die Marktkonditionen für Fremdfinanzierungen<br />
künftig ein attraktives Niveau erreichen und<br />
sich die Rentabilität der Beteiligung für die Anleger<br />
durch eine dauerhafte Fremdfinanzierung steigern<br />
lassen oder eine dauerhafte Fremdfinanzierung aus<br />
anderen Gründen erforderlich werden, ist eine nachträgliche<br />
teilweise Refinanzierung der Investition mit<br />
Fremdkapital grundsätzlich möglich. In diesem Fall<br />
in AUD in AUD in % bezogen auf<br />
das Eigenkapital /<br />
Fondsvolumen<br />
jeweils mit Agio<br />
Gesamtes Eigenkapital mit Agio 117.610.000 100,00<br />
Gesamtfinanzierung 117.610.000 100,00<br />
1) davon AUD 1 direkt und AUD 9.999 als Treugeber über den Treuhandkommanditisten<br />
Prognostizierter Investitionsplan (Mittelverwendung / Emittent)<br />
83<br />
in AUD in % bezogen auf<br />
das Eigenkapital /<br />
Fondsvolumen<br />
jeweils mit Agio<br />
2) Kaufpreis und Erwerbsnebenkosten 98.176.499 83,48<br />
3) Gesellschaftskosten 1.301.786 1,11<br />
4) Finanzierungskosten 973.445 0,83<br />
5) Objektaufbereitung und Konzeption 540.000 0,46<br />
6) Kapitalbeschaffung 10.080.000 8,57<br />
7) Platzierungsgarantie 5.300.000 4,51<br />
8) Nicht abzugsfähige Vorsteuer 52.482 0,04<br />
9) Liquiditätsreserve 1.185.788 1,01<br />
Gesamtinvestition 117.610.000 100,00<br />
könnte den Anlegern ggf. ein Teil der Beteiligungsbeträge<br />
vorzeitig durch eine Sonderausschüttung / -entnahme<br />
ausgekehrt werden oder die frei werdenden<br />
Mittel könnten alternativ reinvestiert werden. Derartige<br />
Fälle und deren mögliche Auswirkungen sind in<br />
der Prognoserechnung dieses Beteiligungsangebots<br />
nicht enthalten.<br />
1) Eigenkapital<br />
Nach Durchführung der zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />
geplanten Kapitalerhöhung soll das<br />
Eigenkapital der Fondsgesellschaft AUD 112.010.000<br />
(zzgl. Agio) betragen. Dabei ist die (mittelbare und
unmittelbare) Einlage des geschäftsführenden Kommanditisten,<br />
der Real I.S. Beteiligungs GmbH, in Höhe<br />
von insgesamt AUD 10.000 bereits berücksichtigt. Das<br />
Agio beläuft sich auf AUD 5.600.000. Einschließlich<br />
Agio soll das Eigenkapital AUD 117.610.000 betragen.<br />
Der Beteiligungsbetrag zzgl. 5 Prozent Agio ist<br />
gemäß den Bestimmungen der Beitrittsvereinbarung<br />
wie folgt zu erbringen: Bei Zeichnung der Beteiligung<br />
bis zum 30.11.2011 zum 12.12.2011, für alle<br />
Zeichnungen ab 01.12.2011 zum 20. des auf die<br />
Zeichnung folgenden Monats (bzw., sofern dies kein<br />
Bankarbeitstag ist, zum nächstfolgenden Bankarbeitstag).<br />
Details dazu siehe auch in Tz. 15 „Abwicklungshinweise“.<br />
Die im Gesellschaftsvertrag der<br />
Fondsgesellschaft vorgesehene Schließung dieses Beteiligungsangebots<br />
soll spätestens zum 31.12.2012<br />
erfolgen. Es wird im Rahmen der Prognoserechnung<br />
vereinfachend angenommen, dass sämtliche Anleger<br />
zum 30.11.2011 der Fondsgesellschaft beitreten und<br />
die Fondsgesellschaft geschlossen wird. Hinsichtlich<br />
der Einlagen wird im Rahmen der Prognoserechnung<br />
ferner vereinfachend angenommen, dass diese in<br />
einer Summe am 12.12.2011 geleistet werden.<br />
Der Kaufpreis für das Fondsobjekt ist am 29.12.2011<br />
fällig (siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3.2.1 ab<br />
Seite 27 bzw. Tz. 10.6.1 bzw. Tz. 10.6.2). Sofern der<br />
Fondsgesellschaft zu diesem Zeitpunkt nicht genügend<br />
Eigenkapital zur Verfügung steht, um dem<br />
Treuhandvermögen („BF Australia 7 Trust“) ausreichende<br />
Liquidität für die Zahlung des Kaufpreises<br />
für das Fondsobjekt nebst Erwerbsnebenkosten zur<br />
Verfügung zu stellen, muss die Fondsgesellschaft<br />
ggf. Fremdkapital (z. B. im Wege einer Eigenkapital-<br />
Zwischenfinanzierung) am Kapitalmarkt aufnehmen<br />
(siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3.3.3 ab Seite 35<br />
bzw. in Tz. 3.3.4 ab Seite 36). Im Fall einer Eigenkapital-Zwischenfinanzierung<br />
soll das aufgenommene<br />
Fremdkapital (einschließlich Zinsen und Nebenkosten)<br />
soweit möglich durch laufend eingeworbene<br />
Kapitaleinlagen der Anleger schrittweise zurückgeführt<br />
werden.<br />
6.2 Prognostizierter Investitionsplan<br />
(Mittelverwendung / Emittent)<br />
2) Kaufpreis und Erwerbsnebenkosten<br />
Der Treuhänder des australischen Treuhandvermögens<br />
der Fondsgesellschaft hat für Rechnung<br />
des Treuhandvermögens mit dem Verkäufer des<br />
Fondsobjekts einen Optionsvertrag geschlossen,<br />
84<br />
der die Parteien berechtigt, die Eigentumsrechte<br />
am Fondsobjekt zu einem Kaufpreis in Höhe von<br />
voraussichtlich rd. AUD 91.700.000 zum 29.12.2011<br />
zu erwerben / zu übertragen (Details hierzu siehe in<br />
Tz. 10.6). Der Kaufpreis wurde grundsätzlich auf Basis<br />
der voraussichtlichen Netto-Mieteinnahmen des<br />
Jahres 2012 (Zeitraum 01.01.2012 – 31.12.2012) von<br />
AUD 6.996.954 mit einer Kapitalisierungsrate von rd.<br />
7,63 Prozent (entspricht einem Faktor von ca. 13,11)<br />
festgelegt, wobei in geringem Umfang bestimmte<br />
sonstige projizierte Einnahmen und Ausgaben im<br />
Zusammenhang mit dem Fondsobjekt und den<br />
geschlossenen Verträgen und Vereinbarungen (wie<br />
Einnahmen aus Mietgarantien) in der Kalkulation<br />
mit berücksichtigt wurden und bestimmte andere<br />
Einnahmen und Ausgaben nicht berücksichtigt<br />
wurden. Unter dem Mietvertrag mit dem staatlichen<br />
Hauptmieter (Ministerium für Infrastruktur des<br />
Bundesstaates South Australia) wurde als Mieterzugeständnis<br />
eine temporäre Mietreduktion von<br />
monatlich rd. AUD 98.638 bis einschließlich 2014<br />
vereinbart, welche aufgrund der kaufvertraglichen<br />
Bestimmungen vom Verkäufer des Fondsobjekts zu<br />
tragen ist. Das Volumen der zum 01.01.2012 ausstehenden<br />
Mietreduktionen beläuft sich auf nominell<br />
AUD 3.550.968 und wird auf ein Treuhandkonto<br />
gezahlt, von welchem dann die Zahlungen zur<br />
Kompensation der Miete erfolgen werden, so dass<br />
in einer wirtschaftlichen Betrachtung bereits für das<br />
Jahr 2012 die vollständige Miete geleistet wird. Eine<br />
Berücksichtigung dieses Mieterzugeständnisses an<br />
den Hauptmieter war daher in der Kaufpreiskalkulation<br />
bzw. -bemessung nicht erforderlich. Im prognostizierten<br />
Investitionsplan wurde die vollständige<br />
und fristgerechte Bezahlung des Kaufpreises nebst<br />
Erwerbsnebenkosten unterstellt.<br />
Beim Erwerb fallen Erwerbsnebenkosten an. In den<br />
Erwerbsnebenkosten ist die voraussichtliche Stamp<br />
Duty (Transfersteuer beim Ankauf von Immobilien<br />
bzw. Rechten an Immobilien in South Australia) in<br />
Höhe von voraussichtlich AUD 5.043.500 enthalten.<br />
Für die Rechts- und Steuerberatung sowie für sonstige<br />
Beratung im Rahmen der Investition und der<br />
Strukturierung der Transaktion, für Wertgutachten<br />
und technische Gutachten wurden auf Basis sorgfältiger<br />
Schätzungen sowie in einigen Fällen auf Grundlage<br />
bereits abgeschlossener Vereinbarungen Kosten<br />
in Höhe von AUD 873.000 in den prognostizierten<br />
Investitionsplan eingestellt. Im Zusammenhang mit<br />
der Vermittlung und Herausgabe eines so genannten<br />
Letter of Credit zur Sicherung der kaufvertraglichen<br />
Verpflichtungen wurden Kosten in Höhe von
AUD 560.000 im prognostizierten Investitions- und<br />
Finanzierungsplan berücksichtigt (davon AUD<br />
500.000 für die Vermittlung sowie AUD 60.000 für<br />
die Herausgabe des Letter of Credits).<br />
3) Gesellschaftskosten<br />
Diese Position enthält die Vergütungen des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten bzw. Komplementärs der<br />
Fondsgesellschaft gemäß Gesellschaftsvertrag für<br />
das Jahr 2011 in Höhe von je AUD 3.000 (ggf. zzgl.<br />
Umsatzsteuer). Für Steuerberatung und Jahresabschlussarbeiten<br />
sowie weitere (sonstige) Kosten der<br />
Gesellschaft bzw. des Treuhandvermögens nebst<br />
Gründungskosten im Jahr 2011 wurde auf Basis von<br />
Schätzungen bzw. von Erfahrungswerten ein Betrag<br />
von AUD 208.218 angesetzt. Ferner enthält diese Position<br />
Vergütungen für das Investment-Management<br />
unter dem Investment Management Agreement mit<br />
der Real I.S. Australia Pty Ltd in Höhe von AUD 1 Mio.<br />
Für den Treuhänder des australischen Treuhandvermögens<br />
wurde eine Vergütung von AUD 72.568 für<br />
das Jahr 2011 angesetzt. Der Treuhandkommanditist<br />
der Fondsgesellschaft erhält im Jahr 2011 eine Vergütung<br />
von AUD 15.000. Gegebenenfalls anfallende<br />
Umsatzsteuer bezüglich der vorgenannten Positionen<br />
wurde im Rahmen des prognostizierten Investitions-<br />
und Finanzierungsplans in Position 8) berücksichtigt.<br />
4) Finanzierungskosten<br />
In der Position „Finanzierungskosten“ sind mögliche<br />
Kostenansätze einer vorübergehenden<br />
Eigenkapital-Zwischenfinanzierung enthalten. Die<br />
Prognoserechnung (vgl. Tz. 7) geht kalkulatorisch<br />
von einer vollständigen Platzierung und Einzahlung<br />
des Eigenkapitals der Fondsgesellschaft im<br />
Dezember 2011 aus und stellt demgemäß auch<br />
projizierte Ausschüttungen in Höhe von 6,5 Prozent<br />
im Jahr 2012 dar, welche zum 30.06. des Folgejahres<br />
abfließen. Vorsorglich wurden dennoch Kostenansätze<br />
für eine mögliche Zwischenfinanzierung im<br />
Rahmen des prognostizierten Finanzierungs- und<br />
Investitionsplans berücksichtigt, falls die Platzierung<br />
des Eigenkapitals tatsächlich länger als angenommen<br />
dauern sollte und die Kosten einer derartigen<br />
Zwischenfinanzierung über den kalkulierten Ausschüttungen<br />
liegen sollten. Es wurden diesbezüglich<br />
entsprechende Kostenansätze für die Bereitstellung<br />
einer derartigen Zwischenfinanzierung (z. B. in Form<br />
von einmaligen Bankbearbeitungsgebühren) in<br />
Höhe von AUD 220.000 sowie geschätzte Kosten für<br />
die Rechtsberatung im Zusammenhang mit Ausar-<br />
85<br />
beitung und Abschluss des erforderlichen Vertrags<br />
in Höhe von AUD 50.000 berücksichtigt. Sollte eine<br />
Eigenkapital-Zwischenfinanzierung notwendig<br />
sein, was insbesondere bei Fortführung der Eigenkapitalplatzierung<br />
der Fondsgesellschaft über den<br />
Dezember 2011 hinaus erforderlich werden könnte,<br />
wurden vorsorglich Kosten im Zusammenhang mit<br />
der Zwischenfinanzierung von AUD 353.445 angesetzt.<br />
Dies entspricht den zusätzlichen oberhalb des<br />
kalkulatorischen Ausschüttungsanspruchs liegenden<br />
Aufwendungen bei kalkulatorischen Finanzierungskosten<br />
von rd. 7,5 Prozent p. a. der Eigenkapital-Zwischenfinanzierung<br />
auf das erforderliche Eigenkapital<br />
für sechs Monate. Bei der Bemessungsgrundlage für<br />
das erforderliche Eigenkapital wurden bestimmte<br />
Annahmen getroffen (die bei praktischer Umsetzung<br />
ggf. nicht eingehalten werden können). Zudem<br />
sind Gebühren für die Kapitalbeschaffung oder<br />
die Platzierungsgarantie etc. in einem solchen Fall<br />
nicht zwischenzufinanzieren, was im Rahmen der<br />
Bemessung einer möglichen Zwischenfinanzierung<br />
zu berücksichtigen wäre. Ob eine Eigenkapital-Zwischenfinanzierung<br />
oder sonstige Fremdfinanzierung<br />
erforderlich sein wird, hängt insbesondere auch vom<br />
Platzierungsverlauf des zu platzierenden Eigenkapitals<br />
ab. Eine Zusage über eine konkrete Zwischenfinanzierung<br />
bzw. Fremdfinanzierung und Angaben zu<br />
Fälligkeiten, Tilgung bzw. Zinsen liegen derzeit nicht<br />
vor (siehe hierzu die wichtigen Hinweise in Tz. 3.3.3<br />
ab Seite 35). Ferner enthält diese Position eine Gebühr<br />
in Höhe von AUD 350.000 für die Bereitschaft<br />
der Real I.S., die Zeichnung der Treuhandanteile des<br />
australischen Treuhandvermögens im für den Erwerb<br />
des Fondsobjekts erforderlichen Umfang auch durch<br />
Arrangierung einer ggf. erforderlichen Eigenkapital-<br />
Zwischenfinanzierung sicherzustellen. Details hierzu<br />
siehe Tz. 10.6.6.<br />
5) Objektaufbereitung und Konzeption<br />
Für die Investmentaufbereitung und Konzeption<br />
erhält die Real I.S. von der Fondsgesellschaft eine<br />
Vergütung in Höhe von AUD 100.000. Weiterhin<br />
fallen für die Strukturierung des Investments unter<br />
dem Investment Management Agreement im australischen<br />
Treuhandvermögen Gebühren in Höhe von<br />
AUD 440.000 an. Die anfallende anteilige Umsatzsteuer<br />
ist in Position 8) des prognostizierten Investitions-<br />
und Finanzierungsplans berücksichtigt.
6) Kapitalbeschaffung<br />
Für die Übernahme der Verpflichtung, durch Vermittlung<br />
von Eigenkapital der Fondsgesellschaft sicherzustellen,<br />
dass die Fondsgesellschaft die auf Ebene<br />
des Trusts erforderlichen Mittel mittels Zeichnung<br />
von Treuhandanteilen zur Verfügung stellt, erhält<br />
die Real I.S. eine Vergütung in Höhe von insgesamt<br />
AUD 10.080.000 (Details hierzu siehe Tz. 10.6.6).<br />
7) Platzierungsgarantie<br />
Für die Übernahme der Platzierungsgarantie, welche<br />
Real I.S. zur Sicherung ausreichender Mittel im Trust<br />
durch Zeichnung von Treuhandanteilen (und damit<br />
ggf. letztlich zur Zeichnung von Beteiligungskapital<br />
an der Fondsgesellschaft) verpflichtet, erhält die<br />
Real I.S. eine Vergütung von AUD 5.300.000 (Details<br />
hierzu siehe Tz. 10.6.7).<br />
8) Nicht abzugsfähige Vorsteuer<br />
Die Umsatzsteuer, die auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />
auf Leistungen in Deutschland erhoben<br />
wird, ist voraussichtlich nicht erstattungsfähig.<br />
Der voraussichtlich nicht abzugsfähige und damit<br />
nicht erstattungsfähige Anteil wird kumuliert für<br />
alle betreffenden Positionen des prognostizierten<br />
Investitions- und Finanzierungsplans ausgewiesen<br />
und erhöht das Gesamtinvestitionsvolumen um<br />
AUD 52.482.<br />
9) Liquiditätsreserve<br />
Die Position zeigt die Liquiditätsreserve der Fondsgesellschaft<br />
und des australischen Treuhandvermögens.<br />
Einzelne Positionen des prognostizierten<br />
Investitionsplans können sich verändern. Die Kosten<br />
gemäß Investitionsplan sind im Wesentlichen fixiert,<br />
so dass zum Zeitpunkt der Prospektaufstel lung und<br />
auf Basis des zu diesem Zeitpunkt vorgesehenen<br />
Fondskonzepts keine signifikanten Kostenüberschreitungen<br />
zu erwarten sind. Geringere Kosten als<br />
prospektiert erhöhen die Liquiditätsreserve. Höhere<br />
Kosten gehen zulasten der Liquiditätsreserve.<br />
86
A wie … Ausbildung. Dazu tragen<br />
die insgesamt 15.000 ausländischen<br />
Studenten bei, die<br />
an der University of Adelaide,<br />
der University of South-Australia<br />
und der Flinders University<br />
eingeschrieben sind. Schon<br />
1874 wurde die drittälteste<br />
Universität <strong>Australien</strong>s, die University<br />
of Adelaide, gegründet.<br />
Sie hat sich als international<br />
bedeutende Forschungsstätte<br />
in den Bereichen Biotechnologie<br />
und Umweltschutz einen<br />
Namen gemacht. Zu den fünf<br />
Nobelpreisträgern, die diese<br />
Universität hervorgebracht<br />
hat, gehört auch Lord Howard<br />
Florey, einer der drei Entdecker<br />
des Penizillins .<br />
Quelle: Institut Ranke-Heinemann, Australisch-<br />
Neuseeländischer Hochschulverbund, Mai 2011<br />
7.<br />
Prognose rechnung
7. Prognoserechnung<br />
Die Prognoserechnung, die auf dem zum Zeitpunkt<br />
der Prospektaufstellung angestrebten Beteiligungskonzept<br />
basiert, projiziert die zukünftige Entwicklung<br />
der Einnahmen und Ausgaben und somit einen<br />
aus heutiger Sicht möglichen Ergebnisverlauf des geplanten<br />
Immobilieninvestments. Diese in die Zukunft<br />
gerichteten Aussagen beruhen auf dem erstellten Beteiligungskonzept<br />
des Fonds „<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong><br />
7“, das auf nach bestem Wissen vorgenommenen Planungen<br />
und Einschätzungen beruht. Die Prognosesicherheit<br />
der Annahmen nimmt für die weiter in der<br />
Zukunft liegenden Annahmen und Schätzungen ab.<br />
Insbesondere durch Änderungen der gesetzlichen<br />
Bestimmungen, der Rechtsprechung und / oder der<br />
Verwaltungsauffassung in Deutschland sowie in <strong>Australien</strong>,<br />
durch Änderungen gegenüber den Annahmen<br />
zur Entwicklung des Immobilienmarkts und der<br />
entsprechenden Vermietungs- und Veräußerungsbedingungen<br />
betreffend das Fondsobjekt, durch<br />
Änderungen bei einer etwaigen Refinanzierung der<br />
Investition oder durch Änderungen bei den zugrunde<br />
liegenden abgeschlossenen und beabsichtigten<br />
Verträgen können sich erhebliche Veränderungen<br />
der wirtschaftlichen und steuerlichen Eckdaten der<br />
Beteiligung ergeben. Es muss daher mit Abweichungen<br />
von diesen Annahmen gerechnet werden (siehe<br />
hierzu die Hinweise in Tz. 3 ab Seite 26, insbesondere<br />
auch in Tz. 3.3 ab Seite 32 bzw. in Tz. 3.4 ab Seite 44).<br />
Die Beteiligung an der Fondsgesellschaft vermittelt<br />
den Anlegern laufende Einkünfte aus der Vermietung<br />
und Verpachtung einer in <strong>Australien</strong> belegenen<br />
Immobilie sowie Einkünfte aus der Veräußerung<br />
der Immobilie zum Ende der Fondslaufzeit. Gemäß<br />
dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen<br />
Deutschland und <strong>Australien</strong> in der derzeit geltenden<br />
Fassung werden laufende Einkünfte aus der Vermietung<br />
des Fondsobjekts nur in <strong>Australien</strong> besteuert.<br />
Die Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung<br />
des Fondsobjekts unterliegen ebenfalls in <strong>Australien</strong><br />
der regulären Besteuerung. Die Anleger selbst<br />
sind nach derzeitigem australischem Steuerrecht<br />
aufgrund der Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />
nicht zur Abgabe einer persönlichen Steuererklärung<br />
in <strong>Australien</strong> verpflichtet. In Deutschland sind<br />
die laufenden Einkünfte aus der Vermietung und<br />
Verpachtung des Fondsobjekts von der Besteuerung<br />
freigestellt (werden aber im Rahmen des Progressionsvorbehalts<br />
berücksichtigt) und die Einkünfte<br />
aus der Veräußerung des Fondsobjekts sind nach<br />
derzeitigem deutschem Steuerrecht konzeptionsgemäß<br />
für Anleger der Zielgruppe nicht steuerpflichtig,<br />
90<br />
sofern die Veräußerung nach Ablauf von zehn Jahren<br />
seit dem Erwerb der Rechte an der Immobilie, der<br />
Treuhandanteile sowie dem Beitritt des jeweiligen<br />
Anlegers erfolgt (Spekulationsfrist). Die Beteiligung<br />
an der Fondsgesellschaft vermittelt den Anlegern<br />
darüber hinaus Zinseinkünfte, die in Deutschland der<br />
Abgeltungsteuer unterliegen. Soweit in <strong>Australien</strong><br />
Quellensteuer (die diesbezüglich derzeit 10 Prozent<br />
beträgt) auf diese Einkünfte erhoben würden, kann<br />
diese auf die deutsche Abgeltungsteuer angerechnet<br />
werden. Details zur steuerlichen Behandlung, zu den<br />
prognostizierten anfallenden Steuern und wichtige<br />
Hinweise dazu siehe in Tz. 3.4 ab Seite 44, in nachfolgenden<br />
Abschnitten Tz. 7.4, Tz. 7.6, Tz. 7.7, Tz. 7.8<br />
und in Tz. 11. Der Anbieter geht in der Prognoserechnung<br />
beispielhaft von einer voraussichtlichen<br />
Haltedauer des Fondsobjekts bis zum Ende des<br />
Jahres 2021 / zum Beginn des Jahres 2022 aus. Dieser<br />
Ansatz ist aus Sicht des Anbieters für Zwecke einer<br />
vorläufigen Geschäftsplanung sinnvoll, da die Grundmietzeit<br />
des vorgesehenen Mietverhältnisses mit<br />
dem Hauptmieter, dem Ministerium für Infrastruktur<br />
des Bundesstaates South Australia, zum Ende des<br />
Jahres 2021 abläuft und dann eine Veräußerung des<br />
Fondsobjekts mit einem entweder verlängerten oder<br />
neu abgeschlossenen Mietverhältnis möglich wäre,<br />
was erfahrungsgemäß eine positive Auswirkung auf<br />
den erzielbaren Veräußerungserlös haben sollte. Die<br />
Prognoserechnung ist daher exemplarisch bis zum<br />
31.12.2021 abgebildet. Zu diesem Zeitpunkt wurde<br />
in der Prognoserechnung ein (direkter oder indirekter)<br />
Verkauf des Fondsobjekts angenommen. Ob zu<br />
diesem für Zwecke der Prognose unverbindlich angesetzten<br />
Zeitpunkt ein Verkauf sinnvoll oder möglich<br />
ist oder ob ein Verkauf weit vor oder weit nach<br />
diesem Zeitpunkt sinnvoll oder möglich ist, kann aus<br />
heutiger Sicht nicht eingeschätzt werden und hängt<br />
wesentlich von der zu diesem Zeitpunkt tatsächlichen<br />
Vermietungssituation und von den Bedingungen zur<br />
Veräußerung der Immobilie ab. Zunächst sieht die<br />
Prognoserechnung eine langfristige Vermietung des<br />
Fondsobjekts vor, die Grundlage dieses Beteiligungsangebots<br />
ist (siehe hierzu Tz. 7.1.3 sowie die Hinweise<br />
in Tz. 3.3.9 ab Seite 38).<br />
Die Prognoserechnung beruht in Verbindung mit<br />
den Ansätzen des prognostizierten Investitions- und<br />
Finanzierungsplans (vgl. Tz. 6) auf der Annahme,<br />
dass die Platzierung und Erbringung des erforderlichen<br />
Kommanditkapitals (zzgl. Agio) zum 12.12.2011<br />
erfolgt. Sollte eine längere Platzierungsdauer erforderlich<br />
sein oder sollte eine Fremdfinanzierung in
das Konzept eingebunden werden (z. B. als Zwischenfinanzierung<br />
eines Teils des erforderlichen Eigenkapitals),<br />
gehen daraus ggf. resultierende Finanzierungskosten,<br />
welche über den im prognostizierten<br />
Investitions- und Finanzierungsplan berücksichtigten<br />
Kostenansätzen liegen (Tz. 6.2 Position 4)), zulasten<br />
der Liquiditätsreserve (siehe hierzu die Hinweise in<br />
Tz. 3.3.3 ab Seite 35 bzw. in Tz. 3.3.4 ab Seite 36).<br />
Sämtliche Aussagen in den Tz. 6 bis Tz. 9 – und damit<br />
auch in diesem Kapitel – beziehen sich ausschließlich<br />
auf die unter Tz. 1.3 bzw. in Tz. 11 beschriebene<br />
Zielgruppe.<br />
Bei der Beteiligung des Anlegers an dem vorliegenden<br />
Beteiligungsangebot handelt es sich um ein<br />
Investment in australischen Dollar. Auf der Ebene der<br />
Fondsgesellschaft bzw. des vorgeschalteten australischen<br />
Treuhandvermögens werden die wesentlichen<br />
Zahlungsströme (z. B. aus der Vermietung des<br />
Fondsobjekts und aus der Anlage der freien Liquidität)<br />
ebenfalls in australischen Dollar geleistet, so<br />
dass auf der Ebene der Fondsgesellschaft bzw. des<br />
vorgeschalteten australischen Treuhandvermögens<br />
voraussichtlich keine materiellen Währungsrisiken<br />
bestehen. Sofern Anleger ihre Kapitaleinlage durch<br />
einen Umtausch von Euro in australische Dollar<br />
leisten bzw. ihren Mittelrückfluss in australischen<br />
Dollar (Ausschüttungen / Entnahmen und anteiliger<br />
Veräußerungserlös) in Euro transferieren, sind sie<br />
entsprechenden Wechselkursschwankungen mit<br />
möglichen Auswirkungen auf die Rentabilität aus der<br />
Beteiligung ausgesetzt (siehe hierzu die Hinweise in<br />
Tz. 3.3.10 ab Seite 40).<br />
Auf den Ausweis ggf. anfallender australischer<br />
Umsatzsteuer („Goods and Services Tax“, kurz „GST“)<br />
wurde verzichtet, da diese voraussichtlich auf die<br />
Mieter des Fondsobjekts umlegbar und als Vorsteuer<br />
erstattungsfähig ist. Die auf die umsatzsteuerbaren<br />
Leistungen in Deutschland entfallenden Umsatzsteuerbeträge,<br />
die voraussichtlich nicht als Vorsteuer<br />
geltend gemacht werden können, sind in den betreffenden<br />
Positionen enthalten.<br />
91
Prognoserechnung<br />
in AUD Erläuterung 2012 2013 2014<br />
Einnahmen in Tz. 7.1<br />
Mieteinnahmen inkl. Betriebsnebenkostenumlage in Tz. 7.1.1 8.630.900 8.997.496 9.335.611<br />
Zinseinnahmen in Tz. 7.1.2 186.473 365.089 369.671<br />
Veräußerungserlös in Tz. 7.1.3 0 0 0<br />
Summe 8.817.373 9.362.585 9.705.283<br />
Bewirtschaftungskosten in Tz. 7.2<br />
Umlegbare Betriebsnebenkosten in Tz. 7.2.1 507.844 551.710 89.426<br />
Nicht umlegbare Betriebsnebenkosten in Tz. 7.2.2 1.135.198 1.136.233 1.637.190<br />
Aufwendungen für Instandhaltung und Vermietung in Tz. 7.2.3 493.000 52.000 135.608<br />
Summe 2.136.042 1.739.943 1.862.224<br />
Gesellschaftskosten in Tz. 7.3<br />
Haftungs- und Geschäftsführungsvergütung in Tz. 7.3.1 6.570 6.570 6.570<br />
Vergütung Treuhandkommanditist in Tz. 7.3.2 18.207 18.571 18.943<br />
Vergütung Trustee des australischen Treuhandvermögens in Tz. 7.3.3 74.019 75.500 77.010<br />
Vergütungen für Geschäftsbesorgung und Beratung in Tz. 7.3.4 129.750 230.763 238.997<br />
Steuerberatung und Jahresabschluss in Tz. 7.3.5 213.518 218.188 222.962<br />
Sonstige Kosten in Tz. 7.3.6 70.000 71.475 72.981<br />
Summe 512.064 621.067 637.463<br />
Einnahmenüberschuss vor Steuern in <strong>Australien</strong> 6.169.267 7.001.575 7.205.596<br />
Voraussichtliches steuerliches Ergebnis in <strong>Australien</strong> in Tz. 7.4<br />
Steueraufwand in <strong>Australien</strong> 0 0 0<br />
Einnahmenüberschuss nach Steuern in <strong>Australien</strong> 6.169.267 7.001.575 7.205.596<br />
Auflösung Liquiditätsreserve zum 31.12.2021 0 0 0<br />
NettoCashflow 6.169.267 7.001.575 7.205.596<br />
Ausschüttungen / Entnahmen nach Steuern in <strong>Australien</strong> in Tz. 7.5<br />
Ausschüttungen (liquiditätswirksam zum 30.06. des<br />
Folgejahres, Schlussausschüttung zum 31.12.2021)<br />
92<br />
-7.280.650 -7.280.650 -7.280.650<br />
Ausschüttung in % des Eigenkapitals (ohne Agio) 6,50 % 6,50 % 6,50 %<br />
Liquiditätsreserve zum 31.12. in Tz. 7.6 7.355.055 7.075.980 7.000.926<br />
Voraussichtliches steuerliches Ergebnis in Deutschland in Tz. 7.7<br />
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unter<br />
Progressionsvorbehalt in % des EK ohne Agio<br />
Einkünfte aus Kapitalvermögen in Tz. 7.8<br />
Deutsche Abgeltungsteuer inkl. Solidaritätszuschlag auf<br />
Zinseinnahmen<br />
Ausschüttungen / Entnahmen nach deutscher<br />
Abgeltungsteuer<br />
2,57 % 4,21 % 4,39 %<br />
49.182 96.292 97.501<br />
-7.231.468 -7.184.358 -7.183.149
2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021<br />
9.744.862 10.174.467 10.616.332 11.114.796 11.601.080 12.110.941 12.488.667<br />
379.563 369.914 382.673 376.990 361.240 410.609 207.566<br />
0 0 0 0 0 0 129.114.857<br />
10.124.425 10.544.381 10.999.005 11.491.786 11.962.320 12.521.550 141.811.090<br />
131.792 178.689 220.976 94.290 141.085 193.889 112.864<br />
1.637.218 1.637.648 1.640.288 1.807.378 1.807.426 1.807.472 1.942.780<br />
48.724 845.211 309.000 947.000 2.109.257 162.000 2.822.130<br />
1.817.734 2.661.548 2.170.264 2.848.668 4.057.768 2.163.361 4.877.774<br />
6.570 6.570 6.570 6.570 6.570 6.570 6.570<br />
19.321 19.708 20.102 20.504 20.914 21.332 21.759<br />
78.550 80.121 81.723 83.358 85.025 86.725 88.460<br />
249.086 259.599 270.514 283.111 295.196 307.763 316.658<br />
227.842 232.829 237.927 243.138 248.465 253.910 259.475<br />
74.520 76.091 77.696 79.334 81.008 82.717 84.463<br />
655.889 674.918 694.533 716.016 737.178 759.018 777.386<br />
7.650.802 7.207.915 8.134.208 7.927.102 7.167.374 9.599.170 136.155.931<br />
0 0 350.919 406.657 367.325 560.312 5.264.496<br />
7.650.802 7.207.915 7.783.289 7.520.445 6.800.049 9.038.858 130.891.434<br />
0 0 0 0 0 0 2.037.734<br />
7.650.802 7.207.915 7.783.289 7.520.445 6.800.049 9.038.858 132.929.168<br />
-7.280.650 -7.280.650 -7.280.650 -7.280.650 -7.280.650 -7.280.650 -132.929.168<br />
6,50 % 6,50 % 6,50 % 6,50 % 6,50 % 6,50 % 118,68 %<br />
7.371.078 7.298.343 7.800.982 8.040.777 7.560.176 9.318.384 0<br />
4,77 % 4,39 % 5,20 % 5,02 % 4,36 % 6,49 % 4,39 %<br />
100.110 97.565 100.930 99.431 95.277 108.298 54.745<br />
-7.180.540 -7.183.085 -7.179.720 -7.181.219 -7.185.373 -7.172.352 -132.874.423<br />
93
Alle Beträge in der Prognoserechnung sind in australischen<br />
Dollar angegeben.<br />
Die Positionen in der Prognoserechnung stellen die<br />
Einnahmen und Ausgaben auf der Ebene des australischen<br />
Treuhandvermögens (BF Australia 7 Trust)<br />
sowie der Fondsgesellschaft auf konsolidierter Basis<br />
dar. Rundungsdifferenzen in dieser konsolidierten<br />
Darstellung sind möglich, und es wurden teilweise<br />
vereinfachende Darstellungen vorgenommen.<br />
7.1 Einnahmen<br />
7.1.1 Mieteinnahmen inkl. Betriebsnebenkostenumlage<br />
Der Großteil der Mieteinnahmen, knapp 95 Prozent,<br />
ergibt sich aus dem langfristig für die Büroflächen,<br />
das Foyer sowie Pkw-Tiefgaragenstellplätze des<br />
Fondsobjekts fixierten Mietverhältnis mit dem<br />
Hauptmieter, dem Ministerium für Infrastruktur des<br />
Bundesstaates South Australia. Der Mietvertrag für<br />
die Büroflächen, die Nutzung des Foyers sowie für 37<br />
Pkw-Tiefgaragenstellplätze begann am 01.01.2010;<br />
die Grundmietzeit beträgt insgesamt zwölf Jahre<br />
(Details hierzu siehe Tz. 5.2 und Tz. 10.6.3).<br />
Bei den verbleibenden rd. 5 Prozent der Mieteinnahmen<br />
handelt es sich um Einnahmen aus insgesamt<br />
drei Einzelhandelsflächen im Erdgeschoss, einer<br />
Lagerfläche im Untergeschoss des Fondsobjekts und<br />
Einnahmen aus der Nutzung des Daches für Telekommunikationseinrichtungen.<br />
Hiervon sind drei Flächen<br />
(rd. 1,7 Prozent der gesamten vermietbaren Fläche<br />
ohne Berücksichtigung der Pkw-Tiefgaragenstellplätze)<br />
an zwei Mieter vermietet. Für die übrigen Flächen<br />
(rd. 2 Prozent der Gesamtmietflächen) gewährt<br />
der Verkäufer dem Käufer eine dreijährige Mietgarantie<br />
(Details hierzu siehe Tz. 5.3 bzw. Tz. 10.6.2).<br />
Aufgrund der wirtschaftlichen Geringfügigkeit der<br />
anderen Mietverträge wird in der folgenden Beschreibung<br />
ausschließlich auf den Mietvertrag mit<br />
dem Ministerium für Infrastruktur des Bundesstaates<br />
South Australia eingegangen.<br />
Für die Prognoserechnung wurden die Mieteinnahmen<br />
für die vermietbaren Flächen (Büro- und Einzelhandelsflächen),<br />
dem Foyer, den Pkw-Tiefgaragenstellplätzen<br />
und Telekommunikationseinrichtungen<br />
grundsätzlich entsprechend den Regelungen in den<br />
Mietverträgen angesetzt.<br />
94<br />
Gemäß den vertraglichen Regelungen steigt die Miete<br />
für die Bürofläche, das Foyer sowie die Pkw-Tiefgaragenstellplätze<br />
des Hauptmieters ab dem Jahr 2012,<br />
außer in den Jahren 2014 und 2018, jährlich zum<br />
01.01. um 4 Prozent. In den Jahren 2014 und 2018,<br />
d. h. vier und acht Jahre nach Mietbeginn, sowie zum<br />
Zeitpunkt der Verlängerung des Mietvertrags durch<br />
Ausübung der Verlängerungsoption finden Mietanpassungen<br />
an das Marktniveau statt (sog. „Market<br />
Rent Reviews“), wobei die Miete in den Jahren 2014<br />
und 2018 nicht unter das Vorjahresniveau (gesteigert<br />
um 4 Prozent) sinken kann. Im Fall der Ausübung der<br />
Verlängerungsoption sieht der Mietvertrag weiterhin<br />
vor, dass die Miete nicht unter das Vorjahresniveau<br />
fallen kann (Details siehe Tz. 10.6.3, Hinweise siehe<br />
Tz. 3.3.2 ab Seite 33). Zu den Market Rent Reviews<br />
werden auch die anteiligen Betriebs- und Bewirtschaftungskostenumlagen,<br />
die sich durch Umlage<br />
von Kostensteigerungen oberhalb eines vertraglich<br />
definierten Schwellenwerts ergeben haben, in die<br />
zukünftige Mietbasis fest übernommen (siehe dazu<br />
unten stehende Details). Im Rahmen der Prognoserechnung<br />
wurde über die vertragliche Mindestmietsteigerung<br />
hinaus in den Jahren 2014 und 2018 keine<br />
Mieterhöhung unterstellt (dieser Ansatz entspricht<br />
den Projektionen des lokalen Sachverständigen bzw.<br />
Wertgutachters, siehe dazu unten).<br />
Ferner enthält diese Position die in Tz. 6.2 (Abschnitt<br />
2)) beschriebenen Kompensationszahlungen des<br />
Verkäufers betreffend die gewährten noch ausstehenden<br />
mietfreien Zeiten im Rahmen des Mietvertrags<br />
mit dem Hauptmieter für den Zeitraum bis<br />
31.12.2014.<br />
Zudem enthält diese Position die auf die Mieter umlegbaren<br />
Betriebs- und Bewirtschaftungskosten (sog.<br />
„Outgoings“, nachstehend auch Nebenkosten genannt).<br />
Bei dem Mietvertrag mit dem Ministerium für<br />
Infrastruktur des Bundesstaates South Australia handelt<br />
es sich um einen sog. Semi-Gross-Mietvertrag,<br />
d. h., dass der Mieter seine Verbrauchskosten (z. B.<br />
für seinen Wasser- und Energieverbrauch) bezahlen<br />
muss und einen bestimmten Anteil an den Betriebs-<br />
und Bewirtschaftungskosten für das Fondsobjekt<br />
(z. B. Versicherung, Wartung, Steuern, Abgaben<br />
und Verwaltungskosten) oberhalb eines definierten<br />
Schwellenbetrags anteilig zu den von ihm genutzten<br />
Flächen im Rahmen der mietvertraglichen Zahlungen<br />
leistet. Die Betriebs- und Bewirtschaftungskosten<br />
für das Fondsobjekt unterhalb des Schwellenbetrags<br />
werden vollständig vom Vermieter gezahlt (siehe
dazu nachstehend Tz. 7.2.1 bzw. Tz. 7.2.2). Ferner<br />
sieht der Mietvertrag vor, dass die Nebenkostenumlage<br />
jährlich um die tatsächliche Nebenkostensteigerung<br />
(d. h. Erhöhung der Betriebs- und Bewirtschaftungskosten)<br />
angepasst wird, wobei im Rahmen der<br />
Market Rent Reviews der Schwellenwert auf das dann<br />
gegebene Niveau angepasst wird. Die sich bis dahin<br />
ergebenden Nebenkostensteigerungen gehen jedoch<br />
in die neue bzw. zukünftig vom Mieter zu zahlende<br />
Basismiete ein und werden somit ebenfalls vom<br />
Mieter gezahlt. Somit handelt es sich in einer wirtschaftlichen<br />
Betrachtung grundsätzlich um ein einem<br />
Nettomietverhältnis ähnliches Mietverhältnis.<br />
Die Ansätze der Position „Mieteinnahmen inkl.<br />
Betriebsnebenkostenumlage“ fußen auf den mietvertraglichen<br />
Grundlagen und dem Wertgutachten bzw.<br />
die darauf basierenden Projektionen für den Prognosezeitraum<br />
des lokalen Gutachters CB Richard Ellis<br />
Pty Ltd („CBRE“), die im Rahmen der Ankaufsprüfung<br />
des Fondsobjekts erstellt wurden. Die Projektionen<br />
des Gutachters sind insbesondere für die Annahmen<br />
zur Anschluss- bzw. Wiedervermietung der Flächen<br />
nach Ablauf der relevanten Mietverträge sowie die<br />
Annahmen zu den umlegbaren bzw. nicht umlegbaren<br />
Betriebs- und Bewirtschaftungskosten von<br />
Bedeutung (siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3.3.2<br />
ab Seite 33 bzw. in Tz. 3.3.9 ab Seite 38). In diesem<br />
Zusammenhang wurde für die Mietgarantie und die<br />
weiteren kleineren Flächen unterstellt, dass diese<br />
zu unveränderten Konditionen vermietet werden<br />
können. Das Wertgutachten von CBRE erachtet die<br />
vereinbarten Mieten grundsätzlich als marktgerecht,<br />
so dass in sofern von einer Nachhaltigkeit der Einnahmen<br />
aus der Vermietung des Fondsobjekts ausgegangen<br />
werden kann.<br />
7.1.2 Zinseinnahmen<br />
In dieser Position sind die aus der Anlage der Liquiditätsreserve<br />
erwirtschafteten projizierten Zinsen<br />
dargestellt. Für die Anlage der verfügbaren Liquidität<br />
im Jahr 2011 wurden keine Zinseinnahmen unterstellt.<br />
Ab dem Jahr 2012 bis zum Ende der Prognoserechnung<br />
wurde ein einheitlicher Anlagezinssatz für<br />
jeweils die gesamte (konsolidierte) Liquiditätsreserve<br />
von 4,5 Prozent p. a. angesetzt. Die Liquiditätsreserve<br />
schließt die Beträge für Ausschüttungen / Entnahmen<br />
ein, solange diese noch nicht an die Anleger gezahlt<br />
worden sind. Die Zinsen wurden vor Abzug der Abgeltungsteuer<br />
kalkuliert. Hinsichtlich der Abgeltungsteuer<br />
siehe Tz. 7.8.<br />
95<br />
7.1.3 Veräußerungserlös<br />
Die Prognoserechnung geht exemplarisch davon aus,<br />
dass das Fondsobjekt zum Ende des Jahres 2021 bzw.<br />
Anfang des Jahres 2022 direkt oder indirekt veräußert<br />
wird. Dieser Ansatz ist aus Sicht des Anbieters<br />
für Zwecke einer vorläufigen Geschäftsplanung sinnvoll,<br />
da die Grundmietzeit des Mietverhältnisses mit<br />
dem Hauptmieter, dem Ministerium für Infrastruktur<br />
des Bundesstaates South Australia, zum Ende des<br />
Jahres 2021 abläuft und dann eine Veräußerung des<br />
Fondsobjekts mit einem entweder verlängerten oder<br />
neu abgeschlossenen Mietverhältnis möglich wäre,<br />
was erfahrungsgemäß eine positive Auswirkung auf<br />
den erzielbaren Veräußerungserlös haben sollte. Im<br />
Rahmen der Prognoserechnung wurde unterstellt,<br />
dass der australische Staat die Verlängerungsoption<br />
fristgerecht ausübt und das Fondsobjekt für weitere<br />
fünf Jahre anmietet (siehe die Hinweise in Tz. 3.3 ab<br />
Seite 32, insbesondere Tz. 3.3.2 ab Seite 33). Tatsächlich<br />
kann sich eine kürzere oder längere Haltedauer,<br />
z. B. aufgrund der tatsächlichen Entwicklung auf<br />
dem Immobilienmarkt, ergeben. Ob und wann das<br />
Fondsobjekt tatsächlich verkauft wird, obliegt einem<br />
Beschluss der Gesellschafterversammlung.<br />
Als Brutto-Veräußerungserlös wurde ein Wert von<br />
AUD 136.739.301 berücksichtigt, der sich wie folgt<br />
berechnet: Die prognostizierten Netto-Mieteinnahmen<br />
für das Jahr 2022 (AUD 10.597.296) wurden mit<br />
einem Faktor von rd. 12,90-fach gemäß den Schätzungen<br />
des involvierten Wertgutachters von CBRE,<br />
der auch für die Modellierung der prognostizierten<br />
Entwicklung der Mieteinnahmen beauftragt wurde,<br />
kalkuliert und somit ein Abschlag zum Einkaufsfaktor<br />
(von rd. 13,1-fach) berücksichtigt. Es wurde weiterhin<br />
unterstellt, dass der Hauptmieter die Verlängerungsoption<br />
ausübt und die Mietflächen für weitere fünf<br />
Jahre zu der für diesen Zeitpunkt indexierten Miete<br />
unter dem Mietvertrag anmietet. Die Mieteinnahmen<br />
für die Anschlussvermietung basieren auf dem vom<br />
lokalen Marktexperten CBRE zur Verfügung gestellten<br />
Wertgutachten bzw. darauf basierenden langfristigen<br />
Projektionen und den hierin enthaltenen<br />
entsprechenden Annahmen (siehe hierzu die Hinweise<br />
in Tz. 3.3.2 ab Seite 33). Für die Ermittlung der<br />
Nettomieten zum Jahr 2022, dem Basisjahr für die Bestimmung<br />
des Verkaufspreises, wurden die mietvertraglich<br />
vereinbarten Mieten gemäß Gutachten bzw.<br />
Projektionen von CBRE mit den darin enthaltenen<br />
Annahmen zur durchschnittlichen Mietsteigerung<br />
der einzelnen Flächen (Büro-, Lager- und Einzelhandelsflächen),<br />
der Pkw-Tiefgaragenstellplätze, dem
Foyer sowie der Telekommunikationseinrichtungen<br />
über den Betrachtungszeitraum angesetzt und damit<br />
die Ansätze der lokalen Sachverständigen im Rahmen<br />
der Prognose entsprechend übernommen.<br />
Als Zugeständnis („Incentive“) an den Hauptmieter<br />
im Zusammenhang mit der Mietvertragsverlängerung<br />
um zunächst weitere fünf Jahre wurde auf der<br />
Grundlage der Annahmen der Sachverständigen<br />
insgesamt ein Betrag in Höhe von AUD 4.248.287 als<br />
Aufwand gegen den Veräußerungserlös gerechnet.<br />
Der Vermieter ist unter den Mietverträgen für<br />
struk turelle Reparaturen und Investitionen für das<br />
Fonds objekt verantwortlich. Daher wurden vorsorglich<br />
Kosten für Revitalisierungsmaßnahmen<br />
über die laufenden Ansätze für Aufwendungen<br />
für Instandhaltung und Vermietung (siehe hierzu<br />
nachstehend Tz.7.2.3) hinaus in Höhe von insgesamt<br />
AUD 2.117.338 angesetzt. Ferner wurden Instandhaltungskosten<br />
für das Geschäftsjahr 2021 gemäß den<br />
Untersuchungen der involvierten technischen Gutachter<br />
in Höhe von AUD 610.000 angesetzt. Um diesem<br />
Umstand gegenüber einem potenziellen Käufer<br />
Rechnung zu tragen, wurden diese Kosten ebenfalls<br />
vom projizierten Veräußerungserlös abgezogen. Der<br />
angesetzte geschätzte diesbezügliche Revitalisierungs-<br />
und Instandhaltungsaufwand basiert auf Kosten<br />
in Höhe von rd. AUD 165 pro m². Die vorstehend<br />
dargestellten Kostenansätze beruhen auf der Analyse<br />
des in die Ankaufsprüfung involvierten technischen<br />
Gutachters bzw. des lokalen Gutachters von CBRE<br />
(siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3.1 ab Seite 26,<br />
Tz. 3.2 ab Seite 26 und 3.3 ab Seite 32, insbesondere<br />
auch in Tz. 3.3.9 ab Seite 38).<br />
Es wurden weiterhin kalkulatorische Verkaufsnebenkosten<br />
(z. B. für Anwalts- oder Beratungskosten) von<br />
AUD 324.409 (entspricht 0,25 Prozent des projizierten<br />
Brutto-Veräußerungserlöses) berücksichtigt. Zudem<br />
wurden vereinbarte Abwicklungsgebühren unter<br />
dem Investment Management Agreement mit der<br />
Real I.S. Australia Pty Ltd in Höhe von AUD 324.409<br />
(entspricht 0,25 Prozent des projizierten Brutto-Veräußerungserlöses)<br />
kalkuliert.<br />
Im exemplarisch angenommenen Jahr des Verkaufs<br />
ergibt sich unter diesen Annahmen ein Netto-Veräußerungserlös<br />
in Höhe von AUD 129.114.857. Nachstehende<br />
Übersicht stellt die Berechnung des Netto-<br />
Veräußerungserlöses nach Abzug aller vorstehend<br />
genannten geschätzten und angesetzten Kosten und<br />
Aufwendungen dar:<br />
97<br />
Prognostizierter NettoVeräußerungserlös<br />
Veräußerungserlös 136.739.301<br />
Mietzugeständnisse -4.248.287<br />
Revitalisierungskosten -2.727.338<br />
Brutto-Veräußerungserlös 129.763.676<br />
Verkaufsnebenkosten -324.409<br />
Abwicklungsgebühr Real I.S. -324.409<br />
NettoVeräußerungserlös 129.114.857<br />
7.2 Bewirtschaftungskosten<br />
7.2.1 Umlegbare Betriebsnebenkosten<br />
In dieser Position werden die von den Mietern zu<br />
übernehmenden projizierten Mietnebenkosten,<br />
welche in der Position „Mieteinnahmen“ enthalten<br />
sind, als Aufwand bzw. Kostenposition wieder kalkulatorisch<br />
abgezogen (siehe Tz. 7.1.1). Einnahmen<br />
und Ausgaben der umlegbaren Betriebsnebenkosten<br />
gleichen sich daher aus und sind hier zur Information<br />
dargestellt.<br />
7.2.2 Nicht umlegbare Betriebsnebenkosten<br />
Der Mietvertrag mit dem Hauptmieter sowie Mietverträge<br />
über die Einzelhandelsflächen sind Semi-Gross-<br />
Mietverträge, d. h. ein Teil der Bewirtschaftungskosten<br />
für das Fondsobjekt (z. B. Versicherungskosten,<br />
Steuern und Abgaben, Wartung und Instandhaltung<br />
bzw. Reparatur) ist vom Vermieter zu tragen (Details<br />
hierzu siehe in Tz. 10.6.3 sowie Tz. 10.6.4). Diese<br />
nicht umlegbaren Betriebs- und Bewirtschaftungsnebenkosten<br />
sind in der Prognoserechnung kalkulatorisch<br />
berücksichtigt. Die Kostenansätze basieren auf<br />
den diesbezüglichen Annahmen bzw. Schätzungen<br />
der Analyse bzw. Projektion des lokalen Gutachters<br />
von CBRE (siehe hierzu auch die Hinweise in Tz. 3.3.2<br />
ab Seite 33).<br />
7.2.3 Aufwendungen für Instandhaltung<br />
und Vermietung<br />
Im Rahmen der Ankaufsprüfung wurde ein technisches<br />
Gutachten bei den lokalen Experten von Rider<br />
Levett Bucknall (RLB) in Auftrag gegeben, in welchem<br />
neben der grundsätzlichen technischen Beurteilung<br />
des Gebäudes auch eine Kostenschätzung für<br />
zukünftige Instandhaltungsmaßnahmen (sog. Capital<br />
Expenditures) erarbeitet wurde. Diese Kostenansätze
für mögliche zukünftige Maßnahmen wurden vom<br />
involvierten Wertgutachter von CBRE entsprechend<br />
in der Cashflowprojektion berücksichtigt. Die angesetzten<br />
Kosten für die Büroflächen, ohne Berücksichtigung<br />
etwaiger Renovierungskosten bei Ablauf der<br />
Grundmietzeit, bis einschließlich des Jahres 2020<br />
belaufen sich auf eine Summe von AUD 4.326.724,<br />
was einer durchschnittlichen jährlichen Kostenposition<br />
von rd. AUD 30 pro m² entspricht. Ferner enthält<br />
diese Position vom Gutachter geschätzte Kosten im<br />
Zusammenhang mit der Vermietung von Flächen, wie<br />
beispielsweise Maklergebühren, Mieterzugeständnisse<br />
und Mindereinnahmen durch die Gewährung<br />
von mietfreien Zeiten in Höhe von AUD 3.597.205.<br />
7.3 Gesellschaftskosten<br />
7.3.1 Haftungs und Geschäftsführungsvergütung<br />
Gemäß §§ 21, 21A des Gesellschaftsvertrags der<br />
Fondsgesellschaft erhalten der geschäftsführende<br />
Kommanditist und der Komplementär der Fondsgesellschaft<br />
jährlich eine Vergütung von jeweils<br />
AUD 3.000 (ggf. zzgl. deutscher Umsatzsteuer). Die<br />
Vergütungen des geschäftsführenden Kommanditisten<br />
und Komplementärs für das Jahr 2011 wurden im<br />
Investitions- und Finanzierungsplan angesetzt (siehe<br />
auch Tz. 6.2, Position 3)).<br />
7.3.2 Vergütung Treuhandkommanditist<br />
Die Vergütung für den Treuhandkommanditisten<br />
beträgt AUD 15.000 p. a. zzgl. deutscher Umsatzsteuer,<br />
wobei diese Gebühr ab 2012 um jährlich 2 Prozent<br />
ansteigt. Der entsprechende Aufwand wurde im<br />
Rahmen der Prognoserechnung berücksichtigt. Die<br />
Vergütungen des Treuhandkommanditisten für das<br />
Jahr 2011 wurden im Investitions- und Finanzierungsplan<br />
(vgl. Tz. 6.2 Abschnitt 3)) angesetzt.<br />
7.3.3 Vergütung Trustee des australischen<br />
Treuhandvermögens<br />
In dieser Position ist die vereinbarte Vergütung für<br />
den Trustee (Treuhänder) des australischen Treuhandvermögens<br />
ab dem Jahr 2012 berücksichtigt.<br />
Die Vergütung des Trustee für das Jahr 2011 wurde<br />
im Investitions- und Finanzierungsplan (vgl. Tz. 6.2<br />
Abschnitt 3)) angesetzt. Die Vergütung wird ab 2012<br />
um jährlich 2 Prozent gesteigert. Der entsprechende<br />
Aufwand wurde im Rahmen der Prognoserechnung<br />
berücksichtigt.<br />
98<br />
7.3.4 Vergütungen für Geschäftsbesorgung<br />
und Beratung<br />
Gemäß dem Geschäftsbesorgungs- / Fondsverwaltungsvertrag<br />
zwischen der Real I.S. und der Fondsgesellschaft<br />
fällt ab dem Jahr 2012 eine jährliche<br />
Vergütung in Höhe von AUD 25.000 zzgl. Umsatzsteuer<br />
an (weitere Details hierzu siehe in Tz. 10.4.2).<br />
Gemäß dem Investment Management Agreement<br />
zwischen der Real I.S. Australia Pty Ltd. und dem<br />
Treuhänder des australischen Trusts beträgt die anfängliche<br />
jährliche Vergütung des Investment Managers,<br />
der Real I.S. Australia Pty Ltd, für das Jahr 2012<br />
AUD 100.000 sowie ab dem Jahr 2013 2,75 Prozent<br />
der Netto-Mieteinnahmen vor Abzug von Instandsetzungs-<br />
und Vermietungskosten (Net Operating<br />
Income). Details dazu siehe Tz. 10.6.5.<br />
7.3.5 Steuerberatung und Jahresabschluss<br />
Diese Position umfasst die Kostenschätzung für die<br />
laufende Buchhaltung, den Jahresabschluss (ggf.<br />
nebst Prüfung), die Erstellung der Steuererklärungen<br />
und die steuerliche und rechtliche Betreuung für die<br />
Fondsgesellschaft und des australischen Treuhandvermögens.<br />
Im Jahr 2012 wurden auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />
hierzu Kosten in Höhe von AUD 133.518<br />
inklusive deutscher Umsatzsteuer und auf Ebene<br />
des australischen Treuhandvermögens Kosten in<br />
Höhe von AUD 80.000 p. a. angenommen. Diese<br />
Beträge werden ab dem Jahr 2013 jährlich jeweils mit<br />
2 Prozent bzw. Kosten der betreffend in <strong>Australien</strong><br />
erbrachten Leistungen mit 2,5 Prozent p. a. indexiert.<br />
Für das Jahr 2011 sind die relevanten Kostenschätzungen<br />
im Investitions- und Finanzierungsplan<br />
berücksichtigt (siehe Tz. 6.2 Abschnitt 3)).<br />
Da es sich bei diesen Positionen um Schätzungen<br />
künftigen Aufwands handelt, ist nicht auszuschließen,<br />
dass die angesetzten Beträge nicht ausreichen,<br />
um den Aufwand für die Kosten der Gesellschaft<br />
und des Treuhandvermögens tatsächlich zu decken<br />
(siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3.3.6 ab Seite 37). Es<br />
ist auch nicht auszuschließen, dass einzelne Kosten<br />
nicht in australischen Dollar, sondern in Euro an die<br />
entsprechenden Dienstleister zu zahlen sein werden.<br />
Aus der Entwicklung der Wechselkurse können Abweichungen<br />
der Liquiditätsreserve resultieren (siehe<br />
hierzu auch Tz. 3.3.10 ab Seite 40).
7.3.6 Sonstige Kosten<br />
Für unvorhergesehene und sonstige weitere Ausgaben<br />
im Zusammenhang mit der Verwaltung des Fondsobjekts<br />
und Verwaltung der Fondsgesellschaft bzw. des<br />
Treuhandvermögens (z. B. für Kosten eines Beirats, für<br />
Portokosten, für ggf. erforderliche Gutachterkosten<br />
etc.) wurde eine weitere Ausgabenposition vorsorglich<br />
als „Sonstige Kosten“ berücksichtigt. Ab dem Jahr 2012<br />
wurden die Kosten für Leistungen in <strong>Australien</strong> und<br />
Deutschland insgesamt mit AUD 70.000 angenommen<br />
und die prognostizierten Aufwendungen in <strong>Australien</strong><br />
mit 2,5 Prozent p. a. und in Deutschland mit 2 Prozent<br />
p. a. gesteigert. Eine etwaige anfallende Umsatzsteuer<br />
ist in den Beträgen bereits enthalten und somit handelt<br />
es sich um unterstellte Bruttowerte.<br />
7.4 Voraussichtliches steuerliches Ergebnis<br />
in <strong>Australien</strong><br />
In <strong>Australien</strong> werden die Einkünfte aus der Vermietung<br />
des Fondsobjekts auf Ebene des australischen<br />
Treuhandvermögens besteuert. Der anwendbare<br />
Steuersatz in <strong>Australien</strong> beträgt gemäß dem angestrebten<br />
Beteiligungskonzept derzeit 7,5 Prozent.<br />
Auf dieser Grundlage berücksichtigt die Prognoserechnung<br />
die zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />
gültigen steuerlichen Regelungen sowie die<br />
Gesetzeslage und die anwendbare Rechtsprechung<br />
zur Ermittlung des steuerlichen Ergebnisses. Bei<br />
der Ermittlung des prognostizierten steuerlichen<br />
Ergebnisses in <strong>Australien</strong> wurden insbesondere ein<br />
Gutachten sowie diverse Einzelanalysen des steuerlichen<br />
Beraters der Fondsgesellschaft zugrunde<br />
gelegt. Für mögliche Gebäudeabschreibungen und<br />
Abschreibungen auf Anlagen und technische Gebäudekomponenten<br />
nach australischen Regeln (sog.<br />
Division 40 bzw. Division 43) wurde ein Gutachten<br />
eines australischen Experten eingeholt.<br />
Durch die vorläufigen projizierten Effekte aus den<br />
Regelungen gemäß Division 40 und Division 43 und<br />
anderen abzugsfähigen Aufwendungen ergibt sich<br />
voraussichtlich für die ersten fünf Jahre des Betrachtungszeitraums<br />
ein Verlustvortrag.<br />
Details zu den steuerlichen Grundlagen siehe in<br />
Tz. 11. Zum vorläufigen bzw. projizierten voraussichtlichen<br />
steuerlichen Ergebnis und den möglichen<br />
steuerlichen Belastungen, insbesondere aus der Vermietung<br />
des Fondsobjekts, siehe insbesondere auch<br />
die wichtigen Hinweise in Tz. 3.4 ab Seite 44.<br />
99<br />
7.5 Ausschüttungen / Entnahmen nach Steuern<br />
in <strong>Australien</strong><br />
Die prognostizierten Ausschüttungen / Entnahmen<br />
beziehen sich auf den jeweils geleisteten Kapitalanteil<br />
(ohne Agio). Hierbei ist die Besteuerung des<br />
australischen Treuhandvermögens in <strong>Australien</strong> aus<br />
der Vermietung des Fondsobjekts bereits berücksichtigt.<br />
Die Ausschüttungen / Entnahmen sind<br />
jeweils zum 30.06. eines jeden Folgejahres, erstmals<br />
zum 30.06.2013 vorgesehen. Für die Endausschüttung<br />
/ -entnahme wird vereinfachend unterstellt,<br />
dass die vorhandene Liquidität einschließlich des<br />
Veräußerungserlöses nach Begleichung aller Kosten,<br />
Gebühren und Steuern zum 31.12.2021 an die An le ger<br />
ausgezahlt und die Fondsgesellschaft zum gleichen<br />
Datum aufgelöst wird.<br />
7.6 Liquiditätsreserve (konsolidiert) zum 31.12.<br />
eines Jahres<br />
Änderungen der einzelnen Positionen gegenüber<br />
den Ansätzen der Prognoserechnung wirken sich auf<br />
die Liquiditätsreserve aus.<br />
Die Liquiditätsreserve setzt sich aus der Liquiditätsreserve<br />
der Fondsgesellschaft und des australischen<br />
Treuhandvermögens zusammen und wird verzinslich<br />
angelegt (siehe auch die Hinweise in Tz. 3.3.7 ab<br />
Seite 38). In der Prognoserechnung ist der Stand der<br />
konsolidierten Liquiditätsreserve zum 31.12. eines<br />
Jahres dargestellt. Diese Position enthält den Einnahmenüberschuss<br />
des laufenden Jahres nach Steuern<br />
in <strong>Australien</strong> unter Berücksichtigung der jeweiligen<br />
Ausschüttungen / Entnahmen sowie die Liquiditätsreserve<br />
aus dem Vorjahr.<br />
7.7 Voraussichtliches steuerliches Ergebnis<br />
in Deutschland<br />
Aus deutscher steuerlicher Sicht handelt es sich bei<br />
den Einkünften der Fondsgesellschaft aus der Vermietung<br />
des Fondsobjekts in <strong>Australien</strong> um Einkünfte<br />
aus Vermietung und Verpachtung, die aufgrund des<br />
Doppelbesteuerungsabkommens zwischen <strong>Australien</strong><br />
und Deutschland (DBA D / AUS) in Deutschland<br />
von der Einkommensteuer unter Progressionsvorbehalt<br />
freigestellt sind.<br />
Für die Ermittlung des Progressionsvorbehalts wird<br />
das anteilige steuerliche Ergebnis eines Anlegers aus
der Fondsgesellschaft – ermittelt nach dem deutschen<br />
Steuerrecht und ohne anteilige Zinseinnahmen<br />
(siehe hierzu Tz. 7.8) – seinem in Deutschland<br />
zu versteuernden Einkommen zugeschlagen. Der<br />
Steuersatz, der auf dieses Ergebnis anwendbar ist,<br />
ist dann auf das Einkommen des Anlegers ohne die<br />
Einnahmen aus dieser Beteiligung anzuwenden.<br />
Die prospektierte Haltedauer des Anteils an der<br />
Fondsgesellschaft, des Fondsobjekts sowie der<br />
Anteile am Treuhandvermögen übersteigen jeweils<br />
zehn Jahre (unter der Annahme, dass der Anleger die<br />
Beteiligung wie in der Prognose angenommen seit<br />
spätestens Ende des Jahres 2011 hält). Selbst wenn<br />
Gewinne aus der Veräußerung des Fondsobjekts bzw.<br />
der Anteile am Treuhandvermögen in Deutschland<br />
nicht nach dem DBA D / AUS von der Einkommensteuer<br />
freigestellt sein sollten, kann der Anleger den<br />
anteiligen Veräußerungsgewinn nach gegenwärtiger<br />
Rechtslage in Deutschland steuerfrei vereinnahmen,<br />
da kein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt und<br />
sofern die Voraussetzungen des gewerblichen Grundstückshandels<br />
nicht gegeben sind (siehe hierzu die<br />
wichtigen Hinweise in Tz. 3.4 ab Seite 44 bzw. weitere<br />
Details in Tz. 11). In der Prognoserechnung wird die<br />
Einkommensteuerfreiheit des anteiligen Veräußerungsgewinns<br />
auf Ebene des Anlegers unterstellt.<br />
7.8 Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />
Es wird unterstellt, dass Deutschland als Wohnsitzstaat<br />
der Anleger das Besteuerungsrecht für die<br />
Zinseinnahmen aus der Anlage der Liquiditätsreserve<br />
hat. Im Ausland (z. B. <strong>Australien</strong>) ggf. erhobene und<br />
nicht erstattungsfähige Quellensteuer kann ggf.<br />
beim Anleger nach den Vorgaben des § 32d EStG<br />
bzw. des § 34c EStG auf dessen deutsche Einkommensteuer<br />
angerechnet werden. Seit 01.01.2009 unterliegen<br />
Zinseinkünfte beim Anleger grundsätzlich<br />
der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent zzgl.<br />
5,5 Prozent Solidaritätszuschlag. In der Prognoserechnung<br />
wurde deshalb die Abgeltungsteuer zzgl.<br />
Solidaritätszuschlag von den Ausschüttungen / Entnahmen<br />
abgezogen. Etwaige Kirchensteuer wurde<br />
nicht berücksichtigt. Die Zinseinnahmen sind im<br />
Hinblick auf die Haupttätigkeit der Fondsgesellschaft<br />
von untergeordneter Bedeutung.<br />
100
A wie … Aussicht. Die Zukunft<br />
der Hauptstadt von South Australia<br />
liegt etwa zwölf Kilometer<br />
nördlich des Central Business<br />
Districts. In dem Vorort City of<br />
Salisbury wurde 1982 von der<br />
Regierung von South Australia<br />
der erste Technologiepark<br />
<strong>Australien</strong>s gegründet. Heute<br />
sind auf dem Gelände 85 Unternehmen<br />
aus verschiedenen Zukunftstechnologien<br />
angesiedelt,<br />
wie z. B. Luftfahrttechnik, Satelliten-<br />
und Kommunikationstechnik,<br />
Umwelt- und Materialtechnologie<br />
sowie Medizintechnik.<br />
Quelle: Government of South Australia,<br />
Technology Park Adelaide<br />
8.<br />
Prognostizierter<br />
Beteiligungs erfolg<br />
und Sensitivitätsanalysen
8. Prognostizierter Beteiligungserfolg und<br />
Sensitivitätsanalysen<br />
8.1 Darstellung des prognostizierten<br />
Beteiligungserfolgs über den Prognosezeitraum<br />
2012 – 2021<br />
Die nachfolgende Tabelle zeigt den prognostizierten<br />
Ertrag nach australischer Steuer und deutscher<br />
Abgeltungsteuer für eine angenommene Beteiligung<br />
von AUD 50.000.<br />
Prognostizierte Ertragsberechnung für eine<br />
Investition von nominal AUD 50.000 zzgl. Agio<br />
nach Steuern in <strong>Australien</strong> und Deutschland 1) :<br />
Betrachtungszeitraum 2012 – 2021 in AUD<br />
Summe der prognostizierten Beteiligungserträge<br />
vor Steuern inkl. Liquiditätsreserve<br />
91.690<br />
kumulierte Steuern -3.504<br />
Kapitaleinlage inkl. Agio -52.500<br />
Gesamtertrag nach Steuern 35.687<br />
1) Ohne Auswirkungen des Progressionsvorbehalts in Deutschland.<br />
Die prognostizierte Ertragsberechnung beruht auf<br />
folgenden Grundlagen und Annahmen:<br />
1) Das Eigenkapital von AUD 50.000 zzgl. Agio<br />
wurde am 12.12.2011 vollständig erbracht (damit<br />
Ergebnis- und Entnahmeberechtigung zum<br />
01.01.2012).<br />
2) Die bei der Prospektaufstellung geltenden steuerlichen<br />
Vorschriften und die in den steuerlichen<br />
Erläuterungen (Tz. 11) dargestellte erwartete<br />
Rechtsanwendung sind für den gesamten Prognosezeitraum<br />
anwendbar. Die Beteiligung wird<br />
von einer ausschließlich in der Bundesrepublik<br />
Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen<br />
natürlichen Person (insbesondere mit<br />
Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort in<br />
der Bundesrepublik Deutschland) im Privatvermögen<br />
gehalten und nicht fremdfinanziert.<br />
3) Die Werte wurden aus der konsolidierten Prognoserechnung<br />
(Tz. 7) abgeleitet. Die Ergebnisse<br />
beruhen auf einer Reihe von Annahmen und<br />
vereinfachenden Darstellungen. Rundungsdifferenzen<br />
sind möglich.<br />
104<br />
4) Laufende Erträge aus der Vermietung des Fondsobjekts<br />
und der Veräußerungsgewinn sind in<br />
<strong>Australien</strong> zu besteuern. Es wurde u. a. auf Basis<br />
des angestrebten Beteiligungskonzepts unterstellt,<br />
dass für die Besteuerung in <strong>Australien</strong><br />
ein Steuersatz von 7,5 Prozent zur Anwendung<br />
kommt. In Deutschland unterliegen die Erträge<br />
aus der Vermietung des Fondsobjekts dem<br />
Progressionsvorbehalt. Die Auswirkungen aus<br />
dem Progressionsvorbehalt sind dabei nicht<br />
berücksichtigt, da diese sich aus der jeweiligen<br />
individuellen Situation des Anlegers ergeben.<br />
Angaben zum steuerlichen Beteiligungsergebnis<br />
für Zwecke des Progressionsvorbehalts sind Tz. 7<br />
„Prognoserechnung“ zu entnehmen. Es wurde<br />
eine Veräußerung zum Ende des Jahres 2021 und<br />
eine steuerfreie Vereinnahmung der Veräußerungserlöse<br />
in Deutschland angenommen. Die<br />
Auswirkungen betreffend die Besteuerung der<br />
anteiligen Zinseinkünfte aus der Anlage der Liquiditätsreserve<br />
auf Ebene des Anlegers in Höhe der<br />
Abgeltungsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag sind<br />
in der Ertragsberechnung berücksichtigt. Kirchensteuer<br />
wurde nicht berücksichtigt. Details zu den<br />
steuerlichen Grundlagen siehe in Tz. 11; wichtige<br />
Hinweise zu den vorgenannten Annahmen siehe<br />
unter Tz. 3.4 ab Seite 44).<br />
5) Für Zwecke der prognostizierten Ertragsberechnung<br />
wurde ein Verkauf des Fondsobjekts zum<br />
31.12.2021 zu einem Verkaufspreis in Höhe einer<br />
Kapitalisierungsrate von 7,75 Prozent (Faktor ca.<br />
12,9) bezogen auf die prognostizierten Netto-<br />
Mieteinnahmen für das Jahr 2022 unterstellt.<br />
Zudem wurde dieser Verkaufspreis um Kosten<br />
für die Revitalisierung des Fondsobjekts sowie<br />
kalkulatorische Verkaufsnebenkosten von<br />
0,25 Prozent und einer Abwicklungsgebühr für<br />
die Real I.S. Australia Pty Ltd von 0,25 Prozent des<br />
ermittelten Veräußerungserlöses reduziert (vgl.<br />
hierzu Tz. 7.1.3). Die Höhe des Verkaufspreises<br />
hängt von der tatsächlichen Immobilienmarktsituation<br />
Ende des Jahres 2021 ab. Ob und wann<br />
das Fondsobjekt tatsächlich verkauft wird, obliegt<br />
einem Beschluss der Gesellschafterversammlung.<br />
Details und wichtige Hinweise hierzu siehe in<br />
Tz. 3.3.9 ab Seite 38.<br />
6) Ausschüttungen / Entnahmen erfolgen ab dem<br />
Jahr 2012 (ggf. zeitanteilig) jeweils zum 30.06.<br />
des Folgejahres. Die Schlussausschüttung (siehe<br />
Tz. 7.7) erfolgt prognosegemäß zum 31.12.2021.
Abschließender Hinweis:<br />
Die oben genannte Darstellung beruht auf Annahmen<br />
und stellt eine Prognose dar. Abweichende Entwicklungen<br />
sind üblich und zu erwarten. Abweichende<br />
Entwicklungen können den Beteiligungserfolg<br />
und die Rentabilität des Anlegers aus der Beteiligung<br />
nachhaltig beeinflussen (siehe hierzu auch die wichtigen<br />
Risikohinweise in Tz. 3 ab Seite 26).<br />
8.2 Prognostizierte Kapitalflussrechnung<br />
und nominelle Kapitalbindung<br />
Nachfolgende Tabelle zeigt den prognostizierten<br />
Kapitalfluss aus der Sicht eines Anlegers, wenn die<br />
Annahmen der Prognoserechnung eintreten.<br />
Darüber hinaus enthält diese Darstellung beispielhaft<br />
die deutsche Besteuerung einschließlich der Wirkungen<br />
des Progressionsvorbehalts für einen Anleger<br />
bei einer Beteiligungssumme von AUD 50.000 zzgl.<br />
Agio mit einem zu versteuernden Einkommen von<br />
EUR 100.000 p. a. bei Einzelveranlagung. Zudem wird<br />
angenommen, dass der Anleger seinen Sparerfreibetrag<br />
bereits ausgeschöpft hat, so dass die anteiligen<br />
Zinseinnahmen in Deutschland auf der Grundlage der<br />
anwendbaren Regelungen voll versteuert werden.<br />
Die erwirtschafteten Einkünfte aus der Beteiligung<br />
werden für Besteuerungszwecke den hinter der<br />
Fondsgesellschaft stehenden Gesellschaftern zugerechnet.<br />
Die steuerlichen Wirkungen in Deutschland<br />
für den einzelnen Anleger sind daher grundsätzlich<br />
von dessen individueller steuerlicher Einkommenssituation<br />
abhängig.<br />
Abweichend zur prognostizierten Planbilanz erfolgt<br />
hier für die Darstellungsanforderungen gemäß<br />
IDW-Standard S 4 (Grundsätze ordnungsgemäßer<br />
Beurteilung von Verkaufsprospekten über öffentlich<br />
angebotene Vermögensanlagen vom 18.05.2006)<br />
die Aufspaltung des anteiligen Jahresergebnisses<br />
in Eigenkapitalrückzahlung und Gewinnausschüttung<br />
/ -entnahme. Das nominell gebundene Kapital<br />
ergibt sich hier aus dem eingesetzten Kapital abzgl.<br />
der Ausschüttungen / Entnahmen an den Anleger<br />
nach Steuern.
Prognostizierte Kapitalflussrechnung (Prognose)<br />
in AUD Jahr 2012 2013 2014<br />
Nominal gebundenes (+) oder freies (-) Kapital 1) +52.500 +49.810 +47.485<br />
Gewinnausschüttungen nach Steuer in <strong>Australien</strong> 0 0 0<br />
Eigenkapitalrückzahlungen 3.250 3.250 3.250<br />
Steuerwirkungen Deutschland (Progressionsvorbehalt) -538 -882 -920<br />
Abgeltungsteuer auf Zinsertrag -22 -43 -44<br />
Liquiditätswirkung nach Steuern 2.690 2.325 2.287<br />
Haftungsvolumen 2) 0 0 0<br />
Prospektiertes Datum der Ausschüttungen 30.06.2013 30.06.2014 30.06.2015<br />
1) Die deutsche Steuerzahlung setzt sich zusammen aus der Besteuerung der Kapitaleinkünfte unter der Annahme, dass diese unter der Abgeltungsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag<br />
zu besteuern sind, sowie den Steuerwirkungen aus dem Progressionsvorbehalt, berechnet nach den deutschen Steuervorschriften bei einem beispielhaften<br />
Anleger, wie oben dargestellt, wobei der Anfall etwaiger Kirchensteuer nicht berücksichtigt ist (siehe hierzu auch Tz. 11). Für die Währungsumrechnung wurde ein<br />
Kurs von EUR 1 = AUD 1,4 zugrunde gelegt.<br />
2) Haftungsvolumen der Kommanditisten / Treugeber der Fondsgesellschaft: Nach Rückfluss der Kapitaleinlage, im obigen Beispiel nach Ausschüttung / Entnahme des<br />
Gewinns aus der Veräußerung des Fondsobjekts, haften die Gesellschafter bzw. Treugeber noch fünf Jahre in Höhe ihrer Hafteinlage für die Verbindlichkeiten der<br />
Fondsgesellschaft. Die Haftsumme für Kommanditisten und den Treuhandkommanditisten beträgt jeweils AUD 10. Für Zwecke der Eintragung in das Handelsregister<br />
gilt EUR 1 = AUD 1,4. Die Haftsumme aller über den Treuhandkommanditisten beteiligten Treugeber ist insgesamt auf AUD 10 begrenzt. Zum Punkt „Wiederaufleben<br />
der Haftung“ siehe Tz. 3.5 ab Seite 49.<br />
8.3 Sensitivitätsanalyse: Beispiele für<br />
Abweichungen von der Prognose<br />
Einflussfaktoren<br />
Gesamtrückflüsse unterschiedlicher Szenarien<br />
nach Steuern in <strong>Australien</strong> und deutscher Abgeltungsteuer<br />
Negative<br />
Abweichung<br />
106<br />
Gemäß<br />
Prognose<br />
Positive<br />
Abweichung<br />
8.3.1 Variation des Verkaufsfaktors 163,3 % 176,4 % 189,5 %<br />
8.3.2 Entwicklung der Marktmiete 168,8 % 176,4 % 184,0 %<br />
8.3.3 Entwicklung der nicht umlegbaren Kosten 175,7 % 176,4 % 177,1 %<br />
8.3.4 Zusammentreffen der obigen Einflussfaktoren 155,9 % 176,4 % 198,7 %<br />
Der Prognoserechnung liegen Annahmen hinsichtlich<br />
der Entwicklung bestimmter Einflussfaktoren<br />
zugrunde. Die Prognose geht dabei von vorliegenden<br />
Verträgen oder Schätzungen aus. Wie sich die<br />
Einflussfaktoren tatsächlich entwickeln werden,<br />
ist nicht vorhersagbar. Mit der Sensitivitätsanalyse<br />
sollen daher dem Anleger die Auswirkungen von<br />
Veränderungen einzelner Einflussfaktoren, die der<br />
Prognose zugrunde liegen, beispielhaft veranschaulicht<br />
werden. Die Darstellung gibt den Kapitalrückfluss<br />
bezogen auf das Eigenkapital ohne Agio nach<br />
Berücksichtigung der genannten Steuern wieder.<br />
Alle anderen Annahmen bleiben unverändert.<br />
Die Sensitivitäten stellen keine Worst-Case-Betrachtung<br />
dar, d. h. es kann auch zu anderen, darüber hinausgehenden<br />
Abweichungen kommen (siehe hierzu<br />
Tz. 3 „Risikohinweise“ ab Seite 26).<br />
Die nachfolgenden Erfolgsprognosen sind über den<br />
gesamten Prognosezeitraum nach Steuern in <strong>Australien</strong>,<br />
nach deutscher Steuer auf die anteiligen Kapitaleinkünfte<br />
der Anleger und vor den Effekten aus dem<br />
Progressionsvorbehalt kalkuliert. Zu den Annahmen<br />
und zur Berechnungsmethode vergleiche die Ausführungen<br />
unter Tz. 6 „Prognostizierter Investitions- und<br />
Finanzierungsplan“, Tz. 7 „Prognoserechnung“ und<br />
Tz. 11 „Steuerliche Grundlagen“.
2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021<br />
+45.198 +42.995 +40.710 +38.597 +36.445 +34.152 +32.311<br />
1.335 2.479 2.736 2.619 2.297 3.250 21.326<br />
1.915 771 514 631 953 0 38.012<br />
-1.002 -921 -1.092 -1.054 -914 -1.361 -921<br />
-45 -44 -45 -44 -43 -48 -24<br />
2.203 2.285 2.113 2.151 2.293 1.841 58.392<br />
0 0 0 0 0 0 10<br />
30.06.2016 30.06.2017 30.06.2018 30.06.2019 30.06.2020 30.06.2021 31.12.21<br />
8.3.1 Variation des Verkaufsfaktors<br />
Die Prognoserechnung geht von einem Veräußerungsfaktor<br />
zum exemplarisch angenommenen<br />
Verkaufszeitpunkt Ende 2021 von ca. 12,90 der<br />
prognostizierten Jahresnettomiete des Jahres 2022<br />
aus (Details hierzu siehe in Tz. 7.1.3). Allerdings<br />
kann aus heutiger Sicht keine zuverlässige Aussage<br />
über den tatsächlichen Verkaufsfaktor zu diesem<br />
Zeitpunkt getroffen werden, da dieser von den dann<br />
gegebenen Marktverhältnissen abhängt. Für die<br />
Sensitivitätsanalyse wurden gegenüber der Prognoseannahme<br />
ein abweichendes negatives Szenario mit<br />
einem Verkaufsfaktor von ca. 11,40 (minus 1,5-fache<br />
Jahresnettomiete) und ein positives Szenario mit<br />
einem Verkaufsfaktor von ca. 14,40 (plus 1,5-fache<br />
Jahresnettomiete) dargestellt.<br />
8.3.2 Entwicklung der Marktmiete<br />
Die Entwicklung der Marktmieten wirkt sich beim<br />
Fondsobjekt vor allem auf den Veräußerungserlös<br />
aus, da der Mietvertrag mit dem Hauptmieter, dem<br />
Ministerium für Infrastruktur des Bundesstaates<br />
South Australia, bis Ende 2021 läuft und für diesen<br />
Zeitraum grundsätzlich jährlich feste Steigerungen<br />
von 4 Prozent vereinbart sind. In den Jahren 2014<br />
und 2018 findet jeweils eine Anpassung von mindestens<br />
4 Prozent oder an den Markt, sofern die<br />
107<br />
Marktmiete höher ist, statt. Die Sensitivitätsanalyse<br />
betrachtet daher die Marktmiete aller Flächen / Pkw-<br />
Tiefgaragen stellplätze des Fondsobjekts nur zum<br />
Zeitpunkt des Verkaufs. Für die Sensitivitätsanalyse<br />
wurde in Abweichung zum Szenario der Prognoserechnung<br />
die Steigerung der Marktmiete um 20 Prozent<br />
erhöht bzw. reduziert.<br />
8.3.3 Entwicklung der nicht umlegbaren Kosten<br />
Der Mietvertrag mit dem Hauptmieter sieht vor, dass<br />
bestimmte verbrauchsabhängige Mietnebenkosten<br />
sowie die über einen Sockelbetrag hinausgehenden<br />
Mietnebenkosten (Betriebs- und Bewirtschaftungskosten<br />
für das Fondsobjekt wie beispielsweise Kosten<br />
für die Versicherung des Fondsobjekts, für Steuern<br />
und Abgaben, für Wartung oder für Hausverwaltung)<br />
vom Mieter bezahlt werden. Die Betriebs- und<br />
Bewirtschaftungskosten bis zu dem vereinbarten<br />
Sockelbetrag trägt der Vermieter. Außerdem sind<br />
die Kosten für Instandhaltung und Reparatur, Kosten<br />
der Fondsgesellschaft sowie die Kosten auf Ebene<br />
des australischen Treuhandvermögens nicht auf den<br />
Mieter umlegbar. Für die Sensitivitätsanalyse wurden<br />
die nicht auf den Mieter umlegbaren Kostenpositionen,<br />
sofern diese nicht vertraglich festgeschrieben<br />
wurden, im Vergleich zum Basisszenario um 20 Prozent<br />
erhöht bzw. reduziert.
8.3.4 Zusammentreffen der obigen Einflussfaktoren<br />
Es ist nicht auszuschließen, dass mehrere negative<br />
Ereignisse kumulativ eintreten, mit der Folge, dass<br />
sich beispielsweise die Einnahmen und insbesondere<br />
der angenommene Veräußerungserlös verringern.<br />
Dieses Szenario stellt das Zusammentreffen der drei<br />
bereits einzeln beschriebenen Faktorenabweichungen<br />
beispielhaft dar. Wie vorstehend bereits ausgeführt,<br />
sind diese Sensitivitäten in einer umfassenden<br />
Risikoanalyse gleichwohl keine Worst-Case-Betrachtung<br />
(siehe hierzu Tz. 3.6 ab Seite 50).<br />
8.3.5 Nichtverlängerung des Mietvertrags<br />
betreffend die Büro und Lagerfläche sowie<br />
die PkwTiefgaragenstellplätze durch das<br />
Ministerium für Infrastruktur des Bundesstaates<br />
South Australia<br />
Ein entscheidender Erfolgsfaktor bei diesem Beteiligungsmodell<br />
ist die langfristige Vermietung der<br />
gesamten Büro- und Lagerflächen (nebst Foyer) und<br />
des Großteils der Parkplätze des Fondsobjekts an<br />
das Ministerium für Infrastruktur des Bundesstaates<br />
South Australia. In der Prognoserechnung wird<br />
unterstellt, dass dieser Mieter den Mietvertrag im<br />
Jahr 2021 verlängert. Eine Sensitivitätsanalyse soll<br />
die Auswirkungen auf die Rentabilität der Beteiligung<br />
bei Nichtausübung der Verlängerungsoption<br />
(oder alternativ dem Nicht-Abschluss eines neuen<br />
Mietvertrags) durch das Ministerium für Infrastruktur<br />
des Bundesstaates South Australia untersuchen (Hinweise<br />
hierzu siehe Tz. 3.3.2 ab Seite 33). Für dieses<br />
Szenario wurden folgende Annahmen getroffen:<br />
Gemäß den mietvertraglichen Regelungen muss der<br />
Regierungsmieter mit einer Vorlaufzeit von mindestens<br />
zwölf Monaten anzeigen, dass er die Verlängerungsoption<br />
nicht ausüben wird. Im Rahmen der Ankaufsprüfung<br />
wurden die Vermietungsexperten bzw.<br />
der Wertgutachter von CBRE, Adelaide, beauftragt,<br />
auf Basis von Erfahrungswerten und Vergleichstransaktionen<br />
im Büroimmobilienmarkt von Adelaide die<br />
Kostenansätze für einen solchen Fall bei dem vorliegenden<br />
Investment zu prüfen. Die lokalen Experten<br />
haben einen Leerstand über zwölf Monate, was<br />
Mindereinnahmen in Höhe von AUD 11.469.000 entspricht,<br />
sowie Mieterzugeständnisse von rd. 15 Prozent<br />
der Jahresmiete über fünf Jahre (Mindereinnahmen<br />
von AUD 8.417.000) angesetzt. Ferner wurde<br />
unterstellt, dass Maklerprovisionen von rd. 12 Prozent<br />
der Jahresmiete in Höhe von AUD 1.369.000 und<br />
Renovierungskosten von per heute AUD 50 pro m²<br />
108<br />
indexiert mit der Inflationsprognose von CB Richard<br />
Ellis (AUD 994.000) anfallen. Diese Kostenansätze<br />
wurden entsprechend für Zwecke der Darstellung<br />
der Sensitivität über nommen. Da in diesem Szenario<br />
seitens des Anbieters davon ausgegangen wird, dass<br />
die Immobilie unter den vom Gutachter genannten<br />
Kostenansätzen langfristig vermietet wird, wurde<br />
der Verkaufsfaktor entsprechend dem Einkaufsfaktor<br />
angesetzt.<br />
Der Gesamtrückfluss gemäß diesen Annahmen<br />
nach australischen Steuern sowie deutscher Abgeltungsteuer<br />
auf die anteiligen Kapitaleinkünfte der<br />
Anleger beläuft sich auf rd. 164,5 Prozent (Prognoseszenario<br />
rd. 176,4 Prozent).
A wie … Australischer Wein.<br />
Obwohl South Australia aufgrund<br />
seiner enormen Fläche<br />
an Wüstenlandschaft als<br />
trockenster Staat auf dem Kontinent<br />
gilt, stammen von hier bei<br />
Kennern in aller Welt begehrte<br />
Weine. Das große, stadtnahe<br />
Weinanbaugebiet Adelaide Hills<br />
ist mit seinen 70 Kilo metern<br />
Länge eines der größten in <strong>Australien</strong><br />
und damit wichtiger<br />
Wirtschaftsfaktor für die Region.<br />
Im Barossa Valley, das etwa<br />
70 Kilometer nordöstlich von<br />
Adelaide liegt, liefern über<br />
500 Weinbauern jährlich rd.<br />
65.000 Tonnen Weintrauben an<br />
etwa 50 Weinkellereien. Heute<br />
werden sechs der zehn besten<br />
Weine <strong>Australien</strong>s im Umkreis<br />
der Stadt hergestellt. In Adelaide<br />
ist auch das National Wine<br />
Centre of Australia beheimatet.<br />
Quelle: Australia.info, April 2011;<br />
adelaidehillswine.com.au<br />
9.<br />
Vermögens-,<br />
Finanz- und<br />
Ertragslage
9. Vermögens-, Finanz- und Ertragslage<br />
Die nachfolgend dargestellte Eröffnungsbilanz und<br />
die Planrechnungen der <strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung<br />
GmbH & Co. <strong>Australien</strong> 7 KG („Fondsgesellschaft“)<br />
wurden unter Berücksichtigung der<br />
Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuchs<br />
(„HGB“) erstellt. In Tz. 9.2 werden wesentliche<br />
Annahmen und Wirkungszusammenhänge erläutert.<br />
9.1 Eröffnungsbilanz der Fondsgesellschaft<br />
zum 28.03.2011 und Zwischenbilanz der<br />
Fondsgesellschaft zum 16.05.2011<br />
Die Eröffnungsbilanz der Fondsgesellschaft, der<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />
<strong>Australien</strong> 7 KG, wurde am 28.03.2011 erstellt und<br />
stellt sich wie folgt dar:<br />
Aktiva in Euro<br />
Ausstehende Einlage (AUD 1,00) 0,73<br />
Summe Aktiva 0,73<br />
Passiva<br />
Kapital 0,73<br />
Summe Passiva 0,73<br />
Umrechnungskurs: 1 AUD = 0,7311 EUR<br />
Die Zwischenbilanz der Fondsgesellschaft, der<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />
<strong>Australien</strong> 7 KG, wurde am 16.05.2011 erstellt und<br />
stellt sich wie folgt dar:<br />
Aktiva in Euro<br />
Ausstehende Einlage (AUD 1,00) 0,75<br />
Summe Aktiva 0,75<br />
Passiva<br />
Kapital 0,75<br />
Summe Passiva 0,75<br />
Umrechnungskurs: 1 AUD = 0,7468 EUR<br />
Es haben keine bilanz- und erfolgswirksamen<br />
Verände rungen und / oder Geschäftsvorfälle seit<br />
Aufstellung der Eröffnungsbilanz stattgefunden.<br />
Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften erfolgt<br />
die Bilanzierung in Euro. Für Zwecke der Bilanz<br />
wurden die jeweiligen Positionen zum festgelegten<br />
Anschaffungskurs am jeweiligen Stichtag angesetzt.<br />
112<br />
9.2 Prognose der Planrechnungen der<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH<br />
& Co. <strong>Australien</strong> 7 KG zum Ende der Jahre<br />
2011, 2012, 2013 und 2014<br />
Die nachstehenden Planrechnungen gehen davon<br />
aus, dass das Kommanditkapital der Fondsgesellschaft<br />
zum 12.12.2011 vollständig eingezahlt ist. Aus<br />
Vereinfachungsgründen wurden ggf. anfallende<br />
Zinsaufwendungen, die liquiditätsmäßig zum Teil<br />
im Folgejahr ab- oder zufließen, nicht abgegrenzt,<br />
sondern als Ertrag bzw. Aufwand in dem Jahr verbucht,<br />
in dem sie rechnerisch anfallen. Die Bezahlung<br />
des Kaufpreises für das Fondsobjekt ist für den<br />
29.12.2011 geplant. Aus Vereinfachungsgründen<br />
gehen die Planrechnungen davon aus, dass Mieteinnahmen<br />
erst ab 01.01.2012 entstehen. Im Jahr 2011<br />
sind aus Vereinfachungsgründen keine Zinseinnahmen<br />
veranschlagt. Betreffend das Jahr 2011 berücksichtigen<br />
die nachstehenden Planrechnungen das<br />
Rumpfgeschäftsjahr von der Gründung der Fondsgesellschaft<br />
bis zum 31.12.2011.<br />
Die Prognosen der Planrechnungen stellen auf das<br />
Anlageobjekt im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 1 der<br />
Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung ab.
Prognose der Planbilanz 2011, 2012, 2013 und 2014<br />
in AUD 2011 2012 2013 2014<br />
Aktiva<br />
A. Anlagevermögen<br />
I. Sachanlagen<br />
Gebäude 97.013.975 95.459.679 93.905.383 92.351.087<br />
B. Umlaufvermögen<br />
I. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände<br />
II. Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten 1.185.788 7.355.055 7.075.980 7.000.926<br />
C. Rechnungsabgrenzungsposten 991.667 891.667 791.667 691.667<br />
I. Vergütung unter dem Investment Management<br />
Agreement<br />
Summe Aktiva 99.191.429 103.706.400 101.773.029 100.043.679<br />
Passiva<br />
A. Eigenkapital<br />
I. Gezeichnetes Kapital 112.010.000 112.010.000 112.010.000 112.010.000<br />
II. Kapitalrücklage 5.600.000 5.600.000 5.600.000 5.600.000<br />
III. Gewinnvortrag / Verlustvortrag 0 -18.418.571 -13.903.600 -8.556.321<br />
IV. Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag -18.418.571 4.514.971 5.347.279 5.551.300<br />
Ausschüttungen / Entnahmen 0 0 -7.280.650 -14.561.300<br />
B. Verbindlichkeiten<br />
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 0 0 0 0<br />
Summe Passiva 99.191.429 103.706.400 101.773.029 100.043.679<br />
Die Planbilanzen setzen auf den im prognostizierten<br />
Investitions- und Finanzierungsplan bzw. in der<br />
Prognoserechnung verwendeten Zahlen auf. Die Darstellung<br />
der Planbilanzen erfolgt zur Vereinfachung<br />
in australischen Dollar. Die tatsächlichen Bilanzen<br />
werden nach den gesetzlichen Vorschriften in Euro<br />
dargestellt.<br />
Aktiva: Die Fondsgesellschaft hält als Treugeber<br />
Anteile an einem australischen Treuhandvermögen,<br />
welches das Fondsobjekt hält. Entsprechend den<br />
deutschen Bilanzierungsvorschriften wird in der<br />
Handelsbilanz das Fondsobjekt als Anlagevermögen<br />
der Gesellschaft verbucht.<br />
113<br />
Passiva: Die Prognose geht von einer Vollplatzierung<br />
des Eigenkapitals zum 12.12.2011 aus. Nach Durchführung<br />
der geplanten Kapitalerhöhung beläuft<br />
sich das gezeichnete Kapital der Fondsgesellschaft<br />
auf AUD 112.010.000. Das Agio von insgesamt<br />
AUD 5.600.000 wird in der Position Kapitalrücklage<br />
ausgewiesen. Aufgrund von Abschreibungen sowie<br />
von Erwerbsnebenkosten ergibt sich im Jahr 2011<br />
ein handelsbilanzieller Verlust, der in die folgenden<br />
Jahre vorgetragen wird.
Prognose der PlanGewinn und Verlustrechnungen 2011, 2012, 2013 und 2014<br />
in AUD 22.3. – 31.12.<br />
2011<br />
115<br />
1.1. – 31.12.<br />
2012<br />
1.1. – 31.12.<br />
2013<br />
1.1. – 31.12.<br />
2014<br />
1. Umsatzerlöse (Mieteinnahmen / Veräußerungserlös) 0 8.630.900 8.997.496 9.335.611<br />
2. Abschreibungen Gebäude -129.525 -1.554.296 -1.554.296 -1.554.296<br />
3. Sonstige betriebliche Aufwendungen -17.665.601 -2.748.106 -2.461.010 -2.599.687<br />
4. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 0 186.473 365.089 369.671<br />
5. Zinsen und ähnliche Aufwendungen -623.445 0 0 0<br />
6. Sonstige Steuern 0 0 0 0<br />
Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag 18.418.571 4.514.971 5.347.279 5.551.300<br />
Die Fondsgesellschaft erzielt aus dem Fondsobjekt<br />
Mieteinnahmen. In dieser Position ist neben den<br />
Mieteinnahmen die Umlage der Betriebsnebenkosten<br />
auf die Mieter berücksichtigt. Aus der Liquiditätsreserve<br />
erwirtschaftet die Fondsgesellschaft<br />
Zinseinnahmen. Bei den betrieblichen Aufwendungen<br />
handelt es sich vorwiegend um administrative<br />
Kosten (z. B. Kosten des Jahresabschlusses,<br />
Geschäftsbesorgungsvergütung, nicht umlegbare<br />
Betriebsnebenkosten der Fondsgesellschaft bzw.<br />
des Treuhandvermögens) sowie im Jahr 2011 um Erwerbsnebenkosten<br />
und Syndizierungskosten. Im Jahr<br />
2011 sind in Position 5. Zwischenfinanzierungszinsen<br />
enthalten, wobei es sich hier um eine Rücklage für<br />
ggf. entstehende Finanzierungskosten handelt (siehe<br />
hierzu auch die Hinweise in Tz. 3.2.1 ab Seite 27 bzw.<br />
Tz. 3.3.3 ab Seite 35).<br />
Prognoseplanzahlen für 2011, 2012, 2013 und 2014 gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 4 VermVerkProspV<br />
in AUD 2011 2012 2013 2014<br />
1. Investitionen<br />
Grundstücke und Gebäude 97.013.975 95.459.679 93.905.383 92.351.087<br />
Vergütung unter dem Investment Management<br />
Agreement<br />
2. Produktion<br />
991.667 891.667 791.667 691.667<br />
3. Umsatzerlöse (Mieteinnahmen) 0 8.630.900 8.997.496 9.335.611<br />
Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag 18.418.571 4.514.971 5.347.279 5.551.300
Die Fondsgesellschaft hält alle bis auf einen Treuhandanteil<br />
des Treuhandvermögens („BF Australia 7<br />
Trust“). Der Treuhänder des Treuhandvermögens<br />
beabsichtigt (auf Rechnung des Treuhandvermögens<br />
und damit der Fondsgesellschaft), zum<br />
29.12.2011 das Fondsobjekt zu einem Kaufpreis von<br />
rd. AUD 91.700.000 zu erwerben. Unter Einbezug von<br />
Nebenkosten in Höhe von AUD 5.443.499 (Transfersteuern,<br />
sog. Stamp Duty, Rechtsberatung, sonstige<br />
Beratung) ergibt sich insgesamt ein Betrag von<br />
AUD 97.143.499. Die Abweichung zum Ansatz in der<br />
116<br />
Bilanz resultiert aus den anteiligen Abschreibungen<br />
für das Jahr 2011 von AUD 129.525.<br />
Weitere Investitionen in Grundstücke und Gebäude<br />
sind nicht geplant. Die Fondsgesellschaft ist nicht im<br />
Bereich der Produktion tätig, sondern beschränkt<br />
sich auf die vermögensverwaltende Tätigkeit der<br />
Vermietung des Fondsobjekts. Daher können keine<br />
Planzahlen zur Produktion dargestellt werden. Aus<br />
Vereinfachungsgründen wurde unterstellt, dass für<br />
das Jahr 2011 keine Einnahmen aus der Vermietung<br />
der Fondsimmobilie anfallen.<br />
Prognose der Finanzlage 2011, 2012, 2013 und 2014 gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 VermVerkProspV<br />
in AUD 22.3. – 31.12.<br />
2011<br />
Einnahmen<br />
Kapitaleinlage inklusive Agio 117.610.000<br />
1.1. – 31.12.<br />
2012<br />
1.1. – 31.12.<br />
2013<br />
1.1. – 31.12.<br />
2014<br />
Mieteinnahmen inkl. Betriebsneben kostenumlage 0 8.630.900 8.997.496 9.335.611<br />
Zinseinnahmen 0 186.473 365.089 369.671<br />
Summe 117.610.000 8.817.373 9.362.585 9.705.283<br />
Ausgaben<br />
Kaufpreis Objekt inklusive Transaktions kosten 97.143.499<br />
Anlaufkosten 18.324.380<br />
Zinsaufwand EK-Vorfinanzierung 623.445 0<br />
Bewirtschaftungskosten<br />
Umlegbare Betriebsnebenkosten 0 507.844 551.710 89.426<br />
Nicht umlegbare Betriebsnebenkosten 0 1.135.198 1.136.233 1.637.190<br />
Aufwendungen für Instandhaltung und Vermietung 0 493.000 52.000 135.608<br />
Summe 116.091.324 2.136.042 1.739.943 1.862.224<br />
Gesellschaftskosten<br />
Haftungs- und Geschäftsführungs vergütung 6.570 6.570 6.570 6.570<br />
Vergütung Treuhandkommanditist 17.850 18.207 18.571 18.943<br />
Vergütung Trustee des australischen Treuhandvermögens<br />
72.568 74.019 75.500 77.010<br />
Vergütungen für Geschäftsbesorgung und Beratung 0 129.750 230.763 238.997<br />
Steuerberatung und Jahresabschluss 130.900 213.518 218.188 222.962<br />
Sonstige Kosten 105.000 70.000 71.475 72.981<br />
Summe 332.888 512.064 621.067 637.463<br />
Einnahmenüberschuss vor Steuern in <strong>Australien</strong> 1.185.788 6.169.267 7.001.575 7.205.596
Die voraussichtliche Finanzlage der Fondsgesellschaft<br />
in den Jahren 2011 bis 2014 wird auf der Einnahmenseite<br />
durch die Vermietung des Fondsobjekts<br />
geprägt. Für das Jahr 2011 sind keine Zahlungen<br />
prognostiziert. Mieteinnahmen aus der Vermietung<br />
der Fondsimmobilie sind erst zum 01.01.2012 zu<br />
erwarten. Auf Grundlage der Mietverträge mit dem<br />
Ministerium für Infrastruktur des Bundesstaates<br />
South Australia sind Einnahmen in Höhe von anfänglich<br />
rd. AUD 8,6 Mio. geplant. Des Weiteren sind<br />
Zinseinnahmen aus der Anlage der Liquiditätsreserve<br />
bzw. der aufgelaufenen Mieteinnahmen sowie der<br />
anzusparenden Ausschüttungen / Entnahmen auf<br />
Basis eines kalkulatorischen Zinssatzes von 4,5 Prozent<br />
p. a. angesetzt (siehe Tz. 7.1.2). Auf der Ausgabenseite<br />
sind die Fonds- und Bewirtschaftungskosten<br />
inklusive der Kosten des australischen Treuhandvermögens<br />
berücksichtigt. Der projizierte Überschuss,<br />
der sich aus der Differenz der Einzahlungen und der<br />
Auszahlungen ergibt, soll im Betrachtungszeitraum<br />
unter Berücksichtigung der geplanten Liquiditätsreserve<br />
an die Anleger ausgeschüttet werden. Weitere<br />
detaillierte Erläuterungen zur vorstehend dargestellten<br />
Liquiditätsplanung der Fondsgesellschaft sind in<br />
Tz. 7 beschrieben.
10.<br />
Rechtliche<br />
Grundlagen<br />
A wie … Anziehungskraft. Das<br />
liegt an dem besonderen Flair<br />
und der Lebensqualität, für die<br />
Adelaide international berühmt<br />
ist. Vor allem unzählige Festivals,<br />
die der Hauptstadt von<br />
South Australia den Beinamen<br />
„Festival City“ eingebracht haben,<br />
locken jährlich Besucher aus<br />
aller Welt an. Im Ranking der<br />
Zeitung „The Economist“ von<br />
2010 liegt Adelaide auf Platz 8<br />
der lebens wertesten Städte<br />
weltweit. Der Property Council<br />
of Australia hat in diesem Jahr<br />
Adelaide als lebenswerteste<br />
Stadt <strong>Australien</strong>s ausgezeichnet.<br />
Quelle: The Economist Intelligence Unit,<br />
The Liveability Ranking and Overview 2010;<br />
The Property Council of Australia, 2011
10. Rechtliche Grundlagen<br />
10.1 Einführung<br />
Die nachfolgende Darstellung stellt die wesentlichen<br />
rechtlichen Aspekte des Beteiligungsangebots dar.<br />
Diese Zusammenfassung ersetzt nicht das sorgfältige<br />
Studium des gesamten Beteiligungsangebots nebst<br />
Beitrittsvereinbarung, insbesondere auch der dazu<br />
gehörenden abgedruckten Verträge und Vereinbarungen<br />
(Tz. 13 „Gesellschaftsvertrag“ und Tz. 14<br />
„Treuhandvertrag“). Interessierte Anleger, denen die<br />
notwendigen Fachkenntnisse für eine Beteiligung<br />
an einem geschlossenen Immobilienfonds fehlen,<br />
sollten keine Beteiligungsentscheidung treffen, ohne<br />
sich zuvor durch einen sachkundigen Berater aufklären<br />
zu lassen.<br />
Das Beteiligungsangebot an der <strong>Bayernfonds</strong><br />
Immo bilienverwaltung GmbH & Co. <strong>Australien</strong> 7 KG<br />
(„Fondsgesellschaft“) richtet sich vornehmlich<br />
an natürliche Personen, die in Deutschland ihren<br />
ausschließlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen<br />
Aufenthalt haben und in Deutschland unbeschränkt<br />
einkommensteuerpflichtig sind, ihre Beteiligung im<br />
steuerlichen Privatvermögen halten und diese nicht<br />
fremdfinanzieren. Die Ausführungen sind ausschließlich<br />
auf diese Zielgruppe ausgerichtet. Gleichwohl<br />
können sich grundsätzlich natürliche oder juristische<br />
Personen im Rahmen der Kapitalerhöhungen gemäß<br />
§ 4 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft,<br />
grundsätzlich als Treugeber über den Treuhandkommanditisten,<br />
beteiligen. Details hierzu siehe auch in<br />
Tz. 1.3 bzw. in Tz. 11. Die Beteiligung wird ausschließlich<br />
in Deutschland angeboten.<br />
Eine Beteiligung von Gesellschaften bürgerlichen<br />
Rechts, Gemeinschaften und Ehepaaren in der<br />
Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw.<br />
Gemeinschaft ist ausgeschlossen. Personen, die (i)<br />
Staatsangehörige der USA, Kanadas, Japans, Großbritanniens<br />
oder <strong>Australien</strong>s sind, (ii) Inhaber einer<br />
dauerhaften Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung<br />
der USA („Green Card“), Kanadas, Japans, Großbritanniens<br />
oder <strong>Australien</strong>s sind, (iii) ihren gewöhnlichen<br />
Aufenthalt / Wohnsitz oder Sitz in den USA, in Kanada,<br />
Japan, Großbritannien oder <strong>Australien</strong> haben<br />
und / oder (iv) die Beteiligung für eine Vermögensmasse<br />
mit Sitz in den USA, in Kanada, Japan, Großbritannien<br />
oder <strong>Australien</strong> eingehen oder einer solchen<br />
anbieten, sind als Kommanditisten der Fondsgesellschaft<br />
bzw. Treugeber ausgeschlossen. Anlässlich der<br />
Aufnahme und auf Verlangen des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten haben Gesellschafter bzw. Treu-<br />
120<br />
geber zu versichern und nachzuweisen, dass keine<br />
der im vorstehenden Satz genannten Bedingungen<br />
vorliegt. Der geschäftsführende Kommanditist kann<br />
im Einzelfall Ausnahmen von den Regelungen in diesem<br />
Absatz zulassen. Weitere Details hierzu siehe in<br />
§ 3 Abs. (5) des in Tz. 13 abgedruckten Gesellschaftsvertrags<br />
der Fondsgesellschaft sowie in der Beitrittsvereinbarung<br />
für dieses Beteiligungsangebot.<br />
Anleger können ihre Beteiligung auch nicht wirksam<br />
an in vorstehendem Absatz genannte Personen übertragen<br />
bzw. zu deren Gunsten in sonstiger Weise<br />
verfügen oder ihren Anteil diesen Personen wirksam<br />
vererben, sofern der geschäftsführende Kommanditist<br />
seine Zustimmung verweigert. Darüber hinaus<br />
enthalten §§ 23, 24 des Gesellschaftsvertrags der<br />
Fondsgesellschaft weitere Beschränkungen der<br />
Möglichkeit zur Übertragung der / Verfügung über<br />
bzw. Vererbung der Beteiligung (siehe dazu auch die<br />
Ausführungen in nachstehender Tz. 10.2). Geht die<br />
Beteiligung auf in vorstehendem Absatz genannte<br />
Personen über bzw. fällt ein Gesellschafter bzw. Treugeber<br />
in Zukunft unter den in vorstehenden Absätzen<br />
genannten Personenkreis, kann der Gesellschafter<br />
bzw. Treugeber vom geschäftsführenden Kommanditisten<br />
aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.<br />
Vorstehende Beschränkungen und Ausschlussmöglichkeiten<br />
gelten im Rahmen des Treuhandvertrags<br />
entsprechend.<br />
Die Fondsgesellschaft bietet im Rahmen einer Kapitalerhöhung<br />
die mittelbare Beteiligung über die<br />
FCT Finanzcontrol Treuhand GmbH („Treuhandkommanditist“)<br />
als Treugeber an (Details zu dem Gesellschafts-<br />
und dem Treuhandvertrag, siehe Tz. 10.2<br />
bzw. Tz. 10.3). Komplementär der Fondsgesellschaft<br />
ist die Real I.S. Fund Management GmbH („Komplementär“)<br />
und geschäftsführender Kommanditist ist<br />
die Real I.S. Beteiligungs GmbH („geschäftsführender<br />
Kommanditist“).<br />
Die Beteiligung erfolgt auf der Grundlage der Regelungen<br />
der Beitrittsvereinbarung durch Zahlung des<br />
Beteiligungsbetrags zzgl. eines Agios von 5 Prozent<br />
bezogen auf den gesamten Beteiligungsbetrag.<br />
Angaben betreffend die Anlageziele und die Anlagepolitik<br />
der Vermögensanlagen (§ 9 Abs. 1 VermVerk-<br />
ProspV): Die Fondsgesellschaft hält mit Ausnahme<br />
eines Treuhandanteils, der von der Real I.S. Australia<br />
Pty Ltd gehalten wird, alle Treuhandanteile an dem<br />
BF Australia 7 Trust („Treuhandvermögen“ oder
„Trust“), einem Treuhandvermögen nach australischem<br />
Recht. Das Treuhandvermögen selbst hat nach<br />
australischem Recht keine eigene Rechtspersönlichkeit<br />
bzw. Rechtsfähigkeit (Details dazu siehe Tz. 10.5),<br />
sondern wird von einem Treuhänder rechtsgeschäftlich<br />
vertreten und das Treuhandvermögen wird vom<br />
Treuhänder gesondert ausschließlich auf Rechnung<br />
der Treugeber (hier der Fondsgesellschaft) gehalten<br />
und verwaltet. Daher ist das nachstehend beschriebene<br />
Grundstück nebst aufstehender Immobilie (das<br />
„Fondsobjekt“) das Anlageobjekt im Rahmen der<br />
vorliegenden Vermögensanlage. Der Treuhänder des<br />
Trusts, The Trust Company (Australia) Limited („Treuhänder“)<br />
ist aufgrund einer Optionsvereinbarung<br />
(„Put and Call Option Deed“) berechtigt, die Eigentumsrechte<br />
an dem Grundstück mit aufstehender Immobilie<br />
„77 Grenfell Street, Adelaide, South Australia“<br />
(„Fonds objekt“) voraussichtlich zum 29.12.2011<br />
zu erwerben. Der Treuhänder wird das Fondsobjekt<br />
nach Erwerb treuhänderisch für die Treugeber (also<br />
im Wesentlichen für die Fondsgesellschaft) als<br />
Begünstigte aus dem Treuhandvermögen halten<br />
und langfristig vermieten (Anlageziel der Fondsgesellschaft).<br />
Das Anlageobjekt bzw. die Anlageziele<br />
sind insofern zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />
noch nicht hergestellt bzw. erreicht, sondern erst mit<br />
Durchführung des geplanten Erwerbs des Fondsobjekts<br />
im Dezember 2011, wobei für den geplanten<br />
Erwerb bereits alle erforderlichen Verträge mit dem<br />
Verkäufer des Fondsobjekts abgeschlossen wurden<br />
(Optionsvereinbarung, siehe oben) bzw. endverhandelt<br />
wurden (Realisierungsgrad der Vermögensanlage).<br />
Die Fondsgesellschaft bzw. deren Gesellschafter<br />
können auf der Grundlage der vertraglichen Regelungen<br />
des Treuhandvertrags für das Treuhandvermögen<br />
bzw. des Gesellschaftsvertrags für die<br />
Fondsgesellschaft alle wesentlichen Entscheidungen<br />
betreffend das Fondsobjekt und dessen Erwerb,<br />
Vermietung und Verkauf treffen. Die Anlagepolitik<br />
der Vermögensanlage basiert auf den entsprechenden<br />
vertraglichen Grundlagen dieser Verträge und<br />
Vereinbarungen. Wirtschaftlich berechtigt an dem<br />
Fondsobjekt bzw. den Erträgen aus der Vermietung<br />
und Verpachtung des Fondsobjekts ist als Treugeber<br />
damit im Wesentlichen die Fondsgesellschaft.<br />
Der Erwerb und die Vermietung des Fondsobjekts<br />
ist das einzig vorgesehene Projekt der Fondsgesellschaft<br />
und die Nettoeinnahmen aus dieser Vermögensanlage<br />
werden ausschließlich dazu genutzt.<br />
Weitere Projekte bzw. Investitionen sind nicht<br />
geplant.<br />
121
Bei dem Beteiligungsangebot handelt es sich gemäß<br />
dem zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung angestrebten<br />
Fondskonzept auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />
zunächst um einen reinen Eigenkapitalfonds<br />
(siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3.2.1 auf Seite 27<br />
bzw. in Tz. 3.3.3 auf Seite 35 sowie in Tz. 3.3.4 auf<br />
Seite 36). Ziel ist es, den Erwerb der Eigentumsrechte<br />
am Fondsobjekt einschließlich Nebenkosten und<br />
Kosten der Fondsstrukturierung ausschließlich durch<br />
Übersicht über die wesentlichen vertraglichen Beziehungen<br />
Deutschland<br />
<strong>Australien</strong><br />
Real I.S. Beteiligungs GmbH<br />
(geschäftsführender Kommanditist)<br />
Real I.S.<br />
Fund Management GmbH<br />
(Komplementär)<br />
Vereinbarungen über<br />
- Platzierungsgarantie<br />
- Kapitalvermittlung<br />
- Finanzierungsvermittlung<br />
Investment Management<br />
Agreement<br />
Real I.S. AG<br />
(Real I.S.)<br />
Real I.S. Australia Pty Ltd<br />
(Real I.S. Australia)<br />
122<br />
Kapitaleinlagen nebst Agio der Anleger zu finanzieren<br />
(Mittelherkunft). Die über die Kapitalerhöhung<br />
gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft<br />
angestrebten Nettoeinnahmen aus diesem<br />
Beteiligungsangebot reichen auf der Grundlage des<br />
prognostizierten Finanzierungs- und Investitionsplans<br />
aus, um die vorstehenden Projekte zu realisieren<br />
und damit Anlageziele zu erreichen. Für sonstige<br />
Zwecke werden die Nettoeinnahmen nicht genutzt.<br />
AUD 9.999 als Treugeber<br />
AUD 1<br />
AUD 0<br />
Geschäftsbesorgung<br />
The Trust Company<br />
(Australia) Limited<br />
(Treuhänder)<br />
1 Treuhandanteil<br />
Treuhandvereinbarung (Trust Deed)<br />
Anleger<br />
FCT Finanzcontrol Treuhand GmbH<br />
(Treuhandkommanditist)<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung<br />
GmbH & Co. <strong>Australien</strong> 7 KG<br />
(Fondsgesellschaft oder Emittent)<br />
alle übrigen<br />
Treuhandanteile<br />
BF Australia 7 Trust<br />
(australisches Treuhandvermögen)<br />
77 Grenfell Street<br />
Adelaide<br />
(Fondsobjekt)
Die Anteile am geschlossenen Immobilienfonds <strong>Bayernfonds</strong><br />
<strong>Australien</strong> 7 werden von der Fondsgesellschaft<br />
(<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH &<br />
Co. <strong>Australien</strong> 7 KG) emittiert.<br />
10.2 Gesellschaftsrechtliche Verträge und Vereinbarungen<br />
der Fondsgesellschaft<br />
10.2.1 Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />
Der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft („Gesellschaftsvertrag“)<br />
ist vollständig unter Tz. 13 dieses<br />
Beteiligungsprospekts abgedruckt.<br />
Die Fondsgesellschaft, an der sich die Anleger mittelbar<br />
als Treugeber beteiligen, wurde von der Real I.S.<br />
Beteiligungs GmbH (als geschäftsführender Kommanditist),<br />
der Real I.S. Fund Management GmbH<br />
(als Komplementär) sowie der FCT Finanzcontrol<br />
Treuhand GmbH (als Treuhandkommanditist) in der<br />
Rechtsform einer Kommanditgesellschaft gegründet<br />
(nachstehend werden diese Gesellschaften auch<br />
„Gründungsgesellschafter“ genannt). Die Fondsgesellschaft<br />
wurde am 22.03.2011 wirtschaftlich gegründet<br />
und am 28.03.2011 unter der Firma <strong>Bayernfonds</strong><br />
Immobilienverwaltung GmbH & Co. <strong>Australien</strong><br />
7 KG und unter der Nummer HRA 96959 im Handelsregister<br />
des Amtsgerichts München eingetragen. Der<br />
Sitz und die Geschäftsanschrift der Fondsgesellschaft<br />
sind in der Innere Wiener Str. 17 in 81667 München.<br />
Angaben gemäß § 6 Satz 1 Nr. 1 VermVerkProspV:<br />
Die Höhe des gezeichneten Kapitals und damit der<br />
gezeichneten und bereits vollständig eingezahlten<br />
Kapitalanteile (in Form von Kommanditanteilen)<br />
beträgt derzeit AUD 10.000. Es bestehen daher keine<br />
ausstehenden Einlagen auf das Kapital des Emittenten<br />
(der Fondsgesellschaft). Das Kapital ist wie folgt<br />
zerlegt (d. h. das Kapital wurde durch die Gründungsgesellschafter<br />
wie folgt übernommen):<br />
Der Komplementär, die Real I.S. Fund Management<br />
GmbH Sitz: München), ist am Vermögen der Fondsgesellschaft<br />
nicht beteiligt; der Komplementär leistet<br />
keine Einlage.<br />
Der geschäftsführende Kommanditist, die Real I.S.<br />
Beteiligungs GmbH (Sitz: München), hält bereits vollständig<br />
eingezahlte Kommanditanteile an der Fondsgesellschaft<br />
in Höhe von insgesamt AUD 10.000<br />
(davon AUD 1 direkt und AUD 9.999 indirekt als<br />
Treugeber über den Treuhandkommanditisten) und<br />
123<br />
für ihn ist eine Hafteinlage von EUR 0,70 im Handelsregister<br />
eingetragen.<br />
Der Treuhandkommanditist, die FCT Finanzcontrol<br />
Treuhand GmbH (Sitz: München), hält derzeit keinen<br />
Kapitalanteil. Zukünftig wird er ausschließlich im<br />
Rahmen der Kapitalerhöhungen gemäß § 4 des<br />
Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft Kapitalanteile<br />
übernehmen und diese treuhänderisch auf<br />
Rechnung der Anleger (Treugeber) halten.<br />
Die für den Treuhandkommanditisten und jeden<br />
Kommanditisten, mit Ausnahme des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten, im Handelsregister<br />
einzutragende Hafteinlage beträgt stets AUD 10.<br />
Die für den geschäftsführenden Kommanditisten im<br />
Handelsregister einzutragende Hafteinlage beträgt<br />
AUD 1. Für Zwecke der Eintragung in das Handelsregister<br />
gilt: AUD 1 = EUR 0,70.<br />
Der Anleger ist als Treugeber nach dem Gesellschaftsvertrag<br />
einem Kommanditisten wirtschaftlich<br />
gleichgestellt. Im Folgenden wird daher – unabhängig<br />
davon, ob der Anleger seine Beteiligung während<br />
der Fondslaufzeit letztlich als Kommanditist oder<br />
weiterhin indirekt als Treugeber über den Treuhandkommanditisten<br />
hält – auch einheitlich von Gesellschafter<br />
und Gesellschafterrechten gesprochen.<br />
Rechte der Anleger (Hauptmerkmale der Anteile<br />
gemäß § 6 Satz 1 Nr. 1 VermVerkProspV)<br />
Zunächst mittelbar als Treugeber über den Treuhandkommanditisten<br />
oder später auch als Kommanditisten<br />
beteiligte Anleger („Anleger“) haben gegenüber<br />
der Fondsgesellschaft und ggf. dem Treuhandkommanditisten<br />
die im Gesellschaftsvertrag und dem<br />
Treuhandvertrag festgelegten und nachfolgend dargestellten<br />
Rechte (§ 4 Satz 1 Nr. 1 VermVerkProspV):<br />
Dies sind als Vermögensrechte der Anspruch auf<br />
Beteiligung am Ergebnis und auf Entnahmen sowie<br />
der Anspruch auf Teilhabe am Auseinandersetzungsguthaben<br />
bei Auflösung der Fondsgesellschaft bzw.<br />
Abfindung bei Ausscheiden des Anlegers. Außerdem<br />
hat der Anleger Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung<br />
bzw. im schriftlichen Umlaufverfahren<br />
sowie die im Gesellschafts- und Treuhandvertrag<br />
festgelegten Informations- und Kontrollrechte. Die<br />
Einzelheiten regeln der Gesellschaftsvertrag (vgl.<br />
Tz. 13) und der Treuhandvertrag (vgl. Tz. 14). Weitere<br />
Rechte stehen dem Anleger im Zusammenhang mit<br />
dieser Beteiligung nicht zu.
Rechte der Gesellschafter<br />
Die Hauptmerkmale der Anteile und damit die Rechte<br />
der Gesellschafter zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />
stimmen bis auf die nachfolgend aufgeführten<br />
Ausnahmen mit den Rechten der Anleger<br />
überein:<br />
Der geschäftsführende Kommanditist ist zusätzlich<br />
zu den vorstehend für Anleger genannten Gesellschafterrechten<br />
zur Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />
befugt, im Rahmen einer Generalvollmacht<br />
zur Vertretung der Fondsgesellschaft berechtigt und<br />
erhält eine jährliche Vergütung. Für die Ausübung<br />
der Geschäftsführung erhält der geschäftsführende<br />
Kommanditist ab dem Jahr 2011 von der Fondsgesellschaft<br />
eine Vergütung von AUD 3.000 p. a. ggf.<br />
zzgl. Umsatzsteuer (siehe dazu § 21A des Gesellschaftsvertrags).<br />
Bezogen auf seine Kapitaleinlage ist<br />
der geschäftsführende Kommanditist gewinn- und<br />
entnahmeberechtigt wie die übrigen Gesellschafter.<br />
Der Komplementär ist nicht am Vermögen der Fondsgesellschaft<br />
beteiligt, so dass er nicht am Ergebnis,<br />
den Entnahmen und einem Auseinandersetzungsguthaben<br />
der Fondsgesellschaft teilnimmt. Er erhält<br />
jedoch eine jährliche Haftungsvergütung. Für die<br />
Übernahme der Haftung erhält der Komplementär ab<br />
dem Jahr 2011 von der Fondsgesellschaft eine Vergütung<br />
von AUD 3.000 p. a. ggf. zzgl. Umsatzsteuer<br />
(siehe dazu § 21 des Gesellschaftsvertrags).<br />
Gesetzliche Regelung Abweichung<br />
Natürliche Personen als Gesellschafter, in der Position<br />
eines Komplementärs grundsätzlich mit unbeschränkter<br />
Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft<br />
124<br />
Der Treuhandkommanditist hält im eigenen Namen<br />
keinen Anteil an der Fondsgesellschaft, so dass ihm<br />
Gesellschafterrechte lediglich treuhänderisch für die<br />
Anleger zustehen. Der Treuhandkommanditist erhält<br />
von und zulasten der Gesellschaft für die mit der<br />
Treuhandschaft für sämtliche Treugeber verbundenen<br />
Tätigkeiten ab dem Jahr 2011 eine jährliche Vergütung<br />
in Höhe von insgesamt AUD 15.000 jeweils<br />
zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in jeweils gültiger<br />
Höhe. Die Vergütung erhöht sich ab dem 01.01.2012<br />
jährlich um 2 Prozent.<br />
Gemäß § 3 Abs. (6) des Gesellschaftsvertrags der<br />
Fondsgesellschaft gilt die Mindestbeteiligung von<br />
AUD 15.000 zzgl. Agio nicht für die Beteiligung des<br />
geschäftsführenden Kommanditisten. Auch hat<br />
der geschäftsführende Kommanditist kein Agio zu<br />
entrichten.<br />
Darüber hinaus stehen den Gründungsgesellschaftern<br />
innerhalb und außerhalb des Gesellschaftsvertrags<br />
keine Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte<br />
und auch keine sonstigen Gesamtbezüge zu, insbesondere<br />
Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen,<br />
Versicherungsentgelte, Provisionen<br />
und Nebenleistungen jeder Art (§ 7 Abs. 1 Satz 1<br />
Nr. 3 VermVerkProspV).<br />
Der Gesellschaftsvertrag des Emittenten (Fondsgesellschaft)<br />
weicht hinsichtlich der nachfolgenden<br />
Regelungen von den gesetzlichen Regelungen ab<br />
und macht dabei von gesetzlich vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten<br />
Gebrauch:<br />
Beim Komplementär handelt es sich um eine Gesellschaft<br />
mit beschränkter Haftung. Diese ist eine juristische Person<br />
und haftet für Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern<br />
ausschließlich mit ihrem Gesellschaftsvermögen<br />
(§ 13 Abs. 2 GmbHG).<br />
§ 164 HGB – Geschäftsführung durch den Komplementär Der Komplementär ist von der Geschäftsführung im gesetzlich<br />
zulässigen Umfang ausgeschlossen. Der geschäftsführende<br />
Kommanditist führt die Geschäfte der Fondsgesellschaft<br />
und ist zur Beauftragung Dritter mit Aufgaben<br />
der Geschäftsführung berechtigt (§ 9 des Gesellschaftsvertrags).<br />
§ 170 HGB Der geschäftsführende Kommanditist hat Generalvollmacht<br />
zur Vertretung der Fondsgesellschaft (§ 9 des<br />
Gesellschaftsvertrags).<br />
§§ 112, 161 Abs. 2, 165 HGB Der Komplementär und der geschäftsführende Kommanditist<br />
sind vom gesetzlichen Wettbewerbsverbot befreit<br />
(§ 9 des Gesellschaftsvertrags).
Gesetzliche Regelung Abweichung<br />
§ 166 HGB Die Gesellschafter sind berechtigt, die Handelsbücher und<br />
Papiere der Fondsgesellschaft einzusehen.<br />
Der geschäftsführende Kommanditist informiert die Gesellschafter<br />
über deren gesetzliches Kontrollrecht hinaus<br />
über wesentliche Geschäftsvorgänge, die wirtschaftliche<br />
Situation der Fondsgesellschaft sowie über Geschäftsverlauf<br />
und Lage der Fondsgesellschaft (§ 10 des Gesellschaftsvertrags).<br />
§§ 119, 161 Abs. 2 HGB – Einberufung Gesellschafterversammlung,<br />
Beschlussfassung, Mehrheitsentscheidungen,<br />
Ermittlung der Mehrheit<br />
125<br />
Die Gesellschafterversammlungen werden auf Antrag des<br />
geschäftsführenden Kommanditisten, des Komplementärs,<br />
des Treuhandkommanditisten, des Beirats oder auf<br />
Antrag von Gesellschaftern, die mindestens 30 Prozent<br />
des Gesellschaftskapitals vertreten, durchgeführt. Der<br />
geschäftsführende Kommanditist beruft grundsätzlich die<br />
Gesellschafterversammlungen ein.<br />
Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich im schriftlichen<br />
Umlaufverfahren gefasst. Dabei ist grundsätzlich<br />
ein Teilnahmequorum von mindestens 30 Prozent der<br />
Stimmen aller Gesellschafter erforderlich. Wird dieses<br />
nicht erreicht, kann eine zweite schriftliche Beschlussfassung<br />
durchgeführt werden, bei der kein Mindestquorum<br />
zu beachten ist. Eine ordnungsgemäß einberufene<br />
Gesellschafterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl<br />
der anwesenden Gesellschafter beschlussfähig, sofern der<br />
geschäftsführende Kommanditist sowie der Treuhandkommanditist<br />
anwesend oder vertreten sind.<br />
Gesellschafterbeschlüsse bedürfen grundsätzlich nur der<br />
einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Einer<br />
Mehrheit von 75 Prozent der abgegebenen Stimmen bedürfen<br />
die in § 15 Abs. 2 dargelegten Beschlussfassungen.<br />
Verfügungen über einen Gesellschafts- bzw. Treuhandanteil<br />
gemäß § 23 des Gesellschaftsvertrags bedürfen, soweit<br />
nicht unzulässig, der Zustimmung des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten.<br />
Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen<br />
gewertet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als<br />
abgelehnt.<br />
Das Stimmrecht bemisst sich nach dem Verhältnis des<br />
Kapitalanteils (Kapitalkonto I) eines Gesellschafters, wobei<br />
AUD 1 einer Stimme entspricht.<br />
Gesellschafter können sich bei der Ausübung von Stimmrechten<br />
von einem schriftlich bevollmächtigten Vertreter<br />
vertreten lassen (vgl. zu den Gesellschafterbeschlüssen<br />
§§ 13 bis 17 des Gesellschaftsvertrags).<br />
§§ 167 ff. HGB Der Komplementär erhält für die Übernahme des Haftungsrisikos<br />
ab dem Jahr 2011 eine jährliche Vergütung in<br />
Höhe von AUD 3.000 ggf. zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer<br />
(§ 21 des Gesellschaftsvertrags). Es bestehen umfangreiche<br />
Sonderregelungen hinsichtlich der Ergebnisverteilung<br />
sowie der Entnahmeberechtigung (§§ 19, 20 des Gesellschaftsvertrags).<br />
Der geschäftsführende Kommanditist erhält für die Geschäftsführung<br />
ab dem Jahr 2011 eine jährliche Vergütung<br />
in Höhe von AUD 3.000 ggf. zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
Gesetzliche Regelung Abweichung<br />
§§ 167 ff. HGB Der Treuhandkommanditist erhält von und zulasten der<br />
Fondsgesellschaft für die mit der Treuhandschaft für<br />
sämtliche Treugeber verbundenen Tätigkeiten ab dem<br />
Jahr 2011 eine jährliche Vergütung in Höhe von insgesamt<br />
AUD 15.000 jeweils zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in<br />
jeweils gültiger Höhe. Die Vergütung erhöht sich ab dem<br />
01.01.2012 jährlich um 2 Prozent.<br />
§ 181 BGB Der geschäftsführende Kommanditist und der Komplementär<br />
sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit<br />
(§ 9 des Gesellschaftsvertrags).<br />
Der Gesellschaftsvertrag des Komplementärs des<br />
Emittenten (Fondsgesellschaft), der Real I.S. Fund<br />
Management GmbH, weicht in den folgenden Regelungen<br />
von den gesetzlichen Regelungen ab und<br />
macht dabei von gesetzlich vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten<br />
Gebrauch:<br />
Gesetzliche Regelung Abweichung<br />
Verfügung über Geschäftsanteile durch notarielle<br />
Beurkundung der Abtretung (§ 15 Abs. 3 GmbHG)<br />
Gemeinsame Vertretungsmacht der Geschäftsführer<br />
(§ 35 Abs. 2 Satz 1 GmbHG)<br />
126<br />
Jede Verfügung über Geschäftsanteile bedarf zu ihrer<br />
Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung aller Gesellschafter.<br />
Die Gesellschaft hat nur einen Geschäftsführer, der die<br />
Gesellschaft allein vertritt. Sind mehrere Geschäftsführer<br />
bestellt, so wird die Gesellschaft jeweils durch zwei<br />
Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in<br />
Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.<br />
Wettbewerbsverbot für Gesellschafter Der alleinige Gesellschafter Real I.S. AG Gesellschaft für<br />
Immobilien Assetmanagement ist ohne Entgelt allgemein<br />
von jedem Wettbewerbsverbot befreit. Eine Befreiung<br />
kann ferner durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss<br />
erteilt werden.<br />
§ 181 BGB Durch Gesellschafterbeschluss kann Geschäftsführern die<br />
Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft bei Geschäften<br />
mit sich selbst zu vertreten.<br />
10.2.2 Gesellschaftszweck, Geschäftstätigkeit<br />
der Fondsgesellschaft und Anlageziele<br />
bzw. Anlagepolitik<br />
Gegenstand des Unternehmens ist der direkte<br />
und / oder über Treuhandverhältnisse indirekte Erwerb,<br />
die Verwaltung – insbesondere durch Vermietung<br />
und Verpachtung – sowie die Veräußerung von<br />
Grundstücken bzw. grundstücksgleichen Rechten.<br />
Die Fondsgesellschaft ist zu allen Rechtsgeschäften<br />
und Rechtshandlungen berechtigt, die geeignet erscheinen,<br />
den Gesellschaftszweck unmittelbar oder<br />
mittelbar zu fördern. Die Fondsgesellschaft kann zur<br />
Erreichung des Gesellschaftszwecks auch Beteiligungen<br />
an anderen Gesellschaften eingehen. Die<br />
Fondsgesellschaft kann die Handlungen, die zur Erreichung<br />
ihres Zwecks erforderlich oder zweckmäßig<br />
sind, selbst vornehmen oder durch Dritte vornehmen<br />
lassen. Die Fondsgesellschaft ist berechtigt, freie Liquidität<br />
verzinslich anzulegen. Die Fondsgesellschaft<br />
ist nicht berechtigt, gewerblich tätig zu werden und<br />
Tätigkeiten auszuüben bzw. Geschäfte zu betreiben,<br />
die einer Genehmigung oder Erlaubnis nach § 34c
Gewerbeordnung oder nach § 32 i. V. m. § 1 KWG<br />
bedürfen. Die Fondsgesellschaft ist ausschließlich vermögensverwaltend<br />
im ertragssteuerlichen Sinn tätig.<br />
Die wichtigsten Tätigkeitsbereiche der Fondsgesellschaft<br />
stimmen mit dem vorstehenden Gesellschaftszweck<br />
überein (§ 8 Abs. 1 VermVerkProspV).<br />
Angaben gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 bzw. § 9 Abs. 2 der<br />
VermVerkProspV: Die wichtigste laufende Investition<br />
der Fondsgesellschaft ist der Erwerb und die<br />
anschließende langfristige Vermietung des Fondsobjekts<br />
mit der Adresse 77 Grenfell Street, Adelaide,<br />
South Australia („Anlageobjekt“, Details dazu siehe<br />
Tz. 5). Das Anlageobjekt wird dabei über das Treuhandvermögen<br />
BF Australia 7 Trust gehalten werden.<br />
Nach Durchführung des Erwerbs sind gemäß<br />
dem Geschäftsplan für die Fondsgesellschaft mit<br />
Ausnahme der Finanzanlagen (regelmäßige Anlage<br />
der freien Liquidität) bzw. der laufenden Instandhaltungsaufwendungen<br />
betreffend das Anlageobjekt<br />
keine weiteren laufenden Investitionen geplant.<br />
Für das Anlageobjekt (Fondsobjekt) werden nach<br />
Erwerb keine dinglichen Belastungen bestehen und<br />
es bestehen keine rechtlichen oder tatsächlichen<br />
Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeit des<br />
Anlageobjekts (insbesondere auch nicht bezogen auf<br />
das Anlageziel). Da es eine aufschiebende Bedingung<br />
im Kaufvertrag über das Fondsobjekt ist, werden<br />
zum vorgesehenen Erwerbszeitpunkt am 29.12.2011<br />
alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen<br />
(zur Erreichung des Anlageziels) vorliegen. Erforderlich<br />
ist dabei eine staatliche Ankaufsgenehmigung<br />
durch das Foreign Investment Review Board („FIRB“),<br />
die zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung bereits<br />
beantragt ist, derzeit aber noch nicht vorliegt (siehe<br />
hierzu Details in Tz. 10.6.2 und Hinweise in Tz. 3.2.1<br />
ab Seite 27).<br />
Über die Anschaffung des Anlageobjekts sind zum<br />
Zeitpunkt der Prospektaufstellung folgende Verträge<br />
abgeschlossen: Der Treuhänder des australischen<br />
Treuhandvermögens (BF Australia 7 Trust) hat zum<br />
19.05.2011 eine Optionsvereinbarung („Put and Call<br />
Option Deed“) zum Ankauf des Fondsobjekts abgeschlossen.<br />
Der Übergang von Nutzen und Lasten bzw.<br />
die Kaufpreiszahlung sind bei Ausübung der Rechte<br />
aus der Optionsvereinbarung durch den Käufer oder<br />
Verkäufer bzw. bei Vorliegen der kaufvertraglichen<br />
Bedingungen für den 29.12.2011 vorgesehen. Der<br />
Kaufvertrag ist der Optionsvereinbarung bereits<br />
endverhandelt als Anlage beigefügt. Für das Fonds-<br />
127<br />
objekt bestehen langfristige Mietverträge über den<br />
Großteil der vermietbaren Flächen, insbesondere mit<br />
dem Ministerium für Infrastruktur des Bundesstaates<br />
South Australia. Die Fondsgesellschaft wird über das<br />
ihr vorgeschaltete australische Treuhandvermögen<br />
mit Erwerb der Rechte am Fondsobjekt in diese Verträge<br />
sowie alle weiteren das Fondsobjekt betreffenden<br />
bestehenden verbleibenden Verträge (z. B.<br />
Service- oder Lieferverträge) eintreten. Die Fondsgesellschaft<br />
hat weiterhin Verträge mit der Real I.S.<br />
AG für Geschäftsbesorgung und für Konzeption und<br />
mittelbar über das vorgeschaltete Treuhandvermögen<br />
für Kapitalvermittlung(en) und für eine Platzierungsgarantie<br />
abgeschlossen. Darüber hinaus wurde<br />
auf Ebene des australischen Treuhandvermögens ein<br />
Geschäftsbesorgungsvertrag (sog. Investment Management<br />
Agreement) mit der Real I.S. Australia Pty<br />
Ltd und eine Treuhandvereinbarung mit dem australischen<br />
Treuhänder (sog. Trust Deed) geschlossen.<br />
Mit seinem Beitritt zur Fondsgesellschaft erklärt der<br />
jeweilige Anleger seine Zustimmung zum Abschluss<br />
bzw. zur Übernahme der vorgenannten Verträge<br />
durch die Fondsgesellschaft. Die Gesellschafter können<br />
die abgeschlossenen Verträge gemäß § 10 des<br />
Gesellschaftsvertrags einsehen und stimmen ihnen<br />
mit ihrem Beitritt zu.<br />
Über das Fondsobjekt wurde von den Gutachtern<br />
von CB Richard Ellis, Adelaide, mit Datum 28.04.2011<br />
ein Verkehrswertgutachten und Analysen für den<br />
Objekt-Cashflow erstellt. Das Verkehrswertgutachten<br />
bestätigt einen Verkehrswert oberhalb des mit dem<br />
Verkäufer vereinbarten Kaufpreises für das Fondsobjekt<br />
(Details dazu siehe auch unter Tz. 1.7).<br />
10.2.3 Geschäftsführung und Vertretung<br />
Zur Geschäftsführung befugt ist im Innenverhältnis<br />
ausschließlich der geschäftsführende Kommanditist.<br />
Der geschäftsführende Kommanditist ist die<br />
Real I.S. Beteiligungs GmbH (Details siehe in Tz. 12.3<br />
bzw. Tz. 12.5). Der geschäftsführende Kommanditist<br />
erfüllt alle Funktionen der Geschäftsführung alleine.<br />
Der Komplementär ist entgegen der gesetzlichen<br />
Bestimmung nach dem Gesellschaftsvertrag im<br />
Innenverhältnis von der Geschäftsführung ausgeschlossen,<br />
wobei die organschaftliche Vertretung<br />
der Fondsgesellschaft durch den Komplementär<br />
erfolgt. Der Komplementär vertritt im Außenverhältnis<br />
die Fondsgesellschaft einzeln. Komplementär der<br />
Fondsgesellschaft ist die Real I.S. Fund Management<br />
GmbH (Details siehe Tz. 12.4). Der geschäftsführende<br />
Kommanditist verfügt im gesetzlich zulässigen
Rahmen über eine Generalvollmacht zur Vertretung<br />
der Fondsgesellschaft. Er ist im Rahmen seiner Generalvollmacht<br />
ebenfalls einzelvertretungsberechtigt.<br />
Zu den Rechten und Pflichten der Geschäftsführung<br />
siehe § 9 des in Tz. 13 abgedruckten Gesellschaftsvertrags<br />
der Fondsgesellschaft.<br />
10.2.4 Kapital und Kapitalerhöhung, Aufnahme<br />
von Gesellschaftern<br />
Der Beteiligungsprospekt muss gemäß § 9 Abs. 1<br />
Verk ProspG mindestens einen Werktag vor dem<br />
öffentlichen Angebot veröffentlicht werden. Das<br />
öffentliche Angebot beginnt daher frühestens einen<br />
Tag nach Veröffentlichung des Beteiligungsprospekts.<br />
Das Gesellschaftskapital ist in Kommanditbeteiligungen<br />
zerlegt. Der geschäftsführende Kommanditist<br />
ist im Rahmen des öffentlichen Angebots und unter<br />
Wahrung der gesellschaftsvertraglichen Regelungen<br />
berechtigt, das Gesellschaftskapital durch die Erhöhung<br />
der Beteiligung des Treuhandkommanditisten<br />
bis zum 31.12.2012 (mit Verlängerungsmöglichkeit<br />
bis zum 31.12.2013) in einem oder mehreren Schritten<br />
auf voraussichtlich rd. AUD 112.010.000 (zzgl.<br />
Agio) zu erhöhen. Den Anlegern wird, unter Berücksichtigung<br />
des mittelbar sowie unmittelbar gehaltenen<br />
Kapitalanteils des geschäftsführenden Kommanditisten<br />
in Höhe von insgesamt AUD 10.000, dieser<br />
Beteiligungsbetrag in Form von Kommanditkapital<br />
angeboten (Art, Anzahl und Gesamtbetrag der angebotenen<br />
Vermögensanlage). Der geschäftsführende<br />
Kommanditist ist abhängig vom Investitionsvolumen<br />
der Fondsgesellschaft berechtigt, das Gesellschaftskapital<br />
um bis zu 10 Prozent zu überschreiten bzw. zu<br />
unterschreiten und damit einhergehend auch Erhöhungen<br />
bzw. Reduzierungen beim Gesamtbetrag des<br />
Agios vorzunehmen. Kapitalerhöhungen erfolgen<br />
jeweils mit Wirkung zum Beginn des Kalendermonats<br />
der Annahme des Beitritts bzw. der Zulassung zur<br />
Erhöhung des Kapitalanteils.<br />
Es kann sich grundsätzlich jede natürliche oder<br />
juristische Person gemäß den Voraussetzungen des<br />
Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft – insbesondere<br />
der Voraussetzungen gemäß §§ 3 und 4<br />
des Gesellschaftsvertrags – und der entsprechenden<br />
Beitrittsvereinbarung im Rahmen der Kapitalerhöhungen<br />
über den Treuhandkommanditisten als<br />
Treugeber beteiligen. Ein Beitritt als Kommanditist<br />
ist grundsätzlich ausgeschlossen; hiervon unberührt<br />
bleibt die Möglichkeit der Umwandlung der<br />
Treuhandbeteiligung in eine Direktbeteiligung als<br />
128<br />
Kommanditist nach § 5 Abs. (4) des Gesellschaftsvertrags<br />
der Fondsgesellschaft. Die durch eine solche<br />
Umwandlung entstehenden Kosten (z. B. Kosten der<br />
Eintragung ins Handelsregister) hat der wechselnde<br />
Treugeber zu tragen. Die zu ersetzenden Kosten<br />
richten sich nach dem Preisverzeichnis der Fondsgesellschaft<br />
oder dem ihres Geschäftsbesorgers<br />
(derzeit Real I.S. AG, www.realisag.de), das von dem<br />
wechselnden Treugeber jederzeit eingesehen werden<br />
kann und auf Wunsch kostenlos zugesandt wird.<br />
Die zu ersetzenden Kosten betragen derzeit EUR 70<br />
zzgl. Umsatzsteuer. Die für den wechselnden Treugeber<br />
im Handelsregister einzutragende Haftsumme<br />
beträgt EUR 7.<br />
Die Treugeber dürfen die Kommanditbeteiligung nicht<br />
ihrerseits (u. a. als Treuhänder) für Dritte erwerben<br />
oder halten. Die Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />
als Treugeber erfolgt durch Abgabe eines Angebots<br />
des Treugebers auf Abschluss eines Treuhandvertrags,<br />
Annahme dieses Angebots durch den Treuhandkommanditisten<br />
und Zulassung des Treuhandkommanditisten<br />
zur Kapitalerhöhung gemäß § 4 des<br />
Gesellschaftsvertrags durch den geschäftsführenden<br />
Kommanditisten. Die Treugeber werden über die Annahme<br />
des Angebots auf Abschluss eines Treuhandvertrags<br />
und die Zulassung des Treuhandkommanditisten<br />
zur entsprechenden Kapitalerhöhung gemäß<br />
§ 4 des Gesellschaftsvertrags informiert; die Treugeber<br />
verzichten gemäß § 151 BGB auf den Zugang der<br />
Annahmeerklärung. Soweit sich aus dem Zusammenhang<br />
nichts anderes ergibt, entspricht die Stellung<br />
des Treugebers derjenigen eines Kommanditisten.<br />
Der geschäftsführende Kommanditist hat gemäß<br />
den gesellschaftsvertraglichen Regelungen freies<br />
Ermessen, Beitrittsangebote nicht anzunehmen und<br />
Kapitalerhöhungen nicht vorzunehmen. Insbesondere<br />
Beitrittsangebote und Angebote zur Kapitalerhöhung,<br />
bei deren Annahme ein Gesellschafter (mit<br />
Ausnahme des Treuhandkommanditisten) einzeln<br />
oder zusammen mit dem Gesellschafter nahestehenden<br />
Personen bzw. diesen ihrerseits Nahestehenden<br />
zu 10 Prozent oder mehr am Gesellschaftskapital<br />
beteiligt wäre, kann der geschäftsführende Kommanditist<br />
ganz oder teilweise annehmen bzw. nicht<br />
annehmen. Der Anbietende hat auf Verlangen des<br />
geschäftsführenden Kommanditisten zu versichern<br />
und nachzuweisen, welche Personen am Anbietenden<br />
direkt und mittelbar beteiligt sind, diesen direkt<br />
und mittelbar beherrschen oder zu beherrschen in<br />
der Lage sind, direkt und mittelbar Anspruch auf
Ausschüttungen des Anbietenden haben bzw. in welcher<br />
Weise dem Anbietenden Personen nahestehen.<br />
Nahestehende Personen umfassen insbesondere (i)<br />
Familienmitglieder des Anbietenden (d. h. Eltern,<br />
Geschwister, Kinder, Großeltern, Geschwister der<br />
Eltern, Kinder der Geschwister sowie deren Ehepartner),<br />
(ii) Ehepartner, (iii) Familienmitglieder des<br />
Ehepartners, (iv) vom Anbietenden und / oder seinen<br />
Familienmitgliedern bzw. den Familienmitgliedern<br />
seines Ehepartners geleitete, gehaltene und / oder<br />
beherrschte in- oder ausländische Personen- oder<br />
Kapitalgesellschaften, (v) Mitgesellschafter in- oder<br />
ausländischer Personengesellschaften im Sinne von<br />
(iv) und deren Ehepartner bzw. (vi) von Mitgesellschaftern<br />
beherrschte in- oder ausländische Kapitalgesellschaften<br />
im Sinne von (iv) sowie (vii) in- oder<br />
ausländische Stiftungen oder Treuhandvermögen,<br />
deren Begünstigter der Anbietende, sein Ehepartner,<br />
seine Familienmitglieder bzw. Familienmitglieder<br />
seines Ehepartners und / oder Mitgesellschafter im<br />
Sinne von (vi) sind.<br />
Die Erhöhung der Kommanditeinlage des Treuhandkommanditisten<br />
bzw. die Aufnahme weiterer Gesellschafter<br />
ist mit Ausnahme des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten hinsichtlich jedes Gesellschafters<br />
insoweit aufschiebend bedingt, dass nach gezeichneten<br />
Beteiligungsbeträgen keine natürliche Person<br />
direkt als Gesellschafter und mittelbar über nahestehende<br />
Personen (einschließlich anderer Gesellschafter)<br />
gemäß vorstehendem Absatz<br />
(i) 10 Prozent oder mehr des Gesellschaftskapitals<br />
hält bzw. zu erwerben berechtigt ist, und / oder<br />
(ii) 10 Prozent oder mehr des Gesellschaftskapitals<br />
kontrolliert bzw. die Möglichkeit zur Kontrolle hat.<br />
Bis zur Eintragung als Kommanditist im Handelsregister<br />
und bis zum Eintritt der vorstehenden aufschiebenden<br />
Bedingungen stellt der Kommanditist bzw.<br />
der Treuhandkommanditist Beteiligungsbeträge der<br />
Treugeber der Fondsgesellschaft jeweils als atypisch<br />
stiller Gesellschafter zur Verfügung bzw. wird zumindest<br />
so gestellt. Die Regelungen des Gesellschaftsvertrags<br />
der Fondsgesellschaft gelten für diesen<br />
Zeitraum soweit möglich sinngemäß.<br />
Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, etwaige Änderungen<br />
seiner in der Beitrittsvereinbarung gemachten<br />
Angaben der Fondsgesellschaft unverzüglich<br />
mitzuteilen. Jeder Gesellschafter ist auch verpflichtet,<br />
129<br />
der Fondsgesellschaft unaufgefordert seine steuerrechtliche<br />
„Ansässigkeit“ außerhalb der Bundesrepublik<br />
Deutschland bzw. jede künftige Änderung<br />
seiner steuerrechtlichen „Ansässigkeit“ mitzuteilen.<br />
Auf Anforderung des geschäftsführenden Kommanditisten<br />
hat jeder Gesellschafter Nachweis über den<br />
Ort seiner „Ansässigkeit“ im Sinne des Steuerrechts<br />
zu erbringen. Verzieht ein Gesellschafter ins Ausland,<br />
soll er der Fondsgesellschaft einen inländischen<br />
Zustellungsbevollmächtigten benennen. Gleiches<br />
gilt für Gesellschafter mit Wohnsitz im Ausland. Der<br />
geschäftsführende Kommanditist hat überdies das<br />
Recht, von den Gesellschaftern Angaben zur Erteilung<br />
von Auskünften gegenüber Steuerbehörden<br />
oder kontoführenden Banken zu verlangen, soweit<br />
dies gesetzlich geboten ist, von den Steuerbehörden<br />
gefordert wird oder zur Freistellung, Ermäßigung<br />
oder Erstattung von Abzugsteuern erforderlich ist.<br />
In den zuletzt genannten Fällen ist der geschäftsführende<br />
Kommanditist zudem berechtigt, von den<br />
Gesellschaftern die Ausfertigung ggf. notwendiger<br />
Steuerformulare und -erklärungen oder die Mitwirkung<br />
hierbei zu verlangen.<br />
Die Gesellschafter bzw. Treugeber bevollmächtigen<br />
den geschäftsführenden Kommanditisten unwiderruflich,<br />
unter Befreiung von den Beschränkungen<br />
des § 181 BGB durch Erhöhung der Beteiligung des<br />
Treuhandkommanditisten das Kapital zur Finanzierung<br />
des durchzuführenden bzw. durchgeführten<br />
Gesellschaftszwecks auf das in § 4 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags<br />
genannte Gesellschaftskapital zu<br />
erhöhen und diejenigen Erklärungen abzugeben und<br />
Handlungen vorzunehmen, die insoweit sachdienlich<br />
oder erforderlich sind. Eine separate Zustimmung<br />
der übrigen Gesellschafter oder Treugeber ist hierfür<br />
nicht erforderlich.<br />
Der Gesamtbetrag der angebotenen Vermögensanlagen<br />
in Form von Kommanditanteilen beläuft<br />
sich auf AUD 112.000.000 (zzgl. rd. AUD 5.600.000<br />
Agio). Der Mindestbeteiligungsbetrag jedes künftig<br />
beitretenden Anlegers soll mindestens AUD 15.000<br />
betragen; höhere Beteiligungsbeträge müssen durch<br />
1.000 ohne Rest teilbar sein (Erwerbspreis). Auf den<br />
Beteiligungsbetrag künftig beitretender Anleger<br />
wird ein Agio von 5 Prozent erhoben. Demgemäß ergibt<br />
sich rechnerisch eine Anzahl von maximal 7.466<br />
Kommanditanteilen. Da auch Beteiligungen von<br />
über AUD 15.000 möglich sind, kann sich die Anzahl<br />
der angebotenen Vermögensanlagen auch ermäßigen.<br />
Sollte das Gesellschaftskapital im Rahmen der
gesellschaftsvertraglichen Regelungen um bis zu<br />
10 Prozent erhöht werden, wird sich die maximale<br />
Anzahl der angebotenen Beteiligungen erhöhen.<br />
Der gesamte Beteiligungsbetrag zzgl. Agio ist in bar<br />
und gemäß der Beitrittsvereinbarung zu erbringen.<br />
Details zu Fälligkeit und Einzahlung siehe in Tz. 15.4<br />
„Abwicklungshinweise“.<br />
Der Kapitalanteil des Anlegers wird auf dem Kapitalkonto<br />
I geführt. Dieses ist unveränderlich und maßgebend<br />
für das Stimmrecht und – vorbehaltlich der<br />
Regelungen in §§ 19 bis 20 des Gesellschaftsvertrags<br />
– für die Ergebnisverteilung, das Entnahmerecht, die<br />
Beteiligung am Vermögen und am Auseinandersetzungsguthaben.<br />
Für die Beteiligung am Vermögen<br />
und am Auseinandersetzungsguthaben ist im Zeitraum<br />
der Platzierung unabhängig vom Zeitpunkt der<br />
Einlagenleistung der vereinbarte Kapitalanteil maßgeblich.<br />
Das Agio wird als Kapitalrücklage zunächst<br />
auf das Kapitalkonto II gebucht, und in Höhe des von<br />
einem Anleger in dem Kalenderjahr geleisteten Betrags<br />
zum 31.12. dieses Jahres wieder aufgelöst. Das<br />
Kapitalkonto II gilt als Rücklage nach § 264c Abs. 2<br />
S. 1 Ziffer II HGB.<br />
Der Komplementär leistet keine Kapitaleinlagen.<br />
Der (voll eingezahlte) Kapitalanteil des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten beträgt insgesamt<br />
AUD 10.000 (davon hält der geschäftsführende Kommanditist<br />
unmittelbar eine Kapitaleinlage von AUD 1<br />
und weitere AUD 9.999 mittelbar als Treugeber über<br />
den Treuhandkommanditisten).<br />
Die für den Treuhandkommanditisten und jeden<br />
Kommanditisten, mit Ausnahme des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten, im Handelsregister<br />
einzutragende Hafteinlage beträgt stets AUD 10.<br />
Die für den geschäftsführenden Kommanditisten im<br />
Handelsregister einzutragende Hafteinlage beträgt<br />
AUD 1. Für Zwecke der Eintragung in das Handelsregister<br />
gilt: AUD 1 = EUR 0,70.<br />
Der Anleger hat neben der Leistung seines Beteiligungsbetrags<br />
zzgl. Agio im Zusammenhang mit<br />
seiner Beteiligung noch folgende weitere Kosten zu<br />
tragen:<br />
130<br />
Im Fall des Wechsels eines Treugebers in die<br />
Stellung als Kommanditist fallen Bearbeitungskosten<br />
in Höhe von derzeit EUR 70 (Details siehe<br />
Tz. 10.2.4) sowie Kosten im Zusammenhang mit<br />
der Handelsregistervollmacht bzw. der Eintragung<br />
ins Handelsregister in gesetzlicher Höhe nach der<br />
Gebührentabelle für Gerichte und Notare sowie<br />
der Kostenordnung (wobei die Höhe dieser Gebühren<br />
vom Gegenstandswert abhängt) an.<br />
Kosten für Telefon, Internet, Porti usw. Die Kosten<br />
sind derzeit nicht bezifferbar.<br />
Kosten, die der Fondsgesellschaft aus einer<br />
verspäteten Mitteilung der Sonderwerbungskosten<br />
entstehen. Die Kosten sind derzeit nicht bezifferbar.<br />
Kosten der Übertragung und Teilung von Gesellschafts-<br />
und Treuhandbeteiligungen (§ 23 des<br />
Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft). Die<br />
Kosten richten sich nach dem Preisverzeichnis<br />
der Fondsgesellschaft oder dem ihres Geschäftsbesorgers<br />
(derzeit die Real I.S.), das jederzeit<br />
eingesehen werden kann und auf Wunsch dem<br />
Anleger kostenlos zugesendet wird. Zum Zeitpunkt<br />
der Prospektaufstellung betragen diese<br />
Kosten EUR 250 zzgl. Umsatzsteuer.<br />
Bearbeitungs- oder Bankgebühren bei Abruf des<br />
Beteiligungsbetrags bei einer Bank in einem EU-<br />
Staat. Die Kosten sind derzeit nicht bezifferbar.<br />
Kosten des Ausscheidens aus der Fondsgesellschaft<br />
in dem Fall, dass ein Anleger seinen Kapitalanteil<br />
sowie Agio nicht fristgerecht oder nicht<br />
in voller Höhe erbringt und die Geschäftsführung<br />
den Rücktritt von der Beitrittsvereinbarung erklärt<br />
(§ 7 des Gesellschaftsvertrags). Der Anleger<br />
trägt die im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden<br />
entstehenden Kosten und die der Fondsgesellschaft<br />
dadurch entstehenden Schäden, mindestens<br />
aber eine Schadenpauschale in Höhe des<br />
vereinbarten Agios. Macht die Fondsgesellschaft<br />
diese Schadenpauschale geltend, bleibt es dem<br />
Anleger vorbehalten, einen geringeren Schaden<br />
bzw. das Nichtvorliegen eines Schadens nachzuweisen.<br />
Die Fondsgesellschaft ist zudem berechtigt,<br />
ihre Schadenersatzansprüche mit etwaigen<br />
Rückzahlungsverpflichtungen zu verrechnen.<br />
Anstelle des Rücktritts kann der geschäftsführende<br />
Kommanditist den Kapitalanteil eines in<br />
Verzug geratenen Anlegers auf den Betrag der<br />
von ihm geleisteten Zahlung abzgl. Agio gemäß<br />
Beitrittsvereinbarung sowie abzgl. sämtlicher<br />
Schadenersatzansprüche herabsetzen (§ 7<br />
Abs. (5) des Gesellschaftsvertrags). Im Fall der<br />
Herabsetzung hat der hiervon betroffene Anleger
die diesbezüglichen Kosten, mindestens aber<br />
eine Schadenpauschale in Höhe von AUD 800<br />
zu ersetzen. Macht die Fondsgesellschaft diese<br />
Schadenpauschale geltend, kann der betroffene<br />
Anleger einen geringeren Schaden bzw. das<br />
Nichtvorliegen eines Schadens nachweisen.<br />
Bei nicht fristgerechter Einzahlung der Einlagen<br />
können dem Anleger außerdem Verzugszinsen in<br />
gesetzlicher Höhe (derzeit 5,12 Prozent) berechnet<br />
werden. Die Geltendmachung von darüber<br />
hinausgehenden Schadenersatzforderungen,<br />
z. B. zusätzlichen Bearbeitungsgebühren des<br />
Geschäftsbesorgers der Fondsgesellschaft, bleibt<br />
davon unberührt. Die Kosten sind derzeit nicht<br />
bezifferbar.<br />
Weitere Kosten für den Anleger sind mit dem Erwerb,<br />
der Verwaltung und der Veräußerung der Vermögensanlage<br />
nicht verbunden (§ 4 Satz 1 Nr. 10 Verm-<br />
VerkProspV).<br />
Die Anleger sind nicht zum Nachschuss verpflichtet.<br />
Wegen der Haftung im Fall der Einlagenrückgewähr<br />
(§ 171, § 172 Abs. 4 HGB i. V. m. § 4 Abs. 2 und § 5<br />
Abs. 3 des Treuhandvertrags, vgl. Tz. 14) wird auf die<br />
Darstellungen unter Tz. 3.5.1, Seite 49, verwiesen.<br />
Die Anleger haften für Gesellschaftsschulden gegenüber<br />
Dritten als direkt beteiligte Kommanditisten<br />
unmittelbar oder als zur Freistellung des Treuhandkommanditisten<br />
verpflichtete Treugeber mittelbar.<br />
Die Höhe der Haftung im Außenverhältnis ist auf den<br />
Betrag der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme<br />
beschränkt. Die Haftungsansprüche verjähren<br />
spätestens in fünf Jahren nach der Auflösung der<br />
Fondsgesellschaft oder Ausscheiden des Anlegers.<br />
Darüber hinaus können Anleger zur Erstattung von<br />
Zahlungen an die Fondsgesellschaft verpflichtet sein,<br />
die sie über ihren Gewinnanteil hinaus oder unter<br />
Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften, insbesondere<br />
Kapitalerhaltungsbestimmungen, erhalten haben.<br />
Der Anleger ist darüber hinaus nicht verpflichtet,<br />
weitere Leistungen zu erbringen, insbesondere<br />
weitere Zahlungen zu leisten (§ 4 S. 1 Nr. 11 Verm-<br />
VerkProspV).<br />
10.2.5 Kontrollrechte, Gesellschafterversammlung<br />
und Beschlussfassung, Beirat<br />
Jedem Gesellschafter stehen die Kontrollrechte<br />
gemäß § 166 HGB zu. Darüber hinaus haben die<br />
Gesellschafter das Recht, die Handelsbücher und<br />
131<br />
Papiere der Fondsgesellschaft durch einen Angehörigen<br />
der steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden<br />
Berufe einsehen zu lassen. Ferner sind sie durch<br />
die Geschäftsführung jährlich und über wesentliche<br />
Geschäftsvorgänge zu informieren (vgl. § 10 des<br />
Gesellschaftsvertrags).<br />
Grundsätzlich einmal jährlich, spätestens bis zum<br />
30.11., ist ein schriftliches Umlaufverfahren durchzuführen,<br />
in dem die Gesellschafterbeschlüsse gefasst<br />
werden. Eine Gesellschafterversammlung findet nur<br />
auf Antrag des geschäftsführenden Kommanditisten,<br />
des Komplementärs, des Treuhandkommanditisten,<br />
des Beirats oder von Gesellschaftern bzw. Treugebern,<br />
die mindestens 30 Prozent des Gesellschaftskapitals<br />
vertreten, statt (vgl. § 13 Abs. (1) und § 17<br />
Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags).<br />
Gesellschafterbeschlüsse bedürfen regelmäßig der<br />
einfachen Mehrheit, so z. B. über die Feststellung des<br />
Jahresabschlusses, über Entnahmen (Ausschüttungen),<br />
die Wahl des Abschlussprüfers, die Entlastung<br />
der geschäftsführenden Gesellschafter und die Wahl,<br />
Entlastung und Vergütung des Beirats.<br />
Folgende Beschlüsse bedürfen der Mehrheit von<br />
75 Prozent der abgegebenen Stimmen:<br />
die Änderung des Gesellschaftsvertrags oder<br />
weitere Kapitalerhöhungen;<br />
in Abweichung von § 25 des Gesellschaftsvertrags<br />
eine Auflösung der Fondsgesellschaft;<br />
das Eingehen von weiteren Beteiligungen,<br />
Erwerb von Grundstücken oder grundstücksgleichen<br />
Rechten und die Durchführung von Neubauvorhaben<br />
auf bereits erworbenen oder noch zu<br />
erwerbenden Grundstücken bzw. grundstücksgleichen<br />
Rechten, sofern die mit den einzelnen<br />
Maßnahmen verbundenen Kosten 10 Prozent des<br />
Gesellschaftskapitals übersteigen (klarstellend<br />
wird festgehalten, dass der Erwerb von Treuhandanteilen<br />
des Treuhandvermögens sowie der<br />
Erwerb des Grundstücks „77 Grenfell Street, Adelaide,<br />
South Australia, <strong>Australien</strong>, Certificate of<br />
Title Volume 5128 Folio 650“ durch den Treuhänder<br />
für Rechnung des Treuhandvermögens keiner<br />
erneuten Beschlussfassung bedarf);<br />
ein Widerruf der Geschäftsführungsbefugnis<br />
des geschäftsführenden Kommanditisten nebst<br />
Generalvollmacht;<br />
eine vollständige oder teilweise Einstellung der<br />
Tätigkeit der Fondsgesellschaft;
eine Veräußerung des Gesellschaftsvermögens<br />
oder wesentlicher Teile des Gesellschaftsvermögens,<br />
insbesondere der Treuhandanteile am<br />
Treuhandvermögen sowie<br />
betreffend der Zustimmung zu Beschlüssen des<br />
Treuhänders des Treuhandvermögens: (i) zur Veräußerung<br />
des Treuhandvermögens oder wesentlicher<br />
Teile davon, (ii) zum Erwerb von Beteiligungen,<br />
Grundstücken oder grundstücksgleichen<br />
Rechten und Durchführung von Neubauvorhaben<br />
durch den Treuhänder des Treuhandvermögens<br />
(wobei klargestellt wird, dass alle Rechtsgeschäfte<br />
betreffend den Erwerb des Grundstücks „77<br />
Grenfell Street, Adelaide, South Australia, <strong>Australien</strong>,<br />
Certificate of Title Volume 5128 Folio 650“<br />
durch den Treuhänder für Rechnung des Treuhandvermögens<br />
nicht einer erneuten Beschlussfassung<br />
bedürfen) und (iii) zum Abschluss und<br />
zur Änderung, Kündigung bzw. Aufhebung des<br />
Investment Management Agreements durch den<br />
Treuhänder des Treuhandvermögens.<br />
Verfügungen über einen Gesellschafts- bzw. Treuhandanteil<br />
gemäß § 23 des Gesellschaftsvertrags<br />
bedürfen, soweit nicht unzulässig, der Zustimmung<br />
des geschäftsführenden Kommanditisten.<br />
Das Stimmrecht bemisst sich nach dem Kapitalanteil<br />
(Kapitalkonto I) jedes Gesellschafters mit der Maßgabe,<br />
dass auf je AUD 1 je eine Stimme entfällt.<br />
Beschlussfähigkeit im schriftlichen Umlaufverfahren<br />
ist gegeben, wenn mindestens 30 Prozent der<br />
Stimmen aller Gesellschafter an der Abstimmung<br />
teilnehmen. Sofern eine Gesellschafterversammlung<br />
entsprechend den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags<br />
ordnungsgemäß einberufen wurde,<br />
ist diese unabhängig von der Zahl der anwesenden<br />
oder vertretenen Stimmen beschlussfähig, sofern der<br />
geschäftsführende Kommanditist und der Treuhandkommanditist<br />
anwesend oder vertreten sind. Wird<br />
die Beschlussfähigkeit im schriftlichen Umlaufverfahren<br />
nicht erreicht, können Beschlüsse in einer<br />
weiteren schriftlichen Abstimmung unabhängig von<br />
der Zahl der teilnehmenden Stimmen gefasst werden<br />
(vgl. § 16 des Gesellschaftsvertrags).<br />
Der Inhalt der Niederschrift gilt als von dem einzelnen<br />
Gesellschafter genehmigt, sofern er der Richtigkeit<br />
nicht binnen zwei Wochen seit dem Empfang<br />
gegenüber der Geschäftsführung schriftlich unter<br />
Angabe von Gründen widerspricht (vgl. § 14 Abs. (3)<br />
des Gesellschaftsvertrags).<br />
132<br />
Die Gesellschafter können einen Beirat zur Beratung,<br />
Unterstützung und Überwachung der Geschäftsführung<br />
bestellen. Bis zur Wahl eines entsprechenden<br />
Beirats ist der geschäftsführende Kommanditist<br />
berechtigt, einen vorläufigen Beirat zu bestellen. Der<br />
Beirat ist berechtigt, von der Geschäftsführung Berichterstattung<br />
über einzelne Geschäftsführungsangelegenheiten<br />
zu verlangen. Eine Weisungsbefugnis hat<br />
er jedoch nicht (vgl. § 12 des Gesellschaftsvertrags).<br />
10.2.6 Ergebnisbeteiligung, Entnahmen / Ausschüttungen<br />
und Liquiditätsüberschuss<br />
Nach Abzug der Vergütungen von Komplementär<br />
und geschäftsführendem Kommanditisten werden<br />
die verbleibenden Gewinne und Verluste sowie<br />
die steuerlichen Ergebnisse grundsätzlich auf die<br />
Gesellschafter bzw. Treugeber im Verhältnis ihrer<br />
zum jeweiligen Bilanzstichtag eingezahlten festen<br />
Kapitalkonten verteilt. Abweichend von vorstehendem<br />
Satz werden nach Möglichkeit die Ergebnisse<br />
während der Laufzeit der Platzierungsfrist, soweit<br />
möglich auch für steuerliche Zwecke, so verteilt, dass<br />
sämtliche Gesellschafter entsprechend ihrer vertragsgemäß<br />
eingezahlten Einlage zeitanteilig ab dem Monatsersten,<br />
der der vertragsgemäßen Einlageleistung<br />
folgt, relativ gleichgestellt werden. Hierzu werden –<br />
soweit erforderlich – später beitretenden bzw. ihren<br />
Kapitalanteil erhöhenden Gesellschaftern von nach<br />
dem Monatsersten ihrer vertragsgemäßen Einlageleistung<br />
anfallenden Gewinnen bzw. Verlusten der<br />
Fondsgesellschaft ggf. Vorabanteile zugerechnet, bis<br />
sämtlichen Gesellschaftern Gewinne bzw. Verluste<br />
der Fondsgesellschaft in gleicher anteiliger Höhe<br />
zugerechnet sind. Verlustanteile werden allen Gesellschaftern<br />
auch dann zugerechnet, wenn sie die Höhe<br />
ihrer Kapitalanteile übersteigen (weitere Details,<br />
auch zum nachstehenden Abschnitt, siehe § 19 und<br />
§ 20 des Gesellschaftsvertrags).<br />
Die Fondsgesellschaft ist nicht verpflichtet, die Gesellschafter<br />
zum Nachweis von Sonderwerbungskosten<br />
gesondert aufzufordern. Sonderwerbungskosten<br />
müssen bis spätestens 31.03. des Folgejahres der<br />
Fondsgesellschaft unter Vorlage von Belegen schriftlich<br />
mitgeteilt werden, anderenfalls können zusätzliche<br />
Kosten für den jeweiligen Anleger berechnet<br />
werden.<br />
Sollten gemäß den steuerlichen Vorschriften bei<br />
Gesellschaftern oder Treugebern Ergebnisse als steuerlich<br />
beachtliche Sondereinnahmen oder Sonderwerbungskosten<br />
entstehen, so sind diese Ergebnisse
für steuerliche Zwecke ausschließlich diesen zuzuweisen.<br />
Sofern hieraus bei der Fondsgesellschaft<br />
Mehrbelastungen resultieren, sind diese von dem<br />
verursachenden Gesellschafter zu tragen. Soweit<br />
solche Mehrbelastungen durch Treugeber veranlasst<br />
sind, ist der Treuhandkommanditist gegenüber der<br />
Fondsgesellschaft zu deren Tragung verpflichtet.<br />
Soweit Gewinne und Liquiditätsüberschüsse nach<br />
Auffassung des geschäftsführenden Kommanditisten<br />
nicht als angemessene Liquiditätsreserve benötigt<br />
werden, entscheiden die Gesellschafter über deren<br />
Verwendung. Der geschäftsführende Kommanditist<br />
und, sofern vorhanden, der Beirat unterbreiten<br />
den Gesellschaftern einen gemeinsamen Vorschlag<br />
über die für das vorangegangene Geschäftsjahr zu<br />
beschließenden Entnahmen. An den Entnahmen nehmen<br />
die Gesellschafter dergestalt teil, dass ihnen ein<br />
zeitanteiliger Entnahmeanspruch für den Zeitraum<br />
beginnend ab dem Monatsersten, der der vertragsgemäßen<br />
Leistung des Kapitalanteils folgt, zusteht.<br />
Der Zeitpunkt für die vertragsgemäße Leistung des<br />
Kapitalanteils ist aus der Beitrittsvereinbarung ersichtlich.<br />
Der geschäftsführende Kommanditist ist berechtigt,<br />
Gewinnausschüttungen bzw. Auszahlungen<br />
freier Liquidität auch bereits vor einem Gesellschafterbeschluss<br />
zur Auszahlung zu bringen. Entnahmen<br />
können auch dann erfolgen, wenn der Kapitalanteil<br />
durch Verluste gemindert ist.<br />
Soweit auf die an die Fondsgesellschaft geleisteten<br />
Zahlungen Kapitalertragsteuer oder eine andere vergleichbare<br />
Quellensteuer zu zahlen oder eine solche<br />
bereits abgezogen worden ist oder die Fondsgesellschaft<br />
aufgrund einer Verfügung der oder Vereinbarung<br />
mit den Steuerbehörden Steuern abzuführen<br />
hat und diese Steuern nur bestimmte Gesellschafter<br />
betreffen, ist der dafür erforderliche Betrag von den<br />
auf diese Gesellschafter entfallenden Ausschüttungen<br />
von der Fondsgesellschaft einzubehalten oder<br />
der Fondsgesellschaft zu erstatten.<br />
Die Fondsgesellschaft (<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung<br />
GmbH & Co. <strong>Australien</strong> 7 KG, Innere Wiener<br />
Straße 17, 81667 München) fungiert im Rahmen dieses<br />
Beteiligungsangebots als Zahlstelle, die bestimmungsgemäß<br />
Zahlungen (z. B. Ausschüttungen /<br />
Entnahmen) an die Anleger ausführt (§ 4 Satz 1 Nr. 4<br />
VermVerkProspV).<br />
133<br />
10.2.7 Haftung der Gesellschafter bzw. Treugeber<br />
Alle Gesellschafter bzw. Treugeber haben im Rahmen<br />
des (mittelbaren) Gesellschaftsverhältnisses,<br />
abgesehen von Fällen der Verletzung von Leben,<br />
Körper und Gesundheit, nur Vorsatz und grobe<br />
Fahrlässigkeit zu vertreten. Schadenersatzansprüche<br />
der Gesellschafter bzw. Treugeber untereinander<br />
sowie im Verhältnis zur Fondsgesellschaft verjähren<br />
nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem Ende<br />
des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und<br />
der Anspruchsinhaber von den Umständen, die den<br />
Anspruch begründen, und der Person des Schuldners<br />
Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit<br />
erlangen musste. Unabhängig von der Kenntnis bzw.<br />
grob fahrlässigen Unkenntnis verjährt der Anspruch<br />
bei grob fahrlässigen Handlungen spätestens nach<br />
Ablauf von fünf Jahren, ausgenommen bei der Verletzung<br />
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.<br />
Bei Ansprüchen für Schäden aus der Verletzung des<br />
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei<br />
vorsätzlicher Pflichtverletzung beträgt die Verjährungsfrist<br />
zehn Jahre ab Entstehung des Anspruchs<br />
(siehe § 11 des Gesellschaftsvertrags).<br />
Im Außenverhältnis gegenüber Gläubigern der<br />
Fondsgesellschaft haften die künftig sich als Treugeber<br />
beteiligenden Anleger nicht unmittelbar.<br />
Im Innenverhältnis zum Treuhandkommanditisten<br />
haften die Anleger jedoch vor Leistung ihres Beteiligungsbetrags<br />
nach § 171 Abs. 1 HGB i. V. m. § 4 Abs. 2<br />
und § 5 Abs. 3 des Treuhandvertrags bis zur Höhe des<br />
anteilig auf sie entfallenden Betrags der im Handelsregister<br />
eingetragenen Haftsumme. Nach Leistung<br />
des Beteiligungsbetrags ist auch im Innenverhältnis<br />
die Haftung für danach begründete Verbindlichkeiten<br />
ausgeschlossen (vgl. zu den Haftungsrisiken des<br />
Anlegers Tz. 3.5.1).<br />
Soweit der Beteiligungsbetrag eines Gesellschafters<br />
nach Entnahmen unter den Betrag der Haftsumme<br />
gemindert wird, lebt die unmittelbare Haftung<br />
gegenüber Gläubigern der Fondsgesellschaft bis zur<br />
Höhe der (anteiligen) Haftsumme wieder auf (§§ 172<br />
Abs. 4, 171 HGB). Mit Ausscheiden des Kommanditisten<br />
endet nicht zeitgleich die Haftung in Höhe der<br />
Haftsumme. Gesellschafter haften gemäß §§ 161<br />
Abs. 2, 160 HGB trotz ihres Ausscheidens aus der<br />
Fondsgesellschaft für die bis dahin begründeten<br />
Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft, wenn die<br />
Verbindlichkeit vor Ablauf von fünf Jahren nach dem<br />
Ausscheiden fällig ist und daraus Ansprüche gegen<br />
den Gesellschafter gerichtlich geltend gemacht<br />
werden.
10.2.8 Kündigung bzw. Beendigung der Beteiligung /<br />
Übertragung und Belastung sowie Teilung<br />
von Beteiligungen / Tod eines Gesellschafters<br />
bzw. Treugebers<br />
Die Fondsgesellschaft ist auf unbestimmte Dauer<br />
errichtet. Ein Anleger scheidet u. a. aus der Fondsgesellschaft<br />
aus bzw. kann von der Fondsgesellschaft<br />
ausgeschlossen werden, wenn<br />
er die Gesellschafts- bzw. Treuhandbeteiligung<br />
wirksam ordentlich gekündigt hat, mit Wirksamwerden<br />
der Kündigung. Dies ist jedoch erstmals<br />
zum 31.12.2026 möglich;<br />
ihm das Gesellschaftsverhältnis aus wichtigem<br />
Grund gekündigt worden ist;<br />
ihm gegenüber der Rücktritt von der Beitrittsvereinbarung<br />
erklärt worden ist;<br />
er durch Gesellschafterbeschluss aus wichtigem<br />
Grund aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen<br />
worden ist;<br />
über sein Vermögen oder seinen Nachlass ein Insolvenzverfahren<br />
eröffnet wird und eine entsprechende<br />
Erklärung der Geschäftsführung erfolgt.<br />
Weitere wichtige Details zur Dauer der Fondsgesellschaft<br />
bzw. zur Kündigung siehe in §§ 25, 26 und<br />
27 des Gesellschaftsvertrags sowie §§ 9 und 10 des<br />
Treuhandvertrags.<br />
Jeder Anleger kann seine Gesellschafts- bzw. Treuhandbeteiligung<br />
auf der Grundlage der gesellschaftsvertraglichen<br />
Regelungen und damit unter<br />
Einhaltung bestimmter Bedingungen rechtsgeschäftlich<br />
durch Abtretung übertragen oder in sonstiger<br />
Weise darüber verfügen, sofern der geschäftsführende<br />
Kommanditist schriftlich zustimmt. Die freie<br />
Handelbarkeit der Vermögensanlage ist durch<br />
nachstehende Umstände eingeschränkt (§ 4 Satz 1<br />
Nr. 3 VermVerkProspV):<br />
Der geschäftsführende Kommanditist muss einer<br />
Übertragung oder sonstigen Verfügung zustimmen.<br />
Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen<br />
eines wichtigen Grundes verweigert werden. Ein<br />
wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn<br />
infolge der Übertragung des bzw. Verfügung über<br />
den Gesellschaftsanteil: (i) ein Gesellschafter<br />
(mit Ausnahme des Treuhandkommanditisten)<br />
und / oder eine direkt oder mittelbar hinter diesem<br />
oder einem anderen Gesellschafter stehende<br />
natürliche Person einzeln und / oder zusammen<br />
mit jeweils nahestehenden Personen 10 Prozent<br />
134<br />
oder mehr des Gesellschaftskapitals gemäß § 4<br />
Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft<br />
hält bzw. zu erwerben berechtigt ist<br />
oder 10 Prozent oder mehr des Gesellschaftskapitals<br />
gemäß § 4 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags<br />
kontrolliert bzw. die Möglichkeit zur Kontrolle hat<br />
und (ii) bei der Gesellschaft und / oder dem Trust<br />
das Recht zur Nutzung steuerlicher Verluste bzw.<br />
steuerlicher Verlustvorträge nach australischem<br />
Recht entfallen würden.<br />
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere auch<br />
dann vor, wenn an Personen übertragen werden<br />
soll oder zu deren Gunsten in sonstiger Weise<br />
verfügt werden soll, die (i) Staatsangehörige<br />
der USA, Kanadas, Japans, Großbritanniens oder<br />
<strong>Australien</strong>s sind, (ii) Inhaber einer dauerhaften<br />
Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung der USA<br />
(„Green Card“), Kanadas, Japans, Großbritanniens<br />
oder <strong>Australien</strong>s sind, (iii) ihren gewöhnlichen<br />
Aufenthalt / Wohnsitz oder Sitz in den USA, in<br />
Kanada, Japan, Großbritannien oder <strong>Australien</strong><br />
haben und / oder (iv) die Beteiligung für eine<br />
Vermögensmasse mit Sitz in den USA, in Kanada,<br />
Japan, Großbritannien oder <strong>Australien</strong> eingehen<br />
oder einer solchen anbieten.<br />
Ein wichtiger Grund liegt ebenfalls vor, wenn<br />
gegen in- oder ausländisches Wertpapier- / Investmentrecht<br />
oder sonstiges Aufsichtsrecht verstoßen<br />
wird und / oder die Fondsgesellschaft künftig<br />
in- oder ausländischem Wertpapier- / Investmentrecht<br />
oder sonstigem Aufsichtsrecht unterläge,<br />
oder in sonstiger Weise gegen Gesetze oder<br />
Rechtsvorschriften verstoßen würde und wenn<br />
sich ein Erwerber nicht nach den Vorschriften<br />
des Geldwäschegesetzes in der jeweils gültigen<br />
Fassung hinreichend legitimiert.<br />
Eine Übertragung kann jeweils nur zum Ablauf<br />
des 31.12. eines Jahres bzw. zum Beginn des<br />
01.01. eines Jahres erfolgen.<br />
Jeder Gesellschafter bzw. Treugeber kann über<br />
seinen Gesellschafts- bzw. Treuhandanteil unter<br />
Einhaltung der nachstehenden Bedingungen<br />
verfügen, sofern der geschäftsführende Kommanditist<br />
schriftlich zugestimmt hat. Hierunter<br />
fallen insbesondere jede Übertragung eines<br />
Gesellschafts- bzw. Treuhandanteils oder eines<br />
Teils eines Gesellschafts- bzw. Treuhandanteils,<br />
beispielsweise anlässlich einer Schenkung, Veräußerung<br />
oder der Aufnahme neuer Gesellschafter<br />
oder Treugeber und, soweit nicht nach diesem<br />
Vertrag unzulässig, sonstige Verfügungen über<br />
einen Gesellschafts- bzw. Treuhandanteil sowie
die Abtretung von anderen Rechten oder Ansprüchen<br />
eines Gesellschafters bzw. Treugebers, die<br />
auf seiner Zugehörigkeit zur Fondsgesellschaft<br />
beruhen (insgesamt auch als „Verfügungen“<br />
bezeichnet). Für die Rechtsnachfolge und Übertragungen<br />
im Fall des Todes eines Gesellschafters<br />
gilt § 24 des Gesellschaftsvertrags.<br />
Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils oder<br />
eines Teils eines Gesellschaftsanteils an eine<br />
Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Gemeinschaften<br />
und Ehepaaren in der Form einer Gesellschaft<br />
bürgerlichen Rechts bzw. Gemeinschaft ist nicht<br />
gestattet.<br />
Die Bestellung von Pfandrechten ist grundsätzlich<br />
unzulässig, wobei der geschäftsführende Kommanditist<br />
auf schriftlichen Antrag hiervon nach<br />
eigenem Ermessen Ausnahmen zulassen kann.<br />
Eine Einräumung von dinglichen Nutzungsrechten<br />
am Gesellschaftsanteil durch den Gesellschafter<br />
bzw. Treugeber ist ebenfalls unzulässig. Gleiches<br />
gilt für jede Form von Unterbeteiligungen oder<br />
Treuhandverhältnissen, die wirtschaftlich als Unterbeteiligung<br />
oder vergleichbar anzusehen ist.<br />
Die Teilung von Gesellschaftsanteilen zur Übertragung<br />
erfordert grundsätzlich die Zustimmung<br />
des geschäftsführenden Kommanditisten. Bei<br />
Teilung entstehende Gesellschaftsanteile sollen<br />
mindestens AUD 15.000 betragen, wobei der<br />
geschäftsführende Kommanditist nach eigenem<br />
Ermessen auch geringere Beteiligungen zulassen<br />
kann. Beteiligungen müssen jeweils durch 1.000<br />
ohne Rest teilbar sein.<br />
Die im Zusammenhang mit einer Übertragung<br />
oder Teilung von Gesellschafts- bzw. Treuhandbeteiligungen<br />
verbundenen Kosten trägt der die<br />
Gesellschafts- oder Treuhandbeteiligung übertragende<br />
bzw. teilende Anleger. Die Kosten, zu<br />
denen auch eventuell bei der Fondsgesellschaft<br />
anfallende Steuern gehören, werden diesem<br />
Anleger von dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />
gesondert in Rechnung gestellt. Die zu<br />
ersetzenden Kosten, mit Ausnahme eventuell<br />
bei der Fondsgesellschaft anfallender Steuern,<br />
bestimmen sich nach dem Preisverzeichnis der<br />
Fondsgesellschaft oder dem ihres Geschäftsbesorgers,<br />
das von Anlegern jederzeit eingesehen<br />
werden kann. Für das Jahr 2011 beträgt die Gebühr<br />
EUR 250 zzgl. Umsatzsteuer.<br />
Gegebenenfalls durch die erforderliche Zustimmung<br />
des Treuhandkommanditisten (§ 8 des<br />
Treuhandvertrags).<br />
135<br />
Für den Handel mit Anteilen an der Fondsgesellschaft<br />
gibt es keinen funktionsfähigen Markt<br />
und es ist nicht absehbar, dass sich ein solcher<br />
Markt entwickelt. Die Fungibilität ist somit eingeschränkt,<br />
ein Verkauf der Beteiligung ist nicht<br />
gewährleistet.<br />
Jede beabsichtigte Übertragung bzw. Verfügung hat<br />
der Gesellschafter bzw. Treugeber dem geschäftsführenden<br />
Kommanditisten vorher schriftlich anzuzeigen<br />
und die Zustimmung zu beantragen.<br />
Zu Details zur Übertragung, Belastung und Teilung<br />
von Gesellschaftsanteilen siehe § 23 des in Tz. 13<br />
abgedruckten Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft.<br />
Stirbt ein Gesellschafter, wird die Fondsgesellschaft<br />
nicht aufgelöst, sondern fortgesetzt. Die Beteiligung<br />
des Gesellschafters geht auf seine Erben über. Soweit<br />
die Erben die Beteiligung in Erfüllung eines Vermächtnisses<br />
oder einer Auseinandersetzungsanordnung<br />
des Erblassers ganz oder teilweise übertragen,<br />
wird der Begünstigte neuer Gesellschafter.<br />
Liegt in der Person des Erben, des Vermächtnisnehmers<br />
oder des Begünstigten einer Auseinandersetzungsanordnung<br />
ein wichtiger Grund gemäß § 23<br />
Abs. (1) Satz 3 Buchstaben a) bis f) des Gesellschaftsvertrags<br />
der Fondsgesellschaft vor, kann der Übergang<br />
der Beteiligung binnen sechs Wochen nach<br />
Vorliegen der erforderlichen Informationen und<br />
Dokumente vom geschäftsführenden Kommanditisten<br />
durch schriftliche Erklärung untersagt werden.<br />
In diesem Fall scheidet der Erbe aus der Fondsgesellschaft<br />
aus. Besteht der wichtige Grund in der Person<br />
des Vermächtnisnehmers bzw. Begünstigten einer<br />
Auseinandersetzungsanordnung, bleibt der Erbe<br />
bzw. bleiben die Erben Gesellschafter.<br />
Die Erben bzw. Vermächtnisnehmer müssen sich<br />
durch Vorlage eines Erbscheins oder eines Erbnachweises<br />
entsprechend § 35 GBO legitimieren. Mehrere<br />
Erben oder Vermächtnisnehmer haben zur Wahrnehmung<br />
ihrer Rechte aus der Beteiligung einen gemeinsamen<br />
Bevollmächtigten zu bestellen und dem<br />
geschäftsführenden Kommanditisten die Bestellung<br />
schriftlich unter Angabe von Namen und Adresse des<br />
Bestellten anzuzeigen. Bis zur Klärung des Erbfalls<br />
ruhen die Stimmrechte und ausstehende Ausschüttungen<br />
werden zurückbehalten. Der Erbfall ist dem
geschäftsführenden Kommanditisten unverzüglich<br />
schriftlich anzuzeigen.<br />
Weitere wichtige Details hierzu siehe in § 24 des in<br />
Tz. 13 abgedruckten Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft.<br />
10.2.9 Auseinandersetzungsguthaben, Abfindung<br />
Scheidet ein Anleger aus der Fondsgesellschaft aus,<br />
hat er – außer wenn ihm gegenüber gemäß § 7 des<br />
Gesellschaftsvertrags der Rücktritt von der Beitrittsvereinbarung<br />
erklärt worden ist – grundsätzlich<br />
Anspruch auf eine Abfindung in Höhe des Verkehrswerts<br />
seiner Beteiligung. Der Anteil des Anlegers am<br />
Verkehrswert der Fondsgesellschaft („Verkehrswert<br />
der Beteiligung“) bestimmt sich nach dem Verhältnis<br />
der festen Kapitaleinlage (Kapitalkonto I) zur Summe<br />
der festen Kapitaleinlagen sämtlicher Gesellschafter.<br />
Scheidet ein Anleger wegen einer Kündigung des<br />
Gesellschaftsverhältnisses aus wichtigem Grund,<br />
durch Beschlussfassung, wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />
oder der Ablehnung der Eröffnung<br />
des Insolvenzverfahrens mangels Masse gemäß § 26<br />
Abs. (1) lit. b), d), e) oder f) des Gesellschaftsvertrags<br />
aus der Fondsgesellschaft aus, bestimmt sich die<br />
Abfindung nach dem Verkehrswert seiner Beteiligung<br />
unter Berücksichtigung eines Abschlags in Höhe<br />
von 20 Prozent (verminderter Verkehrswert der<br />
Beteiligung).<br />
Das Auseinandersetzungsguthaben wird sechs<br />
Monate nach seiner verbindlichen Feststellung fällig,<br />
der Anspruch auf eine Abfindung sechs Monate nach<br />
Wirksamwerden der Kündigung. Die Fondsgesellschaft<br />
ist berechtigt, das Auseinandersetzungsguthaben<br />
oder die Abfindung in fünf gleichen Jahresraten<br />
auszuzahlen. In diesem Fall ist der jeweils rückständige<br />
Rest mit einem für Spareinlagen üblichen Zinssatz<br />
jährlich zu verzinsen.<br />
Weitere wichtige Details hierzu siehe in § 28 des in<br />
Tz. 13 abgedruckten Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft.<br />
10.2.10 Auflösung der Fondsgesellschaft<br />
Die Fondsgesellschaft wird durch Beschluss der<br />
Gesellschafter aufgelöst. Die Fondsgesellschaft kann<br />
zum Ende eines jeden Geschäftsjahres aufgelöst<br />
werden. Im Fall einer Auflösung ist die Fondsgesell-<br />
136<br />
schaft durch den geschäftsführenden Kommanditisten<br />
abzuwickeln und das Gesellschaftsvermögen<br />
zu verwerten. § 265 Abs. 2, 4 und 5 und § 273 Abs. 4<br />
AktG gelten entsprechend.<br />
Der Erlös aus der Verwertung des Gesellschaftsvermögens<br />
wird dazu verwendet, zunächst die<br />
Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft gegenüber<br />
Drittgläubigern (einschließlich des Geschäftsbesorgers,<br />
der in diesem Fall Anspruch auf Ersatz seiner<br />
nachgewiesenen Auslagen zzgl. etwaiger gesetzlicher<br />
Umsatzsteuer sowie etwaiger Vergütungen<br />
bzw. Mehrerlösbeteiligungen gemäß dem separat<br />
abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag hat),<br />
danach gegenüber dem Komplementär und dem<br />
Treuhandkommanditisten sowie im Anschluss gegenüber<br />
den Gesellschaftern auszugleichen. Ein verbleibender<br />
Verwertungserlös (Auseinandersetzungsguthaben)<br />
wird im Verhältnis der für die Gesellschafter<br />
geführten Kapitalkonten I an die Gesellschafter<br />
ausgezahlt. Eine Haftung des Komplementärs für<br />
die Erfüllung der Gesellschafterforderungen ist in<br />
diesem Fall ausgeschlossen.<br />
10.2.11 Schlichtungsverfahren<br />
Der Anbieter, die Fondsgesellschaft und der Treuhandkommanditist<br />
haben sich dem Schlichtungsverfahren<br />
der Ombudsstelle Geschlossene Fonds<br />
angeschlossen und unterwerfen sich der gültigen<br />
Verfahrensordnung sowie den Schlichtungssprüchen<br />
der Ombudsperson, die im Rahmen dieser Verfahrensordnung<br />
ergehen.<br />
Anleger der Fondsgesellschaft haben die Möglichkeit,<br />
im Fall von Streitigkeiten ihre Beschwerden<br />
schriftlich an die Ombudsstelle Geschlossene Fonds<br />
zu richten und damit ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren<br />
einzuleiten. Das Verfahren wird<br />
schriftlich geführt. Soweit sich die Parteien nicht<br />
während des Verfahrens einigen, ergeht als Ergebnis<br />
der Prüfung ein Schlichtungsspruch der Ombudsperson.<br />
Nach der Verfahrensordnung der Ombudsstelle<br />
Geschlossene Fonds ist die Beschwerdegegnerin<br />
an einen Schlichtungsspruch der Ombudsperson<br />
gebunden, sofern der Beschwerdegegenstand<br />
EUR 5.000 nicht übersteigt. Die Berechnung der<br />
Höhe des Beschwerdegegenstandes richtet sich nach<br />
der von dem beschwerdeführenden Anleger geltend<br />
gemachten Forderung. Das bedeutet, dass die<br />
Beschwerdegegnerin in einem solchen Fall einer Entscheidung<br />
der Ombudsperson, die die Beschwerde-
gegnerin verpflichtet, nachkommen muss und gegen<br />
den Schlichtungsspruch den ordentlichen Rechtsweg<br />
nicht beschreiten kann. Bei Beschwerden mit einem<br />
höheren Streitwert gibt die Ombudsperson eine<br />
Empfehlung ab. Dem Investor steht es immer frei,<br />
den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Für<br />
nähere Informationen zur Ombudsperson und dem<br />
Schlichtungsverfahren kontaktieren Sie bitte:<br />
Ombudsstelle Geschlossene Fonds<br />
Postfach 64 02 22<br />
10048 Berlin<br />
Tel.: 030 / 257 616 90<br />
Fax: 030 / 257 616 91<br />
info@ombudsstelle-gfonds.de<br />
Die Verfahrensordnung und weitergehende<br />
Informationen finden Sie zudem im Internet unter<br />
www.ombudsstelle-gfonds.de.<br />
10.3 Der Treuhandvertrag<br />
Gegenstand des Treuhandvertrags<br />
Die FCT Finanzcontrol Treuhand GmbH, mit Sitz in<br />
München (Geschäftsanschrift: Schleißheimer Straße<br />
4, 80333 München), schließt als Treuhandkommanditist<br />
mit allen künftig als Treugebern beitretenden<br />
Anlegern gleichlautende Treuhandverträge, wobei<br />
der Treuhandvertrag in jedem Fall die Rechtsgrundlage<br />
der Tätigkeit des Treuhänders darstellt (Details<br />
zum Treuhandkommanditisten siehe Tz. 12). Aufgabe<br />
des Treuhandkommanditisten ist das Halten und Verwalten<br />
der Kommanditbeteiligung des als Treugeber<br />
beitretenden Anlegers im eigenen Namen, aber für<br />
Rechnung des Treugebers, wobei für das Verhältnis<br />
zwischen Treugeber und dem Treuhandkommanditisten<br />
die Regelungen des Gesellschaftsvertrags<br />
entsprechend gelten. Die wesentlichen Rechte und<br />
Pflichten des Treuhandkommanditisten umfassen die<br />
Pflicht, dem Anleger die Ansprüche aus der treuhänderisch<br />
gehaltenen Kommanditeinlage abzutreten,<br />
ihm Vollmacht im Hinblick auf die Ausübung der<br />
Stimmrechte zu erteilen, ein Treugeberregister zu<br />
führen, Rechnungslegungs- und Berichtspflichten<br />
sowie die Pflicht, die Interessen des Anlegers wahrzunehmen.<br />
Er hat gegenüber dem Anleger ein Recht<br />
auf Freistellung von Ansprüchen und Haftung sowie<br />
gegenüber der Fondsgesellschaft einen Anspruch<br />
auf eine jährliche Vergütung (Details hierzu siehe im<br />
in Tz. 14 in diesem Beteiligungsprospekt abgedruckten<br />
Treuhandvertrag).<br />
137<br />
Rechtsverhältnisse<br />
Der Treuhandkommanditist tritt nach außen im<br />
eigenen Namen auf und wird als Kommanditist in<br />
das Handelsregister eingetragen. Im Innenverhältnis<br />
handelt der Treuhandkommanditist im Auftrag und<br />
für Rechnung der Treugeber, so dass die Stellung des<br />
Treugebers wirtschaftlich der eines Kommanditisten<br />
der Fondsgesellschaft entspricht.<br />
Der Beteiligungsbetrag eines Treugebers ohne Agio<br />
soll mindestens AUD 15.000 betragen; Beteiligungen<br />
müssen jeweils (ohne Berücksichtigung des Agios)<br />
durch 1.000 ohne Rest teilbar sein. Der Treugeber<br />
hat die in der Beitrittserklärung bezeichnete Kapitaleinlage<br />
(Beteiligungsbetrag) zzgl. 5 Prozent Agio<br />
fristgerecht einzuzahlen. Im Verzugsfall gelten die<br />
Regelungen des Gesellschaftsvertrags entsprechend<br />
(vgl. § 7 des Gesellschaftsvertrags).<br />
Wesentliche Rechte und Pflichten des Treugebers<br />
Der Treugeber ist verpflichtet, den von ihm übernommenen<br />
Beteiligungsbetrag zzgl. Agio gemäß den<br />
Bedingungen der Beitrittsvereinbarung zu erbringen.<br />
Der Treuhandkommanditist ist in Abstimmung<br />
mit der Fondsgesellschaft zum Rücktritt von dem<br />
Treuhandvertrag berechtigt, wenn der Treugeber seiner<br />
Verpflichtung zur Einzahlung des Beteiligungsbetrags<br />
nicht oder nicht vollständig nachkommt.<br />
Stattdessen kann der Treuhandkommanditist in<br />
Abstimmung mit der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />
den Beteiligungsbetrag auf den Betrag der<br />
geleisteten Zahlung abzgl. 5 Prozent Agio herabsetzen<br />
(§ 4 Abs. 5 des Treuhandvertrags).<br />
Der Treugeber hat alle Rechte und Pflichten des Treuhandkommanditisten<br />
aus dem Gesellschaftsvertrag,<br />
mit Ausnahme der dort speziell im Hinblick auf den<br />
Treuhandkommanditisten vorgesehenen Rechte (z. B.<br />
Kapitalerhöhung zur Aufnahme weiterer Anleger), zu<br />
übernehmen (siehe § 4 Abs. 1 des Treuhandvertrags).<br />
Der Treuhandkommanditist tritt dem Treugeber<br />
seinen Anspruch auf den festgestellten Gewinn, die<br />
beschlossenen Entnahmen sowie auf dasjenige, was<br />
ihm im Fall seines Ausscheidens oder der Beendigung<br />
der Fondsgesellschaft zusteht, in dem Umfang<br />
ab, wie diesem diese Ansprüche gebühren. Die Abtretung<br />
ist aufschiebend bedingt auf die Einzahlung<br />
des Beteiligungsbetrags zzgl. Agio durch den Treugeber.<br />
Der Treuhandkommanditist bleibt ermächtigt,<br />
die an den Treugeber abgetretenen Ansprüche im
eigenen Namen einzuziehen (§ 5 Abs. 1 des Treuhandvertrags).<br />
Der Treugeber ist berechtigt, an den Gesellschafterversammlungen<br />
und an sonstigen Abstimmungen<br />
(schriftliches Umlaufverfahren) teilzunehmen.<br />
Der Treuhandkommanditist erteilt dem Treugeber<br />
Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts aus dem<br />
für ihn treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil<br />
und der ihm aus diesem Kapitalanteil zustehenden<br />
Kontroll- und Widerspruchsrechte eines Kommanditisten.<br />
Diese Vollmacht kann nur aus wichtigem<br />
Grund widerrufen werden. Wenn der Treugeber sein<br />
Stimmrecht nicht selbst oder durch einen Dritten<br />
wahrnimmt oder er nicht für den Einzelfall vorher<br />
eine andere Weisung erteilt, wird der Treuhandkommanditist<br />
angewiesen, das Stimmrecht entsprechend<br />
den Beschlussvorschlägen der Geschäftsführung der<br />
Fondsgesellschaft auszuüben. Beim Beschluss der<br />
Gesellschafterversammlung über Nachschüsse in<br />
die Fondsgesellschaft (§ 8 des Gesellschaftsvertrags)<br />
wird sich der Treuhänder einer Stimmabgabe für den<br />
Treugeber enthalten, sofern der Treugeber keine<br />
Weisung hinsichtlich der Stimmabgabe erteilt hat<br />
(§ 5 des Treuhandvertrags).<br />
Treugeberregister und Datenschutz<br />
Der Treuhandkommanditist führt ein Register über<br />
alle persönlichen und beteiligungsbezogenen Daten<br />
der Treugeber (§ 3 des in Tz. 14 abgedruckten Treuhandvertrags).<br />
Der Treugeber ist damit einverstanden, dass die in<br />
der Beitrittsvereinbarung des Treugebers mitgeteilten<br />
personenbezogenen Daten sowie weitere<br />
personenbezogene Daten, die zukünftig in unmittelbarem<br />
Zusammenhang mit der Beteiligung des<br />
Treugebers erhoben werden (zusammen „Daten“),<br />
durch die Fondsgesellschaft, den Treuhänder sowie<br />
die mit der Begründung und Verwaltung der Beteiligung<br />
befassten Personen (der Vertriebspartner,<br />
der Geschäftsbesorger der Fondsgesellschaft, zur<br />
Berufsverschwiegenheit verpflichtete Steuerberater<br />
und Wirtschaftsprüfer der Fondsgesellschaft und<br />
die finanzierenden Kreditinstitute) in EDV-Anlagen<br />
gespeichert, verarbeitet und genutzt werden. Sie<br />
werden ausschließlich zur Begründung und Verwaltung<br />
der Beteiligung des Treugebers und zu seiner<br />
Betreuung verwendet und nach Beendigung seiner<br />
Beteiligung gelöscht, soweit eine Aufbewahrung<br />
138<br />
nach gesetzlichen Vorschriften nicht erforderlich ist.<br />
Dies schließt auch erforderliche Übermittlungen von<br />
Daten an die zuständigen Finanzbehörden (beispielsweise<br />
eine erforderliche Meldung der Beteiligung<br />
nach § 138 Abs. 2 und 3 AO an das Wohnsitzfinanzamt<br />
des Treugebers durch den Steuerberater der<br />
Fondsgesellschaft) ein. Der Treugeber erklärt sich<br />
damit einverstanden, dass der vermittelnde Vertriebspartner<br />
ihm mitgeteilte Änderungen bezüglich<br />
der Daten des Treugebers an den Treuhänder und an<br />
die Fondsgesellschaft und den Geschäftsbesorger<br />
der Fondsgesellschaft übermittelt. Der Treugeber hat<br />
keinen Anspruch auf Bekanntgabe der Daten anderer<br />
Treugeber.<br />
Freistellung des Treuhandkommanditisten<br />
Der Treugeber stellt den Treuhandkommanditisten<br />
von allen Verbindlichkeiten frei, die im Zusammenhang<br />
mit Erwerb und Halten der treuhänderisch<br />
gehaltenen Kommanditbeteiligung stehen. Der<br />
Treugeber haftet nicht für die Erfüllung der Verbindlichkeiten<br />
anderer Treugeber (siehe § 4 Abs. 2 des<br />
Treuhandvertrags).<br />
Übertragung der Beteiligung<br />
Treugeber können ihre Beteiligung zu den gleichen<br />
Zeitpunkten und unter den gleichen Voraussetzungen<br />
übertragen wie Kommanditisten (vgl. § 23 des<br />
Gesellschaftsvertrags und § 8 des Treuhandvertrags).<br />
Der Treuhandkommanditist hat jeder zulässigen Verfügung<br />
zuzustimmen (§ 8 des Treuhandvertrags).<br />
Dauer, Kündigung<br />
Der Treuhandvertrag wird auf unbestimmte Zeit<br />
geschlossen. Der Treugeber kann den Treuhandvertrag<br />
jederzeit kündigen, indem er seine Beteiligung<br />
gemäß § 5 Abs. (4) des Gesellschaftsvertrags in eine<br />
direkte Beteiligung als Kommanditist umwandelt.<br />
Darüber hinaus kann der Treugeber den Treuhandvertrag<br />
ordentlich erstmals zum 31.12.2026 mit einer<br />
Frist von sechs Monaten kündigen, danach mit gleicher<br />
Frist zum Ende eines Geschäftsjahres der Fondsgesellschaft.<br />
Die Kündigung aus wichtigem Grund<br />
bleibt hiervon unberührt. Details hierzu siehe in § 9<br />
Abs. 1 des in Tz. 14 abgedruckten Treuhandvertrags.<br />
Darüber hinaus endet der Treuhandvertrag, wenn<br />
der Treuhandkommanditist vom Treuhandvertrag<br />
zurücktritt, der Treuhandkommanditist ohne einen
Nachfolger aus der Fondsgesellschaft ausscheidet<br />
und / oder der Treuhänder gegenüber dem Treugeber<br />
schriftlich feststellt, dass in der Person des<br />
Treugebers ein Grund vorliegt, aufgrund dessen<br />
ein Gesellschafter gemäß § 26 Abs. (1) lit. b) bis g)<br />
des Gesellschaftsvertrags aus der Fondsgesellschaft<br />
ausscheiden würde (siehe § 9 Abs. 2 des Treuhandvertrags).<br />
Verstirbt ein Treugeber, wird der Treuhandvertrag<br />
mit seinen Erben oder mit einem seiner Erben<br />
fortgesetzt (siehe § 10 des Treuhandvertrags). Der<br />
Treuhandkommanditist ist berechtigt, den Übergang<br />
des Treuhandanteils entsprechend § 24 Abs. (1) Satz<br />
4 des Gesellschaftsvertrags zu untersagen. In diesem<br />
Fall endet dieser Treuhandvertrag. Im Übrigen gelten<br />
die Regelungen bei Tod eines Gesellschafters in § 24<br />
des Gesellschaftsvertrags auch im Rahmen des Treuhandvertrags<br />
entsprechend.<br />
Im Detail siehe zur Beendigung des Treuhandvertrags<br />
und Tod eines Treugebers in Tz. 14 die §§ 9 bis<br />
12 des Treuhandvertrags.<br />
Vergütungen des Treuhandkommanditisten<br />
Der Treuhandkommanditist erhält für die mit der<br />
Treuhandschaft für sämtliche Treugeber verbundenen<br />
Tätigkeiten ab dem Jahr 2011 eine jährliche Vergütung<br />
in Höhe von insgesamt AUD 15.000 jeweils<br />
zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in jeweils gültiger<br />
Höhe. Die Vergütung erhöht sich jährlich, erstmals<br />
für das Jahr 2012, um 2 Prozent.<br />
Die Vergütung ist spätestens am 30.12. eines jeden<br />
Jahres gegen Ausfertigung einer Rechnung<br />
zur Zahlung fällig. Die Vergütung, ebenso wie die<br />
nachgewiesenen angemessenen Reisekosten sowie<br />
die Kosten, die dem Treuhandkommanditisten für<br />
drucktechnische Anfertigungen und den Versand<br />
der für die Treugeber bestimmten Unterlagen im Zusammenhang<br />
mit Gesellschafterversammlungen und<br />
schriftlichen Gesellschafterabstimmungen entstehen,<br />
sind Kosten der Fondsgesellschaft und werden<br />
von dieser an den Treuhandkommanditisten gezahlt.<br />
Darüber hinaus stehen dem Treuhandkommanditisten<br />
innerhalb und außerhalb des Gesellschaftsvertrags<br />
keine Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte<br />
und auch keine sonstigen Gesamtbezüge<br />
zu, insbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen,<br />
Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte,<br />
139<br />
Provisionen und Nebenleistungen jeder Art. Der Gesamtbetrag<br />
der für die Wahrnehmung der Aufgaben<br />
vereinbarten Vergütung des Treuhandkommanditisten<br />
beträgt über den Prognosezeitraum AUD 217.212<br />
einschließlich gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer.<br />
Zu dem Gesellschafts- und Treuhandvertrag sollte der<br />
Anleger vor einer Anlageentscheidung auch sorgfältig<br />
die Risikohinweise in Tz. 3, Seiten 26 bis 50, lesen<br />
und verstanden haben und sich ggf. fachlichen Rat<br />
bei einem erfahrenen Berater, beispielsweise einem<br />
Rechtsanwalt und / oder Steuerberater einholen.<br />
10.4 Weitere wesentliche Verträge der<br />
Fondsgesellschaft<br />
10.4.1 Vertrag über Investmentaufbereitung<br />
und Konzeption<br />
Die Fondsgesellschaft hat mit der Real I.S. einen<br />
Vertrag zum 18.05.2011 über die Investmentaufbereitung<br />
und Konzeption geschlossen. Hiernach ist die<br />
Real I.S. insbesondere für die Auswahl von geeigneten<br />
direkten bzw. indirekten Immobilieninvestments,<br />
die Durchführung von Vorverhandlungen mit<br />
Maklern und Verkäufern sowie für die Durchführung<br />
der Vertragsverhandlungen bis zur Abschlussreife zuständig.<br />
Die Real I.S. erbringt die im Zusammenhang<br />
mit der Konzeption stehenden Leistungen, insbesondere<br />
eine Rentabilitätsberechnung, die Erstellung eines<br />
Finanzplans sowie die Erstellung der Emissionsunterlagen<br />
für die Beteiligung. Weiterhin wird die<br />
Real I.S. sämtliche Vertragsunterlagen abstimmen.<br />
Für die erbrachten Leistungen erhält die Real I.S.<br />
insgesamt eine Vergütung in Höhe von AUD 100.000<br />
zzgl. deutscher Umsatzsteuer. Der Vergütungsanspruch<br />
entsteht mit Abschluss der Vereinbarung<br />
und ist nach Rechnungsstellung, frühestens am<br />
30.12.2011, zur Zahlung fällig. Entstehen der Real I.S.<br />
Aufwendungen aufgrund der Hinzuziehung Dritter<br />
zur Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen,<br />
leistet die Fondsgesellschaft der Real I.S. auf Nachweis<br />
Auslagenersatz.<br />
Die Haftung der Real I.S. ist auf Vorsatz und grobe<br />
Fahrlässigkeit beschränkt, außer bei Schäden aus der<br />
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit<br />
oder bei Verletzung einer vertragswesentlichen<br />
Pflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden<br />
Weise („Kardinalpflicht“). Dies gilt – mit Ausnahme<br />
der nachfolgenden Sätze 4 und 5 dieses Absatzes –
auch in dem Fall, dass die Real I.S. Aufgaben an Dritte<br />
überträgt. Die Real I.S. haftet, soweit sie ihre Aufgaben<br />
oder Teile davon an Dritte überträgt, für deren<br />
Verschulden wie für eigenes Verschulden. Überträgt<br />
die Real I.S. ihre Aufgaben an qualifizierte Berufsträger,<br />
so hat sie nur ihr bei der Auswahl zur Last fallendes<br />
Verschulden zu vertreten. Für ein Verschulden<br />
der Berufsträger haftet die Real I.S. nicht.<br />
10.4.2 Geschäftsbesorgungs / Fondsverwaltungsvertrag<br />
der Fondsgesellschaft mit der Real I.S.<br />
Die Fondsgesellschaft hat die Real I.S. mit Vertrag<br />
vom 18.05.2011 mit der laufenden Verwaltung der<br />
Fondsgesellschaft beauftragt. Zu diesem Aufgabenbereich<br />
gehören insbesondere die folgenden<br />
Aufgaben:<br />
a) Verwaltung der Erträge aus dem Treuhandvermögen<br />
und Wahrung der Interessen der Fondsgesellschaft,<br />
kaufmännische Verwaltung sowie<br />
Erstellung aller sonstigen Dokumentations- und<br />
Informationsunterlagen im Rahmen der laufenden<br />
Verwaltung der Fondsgesellschaft;<br />
b) Führung des Berichtswesens, insbesondere der<br />
Erstellung des jährlichen Geschäftsberichtes<br />
sowie Erstellung aller sonstigen Dokumentations-<br />
und Informationsunterlagen im Rahmen der<br />
laufenden Verwaltung der Fondsgesellschaft;<br />
c) Abwicklung des Zahlungsverkehrs einschließlich<br />
Mahnwesen sowie Finanzierungsmanagement<br />
einschließlich Kreditabwicklung, insbesondere<br />
Abwicklung von Zwischenfinanzierungskrediten<br />
und Kreditverlängerung;<br />
d) Abwicklung der Aufnahme sowie der Einlagenleistung<br />
der Anleger der Fondsgesellschaft;<br />
e) Durchführung der Korrespondenz mit den<br />
Gesellschaftern und technische Abwicklung des<br />
Vollzugs des Beitritts der Anleger zur Fondsgesellschaft;<br />
f) Unterstützung und Vorbereitung der Unterlagen<br />
für die Rechnungslegung und Erstellung der<br />
Steuererklärungen auf Ebene des Trusts und der<br />
Fondsgesellschaft, insbesondere Unterstützung<br />
des mit der Steuerberatung der Fondsgesellschaft<br />
beauftragten Steuerberaters, sowie Dokumentation<br />
und Aufbewahrung sämtlicher Unterlagen der<br />
Fondsgesellschaft;<br />
140<br />
g) Vorbereitung und Durchführung von Gesellschafterversammlungen;<br />
sowie<br />
h) Abstimmung und Korrespondenz mit dem<br />
Treuhänder bzgl. der als Treugeber beteiligten<br />
Anleger.<br />
Die Real I.S. ist berechtigt, die vorgenannten Aufgaben<br />
ganz oder teilweise an von ihr beauftragte Dritte<br />
weiterzugeben.<br />
Die Real I.S. erhält für die Übernahme der laufenden<br />
Geschäftsbesorgung und die Einrichtung der Fondsverwaltung<br />
ab dem Jahr 2012 eine jährliche Vergütung<br />
in Höhe von AUD 25.000. Die Vergütung ist zum<br />
30. Dezember eines jeden Jahres fällig, erstmals zum<br />
31.12.2012 (die Tätigkeiten im Rahmen des Rumpfjahres<br />
2011 sind mit der Gebühr für das Jahr 2012<br />
abgegolten). Die Vergütungen für die Geschäftsbesorgung<br />
verstehen sich zzgl. der ggf. anfallenden<br />
gesetzlichen Umsatzsteuer.<br />
Soweit Leistungen zugunsten der Fondsgesellschaft<br />
auf Rechnung von Real I.S. erbracht werden, steht<br />
Real I.S. ein Aufwandsersatzanspruch zu. Eine Haftung<br />
von Real I.S. für derartige (Dritt-)Leistungen ist<br />
jedoch ausgeschlossen. Insoweit haftet sie nur für<br />
die ordnungsgemäße Auswahl des Leistenden. Der<br />
Real I.S. steht weiterhin der Anspruch auf Erstattung<br />
von Auslagen im Rahmen der von ihr zu erbringenden<br />
Aufgaben zu.<br />
Die Real I.S. erbringt auch weiter gehende sonstige<br />
Leistungen gegenüber der Fondsgesellschaft, insbesondere<br />
im Zusammenhang mit dem Anlegerbeitritt,<br />
der Anteilsübertragung, der Anteilsherabsetzung<br />
usw. Soweit der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />
hierfür spezielle Bearbeitungsgebühren oder<br />
Schadenpauschalen vorsieht, sind diese Beträge als<br />
Vergütung an die Real I.S. weiterzuleiten. Die Real I.S.<br />
ist auch berechtigt, diese Beträge unmittelbar vom<br />
betroffenen Gesellschafter / Anleger einzuziehen.<br />
Soweit die Fondsgesellschaft in diesem Zusammenhang<br />
auf Ansprüche gegenüber dem Gesellschafter<br />
/ Anleger verzichtet, steht auch der Real I.S.<br />
insoweit keine Vergütung zu. Im Übrigen haben die<br />
Parteien für diese sonstigen Leistungen ein gemeinsam<br />
zu bestimmendes Leistungs- / Preisverzeichnis<br />
vereinbart. Dieses ist in der jeweils gültigen Fassung<br />
anzuwenden.<br />
Der Geschäftsbesorgungs- / Fondsverwaltungsvertrag<br />
ist zunächst auf die Dauer von 20 Jahren abgeschlos-
sen. Eine ordentliche Kündigung ist grundsätzlich<br />
ausgeschlossen. Der Vertrag verlängert sich um<br />
jeweils fünf weitere Jahre, sofern nicht eine Vertragspartei<br />
den Vertrag unter Einhaltung einer Frist<br />
von sechs Monaten kündigt. Das Recht der Parteien,<br />
den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich<br />
ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, ist hiervon<br />
unberührt. Eine außerordentliche Kündigung muss<br />
schriftlich erklärt werden.<br />
Die Haftung der Real I.S. ist auf Vorsatz und grobe<br />
Fahrlässigkeit beschränkt, außer bei Schäden aus der<br />
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit<br />
oder bei Verletzung einer vertragswesentlichen<br />
Pflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden<br />
Weise („Kardinalpflicht“). Soweit die Real I.S. Verträge<br />
im Namen oder für Rechnung der Fondsgesellschaft<br />
schließt, beschränkt sich ihre Haftung auf<br />
die Auswahl des jeweiligen Vertragspartners. Eine<br />
Haftung für die Leistungen des jeweiligen Vertragspartners<br />
oder für Überwachung dieser Leistungen ist<br />
ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche verjähren<br />
nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem Ende<br />
des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und<br />
der Anspruchsberechtigte von den den Anspruch begründenden<br />
Umständen und der Person des Schuldners<br />
Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit<br />
erlangen müsste. Unabhängig von der Kenntnis bzw.<br />
grob fahrlässigen Unkenntnis verjährt der Anspruch<br />
spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach der<br />
Entstehung des Anspruchs. Derartige Ansprüche sind<br />
innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten<br />
nach Kenntniserlangung vom Schaden gegenüber<br />
dem Verpflichteten schriftlich geltend zu machen.<br />
Die Nichteinhaltung der Ausschlussfrist führt zum<br />
Verlust des Anspruchs.<br />
10.4.3 Weitere Kosten der Fondsgesellschaft<br />
einschließlich Steuerberatung<br />
Die laufende Steuerberatung der Fondsgesellschaft<br />
in Deutschland sowie der Jahresabschluss soll von<br />
der INTEGRA Treuhandgesellschaft mbH, Steuerberatungsgesellschaft,<br />
München, durchgeführt werden.<br />
Es können darüber hinaus noch weitere Kosten für<br />
den Jahresabschluss bzw. dessen Prüfung oder für<br />
steuerliche oder rechtliche Beratung etc. entstehen.<br />
Eine jährliche Vergütung für diese Leistungen<br />
ist noch nicht abschließend festgelegt; auf Basis<br />
von Schätz- und Erfahrungswerten sind jedoch im<br />
prognostizierten Investitions- und Finanzierungsplan<br />
(Tz. 6) bzw. in der Prognoserechnung (Tz. 7) entsprechende<br />
Ansätze gebildet worden.<br />
141<br />
10.5 Treuhandvertrag („Trust Deed“) des<br />
BF Australia 7 Trust („Treuhandvermögen“)<br />
Der BF Australia 7 Trust wurde durch einen Treuhandvertrag<br />
(„Trust Deed“) am 18.05.2009 nach dem<br />
Recht des australischen Bundesstaates New South<br />
Wales durch die <strong>Bayernfonds</strong> Kookabura Pty Ltd als<br />
Treuhänder gegründet (seinerzeit mit dem Namen BF<br />
Kookabura Trust). Aufgaben und Rechtsgrundlagen<br />
der Tätigkeit des australischen Treuhänders sind in<br />
diesem Treuhandvertrag abschließend geregelt und<br />
nachstehend im Detail beschrieben. Das Treuhandvermögen<br />
war vom Anbieter vorsorglich gegründet<br />
worden und war vor Anbahnung der diesem Beteiligungsangebot<br />
zugrunde liegenden Transaktion<br />
wirtschaftlich bisher nicht tätig bzw. aktiv. Das Trust<br />
Deed wurde im Rahmen der Vorbereitung dieses<br />
Beteiligungsangebots mit Datum 13.05.2011 neu<br />
gefasst und der Treuhänder wurde durch den neuen<br />
Treuhänder „The Trust Company (Australia) Limited,<br />
Sydney“ ersetzt (Details zum Treuhänder siehe in<br />
Tz. 12.7). Die Treuhandanteile werden bis auf einen<br />
Anteil, der von der Real I.S. Australia Pty Ltd gehalten<br />
wird, vollständig von der Fondsgesellschaft gehalten.<br />
Der Treuhänder („Trustee“) des australischen Treuhandvermögens<br />
wird die Eigentumsrechte am Fondsobjekt<br />
nach dessen Erwerb treuhänderisch für die<br />
Treugeber und wirtschaftlich Berechtigten („Unitholder“<br />
bzw. „Beneficiary“) und damit im Wesentlichen<br />
für die Fondsgesellschaft halten.<br />
Ein „Trust“ ist eine rechtlich bindende Vereinbarung,<br />
aufgrund derer der Treuhänder Eigentum an im Trust<br />
gehaltenen Vermögensgegenständen („Treuhandvermögen“)<br />
in eigenem Namen, aber für Rechnung<br />
und auf Risiko der Treugeber hält. Treugeber sind die<br />
Inhaber der Anteile am Treuhandvermögen („Units“).<br />
Entsprechend wird der Treuhänder die Eigentumsrechte<br />
am Grundstück „77 Grenfell Street, Adelaide,<br />
South Australia“ nebst darauf errichtetem Gebäude<br />
(„Fondsobjekt“) treuhänderisch für die Fondsgesellschaft<br />
als wirtschaftlich berechtigten Treugeber des<br />
Trusts halten.<br />
Wesentliche Rechte und Pflichten des Treuhänders<br />
bzw. der Treugeber:<br />
Der Treuhandvertrag ermöglicht es der Fondsgesellschaft,<br />
als Treugeber die wesentlichen das Treuhandvermögen<br />
betreffenden Entscheidungen (z. B. im<br />
Zusammenhang mit Abschluss und Beendigung von<br />
wesentlichen Mietverträgen, An- und Verkauf von<br />
Treuhandvermögen, Darlehensverträgen und sämt-
lichen Verträgen mit einem jährlichen Volumen von<br />
mehr als AUD 50.000) im Wege des Zustimmungsvorbehalts<br />
zu fällen, Erträge aus dem Treuhandvermögen<br />
zu erhalten sowie den Treuhandvertrag zu kündigen<br />
und Herausgabe des Treuguts zu verlangen.<br />
Der Treuhänder hat insofern weitgehende Verpflichtungen<br />
aus dem Trust Deed gegenüber den Treugebern,<br />
die er auf der Grundlage der treuhandvertraglichen<br />
Bestimmungen einzuhalten hat.<br />
Daneben enthält der Treuhandvertrag u. a. Bestimmungen<br />
zur Übertragung von Treuhandanteilen, zur<br />
Vergütung bzw. Kostenerstattung für den Treuhänder<br />
(Details dazu siehe Tz. 7.3.3, wobei der Gesamtbetrag<br />
der für die Wahrnehmung der Aufgaben<br />
vereinbarten Vergütung des australischen Treuhänders<br />
über den Prognosezeitraum AUD 810.491<br />
zzgl. australischer Umsatzsteuer beträgt) mit damit<br />
verbundenen Vergütungs- und Kostenerstattungsrechten<br />
für den Treuhänder, zur Ausschüttung freier<br />
Liquidität (insbesondere die Regelung, dass die freie<br />
Liquidität unter Berücksichtigung der anfallenden<br />
Steuern und Kosten monatlich an die Treugeber ausbezahlt<br />
werden kann), zur Freistellung des Treuhänders<br />
von Haftungsrisiken, zu den allgemeinen und<br />
besonderen Rechten und Pflichten des Treuhänders,<br />
Regelungen zu Änderungen des Trust Deed sowie zur<br />
Bewertung des Treuhandvermögens, Bestimmungen<br />
zur Ernennung und Aufgabe unabhängiger Gutachter,<br />
zur Verpflichtung zur Führung des Registers bzw.<br />
einer Liste der ausgegebenen Anteile und Regelungen<br />
zur Zustimmung durch die Fondsgesellschaft als<br />
Anteilseigner. Der Inhalt des Trust Deed entspricht<br />
insoweit den üblichen Regelungen für Treuhandvereinbarungen<br />
unter Berücksichtigung der besonderen<br />
Bestimmungen gemäß dem Recht des australischen<br />
Bundes staates New South Wales.<br />
Das Treuhandvermögen soll bis zur Fälligkeit des<br />
Kaufpreises für das Fondsobjekt u. a. durch Zeichnung<br />
weiterer Anteile durch die Fondsgesellschaft im<br />
erforderlichen Umfang aufgestockt werden.<br />
10.6 Wesentliche Verträge betreffend das<br />
Treuhandvermögen BF Australia 7 Trust<br />
10.6.1 Vertrag über eine Andienungs und Kaufoption<br />
(„Optionsvereinbarung“ – „Put and<br />
Call Option Deed“)<br />
Der Fälligkeitstermin für die im Rahmen der Transaktion<br />
anfallende australische Stempelsteuer („Stamp<br />
Duty“) ist vom Zeitpunkt der formalen Unterzeich-<br />
142<br />
nung des Kaufvertrags für das Fondsobjekt bzw. dem<br />
Zeitpunkt der Ausübung der nachstehend beschriebenen<br />
Optionsvereinbarung abhängig. Ein möglichst<br />
später Ausübungstermin unter der Optionsvereinbarung<br />
und damit ein möglichst später formaler<br />
Kaufvertragsabschluss und damit Kaufpreiszahlungstermin<br />
ist bis zur Einwerbung des erforderlichen<br />
Eigenkapitals u. a. aus wirtschaftlichen Gründen sinnvoll.<br />
Im Zuge der Verhandlungen mit dem Verkäufer<br />
konnte erreicht werden, dass zunächst eine Optionsvereinbarung<br />
(„Put and Call Option Deed“) abgeschlossen<br />
wurde, die den Vertragsparteien folgende<br />
wesentlichen Rechte einräumt:<br />
Gegen Zahlung von AUD 1 hat der Treuhänder des<br />
australischen Treuhandvermögens der Fondsgesellschaft<br />
das Recht erworben, vom Verkäufer, der<br />
Grenfell Central Pty Limited (Details siehe in Tz. 12),<br />
zu einem bestimmten Termin die Eigentumsrechte<br />
am Grundstück nebst aufstehendem Gebäude<br />
„77 Grenfell Street, Adelaide SA 5000 (registriert<br />
unter dem Certificate of Title Volume 5128 Folio 650)<br />
auf der Grundlage eines der Optionsvereinbarung<br />
beigefügten Kaufvertragsentwurfs zu erwerben<br />
(„Call Option“). Diese Ankaufsoption („Call Option“)<br />
muss innerhalb eines bestimmten Zeitfensters (im<br />
Zeitraum vom 01.11.2011 bis 30.11.2011) vor dem<br />
vereinbarten Kauftermin ausgeübt werden.<br />
Gegen Zahlung von AUD 1 hat der Verkäufer vom<br />
Käufer das Recht erworben, zu einem bestimmten<br />
Zeitpunkt den Abkauf des Fondsobjekts auf der<br />
Grundlage eines der Optionsvereinbarung beigefügten<br />
Kaufvertragsentwurfs zu verlangen („Put<br />
Option“). Diese Andienungsoption („Put Option“)<br />
muss innerhalb eines bestimmten Zeitfensters (im<br />
Zeitraum zwischen 01.12.2011 bis 15.12.2011) vor<br />
dem vereinbarten Kauftermin ausgeübt werden. Die<br />
Optionsvereinbarung wurde am 19.05.2011 rechtsverbindlich<br />
unterzeichnet.<br />
Die Ausübung der Call Option sowie der Put Option<br />
ist an bestimmte übliche Bedingungen geknüpft, wie<br />
z. B. den Erhalt einer staatlichen Genehmigung zur<br />
Durchführung der Transaktion durch die zuständige<br />
australische Behörde („Foreign Investment Review<br />
Board“, kurz „FIRB“). Es bestehen weiterhin Kündigungsrechte<br />
für die Optionsvereinbarung zugunsten<br />
des Käufers mit der Folge der Nichtdurchführung<br />
der vorgesehenen Transaktion, falls der Mietvertrag<br />
mit dem Hauptmieter (Ministerium für Infrastruktur<br />
des Bundesstaates South Australia) zum Ausübungszeitraum<br />
nicht mehr bestehen würde oder falls das<br />
Fondsobjekt zu diesem Zeitpunkt (in bestimmtem
Umfang) teilweise oder ganz beschädigt wäre. Bei<br />
Eintritt dieser Kündigungsfälle müsste der Verkäufer<br />
den Käufer und den Anbieter von nachgewiesenen<br />
Schäden und nachgewiesenen angemessenen<br />
Kosten freistellen und ggf. gewährte Kaufpreissicherheiten<br />
umgehend zurückgeben, wobei die<br />
Freistellung auf max. AUD 500.000 begrenzt wäre<br />
(siehe hierzu die wichtigen Hinweise in Tz. 3.2.1 ab<br />
Seite 27). Diese Freistellungsverpflichtung ist im<br />
Umfang von AUD 500.000 durch eine Bankgarantie<br />
gesichert (siehe hierzu die Hinweise zu Tz. 3.3.8 auf<br />
Seite 38). Sollte die Ausübung der Call- und Put-<br />
Option wegen einer der vorstehenden Bedingungen<br />
ausgeschlossen sein oder sollten die Vertragsparteien<br />
aus sonstigen Gründen keine der Optionsrechte<br />
ausüben, erwirbt der Treuhänder das Fondsobjekt<br />
nicht. In diesen Fällen würde die Fondsgesellschaft<br />
(rück-)abgewickelt (siehe hierzu auch die Hinweise in<br />
Tz. 3.2.1 auf Seite 27).<br />
Die Parteien können weiterhin die Optionsvereinbarung<br />
kündigen, falls der Vertragspartner seine vertraglichen<br />
Verpflichtungen verletzt und eine solche<br />
Vertragsverletzung nicht im Rahmen der vertraglichen<br />
Regelungen fristgerecht heilt oder wenn eine<br />
Vertragspartei insolvent wird.<br />
Dabei ist die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />
(über entsprechende Weisungen an den Treuhänder<br />
des Treuhandvermögens) berechtigt, dem Verkäufer<br />
des Fondsobjekts gegenüber festzustellen, dass<br />
die Voraussetzungen bzw. (aufschiebenden) Bedingungen<br />
für den Erwerb der Eigentumsrechte am<br />
Fondsobjekt nicht hergestellt werden (können). In<br />
jedem Fall der Nichtausübung einer der Optionen<br />
bzw. der Nichtdurchführung des Kaufvertrags müsste<br />
die Fondsgesellschaft aufgelöst und wirtschaftlich<br />
(rück-)abgewickelt werden. Es ist bei Eintritt eines<br />
solchen Falles nicht auszuschließen, dass angefallene<br />
bzw. anfallende Kosten und Aufwendungen des<br />
Käufers bzw. der Fondsgesellschaft wirtschaftlich von<br />
den Anlegern zu tragen wären. Beim Rücktritt von<br />
der Optionsvereinbarung aus bestimmten Gründen<br />
bzw. der Nichterfüllung der (kauf-)vertraglichen<br />
Verpflichtungen durch den Käufer hat der Käufer<br />
und damit wirtschaftlich die Fondsgesellschaft dem<br />
Verkäufer eine Abstandszahlung in Höhe der unter<br />
der Optionsvereinbarung vom Käufer zugunsten des<br />
Verkäufers gewährten Sicherheit, einer standardisierten<br />
Bankgarantie (sog. „Letter of Credit“) in Höhe<br />
von AUD 4,5 Mio., zu erbringen (Details zum Letter<br />
of Credit siehe nächster Abschnitt). Diese Kosten, für<br />
die der Anbieter gegenüber der ausstellenden Bank<br />
für die standardisierte Bankgarantie mithaftet, sowie<br />
143<br />
die sonstigen ggf. angefallenen Kosten des Fonds<br />
(Details hierzu siehe im Kapitel „Prognostizierter<br />
Investitions- und Finanzierungsplan“) sind jedoch<br />
begrenzt und stellen insofern die maximalen Aufwandsbeträge<br />
in einem solchen Fall dar (siehe hierzu<br />
die wichtigen Hinweise in Tz. 3.2.1 auf Seite 27).<br />
Bei Unterzeichnung der Optionsvereinbarung hat<br />
die Käuferseite zur marktüblichen Absicherung der<br />
vertraglichen Verpflichtungen den Verkäufern eine<br />
standardisierte Bankgarantie („Letter of Credit“) in<br />
Höhe von AUD 4,5 Mio. zur Verfügung gestellt. Die<br />
Real I.S. hat gegenüber der ausstellenden Bank die<br />
Mithaftung übernommen, gleichwohl bleibt der Käufer<br />
gegenüber der ausstellenden Bank für eventuelle<br />
Verpflichtungen aus dieser standardisierten Bankgarantie<br />
verpflichtet. Der Letter of Credit, den die ausstellende<br />
Bank gegen Zahlung einer Avalprovision in<br />
Höhe von AUD 60.000 ausgegeben hat, ist spätestens<br />
bei Durchführung der Transaktion und bei Zahlung<br />
des Kaufpreises vom Verkäufer an die ausstellende<br />
Bank zurückzugeben. Die Kosten für den Letter of<br />
Credit wurden im Rahmen des prognostizierten<br />
Investitions- und Finanzierungsplans berücksichtigt.<br />
Die Bankgarantie muss vom Verkäufer auch an den<br />
Käufer bzw. die ausstellende Bank zurückgegeben<br />
werden, falls bestimmte Umstände eintreten, die<br />
der Ausübung einer der Optionen unter der Andienungs-<br />
und Kaufoption bzw. der Durchführung des<br />
Kaufvertrags entgegenstehen. Der Verkäufer darf die<br />
Bankgarantie nur bei bestimmten, in der Optionsvereinbarung<br />
bzw. im Kaufvertrag festgelegten Vertragsverletzungen<br />
durch den Käufer einlösen. In einem<br />
solchen Fall ist bei wirtschaftlicher Betrachtung ggf.<br />
die Fondsgesellschaft gegenüber der garantierenden<br />
Bank erstattungspflichtig. Erfüllt der Käufer seine<br />
Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht, ist der<br />
Verkäufer wie vorstehend ausgeführt berechtigt,<br />
die standardisierte Bankgarantie einzulösen und hat<br />
gemäß der Optionsvereinbarung bzw. dem vorgesehenen<br />
Kaufvertrag grundsätzlich keine darüber<br />
hinausgehenden Ansprüche gegen den Käufer.<br />
Der Abschluss der Optionsvereinbarung löst keine<br />
nennenswerte australische Stempelsteuer aus.<br />
Mit Ausübung einer Option und Ausfertigung und<br />
Durchführung des Kaufvertrags wird die Stamp Duty<br />
in Höhe von derzeit rd. 5,5 Prozent bezogen auf<br />
den Kaufpreis bzw. den Verkehrswert der Rechte am<br />
Fondsobjekt innerhalb eines bestimmten Zeitraums<br />
nach Eigentumsübertragung fällig. Dies ist im<br />
prognostizierten Investitions- und Finanzierungsplan<br />
berücksichtigt. Umsatzsteuern oder materielle<br />
Belastungen im Rahmen des prognostizierten Investi-
tions- und Finanzierungsplans bzw. der Prognoserechnung<br />
durch sog. Goods and Services Tax („GST“)<br />
fallen durch den Abschluss der Optionsvereinbarung<br />
voraussichtlich nicht an.<br />
Die Optionsvereinbarung untersagt den Vertragsparteien<br />
die Abtretung von Rechten aus diesem<br />
Vertrag (ohne vorherige schriftliche Zustimmung<br />
der anderen Vertragspartei) und enthält weitere<br />
für solche Verträge typische Vereinbarungen (z. B.<br />
Regelungen zur GST, Regelungen zur Vertraulichkeit<br />
von Informationen, Details für erforderliche Benachrichtigungen<br />
und Zustellungen). Zudem ist geregelt,<br />
dass die Parteien ihre Kosten im Zusammenhang<br />
mit der Optionsvereinbarung selbst tragen, soweit<br />
nicht Abweichendes im Vertrag geregelt ist, wobei<br />
der Käufer mögliche Stamp Duty (Stempelsteuer) im<br />
Rahmen des Vertrags zu übernehmen hat.<br />
Bis zum möglichen Übergabezeitpunkt des Fondsobjekts<br />
an den Käufer darf der Verkäufer bestimmte<br />
Handlungen nicht vornehmen bzw. muss bestimmte<br />
Handlungen unterlassen bzw. mit dem Käufer<br />
abstimmen sowie bestimmte Richtlinien befolgen<br />
(beispielsweise darf der Verkäufer keine neuen<br />
Sicherheiten am Fondsobjekt bestellen, das Land<br />
nicht anderweitig verkaufen, abtreten oder übertragen<br />
oder andere Handlungen unternehmen, die die<br />
Rechte des Käufers unter der Optionsvereinbarung<br />
bzw. dem Kaufvertrag nachteilig beschränken oder<br />
beeinflussen könnten). Zudem müssen die Vertragsparteien<br />
wesentliche Bestimmungen des Kaufvertrags<br />
bereits mit Abschluss der Optionsvereinbarung<br />
einhalten (beispielsweise betreffend der Vermietung<br />
der derzeit noch nicht vermieteten Flächen im Fondsobjekt).<br />
Der Verkäufer ist verpflichtet, das Fondsobjekt<br />
in einem bestimmten Zustand zu erhalten,<br />
den mietvertraglichen Verpflichtungen vollständig<br />
nachzukommen, das Fondsobjekt vertragsgemäß<br />
instandzuhalten und alle für das Fondsobjekt einzuhaltenden<br />
Vorschriften und Gesetze zu befolgen.<br />
Darüber hinaus haben die Parteien weitere übliche<br />
Zusicherungen („Warranties“) abgegeben.<br />
10.6.2 Kaufvertrag („Contract for the Sale and<br />
Purchase of Land“) für das Fondsobjekt und<br />
damit zusammenhängende Vereinbarungen<br />
Die The Trust Company (Australia) Limited (als Treuhänder<br />
des Treuhandvermögens BF Australia 7 Trust,<br />
Details siehe Tz. 12.7) als Käufer und die Grenfell<br />
Central Pty Ltd (Details siehe Tz. 12.10) als Verkäufer<br />
144<br />
haben sich auf einen Kaufvertrag geeinigt, der bei<br />
Ausübung der vorstehend beschriebenen Andienungs-<br />
bzw. Kaufoption von den Vertragspartnern<br />
auszufertigen ist.<br />
Gemäß Kaufvertrag sollen Nutzen und Lasten am<br />
Fondsobjekt mit Kaufpreiszahlung am 29.12.2011<br />
(„Settlement Day“) auf den Käufer übergehen. Der<br />
Kaufpreis beträgt voraussichtlich AUD 91.700.000<br />
und ist bei Vorliegen der Fälligkeitsvoraussetzungen<br />
am 29.12.2011 zu zahlen. Bei verspäteter Zahlung<br />
bestehen übliche vertragliche Regelungen (wie<br />
beispielsweise eine Strafzinsberechnung, ein Recht<br />
des Verkäufers auf Einlösung gewährter Sicherheiten<br />
und auf Kündigung des Vertrags).<br />
Im Zusammenhang mit dem Ankauf der Eigentumsrechte<br />
am Fondsobjekt hat CB Richard Ellis, Adelaide,<br />
mit Datum vom 28.04.2011 ein Bewertungsgutachten<br />
und Analysen für den Objekt-Cashflow für<br />
den Ankaufszeitpunkt für das Fondsobjekt erstellt<br />
und den Wert des Fondsobjekts auf AUD 94,5 Mio.<br />
veranschlagt. Weitere Bewertungsgutachten für das<br />
Anlageobjekt (Fondsobjekt) wurden nicht erstellt.<br />
Aufbauend auf dem Bewertungsgutachten haben die<br />
lokalen Experten von CB Richard Ellis eine Analyse<br />
bzw. Projektion der Einnahmen und Ausgaben<br />
im Zusammenhang mit dem Fondsobjekt für den<br />
gesamten Prognosezeitraum erstellt. Diese berücksichtigt<br />
u. a. die (Brutto-)Mieteinnahmen aus dem<br />
Fondsobjekt und die Bewirtschaftungs- und Nebenkosten<br />
sowie die Ausgaben für Instandhaltung und<br />
Wartung für das Fondsobjekt, wobei die Gutachter<br />
für Letzteres auf Angaben des weiterhin involvierten<br />
technischen Gutachters zurückgegriffen haben. Insoweit<br />
basiert die Prognoserechnung (Tz. 7, Tz. 8) auf<br />
den Angaben des lokalen Wertgutachters sowie der<br />
Experten von CB Richard Ellis, Adelaide.<br />
Im Rahmen der Ankaufsprüfung („Due Diligence“)<br />
hat Rider Levett Bucknall, Sydney, mit Datum vom<br />
04.05.2011 ein technisches Gutachten einschließlich<br />
umwelttechnischem Bericht über das Fondsobjekt erstellt,<br />
dessen Ergebnisse in die Kaufvertragsverhandlungen<br />
bzw. in die Prognoserechnung – soweit möglich<br />
bzw. soweit dies von den Beratern und Experten<br />
als erforderlich gesehen wurde – eingegangen sind.<br />
Soweit erforderlich wurden umwelttechnische Sachverhalte<br />
zusätzlich von den australischen Anwälten<br />
der Fondsgesellschaft im Rahmen der Due Diligence<br />
geprüft. Im Rahmen der Ankaufsprüfung wurden im<br />
Rahmen des technischen Gutachtens keine Hinweise
auf mögliche Verunreinigungen und Schadstoffe<br />
bzw. gesundheitsgefährdende Stoffe innerhalb des<br />
Gebäudes und im Untergrund gefunden und keine<br />
ungewöhnlichen technischen Probleme festgestellt,<br />
aufgrund derer in der Praxis gravierende Risiken oder<br />
Probleme zu erwarten wären. Im Zusammenhang mit<br />
möglichen Risiken in diesem Zusammenhang siehe<br />
die Hinweise in Tz. 3.2.5 auf Seite 32.<br />
Für den Erwerb der Eigentumsrechte am Fondsobjekt<br />
fällt in <strong>Australien</strong> auf der Grundlage der kaufvertraglichen<br />
Regelungen voraussichtlich keine Belastung<br />
mit der so genannten Goods and Services Tax („GST“,<br />
entspricht der deutschen Umsatzsteuer) an. Im<br />
Zusammenhang mit dem Kaufvertrag fallen jedoch<br />
australische Stempelsteuer („Stamp Duty“, vergleichbar<br />
der deutschen Grunderwerbsteuer) in Höhe von<br />
ca. 5,5 Prozent bezogen auf den Kaufpreis bzw. Wert<br />
des Fondsobjekts sowie weitere nominelle Nebenkosten<br />
(u. a. für die Registrierung) an. Ein entsprechender<br />
Ansatz ist im prognostizierten Investitions-<br />
und Finanzierungsplan (Tz. 6) berücksichtigt, wobei<br />
davon ausgegangen wird, dass die Stamp Duty auf<br />
den vereinbarten Kaufpreis (ohne Anfall von GST) kalkuliert<br />
wird. Diese Sachverhalte werden im Rahmen<br />
des vorliegenden Gutachtens der Steuerberater der<br />
Fondsgesellschaft zutreffend ausgeführt. Ansonsten<br />
tragen die Vertragsbeteiligten ihre Kosten im Zusammenhang<br />
mit der Transaktion (z. B. für Rechtsberatung)<br />
grundsätzlich selbst.<br />
Das im Zentrum der Hauptstadt des Bundesstaates<br />
South Australia (SA), Adelaide, gelegene Grundstück<br />
mit der Adresse 77 Grenfell Street, Adelaide SA 5000,<br />
auf dem das Fondsobjekt errichtet ist, ist mit einer<br />
Größe von rd. 2.421 m² im zuständigen Grundregister<br />
in SA unter folgender Bezeichnung eingetragen:<br />
Certificate of Title Volume 5128, Folio 650. Das<br />
Grundstück befindet sich im bedingungslosen Eigentum<br />
des Verkäufers (sog. „estate in fee simple“).<br />
Gemäß den kaufvertraglichen Regelungen dürfen<br />
zum Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten<br />
bzw. der Kaufpreiszahlung keine dinglichen Belastungen<br />
auf dem Grundstück (z. B. Grundpfandrechte)<br />
mehr bestehen, wobei der Käufer das Grundstück<br />
nebst aufstehender Immobilie mit den darauf lastenden<br />
Mietverträgen sowie ggf. von Service- und<br />
Lieferverträgen (z. B. für Elektrizität, Wartung von<br />
Lift- bzw. Aufzuganlagen) übernimmt. Zum Zeitpunkt<br />
der Prospektaufstellung besteht eine entsprechende<br />
dingliche Belastung des Grundstücks zugunsten<br />
145<br />
einer australischen Bank, die dem Verkäufer (und<br />
aktuellen Eigentümer) im Gegenzug Finanzierungsmittel<br />
ausgereicht hat; diese Belastungen müssen<br />
aber auf der Basis der kaufvertraglichen Regelungen<br />
zum Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten<br />
bzw. der Kaufpreiszahlung beseitigt sein. Es bestehen<br />
weiterhin übliche Dienstbarkeiten, beispielsweise<br />
für das Bestehen einer gemeinsamen Wandfläche<br />
zur angrenzenden nachbarschaftlichen Immobilie<br />
(sog. „Party Wall Easement(s)“).<br />
Das Grundstück / Fondsobjekt ist unter Einhaltung<br />
der Genehmigungen, gesetzlichen und sonstigen<br />
Vorschriften und Vereinbarungen zu nutzen. Alle<br />
erforderlichen behördlichen Genehmigungen zur<br />
Nutzung des Fondsobjekts liegen gemäß dem Bericht<br />
der australischen Anwälte der Fondsgesellschaft vor.<br />
Als Grundstückseigentümer hat der Treuhänder des<br />
Treuhandvermögens (und bei wirtschaftlicher Betrachtung<br />
damit die Fondsgesellschaft) nach Ankauf<br />
auch die Kosten des Grundstücks bzw. der Immobilie<br />
zu tragen (z. B. Grundsteuern, behördliche und sonstige<br />
Abgaben, Versicherungskosten) und unterliegt<br />
als Grundstückseigentümer der Haftung hinsichtlich<br />
Personen, Immobilie etc. (siehe hierzu auch die Hinweise<br />
in Tz. 3 ab Seite 26).<br />
Vor Abschluss der Optionsvereinbarung und Vereinbarung<br />
des Kaufvertrags haben die von der Fondsgesellschaft<br />
beauftragten australischen Anwälte<br />
und Steuerberater und Sachverständigen eine<br />
umfangreiche sorgfältige Prüfung („Due Diligence“)<br />
durchgeführt. Wie in <strong>Australien</strong> üblich, haben die<br />
australischen Anwälte dazu einen Bericht („Legal Due<br />
Diligence Report“) erstellt. Diese sorgfältige Prüfung<br />
hat keine materiell nachteiligen bzw. unüblichen<br />
Sachverhalte hinsichtlich des Fondsobjekts ergeben,<br />
die nicht in diesem Beteiligungsprospekt dargestellt<br />
sind. Gleichwohl wird dem Anleger dringend empfohlen,<br />
vor einer Anlageentscheidung die in Tz. 3<br />
„Risikohinweise“ ab Seite 26 dargelegten Hinweise,<br />
insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Ankauf<br />
des Fondsobjekts (insbesondere in Tz. 3.2.1 ab<br />
Seite 27), sorgfältig vor einer Anlageentscheidung<br />
zu prüfen.<br />
Der Erwerb der Eigentumsrechte für das Grundstück<br />
bzw. Fondsobjekt steht unter aufschiebenden Bedingungen.<br />
Insbesondere muss die staatliche Ankaufsgenehmigung<br />
durch das Foreign Investment Review<br />
Board („FIRB“) erteilt werden (siehe hierzu ebenso<br />
die Hinweise in Tz. 3.2.1 ab Seite 27).
Der Kaufvertrag wird auf der Grundlage geschlossen,<br />
dass der Verkäufer seine Pflichten aus Vorverträgen<br />
oder ähnlichen Vereinbarungen für die eigentlichen<br />
Mietverträge, u. a. mit zahlreichen Verpflichtungen<br />
des Vermieters gegenüber den Mietern u. a.<br />
zur Gewährung von mietfreien Zeiten / Zuschüssen<br />
gegenüber den Mietern des Fondsobjekts – auch<br />
nach Durchführung des Kaufvertrags – erfüllt bzw.<br />
dass diese Verpflichtungen nicht auf den Käufer<br />
übergehen oder als Kaufpreisabzug im Rahmen des<br />
Kaufvertrags behandelt werden. Dies ist insbesondere<br />
der Fall für das so genannte „DTEI Deed“, einem<br />
entsprechenden Vertrag zwischen Verkäufer und<br />
dem Hauptmieter, dem Ministerium für Infrastruktur<br />
des Bundesstaates South Australia, in welchem dem<br />
Mieter eine befristete Mietreduzierung eingeräumt<br />
wurde. Der Kaufvertrag regelt insofern auch, dass<br />
mietfreie Zeiträume und sonstige Mieterzugeständnisse<br />
und Abschlusskosten („Incentives“) im Zusammenhang<br />
mit dem Abschluss der noch für die derzeit<br />
unvermieteten Flächen abzuschließenden Mietverträge<br />
vom Verkäufer übernommen werden und der<br />
Käufer diesbezüglich umfassend freigestellt wird.<br />
Im Rahmen der Kaufvertragsdurchführung muss<br />
der Verkäufer außerdem spätestens am Tag des<br />
Übergangs von Nutzen und Lasten am Fondsobjekt<br />
auf den Käufer bzw. der Kaufpreiszahlung durch<br />
den Käufer die Überlassung bestimmter Informationen,<br />
Unterlagen, Gegenstände und Dokumente<br />
an den Käufer sicherstellen (z. B. Objektschlüssel,<br />
die Orginal-Mietverträge, die Pläne und Betriebsanleitungen<br />
für die technischen Vorrichtungen des<br />
Fondsobjekts).<br />
Im Rahmen des Kaufvertrags tritt der Verkäufer seine<br />
Gewährleistungsansprüche betreffend das Fondsobjekt<br />
an den Käufer ab, soweit dies rechtlich möglich<br />
ist. So werden auch bestehende Dienstleistungs- und<br />
andere Serviceverträge betreffend das Fondsobjekt<br />
ggf. zunächst übernommen.<br />
Bis zum Übergang der Rechte am Fondsobjekt auf<br />
den Käufer darf der Verkäufer bestimmte Handlungen<br />
oder Unterlassungen nicht vornehmen bzw.<br />
muss bestimmte Richtlinien befolgen und / oder<br />
mit dem Käufer abstimmen. So ist der Verkäufer bei<br />
Verände rungen der Mietverhältnisse, im Fall von<br />
Zustimmungs erfordernissen zu Untermietverhältnissen,<br />
Kündigungen von Mietern etc. verpflichtet, vorher<br />
die Zustimmung des Käufers einzuholen (die nicht<br />
ohne wichtigen Grund versagt werden darf). Der<br />
146<br />
Verkäufer muss das Fondsobjekt weiterhin in dem<br />
vertragsgemäß bestimmten Zustand erhalten und alle<br />
Vorschriften und Gesetze diesbezüglich befolgen.<br />
Über die im Kaufvertrag vereinbarten Zusicherungen<br />
und Gewährleistungen hinaus, die wie in <strong>Australien</strong><br />
üblich nur einen sehr begrenzten Umfang haben<br />
und die betreffend den Zeitraum ihres Bestands<br />
(begrenzt auf zwei Jahre nach Tag des Übergangs von<br />
Nutzen und Lasten am Fondsobjekt) stark begrenzt<br />
sind, stehen dem Käufer keine Ansprüche zu, sollten<br />
sich nachträglich Kosten oder Wertveränderungen<br />
durch Sachverhalte ergeben, die im Rahmen der<br />
sorgfältigen Prüfung („Due Diligence“) nicht entdeckt<br />
wurden oder die im Zusammenhang mit einer<br />
falschen Interpretation oder Analyse von Unterlagen<br />
oder Informationen entstehen, die vom Verkäufer an<br />
den Käufer überlassen wurden. Der Verkäufer hat bestimmte<br />
Zusicherungen und Gewährleistungen auch<br />
nur für eine begrenzte Anzahl an selektiven Informationen<br />
und für selektive Dokumente übernommen,<br />
die dem Käufer im Rahmen der Ankaufsprüfungen<br />
überlassen wurden. Das Fondsobjekt wird auf der<br />
Grundlage der kaufvertraglichen Regelungen de facto<br />
in dem Zustand erworben, in dem es sich zum Zeitpunkt<br />
des Abschlusses der Verträge befunden hat.<br />
Der Verkäufer haftet außer im durch Zusicherungen<br />
und Gewährleistungen bzw. im Rahmen der kaufvertraglichen<br />
Regelungen gewährten Umfang nicht für<br />
(ggf. versteckte) Mängel, Umweltschäden, Altlasten<br />
oder unentdeckte oder nicht dargelegte sonstige<br />
Umstände zum Nachteil des Käufers. Insofern hat<br />
sich der Käufer im Wesentlichen auf die Ergebnisse<br />
der eigenen Ankaufsprüfungen (u. a. unter Hinzuziehung<br />
eigener Anwälte und technischer und sonstiger<br />
Berater und Sachverständiger) zu verlassen und kann<br />
sich in nur sehr geringem Maße auf Gewährleistungen<br />
oder Zusicherungen und damit auf die Haftung<br />
des Verkäufers verlassen bzw. stützen, sollten nach<br />
Ankauf des Fondsobjekts rechtliche, technische oder<br />
sonstige Probleme entstehen, die den Wert des<br />
Fondsobjekts auch ganz erheblich mindern könnten<br />
(siehe hierzu und zu den vorstehenden Sachverhalten<br />
die wichtigen Hinweise in Tz. 3 ab Seite 26,<br />
ins besondere auch in Tz. 3.2.1 ab Seite 27 und in<br />
Tz. 3.2.5 ab Seite 32).<br />
Im Rahmen des Kaufvertrags wird weiterhin von den<br />
Verkäufern eine Mietgarantie für die derzeit noch<br />
unvermieteten Flächen im Erdgeschoss des Fondsobjekts<br />
sowie über drei derzeit noch nicht vermietete<br />
Parkplätze im Fondsobjekt übernommen. Neben der
dreijährigen Mietgarantie für diese Flächen (ab dem<br />
Zeitpunkt der Übernahme durch Nutzen und Lasten<br />
seitens des Käufers) werden dabei auch die Mindeststandards<br />
für die mögliche Vermietung während<br />
der Laufzeit der Mietgarantie und diesbezügliche<br />
Prozesse und Abläufe festgelegt. Sollten die Flächen<br />
auf Basis der vertraglichen Regelungen während der<br />
Laufzeit der Mietgarantie vermietet werden, würde<br />
die Mietgarantie vorzeitig enden.<br />
Es bestehen zahlreiche weitere marktübliche Regelungen,<br />
wie sie in Kaufverträgen, speziell in <strong>Australien</strong>,<br />
üblich sind (u. a. zur Vertraulichkeit von Informationen,<br />
zu Haftungsbegrenzungen des Treuhänders<br />
des Käufers bzw. der Parteien, zu gegenseitigen<br />
Freistellungen („Indemnity“) der Vertragsparteien im<br />
Fall von Schäden und Kosten (z. B. Rechtsberatungskosten)<br />
durch vertragswidriges Verhalten der jeweils<br />
anderen Partei).<br />
Bei Unterzeichnung der dem Kaufvertrag vorgeschalteten<br />
Andienungs- und Kaufoption (vgl. Tz. 10.6.1)<br />
hat die Käuferseite zur marktüblichen Absicherung<br />
der vertraglichen Verpflichtungen den Verkäufern<br />
eine standardisierte Bankgarantie („Letter of Credit“)<br />
in Höhe von AUD 4,5 Mio. zur Verfügung gestellt,<br />
die von der BayernLB, München, ausgestellt wurde.<br />
Der Käufer (und damit wirtschaftlich betrachtet die<br />
Fondsgesellschaft) ist dabei gegenüber der ausstellenden<br />
Bank für eventuelle Verpflichtungen aus<br />
dieser standardisierten Bankgarantie verpflichtet.<br />
Der Letter of Credit, den die ausstellende Bank gegen<br />
Zahlung einer Avalprovision in Höhe von AUD 60.000<br />
ausgegeben hat, ist spätestens bei Durchführung der<br />
Transaktion und bei Zahlung des Kaufpreises vom<br />
Verkäufer an die ausstellende Bank zurückzugeben.<br />
Die Bankgarantie muss vom Verkäufer auch an den<br />
Käufer bzw. die ausstellende Bank zurückgegeben<br />
werden, falls bestimmte Umstände eintreten, die<br />
der Ausübung einer der Optionen unter der Andienungs-<br />
und Kaufoption bzw. der Durchführung des<br />
Kaufvertrags entgegenstehen (z. B. wenn die staatliche<br />
Ankaufsgenehmigung der FIRB nicht erteilt<br />
würde). Der Verkäufer darf die Bankgarantie nur bei<br />
bestimmten, in der Optionsvereinbarung bzw. im<br />
Kaufvertrag festgelegten Vertragsverletzungen durch<br />
den Käufer einlösen (z. B. wenn dieser vertragswidrig<br />
den Kaufvertrag nicht durchführt bzw. den Kaufpreis<br />
nicht leistet, sog. „Purchaser Default“). In einem solchen<br />
Fall kann der Verkäufer den Vertrag kündigen<br />
bzw. von diesem zurücktreten und Schadenersatz in<br />
Höhe des Betrags der standardisierten Bankgarantie<br />
147<br />
verlangen bzw. diese ziehen und der Käufer (und damit<br />
wirtschaftlich betrachtet die Fondsgesellschaft)<br />
ist gegenüber der garantierenden Bank in Höhe des<br />
entsprechenden Betrags erstattungspflichtig (siehe<br />
dazu auch nachstehenden Absatz sowie die Hinweise<br />
in Tz. 3.2.1 ab Seite 27). Der Anbieter haftet gegenüber<br />
der Bank für mögliche Ansprüche der Bank aus<br />
dem Letter of Credit mit.<br />
Sollte der Kaufvertrag nicht wie vorgesehen durchgeführt<br />
werden, beispielsweise weil sich aufschiebende<br />
Bedingungen oder weitere erforderliche Voraussetzungen<br />
nicht erfüllen lassen oder weil eine der Vertragsparteien<br />
ihren kaufvertraglichen Verpflichtungen<br />
nicht nachkommt bzw. nicht nachkommen kann,<br />
kann es in der Folge auch zu einer (Rück-)Abwicklung<br />
der Fondsgesellschaft kommen. Dabei ist u. a. gemäß<br />
dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />
die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft (bzw.<br />
der Treuhänder des vorgeschalteten australischen<br />
Treuhandvermögens der Fondsgesellschaft als vorgesehener<br />
Käufer des Fondsobjekts) berechtigt, den<br />
Verkäufern des Fondsobjekts gegenüber festzustellen,<br />
dass die Voraussetzungen bzw. aufschiebenden<br />
Bedingungen für dessen Erwerb nicht hergestellt<br />
werden (können). In bestimmten Fällen (z. B. wenn<br />
der Käufer den Kaufpreis nicht oder nicht fristgerecht<br />
zahlen kann) wäre der Käufer ggf. zur Kündigung des<br />
Vertrags berechtigt bzw. wäre nicht in der Lage, den<br />
Kaufvertrag durchzuführen. Sollte das Fondsobjekt<br />
vor dem 29.12.2011, dem „Settlement Day“ (dem<br />
vereinbarten Tag des Übergangs von Nutzen und<br />
Lasten am Fondsobjekt und der Kaufpreiszahlung<br />
für das Fondsobjekt), teilweise (im kaufvertraglich<br />
definierten Umfang, d. h. u. a. ab einem Reparaturwert<br />
von über AUD 500.000) oder ganz zerstört oder<br />
beschädigt werden, kann der Käufer den Kaufvertrag<br />
kündigen. In diesem Fall muss der Verkäufer die<br />
gewährte Sicherheit (standardisierte Bankgarantie<br />
über AUD 4,5 Mio.) an den Käufer zurückgeben und<br />
der Verkäufer ist dem Käufer gegenüber in vertraglich<br />
bestimmtem Umfang, d. h. im Volumen bis zu<br />
AUD 500.000, zum Schadenersatz verpflichtet (im<br />
Wesentlichen zum Ersatz von nachgewiesenen angemessenen<br />
Kosten und Ausgaben im Zusammenhang<br />
mit der Ankaufsprüfung bzw. der Vorbereitung des<br />
Ankaufs, z. B. für Gutachter, Anwälte und Sachverständige).<br />
Zur Sicherung etwaiger Verpflichtungen<br />
hat der Verkäufer dem Käufer eine Bankbürgschaft in<br />
Höhe von AUD 500.000 überlassen. Ob in einem solchen<br />
Fall jedoch der Käufer – und damit wirtschaftlich<br />
gesehen die Fondsgesellschaft – diese Kosten
und Auslagen tatsächlich ersetzt bekommt, hängt<br />
u. a. von der Bonität des Verkäufers und dessen<br />
Zahlungsfähigkeit (bzw. der Bank, die die Bankbürgschaft<br />
gewährt hat) in einem solchen Fall ab (siehe<br />
hierzu die Hinweise in Tz. 3.3.8 auf Seite 38) und auch<br />
die rechtliche Durchsetzungsfähigkeit wäre Voraussetzung<br />
für einen entsprechenden Schaden ersatz<br />
(siehe hierzu auch die Hinweise in Tz. 3.2.1<br />
ab Seite 27).<br />
Die Nichtdurchführung des Kaufvertrags wäre auch<br />
möglich, wenn vor Durchführung des Kaufvertrags<br />
einer der Vertragspartner insolvent wird. In jedem<br />
Fall der Nichtdurchführung des Kaufvertrags müsste<br />
die Fondsgesellschaft aufgelöst und wirtschaftlich<br />
(rück-)abgewickelt werden (siehe hierzu die Hinweise<br />
in Tz. 3.2.1 ab Seite 27).<br />
10.6.3 Mietvertrag mit dem Hauptmieter, dem<br />
Ministerium für Infrastruktur des Bundesstaates<br />
South Australia<br />
Hauptmieter des Fondsobjekts ist das Ministerium<br />
für Infrastruktur des Bundesstaates South Australia<br />
über rd. 96 Prozent der Gesamtfläche des Fondsobjekts.<br />
Der Mietvertrag vom 28.05.2010 hat eine<br />
Grundlaufzeit von zunächst zwölf Jahren ab dem<br />
01.01.2010 bis zum 31.12.2021 und kann vom Mieter<br />
einmal um fünf Jahre bis zum 31.12.2026 verlängert<br />
werden. Die Ausübung der Verlängerungsoption muss<br />
dem Vermieter zwölf Monate vor Ablauf des Mietvertrags<br />
vom Mieter schriftlich angezeigt werden.<br />
Ministerium für Infrastruktur der Regierung von South Australia (DTEI)<br />
Mieter Nutzungsart m² / St. Mietbeginn<br />
Ministerium<br />
für Infrastruktur<br />
(DTEI)<br />
1) Nebenkosten in Miete enthalten<br />
Mietende<br />
148<br />
Die Mieträume sind grundsätzlich für eine Büronutzung<br />
und ergänzende Nutzungen zu belegen. Der<br />
Mieter ist verpflichtet die rechtlichen Regelungen zur<br />
erlaubten Nutzung („Permitted Use“) zu beachten.<br />
Gemäß Aufmaß beträgt die Nettomietfläche des<br />
Miet objekts 15.888 m². Neben der Vermietung der<br />
Büroflächen werden im Rahmen des Mietvertrags<br />
auch Nutzungslizenzen über Kfz-Stellplätze, Fahrradstellplätze<br />
und das Foyer entsprechend aufgeführter<br />
Aufstellung gewährt.<br />
Die Miete ist monatlich vorschüssig und grundsätzlich<br />
immer zum ersten Tag des Monats zu bezahlen<br />
(jeweils zzgl. australischer Umsatzsteuer, sog. Goods<br />
and Services Tax). Diese Ansätze sind in der Prognoserechnung<br />
(Tz. 7, Tz. 8) berücksichtigt.<br />
Der Verkäufer hat dem Mieter im Rahmen des seinerzeitigen<br />
Mietvertragsabschlusses marktübliche<br />
Mieterzugeständnisse (sog. „Incentives“) in Form<br />
der Gewährung einer mietfreien Zeit in einem zum<br />
01.01.2012 ausstehenden Umfang von AUD 3.550.968<br />
gewährt. Bis 31.12.2014 zahlt der Mieter eine<br />
entsprechend reduzierte Miete. Der Verkäufer des<br />
Fondsobjekts gleicht dem Käufer den Betrag auf der<br />
Grundlage der kaufvertraglichen Regelungen aus, in<br />
dem der vorgenannte Betrag vom Kaufpreis abgezogen<br />
wird und auf ein Treuhandkonto gezahlt wird,<br />
von dem monatlich der entsprechende Ausgleichsbetrag<br />
zugunsten des Käufers ausgezahlt wird, so dass<br />
in einer wirtschaftlichen Betrachtung der Käufer keine<br />
Nachteile aufgrund der gewährten Incentives hat.<br />
Option Mietanpassung<br />
p.a.<br />
Indexierung<br />
jeweils am<br />
Art des<br />
Mietvertrags<br />
Büroflächen 15.888 01.01.10 31.12.21 1 x 5 4,00 % 01.01. Semi-<br />
Gross 1)<br />
TG-Stell plätze 37 01.01.10 31.12.21 1 x 5 4,00 % 01.01. Semi-<br />
Gross 1)<br />
Foyer Licence 1 01.01.10 31.12.21 1 x 5 4,00 % 01.01. Semi-<br />
Gross 1)<br />
Miete<br />
Kalenderjahr<br />
2012<br />
in AUD<br />
7.386.013<br />
200.866<br />
78.000
Die Miete wird grundsätzlich jährlich zum 01.01. um<br />
4 Prozent erhöht (sog. „Rent Review“). Abweichend<br />
davon erfolgt in den Jahren 2014 und 2018 eine<br />
Anpassung an die Marktmiete (sog. „Market Rent Review“),<br />
wobei die neue monatliche Miete auch dann<br />
mindestens 4 Prozent über dem unmittelbar vorhergehenden<br />
Monat liegen muss. Im Fall der Ausübung<br />
der Verlängerungsoption sieht der Mietvertrag vor,<br />
dass die Miete an den Markt angepasst wird, jedoch<br />
nicht unter das Niveau des unmittelbar vorhergehenden<br />
Monats fällt.<br />
Neben der Mieterhöhung von mindestens 4 Prozent<br />
im Jahr 2014 und 2018 erhöht sich die Miete zusätzlich<br />
um die Kostenerhöhung der Betriebs- und<br />
Bewirtschaftungskosten bezogen auf ein Basisjahr,<br />
wie nachfolgend ausgeführt.<br />
Betriebs und Bewirtschaftungskosten<br />
Unter dem Mietvertrag trägt der Mieter seine direkten<br />
Verbrauchskosten für Elektrizität, Gas und Wasser<br />
oder für Telekommunikation und ähnliche Dienstleistungen<br />
sowie mit dem Vermieter zu vereinbarende<br />
Vergütungen für den Betrieb der Klimaanlage außerhalb<br />
der definierten üblichen Geschäftszeiten.<br />
Der Mietvertrag ist ein so genannter Semi-Gross-<br />
Lease, wonach der Mieter die Kostensteigerungen<br />
der anteiligen Bewirtschaftungs- und Betriebskosten<br />
des Fondsobjektes über den zum Basisjahr (Zeitpunkt:<br />
30.06.2010) hinausgehenden Betrag zu leisten<br />
hat. In den Jahren 2014 und 2018 erhöht die Kostensteigerung<br />
seit dem Basisjahr bzw. seit 2014 die<br />
Miete und zu diesen Zeitpunkten wird der relevante<br />
Schwellenwert jeweils zurückgesetzt bzw. neu festgelegt.<br />
Die Bewirtschaftungs- und Betriebskosten des<br />
Basisjahres für das gesamte Fondsobjekt belaufen<br />
sich auf AUD 1.167.641 und sind entsprechend dem<br />
(Flächen-)Anteil des Mieters bis zu diesem Schwellenwert<br />
vom Vermieter zu tragen. Die Bewirtschaftungs-<br />
und Betriebskosten umfassen Kosten und<br />
Aufwendungen für das Fondsobjekt wie z. B. öffentliche<br />
Abgaben und Steuern (Rates, Levies, Water<br />
and Sewerage Charges, Taxes, zusammen „Statutory<br />
Outgoings“), Gebäude- und sonstige Versicherungen,<br />
Hausverwaltungskosten oder weitere Bewirtschaftungskosten<br />
(z. B. Reinigung der Außenflächen<br />
und der äußeren Fensterflächen, Gartenpflege,<br />
Verbrauchskosten aus dem Betrieb der technischen<br />
Gebäudevorrichtungen wie Klimaanlage, Heizung,<br />
Reparaturen und Instandhaltung, jedoch ohne strukturelle<br />
Maßnahmen).<br />
149<br />
Der Vermieter trägt grundsätzlich alle Kosten und<br />
Ausgaben für die strukturelle Instandhaltung und<br />
Renovierung des Fondsobjekts. Der Mieter ist lediglich<br />
verpflichtet, die Mieträume gemäß Mietvertrag<br />
instand zu halten und zu pflegen. Kostenansätze für<br />
die entsprechenden vom Vermieter zu tragenden<br />
diesbezüglichen Kosten und Aufwendungen haben<br />
lokale Sachverständige für den gesamten Prognosezeitraum<br />
geschätzt. Diese sind im Rahmen der<br />
gutachterlichen Stellungnahmen in der Prognoserechnung<br />
(Tz. 7) berücksichtigt.<br />
Instandhaltungsverpflichtung<br />
Der Vermieter ist verpflichtet, für das Fondsobjekt<br />
die erforderlichen technischen Betriebsvorrichtungen<br />
(u. a. wesentliche Teile der Klimaanlage, Heizung,<br />
Aufzüge, Türsysteme, Brandschutzsysteme,<br />
Kommunikationssysteme, Versorgungssysteme für<br />
Gas, Wasser, Abwasser und Elektrizität) zu jeder<br />
Zeit bereitzustellen bzw. für den Betrieb zu sorgen.<br />
Dabei sind einschlägige australische Standards und<br />
im Mietvertrag vereinbarte zusätzliche Standards<br />
einzuhalten. Der Mieter ist jedoch für von ihm installierte<br />
Systeme (z. B. Sicherheits- und Betriebssysteme)<br />
selbst verantwortlich. Sind im Verantwortungsbereich<br />
des Vermieters stehende technische Betriebsvorrichtungen<br />
zu reparieren oder zu ersetzen, ist der<br />
Vermieter verpflichtet, dies innerhalb eines angemessenen<br />
Zeitraums auf seine Kosten zu tun. Sind<br />
Reparatur / Ersatz durch Fehlverhalten des Mieters<br />
erforderlich geworden, kann der Vermieter diese<br />
Kosten auf den Mieter umlegen. Abgenutzte Bodenbeläge<br />
sind vom Vermieter zu erneuern, nicht jedoch<br />
in den letzten zwölf Monaten vor Ablauf der ersten<br />
Mietvertragslaufzeit, wenn der Mieter die Verlängerungsoption<br />
nicht wahrgenommen hat.<br />
Sollte die Nutzung der Mietflächen eingeschränkt<br />
sein, da die technischen Betriebsvorrichtungen<br />
(„Services“) dem Mieter nicht oder nur teilweise zur<br />
Verfügung stehen, muss der Vermieter auf schriftliche<br />
Aufforderung des Mieters innerhalb vertraglich<br />
vereinbarter Fristen die volle Verfügbarkeit der<br />
Services wiederherstellen. Wenn der Vermieter den<br />
Mangel nicht bei Ablauf der Frist beseitigt hat, kann<br />
der Mieter die Mängel zulasten bzw. auf Kosten des<br />
Vermieters beseitigen.<br />
Sollten die Mietflächen ganz oder teilweise unbetretbar,<br />
zerstört oder nicht nutzbar sein, kann der<br />
Vermieter gegenüber dem Mieter erklären, dass er<br />
die Mietflächen nicht wiederherstellt (oder alternativ
er erklärt, dass er beabsichtigt, diese wiederherzustellen)<br />
und / oder der Mieter kann den Vermieter<br />
auffordern, die Mietflächen zu reparieren bzw.<br />
wiederherzustellen. Es besteht in jedem Fall keine<br />
Wiederaufbauverpflichtung des Vermieters. Sofern<br />
der Vermieter nicht erklärt, die Mietflächen in angemessener<br />
Zeit wiederherzustellen (bzw. die Flächen<br />
nicht in angemessener Zeit wiederherstellt), können<br />
beide Vertragsparteien das Mietverhältnis auf der<br />
Grundlage der mietvertraglichen Regelungen kündigen.<br />
Ist das Gebäude (ggf. noch teilweise) nutzbar,<br />
aber beeinträchtigt, kann der Mieter die Miete bzw.<br />
die Zahlungen an den Vermieter auf der Grundlage<br />
der mietvertraglichen Regelungen kürzen. Sofern<br />
Auseinandersetzungen über eine Mietkürzung nicht<br />
innerhalb von 14 Tagen gelöst werden können, ist<br />
ein Experte hinzuzuziehen. Das Recht zu derartigen<br />
Mietkürzungen steht dem Mieter nicht zu, sofern der<br />
Schaden durch den Mieter verursacht wurde bzw.<br />
von ihm zu vertreten ist.<br />
Der Mietvertrag verpflichtet den Mieter grundsätzlich<br />
zur Instandhaltung und Reparatur seiner<br />
gemieteten Flächen sowie der ausschließlich von ihm<br />
genutzten Flächen des Fondsobjekts. Der Mieter ist<br />
jedoch nicht zur Reparatur und Instandhaltung dieser<br />
Flächen verpflichtet, falls die Schäden auf normale<br />
Abnutzung zurückzuführen sind.<br />
Zum Ende der (Grund-)Mietvertragslaufzeit zum<br />
Ende des Jahres 2021 hat der Mieter – sofern er nicht<br />
von seiner Verlängerungsoption Gebrauch macht –<br />
den Mietgegenstand in dem vertraglich vereinbarten<br />
Zustand unter Berücksichtigung normaler Abnutzung<br />
zurückzugeben. Der Mieter ist verpflichtet die Räume<br />
vor Rückgabe zu streichen. Über die technischen<br />
Einrichtungen im Eigentum des Vermieters hat der<br />
Mieter eine Gutachterbestätigung zur Funktionstüchtigkeit<br />
vorzulegen. Weiterhin ist der Mieter zum<br />
Rückbau von Einbauten verpflichtet. Jedoch darf der<br />
Mieter die Klimaanlage, die Feuerschutzanlagen,<br />
die sanitären Einrichtungen etc., welche integraler<br />
Bestandteil des Gebäudes sind, nicht entfernen. Der<br />
Vermieter kann den Rückbau auf den originalen<br />
Gebäudestandard verlangen („Make Good“).<br />
Sofern der Mieter den Mietvertrag verlängert, gelten<br />
diese „Make Good“-Regelungen für die Rückgabe des<br />
Objekts an den Vermieter nicht mehr.<br />
150<br />
Umweltratings: NABERS und Green Star Rating<br />
Der Vermieter ist verpflichtet, angemessene Anstrengungen<br />
zu unternehmen, um ein Rating nach<br />
NABERS von 4,5 Sternen (Umweltrating) in einem<br />
angemessenen Zeitraum für das Fondsobjekt zu<br />
erhalten und dem Mieter das Rating nachzuweisen.<br />
Das Rating ist jährlich zu prüfen. Sollte das Rating<br />
unter 4 Sterne sinken, muss der Vermieter eine Prüfung<br />
des Energieverbrauchs durchführen und sofern<br />
die Ursache nicht bei den Mietern des Objektes liegt,<br />
entsprechende Maßnahmen implementieren, um ein<br />
Rating von mindestens 4 Sternen anzustreben.<br />
Der Vermieter ist außerdem verpflichtet, angemessene<br />
Anstrengungen zu unternehmen, um ein Green<br />
Star-Office Design Rating mit 4 Sternen zu erreichen<br />
und dem Mieter das Rating in angemessener Frist<br />
nachzuweisen.<br />
Der Mieter hat umfangreiche mietvertragliche Mitwirkungspflichten,<br />
damit der Vermieter seine vorstehend<br />
genannten mietvertraglichen Verpflichtungen<br />
betreffend die Umweltratings für das Fondsobjekt<br />
erfüllen kann.<br />
Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung lagen die Ratings<br />
noch nicht vor, da zur Beantragung und zum Erhalt<br />
dieser Ratings bestimmte Fristen zu wahren sind<br />
und Daten vorliegen müssen, die erst nach einiger<br />
Zeit nach Einzug der Mieter vorliegen. Die Ratings<br />
sollen im Laufe des Jahres 2011 beantragt werden<br />
und die Zertifizierung soll spätestens im Laufe des<br />
Jahres 2012 erfolgen (siehe hierzu auch die Hinweise<br />
in Tz. 3.2.3 ab Seite 30).<br />
Versicherungspflichten<br />
Solange ein Regierungsmieter der Mieter ist, besteht<br />
keine Versicherungspflicht des Mieters. Sofern der<br />
Mieter kein Regierungsmieter ist, ist er verpflichtet<br />
folgende Versicherungen abzuschließen:<br />
Glasversicherung;<br />
Haftpflichtversicherung („Public Liability<br />
Insurance“) mit einer Versicherungssumme<br />
von mindestens AUD 20 Mio.;<br />
Versicherung über die Einbauten des Mieters.<br />
Der Vermieter ist verpflichtet, eine „All-Risk“-Sachversicherung<br />
für das Grundstück / Fondsobjekt abzu-
schließen. Die Sachversicherung muss alle vernünftigerweise<br />
zu versichernden und auch tatsächlich<br />
am Markt versicherbaren Risiken zum jeweiligen<br />
Wiederherstellungswert abdecken. Des Weiteren ist<br />
der Vermieter ebenfalls verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung<br />
mit einer Versicherungssumme von<br />
mindestens AUD 20 Mio. abzuschließen.<br />
Die Kostenschätzungen für vom Vermieter zu tragende<br />
Versicherungen für das Fondsobjekt sind in der<br />
Prognoserechnung (Tz. 7) auf Basis von Schätzungen<br />
lokaler Experten berücksichtigt.<br />
Recht des Vermieters, das Mietobjekt zu betreten<br />
Der Vermieter hat das Recht, die Räumlichkeiten<br />
nach entsprechender Ankündigung zu betreten und<br />
zu inspizieren oder Reparaturen durchzuführen.<br />
Bei einer Inspektion muss ein Vertreter des Mieters<br />
anwesend sein. Der Vermieter kann vom Mieter<br />
die Durchführung von Reparaturen verlangen und<br />
diese, wenn der Mieter sie nicht innerhalb eines<br />
angemessenen Zeitrahmens durchführt, zulasten des<br />
Mieters ausführen. Sofern der Vermieter Reparaturen,<br />
Instandhaltungsmaßnahmen oder Umbauten<br />
vornehmen möchte, muss er die Zustimmung des<br />
Mieters einholen.<br />
Umbauten der Mietsache durch den Mieter<br />
Der Mieter darf ohne Zustimmung des Vermieters<br />
keine Änderungen am Fondsobjekt vornehmen.<br />
Sollten derartige Änderungen (z. B. zusätzliche<br />
Einbauten) während der Laufzeit des Mietvertrags<br />
vom Mieter auf seine Kosten vorgenommen werden,<br />
müssen diese vom Mieter instand gehalten werden.<br />
Sofern der Mieter bei Beendigung des Mietvertrags<br />
seine Ausbauten entfernt, muss er ggf. entstandene<br />
Beschädigungen beseitigen. Sollten diese Änderungen<br />
nicht beseitigt werden, gehen sie am Ende des<br />
Mietvertrags in das Eigentum des Vermieters über.<br />
Übertragung des Mietvertrags und<br />
Untervermietung<br />
Der Mietvertrag enthält Regelungen, die dem Mieter<br />
unter bestimmten Umständen eine Übertragung<br />
bzw. Abtretung des Mietvertrags („Assignment“)<br />
oder eine Untervermietung bzw. vergleichbare<br />
anderweitige Übertragung von Rechten aus dem<br />
Mietvertrag ermöglichen.<br />
151<br />
Eine Übertragung bzw. Abtretung des Mietvertrags<br />
an eine andere staatliche Rechtseinheit ist grundsätzlich<br />
ohne vorherige Zustimmung des Vermieters<br />
möglich.<br />
Die Abtretung / Übertragung des Mietvertrags an andere<br />
Mieter unterliegt der Zustimmung des Vermieters,<br />
wobei die Abtretung / Übertragung unter der<br />
Bedingung erfolgt, dass der ursprüngliche Mieter bis<br />
zum Ende der ersten Mietvertragslaufzeit nicht von<br />
seinen Pflichten aus dem Mietvertrag befreit wird.<br />
Die Zustimmung darf vom Vermieter nicht willkürlich<br />
(d. h. ohne wichtigen Grund) verweigert oder verzögert<br />
werden.<br />
Die Untervermietung unterliegt – mit Ausnahme der<br />
Untervermietung an eine andere staatliche Rechtseinheit<br />
– der uneingeschränkten Zustimmung des<br />
Vermieters.<br />
Die Verpfändung der Rechte aus dem Mietvertrag<br />
durch den Mieter kann nur über einen Vertrag, welcher<br />
bestimmte Bedingungen enthalten muss und bei<br />
dem auch der Vermieter Vertragspartei ist, erfolgen.<br />
Dabei soll gewährleistet sein, dass die Vermieterrechte<br />
vorgehen bzw. nicht beeinträchtigt werden.<br />
In sämtlichen vorgenannten Fällen unterliegt der ursprüngliche<br />
Mieter bis zum Ende der ursprünglichen<br />
Mietvertragslaufzeit den Rechten und Pflichten aus<br />
dem Mietvertrag.<br />
Stellplätze, Foyer, Fahrradstellplätze<br />
Die Vermietung von 37 Parkplätzen des Fondsobjekts<br />
ist Teil der vertraglichen Regelungen unter diesem<br />
Mietvertrag. Die Nutzung der Parkplätze muss in<br />
einer Weise erfolgen, die angemessen ist und die<br />
anwendbaren Vorschriften berücksichtigt. Die Miete<br />
pro Stellplatz beträgt anfänglich AUD 5.222 p. a.<br />
Weiter hat der Mieter das Recht, das Foyer für Rezeptions-<br />
und Sicherheitszwecke zu nutzen. Die Miete<br />
für das Foyer beträgt anfänglich AUD 75.000 p. a.<br />
Die Anpassungsmechanismen entsprechen denen<br />
des Mietvertrags wie oben beschrieben.<br />
Ferner hat der Mieter das Recht, 110 Fahrradstellplätze<br />
im Fondsobjekt zu nutzen.
Mietsicherheiten, Freistellungsregelungen<br />
und sonstige Regelungen<br />
Ausgenommen Schadensfälle, die vom Vermieter<br />
durch Unterlassen oder mutwillig verursacht<br />
wurden, stellt der Mieter den Vermieter umfassend<br />
von Kosten und Rechtsansprüchen z. B. in Bezug auf<br />
Personenschäden frei.<br />
Unter einem Mietvertrag mit einem australischen<br />
Regierungsmieter werden vom Mieter grundsätzlich<br />
keine Mietsicherheiten / Kaution zur Absicherung der<br />
mietvertraglichen Verpflichtungen gestellt. Aufgrund<br />
der aus heutiger Sicht guten Bonität des Mieters wurde<br />
im Rahmen der Prognoserechnung (Tz. 7) vom Ansatz<br />
von (kalkulatorischen) Mietausfällen abgesehen.<br />
Im Übrigen bestehen übliche mietvertragliche Regelungen<br />
(z. B. über Benachrichtigungsverpflichtungen,<br />
über Kündigungsrechte im Fall von Vertragsverletzungen<br />
im Fall wesentlicher Vertragsverletzungen<br />
durch eine Vertragspartei einschließlich Zahlungsverzug).<br />
Siehe wichtige Hinweise dazu in Tz. 3.3.2 ab<br />
Seite 33.<br />
10.6.4 Weitere Miet bzw. Pachtverträge und<br />
Vereinbarungen über Mietgarantien für<br />
das Fondsobjekt<br />
Mietverträge betreffend die Einzelhandelsflächen<br />
Im Erdgeschoss des Fondsobjekts befinden sich<br />
drei Einzelhandelsflächen (ca. 589,3 m², das sind rd.<br />
3,6 Prozent der gesamten vermietbaren Fläche des<br />
Fondsobjekts), von denen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />
zwei (ca. 266 m²) zu den nachfolgend<br />
dargestellten Konditionen vermietet sind:<br />
Einzelhandelsmieter<br />
Mieter Nutzungsart<br />
m² / St. Mietbeginn<br />
Mietende<br />
152<br />
Option Mietanpassung<br />
p. a.<br />
Indexierung<br />
jeweils<br />
am<br />
Art des<br />
Mietvertrags<br />
Miete<br />
Kalenderjahr<br />
2012<br />
in AUD<br />
Rural Bank 1) Limited Bank 151 01.03.10 29.02.16 1 x 6 grds. 4 % 01.03. Netto 2) 93.316<br />
Rural Bank 1) Limited Lager 20 01.03.10 29.02.16 1 x 6 grds. 4 % 01.03. Netto 2) 4.299<br />
The Perfect Cup<br />
(Kiranjit und<br />
Harmesh Singh)<br />
Coffee<br />
Shop<br />
1) Details zu den Mietanpassungen sind der Beschreibung zu entnehmen.<br />
2) flächenanteilige Kostenübernahme<br />
3) Nebenkosten in Miete teilweise enthalten<br />
Die Mietverträge enthalten übliche mietvertragliche<br />
Regelungen, wie sie in <strong>Australien</strong> für gewerbliche<br />
Vermietungen i. d. R. bestehen.<br />
Beide Mietverträge werden jährlich mit 4 Prozent<br />
angepasst. Bei dem Mietvertrag mit der Rural Bank<br />
Limited ist im Jahr 2014 eine Anpassung an die<br />
Marktmiete vereinbart, wobei das Mietniveau nicht<br />
unter die Miete unmittelbar vor der Anpassung fallen<br />
kann (sog. „Ratchet“-Klausel). Im Mietvertrag der Rural<br />
Bank Limited ist die Vermietung von Lagerflächen<br />
(20 m²) enthalten.<br />
Die dargestellten Mieten beziehen sich auf die Miete<br />
nach der Anpassung im Jahr 2011, wobei beim<br />
Mieter des Cafés eine Verlängerung zum 14.11.2011<br />
zu der dargestellten Miete vorgenommen wurde.<br />
Beide Mieter tragen grundsätzlich die eigenen Verbrauchskosten<br />
(z. B. für Elektrizität, Wasser, Gas). Bei<br />
dem Mietvertrag mit der Rural Bank Limited handelt<br />
es sich um einen Netto-Mietvertrag, d. h. dass der<br />
Mieter unter diesem Mietvertrag grundsätzlich die<br />
gesamten Betriebs- und Bewirtschaftungskosten anteilig<br />
trägt. Beim Mieter des Cafés ist ein Semi-Gross-<br />
Mietvertrag vereinbart, wonach der Mieter Kostensteigerung<br />
über das Basisjahr trägt (im Wesentlichen<br />
analog dem Konzept unter dem Mietvertrag mit dem<br />
Hauptmieter, siehe Tz. 10.6.3).<br />
Der Vermieter trägt die strukturellen Kosten der<br />
Instandhaltung des Fondsobjekts („Dach und Fach“).<br />
Zum Ende des jeweiligen Mietvertrags ist die Mietsache<br />
vom Mieter in gutem Zustand und gereinigt<br />
zurückzugeben.<br />
115 14.11.11 13.11.16 1 x 5 4,00 % 14.11. Semi-<br />
Gross 3)<br />
82.422
Verträge zu Transmissionseinrichtungen<br />
Auf dem Dach des Gebäudes gibt es diverse Transmissionseinrichtungen.<br />
Hierzu wurden mit drei<br />
Betreibern Verträge zu nachfolgenden Konditionen<br />
ausgehandelt (d. h. diese müssen noch unterzeichnet<br />
werden, dies betrifft den Vertrag mit Amcom) bzw.<br />
geschlossen:<br />
Transmissionseinrichtungen<br />
Mieter Nutzungsart m² / St. Mietbeginn<br />
Optus Networks<br />
Pty Ltd<br />
Mobilfunkversorger<br />
Amcom Rundfunkantenne<br />
Austereo Pty Ltd Rundfunkantenne<br />
Mietende<br />
153<br />
Option Mietanpassung<br />
p. a.<br />
Index ierung<br />
jeweils am<br />
Miete Kalenderjahr<br />
2012<br />
in AUD<br />
1 01.01.11 31.12.15 – 4,00 % 01.01. 10.497<br />
1 01.01.12 31.12.21 – 4,00 % 01.01. 2.500<br />
1 01.03.03 30.06.13 2 x 5 1) grds.<br />
Inflationsrate<br />
(CPI)<br />
1) Zum Zeitpunkt der Ausübung jeder Verlängerungsoption findet jeweils eine Marktmietanpassung statt.<br />
Mietgarantie<br />
Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung sind eine Einzelhandelsfläche<br />
sowie drei Tiefgaragen-Stellplätze<br />
nicht vermietet. Insgesamt sind für die Leerstände<br />
anfängliche Mieteinnahmen von rd. AUD 209.640<br />
veranschlagt. Im Rahmen des Kaufvertrags erteilen<br />
die Verkäufer zugunsten des Käufers eine Mietgarantie<br />
für 36 Monate nach Eigentumsübergang<br />
über diese Flächen (wichtige Details hierzu siehe in<br />
Tz. 10.6.2). Der Verkäufer hat auf der Grundlage der<br />
kaufvertraglichen Regelungen grundsätzlich alle Kosten<br />
der Vermietung (z. B. Ausbaukosten zugunsten<br />
der Mieter, mietfreie Zeiträume, Maklergebühren)<br />
Mietgarantie<br />
Mieter Nutzungsart<br />
Mietgarantie Einzelhandel<br />
Mietgarantie TG-Stellplätze<br />
1) flächenanteilige Kostenübernahme<br />
m² / St. Mietbeginn<br />
Mietende<br />
Option Mietanpassung<br />
p. a.<br />
Indexierung<br />
jeweils<br />
am<br />
01.03. 51.937<br />
Art des<br />
Mietvertrags<br />
Miete<br />
Kalenderjahr<br />
2012<br />
in AUD<br />
323 29.12.11 28.12.14 – 4,00 % 29.12. Netto 1) 193.980<br />
3 29.12.11 28.12.14 – 4,00 % 29.12. Netto 1) 15.660
zu tragen und muss definierte Kriterien im Rahmen<br />
der Vermietung einhalten. Darüber hinaus muss die<br />
Vermietung eng mit dem Käufer abgestimmt und die<br />
Mieter müssen für diesen akzeptabel sein. Die Garantieverpflichtung<br />
endet ggf. vorzeitig mit der tatsächlichen<br />
Vermietung der jeweiligen Einzelhandelsfläche<br />
bzw. des jeweiligen Stellplatzes auf der Grundlage<br />
der vertraglichen Vereinbarungen. Zur Sicherung der<br />
beschriebenen diesbezüglichen kaufvertraglichen<br />
Verpflichtungen wird der Gegenwert der Mietgarantiesumme<br />
(nebst anteiliger Mietnebenkosten) auf<br />
einem Sicherheitskonto einbehalten und von dort<br />
monatlich anteilig an den Käufer ausgekehrt.<br />
10.6.5 Geschäftsbesorgungs und Servicevertrag<br />
für Investment Management („Investment<br />
Management Agreement“)<br />
Der Treuhänder des BF Australia 7 Trust hat die<br />
Real I.S. Australia Pty Ltd (Details zu dieser Gesellschaft<br />
siehe Tz. 12.8) mit Vertrag vom 13.05.2011<br />
mit der Unterstützung des Treuhänders und der<br />
Geschäftsbesorgung bzw. dem Investment Management,<br />
insbesondere im Zusammenhang mit den<br />
nachstehend genannten Beratungs- bzw. Servicedienstleistungen<br />
beauftragt:<br />
a) Mitwirkung bzw. Unterstützung bei der Abwicklung<br />
der Treuhandbeteiligungen (einschließlich<br />
der Einholung von Zeichnungsscheinen und der<br />
Leistung der Treuhandeinlagen und der Pflege<br />
des Treugeberregisters);<br />
b) Mitwirkung bzw. Unterstützung bei der Auswahl<br />
und beim Management des Treuhandvermögens<br />
(unter Beachtung der Zustimmungsrechte der<br />
Treugeber) sowie laufende technische Analyse<br />
des Immobilienvermögens des Trusts und Beratung<br />
betreffend Maßnahmen im Bereich Instandhaltung<br />
und Reparatur;<br />
c) Beratung im Zusammenhang mit der Aufstellung<br />
von Budgets für die Reparatur und Instandhaltung<br />
des Immobilienvermögens des Trusts sowie<br />
ggf. Abstimmung derartiger Budgets mit den<br />
Mietern im Rahmen der Regelungen des jeweiligen<br />
Mietvertrags;<br />
d) Koordination und Überwachung von technischen<br />
Maßnahmen im Zusammenhang mit strukturellen<br />
und sonstigen Reparaturen, Instandhaltungen<br />
und Investitionen betreffend das Immobilienver-<br />
154<br />
mögen des Trusts sowie begleitende Prüfung,<br />
Kontrolle und Koordination der Abrechnung der<br />
diesbezüglichen Kosten durch die beauftragten<br />
Firmen und Unternehmen;<br />
e) Verbunden mit dem Erwerb oder dem Verkauf<br />
von Vermögensgegenständen die Organisation<br />
von Ankaufs- oder Verkaufsprüfungen (sog. Due<br />
Diligence), die Mitbegleitung im Rahmen von<br />
Verhandlungen, die Sichtung und Bewertung von<br />
Researchunterlagen und Gutachten, die Koordination<br />
mit Beratern (wie Steuer- oder Rechtsberatern)<br />
und die Erstellung von wirtschaftlichen<br />
Berechnungen und Kalkulationen; sowie<br />
f) Durchführung üblicher Fonds- und Investment-<br />
Management-Aufgaben (wie Organisation von<br />
Beschlüssen der Treugeber und Organisation der<br />
Kommunikation mit Treugebern des Treuhandvermögens,<br />
umfangreicher Reporting- und Budgetierungsaufgaben,<br />
Organisation und Abwicklung<br />
von Zahlungsverkehr).<br />
Die Real I.S. Australia Pty Ltd (nachstehend auch<br />
„Investment Manager“ genannt) wird als Bestandteil<br />
und Nebenleistung zu den vorstehend genannten<br />
Geschäftsbesorgungen bzw. Beratungs- und Serviceleistungen,<br />
soweit erforderlich, an der Erstellung<br />
von Berichten an den Treuhänder und / oder die<br />
Fondsgesellschaft zu technischen oder wirtschaftlichen<br />
Umständen bzw. Sachverhalten betreffend die<br />
Vermögensgegenstände des Treuhandvermögens<br />
(im Wesentlichen also das Fondsobjekt) mitwirken.<br />
Das Investment Management Agreement beinhaltet<br />
übliche Regelungen über den Handlungsrahmen<br />
und den Aufgabenkatalog eines Investment Managers,<br />
wobei alle wesentlichen Geschäftsvorgänge<br />
im Zusammenhang mit dem Treuhandvermögen<br />
(z. B. Kauf- und Verkauf, Abschluss wichtiger Verträge<br />
im Zusammenhang mit dem Treuhandvermögen<br />
oder Aufnahme von Fremdfinanzierungen) über die<br />
Regelungen des Trust Deed nicht vom Investment<br />
Manager selbst, sondern von den Treugebern entschieden<br />
werden, so dass der Investment Manager<br />
weitgehend übliche Geschäftsbesorgungsaufgaben<br />
wahrnimmt. Auch geben die Vertragsparteien im<br />
Rahmen des Vertrags übliche Gewährleistungen ab.<br />
Sowohl betreffend den Treuhänder (in seiner Eigenschaft<br />
als Treuhänder des Treuhandvermögens) als<br />
auch für den Investment Manager sind übliche, sehr<br />
weitgehende Haftungsausschlüsse, soweit gesetzlich<br />
zulässig, vereinbart. Der Investment Manager
darf gemäß der vertraglichen Bestimmungen für<br />
die Erfüllung seiner Aufgaben nur im Rahmen der<br />
anwendbaren Gesetze und Regularien handeln und<br />
stellt das Treuhandvermögen für Schäden und Nachteile<br />
frei, die im Fall eines vertragswidrigen Handelns<br />
für das Treuhandvermögen entstehen könnten. Die<br />
Freistellungsverpflichtungen werden dabei durch die<br />
Real I.S. AG im Rahmen des Investment Management<br />
Agreements garantiert.<br />
Der Investment Manager ist im Rahmen des Investment<br />
Management Agreements („IMA“) berechtigt,<br />
Dritte mit der Erbringung einzelner der vorgenannten<br />
Geschäftsbesorgungs-, Beratungs- bzw. Serviceleistungen<br />
zu beauftragen. In einigen Feldern muss<br />
dies zwingend erfolgen (so darf der Investment<br />
Manager selbst keine Rechts- oder Steuerberatung<br />
erbringen und muss diese insofern für das Treuhandvermögen<br />
über qualifizierte Dritte organisieren und<br />
koordinieren). Dies ist beispielsweise vorgesehen für<br />
die Buchhaltung / den Abschluss und dessen Prüfung<br />
für das Treuhandvermögen oder für laufende Rechts-<br />
und Steuerberatung für das australische Treuhandvermögen.<br />
Dabei werden die Kosten dieser Dienstleister<br />
dem Treuhandvermögen belastet werden<br />
bzw. der Investment Manager erhält diese, sofern<br />
er derartige Kosten verauslagt hat, vom Treuhänder<br />
auf Rechnung des Treuhandvermögens erstattet.<br />
Entsprechende Kostenschätzungen sind im Rahmen<br />
des prognostizierten Investitions- und Finanzierungsplans<br />
(Tz. 6) bzw. der Prognoserechnung (Tz. 7)<br />
berücksichtigt worden. Siehe hierzu die wichtigen<br />
Hinweise in Tz. 3.3.6 auf Seite 37.<br />
Für die Übernahme der Dienstleistungen im Rahmen<br />
des Investment Management Agreements erhält die<br />
Real I.S. Australia Pty Ltd folgende Gebühren:<br />
Eine einmalige Gebühr für Strukturierungs- und Akquisitionsdienstleistungen<br />
in Höhe von AUD 440.000<br />
(ggf. zzgl. Umsatzsteuer), die nach Vorlage einer<br />
Rechnung zwischen Dezember 2011 und Dezember<br />
2013 zahlbar ist.<br />
Gebühren für das laufende Asset- und Investment-<br />
Management. Diese betragen für das Jahr 2012<br />
AUD 100.000 und anschließend jährlich 2,75 Prozent<br />
bezogen auf die definierten Netto-Mieteinnahmen<br />
eines Jahres (jeweils zahlbar am Jahresende, ggf.<br />
zzgl. Umsatzsteuer). Daneben wird für diese Leistungen<br />
einmalig für den Zeitraum der ersten zehn<br />
Jahre eine Gebühr in Höhe von AUD 1 Mio. (ggf. zzgl.<br />
Umsatzsteuer) bezahlt.<br />
155<br />
Weiterhin eine Gebühr bei einem Verkauf des<br />
Fondsobjekts (Treuhandvermögens) in Höhe von<br />
0,25 Prozent des Veräußerungserlöses (ggf. zzgl.<br />
Umsatzsteuer). Diese Gebühr ist sofort bei Zufluss<br />
des Veräußerungserlöses beim Treuhänder des Trusts<br />
fällig und zahlbar.<br />
Das Investment Management Agreement kann<br />
seitens des Investment Managers grundsätzlich<br />
mit einer Frist von 60 Tagen gekündigt werden,<br />
wobei die Vereinbarung in üblichen Fällen auch<br />
fristlos gekündigt werden kann (z. B. bei Insolvenz<br />
des Vertragspartners (des Treuhänders), falls der<br />
Treuhänder erforderliche Lizenzen verliert, falls der<br />
Vertragspartner Gesetze verletzen würde, wenn<br />
der Vertrag weiter bestehen würde, oder falls der<br />
Vertragspartner den Vertrag in materieller Weise<br />
verletzt und die Vertragsverletzung in bestimmter<br />
Frist nicht geheilt wird). Die Vereinbarung beinhaltet<br />
ebenfalls Regelungen, zu denen der Treuhänder des<br />
Trusts als Vertragspartner ausscheidet, falls der Investment<br />
Manager dies verlangt, wobei diese u. a. in<br />
Übereinstimmung mit dem Gesellschaftsvertrag der<br />
Fondsgesellschaft an die schriftliche Beschlussfassung<br />
von mindestens 75 Prozent der Treugeber des<br />
Treuhandvermögens gebunden sind. Der Treuhänder<br />
kann dem Investment Manager ebenfalls in üblichen<br />
Fällen außerordentlich kündigen (z. B. falls der<br />
Investment Manager insolvent ist, falls die Fortführung<br />
des Vertrags gegen Gesetze verstoßen würde,<br />
falls der Investment Manager seinen vertraglichen<br />
Verpflichtungen in wesentlicher Hinsicht nicht nachkommen<br />
würde bzw. den Vertrag verletzen würde<br />
und keine Abhilfe in der vereinbarten Frist erfolgt).<br />
Eine ordentliche Kündigung ist nach Ablauf von zehn<br />
Jahren mit einer Frist von 30 Tagen möglich (wobei<br />
die Treugeber einer Kündigung zustimmen müssten).<br />
In bestimmten Kündigungsfällen würde dem<br />
Investment Manager die Gebühr für den Zeitraum<br />
bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Vertragsschluss<br />
noch zustehen (sog. „Termination Fee“). Dies ist<br />
jedoch nicht der Fall, falls das Fondsobjekt in diesem<br />
Zeitraum veräußert werden würde.<br />
10.6.6 Verträge über Kapitalbeschaffung bzw.<br />
Arrangierung von Sicherheiten<br />
Vertrag über Eigenkapitalvermittlung<br />
Mit der Beschaffung des erforderlichen Eigenkapitals<br />
sind die Real I.S. (durch Vereinbarung mit dem Treuhänder<br />
des australischen Treuhandvermögens vom<br />
13.05.2011, dem sog. „Capital Acquisition Agree-
ment“) sowie in der Folge über noch zu schließende<br />
Vereinbarungen, die zwischen der Real I.S. und weiteren<br />
Vertriebspartnern geschlossen werden, weitere<br />
Vertriebspartner beauftragt.<br />
Für die Beschaffung des Eigenkapitals der Fondsgesellschaft<br />
(und damit inhärent des nachgelagerten<br />
australischen Treuhandvermögens) ist eine Vergütung<br />
in Höhe von insgesamt AUD 10.080.000 vereinbart<br />
(ggf. zzgl. deutsche und australische<br />
Umsatzsteuer).<br />
Die Vergütung ist insgesamt bzw. anteilig fällig, wenn<br />
der Treuhänder des australischen Treuhandvermögens<br />
die Rechnung der Real I.S. erhalten hat. Durch<br />
die Vergütung sind alle mit der Eigenkapitalvermittlung<br />
zusammenhängenden Kosten der Real I.S. und<br />
der anderen Vertriebspartner abgegolten.<br />
Im Rahmen des Capital Acquisition Agreements bzw.<br />
für die Kapitalbeschaffungsverträge mit weiteren<br />
Vertriebspartnern wurden bzw. werden Haftungsbeschränkungen<br />
vereinbart.<br />
Vertrag über (Fremd)Kapitalvermittlung<br />
bzw. Vermittlung einer Bankgarantie<br />
Im Rahmen der Vereinbarungen zum Ankauf des<br />
Fondsobjekts muss der Käufer eine marktübliche<br />
Sicherheit bis zum Übergang von Nutzen und Lasten<br />
bzw. zur Kaufpreiszahlung hinterlegen. Verkäufer<br />
und Käufer haben sich auf eine standardisierte<br />
Bankgarantie (sog. „Letter of Credit“) in Höhe von<br />
AUD 4.500.000 geeinigt und der Käufer (der Treuhänder<br />
des australischen Treuhandvermögens, handelnd<br />
für Rechnung dieses Treuhandvermögens) hat die<br />
Real I.S. mit Vereinbarung vom 13.05.2011 mit der Beschaffung<br />
dieser Sicherheit beauftragt (sog. „Outside<br />
Capital Acquisition Agreement“). Weiterhin regelt<br />
diese Vereinbarung, dass für den Fall des Erfordernisses<br />
einer Eigenkapital-Zwischenfinanzierung diese<br />
ebenfalls durch die Real I.S. arrangiert werden soll.<br />
Für die vorgenannten Aufgaben erhält die Real I.S.<br />
eine Vergütung in Höhe von insgesamt AUD 850.000<br />
(ggf. zzgl. deutsche und australische Umsatzsteuer).<br />
Die Vergütung ist fällig frühestens zum 30.12.2011,<br />
aber nicht später als zum 30.12.2013, und auf schriftliche<br />
Zahlungsaufforderung der Real I.S. gegenüber<br />
dem Treuhänder des australischen Treuhandvermögens<br />
zahlbar.<br />
156<br />
Im Rahmen der Vereinbarung wurden Haftungsbeschränkungen<br />
vereinbart.<br />
10.6.7 Platzierungsgarantie<br />
Die Real I.S. garantiert gemäß Vereinbarung mit dem<br />
Treuhänder des australischen Treuhandvermögens<br />
vom 13.05.2011, dass das für die Durchführung der<br />
geplanten Investition auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />
bzw. des australischen Treuhandvermögens<br />
insgesamt erforderliche (Gesellschafts-)Kapital<br />
gemäß den Planungen in diesem Beteiligungsprospekt<br />
zum einen zum geplanten Ankaufszeitpunkt im<br />
Dezember 2011 und darüber hinaus zum Ablauf der<br />
Platzierungsfrist vollständig zur Verfügung steht,<br />
wobei die Garantie nur wirksam wird, sofern die<br />
Fondsgesellschaft den Treuhänder des australischen<br />
Treuhandvermögens zur Ausübung der Ankaufsoption<br />
(Call Option) unter dem Put and Call Option Deed<br />
vertragsgemäß ermächtigt.<br />
Die Real I.S. verpflichtet sich im Rahmen der Vereinbarung<br />
(des sog. „Placement Guarantee Agreements“)<br />
dafür zu sorgen, dass zum Zeitpunkt des<br />
Ankaufs des Fondsobjekts auf Ebene des Treuhandvermögens<br />
genügend Kapital vorhanden ist (entweder<br />
indem die Fondsgesellschaft über genügend<br />
Kapital verfügt, welches sie in das Treuhandvermögen<br />
einbringt, oder indem die Fondsgesellschaft<br />
über eine Zwischenfinanzierung verfügen kann, so<br />
dass die Mittel ebenfalls zur Bezahlung der erforderlichen<br />
Mindesteinlagen in das Treuhandvermögen<br />
zur Verfügung stehen) und dass zum Ende der<br />
Platzierungsfrist auf Ebene der Fondsgesellschaft das<br />
erforderliche Kommanditkapital ebenfalls vollständig<br />
vorhanden ist. Dazu kann die Real I.S. einen Kapitalanteil<br />
(ohne Agio) an der Fondsgesellschaft in der<br />
entsprechenden Höhe selbst zeichnen oder Kapitalanteile<br />
an der Fondsgesellschaft in der entsprechend<br />
erforderlichen Höhe – ebenfalls jeweils ohne Agio –<br />
durch Dritte zeichnen lassen.<br />
Das erforderliche Gesellschaftskapital der Fondsgesellschaft<br />
ist das Kommanditkapital gemäß § 4<br />
Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft<br />
in der dort jeweils genannten bzw. durch den<br />
geschäftsführenden Kommanditisten festgelegten<br />
Höhe. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung bzw.<br />
der Unterzeichnung des Vertrags über die Platzierungsgarantie<br />
ist als erforderliches Gesellschaftskapital<br />
der Betrag von AUD 112.010.000 festgelegt.
Für die Übernahme der Platzierungsgarantie<br />
erhält die Real I.S. eine Vergütung in Höhe von<br />
AUD 5.300.000 (ggf. zzgl. deutsche und australische<br />
Umsatzsteuer). Der Vergütungsanspruch entstand<br />
dabei mit Abschluss des Vertrags über die Platzierungsgarantie<br />
und ist nach Rechnungsstellung<br />
bzw. spätestens zum Ende der Platzierungsfrist zur<br />
Zahlung fällig.<br />
Im Rahmen des Placement Guarantee Agreements<br />
wurden übliche Haftungsbeschränkungen vereinbart.<br />
10.6.8 Weitere Vereinbarungen für das<br />
Treuhandvermögen<br />
Im Rahmen der Transaktion sind bzw. werden auf<br />
Ebene des Treuhandvermögens weiterhin Rechts-<br />
und Steuerberaterkosten, Kosten für Buchhaltung<br />
und für Jahresabschlussarbeiten, Kosten für Wirtschaftsprüfung,<br />
Gutachter- und Expertenkosten<br />
sowie weitere Beratungskosten und Kosten für die<br />
Hausverwaltung („Property Management“) vor Ort<br />
anfallen, die im Rahmen des prognostizierten Investitions-<br />
und Finanzierungsplans bzw. in der Prognoserechnung,<br />
teilweise auf Grundlage von Schätzungen,<br />
angesetzt wurden (siehe hierzu Tz. 6 bzw. Tz. 7).<br />
Die diesbezüglichen Kosten und Aufwendungen<br />
beeinflussen das wirtschaftliche Ergebnis aus der<br />
Vermietung des Fondsobjekts und werden von den<br />
Mieteinnahmen abgezogen. Sollten die angesetzten<br />
(Schätz-)Kosten tatsächlich anders ausfallen,<br />
würde sich dies auf die Liquiditätsreserve auswirken<br />
(siehe hierzu die wichtigen Hinweise in Tz. 3.3.6 auf<br />
Seite 37).<br />
10.7 Anwendbares Recht betreffend die wesentlichen<br />
Verträge und Vereinbarungen<br />
Die Optionsvereinbarung („Put and Call Option<br />
Deed“), der Kaufvertrag, die Mietvereinbarungen,<br />
das Trust Deed, das Investment Management Agreement,<br />
die Platzierungsgarantie, die Verträge über<br />
Kapitalbeschaffung mit dem Treuhandvermögen und<br />
weitere Verträge im Zusammenhang mit der Transaktion,<br />
beispielweise für das Property Management<br />
oder für bestimmte Rechts- und Steuerberater, unterliegen<br />
australischem Recht. Der Gesellschaftsvertrag<br />
der Fondsgesellschaft, der Treuhandvertrag mit der<br />
FCT Finanzcontrol Treuhand GmbH, der Geschäftsbesorgungsvertrag<br />
mit der Real I.S. AG und weitere<br />
157<br />
Dienstleistungsverträge (z. B. Vertrag über Investmentaufbereitung<br />
und Konzeption) unterliegen dem<br />
Recht der Bundesrepublik Deutschland.<br />
Die Angaben zu den äußerst umfangreichen und<br />
komplexen, vorstehend ausführlich dargestellten<br />
Verträgen nach australischem Recht basieren auf einer<br />
Analyse und einer Zusammenfassung der wesentlichen<br />
Regelungen dieser Verträge und Vereinbarung<br />
des australischen Anwalts der Fondsgesellschaft<br />
(siehe hierzu die wichtigen Hinweise in Tz. 3.3.11 ab<br />
Seite 40).
158
11. Steuerliche Grundlagen<br />
11.1 Vorbemerkung<br />
In diesem Abschnitt sind (gemäß § 4 Satz 1 Nr. 2<br />
VermVerkProspV) die wesentlichen Grundlagen der<br />
steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage und<br />
damit die steuerlichen Aspekte und Folgen einer<br />
Beteiligung an der Fondsgesellschaft dargestellt. Es<br />
wird auf steuerliche Aspekte eingegangen, die für<br />
eine natürliche Person von Bedeutung sein können,<br />
die ausschließlich in Deutschland unbeschränkt<br />
steuerpflichtig ist und einen Anteil an der Fondsgesellschaft<br />
im steuerlichen Privatvermögen hält<br />
(„Anleger“). Dieser Abschnitt berücksichtigt nicht<br />
steuerliche Aspekte von Investoren, die ihren Anteil<br />
an der Fondsgesellschaft im Betriebsvermögen<br />
halten. Ebenso gilt die Darstellung nicht für Personengesellschaften<br />
bzw. Körperschaften, Personenvereinigungen<br />
oder Vermögensmassen im Sinne von<br />
§ 1 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz, die einen Anteil<br />
an der Fondsgesellschaft halten. Es wird unterstellt,<br />
dass der Anleger den Erwerb des Anteils an der<br />
Fondsgesellschaft nicht fremdfinanziert.<br />
Dieses Kapitel enthält eine Darstellung steuerlicher<br />
Aspekte und berücksichtigt keinesfalls steuerliche<br />
Besonderheiten einzelner Anleger. Die Besteuerung<br />
der Einkünfte aus einem Anteil an der Fondsgesellschaft<br />
ist auch von individuellen Verhältnissen des<br />
Anlegers abhängig. Daher sollte der Anleger zu<br />
Fragen seiner Besteuerung mit Einkünften aus dem<br />
Anteil an der Fondsgesellschaft seinen steuerlichen<br />
Berater konsultieren.<br />
Die Ausführungen in diesem Kapitel sind in Zusammenhang<br />
mit dem Kapitel „Risikohinweise“ (Tz. 3,<br />
ab Seite 26) und darin insbesondere dem Abschnitt<br />
„Steuerliche Risiken“ (Tz. 3.4, ab Seite 44) zu lesen.<br />
Vor einer Anlageentscheidung sollte der Anleger<br />
daher auch das Kapitel „Risikohinweise“ gelesen<br />
und verstanden haben.<br />
Die nachfolgende Darstellung basiert auf den zum<br />
Zeitpunkt der Prospektaufstellung gültigen nationalen<br />
deutschen und australischen gesetzlichen Regelungen,<br />
dem gegenwärtigen Abkommen zwischen<br />
der Bundesrepublik Deutschland und dem Australischen<br />
Bund zur Vermeidung der Doppelbesteuerung<br />
(„DBA“ vom 24.11.1972, in Kraft getreten am<br />
15.02.1975), den veröffentlichten Verwaltungsanweisungen<br />
sowie der veröffentlichten Rechtsprechung<br />
der Finanzgerichte. Die zugrunde liegenden Gesetze,<br />
159<br />
das DBA (zu dem Revisionsverhandlungen mit <strong>Australien</strong><br />
derzeit stattfinden), die Rechtsprechung der<br />
Finanzgerichte sowie die Auffassung bzw. Verwaltungspraxis<br />
der Finanzverwaltung können sich jederzeit,<br />
ggf. mit Wirkung für die Vergangenheit, ändern<br />
bzw. wegfallen. Eine Gewähr für das Fortbestehen<br />
der derzeitigen Rechtslage und Verwaltungsauffassung<br />
/ -praxis wird vom Anbieter nicht übernommen.<br />
Für das Fondskonzept relevante (und ggf. nachteilige)<br />
Änderungen der Rechtslage, Verwaltungsauffassung<br />
/ -praxis bzw. Finanzrechtsprechung sind nicht<br />
auszuschließen. Ebenfalls ist nicht auszuschließen,<br />
dass nachstehend vertretene Rechtsauffassungen<br />
von der Finanzverwaltung bzw. den Finanzgerichten<br />
nicht geteilt werden. Die Besteuerung kann somit<br />
von der Darstellung in diesem Abschnitt nachteilig<br />
abweichen.<br />
11.2 Fondskonzept im Überblick<br />
Das Beteiligungsangebot ist so konzipiert, dass der<br />
australische Treuhänder The Trust Company (Australia)<br />
Limited das Fondsobjekt ausschließlich für<br />
die Fondsgesellschaft im Treuhandvermögen „BF<br />
Australia 7 Trust“ hält und verwaltet. Fondsobjekt<br />
sind das Eigentum am Grundstück des Fondsobjekts<br />
und das auf dem Grundstück errichtete Gebäude<br />
(vgl. im Einzelnen Tz. 5 bzw. Tz. 10.6.2). Aus Sicht des<br />
deutschen Steuerrechts sollten die Anleger Einkünfte<br />
aus Vermietung bzw. Einkünfte aus der Veräußerung<br />
einer Immobilie erzielen. Die Fondsgesellschaft<br />
sollte in Deutschland steuerlich als vermögensverwaltende<br />
Personengesellschaft zu qualifizieren sein.<br />
Für Zwecke des deutschen Einkommensteuerrechts<br />
sind Einkünfte aus dem Fondsobjekt und sonstige<br />
Einkünfte der Fondsgesellschaft dem Anleger anteilig<br />
zuzurechnen.<br />
Aus Sicht des australischen Steuerrechts sind der<br />
australische Treuhänder des australischen Treuhandvermögens<br />
bzw. die Fondsgesellschaft mit<br />
Einkünften aus australischer Quelle in <strong>Australien</strong><br />
steuerpflichtig. Vereinfachend zusammengefasst<br />
sind Einkünfte aus Vermietung und Veräußerung des<br />
Fondsobjekts bzw. der Anteile am Treuhandvermögen<br />
sowie australische Zinseinkünfte in <strong>Australien</strong> zu<br />
versteuern. Die Höhe der in <strong>Australien</strong> steuerpflichtigen<br />
Einkünfte aus Vermietung bzw. Veräußerung des<br />
Fondsobjekts / der Anteile am Treuhandvermögen<br />
wird jedoch um bestimmte zulässige Aufwendungen<br />
gemindert.
Durch Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung<br />
(„Doppelbesteuerungsabkommen“) wird<br />
teilweise das Besteuerungsrecht Deutschlands als<br />
Wohnsitzstaat des Anlegers zugunsten des Quellenstaates<br />
der Einkünfte eingeschränkt. Deutschland<br />
und <strong>Australien</strong> haben das oben genannte DBA vom<br />
24.11.1972 abgeschlossen.<br />
Für die Anwendbarkeit des DBA bei der Besteuerung<br />
des Anlegers in Deutschland sollte dessen Ansässigkeit<br />
im Sinne des Art. 4 DBA aufgrund unbeschränkter<br />
Steuerpflicht bzw. ständiger Wohnstätte<br />
in Deutschland maßgeblich sein. Da es sich bei der<br />
Fondsgesellschaft um eine vermögensverwaltende<br />
Personengesellschaft und beim Treuhandvermögen<br />
um eine steuerlich transparente Treuhand handeln<br />
sollte (vgl. Tz. 11.3.1 a)), sollte das DBA für deutsche<br />
Steuerzwecke auf diese selbst nicht anwendbar sein.<br />
Für Einkünfte aus Vermietung einer australischen<br />
Immobilie steht <strong>Australien</strong> das Besteuerungsrecht<br />
zu (Art. 6 DBA). Deutschland stellt die Einkünfte aus<br />
Vermietung im Grundsatz unter Anwendung des Progressionsvorbehalts<br />
von der Besteuerung frei (Art. 22<br />
Abs. 2 lit. a DBA).<br />
Für Einkünfte aus der Veräußerung des Fondsobjekts<br />
bzw. der Anteile am Treuhandvermögen enthält<br />
das DBA keine ausdrückliche Regelung. Gewichtige<br />
Gründe sprechen dafür, dass Deutschland Einkünfte<br />
aus der Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der<br />
Anteile am Treuhandvermögen unter Anwendung<br />
des Progressionsvorbehalts von der Besteuerung<br />
ggf. freistellt (streitig, vgl. Tz. 11.3.3). Unabhängig<br />
von der Freistellung nach DBA sollten Einkünfte aus<br />
der Veräußerung des Fondsobjekts, der Anteile am<br />
Treuhandvermögen oder des Anteils an der Fondsgesellschaft<br />
nach derzeitiger Rechtslage in Deutschland<br />
beim Anleger nicht einkommensteuerpflichtig<br />
sein, sofern die Anschaffung des Fondsobjekts, der<br />
Anteile am Treuhandvermögen und des Anteils an<br />
der Fondsgesellschaft jeweils mehr als zehn Jahre<br />
zurückliegt und kein gewerblicher Grundstückshandel<br />
vorliegt (vgl. Tz. 11.3.3). Würde Deutschland die<br />
Veräußerungseinkünfte besteuern, sollten hierauf<br />
entrichtete und um Ermäßigungsansprüche gekürzte<br />
australische Ertragsteuern auf die deutsche Einkommensteuer<br />
des Anlegers anrechenbar sein.<br />
Für Zinseinkünfte ist zu unterscheiden: Die Fondsgesellschaft<br />
wird, z. B. auf eine vorzuhaltende<br />
Liquiditätsreserve, Zinseinkünfte voraussichtlich in<br />
<strong>Australien</strong>, Deutschland und ggf. Luxemburg erzielen<br />
160<br />
(Letzteres, da die Fondsgesellschaft erwägt, eine<br />
luxemburgische Bank mit einem Teil des üblichen<br />
Cash-Managements zu betrauen). Für Zinseinkünfte<br />
aus <strong>Australien</strong> (Art. 11 DBA) und Luxemburg (Art. 14<br />
DBA Deutschland / Luxemburg) steht Deutschland<br />
jeweils das Besteuerungsrecht zu. Zusätzlich hat <strong>Australien</strong><br />
das Recht zum Quellensteuerabzug in Höhe<br />
von bis zu 10 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen.<br />
Beim Anleger sind anteilig zuzurechnende Zinseinkünfte<br />
in Deutschland einkommensteuerpflichtig<br />
(vgl. Tz. 11.3.6).<br />
Deutschland führt seit geraumer Zeit Revisionsverhandlungen<br />
über das DBA mit <strong>Australien</strong> (vgl.<br />
Tz. 11.11). Ein neu abgeschlossenes Doppelbesteuerungsabkommen<br />
Deutschland / <strong>Australien</strong> könnte für<br />
die Anleger zu einer im Vergleich zur Darstellung in<br />
diesem Abschnitt nachteiligen Besteuerung führen.<br />
11.3 Besteuerung in der Bundesrepublik<br />
Deutschland<br />
Nachfolgend sind mögliche Belastungen mit Kirchensteuer<br />
und Aspekte des Besteuerungsverfahrens hinsichtlich<br />
Kirchensteuer nicht berücksichtigt. Anleger<br />
sollten sich dazu steuerlich beraten lassen.<br />
11.3.1 Fondsgesellschaft<br />
a) Zurechnung von Einkünften<br />
Für die steuerliche Zurechnung der Einkünfte aus<br />
dem Fondsobjekt zum Anleger in Deutschland<br />
sind zwei Treuhandverhältnisse relevant. Die<br />
Anleger beteiligen sich durch Treuhandvertrag<br />
(zunächst) als Treugeber über den Treuhandkommanditisten<br />
an der Fondsgesellschaft. Die Fondsgesellschaft<br />
hält das Fondsobjekt über das vom<br />
australischen Treuhänder ausschließlich für die<br />
Fondsgesellschaft verwaltete Treuhandvermögen<br />
„BF Australia 7 Trust“ gemäß den Bedingungen<br />
des Trust Deed.<br />
Die Fondsgesellschaft ist aufgrund ihrer Strukturierung<br />
als Personengesellschaft steuerlich transparent<br />
und damit nicht Subjekt der Einkommensteuer.<br />
Die von der Fondsgesellschaft gehaltenen<br />
Wirtschaftsgüter und erwirtschafteten Einkünfte<br />
sind für Besteuerungszwecke den Gesellschaftern<br />
der Fondsgesellschaft bzw. den über den Treuhandkommanditisten<br />
investierenden Anlegern<br />
zuzurechnen. Die Zurechnung erfolgt nach dem<br />
im Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft
festgelegten Verteilungsschlüssel. Für über den<br />
Treuhandkommanditisten investierte Anleger<br />
(„Treugeber“) gilt nach dem Treuhanderlass<br />
(Schreiben des Bundesministers der Finanzen<br />
vom 01.09.1994 über die Zurechnung von Einkünften<br />
aus Vermietung und Verpachtung bei<br />
Treuhandverhältnissen) Entsprechendes. Der von<br />
dem Treuhandkommanditisten gehaltene Anteil<br />
an der Fondsgesellschaft und damit die von der<br />
Fondsgesellschaft gehaltenen Wirtschaftsgüter<br />
sowie erzielten Einkünfte sind den Treugebern<br />
anteilig zuzurechnen. Dazu ist erforderlich, dass<br />
der Treuhandkommanditist weisungsabhängig<br />
ist, wirtschaftlich ausschließlich auf Rechnung<br />
und Gefahr der Treugeber handelt und die<br />
Treugeber im Innenverhältnis wie unmittelbar<br />
beteiligte Kommanditisten gestellt sind. Diese<br />
Voraussetzungen sind nach dem zwischen dem<br />
Treuhandkommanditisten und dem jeweiligen<br />
Treugeber abzuschließenden Treuhandvertrag<br />
(vgl. Tz. 14) erfüllt. Der Treuhandkommanditist<br />
hält den Anteil an der Fondsgesellschaft jeweils<br />
anteilig für Rechnung und im Interesse des Treugebers,<br />
der Stimmrechte aus dem Anteil selbst<br />
ausüben oder den Treuhandkommanditisten über<br />
die Ausübung anweisen und das Treuhandverhältnis<br />
kündigen und Herausgabe des Anteils an<br />
der Fondsgesellschaft verlangen kann.<br />
Der australische Treuhänder hält das Fondsobjekt<br />
als Treuhandvermögen in einem so genannten<br />
Trust nach australischem Recht im eigenen Namen<br />
und für Rechnung der Fondsgesellschaft als<br />
nahezu alleiniger Inhaber von Treuhandanteilen<br />
am australischen Treuhandvermögen (sog. Units;<br />
vgl. Tz. 10.5). Die steuerliche Behandlung eines<br />
Trusts bzw. der Einkünfte aus einem Trust ist in<br />
Deutschland gesetzlich nicht geregelt und ist<br />
von der Ausgestaltung des Trust Deed und der<br />
Units im Einzelfall abhängig. Das australische<br />
Treuhandvermögen „BF Australia 7 Trust“ sollte<br />
aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung des<br />
Trusts im sog. Trust Deed für deutsche Steuerzwecke<br />
als transparente Treuhand zu qualifizieren<br />
sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs<br />
sind bei Treuhandverhältnissen demjenigen<br />
die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />
zuzurechnen, der über die Nutzungsüberlassung<br />
des Mietobjekts entscheidet. Entsprechend<br />
den Grundsätzen des Treuhanderlasses und<br />
der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist<br />
die Fondsgesellschaft zur Kündigung des Trust<br />
Deed berechtigt, kann die Fondsgesellschaft das<br />
161<br />
Treuhandvermögen herausverlangen und trifft<br />
die Fondsgesellschaft wesentliche Entscheidungen<br />
über das Treuhandvermögen, insbesondere<br />
über Erwerb und Veräußerung des Fondsobjekts,<br />
Darlehensaufnahme sowie den Abschluss, die<br />
Verlängerung, Änderung und Kündigung von<br />
Mietverträgen. Erträge aus dem Treuhandvermögen<br />
stehen der Fondsgesellschaft zu. Lasten<br />
aus dem Treuhandvermögen hat ebenfalls die<br />
Fondsgesellschaft zu tragen. Im Treuhandvermögen<br />
gehaltene Wirtschaftsgüter, insbesondere<br />
das Fondsobjekt, und die im Treuhandvermögen<br />
erwirtschafteten Einkünfte sollten deshalb für<br />
deutsche Steuerzwecke der Fondsgesellschaft<br />
und damit anteilig den Anlegern zuzurechnen<br />
sein.<br />
b) Art der Einkünfte<br />
Die Fondsgesellschaft ist eine vermögensverwaltende<br />
Personengesellschaft, d. h. keine gewerblich<br />
tätige Mitunternehmerschaft im Sinne von<br />
§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Eine Personengesellschaft,<br />
die ausschließlich eine Immobilie als eigenes<br />
Immobilienvermögen für mehr als zehn Jahre<br />
hält und vermietet und eine Liquiditätsreserve<br />
als eigenes Kapitalvermögen verwaltet, erzielt<br />
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />
gemäß § 21 EStG bzw. Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />
gemäß § 20 EStG. Gegen die Qualifikation<br />
der Fondsgesellschaft als gewerblich tätige<br />
Mitunternehmerschaft spricht auch, dass der<br />
Abverkauf des Fondsobjekts nach mehr als zehn<br />
Jahren Haltedauer lediglich eine Möglichkeit ist,<br />
d. h. weder im Vorhinein vereinbart noch durch<br />
Vertrag mit einem Dritten abgesichert ist, und die<br />
Realisierung dieser Möglichkeit nach der Mindestlaufzeit<br />
der Fondsgesellschaft von der dann<br />
gegebenen Immobilienmarktlage abhängig und<br />
erst zu diesem Zeitpunkt ein Käufer zu finden ist.<br />
Der BFH hat einen Mobilien-Leasingfonds als<br />
gewerbliche Mitunternehmerschaft qualifiziert,<br />
wenn die Vermietung des Wirtschaftsguts mit<br />
dessen An- und Verkauf zu einem einheitlichen<br />
Geschäftskonzept verklammert ist. Das ist der<br />
Fall, wenn es zum Fondskonzept gehört, nicht<br />
durch Mieteinnahmen aus dem Wirtschaftsgut,<br />
sondern erst durch Erzielung des Verkaufserlöses<br />
für das Wirtschaftsgut vor Ablauf dessen<br />
gewöhnlicher oder tatsächlicher Nutzungsdauer<br />
einen steuerlichen Totalgewinn zu erzielen.<br />
Die Finanzverwaltung ist der Auffassung, dass<br />
diese Grundsätze auf Ein-Objekt-Gesellschaften
unabhängig von der Art des gehaltenen Wirtschaftsguts,<br />
d. h. auch auf einen geschlossenen<br />
Immobilienfonds, Anwendung finden (BMF-<br />
Schreiben vom 01.04.2009 zur Abgrenzung<br />
von vermögensverwaltender und gewerblicher<br />
Tätigkeit). Gewichtige Gründe sprechen dafür,<br />
dass die Fondsgesellschaft nicht aufgrund der<br />
vorstehenden Kriterien als gewerblich tätige Mitunternehmerschaft<br />
qualifizieren sollte: Anders als<br />
im vom BFH beurteilten Mobilien-Leasingfonds<br />
ist der Abverkauf des Fondsobjekts im vorliegenden<br />
Beteiligungsangebot nicht im Vorhinein<br />
vereinbart. Zudem sollten aufgrund der längeren<br />
Nutzungsdauer von Immobilien die Kriterien für<br />
Mobilien-Leasingfonds nicht pauschal übertragbar<br />
sein. Schließlich sollten die Anleger nach dem<br />
wirtschaftlichen Konzept des Beteiligungsangebots<br />
während der vorgesehenen Mindestlaufzeit<br />
der Fondsgesellschaft, d. h. ohne Berücksichtigung<br />
von Einkünften aus der Veräußerung des<br />
Fondsobjekts, einen Totalgewinn für Zwecke des<br />
deutschen Steuerrechts erzielen. Zur Anwendbarkeit<br />
dieser BFH-Rechtsprechung zu Mobilien-<br />
Leasingfonds auf Immobilien liegt bislang keine<br />
Entscheidung der Finanzgerichtsbarkeit vor, so<br />
dass sich ein Erfolg der Finanzverwaltung mit einer<br />
möglichen gegenteiligen Auffassung derzeit<br />
nicht ausschließen lässt.<br />
Die Fondsgesellschaft ist auch nicht gewerblich<br />
geprägt im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.<br />
Gewerbliche Prägung liegt vor, wenn an der<br />
Personengesellschaft ausschließlich eine oder<br />
mehrere Kapitalgesellschaften als persönlich<br />
haftende Gesellschafter beteiligt und nur diese<br />
oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur<br />
Geschäftsführung befugt sind. Bei einer GmbH &<br />
Co. KG liegt keine gewerbliche Prägung vor, wenn<br />
ein Kommanditist zum Geschäftsführer der Gesellschaft<br />
bestimmt wird. Der geschäftsführende<br />
Kommanditist kann – auch nach Auffassung der<br />
Finanzverwaltung – eine Kapitalgesellschaft sein<br />
(R 15.8 Abs. 6 Einkommensteuer-Richtlinien 2008,<br />
mit vereinzelt in der Literatur vertretener gegenteiliger<br />
Auffassung). Bei der Fondsgesellschaft<br />
ist der Kommanditist Real I.S. Beteiligungs GmbH<br />
zum geschäftsführenden Kommanditisten bestellt.<br />
Sollte die Fondsgesellschaft entgegen der Auffassung<br />
des Anbieters im Ergebnis als Mitunternehmerschaft<br />
qualifiziert werden, sollte Deutschland<br />
Mieteinkünfte aus dem Fondsobjekt und ggf.<br />
Gewinne aus der Veräußerung des Fondsobjekts<br />
162<br />
nach dem DBA von deutscher Besteuerung freizustellen<br />
haben („Freistellungsmethode“). Zwar unterläge<br />
die Fondsgesellschaft der Gewerbesteuer,<br />
jedoch sollte Gewerbesteuer lediglich in begrenzter<br />
Höhe entstehen. Auf Ebene der Anleger sollten<br />
die Einkünfte im Rahmen des Progressionsvorbehalts<br />
(vgl. Tz. 11.3.5) berücksichtigt werden.<br />
In der Literatur wird jedoch auch vertreten, dass<br />
Deutschland mangels australischer Betriebsstätte<br />
der Fondsgesellschaft nicht zur Anwendung der<br />
Freistellungsmethode verpflichtet ist, sondern<br />
die Anrechnungsmethode anwenden kann. Die<br />
klärende Rechtsprechung liegt nicht vor. Wäre<br />
die Anrechnungsmethode anwendbar, könnte<br />
die Fondsgesellschaft der Gewerbesteuer in<br />
erheblicher Höhe unterliegen. Auf Ebene der<br />
Anleger könnten Einkünfte der Fondsgesellschaft<br />
aus Vermietung / Veräußerung des Fondsobjekts<br />
anteilig der Einkommensteuer in Deutschland<br />
unterliegen, jedoch sollten insoweit im Ausland<br />
entrichtete Steuern im Rahmen der §§ 34c, 32d<br />
Abs. 5 EStG auf die deutsche Einkommensteuer<br />
anrechenbar sein.<br />
11.3.2 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />
Zwar unterliegen die Anleger grundsätzlich mit<br />
ihrem Welteinkommen der deutschen Einkommenbesteuerung.<br />
Für Einkünfte aus Vermietung jedoch<br />
steht <strong>Australien</strong> das Besteuerungsrecht zu (Art. 6<br />
DBA). Deutschland stellt die Einkünfte aus Vermietung<br />
im Grundsatz unter Anwendung des Progressionsvorbehalts<br />
von der Besteuerung frei (Art. 22<br />
Abs. 2 lit. a DBA).<br />
11.3.3 Einkünfte aus der Veräußerung von Immobilien<br />
/ Gewerblicher Grundstückshandel<br />
Die Veräußerung des Fondsobjekts, der Anteile<br />
am Treuhandvermögen oder des Anteils bzw. der<br />
Treugeberstellung an der Fondsgesellschaft ist für<br />
deutsche Steuerzwecke dem Anleger als anteilige<br />
Veräußerung des Fondsobjekts zuzurechnen.<br />
Veräußern Privatpersonen oder vermögensverwaltende<br />
Personengesellschaften Grundstücke oder<br />
veräußern Privatpersonen Anteile an Grundstücksgesellschaften,<br />
kann ein steuerpflichtiger gewerblicher<br />
Grundstückshandel, ein steuerpflichtiges privates<br />
Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1<br />
EStG oder ein nicht-steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft<br />
vorliegen.
Ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft<br />
gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG setzt voraus, dass<br />
kein gewerblicher Grundstückshandel gegeben ist<br />
und der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung<br />
nicht mehr als zehn Jahre beträgt.<br />
a) Abgrenzung<br />
Wesentlich sind die Dauer der Nutzung vor der<br />
Veräußerung und die Zahl der veräußerten Objekte.<br />
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs<br />
und nach Auffassung der Finanzverwaltung<br />
ist Indiz für das Vorliegen gewerblichen Grundstückshandels<br />
das Überschreiten der so genannten<br />
Drei-Objekt-Grenze (vgl. BFH vom 10.12.2001<br />
– BStBl. II 2002, S. 291 und BMF-Schreiben vom<br />
26.03.2004, BStBl. I 2004, 434):<br />
Die Veräußerung von mehr als drei Objekten<br />
innerhalb der Fünfjahreszeiträume im Sinne der<br />
Drei-Objekt-Grenze ist grundsätzlich als steuerpflichtiger<br />
gewerblicher Grundstückshandel zu<br />
qualifizieren.<br />
Die Veräußerung des Anteils am Treuhandvermögen<br />
durch die Fondsgesellschaft, des Fondsobjekts<br />
durch den australischen Treuhänder<br />
für die Fondsgesellschaft bzw. des Anteils oder<br />
der Treugeberstellung an der Fondsgesellschaft<br />
ist dem Anleger ggf. als Veräußerung eines<br />
Objekts zuzurechnen. Nach derzeitiger Auffassung<br />
der Finanzverwaltung ist das aber nur<br />
der Fall, wenn der Anleger mindestens 10 Prozent<br />
der Fondsanteile hält oder der Marktwert<br />
seines Anteils an der Fondsgesellschaft bzw.<br />
am Fondsobjekt mehr als EUR 250.000 beträgt.<br />
Steigt der Verkehrswert des Fondsobjekts, kann<br />
der Anteil bzw. die Treugeberstellung an der<br />
Fondsgesellschaft für den Anleger trotz Beteiligungsbetrag<br />
von weniger als EUR 250.000 an<br />
der Fondsgesellschaft als Objekt im Sinne der<br />
Drei-Objekt-Grenze qualifizieren.<br />
Die Drei-Objekt-Grenze ist keine starre Nicht-<br />
Aufgriffsgrenze. Zum Beispiel kann auch die<br />
Veräußerung von weniger als vier Objekten<br />
gewerblichen Grundstückshandel begründen.<br />
Ebenso kann gewerblicher Grundstückshandel<br />
auch bei einer höheren Zahl von Veräußerungen<br />
nach Ablauf dieses Zeitraums oder bei hauptberuflicher<br />
Tätigkeit im Baubereich vorliegen.<br />
Liegt gewerblicher Grundstückshandel vor, qualifiziert<br />
entsprechend genutztes Grundvermögen<br />
beim Anleger rückwirkend als Umlaufvermögen.<br />
Folge ist u. a., dass für Gebäude keine Absetzung<br />
163<br />
für Abnutzung zulässig ist und Mieteinkünfte<br />
sowie Veräußerungsgewinne als Einkünfte aus<br />
Gewerbebetrieb einkommensteuer- und gewerbesteuerpflichtig<br />
sind. Liegt kein gewerblicher<br />
Grundstückshandel vor, ist die Veräußerung einer<br />
Immobilie als privates Veräußerungsgeschäft<br />
nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbar, wenn<br />
der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung<br />
nicht mehr als zehn Jahre beträgt.<br />
b) Fondskonzept<br />
Das vorliegende Angebot ist so gestaltet, dass<br />
Fondsgesellschaft und australischer Treuhänder<br />
lediglich vermögensverwaltend (vgl. Tz. 11.3.1 b))<br />
tätig werden, da Grundbesitz über einen längeren<br />
Zeitraum an Dritte vermietet wird, die Laufzeit<br />
des Fonds und des australischen Treuhandvermögens<br />
unbegrenzt ist, die geplante Haltedauer des<br />
Fondsobjekts mehr als zehn Jahre beträgt, der<br />
maßgebliche Mietvertrag über das Fondsobjekt<br />
mindestens eine Laufzeit bis Dezember 2021 hat<br />
(zzgl. einer Verlängerungsoption des (Haupt-)<br />
Mieters um weitere fünf Jahre) und die Veräußerung<br />
des Fondsobjekts in keiner Form vorab<br />
vereinbart ist.<br />
Ein privates Veräußerungsgeschäft sollte nach<br />
der Fondskonzeption für Anleger, die sich im Rahmen<br />
der vorgesehenen Platzierungsfrist bis Ende<br />
2011 an der Fondsgesellschaft beteiligen und bis<br />
zur Liquidation der Fondsgesellschaft beteiligt<br />
bleiben, nicht gegeben sein, da eine Veräußerung<br />
des Fondsobjekts gemäß der Prognose erst gegen<br />
Ende 2021 / Anfang 2022 und damit nach Ablauf<br />
von zehn Jahren geplant und davon abhängig ist,<br />
ab diesem Zeitpunkt einen Käufer finden und einen<br />
hinreichenden Kaufpreis erzielen zu können.<br />
c) Besteuerung bei gewerblichem Grundstückshandel<br />
/ steuerpflichtigem privatem<br />
Veräußerungsgeschäft<br />
Qualifiziert die Tätigkeit der Fondsgesellschaft /<br />
des australischen Treuhänders bzw. quali fizieren<br />
die Einkünfte aus der Fondsgesellschaft beim<br />
Anleger aus anderen Gründen als gewerblicher<br />
Grundstückshandel oder wird das Fondsobjekt<br />
innerhalb von zehn Jahren nach Erwerb verkauft,<br />
wären Einkünfte aus der Veräußerung nach deutschem<br />
Einkommensteuerrecht für die Anleger<br />
in Deutschland steuerpflichtig. Jedoch sprechen<br />
gute Gründe dafür, dass für Einkünfte aus der<br />
Veräußerung von Immobilien nach dem DBA<br />
allein <strong>Australien</strong> das Besteuerungsrecht zusteht.
Deutschland sollte diese australischen Veräußerungseinkünfte<br />
unter Progressionsvorbehalt von<br />
der deutschen Besteuerung freizustellen haben<br />
(Art. 22 Abs. 2 lit. a DBA). Dies ist allerdings nicht<br />
unumstritten: Die OFD Münster (Verfügung vom<br />
04.05.2009) geht davon aus, dass die australische<br />
Steuer auf Veräußerungsgewinne zwar unter den<br />
sachlichen Anwendungsbereich des DBA fällt,<br />
dieses zu Veräußerungsgewinnen jedoch keine<br />
Regelung enthält. Zutreffend ist, dass das DBA<br />
keine dem Art. 13 OECD-Musterabkommen 2005<br />
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem<br />
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom<br />
Vermögen vergleichbare Sonderregelung enthält.<br />
Gegenstand von Art. 13 OECD-Musterabkommen<br />
ist u. a., das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus<br />
der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen<br />
dem Belegenheitsstaat des unbeweglichen<br />
Vermögens zuzuweisen. Die Veräußerung<br />
unbeweglichen Vermögens ist Unterfall der<br />
Nutzung dieses Vermögens. Daher sollte auch die<br />
Veräußerung unbeweglichen Vermögens unter<br />
Art. 6 DBA fallen und eine Doppelbesteuerung<br />
durch Freistellung in Deutschland zu vermeiden<br />
sein. Entsprechend hat der Bundesfinanzhof zum<br />
alten Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland<br />
/ Italien entschieden, das eine dem DBA<br />
vergleichbare Regelung enthielt (BFH BStBl. II<br />
1972, 948ff.). Gleichwohl ist nicht auszuschließen,<br />
dass Einkünfte aus der Veräußerung des Fondsobjekts<br />
innerhalb von zehn Jahren oder gewerbliche<br />
Einkünfte bei Veräußerung des Fondsobjekts der<br />
deutschen Besteuerung unterliegen könnten.<br />
In diesem Fall sollte (entsprechend der von der<br />
OFD Münster vertretenen Ansicht) in <strong>Australien</strong><br />
gezahlte australische Einkommensteuer auf Veräußerungseinkünfte<br />
entsprechend § 34c Abs. 1,<br />
6 Satz 4 EStG auf die deutsche Einkommensteuer<br />
des Anlegers anzurechnen sein. Die Veräußerung<br />
des Anteils bzw. der Treugeberstellung an der<br />
Fondsgesellschaft oder des Fondsobjekts bzw.<br />
der Treuhandanteile am australischen Treuhandvermögen<br />
durch die Fondsgesellschaft kann für<br />
Einkommensteuerzwecke des Anlegers – nach<br />
derzeitiger Auffassung der Finanzverwaltung,<br />
wenn die Beteiligung des Anlegers den Schwellenwert<br />
eines Anteils von mindestens 10 Prozent<br />
an der Fondsgesellschaft oder eines Marktwerts<br />
des Anteils von mehr als EUR 250.000 beim Anleger<br />
übersteigt (vgl. im Einzelnen Tz. 11.3.3 a))<br />
– als die Veräußerung eines Objekts im Sinne der<br />
Drei-Objekt-Grenze zu qualifizieren sein, unabhängig<br />
davon, ob Deutschland die Einkünfte aus<br />
164<br />
der Veräußerung besteuert oder von deutscher<br />
Besteuerung freistellt.<br />
11.3.4 Rückfall des Besteuerungsrechts nach<br />
Deutschland<br />
Deutschland sollte Mieteinkünfte und Veräußerungsgewinne<br />
aus dem Fondsobjekt nicht aufgrund einer<br />
Rückfallklausel („Switch-back Clause“) im DBA oder<br />
deutschen Einkommensteuerrecht nach der Anrechnungsmethode<br />
besteuern können.<br />
Besteuerung nach der Anrechnungsmethode würde<br />
bedeuten, dass Einkünfte aus der Fondsgesellschaft<br />
beim Anleger der deutschen Einkommensteuer<br />
unter liegen und die auf diese Einkünfte in <strong>Australien</strong><br />
gezahlte und um Ermäßigungsansprüche gekürzte<br />
Einkommensteuer grundsätzlich auf die Einkommensteuer<br />
des Anlegers angerechnet werden könnte.<br />
a) Das (derzeitige) DBA enthält keine Rückfallklausel<br />
(vgl. jedoch nachstehend Tz. 11.3.4 d)), nach der<br />
Deutschland die Anrechnungsmethode anwenden<br />
kann, weil Mieteinkünfte oder Veräußerungsgewinne<br />
aus dem Fondsobjekt in <strong>Australien</strong> nach<br />
dem Besteuerungsregime für „Managed Investment<br />
Trusts“ mit einer pauschalen Einkommensteuer<br />
von 7,5 Prozent im Weg des Quellensteuereinbehalts<br />
durch den australischen Treuhänder<br />
besteuert werden.<br />
b) Nationales deutsches Einkommensteuerrecht<br />
sollte Deutschland ebenso nicht zur Besteuerung<br />
von Mieteinkünften oder Veräußerungsgewinnen<br />
aus dem Fondsobjekt nach der Anrechnungsmethode<br />
berechtigen. Deutschland besteuert<br />
ausländische Einkünfte, trotz deren Freistellung<br />
in Deutschland nach einem Doppelbesteuerungsabkommen,<br />
sofern die speziellen Voraussetzungen<br />
des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG<br />
vorliegen.<br />
Gewichtige Gründe sprechen dafür, dass die Voraussetzungen<br />
des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 und 2<br />
EStG für den Anlegern zuzurechnende Einkünfte<br />
aus der Fondsgesellschaft nicht erfüllt sind. Die<br />
Freistellung von Einkünften aus Vermietung und<br />
ggf. der Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der<br />
Anteile am Treuhandvermögen sollte nicht durch<br />
§ 50d Abs. 9 EStG aufgehoben sein.<br />
Deutschland besteuert statt nach Freistellungs-<br />
gemäß der Anrechnungsmethode, wenn der
ausländische Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen<br />
so anwendet, dass die Einkünfte im ausländischen<br />
Staat nicht oder nur zu einem durch<br />
das Doppelbesteuerungsabkommen begrenzten<br />
Steuersatz besteuert werden (§ 50d Abs. 9 Satz 1<br />
Nr. 1 EStG). Diese Voraussetzungen sollten nicht<br />
vorliegen. Die Einkünfte aus der Vermietung und<br />
Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der Anteile<br />
am Treuhandvermögen unterliegen in <strong>Australien</strong><br />
der Besteuerung. Das Besteuerungsregime für<br />
„Managed Investment Trust“ begrenzt den anzuwendenden<br />
Steuertarif unilateral auf 7,5 Prozent<br />
und schreibt den Quellensteuereinbehalt durch<br />
den australischen Treuhänder vor (vgl. unten,<br />
Tz. 11.4). Unzutreffend sollte sein, für Zwecke des<br />
§ 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG von australischer<br />
Nichtbesteuerung der Einkünfte aus dem Fondsobjekt<br />
aufgrund der Anwendung des DBA durch<br />
<strong>Australien</strong> auszugehen, weil die Besteuerung mit<br />
dem Quellensteuertarif von 7,5 Prozent ausschließlich<br />
auf <strong>Australien</strong>s nationalem Besteuer<br />
ungsregime für „Managed Investment Trust“<br />
beruht.<br />
Deutschland besteuert auch dann statt nach<br />
Freistellungs- gemäß der Anrechnungsmethode,<br />
wenn Einkünfte im ausländischen Staat nur deshalb<br />
nicht steuerpflichtig sind, weil sie von einer<br />
Person bezogen werden, die im ausländischen<br />
Staat nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist (§ 50d<br />
Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG). Die Einkünfte aus dem<br />
Fondsobjekt sind in <strong>Australien</strong> jedoch steuerpflichtig<br />
(vgl. unten, Tz. 11.4).<br />
c) Der § 50d Abs. 9 EStG ist eine relativ neue Bestimmung,<br />
zu der für die im Rahmen des Fondskonzepts<br />
relevanten Fragen bislang keine Auslegung<br />
durch die Finanzgerichte verfügbar ist. Eine im<br />
Ergebnis erfolgreiche abweichende Besteuerung<br />
der Anleger durch die Finanzverwaltung wie auch<br />
eine für die Besteuerung der Anleger nachteilige<br />
Änderung des § 50d Abs. 9 EStG lässt sich nicht<br />
ausschließen. In diesem Fall könnten die Anleger<br />
mit Einkünften aus der Fondsgesellschaft, ggf.<br />
unter Anrechnung von in <strong>Australien</strong> gezahlter<br />
Einkommensteuer in Deutschland, steuerpflichtig<br />
sein (siehe hierzu auch Tz. 3.4 ab Seite 44).<br />
d) Vorstehende Darstellung und steuerliches<br />
Fondskonzept beruhen auf dem zum Zeitpunkt<br />
der Prospektaufstellung gültigen DBA. Die Bundesrepublik<br />
Deutschland und <strong>Australien</strong> führen<br />
Verhandlungen über den Abschluss eines Revi-<br />
165<br />
sionsabkommens, um das bestehende DBA zu<br />
ersetzen. Über Stand und Inhalt der Verhandlungen<br />
oder mögliche Änderungen im DBA ist dem<br />
Anbieter nichts bekannt. Es ist nicht auszuschließen,<br />
dass sich für die vorstehende Darstellung<br />
und das steuerliche Fondskonzept wesentliche<br />
Änderungen ergeben, die zu einer nachteiligen<br />
Besteuerung des Treuhandvermögens, der<br />
Fondsgesellschaft und / oder der Anleger führen<br />
können. Insbesondere könnte eine Rückfallklausel<br />
(„Switch over Clause“), wie sie Deutschland<br />
in Revisionsabkommen zu Doppelbesteuerungsabkommen<br />
gewöhnlich anstrebt, in das künftige<br />
DBA aufgenommen werden. Abhängig von der<br />
konkreten Ausgestaltung einer solchen Rückfallklausel<br />
könnte unter einem künftigen DBA die<br />
Anrechnungsmethode für die Einkommenbesteuerung<br />
der Anleger in Deutschland mit Mieteinkünften<br />
und Gewinnen aus der Veräußerung des<br />
Fondsobjekts anzuwenden sein (siehe hierzu<br />
auch Tz. 3.4 ab Seite 44).<br />
11.3.5 Progressionsvorbehalt / Werbungskosten /<br />
Verluste<br />
Dem Anleger zuzurechnende und nach DBA von<br />
deutscher Besteuerung freigestellte Mieteinkünfte<br />
sind beim Anleger im Rahmen des Progressionsvorbehalts<br />
zu berücksichtigen.<br />
Dem Anleger zuzurechnende Einkünfte aus der<br />
Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der Anteile am<br />
Treuhandvermögen sind beim Anleger nicht im Rahmen<br />
des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen,<br />
wenn die Veräußerung als nicht-steuerpflichtiges<br />
privates Veräußerungsgeschäft qualifiziert (vgl.<br />
Tz. 11.3.3 b)). Qualifizieren solche Einkünfte als steuerpflichtiges<br />
privates Veräußerungsgeschäft oder als<br />
gewerblicher Grundstückshandel, sollten diese beim<br />
Anleger nach Auffassung des Anbieters ebenfalls nur<br />
im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen<br />
sein (streitig, vgl. Tz. 11.3.3 c)).<br />
Da das Fondsobjekt in <strong>Australien</strong> und damit nicht in<br />
der EU liegt, findet der Progressionsvorbehalt trotz<br />
dessen voraussichtlicher Nichtanwendbarkeit auf<br />
Mieteinkünfte aus EU-Staaten ab 2009 weiterhin<br />
Anwendung.<br />
Für Zwecke des Progressionsvorbehalts ist die Höhe<br />
dieser Miet- bzw. Veräußerungseinkünfte fiktiv nach<br />
deutschen Grundsätzen der Einkünfteermittlung zu<br />
ermitteln.
Mieteinkünfte sind nach den Grundsätzen der<br />
Einnahmen-Überschuss-Ermittlung unter Beachtung<br />
der deutschen steuerlichen Vorschriften über<br />
die Ermittlung der Anschaffungskosten für das<br />
Fondsobjekt, der Abschreibungsmethoden und der<br />
Nutzungsdauer zu ermitteln. Ferner ist hinsichtlich<br />
der sofort abziehbaren Werbungskosten und der<br />
aktivierungspflichtigen Anschaffungs- und Herstellungskosten<br />
der so genannte 5. Bauherrenerlass des<br />
Bundesfinanzministeriums vom 20.10.2003 (BStBl. I<br />
2003, 546ff.) zu beachten: Danach gehören zu den<br />
Anschaffungskosten grundsätzlich alle aufgrund<br />
des Vertragswerks an die Anbieterseite geleisteten<br />
Aufwendungen, die auf den Erwerb des Grundstücks<br />
mit dem bezugsfertigen Gebäude gerichtet<br />
sind, insbesondere die Baukosten für die Errichtung<br />
oder Modernisierung des Gebäudes, die Baubetreuungsgebühren,Finanzierungsvermittlungsgebühren,<br />
Zinsfreistellungsgebühren, Gebühren<br />
für die Vermittlung des Objekts oder Eigenkapitals<br />
und des Treuhandauftrags, Abschlussgebühren,<br />
Courtage, Agio, Beratungs- und Bearbeitungsgebühren,<br />
Platzierungsgarantiegebühren, Kosten für die<br />
Ausarbeitung der technischen, wirtschaftlichen und<br />
steuerlichen Grundkonzeption, für die Werbung der<br />
Bauinteressenten und sonstige Vorbereitungskosten<br />
sowie Gebühren für die Übernahme von Garantien<br />
und Bürgschaften. Eine Aufspaltung dieser Aufwendungen<br />
in sofort abziehbare Werbungskosten und<br />
Anschaffungskosten danach, ob sie auf die Finanzierung,<br />
die steuerliche Beratung oder die Errichtung<br />
des Gebäudes entfallen, kommt nicht in Betracht<br />
(vgl. BFH vom 14.11.1989, II R 197 / 84, BStBl. II 1990,<br />
S. 299). Zu den sofort abziehbaren Werbungskosten<br />
gehören dagegen die Aufwendungen, die nicht<br />
auf den Erwerb des Grundstücks mit dem bezugsfertigen<br />
Gebäude gerichtet sind und die auch der<br />
Erwerber eines bebauten Grundstücks außerhalb<br />
eines Gesamt objekts als Werbungskosten abziehen<br />
könnte, wie z. B. Zinsen der Zwischen- und Endfinanzierung,<br />
Disagio, Gebühren im Zusammenhang mit<br />
der Vermietung etc., Verluste, die ggf. den Anlegern<br />
zuzuweisen sein könnten, unterliegen als negative<br />
ausländische Einkünfte der Verlustausgleichsbeschränkung<br />
nach § 2a EStG. Diese Verluste können<br />
nicht mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen<br />
werden, sie dürfen auch nicht nach § 10d EStG abgezogen<br />
werden. § 2a EStG verhindert auch, dass die<br />
ausländischen Verluste bei der Berechnung des zu<br />
versteuernden Einkommens zum Zweck der Ermittlung<br />
des besonderen Steuersatzes berücksichtigt<br />
werden (sog. negativer Progressionsvorbehalt). Ein<br />
Verlustausgleich ist nur mit (künftigen) positiven<br />
166<br />
Einkünften derselben Art aus australischer Quelle<br />
möglich. Die Verluste sind daher für Zwecke des<br />
Progressionsvorbehalts ggf. vorzutragen und können<br />
mit künftigen positiven Einkünften derselben Art aus<br />
australischer Quelle, insbesondere aus dem Anteil<br />
an der Fondsgesellschaft, verrechnet werden. Im<br />
Rahmen dieser Einkünfteermittlung sind Begrenzungen<br />
der einkommensteuerlichen Abzugsfähigkeit<br />
von Verlusten gemäß § 15a EStG sowie § 15b EStG<br />
zu beachten. Die steuerlichen Auswirkungen des<br />
Progressionsvorbehalts hängen von dem nach deutschen<br />
steuerlichen Vorschriften ermittelten Ergebnis<br />
aus der Beteiligung und der Höhe des in Deutschland<br />
zu versteuernden Einkommens des jeweiligen<br />
Anlegers ab. Daher wird auf eine Berechnung des<br />
Progressionsvorbehalts verzichtet. Informationen zur<br />
Berechnung der individuellen Auswirkungen auf der<br />
Ebene der Anleger sind Tz. 7 zu entnehmen und die<br />
Auswirkungen des Progressionsvorbehalts sind anhand<br />
von Beispielsberechnungen in Tz. 8 dargestellt.<br />
Hinsichtlich möglicher Risiken im Zusammenhang<br />
mit dem Progressionsvorbehalt wird auf die Ausführungen<br />
unter Tz. 3.4.2 d) verwiesen.<br />
Aufwendungen der Fondsgesellschaft kann der<br />
Anleger einkommensteuerlich voraussichtlich nicht<br />
anteilig als Werbungskosten geltend machen (§ 3c<br />
Abs. 1 EStG). Gleiches gilt für Aufwendungen des<br />
Anlegers im Zusammenhang mit dem Erwerb des<br />
Anteils an der Fondsgesellschaft sowie für nichteinkommensteuerpflichtige<br />
Gewinne aus der Veräußerung<br />
des Anteils an der Fondsgesellschaft. Die<br />
dem Anleger auf den Anteil an der Fondsgesellschaft<br />
zuzurechnenden Einkünfte – bis auf Zinsen – sind<br />
nach DBA in Deutschland von der Einkommensteuer<br />
freigestellt (vgl. Tz. 11.3.2 und 11.3.3) bzw. sollten<br />
nach Ablauf der Haltedauer von mindestens zehn<br />
Jahren gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG und Fehlen<br />
gewerblichen Grundstückshandels (vgl. Tz. 11.3.3)<br />
keinen Einkommensteuertatbestand erfüllen.<br />
Insoweit sollten mangels in Deutschland steuerlich<br />
abziehbarer Werbungskosten auch Begrenzungen<br />
der einkommensteuerlichen Abzugsfähigkeit von<br />
Verlusten gemäß § 15a EStG sowie § 15b EStG nicht<br />
zur Anwendung kommen.<br />
Qualifizieren beim Anleger die Einkünfte aus der<br />
Fondsgesellschaft als Einkünfte aus gewerblichem<br />
Grundstückshandel oder Gewinne aus der Veräußerung<br />
des Fondsobjekts / der Anteile am Treuhandvermögen<br />
bzw. an der Fondsgesellschaft als privates<br />
Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1<br />
EStG (vgl. Tz. 11.3.3), gelten die Ausführungen in
vorstehendem Absatz entsprechend, sofern diese<br />
Einkünfte von der deutschen Einkommensteuer nach<br />
DBA unter Progressionsvorbehalt freigestellt sind.<br />
Sollten dem Anleger zuzurechnende Einkünfte in<br />
Deutschland steuerpflichtig und nicht nach DBA von<br />
der deutschen Einkommensteuer unter Progressionsvorbehalt<br />
freigestellt sein, könnte der Anleger<br />
bei steuerlicher Geltendmachung von Verlusten den<br />
Begrenzungen gemäß §§ 15a, 15b EStG unterliegen.<br />
Die Konzeption dieses Beteiligungsangebots berücksichtigt<br />
eine solche Steuerbelastung nicht.<br />
11.3.6 Zinseinkünfte<br />
Von der Fondsgesellschaft bzw. dem australischen<br />
Treuhänder im australischen Treuhandvermögen<br />
erzielte Zinseinkünfte sind bei den Anlegern anteilig<br />
einkommensteuerpflichtig (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG).<br />
Seit Anfang 2009 unterliegen Zinseinkünfte beim<br />
Anleger der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent<br />
zzgl. 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag.<br />
Soweit Zinseinkünfte von einem inländischen<br />
Kreditinstitut oder inländischen Finanzdienstleistungsinstitut<br />
im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7<br />
lit. b EStG geschuldet werden, wird von den Zinsen<br />
deutsche Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent<br />
(ab 2009) zzgl. Solidaritätszuschlag einbehalten<br />
und abgeführt. Der Anleger muss in seiner Einkommensteuererklärung<br />
seit 2009 solche ihm anteilig<br />
zuzurechnenden Zinseinkünfte nicht mehr angeben<br />
(vgl. jedoch nachstehenden Absatz; außerdem<br />
sind ggf. für Kirchensteuerzwecke Angaben in der<br />
Einkommensteuererklärung erforderlich). Soweit<br />
Zinseinkünfte von einem anderen Schuldner als<br />
einem inländischen Kreditinstitut oder inländischen<br />
Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Abs. 1<br />
Satz 1 Nr. 7 lit. b EStG geschuldet werden (z. B. bei<br />
Anlage von Liquiditätsreserve in Luxemburg), wird<br />
ggf. keine deutsche Kapitalertragsteuer einbehalten<br />
und abgeführt. Der Anleger muss solche ihm anteilig<br />
zuzurechnenden Zinseinkünfte in seiner Einkommensteuererklärung<br />
angeben und in Deutschland<br />
versteuern (zum Verfahren vgl. Tz. 11.10).<br />
Auf Antrag beim zuständigen Finanzamt gemäß<br />
§ 32d Abs. 6 EStG findet für den Anleger eine Günstigerprüfung<br />
statt, ob die Versteuerung sämtlicher<br />
Kapitaleinkünfte des Anlegers mit dessen individuellem<br />
Einkommensteuersatz für den Anleger günstiger<br />
als die Abgeltungsteuer ist. Sofern der persönliche<br />
Einkommensteuersatz des Anlegers unter 25 Prozent<br />
167<br />
liegt, kann die Wahl einer Besteuerung mit dem<br />
individuellen Einkommensteuersatz sinnvoll sein. Die<br />
Besteuerung der Anlegern zuzurechnenden Zinseinkünfte<br />
kann sich somit für die Anleger unterscheiden.<br />
Trotzdem musste im Rahmen der Prognoserechnung<br />
(vgl. Tz. 7) und im Rahmen der Berechnung<br />
des prognostizierten Beteiligungserfolgs und der<br />
Sensitivitätsanalysen (vgl. Tz. 8) die Besteuerung<br />
der Zinseinkünfte soweit anwendbar vereinfachend<br />
mit Abgeltungsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag<br />
unterstellt werden. Der Anleger sollte gleichwohl<br />
grundsätzlich die Wahl individueller Besteuerung der<br />
Kapitaleinkünfte prüfen.<br />
Seit 2009 kann der Anleger seine sämtlichen Einkünfte<br />
aus Kapitalvermögen nur noch in Höhe des Sparer-<br />
Pauschbetrags gemäß § 20 Abs. 9 EStG (für Ledige:<br />
EUR 801 pro Veranlagungszeitraum; für zusammen<br />
veranlagte Ehepartner: EUR 1602 pro Veranlagungszeitraum)<br />
mindern. Dem Anleger tatsächlich entstandene<br />
Werbungskosten sind bei Einkünften aus<br />
Kapitalvermögen steuerlich nicht mehr abzugsfähig.<br />
Zudem kann der Anleger seit 2009 ihm anteilig zuzurechnende<br />
in Deutschland steuerpflichtige Zinseinkünfte,<br />
die lediglich der Abgeltungsteuer unterworfen<br />
werden, im Grundsatz nicht mehr mit negativen<br />
Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnen<br />
(§ 2 Abs. 5b EStG). In den Grenzen des § 43a Abs. 3<br />
EStG bzw. § 20 Abs. 6 EStG bleibt eine Verlustverrechnung<br />
möglich. Abweichendes gilt, wenn der Anleger<br />
gemäß § 32d Abs. 6 EStG die Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />
der tariflichen Einkommensteuer unterwirft.<br />
Der Anleger sollte zu Fragen in diesem Zusammenhang<br />
einen steuerlichen Berater konsultieren.<br />
11.3.7 Investmentsteuergesetz<br />
Anleger unterliegen mit Einkünften aus der Fondsgesellschaft<br />
nicht der Besteuerung nach Investmentsteuergesetz.<br />
Die Fondsgesellschaft ist mangels<br />
Risikomischung nicht als Investmentvermögen zu<br />
qualifizieren, da lediglich der Erwerb der Eigentumsrechte<br />
am Fondsobjekt beabsichtigt ist.<br />
11.4 Besteuerung in <strong>Australien</strong><br />
Für Zwecke der australischen Einkommensbesteuerung<br />
ist angestrebt, dass das australische Treuhandvermögen<br />
(ausgenommen im Jahr des Erwerbs der<br />
Immobilie) als so genannter „Managed Investment<br />
Trust“ qualifiziert wird. Folge dieser steuerlichen
Qualifikation ist, dass der Teil der Ausschüttung an<br />
die Fondsgesellschaft, der die Netto-Mieteinkünfte<br />
oder die Netto-Gewinne aus der Veräußerung der Immobilie<br />
darstellt, einem Quellensteuersatz in Höhe<br />
von 7,5 Prozent unterliegt. Der Teil der Ausschüttung<br />
an die Fondsgesellschaft, der die Netto-Zinseinkünfte<br />
darstellt, unterliegt einem Quellensteuersatz in Höhe<br />
von 10 Prozent.<br />
Für die Qualifikation als „Managed Investment Trust“<br />
hat das australische Treuhandvermögen bestimmte<br />
Voraussetzungen zu erfüllen, insbesondere sämtliche<br />
der nachfolgend aufgeführten:<br />
Der australische Treuhänder ist in <strong>Australien</strong><br />
ansässig;<br />
das australische Treuhandvermögen ist weder<br />
selbst gewerblich tätig, noch übt es die Kontrolle<br />
über die Geschäfte oder den Geschäftsbetrieb<br />
eines Unternehmens aus, das gewerblich tätig ist<br />
(wobei gewerbliche Tätigkeit jegliche Geschäfte<br />
mit Ausnahme bestimmter passiver Investments<br />
umfasst);<br />
ein wesentlicher Teil der im Zusammenhang mit<br />
dem australischen Treuhandvermögen vorgenommenen<br />
Investment Management-Tätigkeiten<br />
wird in <strong>Australien</strong> ausgeführt;<br />
das australische Treuhandvermögen erfüllt die<br />
Anforderungen eines so genannten „Managed<br />
Investment Scheme“ nach australischem Gesellschaftsrecht;<br />
die Fondsgesellschaft ist eine nach deutschem<br />
Recht selbständige Person, an der mindestens 50<br />
Anleger zur Kapitalanlage durch gemeinschaftliche<br />
Einlagenerbringung beteiligt sind;<br />
keine nicht in <strong>Australien</strong> ansässige Person hält<br />
direkt oder indirekt 10 Prozent oder mehr der<br />
Treuhandanteile am australischen Treuhandvermögen;<br />
die Fondsgesellschaft ist in Deutschland errichtet<br />
und dort geschäftstätig; und<br />
die Netto-Einkünfte des australischen Treuhandvermögens<br />
werden innerhalb von drei Monaten<br />
nach Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres an<br />
die Fondsgesellschaft ausgeschüttet.<br />
Die gegenwärtig geltenden gesetzlichen Vorschriften<br />
für „Managed Investment Trusts“ wurden im Juni<br />
2010 erlassen und sind noch durch die Finanzverwaltung<br />
bzw. die Gerichte auszulegen. Obwohl angestrebt<br />
ist, dass das australische Treuhandvermögen<br />
die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, kann<br />
nicht ausgeschlossen werden, dass die gesetzlichen<br />
168<br />
Vorschriften in einer Weise ausgelegt und angewandt<br />
werden, die im Ergebnis seiner Qualifikation<br />
als „Managed Investment Trust“ entgegensteht<br />
(siehe hierzu die wichtigen Hinweise in Tz. 3.4.3 ab<br />
Seite 47).<br />
Insbesondere ist auf die folgenden Aspekte hinzuweisen,<br />
bei denen bislang noch keine (gesicherte)<br />
Auslegung besteht:<br />
Das australische Treuhandvermögen wird von Zeit<br />
zu Zeit geringfügige nicht-mietbezogene Einkünfte<br />
aus der Immobilie beziehen (z. B. aus der Lieferung<br />
von Strom für die Mieter). Es wird allgemein<br />
und aufgrund der Geringfügigkeit davon ausgegangen,<br />
dass dies keine gewerbliche Tätigkeit im<br />
Rahmen einer Immobilienanlage darstellt; es ist<br />
jedoch erforderlich, den Umfang dieser nichtmietbezogenen<br />
Einkünfte jährlich zu prüfen.<br />
Mit Ausnahme des Jahres, in dem die Immobilie<br />
erworben wird, werden die Investment<br />
Management-Tätigkeiten durch eine in <strong>Australien</strong><br />
ansässige Tochtergesellschaft der Real I.S. AG<br />
ausgeführt, die mit Personal vor Ort in <strong>Australien</strong><br />
arbeitet. Die Fondsgesellschaft wird durch die<br />
Real I.S. AG in Deutschland verwaltet und behält<br />
gewisse Rechte in Bezug auf die Tätigkeiten des<br />
australischen Treuhandvermögens gemäß dem<br />
Trust Deed. Es wird davon ausgegangen, dass<br />
durch diese Ausgestaltung ein wesentlicher Teil<br />
der in Bezug auf das Treuhandvermögen vorgenommenen<br />
Investment Management-Tätigkeiten<br />
in <strong>Australien</strong> vorgenommen wird, wobei insoweit<br />
jedoch eine Unsicherheit verbleibt.<br />
Es wird davon ausgegangen, dass an der Fondsgesellschaft<br />
mindestens 50 Anleger beteiligt sind,<br />
ungeachtet der Tatsache, dass einzelne Anleger<br />
nicht als Kommanditisten im Handelsregister eingetragen<br />
werden. Es wird davon ausgegangen,<br />
dass jeder Anleger oder der Treuhandkommanditist<br />
jeweils einzeln für jeden Anleger „Mitglied<br />
des australischen Treuhandvermögens“ für diese<br />
Zwecke ist, wobei auch insoweit eine Unsicherheit<br />
verbleibt.<br />
Es wird davon ausgegangen, dass die Fondsgesellschaft<br />
in Deutschland „geschäftstätig ist“, obwohl<br />
ihre Tätigkeit auf das Halten von Treuhandanteilen<br />
am australischen Treuhandvermögen<br />
beschränkt ist. Jedoch verbleibt mit Blick auf<br />
die Unterscheidung zwischen einem Geschäftsbetrieb<br />
und einer passiven Anlage, die keinen<br />
Geschäftsbetrieb darstellt, eine Unsicherheit.
Der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />
sieht generell vor, dass kein Anleger zusammen<br />
mit ihm nahestehenden Personen zu 10 Prozent<br />
oder mehr am Gesellschaftskapital der Fondsgesellschaft<br />
beteiligt sein darf. Obwohl mit dieser<br />
Regelung sichergestellt werden soll, dass keine<br />
nicht-australische Person indirekt mit 10 Prozent<br />
oder mehr am australischen Treuhandvermögen<br />
beteiligt ist, kann nicht ausgeschlossen werden,<br />
dass eine Einzelperson eine solche Beteiligung<br />
dennoch erwirbt, indem sie in die Fondsgesellschaft<br />
über eine Reihe von verschiedenen Unternehmen<br />
investiert. Die Nichterfüllung einzelner<br />
Kriterien in einem Wirtschaftsjahr könnte dazu<br />
führen, dass das australische Treuhandvermögen<br />
entweder nicht als „Managed Investment Trust“<br />
in diesem Wirtschaftsjahr geführt werden kann<br />
oder der „Managed Investment Trust“ als solcher<br />
einem höheren Quellensteuersatz unterliegt.<br />
Dies würde zu einer Besteuerung der Netto-<br />
Mieteinkünfte und der Veräußerungsgewinne<br />
des australischen Treuhandvermögens mit einem<br />
Steuersatz in Höhe von 30 Prozent führen.<br />
Die Fondsgesellschaft sollte im Hinblick auf<br />
Ausschüttungen aus dem australischen Treuhandvermögen<br />
nicht der australischen Besteuerung<br />
unterliegen (mit Ausnahme der durch das<br />
australische Treuhandvermögen einbehaltenen<br />
Steuern). Die Fondsgesellschaft unterliegt jedoch<br />
mit Zinseinkünften, die direkt aus australischen<br />
Quellen bezogen werden, und mit Einkünften aus<br />
der Veräußerung von Treuhandanteilen am australischen<br />
Treuhandvermögen der Besteuerung in<br />
<strong>Australien</strong>.<br />
11.4.1 Mieteinkünfte<br />
Bei der Ermittlung der Höhe der Netto-Mieteinkünfte<br />
aus dem Fondsobjekt können bestimmte Betriebskosten<br />
und Zinsaufwand abgezogen werden.<br />
a) Abschreibung<br />
Der australische Treuhänder sollte zu Abschreibungen<br />
auf die bei Errichtung bestimmter<br />
Gebäudeteile des Fondsobjekts aufgewandten<br />
Herstellungskosten nach Maßgabe des § 43 des<br />
australischen Einkommensteuergesetzes (Income<br />
Tax Assessment Act 1997 – ITAA 1997) berechtigt<br />
sein. In der Prognoserechnung (vgl. oben, Tz. 7)<br />
sind lineare Abschreibungen auf bestimmte<br />
Gebäudeteile des Fondsobjekts in Höhe von<br />
2,5 Prozent pro Jahr berücksichtigt.<br />
169<br />
Der australische Treuhänder ist berechtigt,<br />
Abschreibungen auf bestimmte Anlagen und<br />
Ausrüstungen des Fondsobjekts (z. B. Aufzüge<br />
und Klimaanlagen) nach Maßgabe des § 40<br />
ITAA 1997 vorzunehmen. Voraussetzung dieser<br />
Abschreibungsmöglichkeit ist, dass der australische<br />
Treuhänder Eigentümer an den jeweiligen<br />
Anlagen und Ausrüstungen (für Rechnung des<br />
australischen Treuhandvermögens) ist. Diese<br />
Voraussetzung sollte u. a. unter Berücksichtigung<br />
der mit den Mietern des Fondsobjekts abgeschlossenen<br />
/ abzuschließenden Mietverträge für<br />
die relevanten Anlagen und Ausrüstungen des<br />
Fondsobjekts erfüllt sein. Überwiegend kann je<br />
nach Anlage und Ausrüstung gemäß § 40 ITAA<br />
1997 die lineare Abschreibung zwischen 2 und<br />
25 Prozent pro Jahr oder die degressive Abschreibung<br />
zwischen 3 und 37,5 Prozent pro Jahr im<br />
Hinblick auf den jeweiligen Restwert erfolgen. In<br />
der Prognoserechnung (vgl. oben, Tz. 7) ist für die<br />
relevanten Anlagen und Ausrüstungen des Fondsobjekts<br />
eine degressive Abschreibung in Höhe<br />
der Ansätze des hierfür vom Anbieter involvierten<br />
Sachverstän digen auf den jeweiligen Restwert<br />
berücksichtigt. Das diesbezügliche Gutachten<br />
der Firma Napier & Blakeley Pty Ltd, Melbourne,<br />
datiert auf den 28.04.2011.<br />
Grundlage für die Abschreibungen nach §§ 40<br />
und 43 des ITAA 1997 ist ein entsprechend der in<br />
<strong>Australien</strong> üblichen Praxis für das Fondsobjekt<br />
erstelltes Expertengutachten.<br />
Nicht ausgeschlossen werden kann, dass die<br />
australische Finanzverwaltung einzelne Abschreibungen<br />
dem Grund und / oder der Höhe nach<br />
ganz oder teilweise nicht anerkennt. Dies könnte<br />
die in <strong>Australien</strong> steuerpflichtige Bemessungsgrundlage<br />
aus Mieteinkünften erhöhen und zu<br />
einer für die Anleger nachteiligen Abweichung<br />
von der Prognoserechnung führen (siehe dazu<br />
die Hinweise in Tz. 3.4.3 e) ab Seite 48).<br />
b) Betriebsausgaben<br />
Zahlungen für erbrachte Dienstleistungen im<br />
Zusammenhang mit der Verwaltung des Fondsobjekts,<br />
Kosten von Reparaturen des Fondsobjekts<br />
und Kosten für Versicherungen im Zusammenhang<br />
mit dem Fondsobjekt sind von der<br />
australischen einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage<br />
abziehbare Betriebsausgaben.
Über einen Zeitraum von fünf Jahren abzuschreiben<br />
sind Provisionen und Vergütungen, insbesondere<br />
für Vertrieb und Platzierungsgarantie. Dies<br />
gilt unabhängig davon, ob der australische Treuhänder<br />
für das australische Treuhandvermögen<br />
Vertragspartner mit dem jeweiligen Dienstleister<br />
ist oder der Fondsgesellschaft entsprechende<br />
Provisionen und Vergütungen aus Einnahmen<br />
aus dem Fondsobjekt ersetzt.<br />
Nicht ausgeschlossen werden kann, dass die<br />
australische Finanzverwaltung einzelne Betriebsausgaben<br />
oder Abschreibungen dem Grund<br />
und / oder der Höhe nach ganz oder teilweise<br />
nicht anerkennt. Dies könnte die in <strong>Australien</strong><br />
steuerpflichtige Bemessungsgrundlage aus<br />
Mieteinkünften erhöhen und zu einer für die<br />
Anleger nachteiligen Abweichung von der Prognoserechnung<br />
führen (siehe dazu die Hinweise<br />
in Tz. 3.4.3 e) ab Seite 48).<br />
11.4.2 Fondsgesellschaft<br />
Zahlungen des australischen Treuhänders aus dem<br />
australischen Treuhandvermögen an die Fondsgesellschaft,<br />
die über die Netto-Einkünfte des australischen<br />
Treuhänders des laufenden Jahres aus dem<br />
australischen Treuhandvermögen hinausgehen,<br />
mindern bei der Fondsgesellschaft zunächst die<br />
Anschaffungskosten auf die Treuhandanteile am<br />
australischen Treuhandvermögen. Nach Minderung<br />
der Anschaffungskosten auf die Treuhandanteile am<br />
australischen Treuhandvermögen auf Null, unterliegen<br />
solche Zahlungen als Veräußerungsgewinn bei<br />
der Fondsgesellschaft in <strong>Australien</strong> der Einkommensteuer<br />
in Höhe von derzeit 30 Prozent.<br />
Ein durch die Verfügung über Treuhandanteile am<br />
australischen Treuhandvermögen erzielter Gewinn<br />
würde ebenso der australischen Einkommensteuer<br />
von 30 Prozent auf Seiten der Fondsgesellschaft<br />
unterliegen.<br />
Auf Ebene der Fondsgesellschaft außerhalb <strong>Australien</strong>s<br />
entstehender Aufwand, insbesondere auch<br />
Zinsaufwand aus einer möglichen Eigenkapital-<br />
Zwischenfinanzierung während der Platzierungsfrist,<br />
mindert nicht die steuerliche Bemessungsgrundlage<br />
für das australische Treuhandvermögen der Fondsgesellschaft<br />
in <strong>Australien</strong>. Auch weitere Kosten auf<br />
der Ebene der Fondsgesellschaft, beispielsweise für<br />
Geschäftsbesorgung, mindern die steuerliche Bemessungsgrundlage<br />
in <strong>Australien</strong> nicht.<br />
170<br />
Von der Fondsgesellschaft außerhalb <strong>Australien</strong>s<br />
erwirtschaftete Einkünfte, beispielsweise Zinsen auf<br />
Liquiditätsreserve der Fondsgesellschaft, unterliegen<br />
in <strong>Australien</strong> nicht der Einkommensteuer. Zinseinkünfte,<br />
die durch die Fondsgesellschaft in <strong>Australien</strong><br />
erzielt werden, unterliegen der Quellensteuer von<br />
10 Prozent.<br />
11.4.3 Steuerliche Verlustvorträge<br />
Von dem australischen Treuhänder im Zusammenhang<br />
mit dem australischen Treuhandvermögen<br />
erwirtschaftete einkommensteuerliche Verluste<br />
können in <strong>Australien</strong> im Grundsatz in künftige Besteuerungszeiträume<br />
vorgetragen und mit späteren<br />
positiven Einkünften verrechnet werden.<br />
Eine Voraussetzung ist, dass das Treuhandvermögen<br />
nach Aufnahme der Anleger in die Fondsgesellschaft<br />
für australische Einkommensteuerzwecke durchgängig<br />
als von einer Vielzahl von Anlegern gehalten<br />
qualifiziert (sog. Widely Held Trust). Davon sollte mit<br />
Platzierung des Kommanditkapitals der Fondsgesellschaft<br />
auszugehen sein.<br />
Eine weitere Voraussetzung ist, dass sich die Mehrheitsverhältnisse<br />
an den Anteilen am Treuhandvermögen<br />
während des Beobachtungszeitraums nicht<br />
zu 50 Prozent oder mehr ändern (sog. 50 Percent<br />
Stake Test).<br />
Für die Beurteilung der Mehrheitsverhältnisse an<br />
den Anteilen am Treuhandvermögen ist auf die<br />
Beteiligungsquoten der Anleger bzw. mittelbar der<br />
Treugeber an der Fondsgesellschaft abzustellen. Ein<br />
Anleger- / Treugeberwechsel im Todesfall eines Anlegers<br />
ist jedoch unbeachtlich.<br />
Für den 50 Percent Stake Test sind üblicherweise<br />
Änderungen der Beteiligungsquoten ab Beginn des<br />
Verlustjahres bis zum Ende des Jahres, in dem der<br />
Verlust mit positiven Einkünften verrechnet werden<br />
soll, zu berücksichtigen. Sofern der 50 Percent Stake<br />
Test von einem Zeitpunkt innerhalb eines Verlustjahres<br />
erfüllt ist, können nach diesem Zeitpunkt entstehende<br />
Verluste vorgetragen werden.<br />
Einkommensteuerliche Verluste des australischen<br />
Treuhänders aus dem Zeitraum vor Erhalt der Mehrheit<br />
des geplanten Beteiligungskapitals der Anleger<br />
können daher mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht<br />
als Verlustvortrag vorgetragen und gegen spätere<br />
positive Einkünfte verrechnet werden. Jedoch sollten
die wirtschaftliche Aktivität und damit relevante Ausgaben<br />
erst mit Kaufpreiszahlung (nebst Erwerbsnebenkosten)<br />
für das Fondsobjekt voraussichtlich Ende<br />
Dezember 2011 entstehen.<br />
Die Prognoserechnung (Tz. 7) geht davon aus, dass<br />
zum Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung voraussichtlich<br />
im Dezember 2011 der Großteil des erforderlichen<br />
Kommanditkapitals platziert sein wird und während<br />
der Fondslaufzeit (außer ggf. von Todes wegen) kein<br />
erheblicher Wechsel der Anleger erfolgen wird. Sollte<br />
dies nicht der Fall sein, könnte sich die steuerliche<br />
Bemessungsgrundlage ggf. erhöhen und die Rentabilität<br />
aus der Beteiligung würde durch ggf. höhere<br />
steuerliche Belastungen mit australischer Steuer<br />
sinken (siehe hierzu auch die Hinweise in Tz. 3.4.3 b)<br />
ab Seite 48).<br />
11.4.4 Zinseinkünfte in <strong>Australien</strong><br />
Auf sonstige Zinseinkünfte aus australischer Quelle<br />
(z. B. auf Bankguthaben bei einer australischen<br />
Bank) werden 10 Prozent australische Quellensteuer<br />
einbehalten. Nach dem Fondskonzept sind derartige<br />
Einkünfte jedoch voraussichtlich nur in begrenztem<br />
Umfang zu erwarten.<br />
11.4.5 Veräußerungsgewinne<br />
Qualifiziert das australische Treuhandvermögen als<br />
„Managed Investment Trust“, unterliegt der Gewinn<br />
aus der Veräußerung des Fondsobjekts durch den<br />
australischen Treuhänder für Rechnung der Fondsgesellschaft<br />
in <strong>Australien</strong> einem Quellensteuereinbehalt<br />
in Höhe von derzeit 7,5 Prozent. Veräußerungsgewinn<br />
ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis<br />
den Abzugsposten übersteigt. Der Abzugsposten<br />
berechnet sich wie folgt: Anschaffungskosten des<br />
Fondsobjekts, zzgl. etwaiger aktivierter Transaktionskosten,<br />
abzgl. bestimmter Abschreibungen (z. B. auf<br />
Teile des Zubehörs).<br />
Der Gewinn aus der Veräußerung der Treuhandanteile<br />
am australischen Treuhandvermögen durch<br />
die Fondsgesellschaft unterliegt in <strong>Australien</strong> der<br />
Einkommensteuer in Höhe von derzeit 30 Prozent.<br />
Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der<br />
Veräußerungspreis den Abzugsposten übersteigt.<br />
Der Abzugsposten berechnet sich wie folgt: Anschaffungskosten<br />
der Fondsgesellschaft für die Treuhandanteile<br />
am australischen Treuhandvermögen,<br />
zzgl. etwaiger aktivierter Transaktionskosten, abzgl.<br />
Zahlungen des australischen Treuhänders aus dem<br />
171<br />
Treuhandvermögen an die Fondsgesellschaft, die<br />
über die Netto-Einkünfte des australischen Treuhandvermögens<br />
in einem Jahr hinausgingen.<br />
Der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an der<br />
Fondsgesellschaft durch den Anleger ist lediglich<br />
dann in <strong>Australien</strong> einkommensteuerpflichtig, sofern<br />
ein Anleger bzw. Treugeber allein oder zusammen<br />
mit nahestehenden Personen bei Veräußerung einen<br />
Anteil von mindestens 10 Prozent oder mehr des<br />
Kapitals der Fondsgesellschaft hält. Der Anteil des<br />
Treuhandkommanditisten als solcher ist dabei nicht<br />
zu berücksichtigen.<br />
11.5 Stempelsteuer<br />
Der Erwerb des Fondsobjekts / der Immobilie durch<br />
den australischen Treuhänder unterliegt im australischen<br />
Bundesstaat South Australia grundsätzlich<br />
der Stempelsteuer („Stamp Duty“) in Höhe von rd.<br />
5,5 Prozent des lastenfreien Marktwerts des Fondsobjekts<br />
oder des gezahlten Kaufpreises, je nachdem,<br />
welcher Betrag höher ist. Da der australische<br />
Treuhänder das Fondsobjekt in der Transaktion zu<br />
marktüblichen Bedingungen erwirbt, wurde im prognostizierten<br />
Investitions- und Finanzierungsplan (vgl.<br />
Tz. 6) als Bemessungsgrundlage für die Stempelsteuer<br />
der zu zahlende Kaufpreis unterstellt.<br />
Als das australische Treuhandvermögen in der vorgesehenen<br />
Weise entstand und bevor der Kaufvertrag<br />
für das Fondsobjekt durch den australischen Treuhänder<br />
unterzeichnet wird, hält Real I.S. Australia Pty<br />
Ltd lediglich einen Treuhandanteil am australischen<br />
Treuhandvermögen und die Fondsgesellschaft hält<br />
mehr als 99,99 Prozent der Treuhandanteile am<br />
australischen Treuhandvermögen. Während die<br />
Fondsgesellschaft als Treugeber alles weitere Kapital<br />
am australischen Treuhandvermögen gemäß der<br />
Prognose zeichnet, werden keine weiteren Treuhandanteile<br />
am australischen Treuhandvermögen an<br />
sonstige Parteien ausgegeben. Die weitere anteilige<br />
Erhöhung der Treuhandanteile am australischen<br />
Treuhandvermögen durch die Fondsgesellschaft ist<br />
insofern unerheblich, als darauf keine Stempelsteuer<br />
anfallen sollte.<br />
Wenn Anleger Beteiligungen an der Fondsgesellschaft<br />
erwerben, wird in <strong>Australien</strong> keine Stempelsteuer<br />
anfallen, vorausgesetzt dass kein Anleger einzeln<br />
oder zusammen mit nahestehenden Anlegern<br />
50 Prozent oder mehr des Gesellschaftskapitals der
Fondsgesellschaft hält. Es wurden zwar gesellschaftsvertragliche<br />
Regelungen getroffen, die den Eintritt<br />
eines solchen Falls verhindern sollen (siehe hierzu<br />
§ 4 Abs. (5) des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft,<br />
vgl. Tz. 13), entsprechende Restrisiken sind<br />
jedoch nicht auszuschließen. In diesem Fall könnten<br />
die Anleger (bzw. diesen nahestehende Personen)<br />
anteilig Stempelsteuer zu entrichten haben, die bis<br />
zu 5,5 Prozent des unbelasteten Verkehrswerts des<br />
Fondsobjekts beträgt.<br />
11.6 Umsatzsteuer<br />
11.6.1 Australische Goods and Services Tax<br />
Auf bestimmte für das vorliegende Beteiligungsangebot<br />
relevante Vorgänge wird in <strong>Australien</strong> Goods and<br />
Services Tax („GST“) erhoben.<br />
Nachstehende Vorgänge in der Investitionsphase<br />
sollten nicht der Goods and Services Tax unterliegen:<br />
Die Beteiligung der Anleger an der Fondsgesellschaft<br />
und der Erwerb von Treuhandanteilen<br />
am australischen Treuhandvermögen durch die<br />
Fondsgesellschaft, da es sich um nicht-steuerpflichtige<br />
„financial supplies“ handelt.<br />
Die Gewährung einer Put Option im Rahmen<br />
der Optionsvereinbarung („Put and Call Option<br />
Agreement“) durch den australischen Treuhänder<br />
und die Gewährung einer Call Option im Rahmen<br />
der Optionsvereinbarung zugunsten des australischen<br />
Treuhänders könnten der Goods and<br />
Services Tax unterliegen, sind jedoch aufgrund<br />
der niedrigen Bemessungsgrundlage wirtschaftlich<br />
nicht relevant.<br />
Der Erwerb des Eigentums am Grundstück / Fondsobjekt<br />
sollte nicht der Goods and Services Tax<br />
unterliegen, sofern das Fondsobjekt bei Ausübung<br />
der Put / Call Option unter dem Put and<br />
Call Option Agreement vermietet ist. Die Vermietung<br />
des Fondsobjekts unterliegt der Goods and<br />
Services Tax in Höhe von 10 Prozent der Nettomiete.<br />
Diese Goods and Services Tax kann unter<br />
dem jeweiligen Mietvertrag ggf. auf den Mieter<br />
umgelegt werden.<br />
Vom australischen Treuhänder im Zusammenhang<br />
mit dem Erwerb und der Unterhaltung des Fondsobjekts<br />
empfangene Dienstleistungen in <strong>Australien</strong> ansässiger<br />
Dienstleister, z. B. Makler, Versicherung und<br />
Gebäudereinigung, unterliegen grundsätzlich der<br />
172<br />
Goods and Services Tax. Der australische Treuhänder<br />
sollte die Erstattung der Goods and Services Tax im<br />
Wege des Vorsteuerabzugs erreichen können.<br />
Vom australischen Treuhänder oder der Fondsgesellschaft<br />
im Zusammenhang mit dem Eigentumserwerb<br />
am Fondsobjekt und der Finanzierung des Erwerbs<br />
bezogene Dienstleistungen von nicht in <strong>Australien</strong><br />
ansässigen Dienstleistern sollten nicht der australischen<br />
Goods and Services Tax unterliegen (keine<br />
Anwendbarkeit des Reverse Charge Mechanismus).<br />
Zahlungen des australischen Treuhänders an die<br />
Fondsgesellschaft als Treugeber unterliegen nicht<br />
der Goods and Services Tax.<br />
Die Veräußerung der Rechte am Fondsobjekt unterliegt<br />
nur dann der Goods and Services Tax, wenn<br />
es sich mangels Vermietung des Fondsobjekts in<br />
erheblichem Umfang um keine Übertragung eines<br />
laufenden Betriebs („Supply of Going Concern“) handelt.<br />
In solchen Fällen kann die Goods and Services<br />
Tax im Kaufvertrag häufig auf den Käufer umgelegt<br />
werden. Die Auszahlung des Verkaufspreises durch<br />
den australischen Treuhänder an die Fondsgesellschaft<br />
unterliegt nicht der Goods and Services Tax.<br />
Ebenso unterliegt die Veräußerung der Anteile am<br />
australischen Treuhandvermögen nicht der Goods<br />
and Services Tax.<br />
11.6.2 Deutsche Umsatzsteuer<br />
Die Fondsgesellschaft wird voraussichtlich in<br />
Deutschland keinen Vorsteuerabzug auf Eingangsrechnungen<br />
geltend machen können.<br />
11.7 Grundsteuer / Immobiliensteuer<br />
Die in <strong>Australien</strong> ggf. auf Bundesebene, Bundesstaatsebene<br />
oder kommunaler Ebene entstehenden<br />
Immobiliensteuern (z. B. Land Tax), Grundsteuern<br />
und vergleichbare Abgaben trägt nach dem Hauptmietvertrag<br />
mit dem Ministerium für Infrastruktur<br />
des Bundesstaates South Australia grundsätzlich der<br />
Vermieter, der australische Treuhänder, für Rechnung<br />
des australischen Treuhandvermögens (für Einzelheiten<br />
hierzu siehe Tz. 7.2 bzw. Tz. 10.6.3).
11.8 Vermögensteuer<br />
Weder <strong>Australien</strong> noch Deutschland erheben derzeit<br />
Vermögensteuer.<br />
11.9 Erbschaft und Schenkungsteuer<br />
11.9.1 <strong>Australien</strong><br />
<strong>Australien</strong> erhebt derzeit weder Schenkungsteuer<br />
noch Erbschaftsteuer.<br />
11.9.2 Deutschland<br />
Die Übertragung der Anteile an der Fondsgesellschaft<br />
im Wege der Schenkung bzw. aufgrund Erbfalls<br />
unterliegt der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer.<br />
Die Höhe der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer ist<br />
u. a. von der Höhe der Bemessungsgrundlage und<br />
der jeweils anwendbaren Steuerklasse abhängig.<br />
Maßgeblich für die Feststellung der erbschaft- bzw.<br />
schenkungsteuerlichen Bemessungsgrundlage<br />
ist der gemeine Wert, der sich grundsätzlich am<br />
Verkehrswert (d. h. dem Preis, der im gewöhnlichen<br />
Geschäftsverkehr bei der Veräußerung bezahlt würde)<br />
orientieren sollte. Dies gilt sowohl für den Fall<br />
der unmittelbaren Beteiligung als auch für den Fall<br />
der Beteiligung über den Treuhänder. Die persönlichen<br />
Freibeträge betragen seit 2009 z. B. bei Erwerbern<br />
der Steuerklasse I für Ehegatten EUR 500.000,<br />
für Kinder EUR 400.000, für Enkel EUR 200.000. Für<br />
Erwerber der Steuerklassen II und III beträgt der Freibetrag<br />
grundsätzlich einheitlich EUR 20.000, für den<br />
eingetragenen Lebenspartner hingegen wie für Ehegatten<br />
EUR 500.000. Die Steuerklassen werden in drei<br />
Gruppen unterteilt. Zur Steuerklasse I gehören u. a.<br />
Ehegatten, Kinder und deren Abkömmlinge sowie Eltern<br />
und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen. Zur<br />
Steuerklasse II gehören u. a. die Eltern und Voreltern<br />
bei Schenkung, Geschwister und deren Kinder, geschiedene<br />
Ehegatten, Schwiegereltern und -kinder,<br />
zur Steuerklasse III u. a. die übrigen Erwerber.<br />
Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über<br />
die derzeit geltenden Steuersätze in Abhängigkeit<br />
von der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs (vgl. § 19<br />
ErbStG) und der jeweiligen Steuerklasse.<br />
173<br />
Wert des steuerpflichtigen<br />
Erwerbs (§ 10) bis<br />
einschließlich …<br />
Prozentsatz in der<br />
Steuerklasse<br />
Euro I II III<br />
75.000 7 15 30<br />
300.000 11 20 30<br />
600.000 15 25 30<br />
6.000.000 19 30 30<br />
13.000.000 23 35 50<br />
26.000.000 27 40 50<br />
über 26.000.000 30 43 50<br />
11.10 Verfahrensrechtliche Aspekte<br />
Der australische Treuhänder des australischen Treuhandvermögens<br />
hat jährlich eine Einkommensteuererklärung<br />
in <strong>Australien</strong> abzugeben. Die Fondsgesellschaft<br />
sollte aufgrund ihrer Treuhandanteile am<br />
australischen Treuhandvermögen nicht verpflichtet<br />
sein, eine jährliche Steuererklärung in <strong>Australien</strong><br />
abzugeben. Anleger und Treugeber sollten aufgrund<br />
ihres Anteils an der Fondsgesellschaft keine Steuererklärungen<br />
in <strong>Australien</strong> abzugeben haben.<br />
Die Fondsgesellschaft hat für deutsche Steuerzwecke<br />
ihre Einkünfte durch Einnahme-Überschuss-<br />
Rechnung zu ermitteln. Die Einkünfte werden auf<br />
Ebene der Fondsgesellschaft einheitlich und gesondert<br />
festgestellt. Diese Feststellung auf Ebene der<br />
Fondsgesellschaft ist Grundlage für die Besteuerung<br />
des einzelnen Anlegers (einschließlich Progressionsvorbehalt).<br />
Die Sonderwerbungskosten eines Anlegers (z. B.<br />
persönliche Steuerberatungskosten) sind in der deutschen<br />
Erklärung zur gesonderten und einheitlichen<br />
Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung<br />
der Fondsgesellschaft geltend zu machen.<br />
Die Sonderwerbungskosten eines Anlegers können<br />
nur berücksichtigt werden, wenn der Anleger die erforderlichen<br />
Unterlagen der Fondsgesellschaft bzw.<br />
deren steuerlichen Beratern rechtzeitig mitgeteilt<br />
hat. Da sich Sonderwerbungskosten eines Anlegers
nach dem Fondskonzept für deutsche Steuerzwecke<br />
überwiegend nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts<br />
auswirken, wird der Anleger nicht gesondert zur<br />
Mitteilung von Sonderwerbungskosten aufgefordert.<br />
Die Fondsgesellschaft wird dem für sie zuständigen<br />
Finanzamt Mitteilung über die Auslandstätigkeit<br />
gemäß § 138 Abs. 2 AO machen, sollte eine solche<br />
Mitteilung erforderlich sein. Nach Auffassung des<br />
Anbieters sollten Anleger aufgrund der Beteiligung<br />
an der Fondsgesellschaft nicht verpflichtet sein,<br />
zusätzlich eigene Mitteilung gemäß § 138 Abs. 2 AO<br />
an das zuständige Finanzamt zu machen.<br />
11.11 Angabenvorbehalt<br />
Negative steuerliche Auswirkungen können sich<br />
für die Anleger in Deutschland ergeben, wenn das<br />
bestehende DBA durch Revision durch ein neues DBA<br />
ersetzt wird, das unter einer Rückfallklausel („Switch<br />
over Clause“) Deutschland das Besteuerungsrecht<br />
für Mieteinkünfte und Gewinne aus der Veräußerung<br />
des Fondsobjekts gewährt (vgl. dazu Tz. 11.3.4 d)).<br />
Negative steuerliche Auswirkungen können in<br />
<strong>Australien</strong> und / oder Deutschland entstehen, sofern<br />
die australische und / oder deutsche Finanzverwaltung<br />
zu der dem Beteiligungsangebot zugrunde<br />
liegenden Konzeption eine abweichende Auffassung<br />
vertritt oder die Konzeption ganz oder teilweise als<br />
Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten<br />
steuerlich nicht anerkennt.<br />
Bis zur endgültigen steuerlichen Veranlagung, beispielsweise<br />
nach einer Betriebsprüfung der Fondsgesellschaft,<br />
bzw. bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung<br />
steht die Besteuerung der Anleger mit<br />
Einkünften aus der Fondsgesellschaft nicht fest.<br />
Zu den vorstehenden Hinweisen sollten vor einer<br />
Beteiligung vom Anleger zwingend die wichtigen<br />
Hinweise in Tz. 3.4 ab Seite 44 gelesen und verstanden<br />
worden sein. Es wird jedem Anleger empfohlen,<br />
vor einer Beteiligung den Rat eines fachkundigen<br />
Beraters (insbesondere eines Steuerberaters) einzuholen.<br />
174
12. Vertragspartner und personelle<br />
Verflechtungen<br />
12.1 Initiator / Anbieter / Zahlstelle für die kostenlose Bereithaltung des Beteiligungsprospekts<br />
Firma Real I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement<br />
Geschäftsanschrift und Sitz Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />
Rechtsform Aktiengesellschaft (AG)<br />
Handelsregister / Registergericht HRB 132654, Amtsgericht München<br />
Tag der ersten Eintragung 16.08.2000<br />
Gegenstand des Unternehmens Auflage von strukturierten Beteiligungsangeboten<br />
(z. B. geschlossenen Immobilienfonds, Immobilien AGs<br />
und Mobilienfonds).<br />
Grundkapital / Geleistete Einlagen EUR 2.500.000 (voll eingezahlt)<br />
Die Gesellschaft ist eine 100-prozentige Tochtergesellschaft<br />
der Bayerischen Landesbank (BayernLB), München.<br />
Vorstand Josef Brandhuber, Oberhaching (Vorsitzender)<br />
Jochen Schenk, München<br />
Brigitte Walter, Egmating<br />
Aufsichtsorgane Dr. Edgar Zoller, Eichenau (Vorsitzender)<br />
Georg Jewgrafow, Wolfratshausen<br />
Josef Borchi, Triftern<br />
Die Geschäftsanschrift des Vorstands und des Aufsichtsrats<br />
stimmen mit dem Sitz des Unternehmens überein.<br />
Funktionen Anbieter, Zahlstelle für die kostenlose Bereithaltung des Beteiligungsprospekts,<br />
Investmentaufbereitung und Konzeption,<br />
Kapital- und Sicherheitenbeschaffung, Platzierungsgarantie,<br />
Geschäftsbesorgung einschließlich der Anlegerverwaltung,<br />
Gesellschafter des Komplementärs sowie des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten.<br />
175
12.2 Leistungsbilanz der Real I.S. zum 31.12.2009<br />
Die nachstehende Übersicht ist ein Auszug aus<br />
der geprüften Leistungsbilanz der Real I.S. zum<br />
31.12.2009 und zeigt die Entwicklung der von der<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft mbH („BFI“)<br />
bzw. Real I.S. in der jüngeren Vergangenheit (seit<br />
1998) aufgelegten und geschlossenen Immobilienfonds.<br />
Die Real I.S. hat in der Vergangenheit<br />
eine Vielzahl unterschiedlicher Auslands-Immobilienfonds<br />
aufgelegt. Neben den unten stehenden<br />
Immobilienfonds<br />
Deutschland<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Berlin,<br />
Schönhauser Allee<br />
<strong>Bayernfonds</strong> München,<br />
Berlin, Wiesbaden<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Circoleum,<br />
Bad Homburg<br />
Emissions<br />
jahr<br />
Gesamt<br />
investition<br />
176<br />
Immobilienfonds hat die Real I.S. in den Jahren 2010<br />
und 2011 weitere Immobilienfonds für Immobilien<br />
in Deutschland, Frankreich, Großbritannien und den<br />
Niederlanden aufgelegt.<br />
Des Weiteren wurden ein Dachfonds mit Beteiligungen<br />
an Zielfonds verschiedener Assetklassen (Immobilien<br />
im In- und Ausland, Lebensversicherungen,<br />
Private Equity und Schiffsfonds) sowie zwei geschlossene<br />
Fonds mit Beteiligungen an Flugzeugen<br />
aufgelegt.<br />
Investitionsart / Gegenstand<br />
in TEUR Vermietungsstand<br />
1998 171.857 Einkaufszentrum in Berlin<br />
98,3 %<br />
2000 65.603 Büroimmobilien in München, Berlin und<br />
Wiesbaden<br />
95,0 %<br />
2001 62.970 Büroimmobilie in Bad Homburg<br />
88,8 %<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Berlin Mitte 2 2002 67.215 Bankgebäude in Berlin<br />
100 %<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Düsseldorf 2002 51.622 Bürogebäude in Düsseldorf<br />
100 %<br />
<strong>Bayernfonds</strong> München,<br />
Rüsselsheim, Düsseldorf-Ratingen<br />
BF REAL I.S. / DB Real Estate<br />
CityInvest<br />
2003 129.509 Bürogebäude in München, Rüsselsheim<br />
und Ratingen<br />
100 %<br />
2004 180.913 Bürogebäude in Essen, Düsseldorf,<br />
Einkaufszentrum in Berlin<br />
100 %<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Hamburg 1 2005 22.603 Bürogebäude in Hamburg<br />
95,8 %
Diese in der nachfolgenden Tabelle nicht aufgeführten<br />
Auslands-Immobilienfonds waren zum<br />
31.12.2009 entweder noch nicht geschlossen oder<br />
noch nicht herausgegeben und sind daher in der<br />
Leistungsbilanz nicht erfasst.<br />
Der Fonds „<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 7“ ist der siebte<br />
geschlossene Publikumsfonds der Real I.S., der direkt<br />
oder indirekt in australische Immobilien investiert.<br />
Ausschüttung<br />
in %<br />
kumuliert seit<br />
Emission<br />
steuerliches Ergebnis<br />
in % 1)<br />
kumuliert seit<br />
Emission<br />
Liquiditätsreserve<br />
in TEUR<br />
kumuliert seit<br />
Emission<br />
177<br />
Valuta Fremdmittel<br />
in TEUR<br />
kumuliert seit<br />
Emission<br />
gebundenes Kapital<br />
in %<br />
kumuliert seit<br />
Emission<br />
SOLL IST SOLL IST SOLL IST SOLL IST SOLL IST<br />
55,25 % 58,64 % -21,29 % -31,31 % 6.142 4.648 65.795 60.323 36,50 % 30,80 %<br />
46,00 % 38,56 % -11,30 % -28,27 % 1.175 1.880 29.238 30.650 49,90 % 49,70 %<br />
49,00 % 38,00 % -0,24 % -14,86 % 1.022 1.438 28.520 28.520 50,80 % 58,60 %<br />
43,50 % 43,50 % 4,52 % -3,43 % 410 1.628 30.347 30.347 64,60 % 62,30 %<br />
48,50 % 55,00 % 3,69 % 0,67 % 929 1.354 25.116 25.116 58,60 % 55,50 %<br />
32,50 % 32,50 % 2,78 % 4,56 % 3.445 7.066 48.195 52.328 69,80 % 70,40 %<br />
36,00 % 36,75 % 3,90 % 4,36 % 3.331 5.985 99.099 99.099 71,70 % 71,50 %<br />
31,25 % 31,25 % 9,13 % 8,16 % 629 921 12.889 12.889 77,80 % 79,20 %<br />
1) Siehe ausführliche Leistungsbilanz.
Internationale<br />
Immobilienfonds<br />
<strong>Bayernfonds</strong> US Real Estate US I, L.P<br />
verkauft 2005<br />
<strong>Bayernfonds</strong> US Real Estate US II, L.P<br />
verkauft 2005<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Austria Salzburg<br />
und Wien<br />
Emissions<br />
jahr<br />
Gesamt<br />
investition<br />
in<br />
178<br />
Investitionsart / Gegenstand<br />
TEUR / TUSD / TAUD / TGBP Vermietungsstand<br />
1998 98.065 TUSD Büroimmobilien in Chicago und Washington<br />
verkauft<br />
1999 196.737 TUSD Büroimmobilie in San Francisco<br />
verkauft<br />
2001 61.211 TEUR Zwei Büroimmobilien in Wien,<br />
eine in Salzburg<br />
100 %<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Austria Bischofshofen 2002 21.664 TEUR Einkaufszentrum in Bischofshofen<br />
84,8 %<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Frankreich 1 2005 89.746 TEUR Vier Büroimmobilien bei Toulouse<br />
100 %<br />
<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 1<br />
verkauft 2008<br />
2005 168.274 TAUD Büroimmobilie in Melbourne<br />
verkauft<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Ungarn 1 2006 87.946 TEUR Einkaufszentrum in Györ<br />
98,5 %<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Großbritannien 1 2006 86.097 TGBP Büroimmobilie in Northampton<br />
100 %<br />
<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 2 2007 265.971 TAUD Büroimmobilie in Canberra<br />
100 %<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Asien 1 2) 2007 51.104 TUSD Indexzertifikate, die in asiatische<br />
Immobilienfonds investiert sind<br />
<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 3 2007 61.224 TAUD Indexzertifikate, die in australische<br />
Immobilienfonds investiert sind<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Großbritannien 2 2008 71.310 TGBP Büroimmobilie in London<br />
100 %<br />
<strong>Australien</strong> 4 2008 141.756 TAUD Büroimmobilie in Sydney<br />
100 %<br />
<strong>Australien</strong> 5 2009 215.976 TAUD Büroimmobilie in Canberra<br />
100 %<br />
<strong>Australien</strong> 6 2009 257.368 TAUD Büroimmobilie in Canberra<br />
100 %
Ausschüttung<br />
in %<br />
kumuliert seit<br />
Emission<br />
steuerliches<br />
Ergebnis in % 1)<br />
kumuliert seit<br />
Emission<br />
Liquiditätsreserve in Valuta Fremdmittel in<br />
TEUR / TUSD / TAUD / TGBP TEUR / TUSD / TAUD / TGBP<br />
kumuliert seit<br />
Emission<br />
179<br />
kumuliert seit<br />
Emission<br />
gebundenes Kapital<br />
in %<br />
kumuliert seit<br />
Emission<br />
SOLL IST SOLL IST SOLL IST SOLL IST SOLL IST<br />
157,00 % DBA DBA<br />
135,00 % DBA DBA<br />
54,00 % 54,00 % DBA DBA 1.670 3.554 22.540 27.556 57,60 % 52,00 %<br />
42,00 % 37,00 % DBA DBA 664 1.021 8.820 8.820 66,60 % 69,70 %<br />
28,00 % 28,00 % DBA DBA 789 1.441 52.375 52.375 66,70 % 66,70 %<br />
147,65 % DBA DBA 1.600 304 93.981 0 81,20 % -47,00 %<br />
25,75 % 27,88 % DBA DBA 4.109 6.118 54.400 54.400 76,70 % 75,30 %<br />
24,00 % 18,00 % DBA DBA 1.938 4.106 51.000 51.000 81,90 % 89,20 %<br />
21,00 % 21,00 % DBA DBA 11.154 14.409 162.500 162.500 82,00 % 83,20 %<br />
keine<br />
jährl.<br />
Prognosewerte<br />
keine<br />
jährl.<br />
Prognosewerte<br />
0,00 %<br />
0,00 %<br />
keine<br />
jährl.<br />
Prognosewerte<br />
keine<br />
jährl.<br />
Prognosewerte<br />
DBA<br />
DBA<br />
keine<br />
jährl.<br />
Prognosewerte<br />
keine<br />
jährl.<br />
Prognosewerte<br />
3.333<br />
853<br />
keine<br />
jährl.<br />
Prognosewerte<br />
keine<br />
jährl.<br />
Prognosewerte<br />
0<br />
0<br />
keine<br />
jährl.<br />
Prognosewerte<br />
keine<br />
jährl.<br />
Prognosewerte<br />
100,00 %<br />
100,00 %<br />
12,00 % 12,00 % DBA DBA 1.455 1.678 28.910 28.910 91,40 % 91,80 %<br />
6,50 % 6,50 % DBA DBA 5.343 6.879 0 0 93,50 % 95,00 %<br />
7,00 % 7,00 % DBA DBA 12.083 22.634 0 0 96,70 % 96,70 %<br />
0,00 % 0,00 % DBA DBA 0 0 0 0 100,00 % 100,00 %<br />
1) Siehe ausführliche Leistungsbilanz.<br />
2) Die Angaben für die <strong>Bayernfonds</strong> Asien 1 und BestLife 3 basieren<br />
auf den Jahresabschlüssen zum 31.12.2008.
Andere geschlossene Fonds Emissions<br />
jahr<br />
Gesamt<br />
investition<br />
in<br />
TEUR / TUSD / TAUD / TGBP<br />
180<br />
Investitionsart / Gegenstand<br />
<strong>Bayernfonds</strong> BestLife 1 2005 175.184 TUSD zum 31.12.2009: 161 US-LV-Policen<br />
<strong>Bayernfonds</strong> BestLife 2 2006 45.544 TUSD zum 31.12.2009 138 US-LV-Policen<br />
<strong>Bayernfonds</strong> BestInvest 2006 6.522 TEUR Beteiligung am CAM VIER<br />
Private Equity Fonds<br />
<strong>Bayernfonds</strong> BestLife 3 2) 2007 31.710 TEUR Zertifikate, die in deutsche, britische und<br />
australische Kapitallebensversicherungen<br />
investiert sind<br />
<strong>Bayernfonds</strong> BestAsset 1 2007 30.204 TEUR diverse Assets
Ausschüttung<br />
in %<br />
kumuliert seit<br />
Emission<br />
steuerliches<br />
Ergebnis in % 1)<br />
kumuliert seit<br />
Emission<br />
Liquiditätsreserve in<br />
TEUR / TUSD / TAUD / TGBP<br />
kumuliert seit<br />
Emission<br />
181<br />
Valuta Fremdmittel in<br />
TEUR / TUSD / TAUD / TGBP<br />
kumuliert seit<br />
Emission<br />
gebundenes Kapital<br />
in %<br />
kumuliert seit<br />
Emission<br />
SOLL IST SOLL IST SOLL IST SOLL IST SOLL IST<br />
39,75 % 5,75 % DBA DBA 2.056 3.957 0 20.044 62,10 % 94,50 %<br />
8,00 % 8,00 % DBA DBA 696 4.079 0 0 89,50 % 92,00 %<br />
keine<br />
jährl.<br />
Prognosewerte<br />
0,00 %<br />
0,00 % 0,00 %<br />
keine<br />
jährl.<br />
Prognosewerte<br />
4,00 %<br />
keine<br />
jährl.<br />
Prognosewerte<br />
Abgeltungsteuer<br />
keine<br />
jährl.<br />
Prognosewerte<br />
0,00 %<br />
Abgeltungsteuer<br />
keine<br />
jährl.<br />
Prognosewerte<br />
keine<br />
jährl.<br />
Prognosewerte<br />
11.747<br />
keine<br />
jährl.<br />
Prognosewerte<br />
0<br />
keine<br />
jährl.<br />
Prognosewerte<br />
98,70 %<br />
306 260 0 0 90,00 % 92,40 %<br />
462<br />
keine<br />
jährl.<br />
Prognosewerte<br />
0<br />
keine<br />
jährl.<br />
Prognosewerte<br />
95,20 %<br />
1) Siehe ausführliche Leistungsbilanz.<br />
2) Die Angaben für die <strong>Bayernfonds</strong> Asien 1 und BestLife 3 basieren<br />
auf den Jahresabschlüssen zum 31.12.2008.
12.3 Fondsgesellschaft / Emittent / Zahlstelle für Zahlungen an die Anleger<br />
Firma <strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />
<strong>Australien</strong> 7 KG<br />
Geschäftsanschrift und Sitz Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />
Rechtsform, Rechtsordnung Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG),<br />
unterliegt deutschem Recht<br />
Handelsregister / Registergericht HRA 96959, Amtsgericht München<br />
Tag der Gründung /<br />
Tag der ersten Eintragung<br />
22.03.2011 / 28.03.2011<br />
Gegenstand des Unternehmens Gegenstand des Unternehmens ist der direkte und / oder<br />
über Treuhandverhältnisse indirekte Erwerb, die Verwaltung<br />
– insbesondere durch Vermietung und Verpachtung – sowie<br />
die Veräußerung von Grundstücken bzw. grundstücksgleichen<br />
Rechten.<br />
Gesellschaftskapital zum Zeitpunkt<br />
der Prospektaufstellung<br />
Voraussichtliches Gesellschaftskapital<br />
nach Vollplatzierung<br />
Persönlich haftender Gesellschafter<br />
(Komplementär), Gründungs gesellschafter<br />
Geschäftsführender Gesellschafter<br />
(Kommanditist), Gründungsgesellschafter<br />
Gründungsgesellschafter / Treuhandkommanditist<br />
der Fondsgesellschaft<br />
Die Gesellschaft ist zu allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen<br />
berechtigt, die geeignet erscheinen, den<br />
Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern.<br />
Die Gesellschaft kann zur Erreichung des Gesellschaftszwecks<br />
auch Beteiligungen an anderen Gesellschaften eingehen. Die<br />
Gesellschaft kann die zur Erreichung ihres Zwecks erforderlichen<br />
oder zweckmäßigen Handlungen selbst vornehmen<br />
oder durch Dritte vornehmen lassen.<br />
Die Gesellschaft ist nicht berechtigt, gewerblich tätig zu werden<br />
und Tätigkeiten auszuüben bzw. Geschäfte zu betreiben,<br />
die einer Genehmigung oder Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung<br />
oder nach § 1 Gesetz über das Kreditwesen bedürfen.<br />
AUD 10.000 (vollständig eingezahlt)<br />
AUD 112.010.000 (zzgl. AUD 5.600.000 Agio)<br />
Real I.S. Fund Management GmbH<br />
(weitere Angaben siehe Tz. 12.4)<br />
Real I.S. Beteiligungs GmbH<br />
Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />
Die Mitglieder der Geschäftsführung des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten und des Komplementärs sind Mitglieder der<br />
Geschäftsführung des Emittenten.<br />
(weitere Angaben siehe Tz. 12.5)<br />
FCT Finanzcontrol Treuhand GmbH<br />
(weitere Angaben siehe Tz. 12.9)<br />
Weitere Gesellschafter Neu beitretende Kommanditisten<br />
182
12.4 Persönlich haftender (Gründungs)Gesellschafter der Fondsgesellschaft<br />
Firma Real I.S. Fund Management GmbH<br />
Geschäftsanschrift und Sitz Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />
Rechtsform Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) (die Haftung<br />
für Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern ist beschränkt<br />
auf das Gesellschaftsvermögen der GmbH)<br />
Handelsregister / Registergericht HRB 145873, Amtsgericht München<br />
Tag der ersten Eintragung 18.12.2002<br />
Gegenstand des Unternehmens Ankauf, Verwaltung, Vermietung und Verpachtung von<br />
Immobilien sowie die Entwicklung und Durchführung von<br />
Immobilienprojekten. Ausgenommen sind Geschäfte, die der<br />
Genehmigung nach § 34c Gewerbeordnung bedürfen. Die<br />
Gesellschaft ist berechtigt, Beteiligungen jeglicher Art einzugehen<br />
und im Rahmen der Beteiligung diese zu vertreten und<br />
auch Zweigniederlassungen zu errichten.<br />
Stammkapital EUR 25.000 (vollständig eingezahlt)<br />
Kapitalanteil Kein Anteil<br />
Geschäftsführer Ralph Andermann, München<br />
Susanne Drost, München<br />
Markus Mayer, München<br />
Diese Personen sind auch Mitglieder der Geschäftsführung<br />
des Emittenten.<br />
Die Geschäftsanschrift der Geschäftsführer stimmt mit der<br />
Geschäftsanschrift der Gesellschaft überein.<br />
183
12.5 Geschäftsführender (Gründungs)Gesellschafter der Fondsgesellschaft<br />
Firma Real I.S. Beteiligungs GmbH (Alleingeschäftsführer)<br />
Geschäftsanschrift und Sitz Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />
Rechtsform, Rechtsordnung Gesellschaft mit beschränkter Haftung,<br />
unterliegt deutschem Recht<br />
Handelsregister / Registergericht HRB 171744, Amtsgericht München<br />
Tag der ersten Eintragung 15.01.2008<br />
Gegenstand des Unternehmens Ankauf, Verwaltung, Vermietung und Verpachtung von<br />
Immobilien sowie die Entwicklung und Durchführung von<br />
Immobilienprojekten. Ausgenommen sind Geschäfte, die der<br />
Genehmigung nach § 34c Gewerbeordnung bedürfen.<br />
Stammkapital / Geleistete Einlage EUR 25.000<br />
Kapitalanteil AUD 1 sowie als Treugeber über den Treuhandkommanditisten<br />
weitere AUD 9.999 (vollständig eingezahlt)<br />
Geschäftsführer Georg Gmeineder, Mittenwald<br />
Beate Lange, München<br />
Jan Essers, München<br />
12.6 Australisches Treuhandvermögen<br />
Firma BF Australia 7 Trust<br />
Tag der Gründung 18.05.2009<br />
Diese Personen sind auch Mitglieder der Geschäftsführung<br />
des Emittenten.<br />
Die Geschäftsanschrift der Geschäftsführer stimmt mit der<br />
Geschäftsanschrift der Gesellschaft überein.<br />
Treugeber <strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />
<strong>Australien</strong> 7 KG (zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />
9.999 Treuhandanteile), Details siehe Tz. 12.3 und<br />
Real I.S. Australia Pty Ltd (ein Treuhandanteil),<br />
Details siehe Tz. 12.8<br />
Treuhänder The Trust Company (Australia) Ltd<br />
Level 15, 20 Bond Street, Sydney,<br />
NSW 2000, <strong>Australien</strong><br />
184
12.7 Treuhänder (Trustee) des BF Australia 7 Trust<br />
Firma The Trust Company (Australia) Ltd<br />
Geschäftsanschrift und Sitz Level 15, 20 Bond Street, Sydney, NSW 2000, <strong>Australien</strong><br />
Gegenstand des Unternehmens In der Funktion als australische Treuhänderin ist es ihre Aufgabe,<br />
die Beteiligung am australischen Trust / Treuhandvermögen<br />
für die einzelnen Treugeber treuhänderisch zu halten<br />
und zu verwalten.<br />
Australian Licence Number 235145<br />
Australian Business Number 21 000 000 993<br />
Australian Company Number 000 000 993<br />
Stammkapital / Geleistete Einlage Die Gesellschaft ist eine 100-prozentige Tochtergesellschaft<br />
von The Trust Company Limited (ASX Code: TRU)<br />
Geschäftsführer / Directors John Atkin<br />
Michael Britton<br />
David Grbin<br />
Sally Ascroft<br />
12.8 Investment Manager<br />
Firma Real I.S. Australia Pty Ltd<br />
Keine eigene Einlage (keine Treuhandanteile am verwalteten<br />
Treuhandvermögen)<br />
Geschäftsanschrift und Sitz 5 Durham Cres, Buderim, QLD 4556, <strong>Australien</strong><br />
Gegenstand des Unternehmens Der Investment Manager ist als Dienstleister der australischen<br />
Treuhänderin für das australische Treuhandvermögen tätig. In<br />
diesem Zusammenhang ist er verpflichtet, die Treuhänderin<br />
in allen Angelegenheiten, die zur Erfüllung der Verpflichtungen<br />
der Treuhänderin nötig sind, zu unterstützen, zu<br />
beraten und zu informieren.<br />
Tag der ersten Eintragung 18.05.2009<br />
Australian Company Number 131 171 889<br />
Stammkapital / Geleistete Einlage AUD 10<br />
Geschäftsführer / Directors Ralph Andermann, München<br />
Susanne Drost, München<br />
Jan Essers, München<br />
Heike Morgenroth, Buderim, <strong>Australien</strong><br />
185
12.9 Gründungsgesellschafter / Treuhandkommanditist der Fondsgesellschaft<br />
Firma FCT Finanzcontrol Treuhand GmbH, (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />
Steuerberatungsgesellschaft)<br />
Geschäftsanschrift und Sitz Schleißheimer Straße 4, 80333 München<br />
Rechtsform Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />
Handelsregister / Registergericht HRB 83045, Amtsgericht München<br />
Tag der ersten Eintragung 27.11.1987<br />
Gegenstand des Unternehmens Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Steuerberatungsgesellschaften<br />
gesetzlich und berufsrechtlich zugelassene<br />
Tätigkeiten gemäß §§ 2 und 43 Abs. 4 WPO und §§ 33 und 57<br />
Abs. 3 StBerG. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.<br />
Stammkapital EUR 50.000<br />
Kapitalanteil (für eigene Rechnung) AUD 0<br />
In der Funktion als Treuhandkommanditist ist es ihre Aufgabe,<br />
eine Beteiligung an der Fondsgesellschaft für die einzelnen<br />
Anleger treuhänderisch zu halten und zu verwalten.<br />
Die FCT Finanzcontrol Treuhand GmbH ist in Bezug auf die<br />
Fondsgesellschaft weder als Abschlussprüfer noch als Prospektprüfer<br />
oder steuerlicher Berater, sondern ausschließlich<br />
als Treuhandkommanditist auf der Grundlage von Treuhandverhältnissen<br />
tätig. In dieser Funktion haftet sie nur für<br />
grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung der ihr obliegenden<br />
Pflichten, nicht jedoch für weiter gehende Ansprüche,<br />
insbesondere nicht für die vom Treugeber verfolgten<br />
wirtschaftlichen und steuerlichen Ziele und auch nicht für<br />
Pflichtverletzungen der Geschäftsführung, des Beirats oder<br />
von Vertragspartnern der Fondsgesellschaft.<br />
Geschäftsführer Matthäus Paulus, Puchheim<br />
Dr. Rainer Polster, Seefeld-Hechendorf<br />
Frank Alexander Paulus, Eichenau<br />
12.10 Verkäufer des Fondsobjekts<br />
Firma Grenfell Central Pty Ltd<br />
Geschäftsanschrift und Sitz Level 9, Prime Value House, 34 Queen St, Melbourne,<br />
Victoria 3000<br />
Australische Registrierungsnummer ABN 125 345 422<br />
186
12.11 Hauptmieter des Fondsobjekts (ca. 96 Prozent der vermietbaren Flächen)<br />
Firma Department for Transport, Energy and Infrastructure<br />
(DTEI) der Regierung von South Australia (Ministerium<br />
für Infrastruktur)<br />
Geschäftsanschrift und Sitz 77 Grenfell Street, Adelaide, SA 5000<br />
12.12 Steuerberater der Fondsgesellschaft in deutschen Angelegenheiten<br />
(Steuerberatungsgesellschaft: Buchführung in Deutschland, Erstellung des Jahresabschlusses und<br />
sonstige steuerliche Beratung)<br />
Firma INTEGRA Treuhandgesellschaft mbH<br />
Geschäftsanschrift und Sitz Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />
Rechtsform Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />
Handelsregister / Registergericht HRB 67077, Amtsgericht München<br />
Tag der ersten Eintragung 20.10.1981<br />
Gegenstand des Unternehmens Für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich<br />
zugelassene Tätigkeiten gemäß § 33 in Verbindung<br />
mit § 57 Abs. 3 StBerG. Handels- und Bankgeschäfte sowie<br />
gewerbliche Tätigkeiten sind ausgeschlossen.<br />
Stammkapital EUR 100.000<br />
Geschäftsführer Stefan Köglmayr, München<br />
Harald Henning, München<br />
Anette Holzinger, München<br />
187
12.13 Gesellschaftsrechtliche, personelle und<br />
kapitalmäßige Verflechtungen<br />
Die Real I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement<br />
(Real I.S.) ist Anbieter des Beteiligungsangebots<br />
und zeichnet dafür verantwortlich.<br />
Die Real I.S. und die <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft<br />
mbH sind kapitalmäßig und / oder personell<br />
miteinander verbunden.<br />
Der Komplementär (Real I.S. Fund Management<br />
GmbH), der geschäftsführende Kommanditist<br />
(Real I.S. Beteiligungs GmbH) und der Investment<br />
Manager (Real I.S. Australia Pty Ltd) sind 100-prozentige<br />
Tochtergesellschaften der Real I.S. Die Real I.S.<br />
Australia Pty Ltd ist in ihrer Funktion als Investment<br />
Manager Dienstleister für das australische Treuhandvermögen<br />
und dessen Treuhänderin und in Höhe von<br />
AUD 1 direkt am australischen Treuhandvermögen<br />
beteiligt.<br />
Die FCT Finanzcontrol Treuhand GmbH ist in Bezug<br />
auf die Fondsgesellschaft weder als Abschlussprüfer<br />
noch als Prospektprüfer oder steuerlicher Berater,<br />
sondern ausschließlich als Treuhandkommanditist<br />
auf der Grundlage von Treuhandverhältnissen tätig.<br />
In dieser Funktion haftet sie nur für grob fahrlässige<br />
oder vorsätzliche Verletzung der ihr obliegenden<br />
Pflichten, nicht jedoch für weiter gehende Ansprüche,<br />
insbesondere nicht für die vom Treugeber<br />
verfolgten wirtschaftlichen und steuerlichen Ziele<br />
und auch nicht für Pflichtverletzungen der Geschäftsführung,<br />
des Beirats oder von Vertragspartnern der<br />
Fondsgesellschaft. Die FCT Finanzcontrol Treuhand<br />
GmbH steht in laufender Geschäftsbeziehung zur<br />
Real I.S.<br />
Die INTEGRA Treuhandgesellschaft mbH, Steuerberatungsgesellschaft,<br />
steht in laufender Geschäftsbeziehung<br />
zur Real I.S.<br />
The Trust Company (Australia) Limited ist ausschließlich<br />
in ihrer Funktion als Treuhänderin des australischen<br />
Treuhandvermögens tätig. In dieser Funktion<br />
hält sie selbst weder direkt noch indirekt eine<br />
Beteiligung am Treuhandvermögen und haftet nur<br />
für grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung der<br />
ihr obliegenden Pflichten.<br />
188<br />
Dadurch, dass die Real I.S. Beteiligungs GmbH zum<br />
Zeitpunkt der Prospektaufstellung an der Fondsgesellschaft<br />
direkt und indirekt einen Anteil von mehr<br />
als 50 Prozent hält, ist der Emittent eine Tochtergesellschaft<br />
der Real I.S. Beteiligungs GmbH. Sofern der<br />
Anteil der Real I.S. Beteiligungs GmbH an dem Emittenten<br />
aufgrund von zukünftigen Kapitalerhöhungen<br />
unter 50 Prozent fällt, ist die Fondsgesellschaft<br />
kein Konzernunternehmen der Real I.S. Beteiligungs<br />
GmbH mehr.<br />
Die Real I.S. Beteiligungs GmbH ist neben der Beteiligung<br />
an der Fondsgesellschaft in Höhe von AUD 1<br />
(direkte Beteiligung) bzw. AUD 9.999 (mittelbare<br />
Beteiligung) als geschäftsführender Kommanditist<br />
in gleicher Rolle bei drei weiteren vergleichbaren<br />
Fonds tätig.<br />
Die Real I.S. Beteiligungs GmbH ist ein 100-prozentiges<br />
Tochterunternehmen der Real I.S. AG, die auf<br />
den Gebieten Kapitalanlageprodukte für private und<br />
institutionelle Investoren, Entwicklung von Immobilien<br />
und Beratung zur Optimierung von Immobilienportfolios<br />
tätig ist. Der Emittent ist daher derzeit<br />
ein Konzernunternehmen der Real I.S. AG (§ 5 Nr. 6<br />
VermVerkProspV).
13. Gesellschaftsvertrag<br />
§ 1<br />
Firma, Sitz<br />
(1) Die Gesellschaft ist eine Kommanditgesellschaft<br />
und führt die Firma:<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH &<br />
Co. <strong>Australien</strong> 7 KG<br />
(nachstehend „Gesellschaft“).<br />
(2) Sitz der Gesellschaft ist München oder zukünftig<br />
ein anderer von dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />
zu bestimmender Ort im Inland. Im<br />
Falle einer Sitzverlegung ist der geschäftsführende<br />
Kommanditist berechtigt, den Gesellschaftsvertrag<br />
entsprechend zu ändern. Die Gesellschafter<br />
bzw. Treugeber sind zu informieren.<br />
§ 2<br />
Gesellschaftszweck<br />
(1) Gegenstand des Unternehmens ist der direkte<br />
und / oder über Treuhandverhältnisse indirekte<br />
Erwerb, die Verwaltung – insbesondere durch<br />
Vermietung und Verpachtung – sowie die Veräußerung<br />
von Grundstücken bzw. grundstücksgleichen<br />
Rechten.<br />
(2) Die Gesellschaft ist zu allen Rechtsgeschäften<br />
und Rechtshandlungen berechtigt, die geeignet<br />
erscheinen, den Gesellschaftszweck unmittelbar<br />
oder mittelbar zu fördern. Die Gesellschaft kann<br />
zur Erreichung des Gesellschaftszwecks auch<br />
Beteiligungen an anderen Gesellschaften eingehen.<br />
Die Gesellschaft kann die Handlungen, die<br />
zur Erreichung ihres Zwecks erforderlich oder<br />
zweckmäßig sind, selbst vornehmen oder durch<br />
Dritte vornehmen lassen. Die Gesellschaft ist berechtigt,<br />
freie Liquidität verzinslich anzulegen.<br />
(3) Die Gesellschaft ist nicht berechtigt, gewerblich<br />
tätig zu werden und Tätigkeiten auszuüben bzw.<br />
Geschäfte zu betreiben, die einer Genehmigung<br />
oder Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung<br />
oder nach § 32 i. V. m. § 1 KWG bedürfen.<br />
(4) Die Gesellschaft ist ausschließlich vermögensverwaltend<br />
im ertragssteuerlichen Sinn tätig.<br />
189<br />
§ 3<br />
Gesellschafter und Kapital<br />
(1) Komplementär (persönlich haftender Gesellschafter)<br />
ist die Real I.S. Fund Management<br />
GmbH („Komplementär“), mit Sitz in München,<br />
ohne Kapitalanteil. Der Komplementär ist zur<br />
Leistung einer Einlage weder berechtigt noch<br />
verpflichtet und ist nicht am Vermögen und<br />
Ergebnis der Gesellschaft beteiligt.<br />
(2) Gründungskommanditist und geschäftsführender<br />
Kommanditist ist die Real I.S. Beteiligungs<br />
GmbH („geschäftsführender Kommanditist“<br />
und „Gründungskommanditist“), mit Sitz in<br />
München, mit einem Kapitalanteil in Höhe von<br />
AUD 1 sowie einer weiteren Beteiligung in Höhe<br />
von AUD 9.999 (ohne Agio) über den Treuhandkommanditisten<br />
als Treugeber.<br />
(3) Darüber hinaus kann sich jede natürliche oder<br />
juristische Person gemäß den Voraussetzungen<br />
des § 3 Abs. (5) und der entsprechenden<br />
Beitrittsvereinbarung im Rahmen der Kapitalerhöhungen<br />
gemäß § 4 Abs. (1) über den Treuhandkommanditisten,<br />
die FCT Finanzcontrol<br />
Treuhand GmbH („Treuhandkommanditist“),<br />
mit Sitz in München, als Treugeber beteiligen.<br />
Der Treuhandkommanditist tritt aufschiebend<br />
bedingt auf die Eintragung als Kommanditist<br />
im Handelsregister in die Gesellschaft ein.<br />
Der Treuhandkommanditist hält für eigene<br />
Rechnung keinen Kapitalanteil und ist nicht<br />
für eigene Rechnung am Vermögen der Gesellschaft<br />
beteiligt, wird jedoch im Rahmen der<br />
Kapitalerhöhung gemäß § 4 einen Kapitalanteil<br />
übernehmen und diesen treuhänderisch für<br />
Rechnung der Treugeber halten. Die Beteiligung<br />
an der Gesellschaft als Treugeber erfolgt,<br />
indem der Treugeber ein Angebot auf Abschluss<br />
eines Treuhandvertrags abgibt, der Treuhandkommanditist<br />
dieses Angebot annimmt und<br />
der geschäftsführende Kommanditist den<br />
Treuhandkommanditisten zur Kapitalerhöhung<br />
gemäß § 4 zulässt. Die Treugeber werden über<br />
die Annahme des Angebots auf Abschluss<br />
eines Treuhandvertrags und die Zulassung des<br />
Treuhandkommanditisten zur entsprechenden<br />
Kapitalerhöhung gemäß § 4 informiert; die<br />
Treugeber verzichten gemäß § 151 BGB auf den<br />
Zugang der Annahmeerklärung.
Treugeber und Kommanditisten werden nachfolgend<br />
auch gemeinschaftlich als Gesellschafter<br />
bezeichnet, sofern nicht ausdrücklich auf<br />
Treugeber Bezug genommen wird.<br />
(4) Der geschäftsführende Kommanditist ist durch<br />
die Gesellschafter unwiderruflich bevollmächtigt,<br />
unter Befreiung von den Beschränkungen<br />
des § 181 BGB ohne weitere Zustimmung<br />
weitere natürliche oder juristische Personen<br />
als Gesellschafter in die Gesellschaft aufzunehmen,<br />
entsprechende Aufnahmeverträge (auch<br />
im Namen der jeweiligen Mitgesellschafter)<br />
abzuschließen und / oder durch Erhöhung<br />
der Beteiligung des Treuhandkommanditisten<br />
das eingelegte Kapital zur Finanzierung<br />
des durchzuführenden bzw. durchgeführten<br />
Gesellschaftszwecks im Sinne des § 2 auf das in<br />
§ 4 Abs. (1) genannte Gesellschaftskapital zu erhöhen<br />
und diejenigen Erklärungen abzugeben<br />
und Handlungen vorzunehmen, die insoweit<br />
sachdienlich oder erforderlich sind. Eine separate<br />
Zustimmung der Mitgesellschafter ist hierfür<br />
nicht erforderlich.<br />
(5) Das Gesellschaftskapital setzt sich aus den gesamten<br />
Kapitalanteilen der jeweiligen Gesellschafter<br />
zusammen. Eine Beteiligung von Gesellschaften<br />
bürgerlichen Rechts, Gemeinschaften<br />
und Ehepaaren in der Form einer Gesellschaft<br />
bürgerlichen Rechts bzw. Gemeinschaft ist sowohl<br />
für Kommanditisten als auch für Treugeber<br />
ausgeschlossen.<br />
Personen, die (i) Staatsangehörige der USA,<br />
Kanadas, Japans, Großbritanniens oder <strong>Australien</strong>s<br />
sind, (ii) Inhaber einer dauerhaften Aufenthalts-<br />
und Arbeitsgenehmigung der USA („Green<br />
Card“), Kanadas, Japans, Großbritanniens<br />
oder <strong>Australien</strong>s sind, (iii) ihren gewöhnlichen<br />
Aufenthalt / Wohnsitz oder Sitz in den USA, in<br />
Kanada, Japan, Großbritannien oder <strong>Australien</strong><br />
haben und / oder (iv) die Beteiligung für eine<br />
Vermögensmasse mit Sitz in den USA, in Kanada,<br />
Japan, Großbritannien oder <strong>Australien</strong> eingehen<br />
oder einer solchen anbieten, sollen nicht<br />
Kommanditisten der Gesellschaft oder Treugeber<br />
sein. Anlässlich der Aufnahme und auf<br />
Verlangen des geschäftsführenden Kommanditisten<br />
haben Gesellschafter und Treugeber zu<br />
versichern und nachzuweisen, dass keine der<br />
im vorstehenden Satz genannten Bedingungen<br />
vorliegt (nachstehend „Beteiligungshindernis“).<br />
190<br />
Bei anfänglichem oder nachträglichem Vorliegen<br />
eines Beteiligungshindernisses ist der<br />
betreffende Gesellschafter bzw. Treugeber<br />
gegenüber der Gesellschaft und den übrigen<br />
Gesellschaftern schadenersatzpflichtig, es sei<br />
denn, der Gesellschafter bzw. Treugeber hat<br />
dies nicht zu vertreten. Ausnahmen davon, dass<br />
der Gesellschaft grundsätzlich nur derjenige<br />
beitreten kann, in dessen Person kein Beteiligungshindernis<br />
vorliegt, können durch den<br />
geschäftsführenden Kommanditisten zugelassen<br />
werden. Ungeachtet einer solchen von dem<br />
geschäftsführenden Kommanditisten gewährten<br />
Ausnahme ist der Gesellschafter bzw.<br />
Treugeber der Gesellschaft und jedem einzelnen<br />
Gesellschafter bzw. Treugeber gegenüber zum<br />
Ersatz aller Schäden, Kosten und Nachteile<br />
verpflichtet, die daraus entstehen, dass in der<br />
Person des Gesellschafters bzw. Treugebers ein<br />
Beteiligungshindernis vorliegt oder entsteht.<br />
Ein Rückgriff des Gesellschafters bzw. Treugebers,<br />
insbesondere auf den geschäftsführenden<br />
Kommanditisten, ist ausgeschlossen.<br />
(6) Der Beteiligungsbetrag eines Gesellschafters<br />
am Kapital der Gesellschaft soll mindestens<br />
AUD 15.000 betragen, wobei der geschäftsführende<br />
Kommanditist im Einzelfall nach eigenem<br />
Ermessen auch geringere Beteiligungen<br />
zulassen kann. Beteiligungsbeträge müssen<br />
jeweils durch 1.000 ohne Rest teilbar sein.<br />
Zusätzlich hat der beitretende Gesellschafter<br />
ein Agio in Höhe von fünf Prozent bezogen auf<br />
seinen Beteiligungsbetrag entsprechend der<br />
Beitrittsvereinbarung zu leisten. Der gesamte<br />
Beteiligungsbetrag zzgl. Agio ist in bar nach<br />
näherer Maßgabe der Beitrittsvereinbarung zu<br />
erbringen. Soweit Beteiligungen im Rahmen der<br />
Platzierungsgarantie übernommen werden, ist<br />
ein Agio nicht zu leisten. Das Gesellschaftskapital<br />
setzt sich aus den gesamten Beteiligungsbeträgen<br />
der jeweiligen Gesellschafter zusammen.<br />
Für den Beteiligungsbetrag des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten gilt das Mindesterfordernis<br />
für Beteiligungsbeträge gemäß Satz 1<br />
und Satz 2 nicht.<br />
(7) Den beitretenden Gesellschaftern ist bekannt,<br />
dass seit Gründung der Gesellschaft verschiedene<br />
Verträge für die Gesellschaft abgeschlossen<br />
wurden bzw. künftig abgeschlossen werden und<br />
die Gesellschaft aus für das Treuhandverhältnis<br />
BF Australia 7 Trust („Treuhandvermögen“)
durch den Treuhänder des Treuhandvermögens<br />
abgeschlossenen bzw. abzuschließenden Verträgen<br />
wirtschaftlich verpflichtet ist bzw. verpflichtet<br />
wird. Dabei handelt es sich insbesondere um<br />
die Optionsvereinbarung („Put and Call Option<br />
Deed“) über den möglichen Ankauf der Immobilie<br />
77 Grenfell Street, Adelaide, <strong>Australien</strong>,<br />
nebst damit zusammenhängender Verträge und<br />
Vereinbarungen und die Treuhandvereinbarung<br />
für das australische Treuhandvermögen sowie<br />
verschiedene Dienstleistungs- und Geschäftsbesorgungsverträge<br />
einschließlich des Investment<br />
Management Agreements wie im Beteiligungsprospekt<br />
der Gesellschaft, der zur Einwerbung<br />
von Anlegern (Treugebern) im Rahmen der Kapitalerhöhung<br />
gemäß §§ 4 und 5 verwendet wird,<br />
beschrieben. Die Gesellschafter können die<br />
abgeschlossenen Verträge gemäß § 10 Abs. (1)<br />
einsehen und stimmen ihnen mit ihrem Beitritt zu.<br />
(8) Der geschäftsführende Kommanditist hat seinen<br />
Kapitalanteil gemäß § 3 Abs. (2) geleistet. Die<br />
übrigen Gesellschafter werden ihre Kapitalanteile<br />
nach Maßgabe des § 7 erbringen.<br />
(9) Die für den Treuhandkommanditisten und jeden<br />
Kommanditisten, mit Ausnahme des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten, im Handelsregister<br />
einzutragende Hafteinlage beträgt stets AUD 10.<br />
Die für den geschäftsführenden Kommanditisten<br />
im Handelsregister einzutragende Hafteinlage<br />
beträgt AUD 1.<br />
(10) Die Gesellschafter bestellen den geschäftsführenden<br />
Kommanditisten als gemeinsamen<br />
Empfangsbevollmächtigten im Sinne des<br />
§ 183 AO und verpflichten sich untereinander,<br />
Rechtsbehelfe oder sonstige Rechtsmittel im<br />
Rahmen der deutschen Steuerveranlagung bzw.<br />
gesonderter Feststellungen für die Gesellschaft<br />
nur nach Zustimmung des Komplementärs und<br />
des geschäftsführenden Kommanditisten und<br />
nur durch den Steuerberater der Gesellschaft<br />
einzulegen, auch soweit sie persönlich (z. B.<br />
hinsichtlich ihrer Sonderwerbungskosten)<br />
betroffen sind. Dies gilt auch für den Fall, dass<br />
der Gesellschafter gekündigt hat oder bereits<br />
aus der Gesellschaft ausgeschieden ist. Diese<br />
Verpflichtung und die Empfangsvollmacht, die<br />
bei einem etwaigen Ausscheiden des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten aus der Gesellschaft<br />
ggf. zu erneuern ist, gelten unwiderruflich über<br />
die Gesellschaftszugehörigkeit hinaus, soweit<br />
191<br />
Steuerbescheide und Verwaltungsakte betroffen<br />
sind, die für die Veranlagungszeiträume<br />
der Gesellschaftszugehörigkeit ergehen. Der<br />
geschäftsführende Kommanditist kann die<br />
Empfangsbevollmächtigung ab dem Zeitpunkt<br />
der Liquidation durch Erklärung gegenüber<br />
der zuständigen Finanzbehörde mit der Folge<br />
widerrufen, dass die Zustellungen sodann an die<br />
Gesellschafter der Liquidationsgesellschaft direkt<br />
erfolgen müssen; er wird von diesem Recht<br />
nur auf Basis eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses<br />
Gebrauch machen.<br />
(11) Gesellschafter kann nur werden, wer sich<br />
gegenüber der Gesellschaft gemäß den Anforderungen<br />
in der Beitrittserklärung identifiziert<br />
hat. Gesellschafter haben sich gemäß den<br />
Bestimmungen der Beitrittserklärung, insbesondere<br />
durch Übersendung einer Kopie eines<br />
gültigen Reisepasses oder Personalausweises,<br />
zu identifizieren. Bei juristischen Personen,<br />
Personengesellschaften oder Stiftungen erfolgt<br />
die Identifikation durch einen Handels- oder<br />
Stiftungsregisterauszug und die Übersendung<br />
jeweils einer Kopie des gültigen Reisepasses<br />
oder Personalausweises der vertretungsberechtigten<br />
Personen. Der Gesellschafter ist verpflichtet,<br />
der Gesellschaft diejenigen Informationen<br />
zur Verfügung zu stellen, die diese zur Erfüllung<br />
etwaiger sich aus dem Geldwäschegesetz ergebender<br />
Verpflichtungen benötigt.<br />
(12) Die Gesellschafter unterliegen keinem Wettbewerbsverbot.<br />
Wettbewerbsrelevante Informationen<br />
sollen jedoch nur an einen von Berufs<br />
wegen zur Verschwiegenheit verpflichteten, für<br />
beide Seiten vertrauenswürdigen Dritten gegeben<br />
werden.<br />
(13) Für Zwecke der Eintragung in das Handelsregister<br />
gilt: AUD 1 = EUR 0,7.<br />
§ 4<br />
Kapitalerhöhungen<br />
(1) Der geschäftsführende Kommanditist ist berechtigt,<br />
das Gesellschaftskapital durch Zulassung<br />
des Treuhandkommanditisten zur Erhöhung<br />
seines Kapitalanteils bis zum 31.12.2012 (Platzierungsfrist)<br />
in einem oder mehreren Schritten<br />
auf insgesamt bis zu AUD 112.010.000 (zzgl.<br />
fünf Prozent Agio) zu erhöhen. Der geschäftsführende<br />
Kommanditist ist berechtigt, das<br />
Gesellschaftskapital abweichend von Satz 1 um
zehn Prozent zu überschreiten bzw. zu unterschreiten.<br />
Der geschäftsführende Kommanditist<br />
ist berechtigt, die Frist für die Platzierung des<br />
Gesellschaftskapitals bis zum 31.12.2013 zu<br />
verlängern.<br />
(2) Mit der Zulassung des Treuhandkommanditisten<br />
zur Kapitalerhöhung und der Annahme des<br />
Angebots des Anlegers zum Abschluss eines<br />
Treuhandvertrags durch den Treuhandkommanditisten<br />
erhöht sich der Kapitalanteil des<br />
Treuhandkommanditisten vorbehaltlich der<br />
Abs. (3) und (5) automatisch, ohne dass es einer<br />
weiteren Maßnahme oder Erklärung bedarf, um<br />
den entsprechenden in der Beitrittsvereinbarung<br />
bezeichneten Betrag. Die Erbringung der<br />
Kommanditeinlage des Treuhandkommanditisten<br />
richtet sich nach § 7.<br />
(3) Kapitalerhöhungen erfolgen jeweils mit Wirkung<br />
zum Beginn des Kalendermonats, der der<br />
Annahme des Beitritts bzw. der Zulassung zur<br />
Erhöhung des Kapitalanteils folgt.<br />
(4) Der geschäftsführende Kommanditist hat freies<br />
Ermessen, Beitrittsangebote nicht anzunehmen<br />
und Kapitalerhöhungen nicht vorzunehmen.<br />
Insbesondere Beitrittsangebote und Angebote<br />
zur Kapitalerhöhung, bei deren Annahme ein<br />
Gesellschafter (mit Ausnahme des Treuhandkommanditisten)<br />
einzeln oder zusammen mit<br />
dem Gesellschafter nahestehenden Personen<br />
bzw. diesen ihrerseits Nahestehenden zu zehn<br />
Prozent oder mehr am Gesellschaftskapital<br />
gemäß Abs. (1) beteiligt wäre, kann der geschäftsführende<br />
Kommanditist (unbeschadet<br />
der Geltung des Abs. (5)) ganz oder teilweise<br />
annehmen bzw. nicht annehmen. Der Anbietende<br />
hat auf Verlangen des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten zu versichern und nachzuweisen,<br />
welche Personen am Anbietenden direkt<br />
und mittelbar beteiligt sind, diesen direkt und<br />
mittelbar beherrschen oder zu beherrschen in<br />
der Lage sind, direkt und mittelbar Anspruch auf<br />
Ausschüttungen des Anbietenden haben bzw.<br />
in welcher Weise dem Anbietenden Personen<br />
nahe stehen. Nahestehende Personen umfassen<br />
insbesondere (i) Familienmitglieder des<br />
Anbietenden (d. h. Eltern, Geschwister, Kinder,<br />
Großeltern, Geschwister der Eltern, Kinder der<br />
Geschwister sowie deren Ehepartner), (ii) Ehepartner,<br />
(iii) Familienmitglieder des Ehepartners,<br />
(iv) vom Anbietenden und / oder seinen Famili-<br />
192<br />
enmitgliedern bzw. den Familienmitgliedern seines<br />
Ehepartners geleitete, gehaltene und / oder<br />
beherrschte in- oder ausländische Personen-<br />
oder Kapitalgesellschaften, (v) Mitgesellschafter<br />
in- oder ausländischer Personengesellschaften<br />
im Sinne von (iv) und deren Ehepartner bzw.<br />
(vi) von Mitgesellschaftern beherrschte in- oder<br />
ausländische Kapitalgesellschaften im Sinne von<br />
(iv) sowie (vii) in- oder ausländische Stiftungen<br />
oder Treuhandvermögen, deren Begünstigter<br />
der Anbietende, sein Ehepartner, seine Familienmitglieder<br />
bzw. Familienmitglieder seines<br />
Ehepartners und / oder Mitgesellschafter im<br />
Sinne von (vi) sind.<br />
(5) Die Erhöhung der Kommanditeinlage des<br />
Treuhandkommanditisten bzw. die Aufnahme<br />
weiterer Gesellschafter ist mit Ausnahme des<br />
geschäftsführenden Kommanditisten hinsichtlich<br />
jedes Gesellschafters insoweit aufschiebend<br />
bedingt, dass nach gezeichneten Beteiligungsbeträgen<br />
keine natürliche Person direkt als<br />
Gesellschafter und mittelbar über nahestehende<br />
Personen (einschließlich anderer Gesellschafter)<br />
gemäß Abs. (4)<br />
(i) zehn Prozent oder mehr des Gesellschaftskapitals<br />
gemäß Abs. (1) hält bzw. zu erwerben<br />
berechtigt ist, und / oder<br />
(ii) zehn Prozent oder mehr des Gesellschaftskapitals<br />
gemäß Abs. (1) kontrolliert bzw. die<br />
Möglichkeit zur Kontrolle hat.<br />
Bis zur Eintragung als Kommanditist im Handelsregister<br />
und bis zum Eintritt der vorstehenden<br />
aufschiebenden Bedingungen stellt der Kommanditist<br />
bzw. der Treuhandkommanditist<br />
Beteiligungsbeträge der Treugeber der Gesellschaft<br />
jeweils als atypisch stiller Gesellschafter<br />
zur Verfügung bzw. wird zumindest so gestellt.<br />
Die Regelungen dieses Vertrags gelten für diesen<br />
Zeitraum soweit möglich sinngemäß.
§ 5<br />
Rechtstellung der Treugeber und<br />
Kommanditisten / Auskunftspflichten<br />
(1) Den Gesellschaftern ist bekannt, dass der Treuhandkommanditist<br />
an den geplanten Kapitalerhöhungen<br />
gemäß § 4 zwar im eigenen Namen,<br />
jedoch als Treuhänder für fremde Rechnung<br />
teilnimmt und seinen Kapitalanteil für die Treugeber<br />
halten wird. Dieses Treuhandverhältnis<br />
wird in einem Treuhandvertrag geregelt, den<br />
der Treuhandkommanditist mit den Treugebern<br />
unmittelbar selbst abschließt.<br />
(2) Soweit der Treuhandkommanditist seine Rechte<br />
an die Treugeber abgetreten oder diesen<br />
Vollmacht zur Ausübung der mitgliedschaftlichen<br />
Rechte erteilt hat, werden die Treugeber<br />
im Verhältnis zur Gesellschaft und allen Gesellschaftern<br />
wie Kommanditisten behandelt.<br />
Dies gilt insbesondere für die Beteiligung am<br />
Gesellschaftsvermögen, am Gewinn und Verlust,<br />
an einem Auseinandersetzungsguthaben und<br />
einem Liquidationserlös sowie für die Ausübung<br />
mitgliedschaftlicher Rechte, insbesondere<br />
Stimm- und Entnahmerechte. Die Gesellschafter<br />
sind ausdrücklich damit einverstanden, dass<br />
die Treugeber kraft der ihnen erteilten Vollmacht<br />
die auf ihre Beteiligung entfallenden<br />
mitgliedschaftlichen Rechte unmittelbar selbst<br />
oder durch Bevollmächtigte (entsprechend den<br />
Regelungen dieses Gesellschaftsvertrags) ausüben,<br />
insbesondere an Beschlussfassungen der<br />
Gesellschafter mitwirken können.<br />
(3) Soweit die Treugeber nicht unmittelbar handeln,<br />
wird der Treuhandkommanditist diese<br />
Gesellschafterrechte nach deren Weisungen<br />
und insbesondere nach Maßgabe des Treuhandvertrags<br />
im Interesse der Treugeber ausüben.<br />
(4) Jeder Treugeber kann nach Durchführung der<br />
entsprechenden Kapitalerhöhungen gemäß § 4<br />
und unter Vorlage einer Handelsregistervollmacht<br />
gemäß § 30 verlangen, dass seine Treuhandbeteiligung<br />
in eine Direktbeteiligung als<br />
Kommanditist umgewandelt wird. § 4 Abs. (5)<br />
und § 3 Abs. (6) gelten sinngemäß. Das Verlangen<br />
wird erst mit der Vorlage der Handelsregistervollmacht<br />
wirksam. Die Umwandlung ist<br />
aufschiebend bedingt auf die Eintragung des<br />
Treugebers als Kommanditist in das Handelsregister.<br />
Die durch eine solche Umwandlung<br />
entstehenden Kosten (z. B. Kosten der Eintra-<br />
193<br />
gung ins Handelsregister) hat der wechselnde<br />
Treugeber zu tragen. Die zu ersetzenden Kosten<br />
bestimmen sich nach dem Preisverzeichnis der<br />
Gesellschaft oder deren Geschäftsbesorger, das<br />
von dem wechselnden Treugeber jederzeit eingesehen<br />
werden kann. Die für den wechselnden<br />
Treugeber im Handelsregister einzutragende<br />
Haftsumme beträgt AUD 10.<br />
(5) Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, etwaige<br />
Änderungen seiner in der Beitrittsvereinbarung<br />
gemachten Angaben der Gesellschaft unverzüglich<br />
mitzuteilen. Jeder Gesellschafter ist auch<br />
verpflichtet, der Gesellschaft unaufgefordert<br />
seine steuerrechtliche „Ansässigkeit“ außerhalb<br />
der Bundesrepublik Deutschland bzw. jede<br />
künftige Änderung seiner steuerrechtlichen<br />
„Ansässigkeit“ mitzuteilen. Auf Anforderung<br />
des geschäftsführenden Kommanditisten hat<br />
jeder Gesellschafter Nachweis über den Ort<br />
seiner „Ansässigkeit“ im Sinne des Steuerrechts<br />
zu erbringen. Verzieht ein Gesellschafter ins<br />
Ausland, soll er der Gesellschaft einen inländischen<br />
Zustellungsbevollmächtigten benennen.<br />
Gleiches gilt für Gesellschafter mit Wohnsitz im<br />
Ausland. § 3 Abs. (5) bleibt hiervon unberührt.<br />
Der geschäftsführende Kommanditist hat überdies<br />
das Recht, von den Gesellschaftern Angaben<br />
zur Erteilung von Auskünften gegenüber<br />
Steuerbehörden oder kontoführenden Banken<br />
zu verlangen, soweit dies gesetzlich geboten ist,<br />
von den Steuerbehörden gefordert wird oder<br />
zur Freistellung, Ermäßigung oder Erstattung<br />
von Abzugsteuern erforderlich ist. In den zuletzt<br />
genannten Fällen ist der geschäftsführende<br />
Kommanditist zudem berechtigt, von den Gesellschaftern<br />
die Ausfertigung ggf. notwendiger<br />
Steuerformulare und -erklärungen oder die<br />
Mitwirkung hierbei zu verlangen.<br />
§ 6<br />
Gesellschafterkonten<br />
(1) Für jeden Gesellschafter werden folgende<br />
Kapitalkonten geführt:<br />
a) Der Kapitalanteil (Pflichteinlage einschließlich<br />
Hafteinlage) des Gesellschafters wird auf<br />
dem Kapitalkonto I geführt. Dieses ist unveränderlich<br />
und maßgebend für das Stimm-<br />
und Entnahmerecht und – vorbehaltlich § 19<br />
– für die Ergebnisverteilung, die Beteiligung<br />
am Vermögen und am Auseinandersetzungsguthaben.
) Das Agio wird als Kapitalrücklage auf dem<br />
Kapitalkonto II gebucht. Das Kapitalkonto II<br />
gilt als Rücklage nach § 264c Abs. 2 S. 1 Ziffer<br />
II HGB.<br />
c) Ausschüttungen, sonstige Entnahmen sowie<br />
sonstige Einlagen werden auf dem Kapitalkonto<br />
III gebucht.<br />
d) Gewinne und Verluste werden auf dem Kapitalkonto<br />
IV gebucht (Gewinn- und Verlustvortragskonto).<br />
(2) Die Salden auf den Kapitalkonten sind unverzinslich.<br />
(3) Für den Leistungsverkehr und die sonstigen<br />
Ansprüche zwischen der Gesellschaft und den<br />
Gesellschaftern wird ein gesondertes Verrechnungskonto<br />
geführt. Das Konto hat im Verhältnis<br />
der Gesellschaft zu den Gesellschaftern<br />
Forderungs- und Verbindlichkeitscharakter.<br />
§ 7<br />
Erbringung der Kommanditeinlagen<br />
Für die Leistung der Kapitalanteile und des Agios<br />
bei Gesellschaftern, die gemäß § 3 Abs. (3) und<br />
(4) beitreten bzw. ihren Kapitalanteil erhöhen, gilt<br />
Folgendes:<br />
(1) Die Gesellschafter sind zur vollständigen Barleistung<br />
des Kapitalanteils zzgl. Agio gemäß den Bedingungen<br />
der Beitrittsvereinbarung in der dort<br />
genannten Währung kosten- und spesenfrei für<br />
die Gesellschaft verpflichtet. Der Kapitalanteil<br />
zzgl. Agio ist vollständig von einem Bankkonto<br />
zu zahlen, das in einem Mitgliedsstaat der Europäischen<br />
Gemeinschaft geführt wird. Andernfalls<br />
kann die Zahlung zurückgewiesen werden.<br />
Sie gilt im Fall einer Zahlung von einem anderen<br />
als den vorstehend genannten Konten als nicht<br />
geleistet.<br />
Bei ratenweiser Einzahlung des Kapitalanteils<br />
werden die Einzahlungen vorrangig dem<br />
Kapital konto II, dann dem Kapitalkonto I gutgeschrieben.<br />
(2) Der Treuhandkommanditist erhöht seinen Anteil<br />
im Rahmen der jeweiligen Kapitalerhöhung<br />
gemäß § 4 und erbringt diesen Kapitalanteil<br />
zzgl. Agio durch Abtretung seiner gegen die<br />
künftigen Treugeber bestehenden Ansprüche<br />
194<br />
auf Leistung der Einlage an die Gesellschaft. Die<br />
Abtretung der Ansprüche wird hiermit erklärt.<br />
Die Gesellschaft nimmt diese Abtretung an. Eine<br />
weiter gehende Haftung des Treuhandkommanditisten<br />
für die Erbringung der Einlagen ist im<br />
Innenverhältnis zur Gesellschaft ausgeschlossen.<br />
(3) Wird der Kapitalanteil zzgl. Agio zu den über<br />
die Beitrittsvereinbarung vereinbarten Terminen<br />
nicht oder nicht in voller Höhe erbracht, kann der<br />
Treuhandkommanditist bzw. der geschäftsführende<br />
Kommanditist von der Beitrittsvereinbarung<br />
mit dem säumigen Treugeber zurücktreten.<br />
(4) Der infolge Abs. (3) gemäß § 26 Abs. (1) lit. c)<br />
ausscheidende Gesellschafter trägt die im Zusammenhang<br />
mit seinem Ausscheiden entstehenden<br />
Kosten und die der Gesellschaft dadurch<br />
entstehenden Schäden, mindestens aber eine<br />
Schadenpauschale in Höhe des vereinbarten<br />
Agios. Macht die Gesellschaft diese Schadenpauschale<br />
geltend, bleibt es dem Gesellschafter<br />
vorbehalten, einen geringeren Schaden bzw.<br />
das Nichtvorliegen eines Schadens nachzuweisen.<br />
Die Gesellschaft ist zudem berechtigt, ihre<br />
Schadenersatzansprüche mit etwaigen Rückzahlungsverpflichtungen<br />
zu verrechnen.<br />
(5) Anstelle des Rücktritts gemäß Abs. (3) kann der<br />
geschäftsführende Kommanditist den Kapitalanteil<br />
eines in Verzug geratenen Gesellschafters<br />
unter Beachtung des § 3, insbesondere des § 3<br />
Abs. (6), sowie des § 4 Abs. (1) auf den Betrag<br />
der von ihm geleisteten Zahlung abzüglich<br />
fünf Prozent Agio sowie abzüglich sämtlicher<br />
Schadenersatzansprüche herabsetzen. Im Falle<br />
der Herabsetzung hat der hiervon betroffene<br />
Gesellschafter der Gesellschaft die diesbezüglichen<br />
Kosten, mindestens aber eine Schadenpauschale<br />
in Höhe von AUD 800 zu ersetzen.<br />
Macht die Gesellschaft diese Schadenpauschale<br />
geltend, kann der betroffene Gesellschafter<br />
einen geringeren Schaden bzw. das Nichtvorliegen<br />
eine Schadens nachweisen.<br />
(6) Bei nicht fristgerechter Einzahlung der Einlagen<br />
können dem Gesellschafter Verzugszinsen<br />
in gesetzlicher Höhe berechnet werden. Die<br />
Geltendmachung von darüber hinausgehenden<br />
Schadenersatzforderungen, z. B. zusätzlichen<br />
Bearbeitungsgebühren des Geschäftsbesorgers<br />
der Gesellschaft, bleibt davon unberührt.
(7) Der Treuhandkommanditist tritt bereits hiermit<br />
die ihm gegenüber den jeweiligen Treugebern<br />
zustehenden Ansprüche auf Verzugszinsen und<br />
sonstige Schadenersatzansprüche an die Gesellschaft<br />
ab; die Gesellschaft nimmt diese Abtretung<br />
an. Die Gesellschaft ist somit berechtigt,<br />
die entsprechenden Ansprüche unmittelbar gegenüber<br />
dem jeweiligen Treugeber geltend zu<br />
machen; ein darüber hinausgehender Anspruch<br />
der Gesellschaft gegenüber dem Treuhandkommanditisten<br />
besteht nicht.<br />
§ 8<br />
Ausschluss der Nachschusspflicht<br />
Über die Verpflichtung zur Leistung des in der Beitrittsvereinbarung<br />
vereinbarten Kapitalanteils zzgl.<br />
Agio hinaus übernehmen die Gesellschafter keine<br />
weiteren Zahlungs- oder Nachschusspflichten oder<br />
Haftungen. Dies gilt auch im Fall einer Auflösung der<br />
Gesellschaft. Unberührt von diesem vertraglichen<br />
Haftungsausschluss bleibt die gesetzliche Regelung<br />
über die Haftung der Kommanditisten, bzw. der<br />
Treugeber im Innenverhältnis zum Treuhandkommanditisten<br />
gemäß Treuhandvertrag, gegenüber<br />
Gesellschaftsgläubigern gemäß §§ 171 ff. HGB.<br />
§ 9<br />
Geschäftsführung und Vertretung<br />
(1) Zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet<br />
ist ausschließlich der geschäftsführende<br />
Kommanditist. Der Komplementär ist im Innenverhältnis<br />
von der Geschäftsführung ausgeschlossen.<br />
Den übrigen Kommanditisten stehen<br />
keine Geschäftsführungs- und Vertretungsrechte<br />
für die gesamte Dauer der Gesellschaft zu.<br />
(2) Der geschäftsführende Kommanditist ist<br />
verpflichtet, die Geschäfte der Gesellschaft<br />
unter Beachtung der sich aus § 15 ergebenden<br />
Zuständigkeiten der Gesellschafter sowie nach<br />
Maßgabe der von diesen demgemäß gefassten<br />
Gesellschafterbeschlüsse mit der Sorgfalt<br />
ordentlicher Kaufleute zu führen sowie seine<br />
Geschäftserfahrungen und -verbindungen der<br />
Gesellschaft nach besten Kräften zur Verfügung<br />
zu stellen. Der geschäftsführende Kommanditist<br />
hat die Gesellschaft in Übereinstimmung<br />
mit den gesetzlichen Vorschriften und diesem<br />
Gesellschaftsvertrag zu führen. Über den gewöhnlichen<br />
Geschäftsbetrieb der Gesellschaft<br />
hinausgehende Handlungen bedürfen eines<br />
zustimmenden Gesellschafterbeschlusses.<br />
195<br />
Folgende Handlungen kann der geschäftsführende<br />
Kommanditist ohne Zustimmung der<br />
Gesellschafter vornehmen:<br />
(a) während der Platzierungsfrist gemäß § 4<br />
Abs. (1) die Aufnahme von Fremdmitteln<br />
durch die Gesellschaft bzw. das vorgeschaltete<br />
Treuhandvermögen in australischen<br />
Dollar zur Finanzierung der Investitionen der<br />
Gesellschaft bzw. des vorgeschalteten Treuhandvermögens,<br />
einschließlich der Möglichkeit<br />
der Eigenkapitalvorfinanzierung, sowie<br />
die Bestellung hierfür üblicher Sicherheiten.<br />
Eine etwaige Eigenkapitalvorfinanzierung<br />
muss dabei in jedem Fall mit der Platzierungsfrist<br />
(unter Berücksichtigung etwaiger<br />
Verlängerungsperioden) enden;<br />
(b) Abschluss, Änderung und Beendigung von<br />
Währungs- bzw. Zinssicherungsgeschäften;<br />
(c) Abschluss, Änderung und Kündigung bzw.<br />
Aufhebung der Geschäftsbesorgungs- und<br />
Dienstleistungsverträge der Gesellschaft;<br />
(d) Feststellung gegenüber dem Veräußerer<br />
des Eigentumsrechts am Grundstück nebst<br />
aufstehendem Gebäude (77 Grenfell Street,<br />
Adelaide, South Australia, Certificate of Title<br />
Volume 5128 Folio 650), dass die Voraussetzungen<br />
bzw. aufschiebenden Bedingungen<br />
für dessen Erwerb nicht hergestellt werden<br />
(können). Dies erfolgt ggf. auch als Weisung<br />
oder über eine sonstige Mitteilung an den<br />
Treuhänder des der Gesellschaft vorgeschalteten<br />
Treuhandvermögens.<br />
Zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft<br />
gehören, in den durch § 15 Abs. (1)<br />
bestimmten Grenzen, insbesondere<br />
(a) die Eröffnung und Auflösung von Konten<br />
der Gesellschaft und die Abwicklung des<br />
Zahlungsverkehrs;<br />
(b) die Führung der Bücher der Gesellschaft<br />
sowie die Aufstellung des Jahresabschlusses;<br />
(c) die Zustimmung zur Begründung, Änderung<br />
oder Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen<br />
durch den Treuhänder des Treuhandvermögens,<br />
sofern der Miet- bzw. Pachtvertrag
15 Prozent oder weniger der vermietbaren<br />
Fläche des Gebäudes zum Gegenstand hat;<br />
(d) die Aufnahme und Umschuldung von<br />
Darlehen und Kreditlinien auch nach Ablauf<br />
der Platzierungsfrist gemäß § 4 Abs. (1)<br />
– insbesondere für erforderliche Betriebsmittelkredite<br />
und / oder zur Finanzierung<br />
von Investitionen einschließlich solcher<br />
für Instandhaltung, Modernisierung und<br />
Sanierung des Grundstücks / Gebäudes –,<br />
die auf AUD 15 Mio. begrenzt sein müssen,<br />
es sei denn, es besteht kurzfristiger Handlungsbedarf<br />
bzw. Gefahr im Verzug für das<br />
Grundstück / Gebäude bzw. die Gesellschaft,<br />
und der Abschluss von Zins- und Währungssicherungsgeschäften<br />
sowie der Abschluss<br />
von Verträgen über Sicherheiten in diesem<br />
Zusammenhang (einschließlich dinglicher<br />
Belastungen des Gesellschaftsvermögens);<br />
(e) das Einleiten, das Führen und die Beilegung<br />
von gerichtlichen und außergerichtlichen<br />
Rechtsstreitigkeiten der Gesellschaft;<br />
(f) der Abschluss marktüblicher Versicherungen;<br />
(g) die Zustimmung zu den Geschäftsvorfällen<br />
unter (c), (d) und (e) auf Ebene des Treuhandvermögens<br />
sowie zu Entscheidungen<br />
des Treuhänders des Treuhandvermögens im<br />
für die Verwaltung des Treuhandvermögens<br />
gewöhnlichen Geschäft.<br />
Einer Zustimmung der Gesellschafter bedarf es<br />
für diese Geschäfte nicht.<br />
(3) Der Komplementär ist von den Beschränkungen<br />
des § 112 Abs. 1 HGB befreit. Dies gilt sinngemäß<br />
für den geschäftsführenden Kommanditisten.<br />
(4) Der Komplementär und der geschäftsführende<br />
Kommanditist sowie deren Organe sind bezüglich<br />
aller Rechtsgeschäfte zwischen ihnen und<br />
der Gesellschaft sowie den Kommanditisten von<br />
den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.<br />
(5) Der Komplementär vertritt die Gesellschaft<br />
einzeln. Dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />
wird hiermit, im Rahmen seiner Geschäftsführungsbefugnis<br />
und soweit gesetzlich<br />
zulässig, Generalvollmacht zur Vertretung der<br />
196<br />
Gesellschaft erteilt. Er ist im Rahmen seiner Generalvollmacht<br />
ebenfalls einzelvertretungsberechtigt.<br />
Die Vollmacht ist nach außen inhaltlich<br />
nicht beschränkt.<br />
(6) Die Gesellschafter sind bei Vorliegen eines wichtigen<br />
Grundes ermächtigt, die dem geschäftsführenden<br />
Kommanditisten erteilte Geschäftsführungsbefugnis<br />
nebst Generalvollmacht durch<br />
Beschluss zu widerrufen.<br />
(7) Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis<br />
erlöschen automatisch mit dem Ausscheiden<br />
des geschäftsführenden Kommanditisten bzw.<br />
des persönlich haftenden Gesellschafters aus<br />
der Gesellschaft, insbesondere wenn diese von<br />
ihrem Kündigungsrecht gemäß § 25 Gebrauch<br />
machen.<br />
(8) Der geschäftsführende Kommanditist ist auch<br />
zur Beauftragung anderer juristischer oder<br />
natürlicher Personen mit Teilen der Geschäftsführung<br />
oder mit einzelnen Geschäftsführungsaufgaben<br />
berechtigt. Die Verantwortung für die<br />
Geschäftsführung verbleibt jedoch stets beim<br />
geschäftsführenden Kommanditisten.<br />
§ 10<br />
Kontrollrechte und Geschäftsbericht<br />
(1) Die Gesellschafter haben über das Kontrollrecht<br />
des § 166 HGB hinaus das Recht, die Handelsbücher<br />
und Papiere der Gesellschaft am Sitz<br />
der Gesellschaft zu üblichen Bürozeiten selbst<br />
einzusehen oder durch einen Angehörigen<br />
der steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden<br />
Berufe einsehen zu lassen. Der vorab<br />
mitzuteilende Prüfungszweck bestimmt den<br />
Inhalt und Umfang des Einsichtsrechts. Die<br />
Mitgesellschafter sind vor einer Kenntnisnahme<br />
ihrer personenbezogenen Daten durch einen<br />
einsichtnehmenden Gesellschafter zu schützen<br />
(Datenschutz).<br />
(2) Der geschäftsführende Kommanditist informiert<br />
die Gesellschafter und, soweit vorhanden, den<br />
Beirat über wesentliche geschäftliche Vorgänge<br />
und über die wirtschaftliche Situation der<br />
Gesell schaft.<br />
(3) Der geschäftsführende Kommanditist hat<br />
jährlich den Gesellschaftern schriftlich über den<br />
Geschäftsverlauf und die Lage der Gesellschaft<br />
zu berichten.
(4) Alle Gesellschafter bzw. Treugeber und deren<br />
mögliche Vertreter haben über sämtliche Angelegenheiten<br />
und Unterlagen der Gesellschaft,<br />
insbesondere wettbewerbsrelevante Informationen,<br />
gegenüber Dritten Stillschweigen<br />
zu bewahren. Unterlagen und Informationen<br />
betreffend die Gesellschaft, insbesondere wettbewerbsrelevante<br />
Informationen, dürfen nur an<br />
einen von Berufs wegen zur Verschwiegenheit<br />
verpflichteten und für beide Seiten vertrauenswürdigen<br />
Dritten (Berater) weitergegeben<br />
werden; dieser darf von der Verschwiegenheit<br />
nicht entbunden werden.<br />
§ 11<br />
Haftung<br />
(1) Die Gesellschafter haben untereinander sowie<br />
im Verhältnis zu der Gesellschaft nur Vorsatz<br />
und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Davon<br />
ausgenommen ist die Verletzung von Leben,<br />
Körper und Gesundheit. Die Bestimmungen des<br />
§ 9 Abs. (2) bleiben unberührt.<br />
(2) Schadenersatzansprüche der Gesellschafter<br />
bzw. Treugeber untereinander sowie im Verhältnis<br />
zur Gesellschaft verjähren nach Ablauf<br />
von drei Jahren, gerechnet ab dem Schluss des<br />
Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist<br />
und der Gesellschafter bzw. Treugeber von den<br />
Anspruch begründenden Umständen und der<br />
Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder<br />
ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Unabhängig<br />
von der Kenntnis oder der grob fahrlässigen<br />
Unkenntnis verjähren Ansprüche auf<br />
Ersatz anderer Schäden als aus der Verletzung<br />
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit<br />
spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach<br />
der Entstehung des Anspruchs. Für vorsätzliche<br />
verursachte Schäden und für Schäden aus der<br />
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der<br />
Gesundheit gilt die Verjährungsfrist von zehn<br />
Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.<br />
(3) Ansprüche sind gegenüber dem Verpflichteten<br />
schriftlich geltend zu machen.<br />
§ 12<br />
Beirat<br />
(1) Die Gesellschafter können einen Beirat wählen,<br />
der aus drei Mitgliedern besteht. Zusätzlich<br />
kann ein Ersatzmitglied gewählt werden. Bei-<br />
197<br />
ratsmitglieder können ausschließlich Gesellschafter<br />
bzw. Treugeber sein. Im Fall der Wahl<br />
eines Beirates gilt:<br />
a) Die Beiratsmitglieder werden für die Zeit<br />
bis zum Ablauf des fünften Jahres bestellt,<br />
das auf ihre Wahl folgt. Auch nach Ablauf<br />
dieser Zeit bleibt ein Beiratsmitglied so lange<br />
im Amt, bis ein Nachfolger bestimmt ist.<br />
Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein<br />
Beiratsmitglied während seiner Amtszeit aus<br />
oder verstirbt es, rückt das Ersatzmitglied an<br />
dessen Stelle nach. Haben die Gesellschafter<br />
kein Ersatzmitglied gewählt, rückt als<br />
nächstes Beiratsmitglied die Person nach, die<br />
die nächstmeisten Stimmen bei der vorangegangenen<br />
Beiratswahl erhalten hatte, wenn<br />
diese die Wahl annimmt. Sofern das nachrückende<br />
Mitglied die Wahl nicht annimmt<br />
bzw. keine andere Person Stimmen bei der<br />
vorangegangenen Beiratswahl erhalten hat,<br />
bestimmt der geschäftsführende Kommanditist<br />
eine Person, die diese Funktion<br />
annimmt, als nachrückendes Mitglied des<br />
Beirats. Die Amtszeit des Ersatzmitglieds<br />
bzw. des nachrückenden Mitglieds endet mit<br />
der regulären Amtszeit des Beiratsmitglieds,<br />
an dessen Stelle das Ersatzmitglied bzw. das<br />
nachrückende Mitglied zum Beiratsmitglied<br />
wurde.<br />
b) Bis zur Wahl eines ordentlichen Beirats kann<br />
der geschäftsführende Kommanditist einen<br />
vorläufigen Beirat bestellen.<br />
c) Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher<br />
Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn<br />
mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend<br />
sind.<br />
d) Der Beirat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung<br />
und wählt aus seiner Mitte einen<br />
Vorsitzenden. Sitzungen des Beirats können<br />
in Form von Sitzungen bei Anwesenheit oder<br />
in Form von Telefonkonferenzen stattfinden.<br />
e) Aufgabe des Beirats ist die Beratung, Unterstützung<br />
und Überwachung des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten. Der Beirat ist<br />
nicht berechtigt, dem geschäftsführenden<br />
Kommanditisten Weisungen zu erteilen
oder solche Maßnahmen zu treffen, die der<br />
Gesellschaft Kosten verursachen. Er kann<br />
jedoch von dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />
Berichterstattung über einzelne<br />
Geschäftsführungsangelegenheiten verlangen<br />
und eines seiner Mitglieder oder einen<br />
sachverständigen Dritten auf Kosten der Gesellschaft<br />
beauftragen, die Geschäfts bücher<br />
der Gesellschaft einzusehen und Bericht zu<br />
erstatten.<br />
f) Mindestens ein Beiratsmitglied nimmt an<br />
den Gesellschafterversammlungen gemäß<br />
§ 17 dieses Vertrags teil. Auf Verlangen des<br />
Beirats nimmt der geschäftsführende Kommanditist<br />
oder ein durch diesen zu benennender<br />
Vertreter an den Beiratssitzungen<br />
teil; der geschäftsführende Kommanditist<br />
seinerseits ist berechtigt, an den Beiratssitzungen<br />
teilzunehmen.<br />
g) Der Beirat ist kein Organ im Sinne des<br />
Aktien rechts. Seine Mitglieder haften nur<br />
für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit; davon<br />
ausgenommen ist die Haftung für Schäden<br />
infolge Verletzung des Lebens, des Körpers<br />
oder der Gesundheit einer Person. Schadenersatzansprüche<br />
der Gesellschafter und der<br />
Gesellschaft verjähren nach Ablauf von drei<br />
Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Jahres,<br />
in dem der Anspruch entstanden ist und der<br />
Anspruchsberechtigte von den den Anspruch<br />
begründenden Umständen und der Person<br />
des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder<br />
ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.<br />
Unabhängig von der Kenntnis bzw. grob<br />
fahrlässigen Unkenntnis verjährt der Anspruch<br />
bei vorsätzlichem Handeln spätestens<br />
nach Ablauf von zehn Jahren, im Übrigen<br />
spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach<br />
der Entstehung des Anspruchs.<br />
h) Derartige Ansprüche sind innerhalb einer<br />
Ausschlussfrist von sechs Monaten nach<br />
Kenntniserlangung vom Schaden gegenüber<br />
dem Verpflichteten schriftlich geltend zu machen.<br />
Die Nichteinhaltung der Ausschlussfrist<br />
führt zum Verlust des Anspruchs.<br />
i) Jedes Beiratsmitglied erhält neben der<br />
Erstattung seiner Auslagen eine Vergütung<br />
in Höhe von AUD 500 p. a. zzgl. gesetzlicher<br />
198<br />
Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe. Änderungen<br />
hierzu sind durch die Gesellschafter<br />
zu beschließen.<br />
§ 13<br />
Gesellschafterbeschlüsse<br />
(1) Entscheidungen in Angelegenheiten der<br />
Gesellschaft treffen die Gesellschafter durch<br />
Beschlüsse. Die Gesellschafterbeschlüsse werden<br />
grundsätzlich im Wege des schriftlichen<br />
Umlaufverfahrens in Textform gefasst. Das<br />
schriftliche Umlaufverfahren ist einmal jährlich<br />
bis spätestens zum 30.11. eines Jahres, erstmals<br />
in dem auf den Schluss der Platzierung des Gesellschaftskapitals<br />
folgenden Geschäftsjahres,<br />
durchzuführen. Eine Beschlussfassung in einer<br />
Gesellschafterversammlung ist unter den Voraussetzungen<br />
des § 17 dieses Vertrags möglich.<br />
Gesellschafterbeschlüsse können auch im<br />
Wege eines internetgestützten Abstimmungsverfahrens<br />
gefasst werden, das in Form einer<br />
Präsenzveranstaltung mit internetgestützter<br />
Übertragung der Versammlung oder in Form<br />
eines internetgestützten Abstimmungsprozesses<br />
nach Art des Umlaufverfahrens durchgeführt<br />
werden kann. In diesen Fällen werden den<br />
Gesellschaftern alle zur Teilnahme und Abstimmung<br />
erforderlichen Informationen und Dokumente<br />
in Textform ggf. zum Abruf von einer<br />
Internet-Site übermittelt. Auf ausdrücklichen<br />
Wunsch werden den Gesellschaftern, die ihr<br />
Einverständnis zur Kontaktaufnahme auf diesem<br />
Weg erklärt haben, die notwendigen Informationen<br />
zur Teilnahme und Abstimmung per E-Mail<br />
übermittelt. Im Übrigen gelten die §§ 16 und 17<br />
entsprechend.<br />
(2) Soweit in zwingenden gesetzlichen Bestimmungen<br />
oder diesem Gesellschaftsvertrag nicht<br />
ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, bedürfen<br />
Gesellschafterbeschlüsse der einfachen<br />
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen<br />
gelten als nicht abgegebene Stimmen.<br />
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als<br />
abgelehnt.<br />
(3) Das Stimmrecht bemisst sich nach dem Kapitalkonto<br />
I jedes Gesellschafters mit der Maßgabe,<br />
dass auf je AUD 1 eine Stimme entfällt.
(4) Die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses<br />
kann nur binnen einer Ausschlussfrist<br />
von einem Monat nach Kenntniserlangung<br />
durch eine gegen die Gesellschaft zu richtende<br />
Klage, in der auch die Gründe genannt werden<br />
müssen, aus denen sich die Unwirksamkeit<br />
des Gesellschafterbeschlusses ergibt, geltend<br />
gemacht werden. Nach Ablauf der Frist gilt ein<br />
etwaiger Mangel als geheilt.<br />
(5) Jeder Gesellschafter kann sich im Rahmen der<br />
Ausübung seines Stimmrechts durch einen<br />
schriftlich bevollmächtigten Vertreter vertreten<br />
lassen.<br />
(6) Ein Bevollmächtigter, der mehrere Gesellschafter<br />
vertritt, kann entsprechend ihm erteilter<br />
Weisungen voneinander abweichende Stimmen<br />
abgeben. Dies gilt auch für den Treuhandkommanditisten;<br />
dieser ist berechtigt, das ihm<br />
zustehende Stimmrecht gespalten auszuüben.<br />
Stets kann jedoch für einen einzelnen Gesellschafter<br />
bzw. Treugeber das Stimmrecht nur<br />
einheitlich abgegeben werden. Im Übrigen kann<br />
ein Gesellschafter für seinen Kapitalanteil nur<br />
eine einheitliche Stimme abgeben.<br />
§ 14<br />
Niederschriften über Gesellschafterbeschlüsse<br />
(1) Über die Gesellschafterbeschlüsse ist eine<br />
Niederschrift anzufertigen. Diese ist von dem<br />
geschäftsführenden Kommanditisten, dem<br />
Treuhandkommanditisten und, sofern ein Beirat<br />
besteht und zumindest eines seiner Mitglieder<br />
an der Beschlussfassung mitgewirkt hat, einem<br />
Beiratsmitglied zu unterzeichnen und den Gesellschaftern<br />
in Textform (einschließlich Telefax<br />
oder E-Mail) zu übersenden.<br />
(2) Die Niederschrift hat das Abstimmungsergebnis<br />
sowie die getroffenen Gesellschafterbeschlüsse<br />
zu enthalten; im Falle der Beschlussfassung<br />
gemäß § 17 zusätzlich den Ort und den Tag der<br />
Versammlung, die Teilnehmer, die Gegenstände<br />
der Tagesordnung und alle Anträge.<br />
(3) Der Inhalt der Niederschrift gilt als von dem einzelnen<br />
Gesellschafter genehmigt, sofern er der<br />
Richtigkeit nicht binnen zwei Wochen seit dem<br />
Empfang gegenüber dem geschäftsführenden<br />
Kommanditisten schriftlich unter Angabe von<br />
Gründen widerspricht.<br />
199<br />
§ 15<br />
Zuständigkeit der Gesellschafter<br />
(1) Die Gesellschafter sind insbesondere für folgende<br />
Beschlussfassungen zuständig:<br />
a) Feststellung des Jahresabschlusses;<br />
b) Beschluss über Entnahmen gemäß § 20;<br />
c) Wahl des Abschlussprüfers gemäß § 18<br />
Abs. (3) Satz 1;<br />
d) Entlastung des Komplementärs und des<br />
geschäftsführenden Kommanditisten;<br />
e) Wahl, Entlastung und Vergütung des Beirats<br />
gemäß § 12;<br />
f) Änderung des Gesellschaftsvertrags oder<br />
weitere Kapitalerhöhungen;<br />
g) Ausschluss von Gesellschaftern, insbesondere<br />
nach § 26 Abs. (1) lit. d) und die Kündigung<br />
aus wichtigem Grund nach § 26 Abs. (1)<br />
lit. b), nicht jedoch der Rücktritt von der<br />
Beitrittsvereinbarung nach § 26 Abs. (1) c);<br />
h) Bestellung eines neuen Treuhandkommanditisten<br />
gemäß § 26 Abs. (3);<br />
i) in Abweichung von § 25 Auflösung der<br />
Gesellschaft gemäß § 29;<br />
j) Eingehen von weiteren Beteiligungen,<br />
Erwerb von Grundstücken oder grundstücksgleichen<br />
Rechten und die Durchführung von<br />
Neubauvorhaben auf bereits erworbenen<br />
oder noch zu erwerbenden Grundstücken<br />
bzw. grundstücksgleichen Rechten, sofern<br />
die mit den einzelnen Maßnahmen verbundenen<br />
Kosten 10 Prozent des Gesellschaftskapitals<br />
übersteigen (klarstellend wird<br />
festgehalten, dass der Erwerb von Treuhandanteilen<br />
des Treuhandvermögens sowie der<br />
Erwerb des Grundstücks „77 Grenfell Street,<br />
Adelaide, South Australia, <strong>Australien</strong>, Certificate<br />
of Title Volume 5128 Folio 650“ durch<br />
den Treuhänder für Rechnung des Treuhandvermögens<br />
keiner erneuten Beschlussfassung<br />
bedarf);
k) Widerruf der Geschäftsführungsbefugnis<br />
nebst Generalvollmacht gemäß § 9 Abs. (6);<br />
l) vollständige oder teilweise Einstellung der<br />
Tätigkeit der Gesellschaft;<br />
m) die Aufnahme und Umschuldung von<br />
Darlehen und der Abschluss von Verträgen<br />
über Sicherheiten in diesem Zusammenhang<br />
(einschließlich dinglicher Belastungen des<br />
Gesellschaftsvermögens) in allen Fällen, die<br />
nicht durch die Geschäftsführung gemäß<br />
den Regelungen des § 9 durchgeführt werden<br />
dürfen.<br />
n) Veräußerung des Gesellschaftsvermögens<br />
oder wesentlicher Teile des Gesellschaftsvermögens,<br />
insbesondere der Treuhandanteile<br />
am Treuhandvermögen.<br />
Zustimmung zu Beschlüssen des Treuhänders<br />
des Treuhandvermögens:<br />
o) zur Veräußerung des Treuhandvermögens<br />
oder wesentlicher Teile davon;<br />
p) zur Begründung, Änderung oder Aufhebung<br />
von Miet- und Pachtverträgen durch den<br />
Treuhänder des im Treuhandvermögen gehaltenen<br />
Rechts, sofern der Miet- bzw. Pachtvertrag<br />
mehr als 15 Prozent der vermietbaren<br />
Fläche des Gebäudes zum Gegenstand hat;<br />
q) zum Erwerb von Beteiligungen, Grundstücken<br />
oder grundstücksgleichen Rechten und<br />
Durchführung von Neubauvorhaben durch<br />
den Treuhänder des Treuhandvermögens<br />
(wobei klargestellt wird, dass alle Rechtsgeschäfte<br />
betreffend den Erwerb des Grundstücks<br />
„77 Grenfell Street, Adelaide, South<br />
Australia, <strong>Australien</strong>, Certificate of Title Volume<br />
5128 Folio 650“ durch den Treuhänder<br />
für Rechnung des Treuhandvermögens nicht<br />
einer erneuten Beschlussfassung bedarf);<br />
r) zur Aufnahme und Umschuldung von<br />
Darlehen und dem Abschluss von Verträgen<br />
über Sicherheiten in diesem Zusammenhang<br />
(einschließlich dinglicher Belastungen des<br />
Gesellschaftsvermögens) in allen Fällen, die<br />
nicht durch die Geschäftsführung gemäß<br />
den Regelungen des § 9 durchgeführt werden<br />
dürfen;<br />
200<br />
s) zum Abschluss und zur Änderung, Kündigung<br />
bzw. Aufhebung der Vereinbarungen<br />
des vorgeschalteten Treuhandvermögens<br />
mit dessen jeweiligem Treuhänder (insbesondere<br />
des Treuhandvertrags);<br />
t) zum Abschluss und zur Änderung, Kündigung<br />
bzw. Aufhebung des Investment Management<br />
Agreements durch den Treuhänder des Treuhandvermögens.<br />
(2) Beschlüsse im Sinne von Abs. (1) lit. f), i), j), k), l),<br />
n), o), q) und t) bedürfen einer Mehrheit von 75<br />
Prozent der abgegebenen Stimmen.<br />
(3) Eine etwaige Nachschusspflicht kann nur mit<br />
den Stimmen aller Gesellschafter beschlossen<br />
werden.<br />
(4) Der einzelne Gesellschafter ist ohne seine<br />
Zustimmung nicht verpflichtet, sich an einer<br />
beschlossenen Kapitalerhöhung zu beteiligen.<br />
§ 16<br />
Gesellschafterbeschlüsse im schriftlichen<br />
Umlaufverfahren<br />
(1) Im Wege der schriftlichen Abstimmung (Umlaufverfahren)<br />
kommt ein Beschluss nur zustande,<br />
wenn mindestens 30 Prozent der Stimmen aller<br />
Kommanditisten und Treugeber an der Abstimmung<br />
teilnehmen. Wird im Rahmen der schriftlichen<br />
Abstimmung diese Quote nicht erreicht,<br />
kann der geschäftsführende Kommanditist eine<br />
weitere schriftliche Abstimmung mit gleicher<br />
Tagesordnung (Abstimmungsgegenstände)<br />
veranlassen.<br />
(2) Im Rahmen dieser zweiten schriftlichen Abstimmung<br />
können Beschlüsse unabhängig von der<br />
Anzahl der teilnehmenden Stimmen gefasst<br />
werden. Hierauf ist im Rahmen der Bekanntgabe<br />
der Abstimmungsgegenstände hinzuweisen.<br />
Alternativ kann auch eine Gesellschafterversammlung<br />
nach Maßgabe des § 17 einberufen<br />
werden.<br />
(3) Bei schriftlichen Abstimmungen hat der geschäftsführende<br />
Kommanditist den Abstimmungsgegenstand<br />
mit einer begründeten Stellungnahme<br />
bekannt zu geben. Die Bekanntgabe<br />
erfolgt schriftlich an die der Gesellschaft zuletzt<br />
benannte Anschrift des jeweiligen Gesellschafters.<br />
Die Abstimmungsunterlagen sind zuvor
dem Treuhandkommanditisten und, soweit<br />
vorhanden, dem Beirat mit angemessener Frist<br />
vorzulegen. Soweit diese eigene Stellungnahmen<br />
abgeben, sind sie den Abstimmungsunterlagen<br />
beizufügen. Die Stimmabgabe der<br />
Gesellschafter muss innerhalb von vier Wochen<br />
nach Absendung der Abstimmungsaufforderung<br />
bei der Gesellschaft eingehen. Soweit der<br />
Gegenstand der Beschlussfassung eilbedürftig<br />
ist, kann der geschäftsführende Kommanditist<br />
die Frist auf zehn Tage verkürzen. Bis zum Ende<br />
der Frist nicht eingegangene Stimmen zählen<br />
als Stimmenthaltung. Bei der Berechnung<br />
der Frist werden der Tag der Absendung der<br />
Abstimmungsaufforderung und der Tag des<br />
Eingangs der Stimmabgabe bei der Gesellschaft<br />
mitgezählt. Die Auszählung der Stimmen erfolgt<br />
durch die Gesellschaft bzw. den Treuhandkommanditisten<br />
für die Treugeber. Der Treuhandkommanditist<br />
und der Beirat haben das Recht,<br />
die Auszählung zu überprüfen. Über das Ergebnis<br />
der Abstimmung sind die Gesellschafter<br />
durch die Zusendung einer Niederschrift gemäß<br />
§ 14 dieses Vertrags zu unterrichten.<br />
§ 17<br />
Gesellschafterversammlung<br />
(1) Gesellschafterversammlungen finden statt auf<br />
Antrag des geschäftsführenden Kommanditisten,<br />
des Komplementärs, des Treuhandkommanditisten,<br />
des Beirats oder auf Antrag von<br />
Gesellschaftern, die zusammen mindestens 30<br />
Prozent des Gesellschaftskapitals vertreten.<br />
(2) Die Gesellschafterversammlung wird durch den<br />
geschäftsführenden Kommanditisten einberufen.<br />
Die Einberufung erfolgt in Textform an die<br />
der Gesellschaft zuletzt benannte Anschrift des<br />
jeweiligen Gesellschafters. Sie muss den Zeitpunkt,<br />
den Ort und die Tagesordnung angeben.<br />
Zwischen der Absendung einerseits sowie dem<br />
Tag der Versammlung andererseits muss eine<br />
Frist von mindestens vier Wochen liegen. Bei eilbedürftigen<br />
Fällen kann die Frist auf zehn Tage<br />
verkürzt werden. Bei der Berechnung der Fristen<br />
werden der Tag der Absendung und der Tag der<br />
Versammlung mitgezählt.<br />
(3) Die Gesellschafterversammlung findet grundsätzlich<br />
am Sitz der Gesellschaft statt, sofern die<br />
Gesellschafter nicht etwas anderes beschließen.<br />
201<br />
(4) Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung<br />
führt der geschäftsführende Kommanditist oder<br />
eine von ihm benannte Person.<br />
(5) Wird eine Gesellschafterversammlung auf<br />
Antrag des Komplementärs, des Treuhandkommanditisten,<br />
des Beirats oder der Gesellschafter,<br />
die mindestens 30 Prozent des Gesellschaftskapitals<br />
vertreten, nicht innerhalb von 14 Tagen,<br />
nachdem der entsprechende Antrag nach<br />
Abs. (1) dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />
zuging, einberufen, ist der Antragsteller<br />
oder der Treuhandkommanditist berechtigt, die<br />
Versammlung einzuberufen.<br />
(6) Eine ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung<br />
ist ohne Rücksicht auf die Zahl<br />
der anwesenden oder vertretenen Gesellschafter<br />
beschlussfähig, sofern der geschäftsführende<br />
Kommanditist sowie der Treuhandkommanditist<br />
anwesend oder vertreten sind.<br />
§ 18<br />
Geschäftsjahr, Jahresabschluss<br />
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste<br />
Geschäftsjahr der Gesellschaft ist ein Rumpfgeschäftsjahr.<br />
(2) Der geschäftsführende Kommanditist hat, soweit<br />
gesetzlich nicht anders vorgeschrieben, in<br />
den ersten neun Monaten des Geschäftsjahres<br />
für das vorangegangene Geschäftsjahr unter<br />
Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer<br />
Buchführung und Bilanzierung sowie der<br />
gesetzlichen Vorschriften die Bilanz und die<br />
Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft<br />
aufzustellen und zu unterzeichnen.<br />
(3) Der Jahresabschluss (Bilanz und die Gewinn-<br />
und Verlustrechnung) wird, erstmals für das<br />
Geschäftsjahr, in dem sämtliche neuen Gesellschafter<br />
bzw. Treugeber gemäß § 4 der<br />
Gesellschaft beigetreten sind, und in der Folge<br />
(soweit gesetzlich nicht anders vorgeschrieben)<br />
in jedem dritten Jahr von einem vereidigten<br />
Buchprüfer bzw. Wirtschaftsprüfer oder einer<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf Kosten der<br />
Gesellschaft geprüft. Für das erste zu prüfende<br />
Geschäftsjahr bestimmt der geschäftsführende<br />
Kommanditist den Abschlussprüfer.
(4) Der Jahresabschluss ist allen Gesellschaftern<br />
bekannt zu geben bzw. mit der Einladung zur<br />
Gesellschafterversammlung gemäß §§ 13, 17<br />
dieses Vertrags zuzusenden. Die Gesellschaft<br />
hat den Prüfungsbericht dem Treuhandkommanditisten<br />
und, soweit vorhanden, dem Beirat<br />
auszuhändigen.<br />
§ 19<br />
Beteiligung am Ergebnis<br />
(1) Die Beteiligung der Gesellschafter am Ergebnis<br />
der Gesellschaft, wie es sich nach Berücksichtigung<br />
der Vergütungen gemäß §§ § 21, 21A und<br />
§ 22 ergibt, bestimmt sich nach dem Verhältnis<br />
des Kapitalkontos I zum jeweiligen Bilanzstichtag,<br />
sofern nicht nachfolgend etwas anderes<br />
bestimmt ist.<br />
(2) Abweichend von Abs. (1) werden nach Möglichkeit<br />
die Ergebnisse während der Laufzeit<br />
der Platzierungsfrist, soweit möglich auch für<br />
steuerliche Zwecke, so verteilt, dass sämtliche<br />
Gesellschafter entsprechend ihrer vertragsgemäß<br />
eingezahlten Einlage zeitanteilig ab<br />
dem Monatsersten, der der vertragsgemäßen<br />
Einlageleistung folgt, relativ gleichgestellt<br />
werden. Hierzu werden – soweit erforderlich<br />
– später beitretenden bzw. ihren Kapitalanteil<br />
erhöhenden Gesellschaftern von nach dem<br />
Monatsersten ihrer vertragsgemäßen Einlageleistung<br />
anfallenden Gewinnen bzw. Verlusten<br />
der Gesellschaft ggf. Vorabanteile zugerechnet,<br />
bis sämtlichen Gesellschaftern Gewinne bzw.<br />
Verluste der Gesellschaft in gleicher anteiliger<br />
Höhe zugerechnet sind.<br />
(3) Etwaige Umsatzsteuerrückerstattungen sind<br />
den Gesellschaftern zuzurechnen, denen eine<br />
der Umsatzsteuerrückerstattung zugrunde liegende<br />
Umsatzsteuerzahlung einkommensteuerrechtlich<br />
als Werbungskosten zuzurechnen war.<br />
Die Umsatzsteuerzahlungen gelten im Rahmen<br />
der Ergebnisverteilung dementsprechend als<br />
Aufwand dieser Gesellschafter.<br />
(4) Allen Gesellschaftern werden Verlustanteile<br />
auch dann zugerechnet, wenn sie die Höhe ihrer<br />
Kapitalanteile übersteigen; eine Ausgleichspflicht<br />
ergibt sich hierdurch nicht.<br />
(5) Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, die<br />
Gesellschafter zum Nachweis von Sonderwer-<br />
202<br />
bungskosten gesondert aufzufordern. Sonderwerbungskosten<br />
müssen bis spätestens 31.03.<br />
des Folgejahres der Gesellschaft unter Vorlage<br />
von Belegen schriftlich mitgeteilt werden,<br />
anderenfalls können zusätzliche Kosten für den<br />
jeweiligen Anleger berechnet werden. Dies gilt<br />
entsprechend für Sonderbetriebsausgaben und<br />
-vermögen.<br />
(6) Sollten gemäß den steuerlichen Vorschriften bei<br />
Gesellschaftern oder Treugebern Ergebnisse als<br />
steuerlich beachtliche Sondereinnahmen oder<br />
Sonderwerbungskosten entstehen, so sind diese<br />
Ergebnisse für steuerliche Zwecke ausschließlich<br />
diesen zuzuweisen. Sofern hieraus bei der<br />
Gesellschaft Mehrbelastungen resultieren, sind<br />
diese von dem verursachenden Gesellschafter<br />
zu tragen. Soweit solche Mehrbelastungen<br />
durch Treugeber veranlasst sind, ist der Treuhandkommanditist<br />
gegenüber der Gesellschaft<br />
zu deren Tragung verpflichtet. Der Treuhandkommanditist<br />
tritt hiermit alle diesbezüglichen<br />
gegenwärtigen und künftigen (auch bedingten)<br />
Ansprüche gegen Treugeber aus abgeschlossenen<br />
oder abzuschließenden Treuhandverträgen<br />
an die Gesellschaft ab; die Gesellschaft nimmt<br />
diese Abtretung an.<br />
§ 20<br />
Entnahmen<br />
(1) Die Gesellschafter entscheiden über die Verwendung<br />
von Gewinnen und Liquiditätsüberschüssen<br />
(Entnahmen), soweit sie nicht nach Auffassung<br />
des geschäftsführenden Kommanditisten<br />
als angemessene Liquiditätsreserve zur Sicherstellung<br />
einer ordnungsgemäßen Fortführung<br />
der Geschäfte der Gesellschaft benötigt werden.<br />
Der geschäftsführende Kommanditist und,<br />
soweit vorhanden, der Beirat unterbreiten gemeinsam<br />
den Gesellschaftern einen Vorschlag<br />
über die Höhe der für das vorangegangene<br />
Geschäftsjahr zu beschließenden Entnahmen.<br />
(2) Die Gesellschafter nehmen im Verhältnis des für<br />
sie jeweils geführten Kapitalkontos I gemäß § 6<br />
Abs. (1) lit. a) an Entnahmen teil, sofern nicht<br />
nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.<br />
(3) An den Entnahmen nehmen die Gesellschafter<br />
dergestalt teil, dass ihnen ein zeitanteiliger Entnahmeanspruch<br />
für den Zeitraum ab dem Monatsersten,<br />
der der vertragsgemäßen Leistung
des Kapitalanteils folgt, zusteht. Der Zeitpunkt<br />
für die vertragsgemäße Einlagenleistung ist aus<br />
der Beitrittsvereinbarung ersichtlich. Satz 1 gilt<br />
auch, wenn Gesellschafter Einlagen ganz oder<br />
teilweise vor dem Zeitpunkt gemäß Satz 2 geleistet<br />
haben.<br />
(4) Der geschäftsführende Kommanditist ist<br />
berechtigt, Entnahmen für das vorangegangene<br />
Geschäftsjahr auch vor einem Beschluss<br />
der Gesellschafter zu veranlassen (vorläufige<br />
Entnahmen), nicht jedoch vor dem 30.06. des<br />
Folgejahres.<br />
(5) Entnahmen können auch dann erfolgen, wenn<br />
der Kapitalanteil durch Verluste gemindert ist.<br />
(6) Soweit auf die an die Gesellschaft geleisteten<br />
Zahlungen Kapitalertragsteuer oder eine andere<br />
vergleichbare Quellensteuer zu zahlen oder<br />
eine solche bereits abgezogen worden ist oder<br />
die Gesellschaft aufgrund einer Verfügung der<br />
oder Vereinbarung mit den Steuerbehörden<br />
Steuern abzuführen hat und diese Steuern nur<br />
bestimmte Gesellschafter betreffen, ist der dafür<br />
erforderliche Betrag von den auf diese Gesellschafter<br />
entfallenden Ausschüttungen von der<br />
Gesellschaft einzubehalten oder der Gesellschaft<br />
zu erstatten.<br />
§ 21<br />
Vergütung des Komplementärs<br />
(1) Für die Übernahme des Haftungsrisikos erhält<br />
der Komplementär eine jährliche Haftungsvergütung<br />
in Höhe von AUD 3.000 ggf. zzgl. gesetzlicher<br />
Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe.<br />
(2) Die Haftungsvergütung nach Abs. (1) ist – unbeschadet<br />
von § 20 Abs. (1) – spätestens am 31.12.<br />
eines jeden Jahres, erstmals spätestens zum<br />
31.12.2011, zur Zahlung fällig.<br />
(3) Der Komplementär hat auch dann Anspruch auf<br />
die Haftungsvergütung, wenn in dem betreffenden<br />
Geschäftsjahr kein entsprechender Jahresüberschuss<br />
realisiert wurde.<br />
(4) Notwendige Reisekosten werden auf Nachweis<br />
gesondert ersetzt.<br />
203<br />
§ 21A<br />
Vergütung des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten<br />
(1) Der geschäftsführende Kommanditist erhält<br />
eine jährliche Vergütung in Höhe von AUD 3.000<br />
ggf. zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in jeweils<br />
gültiger Höhe.<br />
(2) Die Vergütung nach Abs. (1) ist – unbeschadet<br />
von § 20 Abs. (1) – spätestens am 31.12. eines jeden<br />
Jahres, erstmals spätestens zum 31.12.2011,<br />
zur Zahlung fällig.<br />
(3) Der geschäftsführende Kommanditist hat auch<br />
dann Anspruch auf die Vergütung nach Abs. (1),<br />
wenn in dem betreffenden Geschäftsjahr kein<br />
entsprechender Jahresüberschuss realisiert<br />
wurde.<br />
(4) Notwendige Reisekosten werden auf Nachweis<br />
gesondert ersetzt.<br />
§ 22<br />
Vergütung des Treuhandkommanditisten<br />
Der Treuhandkommanditist erhält von der Gesellschaft<br />
zu Lasten der Gesellschaft für sämtliche mit<br />
den Treuhandschaften verbundenen Tätigkeiten die<br />
Vergütung, die in den Treuhandverträgen zwischen<br />
Treuhandkommanditist und den Treugebern vereinbart<br />
ist.<br />
§ 23<br />
Übertragung, Belastung und Teilung<br />
von Gesellschaftsanteilen<br />
(1) Jeder Gesellschafter kann seinen Gesellschaftsanteil<br />
übertragen oder in sonstiger Weise<br />
darüber verfügen, sofern der geschäftsführende<br />
Kommanditist schriftlich zugestimmt hat. Der<br />
geschäftsführende Kommanditist kann die Zustimmung<br />
aus wichtigem Grund verweigern. Ein<br />
wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn<br />
infolge der Übertragung des bzw. Verfügung<br />
über den Gesellschaftsanteil:<br />
a) ein Gesellschafter (mit Ausnahme des Treuhandkommanditisten)<br />
und / oder eine direkt<br />
oder mittelbar hinter diesem oder einem<br />
anderen Gesellschafter stehende natürliche<br />
Person einzeln und / oder zusammen mit<br />
jeweils nahestehenden Personen 10 Prozent<br />
oder mehr des Gesellschaftskapitals gemäß<br />
§ 4 Abs. (1) hält bzw. zu erwerben berechtigt
ist oder 10 Prozent oder mehr des Gesellschaftskapitals<br />
gemäß § 4 Abs. (1) kontrolliert<br />
bzw. die Möglichkeit zur Kontrolle hat;<br />
b) bei der Gesellschaft und / oder dem Trust das<br />
Recht zur Nutzung steuerlicher Verluste bzw.<br />
steuerlicher Verlustvorträge nach australischem<br />
Recht entfallen würden;<br />
c) eine gemäß § 3 Abs. (5) ausgeschlossene<br />
Person Gesellschafter würde;<br />
d) gegen in- oder ausländisches Wertpapier- /<br />
Investmentrecht oder sonstiges Aufsichtsrecht<br />
verstoßen wird und / oder die Gesellschaft<br />
künftig in- oder ausländischem Wertpapier-<br />
/ Investmentrecht oder sonstigem<br />
Aufsichtsrecht unterläge; und / oder<br />
e) in sonstiger Weise gegen Gesetze oder<br />
Rechtsvorschriften verstoßen würde;<br />
f) ein Erwerber sich nicht nach den Vorschriften<br />
des Geldwäschegesetzes in der jeweils<br />
gültigen Fassung hinreichend legitimiert.<br />
Eine Übertragung kann jeweils nur zum Ablauf<br />
des 31.12. eines Jahres bzw. zum Beginn des<br />
01.01. eines Jahres erfolgen. Jede beabsichtigte<br />
Übertragung bzw. Verfügung ist dem<br />
geschäftsführenden Kommanditisten schriftlich<br />
anzuzeigen. In der schriftlichen Anzeige und auf<br />
Nachfrage hat der Gesellschafter dem geschäftsführenden<br />
Kommanditisten die zur Entscheidung<br />
über das Vorliegen eines wichtigen Grundes<br />
erforderlichen Angaben zu machen und zu<br />
belegen.<br />
(2) Die Teilung von Gesellschaftsanteilen zur Übertragung<br />
erfordert, soweit nicht nach diesem Vertrag<br />
bzw. kraft Gesetzes Abweichendes gilt, die<br />
Zustimmung des geschäftsführenden Kommanditisten.<br />
Bei Teilung entstehende Gesellschaftsanteile<br />
sollen mindestens AUD 15.000 betragen,<br />
wobei der geschäftsführende Kommanditist<br />
nach eigenem Ermessen auch geringere Beteiligungen<br />
zulassen kann. Beteiligungen müssen<br />
jeweils durch 1.000 ohne Rest teilbar sein.<br />
(3) Die Bestellung von Pfandrechten ist grundsätzlich<br />
unzulässig, wobei der geschäftsführende<br />
Kommanditist auf schriftlichen Antrag hiervon<br />
nach eigenem Ermessen Ausnahmen zulassen<br />
204<br />
kann. Eine Einräumung von dinglichen Nutzungsrechten<br />
am Gesellschaftsanteil durch<br />
den Gesellschafter bzw. Treugeber ist ebenfalls<br />
unzulässig. Gleiches gilt für jede Form von<br />
Unterbeteiligungen oder Treuhandverhältnissen,<br />
die wirtschaftlich als Unterbeteiligung oder<br />
vergleichbar anzusehen ist.<br />
(4) Bei jedem Übergang der Gesellschafterstellung<br />
auf einen Dritten – ob im Rahmen von Gesamtrechts-<br />
oder Sonderrechtsnachfolge – werden<br />
alle Konten gemäß § 6 unverändert und einheitlich<br />
fortgeführt. Der Übergang einzelner Rechte<br />
und Pflichten hinsichtlich nur einzelner Gesellschafterkonten<br />
ist nicht möglich. Der Übergang<br />
ist der Gesellschaft schriftlich anzuzeigen.<br />
(5) Die im Zusammenhang mit einer Übertragung<br />
oder Teilung von Gesellschaftsanteilen verbundenen<br />
Kosten trägt der den Gesellschaftsanteil<br />
übertragende bzw. teilende Gesellschafter. Die<br />
Kosten, zu denen auch eventuell bei der Gesellschaft<br />
anfallende Steuern gehören, werden<br />
diesem Gesellschafter von dem geschäftsführenden<br />
Kommanditisten gesondert in Rechnung gestellt.<br />
Die zu ersetzenden Kosten, mit Ausnahme<br />
eventuell bei der Gesellschaft anfallender Steuern,<br />
bestimmen sich nach dem Preisverzeichnis<br />
der Gesellschaft oder deren Geschäftsbesorger,<br />
das von Gesellschaftern jederzeit eingesehen<br />
werden kann.<br />
(6) Der übertragende und der neue Gesellschafter<br />
sind verpflichtet, der Gesellschaft die Übertragung<br />
des jeweiligen Gesellschaftsanteils<br />
unter Beifügung einer unterzeichneten Kopie<br />
des Übertragungsvertrags, der gültigen Legitimationsdokumente<br />
und ggf. des Nachweises<br />
der entsprechenden steuerlich abzugsfähigen<br />
Sonderwerbungskosten bzw. Sonderbetriebsausgaben<br />
unverzüglich anzuzeigen.<br />
(7) Gegenüber der Gesellschaft gilt der bisherige<br />
Gesellschafter solange als Gesellschafter, bis der<br />
Gesellschaft gemäß Abs. (1) die Übertragung<br />
des jeweils betroffenen Gesellschaftsanteils<br />
angezeigt worden ist. Die Gesellschaft ist berechtigt,<br />
mit schuldbefreiender Wirkung, auch<br />
gegenüber dem neuen Gesellschafter, an den<br />
bisherigen Gesellschafter Auszahlungen vorzunehmen,<br />
bis ihr unter Berücksichtigung der<br />
Bestimmungen gemäß Abs. (1) die Übertragung<br />
des Gesellschaftsanteils mitgeteilt worden ist.
§ 24<br />
Tod eines Gesellschafters<br />
(1) Stirbt ein Gesellschafter, wird die Gesellschaft<br />
nicht aufgelöst, sondern fortgesetzt. Die Beteiligung<br />
des Gesellschafters geht auf seine Erben<br />
über. Soweit die Erben die Beteiligung in Erfüllung<br />
eines Vermächtnisses oder einer Auseinandersetzungsanordnung<br />
des Erblassers ganz<br />
oder teilweise übertragen, wird der Begünstigte<br />
neuer Gesellschafter.<br />
Liegt in der Person des Erben, des Vermächtnisnehmers<br />
oder des Begünstigten einer Auseinandersetzungsanordnung<br />
ein wichtiger Grund<br />
gemäß § 23 Abs. (1) Satz 3 Buchstaben a) bis f)<br />
vor, kann der Übergang der Beteiligung binnen<br />
sechs Wochen nach Vorliegen der erforderlichen<br />
Informationen und Dokumente vom<br />
geschäftsführenden Kommanditisten durch<br />
schriftliche Erklärung untersagt werden. In diesem<br />
Fall scheidet der Erbe aus der Gesellschaft<br />
aus. Besteht der wichtige Grund in der Person<br />
des Vermächtnisnehmers bzw. Begünstigten<br />
einer Auseinandersetzungsanordnung, bleibt<br />
der Erbe bzw. bleiben die Erben Gesellschafter.<br />
Die Erben bzw. Vermächtnisnehmer müssen sich<br />
durch Vorlage eines Erbscheins oder eines Erbnachweises<br />
entsprechend § 35 GBO legitimieren.<br />
Mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer<br />
haben zur Wahrnehmung ihrer Rechte aus der<br />
Beteiligung einen gemeinsamen Bevollmächtigten<br />
zu bestellen und dem geschäftsführenden<br />
Kommanditisten die Bestellung schriftlich unter<br />
Angabe von Namen und Adresse des Bestellten<br />
anzuzeigen. Bis zur Klärung des Erbfalls ruhen<br />
die Stimmrechte, und ausstehende Ausschüttungen<br />
werden zurückbehalten. Der Erbfall ist dem<br />
geschäftsführenden Kommanditisten unverzüglich<br />
schriftlich anzuzeigen.<br />
(2) Die Gesellschaft kann auf die vorstehende Legitimierung<br />
verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung<br />
oder eine beglaubigte Abschrift des Testaments<br />
des Gesellschafters sowie die Niederschrift über<br />
die Eröffnungsverhandlung des Nachlassgerichts<br />
vorgelegt wird.<br />
(3) Testamentsvollstreckung an Gesellschaftsanteilen<br />
von Kommanditisten und Treuhandbeteiligungen<br />
ist zulässig. Ein Testamentsvollstrecker<br />
muss sich stets zur Abgabe eines Testamentsvollstreckerzeugnisses<br />
verpflichten.<br />
205<br />
(4) Alle der Gesellschaft durch den Erbfall entstehenden<br />
Kosten haben die Erben bzw. Vermächtnisnehmer<br />
zu tragen.<br />
(5) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend<br />
für die Liquidation eines Gesellschafters<br />
bzw. Treugebers, der keine natürliche Person ist.<br />
§ 25<br />
Dauer der Gesellschaft, Kündigung<br />
(1) Die Gesellschaft wird für unbestimmte Zeit<br />
eingegangen.<br />
a) Ein Gesellschafter kann die Gesellschaft<br />
ordentlich erstmals mit einer Frist von sechs<br />
Monaten zum 31.12.2026 kündigen, danach<br />
mit gleicher Frist jeweils zum Ende eines<br />
Geschäftsjahres. Es handelt sich um eine<br />
langfristige unternehmerische Beteiligung<br />
mit eingeschränkter Fungibilität. Den Gesellschaftern<br />
sind die Gründe für die lange<br />
Laufzeit des Vertrags zur Erreichung des<br />
Zwecks bekannt und bewusst.<br />
b) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem<br />
Grund bleibt unberührt.<br />
c) Der Treuhandkommanditist kann nur mit<br />
Einwilligung oder auf Weisung sämtlicher<br />
Treugeber kündigen. § 27 bleibt unberührt.<br />
(2) Der Komplementär und der geschäftsführende<br />
Kommanditist sind berechtigt, auch vor Ablauf<br />
der vorgenannten Frist durch Kündigung gegenüber<br />
der Gesellschaft zum Ende eines Geschäftsjahres<br />
aus der Gesellschaft auszuscheiden,<br />
erstmals jedoch mit Wirkung zum 31.12.2013.<br />
Die Kündigungserklärung muss mit einer Frist<br />
von sechs Monaten erfolgen.<br />
(3) Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und<br />
ist an die Gesellschaft zu richten. Maßgeblich<br />
für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der<br />
Eingang des Kündigungsschreibens bei der<br />
Gesellschaft.<br />
(4) Die Kündigung hat nicht die Auflösung der<br />
Gesellschaft, sondern nur das Ausscheiden des<br />
kündigenden Gesellschafters zur Folge.<br />
(5) Wenn Gesellschafter, deren Kapitalanteile<br />
insgesamt mindestens 75 Prozent des gesamten<br />
Kapitals der Gesellschaft bilden, die Gesellschaft
wirksam kündigen, ist die Gesellschaft aufgelöst,<br />
es sei denn, die verbleibenden Gesellschafter<br />
fassen mit 75 Prozent ihrer Stimmen einen<br />
Fortsetzungsbeschluss.<br />
§ 26<br />
Ausscheiden von Gesellschaftern<br />
(1) Ein Gesellschafter scheidet, sofern nicht in diesem<br />
Gesellschaftsvertrag abweichend geregelt,<br />
aus der Gesellschaft aus, wenn<br />
a) er das Gesellschaftsverhältnis wirksam<br />
gekündigt hat, mit Wirksamwerden der<br />
Kündigung;<br />
§ 25 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt;<br />
b) ihm aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses<br />
das Gesellschaftsverhältnis aus<br />
wichtigem Grund gekündigt worden ist und<br />
der geschäftsführende Kommanditist ihm<br />
gegenüber mittels schriftlicher Kündigungserklärung<br />
die Kündigung ausspricht, mit<br />
Wirksamwerden der Kündigung;<br />
c) ihm gegenüber seitens des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten gemäß § 7 der Rücktritt<br />
von der Beitrittsvereinbarung erklärt worden<br />
ist, mit Zugang der Rücktrittserklärung;<br />
d) er durch Gesellschafterbeschluss aus wichtigem<br />
Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen<br />
worden ist und der geschäftsführende<br />
Kommanditist den Gesellschafter durch<br />
schriftliche Ausschlusserklärung ausschließt,<br />
mit Zugang der Ausschlusserklärung;<br />
e) über sein Vermögen oder seinen Nachlass<br />
ein Insolvenzverfahren eröffnet wird und der<br />
geschäftsführende Kommanditist den Gesellschafter<br />
durch schriftliche Ausschlusserklärung<br />
ausschließt, mit Zugang der Ausschlusserklärung;<br />
f) der geschäftsführende Kommanditist den<br />
Gesellschafter durch schriftliche Ausschlusserklärung<br />
ausschließt, weil die Eröffnung<br />
eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen<br />
des Gesellschafters mangels Masse abgelehnt<br />
worden ist, oder der Gesellschafter<br />
eine außergerichtliche Einigung mit seinen<br />
Gläubigern über die Schuldenbereinigung<br />
nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung<br />
206<br />
versucht oder der Kapitalanteil des Gesellschafters<br />
von einem Gläubiger gepfändet<br />
und die Vollstreckungsmaßnahme nicht<br />
innerhalb von sechs Monaten aufgehoben<br />
wird;<br />
g) der geschäftsführende Kommanditist den<br />
Gesellschafter durch schriftliche Ausschlusserklärung<br />
ausschließt, weil und soweit in der<br />
Person dieses Gesellschafters ein wichtiger<br />
Grund gemäß § 23 Abs. (1) Satz 3 Buchstaben<br />
a) bis f) vorliegt bzw. entsteht, sofern die<br />
Ausschlusserklärung spätestens innerhalb<br />
von sechs Wochen nach Vorliegen der erforderlichen<br />
Informationen und Dokumente<br />
beim geschäftsführenden Kommanditisten<br />
erfolgt. Dies gilt entsprechend im Fall des<br />
§ 24, wenn kein Rechtsnachfolger Gesellschafter<br />
wird.<br />
Für Treugeber gilt das Vorstehende sinngemäß,<br />
so dass bei Vorliegen einer der in<br />
vorstehendem Satz genannten Fälle bezüglich<br />
eines Treugebers der Kapitalanteil des<br />
Treuhandkommanditisten anteilig herabgesetzt<br />
werden kann.<br />
(2) Durch das Ausscheiden eines Gesellschafters<br />
wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern<br />
unter den verbleibenden Gesellschaftern mit<br />
der bisherigen Firma fortgeführt. Scheidet der<br />
Treuhandkommanditist aus der Gesellschaft<br />
aus, so wird diese gemäß Abs. (3) mit einem<br />
neuen Treuhandkommanditisten oder gemäß<br />
§ 27 Abs. (1) mit den betreffenden Treugebern<br />
fortgesetzt; anderenfalls gilt § 26 Abs. (4). Für<br />
den Fall des Ausscheidens des letzten Komplementärs<br />
tritt die <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft<br />
mbH (nachfolgend auch „BFI“) der Gesellschaft<br />
als Komplementär ohne Kapitalanteil mit<br />
sofortiger Wirkung bei. Die Gesellschaft stellt<br />
die BFI von der Inanspruchnahme sämtlicher vor<br />
Beitritt der BFI bereits entstandenen und bis zur<br />
Eintragung der BFI in das Handelsregister noch<br />
entstehenden Ansprüche frei.<br />
(3) Bei Ausscheiden des Treuhandkommanditisten<br />
kann gemäß § 15 Abs. (1h) ein neuer Treuhandkommanditist<br />
bestellt werden, der unter<br />
Ausschluss der Auseinandersetzung im Wege<br />
der Sonderrechtsnachfolge in alle Rechte und<br />
Pflichten des ausscheidenden Treuhandkom-
manditisten eintritt; hierzu ist eine außerordentliche<br />
Gesellschafterversammlung einzuberufen,<br />
es sei denn, die ordentliche Gesellschafterversammlung<br />
findet vor Beendigung der Treuhandverträge<br />
zwischen Treugebern und dem<br />
Treuhandkommanditisten statt. Wird ein neuer<br />
Treuhandkommanditist bestellt, haben alle<br />
Treugeber ihr bisheriges Treuhandverhältnis<br />
nach Maßgabe der Beschlussfassung mit diesem<br />
fortzusetzen; die entsprechende Verpflichtung<br />
trifft den neuen Treuhandkommanditisten.<br />
(4) Wird kein neuer Treuhandkommanditist<br />
bestellt, so enden die Treuhandverträge der<br />
Treugeber mit dem bisherigen Treuhandkommanditisten<br />
mit der Folge des § 27.<br />
§ 27<br />
Beendigung des Treuhandvertrags<br />
(1) Die Beendigung des Treuhandvertrags eines<br />
Treugebers im Rahmen der Kommanditbeteiligung<br />
hat, sofern die Treugeberstellung nicht<br />
einverständlich auf den bisherigen oder einen<br />
anderen Treugeber übertragen wird, eine Herabsetzung<br />
des Kapitalanteils und der Haftsumme<br />
des Treuhandkommanditisten entsprechend<br />
dem betroffenen Beteiligungsbetrag zur Folge.<br />
Statt der Kapitalherabsetzung kann der Treugeber<br />
von dem Treuhandkommanditisten die<br />
Übertragung des treuhänderisch gehaltenen<br />
Kapitalanteils auf sich oder eine von ihm benannte<br />
dritte Person verlangen; auf Verlangen<br />
des Treuhandkommanditisten ist der Treugeber<br />
zur Übernahme des Kapitalanteils verpflichtet.<br />
(2) Liegt in der Person eines Treugebers ein Grund<br />
vor, nach dem ein Gesellschafter aus der Gesellschaft<br />
gemäß § 26 Abs. (1) lit. b) bis f) ausscheiden<br />
würde, so können in entsprechender<br />
Anwendung der Regelungen dieses Vertrags der<br />
Kapitalanteil und die Haftsumme des Treuhandkommanditisten<br />
in dem Umfang herabgesetzt<br />
werden, wie es dem Beteiligungsbetrag dieses<br />
Treugebers entspricht.<br />
(3) Bei einer Kapitalherabsetzung gelten für den<br />
Treuhandkommanditisten die Regelungen des<br />
§ 28 entsprechend.<br />
207<br />
§ 28<br />
Auseinandersetzungsguthaben, Abfindung<br />
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft<br />
aus, hat er – außer im Falle des Ausscheidens<br />
nach § 26 Abs. (1) b), d), e) oder f) – Anspruch<br />
auf ein Auseinandersetzungsguthaben in Höhe<br />
des Verkehrswerts seiner Beteiligung. Der Anteil<br />
des Gesellschafters am Verkehrswert der Gesellschaft<br />
(Verkehrswert der Beteiligung) bestimmt<br />
sich nach dem Verhältnis des für ihn geführten<br />
Kapitalkontos I zur Summe der für sämtliche<br />
Gesellschafter geführten Kapitalkonten I.<br />
(2) Scheidet ein Gesellschafter gemäß § 26 Abs. (1),<br />
b) d), e) oder f) aus der Gesellschaft aus, bestimmt<br />
sich das Auseinandersetzungsguthaben<br />
nach dem Verkehrswert seiner Beteiligung<br />
gemäß Abs. (1) unter Berücksichtigung eines<br />
Abschlags in Höhe von 20 Prozent (verminderter<br />
Verkehrswert der Beteiligung).<br />
(3) Ein ideeller Geschäftswert (Firmenwert) bleibt<br />
bei der Wertermittlung in jedem Fall außer<br />
Ansatz.<br />
(4) Das Auseinandersetzungsguthaben ist von dem<br />
gegebenenfalls gemäß § 18 Abs. (3) bestellten<br />
Abschlussprüfer bzw. anderenfalls von einem<br />
Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder<br />
einer Steuerberatungsgesellschaft bzw. einem<br />
Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />
der bzw. die einvernehmlich<br />
von dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />
und dem ausscheidenden Gesellschafter oder,<br />
sofern ein diesbezügliches Einvernehmen nicht<br />
herzustellen ist, von dem Präsidenten, der für<br />
den Sitz der Gesellschaft zuständigen Industrie-<br />
und Handelskammer bestimmt wird, als Schiedsgutachter<br />
nach billigem Ermessen verbindlich<br />
festzustellen. Die Kosten des Schiedsgutachtens<br />
trägt der ausscheidende Gesellschafter.<br />
(5) Das Auseinandersetzungsguthaben wird sechs<br />
Monate nach seiner verbindlichen Feststellung<br />
fällig, der Anspruch auf eine Abfindung sechs<br />
Monate nach Wirksamwerden der Kündigung.<br />
Die Gesellschaft ist berechtigt, das Auseinandersetzungsguthaben<br />
oder die Abfindung in fünf<br />
gleichen Jahresraten auszuzahlen. In diesem<br />
Fall ist der jeweils rückständige Rest mit einem<br />
für Spareinlagen üblichen Zinssatz jährlich zu<br />
verzinsen.
(6) Ausscheidende Gesellschafter können keine<br />
Sicherstellung ihres Auseinandersetzungsguthabens<br />
oder der Abfindung verlangen. Eine<br />
Haftung der übrigen Gesellschafter, insbesondere<br />
des Komplementärs, für die Erfüllung<br />
des Auseinandersetzungsguthabens oder der<br />
Abfindung ist ausgeschlossen.<br />
§ 29<br />
Auflösung der Gesellschaft<br />
(1) Die Gesellschaft kann zum Ende eines jeden<br />
Geschäftsjahres aufgelöst werden. Im Falle einer<br />
Auflösung ist die Gesellschaft durch den geschäftsführenden<br />
Kommanditisten abzuwickeln<br />
und das Gesellschaftsvermögen zu verwerten.<br />
§ 265 Abs. 2, 4 und 5 und § 273 Abs. 4 AktG gelten<br />
entsprechend.<br />
(2) Der Erlös aus der Verwertung des Gesellschaftsvermögens<br />
wird dazu verwendet, zunächst die<br />
Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber<br />
Drittgläubigern (einschließlich des Geschäftsbesorgers,<br />
der in diesem Fall Anspruch auf Ersatz<br />
seiner nachgewiesenen Auslagen zzgl. etwaiger<br />
gesetzlicher Umsatzsteuer sowie etwaiger Vergütungen<br />
bzw. Mehrerlösbeteiligungen gemäß<br />
dem separat abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag<br />
hat), danach gegenüber dem<br />
Komplementär und dem Treuhandkommanditisten<br />
sowie im Anschluss gegenüber den Gesellschaftern<br />
auszugleichen. Ein verbleibender Verwertungserlös<br />
(Auseinandersetzungsguthaben)<br />
wird im Verhältnis der für die Gesellschafter<br />
geführten Kapitalkonten I an die Gesellschafter<br />
ausgezahlt. Eine Haftung des Komplementärs<br />
für die Erfüllung der Gesellschafterforderungen<br />
ist in diesem Fall ausgeschlossen.<br />
§ 30<br />
Handelsregistervollmacht und kosten<br />
Jeder Kommanditist hat den geschäftsführenden<br />
Kommanditisten einzeln in der gesetzlichen Form zu<br />
bevollmächtigen, für ihn Anmeldungen zum Handelsregister<br />
vorzunehmen. Dazu hat jeder Kommanditist<br />
der Gesellschaft eine unwiderrufliche, über den<br />
Tod hinaus geltende, von den Beschränkungen des<br />
§ 181 BGB befreiende, notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht<br />
zu Gunsten des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten, die diesen zu allen Anmeldungen<br />
zum Handelsregister ermächtigt, an denen<br />
ein Kommanditist mitzuwirken hat, zur Verfügung<br />
208<br />
zu stellen. Der geschäftsführende Kommanditist ist<br />
berechtigt, die Verwendung eines Musters zu verlangen.<br />
Jeder Kommanditist hat die für die Vollmacht,<br />
seine Anmeldung zum und Eintragung ins Handelsregister<br />
entstehenden Kosten zu übernehmen.<br />
Das Gleiche gilt für auf Grund von Rechtsnachfolge<br />
oder Übertragung neu hinzugekommene Kommanditisten.<br />
§ 31<br />
Mitteilungen, Bekanntmachungen und Zahlungen<br />
Die Gesellschafter bzw. Treugeber haben der Gesellschaft<br />
jeweils schriftlich ihre Anschrift, Faxnummer,<br />
E-Mail-Adresse und Bankverbindung sowie Änderungen<br />
derselben unaufgefordert mitzuteilen.<br />
Mitteilungen und Bekanntmachungen der Gesellschaft<br />
an die letzte gemäß Satz 1 übermittelte Adresse,<br />
Faxnummer bzw. E-Mail-Adresse des Gesellschafters<br />
gelten als dem Gesellschafter bzw. Treugeber am<br />
nächsten Werktag ordnungsgemäß zugegangen.<br />
Die Gesellschaft ist berechtigt, Zahlungsverpflichtungen<br />
gegenüber dem Gesellschafter bzw. Treugeber<br />
durch Zahlung auf die letzte gemäß Satz 1<br />
übermittelte Bankverbindung des Gesellschafters<br />
bzw. Treugebers mit schuldbefreiender Wirkung zu<br />
erfüllen. Wahlweise ist die Gesellschaft auch berechtigt,<br />
vom Gesellschafter bzw. Treugeber oder einem<br />
Rechtsnachfolger die Angabe einer Bankverbindung<br />
(sowie den Nachweis der Berechtigtenstellung) zu<br />
verlangen bzw. Zahlungsverpflichtungen gegenüber<br />
dem Gesellschafter bzw. Treugeber oder einem<br />
Rechtsnachfolger im Fall eines nicht ausreichenden<br />
Nachweises durch Hinterlegung zu erfüllen.<br />
§ 32<br />
Schriftform<br />
(1) Nebenabreden zu diesem Vertrag sowie Änderungen<br />
und Ergänzungen dieses Vertrags,<br />
einschließlich dieser Bestimmung, bedürfen –<br />
vorbehaltlich Abs. (2) – der Schriftform, soweit<br />
nicht notarielle Form erforderlich ist. Auch eine<br />
von dem Gesellschaftsvertrag abweichende lang<br />
andauernde Übung hat keine Änderung des<br />
Gesellschaftsvertrags zur Folge und begründet<br />
keine über den Gesellschaftsvertrag hinausgehenden<br />
Rechte der Gesellschafter, deren<br />
Geschäftsführung oder einzelner Gesellschafter.
(2) Auf eine feste Verbindung dieses Gesellschaftsvertrags<br />
selbst sowie mit anderen Verträgen und<br />
Erklärungen – insbesondere auch mit solchen,<br />
auf die hier Bezug genommen wird – wird<br />
verzichtet. Für die Annahme der Beitrittsvereinbarung<br />
durch die Gesellschaft genügt die<br />
Unterzeichnung durch Faksimile.<br />
§ 33<br />
Salvatorische Klausel, Erfüllungsort, Gerichtsstand<br />
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags<br />
ganz oder teilweise unwirksam oder<br />
undurchführbar sein oder werden, wird dadurch<br />
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen<br />
nicht berührt. An die Stelle unwirksamer bzw.<br />
undurchführbarer Bestimmungen treten solche<br />
Regelungen, die in gesetzlich zulässiger Weise<br />
dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen<br />
oder undurchführbaren Bestimmungen am<br />
nächsten kommen. Entsprechendes gilt, wenn<br />
sich bei der Durchführung des Vertrags eine<br />
ergänzungsbedürftige Lücke ergeben sollte.<br />
(2) Erfüllungsort für die Verpflichtungen und<br />
Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus<br />
diesem Vertrag sowie über das Zustandekommen<br />
dieses Vertrags ist der Sitz der Gesellschaft,<br />
soweit dies rechtlich zulässig vereinbart werden<br />
kann. Sämtliche Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang<br />
mit dem Gesellschaftsverhältnis,<br />
wie z. B. Streitigkeiten im Zusammenhang mit<br />
Beitritt, Ausscheiden, Rechten und Pflichten von<br />
Gesellschaftern und Gesellschafterbeschlüssen,<br />
können als Aktiv- oder Passivprozesse von der<br />
Gesellschaft selbst geführt werden.<br />
(3) Die Gesellschafter bzw. Treugeber sind berechtigt,<br />
bei Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang<br />
mit dem Gesellschaftsvertrag und dem<br />
damit begründeten Gesellschafterverhältnis die<br />
Ombudsstelle Geschlossene Fonds e. V. anzurufen<br />
und gegen die Gesellschaft ein Schlichtungsverfahren<br />
einzuleiten. Das Schlichtungsverfahren<br />
richtet sich nach den geltenden Regelungen<br />
der Verfahrensordnung Ombudsstelle Geschlossene<br />
Fonds e. V. Geht eine Beteiligung an der<br />
Gesellschaft im Wege der Sonderrechtsnachfolge<br />
auf einen neuen Gesellschafter bzw. einen<br />
neuen Treugeber über, so gelten die Regelungen<br />
dieser Schlichtungsvereinbarung auch<br />
für den neuen Gesellschafter bzw. den neuen<br />
209<br />
Treugeber. Ein ausscheidender Gesellschafter<br />
bzw. Treugeber soll seinen Rechtsnachfolger auf<br />
das Bestehen dieser Regelung hinweisen.<br />
§ 34<br />
Datenschutz und Weitergabe von Informationen<br />
Die Gesellschafter bzw. Treugeber erklären sich mit<br />
Beitritt zur Gesellschaft damit einverstanden, dass<br />
die in der Beitrittsvereinbarung des Gesellschafters<br />
bzw. Treugebers mitgeteilten personenbezogenen<br />
Daten sowie weitere personenbezogene Daten, die<br />
zukünftig in unmittelbarem Zusammenhang mit der<br />
Beteiligung des Gesellschafters erhoben werden (zusammen<br />
„Daten“) durch die Real I.S. AG sowie durch<br />
die mit der Begründung und Verwaltung der Beteiligung<br />
befassten Personen (der Vertriebspartner, der<br />
Geschäftsbesorger der Gesellschaft, zur Berufsverschwiegenheit<br />
verpflichtete Wirtschaftprüfer und<br />
Steuerberater der Gesellschaft und die finanzierenden<br />
Kreditinstitute) ausschließlich zur Begründung<br />
und Verwaltung der Beteiligung des Gesellschafters<br />
und zu seiner Betreuung in EDV-Anlagen gespeichert,<br />
verarbeitet und genutzt und nach Beendigung<br />
seiner Beteiligung gelöscht werden, soweit eine<br />
Aufbewahrung nach gesetzlichen Vorschriften nicht<br />
erforderlich ist. Dies schließt erforderliche Übermittlungen<br />
von Daten an die zuständigen Finanzbehörden<br />
(beispielsweise eine erforderliche Meldung der<br />
Beteiligung nach § 138 Abs. 2 und 3 AO an das Wohnsitzfinanzamt<br />
des Gesellschafters bzw. Treugebers<br />
durch den Steuerberater der Gesellschaft) mit ein.<br />
Die Gesellschafter bzw. Treugeber erklären sich mit<br />
Beitritt zur Gesellschaft damit einverstanden, dass<br />
der vermittelnde Vertriebspartner ihm mitgeteilte<br />
Änderungen bezüglich der Daten des Gesellschafters<br />
bzw. des Treugebers an die Gesellschaft und den Geschäftsbesorger<br />
der Gesellschaft übermittelt. Für den<br />
Fall, dass Beteiligungen an der Gesellschaft an einer<br />
offiziellen Zweitmarktplattform bzw. einer vergleichbaren<br />
Institution angeboten werden oder angeboten<br />
werden sollen, sind der geschäftsführende Kommanditist<br />
und der Geschäftsbesorger der Gesellschaft<br />
berechtigt, anonyme Auskünfte über die Beteiligung<br />
des Gesellschafters zu erteilen und Informationen<br />
über die Gesellschaft und die Beteiligung an die<br />
entsprechenden Stellen weiterzuleiten.
§ 35<br />
Anwendbares Recht<br />
Dieser Gesellschaftsvertrag und alle mit ihm im<br />
Zusammenhang stehenden Ansprüche, einschließlich<br />
nicht auf vertraglichen Beziehungen beruhende<br />
Ansprüche, unterliegen dem Recht der Bundesrepublik<br />
Deutschland.<br />
München, 17.05.2011<br />
Ort, Datum<br />
Georg Gmeineder und Jan Essers<br />
jeweils als Geschäftsführer<br />
für die Real I.S. Beteiligungs GmbH<br />
Gründungskommanditist /<br />
geschäftsführender Kommanditist<br />
Markus Mayer und Susanne Drost<br />
jeweils als Geschäftsführer<br />
für die Real I.S. Fund Management GmbH<br />
Komplementär<br />
Dr. Rainer Polster<br />
als Geschäftsführer<br />
für die FCT Finanzcontrol Treuhand GmbH<br />
Treuhandkommanditist<br />
Josef Brandhuber und Jochen Schenk<br />
jeweils als Geschäftsführer<br />
für die <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft mbH<br />
210
14. Treuhandvertrag<br />
zwischen<br />
der in der „Beitrittsvereinbarung“ genannten Person<br />
– im Folgenden „Treugeber“ genannt –<br />
und<br />
der FCT Finanzcontrol Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
Steuerberatungsgesellschaft,<br />
Schleißheimer Straße 4, 80333 München<br />
– im Folgenden „Treuhänder“ genannt –<br />
Präambel<br />
Der Treugeber beabsichtigt, sich als Treugeber an<br />
der <strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH &<br />
Co. <strong>Australien</strong> 7 KG (im Folgenden „Gesellschaft“) zu<br />
beteiligen.<br />
Die Beteiligung eines Anlegers an der Gesellschaft als<br />
Treugeber erfolgt dergestalt, dass der Treuhänder,<br />
der sich als Kommanditist an der Gesellschaft beteiligt,<br />
seinen Kapitalanteil erhöht und dann im eigenen<br />
Namen für Rechnung und im Interesse des Treugebers<br />
einen entsprechenden Anteil an der Gesellschaft<br />
hält. Mit Unterzeichnung der Beitrittsvereinbarung<br />
gibt der Treugeber ein verbindliches Angebot zum<br />
Abschluss des vorliegenden Treuhandvertrags ab.<br />
Dieses Angebot bleibt wirksam, sofern der Treugeber<br />
nicht von dem in der Beitrittsvereinbarung<br />
bezeichneten Widerrufsrecht Gebrauch macht. Der<br />
Treuhandvertrag wird mit dessen Annahme durch<br />
den Treuhänder wirksam. Der Treuhänder kann das<br />
Angebot zum Abschluss des Treuhandvertrags nach<br />
Zulassung des Treuhänders zur Kapitalerhöhung<br />
gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft<br />
annehmen. Durch die Annahme des Angebots zum<br />
Abschluss des Treuhandvertrags im Rahmen der<br />
Beitrittsvereinbarung durch den Treuhänder wird<br />
die Stellung als Treugeber begründet.<br />
Dem Treugeber ist bekannt, dass von der Gesellschaft<br />
verschiedene Verträge abgeschlossen oder auf sie<br />
übertragen worden sind oder noch abgeschlossen<br />
werden, insbesondere über den Erwerb von Treuhandanteilen<br />
am BF Australia 7 Trust, über den das<br />
Eigentumsrecht am Grundstück nebst aufstehendem<br />
Gebäude (77 Grenfell Street, Adelaide, South<br />
Australia, Certificate of Title Volume 5128 Folio 650)<br />
211<br />
gehalten wird. Hinsichtlich der bereits abgeschlossenen<br />
Verträge wird im Übrigen auf § 3 Abs. (7) und<br />
§ 10 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft<br />
verwiesen.<br />
§ 1<br />
Treuhandauftrag und Vollmacht<br />
1. Der Treugeber beauftragt und bevollmächtigt<br />
hiermit den Treuhänder, für ihn unter Befreiung<br />
von den Beschränkungen des § 181 BGB eine<br />
Kommanditbeteiligung in Höhe desjenigen Beteiligungsbetrags<br />
zu erwerben und zu verwalten,<br />
der in der Beitrittsvereinbarung des jeweiligen<br />
Anlegers angegeben ist.<br />
2. Der Beteiligungsbetrag ohne Agio soll mindestens<br />
AUD 15.000 betragen; Beteiligungen müssen<br />
jeweils (ohne Berücksichtigung des Agios) durch<br />
1.000 ohne Rest teilbar sein.<br />
3. Für das Verhältnis zwischen dem Treuhänder und<br />
dem Treugeber gelten die Bestimmungen des<br />
Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft (im Folgenden<br />
„Gesellschaftsvertrag“) entsprechend, soweit<br />
dieser Treuhandvertrag keine abweichenden<br />
Bestimmungen enthält. Klargestellt wird, dass die<br />
Treugeber untereinander keine Innengesellschaft<br />
bürgerlichen Rechts bilden.<br />
4. Die Treuhandschaft erstreckt sich ausschließlich<br />
auf das Halten und die Verwaltung der Kommanditanteile<br />
gemäß diesem Treuhandvertrag. Der<br />
Treugeber erkennt deshalb an, dass der Treuhänder<br />
nicht verpflichtet ist, die im Beteiligungsprospekt<br />
getroffenen Aussagen auf Übereinstimmung<br />
mit den tatsächlichen Gegebenheiten zu überprüfen.<br />
Insoweit wird auf den hiermit verbundenen<br />
Haftungsausschluss gemäß § 13 Abs. 3 dieses<br />
Vertrags verwiesen.<br />
5. Der Treuhänder ist darüber hinaus nicht befugt,<br />
für den Treugeber Handlungen vorzunehmen, die<br />
einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz<br />
bedürfen.<br />
6. Der Treugeber erteilt hiermit dem Treuhänder<br />
Vollmacht zu den Rechtsgeschäften und Handlungen,<br />
die zur Vornahme, Durchführung und<br />
Abwicklung der vorgenannten und in diesem<br />
Vertrag geregelten Geschäfte notwendig oder<br />
zweckmäßig sind. Von den Beschränkungen des
§ 181 BGB ist der Treuhänder insoweit befreit, als<br />
er als Vertreter aller Treugeber Geschäfte tätigt<br />
und Erklärungen abgibt. Er ist berechtigt, für<br />
einzelne Arten von Geschäften oder in einzelnen<br />
Fällen Untervollmacht zu erteilen. Er kann durch<br />
einen gesonderten Geschäftsbesorgungsvertrag<br />
im eigenen Namen und auf eigene Rechnung<br />
Dritten Tätigkeiten der Treuhand übertragen und<br />
ihnen insoweit erforderliche Bevollmächtigung<br />
erteilen; die Verantwortlichkeit der Treuhandschaft<br />
verbleibt in jedem Fall beim Treuhänder.<br />
§ 2<br />
Auftragsdurchführung<br />
1. Der Treuhänder erwirbt und erhöht seinen<br />
Kapitalanteil nach Maßgabe von § 3 Abs. (3), (5)<br />
sowie § 4 Abs. (2) und (3) bis (5) des Gesellschaftsvertrags<br />
bzw. stellt der Gesellschaft den Beteiligungsbetrag<br />
des Treugebers (einschließlich Agio)<br />
bis zum Eintritt der aufschiebenden Bedingungen<br />
in § 4 Abs. (5) des Gesellschaftsvertrags als<br />
atypisch stiller Gesellschafter / so gestellte Person<br />
zur Verfügung.<br />
2. Der Treuhänder hält seine Kommanditbeteiligung<br />
für den Treugeber und die anderen Treugeber im<br />
Sinne des § 5 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags im<br />
Außenverhältnis als einheitlichen Gesellschaftsanteil.<br />
Der Treuhänder ist berechtigt, die mit dem<br />
treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsanteil<br />
verbundenen Rechte nach Maßgabe dieses<br />
Vertrags und des Gesellschaftsvertrags wahrzunehmen.<br />
Er ist berechtigt, Kommanditbeteiligungen<br />
an der Gesellschaft gleichzeitig für mehrere<br />
Treugeber treuhänderisch zu verwalten. Er tritt<br />
nach außen im eigenen Namen auf und wird als<br />
Kommanditist in das Handelsregister eingetragen.<br />
Für den Treuhänder wird eine Haftsumme in<br />
Höhe von AUD 10 gemäß § 3 Abs. (9) des Gesellschaftsvertrags<br />
im Handelsregister eingetragen.<br />
Im Innenverhältnis handelt der Treuhänder<br />
ausschließlich im Auftrag und für Rechnung des<br />
jeweiligen Treugebers, sodass wirtschaftlich dieser<br />
Kommanditist ist.<br />
3. Der Treuhänder ist berechtigt, die Erhöhung<br />
seines Kapitalanteils davon abhängig zu machen,<br />
dass der Treugeber seinen Beteiligungsbetrag<br />
zzgl. 5 Prozent Agio auf das Konto der Gesellschaft<br />
erbracht hat.<br />
212<br />
§ 3<br />
Treugeberregister und Datenschutz<br />
1. Der Treuhänder führt für alle Treugeber ein Register<br />
mit ihren persönlichen und beteiligungsbezogenen<br />
Daten (im Folgenden „Treugeberregister“).<br />
2. Der Treugeber erhält einen Auszug aus dem Treugeberregister.<br />
Ihm obliegt es, alle Änderungen<br />
seiner eingetragenen Daten dem Treuhänder unverzüglich<br />
bekannt zu geben und auf Verlangen<br />
des Treuhänders auf eigene Kosten durch Vorlage<br />
entsprechender Urkunden (Erbschein, Übertragungsvertrag<br />
etc.) nachzuweisen.<br />
3. Der Treugeber ist damit einverstanden, dass<br />
die in der Beitrittsvereinbarung des Treugebers<br />
mitgeteilten personenbezogenen Daten sowie<br />
weitere personenbezogene Daten, die zukünftig<br />
in unmittelbarem Zusammenhang mit der<br />
Beteiligung des Treugebers erhoben werden<br />
(zusammen „Daten“), durch die Gesellschaft, den<br />
Treuhänder sowie die mit der Begründung und<br />
Verwaltung der Beteiligung befassten Personen<br />
(der Vertriebspartner, der Geschäftsbesorger der<br />
Gesellschaft, zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete<br />
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer<br />
der Gesellschaft und die finanzierenden Kreditinstitute)<br />
in EDV-Anlagen gespeichert, verarbeitet<br />
und genutzt werden. Sie werden ausschließlich<br />
zur Begründung und Verwaltung der Beteiligung<br />
des Treugebers und zu seiner Betreuung<br />
verwendet und nach Beendigung seiner Beteiligung<br />
gelöscht, soweit eine Aufbewahrung nach<br />
gesetzlichen Vorschriften nicht erforderlich ist.<br />
Dies schließt auch erforderliche Übermittlungen<br />
von Daten an die zuständigen Finanzbehörden<br />
(beispielsweise eine erforderliche Meldung der<br />
Beteiligung nach § 138 Abs. 2 und 3 AO an das<br />
Wohnsitzfinanzamt des Treugebers durch den<br />
Steuerberater der Gesellschaft) ein. Der Treugeber<br />
erklärt sich damit einverstanden, dass der<br />
vermittelnde Vertriebspartner ihm mitgeteilte<br />
Änderungen bezüglich der Daten des Treugebers<br />
an den Treuhänder und an die Gesellschaft und<br />
den Geschäftsbesorger der Fondsgesellschaft<br />
übermittelt. Der Treugeber hat keinen Anspruch<br />
auf Bekanntgabe der Daten anderer Treugeber.
§ 4<br />
Pflichten des Treugebers<br />
1. Der Treugeber trägt im Innenverhältnis entsprechend<br />
seinem Beteiligungsbetrag alle Rechte<br />
und Pflichten des Treuhänders aus dem Gesellschaftsvertrag,<br />
mit Ausnahme der dort speziell im<br />
Hinblick auf den Treuhänder (Treuhandkommanditist)<br />
vorgesehenen Rechte und Pflichten (z. B.<br />
Aufnahme weiterer Kommanditisten, Kapitalerhöhung).<br />
2. Der Treugeber stellt den Treuhänder von allen<br />
Verbindlichkeiten frei, die im Zusammenhang mit<br />
Erwerb und Halten der treuhänderisch gehaltenen<br />
Kommanditbeteiligung stehen. Dies gilt auch<br />
für die gesetzliche Haftung der Kommanditisten<br />
gemäß §§ 171 ff. HGB. Der Treugeber haftet nicht<br />
für die Erfüllung der Verbindlichkeiten anderer<br />
Treugeber.<br />
3. Der Treugeber ist verpflichtet, den von ihm übernommenen<br />
Beteiligungsbetrag zzgl. Agio gemäß<br />
den Bedingungen der Beitrittsvereinbarung zu<br />
erbringen.<br />
4. Über die Verpflichtung zur Leistung des in der<br />
Beitrittsvereinbarung vereinbarten Beteiligungsbetrags<br />
zzgl. 5 Prozent Agio hinaus übernehmen<br />
die Treugeber keine weiteren Zahlungs- oder<br />
Nachschusspflichten.<br />
5. Der Treuhänder ist zum Rücktritt von der Beitrittsvereinbarung<br />
und diesem Vertrag berechtigt,<br />
wenn der Treugeber seiner Verpflichtung zur<br />
Einzahlung des Beteiligungsbetrags gemäß Abs. 3<br />
nicht oder nicht vollständig nachkommt. Stattdessen<br />
kann die Gesellschaft, vertreten durch den<br />
geschäftsführenden Kommanditisten, den Beteiligungsbetrag<br />
unter Beachtung von § 1 Abs. 2 auf<br />
den Betrag der geleisteten Zahlung abzüglich 5<br />
Prozent Agio herabsetzen. Für Schadenersatzansprüche,<br />
die Erhebung einer Schadenpauschale<br />
und Verzugszinsen durch die Gesellschaft gegen<br />
den / vom Treugeber gilt § 7 Abs. (3) bis (6) des<br />
Gesellschaftsvertrags.<br />
6. Der Treugeber hat sich gegenüber dem Treuhänder<br />
durch Übersendung einer Kopie seines<br />
gültigen Reisepasses oder Personalausweises<br />
zu identifizieren; bei juristischen Personen,<br />
Personengesellschaften oder Stiftungen erfolgt<br />
die Identifikation durch einen Handels- oder<br />
213<br />
Stiftungsregisterauszug und die Übersendung<br />
jeweils einer Kopie des gültigen Reisepasses<br />
oder Personalausweises der vertretungsberechtigten<br />
Personen. Insbesondere ist der Treugeber<br />
verpflichtet, dem Treuhänder diejenigen Informationen<br />
zur Verfügung zu stellen, die dieser zur<br />
Erfüllung etwaiger sich aus dem Geldwäschegesetz<br />
ergebender Verpflichtungen benötigt.<br />
§ 5<br />
Rechte des Treugebers<br />
1. Der Treuhänder tritt hiermit seine Ansprüche aus<br />
dem für den Treugeber treuhänderisch gehaltenen<br />
Kapitalanteil auf den festgestellten Gewinn,<br />
die beschlossenen Entnahmen oder Vorabauszahlungen<br />
gemäß § 20 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages<br />
der Gesellschaft sowie dasjenige, was ihm<br />
im Fall seines Ausscheidens oder der Beendigung<br />
der Gesellschaft zusteht, an den Treugeber ab.<br />
Die Abtretung steht unter der aufschiebenden<br />
Bedingung des vollständigen Eingangs des Beteiligungsbetrags<br />
nebst Agio auf dem Konto der Gesellschaft.<br />
Der Treugeber nimmt diese Abtretung<br />
hiermit an. Der Treuhänder bleibt ermächtigt, die<br />
an den Treugeber abgetretenen Ansprüche im<br />
eigenen Namen einzuziehen.<br />
2. Für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens<br />
über sein Vermögen tritt der Treuhänder<br />
hiermit den treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil<br />
an den Treugeber in der Höhe des von<br />
diesem übernommenen Beteiligungsbetrags ab.<br />
Der Treugeber nimmt diese Abtretung hiermit an.<br />
Die Abtretung des Kapitalanteils ist im Außenverhältnis<br />
aufschiebend bedingt durch die Eintragung<br />
des Treugebers in das Handelsregister.<br />
Entsprechendes gilt, wenn die Eröffnung eines<br />
Insolvenzverfahrens abgelehnt wird oder von Privatgläubigern<br />
des Treuhänders Maßnahmen der<br />
Einzelzwangsvollstreckung in den Kapitalanteil<br />
durchgeführt werden oder der Treuhandvertrag<br />
sonst aus wichtigem Grund endet, der nicht vom<br />
Treugeber zu vertreten ist.<br />
3. Werden an den Treuhänder Entnahmen ausbezahlt,<br />
während der handelsrechtliche Buchwert<br />
des Kapitalanteils durch Verluste oder Entnahmen<br />
unter den Betrag der im Handelsregister eingetragenen<br />
Haftsumme herabgemindert ist oder<br />
wird, lebt die Freistellungspflicht des Treugebers<br />
gegenüber dem Treuhänder gemäß § 4 Abs. 2<br />
in dem Umfang wieder auf, wie die Haftung des
Treuhänders gemäß § 172 Abs. 4 HGB wiederauflebt.<br />
Die Freistellungsverpflichtung entfällt<br />
jeweils anteilig auf die einzelnen Treugeber im<br />
Verhältnis ihrer jeweiligen Beteiligungsbeträge.<br />
4. Der Treuhänder nimmt die Gesellschaftsrechte<br />
und Pflichten im Interesse des Treugebers und unter<br />
Beachtung ihrer Treuepflicht gegenüber den<br />
übrigen Gesellschaftern und Treugebern wahr,<br />
soweit der Treugeber nicht gemäß Abs. 5 und 6<br />
unmittelbar handelt. Der Treuhänder ist berechtigt,<br />
Untervollmachten zu erteilen oder sich zur<br />
Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben<br />
geeigneter Erfüllungsgehilfen zu bedienen.<br />
5. Der Treugeber ist berechtigt, an den Gesellschafterversammlungen<br />
und an sonstigen Gesellschafterbeschlüssen<br />
(schriftliches Umlaufverfahren)<br />
teilzunehmen. Der Treuhänder wird dem Treugeber<br />
unverzüglich die Einladung zur Gesellschafterversammlung<br />
nebst Anlagen übersenden. Entsprechendes<br />
gilt für schriftliche Abstimmungen.<br />
6. Der Treuhänder erteilt hiermit dem Treugeber<br />
Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts aus<br />
dem für ihn treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil<br />
und der ihm aus diesem Kapitalanteil<br />
zustehenden Kontroll- und Widerspruchsrechte<br />
eines Kommanditisten. Diese Vollmacht kann nur<br />
aus wichtigem Grund widerrufen werden.<br />
7. Für den Fall, dass der Treugeber sein Stimmrecht<br />
nicht selbst oder durch einen Dritten wahrnimmt,<br />
weist er den Treuhänder hiermit an, das auf<br />
ihn entfallende Stimmrecht entsprechend den<br />
Beschlussvorschlägen der Geschäftsführung der<br />
Gesellschaft auszuüben, sofern er dem Treuhänder<br />
nicht für den Einzelfall vorher eine andere<br />
Weisung erteilt. Beim Beschluss der Gesellschafterversammlung<br />
über Nachschüsse in die Gesellschaft<br />
(§ 15 Abs. (3) des Gesellschaftsvertrags)<br />
und / oder Kapitalerhöhungen der Gesellschaft<br />
wird sich der Treuhänder einer Stimmabgabe für<br />
den Treugeber enthalten, sofern der Treugeber<br />
keine Weisung hinsichtlich der Stimmabgabe<br />
erteilt hat. Der Treugeber erhält von dem Treuhänder<br />
die Niederschriften über die Gesellschafterbeschlüsse.<br />
214<br />
§ 6<br />
Rechnungslegung, Berichtspflicht,<br />
Informationsrechte<br />
1. Der Treuhänder ist verpflichtet, für jeden Treugeber<br />
Konten entsprechend den in § 6 des Gesellschaftsvertrags<br />
vorgesehenen Konten zu führen.<br />
Die Treuhandbuchhaltung ist zusammen mit dem<br />
Jahresabschluss von dem Abschlussprüfer zu prüfen,<br />
sofern gemäß § 18 Abs. (3) des Gesellschaftsvertrags<br />
eine solche Prüfung stattfindet.<br />
2. Von der Verpflichtung nach Abs. 1 ist der Treuhänder<br />
befreit, wenn die Gesellschaft die Treuhandbuchhaltung<br />
in ihre Finanzbuchhaltung<br />
integriert.<br />
3. Der Treuhänder hat den Treugeber über alle<br />
wesentlichen Geschäftsvorfälle zu unterrichten.<br />
Im Übrigen erhält der Treugeber jährlich den<br />
Geschäftsbericht der Gesellschaft.<br />
4. Der Treuhänder ermöglicht dem Treugeber, die<br />
Rechte nach § 166 HGB gegenüber der Gesellschaft<br />
wahrzunehmen.<br />
§ 7<br />
Treuhandvermögen<br />
1. Der Treuhänder hält und verwaltet das Treuhandvermögen<br />
getrennt von seinem sonstigen<br />
Vermögen.<br />
2. Der Treugeber ist entsprechend seinem Beteiligungsbetrag<br />
am Kapitalanteil des Treuhänders<br />
beteiligt. Die Kapitaleinlage wird auf dem Kapitalkonto<br />
I geführt. Die Kapitaleinlage (Kapitalkonto<br />
I) ist maßgebend für das Stimmrecht sowie<br />
– vorbehaltlich des § 19 Abs. (1), (2) und § 20<br />
Abs. (2) und (3) des Gesellschaftsvertrags – für die<br />
Ergebnisverteilung, das Entnahmerecht und die<br />
Beteiligung am Vermögen und am Auseinandersetzungsguthaben.<br />
3. Entnahmen und sonstige Auszahlungen stehen<br />
dem jeweils zum Zeitpunkt der Ausschüttungen<br />
im Treugeberregister eingetragenen Treugeber<br />
zu. § 5 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags bleibt<br />
unberührt.<br />
§ 8<br />
Verfügung des Treugebers<br />
1. Seine Stellung als Vertragspartei des Treuhandvertrags<br />
kann der Treugeber nur mit schriftlicher<br />
Zustimmung des Treuhänders und allen Rechten
und Pflichten mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.<br />
bzw. zum Beginn des 01.01. eines Jahres auf<br />
Dritte übertragen, sofern die Voraussetzungen<br />
gemäß dem Gesellschaftsvertrag, insbesondere<br />
gemäß § 23 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags<br />
gewahrt sind. Teilübertragungen sind zulässig,<br />
wenn die Anforderungen von vorstehendem Satz<br />
1, § 1 Abs. 2 und von § 8 Abs. 2 dieses Vertrags<br />
sowie die diesbezüglichen Regelungen des Gesellschaftsvertrags<br />
gewahrt bleiben.<br />
2. Bei jeder Übertragung gemäß Abs. 1 werden alle<br />
Konten im Sinne von § 6 Abs. 1 dieses Vertrags unverändert<br />
und einheitlich fortgeführt. Der Übergang<br />
einzelner Rechte und Pflichten hinsichtlich<br />
nur einzelner Treugeberkonten ist nicht möglich.<br />
§ 9<br />
Beendigung des Treuhandvertrags<br />
1. Der Treuhandvertrag wird auf unbestimmte Zeit<br />
geschlossen.<br />
Der Treugeber kann den Treuhandvertrag kündigen,<br />
indem er seine Beteiligung gemäß § 5<br />
Abs. (4) des Gesellschaftsvertrags in eine Direktbeteiligung<br />
umwandelt.<br />
Darüber hinaus kann der Treugeber den Treuhandvertrag<br />
ordentlich erstmals zum 31.12.2026<br />
mit einer Frist von sechs Monaten kündigen,<br />
danach mit gleicher Frist jeweils zum Ende eines<br />
Geschäftsjahres der Gesellschaft.<br />
Im Übrigen kann der Treuhandvertrag aus wichtigem<br />
Grund gekündigt werden.<br />
Die Kündigung des Treuhandvertrags hat schriftlich<br />
zu erfolgen.<br />
2. Darüber hinaus endet der Treuhandvertrag, wenn<br />
a) der Treuhänder von diesem Vertrag zurücktritt<br />
(§ 4 Abs. 5, § 12 dieses Vertrags);<br />
b) der Treuhänder ohne einen Nachfolger aus<br />
der Gesellschaft ausscheidet (§ 11 dieses<br />
Vertrags);<br />
c) der Treuhänder gegenüber dem Treugeber<br />
schriftlich feststellt, dass in der Person des<br />
Treugebers ein Grund vorliegt, aufgrund dessen<br />
ein Gesellschafter gemäß § 26 Abs. (1) lit.<br />
215<br />
b) bis g), Abs. (2) des Gesellschaftsvertrags aus<br />
der Gesellschaft ausscheidet.<br />
3. Die Beendigung des Treuhandvertrags löst gemäß<br />
§ 27 des Gesellschaftsvertrags die Herabsetzung<br />
des Kapitalanteils des Treuhänders entsprechend<br />
dem Beteiligungsbetrag des Treugebers und<br />
somit die Aufgabe der von dem Treuhänder für<br />
den Treugeber gehaltenen Beteiligung an der<br />
Gesellschaft aus. Für Ansprüche des Treugebers<br />
gegenüber dem Treuhänder gilt § 28 des Gesellschaftsvertrags<br />
entsprechend. Außer bei Beendigung<br />
des Treuhandvertrags gemäß Abs. 2 lit. c)<br />
kann der Treugeber vom Treuhänder statt der Kapitalherabsetzung<br />
die Übertragung des treuhänderisch<br />
gehaltenen Kapitalanteils auf sich oder<br />
eine von ihm benannte dritte Person verlangen.<br />
Auf Verlangen des Treuhänders ist der Treugeber<br />
verpflichtet, den Kapitalanteil zu übernehmen.<br />
§ 10<br />
Tod eines Treugebers<br />
Verstirbt ein Treugeber, wird der Treuhandvertrag<br />
mit seinen Erben oder mit einem seiner Erben fortgesetzt.<br />
Der Treuhänder ist berechtigt, den Übergang<br />
des Treuhandanteils entsprechend § 24 Abs. (1) Satz<br />
4 des Gesellschaftsvertrags zu untersagen. In diesem<br />
Fall endet der Treuhandvertrag.<br />
Für die Übertragung von Beteiligungen an der Gesellschaft<br />
im Rahmen einer Auseinandersetzung der<br />
Erbengemeinschaft ist allerdings die Zustimmung<br />
gemäß § 23 des Gesellschaftsvertrags erforderlich,<br />
wenn diese Auseinandersetzung zur Folge hat, dass<br />
eine Beteiligung nicht entsprechend den Erbquoten<br />
der Erben direkt übergeht. Die §§ 24 und 27 des Gesellschaftsvertrags<br />
gelten im Übrigen entsprechend.<br />
§ 11<br />
Ausscheiden des Treuhänders<br />
1. Scheidet der Treuhänder aus der Gesellschaft aus,<br />
kann diese gemäß § 26 Abs. (2) und (3) des Gesellschaftsvertrags<br />
mit einem neuen Treuhänder<br />
fortgesetzt werden. Wird kein neuer Treuhänder<br />
bestellt, so gilt § 9 Abs. 2 lit. b).<br />
2. Wird gemäß § 15 Abs. (1) lit. h) und § 26 Abs. (3)<br />
des Gesellschaftsvertrags ein neuer Treuhänder<br />
bestellt, hat der Treugeber mit diesem den<br />
Treuhandvertrag nach Maßgabe des diesbezüglichen<br />
Gesellschafterbeschlusses fortzuführen;<br />
das Recht des Treugebers zur Kündigung des<br />
Treuhandvertrags und Wechsel in die Stellung als
Kommanditist der Gesellschaft gemäß § 9 Abs. 1<br />
dieses Vertrags bleibt unberührt.<br />
§ 12<br />
Rücktritt des Treuhänders<br />
1. Der Treuhänder ist berechtigt, von der Beitrittsvereinbarung<br />
und diesem Vertrag zurückzu treten,<br />
wenn<br />
a) sich herausstellt, dass die geplante Beteiligung<br />
aus Gründen, die er nicht zu vertreten<br />
hat, undurchführbar ist oder wird;<br />
b) es dem Treuhänder wegen Überzeichnung des<br />
in § 4 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags vorgesehenen<br />
Gesellschaftskapitals nicht mehr<br />
möglich ist, seinen Kapitalanteil zur Übernahme<br />
weiterer treuhänderischer Beteiligungen<br />
zu erhöhen;<br />
c) sich herausstellt, dass Angaben des Treugebers<br />
in der Beitrittsvereinbarung unzutreffend<br />
waren.<br />
2. § 4 dieses Vertrags bleibt unberührt.<br />
§ 13<br />
Haftung des Treuhänders<br />
1. Der Treuhänder hat seine Pflichten mit der Sorgfalt<br />
eines ordentlichen Kaufmanns nach pflichtgemäßem<br />
Ermessen zu erfüllen.<br />
Die Haftung des Treuhänders ist auf Vorsatz<br />
und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, außer bei<br />
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des<br />
Körpers oder der Gesundheit oder bei Verletzung<br />
einer vertragswesentlichen Pflicht in einer<br />
den Vertragszweck gefährdenden Weise (Kardinalspflicht).<br />
Dies gilt auch in dem Fall, dass der<br />
Treuhänder Aufgaben an Dritte überträgt. Der<br />
Treuhänder haftet, soweit er seine Aufgaben<br />
oder Teile davon an Dritte überträgt, für deren<br />
Verschulden wie für eigenes Verschulden.<br />
2. Der Treuhänder haftet nicht für weitergehende<br />
Ansprüche, insbesondere für die vom Treugeber<br />
verfolgten wirtschaftlichen und steuerlichen<br />
Ziele, oder dafür, dass der geschäftsführende<br />
Kommanditist, der gegebenenfalls gewählte<br />
Beirat oder die Vertragspartner der Gesellschaft<br />
die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß<br />
erfüllen.<br />
216<br />
3. Der Treuhänder hat nicht an der Konzeption und<br />
Erstellung des Beteiligungsprospekts, welcher<br />
der Beitrittsvereinbarung mit dem Treugeber zu<br />
Grunde liegt, mitgewirkt und insbesondere nicht<br />
die darin getroffenen Aussagen auf ihre Übereinstimmung<br />
mit den tatsächlichen Gegebenheiten<br />
überprüft. Der Treugeber erkennt in diesem<br />
Zusammenhang an, dass der Treuhänder zu einer<br />
solchen Prüfung auch nicht verpflichtet war. Eine<br />
Haftung des Treuhänders für etwaige Prospektmängel<br />
sowie im Zusammenhang mit dem Vertrieb<br />
der Kommanditanteile ist ausgeschlossen.<br />
4. Der Anspruch auf Schadenersatz – gleich aus<br />
welchem Rechtsgrund – verjährt in drei Jahren<br />
gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der<br />
Anspruch entstanden ist und der Treugeber von<br />
den Umständen, die den Anspruch begründen,<br />
und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt<br />
oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.<br />
Unabhängig von der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen<br />
Unkenntnis verjährt der Anspruch bei<br />
vorsätzlichen Handlungen spätestens nach Ablauf<br />
von zehn Jahren, im Übrigen spätestens nach<br />
Ablauf von fünf Jahren nach der Entstehung des<br />
Anspruchs.<br />
5. Der Treugeber hat seine Ansprüche innerhalb<br />
einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach<br />
Kenntniserlangung gegenüber dem Treuhänder<br />
schriftlich geltend zu machen. Eine Fristversäumnis<br />
führt zum Verlust der Ansprüche.<br />
§ 14<br />
Vergütung des Treuhänders<br />
1. Der Treuhänder erhält für die mit der Treuhandschaft<br />
für sämtliche Treugeber verbundenen<br />
Tätigkeiten ab dem Jahr 2011 eine jährliche<br />
Vergütung in Höhe von insgesamt AUD 15.000<br />
jeweils zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in jeweils<br />
gültiger Höhe. Die Vergütung erhöht sich ab dem<br />
01.01.2012 jährlich um 2 Prozent.<br />
2. Die Vergütung ist spätestens am 31.12. eines<br />
jeden Jahres gegen Ausfertigung einer Rechnung<br />
zur Zahlung fällig, erstmals am 31.12.2011.<br />
3. Die Vergütung, ebenso wie die nachgewiesenen<br />
angemessenen Reisekosten sowie die Kosten, die<br />
dem Treuhandkommanditisten für drucktechnische<br />
Anfertigungen und den Versand der für die<br />
Treugeber bestimmten Unterlagen im Zusam-
menhang mit Gesellschafterversammlungen und<br />
schriftlichen Gesellschafterabstimmungen entstehen,<br />
sind Kosten der Gesellschaft und werden von<br />
dieser an den Treuhandkommanditisten gezahlt.<br />
§ 15<br />
Sonderwerbungskosten<br />
1. Der Treugeber kann Sonderwerbungskosten (persönlich<br />
getragene Kosten im Zusammenhang mit<br />
seiner Beteiligung) nicht bei seiner persönlichen<br />
Einkommensteuererklärung, sondern ausschließlich<br />
im Rahmen der gesonderten und einheitlichen<br />
Feststellung der Einkünfte der Gesellschaft<br />
geltend machen (§§ 179, 180 Abgabenordnung).<br />
2. Der Treuhänder ist nicht verpflichtet, den Treugeber<br />
zum Nachweis der Sonderwerbungskosten<br />
gesondert aufzufordern. Bezüglich der Geltendmachung<br />
von Sonderwerbungskosten gilt § 19<br />
Abs. (5) und (6) des Gesellschaftsvertrags. Der<br />
Abs. 1 und vorstehende Sätze von Abs. 2 gelten<br />
entsprechend für Sonderbetriebsvermögen und<br />
ggf. Sonderbetriebsausgaben.<br />
§ 16<br />
Schriftform<br />
1. Nebenabreden zu diesem Vertrag sowie Änderungen<br />
und Ergänzungen dieses Vertrags, einschließlich<br />
dieser Bestimmung, bedürfen – vorbehaltlich<br />
Abs. 2 – der Schriftform, soweit nicht notarielle<br />
Form erforderlich ist.<br />
2. Auf eine feste Verbindung dieses Treuhandvertrags<br />
selbst sowie mit anderen Verträgen und Erklärungen<br />
– insbesondere auch mit solchen, auf<br />
die hier Bezug genommen wird – wird verzichtet.<br />
Für die Annahme des Treuhandvertrags / der Beitrittsvereinbarung<br />
durch den Treuhänder genügt<br />
die Unterzeichnung durch Faksimile.<br />
§ 17<br />
Salvatorische Klausel, Erfüllungsort, Gerichtsstand,<br />
Schlichtungsvereinbarung / Ombudsverfahren<br />
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags<br />
ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar<br />
sein oder werden, wird dadurch die<br />
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht<br />
berührt. An die Stelle unwirksamer bzw. undurchführbarer<br />
Bestimmungen treten solche Regelungen,<br />
die in gesetzlich zulässiger Weise dem<br />
wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder<br />
undurchführbaren Bestimmungen am nächsten<br />
217<br />
kommen. Entsprechendes gilt, wenn sich bei der<br />
Durchführung des Vertrags eine ergänzungsbedürftige<br />
Lücke ergeben sollte.<br />
2. Erfüllungsort für die Verpflichtungen und<br />
Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus<br />
diesem Vertrag sowie über das Zustandekommen<br />
dieses Vertrags ist der Sitz des Treuhänders,<br />
soweit dies rechtlich zulässig vereinbart werden<br />
kann.<br />
3. Die Treugeber sind berechtigt, bei Streitigkeiten<br />
aus oder im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag<br />
und diesem Treuhandvertrag und<br />
dem damit begründeten Gesellschafts- und Vertragsverhältnis<br />
die Ombudsstelle Geschlossene<br />
Fonds e. V. anzurufen und gegen die Gesellschaft<br />
oder den Treuhänder ein Schlichtungsverfahren<br />
einzuleiten. Das Schlichtungsverfahren richtet<br />
sich nach den geltenden Regelungen der Verfahrensordnung<br />
Ombudsstelle Geschlossene Fonds<br />
e. V. Geht eine treuhändisch gehaltene Kommanditbeteiligung<br />
an der Gesellschaft im Wege der<br />
Sonderrechtsnachfolge auf einen neuen Treugeber<br />
über, überträgt der Verkäufer seine Rechte<br />
und Pflichten aus dem Treuhandvertrag, der mit<br />
dem Treuhänder besteht, so dass die Regelungen<br />
dieser Schlichtungsvereinbarung auch für den<br />
neuen Treugeber gelten. Ein ausscheidender<br />
Treugeber soll seinen Rechtsnachfolger auf das<br />
Bestehen dieser Regelung hinweisen.<br />
§ 18<br />
Anwendbares Recht<br />
Dieser Treuhandvertrag unterliegt dem Recht der<br />
Bundesrepublik Deutschland.<br />
FCT Finanzcontrol Treuhand GmbH<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
Steuerberatungsgesellschaft<br />
Dr. Rainer Polster<br />
Geschäftsführer<br />
Treugeber<br />
Datum (Annahme des Angebots des Anlegers durch<br />
den Treuhänder)
15. Abwicklungshinweise<br />
Die Beitrittsvereinbarung erhalten Sie von Ihrem<br />
Anlageberater / Vermittler.<br />
Wenn Sie sich entschlossen haben, der <strong>Bayernfonds</strong><br />
Immobilienverwaltung GmbH & Co. <strong>Australien</strong> 7 KG<br />
mittelbar über den Treuhandkommanditisten beizutreten,<br />
reichen Sie bitte die vollständig ausgefüllte<br />
und rechtsverbindlich unterzeichnete Beitrittsvereinbarung<br />
bei Ihrem Anlageberater / Vermittler ein oder<br />
senden Sie diese an die<br />
Real I.S. AG<br />
Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement<br />
Investorenservice<br />
Innere Wiener Straße 17<br />
81667 München<br />
Die Real I.S. nimmt gemäß dem Geschäftsbesorgungsvertrag<br />
die Beitrittsvereinbarungen und<br />
sonstige Willenserklärungen der Anleger entgegen<br />
(§ 4 Satz 1 Nr. 6 VermVerkProspV).<br />
15.1 Bei Fernabsatzverträgen<br />
Sollten Sie sich im Rahmen eines Fernabsatzvertrags<br />
zum mittelbaren Beitritt zur <strong>Bayernfonds</strong><br />
Immobilienverwaltung GmbH & Co. <strong>Australien</strong> 7 KG<br />
entschlossen haben, hat / wird Ihnen Ihr Anlageberater<br />
/ Vermittler eine Beitrittsvereinbarung für Fernabsatzverträge<br />
gesondert zukommen lassen. Diese<br />
ist auf die Besonderheiten von Fernabsatzverträgen<br />
zugeschnitten.<br />
Um einen Fernabsatzvertrag handelt es sich insbesondere,<br />
wenn der Treuhandvertrag mit einem<br />
Verbraucher ausschließlich unter Verwendung von<br />
Fernkommunikationsmitteln (z. B. Brief, Telefon,<br />
Fax, E-Mail) zustande kommt, es sei denn, dass der<br />
Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz<br />
organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems<br />
erfolgt.<br />
Ob Sie im Rahmen eines Fernabsatzvertrags der<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />
<strong>Australien</strong> 7 KG beizutreten beabsichtigen, teilt Ihnen<br />
Ihr Anlageberater / Vermittler mit.<br />
218<br />
Reichen Sie bitte im Rahmen eines Fernabsatzvertrags<br />
ausschließlich die vollständig ausgefüllte und<br />
rechtsverbindlich unterzeichnete Beitrittsvereinbarung<br />
für Fernabsatzverträge bei Ihrem Anlageberater<br />
/ Vermittler ein oder senden Sie diese an die<br />
Real I.S. AG an die oben genannte Anschrift.<br />
15.2 Allgemeines<br />
Die von Ihnen unterzeichnete Beitrittsvereinbarung<br />
stellt ein rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss<br />
eines Treuhandvertrags und dadurch zur mittelbaren<br />
Beteiligung an der Fondsgesellschaft als Treugeber<br />
dar. Sie beteiligen sich zunächst mittelbar über den<br />
Treuhandkommanditisten an der Fondsgesellschaft.<br />
Die Beteiligung erfolgt auf der Grundlage der Regelungen<br />
des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft<br />
(Details siehe Tz. 13), des Treuhandvertrags<br />
(Details siehe Tz. 14) sowie der Beitrittsvereinbarung.<br />
Die Beteiligung als Treugeber erfolgt nach Annahme<br />
des Angebots zum Abschluss eines Treuhandvertrags<br />
durch den Treuhandkommanditisten.<br />
Ein gegengezeichnetes Exemplar der Beitrittsvereinbarung<br />
wird Ihnen zurückgesandt. Die Beitrittsvereinbarungen<br />
werden in der Reihenfolge ihres zeitlichen<br />
Eingangs registriert und angenommen, sofern<br />
freies Zeichnungskapital zur Verfügung steht.<br />
15.3 Wichtige Hinweise<br />
Das Beteiligungsangebot ist auf Anleger zugeschnitten,<br />
die natürliche Personen mit Wohnsitz in<br />
Deutschland sind, ihre Anteile im Privatvermögen<br />
halten und diese nicht fremdfinanzieren.<br />
Es können sich jedoch natürliche oder juristische<br />
Personen im Rahmen der Kapitalerhöhungen gemäß<br />
§ 4 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft<br />
über den Treuhandkommanditisten als Treugeber<br />
beteiligen. Der geschäftsführende Kommanditist hat<br />
jedoch freies Ermessen, Beitrittsangebote nicht anzunehmen<br />
und Kapitalerhöhungen nicht vorzunehmen.<br />
Insbesondere Beitrittsangebote und Angebote zur<br />
Kapitalerhöhung, bei deren Annahme ein Gesellschafter<br />
(mit Ausnahme des Treuhandkommanditisten)<br />
einzeln oder zusammen mit dem Gesellschafter<br />
nahestehenden Personen bzw. diesen ihrerseits<br />
Nahestehenden zu 10 Prozent oder mehr am Gesell-
schaftskapital der Fondsgesellschaft beteiligt wäre,<br />
kann der geschäftsführende Kommanditist ganz<br />
oder teilweise annehmen bzw. nicht annehmen. Der<br />
Anbietende hat auf Verlangen des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten zu versichern und nachzuweisen,<br />
welche Personen am Anbietenden direkt und<br />
mittelbar beteiligt sind, diesen direkt und mittelbar<br />
beherrschen oder zu beherrschen in der Lage sind,<br />
direkt und mittelbar Anspruch auf Ausschüttungen<br />
des Anbietenden haben bzw. in welcher Weise dem<br />
Anbietenden Personen nahestehen. Nahestehende<br />
Personen umfassen insbesondere (i) Familienmitglieder<br />
des Anbietenden (d. h. Eltern, Geschwister, Kinder,<br />
Großeltern, Geschwister der Eltern, Kinder der<br />
Geschwister sowie deren Ehepartner), (ii) Ehepartner,<br />
(iii) Familienmitglieder des Ehepartners, (iv) vom<br />
Anbietenden und / oder seinen Familienmitgliedern<br />
bzw. den Familienmitgliedern seines Ehepartners<br />
geleitete, gehaltene und / oder beherrschte in- oder<br />
ausländische Personen- oder Kapitalgesellschaften,<br />
(v) Mitgesellschafter in- oder ausländischer Personengesellschaften<br />
im Sinne von (iv) und deren Ehepartner<br />
bzw. (vi) von Mitgesellschaftern beherrschte<br />
in- oder ausländische Kapitalgesellschaften im Sinne<br />
von (iv) sowie (vii) in- oder ausländische Stiftungen<br />
oder Treuhandvermögen, deren Begünstigter der<br />
Anbietende, sein Ehepartner, seine Familienmitglieder<br />
bzw. Familienmitglieder seines Ehepartners<br />
und / oder Mitgesellschafter im Sinne von (vi) sind.<br />
Die Erhöhung der Kommanditeinlage des Treuhandkommanditisten<br />
bzw. die Aufnahme weiterer Gesellschafter<br />
ist mit Ausnahme des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten hinsichtlich jedes Gesellschafters<br />
insoweit aufschiebend bedingt, dass nach gezeichneten<br />
Beteiligungsbeträgen keine natürliche Person<br />
direkt als Gesellschafter und mittelbar über nahestehende<br />
Personen (einschließlich anderer Gesellschafter)<br />
gemäß vorstehendem Absatz<br />
(i) 10 Prozent oder mehr des Gesellschaftskapitals<br />
der Fondsgesellschaft hält bzw. zu erwerben<br />
berechtigt ist, und / oder<br />
(ii) 10 Prozent oder mehr des Gesellschaftskapitals<br />
der Fondsgesellschaft kontrolliert bzw. die Möglichkeit<br />
zur Kontrolle hat.<br />
Bis zur Eintragung als Kommanditist im Handelsregister<br />
und bis zum Eintritt der vorstehenden aufschiebenden<br />
Bedingungen stellt der Kommanditist bzw.<br />
der Treuhandkommanditist Beteiligungsbeträge der<br />
219<br />
Treugeber der Gesellschaft jeweils als atypisch stiller<br />
Gesellschafter zur Verfügung bzw. wird zumindest so<br />
gestellt. Die Regelungen dieses Vertrags gelten für<br />
diesen Zeitraum soweit möglich sinngemäß.<br />
Eine Beteiligung von Gesellschaften bürgerlichen<br />
Rechts, Gemeinschaften und Ehepaaren in der Form<br />
einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. Gemeinschaft<br />
ist sowohl für Kommanditisten als auch für<br />
Treugeber ausgeschlossen.<br />
Personen, die (i) Staatsangehörige der USA, Kanadas,<br />
Japans, Großbritanniens oder <strong>Australien</strong>s sind, (ii) Inhaber<br />
einer dauerhaften Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung<br />
der USA („Green Card“), Kanadas, Japans,<br />
Großbritanniens oder <strong>Australien</strong>s sind, (iii) ihren<br />
gewöhnlichen Aufenthalt / Wohnsitz oder Sitz in den<br />
USA, in Kanada, Japan, Großbritannien oder <strong>Australien</strong><br />
haben und / oder (iv) die Beteiligung für eine Vermögensmasse<br />
mit Sitz in den USA, in Kanada, Japan,<br />
Großbritannien oder <strong>Australien</strong> eingehen oder einer<br />
solchen anbieten, sollen nicht Kommanditisten der<br />
Gesellschaft oder Treugeber sein. Anlässlich der Aufnahme<br />
und auf Verlangen des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten haben Gesellschafter und Treugeber<br />
zu versichern und nachzuweisen, dass keine der im<br />
vorstehenden Satz genannten Bedingungen vorliegt.<br />
Der geschäftsführende Kommanditist kann im<br />
Einzelfall Ausnahmen von den Regelungen in diesem<br />
Absatz zulassen.<br />
Die Anleger sind verpflichtet, der Fondsgesellschaft<br />
erforderliche Unterlagen, die sich aus den Verpflichtungen<br />
des Geldwäschegesetzes ergeben, zu überlassen,<br />
vgl. hierzu § 3 Abs. (11) des Gesellschaftsvertrags<br />
der Fondsgesellschaft. Eine Beteiligung kann<br />
daher nur erfolgen, wenn alle Beitrittsunterlagen<br />
vollständig vorliegen.<br />
15.4 Zahlungsweise und termin<br />
Der gesamte Beteiligungsbetrag zzgl. 5 Prozent Agio<br />
ist als Bareinlage in AUD vollständig und ohne Abzug<br />
sowie kosten- und spesenfrei für die Gesellschaft<br />
in der in der Beitrittsvereinbarung festgelegten<br />
Weise und wie folgt zu erbringen: Bei Zeichnung<br />
der Beteiligung bis zum 30.11.2011 zum 12.12.2011,<br />
für alle Zeichnungen ab 01.12.2011 zum 20. des<br />
auf die Zeichnung folgenden Monats (bzw., sofern<br />
dies kein Bankarbeitstag ist, zum nächstfolgenden<br />
Bankarbeitstag). Der Beteiligungsbetrag zzgl. Agio
ist vollständig von einem Bankkonto zu zahlen, das in<br />
einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft<br />
geführt wird. Andernfalls kann die Zahlung zurückgewiesen<br />
werden. Sie gilt im Fall einer Zahlung von<br />
einem anderen als den vorstehend genannten Konten<br />
als nicht geleistet.<br />
Falls gemäß Beitrittsvereinbarung der Beteiligungsbetrag<br />
nebst 5 Prozent Agio durch den Anleger durch<br />
Überweisung auf das Konto der Fondsgesellschaft<br />
erbracht wird, gilt folgende Kontoverbindung:<br />
Kontoinhaber: <strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung<br />
GmbH & Co. <strong>Australien</strong> 7 KG<br />
Konto-Nr. 497 4209753<br />
Bayerische Landesbank<br />
BLZ 700 500 00<br />
IBAN DE 77700500004974209753<br />
BIC BYLADEMM<br />
15.5 Ausschüttungen / Entnahmen<br />
Die Anleger sind nach dem Gesellschaftsvertrag der<br />
Fondsgesellschaft ab dem Ersten des Folgemonats<br />
der vertragsgemäßen Einzahlung des Beteiligungsbetrags<br />
zzgl. 5 Prozent Agio anteilig entnahmeberechtigt.<br />
Voraussetzung für die Entnahmeberechtigung<br />
ist, dass die Kapitaleinlage (nebst Agio) vollständig<br />
erbracht wurde.<br />
Ausschüttungen / Entnahmen erfolgen gemäß der<br />
Prognoserechnung voraussichtlich zum 30.06. eines<br />
Jahres für das vorangegangene Geschäftsjahr; erstmalig<br />
zum 30.06.2013 (Details hierzu siehe in § 20<br />
des in Tz. 13 abgedruckten Gesellschaftsvertrags der<br />
Fondsgesellschaft).<br />
Ausschüttungen / Entnahmen erfolgen in AUD. Anleger,<br />
die gemäß Beitrittsvereinbarung ihre Ausschüttungen<br />
/ ihre Entnahmen in Euro wünschen, erhalten den<br />
Gegenwert in Euro auf Basis des Wechselkurses sechs<br />
Bankarbeitstage vor Fälligkeit der Ausschüttung / Entnahme.<br />
Der Anleger kann jederzeit seine Entscheidung<br />
durch schriftliche Erklärung gegenüber der<br />
Fondsgesellschaft zu Händen der Real I.S. widerrufen<br />
und somit jederzeit über die Währung betreffend<br />
die Ausschüttungen / Entnahmen (AUD oder Euro)<br />
entscheiden. Der Widerruf muss mindestens einen<br />
Monat vor dem nächsten Ausschüttungstermin bei<br />
der Real I.S. eingegangen sein.<br />
220<br />
15.6 Beteiligungshöhe<br />
Die Beteiligungssumme soll mindestens AUD 15.000<br />
zzgl. 5 Prozent Agio betragen. Der geschäftsführende<br />
Kommanditist kann nach eigenem Ermessen geringere<br />
Beteiligungsbeträge zulassen. Beteiligungen<br />
müssen (ohne Berücksichtigung des Agios) jeweils<br />
durch 1.000 ohne Rest teilbar sein (Erwerbspreis).<br />
15.7 Steuerliche Behandlung<br />
Die Beantragung einer Steuernummer sowie die<br />
Abgabe einer persönlichen Steuererklärung in<br />
<strong>Australien</strong> für den einzelnen Anleger sind gemäß<br />
gegenwärtigem australischem Steuerrecht nicht<br />
notwendig. Einzelheiten zum vorgesehenen steuerlichen<br />
Beteiligungskonzept, insbesondere zu den<br />
prognostizierten steuerlichen Belastungen, siehe<br />
unter Tz. 1.10, Tz. 7 sowie Tz. 11.<br />
Vor einer Beteiligung sollte ein Anleger sich in<br />
jedem Fall steuerlich beraten lassen und vor allem<br />
auch die Hinweise in Tz. 3.4 (ab Seite 44) zu den<br />
steuerlichen Risiken im Rahmen dieses Beteiligungsangebots<br />
vollständig gelesen und verstanden haben.<br />
15.8 Sonderwerbungskosten<br />
Aus verwaltungstechnischen Gründen ist vorgesehen,<br />
die Anleger nicht zur Mitteilung der Sonderwerbungskosten<br />
aufzufordern, da sich diese<br />
grundsätzlich ohnehin nur im Progressionsvorbehalt<br />
auswirken. Sofern dem Anleger Sonderwerbungskosten<br />
entstehen, sind diese daher der Fondsgesellschaft<br />
unaufgefordert bis zum 31.03. eines jeden Jahres<br />
für das vorangegangene Kalenderjahr zusammen<br />
mit den entsprechenden Nachweisen mitzuteilen.<br />
15.9 Übertragung, Belastung und Teilung<br />
von Anteilen<br />
Die Übertragung von oder sonstige Verfügung über<br />
Gesellschafts- bzw. Treuhandanteile durch Abtretung,<br />
im Wege eines Verkaufs, Schenkung oder einer<br />
sonstigen Vereinbarung setzt die vorherige Zustimmung<br />
des geschäftsführenden Kommanditisten<br />
voraus, die aus den in § 23 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags<br />
der Fondsgesellschaft genannten Gründen<br />
verweigert werden kann.
Zu den Beschränkungen im Rahmen einer Übertragung,<br />
Belastung oder Teilung von Anteilen sollte<br />
jeder Anleger die wichtigen Hinweise in Tz. 3.3.12<br />
ab Seite 41, die Ausführungen in Tz. 10.2.8 bei den<br />
rechtlichen Grundlagen des Beteiligungsangebots<br />
sowie in § 23 des in Tz. 13 abgedruckten Gesellschaftsvertrags<br />
der Fondsgesellschaft gelesen und<br />
verstanden haben. Die freie Handelbarkeit der<br />
Vermögensanlage ist durch diese Regelungen eingeschränkt.<br />
Bei einer Übertragung oder Teilung von Gesellschafts-<br />
bzw. Treuhandanteilen gemäß § 23 des<br />
Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft ist der<br />
jeweilige Anleger, bzw. dessen Rechtsnachfolger,<br />
verpflichtet, die im Zusammenhang mit der Übertragung<br />
oder Teilung seines Gesellschaftsanteils<br />
entstehenden Kosten zu übernehmen. Gemäß dem<br />
Geschäftsbesorgungsvertrag ist die Real I.S. berechtigt,<br />
für jeden Übertragungs- oder Teilungsvorgang<br />
eine Gebühr für die Umschreibung der Anteile<br />
entsprechend dem jeweils aktuellen Preisverzeichnis<br />
zu erheben. Für das Jahr 2011 beträgt die Gebühr<br />
EUR 250 zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer<br />
je Übertragungs- oder Teilungsvorgang.<br />
15.10 Tod eines Anlegers<br />
Stirbt ein Anleger, geht sein Gesellschafts- bzw.<br />
Treuhandanteil direkt auf seinen Erben bzw. entsprechend<br />
den Erbquoten anteilig auf seine Erben über.<br />
Soweit Erben den Gesellschafts- bzw. Treuhandanteil<br />
in Erfüllung eines Vermächtnisses oder einer Auseinandersetzungsanordnung<br />
des Erblassers ganz oder<br />
teilweise übertragen, wird der Begünstigte neuer<br />
Gesellschafter bzw. Treugeber.<br />
Liegt in der Person des Erben, des Vermächtnisnehmers<br />
oder des Begünstigten einer Auseinandersetzungsanordnung<br />
ein wichtiger Grund gemäß § 23<br />
Abs. (1) Satz 3 Buchstaben a) bis f) des Gesellschaftsvertrags<br />
der Fondsgesellschaft vor, kann der Übergang<br />
der Beteiligung binnen sechs Wochen nach<br />
Vorliegen der erforderlichen Informationen und<br />
Dokumente vom geschäftsführenden Kommanditisten<br />
durch schriftliche Erklärung untersagt werden.<br />
In diesem Fall scheidet der Erbe aus der Gesellschaft<br />
aus, bzw. sofern der / die Erbe(n) aus oben genannten<br />
Gründen die Beteiligung nicht auf den Vermächtnisnehmer<br />
bzw. Begünstigten einer Auseinandersetzungsanordnung<br />
übertragen kann / können, bleibt<br />
der Erbe bzw. bleiben die Erben Gesellschafter. Der<br />
221<br />
Erbfall ist dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />
unverzüglich schriftlich anzuzeigen.<br />
Erben bzw. Vermächtnisnehmer müssen sich durch<br />
Vorlage eines Erbscheins oder Erbnachweises entsprechend<br />
§ 35 GBO legitimieren. Mehrere Erben<br />
oder Vermächtnisnehmer haben zur Wahrnehmung<br />
ihrer Rechte aus der Beteiligung einen gemeinsamen<br />
Bevollmächtigten zu bestellen und dem geschäftsführenden<br />
Kommanditisten die Bestellung schriftlich<br />
unter Angabe von Namen und Adresse des Bestellten<br />
anzuzeigen. Bis zur Klärung des Erbfalls ruhen die<br />
Stimmrechte, und ausstehende Ausschüttungen<br />
werden zurückbehalten.<br />
Erben bzw. Vermächtnisnehmer eines Gesellschaftsanteils<br />
sollten beachten, dass der Gesellschaftsanteil<br />
(jeweils) direkt auf sie übergeht (sog. Sondererbfolge)<br />
und nicht in Erbengemeinschaft gehalten wird.<br />
Im Treuhandvertrag ist Entsprechendes für Treuhandanteile<br />
vereinbart, so dass diese ebenfalls direkt und<br />
ggf. anteilig auf Erben bzw. Vermächtnisnehmer<br />
eines verstorbenen Treugebers und nicht auf die<br />
Erbengemeinschaft übergehen.<br />
Weitere Details sind in § 24 des als Tz. 13 abgedruckten<br />
Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft zu<br />
entnehmen.<br />
15.11 Widerrufsfrist<br />
Dem Anleger steht das Recht zu, binnen einer Frist<br />
von 14 Tagen seine im Rahmen der Beitrittsvereinbarung<br />
abgegebene Willenserklärung zum Abschluss<br />
des Treuhandvertrags und der damit zusammenhängenden<br />
Rechtsgeschäfte ohne Angabe von Gründen<br />
zu widerrufen. Die Einzelheiten der Widerrufsregelung<br />
sind in der Beitrittsvereinbarung dargelegt.<br />
15.12 Datenschutz und Weitergabe von<br />
Informationen<br />
Die Speicherung, Verarbeitung und Nutzung der<br />
vom Anleger in der Beitrittsvereinbarung mitgeteilten<br />
personenbezogenen Daten sowie weiterer<br />
personenbezogener Daten, die in unmittelbarem<br />
Zusammenhang mit der Beteiligung erhoben werden,<br />
erfolgt in EDV-Anlagen der Real I.S., des Treuhandkommanditisten,<br />
des Komplementärs und des<br />
geschäftsführenden Kommanditisten der Fondsgesellschaft<br />
bzw. ihrer Geschäftsbesorger. Diese Daten
werden ausschließlich für Zwecke der Begründung<br />
und Verwaltung der Beteiligung des Anlegers an der<br />
Fondsgesellschaft sowie zur Information des vermittelnden<br />
Vertriebspartners verwendet und Dritten<br />
nur zugänglich gemacht, wenn dies zur Verwaltung<br />
der Fondsgesellschaft und / oder der steuerlichen<br />
Abwicklung erforderlich ist. Die Bestimmungen der<br />
anwendbaren Datenschutzgesetze werden dabei<br />
strikt beachtet. Dies schließt auch erforderliche Übermittlungen<br />
an zuständige Finanzbehörden, an die<br />
Kreditgeber der Fondsgesellschaft, den Geschäftsbesorger<br />
der Fondsgesellschaft sowie die steuerlichen<br />
und rechtlichen Berater und Wirtschaftsprüfer der<br />
Fondsgesellschaft mit ein.<br />
Die Anleger erklären sich mit Beitritt zur Fondsgesellschaft<br />
damit einverstanden, dass der vermittelnde<br />
Vertriebspartner ihm mitgeteilte Änderungen bezüglich<br />
der personenbezogenen Daten der Anleger<br />
an die Fondsgesellschaft und den Geschäftsbesorger<br />
der Fondsgesellschaft übermittelt.<br />
Für den Fall, dass Beteiligungen an der Fondsgesellschaft<br />
an einer offiziellen Zweitmarktplattform bzw.<br />
einer vergleichbaren Institution angeboten werden<br />
oder angeboten werden sollen, sind der geschäftsführende<br />
Kommanditist und der Geschäftsbesorger<br />
der Fondsgesellschaft berechtigt, anonyme Auskünfte<br />
über die Beteiligung des Anlegers zu erteilen und<br />
Informationen über die Fondsgesellschaft und die<br />
Beteiligung an die entsprechenden Stellen weiterzuleiten.<br />
222
16. Verbraucherinformationen für<br />
den Fernabsatz<br />
Gemäß § 312c BGB (in Verbindung mit Artikel 246 § 2<br />
in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB) ist die<br />
Fondsgesellschaft bei Vorliegen eines Fernabsatzvertrags<br />
über Finanzdienstleistungen verpflichtet, dem<br />
Anleger folgende Informationen zur Verfügung zu<br />
stellen:<br />
16.1 Informationen zum Anbieter und zu anderen<br />
mit dem Verbraucher in Kontakt tretenden<br />
gewerblich tätigen Personen<br />
a) Fondsgesellschaft<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />
<strong>Australien</strong> 7 KG<br />
Sitz: München, eingetragen im Handelsregister<br />
des Amtsgerichts München (HRA 96959)<br />
Ladungsfähige Anschrift:<br />
Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />
Persönlich haftender Gesellschafter der<br />
Fondsgesellschaft (Komplementär)<br />
Real I.S. Fund Management GmbH<br />
Sitz: München, eingetragen im Handelsregister<br />
des Amtsgerichts München (HRB 145873)<br />
Ladungsfähige Anschrift:<br />
Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />
Geschäftsführer der Fondsgesellschaft<br />
(geschäftsführender Kommanditist)<br />
Real I.S. Beteiligungs GmbH<br />
Sitz: München, eingetragen im Handelsregister<br />
des Amtsgerichts München (HRB 171744)<br />
Ladungsfähige Anschrift:<br />
Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />
Treuhandkommanditist<br />
FCT Finanzcontrol Treuhand GmbH<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
Steuerberatungsgesellschaft<br />
Sitz: München, eingetragen im Handelsregister<br />
des Amtsgerichts München (HRB 83045)<br />
Ladungsfähige Anschrift:<br />
Schleißheimer Straße 4, 80333 München<br />
Geschäftsführer: Matthäus Paulus,<br />
Dr. Rainer Polster, Frank Alexander Paulus<br />
und Anita Dürrwanger-Trautwein<br />
223<br />
b) Initiator des Beteiligungsangebots,<br />
Anbieter, Vertreter<br />
Real I.S. AG Gesellschaft für Immobilien<br />
Assetmanagement<br />
Sitz: München, eingetragen im Handelsregister<br />
des Amtsgerichts München (HRB 132654)<br />
Ladungsfähige Anschrift:<br />
Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />
Gesetzliche Vertreter: Josef Brandhuber (Vors.),<br />
Jochen Schenk, Brigitte Walter<br />
Die Hauptgeschäftstätigkeit der Real I.S. AG<br />
Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement<br />
besteht in der Auflage von strukturierten Beteiligungsangeboten<br />
(z. B. geschlossenen Immobilienfonds,<br />
Immobilienaktiengesellschaften und<br />
Mobilienfonds) und allen damit mittelbar und<br />
unmittelbar zusammenhängenden Geschäften.<br />
Die vorstehend genannten Gesellschaften unterliegen<br />
keiner Aufsicht.<br />
c) Anlageberater / Vermittler<br />
Die Sparkasse / Bank bzw. der Anlageberater /<br />
Vermittler, über die / den Sie den Beteiligungsprospekt,<br />
die Beitrittsvereinbarung und die<br />
Widerrufsbelehrung erhalten haben, wird Ihnen<br />
gegenüber als Anlageberater(in) / Vermittler(in)<br />
der Fondsgesellschaft tätig.<br />
Die ladungsfähige Anschrift der vorgenannten<br />
Personen ergibt sich aus den Ihnen von der<br />
Sparkasse / Bank oder den sonstigen Anlageberatern<br />
/ Vermittlern zugesandten oder überlassenen<br />
Unterlagen.<br />
16.2 Informationen zum Unternehmensgegenstand<br />
der Fondsgesellschaft und zur Finanzdienstleistung<br />
selbst<br />
a) Gesellschaftszweck der Fondsgesellschaft<br />
Gegenstand des Unternehmens ist der direkte<br />
und / oder über Treuhandverhältnisse indirekte<br />
Erwerb, die Verwaltung – insbesondere durch<br />
Vermietung und Verpachtung – sowie die<br />
Veräußerung von Grundstücken bzw. grundstücksgleichen<br />
Rechten. Die Gesellschaft ist zu<br />
allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen
erechtigt, die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck<br />
unmittelbar oder mittelbar zu<br />
fördern. Die Gesellschaft kann zur Erreichung<br />
des Gesellschaftszwecks auch Beteiligungen an<br />
anderen Gesellschaften eingehen. Die Gesellschaft<br />
kann die Handlungen, die zur Erreichung<br />
ihres Zwecks erforderlich oder zweckmäßig sind,<br />
selbst vornehmen oder durch Dritte vornehmen<br />
lassen. Die Gesellschaft ist berechtigt, freie Liquidität<br />
verzinslich anzulegen. Die Gesellschaft ist<br />
nicht berechtigt, gewerblich tätig zu werden und<br />
Tätigkeiten auszuüben bzw. Geschäfte zu betreiben,<br />
die einer Genehmigung oder Erlaubnis nach<br />
§ 34c Gewerbeordnung oder nach § 32 i. V. m. § 1<br />
KWG bedürfen. Die Gesellschaft ist ausschließlich<br />
vermögensverwaltend im ertragssteuerlichen<br />
Sinn tätig.<br />
b) Gegenstand der konkreten vorliegenden<br />
Anlagemöglichkeit und Zustandekommen des<br />
hierfür erforderlichen Vertrags<br />
Gegenstand des vorliegenden Beteiligungsangebots<br />
ist die mittelbare Beteiligung des Anlegers<br />
über den Treuhandkommanditisten als Treugeber<br />
an der Fondsgesellschaft nach Maßgabe<br />
des Treuhandvertrags, der Beitrittsvereinbarung<br />
sowie des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft.<br />
Um der Fondsgesellschaft beizutreten<br />
sowie die mit der Beteiligung verbundenen<br />
Rechtsgeschäfte abzuschließen, hat der Anleger<br />
eine vollständig ausgefüllte und von ihm unterzeichnete<br />
Beitrittsvereinbarung bei seinem<br />
Anlageberater oder direkt bei dem Initiator<br />
einzureichen. Die unterzeichnete Beitrittsvereinbarung<br />
stellt ein rechtsverbindliches Angebot<br />
zum Abschluss eines Treuhandvertrags zwischen<br />
dem Anleger als Treugeber und dem Treuhandkommanditisten<br />
als Treuhänder nach Maßgabe<br />
der Beitrittsvereinbarung dar. Die Annahme des<br />
Angebots zum Abschluss des Treuhandvertrags<br />
erfolgt durch den Treuhandkommanditisten. Der<br />
Vertrag kommt durch diese Annahme zustande.<br />
Des Zugangs der Annahmeerklärung des Treuhandkommanditisten<br />
beim Anleger bedarf es für<br />
die Wirksamkeit des Vertragsabschlusses nicht.<br />
Die von dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />
gegengezeichnete Beitrittsvereinbarung<br />
wird dem Anleger – nach Unterzeichnung durch<br />
den Treuhandkommanditisten – als Durchschlag<br />
zurückgesandt.<br />
224<br />
c) Leistungsvorbehalte<br />
Das Beteiligungsangebot ist auf Anleger zugeschnitten,<br />
die natürliche Personen mit Wohnsitz<br />
in Deutschland (und nur in Deutschland<br />
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig) sind,<br />
ihre Beteiligung im Privatvermögen halten und<br />
die Beteiligung nicht fremdfinanzieren. Gleichwohl<br />
können sich grundsätzlich natürliche oder<br />
juristische Personen im Rahmen der Kapitalerhöhungen<br />
gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrags der<br />
Fondsgesellschaft beteiligen. Eine Beteiligung<br />
von Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Gemeinschaften<br />
und Ehepaaren in der Form einer Gesellschaft<br />
bürgerlichen Rechts bzw. Gemeinschaft ist<br />
ausgeschlossen.<br />
Ferner sind Personen, die (i) Staatsangehörige<br />
der USA, Kanadas, Japans, Großbritanniens oder<br />
<strong>Australien</strong>s sind, (ii) Inhaber einer dauerhaften<br />
Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung der USA<br />
(„Green Card“), Kanadas, Japans, Großbritanniens<br />
oder <strong>Australien</strong>s sind, (iii) ihren gewöhnlichen<br />
Aufenthalt / Wohnsitz oder Sitz in den USA, in<br />
Kanada, Japan, Großbritannien oder <strong>Australien</strong><br />
haben und / oder (iv) die Beteiligung für eine<br />
Vermögensmasse mit Sitz in den USA, in Kanada,<br />
Japan, Großbritannien oder <strong>Australien</strong> eingehen<br />
oder einer solchen anbieten, ebenfalls als<br />
Kommanditisten bzw. als Treugeber der Fondsgesellschaft<br />
ausgeschlossen. Anlässlich der Aufnahme<br />
und auf Verlangen des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten haben Anleger zu versichern<br />
und nachzuweisen, dass keine der im vorstehenden<br />
Satz genannten Bedingungen vorliegt. Der<br />
geschäftsführende Kommanditist kann im Einzelfall<br />
Ausnahmen von den Regelungen in diesem<br />
Absatz zulassen.<br />
Der Komplementär, der geschäftsführende<br />
Kommanditist und der Treuhandkommanditist<br />
unterliegen den Vorschriften des Gesetzes über<br />
das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten<br />
(Geldwäschegesetz, GWG). Soweit Anleger<br />
nach dem GWG zu erhebende Angaben nicht,<br />
nicht vollständig oder unzutreffend machen,<br />
können der geschäftsführende Kommanditist<br />
oder der Treuhandkommanditist die Annahme<br />
der Beitrittserklärung versagen.
d) Laufzeit des Treuhandvertrags / Mindestlaufzeit<br />
der Fondsgesellschaft / Kündigung<br />
Die Fondsgesellschaft wird für unbestimmte Zeit<br />
eingegangen. Der Treuhandvertrag ist unbefristet.<br />
Eine ordentliche Kündigung des Treuhandvertrags<br />
ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />
von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres,<br />
erstmals jedoch zum 31.12.2026, möglich.<br />
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund<br />
bleibt hiervon unberührt. Entsprechendes gilt<br />
für die Kündigung des Gesellschaftsvertrags.<br />
Einzelheiten hinsichtlich Dauer und Kündigung<br />
der Fondsgesellschaft regelt der Treuhandvertrag<br />
(Tz. 14) im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag<br />
(Tz. 13). Details zu diesen Regelungen und<br />
Darstellung möglicher wirtschaftlicher Nachteile<br />
einer vorzeitigen Kündigung finden sich im vorliegenden<br />
Beteiligungsprospekt, insbesondere in<br />
Tz. 10 „Rechtliche Grundlagen“, Tz. 14 „Treuhandvertrag“<br />
(dort insbesondere § 9) und Tz. 13 „Gesellschaftsvertrag“<br />
(dort insbesondere §§ 27, 28).<br />
e) Beteiligungsbetrag<br />
Der Beteiligungsbetrag eines beitretenden<br />
Gesellschafters bzw. Treugebers soll mindestens<br />
AUD 15.000 (zzgl. 5 Prozent Agio gemäß Beitrittsvereinbarung)<br />
betragen. Der Beteiligungsbetrag<br />
muss (ohne Berücksichtigung des Agios) durch<br />
1.000 ohne Rest teilbar sein.<br />
f) Von dem Anleger zu entrichtender Gesamtbetrag<br />
zum Erwerb der Beteiligung<br />
Der Anleger hat den in der Beitrittsvereinbarung<br />
genannten Beteiligungsbetrag zzgl. 5 Prozent<br />
Agio zu entrichten.<br />
Weitere Leistungen hat der Anleger im Zusammenhang<br />
mit dem Erwerb der Vermögensanlage<br />
nicht zu erbringen, insbesondere hat er keine<br />
weiteren Zahlungen zu leisten. Auch zusätzliche<br />
Liefer- und Versandkosten fallen nicht an. Eigene<br />
Kosten für Telefon, Internet, Porti usw. hat der Anleger<br />
allerdings selbst zu tragen. Angaben zu den<br />
steuerlichen Auswirkungen der Beteiligung des<br />
Anlegers an der Fondsgesellschaft und zur steuerlichen<br />
Abwicklung finden sich im vorliegenden<br />
Beteiligungsprospekt, insbesondere in der Tz. 7<br />
„Prognoserechnung“ sowie in Tz. 11 „Steuerliche<br />
Grundlagen“ und in Tz. 15 „Abwicklungshinweise“.<br />
225<br />
g) Zahlungsmodalitäten / Vertragsstrafen<br />
Der Beteiligungsbetrag zzgl. 5 Prozent Agio ist<br />
gemäß den Bestimmungen der Beitrittsvereinbarung<br />
und wie folgt zu erbringen: Bei Zeichnung<br />
der Beteiligung bis zum 30.11.2011 zum<br />
12.12.2011, für alle Zeichnungen ab 01.12.2011<br />
zum 20. des auf die Zeichnung folgenden Monats<br />
(bzw., sofern dies kein Bankarbeitstag ist, zum<br />
nächstfolgenden Bankarbeitstag).<br />
Wird der Beteiligungsbetrag zzgl. Agio nicht<br />
rechtzeitig erbracht, können dem Anleger<br />
Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet<br />
werden. Das Recht zur Geltendmachung von darüber<br />
hinausgehenden Schadenersatzforderungen<br />
(z. B. zusätzliche Bearbeitungs- oder Bankgebühren)<br />
bleibt davon unberührt. Entsprechendes<br />
gilt, wenn der Anleger den Beteiligungsbetrag<br />
zzgl. Agio von einem Konto überweist, das nicht<br />
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union<br />
geführt wird und die Zahlung deshalb zurückgewiesen<br />
wird. Weiterhin ist bei nicht vollständiger<br />
und / oder verspäteter Bereitstellung des<br />
Beteiligungsbetrags zzgl. Agio der Rücktritt vom<br />
Treuhandvertrag oder eine Herabsetzung des<br />
gezeichneten Beteiligungsbetrags durch den<br />
geschäftsführenden Kommanditisten möglich.<br />
Im Fall des Rücktritts trägt der Anleger die mit<br />
seinem Ausscheiden entstehenden Kosten und<br />
die der Gesellschaft entstehenden Schäden,<br />
mindestens aber eine Schadenpauschale in Höhe<br />
des vereinbarten Agios. Im Fall der Herabsetzung<br />
schuldet der Anleger, sofern er nicht einen niedrigeren<br />
Schaden nachweist, einen pauschalen<br />
Schadenersatz in Höhe von AUD 800. Das Recht<br />
zur Geltendmachung von darüber hinausgehenden<br />
Schadenersatzforderungen bleibt unberührt<br />
(siehe hierzu § 7 des Gesellschaftsvertrags der<br />
Fondsgesellschaft, der als Tz. 13 in diesem Beteiligungsprospekt<br />
abgedruckt ist).<br />
h) Ausschüttungen / Entnahmen<br />
Vorgesehen ist, dass der Anleger Ausschüttungen<br />
/ Entnahmen erhält. Die an den Anleger zu<br />
leistenden angestrebten Ausschüttungen / Entnahmen<br />
erfolgen, sofern die Gesellschafterversammlung<br />
dies beschließt, in Höhe des<br />
Liquiditätsüberschusses, soweit er nicht der Liquiditätsreserve<br />
zugeführt wird. Es erfolgt grundsätzlich<br />
eine anteilige Ausschüttung bezogen auf<br />
den vertragsgemäß zu leistenden Kapitalanteil
(ohne Agio) ab dem Ersten des auf die Einzahlung<br />
folgenden Monats. Die Barausschüttungen<br />
erfolgen jeweils zum 30.06. des jeweiligen Folgejahres.<br />
Die Ausschüttungen erfolgen durch die<br />
Fondsgesellschaft als Zahlstelle. Andere Stellen,<br />
die bestimmungsgemäß Zahlungen an den Anleger<br />
ausführen, existieren nicht.<br />
i) Beitrittsgrundlage / Vertragsverhältnisse /<br />
spezielle Risiken<br />
Die Einzelheiten zu den Vertragsverhältnissen<br />
sind in der Beitrittsvereinbarung und im Beteiligungsprospekt<br />
enthalten. Diese Dokumente<br />
enthalten eine vollständige Beschreibung der<br />
Vertragsverhältnisse. Die speziellen Risiken der<br />
Beteiligung sind in Tz. 3 des Beteiligungsprospekts<br />
beschrieben. Für nähere Einzelheiten<br />
wird auf diese Dokumente bzw. Informationen<br />
verwiesen.<br />
Die den Anlegern zur Verfügung gestellten Informationen,<br />
insbesondere der vorliegende Beteiligungsprospekt<br />
„<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 7“ gelten<br />
bis zur Mitteilung von Änderungen.<br />
Die Real I.S. hält den Beteiligungsprospekt zur<br />
kostenlosen Ausgabe bereit.<br />
16.3 Angaben zum Fernabsatzvertrag selbst<br />
a) Anwendbares Recht, Gerichtsstand<br />
Die Beitrittsvereinbarung sowie das Vertragsverhältnis<br />
zwischen der Fondsgesellschaft und dem<br />
einzelnen Anleger unterliegen dem Recht der<br />
Bundesrepublik Deutschland.<br />
Sofern der Anleger Verbraucher im Sinne von<br />
§ 13 BGB ist, gelten hinsichtlich des Gerichtsstandes<br />
die gesetzlichen Vorgaben. Im Übrigen<br />
ist Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus<br />
diesem Vertrag sowie über das Zustandekommen<br />
dieses Vertrags der Sitz des Treuhänders, soweit<br />
dies rechtlich zulässig vereinbart werden kann.<br />
b) Sprache<br />
Die Vertragssprache ist deutsch. Die Kommunikation<br />
zwischen der Fondsgesellschaft, ihren Gesellschaftern<br />
und den Anlegern erfolgt ausschließlich<br />
in deutscher Sprache.<br />
226<br />
c) Widerrufsrecht<br />
Dem Anleger steht das Recht zu, binnen einer<br />
Frist von 14 Tagen seine im Rahmen der Beitrittsvereinbarung<br />
abgegebene Willenserklärung<br />
zum Erwerb einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />
und der damit verbundenen Rechtsgeschäfte<br />
ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.<br />
Der Widerruf ist in Textform (z. B. per Brief, Telefax,<br />
E-Mail) gegenüber der Real I.S. AG Gesellschaft<br />
für Immobilien Assetmanagement, Innere<br />
Wiener Straße 17, 81667 München, zu erklären<br />
und hat u. a. zur Folge, dass die beiderseits empfangenen<br />
Leistungen zurückzugewähren und ggf.<br />
gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben<br />
sind. Die Widerrufsfrist beginnt am Tag nach<br />
Erhalt der Widerrufsbelehrung in Textform, nicht<br />
jedoch, bevor (i) Ihnen auch eine Vertragsurkunde,<br />
Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der<br />
Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung<br />
gestellt worden ist, (ii) Sie die Bestätigung über<br />
den Vertragsschluss in Textform erhalten haben<br />
und (iii) die Informationspflichten gemäß Artikel<br />
246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB<br />
erfüllt worden sind. Weitere Einzelheiten finden<br />
sich in der in der Beitrittsvereinbarung abgedruckten<br />
Widerrufsbelehrung.<br />
16.4 Informationen zu etwaigen außergerichtlichen<br />
Rechtsbehelfen und das Bestehen<br />
von Garantiefonds<br />
a) Außergerichtlicher Rechtsbehelf<br />
Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften<br />
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)<br />
betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen<br />
einschließlich damit zusammenhängender<br />
Streitigkeiten aus der Anwendung des<br />
§ 676 h BGB können die Anleger (unbeschadet<br />
ihres Rechts, die Gerichte anzurufen) die bei der<br />
Deutschen Bundesbank eingerichtete Schlichtungsstelle<br />
anrufen. Die Voraussetzungen für<br />
den Zugang zu der Schlichtungsstelle regelt die<br />
Schlichtungsstellenverfahrensordnung. Ein Merkblatt<br />
sowie die Schlichtungsstellenverfahrensordnung<br />
sind bei der Schlichtungsstelle erhältlich.<br />
Die Beschwerde ist schriftlich unter kurzer<br />
Schilderung des Sachverhalts und Beifügung von<br />
Kopien der zum Verständnis der Beschwerde notwendigen<br />
Unterlagen bei der Schlichtungsstelle<br />
einzureichen. Der Anleger hat zudem zu versichern,<br />
dass
der Beschwerdegegenstand nicht bereits bei<br />
einem Gericht anhängig ist, in der Vergangenheit<br />
war oder von dem Beschwerdeführer während<br />
des Schlichtungsverfahrens anhängig gemacht<br />
wird,<br />
die Streitigkeit nicht durch außergerichtlichen<br />
Vergleich beigelegt ist,<br />
ein Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht abgewiesen<br />
worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung<br />
keine Aussicht auf Erfolg bietet,<br />
die Angelegenheit nicht bereits Gegenstand<br />
eines Schlichtungsvorschlags oder eines Schlichtungsverfahrens<br />
einer Schlichtungsstelle nach<br />
§ 14 Abs. 1 Unterlassungsklagegesetz oder einer<br />
anderen Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt,<br />
ist, und<br />
der Anspruch bei Erhebung der Beschwerde nicht<br />
bereits verjährt war und der Beschwerdegegner<br />
sich auf Verjährung beruft.<br />
Die Beschwerde kann auch per E-Mail oder per Fax<br />
eingereicht werden; eventuell erforderliche Unterlagen<br />
sind dann per Post nachzureichen. Der Anleger<br />
kann sich im Verfahren vertreten lassen.<br />
Die Adresse lautet:<br />
Deutsche Bundesbank<br />
- Schlichtungsstelle -<br />
Postfach 11 12 32<br />
60047 Frankfurt am Main<br />
Tel.: 069 / 2388-1907, Fax: 069 / 2388-1919<br />
www.bundesbank.de<br />
Bei Streitigkeiten, die das Rechtsverhältnis zum<br />
Anbieter des geschlossenen Fonds, zur Fondsgesellschaft<br />
und / oder zum Treuhandkommanditisten<br />
sowie alle mit der Verwaltung der Beteiligung im<br />
Zusammenhang stehenden Sachverhalte betreffen,<br />
steht zudem ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren,<br />
eingerichtet bei der Ombudsstelle Geschlossene<br />
Fonds, zur Verfügung. Die Voraussetzungen<br />
für den Zugang zu der Schlichtungsstelle regelt die<br />
Verfahrensordnung der Ombudsstelle Geschlossene<br />
Fonds. Ein Merkblatt sowie die Verfahrensordnung<br />
sind bei der Ombudsstelle erhältlich.<br />
Die Adresse lautet:<br />
Ombudsstelle Geschlossene Fonds e. V.<br />
Postfach 640222<br />
10048 Berlin<br />
Tel.: 030 / 257 616 90, Fax: 030 / 257 616 91<br />
info@ombudsstelle-gfonds.de<br />
www.ombudsstelle-gfonds.de<br />
227<br />
Jeweilige Beschwerden sind schriftlich unter kurzer<br />
Schilderung des Sachverhalts und Beifügung<br />
von Kopien der zum Verständnis der Beschwerde<br />
notwendigen Unterlagen bei der zuständigen<br />
Schlichtungsstelle einzureichen. Es ist zudem zu<br />
versichern, dass in der Streitigkeit noch kein Gericht,<br />
keine Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle,<br />
die Streitbeilegung betreibt, angerufen und auch<br />
kein außergerichtlicher Vergleich abgeschlossen<br />
wurde. Die Beschwerde kann auch per E-Mail oder<br />
per Fax eingereicht werden; eventuell erforderliche<br />
Unterlagen sind dann per Post nachzureichen. Es ist<br />
möglich, sich im Verfahren vertreten zu lassen.<br />
b) Garantiefonds / Einlagensicherung<br />
Ein Garantiefonds, eine Einlagensicherung oder<br />
andere Entschädigungsregelungen bezogen auf das<br />
Beteiligungsangebot insgesamt bestehen nicht.<br />
16.5 Sprache und Gültigkeitsdauer der zur<br />
Verfügung gestellten Informationen<br />
Die hier zur Verfügung gestellten Informationen<br />
beruhen auf dem Stand zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung.<br />
Sie sind während der Dauer des öffentlichen<br />
Angebots wirksam und werden während dieses<br />
Zeitraums ggf. durch einen Nachtrag zum Beteiligungsprospekt<br />
aktualisiert. Sämtliche Informationen stehen<br />
nur in deutscher Sprache zur Verfügung.<br />
Ende der Verbraucherinformation für den Fern absatz.
17. Prospektverantwortung und<br />
Vollständigkeit<br />
17.1 Schlussbemerkungen<br />
Die Real I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement,<br />
Innere Wiener Straße 17, 81667<br />
München ist Anbieter dieses Beteiligungsangebots<br />
und übernimmt gemäß § 3 der Vermögensanlagen-<br />
Verkaufsprospektverordnung vom 16.12.2004 die<br />
Verantwortung für dieses Angebot und die in diesem<br />
Beteiligungsprospekt enthaltenen Angaben und erklärt<br />
als Prospektverantwortlicher, auch im Hinblick<br />
auf § 264a StGB, dass seines Wissens die Angaben<br />
richtig und keine wesentlichen Umstände ausgelassen<br />
sind. Die im Beteiligungsprospekt gemachten<br />
Angaben berücksichtigen die zum Zeitpunkt der<br />
Aufstellung des Beteiligungsprospekts maßgebenden<br />
rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die<br />
zu dieser Zeit gültigen gesetzlichen Vorschriften und<br />
Verwaltungsrichtlinien in Deutschland und <strong>Australien</strong>.<br />
Der Anbieter haftet nicht für Abweichungen aufgrund<br />
künftiger Entwicklungen und Änderungen<br />
rechtlicher und steuerlicher Grundlagen sowie für<br />
Änderungen und negative Entwicklungen der wirtschaftlichen<br />
Rahmenbedingungen in Deutschland<br />
bzw. <strong>Australien</strong>, auch bezüglich der Entwicklung<br />
und Veränderung des relevanten Immobilienmarkts<br />
(beispielsweise bei Abweichungen von den prognostizierten<br />
Werten), insbesondere nicht für die prognostizierten<br />
Netto-Mieteinnahmen, Veräußerungserlöse<br />
aus dem Verkauf des Fondsobjekts, Zinserträge<br />
und angenommene Kosten und Aufwendungen<br />
(einschließlich Steuern), die die Basis für die Prognoserechnung<br />
darstellen. Sollten Vertragspartner<br />
der Fondsgesellschaft und des australischen Treuhandvermögens<br />
ihren vertraglichen Verpflichtungen<br />
– gleich welchen Grundes – nicht nachkommen oder<br />
sollten sich z. B. wegen unterschiedlicher Vertragsauslegung<br />
Sachverhalte anders darstellen als vom<br />
Anbieter verstanden und daher in diesem Beteiligungsprospekt<br />
dargestellt, besteht keine Haftung<br />
durch den Anbieter für Schäden oder Nachteile, die<br />
für die Anleger hieraus entstehen. Auch werden der<br />
Eintritt eines bestimmten steuerlichen Ergebnisses<br />
und das steuerliche Konzept dieses Beteiligungsangebots<br />
nicht garantiert. Eine Haftung für Mängel des<br />
Fondsobjekts und sich hieraus ergebende Schäden,<br />
Kosten oder anderweitige Nachteile der Anleger,<br />
gleich aus welchem Grund, wird vom Anbieter nicht<br />
übernommen.<br />
Der Anbieter hat Angaben Dritter in diesem Beteiligungsprospekt<br />
jeweils durch Quellenangaben<br />
228<br />
oder entsprechende Hinweise bzw. Zitate kenntlich<br />
gemacht und im Rahmen des praktisch möglichen<br />
geprüft. Der Anbieter haftet darüber hinaus nicht für<br />
die inhaltliche Richtigkeit der Angaben Dritter, soweit<br />
dies gesetzlich zulässig ist. Der Inhalt des Beteiligungsprospekts<br />
berücksichtigt nur die aus Sicht des<br />
Anbieters bekannten und erkennbaren Sachverhalte<br />
bis zum Zeitpunkt der Aufstellung des Beteiligungsprospekts.<br />
Der Komplementär, die Fondsgesellschaft, der<br />
geschäftsführende Kommanditist, der Treuhänder<br />
des australischen Trusts („Treuhandvermögen“),<br />
der Treuhandkommanditist und ihre jeweils verbundenen<br />
Unternehmen haben an der Erstellung<br />
der Prospektunterlagen nicht mitgewirkt. Für die<br />
Angaben im Beteiligungsprospekt und den sonstigen<br />
Emissionsunterlagen wird von diesen Gesellschaften<br />
und den für sie handelnden Personen keine Haftung<br />
übernommen.<br />
Wenn sich für einen Anleger Fragen ergeben, wird<br />
die Real I.S. diese jederzeit beantworten. Verbindlich<br />
sind jedoch nur schriftlich bestätigte Angaben.<br />
Vermittler oder sonstige Dritte sind nicht berechtigt,<br />
Auskünfte zu erteilen oder Zusagen zu machen, die<br />
von den Aussagen im Beteiligungsprospekt abweichen.<br />
Alle mit der Konzeption, Prüfung und Durchführung<br />
des Beteiligungsangebots beauftragten Personen<br />
und Gesellschaften haften gegenüber der Fondsgesellschaft,<br />
dem Treuhänder des australischen Trusts<br />
(„Treuhandvermögen“) sowie den Anlegern nur bei<br />
grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der<br />
ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten sowie im Fall<br />
einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.<br />
Dies gilt auch für die Real I.S. als Anbieter dieses<br />
Beteiligungsangebots. Die Haftungsreduzierung gilt<br />
zudem nicht für die Verletzung von wesentlichen<br />
Pflichten (sog. Kardinalpflichten).<br />
Ersatzansprüche nach dem Verkaufsprospektgesetz<br />
wegen unrichtiger oder unvollständiger Prospektangaben<br />
verjähren nach Ablauf von einem Jahr nach<br />
Kenntnisnahme des Anlegers von einem Prospektfehler<br />
oder einer Unvollständigkeit des Beteiligungsprospekts,<br />
spätestens jedoch drei Jahre nach Veröffentlichung<br />
dieses Beteiligungsprospekts. Weiter gehende<br />
Ansprüche nach Vertragsrecht oder aufgrund vorsätzlicher<br />
unerlaubter Handlungen bleiben hiervon<br />
unberührt.
Mit seinem Beitritt erklärt der Anleger, dass er von<br />
dem Beteiligungsprospekt nebst Beitrittsvereinbarung,<br />
insbesondere auch von den Risikohinweisen<br />
(Tz. 3 ab Seite 26 ff. , insbesondere auch von den<br />
Risiken im Zusammenhang mit einer möglichen<br />
Rückabwicklung gemäß Tz. 3.2.1 ab Seite 27 und einer<br />
möglichen Anpassung des Fondskonzepts durch<br />
Fremdfinanzierungen gemäß Tz. 3.3.3 ab Seite 35<br />
und Tz. 3.3.4 ab Seite 36) und den vorstehenden Angaben<br />
sowie dem vorstehenden Haftungsvorbehalt<br />
Kenntnis genommen hat und dass er damit vollumfänglich<br />
einverstanden ist.<br />
17.2 Vollständigkeit des Prospekts<br />
Um dem Gebot der Vollständigkeit der Angaben<br />
nach der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung<br />
vom 16.12.2004 – nachfolgend kurz als „Verordnung“<br />
bezeichnet – Rechnung zu tragen, werden<br />
abschließend nachfolgende Erklärungen abgegeben:<br />
17.2.1 Der Beteiligungsprospekt ist in deutscher<br />
Sprache und nicht, weder ganz noch zum Teil, in<br />
einer anderen in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen<br />
Sprache abgefasst. Aus diesem Grunde<br />
ist eine vorangestellte deutsche Zusammenfassung<br />
nicht erforderlich (§ 2 Abs. 1 Satz 5 der Verordnung).<br />
17.2.2 Für den Inhalt des Beteiligungsprospekts<br />
übernimmt keine natürliche Person die Verantwortung<br />
(§ 3 der Verordnung).<br />
17.2.3 Der Anbieter übernimmt keine Zahlung von<br />
Steuern für den Anleger (§ 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung).<br />
17.2.4 Eine Möglichkeit, die für die Zeichnung oder<br />
den Erwerb der Vermögensanlagen vorgesehene<br />
Frist vorzeitig zu schließen, besteht außer im Fall der<br />
vollständigen Platzierung des Beteiligungskapitals<br />
vor Ablauf der Platzierungsfrist nicht. Kürzungen von<br />
Zeichnungen, Anteilen oder Beteiligungen sind nur<br />
im Fall der Überzeichnung oder bei nicht vollständiger<br />
bzw. nicht fristgerechter Einzahlung der Gesellschaftseinlagen<br />
möglich (§ 4 Satz 1 Nr. 7 der Verordnung).<br />
17.2.5 Das Angebot erfolgt nicht gleichzeitig in<br />
verschiedenen Staaten mit bestimmten Teilbeträgen.<br />
Das Angebot der Vermögensanlage findet ausschließlich<br />
in Deutschland statt (§ 4 Satz 1 Nr. 8 der<br />
Verordnung).<br />
229<br />
17.2.6 Der Emittent ist nicht für eine bestimmte<br />
Zeit gegründet (§ 5 Nr. 2 der Verordnung).<br />
17.2.7 Die Höhe des gezeichneten Kapitals des<br />
Emittenten beträgt AUD 10.000. Die Einlage (Kommanditanteile)<br />
ist vollständig eingezahlt. Es gibt zum<br />
Zeitpunkt der Prospektaufstellung keine ausstehenden<br />
Einlagen auf das Kapital des Emittenten (§ 6 Satz<br />
1 Nr. 1 der Verordnung).<br />
17.2.8 Wertpapiere oder Vermögensanlagen i. S. d.<br />
§ 8f Abs. 1 des Verkaufsprospektgesetzes in Bezug<br />
auf den Emittenten sind bisher nicht ausgegeben<br />
worden (§ 6 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung).<br />
17.2.9 Der Emittent ist weder eine Aktiengesellschaft<br />
noch eine Kommanditgesellschaft auf Aktien<br />
und kann daher keine Umtausch- oder Bezugsrechte<br />
auf Aktien einräumen (§ 6 Satz 2 der Verordnung).<br />
Daher kann der Emittent auch nicht die Bedingungen<br />
und das Verfahren für den Umtausch oder den Bezug<br />
nennen (§ 6 Satz 3 der Verordnung).<br />
17.2.10 Die Gründungsgesellschafter haben insgesamt<br />
eine Einlage in Höhe von AUD 10.000 gezeichnet.<br />
Die Einlage ist vollständig eingezahlt. Es handelt<br />
sich um einen Kommanditanteil, der vom geschäftsführenden<br />
Gründungskommanditisten gehalten<br />
wird. Der Komplementär und der Treuhandkommanditist<br />
erbringen keine Einlage (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2<br />
der Verordnung).<br />
17.2.11 Mit Ausnahme der unter Tz. 10.2.1 genannten<br />
Vergütungen stehen den Gründungsgesellschaftern<br />
des Emittenten keine Gewinnbeteiligungen,<br />
Entnahmerechte, kein Jahresbetrag der sonstigen<br />
Gesamtbezüge, insbesondere der Gehälter, Gewinnbeteiligungen,<br />
Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte,<br />
Provisionen und Nebenleistungen<br />
jeder Art innerhalb und außerhalb des Gesellschaftsvertrags<br />
zu (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung).<br />
17.2.12 Die Gründungsgesellschafter waren und<br />
sind weder unmittelbar noch mittelbar an Unternehmen<br />
beteiligt, die mit dem Vertrieb der emittierten<br />
Vermögensanlagen beauftragt sind (§ 7 Abs. 2 Nr. 1<br />
der Verordnung).<br />
17.2.13 Die Gründungsgesellschafter waren und<br />
sind weder unmittelbar noch mittelbar an Unternehmen<br />
beteiligt, die dem Emittenten Fremdkapital zur<br />
Verfügung stellen (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung).
17.2.14 Die Gründungsgesellschafter waren und sind<br />
weder unmittelbar noch mittelbar an Unternehmen<br />
beteiligt, die im Zusammenhang mit der Herstellung<br />
des Anlageobjekts nicht nur geringfügige Lieferungen<br />
oder Leistungen erbringen (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 der<br />
Verordnung).<br />
17.2.15 Der Emittent ist abhängig von folgenden<br />
Verträgen, die von wesentlicher Bedeutung für<br />
seine Geschäftstätigkeit oder Ertragslage sind: dem<br />
Mietvertrag mit dem Hauptmieter (siehe Tz. 10.6.3),<br />
da hierin die wesentlichen Einnahmen der Fondsgesellschaft<br />
über die prognostizierte Laufzeit vereinbart<br />
sind; der Optionsvereinbarung und dem damit<br />
verbundenen Kaufvertrag betreffend den Erwerb des<br />
Fondsobjekts (siehe Tz. 10.6.1 bzw. Tz. 10.6.2), da<br />
hierdurch das Anlageobjekt durch die Fondsgesellschaft<br />
erworben wird, und der Platzierungsgarantie<br />
durch den Anbieter (siehe Tz. 10.6.7), da hierdurch<br />
die Endfinanzierung der Fondsgesellschaft, falls das<br />
Kapital während der Platzierungsfrist nicht platziert<br />
werden würde, ermöglicht bzw. im Rahmen der vertraglichen<br />
Regelungen sichergestellt wird.<br />
Der Emittent ist nicht abhängig von Patenten, Lizenzen,<br />
weiteren Verträgen oder neuen Herstellungsverfahren,<br />
die von wesentlicher Bedeutung für seine<br />
Geschäftstätigkeit oder Ertragslage sind (§ 8 Abs. 1<br />
Nr. 2 der Verordnung).<br />
17.2.16 Es sind keine Gerichts- oder Schiedsverfahren<br />
anhängig, die einen wesentlichen Einfluss auf die<br />
wirtschaftliche Lage des Emittenten haben können<br />
(§ 8 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung).<br />
17.2.17 Die Tätigkeit des Emittenten ist nicht durch<br />
außergewöhnliche Ereignisse beeinflusst worden<br />
(§ 8 Abs. 2 der Verordnung).<br />
17.2.18 Dem Anbieter (Prospektverantwortlicher),<br />
den Gründungsgesellschaftern des Emittenten, den<br />
Mitgliedern der Geschäftsführung des Emittenten,<br />
den Mitgliedern der Geschäftsführung des Komplementärs<br />
und des geschäftsführenden Kommanditisten<br />
sowie dem Treuhänder und sonstigen Personen<br />
stand und steht nicht das Eigentum am Anlageobjekt<br />
oder wesentlichen Teilen desselben zu. Auch aus anderen<br />
Gründen steht diesen Personen eine dingliche<br />
Berechtigung am Anlageobjekt nicht zu (§ 9 Abs. 2<br />
Nr. 2 der Verordnung).<br />
230<br />
17.2.19 Außer den im Beteiligungsprospekt genannten<br />
Leistungen des geschäftsführenden Kommanditisten<br />
(Details siehe Tz. 10.2.1, 12. Absatz) und des<br />
Komplementärs (Details siehe Tz. 10.2.1, 13. Absatz)<br />
sowie des Treuhandkommanditisten (Details siehe<br />
Tz. 10.2.1, 14. Absatz) und den in Tz. 10.4 bzw.<br />
Tz. 10.6 genannten Leistungen der Real I.S. AG bzw.<br />
der Real I.S. Australia Pty Ltd (Vereinbarungen über<br />
Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Akquisition<br />
des Fondsobjekts und der Konzeption der<br />
Vermögensanlage, der Stellung einer Platzierungsgarantie,<br />
Vereinbarungen über Kapitalvermittlung,<br />
Vereinbarungen über Geschäftsbesorgung) werden<br />
keine nicht nur geringfügigen Leistungen und<br />
Lieferungen durch Personen erbracht, die nach §§ 3,<br />
7 oder 12 der Verordnung zu nennen sind. Diese Personen<br />
sind Personen der Gesellschaften, die für den<br />
Inhalt des Beteiligungsprospekts die Verantwortung<br />
übernehmen, Gründungsgesellschafter, Mitglieder<br />
der Geschäftsführung, Treuhänder (§ 9 Abs. 2 Nr. 8<br />
der Verordnung).<br />
17.2.20 Die voraussichtlichen Gesamtkosten des<br />
Anlageobjekts (einschließlich der Anschaffungs- und<br />
Herstellungskosten sowie der sonstigen Kosten und<br />
der geplanten Finanzierung) sind in Tz. 6 im Rahmen<br />
des prognostizierten Investitions- und Finanzierungsplans<br />
(d. h. als Aufgliederung in Mittelverwendung<br />
und in Mittelherkunft) ausgewiesen (§ 9 Abs. 2 Nr. 9<br />
der Verordnung).<br />
17.2.21 Bei dem Emittenten handelt es sich um<br />
keine Gesellschaft i. S. v. §§ 264a, 267 Abs. 1 HGB.<br />
Eine Prüfungspflicht für den Jahresabschluss und<br />
den Lagebericht besteht nach den §§ 264a, 316 HGB<br />
für kleine Gesellschaften nicht. Da der Emittent vor<br />
weniger als 18 Monaten gegründet wurde, nutzt der<br />
Anbieter die Wahlmöglichkeit zur Darstellung der<br />
wirtschaftlichen Situation gemäß den verringerten<br />
Prospektanforderungen; § 10 ist damit nicht anwendbar<br />
(§ 15 Abs. 1 der Verordnung).<br />
Da gemäß der gewählten verringerten Prospektanforderung<br />
kein Jahresabschluss dargestellt wurde<br />
und auch keine Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses<br />
besteht, können weder Name noch<br />
Anschrift oder die Berufsbezeichnung eines Abschlussprüfers<br />
angegeben werden. Aus den gleichen<br />
Gründen können weder ein Bestätigungsvermerk<br />
noch etwaige Einschränkungen oder eine Versagung<br />
wiedergegeben werden (§ 11 der Verordnung).
17.2.22 Der Emittent hat weder Vorstand noch<br />
Aufsichtsgremium. Ein Beirat besteht derzeit nicht;<br />
die Gesellschafter / Treugeberversammlung kann<br />
dessen Einrichtung zur Überwachung, Beratung und<br />
Unterstützung der Geschäftsführer beschließen. Die<br />
Namen und Geschäftsanschrift der Mitglieder der<br />
Geschäftsführung des Emittenten sowie deren Funktionen<br />
sind in Tz. 12.3 abschließend und vollständig<br />
dargestellt (§ 12 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung).<br />
17.2.23 Den Mitgliedern der Geschäftsführung<br />
des Emittenten sind für das letzte abgeschlossene<br />
Geschäftsjahr keine Gesamtbezüge gewährt worden,<br />
insbesondere sind ihnen keine Gehälter, Gewinnbeteiligungen,<br />
Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte,<br />
Provisionen oder Nebenleistungen<br />
irgendeiner Art gewährt worden (§ 12 Abs. 1 Nr. 2<br />
der Verordnung).<br />
17.2.24 Die Mitglieder der Geschäftsführung des<br />
Emittenten (Herr Georg Gmeineder, Mittenwald,<br />
Frau Beate Lange, München und Herr Jan Essers,<br />
München) sind auch Angestellte der Real I.S. AG, die<br />
neben anderen Unternehmen mit dem Vertrieb der<br />
angebotenen Vermögensanlage betraut ist. Darüber<br />
hinaus sind keine gemäß § 12 Abs. 1 der Verordnung<br />
zu nennenden Personen für Unternehmen tätig, die<br />
mit dem Vertrieb der angebotenen Vermögensanlagen<br />
betraut sind (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung).<br />
17.2.25 Die nach § 12 Abs. 1 der Verordnung zu<br />
nennenden Personen, die Mitglieder der Geschäftsführung,<br />
sind nicht für Unternehmen tätig, die dem<br />
Emittenten Fremdkapital geben (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 der<br />
Verordnung).<br />
17.2.26 Die nach § 12 Abs. 1 der Verordnung zu<br />
nennenden Personen, die Mitglieder der Geschäftsführung,<br />
sind nicht für Unternehmen tätig, die im Zusammenhang<br />
mit der Herstellung des Anlageobjekts<br />
nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen<br />
erbringen (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung).<br />
17.2.27 Die FCT Finanzcontrol Treuhand GmbH mit<br />
der Anschrift und dem Sitz in der Schleißheimer Straße<br />
4 in 80333 München hält als Treuhänder die Kommanditanteile<br />
der Anleger im Rahmen ihrer Beteiligung<br />
(siehe dazu auch die Angaben in Tz. 12.9). Die<br />
Aufgaben und Rechtsgrundlagen des Treuhänders<br />
sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten sind<br />
231<br />
in Tz. 10.3 bzw. im abgedrucken Treuhandvertrag<br />
(Tz. 14) abschließend und vollständig dargelegt. Der<br />
Gesamtbetrag der für die Wahrnehmung der Aufgaben<br />
mit dem Emittenten vereinbarten Vergütung<br />
ist in Tz. 10.3 bzw. in § 14 des in Tz. 14 abgedruckten<br />
Treuhandvertrags abschließend dargelegt. The<br />
Trust Company (Australia) Limited mit der Anschrift<br />
und dem Sitz 20 Bond Street, Syndey NSW 2000,<br />
<strong>Australien</strong>, hält als australischer Treuhänder über<br />
das australische Treuhandvermögen „BF Australia 7<br />
Trust“ treuhänderisch das zivilrechtliche Eigentum<br />
am Fondsobjekt für den Emittenten (siehe dazu auch<br />
die Angaben in Tz. 12.7). Die Aufgaben und Rechtsgrundlagen<br />
des australischen Treuhänders sowie seine<br />
wesentlichen Rechte und Pflichten sind in Tz. 10.5<br />
abschließend und vollständig dargelegt. Der Gesamtbetrag<br />
der für die Wahrnehmung der Aufgaben<br />
ver einbarten Vergütung ist in Tz. 7.3.3 abschließend<br />
dargelegt.<br />
Darüber hinaus gibt es keine Treuhänder im Sinne<br />
der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung<br />
(§ 12 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 sowie Nr. 4 der<br />
Verordnung).<br />
17.2.28 Es liegen keine Umstände oder Beziehungen<br />
vor, die Interessenskonflikte des Treuhänders FCT<br />
Finanzcontrol Treuhand GmbH und des australischen<br />
Treuhänders The Trust Company (Australia) Limited<br />
begründen können (§12 Abs. 3 Nr. 5 der Verordnung).<br />
17.2.29 Personen, die nicht in den Kreis der nach der<br />
Verordnung angabepflichtigen Personen fallen, die<br />
die Herausgabe oder den Inhalt des Beteiligungsprospekts<br />
oder die Abgabe oder den Inhalt des Angebots<br />
der Vermögensanlage aber wesentlich beeinflusst<br />
haben, existieren nicht (§ 12 Abs. 4 i. V. m. § 12<br />
Abs. 1 und 2 der Verordnung).<br />
17.2.30 Da der Emittent erst im Frühjahr 2011 gegründet<br />
ist und mit Erwerb des Fondsobjekts Ende<br />
2011 wirtschaftlich aktiv werden soll, wurde für den<br />
Emittenten zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />
noch kein Jahresabschluss erstellt, und allgemeine<br />
Ausführungen über die Geschäftsentwicklung des<br />
Emittenten nach dessen Gründung bzw. Angaben<br />
über die Geschäftsaussichten des Emittenten mindestens<br />
für das laufende Geschäftsjahr sind in Tz. 9<br />
vollständig enthalten (§ 13 der Verordnung).
17.2.31 Für das Angebot der Vermögensanlagen, für<br />
deren Verzinsung oder Rückzahlung wurde keine Gewährleistung<br />
übernommen (§ 14 der Verordnung).<br />
17.2.32 Im Rahmen der verringerten Prospektanforderung<br />
stellt der Emittent in Tz. 9 des Beteiligungsprospekts<br />
die Eröffnungsbilanz und eine<br />
Zwischenübersicht, deren Stichtag nicht länger als<br />
zwei Monate zurückliegt, und die voraussichtliche<br />
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage für das laufende<br />
Jahr bzw. die Planzahlen für die folgenden drei<br />
Geschäftsjahre und die Planzahlen zur Investition<br />
und zu Umsatz und Ergebnis dar. Eine Produktion<br />
unterhält der Emittent nicht und daher können keine<br />
entsprechenden Planzahlen des Emittenten diesbezüglich<br />
dargelegt werden (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 der<br />
Verordnung).<br />
Datum der Aufstellung des Beteiligungsprospekts:<br />
31.05.2011<br />
232
Impressum<br />
Prospektverantwortlicher / Anbieter<br />
Real I.S. AG<br />
Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement<br />
Innere Wiener Straße 17<br />
81667 München<br />
Gestaltung und Gesamtherstellung<br />
DACHCOM.DE GmbH<br />
Communication<br />
Am Köchlinweiher 2<br />
88131 Lindau<br />
Wichtiger Hinweis:<br />
Der Nachdruck oder die Kopie dieses Beteiligungsprospekts,<br />
auch auszugsweise, ist nur nach vorheriger<br />
schriftlicher Genehmigung des Prospektherausge<br />
bers / Anbieters gestattet. Organigramme<br />
und Illustrationen sind notwendigerweise vereinfachend.<br />
Soweit ausgewiesen handelt es sich um<br />
Prognosen. Bei Abweichungen oder Zweifeln sind<br />
die Textangaben maßgeblich.<br />
Hergestellt in der Bundesrepublik Deutschland<br />
© Real I.S. AG Gesellschaft für<br />
Immobilien Assetmanagement 2011<br />
233
Real I.S. AG<br />
Gesellschaft für<br />
Immobilien Assetmanagement<br />
Innere Wiener Straße 17<br />
81667 München<br />
www.realisag.de