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Bayernfonds Australien 7 - Scope

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<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 7<br />

A wie <strong>Australien</strong>: Mit dem Staat als Mieter<br />

zentral in Adelaide investieren


Sehr geehrte Anlegerin, sehr geehrter Anleger,<br />

das vorliegende Beteiligungsangebot „<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 7“ eröffnet interessierten Kapitalanlegern die<br />

Möglichkeit, von einem attraktiven Investment in einen soliden und nachhaltigen Sachwert zu profitieren.<br />

Solide Staatsfinanzen, große Rohstoffvorkommen und die Nähe zu den asiatischen Wachstumsmärkten sind<br />

ausschlaggebend für die Nachhaltigkeit, Dynamik und Stabilität <strong>Australien</strong>s. Der geschlossene Immobilienfonds<br />

investiert in bester Lage mitten im Stadtzentrum von Adelaide, der Hauptstadt des Bundesstaates South<br />

Australia, in eine hochwertige Büroimmobilie, die langfristig an den australischen Staat, vertreten durch das<br />

Ministerium für Infrastruktur des Bundesstaates South Australia, als Hauptmieter vermietet ist.<br />

Der staatliche Hauptmieter des Fondsobjekts steht für hohe Einnahmensicherheit. Die Bonität des Bundesstaates<br />

South Australia für langfristige, verbriefte Verbindlichkeiten wird seit Jahren und auch aktuell von<br />

namhaften Ratingagenturen sehr hoch eingestuft. <strong>Australien</strong> bzw. der Bundesstaat South Australia befindet<br />

sich seit Jahren auf Wachstumskurs und die prognostizierten Fundamentaldaten lassen auch in der Zukunft –<br />

gerade auch im Vergleich mit anderen OECD-Staaten – eine positive Entwicklung erwarten.<br />

Die Fondsimmobilie ist nahezu vollständig für einen Zeitraum von mindestens zwölf Jahren (seit Mietbeginn<br />

im Januar 2010) an das Ministerium für Infrastruktur vermietet. Eine Verlängerungsoption von weiteren fünf<br />

Jahren bietet dem Mieter langfristige Planungsmöglichkeiten bis zum Dezember 2026 und damit hat sich der<br />

staatliche Hauptmieter den zentralen Standort im Herzen der Hauptstadt Adelaide äußerst langfristig gesichert.<br />

Die Bonität des staatlichen Hauptmieters und die grundsätzlich fest fixierten jährlichen Mietsteigerungen über<br />

die gesamte Mietzeit ergeben neben dem damit gegebenen Inflationsschutz (Wertsicherung auf AUD-Basis) aus<br />

heutiger Sicht eine gute Planungsgrundlage für die Einnahmenprognose aus der Vermietung des Fondsobjekts.<br />

Gemäß der Prognoserechnung sind jährliche Ausschüttungen / Entnahmen von 6,5 Prozent nach australischen<br />

Steuern geplant. Der den Anlegern zuzurechnende Anteil an den Mieteinnahmen ist dabei in Deutschland<br />

unter Progressionsvorbehalt steuerfrei. Zinseinnahmen aus der Anlage der freien Liquidität unterliegen auf<br />

Ebene der Anleger konzeptionsgemäß der regulären Abgeltungsbesteuerung. Das Fondskonzept berücksichtigt<br />

insoweit das deutsch-australische Doppelbesteuerungsabkommen in der derzeit gültigen Fassung. Die<br />

Beteiligung ist insoweit einfach und bequem, als der Anleger in <strong>Australien</strong> für seine Beteiligung keine persönliche<br />

Steuererklärung abgeben muss. Der geschlossene Immobilienfonds „<strong>Bayernfonds</strong> Austra lien 7“ erlaubt<br />

es dem Anleger, sein Portfolio in der Assetklasse Immobilien international, auch hinsichtlich der Währung, zu<br />

diversifizieren und in ein attraktives Sachwert-Investment zu investieren.<br />

Rund 65.000 private und institutionelle Anleger haben sich bereits für ein Produkt aus dem Hause der Real I.S.<br />

entschieden. Die Real I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement, Innere Wiener Str. 17, 81667<br />

München, verfügt über Erfahrungen aus einem Investmentvolumen von über EUR 7,6 Mrd. Die Real I.S. verfügt<br />

über langjährige Erfahrungen im australischen Immobilienmarkt und gilt als erster deutscher Initiator<br />

für geschlossene Immobilienfonds in diesem Segment. Insgesamt wurden in den letzten Jahren bislang sechs<br />

geschlossene Immobilienfonds mit australischen Immobilien erfolgreich platziert. Die Büroimmobilie des<br />

ersten Fonds, ein Premium-Objekt in Melbourne, wurde Ende 2007 außerplanmäßig nach einer Fondslaufzeit<br />

von rd. zwei Jahren veräußert. Für die Anleger dieses Fonds konnte ein Gesamtrückfluss von ca. 147 Prozent 1)<br />

erzielt werden. Die Real I.S. beendete damit als erster deutscher Initiator für <strong>Australien</strong>-Immobilienfonds<br />

einen Investmentzyklus.<br />

Die Real I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement, vertreten durch ihren Vorstand, übernimmt<br />

als Anbieter bzw. Prospektverantwortlicher für den Inhalt des vorliegenden Beteiligungsprospekts die<br />

Verantwortung entsprechend § 3 VermVerkProspV und erklärt, dass ihres Wissens die Angaben richtig und<br />

keine wesentlichen Umstände ausgelassen sind. Wir laden auch Sie ein, sich an dem Beteiligungsangebot<br />

„<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 7“ zu beteiligen, und wünschen Ihnen viel Freude mit Ihrer Beteiligung.<br />

Datum der Prospektaufstellung: 31.05.2011<br />

Real I.S. AG<br />

Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement, mit Sitz in München<br />

(Anbieter)<br />

Josef Brandhuber Jochen Schenk<br />

Vorstandsvorsitzender Vorstand<br />

1) Bezogen auf die Kapitaleinlage ohne Agio, nach Steuern in <strong>Australien</strong> und vor Progressionsvorbehalt und deutschen Steuern auf Zinserträge.<br />

3


Inhaltsverzeichnis<br />

1. Angebotsüberblick 6<br />

2. Anbieter 18<br />

3. Risikohinweise 24<br />

4. Investitionsstandort 52<br />

5. Fondsobjekt 68<br />

6. Prognostizierter Investitions- und Finanzierungsplan 80<br />

7. Prognoserechnung 88<br />

8. Prognostizierter Beteiligungserfolg und Sensitivitätsanalysen 102<br />

9. Vermögens-, Finanz- und Ertragslage 110<br />

10. Rechtliche Grundlagen 118<br />

11. Steuerliche Grundlagen 159<br />

12. Vertragspartner und personelle Verflechtungen 175<br />

13. Gesellschaftsvertrag 189<br />

14. Treuhandvertrag 211<br />

15. Abwicklungshinweise 218<br />

16. Verbraucherinformationen für den Fernabsatz 223<br />

17. Prospektverantwortung und Vollständigkeit 228<br />

Anlage<br />

- Beitrittsvereinbarung<br />

Die inhaltliche Richtigkeit der im Prospekt gemachten Angaben ist nicht Gegenstand der Prüfung des<br />

Prospekts durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).


A wie … <strong>Australien</strong>. Von allen<br />

OECD-Ländern hat <strong>Australien</strong><br />

die Wirtschaftskrise am besten<br />

und ohne Rezession überstanden.<br />

Aktuelle Wirtschaftsdaten<br />

prognostizieren, dass das Wirtschaftswachstum<br />

auch in den<br />

kommenden Jahren Wachstumsraten<br />

von über 3 Prozent<br />

erzielen kann. Frühzeitig hat<br />

die Regierung ein Paket von<br />

Konjunkturmaßnahmen verabschiedet,<br />

die dank der hohen<br />

Haushaltsüberschüsse nach einer<br />

langen Wachstumsphase<br />

der vergangenen Jahre wirksam<br />

umgesetzt werden können. Zu<br />

den Infrastrukturprojekten zur<br />

Konjunkturförderung, die von<br />

der Regierung in den nächsten<br />

Jahren umgesetzt werden, gehört<br />

u. a. auch die Schaffung<br />

eines nationalen Breitbandnetzes<br />

mit einem Volumen von ca.<br />

AUD 36 Mrd.<br />

Quelle: Auswärtiges Amt, Wirtschaftsentwicklung,<br />

Stand: März 2011<br />

1.<br />

Angebots überblick


1. Angebotsüberblick<br />

Der nachfolgende Angebotsüberblick stellt lediglich<br />

eine verkürzte Zusammenfassung des Beteiligungsangebots<br />

dar. Maßgeblich für eine Anlageentscheidung<br />

ist der gesamte Beteiligungsprospekt.<br />

1.1 <strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH &<br />

Co. <strong>Australien</strong> 7 KG („Fondsgesellschaft“)<br />

Die wesentlichen Kennzahlen des Beteiligungsangebots<br />

(Einzelheiten siehe Tz. 5 „Fondsobjekt“,<br />

Tz. 6 „Prognostizierter Investitions- und Finanzierungsplan“<br />

und Tz. 7 „Prognoserechnung“)<br />

Fondsobjekt 1) Büroimmobilie im Zentrum<br />

von Adelaide (Hauptstadt des<br />

australischen Bundesstaates<br />

South Australia) mit der<br />

Adresse 77 Grenfell Street<br />

Gesamtinvestitionsvolumen<br />

2)<br />

davon Kaufpreis<br />

Fondsobjekt 3)<br />

Einkaufsfaktor<br />

(bezogen auf den Kaufpreis<br />

ohne Erwerbsnebenkosten)<br />

Eigenkapital<br />

(inkl. Agio)<br />

Eigenkapital<br />

(ohne Agio)<br />

Einzahlung<br />

Beteiligungskapital<br />

AUD 117.610.000<br />

rd. AUD 98,18 Mio. (einschließlich<br />

Erwerbsnebenkosten)<br />

rd. das 13,1-fache der prognostizierten<br />

Jahresnettomiete im<br />

Kalenderjahr 2012<br />

AUD 117.610.000<br />

AUD 112.010.000<br />

zu 100 %<br />

Einzahlungstermin 4) für alle Zeichnungen bis<br />

30.11.2011 zum 12.12.2011;<br />

für alle Zeichnungen ab<br />

01.12.2011 zum 20. des auf die<br />

Zeichnung folgenden Monats<br />

bzw., sofern dies kein Bankarbeitstag<br />

ist, zum nächstfolgenden<br />

Bankarbeitstag<br />

Prognostizierte<br />

Ausschüttungen /<br />

Entnahmen 5)<br />

6,5 % p. a.<br />

Hauptmieter von rd. 96,4 % der vermietbaren<br />

Flächen das Ministerium<br />

für Infrastruktur des Bundesstaates<br />

South Australia<br />

8<br />

Vermietungsstand rd. 98 % (Mietgarantie des<br />

Verkäufers für rd. 323 m² bzw.<br />

knapp 2 % derzeit noch unvermietete<br />

Restfläche)<br />

Laufzeit des Mietvertrags<br />

mit dem<br />

Hauptmieter<br />

12 Jahre, Restlaufzeit noch<br />

bis zum 31.12.2021 (mit einer<br />

Verlängerungsoption des<br />

Mieters von 5 Jahren bis zum<br />

31.12.2026)<br />

1) Die Fondsgesellschaft hält, mit Ausnahme eines Treuhandanteils, der von<br />

der Real I.S. Australia Pty Ltd gehalten wird, sämtliche Treuhandanteile (sog.<br />

„Units“) am australischen Treuhandvermögen BF Australia 7 Trust (nachstehend<br />

auch „australisches Treuhandvermögen“ genannt). Der Trustee (australischer<br />

Treuhänder) des australischen Treuhandvermögens wird für Rechnung<br />

des australischen Treuhandvermögens das Fondsobjekt, d. h. das Grundstück<br />

mit der Adresse „77 Grenfell Street, Adelaide“ nebst aufstehendem Gebäude,<br />

erwerben. Details hierzu siehe Tz. 10.6.<br />

2) Einschließlich 5 Prozent Agio (AUD 5.600.000) auf das Eigenkapital der Anleger<br />

in Höhe von AUD 112.000.000 und der Beteiligung des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten in Höhe von AUD 10.000. Vorbehaltlich Über- / Unterschreitung<br />

um bis zu 10 Prozent gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft<br />

(Tz. 13).<br />

3) Der Kaufpreis für das Fondsobjekt beläuft sich ohne Erwerbsnebenkosten auf<br />

voraussichtlich rd. AUD 91,7 Mio. (siehe Tz. 6.2 betreffend die Details zu den<br />

Erwerbsnebenkosten).<br />

4) Details siehe Tz. 1.9 bzw. in Tz. 15.4.<br />

5) Prognostizierte Ausschüttungen / Entnahmen bezogen auf das eingezahlte Beteiligungskapital<br />

ohne Agio für das jeweilige Geschäftsjahr ab 2012 (während<br />

der Platzierungsphase ggf. zeitanteilig auf der Grundlage der gesellschaftsvertraglichen<br />

Bestimmungen der Fondsgesellschaft), nach australischen Steuern,<br />

jedoch ohne Berücksichtigung der Effekte des Progressionsvorbehalts und der<br />

in Deutschland auf Anlegerebene zu versteuernden Zinsen aus der Anlage der<br />

Liquiditätsreserve. Ausschüttungen / Entnahmen enthalten auch Kapitalrückzahlungen.<br />

Details hierzu siehe Tz. 1.10 bzw. in Tz. 7.<br />

1.2 Beteiligungsangebot (Vermögensanlage)<br />

Die Vermögensanlage besteht in einem mittelbar<br />

über einen Treuhandkommanditisten gehaltenen<br />

Kommanditanteil an der <strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung<br />

GmbH & Co. <strong>Australien</strong> 7 KG, mit Sitz in<br />

München („Fondsgesellschaft“). Als Treugeber ist der<br />

Anleger nach dem maßgeblichen Treuhand- und Gesellschaftsvertrag<br />

einem direkt als Kommanditist an<br />

der Fondsgesellschaft Beteiligten („Direktkommanditist“)<br />

wirtschaftlich gleichgestellt. Treugeber können<br />

nach Maßgabe der Regelungen im Treuhand- sowie<br />

Gesellschaftsvertrag nach Durchführung der Kapitalerhöhung<br />

in die Stellung eines Direktkommanditisten<br />

der Fondsgesellschaft wechseln.<br />

Die Fondsgesellschaft ist ein geschlossener Immobilienfonds<br />

in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft<br />

nach deutschem Recht. Die Fondsgesellschaft<br />

beabsichtigt, mittelbar über ein australisches Treuhandvermögen,<br />

eine hochwertige Büroimmobilie<br />

(„Fondsobjekt“) mit der Adresse 77 Grenfell Street im


Zentrum von Adelaide im australischen Bundesstaat<br />

South Austra lia zu erwerben („Anlage objekt“). Dazu<br />

sind bereits Verträge geschlossen worden und es<br />

ist vorgesehen, dass die Fondsgesell schaft weitere<br />

Treuhandanteile am australischen Treuhandvermögen<br />

zeichnet, so dass insbesondere der für den<br />

Erwerb des Fondsobjekts vereinbarte Kaufpreis zur<br />

Verfügung steht (vgl. hierzu die grafische Übersicht<br />

in Tz. 10.1 bzw. siehe Details zu den wesentlichen<br />

Verträgen in Tz. 10). Details zum rechtlichen und<br />

steuerlichen Fondskonzept sind insbesondere Tz. 10<br />

und Tz. 11 zu entnehmen. Die Kaufpreiszahlung und<br />

der Eigentumsübergang am Fondsobjekt sollen Ende<br />

Dezember 2011 erfolgen. Rund 96,4 Prozent der vermietbaren<br />

Flächen des Fondsobjekts sind langfristig,<br />

zunächst bis zum 31.12.2021, an den australischen<br />

Bundesstaat South Australia (vertreten durch das<br />

Ministerium für Infrastruktur) vermietet, wobei sich<br />

der Mieter eine zusätzliche Verlängerungsoption bis<br />

zum 31.12.2026 gesichert hat. Details zum Fondsobjekt<br />

und zur gesamten Mietsituation sind Tz. 5 bzw.<br />

Tz. 10.6 zu entnehmen.<br />

Die beitretenden Anleger werden ihren Beteiligungsbetrag<br />

gemäß den Bestimmungen der Beitrittsvereinbarung<br />

an die Fondsgesellschaft leisten. Auf ihren<br />

gesamten Beteiligungsbetrag ist von den Anlegern<br />

jeweils ein Agio in Höhe von 5 Prozent zu leisten. Jeder<br />

Treugeber hat den Treuhandkommanditisten von<br />

Verbindlichkeiten aus dem für ihn anteilig erworbenen<br />

und gehaltenen Kommanditanteil freizustellen.<br />

Die mit der Beteiligung zum Zeitpunkt der Zeichnung<br />

verbundenen Rechte und Pflichten sind in Tz. 10.2<br />

sowie im in Tz. 13 abgedruckten Gesellschaftsvertrag<br />

der Fondsgesellschaft und dem in Tz. 14 abgedruckten<br />

Treuhandvertrag ausführlich dargestellt. Die<br />

Verteilung des Ergebnisses der Fondsgesellschaft<br />

bestimmt sich nach dem Verhältnis der Kapitalanteile<br />

ohne Agio (Kapitalkonto I), ebenso die Beteiligung<br />

am Vermögen und am Auseinandersetzungsguthaben<br />

der Fondsgesellschaft.<br />

Die Anleger können bei Gesellschafterversammlungen<br />

und im schriftlichen Umlaufverfahren das<br />

Stimmrecht entsprechend dem Verhältnis ihrer Kapitalanteile<br />

ausüben. Des Weiteren werden die Anleger<br />

jährlich über den Geschäftsverlauf der Fondsgesellschaft<br />

unterrichtet.<br />

Details sind in Tz. 10, insbesondere in Tz. 10.2 sowie<br />

in Tz. 13 und Tz. 14 dargestellt.<br />

9<br />

1.3 Zielgruppe<br />

Das vorliegende Beteiligungsangebot wendet sich an<br />

natürliche Personen,<br />

die in Deutschland ihren ausschließlichen Wohnsitz<br />

oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und<br />

in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig<br />

sind, ihre Beteiligung im steuerlichen<br />

Privatvermögen halten und diese nicht fremdfinanzieren,<br />

die langfristig in eine professionell verwaltete<br />

gewerbliche Immobilie in Adelaide (<strong>Australien</strong>),<br />

unter Berücksichtigung der damit zusammenhängenden<br />

Schwankungen des Wechselkurses<br />

und des lokalen Immobilienmarkts, investieren<br />

möchten und<br />

die im Rahmen einer unternehmerischen Beteiligung,<br />

die, aufgrund ihrer Größenordnung,<br />

üblicherweise nur institutionellen Investoren<br />

vorbehalten ist, auf Grundlage eines fundierten<br />

Fondskonzepts an den möglichen Erträgen und<br />

am Wert steigerungspotenzial einer Sachwertanlage<br />

teilhaben möchten.<br />

Die Risiken, die mit dieser Beteiligung verbunden<br />

sind, sind unter Tz. 3 „Risikohinweise“ (Seite 26) dargestellt<br />

und bei der Anlageentscheidung zu berücksichtigen.<br />

Wichtige Hinweise<br />

Alle Ausführungen in diesem Beteiligungsangebot<br />

stellen ausschließlich auf die Zielgruppe ab. Das<br />

Angebot erfolgt ausschließlich in Deutschland. Das<br />

Beteiligungsangebot ist auf Anleger zugeschnitten,<br />

die natürliche Personen mit Wohnsitz in Deutschland<br />

(und nur in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig)<br />

sind, ihre Beteiligung im Privatvermögen<br />

halten und die Beteiligung nicht fremdfinanzieren.<br />

Gleichwohl können sich grundsätzlich<br />

natürliche oder juristische Personen im Rahmen der<br />

Kapitalerhöhungen gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrags<br />

der Fondsgesellschaft, grundsätzlich als<br />

Treugeber über den Treuhandkommanditisten,<br />

beteiligen. Eine Beteiligung von Gesellschaften<br />

bürgerlichen Rechts, Gemeinschaften und Ehepaaren<br />

in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts<br />

bzw. Gemeinschaft ist sowohl für Kommanditisten als<br />

auch für Treugeber ausgeschlossen.


Personen, die (i) Staatsangehörige der USA, Kanadas,<br />

Japans, Großbritanniens oder <strong>Australien</strong>s sind, (ii) Inhaber<br />

einer dauerhaften Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung<br />

der USA („Green Card“), Kanadas, Japans,<br />

Großbritanniens oder <strong>Australien</strong>s sind, (iii) ihren<br />

gewöhnlichen Aufenthalt / Wohnsitz oder Sitz in den<br />

USA, in Kanada, Japan, Großbritannien oder <strong>Australien</strong><br />

haben und / oder (iv) die Beteiligung für eine Vermögensmasse<br />

mit Sitz in den USA, in Kanada, Japan,<br />

Großbritannien oder <strong>Australien</strong> eingehen oder einer<br />

solchen anbieten, sollen nicht Kommanditisten der<br />

Gesellschaft oder Treugeber sein. Anlässlich der Aufnahme<br />

und auf Verlangen des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten haben Gesellschafter und Treugeber<br />

zu versichern und nachzuweisen, dass keine der im<br />

vorstehenden Satz genannten Bedingungen vorliegt.<br />

Der geschäftsführende Kommanditist kann im<br />

Einzelfall Ausnahmen von den Regelungen in diesem<br />

Absatz zulassen.<br />

Gesellschafter bzw. Treugeber können ihre Beteiligung<br />

auch nicht wirksam an in vorstehendem<br />

Absatz genannte Personen übertragen bzw. zu deren<br />

Gunsten in sonstiger Weise verfügen oder ihren<br />

Anteil diesen Personen wirksam vererben, sofern der<br />

geschäftsführende Kommanditist seine Zustimmung<br />

verweigert. Darüber hinaus enthalten §§ 23, 24 des<br />

Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft weitere<br />

Beschränkungen der Möglichkeit zur Übertragung<br />

der / Verfügung über bzw. Vererbung der Beteiligung.<br />

Geht die Beteiligung auf in vorstehendem<br />

Absatz genannte Personen über bzw. fällt ein Gesellschafter<br />

bzw. Treugeber in Zukunft unter den in vorstehenden<br />

Absätzen genannten Personenkreis, kann<br />

der Gesellschafter bzw. Treugeber vom geschäftsführenden<br />

Kommanditisten aus der Gesellschaft ausgeschlossen<br />

werden. Vorstehende Beschränkungen<br />

und Ausschlussmöglichkeiten gelten im Rahmen des<br />

Treuhandvertrags entsprechend.<br />

1.4 Standort des Fondsobjekts<br />

Adelaide, der Standort des Fondsobjekts, ist die<br />

Hauptstadt des australischen Bundesstaates South<br />

Australia (SA). Die Stadt hat rd. 1,2 Mio. Einwohner,<br />

was rd. 75 Prozent der Bevölkerung des gesamten<br />

Bundesstaates entspricht. Das Fondsobjekt ist dabei<br />

im Zentrum („Core-Central Business District“), dem<br />

zentralen Geschäftsviertel der Stadt, gelegen. Im<br />

Ranking der lebenswertesten Städte der Welt liegt<br />

10<br />

Adelaide regelmäßig unter den „Top 10“ und belegte<br />

gemäß Economist Intelligence Unit 2010 Platz 8.<br />

Nach Melbourne belegt Adelaide laut KPMG Competitive<br />

Alternatives Study 2010 den zweiten Platz<br />

der kosteneffizientesten Standorte in der Region<br />

Asien-Pazifik. Die hohe Wettbewerbsfähigkeit des<br />

Standortes spiegelt sich nicht zuletzt in der niedrigen<br />

Arbeitslosigkeit wider (per Januar 2011 rd. 5,5 Prozent).<br />

Einen nennenswerten Anteil daran trägt auch<br />

die große Bedeutung des Rohstoffsektors für die<br />

Region. Im Fraser Institute Ranking der zukunftsreichsten<br />

Rohstoffabbaugebiete der Welt ist SA von<br />

Platz 31 auf Platz 15 aufgerückt.<br />

Der Gesamtbestand an Büroflächen im zentralen<br />

Geschäftsviertel (CBD) von Adelaide beträgt rd.<br />

1,3 Mio. m². Gemäß den aktuellen Zahlen des Property<br />

Council of Australia beläuft sich der Gesamtleerstand<br />

– über alle Objektqualitäten – im CBD von<br />

Adelaide per Januar 2011 auf ca. 8,25 Prozent. Relativ<br />

nach Objektqualitäten differenziert beläuft sich der<br />

Leerstand im Premium-Segment auf ca. 3,8 Prozent<br />

und im Bereich A-Grade auf ca. 7,7 Prozent. Betrachtet<br />

man die „Unterkategorie“ bzw. den Teilmarkt<br />

„Core-CBD“ – den Standort des Fondsobjekts – so<br />

liegt der Leerstand hier im Bereich von vergleichbaren<br />

A-Grade-Objekten bei ca. 4,6 Prozent. Im historischen<br />

Kontext liegt der Gesamtleerstand des CBD<br />

mit ca. 8,25 Prozent derzeit weit unter dem Mittel der<br />

letzten 20 Jahre von 12,3 Prozent und auch unterhalb<br />

der vergleichbaren landesweiten Leerstandsrate für<br />

CBDs von ca. 8,6 Prozent.<br />

Das Mietwachstum hat sich im relevanten Markt seit<br />

dem dritten Quartal 2010 stabilisiert bzw. abgeflacht.<br />

Betrachtet man jedoch die letzten zwölf Monate<br />

bis Februar 2011, so sind die Brutto-Spitzenmieten<br />

(in den Segmenten Premium, A- und B-Grade) um<br />

durchschnittlich ca. 4 Prozent gestiegen. Während<br />

dieses den Durchschnitt für Premium, A- und B-Grade<br />

im gesamten CBD abbildet, konnte individuell betrachtet<br />

im Teilmarkt „Core-CBD“ für A- und B-Grade-<br />

Flächenqualitäten sogar vereinzelt ein Anstieg von<br />

bis zu rd. 12 Prozent verzeichnet werden.<br />

Auch zukünftig wird gemäß den Prognosen der<br />

lokalen Immobilienexperten für den Büroimmobilienmarkt<br />

von Adelaide erwartet, dass dieser eine der<br />

niedrigsten Leerstandsraten des Landes und eine<br />

kontinuierlich steigende Nachfrage nach Flächen sowie<br />

weiteres nachhaltiges Mietwachstum aufweisen


wird. Die Prognosen gehen derzeit auch von einem<br />

sich weiter verbessernden Investmentklima und von<br />

weiter sinkenden Ankaufsrenditen aus. Insgesamt<br />

sind die Vorzeichen für die weitere Marktentwicklung<br />

damit langfristig positiv gestellt.<br />

1.5 Das Fondsobjekt<br />

Bei dem Fondsobjekt handelt es sich um eine<br />

hochwertige Büroimmobilie, die im Zentrum des<br />

Geschäftsviertels von Adelaide im Jahr 1991 erbaut<br />

und in den Jahren 2009 / 2010 umfangreich<br />

und durchgreifend modernisiert wurde. Durch die<br />

Modernisierung wurde das technische Design des<br />

Fondsobjekts mit Blick auf die Nachhaltigkeit des<br />

Objekts so aufgewertet, dass zukünftig ein Umweltrating<br />

von 4,5 von maximal möglichen 5 Star NABERS<br />

(anwendbare australische Norm für Umweltgutachten<br />

gewerblicher Immobilien) erreicht werden soll.<br />

Die entsprechenden Zertifizierungen werden derzeit<br />

vorgenommen. Das Fondsobjekt verfügt durch das<br />

soeben durchgeführte umfangreiche Modernisierungsprojekt<br />

über moderne Spezifikationen und<br />

über einen entsprechend hohen Ausbaustandard,<br />

der gemäß der technischen Gutachter der Fondsge-<br />

sellschaft den „A-Grade-Standard“ für hochwertige<br />

Büroflächen gemäß den australischen Vorschriften<br />

des Property Council of Australia erreicht.<br />

Die vermietbaren Flächen des Fondsobjekts sind zu<br />

ca. 96,4 Prozent (rd. 15.888 m²) an das Ministerium<br />

für Infrastruktur des Bundesstaates South Australia<br />

als Hauptmieter vermietet, welches auch das Foyer<br />

im Fondsobjekt exklusiv angemietet hat und nutzt.<br />

Weitere Flächen im Erdgeschoss des Fondsobjekts<br />

sind an eine Bank und an einen Coffee-Shop-Betreiber<br />

vermietet, so dass der Vermietungsstand für das<br />

Fondsobjekt derzeit rd. 98 Prozent beträgt (für eine<br />

Restfläche von 323 m² besteht eine Mietgarantie für<br />

drei Jahre durch den Verkäufer des Fondsobjekts).<br />

Die geringfügige Lagerfläche des Fondsobjekts ist<br />

ebenfalls an die Bank vermietet, die im Erdgeschoss<br />

Flächen angemietet hat. Von den 40 Parkplätzen im<br />

Fondsobjekt sind 37 Parkplätze an den staatlichen<br />

Hauptmieter mit vermietet, die Vermietung der weiteren<br />

drei Parkplätze wird ebenfalls über eine Mietgarantie<br />

des Verkäufers für drei Jahre abgedeckt. Für<br />

das Fondsobjekt bestehen weiterhin diverse Mietverträge<br />

für das Aufstellen von Antennen auf dem Dach<br />

des Fondsobjekts bzw. aus der Vermietung an lokale<br />

Telekommunikationstechnik-Betreiber.


Die vermietbare Fläche umfasst rd. 16.497 m². Das<br />

24-geschossige Gebäude teilt sich auf in ein Kellergeschoss<br />

für Parkplätze, das Erdgeschoss, in dem<br />

sich Büro- und Einzelhandelsflächen befinden, in<br />

18 Stockwerke mit Büroflächen sowie vier Stockwerke<br />

für Technik.<br />

Übersicht über die vermietbaren Flächen /<br />

Nutzungsarten:<br />

Bürofläche 15.888 m²<br />

Lagerfläche 20 m²<br />

Einzelhandelsflächen 589 m²<br />

Gesamt 16.497 m²<br />

Das Fondsobjekt ist flexibel nutzbar konzipiert und<br />

daher drittverwendungsfähig. Details hierzu sind in<br />

Tz. 5 dargestellt.<br />

1.6 Hauptmieter / Mietvertrag des Hauptmieters<br />

Rund 96,4 Prozent der vermietbaren Gesamtflächen,<br />

also rd. 15.888 m², sind langfristig für zwölf Jahre<br />

vom 01.01.2010 mit einer Restlaufzeit bis zum<br />

31.12.2021 an das Ministerium für Infrastruktur des<br />

Bundesstaates South Australia vermietet („Hauptmieter“),<br />

wobei der Hauptmieter auch den Foyerbereich<br />

des Fondsobjekts vollständig angemietet<br />

hat und nutzt. Der staatliche Hauptmieter hat sich<br />

die Flächen im Fondsobjekt über eine einmalige<br />

Verlängerungsoption um weitere fünf Jahre bis zum<br />

31.12.2026 gesichert und außerdem 37 Parkplätze im<br />

Fondsobjekt mit jeweils gleicher Laufzeit angemietet.<br />

Der Hauptmieter, der Bundesstaat South Australia,<br />

verfügt über eine ausgezeichnete Bonität, was an<br />

den aktuellen Bonitätsnoten („Ratings“) namhafter<br />

Ratingagenturen abgelesen werden kann (u. a. AAA<br />

für langfristige Verbindlichkeiten und damit das bestmögliche<br />

Rating bei Standard & Poor’s).<br />

Bei dem Mietvertrag mit dem Hauptmieter handelt<br />

es sich um einen sog. „Semi-Gross-Lease“, d. h. einen<br />

Mietvertrag, bei dem der Mieter neben der vereinbarten<br />

Miete seine verbrauchsabhängigen Mietnebenkosten<br />

(z. B. für Elektrizität, Wasser, Abwasser)<br />

sowie Kostenerhöhungen oberhalb eines vereinbarten<br />

Schwellenwerts für die sonstigen Betriebs- und<br />

Bewirtschaftungskosten des Fondsobjekts (z. B.<br />

12<br />

Grundsteuer sowie sonstige Steuern und Abgaben,<br />

Objektversicherung, bestimmte Reparatur- und<br />

Instandhaltungskosten sowie Hausverwalterkosten)<br />

an den Vermieter bezahlt. Die Betriebs- und<br />

Bewirtschaftungskosten bis zu dem vereinbarten<br />

Schwellenwert, der von Zeit zu Zeit im Rahmen der<br />

mietvertraglichen Regelungen angepasst wird, zahlt<br />

der Vermieter, der auch für Instandhaltungskosten,<br />

insbesondere für „Dach und Fach“ (d. h. strukturelle<br />

Investitionen und Reparaturen) verantwortlich ist.<br />

Die Miete im Rahmen des Mietvertrags mit dem<br />

Hauptmieter ist gemäß dem involvierten Gutachter<br />

marktkonform und wird auf der Grundlage mietvertraglicher<br />

Regelungen jährlich um mindestens<br />

4 Prozent fest nach oben angepasst (Wertsicherung).<br />

In den Jahren 2014 bzw. 2018 und, sofern der Mieter<br />

von seiner Verlängerungsoption Gebrauch macht, im<br />

Jahr 2022, kann im Rahmen eines sog. „Market Reviews“<br />

die Miete, sofern diese am Markt höher sein<br />

sollte, auch an die Marktmiete angepasst werden,<br />

wobei auch in den Jahren 2014 und 2018 die Miete<br />

dann um mindestens 4 Prozent im Vergleich zur Vorjahresmiete<br />

steigen soll.<br />

Die gute Bonität des staatlichen Hauptmieters und<br />

die festen jährlichen Mietsteigerungen während der<br />

Mietvertragslaufzeit bilden aus heutiger Sicht eine<br />

insgesamt gute Prognosegrundlage für die Einnahmen<br />

aus der Vermietung des Fondsobjekts. Weitere<br />

Details sind in Tz. 7 (betreffend die Annahmen im<br />

Rahmen der Prognoserechnung), in Tz. 5.2 und<br />

Tz. 10.6.3 (betreffend die mietvertraglichen Regelungen)<br />

sowie in Tz. 3.2 ab Seite 26 und Tz. 3.3 ab<br />

Seite 32 (zu immobilienspezifischen und wirtschaftlichen<br />

Risiken) dargestellt.<br />

1.7 Gutachten und Prüfungen im Zusammenhang<br />

mit dem Ankauf des Fondsobjekts<br />

Im Zusammenhang mit der Ankaufsprüfung haben<br />

die Gutachter von CB Richard Ellis, Adelaide, ein<br />

Bewertungsgutachten und Analysen für den Objekt-<br />

Cashflow für das Fondsobjekt mit Datum vom<br />

28.04.2011 erstellt. Darin wird der Wert des Fondsobjekts<br />

zum geplanten Ankaufszeitpunkt mit AUD<br />

94,5 Mio. angesetzt. Zudem haben die Sachverständigen<br />

von Rider Levett Bucknall, Sydney, ein technisches<br />

Gutachten über das Fondsobjekt, einschließlich<br />

eines umwelttechnischen Berichts, mit Datum vom<br />

04.05.2011 erstellt. Die Ergebnisse dieses techni-


schen Gutachtens wurden im Rahmen der Prognoserechnung<br />

(Tz. 7) berücksichtigt. Weitere Bewertungsgutachten<br />

über das Anlageobjekt (Fondsobjekt)<br />

wurden nicht erstellt.<br />

Details und Hinweise dazu siehe auch in Tz. 3.2 ab<br />

Seite 26 bzw. in Tz. 5.1.1.<br />

1.8 Mindestbeteiligungsbetrag<br />

Der Beteiligungsbetrag jedes künftig beitretenden<br />

Anlegers soll mindestens AUD 15.000 betragen;<br />

höhere Beteiligungsbeträge müssen durch 1.000<br />

ohne Rest teilbar sein (Erwerbspreis). Auf den Beteiligungsbetrag<br />

künftig beitretender Anleger wird ein<br />

Agio von 5 Prozent erhoben.<br />

Der Gesamtbetrag der angebotenen Vermögensanlagen<br />

beträgt AUD 112.000.000 (zzgl. Agio). Da<br />

der Mindestbeteiligungsbetrag AUD 15.000 beträgt,<br />

ergibt sich demgemäß rechnerisch eine Anzahl von<br />

maximal 7.466 Kommanditanteilen. Da auch Beteiligungen<br />

von über AUD 15.000 möglich sind, kann<br />

sich die Anzahl der angebotenen Vermögensanlagen<br />

auch ermäßigen. Einzelheiten hierzu siehe in<br />

Tz. 10.2.4 bzw. in Tz. 15.4.<br />

1.9 Beitritt und Einzahlung / Platzierungsfrist<br />

und ­garantie<br />

Der Beteiligungsbetrag zzgl. 5 Prozent Agio ist<br />

gemäß den Bestimmungen der Beitrittsvereinbarung<br />

wie folgt zu erbringen: Bei Zeichnung der<br />

Beteiligung bis zum 30.11.2011 zum 12.12.2011,<br />

für alle Zeichnungen ab 01.12.2011 zum 20. des<br />

auf die Zeichnung folgenden Monats (bzw., sofern<br />

dies kein Bankarbeitstag ist, zum nächstfolgenden<br />

Bankarbeitstag). Details dazu siehe auch in Tz. 15.4<br />

„Abwicklungshinweise“. Die Beteiligung erfolgt<br />

auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrags der<br />

Fondsgesellschaft, des Treuhandvertrags sowie der<br />

Beitrittsvereinbarung. Im Rahmen der Beitrittsvereinbarung<br />

gibt der Anleger ein Angebot auf mittelbaren<br />

Beitritt als Treugeber ab, das durch Annahme seitens<br />

des Treuhandkommanditisten und durch Zulassung<br />

zur Kapitalerhöhung durch den geschäftsführenden<br />

Kommanditisten der Fondsgesellschaft wirksam wird.<br />

13<br />

Nachteilige australische Steuerfolgen könnten eintreten,<br />

wenn Anleger bzw. diesen nahestehende Personen<br />

bestimmte Beteiligungsquoten an der Fondsgesellschaft<br />

überschreiten (Details hierzu siehe Tz. 11.5<br />

bzw. Tz. 3.4). Anleger können deshalb entsprechend<br />

§ 4 Abs. (5) des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft<br />

in Höhe eines Teils / ihres gesamten Beteiligungsbetrags<br />

einem atypisch stillen Gesellschafter<br />

vergleichbar über den Treuhandkommanditisten<br />

am Vermögen der Fondsgesellschaft beteiligt sein,<br />

so dass derartige australische Steuerfolgen auf der<br />

Grundlage dieser gesellschaftsvertraglichen Regelungen<br />

möglichst vermieden bzw. ausgeschlossen<br />

werden.<br />

Der Beteiligungsprospekt muss gemäß § 9 Abs. 1<br />

Verk ProspG mindestens einen Werktag vor dem<br />

öffentlichen Angebot veröffentlicht werden. Das<br />

öffentliche Angebot beginnt daher frühestens einen<br />

Tag nach Veröffentlichung des Beteiligungsprospekts<br />

und endet bei Vollplatzierung des Kommanditkapitals,<br />

spätestens jedoch mit Ablauf der vorgesehenen<br />

Platzierungsfrist zum 31.12.2012. Der geschäftsführende<br />

Kommanditist ist berechtigt, die Platzierungsfrist<br />

bis zum 31.12.2013 zu verlängern.<br />

Die Real I.S. hat eine Platzierungsgarantie für das zur<br />

Durchführung der Investition erforderliche Eigenkapital<br />

übernommen. Wichtige Details hierzu siehe<br />

auch in Tz. 3.2.1 ab Seite 27, in Tz. 3.3.3 ab Seite 35<br />

sowie Tz. 10.6.8.<br />

1.10 Prognostizierte Ausschüttungen / Entnahmen<br />

und steuerliche Behandlung<br />

Bezogen auf den gesamten Beteiligungsbetrag<br />

des Anlegers (ohne Agio) ist für den Prognosezeitraum<br />

eine jährliche Ausschüttung / Entnahme von<br />

6,5 Prozent nach australischen Steuern geplant.<br />

Ausschüttungen / Entnahmen enthalten auch Kapitalrückzahlungen.<br />

Der Ausschüttungsanspruch<br />

besteht dabei zeitanteilig ab dem Ersten des auf die<br />

vertragsgemäße Einzahlung des Beteiligungsbetrags<br />

nebst Agio folgenden Monats. Die jährliche Ausschüttung<br />

ist zum 30.06. des Folgejahres, erstmals<br />

zum 30.06.2013, vorgesehen (Details hierzu siehe in<br />

Tz. 7 bzw. in § 20 des in Tz. 13 abgedruckten Gesellschaftsvertrags<br />

der Fondsgesellschaft). Die prognostizierten<br />

Ausschüttungen / Entnahmen sind nicht<br />

garantiert, sondern resultieren aus dem tatsächlichen<br />

Bewirtschaftungsergebnis für das Fondsobjekt


120 %<br />

110 %<br />

100 %<br />

8 %<br />

6 %<br />

4 %<br />

2 %<br />

0 %<br />

Prognostizierte Ausschüttungen / Entnahmen 1) nach australischen Steuern<br />

6,5 % 6,5 % 6,5 % 6,5 % 6,5 % 6,5 % 6,5 % 6,5 % 6,5 %<br />

118,68 %<br />

2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021<br />

Abgeltungsteuer in Deutschland 1) Bezogen auf den Beteiligungsbetrag ohne Agio; auf Ebene der Anleger,<br />

vor Progressionsvorbehalt und Abgeltungsteuer auf Zinseinnahmen aus<br />

der Liquiditätsreserve in Deutschland, (weitere Details hierzu Tz. 7, 8 und 11).<br />

sowie aus den sonstigen Einflussfaktoren im Rahmen<br />

des Investments (siehe dazu die Hinweise in Tz. 3.3<br />

ab Seite 32).<br />

Die Prognoserechnung geht davon aus, dass das<br />

Fondsobjekt zum Ende des Jahres 2021 veräußert<br />

wird (exemplarische Annahme). Tatsächlich kann sich<br />

eine kürzere oder längere Haltedauer, z. B. aufgrund<br />

der tatsächlichen Entwicklung auf dem Immobilienmarkt,<br />

ergeben (Details und Hinweise dazu siehe<br />

unter Tz. 3.3.9 ab Seite 38 bzw. Tz. 7).<br />

Die Beteiligung an der vermögensverwaltend ausgestalteten<br />

Fondsgesellschaft vermittelt den Anlegern<br />

laufende Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung<br />

einer in <strong>Australien</strong> belegenen Immobilie sowie<br />

Einkünfte aus der Veräußerung der Rechte an der<br />

Immobilie zum Ende der Fondslaufzeit. Gemäß dem<br />

Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland<br />

und <strong>Australien</strong> in der derzeit geltenden Fassung<br />

werden laufende Einkünfte aus der Vermietung<br />

der Fondsimmobilie nur in <strong>Australien</strong> besteuert. In<br />

<strong>Australien</strong> erfolgt die Besteuerung gemäß dem angestrebten<br />

Fondskonzept durch Erhebung einer Quellensteuer<br />

auf der Ebene des der Fondsgesellschaft<br />

vorgeschalteten australischen Treuhandvermögens,<br />

die abgeltende Wirkung hat und die derzeit mit<br />

7,5 Prozent auf das im jeweiligen Steuerjahr ermittelte<br />

steuerliche Ergebnis auf Ebene des australischen<br />

14<br />

Treuhandvermögens anfällt. Die Anleger selbst sind<br />

nach derzeitigem australischem Steuerrecht aufgrund<br />

der Beteiligung an der Fondsgesellschaft nicht<br />

zur Abgabe einer persönlichen Steuererklärung in<br />

<strong>Australien</strong> verpflichtet. Die steuerlichen Erklärungspflichten<br />

bzw. die Steuerzahlung als solche werden<br />

durch den Trustee (den australischen Treuhänder<br />

des australischen Treuhandvermögens) auf Ebene<br />

des australischen Treuhandvermögens erfüllt bzw.<br />

durchgeführt. In Deutschland sind die laufenden Einkünfte<br />

aus der Vermietung und Verpachtung von der<br />

Besteuerung freigestellt, werden aber im Rahmen<br />

des Progressionsvorbehalts berücksichtigt.<br />

Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung der<br />

Fondsimmobilie unterliegen in <strong>Australien</strong> gemäß<br />

dem angestrebten Fondskonzept ebenfalls der<br />

Quellensteuer von derzeit 7,5 Prozent, wobei der<br />

Veräußerungsgewinn und damit die steuerliche Bemessungsgrundlage<br />

für diese Besteuerung nach den<br />

anwendbaren australischen Vorschriften zu ermitteln<br />

ist. In Deutschland sind die Einkünfte aus der Veräußerung<br />

der Fondsimmobilie konzeptionsgemäß<br />

bzw. für Anleger der Zielgruppe nicht steuerpflichtig,<br />

sofern die Veräußerung nach Ablauf von zehn Jahren<br />

seit dem Erwerb der Rechte an der Immobilie und<br />

dem Beitritt des jeweiligen Anlegers erfolgt (Spekulationsfrist)<br />

(siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3.4 ab<br />

Seite 44).


Die Beteiligung an der Fondsgesellschaft vermittelt<br />

den Anlegern darüber hinaus Zinseinkünfte, die in<br />

Deutschland der Abgeltungsteuer unterliegen. Soweit<br />

in <strong>Australien</strong> Quellensteuer (die diesbezüglich<br />

derzeit 10 Prozent beträgt) auf diese Einkünfte erhoben<br />

würden, kann diese auf die deutsche Abgeltungsteuer<br />

angerechnet werden.<br />

Das steuerliche Ergebnis wird den Gesellschaftern<br />

grundsätzlich anteilig zugerechnet (zu den Einzelheiten<br />

siehe Tz. 7 bzw. Tz. 11 sowie § 19 des in Tz. 13<br />

abgedruckten Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft).<br />

Zur steuerlichen Behandlung der Einnahmen bzw.<br />

Erträge und der Ausschüttungen / Entnahmen im<br />

Rahmen der Fondsbeteiligung in Deutschland und<br />

in <strong>Australien</strong> (einschließlich der Details zu den auf<br />

Fondsebene bzw. auf Anlegerebene anfallenden<br />

Steuern und zu den entsprechenden steuerlichen<br />

Verfahren) sowie bezüglich der weiteren Einzelheiten<br />

zu den prognostizierten Ausschüttungen / Entnahmen<br />

siehe Tz. 7 „Prognoserechnung“ bzw. Tz. 11<br />

„Steuerliche Grundlagen“ sowie Tz. 15 „Abwicklungshinweise“.<br />

Vor einer Beteiligung sollten die Anleger<br />

auch die Hinweise in Tz. 3 (ab Seite 26), bezüglich der<br />

steuerlichen Risiken in Tz. 3.4 (ab Seite 44) gelesen<br />

und verstanden haben.<br />

1.11 Beteiligungsdauer<br />

Die Fondsgesellschaft wird für unbestimmte Zeit<br />

eingegangen, wobei eine ordentliche Kündigung<br />

erstmals zum 31.12.2026 möglich ist. Das Recht zur<br />

Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon<br />

unberührt. Eine Beteiligung im Rahmen dieses Angebots<br />

ist als langfristige Vermögensanlage konzipiert.<br />

Die Prognoserechnung geht dabei auf der Grundlage<br />

der Strategie zur möglichen Veräußerung des<br />

Fondsobjekts („Exitstrategie“) von einer Haltedauer<br />

bis Ende 2021 aus, da die Grundmietzeit des Mietverhältnisses<br />

mit dem Hauptmieter zum Ende des<br />

Jahres 2021 abläuft und dann eine Veräußerung des<br />

Fondsobjekts mit einem entweder verlängerten oder<br />

neu abgeschlossenen Mietverhältnis möglich wäre,<br />

was erfahrungsgemäß eine positive Auswirkung<br />

auf den erzielbaren Veräußerungserlös hat (Details<br />

hierzu siehe in Tz. 7). Ende Dezember 2021 wurde<br />

daher in der Prognoserechnung als Verkaufsdatum<br />

des Fondsobjekts und damit als Ende der Beteiligung<br />

der Anleger exemplarisch angenommen.<br />

15<br />

Ob zu diesem für Zwecke der Prognose unverbindlich<br />

angesetzten Zeitpunkt ein Verkauf sinnvoll oder<br />

möglich ist oder ob ein Verkauf weit vor oder weit<br />

nach diesem Zeitpunkt sinnvoll oder möglich ist,<br />

kann aus heutiger Sicht nicht eingeschätzt werden<br />

und hängt wesentlich von der zu diesem Zeitpunkt<br />

tatsächlichen Vermietungssituation, der allgemeinen<br />

Situation der Wirtschaft und des Immobilienzyklus<br />

sowie von den weiteren relevanten Bedingungen<br />

und Einflussfaktoren für eine Veräußerung des<br />

Fondsobjekts ab. Insofern handelt es sich bei dem<br />

prognostizierten Verkaufszeitpunkt um eine vorläufige<br />

und unverbindliche Planung. Auf der Grundlage<br />

des Geschäftsplans der Fondsgesellschaft sieht die<br />

Prognoserechnung zunächst eine langfristige Vermietung<br />

des Fondsobjekts vor (siehe hierzu auch die<br />

Hinweise in Tz. 3.3.9 ab Seite 38). Die tatsächliche Beteiligungsdauer<br />

muss daher nicht dem Prognosezeitraum<br />

entsprechen. Über den Zeitpunkt des Verkaufs<br />

des Fondsobjekts und damit die tatsächliche Dauer<br />

der Beteiligung bzw. eine Beendigung der Beteiligung<br />

entscheiden die Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung.<br />

Einzelheiten hierzu sind Tz. 10.2<br />

bzw. Tz. 13 „Gesellschaftsvertrag“ zu entnehmen.<br />

1.12 Anlegerbetreuung / Fondsmanagement<br />

Die Anlegerbetreuung sowie das Fondsmanagement<br />

werden von der Real I.S. übernommen. Einzelheiten<br />

dazu siehe unter Tz. 10.4.2.<br />

1.13 Anlegereignung<br />

Bei dem Beteiligungsangebot handelt es sich um<br />

eine langfristige unternehmerische Beteiligung.<br />

Dementsprechend richtet sich das vorliegende<br />

Angebot an Anleger, die bereit sind, eine langfristige<br />

unternehmerische Beteiligung einzugehen, und<br />

darüber hinaus die in diesem Prospekt enthaltenen<br />

Einschätzungen teilen. Anleger sollten vor einer<br />

Anlageentscheidung prüfen, ob sie bereit und wirtschaftlich<br />

in der Lage sind, die in Tz. 3 (Seite 26 bis<br />

Seite 50) dargestellten Risiken zu tragen. Außerdem<br />

darf kein kurz- oder mittelfristiger Bedarf bestehen,<br />

über die angelegten Mittel zu verfügen, da die<br />

eingegangene Beteiligung nur sehr eingeschränkt<br />

fungibel ist. Anleger sollten vor der Anlageentscheidung<br />

unbedingt den gesamten Beteiligungsprospekt<br />

im Zusammenhang, insbesondere die Risikohinweise<br />

in Tz. 3, sorgfältig gelesen haben. Der Anleger sollte


sich bei Fragen zum vorliegenden Beteiligungsangebot<br />

unbedingt durch unabhängige Experten beraten<br />

lassen, beispielsweise zu steuerlichen und rechtlichen<br />

Fragen durch Steuerberater und Rechtsanwälte.<br />

Anbieter („Initiator“) des Beteiligungsangebots<br />

und Herausgeber des vorliegenden Beteiligungsprospekts<br />

ist die<br />

Real I.S. AG<br />

Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement<br />

Innere Wiener Straße 17<br />

81667 München<br />

16


2.<br />

Anbieter<br />

A wie … <strong>Australien</strong>­Kompetenz.<br />

Diese Markterfahrung steckt<br />

in bislang sechs <strong>Australien</strong>-<br />

Investments, die das Investmenthaus<br />

Real I.S. seit 2005<br />

platzieren konnte. Mit dem<br />

Verkauf der Büro immobilie<br />

in Melbourne, dem Fondsobjekt<br />

des „<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong><br />

1“, war die Real I.S.<br />

nicht nur der erste deutsche<br />

Fondsinitiator auf dem australischen<br />

Markt, sondern auch<br />

der erste Fondsmanager, der<br />

einen Investmentzyklus im<br />

Rahmen eines geschlossenen<br />

Fonds für Privatanleger erfolgreich<br />

abschließen konnte. Die<br />

Anleger profitierten davon mit<br />

einem Gesamtrückfluss von rd.<br />

147 Prozent 1) .<br />

1) Bezogen auf die Kapitaleinlage ohne Agio, nach<br />

Steuern in <strong>Australien</strong> und vor Progressionsvor behalt<br />

und deutschen Steuern auf Zinserträge.<br />

Quelle: Real I.S. AG


2. Anbieter<br />

2.1 Der Anbieter (Initiator) Real I.S.<br />

Die Real I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement<br />

(„Real I.S.“), mit Sitz in München, zählt zu<br />

den großen bankgebundenen Initiatoren auf dem<br />

deutschen Kapitalanlagemarkt. Mit attraktiven Angeboten<br />

wendet sie sich sowohl an private als auch an<br />

institutionelle Anleger.<br />

Das Unternehmen ist als Investmenthaus tätig.<br />

Neben Publikumsfonds und Spezialfonds, u. a.<br />

nach deutschem Investmentrecht über die Real I.S.<br />

Investment GmbH (KAG), gehören individuelle<br />

Fondslösungen, das Portfoliomanagement und das<br />

Management von institutionellen internationalen<br />

Immobilienportfolios zu den Tätigkeitsfeldern.<br />

Seit 1991 wurden mehr als 100 Fondsprodukte mit<br />

einem Gesamtinvestitionsvolumen von mehr als<br />

EUR 7,6 Mrd. für das Privatkundengeschäft und für<br />

institutionelle Investoren angeboten.<br />

Die Real I.S. begleitete bisher mehr als 65.000 private<br />

und institutionelle Anleger von der Zeichnung der<br />

Fondsanteile über die Verwaltung bis hin zur späteren<br />

Liquidation des Fonds. Für die seit dem Emissionsjahr<br />

1991 aufgelegten Immobilienfonds wurde eine<br />

Leistungsbilanz zum 31.12.2009 gemäß Definition<br />

Verband Geschlossener Fonds („VGF“) Arbeitskreis<br />

erstellt und von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

geprüft.<br />

2.2 Die langjährige Kompetenz<br />

Die Real I.S. hat seit Bestehen zahlreiche Publikumsfonds<br />

mit inländischen und ausländischen Immobilien<br />

aufgelegt und zählt in Deutschland zu den<br />

marktführenden Initiatoren in diesem Segment. Die<br />

Real I.S. agiert in Deutschland und weiteren ausgewählten<br />

europäischen Ländern wie Frankreich,<br />

Großbritannien, Österreich, Niederlande und Belgien<br />

sowie in den USA und Kanada sowie in <strong>Australien</strong><br />

in allen wesentlichen Immobiliensegmenten über<br />

breite lokale Netzwerke und teilweise über eigene<br />

Tochtergesellschaften und Repräsentanzen in den<br />

einzelnen Ländern. Der aktive Assetmanagement-<br />

Ansatz hat bei zahlreichen Investments zu nachweisbar<br />

sehr positiven Ergebnissen für die Investoren im<br />

Rahmen von Immobilienverkäufen / Fondsauflösungen<br />

geführt.<br />

20<br />

Darüber hinaus hat Real I.S. in den letzten Jahren<br />

bereits sechs Publikumsfonds mit australischen<br />

Immobilien, die in einer Vielzahl der australischen<br />

Metropolen belegen sind (u. a. in Sydney, Melbourne,<br />

Canberra), aufgelegt und zählt zu den marktführenden<br />

Initiatoren in diesem Segment in Deutschland.<br />

Auch für institutionelle Fonds der Real I.S. wurden<br />

Immobilientransaktionen am australischen Markt<br />

erfolgreich durchgeführt (u. a. auch in Adelaide<br />

und damit in der australischen Großstadt, in der<br />

auch das Fondsobjekt dieses Beteiligungsangebots<br />

belegen ist). Der erste geschlossene Immobilienfonds<br />

mit einer Premium-Immobilie in Melbourne<br />

wurde aufgrund der sehr guten Marktentwicklung<br />

außerplanmäßig bereits nach ca. zwei Jahren mit<br />

einem Gesamtrückfluss an die Anleger von insgesamt<br />

rd. 147 Prozent nach Steuern in <strong>Australien</strong> (bezogen<br />

auf die Kapitaleinlage ohne Agio) erfolgreich aufgelöst.<br />

Die Real I.S. operiert in <strong>Australien</strong> in allen wesentlichen<br />

Immobiliensegmenten (Office, Retail, Industrial<br />

und Hospitality) über ein breites lokales Netzwerk.<br />

Die Real I.S. verfügt über eine eigene Tochtergesellschaft,<br />

die Real I.S. Australia Pty Ltd. Verfolgt wird ein<br />

aktiver Assetmanagement-Ansatz, der bislang bei den<br />

anderen von Real I.S. initiierten geschlossenen Immobilienfonds<br />

für in <strong>Australien</strong> belegene Immobilien zu<br />

positiven Ergebnissen für die Anleger geführt hat.<br />

Im Jahr 2008 hat die Real I.S. den <strong>Scope</strong> Award in<br />

der Kategorie „Immobilien <strong>Australien</strong> / Neuseeland“<br />

gewonnen. In ihrer Begründung stellte die Jury<br />

die Erfahrung und Kompetenz heraus, mit der die<br />

Real I.S. eine qualitativ hochwertige Produktlinie<br />

geschaffen hat.<br />

Insgesamt hat die Real I.S. im Jahr 2010 mit ihren Vertriebspartnern<br />

im Segment der geschlossenen Beteiligungsmodelle<br />

in Deutschland Eigenkapital in Höhe<br />

von EUR 608 Mio. platziert. Über den erwähnten<br />

<strong>Scope</strong> Award hinausgehend, hat das Unternehmen in<br />

der letzten Zeit folgende Auszeichnungen erhalten:<br />

Den Sonderpreis der Jury des Elite Report des Handelsblatts<br />

für 2008 sowie in 2009 den <strong>Scope</strong> Investment<br />

Award in der Kategorie „Geschlossene Fonds<br />

Immobilien weltweit“. In ihrer Begründung zu der<br />

zuletzt genannten Auszeichnung stellte die Jury fest:<br />

Real I.S. konnte die Jury in besonderem Maße durch<br />

hohe Professionalität, strategische Kontinuität und<br />

Sicherheitsorientierung im schwierigen Marktumfeld


22<br />

überzeugen. In 2010 erhielt das Unternehmen darüber<br />

hinaus den <strong>Scope</strong> Special Award „Unternehmenswachstum“<br />

und den Immobilienmanager Award<br />

2010. Auch im Jahr 2011 erhielt die Real I.S. mit der<br />

Verleihung des Feri EuroRating Award 2011 in der<br />

Kategorie „Immobilien, international“ eine weitere<br />

Auszeichnung für ihre kontinuierlichen Leistungen<br />

im Bereich des Fonds- und Assetmanagements in der<br />

Assetklasse „Immobilien“.<br />

2.3 Die Qualität als Philosophie<br />

Die Unternehmensphilosophie der Real I.S. orientiert<br />

sich an den Maximen Qualität, Kundenorientierung,<br />

Innovation und Verantwortung. Die Real I.S. bietet<br />

ihren Kunden ein hochwertiges und umfangreiches<br />

Portfolio von Beteiligungsmodellen an. Hierbei<br />

übernimmt die Real I.S. bei den von ihr aufgelegten<br />

Produkten im Sinne ihrer Kunden die wichtige Aufgabe,<br />

die Beteiligungsprodukte unter Ertrags-, Kosten-<br />

und Risikogesichtspunkten zu optimieren. Die<br />

Real I.S. wählt bewusst Vertriebspartner mit hoher<br />

Fachkompetenz und Kundenverantwortung aus, um<br />

eine stetige Kundenzufriedenheit zu erreichen. Die<br />

Real I.S. ist mit einem ganzheitlichen Qualitätsmanagementsystem<br />

nach DIN EN ISO 9001:2008 vom<br />

TÜV Süddeutschland zertifiziert.<br />

2.4 Das Leistungsangebot<br />

Die Anleger können bei von der Real I.S. konzipierten<br />

und verwalteten Immobilienfonds auf das professionelle<br />

Management des Fondsobjekts und damit ihrer<br />

Investition bauen. Die Real I.S. verfügt über die Kompetenz,<br />

die hierfür notwendigen Dienstleistungen zu<br />

erbringen. Dies umfasst insbesondere:<br />

Auswahl geeigneter Investitionsobjekte<br />

Abwicklung aller vereinbarten Investitionen<br />

(z. B. Baubegleitung)<br />

Leistungscontrolling (z. B. Eingang Mieteinnahmen,<br />

Garantieleistungen)<br />

Kaufmännisches und technisches Gebäudemanagement<br />

Asset- und Portfoliomanagement<br />

Rechts- und Steuerkompetenz<br />

Detaillierte, übersichtliche Informationsaufbereitung<br />

für die Anleger


Wer in ein Beteiligungsmodell der Real I.S. investiert,<br />

vertraut sein Vermögen den Dienstleistungen eines<br />

seriösen und erfahrenen Initiators an. Neben dem<br />

attraktiven Produktangebot steht das professionelle<br />

Management für hohe Qualität. Die Ratingagentur<br />

<strong>Scope</strong> hat die Management-Qualität der Real I.S. mit<br />

der Note AA „sehr hohe Qualität“ bewertet. Besonders<br />

hervorgehoben werden Erfahrung und Kompetenz<br />

des Managements sowie die institutionalisierten<br />

Systeme des Krisen- und Risikomanagements und<br />

die standardisierten Investmentprozesse.


A wie ... Ankommen.<br />

3.<br />

Risikohinweise


3. Risikohinweise<br />

3.1 Allgemeine Hinweise<br />

Investitionen in geschlossene Immobilienfonds und<br />

damit auch in das vorliegende Beteiligungsangebot<br />

sind eine langfristige unternehmerische Beteiligung<br />

und nicht mit anderen Vermögensanlagen, insbesondere<br />

festverzinslichen Wertpapieren, vergleichbar.<br />

Die Beteiligung eignet sich nur für Anleger, die sich<br />

langfristig engagieren wollen und keine Kapitalanlage<br />

mit fester Verzinsung und einer schon heute feststehenden<br />

Rückzahlung des eingesetzten Kapitals zu<br />

einem festen Zeitpunkt wünschen.<br />

Durch eine Beteiligung im Rahmen des vorliegenden<br />

Beteiligungsangebots geht der Anleger wirtschaftliche<br />

und unternehmerische Risiken ein. Insbesondere<br />

können zukünftige Entwicklungen die erwarteten<br />

bzw. projizierten Ergebnisse nachteilig beeinflussen.<br />

Kapitalrückflüsse und Ausschüttungen / Entnahmen<br />

sind weder im Voraus kalkulierbar noch gesichert.<br />

Die Beteiligung sollte daher nur Beimischungscharakter<br />

zum übrigen Vermögensportfolio besitzen<br />

und vom Anleger aus Eigenkapital finanziert sein.<br />

Der Analyse der mit dieser Beteiligung verbundenen<br />

Risiken kommt besondere Bedeutung zu. Das Ergebnis<br />

der Beteiligung ist von verschiedenen, in der Zukunft<br />

liegenden rechtlichen, steuerlichen, politischen<br />

und wirtschaftlichen Parametern abhängig, die sich<br />

während der Beteiligungsdauer verändern können,<br />

ohne dass dies zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

voraussehbar war. Insbesondere können veränderte<br />

rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen, wie<br />

z. B. eine Änderung der Gesetzgebung, der Rechtsprechung<br />

oder der Verwaltungspraxis, die Ertragslage<br />

und damit die Werthaltigkeit der Vermögensanlage<br />

negativ beeinflussen. Die in die Prognoserechnung<br />

eingeflossenen Prämissen, insbesondere auch betreffend<br />

die Entwicklung der möglichen Mieteinnahmen<br />

und die anfallenden Aufwendungen und Kosten, sind<br />

aufgrund der heute erwarteten Entwicklung bzw.<br />

auf Basis indikativer Schätzungen getroffen worden.<br />

Mit Änderungen und Abweichungen muss gerechnet<br />

werden. Unvorhergesehene bzw. abweichende<br />

Ereignisse bzw. Sachverhalte können zu negativen<br />

Abweichungen von der Prognoserechnung führen.<br />

Der tatsächliche Beteiligungsverlauf kann deutlich<br />

ungünstiger ausfallen als prognostiziert. Interessierte<br />

Anleger, denen die notwendige Sachkenntnis für eine<br />

Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds<br />

fehlt, sollten keine Beteiligungsentscheidung treffen,<br />

ohne sich den sachkundigen Rat eines qualifizierten<br />

Beraters einzuholen.<br />

26<br />

Nachfolgend sind die vom Anbieter als wesentlich erachteten<br />

Risiken im Zusammenhang mit der Vermögensanlage<br />

einschließlich der ggf. mit einer Fremdfinanzierung<br />

einhergehenden Risiken dargestellt. Die<br />

aufgeführten Risiken wurden nicht nach der Wahrscheinlichkeit<br />

ihres Eintreffens, ihrer Ergebnisauswirkung<br />

oder anderen Kriterien untergliedert, sondern<br />

zum besseren Verständnis nach Themenbereichen<br />

geordnet. Die einzelnen Risiken beziehen sich dabei<br />

nicht ausschließlich auf die Themenbereiche, denen<br />

sie zugeordnet wurden, sondern können auch<br />

themenübergreifende Relevanz besitzen und / oder<br />

sich auf den Eintritt anderer Risiken auswirken. Die<br />

nachfolgend im Einzelnen dargestellten Risiken<br />

können einzeln oder kumuliert die Vermögens- und<br />

Ertragslage der Fondsgesellschaft erheblich beeinflussen<br />

und zu deutlichen Abweichungen von den<br />

prognostizierten und im Beteiligungsprospekt unterstellten<br />

Ergebnissen bis hin zum Totalverlust des<br />

Beteiligungsbetrags nebst Agio führen.<br />

Individuelle Risiken aus der persönlichen Situation<br />

der Anleger können hier nicht dargestellt werden.<br />

Zur Analyse solcher Risiken sollte jeder Anleger sich<br />

des sachkundigen Rates eines qualifizierten Beraters<br />

bedienen.<br />

3.2 Immobilienspezifische Risiken<br />

Zu den immobilienspezifischen Risiken gehören<br />

Standortgegebenheiten. Dazu zählen u. a. die<br />

Umgebung, Konjunktureinflüsse, die regionale und<br />

überregionale Wettbewerbssituation, der oder die<br />

Mieter, Veränderungen des Mietniveaus und der Kosten<br />

sowie Insolvenzen von Vertragsparteien. Zudem<br />

beeinflussen Veränderungen der Finanzmärkte<br />

und der Finanzierungsmöglichkeiten sowie Änderungen<br />

der Gesetzgebung, Rechtsprechung bzw.<br />

Verwaltungspraxis die Standortgegebenheiten. Zu<br />

diesen immobilienspezifischen Risiken zählen auch<br />

die Risiken im Zusammenhang mit dem Erwerb der<br />

Rechte an dem Fondsobjekt und dessen Bewirtschaftung.<br />

Insoweit wird auf die in den nachfolgenden<br />

Ausführungen beschriebenen Umstände verwiesen,<br />

die das Ergebnis der Fondsgesellschaft und damit die<br />

möglichen Kapitalrückflüsse in Form von Ausschüttungen<br />

/ Entnahmen an die Anleger bzw. die Rentabilität<br />

der Beteiligung aus Sicht der Anleger negativ<br />

beeinflussen können.


3.2.1 Wesentliche Risiken im Zusammenhang mit<br />

dem Erwerb des Fondsobjekts / Rückabwicklungsrisiken<br />

Es bestehen Risiken im Zusammenhang mit dem<br />

Erwerb des Fondsobjekts, die dazu führen können,<br />

dass<br />

das Eigentum am Fondsobjekt im Ergebnis nicht<br />

erworben werden kann;<br />

der Erwerb des Fondsobjekts nicht allein durch<br />

Eigenkapital der Fondsgesellschaft, sondern ganz<br />

oder teilweise durch Fremdkapital erfolgt;<br />

das Eigentum am Fondsobjekt erworben wird,<br />

aber Mängel bestehen; und / oder<br />

zusätzlicher, nicht im prognostizierten Investitions-<br />

und Finanzierungsplan bzw. in der Prognoserechnung<br />

berücksichtigter Aufwand entsteht.<br />

Folge in diesen Fällen, die nachstehend noch näher<br />

erläutert werden, kann sein, dass sich die Rentabilität<br />

aus der Beteiligung für die Anleger gegenüber der<br />

Prognose reduziert und / oder dass die Fondsgesellschaft<br />

aufgelöst oder (rück-)abgewickelt werden<br />

muss, wobei in diesen Fällen auch das Risiko besteht,<br />

dass die Anleger einen teilweisen oder vollständigen<br />

Verlust ihrer Kapitaleinlage nebst Agio erleiden.<br />

Dabei ist die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />

berechtigt, (i) dem Verkäufer des Fondsobjekts<br />

gegenüber festzustellen (auch als Weisung oder<br />

über eine sonstige Mitteilung an den Treuhänder des<br />

australischen Treuhandvermögens, der als Käufer<br />

gegenüber dem Verkäufer auftritt), dass die Voraussetzungen<br />

bzw. aufschiebenden Bedingungen<br />

für dessen Erwerb nicht hergestellt werden (können)<br />

bzw. (ii) das Fondsobjekt ganz oder teilweise<br />

mittels Fremdkapital zu erwerben (z. B. im Wege<br />

einer Eigenkapital-Zwischenfinanzierung), ohne dass<br />

die Gesellschafter der Fondsgesellschaft darüber<br />

beschließen.<br />

Die Eigentumsrechte am Fondsobjekt können<br />

insbesondere in folgenden Fällen im Ergebnis nicht<br />

erworben werden (mit der Folge, dass die Fondsgesellschaft<br />

abgewickelt bzw. aufgelöst werden muss):<br />

Der Kaufvertrag über den Erwerb der Eigentumsrechte<br />

am Fondsobjekt wird nicht durchgeführt,<br />

wenn die Parteien weder die Andienungs- noch<br />

die Kaufoption („Put and Call Option“) ausüben.<br />

In diesem Fall können ggf. weder der Verkäufer<br />

noch der Käufer Ansprüche gegeneinander geltend<br />

machen.<br />

27<br />

Die Parteien dürfen die Andienungs- und Kaufoption<br />

nicht ausüben (oder haben ggf. entsprechende<br />

Kündigungs- bzw. Rücktrittsrechte) bzw. den<br />

Kaufvertrag nicht durchführen (oder haben ggf.<br />

entsprechende Kündigungs- bzw. Rücktrittsrechte),<br />

wenn u. a. Bedingungen der Andienungs- und<br />

Kaufoption bzw. des Kaufvertrags zum Erwerb der<br />

Eigentumsrechte am Fondsobjekt nicht bzw. nicht<br />

fristgerecht erfüllt werden, z. B. falls das Foreign<br />

Investment Review Board (FIRB) der australischen<br />

Regierung die erforderliche staatliche Ankaufsgenehmigung<br />

nicht erteilt. Ein solcher Fall läge insbesondere<br />

auch vor, wenn vor Durchführung des<br />

Kaufvertrags der Mietvertrag mit dem Hauptmieter<br />

nicht bestehen würde (z. B. wegen Kündigung<br />

oder Annullierung). Auch in diesen Fällen können<br />

unter Umständen weder der Verkäufer noch<br />

der Käufer Ansprüche gegeneinander geltend<br />

machen oder es kann sich herausstellen, dass<br />

mögliche Ansprüche nicht durchgesetzt werden<br />

können bzw. derartige Ansprüche nicht werthaltig<br />

sind (z. B. aufgrund der Bonität der jeweiligen<br />

Vertragspartei). Derartige Rechte oder Handlungsoptionen<br />

mit den gleichen Rechtsfolgen<br />

stehen dem Käufer (bzw. der Fondsgesellschaft<br />

und deren Geschäftsführung) auch zu, sofern<br />

(i) das Fondsobjekt vor Kaufpreiszahlung bzw.<br />

Eigentumsübertragung in bestimmtem Umfang<br />

(u. a. falls Reparaturkosten oberhalb AUD 500.000<br />

erforderlich wären) zerstört oder beschädigt wird<br />

oder (ii) das Eigenkapital der Fondsgesellschaft<br />

nicht bereits bis zur Fälligkeit der Kaufpreiszahlung<br />

und der Erwerbsnebenkosten zumindest im<br />

erforderlichen Umfang eingeworben und für die<br />

Fondsgesellschaft bzw. den Käufer die Finanzierung<br />

der Zahlungspflichten aus dem Kaufvertrag<br />

nicht anderweitig gesichert ist (z. B. wenn am<br />

Markt keine Eigenkapital-Zwischenfinanzierung<br />

erhältlich ist). Sollte das Fondsobjekt vom Käufer<br />

nicht erworben werden können, da entweder<br />

der Mietvertrag mit dem Hauptmieter zum<br />

vereinbarten Zeitpunkt der Kaufvertragsdurchführung<br />

nicht besteht oder falls das Fondsobjekt<br />

in bestimmtem Umfang teilweise oder ganz<br />

zerstört ist (siehe oben), muss der Verkäufer dem<br />

Käufer seine angemessenen und nachgewiesenen<br />

Kosten und Schäden bis zu einem Betrag von<br />

AUD 500.000 erstatten. Es besteht das Risiko, dass<br />

die tatsächlichen Kosten und Schäden für den<br />

Käufer (und die Fondsgesellschaft) in diesen Fällen<br />

erheblich höher sind, als der vorstehend genannte<br />

vertragliche Vergütungsanspruch gegen<br />

den Verkäufer. Es besteht weiterhin das Risiko,


dass selbst dieser Anspruch in diesen Fällen nicht<br />

durchgesetzt werden kann, beispielsweise, weil<br />

der Verkäufer, gleich aus welchen Gründen, nicht<br />

vertragsgemäß bezahlt oder gar nicht zahlungsfähig<br />

ist (vgl. nachstehende Tz. 3.3.8).<br />

Die Andienungs- und Kaufoption bzw. der<br />

Kaufvertrag wird nicht durchgeführt, sofern eine<br />

Vertragspartei im Sinne der jeweiligen vertraglichen<br />

Regelungen insolvent wird. Sollte der Käufer<br />

die Kaufoption bzw. den Kaufvertrag aus einem<br />

solchen Grund nicht durchführen können (oder<br />

auch sonst, gleich welchen Grundes, nicht in der<br />

Lage sein, den Kaufpreis vertragsgemäß zu leisten)<br />

bzw. der Verkäufer die Vereinbarungen aus<br />

diesem Grund kündigen, besteht ein Anspruch<br />

auf Seiten des Verkäufers, zumindest gewährte<br />

Sicherheiten (d. h. die von der Käuferseite gestel lte<br />

standardisierte Bankgarantie über AUD 4,5 Mio.)<br />

als Schadenersatz einfordern zu können.<br />

Die Andienungs- und Kaufoption bzw. der vorgesehene<br />

Kaufvertrag enthalten weitere Auflagen<br />

und Bedingungen, die von den Vertragsparteien<br />

fristgerecht zu erfüllen sind. Insofern besteht<br />

das übliche Restrisiko, dass die Andienungs- und<br />

Kaufoption bzw. der vorgesehene Kaufvertrag<br />

nicht wie vorgesehen durchgeführt werden können<br />

bzw. dass es zu einer Nichtdurchführung bzw.<br />

ggf. Rückabwicklung der Verträge und damit zu<br />

einer Nichtdurchführung des geplanten geschlossenen<br />

Fonds kommt. In allen Fällen der Rückabwicklung<br />

können der Fondsgesellschaft durch<br />

die Rückabwicklung erhebliche Kosten entstehen<br />

(u. a. aus bereits geschlossenen Verträgen, aus<br />

gewährten Sicherheiten wie beispielsweise der<br />

Bankgarantie über AUD 4,5 Mio.) und in diesen<br />

Fällen kann nicht gewährleistet werden, dass die<br />

Anleger die unter Umständen bereits geleistete<br />

Kapitaleinlage nebst Agio ganz oder teilweise<br />

zurückerhalten können.<br />

Bei Unterzeichnung der Andienungs- und Kaufoption<br />

hat die Käuferseite zur marktüblichen Absicherung<br />

der vertraglichen Verpflichtungen den Verkäufern<br />

eine standardisierte Bankgarantie (sog. Letter of<br />

Credit) in Höhe von AUD 4,5 Mio. zur Verfügung<br />

gestellt. Der Anbieter hat gegenüber der ausstellenden<br />

Bank die Mithaftung übernommen, gleichwohl<br />

bleibt der Käufer und damit wirtschaftlich die Fondsgesellschaft<br />

gegenüber der ausstellenden Bank für<br />

eventuelle Verpflichtungen aus dieser standardisierten<br />

Bankgarantie verpflichtet. Der Letter of Credit,<br />

den die ausstellende Bank gegen Zahlung einer<br />

Avalprovision ausgegeben hat, ist spätestens bei<br />

28<br />

vertragsgemäßer Durchführung der Transaktion und<br />

bei vertragsgemäßer Zahlung des Kaufpreises vom<br />

Verkäufer an die ausstellende Bank zurückzugeben.<br />

Die Bankgarantie müsste vom Verkäufer auch an den<br />

Käufer bzw. die ausstellende Bank zurückgegeben<br />

werden, falls bestimmte Umstände eintreten, die<br />

der Ausübung einer der Optionen unter der Andienungs-<br />

und Kaufoption bzw. der Durchführung des<br />

Kaufvertrags entgegenstehen (z. B. wenn die staatliche<br />

Ankaufsgenehmigung (sog. FIRB Approval) nicht<br />

erteilt wird). Der Verkäufer darf die Bankgarantie nur<br />

bei bestimmten, in der Optionsvereinbarung bzw.<br />

im Kaufvertrag festgelegten Vertragsverletzungen<br />

durch den Käufer einlösen. In einem solchen Fall<br />

ist die Fondsgesellschaft – vor dem mithaftenden<br />

Anbieter – gegenüber der garantierenden Bank<br />

erstattungspflichtig. Erfüllt der Käufer seine Verpflichtungen<br />

aus dem Kaufvertrag nicht, ist der<br />

Verkäufer wie vorstehend ausgeführt berechtigt, die<br />

Bankgarantie einzulösen und hat gemäß der Andienungs-<br />

und Kaufoption bzw. dem vorgesehenen<br />

Kaufvertrag grundsätzlich keine darüber hinausgehenden<br />

Ansprüche gegen den Käufer. Es verbleibt<br />

jedoch ein Risiko, dass mögliche über den Betrag<br />

der Bankgarantie hinausgehende Ansprüche (z. B.<br />

Schadenersatz, Aufwendungsersatzanspruch) vom<br />

Verkäufer gleichwohl erfolgreich geltend gemacht<br />

werden könnten (z. B. bei Unwirksamkeit der vertraglichen<br />

Begrenzung von Ausgleichsansprüchen des<br />

Verkäufers). Solche Ansprüche wären vom australischen<br />

Treuhandvermögen und unter Umständen von<br />

der Fondsgesellschaft und somit wirtschaftlich von<br />

den Anlegern zu tragen.<br />

Ist bis zur Fälligkeit der Kaufpreiszahlung und der<br />

Erwerbsnebenkosten kein ausreichendes Eigenkapital<br />

der Fondsgesellschaft eingeworben, wird sich<br />

die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft um eine<br />

Fremdfinanzierung bemühen. Der Käufer (d. h. der<br />

Treuhänder des australischen Treuhandvermögens)<br />

bzw. die Fondsgesellschaft hat in einem solchen<br />

Fall einer Bank übliche Sicherheiten, z. B. dingliche<br />

Sicherheiten am Fondsobjekt, zu stellen. Folge einer<br />

Fremdfinanzierung kann sein, dass wirtschaftlich<br />

der Fondsgesellschaft Kosten oberhalb des kalkulatorisch<br />

prognostizierten Ausschüttungsniveaus für<br />

das noch nicht eingeworbene Eigenkapital entstehen<br />

und in der Folge Ausschüttungen / Entnahmen ganz<br />

ausfallen oder im Vergleich zur Prognoserechnung<br />

geringer ausfallen. Kommt der Käufer (wirtschaftlich<br />

letztlich die Fondsgesellschaft) Verpflichtungen aus<br />

einer Fremdfinanzierung nicht nach, besteht zudem<br />

das Risiko, dass gewährte Sicherheiten verwertet


werden. Aus Sicht der Fondsgesellschaft kann dies<br />

zum teilweisen oder vollständigen Verlust der Rechte<br />

am Fondsobjekt führen. Aus Sicht der Anleger kann<br />

sich die Rentabilität der Beteiligung erheblich reduzieren<br />

oder ein Totalverlust der Kapitaleinlage nebst<br />

Agio eintreten. Zu den weiteren Risiken einer potenziellen<br />

Fremdfinanzierung siehe Tz. 3.3.3, Tz. 3.3.4<br />

und Tz. 3.3.5.<br />

Werden die Eigentumsrechte am Fondsobjekt<br />

(scheinbar) erworben, besteht das Risiko, dass zu<br />

einem späteren Zeitpunkt rechtliche Mängel beispielsweise<br />

der Vertragsdokumentation festgestellt<br />

werden, aufgrund derer der Erwerb der Eigentumsrechte<br />

am Fondsobjekt oder die Gründung des australischen<br />

Treuhandvermögens oder der Fondsgesellschaft<br />

fehlerhaft oder unwirksam ist. Dies kann u. a.<br />

dazu führen, dass der Erwerb der Eigentumsrechte<br />

am Fondsobjekt rückabgewickelt und die Fondsgesellschaft<br />

abgewickelt werden muss. Es besteht die<br />

Möglichkeit, dass die im Rahmen einer Rückabwicklung<br />

erzielten Mittel nicht ausreichen, um die bestehenden<br />

Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft<br />

vollständig abzulösen bzw. die Kapitaleinlage nebst<br />

Agio vollständig an die Anleger zurückzuzahlen.<br />

Eine Insolvenz der Fondsgesellschaft kann in diesem<br />

Fall nicht ausgeschlossen werden. Dies kann einen<br />

Totalverlust der Kapitaleinlage der Anleger nebst<br />

Agio zur Folge haben. Der Verkäufer hat im Rahmen<br />

der Optionsvereinbarung bzw. des Kaufvertrags nur<br />

sehr eingeschränkt Gewährleistungen und Zusicherungen<br />

betreffend das Fondsobjekt und den Mietvertrag<br />

mit dem Hauptmieter abgegeben. Daher haftet<br />

der Verkäufer gegenüber dem Käufer für Sach- und<br />

Rechtsmängel nur sehr beschränkt. Insbesondere ist<br />

auch eine Haftung für Boden- und Objektbeschaffenheit<br />

nur sehr begrenzt vereinbart und großteils<br />

komplett ausgeschlossen. Dabei sind die entsprechenden<br />

Gewährleistungen und Zusicherungen auch<br />

nur über einen sehr kurzen Zeitraum von 24 Monaten<br />

nach Eigentumsübergang und in beschränktem<br />

Haftungsvolumen rechtswirksam vereinbart, so dass<br />

im Fall von Sach- und Rechtsmängeln und Schäden<br />

(einschließlich von unentdeckten Mängeln und Schäden)<br />

nach Ankauf durch den Käufer unter Umständen<br />

auch keine Ansprüche (mehr) gegen den Verkäufer<br />

durchgesetzt werden könnten. Entsprechende Schäden<br />

und Wertverluste wären in vollem Umfang vom<br />

Käufer und daher wirtschaftlich von der Fondsgesellschaft<br />

zu tragen.<br />

Bezogen auf das Fondsobjekt besteht das Risiko,<br />

dass die Durchsetzung von Mängelbeseitigungsan-<br />

29<br />

sprüchen aus Gewährleistungen – auch bezogen auf<br />

die kaufvertraglich noch vereinbarten Maßnahmen<br />

zur Mängelbeseitigung in der Verantwortung des<br />

Verkäufers – gegenüber ausführenden Unternehmen<br />

nicht durchgesetzt werden können und daher auf<br />

Kosten des Eigentümers (wirtschaftlich betrachtet<br />

zukünftig der Fondsgesellschaft) beseitigt werden<br />

müssen. Es besteht das Risiko, dass die ausführenden<br />

Unternehmen zur Mängelbeseitigung vertraglich<br />

nicht verpflichtet sind, Ansprüche nicht (mehr)<br />

durchgesetzt werden können (z. B. Verjährung) oder<br />

diese ihrer Verpflichtung nicht nachkommen (z. B.<br />

bei Insolvenz), so dass die Fondsgesellschaft in einer<br />

wirtschaftlichen Betrachtung für die Mängelbeseitigung<br />

aufkommen muss. Damit können auch im<br />

Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses bestehende<br />

(bekannte und unbekannte) Mängel zu zusätzlichem<br />

Aufwand führen. In den vorgenannten Fällen kann<br />

sich die Rentabilität der Beteiligung durch erhöhte<br />

Kosten und / oder geringere Einnahmen reduzieren<br />

bzw. für den Anleger den teilweisen oder vollständigen<br />

Verlust seiner Kapitaleinlage nebst Agio bedeuten.<br />

Dasselbe gilt für unbehebbare Mängel, da diese<br />

zu einem dauerhaften und erheblichen Wertverlust<br />

des Fondsobjekts führen können.<br />

3.2.2 Markt­ und Standortentwicklung<br />

Investitionen in Immobilien werden von der allgemeinen<br />

wirtschaftlichen Entwicklung beeinflusst.<br />

Diese kann sich negativ auf die Vermietungssituation<br />

und Werthaltigkeit des Fondsobjekts auswirken. Eine<br />

negative Änderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen<br />

kann sich auf die Nachfrage nach<br />

Gewerbeimmobilien am Standort des Fondsobjekts<br />

nachteilig auswirken. Hierdurch kann die Nachfrage<br />

nach Flächen insgesamt und damit auch die langfristig<br />

erzielbare Marktmiete für das Fondsobjekt<br />

sinken. Veränderungen im wirtschaftlichen Umfeld<br />

und Arbeitsgewohnheiten können Umbauten und<br />

zusätzliche Investitionen erforderlich machen und<br />

insoweit die Attraktivität des Fondsobjekts beeinflussen.<br />

Ob die in der Prognoserechnung unterstellten<br />

Entwicklungen eintreten, ist u. a. davon abhängig,<br />

wie sich am Standort des Fondsobjekts die Nachfrage<br />

nach vergleichbaren Büroflächen entwickelt. Trotz<br />

sorgfältiger Auswahl des Fondsobjekts hinsichtlich<br />

Standort, Lage und Mieterqualität sind langfristige<br />

Vermietbarkeit und die Wertentwicklung und damit<br />

die nachhaltige Ertragskraft des Fondsobjekts nicht<br />

absehbar. Ferner ist derzeit nicht vorhersehbar, ob<br />

und in welchem Umfang weitere Objekte im Umfeld<br />

des Fondsobjekts auf den Markt gelangen. Es ist


auch nicht vorhersehbar, ob und in welchem Umfang<br />

durch Renovierungsmaßnahmen gleichwertige<br />

oder höherwertige Mietflächen in der Umgebung<br />

des Fondsobjekts geschaffen werden. Die Wertentwicklung<br />

und langfristige Vermietbarkeit ist somit<br />

auch von den Veränderungen des Marktumfelds,<br />

den Arbeitsbedingungen und der Veränderung der<br />

Konkurrenzsituation abhängig.<br />

3.2.3 Instandhaltung und Instandsetzung /<br />

Revitalisierung<br />

Alle Kosten und Ausgaben für die Instandhaltung<br />

und Renovierung des Fondsobjekts (einschließlich<br />

der technischen Komponenten, aller struktureller<br />

Reparaturen und Investitionen) unter den bestehenden<br />

Mietverträgen sind grundsätzlich vom Vermieter<br />

zu tragen. Nur die Mieträume und die Betriebsvorrichtungen<br />

der Mieter sind durch diese gemäß den<br />

mietvertraglichen Standards zu pflegen, instand zu<br />

halten und im Bedarfsfall zu reparieren. Entsprechende<br />

Kostenschätzungen für den Prognosezeitraum<br />

für diesbezügliche Aufwendungen, die den Vermieter<br />

und damit wirtschaftlich die Fondsgesellschaft<br />

treffen, wurden durch den technischen Gutachter<br />

der Fondsgesellschaft ermittelt und im Rahmen der<br />

Prognoserechnung angesetzt. Daraus ergeben sich<br />

letztlich für die Fondsgesellschaft die nachstehend<br />

dargestellten Risiken:<br />

Der Vermieter ist auf der Grundlage der mietvertraglichen<br />

Regelungen verpflichtet, für das Fondsobjekt<br />

die erforderlichen technischen Vorrichtungen (einschließlich<br />

Klimaanlage, Wasserversorgung) bereitzustellen<br />

bzw. für deren Betrieb(sbereitschaft) zu<br />

sorgen. Sollten technische Vorrichtungen im Verantwortungsbereich<br />

des Vermieters zu reparieren oder<br />

zu ersetzen sein, ist der Vermieter verpflichtet, dies<br />

innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf seine<br />

Kosten zu tun. Sollte der Vermieter dem nicht nachkommen,<br />

kann insbesondere der Hauptmieter unter<br />

bestimmten Voraussetzungen die Reparatur / den<br />

Austausch selbst beauftragen und vom Vermieter<br />

Erstattung der Kosten verlangen. Ist die Nutzbarkeit<br />

von Mietflächen eingeschränkt, weil dem Hauptmieter<br />

die technischen Vorrichtungen nicht oder nur<br />

teilweise zur Verfügung stehen, muss der Vermieter<br />

innerhalb vertraglich vereinbarter Fristen die volle<br />

Verfügbarkeit der technischen Vorrichtungen wiederherstellen.<br />

Hat der Vermieter den Mangel nicht bis<br />

zum Ablauf der Frist beseitigt, steht den Mietern<br />

unter Umständen auch das Recht zu, die Miet- und<br />

sonstige Zahlungen bis zur Beseitigung des Mangels<br />

30<br />

auf der Grundlage der vertraglichen Regelungen zu<br />

reduzieren bzw. einzustellen und es ist auch nicht<br />

auszuschließen, dass Mieter in gravierenden derartigen<br />

Fällen erfolgreich die außerordentliche Kündigung<br />

des Mietvertrags durchsetzen könnten.<br />

Der Vermieter und die Mieter haben im Fall der<br />

teilweisen oder vollständigen Zerstörung bzw. Nicht-<br />

Nutzbarkeit der Mietsache in vertraglich definierten<br />

Fällen, insbesondere wenn sich der Vermieter nicht<br />

zur Wiederherstellung der Mietsache entschließt<br />

und dieses den Mietern mitteilt, Kündigungsrechte.<br />

Sofern die Mietsache teilweise oder vollständig nicht<br />

nutzbar ist, ist der Mieter nicht zur Zahlung von Miete<br />

und Mietnebenkosten verpflichtet, es sei denn, der<br />

Schaden wurde durch den Mieter verursacht. In den<br />

vorstehenden Fällen können je nach Ursache und<br />

Umstand sowohl Mieter als auch Vermieter zudem<br />

Schadenersatzforderungen Dritter (einschließlich der<br />

jeweiligen Vertragspartei unter dem entsprechenden<br />

Mietvertrag) ausgesetzt sein.<br />

In jedem der vorgenannten Fälle können die Mieteinnahmen<br />

– ggf. auch im Rahmen einer erforderlichen<br />

Neuvermietung des Fondsobjekts – geringer<br />

und / oder die Kosten für Instandhaltung und Reparatur<br />

höher als prognostiziert ausfallen. In der Folge<br />

wäre die Liquidität auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />

geringer als prognostiziert, was zum teilweisen oder<br />

vollständigen Ausfall von Ausschüttungen / Entnahmen<br />

an die Anleger führen kann. Bei erheblichen<br />

Abweichungen von der Prognose – wenn z. B. das<br />

Fondsobjekt nach Kündigung des Mietvertrags nicht<br />

neu vermietet werden kann oder falls die Eigentumsrechte<br />

am Fondsobjekt in schwachem Marktumfeld<br />

bzw. kurzfristig verkauft werden müssten – kann es<br />

für die Anleger auch zu einem Totalverlust der Kapitaleinlage<br />

nebst Agio kommen.<br />

Künftig erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen<br />

und Reparaturen sowie Revitalisierungsmaßnahmen<br />

(inklusive struktureller Reparaturen) betreffend<br />

das Fondsobjekt sind im vorstehend dargestellten<br />

Umfang und damit weitgehend vom Vermieter zu<br />

tragen, mithin nicht auf die Mieter umlegbar. In<br />

der Prognoserechnung ist die Schätzung derartiger<br />

Kosten und Aufwendungen gemäß dem technischen<br />

Gutachten lokaler Experten auf Basis langfristiger<br />

Projektionen berücksichtigt. Es besteht das Risiko,<br />

dass solche Aufwendungen tatsächlich höher als<br />

prognostiziert sind. Dies könnte auch der Fall sein,<br />

wenn sich herausstellen sollte, dass das Fondsobjekt<br />

nicht oder nicht nachhaltig die erforderlichen


Umweltratings (nach NABERS und / oder Green Star)<br />

erreicht, die ggf. gemäß mietvertraglicher Regelungen<br />

erreicht werden müssen, und dass daraus Kosten<br />

(z. B. durch daher zusätzliche nennenswerte Zusatzinvestitionen)<br />

oder Schäden (z. B. Mietminderungen<br />

oder gar Auszug des Mieters) entstehen. Weiterhin<br />

können durch zukünftige Gesetzesänderungen<br />

Investitionen in das Fondsobjekt ausgelöst werden,<br />

die in der Prognose nicht berücksichtigt wurden (z. B.<br />

im Fall der Verschärfung von Rechtsvorschriften für<br />

Brandschutz oder für behindertengerechte Einrichtungen<br />

im Fondsobjekt). In solchen Fällen verringert<br />

sich der Netto-Cashflow und die Liquidität auf Ebene<br />

des australischen Treuhandvermögens und damit<br />

auch der Fondsgesellschaft, was unter Umständen<br />

zu erheblichen negativen Abweichungen gegenüber<br />

der Prognoserechnung führt und damit für die<br />

Anleger auch zu einer geringeren Rentabilität der<br />

Beteiligung als im Rahmen der Prognoserechnung<br />

angenommen. Nicht auszuschließen ist, dass bei Eintritt<br />

hoher derartiger Zusatzkosten bzw. Zusatzinvestitionen<br />

Fremdmittel aufgenommen werden müssen<br />

und / oder Ausschüttungen / Entnahmen entfallen.<br />

Sollten erforderliche Fremdmittel in einer solchen<br />

Situation nicht zu erhalten sein, müsste / müssten unter<br />

Umständen das Fondsobjekt bzw. die Anteile am<br />

australischen Treuhandvermögen durch die Fondsgesellschaft<br />

veräußert werden. Bei einem schwachen<br />

Marktumfeld kann dies aus Sicht der Anleger den<br />

Totalverlust der Kapitaleinlage nebst Agio bedeuten.<br />

Mit Beendigung von Mietverträgen können außer<br />

für Instandhaltung und Instandsetzung auch Kosten<br />

für Renovierung bzw. Revitalisierung zur Erhaltung<br />

bzw. Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit<br />

(Verkauf / Anschlussvermietung) des Fondsobjekts<br />

entstehen. Im Rahmen der Prognoserechnung ist<br />

(exemplarisch) angenommen, die Fondsimmobilie<br />

zum Ende des Jahres 2021 / Anfang des Jahres 2022<br />

zu veräußern. Der Mietvertrag mit dem Hauptmieter,<br />

dem Ministerium für Infrastruktur des Bundesstaates<br />

South Australia, läuft zum 31.12.2021 aus (sofern dieser<br />

nicht vom Mieter im Rahmen der Verlängerungsoption<br />

verlängert wird). In der Prognoserechnung<br />

sind bezüglich der Verkaufsannahmen bzw. des projizierten<br />

Veräußerungserlöses Ansätze bzw. Kosten<br />

für Anschluss- bzw. Wiedervermietung und Revitalisierung<br />

berücksichtigt, die von lokalen Experten aus<br />

heutiger Sicht für plausibel gehalten werden. Es ist<br />

jedoch nicht auszuschließen, dass die in der Prognoserechnung<br />

berücksichtigten Kosten für die Wieder-<br />

bzw. Weitervermietung bzw. Revitalisierung tatsächlich<br />

nicht ausreichen. Sollten die berücksichtigten<br />

31<br />

Kosten nicht ausreichen oder die Fondsgesellschaft<br />

das Fondsobjekt über den projizierten Veräußerungszeitpunkt<br />

hinaus halten, können ungeplante zusätzliche<br />

Kosten für Wiedervermietung, Instandhaltung<br />

und Instandsetzung bzw. Revitalisierung entstehen.<br />

Der Veräußerungserlös bzw. die Liquidität auf Ebene<br />

des australischen Treuhandvermögens und damit<br />

der Fondsgesellschaft können niedriger als prognostiziert<br />

ausfallen. Sollten derartige Abweichungen<br />

zum Prognoseszenario eintreten, können sich für<br />

die Anleger negative Abweichungen bezüglich der<br />

Rentabilität der Beteiligung bis hin zum Verlust der<br />

gesamten Kapitaleinlage nebst Agio ergeben.<br />

3.2.4 Versicherungen / zufälliger Untergang<br />

Unter den Mietverträgen bestehen für den Vermieter<br />

(und in bestimmtem Umfang, beispielsweise im<br />

Bereich der Mieterhaftpflicht, auch für die Mieter)<br />

umfangreiche Pflichten zum Abschluss und zur<br />

Aufrechterhaltung bestimmter Sach- und Haftpflichtversicherungen.<br />

Es besteht das Risiko, dass Versicherungsgesellschaften<br />

ihre Verpflichtungen aus<br />

Versicherungsverträgen nicht erfüllen. Dem Vermieter<br />

können hieraus nicht bezifferbare Schäden entstehen.<br />

Auch können Lücken bei der Versicherung,<br />

Ausschlussgründe oder unterschiedliche Auslegung<br />

der Versicherungsbestimmungen dazu führen, dass<br />

im Schadensfall Ansprüche des Vermieters nicht bestehen<br />

und / oder nicht durchgesetzt werden können<br />

und dem Vermieter ein Schaden verbleibt. Ebenso ist<br />

nicht auszuschließen, dass ein Versicherungsschutz<br />

am Markt nicht erhältlich ist.<br />

Der Vermieter ist zum Abschluss und zur Aufrechterhaltung<br />

von Versicherungen im marktüblichen bzw.<br />

mietvertraglich vereinbarten Umfang verpflichtet.<br />

Der Vermieter muss eine Haftpflichtversicherung im<br />

Umfang von mindestens AUD 20 Mio. (je Einzelereignis),<br />

eine Glasversicherung und eine „All-Risk“-<br />

Sachversicherung für das Grundstück / Fondsobjekt<br />

abschließen und aufrechterhalten. Die Sachversicherung<br />

muss alle vernünftigerweise zu versichernden<br />

bzw. versicherbaren Risiken zum jeweiligen Wiederherstellungswert<br />

abdecken. Die Kostenschätzungen<br />

für die vom Vermieter zu unterhaltenden Versicherungen<br />

sind in der Prognoserechnung auf Basis sorgfältiger<br />

Schätzungen lokaler Experten berücksichtigt.<br />

Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass tatsächlich<br />

höhere Versicherungsbeiträge zu entrichten sind,<br />

was zu nachteiligen Abweichungen von den Ansätzen<br />

der Prognoserechnung führen kann.


Sollten im Schadensfall Versicherungsleistungen<br />

nicht ausreichen, hat unter Umständen der Vermieter<br />

und damit wirtschaftlich die Fondsgesellschaft<br />

die Differenz zu tragen. Es kann auch nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass nach den Versicherungsverträgen<br />

Ausschlussgründe greifen (z. B. Verzug in der<br />

Prämienzahlung oder anderweitige Pflichtverletzung<br />

durch den Versicherten) und hinsichtlich einzelner<br />

Risiken entweder kein oder nur teilweiser Versicherungsschutz<br />

besteht. In diesen Fällen ist für die Anleger<br />

auch ein Totalverlust ihrer Kapitaleinlage nebst<br />

Agio nicht auszuschließen.<br />

Das nicht versicherbare Risiko des zufälligen Untergangs<br />

(z. B. Kriegseinwirkung) sowie das Risiko der<br />

vollständigen oder teilweisen Zerstörung des Fondsobjekts<br />

und des langfristigen Nutzungs- und Einnahmeausfalls<br />

aus dem Fondsobjekt trägt wirtschaftlich<br />

letztlich die Fondsgesellschaft. In diesem Fall ist der<br />

Totalverlust der gesamten Kapitaleinlage nebst Agio<br />

des Anlegers nicht auszuschließen.<br />

3.2.5 Altlasten / Baumängel / Ausfall von<br />

Gewährleistungsansprüchen<br />

Es besteht das Risiko, dass die Fondsgesellschaft bzw.<br />

das ihr vorgeschaltete australische Treuhandvermögen<br />

für bestehende und künftige Umweltbelastungen<br />

des Fondsobjekts, z. B. aus Altlasten oder schädlichen<br />

Baustoffen, einzustehen hat. Insbesondere<br />

können die Fondsgesellschaft bzw. das australische<br />

Treuhandvermögen Beseitigungskosten für Umweltschäden<br />

treffen. Im Rahmen der Ankaufsprüfung<br />

wurden zwar keine Hinweise auf Umweltschäden<br />

(einschließlich Altlasten oder gesundheitsgefährdende<br />

Stoffe) gefunden und in den relevanten öffentlichen<br />

Registern wurden keine entsprechenden Eintragungen<br />

gemacht bzw. vorgefunden, gleichwohl kann<br />

nicht ausgeschlossen werden, dass entsprechende<br />

Umweltschäden entstehen, beispielsweise weil<br />

diese nicht entdeckt wurden oder dass derartige<br />

Fälle in Zukunft auftreten. Nicht auszuschließen ist<br />

weiterhin, dass sich die Rechtslage künftig ändert<br />

und z. B. heute zugelassene Baustoffe zukünftig aus<br />

dem Fondsobjekt entfernt werden müssen und dem<br />

australischen Treuhandvermögen – und damit wirtschaftlich<br />

der Fondsgesellschaft – Sanierungs- und<br />

Beseitigungskosten sowie weitere diesbezügliche<br />

Aufwendungen entstehen. Umweltbelastende Stoffe<br />

können die Nutzbarkeit und den Wert des Fondsobjekts<br />

erheblich beeinträchtigen. In der Folge kann<br />

es zu Mietminderungen bzw. totalem Mietausfall<br />

kommen, auch die Kündigung der Mietverträge ist<br />

32<br />

in derartigen Fällen nicht ausgeschlossen. Damit<br />

können der Fondsgesellschaft bzw. dem ihr vorgeschalteten<br />

australischen Treuhandvermögen aus<br />

Umweltbelastungen Nachteile drohen, bis hin zum<br />

Verlust des wirtschaftlichen Werts des Fondsobjekts<br />

und damit für die Anleger auch dem Totalverlust der<br />

Kapitaleinlage nebst Agio.<br />

Das Fondsobjekt kann mit Baumängeln behaftet sein.<br />

Das Baumängelrisiko kann auch durch technische<br />

Prüfungen nicht ausgeschlossen werden. Sollten<br />

Baumängel auftreten, die im Rahmen der technischen<br />

Prüfungen nicht erkannt oder falsch eingeschätzt<br />

wurden bzw. vertraglich nicht ausreichend<br />

geregelt worden sind oder vorhandene Baumängel<br />

nicht innerhalb der Gewährleistungs- und kaufvertraglichen<br />

Regelungen für das australische Treuhandvermögen<br />

(und damit wirtschaftlich für die Fondsgesellschaft)<br />

aufwandsneutral zu beheben sein, können<br />

sich signifikante Werteinbußen und Mietausfälle bis<br />

hin zur Kündigung des Mietvertrags ergeben. Daraus<br />

können negative Auswirkungen auf prognostizierte<br />

Ausschüttungen / Entnahmen und den Wert des<br />

Fondsobjekts und damit auf die Rentabilität aus der<br />

Beteiligung für die Anleger resultieren. Auch ein<br />

Totalverlust der Kapitaleinlage der Anleger nebst<br />

Agio ist in solchen Fällen nicht auszuschließen. Mögliche<br />

bislang unentdeckte Schäden am Fondsobjekt<br />

sind der Höhe nach oder hinsichtlich des Zeitpunkts<br />

ihrer Entdeckung nicht bestimmbar. Insoweit trägt<br />

letztlich die Fondsgesellschaft wirtschaftlich ein<br />

nicht bezifferbares Baumängelrisiko. Es besteht<br />

das Risiko, dass die gebildeten Reserven (Liquiditätsreserve)<br />

nicht ausreichen, etwaige Kosten einer<br />

Mängelbeseitigung abzudecken, und dass am Markt<br />

kein zusätzliches Fremdkapital zur Abdeckung ungeplanter<br />

Aufwendungen aufgenommen werden kann.<br />

Mietminderungen und die Kündigung des Mietvertrags<br />

können die Folge sein. In diesen Fällen ist nicht<br />

auszuschließen, dass Ausschüttungen / Entnahmen<br />

der Fondsgesellschaft gekürzt oder ausgesetzt<br />

werden müssen oder dass aus Sicht der Anleger ein<br />

Totalverlust der Kapitaleinlage nebst Agio eintritt.<br />

3.3 Wirtschaftliche und rechtliche Risiken<br />

3.3.1 Abweichungen vom Investitions­ und Finanzierungsplan<br />

bzw. der Prognoserechnung<br />

In die Berechnung der finanzmathematischen<br />

Renditeangaben bzw. Rentabilität aus der Beteiligung<br />

fließen verschiedene Variablen ein, wie z. B.<br />

Inflationsrate, erzielbare Mieterträge / Mietpreisent-


wicklung, bestimmte Kosten und Steuern und deren<br />

Entwicklung sowie der angenommene Verkaufspreis<br />

und -zeitpunkt für das Fondsobjekt. Die den Berechnungen<br />

zugrunde gelegten absoluten Größen dieser<br />

Variablen sind aus historischen Durchschnittswerten<br />

der wirtschaftlichen Gegebenheiten abgeleitet<br />

und beziehen sich auf deren erwartete Entwicklung<br />

sowie auf Schätzungen bzw. Vorgaben der Berater<br />

(z. B. Gutachter, Steuerberater) und des Anbieters<br />

der Vermögensanlage im Allgemeinen. Es besteht<br />

das Risiko negativer Abweichungen von der Prognoserechnung,<br />

da jedes tatsächliche Abweichen einer<br />

der Variablen von den getroffenen Annahmen das<br />

Gesamtergebnis beeinflusst. Darüber hinaus können<br />

Abweichungen von getroffenen Annahmen kumuliert<br />

zu Abweichungen von prognostizierten Kapitalrückflüssen,<br />

steuerlichen Ergebnissen und Renditen<br />

nach Steuern führen. Die finanzmathematisch<br />

errechnete Rendite bzw. prognostizierte Rentabilität<br />

aus der Beteiligung stellt nur einen Orientierungswert<br />

dar und kann nicht bzw. nur bedingt mit der<br />

Rendite anderer Kapitalanlagen (z. B. von Pfandbriefen,<br />

Spareinlagen oder anderen Fondsprodukten)<br />

verglichen werden. Darüber hinaus sind der unternehmerische<br />

Charakter einer Immobilieninvestition<br />

und die Tatsache zu berücksichtigen, dass nur das<br />

jeweils noch gebundene Kapital in Höhe der finanzmathematischen<br />

Rendite verzinst wird.<br />

Der in diesem Beteiligungsprospekt enthaltene<br />

prognostizierte Investitions- und Finanzierungsplan<br />

stellt eine Kalkulation der voraussichtlich anfallenden<br />

Kosten der Gesamtinvestition dar. Überschreiten<br />

die tatsächlichen Kosten oder darauf anfallende<br />

Steuern die veranschlagten Beträge, kann die durch<br />

Kostenüberschreitungen entstehende Finanzierungslücke<br />

die Aufnahme zusätzlichen Fremdkapitals,<br />

eine Reduzierung der Liquiditätsreserve oder der<br />

Ausschüttungen / Entnahmen erforderlich machen.<br />

Auch durch Ausfall von Vertragspartnern, verzögerte<br />

Eigenkapitalplatzierung (bzw. gegenüber<br />

der Prognose höhere Kosten und Aufwendungen<br />

einer Eigenkapital-Zwischenfinanzierung / Fremdfinanzierung),<br />

höhere Steuern, unvorhergesehene<br />

Kosten etc. können sich das Investitionsvolumen<br />

und damit auch der Finanzierungsbedarf erhöhen.<br />

Änderungen des Investitionsvolumens können sich<br />

nachteilig auf den prognostizierten Investitions- und<br />

Finanzierungsplan und damit auf die prognostizierte<br />

Rentabilität der Beteiligung und die prognostizierten<br />

Ausschüttungen / Entnahmen auswirken.<br />

33<br />

3.3.2 Vermietung und Anschlussvermietung –<br />

Abweichungen von der Prognose<br />

Die Anleger tragen das Bonitätsrisiko hinsichtlich<br />

der Mieter des Fondsobjekts. Die Prognoserechnung<br />

basiert auf der Annahme, dass der Hauptmieter (der<br />

über 96 Prozent der vermietbaren Flächen angemietet<br />

hat), das Ministerium für Infrastruktur des<br />

Bundesstaates South Australia, und auch die Mieter<br />

der weiteren kleineren Flächen des Fondsobjekts<br />

während der gesamten Prognosedauer Mieter des<br />

Fondsobjekts bleiben bzw. dass vergleichbare Mieter<br />

im Rahmen einer etwaigen Nachvermietung die<br />

Flächen zu vergleichbaren Konditionen mieten und<br />

dass die Mieter während der gesamten Mietzeit<br />

ihren mietvertraglichen Verpflichtungen nachkommen.<br />

Ein kalkulatorischer Mietausfall im Rahmen<br />

der Prognoserechnung, auch für die nicht an den<br />

Hauptmieter vermieteten Flächen und Bereiche,<br />

wurde nicht berücksichtigt. Es besteht jedoch die<br />

Möglichkeit, dass sich die Bonität der Mieter oder<br />

deren Zahlungsbereitschaft verschlechtert. Sollten<br />

die Mieter ihren mietvertraglichen Verpflichtungen<br />

nicht bzw. nicht im vollen Umfang nachkommen bzw.<br />

die Miete – gleich aus welchem Grund – kürzen oder<br />

sonstige vertraglich vereinbarte Zahlungen nicht<br />

leisten, kann es im Vergleich zur Prognoserechnung<br />

zu erheblich niedrigeren Mieteinnahmen oder gar<br />

zum völligen Ausfall von Mieteinnahmen kommen.<br />

Vertragspartner können auch langfristige (Miet-)<br />

Verträge aus wichtigem Grund kündigen; dieses<br />

Recht besteht dann, wenn eine Vertragspartei einer<br />

wesentlichen Vertragspflicht während der Vertragslaufzeit<br />

nicht nachkommt bzw. diese erheblich<br />

verletzt. Dabei hat der Vermieter im Rahmen der<br />

mietvertraglichen Bestimmungen ebenfalls umfangreiche<br />

Verpflichtungen gegenüber dem jeweiligen<br />

Mieter regelmäßig zu erfüllen. Sollte der Vermieter<br />

wesentliche mietvertragliche Bestimmungen verletzen<br />

bzw. nicht einhalten und sollte dies andauern<br />

bzw. sollte vom Vermieter keine Abhilfe geschaffen<br />

werden, ist eine Kündigung des Mietvertrags durch<br />

den Mieter möglich. In jedem Fall der vorzeitigen Beendigung<br />

des Mietvertrags kann das wirtschaftliche<br />

Ergebnis der Fondsgesellschaft (und damit aus der<br />

Sicht der Anleger die Rentabilität der Beteiligung),<br />

etwa bei Leerstand bzw. bei erforderlicher Anschlussvermietung<br />

oder Verkauf des Fondsobjekts bzw.<br />

durch mögliche Kosten und Schadenersatzleistungen,<br />

signifikant nachteilig beeinträchtigt werden bis<br />

hin zur Insolvenz und zum vollständigen Verlust der<br />

Kapitaleinlage des Anlegers nebst Agio.


Der Vermieter (und damit in wirtschaftlicher Betrachtung<br />

die Fondsgesellschaft) kann gezwungen sein,<br />

einer Änderung des Mietvertrags zugunsten eines<br />

Mieters zuzustimmen und / oder eine Verlängerung<br />

des Mietvertrags zu ungünstigeren Bedingungen<br />

zu akzeptieren, insbesondere da der Großteil der<br />

Flächen des Fondsobjekts an einen Hauptmieter (Ministerium<br />

für Infrastruktur des Bundesstaates South<br />

Australia) vermietet ist. Im Rahmen der Vermietung<br />

besteht das Risiko, dass einzelne mietvertragliche<br />

Regelungen (wie z. B. über die Anpassung der Miete,<br />

die Übernahme von Kostensteigerungen für die<br />

Betriebs- und Bewirtschaftungskosten (Mietnebenkosten)<br />

oder im Hinblick auf Ansprüche des Mieters<br />

oder des Vermieters, z. B. bei vorzeitiger Beendigung<br />

des Mietverhältnisses) nicht wirksam sind. Zudem<br />

besteht das Risiko, dass einzelne Ansprüche, auch<br />

infolge einer gerichtlichen Inhaltskontrolle, nicht<br />

oder nicht in voller Höhe durchsetzbar sind. Ferner<br />

kann es zu Meinungsverschiedenheiten mit einem<br />

Mieter über den Umfang der Mietzahlungs- und Nebenkostenzahlungspflichten<br />

kommen. Dies kann zu<br />

Mietstreitigkeiten und Mietminderungen bis hin zur<br />

Kündigung des Mietvertrags führen. Folgen können<br />

zusätzliche Belastungen oder der Ausfall von Mietzahlungen<br />

mit entsprechend negativen Folgen für<br />

die wirtschaftliche Situation der Fondsgesellschaft<br />

bis hin zum vollständigen Verlust der Kapitaleinlage<br />

des Anlegers nebst Agio sein.<br />

Der Mietvertrag mit dem Hauptmieter hat eine<br />

Laufzeit zunächst bis Dezember 2021, wobei dem<br />

Hauptmieter eine Option zur Mietvertragsverlängerung<br />

von weiteren fünf Jahren eingeräumt ist. Falls<br />

der Hauptmieter die Verlängerungsoption nicht<br />

ausübt, trägt der Vermieter und damit wirtschaftlich<br />

die Fondsgesellschaft das Risiko der Neuvermietung<br />

bzw. der weiteren Verwertung des Fondsobjekts. Ist<br />

eine Neuvermietung bzw. Verwertung nicht zu den<br />

prognostizierten Konditionen möglich, kann dies<br />

zu einer Reduzierung oder zum Ausfall von Ausschüttungen<br />

an die / Entnahmen der Anleger, aber<br />

auch – sollte während der Fondslaufzeit eine (Nach-)<br />

Finanzierung mit Fremdkapital erfolgen – zur Fälligstellung<br />

der Fremdkapitalfinanzierung und Zwangsversteigerung<br />

der Nutzungsrechte am Fondsobjekt<br />

durch die finanzierende Bank führen. Es besteht das<br />

Risiko, dass die Anleger ihre Kapitaleinlage nebst<br />

Agio teilweise oder vollständig verlieren.<br />

Fällt der jeweilige Mieter während der Laufzeit des<br />

Mietvertrags aus oder wird ein Mietvertrag aus anderem<br />

Grund vorzeitig aufgelöst, trägt der Vermieter<br />

34<br />

(und damit wirtschaftlich letztlich die Fondsgesellschaft)<br />

das Risiko der Anschlussvermietung. Dies<br />

umfasst neben zusätzlichen Kosten und Aufwendungen<br />

auch das Leerstandsrisiko, das Risiko einer<br />

geringeren Miethöhe sowie das Risiko einer erforderlichen<br />

weiteren Revitalisierung des Fondsobjekts.<br />

Dieses Risiko besteht ebenfalls am vorgesehenen<br />

Ende von Mietverträgen, insbesondere desjenigen<br />

mit dem Hauptmieter. Eine in diesen Fällen erforderliche<br />

Revitalisierung des Fondsobjekts könnte<br />

erhebliche ungeplante Kosten verursachen, die vom<br />

Vermieter getragen werden müssten. Im Rahmen der<br />

Prognoserechnung wurde für die Laufzeit des Hauptmietvertrags<br />

unterstellt, dass derartige Kosten nicht<br />

entstehen. Zum Ende des Hauptmietvertrags wurden<br />

im Rahmen der Prognoserechnung auf Grundlage<br />

von Projektionen des lokalen Gutachters sowie der<br />

involvierten technischen Sachverständigen Ansätze<br />

für die Wieder- bzw. Weitervermietung und die Revitalisierung<br />

des Fondsobjekts berücksichtigt. Bei negativen<br />

Abweichungen, beispielsweise einer geringeren<br />

als der projizierten Marktmiete zum Zeitpunkt<br />

des Auslaufens der bestehenden Mietverträge, bei<br />

Leerstandszeiten (insbesondere, falls die Flächen des<br />

Hauptmieters nicht mehr an einen, sondern an eine<br />

Vielzahl von unterschiedlichen Mietern vermietet<br />

werden müssten), im Fall höherer Wieder- bzw. Weitervermietungskosten<br />

als angenommen und / oder<br />

falls ungeplante zusätzliche Kosten für eine erforderliche<br />

weitergehende Revitalisierung anfallen, kann es<br />

aus Sicht der Anleger zu erheblichen Abweichungen<br />

gegenüber der prognostizierten Rentabilität der Beteiligung<br />

bis hin zum Totalverlust der Kapitaleinlage<br />

nebst Agio kommen.<br />

Bei dem Mietvertrag mit dem Hauptmieter handelt<br />

es sich um einen „Semi-Gross-Lease“, also im Wesentlichen<br />

um einen Brutto-Mietvertrag. Das heißt,<br />

der Mieter zahlt neben der Miete grundsätzlich nur<br />

seine direkten Verbrauchskosten, nicht jedoch die<br />

Kosten für öffentliche Abgaben und Steuern (sog.<br />

„Statutory Outgoings“), für Gebäudeversicherungen,<br />

weitere bestimmte Betriebs- und Bewirtschaftungskosten<br />

sowie Kosten der Gebäudeinstandhaltung<br />

(einschließlich Reparaturen und Ersatzbeschaffungen).<br />

Der Mieter hat insoweit grundsätzlich<br />

nur bestimmte Kostenerhöhungen oberhalb eines<br />

vertraglich definierten Schwellenwertes (sog. „Base<br />

Year“) zu tragen. Entsprechende Kostenansätze<br />

für diesbezügliche Kosten und Aufwendungen des<br />

Vermieters sind von den involvierten Gutachtern und<br />

technischen Sachverständigen der Fondsgesellschaft<br />

geschätzt und auf dieser Basis in der Prognoserech-


nung berücksichtigt worden. Sollten die vorstehend<br />

genannten nicht umlegbaren Gesamtkosten auf der<br />

Ebene des Vermieters tatsächlich höher als von den<br />

Gutachtern bzw. technischen Sachverständigen projiziert<br />

sein und / oder zu anderen Zeitpunkten anfallen,<br />

wird sich der Netto-Cashflow für den Vermieter<br />

entsprechend reduzieren bzw. in negativer Weise<br />

verändern. Dies würde auch die verfügbare Liquidität<br />

auf Ebene der Fondsgesellschaft reduzieren und<br />

kann Ausfälle bei den Ausschüttungen an die / Entnahmen<br />

der Anleger nach sich ziehen. Reduzieren<br />

sich die Netto-Mieteinnahmen, sinkt dadurch ggf.<br />

auch der Wert des Fondsobjekts, was sich aus Sicht<br />

der Anleger ebenfalls negativ auf die Rentabilität der<br />

Anlage auswirkt.<br />

Gemäß dem Mietvertrag mit dem Hauptmieter wird<br />

die Miete grundsätzlich jährlich um 4 Prozent erhöht<br />

(„Rent Review“). In den Jahren 2014 bzw. 2018 und,<br />

sofern der Mieter von seiner Verlängerungsoption<br />

Gebrauch macht, im Jahr 2022 kann im Rahmen eines<br />

so genannten „Market Reviews“ die Miete, sofern<br />

diese am Markt höher sein sollte, auch an die Marktmiete<br />

angepasst werden, wobei auch in den Jahren<br />

2014 und 2018 die Miete dann um mindestens 4 Prozent<br />

im Vergleich zur Vorjahresmiete steigen soll. Im<br />

Fall der Ausübung der Verlängerungsoption im Jahr<br />

2022 kann im Rahmen des „Market Reviews“ die Miete<br />

nicht unterhalb der zuvor gezahlten Miete sinken.<br />

Auch für die weiteren Mietverträge über Flächen<br />

des Fondsobjekts wurden bestimmte Mietanpassungen<br />

über den Prognosezeitraum angenommen<br />

und entsprechende Annahmen für Zeiträume nach<br />

Ablauf dieser Mietverträge getroffen. Es besteht das<br />

Risiko, dass die im Rahmen der Prognose getroffenen<br />

Annahmen – gleich aus welchem Grund – in für<br />

das Fondsobjekt negativer Weise vom Tatsächlichen<br />

abweichen. Zudem sind im Rahmen eines eventuellen<br />

Anschlussmietvertrags oder zum Zeitpunkt einer<br />

Mietvertragsverlängerung derartige Mietanpassungen<br />

unter Umständen nicht oder nicht im gleichen<br />

Umfang möglich. Zum Zeitpunkt einer Anschlussvermietung<br />

oder einer Mietvertragsverlängerung muss<br />

die Miete ggf. auch zu einer geringeren Marktmiete<br />

hin angepasst werden. All dies kann zur Folge haben,<br />

dass die Netto-Mieteinnahmen von den Annahmen<br />

in der Prognoserechnung negativ abweichen, dass<br />

diese unter Umständen langfristig sinken und in<br />

der Folge auch der Marktwert und mögliche Erlöse<br />

aus einer Veräußerung des Fondsobjekts niedriger<br />

ausfallen. In diesen Fällen würde sich die Rentabilität<br />

der Beteiligung für die Anleger unter Umständen<br />

signifikant reduzieren; auch ein teilweiser oder<br />

35<br />

vollständiger Verlust der Kapitaleinlage der Anleger<br />

nebst Agio ist nicht auszuschließen.<br />

Die zum Veräußerungszeitpunkt angenommene<br />

Marktmiete für die vermietbaren Flächen des Fondsobjekts<br />

(einschließlich der Parkplätze / Stellplätze für<br />

Telekommunikationsanlagen) ist aus Stellungnahmen<br />

bzw. Schätzungen von Sachverständigen abgeleitet.<br />

Es besteht das Risiko, dass die Projektionen der<br />

lokalen Sachverständigen nicht eintreffen und die<br />

Marktmiete zum Zeitpunkt der prognostizierten bzw.<br />

tatsächlichen Veräußerung des Fondsobjekts oder<br />

dessen Anschlussvermietung erheblich unter der für<br />

diesen Zeitpunkt prognostizierten Marktmiete liegt.<br />

Da die Marktmiete in die Kalkulation des Veräußerungspreises<br />

einfließt, kann sich in diesem Fall für<br />

die Anleger die Rentabilität der Beteiligung erheblich<br />

verschlechtern. Auch ein teilweiser oder vollständiger<br />

Verlust der Kapitaleinlage nebst Agio der Anleger<br />

ist bei erheblichen Abweichungen von der Prognose<br />

nicht auszuschließen. Eine geringere Marktmiete, als<br />

in der Prognose für den Zeitpunkt der Anschlussvermietung<br />

angenommen, würde ebenfalls die Netto-<br />

Mieteinnahmen reduzieren. Dies kann Kürzungen<br />

bzw. die Aussetzung von Ausschüttungen / Entnahmen<br />

der Fondsgesellschaft an die Anleger sowie<br />

ebenfalls einen geringeren Veräußerungserlös nach<br />

sich ziehen.<br />

Der Mietvertrag mit dem Hauptmieter beinhaltet<br />

Regelungen, die dem Mieter unter bestimmten<br />

Umständen eine Übertragung bzw. Abtretung des<br />

Mietvertrags, eine Untervermietung oder eine vergleichbare<br />

anderweitige Übertragung von Rechten<br />

aus dem Mietvertrag ermöglichen. Durch das vorgenannte<br />

Recht des Mieters kann es zu einem Wechsel<br />

des Mieters kommen. Hieraus kann sich aus Sicht<br />

des Vermieters eine Verschlechterung der Bonität<br />

des / der Mieter(s) ergeben. Beispielsweise kann sich<br />

die Bonität des neuen Mieters schlechter entwickeln,<br />

als dies der Fall gewesen wäre, wenn der derzeitige<br />

Hauptmieter Mieter der relevanten Flächen geblieben<br />

wäre.<br />

3.3.3 (Zwischen­)Finanzierung<br />

Sollte zum vereinbarten Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung<br />

Eigenkapital der Fondsgesellschaft nicht<br />

mindestens in Höhe des Kaufpreises für das Fondsobjekt<br />

und der Nebenkosten (z. B. Steuern, erhaltene<br />

Dienstleistungen) verfügbar sein, muss teilweise<br />

oder ganz durch Bankdarlehen (zwischen-)finanziert<br />

werden. Für eine derartige Finanzierung müsste der


Käufer bzw. die Fondsgesellschaft – als Voraussetzung<br />

für die Gewährung einer solchen Finanzierung<br />

bzw. als Auszahlungsvoraussetzung – übliche Sicherheiten<br />

stellen, die bei vertragswidrigem Verhalten<br />

(z. B. der Nichtrückführung der Finanzierung) ggf.<br />

von der finanzierenden Bank in Anspruch genommen<br />

und verwertet werden. Übliche Sicherheiten wären<br />

beispielsweise eine Abtretung der Ansprüche der<br />

Fondsgesellschaft unter der Platzierungsgarantie,<br />

die Mithaftung des Anbieters unter einer solchen<br />

Finanzierung und dingliche Rechte am Fondsobjekt<br />

selbst. Sind die Kosten einer erforderlichen (Zwischen-)Finanzierung<br />

– beispielsweise bei steigenden<br />

und / oder tatsächlich höheren Zinsen bzw.<br />

Kredit- und Liquiditätsmargen – höher, als in der<br />

Prognoserechnung bzw. dem Investitions- und Finanzierungsplan<br />

kalkulatorisch berücksichtigt, gehen<br />

diese zunächst zulasten der Liquidität(sreserve) der<br />

Fondsgesellschaft. Sollte die vorhandene Liquidität<br />

nicht ausreichen, wäre eine (Nach-)Finanzierung<br />

dieser Kosten erforderlich und /@oder die geplanten<br />

Ausschüttungen an die / Entnahmen der Anleger<br />

können sich entsprechend reduzieren oder müssten<br />

völlig ausgesetzt werden. Sollte sich die restliche<br />

Eigenkapitalplatzierung erheblich verzögern (unter<br />

Umständen bis zum Ende des Platzierungszeitraums)<br />

bzw. sollten aufgrund der sonstigen Rahmenbedingungen<br />

negative Entwicklungen eintreten (z. B. dass<br />

die Bank die Laufzeit des Darlehens für die Zwischenfinanzierung<br />

nicht verlängert bzw. gewährte Sicherheiten<br />

in Anspruch nimmt), besteht das Risiko, dass<br />

die Anleger ihre Kapitaleinlage nebst Agio teilweise<br />

oder vollständig verlieren.<br />

Es wurden noch keine Finanzierungsverträge für eine<br />

unter Umständen im Dezember 2011 erforderliche<br />

Finanzierung abgeschlossen. Solche müssten bei<br />

Bedarf von der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />

in Zusammenarbeit mit dem Anbieter auf der<br />

Grundlage der gesellschaftsvertraglichen Regelungen<br />

sowie der geschlossenen Dienstleistungsverträge<br />

besorgt werden. Die entsprechende Kompetenz<br />

für die Aufnahme von Fremdkapital während<br />

des Platzierungszeitraums und in den vertraglich<br />

bestimmten Umständen auch darüber hinaus ist der<br />

Geschäftsführung der Fondsgesellschaft gemäß § 9<br />

des Gesellschaftsvertrags zugewiesen, d. h. es findet<br />

im Fall einer Fremdkapitalaufnahme während des<br />

Platzierungszeitraums keine Beschlussfassung durch<br />

die Gesellschafter der Fondsgesellschaft statt. Im Fall<br />

der Aufnahme einer Finanzierung müssen von der<br />

Fondsgesellschaft bestimmte Auszahlungsvoraussetzungen<br />

erfüllt werden. Es besteht das Risiko, dass<br />

36<br />

eine Bank bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen<br />

den Kredit nicht einräumt bzw. nicht auszahlt. Es<br />

besteht weiterhin das Risiko, dass eine erforderliche<br />

Finanzierung für die Fondsgesellschaft am Markt<br />

– gleich aus welchem Grund – nicht erhältlich ist.<br />

Sollte dies eintreten, wäre der Käufer (und damit in<br />

wirtschaftlicher Betrachtung die Fondsgesellschaft)<br />

nicht in der Lage, ihre Zahlungsverpflichtungen zu<br />

erfüllen. Insbesondere könnte die Fondsgesellschaft<br />

dem australischen Treuhandvermögen nicht das zur<br />

Kaufpreiszahlung (nebst Erwerbsnebenkosten) unter<br />

dem Kaufvertrag für das Fondsobjekt erforderliche<br />

Kapital zur Verfügung stellen. Dies könnte u. a. zur<br />

Nichtdurchführung des Kaufvertrags, zur Verwertung<br />

der unter dem Optionsvertrag bzw. Kaufvertrag<br />

gestellten Sicherheit (Bankgarantie, Details hierzu<br />

siehe in Tz. 3.2.1 ) durch den Verkäufer und zur<br />

(Rück-)Abwicklung des Beteiligungsangebots (des<br />

Fonds) führen. Entstehende bzw. entstandene Kosten<br />

(u. a. unter der Andienungs- und Kaufoption / dem<br />

Kaufvertrag, bestimmte Kostenansätze im Rahmen<br />

des Investitions- und Finanzierungsplans) wären vom<br />

Käufer des Fondsobjekts und damit wirtschaftlich<br />

von der Fondsgesellschaft zu tragen. Es besteht das<br />

Risiko, dass die Fondsgesellschaft in einer solchen<br />

oder in einer vergleichbaren Situation die unter<br />

Umständen bereits von Anlegern geleistete Kapitaleinlage<br />

nebst Agio nicht oder nicht vollständig zurückzahlen<br />

kann und unter solchen Umständen auch<br />

insolvent wird mit der Folge, dass die Anleger ihre<br />

Kapitaleinlage nebst Agio teilweise oder vollständig<br />

verlieren.<br />

3.3.4 Langfrist­ und Anschlussfinanzierung<br />

Das Fondskonzept sieht zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

keine langfristige Fremdkapitalaufnahme<br />

auf Ebene des australischen Treuhandvermögens<br />

bzw. der Fondsgesellschaft vor. Vielmehr<br />

sollen die Investitionen und die damit zusammenhängenden<br />

Kosten gemäß der zum Zeitpunkt der<br />

Prospektaufstellung vorliegenden Geschäftsplanung<br />

der Fondsgesellschaft ausschließlich über das<br />

Eigenkapital der Anleger finanziert werden. Im Zuge<br />

des Asset- und Fondsmanagements kann es jedoch<br />

während der Fondslaufzeit wirtschaftlich sinnvoll<br />

erscheinen, langfristiges Fremdkapital aufzunehmen<br />

und das durch eine derartige Refinanzierung<br />

verfügbare Eigenkapital ganz oder teilweise vorzeitig<br />

an die Anleger zurückzuzahlen. Im Rahmen<br />

der gesellschaftsvertraglichen Regelungen sind in<br />

vertraglich bestimmten Fällen der Fremdkapitalaufnahme<br />

die Entscheidungskompetenzen dem


geschäftsführenden Kommanditisten zugeordnet<br />

(§ 9 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft).<br />

Während der Platzierungsphase ist dies auf der<br />

Grundlage der gesellschaftsvertraglichen Regelungen<br />

stets der Fall. In anderen Fällen, insbesondere<br />

bei einer Aufnahme von mittel- bis langfristigem<br />

Fremdkapital in erheblicher Höhe nach Abschluss des<br />

Platzierungszeitraums, müssen die Gesellschafter<br />

darüber beschließen (§ 15 des Gesellschaftsvertrags<br />

der Fondsgesellschaft). Somit kann es zur Aufnahme<br />

von Fremdkapital durch die Fondsgesellschaft bzw.<br />

das australische Treuhandvermögen ggf. auch ohne<br />

Beschlussfassung der Anleger kommen.<br />

Sollte Fremdkapital aufgenommen werden, sind<br />

übliche Sicherheiten (z. B. Grundpfandrechte am<br />

Fondsobjekt) zu bestellen. Es bestehen damit zusammenhängende<br />

Risiken. Sollte ein aufgenommenes<br />

Darlehen (und / oder damit zusammenhängende<br />

Geschäfte wie beispielsweise Zinssicherungsgeschäfte)<br />

vor Ablauf vorzeitig aufgelöst werden (z. B. falls<br />

das Fondsobjekt vorzeitig verkauft oder ein Darlehen<br />

nicht oder in anderer Weise verlängert wird), können<br />

je nach Zinsentwicklung am Kapitalmarkt Vorfälligkeitsentschädigungen<br />

und derzeit nicht kalkulierbare<br />

Kosten zulasten der Fondsgesellschaft entstehen, die<br />

beispielsweise den Veräußerungserlös für das Fondsobjekt<br />

signifikant reduzieren können.<br />

Läuft eine Fremdfinanzierung aus, ist am Markt eine<br />

Anschlussfinanzierung zu suchen. Die Konditionen<br />

für eine solche Anschlussfinanzierung sind neu<br />

zu verhandeln. Sollten diese Konditionen weniger<br />

günstig sein, kann dies sich nachteilig auf die Liquidität<br />

der Fondsgesellschaft auswirken. Dies kann zu<br />

Kürzungen oder gar zu Aussetzungen möglicher Ausschüttungen<br />

an die / Entnahmen der Anleger führen.<br />

Ist die Fondsgesellschaft im Rahmen einer Fremdfinanzierung<br />

gezwungen, das Fondsobjekt in einem<br />

schwachen Marktumfeld zu veräußern (beispielsweise<br />

weil keine Anschlussfinanzierung möglich ist<br />

oder weil Vertragsbestimmungen und -pflichten wie<br />

beispielsweise die Einhaltung von vertraglich vereinbarten<br />

Finanzkennziffern unter den Darlehensverträgen<br />

nicht eingehalten werden können, die Bank<br />

Darlehensverträge kündigt und die Sicherheiten<br />

verwertet), kann dies den Totalverlust der Kapitaleinlage<br />

nebst Agio der Anleger nach sich ziehen bzw.<br />

eine Reduzierung gegenüber der prognostizierten<br />

Rentabilität für die Anleger bewirken.<br />

37<br />

3.3.5 Außerplanmäßiger Finanzierungsbedarf<br />

Sollte bei der Fondsgesellschaft (oder dem vorgeschalteten<br />

australischen Treuhandvermögen)<br />

weiterer Finanzierungsbedarf entstehen und dieser<br />

nicht aus einer Kapitalerhöhung gedeckt werden<br />

können (beispielsweise weil Gesellschafter an einer<br />

Kapitalerhöhung nicht teilnehmen bzw. diese nicht<br />

beschließen), müsste die Fondsgesellschaft (oder<br />

das vorgeschaltete australische Treuhandvermögen)<br />

Fremdkapital aufnehmen. Es kann nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass zum Zeitpunkt der erforderlichen<br />

Fremdkapitalaufnahme eine Finanzierung nur zu ungünstigen<br />

Bedingungen möglich sein wird. Dies kann<br />

sich auf die Liquidität der Fondsgesellschaft nachteilig<br />

auswirken und zu einer Verminderung bzw. zum<br />

Ausbleiben der prognostizierten Ausschüttungen<br />

an die / Entnahmen der Anleger führen. Weiter kann<br />

nicht ausgeschlossen werden, dass keine zusätzliche<br />

Finanzierung gewährt wird. In diesem Fall besteht<br />

das Risiko, dass es zu einer Insolvenz der Fondsgesellschaft<br />

kommt und die Anleger ihre Kapitaleinlage<br />

nebst Agio vollständig verlieren.<br />

3.3.6 Kosten der Fondsgesellschaft bzw. des<br />

australischen Treuhandvermögens<br />

Es werden hohe Kosten und Aufwendungen u. a. für<br />

die Bewirtschaftung des Fondsobjekts (einschließlich<br />

bestimmter Steuern und Abgaben, Versicherungen,<br />

Instandhaltung und Reparatur etc.) und für bestimmte<br />

Dienstleistungen entstehen, die nicht auf die<br />

Mieter umgelegt werden können. Solche Kosten und<br />

Aufwendungen sind im Rahmen des prognostizierten<br />

Investitions- und Finanzierungsplans sowie der<br />

Prognoserechnung, zum Teil auf Basis von Schätzungen,<br />

berücksichtigt. Das Gleiche gilt für die Gesellschaftskosten<br />

(Kosten des Jahresabschlusses und für<br />

rechtliche und / oder steuerliche Beratung, Kosten<br />

für den Treuhänder des australischen Treuhandvermögens)<br />

und die Kosten für die Geschäftsbesorgung.<br />

Ein wesentlicher Teil der vorgenannten Kostenpositionen<br />

basiert auf Kostenschätzungen (z. B. zukünftige<br />

Entwicklung der vom Vermieter zu zahlenden<br />

und nicht auf den Mieter umzulegenden Betriebs-,<br />

Bewirtschaftungs- und Instandhaltungskosten, Kosten<br />

der Rechts- und Steuerberatung), die in ihrer<br />

tatsächlichen Höhe von den jeweiligen Ansätzen im<br />

prognostizierten Investitions- und Finanzierungsplan<br />

oder in der Prognoserechnung abweichen können.<br />

Ferner ist nicht auszuschließen, dass zusätzliche<br />

nicht vorgesehene laufende Kosten entstehen (z. B.<br />

aufgrund höherer Kostensteigerungen als angenommen,<br />

durch Rechtsstreitigkeiten oder Auseinander-


setzungen mit Mietern) und einen erhöhten Finanzierungsbedarf<br />

oder eine Reduktion der projizierten<br />

Liquidität erfordern. Hierdurch können sich nachteilige<br />

Abweichungen von den Ansätzen im prognostizierten<br />

Investitions- und Finanzierungsplan bzw. in<br />

der Prognoserechnung ergeben, die zu einer geringeren<br />

Ausschüttung an die / Entnahme der Anleger<br />

und zu einer nachteiligen Abweichung betreffend die<br />

Rentabilität der Beteiligung aus der Sicht der Anleger<br />

führen können.<br />

3.3.7 Liquidität<br />

Die Liquiditätsberechnungen im Rahmen der Prognose<br />

berücksichtigen nicht, dass die Einkünfte aus<br />

der Vermietung des Fondsobjekts sowie der ausgewiesene<br />

Liquiditätsüberschuss den Anlegern unter<br />

Umständen erst zeitverzögert zugerechnet werden<br />

bzw. zeitverzögert zufließen. Für unvorhergesehene<br />

Ausgaben oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen<br />

ist eine Liquiditätsreserve vorgesehen.<br />

Die Liquiditätsreserve (auf Ebene des australischen<br />

Treuhandvermögens bzw. der Fondsgesellschaft)<br />

wird insgesamt aus einem im prognostizierten<br />

Investitions- und Finanzierungsplan eingestellten<br />

Betrag sowie aus laufenden Liquiditätsüberschüssen<br />

gebildet. Durch die tatsächliche Entwicklung (z. B.<br />

bei niedrigeren Mieteinnahmen, höheren Kosten<br />

oder Steuern) kann die Liquiditätsreserve insgesamt<br />

erheblich geringer sein, als in der Prognoserechnung<br />

kalkuliert, oder vollständig aufgebraucht werden. Es<br />

besteht das Risiko, dass die tatsächlich vorhandene<br />

Liquiditätsreserve insgesamt nicht ausreicht, um die<br />

vorgenannten Risiken abzusichern, und daher andere<br />

Kapitalbeschaffungsmaßnahmen (z. B. Fremdkapitalaufnahme)<br />

erforderlich werden oder auch dass der<br />

in der Prognoserechnung angenommene jährliche<br />

Zinsertrag aus der Anlage der Liquiditätsreserve<br />

tatsächlich nicht erreicht wird. In der Folge kann dies<br />

gegenüber der Prognose deutlich geringere Ausschüttungen<br />

/ Entnahmen oder gar die Aussetzung<br />

möglicher Ausschüttungen / Entnahmen bewirken.<br />

Die Rentabilität der Beteiligung kann sich gegenüber<br />

der Prognose in diesen Fällen erheblich verringern.<br />

3.3.8 Vertragspartner / Bonität der Vertragspartner<br />

Diesem Beteiligungsangebot liegt eine Vielzahl von<br />

Verträgen zugrunde. Die ordnungsgemäße Durchführung<br />

dieser Verträge ist u. a. von der wirtschaftlichen<br />

Leistungsfähigkeit und der Vertragstreue<br />

der Vertragspartner, der Wirksamkeit der einzelnen<br />

vertraglichen Regelungen und zum Teil von der Aus-<br />

38<br />

legung der vertraglichen Bestimmungen abhängig.<br />

Sollte es im Zeitablauf zu einem Ausfall eines oder<br />

mehrerer Vertragspartner kommen, kann dies aus<br />

Sicht des Anlegers negative Auswirkungen auf den<br />

Wert der gesamten Beteiligung haben. Es bestehen<br />

im Zusammenhang mit der Beteiligung auch erhebliche<br />

Bonitätsrisiken. Es kann nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass Vertragspartner – insbesondere der<br />

Verkäufer, die Mieter, Versicherungsgesellschaften<br />

oder diverse Gewährleistungsverpflichtete – ihren<br />

finanziellen oder sonstigen Verpflichtungen gegenüber<br />

dem australischen Treuhandvermögen bzw. der<br />

Fondsgesellschaft wegen Zahlungsschwierigkeiten<br />

oder aus anderen Gründen nicht bzw. nicht in voller<br />

Höhe nachkommen. Hierdurch können sich negative<br />

Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung<br />

der Fondsgesellschaft und somit auf den Wert der<br />

Beteiligung bis hin zum Totalverlust der Kapitaleinlage<br />

des Anlegers nebst Agio ergeben.<br />

3.3.9 Veräußerung des Fondsobjekts /<br />

Wertentwicklung / Beteiligungsdauer<br />

Da bei der Veräußerung des Fondsobjekts der Verkaufspreis<br />

u. a. von der Ertragskraft der Immobilie<br />

und damit in erster Linie von der jeweils aktuellen<br />

Vermietungssituation des Fondsobjekts (z. B. Bonität<br />

der Mieter, Miethöhe und Laufzeit der Mietverträge,<br />

Mietvertragskonditionen), von der Standortqualität<br />

bzw. der zum Zeitpunkt der Veräußerung am Markt<br />

bestehenden Nachfrage von Investoren abhängig<br />

sein wird, ist nicht vorhersehbar, ob eine Veräußerung<br />

des Fondsobjekts zu den prognostizierten bzw.<br />

für den Anleger günstigen Konditionen möglich sein<br />

wird. Die Wertentwicklung des Fondsobjekts und<br />

der erzielbare Wiederverkaufspreis sind daher von<br />

heute nicht vorhersehbaren, markt- und objektspezifischen<br />

Entwicklungen sowie von verschiedenen<br />

gesamtwirtschaftlichen oder branchenspezifischen<br />

Faktoren abhängig. Zum Ablauf des Prognosezeitraums<br />

werden im Beteiligungsprospekt verschiedene<br />

Szenarien dargestellt, bei denen bestimmte Abweichungen<br />

von den Annahmen der Prognose und<br />

deren Auswirkungen auf die Rentabilität der Beteiligung<br />

aus der Sicht der Anleger dargelegt sind. Diese<br />

so genannten Sensitivitätsberechnungen stellen nur<br />

beispielhafte bestimmte Abweichungen, nicht aber<br />

alle denkbaren Worst-Case-Szenarien dar. Tatsächlich<br />

können sich auch andere Wertverläufe bzw.<br />

Verkaufsszenarien ergeben, bei denen die Anleger<br />

die Kapitaleinlage nebst Agio ganz oder teilweise<br />

verlieren können. Die im Rahmen der Prognoserechnung<br />

ermittelte Rentabilität der Beteiligung aus Sicht


der Anleger basiert zu einem maßgeblichen Teil auf<br />

dem prognostizierten kalkulierten Veräußerungserlös<br />

des Fondsobjekts. Sollte das Fondsobjekt nicht<br />

zum prognostizierten bzw. kalkulierten (Netto-)Preis<br />

veräußert werden können, wird die tatsächliche<br />

Rentabilität der Beteiligung aus Sicht der Anleger<br />

erheblich geringer ausfallen und es kann, z. B. falls<br />

der tatsächliche Netto-Veräußerungserlös nicht oder<br />

nicht wesentlich über den Verbindlichkeiten des<br />

australischen Treuhandvermögens bzw. der Fondsgesellschaft<br />

zum Verkaufszeitpunkt liegt, auch die<br />

Rückzahlung der Kapitaleinlage (nebst Agio) der Anleger<br />

infrage stehen. Der Erlös aus der Veräußerung<br />

des Fondsobjekts wird dazu verwendet, zunächst<br />

die Verbindlichkeiten des australischen Treuhandvermögens<br />

bzw. der Fondsgesellschaft gegenüber<br />

Drittgläubigern und danach solche gegenüber<br />

den Anlegern zu bedienen. Liegt der erzielte Veräußerungserlös<br />

unter dem ursprünglich gezahlten<br />

Kaufpreis, so kann der dem Anleger zustehende<br />

Anteil am Veräußerungserlös unter die ursprünglich<br />

geleistete Kapitaleinlage (nebst Agio) des Anlegers<br />

sinken. Es ist auch nicht auszuschließen, dass der<br />

Veräußerungserlös nach Bedienung der Verbindlichkeiten<br />

aufgezehrt ist. Dies würde für den Anleger<br />

zu einem Verlust seiner geleisteten Kapitaleinlage<br />

einschließlich Agio führen. Auch ist im Hinblick auf<br />

eine künftige Wertentwicklung zu beachten, dass<br />

die im Rahmen des Beteiligungsangebots anfallenden<br />

Dienstleistungsvergütungen und Kosten keine<br />

wertbildenden Aufwendungen der Investition für<br />

einen späteren Erwerber darstellen, mit der Folge,<br />

dass diese erst durch Wertzuwächse des Fondsobjekts<br />

kompensiert werden müssen. Die Veräußerung<br />

des Fondsobjekts ist durch keinerlei Vereinbarungen<br />

gesichert. Insofern besteht zu jedem Zeitpunkt das<br />

Risiko, dass das Fondsobjekt nicht veräußert werden<br />

kann und daher der im Rahmen der Prognoserechnung<br />

kalkulierte Verkaufserlös nicht erzielt wird. Es<br />

kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass eine<br />

Veräußerung der Immobilie nicht möglich ist, weil<br />

der dazu erforderliche Mehrheitsbeschluss in der Gesellschafterversammlung<br />

der Fondsgesellschaft nicht<br />

gefasst wird. Auch vorhandene Altlasten oder später<br />

identifizierte Baumängel und Altlasten können den<br />

Verkauf des Fondsobjekts erschweren und zu zusätzlichen<br />

Kosten und Aufwendungen im Rahmen der<br />

Beseitigung dieser führen.<br />

Die Prognoserechnung geht davon aus, dass das<br />

Fondsobjekt zum Ende des Jahres 2021 / Anfang des<br />

Jahres 2022 veräußert wird. Es wurden bei der Veräußerung<br />

Kosten im Zusammenhang mit der Revitali-<br />

39<br />

sierung bzw. der Wieder- bzw. Anschlussvermietung<br />

und dem Verkauf des Fondsobjekts angesetzt und<br />

von dem projizierten Veräußerungserlös bzw. den<br />

Einnahmen im Jahr 2021 abgezogen. Sollten die Kostenansätze<br />

der Prognoserechnung nicht ausreichen,<br />

würde dies zu einer Verringerung des möglichen<br />

Veräußerungserlöses bzw. der Einnahmen im Jahr<br />

2021 führen, was sich negativ auf die Rentabilität<br />

der Beteiligung für die Anleger auswirken könnte,<br />

bei gravierenden Abweichungen bis hin zu einem<br />

teilweisen oder vollständigen Verlust deren Kapitaleinlage<br />

nebst Agio. Sollte das Fondsobjekt Ende<br />

2021 / Anfang 2022 nicht veräußert werden, besteht<br />

neben dem in Tz. 3.3.2 dargestellten Anschluss- bzw.<br />

Weitervermietungsrisiko darüber hinaus das Risiko<br />

der Refinanzierung von erforderlichen Revitalisierungs-<br />

und Vermietungskosten und unter Umständen<br />

der Überbrückung etwaiger Leerstandszeiten,<br />

was aus Sicht der Anleger ebenfalls zu dem vorstehend<br />

dargestellten negativen Beteiligungsergebnis<br />

führen kann.<br />

Sollte eine Veräußerung des Fondsobjekts aufgrund<br />

der Marktlage oder Mietsituation Ende 2021 / Anfang<br />

2022 wirtschaftlich nicht sinnvoll bzw. durchführbar<br />

sein, kann sich die Beteiligungsdauer des Anlegers<br />

deutlich verlängern. Ist die Fondsgesellschaft durch<br />

externe Einflüsse (z. B. im Fall eigentlich erforderlicher,<br />

jedoch faktisch nicht erreichbarer Anschlussvermietung<br />

oder -finanzierung) gezwungen, das<br />

Fondsobjekt unter Druck in einem schwachen Marktumfeld<br />

zu verkaufen, können die Anleger ihre gesamte<br />

Kapitaleinlage nebst Agio verlieren. Es können<br />

weiterhin Risiken im Rahmen der Veräußerung des<br />

Fondsobjekts auftreten, etwa eine Insolvenz des Käufers,<br />

die zu rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken<br />

beim Verkäufer bzw. der Fondsgesellschaft führen,<br />

oder auch Risiken aus der Übernahme von Gewährleistungen<br />

oder Haftungsverpflichtungen oder aus<br />

daraus resultierenden Rückabwicklungen. Dies kann<br />

im Ergebnis dazu führen, dass die Veräußerung des<br />

Fondsobjekts bzw. des australischen Treuhandvermögens<br />

letztlich scheitert oder rückabgewickelt wird,<br />

dass unerwartet hohe Kosten und Aufwendungen in<br />

diesem Zusammenhang entstehen bzw. dass der Veräußerungserlös<br />

merklich reduziert wird. Es ist auch<br />

nicht auszuschließen, dass nach Fondsauflösung<br />

hieraus noch Belastungen der bzw. Rückforderungen<br />

gegenüber den Anlegern entstehen bzw. dass sich<br />

die Rentabilität aus der Beteiligung aus Sicht der<br />

Anleger reduziert oder dass sogar die Kapitaleinlage<br />

des Anlegers nebst Agio verloren geht („Totalverlustrisiko“).


3.3.10 Währungsrisiko<br />

Die Investition – bis auf einige Nebenkosten – und<br />

der Mittelrückfluss (Ausschüttungen / Entnahmen<br />

und Veräußerungserlös) erfolgen währungskongruent<br />

in australischen Dollar.<br />

Die Einlage in die Fondsgesellschaft und alle wesentlichen<br />

sonstigen vom Anleger im Rahmen des<br />

Beteiligungsangebots zu leistenden Zahlungen<br />

haben in australischen Dollar zu erfolgen. Der Wechselkurs<br />

des australischen Dollar zum Euro, aber auch<br />

zu anderen Währungen, war in der Vergangenheit<br />

deutlichen Schwankungen unterworfen und wird<br />

auch zukünftig Schwankungen unterliegen. Anleger,<br />

deren persönliche finanzielle Verhältnisse durch<br />

andere Währungen als den australischen Dollar, also<br />

z. B. durch den Euro geprägt sind, sowie Anleger,<br />

die ihre Kapitaleinlage durch einen Umtausch von<br />

anderen Währungen in australischen Dollar leisten<br />

bzw. ihren Mittelrückfluss (anteilige Ausschüttungen<br />

/ Entnahmen und anteiliger Veräußerungserlös)<br />

z. B. in Euro transferieren, sind einem entsprechenden<br />

Wechselkursrisiko ausgesetzt. Eine Veränderung<br />

des Wechselkurses zulasten des Anlegers kann das<br />

Ergebnis der Beteiligung für den Anleger erheblich<br />

beeinträchtigen und auch zu Verlusten auf Ebene des<br />

Anlegers führen.<br />

Da die Fondsgesellschaft Einnahmen in australischen<br />

Dollar erzielt, einige – insgesamt jedoch geringfügige<br />

– Ausgaben (u. a. laufende Kosten für Jahresabschlussarbeiten)<br />

zum Teil aber in Euro zu leisten sind,<br />

ist sie zu jedem Zeitpunkt des Umtauschs von australischen<br />

Dollar in Euro einem entsprechenden Wechselkursrisiko<br />

ausgesetzt. Sofern es zu einer Abschwächung<br />

des australischen Dollar gegenüber dem Euro<br />

kommt, verschlechtert sich entsprechend die Liquidität<br />

der Fondsgesellschaft mit der Folge, dass sich die<br />

ausschüttungsfähige Liquidität der Fondsgesellschaft<br />

reduziert. Sollte sich eine gegenüber der Prognose<br />

abweichende Situation ergeben (z. B. sofern eine<br />

(Zwischen-)Finanzierung in Euro aufgenommen wird<br />

und in diesem Zusammenhang unter Umständen<br />

abgeschlossene Währungssicherungsgeschäfte die<br />

entsprechenden Risiken nicht vollständig abdecken),<br />

können zusätzliche Währungsrisiken auf Fondsebene<br />

entstehen, da den Einnahmen, die ausschließlich<br />

in australischen Dollar denominiert sind, in Höhe der<br />

Zahlungsverpflichtungen unter den vorgenannten<br />

Finanzierungs- und Währungssicherungsgeschäften<br />

in einem solchen Fall Euro-Zahlungsverpflichtungen<br />

entgegenstehen würden. In derartigen Fällen ist<br />

nicht auszuschließen, dass sich das prognostizierte<br />

40<br />

Beteiligungsergebnis für die Anleger negativ verändert,<br />

dass sich die prognostizierten Ausschüttungen<br />

/ Entnahmen reduzieren oder diese gar entfallen<br />

oder in gravierenden Fällen, dass gar ein Totalverlust<br />

der Kapitaleinlage nebst Agio für die Anleger die Folge<br />

wäre. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung sind<br />

entsprechende Finanzierungs- bzw. Währungssicherungsgeschäfte<br />

weder abgeschlossen noch vorgesehen,<br />

aber nach dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />

nicht grundsätzlich ausgeschlossen, so<br />

dass ein entsprechendes Risiko nicht ausgeschlossen<br />

werden kann.<br />

3.3.11 Quellenangaben<br />

Im vorliegenden Beteiligungsprospekt wurden Angaben<br />

von Dritten, insbesondere von den Rechts- und<br />

Steuerberatern der Fondsgesellschaft, vom Bewertungsgutachter<br />

bzw. vom technischen Gutachter und<br />

von Immobiliensachverständigen (zusammen die<br />

„externen Experten“) übernommen. Der Inhalt und<br />

die Richtigkeit der Angaben der externen Experten<br />

können weder von der Fondsgesellschaft noch vom<br />

Anbieter überprüft werden. Es besteht das Risiko,<br />

dass die von den externen Experten übernommenen<br />

Aussagen und Angaben unrichtig, unvollständig<br />

und / oder aus dem Sachzusammenhang herausgelöst,<br />

missverständlich oder sogar irreführend sind.<br />

Es kann ebenfalls nicht ausgeschlossen werden,<br />

dass die Unrichtigkeit und / oder Unvollständigkeit<br />

dieser Aussagen zu negativen Abweichungen vom<br />

prognostizierten Verlauf der Beteiligung führen. Eine<br />

Haftung der externen Experten, deren Aussagen und<br />

Angaben übernommen wurden, ist nicht in jedem<br />

Fall möglich oder wurde in einigen Fällen auch beschränkt.<br />

Die Angaben zu den äußerst umfangreichen und<br />

komplexen Mietverträgen, zum Kaufvertrag bzw.<br />

zur Optionsvereinbarung, zur grundstücksrechtlichen<br />

Situation, zu den Genehmigungen und allen<br />

weiteren rechtlich relevanten Sachverhalten (z. B.<br />

zu Umweltaspekten) basieren auf Analysen und<br />

Zusammenfassungen der wesentlichen Regelungen<br />

und Aspekte betreffend diese Vereinbarungen<br />

und Umstände, die von Beratern und Experten der<br />

Fondsgesellschaft zur Verfügung gestellt wurden.<br />

Es besteht das Risiko, dass derartige Angaben und<br />

Zusammenfassungen falsch oder unvollständig sind<br />

bzw. falsche Schwerpunkte setzen und im Beteiligungsprospekt<br />

nicht vollständig, nicht korrekt oder<br />

missverständlich wiedergegeben oder ihrerseits<br />

falsch zusammengefasst sind. Außerdem können


die Annahmen zur Prognose der Rentabilität nicht<br />

zutreffend sein, was zu einer negativen Abweichung<br />

der tatsächlichen Situation im Vergleich zu den Angaben<br />

im Beteiligungsprospekt, insbesondere zu dem<br />

prognostizierten Investitions- und Finanzierungsplan<br />

bzw. der Prognoserechnung, führen kann. Die Analysen<br />

der externen Experten der Fondsgesellschaft<br />

können darüber hinaus Lücken oder Fehler enthalten.<br />

Es besteht das Risiko, dass daraus erhebliche und<br />

nicht bezifferbare negative wirtschaftliche Folgen für<br />

die Fondsgesellschaft entstehen.<br />

3.3.12 Eingeschränkte Fungibilität / Übertragbarkeit<br />

Für den Handel mit (Treuhand-)Anteilen an der<br />

Fondsgesellschaft gibt es keinen funktionsfähigen<br />

Markt, und es ist derzeit nicht absehbar, dass sich ein<br />

solcher Markt entwickelt; die Fungibilität der Vermögensanlage<br />

ist somit eingeschränkt. Ein Verkauf der<br />

Beteiligung durch den Anleger während der Laufzeit<br />

ist nicht gewährleistet. Ferner kann die Fungibilität<br />

auch durch die steuerliche Situation, insbesondere<br />

durch die derzeit geltende so genannte zehnjährige<br />

Spekulationsfrist für indirekt im Privatvermögen<br />

gehaltene Immobilien in Deutschland, beschränkt<br />

sein. Ebenso ist nicht ausgeschlossen, dass eine Veräußerung<br />

der Beteiligung auf Ebene des Anlegers als<br />

gewerblicher Grundstückshandel gewertet wird, was<br />

zu erheblichen steuerlichen Nachteilen des Anlegers<br />

im Hinblick auf die Beteiligung und sonstige Immobiliengeschäfte<br />

des Anlegers führen kann.<br />

Des Weiteren ist jede Übertragung bzw. Verfügung<br />

in sonstiger Weise über den (Treuhand-)Anteil an der<br />

Fondsgesellschaft durch den Gesellschaftsvertrag<br />

der Fondsgesellschaft (für Treuhandanteile haltende<br />

Anleger in Verbindung mit dem Treuhandvertrag)<br />

beschränkt. Beabsichtigte Übertragungen bzw.<br />

Verfügungen in sonstiger Weise sind vorab dem<br />

geschäftsführenden Kommanditisten schriftlich<br />

anzuzeigen. Die zur Übertragung bzw. Verfügung<br />

in sonstiger Weise erforderliche Zustimmung kann<br />

der geschäftsführende Kommanditist in den in § 23<br />

Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft<br />

aufgeführten Fällen verweigern. Der Anleger<br />

kann in diesen Fällen seinen Anteil nicht übertragen<br />

bzw. in sonstiger Weise darüber verfügen.<br />

In vergleichbarer Weise ist im Erbfall die Übertragung<br />

eines (Treuhand-)Anteils an der Fondsgesellschaft<br />

auf den Vermächtnisnehmer bzw. Begünstigten<br />

einer Auseinandersetzungsanordnung durch<br />

den Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />

41<br />

beschränkt bzw. kann der Erbe eines (Treuhand-)<br />

Anteils gemäß dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />

ausgeschlossen werden.<br />

3.3.13 Beteiligung an der Fondsgesellschaft /<br />

Management / Verwaltung<br />

Die Beteiligung erfolgt auf unbestimmte Zeit. Das<br />

Ausscheiden aus der Fondsgesellschaft durch ordentliche<br />

Kündigung ist erstmals zum 31.12.2026 möglich.<br />

Der ausscheidende Gesellschafter erhält hierbei<br />

grundsätzlich eine Abfindung von der Fondsgesellschaft.<br />

Die Fondsgesellschaft müsste die Zahlung der<br />

Abfindung aus der laufenden Liquidität, der Liquiditätsreserve<br />

und im Bedarfsfall durch die Aufnahme<br />

zusätzlicher Fremdmittel finanzieren. Dies könnte<br />

für die verbleibenden Gesellschafter zu negativen<br />

Auswirkungen auf Ertragslage und Rentabilität der<br />

Beteiligung, insbesondere auf mögliche Ausschüttungen<br />

/ Entnahmen führen.<br />

Bei Ausscheiden von Geschäftsführern oder Mitarbeitern<br />

in verantwortlichen Positionen des Komplementärs<br />

oder geschäftsführenden Kommanditisten<br />

der Fondsgesellschaft müssen geeignete Nachfolger<br />

gefunden werden, was u. a. Kosten verursachen und<br />

ein Managementrisiko auch für die Fondsgesellschaft<br />

bergen kann.<br />

Ein Missbrauch der Vertretungsmacht, Fehlentscheidungen<br />

bzw. Unterlassung notwendiger Handlungen<br />

der Geschäftsführungen sowie die Verfolgung von Eigeninteressen<br />

zum Nachteil der Anleger können die<br />

Entwicklung der Fondsgesellschaft negativ beeinflussen<br />

und können dazu führen, dass die Anleger einen<br />

Verlust ihrer Kapitalanlage nebst Agio erleiden.<br />

3.3.14 Beschlussfassung in der Fondsgesellschaft /<br />

Stimmrechte / Majorisierung<br />

Es besteht grundsätzlich die Gefahr, dass Kommanditisten<br />

/ Treugeber aufgrund einer Minderheitenstellung<br />

ihre gesellschaftsrechtlichen und wirtschaftlichen<br />

Interessen nicht durchsetzen können. Ferner<br />

besteht die Gefahr, dass bei Nichtwahrnehmung von<br />

Stimmrechten (in einem solchen Fall votiert der Treuhänder<br />

gemäß Weisung der Geschäftsführung), z. B.<br />

durch Nichtteilnahme an der Gesellschafterversammlung<br />

oder am schriftlichen Abstimmungsverfahren,<br />

im Verhältnis zum Gesamtbetrag der Beteiligung<br />

nicht mehrheitlich beteiligte Kommanditisten / Treugeber<br />

in der Abstimmung die notwendige Beschlussmehrheit<br />

stellen und Beschlüsse in ihrem Interesse


fassen. Solche Beschlüsse der Gesellschafter sind<br />

auch für die nicht am Beschlussverfahren teilnehmenden<br />

Kommanditisten / Treugeber bindend und<br />

von diesen mitzutragen. Eine Majorisierung könnte<br />

auch durch den Eintritt des Platzierungsgaranten<br />

oder von Anlegern mit hohen Kapitaleinlagen<br />

herbeigeführt werden. Es besteht auch das Risiko,<br />

dass die erforderliche Mehrheit der Gesellschafter<br />

wesentliche Beschlüsse, wie z. B. die Auflösung der<br />

Fondsgesellschaft, gegen den Willen einzelner Gesellschafter<br />

beschließt.<br />

3.3.15 Widerruf von Beteiligungen<br />

Dem Anleger kann nach deutschem Recht als Verbraucher<br />

die Möglichkeit eines Widerrufs, insbesondere<br />

nach den Regelungen über Haustürgeschäfte<br />

(§§ 312 ff. BGB) oder Fernabsatzgeschäfte (§§ 312b<br />

ff. BGB) offenstehen. Wird das Widerrufsrecht<br />

wirksam ausgeübt, hat die Fondsgesellschaft den<br />

dem Anleger zustehenden Rückgewähranspruch<br />

(regelmäßig Kapitaleinlage zzgl. Agio) aus dem<br />

Vermögen der Fondsgesellschaft zu erfüllen. Sofern<br />

die Fondsgesellschaft zum Zeitpunkt der Ausübung<br />

des Widerrufsrechts nicht über ausreichende Mittel<br />

zur Rückzahlung der vom Anleger gewährten Mittel<br />

verfügt, besteht das Risiko, dass der Anleger seine<br />

gewährten Mittel nicht oder nicht in vollem Umfang<br />

zurückerhält. Es kann zudem nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass zu einem späteren Zeitpunkt – insbesondere<br />

durch einzelne Gerichte oder aufgrund<br />

dann gefestigter Rechtsprechung – festgestellt wird,<br />

dass die Widerrufsbelehrung und / oder die Verbraucherinformationen<br />

nicht oder nicht im erforderlichen<br />

Umfang den gesetzlichen Anforderungen<br />

genügen / genügt und / oder nicht wirksam erfolgt<br />

sind / ist und dadurch das gesetzliche Widerrufsrecht<br />

eines Anlegers – unter Umständen auch nach sehr<br />

langer Zeit – nicht erloschen ist. Insofern besteht das<br />

Risiko, dass einzelne oder mehrere Anleger zu einem<br />

späteren Zeitpunkt – insbesondere nach Abschluss<br />

des öffentlichen Angebots der Beteiligung an der<br />

Fondsgesellschaft – wirksam den Widerruf ihrer<br />

Be teiligung erklären. In diesem Fall hat der widerrufende<br />

Anleger einen auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens<br />

des Widerrufs berechneten Anspruch auf<br />

sein Auseinandersetzungsguthaben, d. h. er erhält<br />

einen dem Wert seines Gesellschaftsanteils im<br />

Zeitpunkt des Ausscheidens entsprechenden Betrag.<br />

Diese Konsequenz der Ausübung eines späteren Widerrufs<br />

(nach Abschluss des öffentlichen Angebots) ist<br />

nicht durch eine Platzierungsgarantie der Real I.S.<br />

42<br />

AG abgedeckt und hätte negative Auswirkungen auf<br />

die für Ausschüttungen / Entnahmen zur Verfügung<br />

stehende Liquidität. Es kann sein, dass in solch einem<br />

Fall die Ausschüttungen / Entnahmen reduziert oder<br />

ausgesetzt werden müssen und / oder die Fondsgesellschaft<br />

ihren fälligen Zahlungsverpflichtungen<br />

nicht oder nicht in voller Höhe nachkommen kann.<br />

Auch eine Insolvenz der Fondsgesellschaft kann in<br />

solch einem Fall eintreten. Für die in der Fondsgesellschaft<br />

verbleibenden Anleger kann dies den Totalverlust<br />

ihrer Kapitaleinlage nebst Agio bedeuten.<br />

3.3.16 Kapitalanlage mit Auslandsbezug /<br />

anwendbare Rechtsordnung<br />

Mit einer Investition im Ausland können für den<br />

Anleger folgende Risiken verbunden sein:<br />

Rechtliche oder politische Risiken sowie Risiken<br />

aus im Ausland abweichenden Usancen, die<br />

sich Anleger bei solchen Investitionen zu vergegenwärtigen<br />

haben, wie z. B. die Änderung der<br />

Rechtsordnung, so dass die wirtschaftlichen Interessen<br />

der Fondsgesellschaft bzw. der Anleger<br />

nicht durchgesetzt werden können.<br />

Steuerliche Besonderheiten, die sich aus dem<br />

deutschen bzw. dem ausländischen Steuerrecht<br />

und / oder aus dem Doppelbesteuerungsabkommen<br />

ergeben und zu einer höheren steuerlichen<br />

Belastung des australischen Treuhandvermögens,<br />

der Fondsgesellschaft und / oder der Anleger<br />

führen.<br />

Besonderheiten des ausländischen Rechtssystems,<br />

die vom deutschen Rechtsverständnis abweichen,<br />

die unten in diesem Abschnitt beschrieben<br />

sind.<br />

Kostenrisiken aus nicht vorhergesehenen Ausgaben,<br />

z. B. für Gerichtsverfahren in <strong>Australien</strong>, die<br />

zu einer Minderung der Rentabilität der Anlage<br />

führen.<br />

Wesentliche Verträge im Zusammenhang mit dieser<br />

Beteiligung (z. B. die Verträge und Vereinbarungen<br />

im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag und der<br />

Kaufvertrag selbst, die Mietverträge über das Fondsobjekt)<br />

unterliegen ausländischem, insbesondere<br />

australischem Recht. Aus diesem Grund können gerichtliche<br />

Auseinandersetzungen in <strong>Australien</strong> nach<br />

den dort geltenden Rechtsgrundsätzen zu führen<br />

sein. Dies kann aus Sicht der Fondsgesellschaft die<br />

Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche erschweren<br />

und mit höheren Aufwendungen verbunden sein als


in Deutschland. Es ist daher nicht auszuschließen,<br />

dass sich hieraus unvorhergesehene Belastungen<br />

ergeben, die die wirtschaftlichen Parameter der Prognoserechnung<br />

betreffen und zu einer Reduzierung<br />

der prognostizierten Ausschüttungen / Entnahmen<br />

und der Rendite aus Sicht der Anleger führen.<br />

Die Fondsgesellschaft ist darauf ausgerichtet, in den<br />

USA, Kanada, Japan, Großbritannien und <strong>Australien</strong><br />

keiner behördlichen Beaufsichtigung (beispielsweise<br />

für Fonds oder des Handels von Anteilen) und keinen<br />

Genehmigungs-, Melde-, Prospektierungs- und ähnlichen<br />

Pflichten zu unterliegen. In <strong>Australien</strong> werden<br />

übliche steuerliche Pflichten aufgrund der Einkünfte<br />

aus dem australischen Treuhandvermögen bestehen.<br />

Im Zuge des Beitritts von Anlegern ist in der Beitrittsvereinbarung<br />

vorgesehen, dass die Anleger u. a.<br />

nicht Staatsangehörige bzw. Personen mit Wohnsitz<br />

oder dauerndem Aufenthalt in einem der genannten<br />

Staaten sein und keine dauerhafte Aufenthalts- und<br />

Arbeitsgenehmigung für einen dieser Staaten haben<br />

dürfen. Jedoch kann sich die Situation des Anlegers,<br />

z. B. durch Wegzug in die USA bzw. nach Kanada,<br />

Japan, Großbritannien oder <strong>Australien</strong> oder die Erteilung<br />

einer dauerhaften Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung<br />

für einen dieser Staaten, nachträglich<br />

verändern. Ebenso können Anteile an der Fondsgesellschaft<br />

etwa durch Veräußerung an oder Erbfolge<br />

auf neue Gesellschafter z. B. mit Staatsangehörigkeit,<br />

Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in<br />

einem der genannten Staaten übergehen. In diesen<br />

Fällen kann der geschäftsführende Kommanditist<br />

den Anleger aus der Gesellschaft ausschließen. Es<br />

besteht aber gleichwohl das Risiko, dass die Fondsgesellschaft<br />

in einem solchen Fall in den USA, Kanada,<br />

Japan, Großbritannien bzw. <strong>Australien</strong> zusätzlichen<br />

gesetzlichen oder behördlichen Pflichten unterliegt.<br />

Diese könnten z. B. in einer Registrierungspflicht<br />

bestehen, die nur unter Vorlage eines gesondert<br />

aufzustellenden Prospekts erfüllt werden kann.<br />

Durch solche Pflichten können der Fondsgesellschaft<br />

erhebliche Kosten entstehen, die im prognostizierten<br />

Investitions- und Finanzierungsplan und in der Prognoserechnung<br />

nicht berücksichtigt sind. Gelingt bzw.<br />

erfolgt der Ausschluss eines solchen Anlegers nicht<br />

bzw. nicht rechtzeitig, lässt sich nicht ausschließen,<br />

dass der Fondsgesellschaft vorstehend beschriebene<br />

zusätzliche behördliche Pflichten und die damit verbundenen<br />

nicht prognostizierten Kosten entstehen.<br />

Beide Fälle können aus Sicht der Anleger zu nachteiligen<br />

Abweichungen gegenüber der prognostizierten<br />

Rentabilität der Beteiligung führen.<br />

43<br />

Zwar bestehen nach dem Gesellschaftsvertrag<br />

der Fondsgesellschaft (§ 3 Abs. (5)) grundsätzlich<br />

Ersatzansprüche gegenüber einem Gesellschafter,<br />

sollte infolge eines Beteiligungshindernisses ein<br />

Schaden eintreten. Diese Ansprüche könnten jedoch<br />

nicht durchsetzbar sein. Außerdem würde auch ein<br />

Schadenersatzanspruch die genannten zusätzlichen<br />

behördlichen Pflichten nicht beseitigen.<br />

Sowohl im In- als auch im Ausland, aber auch auf<br />

europäischer Ebene können zukünftige Gesetzesänderungen<br />

und dazu erlassene Vorschriften oder eine<br />

veränderte Auslegung bereits bestehender Regelungen<br />

negative Auswirkungen auf Investitionen und<br />

Beteiligungsstruktur haben. Dies kann zur Reduzierung<br />

von Ausschüttungen / Entnahmen und Rentabilität<br />

aus der Beteiligung führen.<br />

3.3.17 Änderung regulatorischer Rahmenbedingungen<br />

Auf internationaler (insbesondere europäischer)<br />

und nationaler Ebene werden umfangreiche und<br />

einschneidende zusätzliche Regulierungen und Beschränkungen<br />

für Aktivitäten auf den Finanzmärkten,<br />

insbesondere für bestimmte Kapitalanlageprodukte<br />

sowie für Verwalter von Finanzanlagen gefordert<br />

und vorbereitet (z. B. der Regierungsentwurf für ein<br />

„Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung<br />

der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts<br />

(Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz)“<br />

vom 22.09.2010 und der weitere Vorstoß der<br />

Bundesregierung zur Regulierung des Grauen Kapitalmarktes).<br />

Ein Richtlinienentwurf der Europäischen<br />

Kommission (AIFM-Richtlinie), auf den sich nunmehr<br />

auch die europäischen Finanzminister verständigt<br />

haben, sieht vor, dass die Manager alternativer<br />

Investmentfonds, zu denen nach dem Entwurfstext<br />

auch geschlossene Fonds zählen, zusätzliche, im<br />

Fondskonzept bisher nicht vorgesehene Anforderungen<br />

zu erfüllen haben (z. B. behördliche Zulassung<br />

für Verwaltung und Vertrieb, besondere Anforderungen<br />

an Liquiditätsmanagement und Risikosteuerung,<br />

jährliche Bewertung der Assets durch Sachverständige).<br />

Welche Auswirkungen die neuen Regulierungen<br />

haben werden, kann derzeit nicht vorhergesehen<br />

werden. Sollten beispielsweise der Fondsgesellschaft<br />

künftig zusätzliche regulatorische oder administrative<br />

Anforderungen auferlegt werden, kann dies im<br />

Extremfall zu einem Austausch von Geschäftsbesorgern<br />

/ Dienstleistern oder zu einer erzwungenen früheren<br />

Auflösung der Fondsgesellschaft führen. Sollte


die Fondsgesellschaft in diesem Zusammenhang zusätzliche<br />

bzw. höhere Kosten haben, kann dies eine<br />

schlechtere Liquiditätssituation für die Fondsgesellschaft<br />

als projiziert zur Folge haben. Der Eintritt der<br />

vorgenannten Fälle könnte daher dazu führen, dass<br />

die Rentabilität aus der Beteiligung gegenüber der<br />

prognostizierten Rentabilität aus Sicht der Anleger<br />

erheblich geringer ausfällt.<br />

3.4 Steuerliche Risiken<br />

3.4.1 Allgemein<br />

Dieses Beteiligungsangebot ist auf nur in Deutschland<br />

unbeschränkt steuerpflichtige Anleger (natürliche<br />

Personen) ausgerichtet, die aus dem Privatvermögen<br />

heraus investieren und den (mittelbaren)<br />

Erwerb der Anteile an der Fondsgesellschaft nicht<br />

fremdfinanzieren. Bei Investition aus dem Betriebsvermögen,<br />

Fremdfinanzierung bzw. anderer steuerlicher<br />

Ansässigkeit als nur in Deutschland trägt der<br />

Investor u. a. zusätzliche steuerliche Risiken, die in<br />

diesem Beteiligungsprospekt nicht dargestellt sind.<br />

Die Konzeption dieses Beteiligungsangebots beruht<br />

auf dem zur Zeit der Prospektaufstellung geltenden<br />

deutschen und australischen Steuerrecht, einschließlich<br />

der zu diesem Zeitpunkt einschlägigen Verwaltungserlasse<br />

der zuständigen Behörden sowie der relevanten<br />

Rechtsprechung. Es besteht das Risiko, dass<br />

Gesetzesänderungen und / oder Änderungen in der<br />

Rechtsprechung und / oder der Erlasse bzw. Praxis<br />

der deutschen bzw. australischen Finanzverwaltung<br />

zu einer anderen und auch höheren als der in diesem<br />

Prospekt dargestellten bzw. zugrunde gelegten<br />

Besteuerung führen. Dies ist auch mit Rückwirkung<br />

möglich. Ebenso sind voneinander abweichende<br />

Auffassungen der einzelnen Finanzverwaltungen<br />

und Finanzgerichte sowie eine unterschiedliche<br />

Behandlung von Sachverhalten in <strong>Australien</strong> und<br />

Deutschland nicht ausgeschlossen. Bis zur endgültigen<br />

steuerlichen Veranlagung, beispielsweise nach<br />

einer Betriebsprüfung der Fondsgesellschaft, bzw.<br />

bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung steht<br />

die Besteuerung der Anleger mit Einkünften aus der<br />

Fondsgesellschaft nicht fest.<br />

Steuergesetzgebung sowie Verwaltungserlasse und<br />

-praxis der Finanzverwaltungen in Deutschland und<br />

<strong>Australien</strong> haben im laufenden wie auch in den vergangenen<br />

Jahren ständigen Veränderungen unterlegen.<br />

Es besteht das Risiko, dass künftige Veränderungen<br />

die steuerliche Situation der Fondsgesellschaft,<br />

44<br />

des australischen Treuhandvermögens und die diesem<br />

Beteiligungsangebot zugrunde gelegte Ertrags- und<br />

Liquiditätsplanung nachteilig beeinflussen.<br />

Deutsches und australisches Steuerrecht ermöglichen<br />

es unter bestimmten Voraussetzungen (Missbrauch<br />

von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten,<br />

„Anti-Avoidance Provisions“), Gestaltungen für<br />

Zwecke der Besteuerung zu ignorieren. Es besteht<br />

das Risiko, dass die deutsche und / oder australische<br />

Finanzverwaltung im Ergebnis erfolgreich Elemente<br />

dieses Beteiligungsangebots für Besteuerungszwecke<br />

ignoriert / ignorieren bzw. abweichend von der<br />

steuerlichen Konzeption des Beteiligungsangebots<br />

behandelt / behandeln.<br />

Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass<br />

Deutschland und / oder <strong>Australien</strong> das abgeschlossene<br />

Abkommen zwischen der Bundesrepublik<br />

Deutschland und dem Australischen Bund zur Vermeidung<br />

der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung<br />

der Steuerverkürzung bei Steuern vom Einkommen<br />

und vom Vermögen sowie bei einigen anderen<br />

Steuern vom 24.11.1972 („DBA“) unterschiedlich<br />

interpretieren und auch ändern. Negative steuerliche<br />

Auswirkungen können sich für die Anleger in<br />

Deutschland insbesondere auch ergeben, wenn das<br />

bestehende DBA durch Revision durch ein neues DBA<br />

ersetzt wird, das unter einer Rückfallklausel („Switch<br />

over Clause“) Deutschland das Besteuerungsrecht<br />

für Mieteinkünfte und Gewinne aus der Veräußerung<br />

des Fondsobjekts gewährt. Das DBA wird derzeit neu<br />

verhandelt, so dass künftig neue und ggf. nachteilige<br />

gesetzliche Regelungen gelten können (siehe hierzu<br />

Details in Tz. 3.4.2). Es kann auch nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass das DBA gekündigt wird. In jedem<br />

dieser Fälle kann sich für die Anleger die Ausschüttung<br />

/ Entnahme nach Steuern bzw. die Rentabilität<br />

der Beteiligung nach Steuern substanziell mindern.<br />

Aufgrund der steuerlichen Transparenz der Beteiligungsstruktur<br />

wird dem Anleger das Ergebnis der<br />

Fondsgesellschaft steuerlich zugerechnet und damit<br />

bei diesem nach seinen persönlichen Besteuerungsmerkmalen<br />

und dem sich daraus ergebenden individuellen<br />

Steuersatz versteuert. Es besteht das Risiko,<br />

dass Steuerzahlungen zu leisten sind, denen keine<br />

oder nur deutlich geringere Liquiditätszuflüsse aus<br />

der Fondsbeteiligung gegenüberstehen.<br />

Im Ergebnis kann in <strong>Australien</strong> und / oder Deutschland<br />

eine höhere als die in diesem Prospekt dargestellte<br />

Besteuerung erfolgen. Es können Steuernach-


zahlungen zzgl. Zinsen zu leisten sein. Dies kann die<br />

Rentabilität der Beteiligung aus Sicht der Anleger<br />

stark einschränken und letztlich gar zu einem<br />

teilweisen oder vollständigen Verlust der Kapitaleinlage<br />

nebst Agio führen. Dies gilt auch hinsichtlich<br />

jedes der nachstehend dargestellten steuerlichen<br />

Risiken in Deutschland bzw. <strong>Australien</strong>.<br />

Der Anleger sollte vor einer Anlageentscheidung den<br />

gesamten Beteiligungsprospekt sorgfältig prüfen<br />

und bezüglich der steuerlichen Aspekte insbesondere<br />

das Kapitel „Steuerliche Grundlagen“ berücksichtigen.<br />

Vor der Anlageentscheidung sollte der Anleger<br />

zudem einen auf diesem Gebiet erfahrenen steuerlichen<br />

Berater hinzuziehen.<br />

Die kalkulierten bzw. projizierten Ergebnisse können<br />

nicht garantiert werden. Das Risiko der steuerlichen<br />

Konzeption und von Änderungen des Steuerrechts<br />

bzw. dessen Auslegung trägt somit vollständig und<br />

allein der Anleger. Für den Eintritt der wirtschaftlichen<br />

Ziele eines Anlegers wird keine Haftung übernommen.<br />

3.4.2 Besteuerung in Deutschland<br />

a) Besteuerung der Mieteinkünfte /<br />

Veräußerungsgewinne<br />

Die diesem Beteiligungsangebot zugrunde<br />

liegende Prognoserechnung und Prognose des<br />

Beteiligungsergebnisses unterstellt, dass Mieteinkünfte<br />

aus dem Fondsobjekt und Gewinne aus<br />

der Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der Anteile<br />

am Treuhandvermögen in Deutschland auf<br />

Ebene des Anlegers nicht der Einkommensteuer<br />

unterliegen.<br />

Es besteht das Risiko, dass die Mieteinkünfte und<br />

Veräußerungsgewinne in Deutschland auf Ebene<br />

des Anlegers ganz oder teilweise (d. h. nicht nur<br />

im Rahmen des Progressionsvorbehalts) der<br />

Einkommensteuer unterliegen. Das ist beispielsweise<br />

der Fall, wenn die Freistellung unter dem<br />

DBA bzw. nach § 50d Abs. 9 Satz 1 EStG nicht<br />

anwendbar ist und / oder australische Veräußerungsgewinne<br />

unter dem DBA nicht von deutscher<br />

Besteuerung freizustellen wären. Dies kann<br />

ebenso der Fall sein, wenn die Fondsgesellschaft<br />

steuerlich als Mitunternehmerschaft qualifiziert.<br />

Die Freistellung von Mieteinkünften und ggf.<br />

Veräußerungsgewinnen unter dem DBA ist insbesondere<br />

nicht anwendbar, wenn die Voraus-<br />

45<br />

setzungen der § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 und / oder<br />

Nr. 2 EStG vorliegen. Sofern beispielsweise die<br />

Finanzverwaltung die australische Quellensteuer<br />

nicht als australische Einkommensbesteuerung<br />

der Anleger ansieht, könnte sie die Auffassung<br />

vertreten, dass die Anleger mit den laufenden<br />

Einkünften aus dem Fondsobjekt in <strong>Australien</strong><br />

nicht der australischen Einkommensbesteuerung<br />

unterliegen und dass dies auf die fehlende Ansässigkeit<br />

der Anleger in <strong>Australien</strong> zurückzuführen<br />

ist. In der Folge könnte sie die Freistellung der<br />

Einkünfte in Deutschland versagen.<br />

Ebenso können Mieteinkünfte und ggf. Veräußerungsgewinne<br />

beim Anleger in Deutschland<br />

der Einkommensteuer unterliegen, wenn das<br />

Besteuerungsrecht Deutschlands als Ansässigkeitsstaat<br />

des Anlegers (beispielsweise durch<br />

entsprechende Anwendung des Artikels im DBA<br />

über die Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung<br />

ggf. unter Anwendung der Tz. 32.6<br />

des Kommentars zum OECD-Musterabkommen<br />

und / oder der Grundsätze des OECD-Berichts zur<br />

Anwendbarkeit des OECD-Musterabkommens auf<br />

Personengesellschaften vom Januar 1999) extensiv<br />

ausgelegt und für diese Einkünfte Deutschland<br />

zugewiesen wird.<br />

Es ist auch nicht auszuschließen, dass Gewinne<br />

aus der Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der<br />

Anteile am australischen Treuhandvermögen<br />

unter dem DBA nicht von der Besteuerung in<br />

Deutschland auf Ebene der Anleger freigestellt<br />

sind (vgl. Verfügung der OFD Münster vom<br />

04.05.2009).<br />

Die nach deutschen steuerlichen Vorschriften ermittelten<br />

Einkünfte würden dann im Ergebnis bei<br />

den Anlegern der Besteuerung zu deren persönlichem<br />

Steuersatz in Deutschland unterliegen und<br />

nicht nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts<br />

bei der Besteuerung berücksichtigt. Eine Anrechnung<br />

der australischen Quellensteuer könnte<br />

ebenfalls versagt werden. Die Rentabilität der<br />

Beteiligung an der Fondsgesellschaft würde sich<br />

für die Anleger erheblich reduzieren.<br />

Sollte die Finanzverwaltung, z. B. durch Änderung<br />

von Einkommensteuerbescheiden der Anleger<br />

im Anschluss an eine Betriebsprüfung bei der<br />

Fondsgesellschaft, von der Steuerpflichtigkeit<br />

von Mieteinkünften bzw. Veräußerungsgewinnen<br />

in Deutschland ausgehen, können die Anleger


Einkommensteuer und Zinsen darauf nachzuzahlen<br />

haben. Dies könnte neben den Rentabilitätsnachteilen<br />

gegenüber der Prognose eine erhebliche Liquiditätsbelastung<br />

für den Anleger mit sich bringen.<br />

Deutschland strebt bei Revisions- / Neuverhandlungen<br />

von DBA – wie sie mit <strong>Australien</strong> derzeit<br />

stattfinden – gewöhnlich die Aufnahme einer<br />

Rückfallklausel in das DBA an. Nach einer Rückfallklausel<br />

steht Deutschland ggf. das Besteuerungsrecht<br />

für die Mieteinkünfte bzw. Gewinne aus der<br />

Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der Anteile<br />

am australischen Treuhandvermögen zu. Dies<br />

kann auf Ebene der Anleger zur Belastung mit<br />

deutscher Einkommensteuer unter Anrechnung<br />

einer möglichen australischen Steuer sowie zumindest<br />

für seit Bekanntwerden einer DBA-Neuregelung<br />

nicht abgeschlossene Besteuerungszeiträume<br />

zur Nachzahlung von Einkommensteuer<br />

und Zinsen darauf führen.<br />

Die Ausschüttungen an die / Entnahmen der<br />

Anleger aus der Fondsgesellschaft und die Nachsteuerrendite<br />

der Beteiligung des Anlegers an der<br />

Fondsgesellschaft würden sich in jedem dieser<br />

Fälle erheblich verringern.<br />

b) Gewerblichkeit der Fondsgesellschaft<br />

Es besteht das Risiko, dass die Fondsgesellschaft<br />

entgegen der Konzeption dieses Beteiligungsangebots<br />

als Mitunternehmerschaft qualifiziert wird<br />

(z. B. weil die Veräußerung des Fondsobjekts in<br />

die Prognoserechnung und das prognostizierte<br />

Beteiligungsergebnis einbezogen ist (vgl. BMF-<br />

Schreiben vom 01.04.2009) oder die Fondsgesellschaft<br />

aus anderen Gründen, beispielsweise falls<br />

sie entgegen der Fondskonzeption gewerbliche<br />

Tätigkeiten ausüben sollte oder Dienstleistungen<br />

oberhalb der Nichtaufgriffsgrenze gegenüber<br />

Mietern erbringen sollte, als gewerblich tätig<br />

und gewerblich infiziert eingestuft wird), d. h. für<br />

deutsche Steuerzwecke gewerbliche Einkünfte erzielt<br />

und deshalb der Gewerbesteuer unterliegt.<br />

Einkommensteuerliche Folge auf Ebene der<br />

Anleger könnte sein, dass Deutschland das<br />

Besteuerungsrecht für Einkünfte aus der Fondsgesellschaft<br />

nach der Anrechnungsmethode<br />

zusteht. In diesem Fall würden Einkünfte aus<br />

Vermietung / Veräußerung des Fondsobjekts auf<br />

Ebene des Anlegers anteilig der Einkommensteuer<br />

unterliegen. Im gesetzlich zulässigen Maße<br />

46<br />

könnte im Ausland entrichtete Steuer im Rahmen<br />

der §§ 34c, 32d Abs. 5 EStG auf die deutsche Einkommensteuer<br />

angerechnet werden.<br />

Die Ausschüttungen an die / Entnahmen der<br />

Anleger aus der Fondsgesellschaft und die Nachsteuerrendite<br />

der Beteiligung des Anlegers an<br />

der Fondsgesellschaft würden sich in diesem Fall<br />

erheblich verringern.<br />

c) Gewerblicher Grundstückshandel<br />

Die Veräußerung des Fondsobjekts, der Anteile<br />

am australischen Treuhandvermögen oder des<br />

Anteils bzw. der Treugeberstellung an der Fondsgesellschaft<br />

ist für deutsche Steuerzwecke dem<br />

Anleger als anteilige Veräußerung des Fondsobjekts<br />

zuzurechnen.<br />

Vorgenannte Veräußerungen können im Zusammenhang<br />

mit weiteren Veräußerungen des Anlegers<br />

wie z. B. von Grundstücken oder Anteilen<br />

bzw. der Treugeberstellung an (mittelbar) grundstückshaltenden<br />

Personengesellschaften einen<br />

gewerblichen Grundstückshandel begründen.<br />

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs<br />

und nach Auffassung der Finanzverwaltung ist Indiz<br />

für das Vorliegen gewerblichen Grundstückshandels<br />

das Überschreiten der so genannten<br />

Drei-Objekt-Grenze. Die Veräußerung von mehr<br />

als drei Objekten innerhalb eines Fünfjahreszeitraums<br />

ist grundsätzlich als steuerpflichtiger<br />

gewerblicher Grundstückshandel zu qualifizieren.<br />

In die Prüfung der Drei-Objekt-Grenze kann auch<br />

die Veräußerung des Anteils am australischen<br />

Treuhandvermögen durch die Fondsgesellschaft,<br />

des Fondsobjekts durch den Treuhänder des<br />

australischen Treuhandvermögens für die Fondsgesellschaft<br />

bzw. des Anteils oder der Treugeberstellung<br />

an der Fondsgesellschaft einzubeziehen<br />

sein. Die Drei-Objekt-Grenze ist keine starre<br />

Nicht-Aufgriffsgrenze. Zum Beispiel kann auch<br />

die Veräußerung von weniger als vier Objekten<br />

gewerblichen Grundstückshandel begründen.<br />

Ebenso kann gewerblicher Grundstückshandel<br />

auch bei einer höheren Zahl von Veräußerungen<br />

nach Ablauf dieses Zeitraums oder bei hauptberuflicher<br />

Tätigkeit im Baubereich vorliegen.<br />

Liegt gewerblicher Grundstückshandel vor, qualifiziert<br />

entsprechend genutztes Grundvermögen<br />

beim Anleger rückwirkend als Umlaufvermögen.<br />

Folge ist u. a., dass für Gebäude keine Absetzung


für Abnutzung zulässig ist und Mieteinkünfte<br />

sowie Veräußerungsgewinne als Einkünfte aus<br />

Gewerbebetrieb einkommensteuer- und gewerbesteuerpflichtig<br />

sind.<br />

d) Anwendung Progressionsvorbehalt<br />

Für die Anwendung des Progressionsvorbehalts<br />

ist die Einkunftserzielungsabsicht zu prüfen. Dies<br />

betrifft insbesondere den Fall einer beabsichtigten<br />

Verlustverrechnung mit anderen Einkünften<br />

aus derselben Einkunftsart und demselben Land.<br />

Nach dem BMF-Schreiben vom 08.10.2004 zur<br />

Einkunftserzielungsabsicht ist ein Totalüberschuss<br />

innerhalb von 30 Jahren zu erzielen, der<br />

sowohl auf der Ebene der Fondsgesellschaft als<br />

auch auf der Ebene der Gesellschafter erreicht<br />

werden muss. Die Erzielbarkeit eines Totalüberschusses<br />

ist aus Sicht des Anbieters auf der Ebene<br />

der Fondsgesellschaft ausreichend konkretisiert.<br />

Auch auf der Ebene der Anleger sollte vom<br />

Bestehen einer Überschusserzielungsabsicht<br />

auszugehen sein. Allerdings besteht insbesondere<br />

bei Anlegern im Fall teilweiser oder vollständiger<br />

Fremdfinanzierung der Beteiligung an der<br />

Fondsgesellschaft und für den Fall von Anteilsübertragungen<br />

das Risiko, den Nachweis der<br />

Überschusserzielungs absicht im Ergebnis nicht<br />

erfolgreich führen zu können.<br />

e) Fremdwährungsgeschäfte<br />

Entstehen Anlegern Gewinne aus Fremdwährungsgeschäften<br />

im Zusammenhang mit ihrem<br />

Anteil an der Fondsgesellschaft, können diese Gewinne<br />

in Deutschland steuerpflichtig sein. Dem<br />

Anleger wird empfohlen, insoweit steuerlichen<br />

Rat einzuholen.<br />

f) § 138 Abs. 2 AO<br />

Die Finanzverwaltung könnte die Auffassung<br />

vertreten, dass die Anleger dieses Beteiligungsangebots<br />

eine Anzeige gemäß § 138 Abs. 2 AO abgeben<br />

müssen. Die Fondsgesellschaft ist berechtigt<br />

(aber nicht verpflichtet), die Anzeige für Anleger<br />

dieses Beteiligungsangebots bei der zuständigen<br />

Finanzbehörde abzugeben. Eine fehlende Anzeige<br />

kann zu einer Kostenbelastung auf Ebene des Anlegers<br />

und zu einer Verringerung der Rentabilität<br />

der Beteiligung für den Anleger führen.<br />

47<br />

3.4.3 Besteuerung in <strong>Australien</strong><br />

a) Erfüllung der Voraussetzungen zur Qualifikation<br />

als Managed Investment Trust<br />

Die diesem Beteiligungsangebot zugrunde<br />

liegende Prognoserechung und Prognose des<br />

Beteiligungsergebnisses unterstellen, dass das<br />

Treuhandvermögen in sämtlichen Jahren, in denen<br />

es für steuerliche Zwecke positive Einkünfte<br />

erzielt, die Voraussetzungen zur Qualifikation als<br />

Managed Investment Trust erfüllt und die Fondsgesellschaft<br />

für diese Zwecke als in Deutschland<br />

ansässig qualifiziert wird.<br />

Die gegenwärtig geltenden gesetzlichen Vorschriften<br />

für Managed Investment Trusts wurden<br />

erst kürzlich erlassen. Da es derzeit in Bezug auf<br />

die Auslegung und Anwendung dieser geänderten<br />

gesetzlichen Vorschriften weder Gerichtsurteile<br />

noch Entscheidungen durch die australische<br />

Finanzverwaltung gibt, verbleiben Unsicherheiten,<br />

ob das Treuhandvermögen die Voraussetzungen<br />

zur Qualifikation als Managed Investment<br />

Trust erfüllt. Es kann somit nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass die australische Finanzverwaltung<br />

die Qualifikation des Treuhandvermögens als<br />

Managed Investment Trust oder die Qualifikation<br />

der Fondsgesellschaft als in Deutschland ansässig<br />

nicht anerkennt.<br />

Die Erfüllung der Voraussetzungen des Treuhandvermögens<br />

zur Qualifikation als Managed<br />

Investment Trust ist außerdem von bestimmten<br />

Faktoren abhängig, die außerhalb der Kontrolle<br />

der Fondsgesellschaft liegen (z. B. wer letztendlich<br />

der Eigentümer von Anlegern ist, die keine<br />

Einzelpersonen sind).<br />

Sollte das Treuhandvermögen nicht alle Voraussetzungen<br />

eines Managed Investment Trusts wie<br />

konzeptionsgemäß vorgesehen erfüllen oder<br />

wird die Fondsgesellschaft nicht als in Deutschland<br />

ansässig behandelt, erhöht sich der auf die<br />

Einkünfte des Treuhandvermögens anwendbare<br />

Quellensteuersatz von 7,5 Prozent auf 30 Prozent.<br />

Dies würde die Ausschüttungen an die / Entnahmen<br />

der Anleger aus der Fondsgesellschaft und die<br />

Nachsteuerrendite der Beteiligung des Anlegers an<br />

der Fondsgesellschaft erheblich verringern.


) Verlustvorträge<br />

Die diesem Beteiligungsangebot zugrunde<br />

liegende Prognoserechnung und Prognose des<br />

Beteiligungsergebnisses unterstellen, dass nach<br />

australischem Steuerrecht dem Treuhänder für<br />

Rechnung des australischen Treuhandvermögens<br />

entstandene steuerliche Verluste in nachfolgende<br />

Veranlagungszeiträume vorgetragen und gegen<br />

positive Einkünfte verrechnet werden können.<br />

Eine Voraussetzung des Vortrags steuerlicher Verluste<br />

für Rechnung des australischen Treuhandvermögens<br />

ist, dass im Zeitraum zwischen der<br />

Erzielung negativer Einkünfte und deren Verrechnung<br />

mit positiven Einkünften Anforderungen an<br />

den Bestand der Anleger / Treugeber („50 Percent<br />

Stake Test“) erfüllt werden. Am erforderlichen<br />

Bestand der Anleger / Treugeber kann es fehlen,<br />

wenn (Treuhand)Anteile an der Fondsgesellschaft<br />

übertragen werden. Am erforderlichen Bestand<br />

der Anleger / Treugeber kann es bezüglich negativer<br />

Einkünfte aus oder im Zusammenhang mit<br />

dem Erwerb des Fondsobjekts auch fehlen, sofern<br />

bei Verursachung solcher negativer Einkünfte<br />

das Gesellschaftskapital der Fondsgesellschaft<br />

noch nicht mehrheitlich eingezahlt ist. Sollte es<br />

am erforderlichen Bestand der Anleger / Treugeber<br />

fehlen, entfallen auf Ebene des australischen<br />

Treuhandvermögens australische steuerliche Verlustvorträge,<br />

sofern sich die Anleger zu 50 Prozent<br />

oder mehr ändern.<br />

Sollten australische steuerliche Verlustvorträge –<br />

wegen Nichteinhaltung der vorstehenden Voraussetzung<br />

und / oder aus anderen Gründen – ganz<br />

oder teilweise nicht nutzbar sein, können sich die<br />

Ausschüttungen an die / Entnahmen der Anleger<br />

aus der Fondsgesellschaft und die Nachsteuerrendite<br />

der Beteiligung des Anlegers an der Fondsgesellschaft<br />

erheblich verringern.<br />

c) Steuerpflichtigkeit des Anlegers mit Gewinnen<br />

aus der Veräußerung des Fondsanteils<br />

Für dieses Beteiligungsangebot wird unterstellt,<br />

dass Anleger / Treugeber, die (zusammen mit nahestehenden<br />

Personen) weniger als 10 Prozent des<br />

Gesellschaftskapitals der Fondsgesellschaft halten,<br />

mit Gewinnen aus der Veräußerung des Anteils<br />

an der Fondsgesellschaft in <strong>Australien</strong> nicht der<br />

australischen Einkommensteuer unterliegen.<br />

Anleger, die (allein oder zusammen mit nahestehenden<br />

Personen) 10 Prozent oder mehr des Ge-<br />

48<br />

sellschaftskapitals der Fondsgesellschaft halten,<br />

unterliegen mit Gewinnen aus der Veräußerung<br />

der Anteile an der Fondsgesellschaft der australischen<br />

Einkommensteuer.<br />

Ein Anfall derartiger nicht in der Prognoserechnung<br />

berücksichtigter Steuern auf Veräußerungsgewinne<br />

würde die Nachsteuerrendite der Beteiligung<br />

des Anlegers an der Fondsgesellschaft<br />

erheblich verringern.<br />

d) Stempelsteuer („Stamp Duty“)<br />

Die diesem Beteiligungsangebot zugrunde<br />

liegende Prognoserechnung und Prognose des<br />

Beteiligungsergebnisses unterstellen, dass durch<br />

die Aufnahme von Anlegern in die Fondsgesellschaft<br />

Stempelsteuer („Stamp Duty“) in South<br />

Australia auf das Fondsobjekt oder auf die Beteiligung<br />

als solche in nur geringer Höhe ausgelöst<br />

wird.<br />

Stempelsteuer in erheblicher Höhe entsteht jedoch<br />

durch Aufnahme von Anlegern in die Fondsgesellschaft,<br />

wenn entgegen den Bestimmungen<br />

des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft<br />

nach gezeichneten Beteiligungsbeträgen ein<br />

Anleger / Treugeber (mit Ausnahme des Treuhandkommanditisten)<br />

einzeln oder zusammen<br />

mit dem Anleger / Treugeber nahestehenden Personen<br />

50 Prozent oder mehr des Gesellschaftskapitals<br />

der Fondsgesellschaft hält. Es wurden zwar<br />

gesellschaftsvertragliche Regelungen getroffen,<br />

die den Eintritt eines solchen Falls verhindern<br />

sollen (siehe hierzu § 4 Abs. (5) des Gesellschaftsvertrags<br />

der Fondsgesellschaft), entsprechende<br />

Restrisiken sind jedoch nicht auszuschließen. In<br />

diesem Fall könnten die Anleger / Treugeber bzw.<br />

diesen nahestehende Personen anteilig Stempelsteuer<br />

zu entrichten haben, die bis zu 5,5 Prozent<br />

des unbelasteten Verkehrswerts des Fondsobjekts<br />

beträgt. Insgesamt würden sich die Ausschüttungen<br />

an die / Entnahmen der Anleger aus der<br />

Fondsgesellschaft und die Nachsteuerrendite<br />

der Beteiligung des Anlegers an der Fondsgesellschaft<br />

in diesem Fall erheblich verringern.<br />

e) Australische steuerliche Bemessungsgrundlage<br />

Die diesem Beteiligungsangebot zugrunde<br />

liegende Prognoserechnung und Prognose<br />

des Beteiligungsergebnisses beruhen u. a. auf<br />

Annahmen zur steuerlichen Abzugsfähigkeit<br />

von Abschreibungen sowie von bestimmten, im<br />

Vorfeld entstandenen Kosten mittels Abschrei-


ungen, der steuerlichen Abzugsfähigkeit von<br />

Betriebsausgaben (einschließlich von Kosten, die<br />

unter dem Investment Management Agreement,<br />

dem Trust Deed sowie unter Verträgen mit dem<br />

Anbieter vereinbart und angesetzt wurden) und<br />

zur Entstehung, Höhe bzw. Erstattungsfähigkeit<br />

/ Umlegbarkeit der australischen Mehrwertsteuer<br />

(„Goods and Services Tax“).<br />

Sollten die Annahmen hinsichtlich der Verfügbarkeit<br />

und Berechnung der Abzugsbeträge für<br />

das Treuhandvermögen unzutreffend sein, würde<br />

daraus erheblich höherer (Steuer-)Aufwand, als in<br />

der steuerlichen Konzeption dieses Beteiligungsangebots<br />

vorgesehen, resultieren. Dies würde die<br />

möglichen Ausschüttungen / Entnahmen reduzieren<br />

und die Nachsteuerrendite der Beteiligung<br />

des Anlegers an der Fondsgesellschaft erheblich<br />

verringern.<br />

Sollten die hinsichtlich Goods and Services Tax<br />

getroffenen Annahmen unzutreffend sein (beispielsweise<br />

indem der Erwerb des Fondsobjekts<br />

der Goods and Services Tax unterläge und diese<br />

nicht im Wege des Vorsteuerabzugs erstattet<br />

würde), würde daraus erheblich höherer (Steuer-)Aufwand,<br />

als in der steuerlichen Konzeption<br />

dieses Beteiligungsangebots vorgesehen,<br />

resultieren. Dies würde die Ausschüttungen an<br />

die / Entnahmen der Anleger aus der Fondsgesellschaft<br />

und die Nachsteuerrendite der Beteiligung<br />

des Anlegers an der Fondsgesellschaft erheblich<br />

verringern.<br />

f) Steuererklärungspflicht der Anleger<br />

Die Konzeption dieses Beteiligungsangebots sieht<br />

die Besteuerung von Mieteinkünften aus dem<br />

Fondsobjekt und Gewinnen aus der Veräußerung<br />

des Fondsobjekts bzw. der Anteile am australischen<br />

Treuhandvermögen in <strong>Australien</strong> auf Ebene<br />

des Trustee für das australische Treuhandvermögen<br />

vor.<br />

Es besteht das Risiko, dass eine Änderung in<br />

der australischen Verwaltungspraxis oder der<br />

australischen Steuergesetze dazu führt, dass die<br />

Anleger künftig zur Abgabe individueller Steuererklärungen<br />

verpflichtet werden, was zusätzliche<br />

Kosten für die Anleger und damit eine Reduzierung<br />

der Rentabilität aus der Beteiligung für die<br />

Anleger auslösen würde.<br />

49<br />

Anleger, die 10 Prozent oder mehr des Gesellschaftskapitals<br />

der Fondsgesellschaft halten und<br />

hinsichtlich Gewinnen aus der Veräußerung der<br />

Anteile an der Fondsgesellschaft der australischen<br />

Einkommensteuer unterliegen, sind im<br />

Hinblick auf diesen Veräußerungsgewinn steuererklärungspflichtig.<br />

3.5 Haftungsrisiken / Risiken durch persönliche<br />

Anteilsfinanzierung<br />

3.5.1 Haftung und Nachhaftung<br />

Ein der bestehenden Fondsgesellschaft beitretender<br />

bzw. einen Kommanditanteil an der Fondsgesellschaft<br />

erwerbender Anleger haftet für die ab seinem<br />

Eintritt / Anteilserwerb und bis zu seiner Eintragung<br />

als Kommanditist im Handelsregister begründeten<br />

Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft unbeschränkt.<br />

Mit seiner Eintragung in das Handelsregister<br />

ist seine Haftung gegenüber Dritten für nach<br />

diesem Zeitpunkt entstehende Verbindlichkeiten auf<br />

die in das Handelsregister eingetragene Hafteinlage<br />

beschränkt. Daher ist der Treuhandkommanditist<br />

erst mit seiner Eintragung in das Handelsregister<br />

Kommanditist der Fondsgesellschaft geworden.<br />

Grundsätzlich besteht keine Haftung eines Kommanditisten,<br />

wenn und soweit die Hafteinlage geleistet<br />

ist. Für den Fall, dass die Hafteinlage infolge von Auszahlungen<br />

(z. B. Ausschüttungen, sonstigen Entnahmen,<br />

Abfindungen bei Ausscheiden) an einen Kommanditisten<br />

zurückbezahlt wird, lebt die Haftung des<br />

Kommanditisten insoweit wieder auf (§ 172 Abs. 4<br />

HGB). Die mittelbar an der Kommanditgesellschaft<br />

beteiligten Anleger (Treugeber) haften gegenüber<br />

Gläubigern der Fondsgesellschaft nicht direkt. Sie<br />

sind jedoch entsprechend ihrer Beteiligung nach § 5<br />

Abs. 3 des Treuhandvertrags dem Treuhandkommanditisten<br />

gegenüber zum Ersatz von Aufwendungen<br />

und zur Befreiung von Verbindlichkeiten verpflichtet,<br />

die sich aus dessen Haftung gegenüber der Fondsgesellschaft<br />

oder Dritten ergeben. Die eingangs<br />

dargestellte Kommanditistenhaftung gilt daher für<br />

die mittelbar beteiligten Anleger entsprechend. Im<br />

Fall des Ausscheidens aus der Fondsgesellschaft<br />

haften Kommanditisten gemäß § 161 Abs. 2 HGB<br />

i. V. m. § 160 Abs. 1 HGB sowie Treugeber gemäß den<br />

Regelungen des Treuhandvertrags für die bis dahin<br />

begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch<br />

bis zu fünf Jahre nach Eintragung ihres Ausscheidens<br />

im Handelsregister gegenüber den Gläubigern der<br />

Gesellschaft, jeweils beschränkt auf den Betrag ihrer<br />

Hafteinlage.


3.5.2 Persönliche Anteilsfinanzierung<br />

Vom Anbieter wird eine persönliche Anteilsfinanzierung<br />

nicht empfohlen, und es wird auch nicht<br />

zugesichert, dass eine solche aufgenommen werden<br />

kann. Sofern der einzelne Anleger eine persönliche<br />

Anteilsfinanzierung aufnimmt, muss er in der Lage<br />

sein, den regelmäßigen Kapitaldienst (Zins und<br />

Tilgung) unabhängig von etwaigen Ausschüttungen<br />

/ Entnahmen aus der Beteiligung aufzubringen.<br />

Die prognostizierten Ausschüttungen / Entnahmen<br />

sind nicht garantiert, ihre Höhe hängt von vielen verschiedenen<br />

Faktoren ab, die alle unterschiedlichen,<br />

auch kumulativen, Risiken unterliegen. Insofern kann<br />

nicht ausgeschlossen werden, dass prognostizierte<br />

Ausschüttungen / Entnahmen reduziert werden müssen<br />

oder sogar ausbleiben. Unabhängig davon bliebe<br />

der einzelne Anleger verpflichtet, den Kapitaldienst<br />

für seine persönliche Anteilsfinanzierung zu leisten.<br />

Weiterhin kann nicht ausgeschlossen werden, dass<br />

eine aufgenommene persönliche Anteilsfinanzierung<br />

vor vollständiger Tilgung, z. B. bei Ablauf der<br />

vereinbarten Konditionenfestschreibungsdauer oder<br />

vorzeitiger Kündigung des Darlehens, zurückgeführt<br />

werden muss, ohne dass zum selben Zeitpunkt die<br />

Fondsbeteiligung liquidiert oder veräußert werden<br />

kann. Auch der Verlust des eingesetzten Kapitals<br />

kann nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, so<br />

dass der Anleger das Risiko trägt, im Liquidationsfall<br />

keinerlei Rückzahlung des eingesetzten Kapitals zu<br />

erhalten. Insofern muss der einzelne Anleger in der<br />

Lage sein, jederzeit eine etwaige aufgenommene<br />

persönliche Anteilsfinanzierung unabhängig von<br />

der Beteiligung zurückzuführen. Im schlimmsten Fall<br />

droht dem Anleger der persönliche Ausfall unter der<br />

Fremdfinanzierung bis hin zur Insolvenz des Anlegers.<br />

3.6 Maximales Risiko des Anlegers<br />

Die in den vorstehenden Abschnitten dargestellten<br />

Erläuterungen beschreiben die wesentlichen<br />

einzelnen Risiken, die mit einer Beteiligung an der<br />

Fondsgesellschaft verbunden sind. Die beschriebenen<br />

Risikofaktoren können nicht nur einzeln<br />

auftreten, sondern sich vielmehr auch gemeinsam<br />

realisieren. Dadurch können sich die beschriebenen<br />

Auswirkungen auch über die Summe der einzelnen<br />

Auswirkungen hinaus verstärken. Insbesondere bei<br />

einem Zusammentreffen mehrerer der vorgenannten<br />

Risiken, die zu einer negativen Abweichung von der<br />

Prognoserechnung führen, reicht unter Umständen<br />

die gebildete Liquiditätsreserve nicht zur Abdeckung<br />

50<br />

aller Kosten aus. Dies kann zu einer Kürzung oder zu<br />

einem Ausfall der Ausschüttungen / Entnahmen bis<br />

hin zu einem Verlust der gesamten Kapitaleinlage<br />

nebst Agio führen. Unabhängig von den vorstehend<br />

dargestellten Risiken können heute nicht vorhersehbare<br />

Entwicklungen das Ergebnis der Beteiligung für<br />

die Anleger negativ beeinflussen.<br />

Über das Risiko des Totalverlusts der gesamten Kapitaleinlage<br />

nebst Agio hinaus kann für den Anleger<br />

die Verpflichtung entstehen, aus seinem sonstigen<br />

privaten Vermögen Steuern zu zahlen und Ausgleichs-<br />

oder Schadenersatzzahlungen – auch aus<br />

Haftungsfällen – an die Fondsgesellschaft oder an<br />

Dritte aufgrund der Regelungen des Gesellschaftsvertrags<br />

oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen<br />

zu leisten und im Fall der Refinanzierung der Einlage<br />

(Anteilsfinanzierung) ferner die Belastung aus deren<br />

Fortsetzung oder Rückführung, der Entstehung von<br />

Vorfälligkeitsentschädigungen oder Kosten, ohne<br />

dass diese durch Einnahmen aus der Beteiligung<br />

gedeckt sind, tragen zu müssen. Das maximale Risiko<br />

ist die Belastung des Anlegers mit den vorgenannten<br />

Zahlungsverpflichtungen ohne korrespondierende<br />

Einnahmen aus der Beteiligung, was die Privatinsolvenz<br />

des Anlegers verursachen könnte.<br />

Über die in diesem Abschnitt genannten Risiken<br />

hinaus existieren nach Kenntnis des Anbieters zum<br />

Zeitpunkt der Prospektaufstellung keine weiteren<br />

wesentlichen wirtschaftlichen, tatsächlichen und<br />

rechtlichen Risiken.


A wie … Adelaide. Die heutige<br />

Hauptstadt des Bundesstaates<br />

South Australia entstand als<br />

geplante „perfekte Stadt“. Sie<br />

wurde ab 1836 nach einer Vision<br />

des Architekten Colonel<br />

William Light am Fluss Torrens<br />

errichtet. Er ließ Adelaide mit<br />

schachbrettartigem Straßenverlauf<br />

anlegen, unterteilt durch<br />

den Flussverlauf in eine Nord-<br />

und Südhälfte. Die City mit einer<br />

Fläche von ca. 15,57 km² wird<br />

von einem 930 Hektar großen<br />

Grüngürtel umgeben. Ihren<br />

Namen erhielt Adelaide von<br />

der britischen Königin, der in<br />

Meiningen geborenen Adelheid<br />

von Sachsen-Meiningen, Frau<br />

von König William IV.<br />

Quelle: The City of Adelaide, McDougall & Vines,<br />

Conservation and Heritage Consultants,<br />

August 2006<br />

4.<br />

Investitions standort


4. Investitionsstandort<br />

4.1 <strong>Australien</strong> – Commonwealth of Australia<br />

Fläche 7,71 Mio. km²<br />

Bevölkerung 22,3 Mio. (2010)<br />

Bevölkerungsdichte 2,9 Einwohner pro km²<br />

Hauptstadt Canberra<br />

Währung Australischer Dollar (AUD)<br />

Bruttoinlands produkt<br />

pro Kopf<br />

2<br />

1<br />

0<br />

-1<br />

-2<br />

-3<br />

-4<br />

-5<br />

-6<br />

USD 54.869 (2010)<br />

Wirtschaftswachstum 2009: 1,2 %<br />

2010: 3,3 % (prognostiziert)<br />

2011: 3,6 % (prognostiziert)<br />

Inflationsrate 2009: 1,8 %<br />

2010: 2,9 % (prognostiziert)<br />

2011: 2,8 % (prognostiziert)<br />

Arbeitslosenquote 2009: 5,6 %<br />

2010: 5,2 % (prognostiziert)<br />

2011: 4,9 % (prognostiziert)<br />

Landessprache Englisch<br />

Regierungsform Parlamentarisch-demokratische<br />

Monarchie im Commonwealth<br />

of Nations<br />

Bruttoinlandsprodukt 2009 – Veränderung gegenüber Vorjahr in %<br />

JPN GBR EUR CAN USA NZL KOR AUS<br />

54<br />

4.1.1 Allgemeines<br />

Nach Russland, Kanada, den USA, China und Brasilien<br />

ist <strong>Australien</strong> das sechstgrößte Land der Erde und<br />

etwa 21,5-mal so groß wie die Bundesrepublik<br />

Deutschland. <strong>Australien</strong> ist im Rahmen seiner Verwaltungsgliederung<br />

in sechs Bundesstaaten und zwei<br />

Territorien unterteilt. Der größte Teil der Bevölkerung<br />

lebt in Küstenregionen – zum einen in der<br />

Umgebung von Perth im Südwesten des Kontinents,<br />

zum anderen in den Küstengebieten im Südosten von<br />

Adelaide über Melbourne bis Brisbane. In diesen Gebieten<br />

wiederum leben die meisten Menschen in den<br />

städtischen Regionen, vor allem den Haupt städten<br />

der Bundesstaaten und Territorien.<br />

<strong>Australien</strong> sieht sich als Einwanderungsland mit<br />

einer multikulturellen Gesellschaft. Die Einwanderer<br />

stammen vor allem aus dem Vereinigten Königreich,<br />

Neuseeland, China, Italien und Vietnam.<br />

Das australische Parlament besteht aus zwei Kammern<br />

– dem Repräsentantenhaus mit 150 Sitzen und<br />

dem Senat mit 76 Sitzen.<br />

Im August 2010 fanden in <strong>Australien</strong> vorgezogene<br />

Parlamentswahlen statt, aus der keine Partei als<br />

eindeutiger Sieger hervorging. Nach langwierigen<br />

Koalitionsverhandlungen bildete die neue Premierministerin<br />

Julia Gillard von der Labor Party (ALP) eine<br />

Quelle: International Monetary Fund, Country Report N0. 10/331, Oktober 2010


Minderheitsregierung zusammen mit freien Abgeordneten<br />

und den Grünen. Königin Elizabeth II. ist<br />

das Staatsoberhaupt <strong>Australien</strong>s.<br />

<strong>Australien</strong>s Wirtschaft wird vom Dienstleistungssektor<br />

dominiert (knapp 80 Prozent des Bruttoinlandsprodukts).<br />

Größte Einzelbereiche des Dienstleistungssektors<br />

sind Finanz-, Immobilien- und<br />

Unternehmensdienstleistungen. Der Landwirtschafts-<br />

und Bergbauanteil am Bruttoinlandsprodukt<br />

liegt bei rd. 10 Prozent, doch ist der Anteil dieser<br />

beiden Sektoren an <strong>Australien</strong>s Exporten mit rd.<br />

70 Prozent erheblich.<br />

4.1.2 Volkswirtschaft<br />

Als eine der wenigen hoch entwickelten Industrienationen<br />

gelang es <strong>Australien</strong> im Krisenjahr 2009 –<br />

in mitten der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise<br />

–, ein positives Wirtschaftswachstum zu erzielen.<br />

Mit einem Zuwachs um 1,2 Prozent im Jahr 2009<br />

konnte <strong>Australien</strong>, bei einer vergleichsweise geringen<br />

Bevölkerungszahl von nur rd. 22,3 Mio. Menschen,<br />

Rang 13 der größten Volkswirtschaften der<br />

Welt belegen.<br />

Die Tatsache, dass <strong>Australien</strong> die Finanzkrise praktisch<br />

unbeschadet überstanden hat, ist nicht nur auf<br />

die Stabilität des Bankensystems, sondern auch auf<br />

das im internationalen Vergleich überdurchschnitt-<br />

275<br />

250<br />

225<br />

200<br />

175<br />

150<br />

125<br />

100<br />

75<br />

50<br />

25<br />

0<br />

Bruttostaatsverschuldung 2015 in % des Bruttoinlandsprodukts (Prognose)<br />

AUS KOR NZL SWE NOR CAN DEU GBR FRA EUR IRL ESP PRT USA ITA GRC JPN<br />

55<br />

lich große und rasch in Kraft gesetzte staatliche<br />

Konjunkturpaket zurückzuführen. Aufgrund solider<br />

Staatsfinanzen mit einer Verschuldungsquote von<br />

rd. 20 Prozent gemessen am Bruttoinlandsprodukt<br />

konnte dieses auch problemlos finanziert werden.<br />

Der Staatshaushalt wird nach Expertenmeinung auch<br />

in den kommenden Jahren gemessen an der Staatsverschuldung<br />

im Verhältnis zu anderen Wirtschaftsnationen<br />

gut aufgestellt sein.<br />

Insgesamt betrachtet, hat sich die australische Wirtschaft<br />

seit Ausbruch der Finanzkrise besser entwickelt<br />

als die der meisten OECD-Staaten.<br />

Das ist nicht zuletzt auch Folge der langen Phase<br />

wachstumsstarker Jahre mit hohen Haushaltsüberschüssen.<br />

Aus dem ursprünglich stark regulierten Agrar-<br />

und Rohstoffland wurde in den letzten 25 Jahren<br />

nicht nur eine der am stärksten deregulierten Ökonomien<br />

der Welt, sondern auch seit Ende der 80er Jahre<br />

eines der wachstumsstärksten OECD-Länder. In den<br />

Jahren 1987 bis 2009 ist die australische Wirtschaft<br />

durchschnittlich jährlich über 3,3 Prozent gewachsen.<br />

Aktuelle Wirtschaftsdaten gehen von einer Rückkehr<br />

zum historischen Trend mit einem Wachstum für das<br />

abgelaufene Wirtschaftsjahr 2010 von 3,3 Prozent<br />

aus. Für 2011 wird ein Anstieg auf 3,6 Prozent und<br />

auch für die folgenden Jahre Wachstumsraten von<br />

Quelle: International Monetary Fund, Country Report N0. 10/331, Oktober 2010


is zu 4 Prozent prognostiziert. Die mittelfristige<br />

Prognose ist damit nicht nur für sich gesehen, sondern<br />

auch im internationalen Vergleich führender<br />

Industrieländer äußerst positiv.<br />

5<br />

4<br />

3<br />

2<br />

1<br />

0<br />

-1<br />

-2<br />

-3<br />

-4<br />

-5<br />

-6<br />

Bruttoinlandsprodukt in % (Prognose)<br />

2009 2010 2011 2012<br />

<strong>Australien</strong><br />

Deutschland<br />

Europa Total OECD<br />

Quelle: OECD, Economic Outlook No. 88, November 2010<br />

Positiv ist auch die Preisentwicklung zu bewerten.<br />

Nachdem die Inflationsrate 2009 auf 1,8 Prozent zurückging,<br />

liegt sie aktuell bei 2,9 Prozent und damit<br />

im Bereich der historischen Bandbreite zwischen 2<br />

und 4 Prozent.<br />

Dass <strong>Australien</strong> zu den wirtschaftlich leistungsfähige<br />

ren Ländern der Welt zählt, liegt auch und vor<br />

allem an seinem Rohstoffreichtum. Gerade nach der<br />

globalen Finanz- und Wirtschaftskrise kristallisiert<br />

sich die Region Südostasien zusammen mit den<br />

wirtschaftlichen Schwergewichten China und Indien<br />

als neues Gravitationszentrum des Welthandels<br />

heraus. Laut den Veröffentlichungen der Welthandels-<br />

und Entwicklungskonferenz UNCTAD im Jahr<br />

2009 löste <strong>Australien</strong> China als größten Eisenerzproduzenten<br />

der Welt ab. Auch bei den an Bedeutung<br />

gewinnenden Industriemetallen Titan, Lithium, Gold<br />

und Aluminium zählt <strong>Australien</strong> zu den weltgrößten<br />

Produzenten. Im Bereich Steinkohle ist <strong>Australien</strong> seit<br />

Mitte der 80er Jahre weltweit der größte Exporteur.<br />

56<br />

Des Weiteren verfügt <strong>Australien</strong> in Relation zu<br />

seiner Einwohnerzahl über eine sehr effiziente<br />

Infrastruktur. Das Autobahnnetz um die Großstädte<br />

ist gut ausgebaut und das Flugnetz eines der best<br />

ausgebauten der Welt. So nimmt <strong>Australien</strong> beim<br />

Wachstumsfaktor „Infrastrukturausstattung“ in der<br />

Bewertung des „Global Competitiveness Index“ des<br />

World Economic Forums Platz 22 von 139 Ländern<br />

ein. Auch das Bildungssystem des Landes stellt mit<br />

Platz 13 seine internationale Wettbewerbsfähigkeit<br />

unter Beweis und ist ein Garant für die zukünftige<br />

Absicherung des Wohlstandes <strong>Australien</strong>s. Insgesamt<br />

schneidet <strong>Australien</strong> mit Platz 16 ab und gehört<br />

damit zur Weltspitze.<br />

Auch der Arbeitsmarkt ist problemlos durch die<br />

globale Finanzkrise gekommen und ist Beleg dafür,<br />

wie erfolgreich die Wirtschaftspolitik in <strong>Australien</strong><br />

funktioniert. Die Arbeitslosenquote stieg ausgehend<br />

von einem sehr niedrigen Niveau während der<br />

Finanzmarktkrise zwar kurzfristig um etwa zwei Prozentpunkte<br />

auf knapp 6 Prozent an, ist aber seitdem<br />

wieder deutlich zurückgegangen und liegt im<br />

Bereich des von der Regierung als Vollbeschäftigung<br />

definierten Korridors von rd. 5 Prozent; Tendenz<br />

weiter fallend.<br />

12<br />

10<br />

8<br />

6<br />

4<br />

2<br />

0<br />

Arbeitslosigkeit in % (Prognose)<br />

2009 2010 2011 2012<br />

<strong>Australien</strong><br />

Deutschland<br />

Europa Total OECD<br />

Quelle: OECD, Economic Outlook No. 88, November 2010


5,00<br />

4,00<br />

3,00<br />

2,00<br />

1,50<br />

1,00<br />

0,50<br />

0,00<br />

Index zur internationalen Vergleichbarkeit der Transparenz von<br />

immobilienmarktspezifischen Daten (Jahr 2010)<br />

1,22<br />

<strong>Australien</strong><br />

1,23<br />

Kanada<br />

1,24<br />

Großbritannien<br />

1,25<br />

Neuseeland<br />

1,25<br />

Schweden<br />

1,25<br />

USA<br />

1,27<br />

Irland<br />

1,28<br />

Frankreich<br />

Damit einhergehend ist ein Anstieg der Erwerbsquote,<br />

die in den vergangenen Jahren kontinuierlich<br />

auf mehr als 65 Prozent wuchs, zu verzeichnen. Dies<br />

ist nicht auch zuletzt der verstärkten Anwerbung<br />

von ausländischen Fachkräften zu verdanken. In der<br />

Folge ist auch die Zuwachsrate der Bevölkerung mit<br />

1,7 Prozent gemäß der letzten Erhebung des australischen<br />

Statistischen Bundesamtes im internationalen<br />

Vergleich entwickelter Volkswirtschaften überdurchschnittlich<br />

hoch.<br />

Die hohe Wettbewerbsfähigkeit des Landes in Verbindung<br />

mit einem soliden öffentlichen Haushalt<br />

bilden günstige Voraussetzungen, das hohe Wachstum<br />

der Vergangenheit auch in der Zukunft fortzuführen.<br />

Diese Rahmenbedingungen, gepaart mit<br />

dem Reichtum an natürlichen Rohstoffen wie Kohle,<br />

Erze und diverser Industriemetalle, versetzt das Land<br />

in eine außerordentlich gute strategische Position für<br />

die Zukunft.<br />

Dies spiegelt sich auch im Finanzstatus des Kontinents<br />

wider. Die führende Ratingagentur Standard &<br />

Poor’s bewertet die Bonität <strong>Australien</strong>s zum Zeitpunkt<br />

der Prospektaufstellung mit einem hervorragenden<br />

„AAA, bei stabilem Ausblick“, was der<br />

Bestnote entspricht.<br />

1,38<br />

Niederlande<br />

57<br />

1,38<br />

Deutschland<br />

1,46<br />

Belgien<br />

1,50<br />

Dänemark<br />

1,53<br />

Finnland<br />

1,58<br />

Spanien<br />

1,71<br />

Österreich<br />

1,73<br />

Singapur<br />

...<br />

4,74<br />

Algerien<br />

Quelle: Jones Lang LaSalle, Global Real Estate Transparency Index 2010<br />

4.1.3 Immobilienmarkt<br />

Der australische Immobilienmarkt rangiert gemäß<br />

dem aktuellen von Jones Lang LaSalle alle zwei<br />

Jahre aufgestellten Immobilien-Transparenzindex<br />

2010 weltweit auf dem ersten Platz vor Kanada und<br />

Großbritannien. Hierbei handelt es sich um einen<br />

Index zur internationalen Vergleichbarkeit der Transparenz<br />

von Immobilienmärkten. Im australischen<br />

Markt finden ausländische Investoren die gleichen<br />

Marktbedingungen wie die lokalen Investoren vor<br />

und können verlässliche Markt- und Finanzinformationen,<br />

klare Vorgaben zu Steuern und behördlichen<br />

Regulierungen, gleiche Behandlung im Transaktionsprozess,<br />

hohe ethische Standards und hervorragende<br />

Marktexpertise der Marktteilnehmer erwarten.<br />

Der Umweltschutz hat in <strong>Australien</strong> einen hohen<br />

Stellenwert erreicht. Standards für energie- und<br />

umweltbewusstes Bauen, wie das National Australian<br />

Built Environment Rating System („NABERS“) und das<br />

Green Building Council’s Green Star Rating, gehören<br />

daher im Büroimmobilienbereich in <strong>Australien</strong> mittlerweile<br />

zur gängigen Praxis.<br />

Auch der australische Büroimmobilienmarkt hat<br />

in der Finanzkrise eine Korrektur erfahren, konnte<br />

sich aber seitdem schnell und nachhaltig erholen.<br />

In 2010 wurden bereits wieder 125 großvolumige<br />

Bürotrans aktionen (> AUD 5 Mio.), die sich insgesamt<br />

auf AUD 6,73 Mrd. belaufen, registriert, das dem<br />

dritthöchsten seit 1987 gemessenen Wert entspricht.


Über 40 Prozent – rd. AUD 2,65 Mrd. – des gesamten<br />

Transaktionsvolumens wurden mit ausländischem<br />

Kapital finanziert, wobei acht von den insgesamt<br />

17 Transaktionen in einer Größenordnung über<br />

AUD 100 Mio. von ausländischen Investoren durchgeführt<br />

wurden. Es ist positiv zu bemerken, dass die<br />

Mehrzahl dieser Transaktionen von Investoren getätigt<br />

wurde, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht<br />

auf dem australischen Kontinent investiert waren.<br />

Transaktionsvolumen (in AUD Mio.)<br />

8.000<br />

7.000<br />

6.000<br />

5.000<br />

4.000<br />

3.000<br />

2.000<br />

1.000<br />

0<br />

Australischer Büroimmobilienmarkt – Transaktionsvolumen- und Anzahl<br />

2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010<br />

Volumen Anzahl<br />

Aufgrund des geringen zusätzlichen Flächenangebots,<br />

einer gesunden Nachfrage und einer landesweiten<br />

Leerstandsrate in den Geschäftszentren unter<br />

dem langjährigen Durchschnitt stehen die Zeichen<br />

positiv für die Entwicklung des australischen Immobilienmarkts.<br />

Diese Rahmenbedingungen gekoppelt<br />

mit der hohen Transparenz des australischen<br />

gewerblichen Immobilienmarkts werden weiterhin<br />

für ein großes Interesse ausländischer Investoren<br />

sorgen.<br />

Auch von Seiten der einheimischen Investoren, die<br />

den australischen Investmentmarkt historisch dominieren<br />

und die sich seit der Finanzkrise in Zurückhaltung<br />

geübt haben, ist eine verstärkte Investmentaktivität<br />

zu verzeichnen.<br />

58<br />

220<br />

200<br />

180<br />

160<br />

140<br />

120<br />

100<br />

Quelle: Jones Lang LaSalle, Australia Office Investment Market Review, März 2011<br />

80<br />

60<br />

Anzahl Transaktionen


4.2 Adelaide<br />

4.2.1 Allgemeines<br />

Adelaide ist die Hauptstadt des australischen<br />

Bundesstaates South Australia (SA).<br />

500 km<br />

Perth<br />

Timorsee<br />

Indischer Ozean Carpentariagolf<br />

Pazifischer Ozean<br />

Große Australische<br />

Bucht<br />

Indischer Ozean<br />

Die Stadt hat rd. 1,2 Mio. Einwohner, was etwa<br />

75 Prozent der Bevölkerung des gesamten Bundesstaates<br />

entspricht. Im Ranking der lebenswertesten<br />

Städte der Welt liegt Adelaide regelmäßig unter den<br />

„Top 10“ und belegte 2010 gemäß Economist Intelligence<br />

Unit Platz 8. Nach Melbourne belegt Adelaide<br />

laut KPMG Competitive Alternatives Study 2010 den<br />

zweiten Platz der kosteneffizientesten Standorte in<br />

der Region Asia-Pazifik. Einen nennenswerten Anteil<br />

am Erfolg der Region hat auch die große Bedeutung<br />

des Rohstoffsektors. Im Fraser Institute Ranking der<br />

zukunftsreichsten Rohstoffabbaugebiete der Welt<br />

ist der Bundesstaat South Australia von Platz 31 auf<br />

Platz 15 aufgerückt.<br />

Ein kontinuierliches Wirtschaftswachstum in South<br />

Australia und solide Staatsfinanzen sind Folge dieser<br />

positiven Rahmenbedingungen und werden durch<br />

ein AAA-Rating von Standard & Poor’s untermauert.<br />

59<br />

Adelaide<br />

Melbourne<br />

Tasmanien<br />

Sydney<br />

Canberra<br />

Tasmansee


4.2.2 Immobilienmarkt<br />

Der Gesamtmarkt ist in die Teilmärkte „Core“,<br />

„Frame“ und „Fringe“ unterteilt. Dabei bilden die<br />

Märkte „Core“ und „Frame“ den eigentlichen Stadtkern<br />

Adelaide und „Fringe“ North Adelaide.<br />

Mikrostandort Core­CBD<br />

Rundle<br />

Arcade Upark<br />

Myer<br />

Centre<br />

JB Hi-Fi<br />

City<br />

Adelaide<br />

Central Plaza<br />

Centre<br />

Point<br />

Hindley St Hindley St Rundle St<br />

Light Square<br />

Montefiore Rd<br />

Morphett St<br />

Morphett St Morphett St<br />

Light Square<br />

North Tce<br />

ADELAIDE CORE<br />

Young St<br />

Waymouth St Pirie St Pirie St<br />

Bentham St<br />

Franklin St Franklin St Flinders St Flinders St<br />

Gouger St Gouger St Angas St Angas St<br />

Field St<br />

Hobsons Pl<br />

Victoria St<br />

Bank St<br />

Peel St<br />

ADELAIDE FRAME<br />

Wright St Carrington St Carrington St<br />

John St<br />

60<br />

Stephens Pl<br />

Gawler Pl Gawler Pl<br />

Fisher Pl<br />

Currie St Grenfell St Grenfell St Grenfell St<br />

Pitt St<br />

North Tce North Tce<br />

Grote St Wakefield St<br />

Grote St Wakefield St<br />

100 m<br />

Light<br />

Square<br />

Whitmore<br />

Square<br />

Adelaide<br />

Convention<br />

Centre<br />

Adelaide<br />

Railway<br />

Station<br />

Skycity<br />

Casino<br />

Central Market<br />

Parliament<br />

House<br />

Victoria Square<br />

King William St<br />

Victoria<br />

Square<br />

Victoria<br />

Square<br />

King William St<br />

Das Zentrum, das von einem Parkring umschlossen<br />

ist, bildet den Teilmarkt „Frame“, der wiederum die<br />

Hauptgeschäftsstraßen Grenfell Street, Pirie Street<br />

und King William Street im Teilmarkt „Core“ umfasst.<br />

Außerhalb des Grüngürtels gelegene Büroimmobilien<br />

werden zum Teilmarkt „Fringe“ gezählt.<br />

Adelaide<br />

Town Hall<br />

Vic toria Square<br />

Coromandel Pl Freeman Ln<br />

Art Gallery of South Australia<br />

South Australia Museum<br />

Moore St<br />

Freemasons Ln<br />

Chancery Ln<br />

Divett Pl<br />

Gays<br />

Arcade<br />

Wyatt St Wyatt St<br />

Queen St<br />

Adelaide<br />

Arcade<br />

Hindmarsh Square<br />

Hurtle Square<br />

Pulteney St Pulteney St Pulteney St<br />

Hindmarsh<br />

Square<br />

Fondsobjekt, 77 Grenfell Street, Adelaide Haltestellen: Bus | Straßenbahn | Zug<br />

Hurtle<br />

Square<br />

Hindmarsh Square<br />

Hurtle Square<br />

Bent St


Der „Core“-Bereich ist der größte Teilmarkt für Büroimmobilien<br />

in Adelaide und damit aus Investitionsgesichtspunkten<br />

am interessantesten.<br />

Der Gesamtbestand an Büroflächen im CBD, dem<br />

zentralen Geschäftsviertel, beträgt rd. 1,3 Mio. m².<br />

Teilmärkte Core, Frame, Fringe<br />

South Rd<br />

400 m<br />

Henley Beach Rd<br />

James Congdon Drive<br />

Richmond Rd<br />

Everard Ave<br />

Railway Tce<br />

Port Rd<br />

A21<br />

Glover Ave<br />

War Memorial Drive<br />

Morphett Rd<br />

Morphett St<br />

Sir Donald Bradman Drive Grote St Wakefield Rd<br />

A5<br />

Port Rd<br />

Keswick<br />

Terminal<br />

Kingston<br />

Gardens<br />

Anzac Hwy Anzac Hwy<br />

City of Adelaide<br />

Golf Club<br />

West Tce<br />

A21<br />

Goodwood Rd<br />

Goodwood Rd<br />

Fondsobjekt, 77 Grenfell Street, Adelaide<br />

River Torrens<br />

Lundie<br />

Gardens<br />

Sir Lewis Cohen Ave<br />

ADELAIDE FRINGE<br />

Adelaide<br />

Oval<br />

61<br />

King William St<br />

King William St King William St Peacock Rd<br />

South Tce<br />

Frome Rd<br />

Currie St Grenfell St<br />

Light<br />

Square<br />

ADELAIDE CORE<br />

Whitmore<br />

Square<br />

North Tce Botanic Rd<br />

Pulteney St Unley Rd<br />

ADELAIDE FRAME<br />

Veale<br />

Gardens<br />

Gemäß den aktuellen Zahlen des Property Council<br />

of Australia ist der Gesamtleerstand im CBD von rd.<br />

8,09 Prozent im Juli 2010 auf 8,25 Prozent im Januar<br />

2011 angestiegen. Dieser leichte Anstieg ist jedoch<br />

hauptsächlich auf jüngste Fertigstellungen zurückzuführen.<br />

Hindmarsh<br />

Square<br />

Hurtle<br />

Square<br />

University<br />

of Adelaide<br />

Sportsground<br />

East Tce<br />

Hutt St George St<br />

Glen Osmond Rd<br />

A21 Greenhill Rd<br />

A21<br />

ADELAIDE FRINGE<br />

Bartels Rd<br />

North Tce<br />

Greenhill Rd<br />

Mitchell St Park St Wattle St<br />

A21<br />

Hackney Rd<br />

Botanic Garden<br />

of Adelaide and<br />

State Herbarium<br />

A1<br />

Dequetteville Tce<br />

Victoria Park<br />

Racecourse<br />

Rundle St<br />

A21<br />

Glen Osmond Rd<br />

Fullarton Rd<br />

Fullarton Rd<br />

A21<br />

A1


60<br />

50<br />

40<br />

30<br />

20<br />

10<br />

0<br />

-10<br />

-20<br />

Netto-Flächenumsatz in Adelaide „Core“ in 1.000 m²<br />

2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014<br />

Dem Rückgang des Nettoumsatzes im Zuge der<br />

Finanzkrise soll gemäß den Marktexperten von CB<br />

Richard Ellis, Adelaide, in den kommenden Jahren<br />

ein Netto-Flächenumsatz in etwa auf dem Niveau<br />

des langjährigen Mittels folgen. Ferner geht CBRE im<br />

Rahmen des Wertgutachtens von einem Rückgang<br />

der Leerstandsraten im Teilmarkt „Core“ für das laufende<br />

Jahr auf rd. 6,4 Prozent aus. Dieser Rückgang<br />

wird vor allem vor dem Hintergrund des faktisch<br />

nicht vorhandenen Angebots an neuen A-Grade-<br />

Flächen in den nächsten 18 Monaten erwartet.<br />

90<br />

80<br />

70<br />

60<br />

50<br />

40<br />

30<br />

20<br />

10<br />

0<br />

Netto-Flächenumsatz<br />

Büroflächenangebot Adelaide in 1.000 m²<br />

Quelle: CB Richard Ellis (Valuation & Advisory Services), Adelaide, Wertgutachten vom 28.04.2011<br />

62<br />

Prognose<br />

Die Neubauaktivität wurde im Rahmen der Finanzkrise<br />

in Adelaide, wie auch weltweit, stark zurückgefahren<br />

und dementsprechend wird für die kommenden<br />

Jahre ein Mangel an zusätzlichen qualitativ<br />

hochwertigen Flächen, insbesondere im Teilmarkt<br />

„Core“, erwartet. Zwei wesentliche Projekte mit einer<br />

Gesamt fläche von rd. 49.000 m² sollen bis 2013 im<br />

Bereich „Core“ entstehen, wobei ein Großteil dieser<br />

Flächen nicht spekulativ gebaut wird, sondern<br />

umfangreich vorvermietet (z. B. an die Adelaide<br />

Bank) ist.<br />

2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013<br />

Core Frame Fringe Suburban<br />

Prognose<br />

Quelle: CB Richard Ellis (Valuation & Advisory Services), Adelaide, Wertgutachten vom 28.04.2011


Adelaide CBD – Fläche und Leerstand nach Stadtteil und Gebäudestandard<br />

Stadtteil CBD (Core & Frame) Core Frame<br />

Gebäudestandard Fläche (m²) Leerstand (%) Fläche (m²) Leerstand (%) Fläche (m²) Leerstand (%)<br />

Gesamt<br />

Premium<br />

A­Grade<br />

B­Grade<br />

C­Grade<br />

D­Grade<br />

Januar 2011 Juli 2010<br />

1.302.961 8,25 % 1.011.653 7,34 % 291.308 11,42 %<br />

1.302.961 8,09 % 1.011.653 7,02 % 291.308 11,80 %<br />

41.700 3,83 % 41.700 3,83 % - -<br />

41.700 6,41 % 41.700 6,41 % - -<br />

426.381 7,66 % 355.409 4,58 % 70.972 23,10 %<br />

426.381 9,33 % 355.409 5,45 % 70.972 28,72 %<br />

353.303 3,69 % 294.004 3,36 % 59.299 5,38 %<br />

353.303 3,09 % 294.004 2,69 % 59.299 5,08 %<br />

328.744 11,87 % 193.290 13,50 % 135.454 9,55 %<br />

328.744 9,60 % 193.290 11,11 % 135.454 7,46 %<br />

152.833 13,85 % 127.250 16,06 % 25.583 2,87 %<br />

152.833 13,38 % 127.250 15,39 % 25.583 3,40 %<br />

Quelle: Colliers, Research & Forecast Adelaide CBD Office Market Report, Q1 2011<br />

Der Leerstand nach Objektqualitäten differenziert ist<br />

im Premium-Segment auf 3,8 Prozent und im Bereich<br />

A-Grade von 9,3 Prozent auf 7,7 Prozent zurückgegangen.<br />

Betrachtet man die „Unterkategorie“ bzw. den<br />

Teilmarkt „Core-Central Business District“ (Core-CBD)<br />

– den Standort des Objekts – so ist gar ein Rückgang<br />

im Bereich A-Grade auf rd. 4,6 Prozent zu verzeichnen.<br />

Im historischen Kontext liegt der Gesamtleerstand<br />

des CBD mit 8,25 Prozent unter dem Mittel der<br />

letzten 20 Jahre von 12,3 Prozent und unterhalb der<br />

landesweiten CBD-Leerstandsrate von 8,6 Prozent.<br />

Aufgrund des limitierten zusätzlichen Flächenangebots<br />

in den kommenden Jahren gehen Experten kurzfristig<br />

bis Juli 2011 von einem Rückgang auf unter<br />

64<br />

7,5 Prozent und mittelfristig bis Juli 2012 auf unter<br />

6,0 Prozent aus; dieser Trend wird voraussichtlich bis<br />

mindestens 2013 anhalten.<br />

Das Mietwachstum hat sich seit dem dritten Quartal<br />

2010 stabilisiert bzw. abgeflacht. Betrachtet man<br />

jedoch die letzten zwölf Monate bis Februar 2011,<br />

so sind die Brutto-Spitzenmieten (in den Segmenten<br />

Premium, A- und B-Grade) um durchschnittlich<br />

4,0 Prozent gestiegen. Dies bildet den Durchschnitt<br />

für Premium, A- und B-Grade im gesamten CBD.<br />

Betrachtet man den Teilmarkt „Core-CBD“ individuell<br />

für A- und B-Grade, so kann in Einzelfällen ein<br />

Anstieg von bis zu 12,0 Prozent verzeichnet werden.<br />

In der zweiten Jahreshälfte ist für den Gesamtmarkt<br />

ein Mietwachstum auf Vorjahresniveau zu erwarten,


16<br />

14<br />

12<br />

10<br />

8<br />

6<br />

4<br />

2<br />

0<br />

22<br />

20<br />

18<br />

16<br />

14<br />

12<br />

10<br />

8<br />

6<br />

4<br />

2<br />

0<br />

Adelaide CBD – Leerstand nach Gebäudestandard in %<br />

3,8 %<br />

7,7 %<br />

Premium A-Grade B-Grade C-Grade D-Grade<br />

Januar 2010<br />

Juli 2010<br />

Januar 2011<br />

Adelaide CBD – Vergleich Leerstandsraten in %<br />

12,3 %<br />

65<br />

3,7 %<br />

11,9 %<br />

13,9 %<br />

Quelle: Colliers, Research & Forecast Adelaide CBD Office Market Report, Q1 2011<br />

1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012<br />

CBD Gesamtleerstand<br />

20-Jahres-Durchschnitt<br />

8,25 %<br />

Prognose<br />

Quelle: Colliers, Research & Forecast Adelaide CBD Office Market Report, Q1 2011


550<br />

500<br />

450<br />

400<br />

350<br />

300<br />

250<br />

200<br />

150<br />

100<br />

50<br />

0<br />

Adelaide CBD – Vergleich Bruttomiete in AUD pro m² p. a.<br />

2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012<br />

Premium A-Grade B-Grade<br />

speziell im Segment Premium und A-Grade ist für<br />

das dritte und vierte Quartal 2011 einhergehend<br />

mit einer verstärkten Nachfrage nach hochwertigen<br />

Büroflächen mit einem weiteren Anziehen des Mietwachstums<br />

zu rechnen.<br />

Aktuell liegen die Bruttomieten (ohne Berücksichtigung<br />

von Incentives) im Premium-Segment zwischen<br />

AUD 425 – AUD 525 pro m² p.a., im Bereich A-Grade<br />

(neu) zwischen AUD 450 – AUD 530 pro m² p. a. und<br />

im Bereich A-Grade (Bestand) zwischen AUD 400 –<br />

AUD 500 pro m² p. a. Die Brutto-(Office-)Miete des<br />

Objekts ist folglich und gemäß dem involvierten<br />

Wertgutachter von CBRE mit aktuell rd. AUD 464<br />

pro m² p. a. im Markt.<br />

Derzeit gehen die lokalen Experten davon aus, dass<br />

der Büroimmobilienmarkt im CBD auch in Zukunft<br />

eine der niedrigsten Leerstandsraten des Landes<br />

aufweisen wird. Ferner ist gemäß den aktuellen<br />

Marktberichten mit einer zunehmenden Nachfrage<br />

nach geeigneten Mietflächen zu rechnen, was zu<br />

weiterem Mietwachstum führen wird. Die zuletzt<br />

veröffentlichten Marktberichte der international<br />

renommierten Immobilienmakler prognostizierten<br />

ein anhaltend positives Investmentklima und damit<br />

66<br />

Prognose<br />

Quelle: Colliers, Research & Forecast Adelaide CBD Office Market Report, Q1 2011<br />

einhergehend sinkende Ankaufsrenditen. Demnach<br />

sind die Vorzeichen für die Marktentwicklung langfristig<br />

positiv gestellt.<br />

Die Ankaufsrenditen für Premium-Immobilien im<br />

Teilmarkt „Core“ haben sich gefestigt und zogen gemäß<br />

der Marktbeobachtung von CB Richard Ellis im<br />

Dezember 2010 um 10 – 20 Basispunkte an, so dass<br />

die derzeitigen Spitzenrenditen bei rd. 7,25 Prozent<br />

liegen. So wurde beispielsweise im abgelaufenen<br />

Kalenderjahr eine neuwertige Büroimmobilie, welche<br />

im Jahr 2007 fertiggestellt wurde, im Teilmarkt<br />

„Core“ für eine Rendite von 6,97 Prozent von einer<br />

australischen Versicherung erworben. Derzeit ist<br />

eine zunehmende Anzahl an inländischen und ausländischen<br />

Investoren zu verzeichnen, so dass<br />

davon auszugehen ist, dass der bestehende Trend<br />

der zunehmenden Ankaufsfaktoren fortgesetzt werden<br />

kann.<br />

Quelle: Australian Bureau of Statistics, Auswärtiges Amt, Colliers International,<br />

DEKA, IWF, OECD, South Australian Government, S & P, German Trade &<br />

Invest, WEF


Adelaide CBD Büromarktindikatoren<br />

Gebäudestandard<br />

Stadtteil Bruttomiete<br />

(AUD / m² p. a.)<br />

Incentives<br />

(%)<br />

Neben kosten<br />

(AUD / m² p. a.)<br />

Kaufpreis pro m²<br />

(AUD)<br />

Ankaufsrendite<br />

(%)<br />

tief hoch tief hoch tief hoch tief hoch<br />

Premium Core 425 525 0 % 15 % 115 4.000 6.000 7,25 % 8,00 %<br />

A­Grade<br />

(neu)<br />

A­Grade<br />

(Bestand)<br />

A­Grade<br />

(neu)<br />

A­Grade<br />

(Bestand)<br />

B­Grade<br />

Core<br />

Frame<br />

450 530 0 % 15 % 105 4.400 6.000 7,25 % 8,00 %<br />

400 500 0 % 10 % 90 3.500 5.500 8,00 % 9,00 %<br />

425 450 5 % 15 % 90 3.750 4.000 8,00 % 8,50 %<br />

315 370 0 % 15 % 85 2.400 3.000 8,50 % 9,50 %<br />

Core 355 425 10 % 20 % 95 3.000 4.000 8,75 % 9,75 %<br />

Frame 275 395 10 % 20 % 85 2.000 3.000 9,00 % 10,00 %<br />

Quelle: Colliers, Research & Forecast Adelaide CBD Office Market Report, Q1 2011


A wie ... AAA­Rating. Hauptmieter<br />

der Büroimmobilie des<br />

„<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 7“ ist<br />

das Department for Transport,<br />

Energy and Infrastructure, das<br />

Ministerium für Infrastruktur<br />

des Bundesstaates South Australia.<br />

Der Mieter verfügt über<br />

ein AAA-Rating von Standard<br />

& Poor’s und damit über die<br />

höchste Bonitätsbewertung.<br />

Zu den Verantwortungsbereichen<br />

des Ministeriums gehört<br />

u. a. die Metro von Adelaide sowie<br />

die mit ca. zwölf Kilometer<br />

weltweit längste und schnellste<br />

Strecke einer „O-Bahn“. Dabei<br />

handelt es sich um so genannte<br />

Spurbusse, die auf Schienen<br />

geführt werden.<br />

Quelle: Adelaide Metro, Mai 2011;<br />

Auswärtiges Amt, Mai 2011<br />

5.<br />

Fondsobjekt


5. Fondsobjekt<br />

5.1 Allgemeine Informationen zum Fondsobjekt<br />

(„Anlageobjekt“)<br />

Bei dem Fondsobjekt (77 Grenfell Street, Adelaide,<br />

South Australia) handelt es sich um eine Büroimmobilie<br />

mit hochwertiger Ausstattung, die im Zentrum<br />

des Geschäftsviertels von Adelaide im Jahr 1991<br />

erbaut und in den Jahren 2009 / 2010 umfassend<br />

modernisiert wurde. Das Fondsobjekt wurde nach<br />

dessen Errichtung langfristig von dem staatlichen<br />

Wasserversorgungsunternehmen des Bundesstaates<br />

South Australia als Hauptverwaltung genutzt und im<br />

Zusammenhang mit der durchgreifenden Modernisierung<br />

erfolgreich an einen neuen (Haupt-)Mieter,<br />

das Ministerium für Infrastruktur, erneut langfristig<br />

vermietet. Aufgrund der zentralen Innenstadtlage<br />

und der hohen Gebäudequalität sowie des funktionalen<br />

und zeitgemäßen Flächenzuschnitts konnte<br />

das Fondsobjekt damit seine Drittverwendungsfähigkeit<br />

bereits nachhaltig unter Beweis stellen.<br />

Die vermietbare Fläche des Fondsobjekts umfasst<br />

insgesamt rd. 16.497 m² sowie 40 Tiefgaragenstellplätze.<br />

Das 24-geschossige Gebäude unterteilt sich<br />

dabei in das Untergeschoss für Parkplätze, Lagerflächen,<br />

Fahrradstellplätze sowie Umkleideräume<br />

für Personal, das Erdgeschoss mit Eingangsbereich<br />

(„Foyer“) sowie Büro- und Einzelhandelsflächen, 18<br />

Obergeschosse mit Büroflächen sowie vier Dachgeschosse,<br />

die im Wesentlichen für technische Anlagen<br />

reserviert sind. Die Ebenen weisen im 1. Obergeschoss<br />

einen Flächenzuschnitt von ca. 1.600 m² auf<br />

und verjüngen sich aufgrund der Formgebung der<br />

Fassade sukzessive nach oben (2. bis 4. Obergeschoss<br />

ca. 1.000 m², 5. bis 7. Obergeschoss ca. 990 m² –<br />

870 m² und 8. bis 18. Obergeschoss ca. 700 m²). Das<br />

Fondsobjekt wird im Wesentlichen als Bürogebäude<br />

auf einer vermietbaren Fläche von 15.888 m²<br />

genutzt. Das Erdgeschoss verteilt sich hauptsächlich<br />

auf ca. 589 m² Handels- bzw. Gastronomieflächen mit<br />

separaten Eingangsbereichen.<br />

Die Erschließung des Gebäudes ist durch einen<br />

zentralen Erschließungskern gewährleistet. Dieser<br />

beinhaltet sieben Personenaufzüge, zwei Fluchttreppenhäuser<br />

sowie die erforderlichen etagenweisen<br />

Nasszellen. Diese strukturellen Gegebenheiten<br />

ermöglichen eine flexible getrennte kleinteilige<br />

Nutzung und gewährleisten damit auch eine Drittverwendungsfähigkeit.<br />

Von den in <strong>Australien</strong> üblichen Umweltratings soll<br />

das Gebäude gemäß den strukturellen verbrauchsunabhängigen<br />

Spezifikationen der Revitalisierung den<br />

71<br />

Standard des so genannten Green Star Rating mit 4<br />

Sternen erfüllen. Um die Attraktivität des Fondsobjekts<br />

für die Zukunft zu sichern, wurde bei den Investitionen<br />

in das Objekt besonderer Wert auf die Nachhaltigkeit<br />

gelegt. Durch die Modernisierung wurde<br />

das technische Design des Fondsobjekts mit Blick auf<br />

die Nachhaltigkeit des Objekts so aufgewertet, dass<br />

zukünftig auch ein hohes Umweltrating nach NABERS<br />

erzielt werden kann. Das NABERS-Bewertungssystem<br />

wurde im Jahr 1999 eingeführt, um sowohl die Energieeffizienz<br />

als auch die Umweltbelastung australischer<br />

Gebäude einheitlich beurteilen zu können. Die<br />

Ergebnisse werden auf einer Skala von eins bis fünf<br />

Sternen abgebildet, wobei eine Bewertung von fünf<br />

die niedrigsten Emissionswerte ausweist. Das Gebäude<br />

wurde für die Zertifizierung nach 4,5 Sternen<br />

NABERS revitalisiert. Dieses Umweltrating wird nach<br />

Ablauf der vorgeschriebenen Nutzungsfristen sowie<br />

nach Erfüllung der hierfür erforderlichen Kriterien<br />

angestrebt. Als „Green Building“ ist das Fondsobjekt<br />

nach der jüngst erfolgten durchgreifenden Modernisierung<br />

damit energiesparend, umweltfreundlich<br />

und gesundheitsgerecht gebaut.<br />

Das Fondsobjekt verfügt durch das erst kürzlich<br />

durchgeführte umfangreiche Modernisierungsprojekt<br />

weiterhin über modernste Spezifikationen und<br />

über einen entsprechend hohen Ausbaustandard,<br />

der den „A-Grade-Standard“ für hochwertige Büroflächen<br />

gemäß den australischen Vorschriften des<br />

Property Council of Australia (Interessenvertretung<br />

der Immobilienbranche) erfüllt.<br />

Die Revitalisierungsmaßnahmen umfassten im<br />

Wesentlichen den Ausbau des exklusiv für den<br />

Hauptmieter mit hochwertigen Bodenbelägen<br />

und Wandpaneelen gestalteten Foyers mit eigener<br />

Rezeption, Sicherheitskontrolleneinrichtungen und<br />

Aufzug l obbybereich, die umfangreiche Erneuerung<br />

des Beleuchtungs- und Gebäudemanagementsystems<br />

sowie der Klimaanlage, die Erneuerung der<br />

Sanitärbereiche, die Modernisierung der Fahrstühle,<br />

die Erneuerung und Modernisierung zentraler technischer<br />

Anlagen, die Erneuerung von Bodenbelägen<br />

und Deckenabhängungen in den Büroflächen sowie<br />

die Verbesserung der elektrischen Systeme und<br />

der Brandschutzanlage auf den aktuellen Stand der<br />

Technik.<br />

Die Immobilie befindet sich in absoluter Top-Lage<br />

im City Core-Central Business District in der Grenfell<br />

Street, die zum Großteil parallel zur Rundle Mall,<br />

der Haupteinkaufsmeile und Fußgängerzone von


Adelaide, verläuft. Sie liegt damit im kommerziellen<br />

Herzen der Stadt. Die rückwärtigen Eingänge des Gebäudes<br />

liegen gegenüber den zahlreichen Arkaden<br />

der Einkaufsstraße. Die unmittelbare Nachbarschaft<br />

weist darüber hinaus die höchste Dichte an Premium-<br />

Büroimmobilien der Stadt auf, ergänzt durch Hotels,<br />

Restaurants und Bars. Nur wenige Häuserblocks entfernt<br />

liegt Hindmarsh Square, ein öffentlicher Platz<br />

mit Grünflächen und angelegten Gärten.<br />

Die Immobilie ist gut an den öffentlichen Nahverkehr<br />

angebunden. Unmittelbar vor dem Gebäude befindet<br />

sich eine Bushaltestelle, und die zentrale Trambahnlinie<br />

der Stadt befindet sich in Laufnähe zum Fondsobjekt.<br />

Die Adelaide Railway Station, der zentrale<br />

Endbahnhof des Schienennetzes der Adelaide Metro,<br />

liegt fußläufig rd. 600 Meter in nordwestlicher<br />

Richtung.<br />

5.1.1 Bewertungsgutachten und Gutachten zum<br />

technischen Zustand<br />

Im Zusammenhang mit der Ankaufsprüfung haben<br />

die Gutachter von CB Richard Ellis (Valuation &<br />

Advisory Services), Adelaide, im Auftrag des Anbieters<br />

ein Bewertungsgutachten und Analysen für den<br />

Objekt-Cashflow für das Fondsobjekt mit Datum vom<br />

28.04.2011 erstellt. Darin wird der Wert des Fondsobjekts<br />

zum geplanten Ankaufszeitpunkt mit<br />

AUD 94,5 Mio. angesetzt, so dass die Angemessenheit<br />

des Kaufpreises bestätigt werden konnte.<br />

Weitere Bewertungsgutachten über das Anlageobjekt<br />

(Fondsobjekt) wurden nicht erstellt.<br />

Es wurden weiterhin im Rahmen der Ankaufsprüfungen<br />

umwelt- und bautechnische Untersuchungen<br />

des Fondsobjekts von den technischen Gutachtern<br />

der Firma Rider Levett Bucknall (RLB), Sydney, in Kooperation<br />

mit Hyder Consulting hinsichtlich Fassade<br />

und Statik sowie mit SEMF (Scientists, Engeneers,<br />

Managers & Facilitators) hinsichtlich Mechanik, Elektrik,<br />

Liftanlagen, Hydraulik, Brandschutz, Gebäudetechnik<br />

und Wartung durchgeführt. All State Building<br />

Surveying hat in diesem Zusammenhang die genehmigungsrechtliche<br />

Prüfung übernommen. In Zusammenarbeit<br />

mit Noel Arnold & Associates wurde ein<br />

Gutachten zur Umweltverträglichkeit des Gebäudes<br />

erstellt. Die Ergebnisse dieser technischen Begutachtungen<br />

des Fondsobjekts sind im technischen<br />

Gesamtgutachten von RLB vom 04.05.2011 enthalten.<br />

Die Ergebnisse aus dieser technischen Prüfung sind<br />

in die Ermittlung des Verkehrswerts eingeflossen. Die<br />

im technischen Prüfungsbericht aufgelisteten Schätzkosten<br />

für zukünftige Investitionen für Reparaturen


und Instandhaltungsmaßnahmen wurden im Rahmen<br />

der Prognoserechnung ebenfalls berücksichtigt<br />

(siehe hierzu auch Tz. 7.2.3).<br />

Auf dem Grundstück, auf dem das Fondsobjekt<br />

belegen ist, wurden in der Vergangenheit weder<br />

Altlasten festgestellt noch sind solche aus dem Altlastenverzeichnis<br />

zu ersehen (siehe hierzu die Hinweise<br />

in Tz. 3.2.5 auf Seite 32).<br />

5.1.2 Objektdaten im Überblick<br />

Allgemeine Objektdaten:<br />

77 Grenfell Street, Adelaide, South Australia<br />

Certificate of Title Volume 5128 Folio 650<br />

Anschrift 77 Grenfell Street<br />

Adelaide SA 5000<br />

Nutzung Untergeschoss:<br />

Parkplätze und Lagerflächen<br />

Erdgeschoss:<br />

Eingangshalle / Lobby,<br />

Gastronomie, Ladeneinheiten<br />

1. – 18. Obergeschoss:<br />

Büroflächen<br />

Dachgeschoss (4 Ebenen):<br />

Gebäudetechnik / Technikaufbauten<br />

Zeitraum der<br />

Fertigstellung<br />

Baujahr 1991<br />

Modernisierung 2009 – 2010<br />

Stockwerke 1 Untergeschoss<br />

1 Erdgeschoss<br />

18 Obergeschosse<br />

4 Dachgeschosse<br />

Grundstücksfläche 2.421 m²<br />

Mietflächen<br />

Bürofläche<br />

Lagerfläche<br />

Einzelhandelsflächen<br />

Gesamt<br />

15.888 m²<br />

20 m²<br />

589 m²<br />

16.497 m²<br />

Pkw-Tiefgaragenstellplätze 40<br />

(Umbau und Nutzung eines Stellplatzes als Lagerfläche)<br />

Vermietungsstand rd. 98 %<br />

Kaufpreis Fondsobjekt rd. AUD 91,7 Mio.<br />

Verkehrswert gemäß<br />

Bewertungsgutachten<br />

AUD 94,5 Mio.<br />

73<br />

5.1.3 Gebäudeausstattung<br />

Bautechnische Daten:<br />

Baukonstruktion<br />

Stahlbetonrahmenkonstruktion mit aussteifenden<br />

Treppenkernen und Aufzugschächten.<br />

Deckenplatten sowie Flachdachbereich über dem<br />

1. Obergeschoss ebenfalls aus Stahlbeton.<br />

Dach<br />

Dachbereich über dem 1. Obergeschoss Flachdach mit<br />

Folienbeschichtung.<br />

Steildach über den Technikgeschossen mit profilierten<br />

Blechen eingedeckt.<br />

Fenster / Fassade<br />

Die Fassadenverkleidung besteht hauptsächlich aus<br />

einer Kombination aus polierten Kunststeinplatten und<br />

horizontalen Fensterbändern.<br />

Die Fenster sind doppelverglaste Wärmeschutzgläser<br />

mit Aluminiumrahmen.<br />

Die Fassade des Erdgeschosses sowie des 1. Obergeschosses<br />

ist mit Klinker verkleidet.<br />

Die über 2 Stockwerke offene Eingangshalle an der nördlichen<br />

Stirnfront des Gebäudes ist mit einer rahmenlosen<br />

Glasfassade verkleidet.<br />

Im Ladenbereich sind geschosshohe Glaselemente<br />

gestalterisch eingesetzt.<br />

Zum Nachbargebäude besteht über die angrenzende Seitenstraße<br />

(Chesser Street) eine Pergola aus Stahlprofilen.<br />

Wände / Decken<br />

Abgehängte Rasterdecken mit Akustikplatten in den<br />

Büroräumlichkeiten.<br />

Gemeinflächen im Erdgeschoss mit gespachtelten und<br />

gestrichenen Gipskartondecken.<br />

Wandverkleidung im Lobbybereich im Wechsel aus<br />

Holzpaneelen mit Metalleinlagen und Glaselementen<br />

gestaltet.<br />

Bodenbeläge<br />

Büroflächen mit Teppichfliesen, allgemeine Bereiche<br />

wie Foyer mit Steinfliesenbelag.<br />

Heizung / Lüftung / Kühlung<br />

Das Gebäude ist voll klimatisiert.<br />

Die Wärmeerzeugung erfolgt mittels zwei Gasgebläsebrennern.<br />

Die Kälteerzeugung erfolgt mittels zwei mit Wasser<br />

gekühlten Kühlmaschinen in einem entsprechenden<br />

Kühlturm.<br />

Diese technischen Einheiten sind in den obersten<br />

Geschossen unter dem Dach untergebracht.<br />

Die Tiefgarage wird mechanisch entlüftet und CO ²<br />

überwacht. Die Zuluft erfolgt über die Außenluft.


Bautechnische Daten:<br />

Sanitär<br />

Die Wasserversorgung erfolgt über das örtliche Netz.<br />

Brandschutz<br />

Das gesamte Gebäude ist mit einer Sprinkleranlage<br />

ausgestattet.<br />

Zusätzlich sind im Gebäude Schlauchkästen mit Anschlüssen<br />

an die Steigleitungen sowie tragbare Feuerlöscher<br />

vorhanden.<br />

Überwacht wird das Gebäude mit einer Brandmeldeanlage<br />

sowie Rauchmeldern.<br />

Ergänzt wird der Brandschutz durch die erforderliche<br />

Notbeleuchtung und Fluchtwegmarkierung.<br />

Elektroinstallation<br />

Die Stromversorgung erfolgt über das örtliche Netz.<br />

Förderanlagen<br />

Zentraler Erschließungskern mit 7 Personenaufzügen<br />

in 2 Schächten.<br />

4 Aufzüge steuern das Erdgeschoss sowie das 1. Obergeschoss<br />

und sämtliche Geschosse über dem 8. Obergeschoss<br />

an, weitere 3 Aufzüge das Erdgeschoss und die<br />

Ebenen 2 bis 7. Die Traglast der Aufzüge beträgt 1.292 kg<br />

bzw. 19 Personen.<br />

Jeweils ein Lift pro Schacht führt zusätzlich ins Untergeschoss.<br />

Außenanlagen<br />

Wege und Straßenoberflächen sind mit Plattenbelägen<br />

bzw. Asphalt versehen.<br />

Erschließungszustand<br />

Das Gebäude ist vollständig erschlossen.<br />

Gebäudezustand<br />

Das Gebäude wurde 1991 erbaut und 2009 / 2010 umfassend<br />

revitalisiert, so dass es nach der jüngst erfolgten<br />

durchgreifenden Modernisierung als modern und zeitgemäß<br />

einzustufen ist.<br />

Altlasten<br />

Gemäß dem Gutachten des technischen Gutachters sind<br />

Grundstück und Gebäude altlastenfrei (siehe hierzu<br />

Tz. 3.2.5 ab Seite 32).<br />

Sonstiges<br />

Das Gebäude soll nach Durchführung der Zertifizierung<br />

ein Umweltrating nach NABERS von 4,5 Sternen erhalten.<br />

74<br />

5.2 Hauptmieter: Ministerium für Infrastruktur<br />

des Bundesstaates South Australia<br />

Das Fondsobjekt ist seit Januar 2010 zu rd. 96,4 Prozent<br />

langfristig an das Ministerium für Infrastruktur<br />

des Bundesstaates South Australia vermietet. Das<br />

Ministerium erfüllt mit seinen rd. 3.200 Mitarbeitern<br />

ein weites Spektrum öffentlicher Aufgaben der<br />

Bundesregierung rund um die Themen Transport,<br />

Energie und Infrastruktur. Dies umfasst beispielsweise<br />

die Umsetzung von Infrastrukturprojekten, die Unterstützung<br />

bei der Entwicklung und Umsetzung von<br />

Gesetzen und Verordnungen innerhalb des Transportwesens,<br />

die Energieversorgungssicherheit sowie<br />

die Verwaltung von Landeseigentum, die mit diesen<br />

Bereichen assoziiert ist. Darüber hinaus unterhält<br />

das Ministerium für Infrastruktur des Bundesstaates<br />

South Australia eine Informations- und Kommunikationsplattform,<br />

die Behörden und Unternehmen<br />

einen direkten Zugang zum Ministe rium und seinen<br />

Dienstleistungen bietet.<br />

Die Ratingagentur Standard & Poor’s bewertet den<br />

Finanzstatus des Bundesstaates South Australia mit<br />

„AAA“. Der Hauptmieter wird als Schuldner mit hervorragender<br />

Bonität bewertet (vgl. Tz. 4.1.3).<br />

5.2.1 Mietvertrag mit dem Hauptmieter<br />

Der Mietvertrag mit dem Ministerium für Infrastruktur<br />

des Bundesstaates South Australia wurde<br />

für eine Grundmietzeit von zwölf Jahren bis zum<br />

31.12.2021 über eine Gesamtfläche von 15.888 m²<br />

sowie 37 Pkw-Tiefgaragenstellplätze abgeschlossen.<br />

Die Bruttomiete für das Kalenderjahr 2012 beträgt<br />

rd. AUD 7,58 Mio. (für die Büroflächen sowie Pkw-<br />

Stellplätze). Darüber hinaus zahlt der Mieter für die<br />

Nutzung des exklusiv ausgestatteten Foyers, das für<br />

seine alleinige Nutzung vorgesehen ist, eine jährliche<br />

Miete. Zum Ankaufszeitpunkt liegt diese bei<br />

AUD 78.000. Während der Grundmietzeit ist grundsätzlich<br />

eine jährliche Mietanpassung für alle Flächen<br />

(inklusive Stellplätze und Foyer) von 4 Prozent<br />

vereinbart. In den Jahren 2014 und 2018, d. h. vier<br />

und acht Jahre nach Mietbeginn, wird die Miete an<br />

die Marktmiete angepasst, sofern diese höher sein<br />

sollte, jedoch um mindestens 4 Prozent im Vergleich<br />

zur Vorjahresmiete. Nach Ablauf der Grundmietzeit<br />

am 31.12.2021 hat der Mieter eine Verlängerungsoption<br />

von weiteren fünf Jahren. Bei Ausübung der<br />

Verlängerungsoption erfolgt auch eine Anpassung<br />

an die Marktmiete, wobei die Miete mindestens auf<br />

Vorjahresniveau bleibt.


Mieter Nutzungsart m² / St. Mietbeginn<br />

Ministerium<br />

für Infrastruktur<br />

(DTEI)<br />

1) Nebenkosten in Miete enthalten<br />

Mietende<br />

Option Mietanpassung<br />

p.a.<br />

Indexierung<br />

jeweils am<br />

Art des<br />

Mietvertrags<br />

Büroflächen 15.888 01.01.10 31.12.21 1 x 5 4,00 % 01.01. Semi-<br />

Gross 1)<br />

TG-Stell plätze 37 01.01.10 31.12.21 1 x 5 4,00 % 01.01. Semi-<br />

Gross 1)<br />

Foyer Licence 1 01.01.10 31.12.21 1 x 5 4,00 % 01.01. Semi-<br />

Gross 1)<br />

Miete<br />

Kalenderjahr<br />

2012<br />

in AUD<br />

7.386.013<br />

200.866<br />

78.000


5.2.2 Bewirtschaftungs­ und Betriebskosten<br />

Bei dem Mietvertrag mit dem Hauptmieter handelt es<br />

sich um einen so genannten „Semi-Gross-Lease“, d. h.<br />

die verbrauchsabhängigen Mietnebenkosten (z. B.<br />

für Elektrizität, Wasser, Abwasser) sowie die anteiligen<br />

Kostenerhöhungen oberhalb eines vereinbarten<br />

Schwellenwerts („Base Year“) für die sonstigen Betriebs-<br />

und Bewirtschaftungskosten des Fondsobjekts<br />

(z. B. Grundsteuer sowie sonstige Steuern und Abgaben,<br />

Objektversicherung, bestimmte Reparatur- und<br />

Instandhaltungskosten sowie Hausverwalterkosten)<br />

sind vom Mieter zu tragen. Die Differenz zum vereinbarten<br />

Schwellenwert der gesamten Betriebs- und<br />

Bewirtschaftungskosten, der jeweils zu den Marktmietanpassungen<br />

in den Jahren 2014 und 2018 neu<br />

festgelegt wird, ist vom Vermieter zu tragen.<br />

Diese Kosten wurden im Rahmen der Prognoserechnung<br />

entsprechend berücksichtigt (siehe auch Tz. 7,<br />

Tz. 10.6.3).


5.2.3 Instandhaltung und Instandsetzung /<br />

Strukturelle Reparaturen<br />

Der Mietvertrag mit dem Ministerium für Infrastruktur<br />

des Bundesstaates South Australia sieht grundsätzlich<br />

vor, dass die wesentlichen Wartungs- und<br />

Instandhaltungskosten für das Fondsobjekt vom<br />

Vermieter zu tragen sind. Zudem sind Investitionen<br />

für strukturelle Reparaturen oder Neuinstallationen<br />

(vergleichbar mit Investitionen für Reparaturen von<br />

„Dach und Fach“), d. h. Investitionen für die Erneuerung<br />

von strukturellen Komponenten der Immobilie<br />

(z. B. Fenster und Türen, Klimaanlage, Dach und<br />

Fassade), vom Vermieter zu bezahlen und gemäß<br />

den mietvertraglichen Bestimmungen nicht auf den<br />

Mieter umlegbar. Im Rahmen der Prognoserechnung<br />

wurden aus heutiger Sicht fachgerechte bzw. sorgfältige<br />

Annahmen bezüglich dieser nicht umlagefähigen<br />

Nebenkosten, die von örtlichen Experten im<br />

Rahmen der Erstellung des technischen Gutachtens<br />

bzw. des Wertgutachtens projiziert wurden, berücksichtigt<br />

(siehe hierzu auch Tz. 7 und Tz. 10.6.3).<br />

5.3 Weitere Mieter<br />

Bei den verbleibenden rd. 4 Prozent der vermietbaren<br />

Gesamtfläche handelt es sich um drei Einzelhandelsflächen<br />

(gesamt ca. 590 m²) im Erdgeschoss des<br />

Fondsobjekts. Hiervon ist eine Fläche (ca. 151 m²) an<br />

die Rural Bank Limited vermietet. Die Rural Bank ist<br />

ein Tochterunternehmen der Bendigo und Adelaide<br />

Mieter Nutzungsart m² / St. Mietbeginn<br />

Mietende<br />

78<br />

Option Mietanpassung<br />

p. a.<br />

Index ierung<br />

jeweils<br />

am<br />

Art des<br />

Mietvertrags<br />

Miete<br />

Kalenderjahr<br />

2012<br />

in AUD<br />

Rural Bank Limited Bank 151 01.03.10 29.02.16 1 x 6 grds. 4 % 01.03. Netto 1) 93.316<br />

Rural Bank Limited Lager 20 01.03.10 29.02.16 1 x 6 grds. 4 % 01.03. Netto 1) 4.299<br />

The Perfect Cup<br />

(Kiranjit und<br />

Harmesh Singh)<br />

Optus Networks<br />

Pty Ltd<br />

Coffee Shop 115 14.11.11 13.11.16 1 x 5 4,00 % 14.11. Semi-<br />

Gross 2)<br />

Mobilfunkversorger<br />

Amcom Rundfunkantenne<br />

Austereo Pty Ltd Rundfunkantenne<br />

1) flächenanteilige Kostenübernahme<br />

2) Nebenkosten in Miete teilweise enthalten<br />

Bank und bietet mit rd. 400 Standorten Finanzprodukte<br />

und Dienstleistungen für den Landwirtschaftssektor<br />

an.<br />

Eine weitere Fläche (ca. 115 m²) ist an den Betreiber<br />

eines Coffee Shops unter der Firmierung „The Perfect<br />

Cup“ vermietet. The Perfect Cup ist ein Franchise-<br />

System, das in ganz <strong>Australien</strong> Coffee Shops unter<br />

diesem Namen betreibt und darüber hinaus seine<br />

Produkte im Internet verkauft sowie als Zulieferer für<br />

Hotels, Restaurants oder Unternehmen tätig ist.<br />

Eine weitere Fläche (ca. 323 m²) ist zum Zeitpunkt<br />

der Prospektaufstellung in der Vermietung (dies trifft<br />

auch auf drei Parkplätze zu, die derzeit noch nicht<br />

vermietet sind). Der Verkäufer gewährt dem Käufer<br />

eine dreijährige Mietgarantie, so dass auch für diese<br />

noch zu vermietende Fläche bzw. die Parkplätze die<br />

Einnahmen für zumindest drei Jahre gesichert sind.<br />

Auch die Miete dieser Flächen wird jährlich um<br />

4 Prozent erhöht. Die Kosten für die Vermietung<br />

dieser Flächen trägt der Verkäufer.<br />

Ferner wurde mit Optus Networks Pty Limited ein<br />

Vertrag für die Mobilfunkversorgung im Gebäude<br />

geschlossen. An Austereo Pty Limited und Amcom<br />

wurden im 21. Stockwerk Technikräume zum Betrieb<br />

von Rundfunkantennen vermietet.<br />

Die Mietverträge werden nachfolgend tabellarisch<br />

abgebildet (siehe auch Tz. 10.6.4):<br />

82.422<br />

1 01.01.11 31.12.15 – 4,00 % 01.01. Netto 1) 10.497<br />

1 01.01.12 31.12.21 – 4,00 % 01.01. Netto 1) 2.500<br />

1 01.03.03 30.06.13 2 x 5 grds.<br />

Inflationsrate<br />

(CPI)<br />

01.03. Brutto 51.937


Bei diesen Mietverträgen handelt es sich, bis auf den<br />

Mietvertrag des Mieters Perfect Cup, der analog dem<br />

Mietvertrag mit dem Ministerium für Infrastruktur<br />

des Bundesstaates South Australia einen Semi-Gross-<br />

Mietvertrag abgeschlossen hat, um Netto-Mietverträge.<br />

In der Prognoserechnung wurden entsprechende<br />

Kostenansätze für umlegbare und nicht umlegbare<br />

Kosten entsprechend den Ansätzen der lokalen Experten<br />

von CB Richard Ellis, Adelaide, berücksichtigt.<br />

79


A wie ... AUD. Der australische<br />

Dollar gehört zu den meistgehandelten<br />

Währungen weltweit.<br />

Wesentliche Währungsfaktoren<br />

sind u. a. die Energie- und<br />

Rohstoffvorkommen des Kontinents.<br />

Der Landwirtschafts- und<br />

Bergbauanteil am BIP liegt bei<br />

rd. 10 Prozent. Zu den wichtigsten<br />

Export gütern <strong>Australien</strong>s<br />

gehören Kohle, Eisenerz,<br />

Gold, Erdöl und Erdgas. Seit<br />

Mitte der 80er Jahre ist <strong>Australien</strong><br />

der weltweit größte<br />

Exporteur von Stein kohle.<br />

Ein Großteil der Rohstoffe<br />

liegt im Bundesstaat South<br />

Australia: Die Mine Olympic<br />

Dam, ca. 560 Kilometer nördlich<br />

von Adelaide, verfügt über<br />

die viertgrößten erschlossenen<br />

Kupfervorräte, das fünftgrößte<br />

Golddepot und das größte Uranvorkommen<br />

der Erde.<br />

Quelle: Auswärtiges Amt, Wirtschaftsentwicklung,<br />

Stand: März 2011; BHP Billiton, Olympic Dam,<br />

Stand: Mai 2011<br />

6.<br />

Prognostizierter<br />

Investitions- und<br />

Finanzierungsplan


6. Prognostizierter Investitions- und<br />

Finanzierungsplan<br />

In diesem Kapitel werden Prognosen hinsichtlich der<br />

geplanten Investition (Mittelverwendung) und der<br />

hierfür vorgesehenen Finanzierung (Mittelherkunft)<br />

dargestellt, so wie sie sich zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

auf der Grundlage des zu diesem<br />

Zeitpunkt vorgesehenen Beteiligungskonzepts ergeben.<br />

Über die in diesem Abschnitt dargestellten Investitionen<br />

hinaus sind keine weiteren Investitionen<br />

geplant. Diese in die Zukunft gerichteten Aussagen<br />

basieren auf dem für die Fondsgesellschaft erstellten<br />

Fondskonzept, auf Planungen sowie auf Annahmen<br />

und Einschätzungen. Tatsächlich können sich jedoch<br />

andere Umstände und Einschätzungen etc. ergeben,<br />

so dass tatsächlich gegenüber der Prognose abweichende<br />

Ergebnisse eintreten können. Der Eintritt der<br />

geplanten Ergebnisse ist von zukünftigen, ungewissen<br />

Ereignissen und Tatsachen abhängig (siehe<br />

hierzu die wichtigen Hinweise in Tz. 3 ab Seite 26).<br />

Nachstehend sind auf dieser Grundlage die Investitionen<br />

auf der Ebene der Fondsgesellschaft und<br />

des australischen Treuhandvermögens („BF Australia<br />

7 Trust“) sowie deren Finanzierung im Rahmen<br />

einer durchgreifenden Betrachtung vollständig<br />

dargestellt. Der prognostizierte Investitions- und<br />

Finanzierungsplan beruht auch auf Schätzungen und<br />

Annahmen, und es wurden teilweise vereinfachende<br />

Darstellungen verwendet, die von den tatsächlichen<br />

Gegebenheiten abweichen können. Die tatsächlichen<br />

Positionen können daher vom Investitions- und<br />

Finanzierungsplan abweichen. Rundungsdifferenzen<br />

sind möglich.<br />

Auf den Ausweis ggf. anfallender australischer<br />

Umsatzsteuer („Goods and Services Tax“, kurz „GST“)<br />

wurde verzichtet, da diese voraussichtlich auf die<br />

Mieter des Fondsobjekts umlegbar bzw. als Vorsteuer<br />

erstattungsfähig sein wird. Die auf die umsatzsteuerpflichtigen<br />

Leistungen in Deutschland entfallenden<br />

Steuern, die voraussichtlich nicht als Vorsteuer geltend<br />

gemacht werden können, sind unter der Position<br />

„Nicht abzugsfähige Vorsteuer“ ausgewiesen.<br />

Angaben gemäß § 4 Satz 1 Nr. 12 VermVerkProspV:<br />

Die Gesamthöhe der Provisionen, insbesondere Vermittlungsprovisionen<br />

oder vergleichbare Vergütungen,<br />

die im Rahmen der Vermögensanlage geleistet<br />

werden, belaufen sich auf AUD 17.770.000 (zzgl.<br />

anteiliger Umsatzsteuer in Höhe von AUD 19.000),<br />

wobei die Gesamthöhe der Provisionen ausschließlich<br />

dem Anbieter zufließt. Die Gesamthöhe der<br />

Provisionen setzt sich aus den Positionen 5) bis 7)<br />

sowie aus der Provision für die Vermittlung der stan-<br />

82<br />

dardisierten Bankgarantie zur Besicherung des Kaufpreises<br />

(„Letter of Credit“) in Höhe von AUD 500.000<br />

(unter Position 2)), einer Provision in Höhe von<br />

AUD 350.000 als Teil der Finanzierungskosten gemäß<br />

nachstehendem Investitions- und Finanzierungsplan<br />

(siehe Position 4)) und einer Vergütung in Höhe von<br />

AUD 1.000.000 für Investment-Management-Dienstleistungen<br />

über einen Zeitraum von zehn Jahren<br />

als Teil der Gesellschaftskosten gemäß Position 3)<br />

zusammen. Die Position 6) „Kapitalbeschaffung“<br />

enthält die Provision der Real I.S. für die Übernahme<br />

der Verpflichtung, durch Vermittlung von Eigenkapital<br />

der Fondsgesellschaft sicherzustellen, dass die<br />

Fondsgesellschaft die auf Ebene des Trusts erforderlichen<br />

Mittel mittels Zeichnung von Treuhandanteilen<br />

zur Verfügung stellt. Diese Provision wird die Real I.S.<br />

als Vergütung für die weiteren mit dem Vertrieb<br />

beauftragten Unternehmen verwenden.<br />

Auf den gesamten zu platzierenden Beteiligungsbetrag<br />

der Anleger (ohne Agio) werden gemäß dem<br />

vorliegenden Fondskonzept Vertriebsvergütungen in<br />

Höhe von insgesamt bis zu 9 Prozent des vermittelten<br />

Beteiligungsbetrags an die Vertriebspartner gezahlt.<br />

Das Agio in Höhe von 5 Prozent des jeweils vermittelten<br />

Beteiligungsbetrags wird zur teilweisen Deckung<br />

dieser Vertriebsvergütung verwendet. Der Anbieter<br />

wird für die Kapitalbeschaffung entsprechende Vereinbarungen<br />

mit Vertriebspartnern abschließen (u. a.<br />

mit Banken, Sparkassen, sonstigen Vermittlern). Die<br />

Höhe der Vergütung des einzelnen Vertriebspartners<br />

richtet sich dabei nach der individuellen Vereinbarung<br />

des Anbieters mit dem jeweiligen Vertriebspartner.<br />

6.1 Prognostizierter Finanzierungsplan<br />

(Mittelherkunft / Emittent)<br />

Bei dem vorliegenden Beteiligungsangebot handelt<br />

es sich nach dem Stand der Planungen zum<br />

Zeitpunkt der Prospektaufstellung um einen reinen<br />

Eigenkapitalfonds. Das heißt, es ist beabsichtigt, die<br />

Investitionskosten bei plangemäßer Platzierung des<br />

erforderlichen Kommanditkapitals zunächst mit den<br />

Beteiligungsbeträgen der Anleger – ohne dauerhafte<br />

Aufnahme von Fremdkapital – zu finanzieren<br />

(siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3.3.3 ab Seite 35 und<br />

Tz. 3.3.4 ab Seite 36). Aufgrund der bei Prospektaufstellung<br />

relativ hohen Margenaufschläge, weiterer<br />

Kosten und Aufwendungen im Rahmen von Fremdfinanzierungen<br />

sowie der insgesamt unvorteilhaften<br />

Bedingungen am Markt für Fremdkapitalfinanzierungen<br />

in australischen Dollar wurde für das Investment


Prognostizierter Finanzierungsplan (Mittelherkunft / Emittent)<br />

1) Eigenkapital<br />

Real I.S. Beteiligungs GmbH 1) 10.000<br />

Einlagen der Anleger 112.000.000<br />

Agio 5.600.000<br />

keine dauerhafte Fremdfinanzierung vorgesehen,<br />

da sich eine solche für die Anleger negativ auf die<br />

Rentabilität der Beteiligung und die Investitionssicherheit<br />

auswirken könnte.<br />

Sollten die Marktkonditionen für Fremdfinanzierungen<br />

künftig ein attraktives Niveau erreichen und<br />

sich die Rentabilität der Beteiligung für die Anleger<br />

durch eine dauerhafte Fremdfinanzierung steigern<br />

lassen oder eine dauerhafte Fremdfinanzierung aus<br />

anderen Gründen erforderlich werden, ist eine nachträgliche<br />

teilweise Refinanzierung der Investition mit<br />

Fremdkapital grundsätzlich möglich. In diesem Fall<br />

in AUD in AUD in % bezogen auf<br />

das Eigenkapital /<br />

Fondsvolumen<br />

jeweils mit Agio<br />

Gesamtes Eigenkapital mit Agio 117.610.000 100,00<br />

Gesamtfinanzierung 117.610.000 100,00<br />

1) davon AUD 1 direkt und AUD 9.999 als Treugeber über den Treuhandkommanditisten<br />

Prognostizierter Investitionsplan (Mittelverwendung / Emittent)<br />

83<br />

in AUD in % bezogen auf<br />

das Eigenkapital /<br />

Fondsvolumen<br />

jeweils mit Agio<br />

2) Kaufpreis und Erwerbsnebenkosten 98.176.499 83,48<br />

3) Gesellschaftskosten 1.301.786 1,11<br />

4) Finanzierungskosten 973.445 0,83<br />

5) Objektaufbereitung und Konzeption 540.000 0,46<br />

6) Kapitalbeschaffung 10.080.000 8,57<br />

7) Platzierungsgarantie 5.300.000 4,51<br />

8) Nicht abzugsfähige Vorsteuer 52.482 0,04<br />

9) Liquiditätsreserve 1.185.788 1,01<br />

Gesamtinvestition 117.610.000 100,00<br />

könnte den Anlegern ggf. ein Teil der Beteiligungsbeträge<br />

vorzeitig durch eine Sonderausschüttung / -entnahme<br />

ausgekehrt werden oder die frei werdenden<br />

Mittel könnten alternativ reinvestiert werden. Derartige<br />

Fälle und deren mögliche Auswirkungen sind in<br />

der Prognoserechnung dieses Beteiligungsangebots<br />

nicht enthalten.<br />

1) Eigenkapital<br />

Nach Durchführung der zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

geplanten Kapitalerhöhung soll das<br />

Eigenkapital der Fondsgesellschaft AUD 112.010.000<br />

(zzgl. Agio) betragen. Dabei ist die (mittelbare und


unmittelbare) Einlage des geschäftsführenden Kommanditisten,<br />

der Real I.S. Beteiligungs GmbH, in Höhe<br />

von insgesamt AUD 10.000 bereits berücksichtigt. Das<br />

Agio beläuft sich auf AUD 5.600.000. Einschließlich<br />

Agio soll das Eigenkapital AUD 117.610.000 betragen.<br />

Der Beteiligungsbetrag zzgl. 5 Prozent Agio ist<br />

gemäß den Bestimmungen der Beitrittsvereinbarung<br />

wie folgt zu erbringen: Bei Zeichnung der Beteiligung<br />

bis zum 30.11.2011 zum 12.12.2011, für alle<br />

Zeichnungen ab 01.12.2011 zum 20. des auf die<br />

Zeichnung folgenden Monats (bzw., sofern dies kein<br />

Bankarbeitstag ist, zum nächstfolgenden Bankarbeitstag).<br />

Details dazu siehe auch in Tz. 15 „Abwicklungshinweise“.<br />

Die im Gesellschaftsvertrag der<br />

Fondsgesellschaft vorgesehene Schließung dieses Beteiligungsangebots<br />

soll spätestens zum 31.12.2012<br />

erfolgen. Es wird im Rahmen der Prognoserechnung<br />

vereinfachend angenommen, dass sämtliche Anleger<br />

zum 30.11.2011 der Fondsgesellschaft beitreten und<br />

die Fondsgesellschaft geschlossen wird. Hinsichtlich<br />

der Einlagen wird im Rahmen der Prognoserechnung<br />

ferner vereinfachend angenommen, dass diese in<br />

einer Summe am 12.12.2011 geleistet werden.<br />

Der Kaufpreis für das Fondsobjekt ist am 29.12.2011<br />

fällig (siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3.2.1 ab<br />

Seite 27 bzw. Tz. 10.6.1 bzw. Tz. 10.6.2). Sofern der<br />

Fondsgesellschaft zu diesem Zeitpunkt nicht genügend<br />

Eigenkapital zur Verfügung steht, um dem<br />

Treuhandvermögen („BF Australia 7 Trust“) ausreichende<br />

Liquidität für die Zahlung des Kaufpreises<br />

für das Fondsobjekt nebst Erwerbsnebenkosten zur<br />

Verfügung zu stellen, muss die Fondsgesellschaft<br />

ggf. Fremdkapital (z. B. im Wege einer Eigenkapital-<br />

Zwischenfinanzierung) am Kapitalmarkt aufnehmen<br />

(siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3.3.3 ab Seite 35<br />

bzw. in Tz. 3.3.4 ab Seite 36). Im Fall einer Eigenkapital-Zwischenfinanzierung<br />

soll das aufgenommene<br />

Fremdkapital (einschließlich Zinsen und Nebenkosten)<br />

soweit möglich durch laufend eingeworbene<br />

Kapitaleinlagen der Anleger schrittweise zurückgeführt<br />

werden.<br />

6.2 Prognostizierter Investitionsplan<br />

(Mittelverwendung / Emittent)<br />

2) Kaufpreis und Erwerbsnebenkosten<br />

Der Treuhänder des australischen Treuhandvermögens<br />

der Fondsgesellschaft hat für Rechnung<br />

des Treuhandvermögens mit dem Verkäufer des<br />

Fondsobjekts einen Optionsvertrag geschlossen,<br />

84<br />

der die Parteien berechtigt, die Eigentumsrechte<br />

am Fondsobjekt zu einem Kaufpreis in Höhe von<br />

voraussichtlich rd. AUD 91.700.000 zum 29.12.2011<br />

zu erwerben / zu übertragen (Details hierzu siehe in<br />

Tz. 10.6). Der Kaufpreis wurde grundsätzlich auf Basis<br />

der voraussichtlichen Netto-Mieteinnahmen des<br />

Jahres 2012 (Zeitraum 01.01.2012 – 31.12.2012) von<br />

AUD 6.996.954 mit einer Kapitalisierungsrate von rd.<br />

7,63 Prozent (entspricht einem Faktor von ca. 13,11)<br />

festgelegt, wobei in geringem Umfang bestimmte<br />

sonstige projizierte Einnahmen und Ausgaben im<br />

Zusammenhang mit dem Fondsobjekt und den<br />

geschlossenen Verträgen und Vereinbarungen (wie<br />

Einnahmen aus Mietgarantien) in der Kalkulation<br />

mit berücksichtigt wurden und bestimmte andere<br />

Einnahmen und Ausgaben nicht berücksichtigt<br />

wurden. Unter dem Mietvertrag mit dem staatlichen<br />

Hauptmieter (Ministerium für Infrastruktur des<br />

Bundesstaates South Australia) wurde als Mieterzugeständnis<br />

eine temporäre Mietreduktion von<br />

monatlich rd. AUD 98.638 bis einschließlich 2014<br />

vereinbart, welche aufgrund der kaufvertraglichen<br />

Bestimmungen vom Verkäufer des Fondsobjekts zu<br />

tragen ist. Das Volumen der zum 01.01.2012 ausstehenden<br />

Mietreduktionen beläuft sich auf nominell<br />

AUD 3.550.968 und wird auf ein Treuhandkonto<br />

gezahlt, von welchem dann die Zahlungen zur<br />

Kompensation der Miete erfolgen werden, so dass<br />

in einer wirtschaftlichen Betrachtung bereits für das<br />

Jahr 2012 die vollständige Miete geleistet wird. Eine<br />

Berücksichtigung dieses Mieterzugeständnisses an<br />

den Hauptmieter war daher in der Kaufpreiskalkulation<br />

bzw. -bemessung nicht erforderlich. Im prognostizierten<br />

Investitionsplan wurde die vollständige<br />

und fristgerechte Bezahlung des Kaufpreises nebst<br />

Erwerbsnebenkosten unterstellt.<br />

Beim Erwerb fallen Erwerbsnebenkosten an. In den<br />

Erwerbsnebenkosten ist die voraussichtliche Stamp<br />

Duty (Transfersteuer beim Ankauf von Immobilien<br />

bzw. Rechten an Immobilien in South Australia) in<br />

Höhe von voraussichtlich AUD 5.043.500 enthalten.<br />

Für die Rechts- und Steuerberatung sowie für sonstige<br />

Beratung im Rahmen der Investition und der<br />

Strukturierung der Transaktion, für Wertgutachten<br />

und technische Gutachten wurden auf Basis sorgfältiger<br />

Schätzungen sowie in einigen Fällen auf Grundlage<br />

bereits abgeschlossener Vereinbarungen Kosten<br />

in Höhe von AUD 873.000 in den prognostizierten<br />

Investitionsplan eingestellt. Im Zusammenhang mit<br />

der Vermittlung und Herausgabe eines so genannten<br />

Letter of Credit zur Sicherung der kaufvertraglichen<br />

Verpflichtungen wurden Kosten in Höhe von


AUD 560.000 im prognostizierten Investitions- und<br />

Finanzierungsplan berücksichtigt (davon AUD<br />

500.000 für die Vermittlung sowie AUD 60.000 für<br />

die Herausgabe des Letter of Credits).<br />

3) Gesellschaftskosten<br />

Diese Position enthält die Vergütungen des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten bzw. Komplementärs der<br />

Fondsgesellschaft gemäß Gesellschaftsvertrag für<br />

das Jahr 2011 in Höhe von je AUD 3.000 (ggf. zzgl.<br />

Umsatzsteuer). Für Steuerberatung und Jahresabschlussarbeiten<br />

sowie weitere (sonstige) Kosten der<br />

Gesellschaft bzw. des Treuhandvermögens nebst<br />

Gründungskosten im Jahr 2011 wurde auf Basis von<br />

Schätzungen bzw. von Erfahrungswerten ein Betrag<br />

von AUD 208.218 angesetzt. Ferner enthält diese Position<br />

Vergütungen für das Investment-Management<br />

unter dem Investment Management Agreement mit<br />

der Real I.S. Australia Pty Ltd in Höhe von AUD 1 Mio.<br />

Für den Treuhänder des australischen Treuhandvermögens<br />

wurde eine Vergütung von AUD 72.568 für<br />

das Jahr 2011 angesetzt. Der Treuhandkommanditist<br />

der Fondsgesellschaft erhält im Jahr 2011 eine Vergütung<br />

von AUD 15.000. Gegebenenfalls anfallende<br />

Umsatzsteuer bezüglich der vorgenannten Positionen<br />

wurde im Rahmen des prognostizierten Investitions-<br />

und Finanzierungsplans in Position 8) berücksichtigt.<br />

4) Finanzierungskosten<br />

In der Position „Finanzierungskosten“ sind mögliche<br />

Kostenansätze einer vorübergehenden<br />

Eigenkapital-Zwischenfinanzierung enthalten. Die<br />

Prognoserechnung (vgl. Tz. 7) geht kalkulatorisch<br />

von einer vollständigen Platzierung und Einzahlung<br />

des Eigenkapitals der Fondsgesellschaft im<br />

Dezember 2011 aus und stellt demgemäß auch<br />

projizierte Ausschüttungen in Höhe von 6,5 Prozent<br />

im Jahr 2012 dar, welche zum 30.06. des Folgejahres<br />

abfließen. Vorsorglich wurden dennoch Kostenansätze<br />

für eine mögliche Zwischenfinanzierung im<br />

Rahmen des prognostizierten Finanzierungs- und<br />

Investitionsplans berücksichtigt, falls die Platzierung<br />

des Eigenkapitals tatsächlich länger als angenommen<br />

dauern sollte und die Kosten einer derartigen<br />

Zwischenfinanzierung über den kalkulierten Ausschüttungen<br />

liegen sollten. Es wurden diesbezüglich<br />

entsprechende Kostenansätze für die Bereitstellung<br />

einer derartigen Zwischenfinanzierung (z. B. in Form<br />

von einmaligen Bankbearbeitungsgebühren) in<br />

Höhe von AUD 220.000 sowie geschätzte Kosten für<br />

die Rechtsberatung im Zusammenhang mit Ausar-<br />

85<br />

beitung und Abschluss des erforderlichen Vertrags<br />

in Höhe von AUD 50.000 berücksichtigt. Sollte eine<br />

Eigenkapital-Zwischenfinanzierung notwendig<br />

sein, was insbesondere bei Fortführung der Eigenkapitalplatzierung<br />

der Fondsgesellschaft über den<br />

Dezember 2011 hinaus erforderlich werden könnte,<br />

wurden vorsorglich Kosten im Zusammenhang mit<br />

der Zwischenfinanzierung von AUD 353.445 angesetzt.<br />

Dies entspricht den zusätzlichen oberhalb des<br />

kalkulatorischen Ausschüttungsanspruchs liegenden<br />

Aufwendungen bei kalkulatorischen Finanzierungskosten<br />

von rd. 7,5 Prozent p. a. der Eigenkapital-Zwischenfinanzierung<br />

auf das erforderliche Eigenkapital<br />

für sechs Monate. Bei der Bemessungsgrundlage für<br />

das erforderliche Eigenkapital wurden bestimmte<br />

Annahmen getroffen (die bei praktischer Umsetzung<br />

ggf. nicht eingehalten werden können). Zudem<br />

sind Gebühren für die Kapitalbeschaffung oder<br />

die Platzierungsgarantie etc. in einem solchen Fall<br />

nicht zwischenzufinanzieren, was im Rahmen der<br />

Bemessung einer möglichen Zwischenfinanzierung<br />

zu berücksichtigen wäre. Ob eine Eigenkapital-Zwischenfinanzierung<br />

oder sonstige Fremdfinanzierung<br />

erforderlich sein wird, hängt insbesondere auch vom<br />

Platzierungsverlauf des zu platzierenden Eigenkapitals<br />

ab. Eine Zusage über eine konkrete Zwischenfinanzierung<br />

bzw. Fremdfinanzierung und Angaben zu<br />

Fälligkeiten, Tilgung bzw. Zinsen liegen derzeit nicht<br />

vor (siehe hierzu die wichtigen Hinweise in Tz. 3.3.3<br />

ab Seite 35). Ferner enthält diese Position eine Gebühr<br />

in Höhe von AUD 350.000 für die Bereitschaft<br />

der Real I.S., die Zeichnung der Treuhandanteile des<br />

australischen Treuhandvermögens im für den Erwerb<br />

des Fondsobjekts erforderlichen Umfang auch durch<br />

Arrangierung einer ggf. erforderlichen Eigenkapital-<br />

Zwischenfinanzierung sicherzustellen. Details hierzu<br />

siehe Tz. 10.6.6.<br />

5) Objektaufbereitung und Konzeption<br />

Für die Investmentaufbereitung und Konzeption<br />

erhält die Real I.S. von der Fondsgesellschaft eine<br />

Vergütung in Höhe von AUD 100.000. Weiterhin<br />

fallen für die Strukturierung des Investments unter<br />

dem Investment Management Agreement im australischen<br />

Treuhandvermögen Gebühren in Höhe von<br />

AUD 440.000 an. Die anfallende anteilige Umsatzsteuer<br />

ist in Position 8) des prognostizierten Investitions-<br />

und Finanzierungsplans berücksichtigt.


6) Kapitalbeschaffung<br />

Für die Übernahme der Verpflichtung, durch Vermittlung<br />

von Eigenkapital der Fondsgesellschaft sicherzustellen,<br />

dass die Fondsgesellschaft die auf Ebene<br />

des Trusts erforderlichen Mittel mittels Zeichnung<br />

von Treuhandanteilen zur Verfügung stellt, erhält<br />

die Real I.S. eine Vergütung in Höhe von insgesamt<br />

AUD 10.080.000 (Details hierzu siehe Tz. 10.6.6).<br />

7) Platzierungsgarantie<br />

Für die Übernahme der Platzierungsgarantie, welche<br />

Real I.S. zur Sicherung ausreichender Mittel im Trust<br />

durch Zeichnung von Treuhandanteilen (und damit<br />

ggf. letztlich zur Zeichnung von Beteiligungskapital<br />

an der Fondsgesellschaft) verpflichtet, erhält die<br />

Real I.S. eine Vergütung von AUD 5.300.000 (Details<br />

hierzu siehe Tz. 10.6.7).<br />

8) Nicht abzugsfähige Vorsteuer<br />

Die Umsatzsteuer, die auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />

auf Leistungen in Deutschland erhoben<br />

wird, ist voraussichtlich nicht erstattungsfähig.<br />

Der voraussichtlich nicht abzugsfähige und damit<br />

nicht erstattungsfähige Anteil wird kumuliert für<br />

alle betreffenden Positionen des prognostizierten<br />

Investitions- und Finanzierungsplans ausgewiesen<br />

und erhöht das Gesamtinvestitionsvolumen um<br />

AUD 52.482.<br />

9) Liquiditätsreserve<br />

Die Position zeigt die Liquiditätsreserve der Fondsgesellschaft<br />

und des australischen Treuhandvermögens.<br />

Einzelne Positionen des prognostizierten<br />

Investitionsplans können sich verändern. Die Kosten<br />

gemäß Investitionsplan sind im Wesentlichen fixiert,<br />

so dass zum Zeitpunkt der Prospektaufstel lung und<br />

auf Basis des zu diesem Zeitpunkt vorgesehenen<br />

Fondskonzepts keine signifikanten Kostenüberschreitungen<br />

zu erwarten sind. Geringere Kosten als<br />

prospektiert erhöhen die Liquiditätsreserve. Höhere<br />

Kosten gehen zulasten der Liquiditätsreserve.<br />

86


A wie … Ausbildung. Dazu tragen<br />

die insgesamt 15.000 ausländischen<br />

Studenten bei, die<br />

an der University of Adelaide,<br />

der University of South-Australia<br />

und der Flinders University<br />

eingeschrieben sind. Schon<br />

1874 wurde die drittälteste<br />

Universität <strong>Australien</strong>s, die University<br />

of Adelaide, gegründet.<br />

Sie hat sich als international<br />

bedeutende Forschungsstätte<br />

in den Bereichen Biotechnologie<br />

und Umweltschutz einen<br />

Namen gemacht. Zu den fünf<br />

Nobelpreisträgern, die diese<br />

Universität hervorgebracht<br />

hat, gehört auch Lord Howard<br />

Florey, einer der drei Entdecker<br />

des Penizillins .<br />

Quelle: Institut Ranke-Heinemann, Australisch-<br />

Neuseeländischer Hochschulverbund, Mai 2011<br />

7.<br />

Prognose rechnung


7. Prognoserechnung<br />

Die Prognoserechnung, die auf dem zum Zeitpunkt<br />

der Prospektaufstellung angestrebten Beteiligungskonzept<br />

basiert, projiziert die zukünftige Entwicklung<br />

der Einnahmen und Ausgaben und somit einen<br />

aus heutiger Sicht möglichen Ergebnisverlauf des geplanten<br />

Immobilieninvestments. Diese in die Zukunft<br />

gerichteten Aussagen beruhen auf dem erstellten Beteiligungskonzept<br />

des Fonds „<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong><br />

7“, das auf nach bestem Wissen vorgenommenen Planungen<br />

und Einschätzungen beruht. Die Prognosesicherheit<br />

der Annahmen nimmt für die weiter in der<br />

Zukunft liegenden Annahmen und Schätzungen ab.<br />

Insbesondere durch Änderungen der gesetzlichen<br />

Bestimmungen, der Rechtsprechung und / oder der<br />

Verwaltungsauffassung in Deutschland sowie in <strong>Australien</strong>,<br />

durch Änderungen gegenüber den Annahmen<br />

zur Entwicklung des Immobilienmarkts und der<br />

entsprechenden Vermietungs- und Veräußerungsbedingungen<br />

betreffend das Fondsobjekt, durch<br />

Änderungen bei einer etwaigen Refinanzierung der<br />

Investition oder durch Änderungen bei den zugrunde<br />

liegenden abgeschlossenen und beabsichtigten<br />

Verträgen können sich erhebliche Veränderungen<br />

der wirtschaftlichen und steuerlichen Eckdaten der<br />

Beteiligung ergeben. Es muss daher mit Abweichungen<br />

von diesen Annahmen gerechnet werden (siehe<br />

hierzu die Hinweise in Tz. 3 ab Seite 26, insbesondere<br />

auch in Tz. 3.3 ab Seite 32 bzw. in Tz. 3.4 ab Seite 44).<br />

Die Beteiligung an der Fondsgesellschaft vermittelt<br />

den Anlegern laufende Einkünfte aus der Vermietung<br />

und Verpachtung einer in <strong>Australien</strong> belegenen<br />

Immobilie sowie Einkünfte aus der Veräußerung<br />

der Immobilie zum Ende der Fondslaufzeit. Gemäß<br />

dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen<br />

Deutschland und <strong>Australien</strong> in der derzeit geltenden<br />

Fassung werden laufende Einkünfte aus der Vermietung<br />

des Fondsobjekts nur in <strong>Australien</strong> besteuert.<br />

Die Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung<br />

des Fondsobjekts unterliegen ebenfalls in <strong>Australien</strong><br />

der regulären Besteuerung. Die Anleger selbst<br />

sind nach derzeitigem australischem Steuerrecht<br />

aufgrund der Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

nicht zur Abgabe einer persönlichen Steuererklärung<br />

in <strong>Australien</strong> verpflichtet. In Deutschland sind<br />

die laufenden Einkünfte aus der Vermietung und<br />

Verpachtung des Fondsobjekts von der Besteuerung<br />

freigestellt (werden aber im Rahmen des Progressionsvorbehalts<br />

berücksichtigt) und die Einkünfte<br />

aus der Veräußerung des Fondsobjekts sind nach<br />

derzeitigem deutschem Steuerrecht konzeptionsgemäß<br />

für Anleger der Zielgruppe nicht steuerpflichtig,<br />

90<br />

sofern die Veräußerung nach Ablauf von zehn Jahren<br />

seit dem Erwerb der Rechte an der Immobilie, der<br />

Treuhandanteile sowie dem Beitritt des jeweiligen<br />

Anlegers erfolgt (Spekulationsfrist). Die Beteiligung<br />

an der Fondsgesellschaft vermittelt den Anlegern<br />

darüber hinaus Zinseinkünfte, die in Deutschland der<br />

Abgeltungsteuer unterliegen. Soweit in <strong>Australien</strong><br />

Quellensteuer (die diesbezüglich derzeit 10 Prozent<br />

beträgt) auf diese Einkünfte erhoben würden, kann<br />

diese auf die deutsche Abgeltungsteuer angerechnet<br />

werden. Details zur steuerlichen Behandlung, zu den<br />

prognostizierten anfallenden Steuern und wichtige<br />

Hinweise dazu siehe in Tz. 3.4 ab Seite 44, in nachfolgenden<br />

Abschnitten Tz. 7.4, Tz. 7.6, Tz. 7.7, Tz. 7.8<br />

und in Tz. 11. Der Anbieter geht in der Prognoserechnung<br />

beispielhaft von einer voraussichtlichen<br />

Haltedauer des Fondsobjekts bis zum Ende des<br />

Jahres 2021 / zum Beginn des Jahres 2022 aus. Dieser<br />

Ansatz ist aus Sicht des Anbieters für Zwecke einer<br />

vorläufigen Geschäftsplanung sinnvoll, da die Grundmietzeit<br />

des vorgesehenen Mietverhältnisses mit<br />

dem Hauptmieter, dem Ministerium für Infrastruktur<br />

des Bundesstaates South Australia, zum Ende des<br />

Jahres 2021 abläuft und dann eine Veräußerung des<br />

Fondsobjekts mit einem entweder verlängerten oder<br />

neu abgeschlossenen Mietverhältnis möglich wäre,<br />

was erfahrungsgemäß eine positive Auswirkung auf<br />

den erzielbaren Veräußerungserlös haben sollte. Die<br />

Prognoserechnung ist daher exemplarisch bis zum<br />

31.12.2021 abgebildet. Zu diesem Zeitpunkt wurde<br />

in der Prognoserechnung ein (direkter oder indirekter)<br />

Verkauf des Fondsobjekts angenommen. Ob zu<br />

diesem für Zwecke der Prognose unverbindlich angesetzten<br />

Zeitpunkt ein Verkauf sinnvoll oder möglich<br />

ist oder ob ein Verkauf weit vor oder weit nach<br />

diesem Zeitpunkt sinnvoll oder möglich ist, kann aus<br />

heutiger Sicht nicht eingeschätzt werden und hängt<br />

wesentlich von der zu diesem Zeitpunkt tatsächlichen<br />

Vermietungssituation und von den Bedingungen zur<br />

Veräußerung der Immobilie ab. Zunächst sieht die<br />

Prognoserechnung eine langfristige Vermietung des<br />

Fondsobjekts vor, die Grundlage dieses Beteiligungsangebots<br />

ist (siehe hierzu Tz. 7.1.3 sowie die Hinweise<br />

in Tz. 3.3.9 ab Seite 38).<br />

Die Prognoserechnung beruht in Verbindung mit<br />

den Ansätzen des prognostizierten Investitions- und<br />

Finanzierungsplans (vgl. Tz. 6) auf der Annahme,<br />

dass die Platzierung und Erbringung des erforderlichen<br />

Kommanditkapitals (zzgl. Agio) zum 12.12.2011<br />

erfolgt. Sollte eine längere Platzierungsdauer erforderlich<br />

sein oder sollte eine Fremdfinanzierung in


das Konzept eingebunden werden (z. B. als Zwischenfinanzierung<br />

eines Teils des erforderlichen Eigenkapitals),<br />

gehen daraus ggf. resultierende Finanzierungskosten,<br />

welche über den im prognostizierten<br />

Investitions- und Finanzierungsplan berücksichtigten<br />

Kostenansätzen liegen (Tz. 6.2 Position 4)), zulasten<br />

der Liquiditätsreserve (siehe hierzu die Hinweise in<br />

Tz. 3.3.3 ab Seite 35 bzw. in Tz. 3.3.4 ab Seite 36).<br />

Sämtliche Aussagen in den Tz. 6 bis Tz. 9 – und damit<br />

auch in diesem Kapitel – beziehen sich ausschließlich<br />

auf die unter Tz. 1.3 bzw. in Tz. 11 beschriebene<br />

Zielgruppe.<br />

Bei der Beteiligung des Anlegers an dem vorliegenden<br />

Beteiligungsangebot handelt es sich um ein<br />

Investment in australischen Dollar. Auf der Ebene der<br />

Fondsgesellschaft bzw. des vorgeschalteten australischen<br />

Treuhandvermögens werden die wesentlichen<br />

Zahlungsströme (z. B. aus der Vermietung des<br />

Fondsobjekts und aus der Anlage der freien Liquidität)<br />

ebenfalls in australischen Dollar geleistet, so<br />

dass auf der Ebene der Fondsgesellschaft bzw. des<br />

vorgeschalteten australischen Treuhandvermögens<br />

voraussichtlich keine materiellen Währungsrisiken<br />

bestehen. Sofern Anleger ihre Kapitaleinlage durch<br />

einen Umtausch von Euro in australische Dollar<br />

leisten bzw. ihren Mittelrückfluss in australischen<br />

Dollar (Ausschüttungen / Entnahmen und anteiliger<br />

Veräußerungserlös) in Euro transferieren, sind sie<br />

entsprechenden Wechselkursschwankungen mit<br />

möglichen Auswirkungen auf die Rentabilität aus der<br />

Beteiligung ausgesetzt (siehe hierzu die Hinweise in<br />

Tz. 3.3.10 ab Seite 40).<br />

Auf den Ausweis ggf. anfallender australischer<br />

Umsatzsteuer („Goods and Services Tax“, kurz „GST“)<br />

wurde verzichtet, da diese voraussichtlich auf die<br />

Mieter des Fondsobjekts umlegbar und als Vorsteuer<br />

erstattungsfähig ist. Die auf die umsatzsteuerbaren<br />

Leistungen in Deutschland entfallenden Umsatzsteuerbeträge,<br />

die voraussichtlich nicht als Vorsteuer<br />

geltend gemacht werden können, sind in den betreffenden<br />

Positionen enthalten.<br />

91


Prognoserechnung<br />

in AUD Erläuterung 2012 2013 2014<br />

Einnahmen in Tz. 7.1<br />

Mieteinnahmen inkl. Betriebsnebenkostenumlage in Tz. 7.1.1 8.630.900 8.997.496 9.335.611<br />

Zinseinnahmen in Tz. 7.1.2 186.473 365.089 369.671<br />

Veräußerungserlös in Tz. 7.1.3 0 0 0<br />

Summe 8.817.373 9.362.585 9.705.283<br />

Bewirtschaftungskosten in Tz. 7.2<br />

Umlegbare Betriebsnebenkosten in Tz. 7.2.1 507.844 551.710 89.426<br />

Nicht umlegbare Betriebsnebenkosten in Tz. 7.2.2 1.135.198 1.136.233 1.637.190<br />

Aufwendungen für Instandhaltung und Vermietung in Tz. 7.2.3 493.000 52.000 135.608<br />

Summe 2.136.042 1.739.943 1.862.224<br />

Gesellschaftskosten in Tz. 7.3<br />

Haftungs- und Geschäftsführungsvergütung in Tz. 7.3.1 6.570 6.570 6.570<br />

Vergütung Treuhandkommanditist in Tz. 7.3.2 18.207 18.571 18.943<br />

Vergütung Trustee des australischen Treuhandvermögens in Tz. 7.3.3 74.019 75.500 77.010<br />

Vergütungen für Geschäftsbesorgung und Beratung in Tz. 7.3.4 129.750 230.763 238.997<br />

Steuerberatung und Jahresabschluss in Tz. 7.3.5 213.518 218.188 222.962<br />

Sonstige Kosten in Tz. 7.3.6 70.000 71.475 72.981<br />

Summe 512.064 621.067 637.463<br />

Einnahmenüberschuss vor Steuern in <strong>Australien</strong> 6.169.267 7.001.575 7.205.596<br />

Voraussichtliches steuerliches Ergebnis in <strong>Australien</strong> in Tz. 7.4<br />

Steueraufwand in <strong>Australien</strong> 0 0 0<br />

Einnahmenüberschuss nach Steuern in <strong>Australien</strong> 6.169.267 7.001.575 7.205.596<br />

Auflösung Liquiditätsreserve zum 31.12.2021 0 0 0<br />

Netto­Cashflow 6.169.267 7.001.575 7.205.596<br />

Ausschüttungen / Entnahmen nach Steuern in <strong>Australien</strong> in Tz. 7.5<br />

Ausschüttungen (liquiditätswirksam zum 30.06. des<br />

Folgejahres, Schlussausschüttung zum 31.12.2021)<br />

92<br />

-7.280.650 -7.280.650 -7.280.650<br />

Ausschüttung in % des Eigenkapitals (ohne Agio) 6,50 % 6,50 % 6,50 %<br />

Liquiditätsreserve zum 31.12. in Tz. 7.6 7.355.055 7.075.980 7.000.926<br />

Voraussichtliches steuerliches Ergebnis in Deutschland in Tz. 7.7<br />

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unter<br />

Progressionsvorbehalt in % des EK ohne Agio<br />

Einkünfte aus Kapitalvermögen in Tz. 7.8<br />

Deutsche Abgeltungsteuer inkl. Solidaritätszuschlag auf<br />

Zinseinnahmen<br />

Ausschüttungen / Entnahmen nach deutscher<br />

Abgeltungsteuer<br />

2,57 % 4,21 % 4,39 %<br />

49.182 96.292 97.501<br />

-7.231.468 -7.184.358 -7.183.149


2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021<br />

9.744.862 10.174.467 10.616.332 11.114.796 11.601.080 12.110.941 12.488.667<br />

379.563 369.914 382.673 376.990 361.240 410.609 207.566<br />

0 0 0 0 0 0 129.114.857<br />

10.124.425 10.544.381 10.999.005 11.491.786 11.962.320 12.521.550 141.811.090<br />

131.792 178.689 220.976 94.290 141.085 193.889 112.864<br />

1.637.218 1.637.648 1.640.288 1.807.378 1.807.426 1.807.472 1.942.780<br />

48.724 845.211 309.000 947.000 2.109.257 162.000 2.822.130<br />

1.817.734 2.661.548 2.170.264 2.848.668 4.057.768 2.163.361 4.877.774<br />

6.570 6.570 6.570 6.570 6.570 6.570 6.570<br />

19.321 19.708 20.102 20.504 20.914 21.332 21.759<br />

78.550 80.121 81.723 83.358 85.025 86.725 88.460<br />

249.086 259.599 270.514 283.111 295.196 307.763 316.658<br />

227.842 232.829 237.927 243.138 248.465 253.910 259.475<br />

74.520 76.091 77.696 79.334 81.008 82.717 84.463<br />

655.889 674.918 694.533 716.016 737.178 759.018 777.386<br />

7.650.802 7.207.915 8.134.208 7.927.102 7.167.374 9.599.170 136.155.931<br />

0 0 350.919 406.657 367.325 560.312 5.264.496<br />

7.650.802 7.207.915 7.783.289 7.520.445 6.800.049 9.038.858 130.891.434<br />

0 0 0 0 0 0 2.037.734<br />

7.650.802 7.207.915 7.783.289 7.520.445 6.800.049 9.038.858 132.929.168<br />

-7.280.650 -7.280.650 -7.280.650 -7.280.650 -7.280.650 -7.280.650 -132.929.168<br />

6,50 % 6,50 % 6,50 % 6,50 % 6,50 % 6,50 % 118,68 %<br />

7.371.078 7.298.343 7.800.982 8.040.777 7.560.176 9.318.384 0<br />

4,77 % 4,39 % 5,20 % 5,02 % 4,36 % 6,49 % 4,39 %<br />

100.110 97.565 100.930 99.431 95.277 108.298 54.745<br />

-7.180.540 -7.183.085 -7.179.720 -7.181.219 -7.185.373 -7.172.352 -132.874.423<br />

93


Alle Beträge in der Prognoserechnung sind in australischen<br />

Dollar angegeben.<br />

Die Positionen in der Prognoserechnung stellen die<br />

Einnahmen und Ausgaben auf der Ebene des australischen<br />

Treuhandvermögens (BF Australia 7 Trust)<br />

sowie der Fondsgesellschaft auf konsolidierter Basis<br />

dar. Rundungsdifferenzen in dieser konsolidierten<br />

Darstellung sind möglich, und es wurden teilweise<br />

vereinfachende Darstellungen vorgenommen.<br />

7.1 Einnahmen<br />

7.1.1 Mieteinnahmen inkl. Betriebsnebenkostenumlage<br />

Der Großteil der Mieteinnahmen, knapp 95 Prozent,<br />

ergibt sich aus dem langfristig für die Büroflächen,<br />

das Foyer sowie Pkw-Tiefgaragenstellplätze des<br />

Fondsobjekts fixierten Mietverhältnis mit dem<br />

Hauptmieter, dem Ministerium für Infrastruktur des<br />

Bundesstaates South Australia. Der Mietvertrag für<br />

die Büroflächen, die Nutzung des Foyers sowie für 37<br />

Pkw-Tiefgaragenstellplätze begann am 01.01.2010;<br />

die Grundmietzeit beträgt insgesamt zwölf Jahre<br />

(Details hierzu siehe Tz. 5.2 und Tz. 10.6.3).<br />

Bei den verbleibenden rd. 5 Prozent der Mieteinnahmen<br />

handelt es sich um Einnahmen aus insgesamt<br />

drei Einzelhandelsflächen im Erdgeschoss, einer<br />

Lagerfläche im Untergeschoss des Fondsobjekts und<br />

Einnahmen aus der Nutzung des Daches für Telekommunikationseinrichtungen.<br />

Hiervon sind drei Flächen<br />

(rd. 1,7 Prozent der gesamten vermietbaren Fläche<br />

ohne Berücksichtigung der Pkw-Tiefgaragenstellplätze)<br />

an zwei Mieter vermietet. Für die übrigen Flächen<br />

(rd. 2 Prozent der Gesamtmietflächen) gewährt<br />

der Verkäufer dem Käufer eine dreijährige Mietgarantie<br />

(Details hierzu siehe Tz. 5.3 bzw. Tz. 10.6.2).<br />

Aufgrund der wirtschaftlichen Geringfügigkeit der<br />

anderen Mietverträge wird in der folgenden Beschreibung<br />

ausschließlich auf den Mietvertrag mit<br />

dem Ministerium für Infrastruktur des Bundesstaates<br />

South Australia eingegangen.<br />

Für die Prognoserechnung wurden die Mieteinnahmen<br />

für die vermietbaren Flächen (Büro- und Einzelhandelsflächen),<br />

dem Foyer, den Pkw-Tiefgaragenstellplätzen<br />

und Telekommunikationseinrichtungen<br />

grundsätzlich entsprechend den Regelungen in den<br />

Mietverträgen angesetzt.<br />

94<br />

Gemäß den vertraglichen Regelungen steigt die Miete<br />

für die Bürofläche, das Foyer sowie die Pkw-Tiefgaragenstellplätze<br />

des Hauptmieters ab dem Jahr 2012,<br />

außer in den Jahren 2014 und 2018, jährlich zum<br />

01.01. um 4 Prozent. In den Jahren 2014 und 2018,<br />

d. h. vier und acht Jahre nach Mietbeginn, sowie zum<br />

Zeitpunkt der Verlängerung des Mietvertrags durch<br />

Ausübung der Verlängerungsoption finden Mietanpassungen<br />

an das Marktniveau statt (sog. „Market<br />

Rent Reviews“), wobei die Miete in den Jahren 2014<br />

und 2018 nicht unter das Vorjahresniveau (gesteigert<br />

um 4 Prozent) sinken kann. Im Fall der Ausübung der<br />

Verlängerungsoption sieht der Mietvertrag weiterhin<br />

vor, dass die Miete nicht unter das Vorjahresniveau<br />

fallen kann (Details siehe Tz. 10.6.3, Hinweise siehe<br />

Tz. 3.3.2 ab Seite 33). Zu den Market Rent Reviews<br />

werden auch die anteiligen Betriebs- und Bewirtschaftungskostenumlagen,<br />

die sich durch Umlage<br />

von Kostensteigerungen oberhalb eines vertraglich<br />

definierten Schwellenwerts ergeben haben, in die<br />

zukünftige Mietbasis fest übernommen (siehe dazu<br />

unten stehende Details). Im Rahmen der Prognoserechnung<br />

wurde über die vertragliche Mindestmietsteigerung<br />

hinaus in den Jahren 2014 und 2018 keine<br />

Mieterhöhung unterstellt (dieser Ansatz entspricht<br />

den Projektionen des lokalen Sachverständigen bzw.<br />

Wertgutachters, siehe dazu unten).<br />

Ferner enthält diese Position die in Tz. 6.2 (Abschnitt<br />

2)) beschriebenen Kompensationszahlungen des<br />

Verkäufers betreffend die gewährten noch ausstehenden<br />

mietfreien Zeiten im Rahmen des Mietvertrags<br />

mit dem Hauptmieter für den Zeitraum bis<br />

31.12.2014.<br />

Zudem enthält diese Position die auf die Mieter umlegbaren<br />

Betriebs- und Bewirtschaftungskosten (sog.<br />

„Outgoings“, nachstehend auch Nebenkosten genannt).<br />

Bei dem Mietvertrag mit dem Ministerium für<br />

Infrastruktur des Bundesstaates South Australia handelt<br />

es sich um einen sog. Semi-Gross-Mietvertrag,<br />

d. h., dass der Mieter seine Verbrauchskosten (z. B.<br />

für seinen Wasser- und Energieverbrauch) bezahlen<br />

muss und einen bestimmten Anteil an den Betriebs-<br />

und Bewirtschaftungskosten für das Fondsobjekt<br />

(z. B. Versicherung, Wartung, Steuern, Abgaben<br />

und Verwaltungskosten) oberhalb eines definierten<br />

Schwellenbetrags anteilig zu den von ihm genutzten<br />

Flächen im Rahmen der mietvertraglichen Zahlungen<br />

leistet. Die Betriebs- und Bewirtschaftungskosten<br />

für das Fondsobjekt unterhalb des Schwellenbetrags<br />

werden vollständig vom Vermieter gezahlt (siehe


dazu nachstehend Tz. 7.2.1 bzw. Tz. 7.2.2). Ferner<br />

sieht der Mietvertrag vor, dass die Nebenkostenumlage<br />

jährlich um die tatsächliche Nebenkostensteigerung<br />

(d. h. Erhöhung der Betriebs- und Bewirtschaftungskosten)<br />

angepasst wird, wobei im Rahmen der<br />

Market Rent Reviews der Schwellenwert auf das dann<br />

gegebene Niveau angepasst wird. Die sich bis dahin<br />

ergebenden Nebenkostensteigerungen gehen jedoch<br />

in die neue bzw. zukünftig vom Mieter zu zahlende<br />

Basismiete ein und werden somit ebenfalls vom<br />

Mieter gezahlt. Somit handelt es sich in einer wirtschaftlichen<br />

Betrachtung grundsätzlich um ein einem<br />

Nettomietverhältnis ähnliches Mietverhältnis.<br />

Die Ansätze der Position „Mieteinnahmen inkl.<br />

Betriebsnebenkostenumlage“ fußen auf den mietvertraglichen<br />

Grundlagen und dem Wertgutachten bzw.<br />

die darauf basierenden Projektionen für den Prognosezeitraum<br />

des lokalen Gutachters CB Richard Ellis<br />

Pty Ltd („CBRE“), die im Rahmen der Ankaufsprüfung<br />

des Fondsobjekts erstellt wurden. Die Projektionen<br />

des Gutachters sind insbesondere für die Annahmen<br />

zur Anschluss- bzw. Wiedervermietung der Flächen<br />

nach Ablauf der relevanten Mietverträge sowie die<br />

Annahmen zu den umlegbaren bzw. nicht umlegbaren<br />

Betriebs- und Bewirtschaftungskosten von<br />

Bedeutung (siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3.3.2<br />

ab Seite 33 bzw. in Tz. 3.3.9 ab Seite 38). In diesem<br />

Zusammenhang wurde für die Mietgarantie und die<br />

weiteren kleineren Flächen unterstellt, dass diese<br />

zu unveränderten Konditionen vermietet werden<br />

können. Das Wertgutachten von CBRE erachtet die<br />

vereinbarten Mieten grundsätzlich als marktgerecht,<br />

so dass in sofern von einer Nachhaltigkeit der Einnahmen<br />

aus der Vermietung des Fondsobjekts ausgegangen<br />

werden kann.<br />

7.1.2 Zinseinnahmen<br />

In dieser Position sind die aus der Anlage der Liquiditätsreserve<br />

erwirtschafteten projizierten Zinsen<br />

dargestellt. Für die Anlage der verfügbaren Liquidität<br />

im Jahr 2011 wurden keine Zinseinnahmen unterstellt.<br />

Ab dem Jahr 2012 bis zum Ende der Prognoserechnung<br />

wurde ein einheitlicher Anlagezinssatz für<br />

jeweils die gesamte (konsolidierte) Liquiditätsreserve<br />

von 4,5 Prozent p. a. angesetzt. Die Liquiditätsreserve<br />

schließt die Beträge für Ausschüttungen / Entnahmen<br />

ein, solange diese noch nicht an die Anleger gezahlt<br />

worden sind. Die Zinsen wurden vor Abzug der Abgeltungsteuer<br />

kalkuliert. Hinsichtlich der Abgeltungsteuer<br />

siehe Tz. 7.8.<br />

95<br />

7.1.3 Veräußerungserlös<br />

Die Prognoserechnung geht exemplarisch davon aus,<br />

dass das Fondsobjekt zum Ende des Jahres 2021 bzw.<br />

Anfang des Jahres 2022 direkt oder indirekt veräußert<br />

wird. Dieser Ansatz ist aus Sicht des Anbieters<br />

für Zwecke einer vorläufigen Geschäftsplanung sinnvoll,<br />

da die Grundmietzeit des Mietverhältnisses mit<br />

dem Hauptmieter, dem Ministerium für Infrastruktur<br />

des Bundesstaates South Australia, zum Ende des<br />

Jahres 2021 abläuft und dann eine Veräußerung des<br />

Fondsobjekts mit einem entweder verlängerten oder<br />

neu abgeschlossenen Mietverhältnis möglich wäre,<br />

was erfahrungsgemäß eine positive Auswirkung auf<br />

den erzielbaren Veräußerungserlös haben sollte. Im<br />

Rahmen der Prognoserechnung wurde unterstellt,<br />

dass der australische Staat die Verlängerungsoption<br />

fristgerecht ausübt und das Fondsobjekt für weitere<br />

fünf Jahre anmietet (siehe die Hinweise in Tz. 3.3 ab<br />

Seite 32, insbesondere Tz. 3.3.2 ab Seite 33). Tatsächlich<br />

kann sich eine kürzere oder längere Haltedauer,<br />

z. B. aufgrund der tatsächlichen Entwicklung auf<br />

dem Immobilienmarkt, ergeben. Ob und wann das<br />

Fondsobjekt tatsächlich verkauft wird, obliegt einem<br />

Beschluss der Gesellschafterversammlung.<br />

Als Brutto-Veräußerungserlös wurde ein Wert von<br />

AUD 136.739.301 berücksichtigt, der sich wie folgt<br />

berechnet: Die prognostizierten Netto-Mieteinnahmen<br />

für das Jahr 2022 (AUD 10.597.296) wurden mit<br />

einem Faktor von rd. 12,90-fach gemäß den Schätzungen<br />

des involvierten Wertgutachters von CBRE,<br />

der auch für die Modellierung der prognostizierten<br />

Entwicklung der Mieteinnahmen beauftragt wurde,<br />

kalkuliert und somit ein Abschlag zum Einkaufsfaktor<br />

(von rd. 13,1-fach) berücksichtigt. Es wurde weiterhin<br />

unterstellt, dass der Hauptmieter die Verlängerungsoption<br />

ausübt und die Mietflächen für weitere fünf<br />

Jahre zu der für diesen Zeitpunkt indexierten Miete<br />

unter dem Mietvertrag anmietet. Die Mieteinnahmen<br />

für die Anschlussvermietung basieren auf dem vom<br />

lokalen Marktexperten CBRE zur Verfügung gestellten<br />

Wertgutachten bzw. darauf basierenden langfristigen<br />

Projektionen und den hierin enthaltenen<br />

entsprechenden Annahmen (siehe hierzu die Hinweise<br />

in Tz. 3.3.2 ab Seite 33). Für die Ermittlung der<br />

Nettomieten zum Jahr 2022, dem Basisjahr für die Bestimmung<br />

des Verkaufspreises, wurden die mietvertraglich<br />

vereinbarten Mieten gemäß Gutachten bzw.<br />

Projektionen von CBRE mit den darin enthaltenen<br />

Annahmen zur durchschnittlichen Mietsteigerung<br />

der einzelnen Flächen (Büro-, Lager- und Einzelhandelsflächen),<br />

der Pkw-Tiefgaragenstellplätze, dem


Foyer sowie der Telekommunikationseinrichtungen<br />

über den Betrachtungszeitraum angesetzt und damit<br />

die Ansätze der lokalen Sachverständigen im Rahmen<br />

der Prognose entsprechend übernommen.<br />

Als Zugeständnis („Incentive“) an den Hauptmieter<br />

im Zusammenhang mit der Mietvertragsverlängerung<br />

um zunächst weitere fünf Jahre wurde auf der<br />

Grundlage der Annahmen der Sachverständigen<br />

insgesamt ein Betrag in Höhe von AUD 4.248.287 als<br />

Aufwand gegen den Veräußerungserlös gerechnet.<br />

Der Vermieter ist unter den Mietverträgen für<br />

struk turelle Reparaturen und Investitionen für das<br />

Fonds objekt verantwortlich. Daher wurden vorsorglich<br />

Kosten für Revitalisierungsmaßnahmen<br />

über die laufenden Ansätze für Aufwendungen<br />

für Instandhaltung und Vermietung (siehe hierzu<br />

nachstehend Tz.7.2.3) hinaus in Höhe von insgesamt<br />

AUD 2.117.338 angesetzt. Ferner wurden Instandhaltungskosten<br />

für das Geschäftsjahr 2021 gemäß den<br />

Untersuchungen der involvierten technischen Gutachter<br />

in Höhe von AUD 610.000 angesetzt. Um diesem<br />

Umstand gegenüber einem potenziellen Käufer<br />

Rechnung zu tragen, wurden diese Kosten ebenfalls<br />

vom projizierten Veräußerungserlös abgezogen. Der<br />

angesetzte geschätzte diesbezügliche Revitalisierungs-<br />

und Instandhaltungsaufwand basiert auf Kosten<br />

in Höhe von rd. AUD 165 pro m². Die vorstehend<br />

dargestellten Kostenansätze beruhen auf der Analyse<br />

des in die Ankaufsprüfung involvierten technischen<br />

Gutachters bzw. des lokalen Gutachters von CBRE<br />

(siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3.1 ab Seite 26,<br />

Tz. 3.2 ab Seite 26 und 3.3 ab Seite 32, insbesondere<br />

auch in Tz. 3.3.9 ab Seite 38).<br />

Es wurden weiterhin kalkulatorische Verkaufsnebenkosten<br />

(z. B. für Anwalts- oder Beratungskosten) von<br />

AUD 324.409 (entspricht 0,25 Prozent des projizierten<br />

Brutto-Veräußerungserlöses) berücksichtigt. Zudem<br />

wurden vereinbarte Abwicklungsgebühren unter<br />

dem Investment Management Agreement mit der<br />

Real I.S. Australia Pty Ltd in Höhe von AUD 324.409<br />

(entspricht 0,25 Prozent des projizierten Brutto-Veräußerungserlöses)<br />

kalkuliert.<br />

Im exemplarisch angenommenen Jahr des Verkaufs<br />

ergibt sich unter diesen Annahmen ein Netto-Veräußerungserlös<br />

in Höhe von AUD 129.114.857. Nachstehende<br />

Übersicht stellt die Berechnung des Netto-<br />

Veräußerungserlöses nach Abzug aller vorstehend<br />

genannten geschätzten und angesetzten Kosten und<br />

Aufwendungen dar:<br />

97<br />

Prognostizierter Netto­Veräußerungserlös<br />

Veräußerungserlös 136.739.301<br />

Mietzugeständnisse -4.248.287<br />

Revitalisierungskosten -2.727.338<br />

Brutto-Veräußerungserlös 129.763.676<br />

Verkaufsnebenkosten -324.409<br />

Abwicklungsgebühr Real I.S. -324.409<br />

Netto­Veräußerungserlös 129.114.857<br />

7.2 Bewirtschaftungskosten<br />

7.2.1 Umlegbare Betriebsnebenkosten<br />

In dieser Position werden die von den Mietern zu<br />

übernehmenden projizierten Mietnebenkosten,<br />

welche in der Position „Mieteinnahmen“ enthalten<br />

sind, als Aufwand bzw. Kostenposition wieder kalkulatorisch<br />

abgezogen (siehe Tz. 7.1.1). Einnahmen<br />

und Ausgaben der umlegbaren Betriebsnebenkosten<br />

gleichen sich daher aus und sind hier zur Information<br />

dargestellt.<br />

7.2.2 Nicht umlegbare Betriebsnebenkosten<br />

Der Mietvertrag mit dem Hauptmieter sowie Mietverträge<br />

über die Einzelhandelsflächen sind Semi-Gross-<br />

Mietverträge, d. h. ein Teil der Bewirtschaftungskosten<br />

für das Fondsobjekt (z. B. Versicherungskosten,<br />

Steuern und Abgaben, Wartung und Instandhaltung<br />

bzw. Reparatur) ist vom Vermieter zu tragen (Details<br />

hierzu siehe in Tz. 10.6.3 sowie Tz. 10.6.4). Diese<br />

nicht umlegbaren Betriebs- und Bewirtschaftungsnebenkosten<br />

sind in der Prognoserechnung kalkulatorisch<br />

berücksichtigt. Die Kostenansätze basieren auf<br />

den diesbezüglichen Annahmen bzw. Schätzungen<br />

der Analyse bzw. Projektion des lokalen Gutachters<br />

von CBRE (siehe hierzu auch die Hinweise in Tz. 3.3.2<br />

ab Seite 33).<br />

7.2.3 Aufwendungen für Instandhaltung<br />

und Vermietung<br />

Im Rahmen der Ankaufsprüfung wurde ein technisches<br />

Gutachten bei den lokalen Experten von Rider<br />

Levett Bucknall (RLB) in Auftrag gegeben, in welchem<br />

neben der grundsätzlichen technischen Beurteilung<br />

des Gebäudes auch eine Kostenschätzung für<br />

zukünftige Instandhaltungsmaßnahmen (sog. Capital<br />

Expenditures) erarbeitet wurde. Diese Kostenansätze


für mögliche zukünftige Maßnahmen wurden vom<br />

involvierten Wertgutachter von CBRE entsprechend<br />

in der Cashflowprojektion berücksichtigt. Die angesetzten<br />

Kosten für die Büroflächen, ohne Berücksichtigung<br />

etwaiger Renovierungskosten bei Ablauf der<br />

Grundmietzeit, bis einschließlich des Jahres 2020<br />

belaufen sich auf eine Summe von AUD 4.326.724,<br />

was einer durchschnittlichen jährlichen Kostenposition<br />

von rd. AUD 30 pro m² entspricht. Ferner enthält<br />

diese Position vom Gutachter geschätzte Kosten im<br />

Zusammenhang mit der Vermietung von Flächen, wie<br />

beispielsweise Maklergebühren, Mieterzugeständnisse<br />

und Mindereinnahmen durch die Gewährung<br />

von mietfreien Zeiten in Höhe von AUD 3.597.205.<br />

7.3 Gesellschaftskosten<br />

7.3.1 Haftungs­ und Geschäftsführungsvergütung<br />

Gemäß §§ 21, 21A des Gesellschaftsvertrags der<br />

Fondsgesellschaft erhalten der geschäftsführende<br />

Kommanditist und der Komplementär der Fondsgesellschaft<br />

jährlich eine Vergütung von jeweils<br />

AUD 3.000 (ggf. zzgl. deutscher Umsatzsteuer). Die<br />

Vergütungen des geschäftsführenden Kommanditisten<br />

und Komplementärs für das Jahr 2011 wurden im<br />

Investitions- und Finanzierungsplan angesetzt (siehe<br />

auch Tz. 6.2, Position 3)).<br />

7.3.2 Vergütung Treuhandkommanditist<br />

Die Vergütung für den Treuhandkommanditisten<br />

beträgt AUD 15.000 p. a. zzgl. deutscher Umsatzsteuer,<br />

wobei diese Gebühr ab 2012 um jährlich 2 Prozent<br />

ansteigt. Der entsprechende Aufwand wurde im<br />

Rahmen der Prognoserechnung berücksichtigt. Die<br />

Vergütungen des Treuhandkommanditisten für das<br />

Jahr 2011 wurden im Investitions- und Finanzierungsplan<br />

(vgl. Tz. 6.2 Abschnitt 3)) angesetzt.<br />

7.3.3 Vergütung Trustee des australischen<br />

Treuhandvermögens<br />

In dieser Position ist die vereinbarte Vergütung für<br />

den Trustee (Treuhänder) des australischen Treuhandvermögens<br />

ab dem Jahr 2012 berücksichtigt.<br />

Die Vergütung des Trustee für das Jahr 2011 wurde<br />

im Investitions- und Finanzierungsplan (vgl. Tz. 6.2<br />

Abschnitt 3)) angesetzt. Die Vergütung wird ab 2012<br />

um jährlich 2 Prozent gesteigert. Der entsprechende<br />

Aufwand wurde im Rahmen der Prognoserechnung<br />

berücksichtigt.<br />

98<br />

7.3.4 Vergütungen für Geschäftsbesorgung<br />

und Beratung<br />

Gemäß dem Geschäftsbesorgungs- / Fondsverwaltungsvertrag<br />

zwischen der Real I.S. und der Fondsgesellschaft<br />

fällt ab dem Jahr 2012 eine jährliche<br />

Vergütung in Höhe von AUD 25.000 zzgl. Umsatzsteuer<br />

an (weitere Details hierzu siehe in Tz. 10.4.2).<br />

Gemäß dem Investment Management Agreement<br />

zwischen der Real I.S. Australia Pty Ltd. und dem<br />

Treuhänder des australischen Trusts beträgt die anfängliche<br />

jährliche Vergütung des Investment Managers,<br />

der Real I.S. Australia Pty Ltd, für das Jahr 2012<br />

AUD 100.000 sowie ab dem Jahr 2013 2,75 Prozent<br />

der Netto-Mieteinnahmen vor Abzug von Instandsetzungs-<br />

und Vermietungskosten (Net Operating<br />

Income). Details dazu siehe Tz. 10.6.5.<br />

7.3.5 Steuerberatung und Jahresabschluss<br />

Diese Position umfasst die Kostenschätzung für die<br />

laufende Buchhaltung, den Jahresabschluss (ggf.<br />

nebst Prüfung), die Erstellung der Steuererklärungen<br />

und die steuerliche und rechtliche Betreuung für die<br />

Fondsgesellschaft und des australischen Treuhandvermögens.<br />

Im Jahr 2012 wurden auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />

hierzu Kosten in Höhe von AUD 133.518<br />

inklusive deutscher Umsatzsteuer und auf Ebene<br />

des australischen Treuhandvermögens Kosten in<br />

Höhe von AUD 80.000 p. a. angenommen. Diese<br />

Beträge werden ab dem Jahr 2013 jährlich jeweils mit<br />

2 Prozent bzw. Kosten der betreffend in <strong>Australien</strong><br />

erbrachten Leistungen mit 2,5 Prozent p. a. indexiert.<br />

Für das Jahr 2011 sind die relevanten Kostenschätzungen<br />

im Investitions- und Finanzierungsplan<br />

berücksichtigt (siehe Tz. 6.2 Abschnitt 3)).<br />

Da es sich bei diesen Positionen um Schätzungen<br />

künftigen Aufwands handelt, ist nicht auszuschließen,<br />

dass die angesetzten Beträge nicht ausreichen,<br />

um den Aufwand für die Kosten der Gesellschaft<br />

und des Treuhandvermögens tatsächlich zu decken<br />

(siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3.3.6 ab Seite 37). Es<br />

ist auch nicht auszuschließen, dass einzelne Kosten<br />

nicht in australischen Dollar, sondern in Euro an die<br />

entsprechenden Dienstleister zu zahlen sein werden.<br />

Aus der Entwicklung der Wechselkurse können Abweichungen<br />

der Liquiditätsreserve resultieren (siehe<br />

hierzu auch Tz. 3.3.10 ab Seite 40).


7.3.6 Sonstige Kosten<br />

Für unvorhergesehene und sonstige weitere Ausgaben<br />

im Zusammenhang mit der Verwaltung des Fondsobjekts<br />

und Verwaltung der Fondsgesellschaft bzw. des<br />

Treuhandvermögens (z. B. für Kosten eines Beirats, für<br />

Portokosten, für ggf. erforderliche Gutachterkosten<br />

etc.) wurde eine weitere Ausgabenposition vorsorglich<br />

als „Sonstige Kosten“ berücksichtigt. Ab dem Jahr 2012<br />

wurden die Kosten für Leistungen in <strong>Australien</strong> und<br />

Deutschland insgesamt mit AUD 70.000 angenommen<br />

und die prognostizierten Aufwendungen in <strong>Australien</strong><br />

mit 2,5 Prozent p. a. und in Deutschland mit 2 Prozent<br />

p. a. gesteigert. Eine etwaige anfallende Umsatzsteuer<br />

ist in den Beträgen bereits enthalten und somit handelt<br />

es sich um unterstellte Bruttowerte.<br />

7.4 Voraussichtliches steuerliches Ergebnis<br />

in <strong>Australien</strong><br />

In <strong>Australien</strong> werden die Einkünfte aus der Vermietung<br />

des Fondsobjekts auf Ebene des australischen<br />

Treuhandvermögens besteuert. Der anwendbare<br />

Steuersatz in <strong>Australien</strong> beträgt gemäß dem angestrebten<br />

Beteiligungskonzept derzeit 7,5 Prozent.<br />

Auf dieser Grundlage berücksichtigt die Prognoserechnung<br />

die zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

gültigen steuerlichen Regelungen sowie die<br />

Gesetzeslage und die anwendbare Rechtsprechung<br />

zur Ermittlung des steuerlichen Ergebnisses. Bei<br />

der Ermittlung des prognostizierten steuerlichen<br />

Ergebnisses in <strong>Australien</strong> wurden insbesondere ein<br />

Gutachten sowie diverse Einzelanalysen des steuerlichen<br />

Beraters der Fondsgesellschaft zugrunde<br />

gelegt. Für mögliche Gebäudeabschreibungen und<br />

Abschreibungen auf Anlagen und technische Gebäudekomponenten<br />

nach australischen Regeln (sog.<br />

Division 40 bzw. Division 43) wurde ein Gutachten<br />

eines australischen Experten eingeholt.<br />

Durch die vorläufigen projizierten Effekte aus den<br />

Regelungen gemäß Division 40 und Division 43 und<br />

anderen abzugsfähigen Aufwendungen ergibt sich<br />

voraussichtlich für die ersten fünf Jahre des Betrachtungszeitraums<br />

ein Verlustvortrag.<br />

Details zu den steuerlichen Grundlagen siehe in<br />

Tz. 11. Zum vorläufigen bzw. projizierten voraussichtlichen<br />

steuerlichen Ergebnis und den möglichen<br />

steuerlichen Belastungen, insbesondere aus der Vermietung<br />

des Fondsobjekts, siehe insbesondere auch<br />

die wichtigen Hinweise in Tz. 3.4 ab Seite 44.<br />

99<br />

7.5 Ausschüttungen / Entnahmen nach Steuern<br />

in <strong>Australien</strong><br />

Die prognostizierten Ausschüttungen / Entnahmen<br />

beziehen sich auf den jeweils geleisteten Kapitalanteil<br />

(ohne Agio). Hierbei ist die Besteuerung des<br />

australischen Treuhandvermögens in <strong>Australien</strong> aus<br />

der Vermietung des Fondsobjekts bereits berücksichtigt.<br />

Die Ausschüttungen / Entnahmen sind<br />

jeweils zum 30.06. eines jeden Folgejahres, erstmals<br />

zum 30.06.2013 vorgesehen. Für die Endausschüttung<br />

/ -entnahme wird vereinfachend unterstellt,<br />

dass die vorhandene Liquidität einschließlich des<br />

Veräußerungserlöses nach Begleichung aller Kosten,<br />

Gebühren und Steuern zum 31.12.2021 an die An le ger<br />

ausgezahlt und die Fondsgesellschaft zum gleichen<br />

Datum aufgelöst wird.<br />

7.6 Liquiditätsreserve (konsolidiert) zum 31.12.<br />

eines Jahres<br />

Änderungen der einzelnen Positionen gegenüber<br />

den Ansätzen der Prognoserechnung wirken sich auf<br />

die Liquiditätsreserve aus.<br />

Die Liquiditätsreserve setzt sich aus der Liquiditätsreserve<br />

der Fondsgesellschaft und des australischen<br />

Treuhandvermögens zusammen und wird verzinslich<br />

angelegt (siehe auch die Hinweise in Tz. 3.3.7 ab<br />

Seite 38). In der Prognoserechnung ist der Stand der<br />

konsolidierten Liquiditätsreserve zum 31.12. eines<br />

Jahres dargestellt. Diese Position enthält den Einnahmenüberschuss<br />

des laufenden Jahres nach Steuern<br />

in <strong>Australien</strong> unter Berücksichtigung der jeweiligen<br />

Ausschüttungen / Entnahmen sowie die Liquiditätsreserve<br />

aus dem Vorjahr.<br />

7.7 Voraussichtliches steuerliches Ergebnis<br />

in Deutschland<br />

Aus deutscher steuerlicher Sicht handelt es sich bei<br />

den Einkünften der Fondsgesellschaft aus der Vermietung<br />

des Fondsobjekts in <strong>Australien</strong> um Einkünfte<br />

aus Vermietung und Verpachtung, die aufgrund des<br />

Doppelbesteuerungsabkommens zwischen <strong>Australien</strong><br />

und Deutschland (DBA D / AUS) in Deutschland<br />

von der Einkommensteuer unter Progressionsvorbehalt<br />

freigestellt sind.<br />

Für die Ermittlung des Progressionsvorbehalts wird<br />

das anteilige steuerliche Ergebnis eines Anlegers aus


der Fondsgesellschaft – ermittelt nach dem deutschen<br />

Steuerrecht und ohne anteilige Zinseinnahmen<br />

(siehe hierzu Tz. 7.8) – seinem in Deutschland<br />

zu versteuernden Einkommen zugeschlagen. Der<br />

Steuersatz, der auf dieses Ergebnis anwendbar ist,<br />

ist dann auf das Einkommen des Anlegers ohne die<br />

Einnahmen aus dieser Beteiligung anzuwenden.<br />

Die prospektierte Haltedauer des Anteils an der<br />

Fondsgesellschaft, des Fondsobjekts sowie der<br />

Anteile am Treuhandvermögen übersteigen jeweils<br />

zehn Jahre (unter der Annahme, dass der Anleger die<br />

Beteiligung wie in der Prognose angenommen seit<br />

spätestens Ende des Jahres 2011 hält). Selbst wenn<br />

Gewinne aus der Veräußerung des Fondsobjekts bzw.<br />

der Anteile am Treuhandvermögen in Deutschland<br />

nicht nach dem DBA D / AUS von der Einkommensteuer<br />

freigestellt sein sollten, kann der Anleger den<br />

anteiligen Veräußerungsgewinn nach gegenwärtiger<br />

Rechtslage in Deutschland steuerfrei vereinnahmen,<br />

da kein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt und<br />

sofern die Voraussetzungen des gewerblichen Grundstückshandels<br />

nicht gegeben sind (siehe hierzu die<br />

wichtigen Hinweise in Tz. 3.4 ab Seite 44 bzw. weitere<br />

Details in Tz. 11). In der Prognoserechnung wird die<br />

Einkommensteuerfreiheit des anteiligen Veräußerungsgewinns<br />

auf Ebene des Anlegers unterstellt.<br />

7.8 Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

Es wird unterstellt, dass Deutschland als Wohnsitzstaat<br />

der Anleger das Besteuerungsrecht für die<br />

Zinseinnahmen aus der Anlage der Liquiditätsreserve<br />

hat. Im Ausland (z. B. <strong>Australien</strong>) ggf. erhobene und<br />

nicht erstattungsfähige Quellensteuer kann ggf.<br />

beim Anleger nach den Vorgaben des § 32d EStG<br />

bzw. des § 34c EStG auf dessen deutsche Einkommensteuer<br />

angerechnet werden. Seit 01.01.2009 unterliegen<br />

Zinseinkünfte beim Anleger grundsätzlich<br />

der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent zzgl.<br />

5,5 Prozent Solidaritätszuschlag. In der Prognoserechnung<br />

wurde deshalb die Abgeltungsteuer zzgl.<br />

Solidaritätszuschlag von den Ausschüttungen / Entnahmen<br />

abgezogen. Etwaige Kirchensteuer wurde<br />

nicht berücksichtigt. Die Zinseinnahmen sind im<br />

Hinblick auf die Haupttätigkeit der Fondsgesellschaft<br />

von untergeordneter Bedeutung.<br />

100


A wie … Aussicht. Die Zukunft<br />

der Hauptstadt von South Australia<br />

liegt etwa zwölf Kilometer<br />

nördlich des Central Business<br />

Districts. In dem Vorort City of<br />

Salisbury wurde 1982 von der<br />

Regierung von South Australia<br />

der erste Technologiepark<br />

<strong>Australien</strong>s gegründet. Heute<br />

sind auf dem Gelände 85 Unternehmen<br />

aus verschiedenen Zukunftstechnologien<br />

angesiedelt,<br />

wie z. B. Luftfahrttechnik, Satelliten-<br />

und Kommunikationstechnik,<br />

Umwelt- und Materialtechnologie<br />

sowie Medizintechnik.<br />

Quelle: Government of South Australia,<br />

Technology Park Adelaide<br />

8.<br />

Prognostizierter<br />

Beteiligungs erfolg<br />

und Sensitivitätsanalysen


8. Prognostizierter Beteiligungserfolg und<br />

Sensitivitätsanalysen<br />

8.1 Darstellung des prognostizierten<br />

Beteiligungserfolgs über den Prognosezeitraum<br />

2012 – 2021<br />

Die nachfolgende Tabelle zeigt den prognostizierten<br />

Ertrag nach australischer Steuer und deutscher<br />

Abgeltungsteuer für eine angenommene Beteiligung<br />

von AUD 50.000.<br />

Prognostizierte Ertragsberechnung für eine<br />

Investition von nominal AUD 50.000 zzgl. Agio<br />

nach Steuern in <strong>Australien</strong> und Deutschland 1) :<br />

Betrachtungszeitraum 2012 – 2021 in AUD<br />

Summe der prognostizierten Beteiligungserträge<br />

vor Steuern inkl. Liquiditätsreserve<br />

91.690<br />

kumulierte Steuern -3.504<br />

Kapitaleinlage inkl. Agio -52.500<br />

Gesamtertrag nach Steuern 35.687<br />

1) Ohne Auswirkungen des Progressionsvorbehalts in Deutschland.<br />

Die prognostizierte Ertragsberechnung beruht auf<br />

folgenden Grundlagen und Annahmen:<br />

1) Das Eigenkapital von AUD 50.000 zzgl. Agio<br />

wurde am 12.12.2011 vollständig erbracht (damit<br />

Ergebnis- und Entnahmeberechtigung zum<br />

01.01.2012).<br />

2) Die bei der Prospektaufstellung geltenden steuerlichen<br />

Vorschriften und die in den steuerlichen<br />

Erläuterungen (Tz. 11) dargestellte erwartete<br />

Rechtsanwendung sind für den gesamten Prognosezeitraum<br />

anwendbar. Die Beteiligung wird<br />

von einer ausschließlich in der Bundesrepublik<br />

Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen<br />

natürlichen Person (insbesondere mit<br />

Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort in<br />

der Bundesrepublik Deutschland) im Privatvermögen<br />

gehalten und nicht fremdfinanziert.<br />

3) Die Werte wurden aus der konsolidierten Prognoserechnung<br />

(Tz. 7) abgeleitet. Die Ergebnisse<br />

beruhen auf einer Reihe von Annahmen und<br />

vereinfachenden Darstellungen. Rundungsdifferenzen<br />

sind möglich.<br />

104<br />

4) Laufende Erträge aus der Vermietung des Fondsobjekts<br />

und der Veräußerungsgewinn sind in<br />

<strong>Australien</strong> zu besteuern. Es wurde u. a. auf Basis<br />

des angestrebten Beteiligungskonzepts unterstellt,<br />

dass für die Besteuerung in <strong>Australien</strong><br />

ein Steuersatz von 7,5 Prozent zur Anwendung<br />

kommt. In Deutschland unterliegen die Erträge<br />

aus der Vermietung des Fondsobjekts dem<br />

Progressionsvorbehalt. Die Auswirkungen aus<br />

dem Progressionsvorbehalt sind dabei nicht<br />

berücksichtigt, da diese sich aus der jeweiligen<br />

individuellen Situation des Anlegers ergeben.<br />

Angaben zum steuerlichen Beteiligungsergebnis<br />

für Zwecke des Progressionsvorbehalts sind Tz. 7<br />

„Prognoserechnung“ zu entnehmen. Es wurde<br />

eine Veräußerung zum Ende des Jahres 2021 und<br />

eine steuerfreie Vereinnahmung der Veräußerungserlöse<br />

in Deutschland angenommen. Die<br />

Auswirkungen betreffend die Besteuerung der<br />

anteiligen Zinseinkünfte aus der Anlage der Liquiditätsreserve<br />

auf Ebene des Anlegers in Höhe der<br />

Abgeltungsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag sind<br />

in der Ertragsberechnung berücksichtigt. Kirchensteuer<br />

wurde nicht berücksichtigt. Details zu den<br />

steuerlichen Grundlagen siehe in Tz. 11; wichtige<br />

Hinweise zu den vorgenannten Annahmen siehe<br />

unter Tz. 3.4 ab Seite 44).<br />

5) Für Zwecke der prognostizierten Ertragsberechnung<br />

wurde ein Verkauf des Fondsobjekts zum<br />

31.12.2021 zu einem Verkaufspreis in Höhe einer<br />

Kapitalisierungsrate von 7,75 Prozent (Faktor ca.<br />

12,9) bezogen auf die prognostizierten Netto-<br />

Mieteinnahmen für das Jahr 2022 unterstellt.<br />

Zudem wurde dieser Verkaufspreis um Kosten<br />

für die Revitalisierung des Fondsobjekts sowie<br />

kalkulatorische Verkaufsnebenkosten von<br />

0,25 Prozent und einer Abwicklungsgebühr für<br />

die Real I.S. Australia Pty Ltd von 0,25 Prozent des<br />

ermittelten Veräußerungserlöses reduziert (vgl.<br />

hierzu Tz. 7.1.3). Die Höhe des Verkaufspreises<br />

hängt von der tatsächlichen Immobilienmarktsituation<br />

Ende des Jahres 2021 ab. Ob und wann<br />

das Fondsobjekt tatsächlich verkauft wird, obliegt<br />

einem Beschluss der Gesellschafterversammlung.<br />

Details und wichtige Hinweise hierzu siehe in<br />

Tz. 3.3.9 ab Seite 38.<br />

6) Ausschüttungen / Entnahmen erfolgen ab dem<br />

Jahr 2012 (ggf. zeitanteilig) jeweils zum 30.06.<br />

des Folgejahres. Die Schlussausschüttung (siehe<br />

Tz. 7.7) erfolgt prognosegemäß zum 31.12.2021.


Abschließender Hinweis:<br />

Die oben genannte Darstellung beruht auf Annahmen<br />

und stellt eine Prognose dar. Abweichende Entwicklungen<br />

sind üblich und zu erwarten. Abweichende<br />

Entwicklungen können den Beteiligungserfolg<br />

und die Rentabilität des Anlegers aus der Beteiligung<br />

nachhaltig beeinflussen (siehe hierzu auch die wichtigen<br />

Risikohinweise in Tz. 3 ab Seite 26).<br />

8.2 Prognostizierte Kapitalflussrechnung<br />

und nominelle Kapitalbindung<br />

Nachfolgende Tabelle zeigt den prognostizierten<br />

Kapitalfluss aus der Sicht eines Anlegers, wenn die<br />

Annahmen der Prognoserechnung eintreten.<br />

Darüber hinaus enthält diese Darstellung beispielhaft<br />

die deutsche Besteuerung einschließlich der Wirkungen<br />

des Progressionsvorbehalts für einen Anleger<br />

bei einer Beteiligungssumme von AUD 50.000 zzgl.<br />

Agio mit einem zu versteuernden Einkommen von<br />

EUR 100.000 p. a. bei Einzelveranlagung. Zudem wird<br />

angenommen, dass der Anleger seinen Sparerfreibetrag<br />

bereits ausgeschöpft hat, so dass die anteiligen<br />

Zinseinnahmen in Deutschland auf der Grundlage der<br />

anwendbaren Regelungen voll versteuert werden.<br />

Die erwirtschafteten Einkünfte aus der Beteiligung<br />

werden für Besteuerungszwecke den hinter der<br />

Fondsgesellschaft stehenden Gesellschaftern zugerechnet.<br />

Die steuerlichen Wirkungen in Deutschland<br />

für den einzelnen Anleger sind daher grundsätzlich<br />

von dessen individueller steuerlicher Einkommenssituation<br />

abhängig.<br />

Abweichend zur prognostizierten Planbilanz erfolgt<br />

hier für die Darstellungsanforderungen gemäß<br />

IDW-Standard S 4 (Grundsätze ordnungsgemäßer<br />

Beurteilung von Verkaufsprospekten über öffentlich<br />

angebotene Vermögensanlagen vom 18.05.2006)<br />

die Aufspaltung des anteiligen Jahresergebnisses<br />

in Eigenkapitalrückzahlung und Gewinnausschüttung<br />

/ -entnahme. Das nominell gebundene Kapital<br />

ergibt sich hier aus dem eingesetzten Kapital abzgl.<br />

der Ausschüttungen / Entnahmen an den Anleger<br />

nach Steuern.


Prognostizierte Kapitalflussrechnung (Prognose)<br />

in AUD Jahr 2012 2013 2014<br />

Nominal gebundenes (+) oder freies (-) Kapital 1) +52.500 +49.810 +47.485<br />

Gewinnausschüttungen nach Steuer in <strong>Australien</strong> 0 0 0<br />

Eigenkapitalrückzahlungen 3.250 3.250 3.250<br />

Steuerwirkungen Deutschland (Progressionsvorbehalt) -538 -882 -920<br />

Abgeltungsteuer auf Zinsertrag -22 -43 -44<br />

Liquiditätswirkung nach Steuern 2.690 2.325 2.287<br />

Haftungsvolumen 2) 0 0 0<br />

Prospektiertes Datum der Ausschüttungen 30.06.2013 30.06.2014 30.06.2015<br />

1) Die deutsche Steuerzahlung setzt sich zusammen aus der Besteuerung der Kapitaleinkünfte unter der Annahme, dass diese unter der Abgeltungsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag<br />

zu besteuern sind, sowie den Steuerwirkungen aus dem Progressionsvorbehalt, berechnet nach den deutschen Steuervorschriften bei einem beispielhaften<br />

Anleger, wie oben dargestellt, wobei der Anfall etwaiger Kirchensteuer nicht berücksichtigt ist (siehe hierzu auch Tz. 11). Für die Währungsumrechnung wurde ein<br />

Kurs von EUR 1 = AUD 1,4 zugrunde gelegt.<br />

2) Haftungsvolumen der Kommanditisten / Treugeber der Fondsgesellschaft: Nach Rückfluss der Kapitaleinlage, im obigen Beispiel nach Ausschüttung / Entnahme des<br />

Gewinns aus der Veräußerung des Fondsobjekts, haften die Gesellschafter bzw. Treugeber noch fünf Jahre in Höhe ihrer Hafteinlage für die Verbindlichkeiten der<br />

Fondsgesellschaft. Die Haftsumme für Kommanditisten und den Treuhandkommanditisten beträgt jeweils AUD 10. Für Zwecke der Eintragung in das Handelsregister<br />

gilt EUR 1 = AUD 1,4. Die Haftsumme aller über den Treuhandkommanditisten beteiligten Treugeber ist insgesamt auf AUD 10 begrenzt. Zum Punkt „Wiederaufleben<br />

der Haftung“ siehe Tz. 3.5 ab Seite 49.<br />

8.3 Sensitivitätsanalyse: Beispiele für<br />

Abweichungen von der Prognose<br />

Einflussfaktoren<br />

Gesamtrückflüsse unterschiedlicher Szenarien<br />

nach Steuern in <strong>Australien</strong> und deutscher Abgeltungsteuer<br />

Negative<br />

Abweichung<br />

106<br />

Gemäß<br />

Prognose<br />

Positive<br />

Abweichung<br />

8.3.1 Variation des Verkaufsfaktors 163,3 % 176,4 % 189,5 %<br />

8.3.2 Entwicklung der Marktmiete 168,8 % 176,4 % 184,0 %<br />

8.3.3 Entwicklung der nicht umlegbaren Kosten 175,7 % 176,4 % 177,1 %<br />

8.3.4 Zusammentreffen der obigen Einflussfaktoren 155,9 % 176,4 % 198,7 %<br />

Der Prognoserechnung liegen Annahmen hinsichtlich<br />

der Entwicklung bestimmter Einflussfaktoren<br />

zugrunde. Die Prognose geht dabei von vorliegenden<br />

Verträgen oder Schätzungen aus. Wie sich die<br />

Einflussfaktoren tatsächlich entwickeln werden,<br />

ist nicht vorhersagbar. Mit der Sensitivitätsanalyse<br />

sollen daher dem Anleger die Auswirkungen von<br />

Veränderungen einzelner Einflussfaktoren, die der<br />

Prognose zugrunde liegen, beispielhaft veranschaulicht<br />

werden. Die Darstellung gibt den Kapitalrückfluss<br />

bezogen auf das Eigenkapital ohne Agio nach<br />

Berücksichtigung der genannten Steuern wieder.<br />

Alle anderen Annahmen bleiben unverändert.<br />

Die Sensitivitäten stellen keine Worst-Case-Betrachtung<br />

dar, d. h. es kann auch zu anderen, darüber hinausgehenden<br />

Abweichungen kommen (siehe hierzu<br />

Tz. 3 „Risikohinweise“ ab Seite 26).<br />

Die nachfolgenden Erfolgsprognosen sind über den<br />

gesamten Prognosezeitraum nach Steuern in <strong>Australien</strong>,<br />

nach deutscher Steuer auf die anteiligen Kapitaleinkünfte<br />

der Anleger und vor den Effekten aus dem<br />

Progressionsvorbehalt kalkuliert. Zu den Annahmen<br />

und zur Berechnungsmethode vergleiche die Ausführungen<br />

unter Tz. 6 „Prognostizierter Investitions- und<br />

Finanzierungsplan“, Tz. 7 „Prognoserechnung“ und<br />

Tz. 11 „Steuerliche Grundlagen“.


2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021<br />

+45.198 +42.995 +40.710 +38.597 +36.445 +34.152 +32.311<br />

1.335 2.479 2.736 2.619 2.297 3.250 21.326<br />

1.915 771 514 631 953 0 38.012<br />

-1.002 -921 -1.092 -1.054 -914 -1.361 -921<br />

-45 -44 -45 -44 -43 -48 -24<br />

2.203 2.285 2.113 2.151 2.293 1.841 58.392<br />

0 0 0 0 0 0 10<br />

30.06.2016 30.06.2017 30.06.2018 30.06.2019 30.06.2020 30.06.2021 31.12.21<br />

8.3.1 Variation des Verkaufsfaktors<br />

Die Prognoserechnung geht von einem Veräußerungsfaktor<br />

zum exemplarisch angenommenen<br />

Verkaufszeitpunkt Ende 2021 von ca. 12,90 der<br />

prognostizierten Jahresnettomiete des Jahres 2022<br />

aus (Details hierzu siehe in Tz. 7.1.3). Allerdings<br />

kann aus heutiger Sicht keine zuverlässige Aussage<br />

über den tatsächlichen Verkaufsfaktor zu diesem<br />

Zeitpunkt getroffen werden, da dieser von den dann<br />

gegebenen Marktverhältnissen abhängt. Für die<br />

Sensitivitätsanalyse wurden gegenüber der Prognoseannahme<br />

ein abweichendes negatives Szenario mit<br />

einem Verkaufsfaktor von ca. 11,40 (minus 1,5-fache<br />

Jahresnettomiete) und ein positives Szenario mit<br />

einem Verkaufsfaktor von ca. 14,40 (plus 1,5-fache<br />

Jahresnettomiete) dargestellt.<br />

8.3.2 Entwicklung der Marktmiete<br />

Die Entwicklung der Marktmieten wirkt sich beim<br />

Fondsobjekt vor allem auf den Veräußerungserlös<br />

aus, da der Mietvertrag mit dem Hauptmieter, dem<br />

Ministerium für Infrastruktur des Bundesstaates<br />

South Australia, bis Ende 2021 läuft und für diesen<br />

Zeitraum grundsätzlich jährlich feste Steigerungen<br />

von 4 Prozent vereinbart sind. In den Jahren 2014<br />

und 2018 findet jeweils eine Anpassung von mindestens<br />

4 Prozent oder an den Markt, sofern die<br />

107<br />

Marktmiete höher ist, statt. Die Sensitivitätsanalyse<br />

betrachtet daher die Marktmiete aller Flächen / Pkw-<br />

Tiefgaragen stellplätze des Fondsobjekts nur zum<br />

Zeitpunkt des Verkaufs. Für die Sensitivitätsanalyse<br />

wurde in Abweichung zum Szenario der Prognoserechnung<br />

die Steigerung der Marktmiete um 20 Prozent<br />

erhöht bzw. reduziert.<br />

8.3.3 Entwicklung der nicht umlegbaren Kosten<br />

Der Mietvertrag mit dem Hauptmieter sieht vor, dass<br />

bestimmte verbrauchsabhängige Mietnebenkosten<br />

sowie die über einen Sockelbetrag hinausgehenden<br />

Mietnebenkosten (Betriebs- und Bewirtschaftungskosten<br />

für das Fondsobjekt wie beispielsweise Kosten<br />

für die Versicherung des Fondsobjekts, für Steuern<br />

und Abgaben, für Wartung oder für Hausverwaltung)<br />

vom Mieter bezahlt werden. Die Betriebs- und<br />

Bewirtschaftungskosten bis zu dem vereinbarten<br />

Sockelbetrag trägt der Vermieter. Außerdem sind<br />

die Kosten für Instandhaltung und Reparatur, Kosten<br />

der Fondsgesellschaft sowie die Kosten auf Ebene<br />

des australischen Treuhandvermögens nicht auf den<br />

Mieter umlegbar. Für die Sensitivitätsanalyse wurden<br />

die nicht auf den Mieter umlegbaren Kostenpositionen,<br />

sofern diese nicht vertraglich festgeschrieben<br />

wurden, im Vergleich zum Basisszenario um 20 Prozent<br />

erhöht bzw. reduziert.


8.3.4 Zusammentreffen der obigen Einflussfaktoren<br />

Es ist nicht auszuschließen, dass mehrere negative<br />

Ereignisse kumulativ eintreten, mit der Folge, dass<br />

sich beispielsweise die Einnahmen und insbesondere<br />

der angenommene Veräußerungserlös verringern.<br />

Dieses Szenario stellt das Zusammentreffen der drei<br />

bereits einzeln beschriebenen Faktorenabweichungen<br />

beispielhaft dar. Wie vorstehend bereits ausgeführt,<br />

sind diese Sensitivitäten in einer umfassenden<br />

Risikoanalyse gleichwohl keine Worst-Case-Betrachtung<br />

(siehe hierzu Tz. 3.6 ab Seite 50).<br />

8.3.5 Nichtverlängerung des Mietvertrags<br />

betreffend die Büro­ und Lagerfläche sowie<br />

die Pkw­Tiefgaragenstellplätze durch das<br />

Ministerium für Infrastruktur des Bundesstaates<br />

South Australia<br />

Ein entscheidender Erfolgsfaktor bei diesem Beteiligungsmodell<br />

ist die langfristige Vermietung der<br />

gesamten Büro- und Lagerflächen (nebst Foyer) und<br />

des Großteils der Parkplätze des Fondsobjekts an<br />

das Ministerium für Infrastruktur des Bundesstaates<br />

South Australia. In der Prognoserechnung wird<br />

unterstellt, dass dieser Mieter den Mietvertrag im<br />

Jahr 2021 verlängert. Eine Sensitivitätsanalyse soll<br />

die Auswirkungen auf die Rentabilität der Beteiligung<br />

bei Nichtausübung der Verlängerungsoption<br />

(oder alternativ dem Nicht-Abschluss eines neuen<br />

Mietvertrags) durch das Ministerium für Infrastruktur<br />

des Bundesstaates South Australia untersuchen (Hinweise<br />

hierzu siehe Tz. 3.3.2 ab Seite 33). Für dieses<br />

Szenario wurden folgende Annahmen getroffen:<br />

Gemäß den mietvertraglichen Regelungen muss der<br />

Regierungsmieter mit einer Vorlaufzeit von mindestens<br />

zwölf Monaten anzeigen, dass er die Verlängerungsoption<br />

nicht ausüben wird. Im Rahmen der Ankaufsprüfung<br />

wurden die Vermietungsexperten bzw.<br />

der Wertgutachter von CBRE, Adelaide, beauftragt,<br />

auf Basis von Erfahrungswerten und Vergleichstransaktionen<br />

im Büroimmobilienmarkt von Adelaide die<br />

Kostenansätze für einen solchen Fall bei dem vorliegenden<br />

Investment zu prüfen. Die lokalen Experten<br />

haben einen Leerstand über zwölf Monate, was<br />

Mindereinnahmen in Höhe von AUD 11.469.000 entspricht,<br />

sowie Mieterzugeständnisse von rd. 15 Prozent<br />

der Jahresmiete über fünf Jahre (Mindereinnahmen<br />

von AUD 8.417.000) angesetzt. Ferner wurde<br />

unterstellt, dass Maklerprovisionen von rd. 12 Prozent<br />

der Jahresmiete in Höhe von AUD 1.369.000 und<br />

Renovierungskosten von per heute AUD 50 pro m²<br />

108<br />

indexiert mit der Inflationsprognose von CB Richard<br />

Ellis (AUD 994.000) anfallen. Diese Kostenansätze<br />

wurden entsprechend für Zwecke der Darstellung<br />

der Sensitivität über nommen. Da in diesem Szenario<br />

seitens des Anbieters davon ausgegangen wird, dass<br />

die Immobilie unter den vom Gutachter genannten<br />

Kostenansätzen langfristig vermietet wird, wurde<br />

der Verkaufsfaktor entsprechend dem Einkaufsfaktor<br />

angesetzt.<br />

Der Gesamtrückfluss gemäß diesen Annahmen<br />

nach australischen Steuern sowie deutscher Abgeltungsteuer<br />

auf die anteiligen Kapitaleinkünfte der<br />

Anleger beläuft sich auf rd. 164,5 Prozent (Prognoseszenario<br />

rd. 176,4 Prozent).


A wie … Australischer Wein.<br />

Obwohl South Australia aufgrund<br />

seiner enormen Fläche<br />

an Wüstenlandschaft als<br />

trockenster Staat auf dem Kontinent<br />

gilt, stammen von hier bei<br />

Kennern in aller Welt begehrte<br />

Weine. Das große, stadtnahe<br />

Weinanbaugebiet Adelaide Hills<br />

ist mit seinen 70 Kilo metern<br />

Länge eines der größten in <strong>Australien</strong><br />

und damit wichtiger<br />

Wirtschaftsfaktor für die Region.<br />

Im Barossa Valley, das etwa<br />

70 Kilometer nordöstlich von<br />

Adelaide liegt, liefern über<br />

500 Weinbauern jährlich rd.<br />

65.000 Tonnen Weintrauben an<br />

etwa 50 Weinkellereien. Heute<br />

werden sechs der zehn besten<br />

Weine <strong>Australien</strong>s im Umkreis<br />

der Stadt hergestellt. In Adelaide<br />

ist auch das National Wine<br />

Centre of Australia beheimatet.<br />

Quelle: Australia.info, April 2011;<br />

adelaidehillswine.com.au<br />

9.<br />

Vermögens-,<br />

Finanz- und<br />

Ertragslage


9. Vermögens-, Finanz- und Ertragslage<br />

Die nachfolgend dargestellte Eröffnungsbilanz und<br />

die Planrechnungen der <strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung<br />

GmbH & Co. <strong>Australien</strong> 7 KG („Fondsgesellschaft“)<br />

wurden unter Berücksichtigung der<br />

Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuchs<br />

(„HGB“) erstellt. In Tz. 9.2 werden wesentliche<br />

Annahmen und Wirkungszusammenhänge erläutert.<br />

9.1 Eröffnungsbilanz der Fondsgesellschaft<br />

zum 28.03.2011 und Zwischenbilanz der<br />

Fondsgesellschaft zum 16.05.2011<br />

Die Eröffnungsbilanz der Fondsgesellschaft, der<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />

<strong>Australien</strong> 7 KG, wurde am 28.03.2011 erstellt und<br />

stellt sich wie folgt dar:<br />

Aktiva in Euro<br />

Ausstehende Einlage (AUD 1,00) 0,73<br />

Summe Aktiva 0,73<br />

Passiva<br />

Kapital 0,73<br />

Summe Passiva 0,73<br />

Umrechnungskurs: 1 AUD = 0,7311 EUR<br />

Die Zwischenbilanz der Fondsgesellschaft, der<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />

<strong>Australien</strong> 7 KG, wurde am 16.05.2011 erstellt und<br />

stellt sich wie folgt dar:<br />

Aktiva in Euro<br />

Ausstehende Einlage (AUD 1,00) 0,75<br />

Summe Aktiva 0,75<br />

Passiva<br />

Kapital 0,75<br />

Summe Passiva 0,75<br />

Umrechnungskurs: 1 AUD = 0,7468 EUR<br />

Es haben keine bilanz- und erfolgswirksamen<br />

Verände rungen und / oder Geschäftsvorfälle seit<br />

Aufstellung der Eröffnungsbilanz stattgefunden.<br />

Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften erfolgt<br />

die Bilanzierung in Euro. Für Zwecke der Bilanz<br />

wurden die jeweiligen Positionen zum festgelegten<br />

Anschaffungskurs am jeweiligen Stichtag angesetzt.<br />

112<br />

9.2 Prognose der Planrechnungen der<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH<br />

& Co. <strong>Australien</strong> 7 KG zum Ende der Jahre<br />

2011, 2012, 2013 und 2014<br />

Die nachstehenden Planrechnungen gehen davon<br />

aus, dass das Kommanditkapital der Fondsgesellschaft<br />

zum 12.12.2011 vollständig eingezahlt ist. Aus<br />

Vereinfachungsgründen wurden ggf. anfallende<br />

Zinsaufwendungen, die liquiditätsmäßig zum Teil<br />

im Folgejahr ab- oder zufließen, nicht abgegrenzt,<br />

sondern als Ertrag bzw. Aufwand in dem Jahr verbucht,<br />

in dem sie rechnerisch anfallen. Die Bezahlung<br />

des Kaufpreises für das Fondsobjekt ist für den<br />

29.12.2011 geplant. Aus Vereinfachungsgründen<br />

gehen die Planrechnungen davon aus, dass Mieteinnahmen<br />

erst ab 01.01.2012 entstehen. Im Jahr 2011<br />

sind aus Vereinfachungsgründen keine Zinseinnahmen<br />

veranschlagt. Betreffend das Jahr 2011 berücksichtigen<br />

die nachstehenden Planrechnungen das<br />

Rumpfgeschäftsjahr von der Gründung der Fondsgesellschaft<br />

bis zum 31.12.2011.<br />

Die Prognosen der Planrechnungen stellen auf das<br />

Anlageobjekt im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 1 der<br />

Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung ab.


Prognose der Planbilanz 2011, 2012, 2013 und 2014<br />

in AUD 2011 2012 2013 2014<br />

Aktiva<br />

A. Anlagevermögen<br />

I. Sachanlagen<br />

Gebäude 97.013.975 95.459.679 93.905.383 92.351.087<br />

B. Umlaufvermögen<br />

I. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände<br />

II. Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten 1.185.788 7.355.055 7.075.980 7.000.926<br />

C. Rechnungsabgrenzungsposten 991.667 891.667 791.667 691.667<br />

I. Vergütung unter dem Investment Management<br />

Agreement<br />

Summe Aktiva 99.191.429 103.706.400 101.773.029 100.043.679<br />

Passiva<br />

A. Eigenkapital<br />

I. Gezeichnetes Kapital 112.010.000 112.010.000 112.010.000 112.010.000<br />

II. Kapitalrücklage 5.600.000 5.600.000 5.600.000 5.600.000<br />

III. Gewinnvortrag / Verlustvortrag 0 -18.418.571 -13.903.600 -8.556.321<br />

IV. Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag -18.418.571 4.514.971 5.347.279 5.551.300<br />

Ausschüttungen / Entnahmen 0 0 -7.280.650 -14.561.300<br />

B. Verbindlichkeiten<br />

Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 0 0 0 0<br />

Summe Passiva 99.191.429 103.706.400 101.773.029 100.043.679<br />

Die Planbilanzen setzen auf den im prognostizierten<br />

Investitions- und Finanzierungsplan bzw. in der<br />

Prognoserechnung verwendeten Zahlen auf. Die Darstellung<br />

der Planbilanzen erfolgt zur Vereinfachung<br />

in australischen Dollar. Die tatsächlichen Bilanzen<br />

werden nach den gesetzlichen Vorschriften in Euro<br />

dargestellt.<br />

Aktiva: Die Fondsgesellschaft hält als Treugeber<br />

Anteile an einem australischen Treuhandvermögen,<br />

welches das Fondsobjekt hält. Entsprechend den<br />

deutschen Bilanzierungsvorschriften wird in der<br />

Handelsbilanz das Fondsobjekt als Anlagevermögen<br />

der Gesellschaft verbucht.<br />

113<br />

Passiva: Die Prognose geht von einer Vollplatzierung<br />

des Eigenkapitals zum 12.12.2011 aus. Nach Durchführung<br />

der geplanten Kapitalerhöhung beläuft<br />

sich das gezeichnete Kapital der Fondsgesellschaft<br />

auf AUD 112.010.000. Das Agio von insgesamt<br />

AUD 5.600.000 wird in der Position Kapitalrücklage<br />

ausgewiesen. Aufgrund von Abschreibungen sowie<br />

von Erwerbsnebenkosten ergibt sich im Jahr 2011<br />

ein handelsbilanzieller Verlust, der in die folgenden<br />

Jahre vorgetragen wird.


Prognose der Plan­Gewinn­ und Verlustrechnungen 2011, 2012, 2013 und 2014<br />

in AUD 22.3. – 31.12.<br />

2011<br />

115<br />

1.1. – 31.12.<br />

2012<br />

1.1. – 31.12.<br />

2013<br />

1.1. – 31.12.<br />

2014<br />

1. Umsatzerlöse (Mieteinnahmen / Veräußerungserlös) 0 8.630.900 8.997.496 9.335.611<br />

2. Abschreibungen Gebäude -129.525 -1.554.296 -1.554.296 -1.554.296<br />

3. Sonstige betriebliche Aufwendungen -17.665.601 -2.748.106 -2.461.010 -2.599.687<br />

4. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 0 186.473 365.089 369.671<br />

5. Zinsen und ähnliche Aufwendungen -623.445 0 0 0<br />

6. Sonstige Steuern 0 0 0 0<br />

Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag ­18.418.571 4.514.971 5.347.279 5.551.300<br />

Die Fondsgesellschaft erzielt aus dem Fondsobjekt<br />

Mieteinnahmen. In dieser Position ist neben den<br />

Mieteinnahmen die Umlage der Betriebsnebenkosten<br />

auf die Mieter berücksichtigt. Aus der Liquiditätsreserve<br />

erwirtschaftet die Fondsgesellschaft<br />

Zinseinnahmen. Bei den betrieblichen Aufwendungen<br />

handelt es sich vorwiegend um administrative<br />

Kosten (z. B. Kosten des Jahresabschlusses,<br />

Geschäftsbesorgungsvergütung, nicht umlegbare<br />

Betriebsnebenkosten der Fondsgesellschaft bzw.<br />

des Treuhandvermögens) sowie im Jahr 2011 um Erwerbsnebenkosten<br />

und Syndizierungskosten. Im Jahr<br />

2011 sind in Position 5. Zwischenfinanzierungszinsen<br />

enthalten, wobei es sich hier um eine Rücklage für<br />

ggf. entstehende Finanzierungskosten handelt (siehe<br />

hierzu auch die Hinweise in Tz. 3.2.1 ab Seite 27 bzw.<br />

Tz. 3.3.3 ab Seite 35).<br />

Prognoseplanzahlen für 2011, 2012, 2013 und 2014 gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 4 VermVerkProspV<br />

in AUD 2011 2012 2013 2014<br />

1. Investitionen<br />

Grundstücke und Gebäude 97.013.975 95.459.679 93.905.383 92.351.087<br />

Vergütung unter dem Investment Management<br />

Agreement<br />

2. Produktion<br />

991.667 891.667 791.667 691.667<br />

3. Umsatzerlöse (Mieteinnahmen) 0 8.630.900 8.997.496 9.335.611<br />

Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag ­18.418.571 4.514.971 5.347.279 5.551.300


Die Fondsgesellschaft hält alle bis auf einen Treuhandanteil<br />

des Treuhandvermögens („BF Australia 7<br />

Trust“). Der Treuhänder des Treuhandvermögens<br />

beabsichtigt (auf Rechnung des Treuhandvermögens<br />

und damit der Fondsgesellschaft), zum<br />

29.12.2011 das Fondsobjekt zu einem Kaufpreis von<br />

rd. AUD 91.700.000 zu erwerben. Unter Einbezug von<br />

Nebenkosten in Höhe von AUD 5.443.499 (Transfersteuern,<br />

sog. Stamp Duty, Rechtsberatung, sonstige<br />

Beratung) ergibt sich insgesamt ein Betrag von<br />

AUD 97.143.499. Die Abweichung zum Ansatz in der<br />

116<br />

Bilanz resultiert aus den anteiligen Abschreibungen<br />

für das Jahr 2011 von AUD 129.525.<br />

Weitere Investitionen in Grundstücke und Gebäude<br />

sind nicht geplant. Die Fondsgesellschaft ist nicht im<br />

Bereich der Produktion tätig, sondern beschränkt<br />

sich auf die vermögensverwaltende Tätigkeit der<br />

Vermietung des Fondsobjekts. Daher können keine<br />

Planzahlen zur Produktion dargestellt werden. Aus<br />

Vereinfachungsgründen wurde unterstellt, dass für<br />

das Jahr 2011 keine Einnahmen aus der Vermietung<br />

der Fondsimmobilie anfallen.<br />

Prognose der Finanzlage 2011, 2012, 2013 und 2014 gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 VermVerkProspV<br />

in AUD 22.3. – 31.12.<br />

2011<br />

Einnahmen<br />

Kapitaleinlage inklusive Agio 117.610.000<br />

1.1. – 31.12.<br />

2012<br />

1.1. – 31.12.<br />

2013<br />

1.1. – 31.12.<br />

2014<br />

Mieteinnahmen inkl. Betriebsneben kostenumlage 0 8.630.900 8.997.496 9.335.611<br />

Zinseinnahmen 0 186.473 365.089 369.671<br />

Summe 117.610.000 8.817.373 9.362.585 9.705.283<br />

Ausgaben<br />

Kaufpreis Objekt inklusive Transaktions kosten 97.143.499<br />

Anlaufkosten 18.324.380<br />

Zinsaufwand EK-Vorfinanzierung 623.445 0<br />

Bewirtschaftungskosten<br />

Umlegbare Betriebsnebenkosten 0 507.844 551.710 89.426<br />

Nicht umlegbare Betriebsnebenkosten 0 1.135.198 1.136.233 1.637.190<br />

Aufwendungen für Instandhaltung und Vermietung 0 493.000 52.000 135.608<br />

Summe 116.091.324 2.136.042 1.739.943 1.862.224<br />

Gesellschaftskosten<br />

Haftungs- und Geschäftsführungs vergütung 6.570 6.570 6.570 6.570<br />

Vergütung Treuhandkommanditist 17.850 18.207 18.571 18.943<br />

Vergütung Trustee des australischen Treuhandvermögens<br />

72.568 74.019 75.500 77.010<br />

Vergütungen für Geschäftsbesorgung und Beratung 0 129.750 230.763 238.997<br />

Steuerberatung und Jahresabschluss 130.900 213.518 218.188 222.962<br />

Sonstige Kosten 105.000 70.000 71.475 72.981<br />

Summe 332.888 512.064 621.067 637.463<br />

Einnahmenüberschuss vor Steuern in <strong>Australien</strong> 1.185.788 6.169.267 7.001.575 7.205.596


Die voraussichtliche Finanzlage der Fondsgesellschaft<br />

in den Jahren 2011 bis 2014 wird auf der Einnahmenseite<br />

durch die Vermietung des Fondsobjekts<br />

geprägt. Für das Jahr 2011 sind keine Zahlungen<br />

prognostiziert. Mieteinnahmen aus der Vermietung<br />

der Fondsimmobilie sind erst zum 01.01.2012 zu<br />

erwarten. Auf Grundlage der Mietverträge mit dem<br />

Ministerium für Infrastruktur des Bundesstaates<br />

South Australia sind Einnahmen in Höhe von anfänglich<br />

rd. AUD 8,6 Mio. geplant. Des Weiteren sind<br />

Zinseinnahmen aus der Anlage der Liquiditätsreserve<br />

bzw. der aufgelaufenen Mieteinnahmen sowie der<br />

anzusparenden Ausschüttungen / Entnahmen auf<br />

Basis eines kalkulatorischen Zinssatzes von 4,5 Prozent<br />

p. a. angesetzt (siehe Tz. 7.1.2). Auf der Ausgabenseite<br />

sind die Fonds- und Bewirtschaftungskosten<br />

inklusive der Kosten des australischen Treuhandvermögens<br />

berücksichtigt. Der projizierte Überschuss,<br />

der sich aus der Differenz der Einzahlungen und der<br />

Auszahlungen ergibt, soll im Betrachtungszeitraum<br />

unter Berücksichtigung der geplanten Liquiditätsreserve<br />

an die Anleger ausgeschüttet werden. Weitere<br />

detaillierte Erläuterungen zur vorstehend dargestellten<br />

Liquiditätsplanung der Fondsgesellschaft sind in<br />

Tz. 7 beschrieben.


10.<br />

Rechtliche<br />

Grundlagen<br />

A wie … Anziehungskraft. Das<br />

liegt an dem besonderen Flair<br />

und der Lebensqualität, für die<br />

Adelaide international berühmt<br />

ist. Vor allem unzählige Festivals,<br />

die der Hauptstadt von<br />

South Australia den Beinamen<br />

„Festival City“ eingebracht haben,<br />

locken jährlich Besucher aus<br />

aller Welt an. Im Ranking der<br />

Zeitung „The Economist“ von<br />

2010 liegt Adelaide auf Platz 8<br />

der lebens wertesten Städte<br />

weltweit. Der Property Council<br />

of Australia hat in diesem Jahr<br />

Adelaide als lebenswerteste<br />

Stadt <strong>Australien</strong>s ausgezeichnet.<br />

Quelle: The Economist Intelligence Unit,<br />

The Liveability Ranking and Overview 2010;<br />

The Property Council of Australia, 2011


10. Rechtliche Grundlagen<br />

10.1 Einführung<br />

Die nachfolgende Darstellung stellt die wesentlichen<br />

rechtlichen Aspekte des Beteiligungsangebots dar.<br />

Diese Zusammenfassung ersetzt nicht das sorgfältige<br />

Studium des gesamten Beteiligungsangebots nebst<br />

Beitrittsvereinbarung, insbesondere auch der dazu<br />

gehörenden abgedruckten Verträge und Vereinbarungen<br />

(Tz. 13 „Gesellschaftsvertrag“ und Tz. 14<br />

„Treuhandvertrag“). Interessierte Anleger, denen die<br />

notwendigen Fachkenntnisse für eine Beteiligung<br />

an einem geschlossenen Immobilienfonds fehlen,<br />

sollten keine Beteiligungsentscheidung treffen, ohne<br />

sich zuvor durch einen sachkundigen Berater aufklären<br />

zu lassen.<br />

Das Beteiligungsangebot an der <strong>Bayernfonds</strong><br />

Immo bilienverwaltung GmbH & Co. <strong>Australien</strong> 7 KG<br />

(„Fondsgesellschaft“) richtet sich vornehmlich<br />

an natürliche Personen, die in Deutschland ihren<br />

ausschließlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen<br />

Aufenthalt haben und in Deutschland unbeschränkt<br />

einkommensteuerpflichtig sind, ihre Beteiligung im<br />

steuerlichen Privatvermögen halten und diese nicht<br />

fremdfinanzieren. Die Ausführungen sind ausschließlich<br />

auf diese Zielgruppe ausgerichtet. Gleichwohl<br />

können sich grundsätzlich natürliche oder juristische<br />

Personen im Rahmen der Kapitalerhöhungen gemäß<br />

§ 4 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft,<br />

grundsätzlich als Treugeber über den Treuhandkommanditisten,<br />

beteiligen. Details hierzu siehe auch in<br />

Tz. 1.3 bzw. in Tz. 11. Die Beteiligung wird ausschließlich<br />

in Deutschland angeboten.<br />

Eine Beteiligung von Gesellschaften bürgerlichen<br />

Rechts, Gemeinschaften und Ehepaaren in der<br />

Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw.<br />

Gemeinschaft ist ausgeschlossen. Personen, die (i)<br />

Staatsangehörige der USA, Kanadas, Japans, Großbritanniens<br />

oder <strong>Australien</strong>s sind, (ii) Inhaber einer<br />

dauerhaften Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung<br />

der USA („Green Card“), Kanadas, Japans, Großbritanniens<br />

oder <strong>Australien</strong>s sind, (iii) ihren gewöhnlichen<br />

Aufenthalt / Wohnsitz oder Sitz in den USA, in Kanada,<br />

Japan, Großbritannien oder <strong>Australien</strong> haben<br />

und / oder (iv) die Beteiligung für eine Vermögensmasse<br />

mit Sitz in den USA, in Kanada, Japan, Großbritannien<br />

oder <strong>Australien</strong> eingehen oder einer solchen<br />

anbieten, sind als Kommanditisten der Fondsgesellschaft<br />

bzw. Treugeber ausgeschlossen. Anlässlich der<br />

Aufnahme und auf Verlangen des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten haben Gesellschafter bzw. Treu-<br />

120<br />

geber zu versichern und nachzuweisen, dass keine<br />

der im vorstehenden Satz genannten Bedingungen<br />

vorliegt. Der geschäftsführende Kommanditist kann<br />

im Einzelfall Ausnahmen von den Regelungen in diesem<br />

Absatz zulassen. Weitere Details hierzu siehe in<br />

§ 3 Abs. (5) des in Tz. 13 abgedruckten Gesellschaftsvertrags<br />

der Fondsgesellschaft sowie in der Beitrittsvereinbarung<br />

für dieses Beteiligungsangebot.<br />

Anleger können ihre Beteiligung auch nicht wirksam<br />

an in vorstehendem Absatz genannte Personen übertragen<br />

bzw. zu deren Gunsten in sonstiger Weise<br />

verfügen oder ihren Anteil diesen Personen wirksam<br />

vererben, sofern der geschäftsführende Kommanditist<br />

seine Zustimmung verweigert. Darüber hinaus<br />

enthalten §§ 23, 24 des Gesellschaftsvertrags der<br />

Fondsgesellschaft weitere Beschränkungen der<br />

Möglichkeit zur Übertragung der / Verfügung über<br />

bzw. Vererbung der Beteiligung (siehe dazu auch die<br />

Ausführungen in nachstehender Tz. 10.2). Geht die<br />

Beteiligung auf in vorstehendem Absatz genannte<br />

Personen über bzw. fällt ein Gesellschafter bzw. Treugeber<br />

in Zukunft unter den in vorstehenden Absätzen<br />

genannten Personenkreis, kann der Gesellschafter<br />

bzw. Treugeber vom geschäftsführenden Kommanditisten<br />

aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.<br />

Vorstehende Beschränkungen und Ausschlussmöglichkeiten<br />

gelten im Rahmen des Treuhandvertrags<br />

entsprechend.<br />

Die Fondsgesellschaft bietet im Rahmen einer Kapitalerhöhung<br />

die mittelbare Beteiligung über die<br />

FCT Finanzcontrol Treuhand GmbH („Treuhandkommanditist“)<br />

als Treugeber an (Details zu dem Gesellschafts-<br />

und dem Treuhandvertrag, siehe Tz. 10.2<br />

bzw. Tz. 10.3). Komplementär der Fondsgesellschaft<br />

ist die Real I.S. Fund Management GmbH („Komplementär“)<br />

und geschäftsführender Kommanditist ist<br />

die Real I.S. Beteiligungs GmbH („geschäftsführender<br />

Kommanditist“).<br />

Die Beteiligung erfolgt auf der Grundlage der Regelungen<br />

der Beitrittsvereinbarung durch Zahlung des<br />

Beteiligungsbetrags zzgl. eines Agios von 5 Prozent<br />

bezogen auf den gesamten Beteiligungsbetrag.<br />

Angaben betreffend die Anlageziele und die Anlagepolitik<br />

der Vermögensanlagen (§ 9 Abs. 1 VermVerk-<br />

ProspV): Die Fondsgesellschaft hält mit Ausnahme<br />

eines Treuhandanteils, der von der Real I.S. Australia<br />

Pty Ltd gehalten wird, alle Treuhandanteile an dem<br />

BF Australia 7 Trust („Treuhandvermögen“ oder


„Trust“), einem Treuhandvermögen nach australischem<br />

Recht. Das Treuhandvermögen selbst hat nach<br />

australischem Recht keine eigene Rechtspersönlichkeit<br />

bzw. Rechtsfähigkeit (Details dazu siehe Tz. 10.5),<br />

sondern wird von einem Treuhänder rechtsgeschäftlich<br />

vertreten und das Treuhandvermögen wird vom<br />

Treuhänder gesondert ausschließlich auf Rechnung<br />

der Treugeber (hier der Fondsgesellschaft) gehalten<br />

und verwaltet. Daher ist das nachstehend beschriebene<br />

Grundstück nebst aufstehender Immobilie (das<br />

„Fondsobjekt“) das Anlageobjekt im Rahmen der<br />

vorliegenden Vermögensanlage. Der Treuhänder des<br />

Trusts, The Trust Company (Australia) Limited („Treuhänder“)<br />

ist aufgrund einer Optionsvereinbarung<br />

(„Put and Call Option Deed“) berechtigt, die Eigentumsrechte<br />

an dem Grundstück mit aufstehender Immobilie<br />

„77 Grenfell Street, Adelaide, South Australia“<br />

(„Fonds objekt“) voraussichtlich zum 29.12.2011<br />

zu erwerben. Der Treuhänder wird das Fondsobjekt<br />

nach Erwerb treuhänderisch für die Treugeber (also<br />

im Wesentlichen für die Fondsgesellschaft) als<br />

Begünstigte aus dem Treuhandvermögen halten<br />

und langfristig vermieten (Anlageziel der Fondsgesellschaft).<br />

Das Anlageobjekt bzw. die Anlageziele<br />

sind insofern zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

noch nicht hergestellt bzw. erreicht, sondern erst mit<br />

Durchführung des geplanten Erwerbs des Fondsobjekts<br />

im Dezember 2011, wobei für den geplanten<br />

Erwerb bereits alle erforderlichen Verträge mit dem<br />

Verkäufer des Fondsobjekts abgeschlossen wurden<br />

(Optionsvereinbarung, siehe oben) bzw. endverhandelt<br />

wurden (Realisierungsgrad der Vermögensanlage).<br />

Die Fondsgesellschaft bzw. deren Gesellschafter<br />

können auf der Grundlage der vertraglichen Regelungen<br />

des Treuhandvertrags für das Treuhandvermögen<br />

bzw. des Gesellschaftsvertrags für die<br />

Fondsgesellschaft alle wesentlichen Entscheidungen<br />

betreffend das Fondsobjekt und dessen Erwerb,<br />

Vermietung und Verkauf treffen. Die Anlagepolitik<br />

der Vermögensanlage basiert auf den entsprechenden<br />

vertraglichen Grundlagen dieser Verträge und<br />

Vereinbarungen. Wirtschaftlich berechtigt an dem<br />

Fondsobjekt bzw. den Erträgen aus der Vermietung<br />

und Verpachtung des Fondsobjekts ist als Treugeber<br />

damit im Wesentlichen die Fondsgesellschaft.<br />

Der Erwerb und die Vermietung des Fondsobjekts<br />

ist das einzig vorgesehene Projekt der Fondsgesellschaft<br />

und die Nettoeinnahmen aus dieser Vermögensanlage<br />

werden ausschließlich dazu genutzt.<br />

Weitere Projekte bzw. Investitionen sind nicht<br />

geplant.<br />

121


Bei dem Beteiligungsangebot handelt es sich gemäß<br />

dem zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung angestrebten<br />

Fondskonzept auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />

zunächst um einen reinen Eigenkapitalfonds<br />

(siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3.2.1 auf Seite 27<br />

bzw. in Tz. 3.3.3 auf Seite 35 sowie in Tz. 3.3.4 auf<br />

Seite 36). Ziel ist es, den Erwerb der Eigentumsrechte<br />

am Fondsobjekt einschließlich Nebenkosten und<br />

Kosten der Fondsstrukturierung ausschließlich durch<br />

Übersicht über die wesentlichen vertraglichen Beziehungen<br />

Deutschland<br />

<strong>Australien</strong><br />

Real I.S. Beteiligungs GmbH<br />

(geschäftsführender Kommanditist)<br />

Real I.S.<br />

Fund Management GmbH<br />

(Komplementär)<br />

Vereinbarungen über<br />

- Platzierungsgarantie<br />

- Kapitalvermittlung<br />

- Finanzierungsvermittlung<br />

Investment Management<br />

Agreement<br />

Real I.S. AG<br />

(Real I.S.)<br />

Real I.S. Australia Pty Ltd<br />

(Real I.S. Australia)<br />

122<br />

Kapitaleinlagen nebst Agio der Anleger zu finanzieren<br />

(Mittelherkunft). Die über die Kapitalerhöhung<br />

gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft<br />

angestrebten Nettoeinnahmen aus diesem<br />

Beteiligungsangebot reichen auf der Grundlage des<br />

prognostizierten Finanzierungs- und Investitionsplans<br />

aus, um die vorstehenden Projekte zu realisieren<br />

und damit Anlageziele zu erreichen. Für sonstige<br />

Zwecke werden die Nettoeinnahmen nicht genutzt.<br />

AUD 9.999 als Treugeber<br />

AUD 1<br />

AUD 0<br />

Geschäftsbesorgung<br />

The Trust Company<br />

(Australia) Limited<br />

(Treuhänder)<br />

1 Treuhandanteil<br />

Treuhandvereinbarung (Trust Deed)<br />

Anleger<br />

FCT Finanzcontrol Treuhand GmbH<br />

(Treuhandkommanditist)<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung<br />

GmbH & Co. <strong>Australien</strong> 7 KG<br />

(Fondsgesellschaft oder Emittent)<br />

alle übrigen<br />

Treuhandanteile<br />

BF Australia 7 Trust<br />

(australisches Treuhandvermögen)<br />

77 Grenfell Street<br />

Adelaide<br />

(Fondsobjekt)


Die Anteile am geschlossenen Immobilienfonds <strong>Bayernfonds</strong><br />

<strong>Australien</strong> 7 werden von der Fondsgesellschaft<br />

(<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH &<br />

Co. <strong>Australien</strong> 7 KG) emittiert.<br />

10.2 Gesellschaftsrechtliche Verträge und Vereinbarungen<br />

der Fondsgesellschaft<br />

10.2.1 Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />

Der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft („Gesellschaftsvertrag“)<br />

ist vollständig unter Tz. 13 dieses<br />

Beteiligungsprospekts abgedruckt.<br />

Die Fondsgesellschaft, an der sich die Anleger mittelbar<br />

als Treugeber beteiligen, wurde von der Real I.S.<br />

Beteiligungs GmbH (als geschäftsführender Kommanditist),<br />

der Real I.S. Fund Management GmbH<br />

(als Komplementär) sowie der FCT Finanzcontrol<br />

Treuhand GmbH (als Treuhandkommanditist) in der<br />

Rechtsform einer Kommanditgesellschaft gegründet<br />

(nachstehend werden diese Gesellschaften auch<br />

„Gründungsgesellschafter“ genannt). Die Fondsgesellschaft<br />

wurde am 22.03.2011 wirtschaftlich gegründet<br />

und am 28.03.2011 unter der Firma <strong>Bayernfonds</strong><br />

Immobilienverwaltung GmbH & Co. <strong>Australien</strong><br />

7 KG und unter der Nummer HRA 96959 im Handelsregister<br />

des Amtsgerichts München eingetragen. Der<br />

Sitz und die Geschäftsanschrift der Fondsgesellschaft<br />

sind in der Innere Wiener Str. 17 in 81667 München.<br />

Angaben gemäß § 6 Satz 1 Nr. 1 VermVerkProspV:<br />

Die Höhe des gezeichneten Kapitals und damit der<br />

gezeichneten und bereits vollständig eingezahlten<br />

Kapitalanteile (in Form von Kommanditanteilen)<br />

beträgt derzeit AUD 10.000. Es bestehen daher keine<br />

ausstehenden Einlagen auf das Kapital des Emittenten<br />

(der Fondsgesellschaft). Das Kapital ist wie folgt<br />

zerlegt (d. h. das Kapital wurde durch die Gründungsgesellschafter<br />

wie folgt übernommen):<br />

Der Komplementär, die Real I.S. Fund Management<br />

GmbH Sitz: München), ist am Vermögen der Fondsgesellschaft<br />

nicht beteiligt; der Komplementär leistet<br />

keine Einlage.<br />

Der geschäftsführende Kommanditist, die Real I.S.<br />

Beteiligungs GmbH (Sitz: München), hält bereits vollständig<br />

eingezahlte Kommanditanteile an der Fondsgesellschaft<br />

in Höhe von insgesamt AUD 10.000<br />

(davon AUD 1 direkt und AUD 9.999 indirekt als<br />

Treugeber über den Treuhandkommanditisten) und<br />

123<br />

für ihn ist eine Hafteinlage von EUR 0,70 im Handelsregister<br />

eingetragen.<br />

Der Treuhandkommanditist, die FCT Finanzcontrol<br />

Treuhand GmbH (Sitz: München), hält derzeit keinen<br />

Kapitalanteil. Zukünftig wird er ausschließlich im<br />

Rahmen der Kapitalerhöhungen gemäß § 4 des<br />

Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft Kapitalanteile<br />

übernehmen und diese treuhänderisch auf<br />

Rechnung der Anleger (Treugeber) halten.<br />

Die für den Treuhandkommanditisten und jeden<br />

Kommanditisten, mit Ausnahme des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten, im Handelsregister<br />

einzutragende Hafteinlage beträgt stets AUD 10.<br />

Die für den geschäftsführenden Kommanditisten im<br />

Handelsregister einzutragende Hafteinlage beträgt<br />

AUD 1. Für Zwecke der Eintragung in das Handelsregister<br />

gilt: AUD 1 = EUR 0,70.<br />

Der Anleger ist als Treugeber nach dem Gesellschaftsvertrag<br />

einem Kommanditisten wirtschaftlich<br />

gleichgestellt. Im Folgenden wird daher – unabhängig<br />

davon, ob der Anleger seine Beteiligung während<br />

der Fondslaufzeit letztlich als Kommanditist oder<br />

weiterhin indirekt als Treugeber über den Treuhandkommanditisten<br />

hält – auch einheitlich von Gesellschafter<br />

und Gesellschafterrechten gesprochen.<br />

Rechte der Anleger (Hauptmerkmale der Anteile<br />

gemäß § 6 Satz 1 Nr. 1 VermVerkProspV)<br />

Zunächst mittelbar als Treugeber über den Treuhandkommanditisten<br />

oder später auch als Kommanditisten<br />

beteiligte Anleger („Anleger“) haben gegenüber<br />

der Fondsgesellschaft und ggf. dem Treuhandkommanditisten<br />

die im Gesellschaftsvertrag und dem<br />

Treuhandvertrag festgelegten und nachfolgend dargestellten<br />

Rechte (§ 4 Satz 1 Nr. 1 VermVerkProspV):<br />

Dies sind als Vermögensrechte der Anspruch auf<br />

Beteiligung am Ergebnis und auf Entnahmen sowie<br />

der Anspruch auf Teilhabe am Auseinandersetzungsguthaben<br />

bei Auflösung der Fondsgesellschaft bzw.<br />

Abfindung bei Ausscheiden des Anlegers. Außerdem<br />

hat der Anleger Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung<br />

bzw. im schriftlichen Umlaufverfahren<br />

sowie die im Gesellschafts- und Treuhandvertrag<br />

festgelegten Informations- und Kontrollrechte. Die<br />

Einzelheiten regeln der Gesellschaftsvertrag (vgl.<br />

Tz. 13) und der Treuhandvertrag (vgl. Tz. 14). Weitere<br />

Rechte stehen dem Anleger im Zusammenhang mit<br />

dieser Beteiligung nicht zu.


Rechte der Gesellschafter<br />

Die Hauptmerkmale der Anteile und damit die Rechte<br />

der Gesellschafter zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

stimmen bis auf die nachfolgend aufgeführten<br />

Ausnahmen mit den Rechten der Anleger<br />

überein:<br />

Der geschäftsführende Kommanditist ist zusätzlich<br />

zu den vorstehend für Anleger genannten Gesellschafterrechten<br />

zur Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />

befugt, im Rahmen einer Generalvollmacht<br />

zur Vertretung der Fondsgesellschaft berechtigt und<br />

erhält eine jährliche Vergütung. Für die Ausübung<br />

der Geschäftsführung erhält der geschäftsführende<br />

Kommanditist ab dem Jahr 2011 von der Fondsgesellschaft<br />

eine Vergütung von AUD 3.000 p. a. ggf.<br />

zzgl. Umsatzsteuer (siehe dazu § 21A des Gesellschaftsvertrags).<br />

Bezogen auf seine Kapitaleinlage ist<br />

der geschäftsführende Kommanditist gewinn- und<br />

entnahmeberechtigt wie die übrigen Gesellschafter.<br />

Der Komplementär ist nicht am Vermögen der Fondsgesellschaft<br />

beteiligt, so dass er nicht am Ergebnis,<br />

den Entnahmen und einem Auseinandersetzungsguthaben<br />

der Fondsgesellschaft teilnimmt. Er erhält<br />

jedoch eine jährliche Haftungsvergütung. Für die<br />

Übernahme der Haftung erhält der Komplementär ab<br />

dem Jahr 2011 von der Fondsgesellschaft eine Vergütung<br />

von AUD 3.000 p. a. ggf. zzgl. Umsatzsteuer<br />

(siehe dazu § 21 des Gesellschaftsvertrags).<br />

Gesetzliche Regelung Abweichung<br />

Natürliche Personen als Gesellschafter, in der Position<br />

eines Komplementärs grundsätzlich mit unbeschränkter<br />

Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft<br />

124<br />

Der Treuhandkommanditist hält im eigenen Namen<br />

keinen Anteil an der Fondsgesellschaft, so dass ihm<br />

Gesellschafterrechte lediglich treuhänderisch für die<br />

Anleger zustehen. Der Treuhandkommanditist erhält<br />

von und zulasten der Gesellschaft für die mit der<br />

Treuhandschaft für sämtliche Treugeber verbundenen<br />

Tätigkeiten ab dem Jahr 2011 eine jährliche Vergütung<br />

in Höhe von insgesamt AUD 15.000 jeweils<br />

zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in jeweils gültiger<br />

Höhe. Die Vergütung erhöht sich ab dem 01.01.2012<br />

jährlich um 2 Prozent.<br />

Gemäß § 3 Abs. (6) des Gesellschaftsvertrags der<br />

Fondsgesellschaft gilt die Mindestbeteiligung von<br />

AUD 15.000 zzgl. Agio nicht für die Beteiligung des<br />

geschäftsführenden Kommanditisten. Auch hat<br />

der geschäftsführende Kommanditist kein Agio zu<br />

entrichten.<br />

Darüber hinaus stehen den Gründungsgesellschaftern<br />

innerhalb und außerhalb des Gesellschaftsvertrags<br />

keine Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte<br />

und auch keine sonstigen Gesamtbezüge zu, insbesondere<br />

Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen,<br />

Versicherungsentgelte, Provisionen<br />

und Nebenleistungen jeder Art (§ 7 Abs. 1 Satz 1<br />

Nr. 3 VermVerkProspV).<br />

Der Gesellschaftsvertrag des Emittenten (Fondsgesellschaft)<br />

weicht hinsichtlich der nachfolgenden<br />

Regelungen von den gesetzlichen Regelungen ab<br />

und macht dabei von gesetzlich vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten<br />

Gebrauch:<br />

Beim Komplementär handelt es sich um eine Gesellschaft<br />

mit beschränkter Haftung. Diese ist eine juristische Person<br />

und haftet für Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern<br />

ausschließlich mit ihrem Gesellschaftsvermögen<br />

(§ 13 Abs. 2 GmbHG).<br />

§ 164 HGB – Geschäftsführung durch den Komplementär Der Komplementär ist von der Geschäftsführung im gesetzlich<br />

zulässigen Umfang ausgeschlossen. Der geschäftsführende<br />

Kommanditist führt die Geschäfte der Fondsgesellschaft<br />

und ist zur Beauftragung Dritter mit Aufgaben<br />

der Geschäftsführung berechtigt (§ 9 des Gesellschaftsvertrags).<br />

§ 170 HGB Der geschäftsführende Kommanditist hat Generalvollmacht<br />

zur Vertretung der Fondsgesellschaft (§ 9 des<br />

Gesellschaftsvertrags).<br />

§§ 112, 161 Abs. 2, 165 HGB Der Komplementär und der geschäftsführende Kommanditist<br />

sind vom gesetzlichen Wettbewerbsverbot befreit<br />

(§ 9 des Gesellschaftsvertrags).


Gesetzliche Regelung Abweichung<br />

§ 166 HGB Die Gesellschafter sind berechtigt, die Handelsbücher und<br />

Papiere der Fondsgesellschaft einzusehen.<br />

Der geschäftsführende Kommanditist informiert die Gesellschafter<br />

über deren gesetzliches Kontrollrecht hinaus<br />

über wesentliche Geschäftsvorgänge, die wirtschaftliche<br />

Situation der Fondsgesellschaft sowie über Geschäftsverlauf<br />

und Lage der Fondsgesellschaft (§ 10 des Gesellschaftsvertrags).<br />

§§ 119, 161 Abs. 2 HGB – Einberufung Gesellschafterversammlung,<br />

Beschlussfassung, Mehrheitsentscheidungen,<br />

Ermittlung der Mehrheit<br />

125<br />

Die Gesellschafterversammlungen werden auf Antrag des<br />

geschäftsführenden Kommanditisten, des Komplementärs,<br />

des Treuhandkommanditisten, des Beirats oder auf<br />

Antrag von Gesellschaftern, die mindestens 30 Prozent<br />

des Gesellschaftskapitals vertreten, durchgeführt. Der<br />

geschäftsführende Kommanditist beruft grundsätzlich die<br />

Gesellschafterversammlungen ein.<br />

Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich im schriftlichen<br />

Umlaufverfahren gefasst. Dabei ist grundsätzlich<br />

ein Teilnahmequorum von mindestens 30 Prozent der<br />

Stimmen aller Gesellschafter erforderlich. Wird dieses<br />

nicht erreicht, kann eine zweite schriftliche Beschlussfassung<br />

durchgeführt werden, bei der kein Mindestquorum<br />

zu beachten ist. Eine ordnungsgemäß einberufene<br />

Gesellschafterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl<br />

der anwesenden Gesellschafter beschlussfähig, sofern der<br />

geschäftsführende Kommanditist sowie der Treuhandkommanditist<br />

anwesend oder vertreten sind.<br />

Gesellschafterbeschlüsse bedürfen grundsätzlich nur der<br />

einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Einer<br />

Mehrheit von 75 Prozent der abgegebenen Stimmen bedürfen<br />

die in § 15 Abs. 2 dargelegten Beschlussfassungen.<br />

Verfügungen über einen Gesellschafts- bzw. Treuhandanteil<br />

gemäß § 23 des Gesellschaftsvertrags bedürfen, soweit<br />

nicht unzulässig, der Zustimmung des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten.<br />

Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen<br />

gewertet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als<br />

abgelehnt.<br />

Das Stimmrecht bemisst sich nach dem Verhältnis des<br />

Kapitalanteils (Kapitalkonto I) eines Gesellschafters, wobei<br />

AUD 1 einer Stimme entspricht.<br />

Gesellschafter können sich bei der Ausübung von Stimmrechten<br />

von einem schriftlich bevollmächtigten Vertreter<br />

vertreten lassen (vgl. zu den Gesellschafterbeschlüssen<br />

§§ 13 bis 17 des Gesellschaftsvertrags).<br />

§§ 167 ff. HGB Der Komplementär erhält für die Übernahme des Haftungsrisikos<br />

ab dem Jahr 2011 eine jährliche Vergütung in<br />

Höhe von AUD 3.000 ggf. zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer<br />

(§ 21 des Gesellschaftsvertrags). Es bestehen umfangreiche<br />

Sonderregelungen hinsichtlich der Ergebnisverteilung<br />

sowie der Entnahmeberechtigung (§§ 19, 20 des Gesellschaftsvertrags).<br />

Der geschäftsführende Kommanditist erhält für die Geschäftsführung<br />

ab dem Jahr 2011 eine jährliche Vergütung<br />

in Höhe von AUD 3.000 ggf. zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.


Gesetzliche Regelung Abweichung<br />

§§ 167 ff. HGB Der Treuhandkommanditist erhält von und zulasten der<br />

Fondsgesellschaft für die mit der Treuhandschaft für<br />

sämtliche Treugeber verbundenen Tätigkeiten ab dem<br />

Jahr 2011 eine jährliche Vergütung in Höhe von insgesamt<br />

AUD 15.000 jeweils zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in<br />

jeweils gültiger Höhe. Die Vergütung erhöht sich ab dem<br />

01.01.2012 jährlich um 2 Prozent.<br />

§ 181 BGB Der geschäftsführende Kommanditist und der Komplementär<br />

sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit<br />

(§ 9 des Gesellschaftsvertrags).<br />

Der Gesellschaftsvertrag des Komplementärs des<br />

Emittenten (Fondsgesellschaft), der Real I.S. Fund<br />

Management GmbH, weicht in den folgenden Regelungen<br />

von den gesetzlichen Regelungen ab und<br />

macht dabei von gesetzlich vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten<br />

Gebrauch:<br />

Gesetzliche Regelung Abweichung<br />

Verfügung über Geschäftsanteile durch notarielle<br />

Beurkundung der Abtretung (§ 15 Abs. 3 GmbHG)<br />

Gemeinsame Vertretungsmacht der Geschäftsführer<br />

(§ 35 Abs. 2 Satz 1 GmbHG)<br />

126<br />

Jede Verfügung über Geschäftsanteile bedarf zu ihrer<br />

Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung aller Gesellschafter.<br />

Die Gesellschaft hat nur einen Geschäftsführer, der die<br />

Gesellschaft allein vertritt. Sind mehrere Geschäftsführer<br />

bestellt, so wird die Gesellschaft jeweils durch zwei<br />

Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in<br />

Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.<br />

Wettbewerbsverbot für Gesellschafter Der alleinige Gesellschafter Real I.S. AG Gesellschaft für<br />

Immobilien Assetmanagement ist ohne Entgelt allgemein<br />

von jedem Wettbewerbsverbot befreit. Eine Befreiung<br />

kann ferner durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss<br />

erteilt werden.<br />

§ 181 BGB Durch Gesellschafterbeschluss kann Geschäftsführern die<br />

Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft bei Geschäften<br />

mit sich selbst zu vertreten.<br />

10.2.2 Gesellschaftszweck, Geschäftstätigkeit<br />

der Fondsgesellschaft und Anlageziele<br />

bzw. Anlagepolitik<br />

Gegenstand des Unternehmens ist der direkte<br />

und / oder über Treuhandverhältnisse indirekte Erwerb,<br />

die Verwaltung – insbesondere durch Vermietung<br />

und Verpachtung – sowie die Veräußerung von<br />

Grundstücken bzw. grundstücksgleichen Rechten.<br />

Die Fondsgesellschaft ist zu allen Rechtsgeschäften<br />

und Rechtshandlungen berechtigt, die geeignet erscheinen,<br />

den Gesellschaftszweck unmittelbar oder<br />

mittelbar zu fördern. Die Fondsgesellschaft kann zur<br />

Erreichung des Gesellschaftszwecks auch Beteiligungen<br />

an anderen Gesellschaften eingehen. Die<br />

Fondsgesellschaft kann die Handlungen, die zur Erreichung<br />

ihres Zwecks erforderlich oder zweckmäßig<br />

sind, selbst vornehmen oder durch Dritte vornehmen<br />

lassen. Die Fondsgesellschaft ist berechtigt, freie Liquidität<br />

verzinslich anzulegen. Die Fondsgesellschaft<br />

ist nicht berechtigt, gewerblich tätig zu werden und<br />

Tätigkeiten auszuüben bzw. Geschäfte zu betreiben,<br />

die einer Genehmigung oder Erlaubnis nach § 34c


Gewerbeordnung oder nach § 32 i. V. m. § 1 KWG<br />

bedürfen. Die Fondsgesellschaft ist ausschließlich vermögensverwaltend<br />

im ertragssteuerlichen Sinn tätig.<br />

Die wichtigsten Tätigkeitsbereiche der Fondsgesellschaft<br />

stimmen mit dem vorstehenden Gesellschaftszweck<br />

überein (§ 8 Abs. 1 VermVerkProspV).<br />

Angaben gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 bzw. § 9 Abs. 2 der<br />

VermVerkProspV: Die wichtigste laufende Investition<br />

der Fondsgesellschaft ist der Erwerb und die<br />

anschließende langfristige Vermietung des Fondsobjekts<br />

mit der Adresse 77 Grenfell Street, Adelaide,<br />

South Australia („Anlageobjekt“, Details dazu siehe<br />

Tz. 5). Das Anlageobjekt wird dabei über das Treuhandvermögen<br />

BF Australia 7 Trust gehalten werden.<br />

Nach Durchführung des Erwerbs sind gemäß<br />

dem Geschäftsplan für die Fondsgesellschaft mit<br />

Ausnahme der Finanzanlagen (regelmäßige Anlage<br />

der freien Liquidität) bzw. der laufenden Instandhaltungsaufwendungen<br />

betreffend das Anlageobjekt<br />

keine weiteren laufenden Investitionen geplant.<br />

Für das Anlageobjekt (Fondsobjekt) werden nach<br />

Erwerb keine dinglichen Belastungen bestehen und<br />

es bestehen keine rechtlichen oder tatsächlichen<br />

Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeit des<br />

Anlageobjekts (insbesondere auch nicht bezogen auf<br />

das Anlageziel). Da es eine aufschiebende Bedingung<br />

im Kaufvertrag über das Fondsobjekt ist, werden<br />

zum vorgesehenen Erwerbszeitpunkt am 29.12.2011<br />

alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen<br />

(zur Erreichung des Anlageziels) vorliegen. Erforderlich<br />

ist dabei eine staatliche Ankaufsgenehmigung<br />

durch das Foreign Investment Review Board („FIRB“),<br />

die zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung bereits<br />

beantragt ist, derzeit aber noch nicht vorliegt (siehe<br />

hierzu Details in Tz. 10.6.2 und Hinweise in Tz. 3.2.1<br />

ab Seite 27).<br />

Über die Anschaffung des Anlageobjekts sind zum<br />

Zeitpunkt der Prospektaufstellung folgende Verträge<br />

abgeschlossen: Der Treuhänder des australischen<br />

Treuhandvermögens (BF Australia 7 Trust) hat zum<br />

19.05.2011 eine Optionsvereinbarung („Put and Call<br />

Option Deed“) zum Ankauf des Fondsobjekts abgeschlossen.<br />

Der Übergang von Nutzen und Lasten bzw.<br />

die Kaufpreiszahlung sind bei Ausübung der Rechte<br />

aus der Optionsvereinbarung durch den Käufer oder<br />

Verkäufer bzw. bei Vorliegen der kaufvertraglichen<br />

Bedingungen für den 29.12.2011 vorgesehen. Der<br />

Kaufvertrag ist der Optionsvereinbarung bereits<br />

endverhandelt als Anlage beigefügt. Für das Fonds-<br />

127<br />

objekt bestehen langfristige Mietverträge über den<br />

Großteil der vermietbaren Flächen, insbesondere mit<br />

dem Ministerium für Infrastruktur des Bundesstaates<br />

South Australia. Die Fondsgesellschaft wird über das<br />

ihr vorgeschaltete australische Treuhandvermögen<br />

mit Erwerb der Rechte am Fondsobjekt in diese Verträge<br />

sowie alle weiteren das Fondsobjekt betreffenden<br />

bestehenden verbleibenden Verträge (z. B.<br />

Service- oder Lieferverträge) eintreten. Die Fondsgesellschaft<br />

hat weiterhin Verträge mit der Real I.S.<br />

AG für Geschäftsbesorgung und für Konzeption und<br />

mittelbar über das vorgeschaltete Treuhandvermögen<br />

für Kapitalvermittlung(en) und für eine Platzierungsgarantie<br />

abgeschlossen. Darüber hinaus wurde<br />

auf Ebene des australischen Treuhandvermögens ein<br />

Geschäftsbesorgungsvertrag (sog. Investment Management<br />

Agreement) mit der Real I.S. Australia Pty<br />

Ltd und eine Treuhandvereinbarung mit dem australischen<br />

Treuhänder (sog. Trust Deed) geschlossen.<br />

Mit seinem Beitritt zur Fondsgesellschaft erklärt der<br />

jeweilige Anleger seine Zustimmung zum Abschluss<br />

bzw. zur Übernahme der vorgenannten Verträge<br />

durch die Fondsgesellschaft. Die Gesellschafter können<br />

die abgeschlossenen Verträge gemäß § 10 des<br />

Gesellschaftsvertrags einsehen und stimmen ihnen<br />

mit ihrem Beitritt zu.<br />

Über das Fondsobjekt wurde von den Gutachtern<br />

von CB Richard Ellis, Adelaide, mit Datum 28.04.2011<br />

ein Verkehrswertgutachten und Analysen für den<br />

Objekt-Cashflow erstellt. Das Verkehrswertgutachten<br />

bestätigt einen Verkehrswert oberhalb des mit dem<br />

Verkäufer vereinbarten Kaufpreises für das Fondsobjekt<br />

(Details dazu siehe auch unter Tz. 1.7).<br />

10.2.3 Geschäftsführung und Vertretung<br />

Zur Geschäftsführung befugt ist im Innenverhältnis<br />

ausschließlich der geschäftsführende Kommanditist.<br />

Der geschäftsführende Kommanditist ist die<br />

Real I.S. Beteiligungs GmbH (Details siehe in Tz. 12.3<br />

bzw. Tz. 12.5). Der geschäftsführende Kommanditist<br />

erfüllt alle Funktionen der Geschäftsführung alleine.<br />

Der Komplementär ist entgegen der gesetzlichen<br />

Bestimmung nach dem Gesellschaftsvertrag im<br />

Innenverhältnis von der Geschäftsführung ausgeschlossen,<br />

wobei die organschaftliche Vertretung<br />

der Fondsgesellschaft durch den Komplementär<br />

erfolgt. Der Komplementär vertritt im Außenverhältnis<br />

die Fondsgesellschaft einzeln. Komplementär der<br />

Fondsgesellschaft ist die Real I.S. Fund Management<br />

GmbH (Details siehe Tz. 12.4). Der geschäftsführende<br />

Kommanditist verfügt im gesetzlich zulässigen


Rahmen über eine Generalvollmacht zur Vertretung<br />

der Fondsgesellschaft. Er ist im Rahmen seiner Generalvollmacht<br />

ebenfalls einzelvertretungsberechtigt.<br />

Zu den Rechten und Pflichten der Geschäftsführung<br />

siehe § 9 des in Tz. 13 abgedruckten Gesellschaftsvertrags<br />

der Fondsgesellschaft.<br />

10.2.4 Kapital und Kapitalerhöhung, Aufnahme<br />

von Gesellschaftern<br />

Der Beteiligungsprospekt muss gemäß § 9 Abs. 1<br />

Verk ProspG mindestens einen Werktag vor dem<br />

öffentlichen Angebot veröffentlicht werden. Das<br />

öffentliche Angebot beginnt daher frühestens einen<br />

Tag nach Veröffentlichung des Beteiligungsprospekts.<br />

Das Gesellschaftskapital ist in Kommanditbeteiligungen<br />

zerlegt. Der geschäftsführende Kommanditist<br />

ist im Rahmen des öffentlichen Angebots und unter<br />

Wahrung der gesellschaftsvertraglichen Regelungen<br />

berechtigt, das Gesellschaftskapital durch die Erhöhung<br />

der Beteiligung des Treuhandkommanditisten<br />

bis zum 31.12.2012 (mit Verlängerungsmöglichkeit<br />

bis zum 31.12.2013) in einem oder mehreren Schritten<br />

auf voraussichtlich rd. AUD 112.010.000 (zzgl.<br />

Agio) zu erhöhen. Den Anlegern wird, unter Berücksichtigung<br />

des mittelbar sowie unmittelbar gehaltenen<br />

Kapitalanteils des geschäftsführenden Kommanditisten<br />

in Höhe von insgesamt AUD 10.000, dieser<br />

Beteiligungsbetrag in Form von Kommanditkapital<br />

angeboten (Art, Anzahl und Gesamtbetrag der angebotenen<br />

Vermögensanlage). Der geschäftsführende<br />

Kommanditist ist abhängig vom Investitionsvolumen<br />

der Fondsgesellschaft berechtigt, das Gesellschaftskapital<br />

um bis zu 10 Prozent zu überschreiten bzw. zu<br />

unterschreiten und damit einhergehend auch Erhöhungen<br />

bzw. Reduzierungen beim Gesamtbetrag des<br />

Agios vorzunehmen. Kapitalerhöhungen erfolgen<br />

jeweils mit Wirkung zum Beginn des Kalendermonats<br />

der Annahme des Beitritts bzw. der Zulassung zur<br />

Erhöhung des Kapitalanteils.<br />

Es kann sich grundsätzlich jede natürliche oder<br />

juristische Person gemäß den Voraussetzungen des<br />

Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft – insbesondere<br />

der Voraussetzungen gemäß §§ 3 und 4<br />

des Gesellschaftsvertrags – und der entsprechenden<br />

Beitrittsvereinbarung im Rahmen der Kapitalerhöhungen<br />

über den Treuhandkommanditisten als<br />

Treugeber beteiligen. Ein Beitritt als Kommanditist<br />

ist grundsätzlich ausgeschlossen; hiervon unberührt<br />

bleibt die Möglichkeit der Umwandlung der<br />

Treuhandbeteiligung in eine Direktbeteiligung als<br />

128<br />

Kommanditist nach § 5 Abs. (4) des Gesellschaftsvertrags<br />

der Fondsgesellschaft. Die durch eine solche<br />

Umwandlung entstehenden Kosten (z. B. Kosten der<br />

Eintragung ins Handelsregister) hat der wechselnde<br />

Treugeber zu tragen. Die zu ersetzenden Kosten<br />

richten sich nach dem Preisverzeichnis der Fondsgesellschaft<br />

oder dem ihres Geschäftsbesorgers<br />

(derzeit Real I.S. AG, www.realisag.de), das von dem<br />

wechselnden Treugeber jederzeit eingesehen werden<br />

kann und auf Wunsch kostenlos zugesandt wird.<br />

Die zu ersetzenden Kosten betragen derzeit EUR 70<br />

zzgl. Umsatzsteuer. Die für den wechselnden Treugeber<br />

im Handelsregister einzutragende Haftsumme<br />

beträgt EUR 7.<br />

Die Treugeber dürfen die Kommanditbeteiligung nicht<br />

ihrerseits (u. a. als Treuhänder) für Dritte erwerben<br />

oder halten. Die Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

als Treugeber erfolgt durch Abgabe eines Angebots<br />

des Treugebers auf Abschluss eines Treuhandvertrags,<br />

Annahme dieses Angebots durch den Treuhandkommanditisten<br />

und Zulassung des Treuhandkommanditisten<br />

zur Kapitalerhöhung gemäß § 4 des<br />

Gesellschaftsvertrags durch den geschäftsführenden<br />

Kommanditisten. Die Treugeber werden über die Annahme<br />

des Angebots auf Abschluss eines Treuhandvertrags<br />

und die Zulassung des Treuhandkommanditisten<br />

zur entsprechenden Kapitalerhöhung gemäß<br />

§ 4 des Gesellschaftsvertrags informiert; die Treugeber<br />

verzichten gemäß § 151 BGB auf den Zugang der<br />

Annahmeerklärung. Soweit sich aus dem Zusammenhang<br />

nichts anderes ergibt, entspricht die Stellung<br />

des Treugebers derjenigen eines Kommanditisten.<br />

Der geschäftsführende Kommanditist hat gemäß<br />

den gesellschaftsvertraglichen Regelungen freies<br />

Ermessen, Beitrittsangebote nicht anzunehmen und<br />

Kapitalerhöhungen nicht vorzunehmen. Insbesondere<br />

Beitrittsangebote und Angebote zur Kapitalerhöhung,<br />

bei deren Annahme ein Gesellschafter (mit<br />

Ausnahme des Treuhandkommanditisten) einzeln<br />

oder zusammen mit dem Gesellschafter nahestehenden<br />

Personen bzw. diesen ihrerseits Nahestehenden<br />

zu 10 Prozent oder mehr am Gesellschaftskapital<br />

beteiligt wäre, kann der geschäftsführende Kommanditist<br />

ganz oder teilweise annehmen bzw. nicht<br />

annehmen. Der Anbietende hat auf Verlangen des<br />

geschäftsführenden Kommanditisten zu versichern<br />

und nachzuweisen, welche Personen am Anbietenden<br />

direkt und mittelbar beteiligt sind, diesen direkt<br />

und mittelbar beherrschen oder zu beherrschen in<br />

der Lage sind, direkt und mittelbar Anspruch auf


Ausschüttungen des Anbietenden haben bzw. in welcher<br />

Weise dem Anbietenden Personen nahestehen.<br />

Nahestehende Personen umfassen insbesondere (i)<br />

Familienmitglieder des Anbietenden (d. h. Eltern,<br />

Geschwister, Kinder, Großeltern, Geschwister der<br />

Eltern, Kinder der Geschwister sowie deren Ehepartner),<br />

(ii) Ehepartner, (iii) Familienmitglieder des<br />

Ehepartners, (iv) vom Anbietenden und / oder seinen<br />

Familienmitgliedern bzw. den Familienmitgliedern<br />

seines Ehepartners geleitete, gehaltene und / oder<br />

beherrschte in- oder ausländische Personen- oder<br />

Kapitalgesellschaften, (v) Mitgesellschafter in- oder<br />

ausländischer Personengesellschaften im Sinne von<br />

(iv) und deren Ehepartner bzw. (vi) von Mitgesellschaftern<br />

beherrschte in- oder ausländische Kapitalgesellschaften<br />

im Sinne von (iv) sowie (vii) in- oder<br />

ausländische Stiftungen oder Treuhandvermögen,<br />

deren Begünstigter der Anbietende, sein Ehepartner,<br />

seine Familienmitglieder bzw. Familienmitglieder<br />

seines Ehepartners und / oder Mitgesellschafter im<br />

Sinne von (vi) sind.<br />

Die Erhöhung der Kommanditeinlage des Treuhandkommanditisten<br />

bzw. die Aufnahme weiterer Gesellschafter<br />

ist mit Ausnahme des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten hinsichtlich jedes Gesellschafters<br />

insoweit aufschiebend bedingt, dass nach gezeichneten<br />

Beteiligungsbeträgen keine natürliche Person<br />

direkt als Gesellschafter und mittelbar über nahestehende<br />

Personen (einschließlich anderer Gesellschafter)<br />

gemäß vorstehendem Absatz<br />

(i) 10 Prozent oder mehr des Gesellschaftskapitals<br />

hält bzw. zu erwerben berechtigt ist, und / oder<br />

(ii) 10 Prozent oder mehr des Gesellschaftskapitals<br />

kontrolliert bzw. die Möglichkeit zur Kontrolle hat.<br />

Bis zur Eintragung als Kommanditist im Handelsregister<br />

und bis zum Eintritt der vorstehenden aufschiebenden<br />

Bedingungen stellt der Kommanditist bzw.<br />

der Treuhandkommanditist Beteiligungsbeträge der<br />

Treugeber der Fondsgesellschaft jeweils als atypisch<br />

stiller Gesellschafter zur Verfügung bzw. wird zumindest<br />

so gestellt. Die Regelungen des Gesellschaftsvertrags<br />

der Fondsgesellschaft gelten für diesen<br />

Zeitraum soweit möglich sinngemäß.<br />

Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, etwaige Änderungen<br />

seiner in der Beitrittsvereinbarung gemachten<br />

Angaben der Fondsgesellschaft unverzüglich<br />

mitzuteilen. Jeder Gesellschafter ist auch verpflichtet,<br />

129<br />

der Fondsgesellschaft unaufgefordert seine steuerrechtliche<br />

„Ansässigkeit“ außerhalb der Bundesrepublik<br />

Deutschland bzw. jede künftige Änderung<br />

seiner steuerrechtlichen „Ansässigkeit“ mitzuteilen.<br />

Auf Anforderung des geschäftsführenden Kommanditisten<br />

hat jeder Gesellschafter Nachweis über den<br />

Ort seiner „Ansässigkeit“ im Sinne des Steuerrechts<br />

zu erbringen. Verzieht ein Gesellschafter ins Ausland,<br />

soll er der Fondsgesellschaft einen inländischen<br />

Zustellungsbevollmächtigten benennen. Gleiches<br />

gilt für Gesellschafter mit Wohnsitz im Ausland. Der<br />

geschäftsführende Kommanditist hat überdies das<br />

Recht, von den Gesellschaftern Angaben zur Erteilung<br />

von Auskünften gegenüber Steuerbehörden<br />

oder kontoführenden Banken zu verlangen, soweit<br />

dies gesetzlich geboten ist, von den Steuerbehörden<br />

gefordert wird oder zur Freistellung, Ermäßigung<br />

oder Erstattung von Abzugsteuern erforderlich ist.<br />

In den zuletzt genannten Fällen ist der geschäftsführende<br />

Kommanditist zudem berechtigt, von den<br />

Gesellschaftern die Ausfertigung ggf. notwendiger<br />

Steuerformulare und -erklärungen oder die Mitwirkung<br />

hierbei zu verlangen.<br />

Die Gesellschafter bzw. Treugeber bevollmächtigen<br />

den geschäftsführenden Kommanditisten unwiderruflich,<br />

unter Befreiung von den Beschränkungen<br />

des § 181 BGB durch Erhöhung der Beteiligung des<br />

Treuhandkommanditisten das Kapital zur Finanzierung<br />

des durchzuführenden bzw. durchgeführten<br />

Gesellschaftszwecks auf das in § 4 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags<br />

genannte Gesellschaftskapital zu<br />

erhöhen und diejenigen Erklärungen abzugeben und<br />

Handlungen vorzunehmen, die insoweit sachdienlich<br />

oder erforderlich sind. Eine separate Zustimmung<br />

der übrigen Gesellschafter oder Treugeber ist hierfür<br />

nicht erforderlich.<br />

Der Gesamtbetrag der angebotenen Vermögensanlagen<br />

in Form von Kommanditanteilen beläuft<br />

sich auf AUD 112.000.000 (zzgl. rd. AUD 5.600.000<br />

Agio). Der Mindestbeteiligungsbetrag jedes künftig<br />

beitretenden Anlegers soll mindestens AUD 15.000<br />

betragen; höhere Beteiligungsbeträge müssen durch<br />

1.000 ohne Rest teilbar sein (Erwerbspreis). Auf den<br />

Beteiligungsbetrag künftig beitretender Anleger<br />

wird ein Agio von 5 Prozent erhoben. Demgemäß ergibt<br />

sich rechnerisch eine Anzahl von maximal 7.466<br />

Kommanditanteilen. Da auch Beteiligungen von<br />

über AUD 15.000 möglich sind, kann sich die Anzahl<br />

der angebotenen Vermögensanlagen auch ermäßigen.<br />

Sollte das Gesellschaftskapital im Rahmen der


gesellschaftsvertraglichen Regelungen um bis zu<br />

10 Prozent erhöht werden, wird sich die maximale<br />

Anzahl der angebotenen Beteiligungen erhöhen.<br />

Der gesamte Beteiligungsbetrag zzgl. Agio ist in bar<br />

und gemäß der Beitrittsvereinbarung zu erbringen.<br />

Details zu Fälligkeit und Einzahlung siehe in Tz. 15.4<br />

„Abwicklungshinweise“.<br />

Der Kapitalanteil des Anlegers wird auf dem Kapitalkonto<br />

I geführt. Dieses ist unveränderlich und maßgebend<br />

für das Stimmrecht und – vorbehaltlich der<br />

Regelungen in §§ 19 bis 20 des Gesellschaftsvertrags<br />

– für die Ergebnisverteilung, das Entnahmerecht, die<br />

Beteiligung am Vermögen und am Auseinandersetzungsguthaben.<br />

Für die Beteiligung am Vermögen<br />

und am Auseinandersetzungsguthaben ist im Zeitraum<br />

der Platzierung unabhängig vom Zeitpunkt der<br />

Einlagenleistung der vereinbarte Kapitalanteil maßgeblich.<br />

Das Agio wird als Kapitalrücklage zunächst<br />

auf das Kapitalkonto II gebucht, und in Höhe des von<br />

einem Anleger in dem Kalenderjahr geleisteten Betrags<br />

zum 31.12. dieses Jahres wieder aufgelöst. Das<br />

Kapitalkonto II gilt als Rücklage nach § 264c Abs. 2<br />

S. 1 Ziffer II HGB.<br />

Der Komplementär leistet keine Kapitaleinlagen.<br />

Der (voll eingezahlte) Kapitalanteil des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten beträgt insgesamt<br />

AUD 10.000 (davon hält der geschäftsführende Kommanditist<br />

unmittelbar eine Kapitaleinlage von AUD 1<br />

und weitere AUD 9.999 mittelbar als Treugeber über<br />

den Treuhandkommanditisten).<br />

Die für den Treuhandkommanditisten und jeden<br />

Kommanditisten, mit Ausnahme des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten, im Handelsregister<br />

einzutragende Hafteinlage beträgt stets AUD 10.<br />

Die für den geschäftsführenden Kommanditisten im<br />

Handelsregister einzutragende Hafteinlage beträgt<br />

AUD 1. Für Zwecke der Eintragung in das Handelsregister<br />

gilt: AUD 1 = EUR 0,70.<br />

Der Anleger hat neben der Leistung seines Beteiligungsbetrags<br />

zzgl. Agio im Zusammenhang mit<br />

seiner Beteiligung noch folgende weitere Kosten zu<br />

tragen:<br />

130<br />

Im Fall des Wechsels eines Treugebers in die<br />

Stellung als Kommanditist fallen Bearbeitungskosten<br />

in Höhe von derzeit EUR 70 (Details siehe<br />

Tz. 10.2.4) sowie Kosten im Zusammenhang mit<br />

der Handelsregistervollmacht bzw. der Eintragung<br />

ins Handelsregister in gesetzlicher Höhe nach der<br />

Gebührentabelle für Gerichte und Notare sowie<br />

der Kostenordnung (wobei die Höhe dieser Gebühren<br />

vom Gegenstandswert abhängt) an.<br />

Kosten für Telefon, Internet, Porti usw. Die Kosten<br />

sind derzeit nicht bezifferbar.<br />

Kosten, die der Fondsgesellschaft aus einer<br />

verspäteten Mitteilung der Sonderwerbungskosten<br />

entstehen. Die Kosten sind derzeit nicht bezifferbar.<br />

Kosten der Übertragung und Teilung von Gesellschafts-<br />

und Treuhandbeteiligungen (§ 23 des<br />

Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft). Die<br />

Kosten richten sich nach dem Preisverzeichnis<br />

der Fondsgesellschaft oder dem ihres Geschäftsbesorgers<br />

(derzeit die Real I.S.), das jederzeit<br />

eingesehen werden kann und auf Wunsch dem<br />

Anleger kostenlos zugesendet wird. Zum Zeitpunkt<br />

der Prospektaufstellung betragen diese<br />

Kosten EUR 250 zzgl. Umsatzsteuer.<br />

Bearbeitungs- oder Bankgebühren bei Abruf des<br />

Beteiligungsbetrags bei einer Bank in einem EU-<br />

Staat. Die Kosten sind derzeit nicht bezifferbar.<br />

Kosten des Ausscheidens aus der Fondsgesellschaft<br />

in dem Fall, dass ein Anleger seinen Kapitalanteil<br />

sowie Agio nicht fristgerecht oder nicht<br />

in voller Höhe erbringt und die Geschäftsführung<br />

den Rücktritt von der Beitrittsvereinbarung erklärt<br />

(§ 7 des Gesellschaftsvertrags). Der Anleger<br />

trägt die im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden<br />

entstehenden Kosten und die der Fondsgesellschaft<br />

dadurch entstehenden Schäden, mindestens<br />

aber eine Schadenpauschale in Höhe des<br />

vereinbarten Agios. Macht die Fondsgesellschaft<br />

diese Schadenpauschale geltend, bleibt es dem<br />

Anleger vorbehalten, einen geringeren Schaden<br />

bzw. das Nichtvorliegen eines Schadens nachzuweisen.<br />

Die Fondsgesellschaft ist zudem berechtigt,<br />

ihre Schadenersatzansprüche mit etwaigen<br />

Rückzahlungsverpflichtungen zu verrechnen.<br />

Anstelle des Rücktritts kann der geschäftsführende<br />

Kommanditist den Kapitalanteil eines in<br />

Verzug geratenen Anlegers auf den Betrag der<br />

von ihm geleisteten Zahlung abzgl. Agio gemäß<br />

Beitrittsvereinbarung sowie abzgl. sämtlicher<br />

Schadenersatzansprüche herabsetzen (§ 7<br />

Abs. (5) des Gesellschaftsvertrags). Im Fall der<br />

Herabsetzung hat der hiervon betroffene Anleger


die diesbezüglichen Kosten, mindestens aber<br />

eine Schadenpauschale in Höhe von AUD 800<br />

zu ersetzen. Macht die Fondsgesellschaft diese<br />

Schadenpauschale geltend, kann der betroffene<br />

Anleger einen geringeren Schaden bzw. das<br />

Nichtvorliegen eines Schadens nachweisen.<br />

Bei nicht fristgerechter Einzahlung der Einlagen<br />

können dem Anleger außerdem Verzugszinsen in<br />

gesetzlicher Höhe (derzeit 5,12 Prozent) berechnet<br />

werden. Die Geltendmachung von darüber<br />

hinausgehenden Schadenersatzforderungen,<br />

z. B. zusätzlichen Bearbeitungsgebühren des<br />

Geschäftsbesorgers der Fondsgesellschaft, bleibt<br />

davon unberührt. Die Kosten sind derzeit nicht<br />

bezifferbar.<br />

Weitere Kosten für den Anleger sind mit dem Erwerb,<br />

der Verwaltung und der Veräußerung der Vermögensanlage<br />

nicht verbunden (§ 4 Satz 1 Nr. 10 Verm-<br />

VerkProspV).<br />

Die Anleger sind nicht zum Nachschuss verpflichtet.<br />

Wegen der Haftung im Fall der Einlagenrückgewähr<br />

(§ 171, § 172 Abs. 4 HGB i. V. m. § 4 Abs. 2 und § 5<br />

Abs. 3 des Treuhandvertrags, vgl. Tz. 14) wird auf die<br />

Darstellungen unter Tz. 3.5.1, Seite 49, verwiesen.<br />

Die Anleger haften für Gesellschaftsschulden gegenüber<br />

Dritten als direkt beteiligte Kommanditisten<br />

unmittelbar oder als zur Freistellung des Treuhandkommanditisten<br />

verpflichtete Treugeber mittelbar.<br />

Die Höhe der Haftung im Außenverhältnis ist auf den<br />

Betrag der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme<br />

beschränkt. Die Haftungsansprüche verjähren<br />

spätestens in fünf Jahren nach der Auflösung der<br />

Fondsgesellschaft oder Ausscheiden des Anlegers.<br />

Darüber hinaus können Anleger zur Erstattung von<br />

Zahlungen an die Fondsgesellschaft verpflichtet sein,<br />

die sie über ihren Gewinnanteil hinaus oder unter<br />

Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften, insbesondere<br />

Kapitalerhaltungsbestimmungen, erhalten haben.<br />

Der Anleger ist darüber hinaus nicht verpflichtet,<br />

weitere Leistungen zu erbringen, insbesondere<br />

weitere Zahlungen zu leisten (§ 4 S. 1 Nr. 11 Verm-<br />

VerkProspV).<br />

10.2.5 Kontrollrechte, Gesellschafterversammlung<br />

und Beschlussfassung, Beirat<br />

Jedem Gesellschafter stehen die Kontrollrechte<br />

gemäß § 166 HGB zu. Darüber hinaus haben die<br />

Gesellschafter das Recht, die Handelsbücher und<br />

131<br />

Papiere der Fondsgesellschaft durch einen Angehörigen<br />

der steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden<br />

Berufe einsehen zu lassen. Ferner sind sie durch<br />

die Geschäftsführung jährlich und über wesentliche<br />

Geschäftsvorgänge zu informieren (vgl. § 10 des<br />

Gesellschaftsvertrags).<br />

Grundsätzlich einmal jährlich, spätestens bis zum<br />

30.11., ist ein schriftliches Umlaufverfahren durchzuführen,<br />

in dem die Gesellschafterbeschlüsse gefasst<br />

werden. Eine Gesellschafterversammlung findet nur<br />

auf Antrag des geschäftsführenden Kommanditisten,<br />

des Komplementärs, des Treuhandkommanditisten,<br />

des Beirats oder von Gesellschaftern bzw. Treugebern,<br />

die mindestens 30 Prozent des Gesellschaftskapitals<br />

vertreten, statt (vgl. § 13 Abs. (1) und § 17<br />

Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags).<br />

Gesellschafterbeschlüsse bedürfen regelmäßig der<br />

einfachen Mehrheit, so z. B. über die Feststellung des<br />

Jahresabschlusses, über Entnahmen (Ausschüttungen),<br />

die Wahl des Abschlussprüfers, die Entlastung<br />

der geschäftsführenden Gesellschafter und die Wahl,<br />

Entlastung und Vergütung des Beirats.<br />

Folgende Beschlüsse bedürfen der Mehrheit von<br />

75 Prozent der abgegebenen Stimmen:<br />

die Änderung des Gesellschaftsvertrags oder<br />

weitere Kapitalerhöhungen;<br />

in Abweichung von § 25 des Gesellschaftsvertrags<br />

eine Auflösung der Fondsgesellschaft;<br />

das Eingehen von weiteren Beteiligungen,<br />

Erwerb von Grundstücken oder grundstücksgleichen<br />

Rechten und die Durchführung von Neubauvorhaben<br />

auf bereits erworbenen oder noch zu<br />

erwerbenden Grundstücken bzw. grundstücksgleichen<br />

Rechten, sofern die mit den einzelnen<br />

Maßnahmen verbundenen Kosten 10 Prozent des<br />

Gesellschaftskapitals übersteigen (klarstellend<br />

wird festgehalten, dass der Erwerb von Treuhandanteilen<br />

des Treuhandvermögens sowie der<br />

Erwerb des Grundstücks „77 Grenfell Street, Adelaide,<br />

South Australia, <strong>Australien</strong>, Certificate of<br />

Title Volume 5128 Folio 650“ durch den Treuhänder<br />

für Rechnung des Treuhandvermögens keiner<br />

erneuten Beschlussfassung bedarf);<br />

ein Widerruf der Geschäftsführungsbefugnis<br />

des geschäftsführenden Kommanditisten nebst<br />

Generalvollmacht;<br />

eine vollständige oder teilweise Einstellung der<br />

Tätigkeit der Fondsgesellschaft;


eine Veräußerung des Gesellschaftsvermögens<br />

oder wesentlicher Teile des Gesellschaftsvermögens,<br />

insbesondere der Treuhandanteile am<br />

Treuhandvermögen sowie<br />

betreffend der Zustimmung zu Beschlüssen des<br />

Treuhänders des Treuhandvermögens: (i) zur Veräußerung<br />

des Treuhandvermögens oder wesentlicher<br />

Teile davon, (ii) zum Erwerb von Beteiligungen,<br />

Grundstücken oder grundstücksgleichen<br />

Rechten und Durchführung von Neubauvorhaben<br />

durch den Treuhänder des Treuhandvermögens<br />

(wobei klargestellt wird, dass alle Rechtsgeschäfte<br />

betreffend den Erwerb des Grundstücks „77<br />

Grenfell Street, Adelaide, South Australia, <strong>Australien</strong>,<br />

Certificate of Title Volume 5128 Folio 650“<br />

durch den Treuhänder für Rechnung des Treuhandvermögens<br />

nicht einer erneuten Beschlussfassung<br />

bedürfen) und (iii) zum Abschluss und<br />

zur Änderung, Kündigung bzw. Aufhebung des<br />

Investment Management Agreements durch den<br />

Treuhänder des Treuhandvermögens.<br />

Verfügungen über einen Gesellschafts- bzw. Treuhandanteil<br />

gemäß § 23 des Gesellschaftsvertrags<br />

bedürfen, soweit nicht unzulässig, der Zustimmung<br />

des geschäftsführenden Kommanditisten.<br />

Das Stimmrecht bemisst sich nach dem Kapitalanteil<br />

(Kapitalkonto I) jedes Gesellschafters mit der Maßgabe,<br />

dass auf je AUD 1 je eine Stimme entfällt.<br />

Beschlussfähigkeit im schriftlichen Umlaufverfahren<br />

ist gegeben, wenn mindestens 30 Prozent der<br />

Stimmen aller Gesellschafter an der Abstimmung<br />

teilnehmen. Sofern eine Gesellschafterversammlung<br />

entsprechend den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags<br />

ordnungsgemäß einberufen wurde,<br />

ist diese unabhängig von der Zahl der anwesenden<br />

oder vertretenen Stimmen beschlussfähig, sofern der<br />

geschäftsführende Kommanditist und der Treuhandkommanditist<br />

anwesend oder vertreten sind. Wird<br />

die Beschlussfähigkeit im schriftlichen Umlaufverfahren<br />

nicht erreicht, können Beschlüsse in einer<br />

weiteren schriftlichen Abstimmung unabhängig von<br />

der Zahl der teilnehmenden Stimmen gefasst werden<br />

(vgl. § 16 des Gesellschaftsvertrags).<br />

Der Inhalt der Niederschrift gilt als von dem einzelnen<br />

Gesellschafter genehmigt, sofern er der Richtigkeit<br />

nicht binnen zwei Wochen seit dem Empfang<br />

gegenüber der Geschäftsführung schriftlich unter<br />

Angabe von Gründen widerspricht (vgl. § 14 Abs. (3)<br />

des Gesellschaftsvertrags).<br />

132<br />

Die Gesellschafter können einen Beirat zur Beratung,<br />

Unterstützung und Überwachung der Geschäftsführung<br />

bestellen. Bis zur Wahl eines entsprechenden<br />

Beirats ist der geschäftsführende Kommanditist<br />

berechtigt, einen vorläufigen Beirat zu bestellen. Der<br />

Beirat ist berechtigt, von der Geschäftsführung Berichterstattung<br />

über einzelne Geschäftsführungsangelegenheiten<br />

zu verlangen. Eine Weisungsbefugnis hat<br />

er jedoch nicht (vgl. § 12 des Gesellschaftsvertrags).<br />

10.2.6 Ergebnisbeteiligung, Entnahmen / Ausschüttungen<br />

und Liquiditätsüberschuss<br />

Nach Abzug der Vergütungen von Komplementär<br />

und geschäftsführendem Kommanditisten werden<br />

die verbleibenden Gewinne und Verluste sowie<br />

die steuerlichen Ergebnisse grundsätzlich auf die<br />

Gesellschafter bzw. Treugeber im Verhältnis ihrer<br />

zum jeweiligen Bilanzstichtag eingezahlten festen<br />

Kapitalkonten verteilt. Abweichend von vorstehendem<br />

Satz werden nach Möglichkeit die Ergebnisse<br />

während der Laufzeit der Platzierungsfrist, soweit<br />

möglich auch für steuerliche Zwecke, so verteilt, dass<br />

sämtliche Gesellschafter entsprechend ihrer vertragsgemäß<br />

eingezahlten Einlage zeitanteilig ab dem Monatsersten,<br />

der der vertragsgemäßen Einlageleistung<br />

folgt, relativ gleichgestellt werden. Hierzu werden –<br />

soweit erforderlich – später beitretenden bzw. ihren<br />

Kapitalanteil erhöhenden Gesellschaftern von nach<br />

dem Monatsersten ihrer vertragsgemäßen Einlageleistung<br />

anfallenden Gewinnen bzw. Verlusten der<br />

Fondsgesellschaft ggf. Vorabanteile zugerechnet, bis<br />

sämtlichen Gesellschaftern Gewinne bzw. Verluste<br />

der Fondsgesellschaft in gleicher anteiliger Höhe<br />

zugerechnet sind. Verlustanteile werden allen Gesellschaftern<br />

auch dann zugerechnet, wenn sie die Höhe<br />

ihrer Kapitalanteile übersteigen (weitere Details,<br />

auch zum nachstehenden Abschnitt, siehe § 19 und<br />

§ 20 des Gesellschaftsvertrags).<br />

Die Fondsgesellschaft ist nicht verpflichtet, die Gesellschafter<br />

zum Nachweis von Sonderwerbungskosten<br />

gesondert aufzufordern. Sonderwerbungskosten<br />

müssen bis spätestens 31.03. des Folgejahres der<br />

Fondsgesellschaft unter Vorlage von Belegen schriftlich<br />

mitgeteilt werden, anderenfalls können zusätzliche<br />

Kosten für den jeweiligen Anleger berechnet<br />

werden.<br />

Sollten gemäß den steuerlichen Vorschriften bei<br />

Gesellschaftern oder Treugebern Ergebnisse als steuerlich<br />

beachtliche Sondereinnahmen oder Sonderwerbungskosten<br />

entstehen, so sind diese Ergebnisse


für steuerliche Zwecke ausschließlich diesen zuzuweisen.<br />

Sofern hieraus bei der Fondsgesellschaft<br />

Mehrbelastungen resultieren, sind diese von dem<br />

verursachenden Gesellschafter zu tragen. Soweit<br />

solche Mehrbelastungen durch Treugeber veranlasst<br />

sind, ist der Treuhandkommanditist gegenüber der<br />

Fondsgesellschaft zu deren Tragung verpflichtet.<br />

Soweit Gewinne und Liquiditätsüberschüsse nach<br />

Auffassung des geschäftsführenden Kommanditisten<br />

nicht als angemessene Liquiditätsreserve benötigt<br />

werden, entscheiden die Gesellschafter über deren<br />

Verwendung. Der geschäftsführende Kommanditist<br />

und, sofern vorhanden, der Beirat unterbreiten<br />

den Gesellschaftern einen gemeinsamen Vorschlag<br />

über die für das vorangegangene Geschäftsjahr zu<br />

beschließenden Entnahmen. An den Entnahmen nehmen<br />

die Gesellschafter dergestalt teil, dass ihnen ein<br />

zeitanteiliger Entnahmeanspruch für den Zeitraum<br />

beginnend ab dem Monatsersten, der der vertragsgemäßen<br />

Leistung des Kapitalanteils folgt, zusteht.<br />

Der Zeitpunkt für die vertragsgemäße Leistung des<br />

Kapitalanteils ist aus der Beitrittsvereinbarung ersichtlich.<br />

Der geschäftsführende Kommanditist ist berechtigt,<br />

Gewinnausschüttungen bzw. Auszahlungen<br />

freier Liquidität auch bereits vor einem Gesellschafterbeschluss<br />

zur Auszahlung zu bringen. Entnahmen<br />

können auch dann erfolgen, wenn der Kapitalanteil<br />

durch Verluste gemindert ist.<br />

Soweit auf die an die Fondsgesellschaft geleisteten<br />

Zahlungen Kapitalertragsteuer oder eine andere vergleichbare<br />

Quellensteuer zu zahlen oder eine solche<br />

bereits abgezogen worden ist oder die Fondsgesellschaft<br />

aufgrund einer Verfügung der oder Vereinbarung<br />

mit den Steuerbehörden Steuern abzuführen<br />

hat und diese Steuern nur bestimmte Gesellschafter<br />

betreffen, ist der dafür erforderliche Betrag von den<br />

auf diese Gesellschafter entfallenden Ausschüttungen<br />

von der Fondsgesellschaft einzubehalten oder<br />

der Fondsgesellschaft zu erstatten.<br />

Die Fondsgesellschaft (<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung<br />

GmbH & Co. <strong>Australien</strong> 7 KG, Innere Wiener<br />

Straße 17, 81667 München) fungiert im Rahmen dieses<br />

Beteiligungsangebots als Zahlstelle, die bestimmungsgemäß<br />

Zahlungen (z. B. Ausschüttungen /<br />

Entnahmen) an die Anleger ausführt (§ 4 Satz 1 Nr. 4<br />

VermVerkProspV).<br />

133<br />

10.2.7 Haftung der Gesellschafter bzw. Treugeber<br />

Alle Gesellschafter bzw. Treugeber haben im Rahmen<br />

des (mittelbaren) Gesellschaftsverhältnisses,<br />

abgesehen von Fällen der Verletzung von Leben,<br />

Körper und Gesundheit, nur Vorsatz und grobe<br />

Fahrlässigkeit zu vertreten. Schadenersatzansprüche<br />

der Gesellschafter bzw. Treugeber untereinander<br />

sowie im Verhältnis zur Fondsgesellschaft verjähren<br />

nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem Ende<br />

des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und<br />

der Anspruchsinhaber von den Umständen, die den<br />

Anspruch begründen, und der Person des Schuldners<br />

Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit<br />

erlangen musste. Unabhängig von der Kenntnis bzw.<br />

grob fahrlässigen Unkenntnis verjährt der Anspruch<br />

bei grob fahrlässigen Handlungen spätestens nach<br />

Ablauf von fünf Jahren, ausgenommen bei der Verletzung<br />

des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.<br />

Bei Ansprüchen für Schäden aus der Verletzung des<br />

Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei<br />

vorsätzlicher Pflichtverletzung beträgt die Verjährungsfrist<br />

zehn Jahre ab Entstehung des Anspruchs<br />

(siehe § 11 des Gesellschaftsvertrags).<br />

Im Außenverhältnis gegenüber Gläubigern der<br />

Fondsgesellschaft haften die künftig sich als Treugeber<br />

beteiligenden Anleger nicht unmittelbar.<br />

Im Innenverhältnis zum Treuhandkommanditisten<br />

haften die Anleger jedoch vor Leistung ihres Beteiligungsbetrags<br />

nach § 171 Abs. 1 HGB i. V. m. § 4 Abs. 2<br />

und § 5 Abs. 3 des Treuhandvertrags bis zur Höhe des<br />

anteilig auf sie entfallenden Betrags der im Handelsregister<br />

eingetragenen Haftsumme. Nach Leistung<br />

des Beteiligungsbetrags ist auch im Innenverhältnis<br />

die Haftung für danach begründete Verbindlichkeiten<br />

ausgeschlossen (vgl. zu den Haftungsrisiken des<br />

Anlegers Tz. 3.5.1).<br />

Soweit der Beteiligungsbetrag eines Gesellschafters<br />

nach Entnahmen unter den Betrag der Haftsumme<br />

gemindert wird, lebt die unmittelbare Haftung<br />

gegenüber Gläubigern der Fondsgesellschaft bis zur<br />

Höhe der (anteiligen) Haftsumme wieder auf (§§ 172<br />

Abs. 4, 171 HGB). Mit Ausscheiden des Kommanditisten<br />

endet nicht zeitgleich die Haftung in Höhe der<br />

Haftsumme. Gesellschafter haften gemäß §§ 161<br />

Abs. 2, 160 HGB trotz ihres Ausscheidens aus der<br />

Fondsgesellschaft für die bis dahin begründeten<br />

Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft, wenn die<br />

Verbindlichkeit vor Ablauf von fünf Jahren nach dem<br />

Ausscheiden fällig ist und daraus Ansprüche gegen<br />

den Gesellschafter gerichtlich geltend gemacht<br />

werden.


10.2.8 Kündigung bzw. Beendigung der Beteiligung /<br />

Übertragung und Belastung sowie Teilung<br />

von Beteiligungen / Tod eines Gesellschafters<br />

bzw. Treugebers<br />

Die Fondsgesellschaft ist auf unbestimmte Dauer<br />

errichtet. Ein Anleger scheidet u. a. aus der Fondsgesellschaft<br />

aus bzw. kann von der Fondsgesellschaft<br />

ausgeschlossen werden, wenn<br />

er die Gesellschafts- bzw. Treuhandbeteiligung<br />

wirksam ordentlich gekündigt hat, mit Wirksamwerden<br />

der Kündigung. Dies ist jedoch erstmals<br />

zum 31.12.2026 möglich;<br />

ihm das Gesellschaftsverhältnis aus wichtigem<br />

Grund gekündigt worden ist;<br />

ihm gegenüber der Rücktritt von der Beitrittsvereinbarung<br />

erklärt worden ist;<br />

er durch Gesellschafterbeschluss aus wichtigem<br />

Grund aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen<br />

worden ist;<br />

über sein Vermögen oder seinen Nachlass ein Insolvenzverfahren<br />

eröffnet wird und eine entsprechende<br />

Erklärung der Geschäftsführung erfolgt.<br />

Weitere wichtige Details zur Dauer der Fondsgesellschaft<br />

bzw. zur Kündigung siehe in §§ 25, 26 und<br />

27 des Gesellschaftsvertrags sowie §§ 9 und 10 des<br />

Treuhandvertrags.<br />

Jeder Anleger kann seine Gesellschafts- bzw. Treuhandbeteiligung<br />

auf der Grundlage der gesellschaftsvertraglichen<br />

Regelungen und damit unter<br />

Einhaltung bestimmter Bedingungen rechtsgeschäftlich<br />

durch Abtretung übertragen oder in sonstiger<br />

Weise darüber verfügen, sofern der geschäftsführende<br />

Kommanditist schriftlich zustimmt. Die freie<br />

Handelbarkeit der Vermögensanlage ist durch<br />

nachstehende Umstände eingeschränkt (§ 4 Satz 1<br />

Nr. 3 VermVerkProspV):<br />

Der geschäftsführende Kommanditist muss einer<br />

Übertragung oder sonstigen Verfügung zustimmen.<br />

Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen<br />

eines wichtigen Grundes verweigert werden. Ein<br />

wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn<br />

infolge der Übertragung des bzw. Verfügung über<br />

den Gesellschaftsanteil: (i) ein Gesellschafter<br />

(mit Ausnahme des Treuhandkommanditisten)<br />

und / oder eine direkt oder mittelbar hinter diesem<br />

oder einem anderen Gesellschafter stehende<br />

natürliche Person einzeln und / oder zusammen<br />

mit jeweils nahestehenden Personen 10 Prozent<br />

134<br />

oder mehr des Gesellschaftskapitals gemäß § 4<br />

Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft<br />

hält bzw. zu erwerben berechtigt ist<br />

oder 10 Prozent oder mehr des Gesellschaftskapitals<br />

gemäß § 4 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags<br />

kontrolliert bzw. die Möglichkeit zur Kontrolle hat<br />

und (ii) bei der Gesellschaft und / oder dem Trust<br />

das Recht zur Nutzung steuerlicher Verluste bzw.<br />

steuerlicher Verlustvorträge nach australischem<br />

Recht entfallen würden.<br />

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere auch<br />

dann vor, wenn an Personen übertragen werden<br />

soll oder zu deren Gunsten in sonstiger Weise<br />

verfügt werden soll, die (i) Staatsangehörige<br />

der USA, Kanadas, Japans, Großbritanniens oder<br />

<strong>Australien</strong>s sind, (ii) Inhaber einer dauerhaften<br />

Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung der USA<br />

(„Green Card“), Kanadas, Japans, Großbritanniens<br />

oder <strong>Australien</strong>s sind, (iii) ihren gewöhnlichen<br />

Aufenthalt / Wohnsitz oder Sitz in den USA, in<br />

Kanada, Japan, Großbritannien oder <strong>Australien</strong><br />

haben und / oder (iv) die Beteiligung für eine<br />

Vermögensmasse mit Sitz in den USA, in Kanada,<br />

Japan, Großbritannien oder <strong>Australien</strong> eingehen<br />

oder einer solchen anbieten.<br />

Ein wichtiger Grund liegt ebenfalls vor, wenn<br />

gegen in- oder ausländisches Wertpapier- / Investmentrecht<br />

oder sonstiges Aufsichtsrecht verstoßen<br />

wird und / oder die Fondsgesellschaft künftig<br />

in- oder ausländischem Wertpapier- / Investmentrecht<br />

oder sonstigem Aufsichtsrecht unterläge,<br />

oder in sonstiger Weise gegen Gesetze oder<br />

Rechtsvorschriften verstoßen würde und wenn<br />

sich ein Erwerber nicht nach den Vorschriften<br />

des Geldwäschegesetzes in der jeweils gültigen<br />

Fassung hinreichend legitimiert.<br />

Eine Übertragung kann jeweils nur zum Ablauf<br />

des 31.12. eines Jahres bzw. zum Beginn des<br />

01.01. eines Jahres erfolgen.<br />

Jeder Gesellschafter bzw. Treugeber kann über<br />

seinen Gesellschafts- bzw. Treuhandanteil unter<br />

Einhaltung der nachstehenden Bedingungen<br />

verfügen, sofern der geschäftsführende Kommanditist<br />

schriftlich zugestimmt hat. Hierunter<br />

fallen insbesondere jede Übertragung eines<br />

Gesellschafts- bzw. Treuhandanteils oder eines<br />

Teils eines Gesellschafts- bzw. Treuhandanteils,<br />

beispielsweise anlässlich einer Schenkung, Veräußerung<br />

oder der Aufnahme neuer Gesellschafter<br />

oder Treugeber und, soweit nicht nach diesem<br />

Vertrag unzulässig, sonstige Verfügungen über<br />

einen Gesellschafts- bzw. Treuhandanteil sowie


die Abtretung von anderen Rechten oder Ansprüchen<br />

eines Gesellschafters bzw. Treugebers, die<br />

auf seiner Zugehörigkeit zur Fondsgesellschaft<br />

beruhen (insgesamt auch als „Verfügungen“<br />

bezeichnet). Für die Rechtsnachfolge und Übertragungen<br />

im Fall des Todes eines Gesellschafters<br />

gilt § 24 des Gesellschaftsvertrags.<br />

Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils oder<br />

eines Teils eines Gesellschaftsanteils an eine<br />

Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Gemeinschaften<br />

und Ehepaaren in der Form einer Gesellschaft<br />

bürgerlichen Rechts bzw. Gemeinschaft ist nicht<br />

gestattet.<br />

Die Bestellung von Pfandrechten ist grundsätzlich<br />

unzulässig, wobei der geschäftsführende Kommanditist<br />

auf schriftlichen Antrag hiervon nach<br />

eigenem Ermessen Ausnahmen zulassen kann.<br />

Eine Einräumung von dinglichen Nutzungsrechten<br />

am Gesellschaftsanteil durch den Gesellschafter<br />

bzw. Treugeber ist ebenfalls unzulässig. Gleiches<br />

gilt für jede Form von Unterbeteiligungen oder<br />

Treuhandverhältnissen, die wirtschaftlich als Unterbeteiligung<br />

oder vergleichbar anzusehen ist.<br />

Die Teilung von Gesellschaftsanteilen zur Übertragung<br />

erfordert grundsätzlich die Zustimmung<br />

des geschäftsführenden Kommanditisten. Bei<br />

Teilung entstehende Gesellschaftsanteile sollen<br />

mindestens AUD 15.000 betragen, wobei der<br />

geschäftsführende Kommanditist nach eigenem<br />

Ermessen auch geringere Beteiligungen zulassen<br />

kann. Beteiligungen müssen jeweils durch 1.000<br />

ohne Rest teilbar sein.<br />

Die im Zusammenhang mit einer Übertragung<br />

oder Teilung von Gesellschafts- bzw. Treuhandbeteiligungen<br />

verbundenen Kosten trägt der die<br />

Gesellschafts- oder Treuhandbeteiligung übertragende<br />

bzw. teilende Anleger. Die Kosten, zu<br />

denen auch eventuell bei der Fondsgesellschaft<br />

anfallende Steuern gehören, werden diesem<br />

Anleger von dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />

gesondert in Rechnung gestellt. Die zu<br />

ersetzenden Kosten, mit Ausnahme eventuell<br />

bei der Fondsgesellschaft anfallender Steuern,<br />

bestimmen sich nach dem Preisverzeichnis der<br />

Fondsgesellschaft oder dem ihres Geschäftsbesorgers,<br />

das von Anlegern jederzeit eingesehen<br />

werden kann. Für das Jahr 2011 beträgt die Gebühr<br />

EUR 250 zzgl. Umsatzsteuer.<br />

Gegebenenfalls durch die erforderliche Zustimmung<br />

des Treuhandkommanditisten (§ 8 des<br />

Treuhandvertrags).<br />

135<br />

Für den Handel mit Anteilen an der Fondsgesellschaft<br />

gibt es keinen funktionsfähigen Markt<br />

und es ist nicht absehbar, dass sich ein solcher<br />

Markt entwickelt. Die Fungibilität ist somit eingeschränkt,<br />

ein Verkauf der Beteiligung ist nicht<br />

gewährleistet.<br />

Jede beabsichtigte Übertragung bzw. Verfügung hat<br />

der Gesellschafter bzw. Treugeber dem geschäftsführenden<br />

Kommanditisten vorher schriftlich anzuzeigen<br />

und die Zustimmung zu beantragen.<br />

Zu Details zur Übertragung, Belastung und Teilung<br />

von Gesellschaftsanteilen siehe § 23 des in Tz. 13<br />

abgedruckten Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft.<br />

Stirbt ein Gesellschafter, wird die Fondsgesellschaft<br />

nicht aufgelöst, sondern fortgesetzt. Die Beteiligung<br />

des Gesellschafters geht auf seine Erben über. Soweit<br />

die Erben die Beteiligung in Erfüllung eines Vermächtnisses<br />

oder einer Auseinandersetzungsanordnung<br />

des Erblassers ganz oder teilweise übertragen,<br />

wird der Begünstigte neuer Gesellschafter.<br />

Liegt in der Person des Erben, des Vermächtnisnehmers<br />

oder des Begünstigten einer Auseinandersetzungsanordnung<br />

ein wichtiger Grund gemäß § 23<br />

Abs. (1) Satz 3 Buchstaben a) bis f) des Gesellschaftsvertrags<br />

der Fondsgesellschaft vor, kann der Übergang<br />

der Beteiligung binnen sechs Wochen nach<br />

Vorliegen der erforderlichen Informationen und<br />

Dokumente vom geschäftsführenden Kommanditisten<br />

durch schriftliche Erklärung untersagt werden.<br />

In diesem Fall scheidet der Erbe aus der Fondsgesellschaft<br />

aus. Besteht der wichtige Grund in der Person<br />

des Vermächtnisnehmers bzw. Begünstigten einer<br />

Auseinandersetzungsanordnung, bleibt der Erbe<br />

bzw. bleiben die Erben Gesellschafter.<br />

Die Erben bzw. Vermächtnisnehmer müssen sich<br />

durch Vorlage eines Erbscheins oder eines Erbnachweises<br />

entsprechend § 35 GBO legitimieren. Mehrere<br />

Erben oder Vermächtnisnehmer haben zur Wahrnehmung<br />

ihrer Rechte aus der Beteiligung einen gemeinsamen<br />

Bevollmächtigten zu bestellen und dem<br />

geschäftsführenden Kommanditisten die Bestellung<br />

schriftlich unter Angabe von Namen und Adresse des<br />

Bestellten anzuzeigen. Bis zur Klärung des Erbfalls<br />

ruhen die Stimmrechte und ausstehende Ausschüttungen<br />

werden zurückbehalten. Der Erbfall ist dem


geschäftsführenden Kommanditisten unverzüglich<br />

schriftlich anzuzeigen.<br />

Weitere wichtige Details hierzu siehe in § 24 des in<br />

Tz. 13 abgedruckten Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft.<br />

10.2.9 Auseinandersetzungsguthaben, Abfindung<br />

Scheidet ein Anleger aus der Fondsgesellschaft aus,<br />

hat er – außer wenn ihm gegenüber gemäß § 7 des<br />

Gesellschaftsvertrags der Rücktritt von der Beitrittsvereinbarung<br />

erklärt worden ist – grundsätzlich<br />

Anspruch auf eine Abfindung in Höhe des Verkehrswerts<br />

seiner Beteiligung. Der Anteil des Anlegers am<br />

Verkehrswert der Fondsgesellschaft („Verkehrswert<br />

der Beteiligung“) bestimmt sich nach dem Verhältnis<br />

der festen Kapitaleinlage (Kapitalkonto I) zur Summe<br />

der festen Kapitaleinlagen sämtlicher Gesellschafter.<br />

Scheidet ein Anleger wegen einer Kündigung des<br />

Gesellschaftsverhältnisses aus wichtigem Grund,<br />

durch Beschlussfassung, wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

oder der Ablehnung der Eröffnung<br />

des Insolvenzverfahrens mangels Masse gemäß § 26<br />

Abs. (1) lit. b), d), e) oder f) des Gesellschaftsvertrags<br />

aus der Fondsgesellschaft aus, bestimmt sich die<br />

Abfindung nach dem Verkehrswert seiner Beteiligung<br />

unter Berücksichtigung eines Abschlags in Höhe<br />

von 20 Prozent (verminderter Verkehrswert der<br />

Beteiligung).<br />

Das Auseinandersetzungsguthaben wird sechs<br />

Monate nach seiner verbindlichen Feststellung fällig,<br />

der Anspruch auf eine Abfindung sechs Monate nach<br />

Wirksamwerden der Kündigung. Die Fondsgesellschaft<br />

ist berechtigt, das Auseinandersetzungsguthaben<br />

oder die Abfindung in fünf gleichen Jahresraten<br />

auszuzahlen. In diesem Fall ist der jeweils rückständige<br />

Rest mit einem für Spareinlagen üblichen Zinssatz<br />

jährlich zu verzinsen.<br />

Weitere wichtige Details hierzu siehe in § 28 des in<br />

Tz. 13 abgedruckten Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft.<br />

10.2.10 Auflösung der Fondsgesellschaft<br />

Die Fondsgesellschaft wird durch Beschluss der<br />

Gesellschafter aufgelöst. Die Fondsgesellschaft kann<br />

zum Ende eines jeden Geschäftsjahres aufgelöst<br />

werden. Im Fall einer Auflösung ist die Fondsgesell-<br />

136<br />

schaft durch den geschäftsführenden Kommanditisten<br />

abzuwickeln und das Gesellschaftsvermögen<br />

zu verwerten. § 265 Abs. 2, 4 und 5 und § 273 Abs. 4<br />

AktG gelten entsprechend.<br />

Der Erlös aus der Verwertung des Gesellschaftsvermögens<br />

wird dazu verwendet, zunächst die<br />

Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft gegenüber<br />

Drittgläubigern (einschließlich des Geschäftsbesorgers,<br />

der in diesem Fall Anspruch auf Ersatz seiner<br />

nachgewiesenen Auslagen zzgl. etwaiger gesetzlicher<br />

Umsatzsteuer sowie etwaiger Vergütungen<br />

bzw. Mehrerlösbeteiligungen gemäß dem separat<br />

abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag hat),<br />

danach gegenüber dem Komplementär und dem<br />

Treuhandkommanditisten sowie im Anschluss gegenüber<br />

den Gesellschaftern auszugleichen. Ein verbleibender<br />

Verwertungserlös (Auseinandersetzungsguthaben)<br />

wird im Verhältnis der für die Gesellschafter<br />

geführten Kapitalkonten I an die Gesellschafter<br />

ausgezahlt. Eine Haftung des Komplementärs für<br />

die Erfüllung der Gesellschafterforderungen ist in<br />

diesem Fall ausgeschlossen.<br />

10.2.11 Schlichtungsverfahren<br />

Der Anbieter, die Fondsgesellschaft und der Treuhandkommanditist<br />

haben sich dem Schlichtungsverfahren<br />

der Ombudsstelle Geschlossene Fonds<br />

angeschlossen und unterwerfen sich der gültigen<br />

Verfahrensordnung sowie den Schlichtungssprüchen<br />

der Ombudsperson, die im Rahmen dieser Verfahrensordnung<br />

ergehen.<br />

Anleger der Fondsgesellschaft haben die Möglichkeit,<br />

im Fall von Streitigkeiten ihre Beschwerden<br />

schriftlich an die Ombudsstelle Geschlossene Fonds<br />

zu richten und damit ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren<br />

einzuleiten. Das Verfahren wird<br />

schriftlich geführt. Soweit sich die Parteien nicht<br />

während des Verfahrens einigen, ergeht als Ergebnis<br />

der Prüfung ein Schlichtungsspruch der Ombudsperson.<br />

Nach der Verfahrensordnung der Ombudsstelle<br />

Geschlossene Fonds ist die Beschwerdegegnerin<br />

an einen Schlichtungsspruch der Ombudsperson<br />

gebunden, sofern der Beschwerdegegenstand<br />

EUR 5.000 nicht übersteigt. Die Berechnung der<br />

Höhe des Beschwerdegegenstandes richtet sich nach<br />

der von dem beschwerdeführenden Anleger geltend<br />

gemachten Forderung. Das bedeutet, dass die<br />

Beschwerdegegnerin in einem solchen Fall einer Entscheidung<br />

der Ombudsperson, die die Beschwerde-


gegnerin verpflichtet, nachkommen muss und gegen<br />

den Schlichtungsspruch den ordentlichen Rechtsweg<br />

nicht beschreiten kann. Bei Beschwerden mit einem<br />

höheren Streitwert gibt die Ombudsperson eine<br />

Empfehlung ab. Dem Investor steht es immer frei,<br />

den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Für<br />

nähere Informationen zur Ombudsperson und dem<br />

Schlichtungsverfahren kontaktieren Sie bitte:<br />

Ombudsstelle Geschlossene Fonds<br />

Postfach 64 02 22<br />

10048 Berlin<br />

Tel.: 030 / 257 616 90<br />

Fax: 030 / 257 616 91<br />

info@ombudsstelle-gfonds.de<br />

Die Verfahrensordnung und weitergehende<br />

Informationen finden Sie zudem im Internet unter<br />

www.ombudsstelle-gfonds.de.<br />

10.3 Der Treuhandvertrag<br />

Gegenstand des Treuhandvertrags<br />

Die FCT Finanzcontrol Treuhand GmbH, mit Sitz in<br />

München (Geschäftsanschrift: Schleißheimer Straße<br />

4, 80333 München), schließt als Treuhandkommanditist<br />

mit allen künftig als Treugebern beitretenden<br />

Anlegern gleichlautende Treuhandverträge, wobei<br />

der Treuhandvertrag in jedem Fall die Rechtsgrundlage<br />

der Tätigkeit des Treuhänders darstellt (Details<br />

zum Treuhandkommanditisten siehe Tz. 12). Aufgabe<br />

des Treuhandkommanditisten ist das Halten und Verwalten<br />

der Kommanditbeteiligung des als Treugeber<br />

beitretenden Anlegers im eigenen Namen, aber für<br />

Rechnung des Treugebers, wobei für das Verhältnis<br />

zwischen Treugeber und dem Treuhandkommanditisten<br />

die Regelungen des Gesellschaftsvertrags<br />

entsprechend gelten. Die wesentlichen Rechte und<br />

Pflichten des Treuhandkommanditisten umfassen die<br />

Pflicht, dem Anleger die Ansprüche aus der treuhänderisch<br />

gehaltenen Kommanditeinlage abzutreten,<br />

ihm Vollmacht im Hinblick auf die Ausübung der<br />

Stimmrechte zu erteilen, ein Treugeberregister zu<br />

führen, Rechnungslegungs- und Berichtspflichten<br />

sowie die Pflicht, die Interessen des Anlegers wahrzunehmen.<br />

Er hat gegenüber dem Anleger ein Recht<br />

auf Freistellung von Ansprüchen und Haftung sowie<br />

gegenüber der Fondsgesellschaft einen Anspruch<br />

auf eine jährliche Vergütung (Details hierzu siehe im<br />

in Tz. 14 in diesem Beteiligungsprospekt abgedruckten<br />

Treuhandvertrag).<br />

137<br />

Rechtsverhältnisse<br />

Der Treuhandkommanditist tritt nach außen im<br />

eigenen Namen auf und wird als Kommanditist in<br />

das Handelsregister eingetragen. Im Innenverhältnis<br />

handelt der Treuhandkommanditist im Auftrag und<br />

für Rechnung der Treugeber, so dass die Stellung des<br />

Treugebers wirtschaftlich der eines Kommanditisten<br />

der Fondsgesellschaft entspricht.<br />

Der Beteiligungsbetrag eines Treugebers ohne Agio<br />

soll mindestens AUD 15.000 betragen; Beteiligungen<br />

müssen jeweils (ohne Berücksichtigung des Agios)<br />

durch 1.000 ohne Rest teilbar sein. Der Treugeber<br />

hat die in der Beitrittserklärung bezeichnete Kapitaleinlage<br />

(Beteiligungsbetrag) zzgl. 5 Prozent Agio<br />

fristgerecht einzuzahlen. Im Verzugsfall gelten die<br />

Regelungen des Gesellschaftsvertrags entsprechend<br />

(vgl. § 7 des Gesellschaftsvertrags).<br />

Wesentliche Rechte und Pflichten des Treugebers<br />

Der Treugeber ist verpflichtet, den von ihm übernommenen<br />

Beteiligungsbetrag zzgl. Agio gemäß den<br />

Bedingungen der Beitrittsvereinbarung zu erbringen.<br />

Der Treuhandkommanditist ist in Abstimmung<br />

mit der Fondsgesellschaft zum Rücktritt von dem<br />

Treuhandvertrag berechtigt, wenn der Treugeber seiner<br />

Verpflichtung zur Einzahlung des Beteiligungsbetrags<br />

nicht oder nicht vollständig nachkommt.<br />

Stattdessen kann der Treuhandkommanditist in<br />

Abstimmung mit der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />

den Beteiligungsbetrag auf den Betrag der<br />

geleisteten Zahlung abzgl. 5 Prozent Agio herabsetzen<br />

(§ 4 Abs. 5 des Treuhandvertrags).<br />

Der Treugeber hat alle Rechte und Pflichten des Treuhandkommanditisten<br />

aus dem Gesellschaftsvertrag,<br />

mit Ausnahme der dort speziell im Hinblick auf den<br />

Treuhandkommanditisten vorgesehenen Rechte (z. B.<br />

Kapitalerhöhung zur Aufnahme weiterer Anleger), zu<br />

übernehmen (siehe § 4 Abs. 1 des Treuhandvertrags).<br />

Der Treuhandkommanditist tritt dem Treugeber<br />

seinen Anspruch auf den festgestellten Gewinn, die<br />

beschlossenen Entnahmen sowie auf dasjenige, was<br />

ihm im Fall seines Ausscheidens oder der Beendigung<br />

der Fondsgesellschaft zusteht, in dem Umfang<br />

ab, wie diesem diese Ansprüche gebühren. Die Abtretung<br />

ist aufschiebend bedingt auf die Einzahlung<br />

des Beteiligungsbetrags zzgl. Agio durch den Treugeber.<br />

Der Treuhandkommanditist bleibt ermächtigt,<br />

die an den Treugeber abgetretenen Ansprüche im


eigenen Namen einzuziehen (§ 5 Abs. 1 des Treuhandvertrags).<br />

Der Treugeber ist berechtigt, an den Gesellschafterversammlungen<br />

und an sonstigen Abstimmungen<br />

(schriftliches Umlaufverfahren) teilzunehmen.<br />

Der Treuhandkommanditist erteilt dem Treugeber<br />

Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts aus dem<br />

für ihn treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil<br />

und der ihm aus diesem Kapitalanteil zustehenden<br />

Kontroll- und Widerspruchsrechte eines Kommanditisten.<br />

Diese Vollmacht kann nur aus wichtigem<br />

Grund widerrufen werden. Wenn der Treugeber sein<br />

Stimmrecht nicht selbst oder durch einen Dritten<br />

wahrnimmt oder er nicht für den Einzelfall vorher<br />

eine andere Weisung erteilt, wird der Treuhandkommanditist<br />

angewiesen, das Stimmrecht entsprechend<br />

den Beschlussvorschlägen der Geschäftsführung der<br />

Fondsgesellschaft auszuüben. Beim Beschluss der<br />

Gesellschafterversammlung über Nachschüsse in<br />

die Fondsgesellschaft (§ 8 des Gesellschaftsvertrags)<br />

wird sich der Treuhänder einer Stimmabgabe für den<br />

Treugeber enthalten, sofern der Treugeber keine<br />

Weisung hinsichtlich der Stimmabgabe erteilt hat<br />

(§ 5 des Treuhandvertrags).<br />

Treugeberregister und Datenschutz<br />

Der Treuhandkommanditist führt ein Register über<br />

alle persönlichen und beteiligungsbezogenen Daten<br />

der Treugeber (§ 3 des in Tz. 14 abgedruckten Treuhandvertrags).<br />

Der Treugeber ist damit einverstanden, dass die in<br />

der Beitrittsvereinbarung des Treugebers mitgeteilten<br />

personenbezogenen Daten sowie weitere<br />

personenbezogene Daten, die zukünftig in unmittelbarem<br />

Zusammenhang mit der Beteiligung des<br />

Treugebers erhoben werden (zusammen „Daten“),<br />

durch die Fondsgesellschaft, den Treuhänder sowie<br />

die mit der Begründung und Verwaltung der Beteiligung<br />

befassten Personen (der Vertriebspartner,<br />

der Geschäftsbesorger der Fondsgesellschaft, zur<br />

Berufsverschwiegenheit verpflichtete Steuerberater<br />

und Wirtschaftsprüfer der Fondsgesellschaft und<br />

die finanzierenden Kreditinstitute) in EDV-Anlagen<br />

gespeichert, verarbeitet und genutzt werden. Sie<br />

werden ausschließlich zur Begründung und Verwaltung<br />

der Beteiligung des Treugebers und zu seiner<br />

Betreuung verwendet und nach Beendigung seiner<br />

Beteiligung gelöscht, soweit eine Aufbewahrung<br />

138<br />

nach gesetzlichen Vorschriften nicht erforderlich ist.<br />

Dies schließt auch erforderliche Übermittlungen von<br />

Daten an die zuständigen Finanzbehörden (beispielsweise<br />

eine erforderliche Meldung der Beteiligung<br />

nach § 138 Abs. 2 und 3 AO an das Wohnsitzfinanzamt<br />

des Treugebers durch den Steuerberater der<br />

Fondsgesellschaft) ein. Der Treugeber erklärt sich<br />

damit einverstanden, dass der vermittelnde Vertriebspartner<br />

ihm mitgeteilte Änderungen bezüglich<br />

der Daten des Treugebers an den Treuhänder und an<br />

die Fondsgesellschaft und den Geschäftsbesorger<br />

der Fondsgesellschaft übermittelt. Der Treugeber hat<br />

keinen Anspruch auf Bekanntgabe der Daten anderer<br />

Treugeber.<br />

Freistellung des Treuhandkommanditisten<br />

Der Treugeber stellt den Treuhandkommanditisten<br />

von allen Verbindlichkeiten frei, die im Zusammenhang<br />

mit Erwerb und Halten der treuhänderisch<br />

gehaltenen Kommanditbeteiligung stehen. Der<br />

Treugeber haftet nicht für die Erfüllung der Verbindlichkeiten<br />

anderer Treugeber (siehe § 4 Abs. 2 des<br />

Treuhandvertrags).<br />

Übertragung der Beteiligung<br />

Treugeber können ihre Beteiligung zu den gleichen<br />

Zeitpunkten und unter den gleichen Voraussetzungen<br />

übertragen wie Kommanditisten (vgl. § 23 des<br />

Gesellschaftsvertrags und § 8 des Treuhandvertrags).<br />

Der Treuhandkommanditist hat jeder zulässigen Verfügung<br />

zuzustimmen (§ 8 des Treuhandvertrags).<br />

Dauer, Kündigung<br />

Der Treuhandvertrag wird auf unbestimmte Zeit<br />

geschlossen. Der Treugeber kann den Treuhandvertrag<br />

jederzeit kündigen, indem er seine Beteiligung<br />

gemäß § 5 Abs. (4) des Gesellschaftsvertrags in eine<br />

direkte Beteiligung als Kommanditist umwandelt.<br />

Darüber hinaus kann der Treugeber den Treuhandvertrag<br />

ordentlich erstmals zum 31.12.2026 mit einer<br />

Frist von sechs Monaten kündigen, danach mit gleicher<br />

Frist zum Ende eines Geschäftsjahres der Fondsgesellschaft.<br />

Die Kündigung aus wichtigem Grund<br />

bleibt hiervon unberührt. Details hierzu siehe in § 9<br />

Abs. 1 des in Tz. 14 abgedruckten Treuhandvertrags.<br />

Darüber hinaus endet der Treuhandvertrag, wenn<br />

der Treuhandkommanditist vom Treuhandvertrag<br />

zurücktritt, der Treuhandkommanditist ohne einen


Nachfolger aus der Fondsgesellschaft ausscheidet<br />

und / oder der Treuhänder gegenüber dem Treugeber<br />

schriftlich feststellt, dass in der Person des<br />

Treugebers ein Grund vorliegt, aufgrund dessen<br />

ein Gesellschafter gemäß § 26 Abs. (1) lit. b) bis g)<br />

des Gesellschaftsvertrags aus der Fondsgesellschaft<br />

ausscheiden würde (siehe § 9 Abs. 2 des Treuhandvertrags).<br />

Verstirbt ein Treugeber, wird der Treuhandvertrag<br />

mit seinen Erben oder mit einem seiner Erben<br />

fortgesetzt (siehe § 10 des Treuhandvertrags). Der<br />

Treuhandkommanditist ist berechtigt, den Übergang<br />

des Treuhandanteils entsprechend § 24 Abs. (1) Satz<br />

4 des Gesellschaftsvertrags zu untersagen. In diesem<br />

Fall endet dieser Treuhandvertrag. Im Übrigen gelten<br />

die Regelungen bei Tod eines Gesellschafters in § 24<br />

des Gesellschaftsvertrags auch im Rahmen des Treuhandvertrags<br />

entsprechend.<br />

Im Detail siehe zur Beendigung des Treuhandvertrags<br />

und Tod eines Treugebers in Tz. 14 die §§ 9 bis<br />

12 des Treuhandvertrags.<br />

Vergütungen des Treuhandkommanditisten<br />

Der Treuhandkommanditist erhält für die mit der<br />

Treuhandschaft für sämtliche Treugeber verbundenen<br />

Tätigkeiten ab dem Jahr 2011 eine jährliche Vergütung<br />

in Höhe von insgesamt AUD 15.000 jeweils<br />

zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in jeweils gültiger<br />

Höhe. Die Vergütung erhöht sich jährlich, erstmals<br />

für das Jahr 2012, um 2 Prozent.<br />

Die Vergütung ist spätestens am 30.12. eines jeden<br />

Jahres gegen Ausfertigung einer Rechnung<br />

zur Zahlung fällig. Die Vergütung, ebenso wie die<br />

nachgewiesenen angemessenen Reisekosten sowie<br />

die Kosten, die dem Treuhandkommanditisten für<br />

drucktechnische Anfertigungen und den Versand<br />

der für die Treugeber bestimmten Unterlagen im Zusammenhang<br />

mit Gesellschafterversammlungen und<br />

schriftlichen Gesellschafterabstimmungen entstehen,<br />

sind Kosten der Fondsgesellschaft und werden<br />

von dieser an den Treuhandkommanditisten gezahlt.<br />

Darüber hinaus stehen dem Treuhandkommanditisten<br />

innerhalb und außerhalb des Gesellschaftsvertrags<br />

keine Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte<br />

und auch keine sonstigen Gesamtbezüge<br />

zu, insbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen,<br />

Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte,<br />

139<br />

Provisionen und Nebenleistungen jeder Art. Der Gesamtbetrag<br />

der für die Wahrnehmung der Aufgaben<br />

vereinbarten Vergütung des Treuhandkommanditisten<br />

beträgt über den Prognosezeitraum AUD 217.212<br />

einschließlich gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer.<br />

Zu dem Gesellschafts- und Treuhandvertrag sollte der<br />

Anleger vor einer Anlageentscheidung auch sorgfältig<br />

die Risikohinweise in Tz. 3, Seiten 26 bis 50, lesen<br />

und verstanden haben und sich ggf. fachlichen Rat<br />

bei einem erfahrenen Berater, beispielsweise einem<br />

Rechtsanwalt und / oder Steuerberater einholen.<br />

10.4 Weitere wesentliche Verträge der<br />

Fondsgesellschaft<br />

10.4.1 Vertrag über Investmentaufbereitung<br />

und Konzeption<br />

Die Fondsgesellschaft hat mit der Real I.S. einen<br />

Vertrag zum 18.05.2011 über die Investmentaufbereitung<br />

und Konzeption geschlossen. Hiernach ist die<br />

Real I.S. insbesondere für die Auswahl von geeigneten<br />

direkten bzw. indirekten Immobilieninvestments,<br />

die Durchführung von Vorverhandlungen mit<br />

Maklern und Verkäufern sowie für die Durchführung<br />

der Vertragsverhandlungen bis zur Abschlussreife zuständig.<br />

Die Real I.S. erbringt die im Zusammenhang<br />

mit der Konzeption stehenden Leistungen, insbesondere<br />

eine Rentabilitätsberechnung, die Erstellung eines<br />

Finanzplans sowie die Erstellung der Emissionsunterlagen<br />

für die Beteiligung. Weiterhin wird die<br />

Real I.S. sämtliche Vertragsunterlagen abstimmen.<br />

Für die erbrachten Leistungen erhält die Real I.S.<br />

insgesamt eine Vergütung in Höhe von AUD 100.000<br />

zzgl. deutscher Umsatzsteuer. Der Vergütungsanspruch<br />

entsteht mit Abschluss der Vereinbarung<br />

und ist nach Rechnungsstellung, frühestens am<br />

30.12.2011, zur Zahlung fällig. Entstehen der Real I.S.<br />

Aufwendungen aufgrund der Hinzuziehung Dritter<br />

zur Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen,<br />

leistet die Fondsgesellschaft der Real I.S. auf Nachweis<br />

Auslagenersatz.<br />

Die Haftung der Real I.S. ist auf Vorsatz und grobe<br />

Fahrlässigkeit beschränkt, außer bei Schäden aus der<br />

Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit<br />

oder bei Verletzung einer vertragswesentlichen<br />

Pflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden<br />

Weise („Kardinalpflicht“). Dies gilt – mit Ausnahme<br />

der nachfolgenden Sätze 4 und 5 dieses Absatzes –


auch in dem Fall, dass die Real I.S. Aufgaben an Dritte<br />

überträgt. Die Real I.S. haftet, soweit sie ihre Aufgaben<br />

oder Teile davon an Dritte überträgt, für deren<br />

Verschulden wie für eigenes Verschulden. Überträgt<br />

die Real I.S. ihre Aufgaben an qualifizierte Berufsträger,<br />

so hat sie nur ihr bei der Auswahl zur Last fallendes<br />

Verschulden zu vertreten. Für ein Verschulden<br />

der Berufsträger haftet die Real I.S. nicht.<br />

10.4.2 Geschäftsbesorgungs­ / Fondsverwaltungsvertrag<br />

der Fondsgesellschaft mit der Real I.S.<br />

Die Fondsgesellschaft hat die Real I.S. mit Vertrag<br />

vom 18.05.2011 mit der laufenden Verwaltung der<br />

Fondsgesellschaft beauftragt. Zu diesem Aufgabenbereich<br />

gehören insbesondere die folgenden<br />

Aufgaben:<br />

a) Verwaltung der Erträge aus dem Treuhandvermögen<br />

und Wahrung der Interessen der Fondsgesellschaft,<br />

kaufmännische Verwaltung sowie<br />

Erstellung aller sonstigen Dokumentations- und<br />

Informationsunterlagen im Rahmen der laufenden<br />

Verwaltung der Fondsgesellschaft;<br />

b) Führung des Berichtswesens, insbesondere der<br />

Erstellung des jährlichen Geschäftsberichtes<br />

sowie Erstellung aller sonstigen Dokumentations-<br />

und Informationsunterlagen im Rahmen der<br />

laufenden Verwaltung der Fondsgesellschaft;<br />

c) Abwicklung des Zahlungsverkehrs einschließlich<br />

Mahnwesen sowie Finanzierungsmanagement<br />

einschließlich Kreditabwicklung, insbesondere<br />

Abwicklung von Zwischenfinanzierungskrediten<br />

und Kreditverlängerung;<br />

d) Abwicklung der Aufnahme sowie der Einlagenleistung<br />

der Anleger der Fondsgesellschaft;<br />

e) Durchführung der Korrespondenz mit den<br />

Gesellschaftern und technische Abwicklung des<br />

Vollzugs des Beitritts der Anleger zur Fondsgesellschaft;<br />

f) Unterstützung und Vorbereitung der Unterlagen<br />

für die Rechnungslegung und Erstellung der<br />

Steuererklärungen auf Ebene des Trusts und der<br />

Fondsgesellschaft, insbesondere Unterstützung<br />

des mit der Steuerberatung der Fondsgesellschaft<br />

beauftragten Steuerberaters, sowie Dokumentation<br />

und Aufbewahrung sämtlicher Unterlagen der<br />

Fondsgesellschaft;<br />

140<br />

g) Vorbereitung und Durchführung von Gesellschafterversammlungen;<br />

sowie<br />

h) Abstimmung und Korrespondenz mit dem<br />

Treuhänder bzgl. der als Treugeber beteiligten<br />

Anleger.<br />

Die Real I.S. ist berechtigt, die vorgenannten Aufgaben<br />

ganz oder teilweise an von ihr beauftragte Dritte<br />

weiterzugeben.<br />

Die Real I.S. erhält für die Übernahme der laufenden<br />

Geschäftsbesorgung und die Einrichtung der Fondsverwaltung<br />

ab dem Jahr 2012 eine jährliche Vergütung<br />

in Höhe von AUD 25.000. Die Vergütung ist zum<br />

30. Dezember eines jeden Jahres fällig, erstmals zum<br />

31.12.2012 (die Tätigkeiten im Rahmen des Rumpfjahres<br />

2011 sind mit der Gebühr für das Jahr 2012<br />

abgegolten). Die Vergütungen für die Geschäftsbesorgung<br />

verstehen sich zzgl. der ggf. anfallenden<br />

gesetzlichen Umsatzsteuer.<br />

Soweit Leistungen zugunsten der Fondsgesellschaft<br />

auf Rechnung von Real I.S. erbracht werden, steht<br />

Real I.S. ein Aufwandsersatzanspruch zu. Eine Haftung<br />

von Real I.S. für derartige (Dritt-)Leistungen ist<br />

jedoch ausgeschlossen. Insoweit haftet sie nur für<br />

die ordnungsgemäße Auswahl des Leistenden. Der<br />

Real I.S. steht weiterhin der Anspruch auf Erstattung<br />

von Auslagen im Rahmen der von ihr zu erbringenden<br />

Aufgaben zu.<br />

Die Real I.S. erbringt auch weiter gehende sonstige<br />

Leistungen gegenüber der Fondsgesellschaft, insbesondere<br />

im Zusammenhang mit dem Anlegerbeitritt,<br />

der Anteilsübertragung, der Anteilsherabsetzung<br />

usw. Soweit der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />

hierfür spezielle Bearbeitungsgebühren oder<br />

Schadenpauschalen vorsieht, sind diese Beträge als<br />

Vergütung an die Real I.S. weiterzuleiten. Die Real I.S.<br />

ist auch berechtigt, diese Beträge unmittelbar vom<br />

betroffenen Gesellschafter / Anleger einzuziehen.<br />

Soweit die Fondsgesellschaft in diesem Zusammenhang<br />

auf Ansprüche gegenüber dem Gesellschafter<br />

/ Anleger verzichtet, steht auch der Real I.S.<br />

insoweit keine Vergütung zu. Im Übrigen haben die<br />

Parteien für diese sonstigen Leistungen ein gemeinsam<br />

zu bestimmendes Leistungs- / Preisverzeichnis<br />

vereinbart. Dieses ist in der jeweils gültigen Fassung<br />

anzuwenden.<br />

Der Geschäftsbesorgungs- / Fondsverwaltungsvertrag<br />

ist zunächst auf die Dauer von 20 Jahren abgeschlos-


sen. Eine ordentliche Kündigung ist grundsätzlich<br />

ausgeschlossen. Der Vertrag verlängert sich um<br />

jeweils fünf weitere Jahre, sofern nicht eine Vertragspartei<br />

den Vertrag unter Einhaltung einer Frist<br />

von sechs Monaten kündigt. Das Recht der Parteien,<br />

den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich<br />

ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, ist hiervon<br />

unberührt. Eine außerordentliche Kündigung muss<br />

schriftlich erklärt werden.<br />

Die Haftung der Real I.S. ist auf Vorsatz und grobe<br />

Fahrlässigkeit beschränkt, außer bei Schäden aus der<br />

Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit<br />

oder bei Verletzung einer vertragswesentlichen<br />

Pflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden<br />

Weise („Kardinalpflicht“). Soweit die Real I.S. Verträge<br />

im Namen oder für Rechnung der Fondsgesellschaft<br />

schließt, beschränkt sich ihre Haftung auf<br />

die Auswahl des jeweiligen Vertragspartners. Eine<br />

Haftung für die Leistungen des jeweiligen Vertragspartners<br />

oder für Überwachung dieser Leistungen ist<br />

ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche verjähren<br />

nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem Ende<br />

des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und<br />

der Anspruchsberechtigte von den den Anspruch begründenden<br />

Umständen und der Person des Schuldners<br />

Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit<br />

erlangen müsste. Unabhängig von der Kenntnis bzw.<br />

grob fahrlässigen Unkenntnis verjährt der Anspruch<br />

spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach der<br />

Entstehung des Anspruchs. Derartige Ansprüche sind<br />

innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten<br />

nach Kenntniserlangung vom Schaden gegenüber<br />

dem Verpflichteten schriftlich geltend zu machen.<br />

Die Nichteinhaltung der Ausschlussfrist führt zum<br />

Verlust des Anspruchs.<br />

10.4.3 Weitere Kosten der Fondsgesellschaft<br />

einschließlich Steuerberatung<br />

Die laufende Steuerberatung der Fondsgesellschaft<br />

in Deutschland sowie der Jahresabschluss soll von<br />

der INTEGRA Treuhandgesellschaft mbH, Steuerberatungsgesellschaft,<br />

München, durchgeführt werden.<br />

Es können darüber hinaus noch weitere Kosten für<br />

den Jahresabschluss bzw. dessen Prüfung oder für<br />

steuerliche oder rechtliche Beratung etc. entstehen.<br />

Eine jährliche Vergütung für diese Leistungen<br />

ist noch nicht abschließend festgelegt; auf Basis<br />

von Schätz- und Erfahrungswerten sind jedoch im<br />

prognostizierten Investitions- und Finanzierungsplan<br />

(Tz. 6) bzw. in der Prognoserechnung (Tz. 7) entsprechende<br />

Ansätze gebildet worden.<br />

141<br />

10.5 Treuhandvertrag („Trust Deed“) des<br />

BF Australia 7 Trust („Treuhandvermögen“)<br />

Der BF Australia 7 Trust wurde durch einen Treuhandvertrag<br />

(„Trust Deed“) am 18.05.2009 nach dem<br />

Recht des australischen Bundesstaates New South<br />

Wales durch die <strong>Bayernfonds</strong> Kookabura Pty Ltd als<br />

Treuhänder gegründet (seinerzeit mit dem Namen BF<br />

Kookabura Trust). Aufgaben und Rechtsgrundlagen<br />

der Tätigkeit des australischen Treuhänders sind in<br />

diesem Treuhandvertrag abschließend geregelt und<br />

nachstehend im Detail beschrieben. Das Treuhandvermögen<br />

war vom Anbieter vorsorglich gegründet<br />

worden und war vor Anbahnung der diesem Beteiligungsangebot<br />

zugrunde liegenden Transaktion<br />

wirtschaftlich bisher nicht tätig bzw. aktiv. Das Trust<br />

Deed wurde im Rahmen der Vorbereitung dieses<br />

Beteiligungsangebots mit Datum 13.05.2011 neu<br />

gefasst und der Treuhänder wurde durch den neuen<br />

Treuhänder „The Trust Company (Australia) Limited,<br />

Sydney“ ersetzt (Details zum Treuhänder siehe in<br />

Tz. 12.7). Die Treuhandanteile werden bis auf einen<br />

Anteil, der von der Real I.S. Australia Pty Ltd gehalten<br />

wird, vollständig von der Fondsgesellschaft gehalten.<br />

Der Treuhänder („Trustee“) des australischen Treuhandvermögens<br />

wird die Eigentumsrechte am Fondsobjekt<br />

nach dessen Erwerb treuhänderisch für die<br />

Treugeber und wirtschaftlich Berechtigten („Unitholder“<br />

bzw. „Beneficiary“) und damit im Wesentlichen<br />

für die Fondsgesellschaft halten.<br />

Ein „Trust“ ist eine rechtlich bindende Vereinbarung,<br />

aufgrund derer der Treuhänder Eigentum an im Trust<br />

gehaltenen Vermögensgegenständen („Treuhandvermögen“)<br />

in eigenem Namen, aber für Rechnung<br />

und auf Risiko der Treugeber hält. Treugeber sind die<br />

Inhaber der Anteile am Treuhandvermögen („Units“).<br />

Entsprechend wird der Treuhänder die Eigentumsrechte<br />

am Grundstück „77 Grenfell Street, Adelaide,<br />

South Australia“ nebst darauf errichtetem Gebäude<br />

(„Fondsobjekt“) treuhänderisch für die Fondsgesellschaft<br />

als wirtschaftlich berechtigten Treugeber des<br />

Trusts halten.<br />

Wesentliche Rechte und Pflichten des Treuhänders<br />

bzw. der Treugeber:<br />

Der Treuhandvertrag ermöglicht es der Fondsgesellschaft,<br />

als Treugeber die wesentlichen das Treuhandvermögen<br />

betreffenden Entscheidungen (z. B. im<br />

Zusammenhang mit Abschluss und Beendigung von<br />

wesentlichen Mietverträgen, An- und Verkauf von<br />

Treuhandvermögen, Darlehensverträgen und sämt-


lichen Verträgen mit einem jährlichen Volumen von<br />

mehr als AUD 50.000) im Wege des Zustimmungsvorbehalts<br />

zu fällen, Erträge aus dem Treuhandvermögen<br />

zu erhalten sowie den Treuhandvertrag zu kündigen<br />

und Herausgabe des Treuguts zu verlangen.<br />

Der Treuhänder hat insofern weitgehende Verpflichtungen<br />

aus dem Trust Deed gegenüber den Treugebern,<br />

die er auf der Grundlage der treuhandvertraglichen<br />

Bestimmungen einzuhalten hat.<br />

Daneben enthält der Treuhandvertrag u. a. Bestimmungen<br />

zur Übertragung von Treuhandanteilen, zur<br />

Vergütung bzw. Kostenerstattung für den Treuhänder<br />

(Details dazu siehe Tz. 7.3.3, wobei der Gesamtbetrag<br />

der für die Wahrnehmung der Aufgaben<br />

vereinbarten Vergütung des australischen Treuhänders<br />

über den Prognosezeitraum AUD 810.491<br />

zzgl. australischer Umsatzsteuer beträgt) mit damit<br />

verbundenen Vergütungs- und Kostenerstattungsrechten<br />

für den Treuhänder, zur Ausschüttung freier<br />

Liquidität (insbesondere die Regelung, dass die freie<br />

Liquidität unter Berücksichtigung der anfallenden<br />

Steuern und Kosten monatlich an die Treugeber ausbezahlt<br />

werden kann), zur Freistellung des Treuhänders<br />

von Haftungsrisiken, zu den allgemeinen und<br />

besonderen Rechten und Pflichten des Treuhänders,<br />

Regelungen zu Änderungen des Trust Deed sowie zur<br />

Bewertung des Treuhandvermögens, Bestimmungen<br />

zur Ernennung und Aufgabe unabhängiger Gutachter,<br />

zur Verpflichtung zur Führung des Registers bzw.<br />

einer Liste der ausgegebenen Anteile und Regelungen<br />

zur Zustimmung durch die Fondsgesellschaft als<br />

Anteilseigner. Der Inhalt des Trust Deed entspricht<br />

insoweit den üblichen Regelungen für Treuhandvereinbarungen<br />

unter Berücksichtigung der besonderen<br />

Bestimmungen gemäß dem Recht des australischen<br />

Bundes staates New South Wales.<br />

Das Treuhandvermögen soll bis zur Fälligkeit des<br />

Kaufpreises für das Fondsobjekt u. a. durch Zeichnung<br />

weiterer Anteile durch die Fondsgesellschaft im<br />

erforderlichen Umfang aufgestockt werden.<br />

10.6 Wesentliche Verträge betreffend das<br />

Treuhandvermögen BF Australia 7 Trust<br />

10.6.1 Vertrag über eine Andienungs­ und Kaufoption<br />

(„Optionsvereinbarung“ – „Put and<br />

Call Option Deed“)<br />

Der Fälligkeitstermin für die im Rahmen der Transaktion<br />

anfallende australische Stempelsteuer („Stamp<br />

Duty“) ist vom Zeitpunkt der formalen Unterzeich-<br />

142<br />

nung des Kaufvertrags für das Fondsobjekt bzw. dem<br />

Zeitpunkt der Ausübung der nachstehend beschriebenen<br />

Optionsvereinbarung abhängig. Ein möglichst<br />

später Ausübungstermin unter der Optionsvereinbarung<br />

und damit ein möglichst später formaler<br />

Kaufvertragsabschluss und damit Kaufpreiszahlungstermin<br />

ist bis zur Einwerbung des erforderlichen<br />

Eigenkapitals u. a. aus wirtschaftlichen Gründen sinnvoll.<br />

Im Zuge der Verhandlungen mit dem Verkäufer<br />

konnte erreicht werden, dass zunächst eine Optionsvereinbarung<br />

(„Put and Call Option Deed“) abgeschlossen<br />

wurde, die den Vertragsparteien folgende<br />

wesentlichen Rechte einräumt:<br />

Gegen Zahlung von AUD 1 hat der Treuhänder des<br />

australischen Treuhandvermögens der Fondsgesellschaft<br />

das Recht erworben, vom Verkäufer, der<br />

Grenfell Central Pty Limited (Details siehe in Tz. 12),<br />

zu einem bestimmten Termin die Eigentumsrechte<br />

am Grundstück nebst aufstehendem Gebäude<br />

„77 Grenfell Street, Adelaide SA 5000 (registriert<br />

unter dem Certificate of Title Volume 5128 Folio 650)<br />

auf der Grundlage eines der Optionsvereinbarung<br />

beigefügten Kaufvertragsentwurfs zu erwerben<br />

(„Call Option“). Diese Ankaufsoption („Call Option“)<br />

muss innerhalb eines bestimmten Zeitfensters (im<br />

Zeitraum vom 01.11.2011 bis 30.11.2011) vor dem<br />

vereinbarten Kauftermin ausgeübt werden.<br />

Gegen Zahlung von AUD 1 hat der Verkäufer vom<br />

Käufer das Recht erworben, zu einem bestimmten<br />

Zeitpunkt den Abkauf des Fondsobjekts auf der<br />

Grundlage eines der Optionsvereinbarung beigefügten<br />

Kaufvertragsentwurfs zu verlangen („Put<br />

Option“). Diese Andienungsoption („Put Option“)<br />

muss innerhalb eines bestimmten Zeitfensters (im<br />

Zeitraum zwischen 01.12.2011 bis 15.12.2011) vor<br />

dem vereinbarten Kauftermin ausgeübt werden. Die<br />

Optionsvereinbarung wurde am 19.05.2011 rechtsverbindlich<br />

unterzeichnet.<br />

Die Ausübung der Call Option sowie der Put Option<br />

ist an bestimmte übliche Bedingungen geknüpft, wie<br />

z. B. den Erhalt einer staatlichen Genehmigung zur<br />

Durchführung der Transaktion durch die zuständige<br />

australische Behörde („Foreign Investment Review<br />

Board“, kurz „FIRB“). Es bestehen weiterhin Kündigungsrechte<br />

für die Optionsvereinbarung zugunsten<br />

des Käufers mit der Folge der Nichtdurchführung<br />

der vorgesehenen Transaktion, falls der Mietvertrag<br />

mit dem Hauptmieter (Ministerium für Infrastruktur<br />

des Bundesstaates South Australia) zum Ausübungszeitraum<br />

nicht mehr bestehen würde oder falls das<br />

Fondsobjekt zu diesem Zeitpunkt (in bestimmtem


Umfang) teilweise oder ganz beschädigt wäre. Bei<br />

Eintritt dieser Kündigungsfälle müsste der Verkäufer<br />

den Käufer und den Anbieter von nachgewiesenen<br />

Schäden und nachgewiesenen angemessenen<br />

Kosten freistellen und ggf. gewährte Kaufpreissicherheiten<br />

umgehend zurückgeben, wobei die<br />

Freistellung auf max. AUD 500.000 begrenzt wäre<br />

(siehe hierzu die wichtigen Hinweise in Tz. 3.2.1 ab<br />

Seite 27). Diese Freistellungsverpflichtung ist im<br />

Umfang von AUD 500.000 durch eine Bankgarantie<br />

gesichert (siehe hierzu die Hinweise zu Tz. 3.3.8 auf<br />

Seite 38). Sollte die Ausübung der Call- und Put-<br />

Option wegen einer der vorstehenden Bedingungen<br />

ausgeschlossen sein oder sollten die Vertragsparteien<br />

aus sonstigen Gründen keine der Optionsrechte<br />

ausüben, erwirbt der Treuhänder das Fondsobjekt<br />

nicht. In diesen Fällen würde die Fondsgesellschaft<br />

(rück-)abgewickelt (siehe hierzu auch die Hinweise in<br />

Tz. 3.2.1 auf Seite 27).<br />

Die Parteien können weiterhin die Optionsvereinbarung<br />

kündigen, falls der Vertragspartner seine vertraglichen<br />

Verpflichtungen verletzt und eine solche<br />

Vertragsverletzung nicht im Rahmen der vertraglichen<br />

Regelungen fristgerecht heilt oder wenn eine<br />

Vertragspartei insolvent wird.<br />

Dabei ist die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />

(über entsprechende Weisungen an den Treuhänder<br />

des Treuhandvermögens) berechtigt, dem Verkäufer<br />

des Fondsobjekts gegenüber festzustellen, dass<br />

die Voraussetzungen bzw. (aufschiebenden) Bedingungen<br />

für den Erwerb der Eigentumsrechte am<br />

Fondsobjekt nicht hergestellt werden (können). In<br />

jedem Fall der Nichtausübung einer der Optionen<br />

bzw. der Nichtdurchführung des Kaufvertrags müsste<br />

die Fondsgesellschaft aufgelöst und wirtschaftlich<br />

(rück-)abgewickelt werden. Es ist bei Eintritt eines<br />

solchen Falles nicht auszuschließen, dass angefallene<br />

bzw. anfallende Kosten und Aufwendungen des<br />

Käufers bzw. der Fondsgesellschaft wirtschaftlich von<br />

den Anlegern zu tragen wären. Beim Rücktritt von<br />

der Optionsvereinbarung aus bestimmten Gründen<br />

bzw. der Nichterfüllung der (kauf-)vertraglichen<br />

Verpflichtungen durch den Käufer hat der Käufer<br />

und damit wirtschaftlich die Fondsgesellschaft dem<br />

Verkäufer eine Abstandszahlung in Höhe der unter<br />

der Optionsvereinbarung vom Käufer zugunsten des<br />

Verkäufers gewährten Sicherheit, einer standardisierten<br />

Bankgarantie (sog. „Letter of Credit“) in Höhe<br />

von AUD 4,5 Mio., zu erbringen (Details zum Letter<br />

of Credit siehe nächster Abschnitt). Diese Kosten, für<br />

die der Anbieter gegenüber der ausstellenden Bank<br />

für die standardisierte Bankgarantie mithaftet, sowie<br />

143<br />

die sonstigen ggf. angefallenen Kosten des Fonds<br />

(Details hierzu siehe im Kapitel „Prognostizierter<br />

Investitions- und Finanzierungsplan“) sind jedoch<br />

begrenzt und stellen insofern die maximalen Aufwandsbeträge<br />

in einem solchen Fall dar (siehe hierzu<br />

die wichtigen Hinweise in Tz. 3.2.1 auf Seite 27).<br />

Bei Unterzeichnung der Optionsvereinbarung hat<br />

die Käuferseite zur marktüblichen Absicherung der<br />

vertraglichen Verpflichtungen den Verkäufern eine<br />

standardisierte Bankgarantie („Letter of Credit“) in<br />

Höhe von AUD 4,5 Mio. zur Verfügung gestellt. Die<br />

Real I.S. hat gegenüber der ausstellenden Bank die<br />

Mithaftung übernommen, gleichwohl bleibt der Käufer<br />

gegenüber der ausstellenden Bank für eventuelle<br />

Verpflichtungen aus dieser standardisierten Bankgarantie<br />

verpflichtet. Der Letter of Credit, den die ausstellende<br />

Bank gegen Zahlung einer Avalprovision in<br />

Höhe von AUD 60.000 ausgegeben hat, ist spätestens<br />

bei Durchführung der Transaktion und bei Zahlung<br />

des Kaufpreises vom Verkäufer an die ausstellende<br />

Bank zurückzugeben. Die Kosten für den Letter of<br />

Credit wurden im Rahmen des prognostizierten<br />

Investitions- und Finanzierungsplans berücksichtigt.<br />

Die Bankgarantie muss vom Verkäufer auch an den<br />

Käufer bzw. die ausstellende Bank zurückgegeben<br />

werden, falls bestimmte Umstände eintreten, die<br />

der Ausübung einer der Optionen unter der Andienungs-<br />

und Kaufoption bzw. der Durchführung des<br />

Kaufvertrags entgegenstehen. Der Verkäufer darf die<br />

Bankgarantie nur bei bestimmten, in der Optionsvereinbarung<br />

bzw. im Kaufvertrag festgelegten Vertragsverletzungen<br />

durch den Käufer einlösen. In einem<br />

solchen Fall ist bei wirtschaftlicher Betrachtung ggf.<br />

die Fondsgesellschaft gegenüber der garantierenden<br />

Bank erstattungspflichtig. Erfüllt der Käufer seine<br />

Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht, ist der<br />

Verkäufer wie vorstehend ausgeführt berechtigt,<br />

die standardisierte Bankgarantie einzulösen und hat<br />

gemäß der Optionsvereinbarung bzw. dem vorgesehenen<br />

Kaufvertrag grundsätzlich keine darüber<br />

hinausgehenden Ansprüche gegen den Käufer.<br />

Der Abschluss der Optionsvereinbarung löst keine<br />

nennenswerte australische Stempelsteuer aus.<br />

Mit Ausübung einer Option und Ausfertigung und<br />

Durchführung des Kaufvertrags wird die Stamp Duty<br />

in Höhe von derzeit rd. 5,5 Prozent bezogen auf<br />

den Kaufpreis bzw. den Verkehrswert der Rechte am<br />

Fondsobjekt innerhalb eines bestimmten Zeitraums<br />

nach Eigentumsübertragung fällig. Dies ist im<br />

prognostizierten Investitions- und Finanzierungsplan<br />

berücksichtigt. Umsatzsteuern oder materielle<br />

Belastungen im Rahmen des prognostizierten Investi-


tions- und Finanzierungsplans bzw. der Prognoserechnung<br />

durch sog. Goods and Services Tax („GST“)<br />

fallen durch den Abschluss der Optionsvereinbarung<br />

voraussichtlich nicht an.<br />

Die Optionsvereinbarung untersagt den Vertragsparteien<br />

die Abtretung von Rechten aus diesem<br />

Vertrag (ohne vorherige schriftliche Zustimmung<br />

der anderen Vertragspartei) und enthält weitere<br />

für solche Verträge typische Vereinbarungen (z. B.<br />

Regelungen zur GST, Regelungen zur Vertraulichkeit<br />

von Informationen, Details für erforderliche Benachrichtigungen<br />

und Zustellungen). Zudem ist geregelt,<br />

dass die Parteien ihre Kosten im Zusammenhang<br />

mit der Optionsvereinbarung selbst tragen, soweit<br />

nicht Abweichendes im Vertrag geregelt ist, wobei<br />

der Käufer mögliche Stamp Duty (Stempelsteuer) im<br />

Rahmen des Vertrags zu übernehmen hat.<br />

Bis zum möglichen Übergabezeitpunkt des Fondsobjekts<br />

an den Käufer darf der Verkäufer bestimmte<br />

Handlungen nicht vornehmen bzw. muss bestimmte<br />

Handlungen unterlassen bzw. mit dem Käufer<br />

abstimmen sowie bestimmte Richtlinien befolgen<br />

(beispielsweise darf der Verkäufer keine neuen<br />

Sicherheiten am Fondsobjekt bestellen, das Land<br />

nicht anderweitig verkaufen, abtreten oder übertragen<br />

oder andere Handlungen unternehmen, die die<br />

Rechte des Käufers unter der Optionsvereinbarung<br />

bzw. dem Kaufvertrag nachteilig beschränken oder<br />

beeinflussen könnten). Zudem müssen die Vertragsparteien<br />

wesentliche Bestimmungen des Kaufvertrags<br />

bereits mit Abschluss der Optionsvereinbarung<br />

einhalten (beispielsweise betreffend der Vermietung<br />

der derzeit noch nicht vermieteten Flächen im Fondsobjekt).<br />

Der Verkäufer ist verpflichtet, das Fondsobjekt<br />

in einem bestimmten Zustand zu erhalten,<br />

den mietvertraglichen Verpflichtungen vollständig<br />

nachzukommen, das Fondsobjekt vertragsgemäß<br />

instandzuhalten und alle für das Fondsobjekt einzuhaltenden<br />

Vorschriften und Gesetze zu befolgen.<br />

Darüber hinaus haben die Parteien weitere übliche<br />

Zusicherungen („Warranties“) abgegeben.<br />

10.6.2 Kaufvertrag („Contract for the Sale and<br />

Purchase of Land“) für das Fondsobjekt und<br />

damit zusammenhängende Vereinbarungen<br />

Die The Trust Company (Australia) Limited (als Treuhänder<br />

des Treuhandvermögens BF Australia 7 Trust,<br />

Details siehe Tz. 12.7) als Käufer und die Grenfell<br />

Central Pty Ltd (Details siehe Tz. 12.10) als Verkäufer<br />

144<br />

haben sich auf einen Kaufvertrag geeinigt, der bei<br />

Ausübung der vorstehend beschriebenen Andienungs-<br />

bzw. Kaufoption von den Vertragspartnern<br />

auszufertigen ist.<br />

Gemäß Kaufvertrag sollen Nutzen und Lasten am<br />

Fondsobjekt mit Kaufpreiszahlung am 29.12.2011<br />

(„Settlement Day“) auf den Käufer übergehen. Der<br />

Kaufpreis beträgt voraussichtlich AUD 91.700.000<br />

und ist bei Vorliegen der Fälligkeitsvoraussetzungen<br />

am 29.12.2011 zu zahlen. Bei verspäteter Zahlung<br />

bestehen übliche vertragliche Regelungen (wie<br />

beispielsweise eine Strafzinsberechnung, ein Recht<br />

des Verkäufers auf Einlösung gewährter Sicherheiten<br />

und auf Kündigung des Vertrags).<br />

Im Zusammenhang mit dem Ankauf der Eigentumsrechte<br />

am Fondsobjekt hat CB Richard Ellis, Adelaide,<br />

mit Datum vom 28.04.2011 ein Bewertungsgutachten<br />

und Analysen für den Objekt-Cashflow für<br />

den Ankaufszeitpunkt für das Fondsobjekt erstellt<br />

und den Wert des Fondsobjekts auf AUD 94,5 Mio.<br />

veranschlagt. Weitere Bewertungsgutachten für das<br />

Anlageobjekt (Fondsobjekt) wurden nicht erstellt.<br />

Aufbauend auf dem Bewertungsgutachten haben die<br />

lokalen Experten von CB Richard Ellis eine Analyse<br />

bzw. Projektion der Einnahmen und Ausgaben<br />

im Zusammenhang mit dem Fondsobjekt für den<br />

gesamten Prognosezeitraum erstellt. Diese berücksichtigt<br />

u. a. die (Brutto-)Mieteinnahmen aus dem<br />

Fondsobjekt und die Bewirtschaftungs- und Nebenkosten<br />

sowie die Ausgaben für Instandhaltung und<br />

Wartung für das Fondsobjekt, wobei die Gutachter<br />

für Letzteres auf Angaben des weiterhin involvierten<br />

technischen Gutachters zurückgegriffen haben. Insoweit<br />

basiert die Prognoserechnung (Tz. 7, Tz. 8) auf<br />

den Angaben des lokalen Wertgutachters sowie der<br />

Experten von CB Richard Ellis, Adelaide.<br />

Im Rahmen der Ankaufsprüfung („Due Diligence“)<br />

hat Rider Levett Bucknall, Sydney, mit Datum vom<br />

04.05.2011 ein technisches Gutachten einschließlich<br />

umwelttechnischem Bericht über das Fondsobjekt erstellt,<br />

dessen Ergebnisse in die Kaufvertragsverhandlungen<br />

bzw. in die Prognoserechnung – soweit möglich<br />

bzw. soweit dies von den Beratern und Experten<br />

als erforderlich gesehen wurde – eingegangen sind.<br />

Soweit erforderlich wurden umwelttechnische Sachverhalte<br />

zusätzlich von den australischen Anwälten<br />

der Fondsgesellschaft im Rahmen der Due Diligence<br />

geprüft. Im Rahmen der Ankaufsprüfung wurden im<br />

Rahmen des technischen Gutachtens keine Hinweise


auf mögliche Verunreinigungen und Schadstoffe<br />

bzw. gesundheitsgefährdende Stoffe innerhalb des<br />

Gebäudes und im Untergrund gefunden und keine<br />

ungewöhnlichen technischen Probleme festgestellt,<br />

aufgrund derer in der Praxis gravierende Risiken oder<br />

Probleme zu erwarten wären. Im Zusammenhang mit<br />

möglichen Risiken in diesem Zusammenhang siehe<br />

die Hinweise in Tz. 3.2.5 auf Seite 32.<br />

Für den Erwerb der Eigentumsrechte am Fondsobjekt<br />

fällt in <strong>Australien</strong> auf der Grundlage der kaufvertraglichen<br />

Regelungen voraussichtlich keine Belastung<br />

mit der so genannten Goods and Services Tax („GST“,<br />

entspricht der deutschen Umsatzsteuer) an. Im<br />

Zusammenhang mit dem Kaufvertrag fallen jedoch<br />

australische Stempelsteuer („Stamp Duty“, vergleichbar<br />

der deutschen Grunderwerbsteuer) in Höhe von<br />

ca. 5,5 Prozent bezogen auf den Kaufpreis bzw. Wert<br />

des Fondsobjekts sowie weitere nominelle Nebenkosten<br />

(u. a. für die Registrierung) an. Ein entsprechender<br />

Ansatz ist im prognostizierten Investitions-<br />

und Finanzierungsplan (Tz. 6) berücksichtigt, wobei<br />

davon ausgegangen wird, dass die Stamp Duty auf<br />

den vereinbarten Kaufpreis (ohne Anfall von GST) kalkuliert<br />

wird. Diese Sachverhalte werden im Rahmen<br />

des vorliegenden Gutachtens der Steuerberater der<br />

Fondsgesellschaft zutreffend ausgeführt. Ansonsten<br />

tragen die Vertragsbeteiligten ihre Kosten im Zusammenhang<br />

mit der Transaktion (z. B. für Rechtsberatung)<br />

grundsätzlich selbst.<br />

Das im Zentrum der Hauptstadt des Bundesstaates<br />

South Australia (SA), Adelaide, gelegene Grundstück<br />

mit der Adresse 77 Grenfell Street, Adelaide SA 5000,<br />

auf dem das Fondsobjekt errichtet ist, ist mit einer<br />

Größe von rd. 2.421 m² im zuständigen Grundregister<br />

in SA unter folgender Bezeichnung eingetragen:<br />

Certificate of Title Volume 5128, Folio 650. Das<br />

Grundstück befindet sich im bedingungslosen Eigentum<br />

des Verkäufers (sog. „estate in fee simple“).<br />

Gemäß den kaufvertraglichen Regelungen dürfen<br />

zum Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten<br />

bzw. der Kaufpreiszahlung keine dinglichen Belastungen<br />

auf dem Grundstück (z. B. Grundpfandrechte)<br />

mehr bestehen, wobei der Käufer das Grundstück<br />

nebst aufstehender Immobilie mit den darauf lastenden<br />

Mietverträgen sowie ggf. von Service- und<br />

Lieferverträgen (z. B. für Elektrizität, Wartung von<br />

Lift- bzw. Aufzuganlagen) übernimmt. Zum Zeitpunkt<br />

der Prospektaufstellung besteht eine entsprechende<br />

dingliche Belastung des Grundstücks zugunsten<br />

145<br />

einer australischen Bank, die dem Verkäufer (und<br />

aktuellen Eigentümer) im Gegenzug Finanzierungsmittel<br />

ausgereicht hat; diese Belastungen müssen<br />

aber auf der Basis der kaufvertraglichen Regelungen<br />

zum Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten<br />

bzw. der Kaufpreiszahlung beseitigt sein. Es bestehen<br />

weiterhin übliche Dienstbarkeiten, beispielsweise<br />

für das Bestehen einer gemeinsamen Wandfläche<br />

zur angrenzenden nachbarschaftlichen Immobilie<br />

(sog. „Party Wall Easement(s)“).<br />

Das Grundstück / Fondsobjekt ist unter Einhaltung<br />

der Genehmigungen, gesetzlichen und sonstigen<br />

Vorschriften und Vereinbarungen zu nutzen. Alle<br />

erforderlichen behördlichen Genehmigungen zur<br />

Nutzung des Fondsobjekts liegen gemäß dem Bericht<br />

der australischen Anwälte der Fondsgesellschaft vor.<br />

Als Grundstückseigentümer hat der Treuhänder des<br />

Treuhandvermögens (und bei wirtschaftlicher Betrachtung<br />

damit die Fondsgesellschaft) nach Ankauf<br />

auch die Kosten des Grundstücks bzw. der Immobilie<br />

zu tragen (z. B. Grundsteuern, behördliche und sonstige<br />

Abgaben, Versicherungskosten) und unterliegt<br />

als Grundstückseigentümer der Haftung hinsichtlich<br />

Personen, Immobilie etc. (siehe hierzu auch die Hinweise<br />

in Tz. 3 ab Seite 26).<br />

Vor Abschluss der Optionsvereinbarung und Vereinbarung<br />

des Kaufvertrags haben die von der Fondsgesellschaft<br />

beauftragten australischen Anwälte<br />

und Steuerberater und Sachverständigen eine<br />

umfangreiche sorgfältige Prüfung („Due Diligence“)<br />

durchgeführt. Wie in <strong>Australien</strong> üblich, haben die<br />

australischen Anwälte dazu einen Bericht („Legal Due<br />

Diligence Report“) erstellt. Diese sorgfältige Prüfung<br />

hat keine materiell nachteiligen bzw. unüblichen<br />

Sachverhalte hinsichtlich des Fondsobjekts ergeben,<br />

die nicht in diesem Beteiligungsprospekt dargestellt<br />

sind. Gleichwohl wird dem Anleger dringend empfohlen,<br />

vor einer Anlageentscheidung die in Tz. 3<br />

„Risikohinweise“ ab Seite 26 dargelegten Hinweise,<br />

insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Ankauf<br />

des Fondsobjekts (insbesondere in Tz. 3.2.1 ab<br />

Seite 27), sorgfältig vor einer Anlageentscheidung<br />

zu prüfen.<br />

Der Erwerb der Eigentumsrechte für das Grundstück<br />

bzw. Fondsobjekt steht unter aufschiebenden Bedingungen.<br />

Insbesondere muss die staatliche Ankaufsgenehmigung<br />

durch das Foreign Investment Review<br />

Board („FIRB“) erteilt werden (siehe hierzu ebenso<br />

die Hinweise in Tz. 3.2.1 ab Seite 27).


Der Kaufvertrag wird auf der Grundlage geschlossen,<br />

dass der Verkäufer seine Pflichten aus Vorverträgen<br />

oder ähnlichen Vereinbarungen für die eigentlichen<br />

Mietverträge, u. a. mit zahlreichen Verpflichtungen<br />

des Vermieters gegenüber den Mietern u. a.<br />

zur Gewährung von mietfreien Zeiten / Zuschüssen<br />

gegenüber den Mietern des Fondsobjekts – auch<br />

nach Durchführung des Kaufvertrags – erfüllt bzw.<br />

dass diese Verpflichtungen nicht auf den Käufer<br />

übergehen oder als Kaufpreisabzug im Rahmen des<br />

Kaufvertrags behandelt werden. Dies ist insbesondere<br />

der Fall für das so genannte „DTEI Deed“, einem<br />

entsprechenden Vertrag zwischen Verkäufer und<br />

dem Hauptmieter, dem Ministerium für Infrastruktur<br />

des Bundesstaates South Australia, in welchem dem<br />

Mieter eine befristete Mietreduzierung eingeräumt<br />

wurde. Der Kaufvertrag regelt insofern auch, dass<br />

mietfreie Zeiträume und sonstige Mieterzugeständnisse<br />

und Abschlusskosten („Incentives“) im Zusammenhang<br />

mit dem Abschluss der noch für die derzeit<br />

unvermieteten Flächen abzuschließenden Mietverträge<br />

vom Verkäufer übernommen werden und der<br />

Käufer diesbezüglich umfassend freigestellt wird.<br />

Im Rahmen der Kaufvertragsdurchführung muss<br />

der Verkäufer außerdem spätestens am Tag des<br />

Übergangs von Nutzen und Lasten am Fondsobjekt<br />

auf den Käufer bzw. der Kaufpreiszahlung durch<br />

den Käufer die Überlassung bestimmter Informationen,<br />

Unterlagen, Gegenstände und Dokumente<br />

an den Käufer sicherstellen (z. B. Objektschlüssel,<br />

die Orginal-Mietverträge, die Pläne und Betriebsanleitungen<br />

für die technischen Vorrichtungen des<br />

Fondsobjekts).<br />

Im Rahmen des Kaufvertrags tritt der Verkäufer seine<br />

Gewährleistungsansprüche betreffend das Fondsobjekt<br />

an den Käufer ab, soweit dies rechtlich möglich<br />

ist. So werden auch bestehende Dienstleistungs- und<br />

andere Serviceverträge betreffend das Fondsobjekt<br />

ggf. zunächst übernommen.<br />

Bis zum Übergang der Rechte am Fondsobjekt auf<br />

den Käufer darf der Verkäufer bestimmte Handlungen<br />

oder Unterlassungen nicht vornehmen bzw.<br />

muss bestimmte Richtlinien befolgen und / oder<br />

mit dem Käufer abstimmen. So ist der Verkäufer bei<br />

Verände rungen der Mietverhältnisse, im Fall von<br />

Zustimmungs erfordernissen zu Untermietverhältnissen,<br />

Kündigungen von Mietern etc. verpflichtet, vorher<br />

die Zustimmung des Käufers einzuholen (die nicht<br />

ohne wichtigen Grund versagt werden darf). Der<br />

146<br />

Verkäufer muss das Fondsobjekt weiterhin in dem<br />

vertragsgemäß bestimmten Zustand erhalten und alle<br />

Vorschriften und Gesetze diesbezüglich befolgen.<br />

Über die im Kaufvertrag vereinbarten Zusicherungen<br />

und Gewährleistungen hinaus, die wie in <strong>Australien</strong><br />

üblich nur einen sehr begrenzten Umfang haben<br />

und die betreffend den Zeitraum ihres Bestands<br />

(begrenzt auf zwei Jahre nach Tag des Übergangs von<br />

Nutzen und Lasten am Fondsobjekt) stark begrenzt<br />

sind, stehen dem Käufer keine Ansprüche zu, sollten<br />

sich nachträglich Kosten oder Wertveränderungen<br />

durch Sachverhalte ergeben, die im Rahmen der<br />

sorgfältigen Prüfung („Due Diligence“) nicht entdeckt<br />

wurden oder die im Zusammenhang mit einer<br />

falschen Interpretation oder Analyse von Unterlagen<br />

oder Informationen entstehen, die vom Verkäufer an<br />

den Käufer überlassen wurden. Der Verkäufer hat bestimmte<br />

Zusicherungen und Gewährleistungen auch<br />

nur für eine begrenzte Anzahl an selektiven Informationen<br />

und für selektive Dokumente übernommen,<br />

die dem Käufer im Rahmen der Ankaufsprüfungen<br />

überlassen wurden. Das Fondsobjekt wird auf der<br />

Grundlage der kaufvertraglichen Regelungen de facto<br />

in dem Zustand erworben, in dem es sich zum Zeitpunkt<br />

des Abschlusses der Verträge befunden hat.<br />

Der Verkäufer haftet außer im durch Zusicherungen<br />

und Gewährleistungen bzw. im Rahmen der kaufvertraglichen<br />

Regelungen gewährten Umfang nicht für<br />

(ggf. versteckte) Mängel, Umweltschäden, Altlasten<br />

oder unentdeckte oder nicht dargelegte sonstige<br />

Umstände zum Nachteil des Käufers. Insofern hat<br />

sich der Käufer im Wesentlichen auf die Ergebnisse<br />

der eigenen Ankaufsprüfungen (u. a. unter Hinzuziehung<br />

eigener Anwälte und technischer und sonstiger<br />

Berater und Sachverständiger) zu verlassen und kann<br />

sich in nur sehr geringem Maße auf Gewährleistungen<br />

oder Zusicherungen und damit auf die Haftung<br />

des Verkäufers verlassen bzw. stützen, sollten nach<br />

Ankauf des Fondsobjekts rechtliche, technische oder<br />

sonstige Probleme entstehen, die den Wert des<br />

Fondsobjekts auch ganz erheblich mindern könnten<br />

(siehe hierzu und zu den vorstehenden Sachverhalten<br />

die wichtigen Hinweise in Tz. 3 ab Seite 26,<br />

ins besondere auch in Tz. 3.2.1 ab Seite 27 und in<br />

Tz. 3.2.5 ab Seite 32).<br />

Im Rahmen des Kaufvertrags wird weiterhin von den<br />

Verkäufern eine Mietgarantie für die derzeit noch<br />

unvermieteten Flächen im Erdgeschoss des Fondsobjekts<br />

sowie über drei derzeit noch nicht vermietete<br />

Parkplätze im Fondsobjekt übernommen. Neben der


dreijährigen Mietgarantie für diese Flächen (ab dem<br />

Zeitpunkt der Übernahme durch Nutzen und Lasten<br />

seitens des Käufers) werden dabei auch die Mindeststandards<br />

für die mögliche Vermietung während<br />

der Laufzeit der Mietgarantie und diesbezügliche<br />

Prozesse und Abläufe festgelegt. Sollten die Flächen<br />

auf Basis der vertraglichen Regelungen während der<br />

Laufzeit der Mietgarantie vermietet werden, würde<br />

die Mietgarantie vorzeitig enden.<br />

Es bestehen zahlreiche weitere marktübliche Regelungen,<br />

wie sie in Kaufverträgen, speziell in <strong>Australien</strong>,<br />

üblich sind (u. a. zur Vertraulichkeit von Informationen,<br />

zu Haftungsbegrenzungen des Treuhänders<br />

des Käufers bzw. der Parteien, zu gegenseitigen<br />

Freistellungen („Indemnity“) der Vertragsparteien im<br />

Fall von Schäden und Kosten (z. B. Rechtsberatungskosten)<br />

durch vertragswidriges Verhalten der jeweils<br />

anderen Partei).<br />

Bei Unterzeichnung der dem Kaufvertrag vorgeschalteten<br />

Andienungs- und Kaufoption (vgl. Tz. 10.6.1)<br />

hat die Käuferseite zur marktüblichen Absicherung<br />

der vertraglichen Verpflichtungen den Verkäufern<br />

eine standardisierte Bankgarantie („Letter of Credit“)<br />

in Höhe von AUD 4,5 Mio. zur Verfügung gestellt,<br />

die von der BayernLB, München, ausgestellt wurde.<br />

Der Käufer (und damit wirtschaftlich betrachtet die<br />

Fondsgesellschaft) ist dabei gegenüber der ausstellenden<br />

Bank für eventuelle Verpflichtungen aus<br />

dieser standardisierten Bankgarantie verpflichtet.<br />

Der Letter of Credit, den die ausstellende Bank gegen<br />

Zahlung einer Avalprovision in Höhe von AUD 60.000<br />

ausgegeben hat, ist spätestens bei Durchführung der<br />

Transaktion und bei Zahlung des Kaufpreises vom<br />

Verkäufer an die ausstellende Bank zurückzugeben.<br />

Die Bankgarantie muss vom Verkäufer auch an den<br />

Käufer bzw. die ausstellende Bank zurückgegeben<br />

werden, falls bestimmte Umstände eintreten, die<br />

der Ausübung einer der Optionen unter der Andienungs-<br />

und Kaufoption bzw. der Durchführung des<br />

Kaufvertrags entgegenstehen (z. B. wenn die staatliche<br />

Ankaufsgenehmigung der FIRB nicht erteilt<br />

würde). Der Verkäufer darf die Bankgarantie nur bei<br />

bestimmten, in der Optionsvereinbarung bzw. im<br />

Kaufvertrag festgelegten Vertragsverletzungen durch<br />

den Käufer einlösen (z. B. wenn dieser vertragswidrig<br />

den Kaufvertrag nicht durchführt bzw. den Kaufpreis<br />

nicht leistet, sog. „Purchaser Default“). In einem solchen<br />

Fall kann der Verkäufer den Vertrag kündigen<br />

bzw. von diesem zurücktreten und Schadenersatz in<br />

Höhe des Betrags der standardisierten Bankgarantie<br />

147<br />

verlangen bzw. diese ziehen und der Käufer (und damit<br />

wirtschaftlich betrachtet die Fondsgesellschaft)<br />

ist gegenüber der garantierenden Bank in Höhe des<br />

entsprechenden Betrags erstattungspflichtig (siehe<br />

dazu auch nachstehenden Absatz sowie die Hinweise<br />

in Tz. 3.2.1 ab Seite 27). Der Anbieter haftet gegenüber<br />

der Bank für mögliche Ansprüche der Bank aus<br />

dem Letter of Credit mit.<br />

Sollte der Kaufvertrag nicht wie vorgesehen durchgeführt<br />

werden, beispielsweise weil sich aufschiebende<br />

Bedingungen oder weitere erforderliche Voraussetzungen<br />

nicht erfüllen lassen oder weil eine der Vertragsparteien<br />

ihren kaufvertraglichen Verpflichtungen<br />

nicht nachkommt bzw. nicht nachkommen kann,<br />

kann es in der Folge auch zu einer (Rück-)Abwicklung<br />

der Fondsgesellschaft kommen. Dabei ist u. a. gemäß<br />

dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />

die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft (bzw.<br />

der Treuhänder des vorgeschalteten australischen<br />

Treuhandvermögens der Fondsgesellschaft als vorgesehener<br />

Käufer des Fondsobjekts) berechtigt, den<br />

Verkäufern des Fondsobjekts gegenüber festzustellen,<br />

dass die Voraussetzungen bzw. aufschiebenden<br />

Bedingungen für dessen Erwerb nicht hergestellt<br />

werden (können). In bestimmten Fällen (z. B. wenn<br />

der Käufer den Kaufpreis nicht oder nicht fristgerecht<br />

zahlen kann) wäre der Käufer ggf. zur Kündigung des<br />

Vertrags berechtigt bzw. wäre nicht in der Lage, den<br />

Kaufvertrag durchzuführen. Sollte das Fondsobjekt<br />

vor dem 29.12.2011, dem „Settlement Day“ (dem<br />

vereinbarten Tag des Übergangs von Nutzen und<br />

Lasten am Fondsobjekt und der Kaufpreiszahlung<br />

für das Fondsobjekt), teilweise (im kaufvertraglich<br />

definierten Umfang, d. h. u. a. ab einem Reparaturwert<br />

von über AUD 500.000) oder ganz zerstört oder<br />

beschädigt werden, kann der Käufer den Kaufvertrag<br />

kündigen. In diesem Fall muss der Verkäufer die<br />

gewährte Sicherheit (standardisierte Bankgarantie<br />

über AUD 4,5 Mio.) an den Käufer zurückgeben und<br />

der Verkäufer ist dem Käufer gegenüber in vertraglich<br />

bestimmtem Umfang, d. h. im Volumen bis zu<br />

AUD 500.000, zum Schadenersatz verpflichtet (im<br />

Wesentlichen zum Ersatz von nachgewiesenen angemessenen<br />

Kosten und Ausgaben im Zusammenhang<br />

mit der Ankaufsprüfung bzw. der Vorbereitung des<br />

Ankaufs, z. B. für Gutachter, Anwälte und Sachverständige).<br />

Zur Sicherung etwaiger Verpflichtungen<br />

hat der Verkäufer dem Käufer eine Bankbürgschaft in<br />

Höhe von AUD 500.000 überlassen. Ob in einem solchen<br />

Fall jedoch der Käufer – und damit wirtschaftlich<br />

gesehen die Fondsgesellschaft – diese Kosten


und Auslagen tatsächlich ersetzt bekommt, hängt<br />

u. a. von der Bonität des Verkäufers und dessen<br />

Zahlungsfähigkeit (bzw. der Bank, die die Bankbürgschaft<br />

gewährt hat) in einem solchen Fall ab (siehe<br />

hierzu die Hinweise in Tz. 3.3.8 auf Seite 38) und auch<br />

die rechtliche Durchsetzungsfähigkeit wäre Voraussetzung<br />

für einen entsprechenden Schaden ersatz<br />

(siehe hierzu auch die Hinweise in Tz. 3.2.1<br />

ab Seite 27).<br />

Die Nichtdurchführung des Kaufvertrags wäre auch<br />

möglich, wenn vor Durchführung des Kaufvertrags<br />

einer der Vertragspartner insolvent wird. In jedem<br />

Fall der Nichtdurchführung des Kaufvertrags müsste<br />

die Fondsgesellschaft aufgelöst und wirtschaftlich<br />

(rück-)abgewickelt werden (siehe hierzu die Hinweise<br />

in Tz. 3.2.1 ab Seite 27).<br />

10.6.3 Mietvertrag mit dem Hauptmieter, dem<br />

Ministerium für Infrastruktur des Bundesstaates<br />

South Australia<br />

Hauptmieter des Fondsobjekts ist das Ministerium<br />

für Infrastruktur des Bundesstaates South Australia<br />

über rd. 96 Prozent der Gesamtfläche des Fondsobjekts.<br />

Der Mietvertrag vom 28.05.2010 hat eine<br />

Grundlaufzeit von zunächst zwölf Jahren ab dem<br />

01.01.2010 bis zum 31.12.2021 und kann vom Mieter<br />

einmal um fünf Jahre bis zum 31.12.2026 verlängert<br />

werden. Die Ausübung der Verlängerungsoption muss<br />

dem Vermieter zwölf Monate vor Ablauf des Mietvertrags<br />

vom Mieter schriftlich angezeigt werden.<br />

Ministerium für Infrastruktur der Regierung von South Australia (DTEI)<br />

Mieter Nutzungsart m² / St. Mietbeginn<br />

Ministerium<br />

für Infrastruktur<br />

(DTEI)<br />

1) Nebenkosten in Miete enthalten<br />

Mietende<br />

148<br />

Die Mieträume sind grundsätzlich für eine Büronutzung<br />

und ergänzende Nutzungen zu belegen. Der<br />

Mieter ist verpflichtet die rechtlichen Regelungen zur<br />

erlaubten Nutzung („Permitted Use“) zu beachten.<br />

Gemäß Aufmaß beträgt die Nettomietfläche des<br />

Miet objekts 15.888 m². Neben der Vermietung der<br />

Büroflächen werden im Rahmen des Mietvertrags<br />

auch Nutzungslizenzen über Kfz-Stellplätze, Fahrradstellplätze<br />

und das Foyer entsprechend aufgeführter<br />

Aufstellung gewährt.<br />

Die Miete ist monatlich vorschüssig und grundsätzlich<br />

immer zum ersten Tag des Monats zu bezahlen<br />

(jeweils zzgl. australischer Umsatzsteuer, sog. Goods<br />

and Services Tax). Diese Ansätze sind in der Prognoserechnung<br />

(Tz. 7, Tz. 8) berücksichtigt.<br />

Der Verkäufer hat dem Mieter im Rahmen des seinerzeitigen<br />

Mietvertragsabschlusses marktübliche<br />

Mieterzugeständnisse (sog. „Incentives“) in Form<br />

der Gewährung einer mietfreien Zeit in einem zum<br />

01.01.2012 ausstehenden Umfang von AUD 3.550.968<br />

gewährt. Bis 31.12.2014 zahlt der Mieter eine<br />

entsprechend reduzierte Miete. Der Verkäufer des<br />

Fondsobjekts gleicht dem Käufer den Betrag auf der<br />

Grundlage der kaufvertraglichen Regelungen aus, in<br />

dem der vorgenannte Betrag vom Kaufpreis abgezogen<br />

wird und auf ein Treuhandkonto gezahlt wird,<br />

von dem monatlich der entsprechende Ausgleichsbetrag<br />

zugunsten des Käufers ausgezahlt wird, so dass<br />

in einer wirtschaftlichen Betrachtung der Käufer keine<br />

Nachteile aufgrund der gewährten Incentives hat.<br />

Option Mietanpassung<br />

p.a.<br />

Indexierung<br />

jeweils am<br />

Art des<br />

Mietvertrags<br />

Büroflächen 15.888 01.01.10 31.12.21 1 x 5 4,00 % 01.01. Semi-<br />

Gross 1)<br />

TG-Stell plätze 37 01.01.10 31.12.21 1 x 5 4,00 % 01.01. Semi-<br />

Gross 1)<br />

Foyer Licence 1 01.01.10 31.12.21 1 x 5 4,00 % 01.01. Semi-<br />

Gross 1)<br />

Miete<br />

Kalenderjahr<br />

2012<br />

in AUD<br />

7.386.013<br />

200.866<br />

78.000


Die Miete wird grundsätzlich jährlich zum 01.01. um<br />

4 Prozent erhöht (sog. „Rent Review“). Abweichend<br />

davon erfolgt in den Jahren 2014 und 2018 eine<br />

Anpassung an die Marktmiete (sog. „Market Rent Review“),<br />

wobei die neue monatliche Miete auch dann<br />

mindestens 4 Prozent über dem unmittelbar vorhergehenden<br />

Monat liegen muss. Im Fall der Ausübung<br />

der Verlängerungsoption sieht der Mietvertrag vor,<br />

dass die Miete an den Markt angepasst wird, jedoch<br />

nicht unter das Niveau des unmittelbar vorhergehenden<br />

Monats fällt.<br />

Neben der Mieterhöhung von mindestens 4 Prozent<br />

im Jahr 2014 und 2018 erhöht sich die Miete zusätzlich<br />

um die Kostenerhöhung der Betriebs- und<br />

Bewirtschaftungskosten bezogen auf ein Basisjahr,<br />

wie nachfolgend ausgeführt.<br />

Betriebs­ und Bewirtschaftungskosten<br />

Unter dem Mietvertrag trägt der Mieter seine direkten<br />

Verbrauchskosten für Elektrizität, Gas und Wasser<br />

oder für Telekommunikation und ähnliche Dienstleistungen<br />

sowie mit dem Vermieter zu vereinbarende<br />

Vergütungen für den Betrieb der Klimaanlage außerhalb<br />

der definierten üblichen Geschäftszeiten.<br />

Der Mietvertrag ist ein so genannter Semi-Gross-<br />

Lease, wonach der Mieter die Kostensteigerungen<br />

der anteiligen Bewirtschaftungs- und Betriebskosten<br />

des Fondsobjektes über den zum Basisjahr (Zeitpunkt:<br />

30.06.2010) hinausgehenden Betrag zu leisten<br />

hat. In den Jahren 2014 und 2018 erhöht die Kostensteigerung<br />

seit dem Basisjahr bzw. seit 2014 die<br />

Miete und zu diesen Zeitpunkten wird der relevante<br />

Schwellenwert jeweils zurückgesetzt bzw. neu festgelegt.<br />

Die Bewirtschaftungs- und Betriebskosten des<br />

Basisjahres für das gesamte Fondsobjekt belaufen<br />

sich auf AUD 1.167.641 und sind entsprechend dem<br />

(Flächen-)Anteil des Mieters bis zu diesem Schwellenwert<br />

vom Vermieter zu tragen. Die Bewirtschaftungs-<br />

und Betriebskosten umfassen Kosten und<br />

Aufwendungen für das Fondsobjekt wie z. B. öffentliche<br />

Abgaben und Steuern (Rates, Levies, Water<br />

and Sewerage Charges, Taxes, zusammen „Statutory<br />

Outgoings“), Gebäude- und sonstige Versicherungen,<br />

Hausverwaltungskosten oder weitere Bewirtschaftungskosten<br />

(z. B. Reinigung der Außenflächen<br />

und der äußeren Fensterflächen, Gartenpflege,<br />

Verbrauchskosten aus dem Betrieb der technischen<br />

Gebäudevorrichtungen wie Klimaanlage, Heizung,<br />

Reparaturen und Instandhaltung, jedoch ohne strukturelle<br />

Maßnahmen).<br />

149<br />

Der Vermieter trägt grundsätzlich alle Kosten und<br />

Ausgaben für die strukturelle Instandhaltung und<br />

Renovierung des Fondsobjekts. Der Mieter ist lediglich<br />

verpflichtet, die Mieträume gemäß Mietvertrag<br />

instand zu halten und zu pflegen. Kostenansätze für<br />

die entsprechenden vom Vermieter zu tragenden<br />

diesbezüglichen Kosten und Aufwendungen haben<br />

lokale Sachverständige für den gesamten Prognosezeitraum<br />

geschätzt. Diese sind im Rahmen der<br />

gutachterlichen Stellungnahmen in der Prognoserechnung<br />

(Tz. 7) berücksichtigt.<br />

Instandhaltungsverpflichtung<br />

Der Vermieter ist verpflichtet, für das Fondsobjekt<br />

die erforderlichen technischen Betriebsvorrichtungen<br />

(u. a. wesentliche Teile der Klimaanlage, Heizung,<br />

Aufzüge, Türsysteme, Brandschutzsysteme,<br />

Kommunikationssysteme, Versorgungssysteme für<br />

Gas, Wasser, Abwasser und Elektrizität) zu jeder<br />

Zeit bereitzustellen bzw. für den Betrieb zu sorgen.<br />

Dabei sind einschlägige australische Standards und<br />

im Mietvertrag vereinbarte zusätzliche Standards<br />

einzuhalten. Der Mieter ist jedoch für von ihm installierte<br />

Systeme (z. B. Sicherheits- und Betriebssysteme)<br />

selbst verantwortlich. Sind im Verantwortungsbereich<br />

des Vermieters stehende technische Betriebsvorrichtungen<br />

zu reparieren oder zu ersetzen, ist der<br />

Vermieter verpflichtet, dies innerhalb eines angemessenen<br />

Zeitraums auf seine Kosten zu tun. Sind<br />

Reparatur / Ersatz durch Fehlverhalten des Mieters<br />

erforderlich geworden, kann der Vermieter diese<br />

Kosten auf den Mieter umlegen. Abgenutzte Bodenbeläge<br />

sind vom Vermieter zu erneuern, nicht jedoch<br />

in den letzten zwölf Monaten vor Ablauf der ersten<br />

Mietvertragslaufzeit, wenn der Mieter die Verlängerungsoption<br />

nicht wahrgenommen hat.<br />

Sollte die Nutzung der Mietflächen eingeschränkt<br />

sein, da die technischen Betriebsvorrichtungen<br />

(„Services“) dem Mieter nicht oder nur teilweise zur<br />

Verfügung stehen, muss der Vermieter auf schriftliche<br />

Aufforderung des Mieters innerhalb vertraglich<br />

vereinbarter Fristen die volle Verfügbarkeit der<br />

Services wiederherstellen. Wenn der Vermieter den<br />

Mangel nicht bei Ablauf der Frist beseitigt hat, kann<br />

der Mieter die Mängel zulasten bzw. auf Kosten des<br />

Vermieters beseitigen.<br />

Sollten die Mietflächen ganz oder teilweise unbetretbar,<br />

zerstört oder nicht nutzbar sein, kann der<br />

Vermieter gegenüber dem Mieter erklären, dass er<br />

die Mietflächen nicht wiederherstellt (oder alternativ


er erklärt, dass er beabsichtigt, diese wiederherzustellen)<br />

und / oder der Mieter kann den Vermieter<br />

auffordern, die Mietflächen zu reparieren bzw.<br />

wiederherzustellen. Es besteht in jedem Fall keine<br />

Wiederaufbauverpflichtung des Vermieters. Sofern<br />

der Vermieter nicht erklärt, die Mietflächen in angemessener<br />

Zeit wiederherzustellen (bzw. die Flächen<br />

nicht in angemessener Zeit wiederherstellt), können<br />

beide Vertragsparteien das Mietverhältnis auf der<br />

Grundlage der mietvertraglichen Regelungen kündigen.<br />

Ist das Gebäude (ggf. noch teilweise) nutzbar,<br />

aber beeinträchtigt, kann der Mieter die Miete bzw.<br />

die Zahlungen an den Vermieter auf der Grundlage<br />

der mietvertraglichen Regelungen kürzen. Sofern<br />

Auseinandersetzungen über eine Mietkürzung nicht<br />

innerhalb von 14 Tagen gelöst werden können, ist<br />

ein Experte hinzuzuziehen. Das Recht zu derartigen<br />

Mietkürzungen steht dem Mieter nicht zu, sofern der<br />

Schaden durch den Mieter verursacht wurde bzw.<br />

von ihm zu vertreten ist.<br />

Der Mietvertrag verpflichtet den Mieter grundsätzlich<br />

zur Instandhaltung und Reparatur seiner<br />

gemieteten Flächen sowie der ausschließlich von ihm<br />

genutzten Flächen des Fondsobjekts. Der Mieter ist<br />

jedoch nicht zur Reparatur und Instandhaltung dieser<br />

Flächen verpflichtet, falls die Schäden auf normale<br />

Abnutzung zurückzuführen sind.<br />

Zum Ende der (Grund-)Mietvertragslaufzeit zum<br />

Ende des Jahres 2021 hat der Mieter – sofern er nicht<br />

von seiner Verlängerungsoption Gebrauch macht –<br />

den Mietgegenstand in dem vertraglich vereinbarten<br />

Zustand unter Berücksichtigung normaler Abnutzung<br />

zurückzugeben. Der Mieter ist verpflichtet die Räume<br />

vor Rückgabe zu streichen. Über die technischen<br />

Einrichtungen im Eigentum des Vermieters hat der<br />

Mieter eine Gutachterbestätigung zur Funktionstüchtigkeit<br />

vorzulegen. Weiterhin ist der Mieter zum<br />

Rückbau von Einbauten verpflichtet. Jedoch darf der<br />

Mieter die Klimaanlage, die Feuerschutzanlagen,<br />

die sanitären Einrichtungen etc., welche integraler<br />

Bestandteil des Gebäudes sind, nicht entfernen. Der<br />

Vermieter kann den Rückbau auf den originalen<br />

Gebäudestandard verlangen („Make Good“).<br />

Sofern der Mieter den Mietvertrag verlängert, gelten<br />

diese „Make Good“-Regelungen für die Rückgabe des<br />

Objekts an den Vermieter nicht mehr.<br />

150<br />

Umweltratings: NABERS und Green Star Rating<br />

Der Vermieter ist verpflichtet, angemessene Anstrengungen<br />

zu unternehmen, um ein Rating nach<br />

NABERS von 4,5 Sternen (Umweltrating) in einem<br />

angemessenen Zeitraum für das Fondsobjekt zu<br />

erhalten und dem Mieter das Rating nachzuweisen.<br />

Das Rating ist jährlich zu prüfen. Sollte das Rating<br />

unter 4 Sterne sinken, muss der Vermieter eine Prüfung<br />

des Energieverbrauchs durchführen und sofern<br />

die Ursache nicht bei den Mietern des Objektes liegt,<br />

entsprechende Maßnahmen implementieren, um ein<br />

Rating von mindestens 4 Sternen anzustreben.<br />

Der Vermieter ist außerdem verpflichtet, angemessene<br />

Anstrengungen zu unternehmen, um ein Green<br />

Star-Office Design Rating mit 4 Sternen zu erreichen<br />

und dem Mieter das Rating in angemessener Frist<br />

nachzuweisen.<br />

Der Mieter hat umfangreiche mietvertragliche Mitwirkungspflichten,<br />

damit der Vermieter seine vorstehend<br />

genannten mietvertraglichen Verpflichtungen<br />

betreffend die Umweltratings für das Fondsobjekt<br />

erfüllen kann.<br />

Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung lagen die Ratings<br />

noch nicht vor, da zur Beantragung und zum Erhalt<br />

dieser Ratings bestimmte Fristen zu wahren sind<br />

und Daten vorliegen müssen, die erst nach einiger<br />

Zeit nach Einzug der Mieter vorliegen. Die Ratings<br />

sollen im Laufe des Jahres 2011 beantragt werden<br />

und die Zertifizierung soll spätestens im Laufe des<br />

Jahres 2012 erfolgen (siehe hierzu auch die Hinweise<br />

in Tz. 3.2.3 ab Seite 30).<br />

Versicherungspflichten<br />

Solange ein Regierungsmieter der Mieter ist, besteht<br />

keine Versicherungspflicht des Mieters. Sofern der<br />

Mieter kein Regierungsmieter ist, ist er verpflichtet<br />

folgende Versicherungen abzuschließen:<br />

Glasversicherung;<br />

Haftpflichtversicherung („Public Liability<br />

Insurance“) mit einer Versicherungssumme<br />

von mindestens AUD 20 Mio.;<br />

Versicherung über die Einbauten des Mieters.<br />

Der Vermieter ist verpflichtet, eine „All-Risk“-Sachversicherung<br />

für das Grundstück / Fondsobjekt abzu-


schließen. Die Sachversicherung muss alle vernünftigerweise<br />

zu versichernden und auch tatsächlich<br />

am Markt versicherbaren Risiken zum jeweiligen<br />

Wiederherstellungswert abdecken. Des Weiteren ist<br />

der Vermieter ebenfalls verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung<br />

mit einer Versicherungssumme von<br />

mindestens AUD 20 Mio. abzuschließen.<br />

Die Kostenschätzungen für vom Vermieter zu tragende<br />

Versicherungen für das Fondsobjekt sind in der<br />

Prognoserechnung (Tz. 7) auf Basis von Schätzungen<br />

lokaler Experten berücksichtigt.<br />

Recht des Vermieters, das Mietobjekt zu betreten<br />

Der Vermieter hat das Recht, die Räumlichkeiten<br />

nach entsprechender Ankündigung zu betreten und<br />

zu inspizieren oder Reparaturen durchzuführen.<br />

Bei einer Inspektion muss ein Vertreter des Mieters<br />

anwesend sein. Der Vermieter kann vom Mieter<br />

die Durchführung von Reparaturen verlangen und<br />

diese, wenn der Mieter sie nicht innerhalb eines<br />

angemessenen Zeitrahmens durchführt, zulasten des<br />

Mieters ausführen. Sofern der Vermieter Reparaturen,<br />

Instandhaltungsmaßnahmen oder Umbauten<br />

vornehmen möchte, muss er die Zustimmung des<br />

Mieters einholen.<br />

Umbauten der Mietsache durch den Mieter<br />

Der Mieter darf ohne Zustimmung des Vermieters<br />

keine Änderungen am Fondsobjekt vornehmen.<br />

Sollten derartige Änderungen (z. B. zusätzliche<br />

Einbauten) während der Laufzeit des Mietvertrags<br />

vom Mieter auf seine Kosten vorgenommen werden,<br />

müssen diese vom Mieter instand gehalten werden.<br />

Sofern der Mieter bei Beendigung des Mietvertrags<br />

seine Ausbauten entfernt, muss er ggf. entstandene<br />

Beschädigungen beseitigen. Sollten diese Änderungen<br />

nicht beseitigt werden, gehen sie am Ende des<br />

Mietvertrags in das Eigentum des Vermieters über.<br />

Übertragung des Mietvertrags und<br />

Untervermietung<br />

Der Mietvertrag enthält Regelungen, die dem Mieter<br />

unter bestimmten Umständen eine Übertragung<br />

bzw. Abtretung des Mietvertrags („Assignment“)<br />

oder eine Untervermietung bzw. vergleichbare<br />

anderweitige Übertragung von Rechten aus dem<br />

Mietvertrag ermöglichen.<br />

151<br />

Eine Übertragung bzw. Abtretung des Mietvertrags<br />

an eine andere staatliche Rechtseinheit ist grundsätzlich<br />

ohne vorherige Zustimmung des Vermieters<br />

möglich.<br />

Die Abtretung / Übertragung des Mietvertrags an andere<br />

Mieter unterliegt der Zustimmung des Vermieters,<br />

wobei die Abtretung / Übertragung unter der<br />

Bedingung erfolgt, dass der ursprüngliche Mieter bis<br />

zum Ende der ersten Mietvertragslaufzeit nicht von<br />

seinen Pflichten aus dem Mietvertrag befreit wird.<br />

Die Zustimmung darf vom Vermieter nicht willkürlich<br />

(d. h. ohne wichtigen Grund) verweigert oder verzögert<br />

werden.<br />

Die Untervermietung unterliegt – mit Ausnahme der<br />

Untervermietung an eine andere staatliche Rechtseinheit<br />

– der uneingeschränkten Zustimmung des<br />

Vermieters.<br />

Die Verpfändung der Rechte aus dem Mietvertrag<br />

durch den Mieter kann nur über einen Vertrag, welcher<br />

bestimmte Bedingungen enthalten muss und bei<br />

dem auch der Vermieter Vertragspartei ist, erfolgen.<br />

Dabei soll gewährleistet sein, dass die Vermieterrechte<br />

vorgehen bzw. nicht beeinträchtigt werden.<br />

In sämtlichen vorgenannten Fällen unterliegt der ursprüngliche<br />

Mieter bis zum Ende der ursprünglichen<br />

Mietvertragslaufzeit den Rechten und Pflichten aus<br />

dem Mietvertrag.<br />

Stellplätze, Foyer, Fahrradstellplätze<br />

Die Vermietung von 37 Parkplätzen des Fondsobjekts<br />

ist Teil der vertraglichen Regelungen unter diesem<br />

Mietvertrag. Die Nutzung der Parkplätze muss in<br />

einer Weise erfolgen, die angemessen ist und die<br />

anwendbaren Vorschriften berücksichtigt. Die Miete<br />

pro Stellplatz beträgt anfänglich AUD 5.222 p. a.<br />

Weiter hat der Mieter das Recht, das Foyer für Rezeptions-<br />

und Sicherheitszwecke zu nutzen. Die Miete<br />

für das Foyer beträgt anfänglich AUD 75.000 p. a.<br />

Die Anpassungsmechanismen entsprechen denen<br />

des Mietvertrags wie oben beschrieben.<br />

Ferner hat der Mieter das Recht, 110 Fahrradstellplätze<br />

im Fondsobjekt zu nutzen.


Mietsicherheiten, Freistellungsregelungen<br />

und sonstige Regelungen<br />

Ausgenommen Schadensfälle, die vom Vermieter<br />

durch Unterlassen oder mutwillig verursacht<br />

wurden, stellt der Mieter den Vermieter umfassend<br />

von Kosten und Rechtsansprüchen z. B. in Bezug auf<br />

Personenschäden frei.<br />

Unter einem Mietvertrag mit einem australischen<br />

Regierungsmieter werden vom Mieter grundsätzlich<br />

keine Mietsicherheiten / Kaution zur Absicherung der<br />

mietvertraglichen Verpflichtungen gestellt. Aufgrund<br />

der aus heutiger Sicht guten Bonität des Mieters wurde<br />

im Rahmen der Prognoserechnung (Tz. 7) vom Ansatz<br />

von (kalkulatorischen) Mietausfällen abgesehen.<br />

Im Übrigen bestehen übliche mietvertragliche Regelungen<br />

(z. B. über Benachrichtigungsverpflichtungen,<br />

über Kündigungsrechte im Fall von Vertragsverletzungen<br />

im Fall wesentlicher Vertragsverletzungen<br />

durch eine Vertragspartei einschließlich Zahlungsverzug).<br />

Siehe wichtige Hinweise dazu in Tz. 3.3.2 ab<br />

Seite 33.<br />

10.6.4 Weitere Miet­ bzw. Pachtverträge und<br />

Vereinbarungen über Mietgarantien für<br />

das Fondsobjekt<br />

Mietverträge betreffend die Einzelhandelsflächen<br />

Im Erdgeschoss des Fondsobjekts befinden sich<br />

drei Einzelhandelsflächen (ca. 589,3 m², das sind rd.<br />

3,6 Prozent der gesamten vermietbaren Fläche des<br />

Fondsobjekts), von denen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

zwei (ca. 266 m²) zu den nachfolgend<br />

dargestellten Konditionen vermietet sind:<br />

Einzelhandelsmieter<br />

Mieter Nutzungsart<br />

m² / St. Mietbeginn<br />

Mietende<br />

152<br />

Option Mietanpassung<br />

p. a.<br />

Indexierung<br />

jeweils<br />

am<br />

Art des<br />

Mietvertrags<br />

Miete<br />

Kalenderjahr<br />

2012<br />

in AUD<br />

Rural Bank 1) Limited Bank 151 01.03.10 29.02.16 1 x 6 grds. 4 % 01.03. Netto 2) 93.316<br />

Rural Bank 1) Limited Lager 20 01.03.10 29.02.16 1 x 6 grds. 4 % 01.03. Netto 2) 4.299<br />

The Perfect Cup<br />

(Kiranjit und<br />

Harmesh Singh)<br />

Coffee<br />

Shop<br />

1) Details zu den Mietanpassungen sind der Beschreibung zu entnehmen.<br />

2) flächenanteilige Kostenübernahme<br />

3) Nebenkosten in Miete teilweise enthalten<br />

Die Mietverträge enthalten übliche mietvertragliche<br />

Regelungen, wie sie in <strong>Australien</strong> für gewerbliche<br />

Vermietungen i. d. R. bestehen.<br />

Beide Mietverträge werden jährlich mit 4 Prozent<br />

angepasst. Bei dem Mietvertrag mit der Rural Bank<br />

Limited ist im Jahr 2014 eine Anpassung an die<br />

Marktmiete vereinbart, wobei das Mietniveau nicht<br />

unter die Miete unmittelbar vor der Anpassung fallen<br />

kann (sog. „Ratchet“-Klausel). Im Mietvertrag der Rural<br />

Bank Limited ist die Vermietung von Lagerflächen<br />

(20 m²) enthalten.<br />

Die dargestellten Mieten beziehen sich auf die Miete<br />

nach der Anpassung im Jahr 2011, wobei beim<br />

Mieter des Cafés eine Verlängerung zum 14.11.2011<br />

zu der dargestellten Miete vorgenommen wurde.<br />

Beide Mieter tragen grundsätzlich die eigenen Verbrauchskosten<br />

(z. B. für Elektrizität, Wasser, Gas). Bei<br />

dem Mietvertrag mit der Rural Bank Limited handelt<br />

es sich um einen Netto-Mietvertrag, d. h. dass der<br />

Mieter unter diesem Mietvertrag grundsätzlich die<br />

gesamten Betriebs- und Bewirtschaftungskosten anteilig<br />

trägt. Beim Mieter des Cafés ist ein Semi-Gross-<br />

Mietvertrag vereinbart, wonach der Mieter Kostensteigerung<br />

über das Basisjahr trägt (im Wesentlichen<br />

analog dem Konzept unter dem Mietvertrag mit dem<br />

Hauptmieter, siehe Tz. 10.6.3).<br />

Der Vermieter trägt die strukturellen Kosten der<br />

Instandhaltung des Fondsobjekts („Dach und Fach“).<br />

Zum Ende des jeweiligen Mietvertrags ist die Mietsache<br />

vom Mieter in gutem Zustand und gereinigt<br />

zurückzugeben.<br />

115 14.11.11 13.11.16 1 x 5 4,00 % 14.11. Semi-<br />

Gross 3)<br />

82.422


Verträge zu Transmissionseinrichtungen<br />

Auf dem Dach des Gebäudes gibt es diverse Transmissionseinrichtungen.<br />

Hierzu wurden mit drei<br />

Betreibern Verträge zu nachfolgenden Konditionen<br />

ausgehandelt (d. h. diese müssen noch unterzeichnet<br />

werden, dies betrifft den Vertrag mit Amcom) bzw.<br />

geschlossen:<br />

Transmissionseinrichtungen<br />

Mieter Nutzungsart m² / St. Mietbeginn<br />

Optus Networks<br />

Pty Ltd<br />

Mobilfunkversorger<br />

Amcom Rundfunkantenne<br />

Austereo Pty Ltd Rundfunkantenne<br />

Mietende<br />

153<br />

Option Mietanpassung<br />

p. a.<br />

Index ierung<br />

jeweils am<br />

Miete Kalenderjahr<br />

2012<br />

in AUD<br />

1 01.01.11 31.12.15 – 4,00 % 01.01. 10.497<br />

1 01.01.12 31.12.21 – 4,00 % 01.01. 2.500<br />

1 01.03.03 30.06.13 2 x 5 1) grds.<br />

Inflationsrate<br />

(CPI)<br />

1) Zum Zeitpunkt der Ausübung jeder Verlängerungsoption findet jeweils eine Marktmietanpassung statt.<br />

Mietgarantie<br />

Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung sind eine Einzelhandelsfläche<br />

sowie drei Tiefgaragen-Stellplätze<br />

nicht vermietet. Insgesamt sind für die Leerstände<br />

anfängliche Mieteinnahmen von rd. AUD 209.640<br />

veranschlagt. Im Rahmen des Kaufvertrags erteilen<br />

die Verkäufer zugunsten des Käufers eine Mietgarantie<br />

für 36 Monate nach Eigentumsübergang<br />

über diese Flächen (wichtige Details hierzu siehe in<br />

Tz. 10.6.2). Der Verkäufer hat auf der Grundlage der<br />

kaufvertraglichen Regelungen grundsätzlich alle Kosten<br />

der Vermietung (z. B. Ausbaukosten zugunsten<br />

der Mieter, mietfreie Zeiträume, Maklergebühren)<br />

Mietgarantie<br />

Mieter Nutzungsart<br />

Mietgarantie Einzelhandel<br />

Mietgarantie TG-Stellplätze<br />

1) flächenanteilige Kostenübernahme<br />

m² / St. Mietbeginn<br />

Mietende<br />

Option Mietanpassung<br />

p. a.<br />

Indexierung<br />

jeweils<br />

am<br />

01.03. 51.937<br />

Art des<br />

Mietvertrags<br />

Miete<br />

Kalenderjahr<br />

2012<br />

in AUD<br />

323 29.12.11 28.12.14 – 4,00 % 29.12. Netto 1) 193.980<br />

3 29.12.11 28.12.14 – 4,00 % 29.12. Netto 1) 15.660


zu tragen und muss definierte Kriterien im Rahmen<br />

der Vermietung einhalten. Darüber hinaus muss die<br />

Vermietung eng mit dem Käufer abgestimmt und die<br />

Mieter müssen für diesen akzeptabel sein. Die Garantieverpflichtung<br />

endet ggf. vorzeitig mit der tatsächlichen<br />

Vermietung der jeweiligen Einzelhandelsfläche<br />

bzw. des jeweiligen Stellplatzes auf der Grundlage<br />

der vertraglichen Vereinbarungen. Zur Sicherung der<br />

beschriebenen diesbezüglichen kaufvertraglichen<br />

Verpflichtungen wird der Gegenwert der Mietgarantiesumme<br />

(nebst anteiliger Mietnebenkosten) auf<br />

einem Sicherheitskonto einbehalten und von dort<br />

monatlich anteilig an den Käufer ausgekehrt.<br />

10.6.5 Geschäftsbesorgungs­ und Servicevertrag<br />

für Investment Management („Investment<br />

Management Agreement“)<br />

Der Treuhänder des BF Australia 7 Trust hat die<br />

Real I.S. Australia Pty Ltd (Details zu dieser Gesellschaft<br />

siehe Tz. 12.8) mit Vertrag vom 13.05.2011<br />

mit der Unterstützung des Treuhänders und der<br />

Geschäftsbesorgung bzw. dem Investment Management,<br />

insbesondere im Zusammenhang mit den<br />

nachstehend genannten Beratungs- bzw. Servicedienstleistungen<br />

beauftragt:<br />

a) Mitwirkung bzw. Unterstützung bei der Abwicklung<br />

der Treuhandbeteiligungen (einschließlich<br />

der Einholung von Zeichnungsscheinen und der<br />

Leistung der Treuhandeinlagen und der Pflege<br />

des Treugeberregisters);<br />

b) Mitwirkung bzw. Unterstützung bei der Auswahl<br />

und beim Management des Treuhandvermögens<br />

(unter Beachtung der Zustimmungsrechte der<br />

Treugeber) sowie laufende technische Analyse<br />

des Immobilienvermögens des Trusts und Beratung<br />

betreffend Maßnahmen im Bereich Instandhaltung<br />

und Reparatur;<br />

c) Beratung im Zusammenhang mit der Aufstellung<br />

von Budgets für die Reparatur und Instandhaltung<br />

des Immobilienvermögens des Trusts sowie<br />

ggf. Abstimmung derartiger Budgets mit den<br />

Mietern im Rahmen der Regelungen des jeweiligen<br />

Mietvertrags;<br />

d) Koordination und Überwachung von technischen<br />

Maßnahmen im Zusammenhang mit strukturellen<br />

und sonstigen Reparaturen, Instandhaltungen<br />

und Investitionen betreffend das Immobilienver-<br />

154<br />

mögen des Trusts sowie begleitende Prüfung,<br />

Kontrolle und Koordination der Abrechnung der<br />

diesbezüglichen Kosten durch die beauftragten<br />

Firmen und Unternehmen;<br />

e) Verbunden mit dem Erwerb oder dem Verkauf<br />

von Vermögensgegenständen die Organisation<br />

von Ankaufs- oder Verkaufsprüfungen (sog. Due<br />

Diligence), die Mitbegleitung im Rahmen von<br />

Verhandlungen, die Sichtung und Bewertung von<br />

Researchunterlagen und Gutachten, die Koordination<br />

mit Beratern (wie Steuer- oder Rechtsberatern)<br />

und die Erstellung von wirtschaftlichen<br />

Berechnungen und Kalkulationen; sowie<br />

f) Durchführung üblicher Fonds- und Investment-<br />

Management-Aufgaben (wie Organisation von<br />

Beschlüssen der Treugeber und Organisation der<br />

Kommunikation mit Treugebern des Treuhandvermögens,<br />

umfangreicher Reporting- und Budgetierungsaufgaben,<br />

Organisation und Abwicklung<br />

von Zahlungsverkehr).<br />

Die Real I.S. Australia Pty Ltd (nachstehend auch<br />

„Investment Manager“ genannt) wird als Bestandteil<br />

und Nebenleistung zu den vorstehend genannten<br />

Geschäftsbesorgungen bzw. Beratungs- und Serviceleistungen,<br />

soweit erforderlich, an der Erstellung<br />

von Berichten an den Treuhänder und / oder die<br />

Fondsgesellschaft zu technischen oder wirtschaftlichen<br />

Umständen bzw. Sachverhalten betreffend die<br />

Vermögensgegenstände des Treuhandvermögens<br />

(im Wesentlichen also das Fondsobjekt) mitwirken.<br />

Das Investment Management Agreement beinhaltet<br />

übliche Regelungen über den Handlungsrahmen<br />

und den Aufgabenkatalog eines Investment Managers,<br />

wobei alle wesentlichen Geschäftsvorgänge<br />

im Zusammenhang mit dem Treuhandvermögen<br />

(z. B. Kauf- und Verkauf, Abschluss wichtiger Verträge<br />

im Zusammenhang mit dem Treuhandvermögen<br />

oder Aufnahme von Fremdfinanzierungen) über die<br />

Regelungen des Trust Deed nicht vom Investment<br />

Manager selbst, sondern von den Treugebern entschieden<br />

werden, so dass der Investment Manager<br />

weitgehend übliche Geschäftsbesorgungsaufgaben<br />

wahrnimmt. Auch geben die Vertragsparteien im<br />

Rahmen des Vertrags übliche Gewährleistungen ab.<br />

Sowohl betreffend den Treuhänder (in seiner Eigenschaft<br />

als Treuhänder des Treuhandvermögens) als<br />

auch für den Investment Manager sind übliche, sehr<br />

weitgehende Haftungsausschlüsse, soweit gesetzlich<br />

zulässig, vereinbart. Der Investment Manager


darf gemäß der vertraglichen Bestimmungen für<br />

die Erfüllung seiner Aufgaben nur im Rahmen der<br />

anwendbaren Gesetze und Regularien handeln und<br />

stellt das Treuhandvermögen für Schäden und Nachteile<br />

frei, die im Fall eines vertragswidrigen Handelns<br />

für das Treuhandvermögen entstehen könnten. Die<br />

Freistellungsverpflichtungen werden dabei durch die<br />

Real I.S. AG im Rahmen des Investment Management<br />

Agreements garantiert.<br />

Der Investment Manager ist im Rahmen des Investment<br />

Management Agreements („IMA“) berechtigt,<br />

Dritte mit der Erbringung einzelner der vorgenannten<br />

Geschäftsbesorgungs-, Beratungs- bzw. Serviceleistungen<br />

zu beauftragen. In einigen Feldern muss<br />

dies zwingend erfolgen (so darf der Investment<br />

Manager selbst keine Rechts- oder Steuerberatung<br />

erbringen und muss diese insofern für das Treuhandvermögen<br />

über qualifizierte Dritte organisieren und<br />

koordinieren). Dies ist beispielsweise vorgesehen für<br />

die Buchhaltung / den Abschluss und dessen Prüfung<br />

für das Treuhandvermögen oder für laufende Rechts-<br />

und Steuerberatung für das australische Treuhandvermögen.<br />

Dabei werden die Kosten dieser Dienstleister<br />

dem Treuhandvermögen belastet werden<br />

bzw. der Investment Manager erhält diese, sofern<br />

er derartige Kosten verauslagt hat, vom Treuhänder<br />

auf Rechnung des Treuhandvermögens erstattet.<br />

Entsprechende Kostenschätzungen sind im Rahmen<br />

des prognostizierten Investitions- und Finanzierungsplans<br />

(Tz. 6) bzw. der Prognoserechnung (Tz. 7)<br />

berücksichtigt worden. Siehe hierzu die wichtigen<br />

Hinweise in Tz. 3.3.6 auf Seite 37.<br />

Für die Übernahme der Dienstleistungen im Rahmen<br />

des Investment Management Agreements erhält die<br />

Real I.S. Australia Pty Ltd folgende Gebühren:<br />

Eine einmalige Gebühr für Strukturierungs- und Akquisitionsdienstleistungen<br />

in Höhe von AUD 440.000<br />

(ggf. zzgl. Umsatzsteuer), die nach Vorlage einer<br />

Rechnung zwischen Dezember 2011 und Dezember<br />

2013 zahlbar ist.<br />

Gebühren für das laufende Asset- und Investment-<br />

Management. Diese betragen für das Jahr 2012<br />

AUD 100.000 und anschließend jährlich 2,75 Prozent<br />

bezogen auf die definierten Netto-Mieteinnahmen<br />

eines Jahres (jeweils zahlbar am Jahresende, ggf.<br />

zzgl. Umsatzsteuer). Daneben wird für diese Leistungen<br />

einmalig für den Zeitraum der ersten zehn<br />

Jahre eine Gebühr in Höhe von AUD 1 Mio. (ggf. zzgl.<br />

Umsatzsteuer) bezahlt.<br />

155<br />

Weiterhin eine Gebühr bei einem Verkauf des<br />

Fondsobjekts (Treuhandvermögens) in Höhe von<br />

0,25 Prozent des Veräußerungserlöses (ggf. zzgl.<br />

Umsatzsteuer). Diese Gebühr ist sofort bei Zufluss<br />

des Veräußerungserlöses beim Treuhänder des Trusts<br />

fällig und zahlbar.<br />

Das Investment Management Agreement kann<br />

seitens des Investment Managers grundsätzlich<br />

mit einer Frist von 60 Tagen gekündigt werden,<br />

wobei die Vereinbarung in üblichen Fällen auch<br />

fristlos gekündigt werden kann (z. B. bei Insolvenz<br />

des Vertragspartners (des Treuhänders), falls der<br />

Treuhänder erforderliche Lizenzen verliert, falls der<br />

Vertragspartner Gesetze verletzen würde, wenn<br />

der Vertrag weiter bestehen würde, oder falls der<br />

Vertragspartner den Vertrag in materieller Weise<br />

verletzt und die Vertragsverletzung in bestimmter<br />

Frist nicht geheilt wird). Die Vereinbarung beinhaltet<br />

ebenfalls Regelungen, zu denen der Treuhänder des<br />

Trusts als Vertragspartner ausscheidet, falls der Investment<br />

Manager dies verlangt, wobei diese u. a. in<br />

Übereinstimmung mit dem Gesellschaftsvertrag der<br />

Fondsgesellschaft an die schriftliche Beschlussfassung<br />

von mindestens 75 Prozent der Treugeber des<br />

Treuhandvermögens gebunden sind. Der Treuhänder<br />

kann dem Investment Manager ebenfalls in üblichen<br />

Fällen außerordentlich kündigen (z. B. falls der<br />

Investment Manager insolvent ist, falls die Fortführung<br />

des Vertrags gegen Gesetze verstoßen würde,<br />

falls der Investment Manager seinen vertraglichen<br />

Verpflichtungen in wesentlicher Hinsicht nicht nachkommen<br />

würde bzw. den Vertrag verletzen würde<br />

und keine Abhilfe in der vereinbarten Frist erfolgt).<br />

Eine ordentliche Kündigung ist nach Ablauf von zehn<br />

Jahren mit einer Frist von 30 Tagen möglich (wobei<br />

die Treugeber einer Kündigung zustimmen müssten).<br />

In bestimmten Kündigungsfällen würde dem<br />

Investment Manager die Gebühr für den Zeitraum<br />

bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Vertragsschluss<br />

noch zustehen (sog. „Termination Fee“). Dies ist<br />

jedoch nicht der Fall, falls das Fondsobjekt in diesem<br />

Zeitraum veräußert werden würde.<br />

10.6.6 Verträge über Kapitalbeschaffung bzw.<br />

Arrangierung von Sicherheiten<br />

Vertrag über Eigenkapitalvermittlung<br />

Mit der Beschaffung des erforderlichen Eigenkapitals<br />

sind die Real I.S. (durch Vereinbarung mit dem Treuhänder<br />

des australischen Treuhandvermögens vom<br />

13.05.2011, dem sog. „Capital Acquisition Agree-


ment“) sowie in der Folge über noch zu schließende<br />

Vereinbarungen, die zwischen der Real I.S. und weiteren<br />

Vertriebspartnern geschlossen werden, weitere<br />

Vertriebspartner beauftragt.<br />

Für die Beschaffung des Eigenkapitals der Fondsgesellschaft<br />

(und damit inhärent des nachgelagerten<br />

australischen Treuhandvermögens) ist eine Vergütung<br />

in Höhe von insgesamt AUD 10.080.000 vereinbart<br />

(ggf. zzgl. deutsche und australische<br />

Umsatzsteuer).<br />

Die Vergütung ist insgesamt bzw. anteilig fällig, wenn<br />

der Treuhänder des australischen Treuhandvermögens<br />

die Rechnung der Real I.S. erhalten hat. Durch<br />

die Vergütung sind alle mit der Eigenkapitalvermittlung<br />

zusammenhängenden Kosten der Real I.S. und<br />

der anderen Vertriebspartner abgegolten.<br />

Im Rahmen des Capital Acquisition Agreements bzw.<br />

für die Kapitalbeschaffungsverträge mit weiteren<br />

Vertriebspartnern wurden bzw. werden Haftungsbeschränkungen<br />

vereinbart.<br />

Vertrag über (Fremd­)Kapitalvermittlung<br />

bzw. Vermittlung einer Bankgarantie<br />

Im Rahmen der Vereinbarungen zum Ankauf des<br />

Fondsobjekts muss der Käufer eine marktübliche<br />

Sicherheit bis zum Übergang von Nutzen und Lasten<br />

bzw. zur Kaufpreiszahlung hinterlegen. Verkäufer<br />

und Käufer haben sich auf eine standardisierte<br />

Bankgarantie (sog. „Letter of Credit“) in Höhe von<br />

AUD 4.500.000 geeinigt und der Käufer (der Treuhänder<br />

des australischen Treuhandvermögens, handelnd<br />

für Rechnung dieses Treuhandvermögens) hat die<br />

Real I.S. mit Vereinbarung vom 13.05.2011 mit der Beschaffung<br />

dieser Sicherheit beauftragt (sog. „Outside<br />

Capital Acquisition Agreement“). Weiterhin regelt<br />

diese Vereinbarung, dass für den Fall des Erfordernisses<br />

einer Eigenkapital-Zwischenfinanzierung diese<br />

ebenfalls durch die Real I.S. arrangiert werden soll.<br />

Für die vorgenannten Aufgaben erhält die Real I.S.<br />

eine Vergütung in Höhe von insgesamt AUD 850.000<br />

(ggf. zzgl. deutsche und australische Umsatzsteuer).<br />

Die Vergütung ist fällig frühestens zum 30.12.2011,<br />

aber nicht später als zum 30.12.2013, und auf schriftliche<br />

Zahlungsaufforderung der Real I.S. gegenüber<br />

dem Treuhänder des australischen Treuhandvermögens<br />

zahlbar.<br />

156<br />

Im Rahmen der Vereinbarung wurden Haftungsbeschränkungen<br />

vereinbart.<br />

10.6.7 Platzierungsgarantie<br />

Die Real I.S. garantiert gemäß Vereinbarung mit dem<br />

Treuhänder des australischen Treuhandvermögens<br />

vom 13.05.2011, dass das für die Durchführung der<br />

geplanten Investition auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />

bzw. des australischen Treuhandvermögens<br />

insgesamt erforderliche (Gesellschafts-)Kapital<br />

gemäß den Planungen in diesem Beteiligungsprospekt<br />

zum einen zum geplanten Ankaufszeitpunkt im<br />

Dezember 2011 und darüber hinaus zum Ablauf der<br />

Platzierungsfrist vollständig zur Verfügung steht,<br />

wobei die Garantie nur wirksam wird, sofern die<br />

Fondsgesellschaft den Treuhänder des australischen<br />

Treuhandvermögens zur Ausübung der Ankaufsoption<br />

(Call Option) unter dem Put and Call Option Deed<br />

vertragsgemäß ermächtigt.<br />

Die Real I.S. verpflichtet sich im Rahmen der Vereinbarung<br />

(des sog. „Placement Guarantee Agreements“)<br />

dafür zu sorgen, dass zum Zeitpunkt des<br />

Ankaufs des Fondsobjekts auf Ebene des Treuhandvermögens<br />

genügend Kapital vorhanden ist (entweder<br />

indem die Fondsgesellschaft über genügend<br />

Kapital verfügt, welches sie in das Treuhandvermögen<br />

einbringt, oder indem die Fondsgesellschaft<br />

über eine Zwischenfinanzierung verfügen kann, so<br />

dass die Mittel ebenfalls zur Bezahlung der erforderlichen<br />

Mindesteinlagen in das Treuhandvermögen<br />

zur Verfügung stehen) und dass zum Ende der<br />

Platzierungsfrist auf Ebene der Fondsgesellschaft das<br />

erforderliche Kommanditkapital ebenfalls vollständig<br />

vorhanden ist. Dazu kann die Real I.S. einen Kapitalanteil<br />

(ohne Agio) an der Fondsgesellschaft in der<br />

entsprechenden Höhe selbst zeichnen oder Kapitalanteile<br />

an der Fondsgesellschaft in der entsprechend<br />

erforderlichen Höhe – ebenfalls jeweils ohne Agio –<br />

durch Dritte zeichnen lassen.<br />

Das erforderliche Gesellschaftskapital der Fondsgesellschaft<br />

ist das Kommanditkapital gemäß § 4<br />

Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft<br />

in der dort jeweils genannten bzw. durch den<br />

geschäftsführenden Kommanditisten festgelegten<br />

Höhe. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung bzw.<br />

der Unterzeichnung des Vertrags über die Platzierungsgarantie<br />

ist als erforderliches Gesellschaftskapital<br />

der Betrag von AUD 112.010.000 festgelegt.


Für die Übernahme der Platzierungsgarantie<br />

erhält die Real I.S. eine Vergütung in Höhe von<br />

AUD 5.300.000 (ggf. zzgl. deutsche und australische<br />

Umsatzsteuer). Der Vergütungsanspruch entstand<br />

dabei mit Abschluss des Vertrags über die Platzierungsgarantie<br />

und ist nach Rechnungsstellung<br />

bzw. spätestens zum Ende der Platzierungsfrist zur<br />

Zahlung fällig.<br />

Im Rahmen des Placement Guarantee Agreements<br />

wurden übliche Haftungsbeschränkungen vereinbart.<br />

10.6.8 Weitere Vereinbarungen für das<br />

Treuhandvermögen<br />

Im Rahmen der Transaktion sind bzw. werden auf<br />

Ebene des Treuhandvermögens weiterhin Rechts-<br />

und Steuerberaterkosten, Kosten für Buchhaltung<br />

und für Jahresabschlussarbeiten, Kosten für Wirtschaftsprüfung,<br />

Gutachter- und Expertenkosten<br />

sowie weitere Beratungskosten und Kosten für die<br />

Hausverwaltung („Property Management“) vor Ort<br />

anfallen, die im Rahmen des prognostizierten Investitions-<br />

und Finanzierungsplans bzw. in der Prognoserechnung,<br />

teilweise auf Grundlage von Schätzungen,<br />

angesetzt wurden (siehe hierzu Tz. 6 bzw. Tz. 7).<br />

Die diesbezüglichen Kosten und Aufwendungen<br />

beeinflussen das wirtschaftliche Ergebnis aus der<br />

Vermietung des Fondsobjekts und werden von den<br />

Mieteinnahmen abgezogen. Sollten die angesetzten<br />

(Schätz-)Kosten tatsächlich anders ausfallen,<br />

würde sich dies auf die Liquiditätsreserve auswirken<br />

(siehe hierzu die wichtigen Hinweise in Tz. 3.3.6 auf<br />

Seite 37).<br />

10.7 Anwendbares Recht betreffend die wesentlichen<br />

Verträge und Vereinbarungen<br />

Die Optionsvereinbarung („Put and Call Option<br />

Deed“), der Kaufvertrag, die Mietvereinbarungen,<br />

das Trust Deed, das Investment Management Agreement,<br />

die Platzierungsgarantie, die Verträge über<br />

Kapitalbeschaffung mit dem Treuhandvermögen und<br />

weitere Verträge im Zusammenhang mit der Transaktion,<br />

beispielweise für das Property Management<br />

oder für bestimmte Rechts- und Steuerberater, unterliegen<br />

australischem Recht. Der Gesellschaftsvertrag<br />

der Fondsgesellschaft, der Treuhandvertrag mit der<br />

FCT Finanzcontrol Treuhand GmbH, der Geschäftsbesorgungsvertrag<br />

mit der Real I.S. AG und weitere<br />

157<br />

Dienstleistungsverträge (z. B. Vertrag über Investmentaufbereitung<br />

und Konzeption) unterliegen dem<br />

Recht der Bundesrepublik Deutschland.<br />

Die Angaben zu den äußerst umfangreichen und<br />

komplexen, vorstehend ausführlich dargestellten<br />

Verträgen nach australischem Recht basieren auf einer<br />

Analyse und einer Zusammenfassung der wesentlichen<br />

Regelungen dieser Verträge und Vereinbarung<br />

des australischen Anwalts der Fondsgesellschaft<br />

(siehe hierzu die wichtigen Hinweise in Tz. 3.3.11 ab<br />

Seite 40).


158


11. Steuerliche Grundlagen<br />

11.1 Vorbemerkung<br />

In diesem Abschnitt sind (gemäß § 4 Satz 1 Nr. 2<br />

VermVerkProspV) die wesentlichen Grundlagen der<br />

steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage und<br />

damit die steuerlichen Aspekte und Folgen einer<br />

Beteiligung an der Fondsgesellschaft dargestellt. Es<br />

wird auf steuerliche Aspekte eingegangen, die für<br />

eine natürliche Person von Bedeutung sein können,<br />

die ausschließlich in Deutschland unbeschränkt<br />

steuerpflichtig ist und einen Anteil an der Fondsgesellschaft<br />

im steuerlichen Privatvermögen hält<br />

(„Anleger“). Dieser Abschnitt berücksichtigt nicht<br />

steuerliche Aspekte von Investoren, die ihren Anteil<br />

an der Fondsgesellschaft im Betriebsvermögen<br />

halten. Ebenso gilt die Darstellung nicht für Personengesellschaften<br />

bzw. Körperschaften, Personenvereinigungen<br />

oder Vermögensmassen im Sinne von<br />

§ 1 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz, die einen Anteil<br />

an der Fondsgesellschaft halten. Es wird unterstellt,<br />

dass der Anleger den Erwerb des Anteils an der<br />

Fondsgesellschaft nicht fremdfinanziert.<br />

Dieses Kapitel enthält eine Darstellung steuerlicher<br />

Aspekte und berücksichtigt keinesfalls steuerliche<br />

Besonderheiten einzelner Anleger. Die Besteuerung<br />

der Einkünfte aus einem Anteil an der Fondsgesellschaft<br />

ist auch von individuellen Verhältnissen des<br />

Anlegers abhängig. Daher sollte der Anleger zu<br />

Fragen seiner Besteuerung mit Einkünften aus dem<br />

Anteil an der Fondsgesellschaft seinen steuerlichen<br />

Berater konsultieren.<br />

Die Ausführungen in diesem Kapitel sind in Zusammenhang<br />

mit dem Kapitel „Risikohinweise“ (Tz. 3,<br />

ab Seite 26) und darin insbesondere dem Abschnitt<br />

„Steuerliche Risiken“ (Tz. 3.4, ab Seite 44) zu lesen.<br />

Vor einer Anlageentscheidung sollte der Anleger<br />

daher auch das Kapitel „Risikohinweise“ gelesen<br />

und verstanden haben.<br />

Die nachfolgende Darstellung basiert auf den zum<br />

Zeitpunkt der Prospektaufstellung gültigen nationalen<br />

deutschen und australischen gesetzlichen Regelungen,<br />

dem gegenwärtigen Abkommen zwischen<br />

der Bundesrepublik Deutschland und dem Australischen<br />

Bund zur Vermeidung der Doppelbesteuerung<br />

(„DBA“ vom 24.11.1972, in Kraft getreten am<br />

15.02.1975), den veröffentlichten Verwaltungsanweisungen<br />

sowie der veröffentlichten Rechtsprechung<br />

der Finanzgerichte. Die zugrunde liegenden Gesetze,<br />

159<br />

das DBA (zu dem Revisionsverhandlungen mit <strong>Australien</strong><br />

derzeit stattfinden), die Rechtsprechung der<br />

Finanzgerichte sowie die Auffassung bzw. Verwaltungspraxis<br />

der Finanzverwaltung können sich jederzeit,<br />

ggf. mit Wirkung für die Vergangenheit, ändern<br />

bzw. wegfallen. Eine Gewähr für das Fortbestehen<br />

der derzeitigen Rechtslage und Verwaltungsauffassung<br />

/ -praxis wird vom Anbieter nicht übernommen.<br />

Für das Fondskonzept relevante (und ggf. nachteilige)<br />

Änderungen der Rechtslage, Verwaltungsauffassung<br />

/ -praxis bzw. Finanzrechtsprechung sind nicht<br />

auszuschließen. Ebenfalls ist nicht auszuschließen,<br />

dass nachstehend vertretene Rechtsauffassungen<br />

von der Finanzverwaltung bzw. den Finanzgerichten<br />

nicht geteilt werden. Die Besteuerung kann somit<br />

von der Darstellung in diesem Abschnitt nachteilig<br />

abweichen.<br />

11.2 Fondskonzept im Überblick<br />

Das Beteiligungsangebot ist so konzipiert, dass der<br />

australische Treuhänder The Trust Company (Australia)<br />

Limited das Fondsobjekt ausschließlich für<br />

die Fondsgesellschaft im Treuhandvermögen „BF<br />

Australia 7 Trust“ hält und verwaltet. Fondsobjekt<br />

sind das Eigentum am Grundstück des Fondsobjekts<br />

und das auf dem Grundstück errichtete Gebäude<br />

(vgl. im Einzelnen Tz. 5 bzw. Tz. 10.6.2). Aus Sicht des<br />

deutschen Steuerrechts sollten die Anleger Einkünfte<br />

aus Vermietung bzw. Einkünfte aus der Veräußerung<br />

einer Immobilie erzielen. Die Fondsgesellschaft<br />

sollte in Deutschland steuerlich als vermögensverwaltende<br />

Personengesellschaft zu qualifizieren sein.<br />

Für Zwecke des deutschen Einkommensteuerrechts<br />

sind Einkünfte aus dem Fondsobjekt und sonstige<br />

Einkünfte der Fondsgesellschaft dem Anleger anteilig<br />

zuzurechnen.<br />

Aus Sicht des australischen Steuerrechts sind der<br />

australische Treuhänder des australischen Treuhandvermögens<br />

bzw. die Fondsgesellschaft mit<br />

Einkünften aus australischer Quelle in <strong>Australien</strong><br />

steuerpflichtig. Vereinfachend zusammengefasst<br />

sind Einkünfte aus Vermietung und Veräußerung des<br />

Fondsobjekts bzw. der Anteile am Treuhandvermögen<br />

sowie australische Zinseinkünfte in <strong>Australien</strong> zu<br />

versteuern. Die Höhe der in <strong>Australien</strong> steuerpflichtigen<br />

Einkünfte aus Vermietung bzw. Veräußerung des<br />

Fondsobjekts / der Anteile am Treuhandvermögen<br />

wird jedoch um bestimmte zulässige Aufwendungen<br />

gemindert.


Durch Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung<br />

(„Doppelbesteuerungsabkommen“) wird<br />

teilweise das Besteuerungsrecht Deutschlands als<br />

Wohnsitzstaat des Anlegers zugunsten des Quellenstaates<br />

der Einkünfte eingeschränkt. Deutschland<br />

und <strong>Australien</strong> haben das oben genannte DBA vom<br />

24.11.1972 abgeschlossen.<br />

Für die Anwendbarkeit des DBA bei der Besteuerung<br />

des Anlegers in Deutschland sollte dessen Ansässigkeit<br />

im Sinne des Art. 4 DBA aufgrund unbeschränkter<br />

Steuerpflicht bzw. ständiger Wohnstätte<br />

in Deutschland maßgeblich sein. Da es sich bei der<br />

Fondsgesellschaft um eine vermögensverwaltende<br />

Personengesellschaft und beim Treuhandvermögen<br />

um eine steuerlich transparente Treuhand handeln<br />

sollte (vgl. Tz. 11.3.1 a)), sollte das DBA für deutsche<br />

Steuerzwecke auf diese selbst nicht anwendbar sein.<br />

Für Einkünfte aus Vermietung einer australischen<br />

Immobilie steht <strong>Australien</strong> das Besteuerungsrecht<br />

zu (Art. 6 DBA). Deutschland stellt die Einkünfte aus<br />

Vermietung im Grundsatz unter Anwendung des Progressionsvorbehalts<br />

von der Besteuerung frei (Art. 22<br />

Abs. 2 lit. a DBA).<br />

Für Einkünfte aus der Veräußerung des Fondsobjekts<br />

bzw. der Anteile am Treuhandvermögen enthält<br />

das DBA keine ausdrückliche Regelung. Gewichtige<br />

Gründe sprechen dafür, dass Deutschland Einkünfte<br />

aus der Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der<br />

Anteile am Treuhandvermögen unter Anwendung<br />

des Progressionsvorbehalts von der Besteuerung<br />

ggf. freistellt (streitig, vgl. Tz. 11.3.3). Unabhängig<br />

von der Freistellung nach DBA sollten Einkünfte aus<br />

der Veräußerung des Fondsobjekts, der Anteile am<br />

Treuhandvermögen oder des Anteils an der Fondsgesellschaft<br />

nach derzeitiger Rechtslage in Deutschland<br />

beim Anleger nicht einkommensteuerpflichtig<br />

sein, sofern die Anschaffung des Fondsobjekts, der<br />

Anteile am Treuhandvermögen und des Anteils an<br />

der Fondsgesellschaft jeweils mehr als zehn Jahre<br />

zurückliegt und kein gewerblicher Grundstückshandel<br />

vorliegt (vgl. Tz. 11.3.3). Würde Deutschland die<br />

Veräußerungseinkünfte besteuern, sollten hierauf<br />

entrichtete und um Ermäßigungsansprüche gekürzte<br />

australische Ertragsteuern auf die deutsche Einkommensteuer<br />

des Anlegers anrechenbar sein.<br />

Für Zinseinkünfte ist zu unterscheiden: Die Fondsgesellschaft<br />

wird, z. B. auf eine vorzuhaltende<br />

Liquiditätsreserve, Zinseinkünfte voraussichtlich in<br />

<strong>Australien</strong>, Deutschland und ggf. Luxemburg erzielen<br />

160<br />

(Letzteres, da die Fondsgesellschaft erwägt, eine<br />

luxemburgische Bank mit einem Teil des üblichen<br />

Cash-Managements zu betrauen). Für Zinseinkünfte<br />

aus <strong>Australien</strong> (Art. 11 DBA) und Luxemburg (Art. 14<br />

DBA Deutschland / Luxemburg) steht Deutschland<br />

jeweils das Besteuerungsrecht zu. Zusätzlich hat <strong>Australien</strong><br />

das Recht zum Quellensteuerabzug in Höhe<br />

von bis zu 10 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen.<br />

Beim Anleger sind anteilig zuzurechnende Zinseinkünfte<br />

in Deutschland einkommensteuerpflichtig<br />

(vgl. Tz. 11.3.6).<br />

Deutschland führt seit geraumer Zeit Revisionsverhandlungen<br />

über das DBA mit <strong>Australien</strong> (vgl.<br />

Tz. 11.11). Ein neu abgeschlossenes Doppelbesteuerungsabkommen<br />

Deutschland / <strong>Australien</strong> könnte für<br />

die Anleger zu einer im Vergleich zur Darstellung in<br />

diesem Abschnitt nachteiligen Besteuerung führen.<br />

11.3 Besteuerung in der Bundesrepublik<br />

Deutschland<br />

Nachfolgend sind mögliche Belastungen mit Kirchensteuer<br />

und Aspekte des Besteuerungsverfahrens hinsichtlich<br />

Kirchensteuer nicht berücksichtigt. Anleger<br />

sollten sich dazu steuerlich beraten lassen.<br />

11.3.1 Fondsgesellschaft<br />

a) Zurechnung von Einkünften<br />

Für die steuerliche Zurechnung der Einkünfte aus<br />

dem Fondsobjekt zum Anleger in Deutschland<br />

sind zwei Treuhandverhältnisse relevant. Die<br />

Anleger beteiligen sich durch Treuhandvertrag<br />

(zunächst) als Treugeber über den Treuhandkommanditisten<br />

an der Fondsgesellschaft. Die Fondsgesellschaft<br />

hält das Fondsobjekt über das vom<br />

australischen Treuhänder ausschließlich für die<br />

Fondsgesellschaft verwaltete Treuhandvermögen<br />

„BF Australia 7 Trust“ gemäß den Bedingungen<br />

des Trust Deed.<br />

Die Fondsgesellschaft ist aufgrund ihrer Strukturierung<br />

als Personengesellschaft steuerlich transparent<br />

und damit nicht Subjekt der Einkommensteuer.<br />

Die von der Fondsgesellschaft gehaltenen<br />

Wirtschaftsgüter und erwirtschafteten Einkünfte<br />

sind für Besteuerungszwecke den Gesellschaftern<br />

der Fondsgesellschaft bzw. den über den Treuhandkommanditisten<br />

investierenden Anlegern<br />

zuzurechnen. Die Zurechnung erfolgt nach dem<br />

im Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft


festgelegten Verteilungsschlüssel. Für über den<br />

Treuhandkommanditisten investierte Anleger<br />

(„Treugeber“) gilt nach dem Treuhanderlass<br />

(Schreiben des Bundesministers der Finanzen<br />

vom 01.09.1994 über die Zurechnung von Einkünften<br />

aus Vermietung und Verpachtung bei<br />

Treuhandverhältnissen) Entsprechendes. Der von<br />

dem Treuhandkommanditisten gehaltene Anteil<br />

an der Fondsgesellschaft und damit die von der<br />

Fondsgesellschaft gehaltenen Wirtschaftsgüter<br />

sowie erzielten Einkünfte sind den Treugebern<br />

anteilig zuzurechnen. Dazu ist erforderlich, dass<br />

der Treuhandkommanditist weisungsabhängig<br />

ist, wirtschaftlich ausschließlich auf Rechnung<br />

und Gefahr der Treugeber handelt und die<br />

Treugeber im Innenverhältnis wie unmittelbar<br />

beteiligte Kommanditisten gestellt sind. Diese<br />

Voraussetzungen sind nach dem zwischen dem<br />

Treuhandkommanditisten und dem jeweiligen<br />

Treugeber abzuschließenden Treuhandvertrag<br />

(vgl. Tz. 14) erfüllt. Der Treuhandkommanditist<br />

hält den Anteil an der Fondsgesellschaft jeweils<br />

anteilig für Rechnung und im Interesse des Treugebers,<br />

der Stimmrechte aus dem Anteil selbst<br />

ausüben oder den Treuhandkommanditisten über<br />

die Ausübung anweisen und das Treuhandverhältnis<br />

kündigen und Herausgabe des Anteils an<br />

der Fondsgesellschaft verlangen kann.<br />

Der australische Treuhänder hält das Fondsobjekt<br />

als Treuhandvermögen in einem so genannten<br />

Trust nach australischem Recht im eigenen Namen<br />

und für Rechnung der Fondsgesellschaft als<br />

nahezu alleiniger Inhaber von Treuhandanteilen<br />

am australischen Treuhandvermögen (sog. Units;<br />

vgl. Tz. 10.5). Die steuerliche Behandlung eines<br />

Trusts bzw. der Einkünfte aus einem Trust ist in<br />

Deutschland gesetzlich nicht geregelt und ist<br />

von der Ausgestaltung des Trust Deed und der<br />

Units im Einzelfall abhängig. Das australische<br />

Treuhandvermögen „BF Australia 7 Trust“ sollte<br />

aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung des<br />

Trusts im sog. Trust Deed für deutsche Steuerzwecke<br />

als transparente Treuhand zu qualifizieren<br />

sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs<br />

sind bei Treuhandverhältnissen demjenigen<br />

die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />

zuzurechnen, der über die Nutzungsüberlassung<br />

des Mietobjekts entscheidet. Entsprechend<br />

den Grundsätzen des Treuhanderlasses und<br />

der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist<br />

die Fondsgesellschaft zur Kündigung des Trust<br />

Deed berechtigt, kann die Fondsgesellschaft das<br />

161<br />

Treuhandvermögen herausverlangen und trifft<br />

die Fondsgesellschaft wesentliche Entscheidungen<br />

über das Treuhandvermögen, insbesondere<br />

über Erwerb und Veräußerung des Fondsobjekts,<br />

Darlehensaufnahme sowie den Abschluss, die<br />

Verlängerung, Änderung und Kündigung von<br />

Mietverträgen. Erträge aus dem Treuhandvermögen<br />

stehen der Fondsgesellschaft zu. Lasten<br />

aus dem Treuhandvermögen hat ebenfalls die<br />

Fondsgesellschaft zu tragen. Im Treuhandvermögen<br />

gehaltene Wirtschaftsgüter, insbesondere<br />

das Fondsobjekt, und die im Treuhandvermögen<br />

erwirtschafteten Einkünfte sollten deshalb für<br />

deutsche Steuerzwecke der Fondsgesellschaft<br />

und damit anteilig den Anlegern zuzurechnen<br />

sein.<br />

b) Art der Einkünfte<br />

Die Fondsgesellschaft ist eine vermögensverwaltende<br />

Personengesellschaft, d. h. keine gewerblich<br />

tätige Mitunternehmerschaft im Sinne von<br />

§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Eine Personengesellschaft,<br />

die ausschließlich eine Immobilie als eigenes<br />

Immobilienvermögen für mehr als zehn Jahre<br />

hält und vermietet und eine Liquiditätsreserve<br />

als eigenes Kapitalvermögen verwaltet, erzielt<br />

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />

gemäß § 21 EStG bzw. Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

gemäß § 20 EStG. Gegen die Qualifikation<br />

der Fondsgesellschaft als gewerblich tätige<br />

Mitunternehmerschaft spricht auch, dass der<br />

Abverkauf des Fondsobjekts nach mehr als zehn<br />

Jahren Haltedauer lediglich eine Möglichkeit ist,<br />

d. h. weder im Vorhinein vereinbart noch durch<br />

Vertrag mit einem Dritten abgesichert ist, und die<br />

Realisierung dieser Möglichkeit nach der Mindestlaufzeit<br />

der Fondsgesellschaft von der dann<br />

gegebenen Immobilienmarktlage abhängig und<br />

erst zu diesem Zeitpunkt ein Käufer zu finden ist.<br />

Der BFH hat einen Mobilien-Leasingfonds als<br />

gewerbliche Mitunternehmerschaft qualifiziert,<br />

wenn die Vermietung des Wirtschaftsguts mit<br />

dessen An- und Verkauf zu einem einheitlichen<br />

Geschäftskonzept verklammert ist. Das ist der<br />

Fall, wenn es zum Fondskonzept gehört, nicht<br />

durch Mieteinnahmen aus dem Wirtschaftsgut,<br />

sondern erst durch Erzielung des Verkaufserlöses<br />

für das Wirtschaftsgut vor Ablauf dessen<br />

gewöhnlicher oder tatsächlicher Nutzungsdauer<br />

einen steuerlichen Totalgewinn zu erzielen.<br />

Die Finanzverwaltung ist der Auffassung, dass<br />

diese Grundsätze auf Ein-Objekt-Gesellschaften


unabhängig von der Art des gehaltenen Wirtschaftsguts,<br />

d. h. auch auf einen geschlossenen<br />

Immobilienfonds, Anwendung finden (BMF-<br />

Schreiben vom 01.04.2009 zur Abgrenzung<br />

von vermögensverwaltender und gewerblicher<br />

Tätigkeit). Gewichtige Gründe sprechen dafür,<br />

dass die Fondsgesellschaft nicht aufgrund der<br />

vorstehenden Kriterien als gewerblich tätige Mitunternehmerschaft<br />

qualifizieren sollte: Anders als<br />

im vom BFH beurteilten Mobilien-Leasingfonds<br />

ist der Abverkauf des Fondsobjekts im vorliegenden<br />

Beteiligungsangebot nicht im Vorhinein<br />

vereinbart. Zudem sollten aufgrund der längeren<br />

Nutzungsdauer von Immobilien die Kriterien für<br />

Mobilien-Leasingfonds nicht pauschal übertragbar<br />

sein. Schließlich sollten die Anleger nach dem<br />

wirtschaftlichen Konzept des Beteiligungsangebots<br />

während der vorgesehenen Mindestlaufzeit<br />

der Fondsgesellschaft, d. h. ohne Berücksichtigung<br />

von Einkünften aus der Veräußerung des<br />

Fondsobjekts, einen Totalgewinn für Zwecke des<br />

deutschen Steuerrechts erzielen. Zur Anwendbarkeit<br />

dieser BFH-Rechtsprechung zu Mobilien-<br />

Leasingfonds auf Immobilien liegt bislang keine<br />

Entscheidung der Finanzgerichtsbarkeit vor, so<br />

dass sich ein Erfolg der Finanzverwaltung mit einer<br />

möglichen gegenteiligen Auffassung derzeit<br />

nicht ausschließen lässt.<br />

Die Fondsgesellschaft ist auch nicht gewerblich<br />

geprägt im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.<br />

Gewerbliche Prägung liegt vor, wenn an der<br />

Personengesellschaft ausschließlich eine oder<br />

mehrere Kapitalgesellschaften als persönlich<br />

haftende Gesellschafter beteiligt und nur diese<br />

oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur<br />

Geschäftsführung befugt sind. Bei einer GmbH &<br />

Co. KG liegt keine gewerbliche Prägung vor, wenn<br />

ein Kommanditist zum Geschäftsführer der Gesellschaft<br />

bestimmt wird. Der geschäftsführende<br />

Kommanditist kann – auch nach Auffassung der<br />

Finanzverwaltung – eine Kapitalgesellschaft sein<br />

(R 15.8 Abs. 6 Einkommensteuer-Richtlinien 2008,<br />

mit vereinzelt in der Literatur vertretener gegenteiliger<br />

Auffassung). Bei der Fondsgesellschaft<br />

ist der Kommanditist Real I.S. Beteiligungs GmbH<br />

zum geschäftsführenden Kommanditisten bestellt.<br />

Sollte die Fondsgesellschaft entgegen der Auffassung<br />

des Anbieters im Ergebnis als Mitunternehmerschaft<br />

qualifiziert werden, sollte Deutschland<br />

Mieteinkünfte aus dem Fondsobjekt und ggf.<br />

Gewinne aus der Veräußerung des Fondsobjekts<br />

162<br />

nach dem DBA von deutscher Besteuerung freizustellen<br />

haben („Freistellungsmethode“). Zwar unterläge<br />

die Fondsgesellschaft der Gewerbesteuer,<br />

jedoch sollte Gewerbesteuer lediglich in begrenzter<br />

Höhe entstehen. Auf Ebene der Anleger sollten<br />

die Einkünfte im Rahmen des Progressionsvorbehalts<br />

(vgl. Tz. 11.3.5) berücksichtigt werden.<br />

In der Literatur wird jedoch auch vertreten, dass<br />

Deutschland mangels australischer Betriebsstätte<br />

der Fondsgesellschaft nicht zur Anwendung der<br />

Freistellungsmethode verpflichtet ist, sondern<br />

die Anrechnungsmethode anwenden kann. Die<br />

klärende Rechtsprechung liegt nicht vor. Wäre<br />

die Anrechnungsmethode anwendbar, könnte<br />

die Fondsgesellschaft der Gewerbesteuer in<br />

erheblicher Höhe unterliegen. Auf Ebene der<br />

Anleger könnten Einkünfte der Fondsgesellschaft<br />

aus Vermietung / Veräußerung des Fondsobjekts<br />

anteilig der Einkommensteuer in Deutschland<br />

unterliegen, jedoch sollten insoweit im Ausland<br />

entrichtete Steuern im Rahmen der §§ 34c, 32d<br />

Abs. 5 EStG auf die deutsche Einkommensteuer<br />

anrechenbar sein.<br />

11.3.2 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />

Zwar unterliegen die Anleger grundsätzlich mit<br />

ihrem Welteinkommen der deutschen Einkommenbesteuerung.<br />

Für Einkünfte aus Vermietung jedoch<br />

steht <strong>Australien</strong> das Besteuerungsrecht zu (Art. 6<br />

DBA). Deutschland stellt die Einkünfte aus Vermietung<br />

im Grundsatz unter Anwendung des Progressionsvorbehalts<br />

von der Besteuerung frei (Art. 22<br />

Abs. 2 lit. a DBA).<br />

11.3.3 Einkünfte aus der Veräußerung von Immobilien<br />

/ Gewerblicher Grundstückshandel<br />

Die Veräußerung des Fondsobjekts, der Anteile<br />

am Treuhandvermögen oder des Anteils bzw. der<br />

Treugeberstellung an der Fondsgesellschaft ist für<br />

deutsche Steuerzwecke dem Anleger als anteilige<br />

Veräußerung des Fondsobjekts zuzurechnen.<br />

Veräußern Privatpersonen oder vermögensverwaltende<br />

Personengesellschaften Grundstücke oder<br />

veräußern Privatpersonen Anteile an Grundstücksgesellschaften,<br />

kann ein steuerpflichtiger gewerblicher<br />

Grundstückshandel, ein steuerpflichtiges privates<br />

Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1<br />

EStG oder ein nicht-steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft<br />

vorliegen.


Ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft<br />

gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG setzt voraus, dass<br />

kein gewerblicher Grundstückshandel gegeben ist<br />

und der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung<br />

nicht mehr als zehn Jahre beträgt.<br />

a) Abgrenzung<br />

Wesentlich sind die Dauer der Nutzung vor der<br />

Veräußerung und die Zahl der veräußerten Objekte.<br />

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs<br />

und nach Auffassung der Finanzverwaltung<br />

ist Indiz für das Vorliegen gewerblichen Grundstückshandels<br />

das Überschreiten der so genannten<br />

Drei-Objekt-Grenze (vgl. BFH vom 10.12.2001<br />

– BStBl. II 2002, S. 291 und BMF-Schreiben vom<br />

26.03.2004, BStBl. I 2004, 434):<br />

Die Veräußerung von mehr als drei Objekten<br />

innerhalb der Fünfjahreszeiträume im Sinne der<br />

Drei-Objekt-Grenze ist grundsätzlich als steuerpflichtiger<br />

gewerblicher Grundstückshandel zu<br />

qualifizieren.<br />

Die Veräußerung des Anteils am Treuhandvermögen<br />

durch die Fondsgesellschaft, des Fondsobjekts<br />

durch den australischen Treuhänder<br />

für die Fondsgesellschaft bzw. des Anteils oder<br />

der Treugeberstellung an der Fondsgesellschaft<br />

ist dem Anleger ggf. als Veräußerung eines<br />

Objekts zuzurechnen. Nach derzeitiger Auffassung<br />

der Finanzverwaltung ist das aber nur<br />

der Fall, wenn der Anleger mindestens 10 Prozent<br />

der Fondsanteile hält oder der Marktwert<br />

seines Anteils an der Fondsgesellschaft bzw.<br />

am Fondsobjekt mehr als EUR 250.000 beträgt.<br />

Steigt der Verkehrswert des Fondsobjekts, kann<br />

der Anteil bzw. die Treugeberstellung an der<br />

Fondsgesellschaft für den Anleger trotz Beteiligungsbetrag<br />

von weniger als EUR 250.000 an<br />

der Fondsgesellschaft als Objekt im Sinne der<br />

Drei-Objekt-Grenze qualifizieren.<br />

Die Drei-Objekt-Grenze ist keine starre Nicht-<br />

Aufgriffsgrenze. Zum Beispiel kann auch die<br />

Veräußerung von weniger als vier Objekten<br />

gewerblichen Grundstückshandel begründen.<br />

Ebenso kann gewerblicher Grundstückshandel<br />

auch bei einer höheren Zahl von Veräußerungen<br />

nach Ablauf dieses Zeitraums oder bei hauptberuflicher<br />

Tätigkeit im Baubereich vorliegen.<br />

Liegt gewerblicher Grundstückshandel vor, qualifiziert<br />

entsprechend genutztes Grundvermögen<br />

beim Anleger rückwirkend als Umlaufvermögen.<br />

Folge ist u. a., dass für Gebäude keine Absetzung<br />

163<br />

für Abnutzung zulässig ist und Mieteinkünfte<br />

sowie Veräußerungsgewinne als Einkünfte aus<br />

Gewerbebetrieb einkommensteuer- und gewerbesteuerpflichtig<br />

sind. Liegt kein gewerblicher<br />

Grundstückshandel vor, ist die Veräußerung einer<br />

Immobilie als privates Veräußerungsgeschäft<br />

nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbar, wenn<br />

der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung<br />

nicht mehr als zehn Jahre beträgt.<br />

b) Fondskonzept<br />

Das vorliegende Angebot ist so gestaltet, dass<br />

Fondsgesellschaft und australischer Treuhänder<br />

lediglich vermögensverwaltend (vgl. Tz. 11.3.1 b))<br />

tätig werden, da Grundbesitz über einen längeren<br />

Zeitraum an Dritte vermietet wird, die Laufzeit<br />

des Fonds und des australischen Treuhandvermögens<br />

unbegrenzt ist, die geplante Haltedauer des<br />

Fondsobjekts mehr als zehn Jahre beträgt, der<br />

maßgebliche Mietvertrag über das Fondsobjekt<br />

mindestens eine Laufzeit bis Dezember 2021 hat<br />

(zzgl. einer Verlängerungsoption des (Haupt-)<br />

Mieters um weitere fünf Jahre) und die Veräußerung<br />

des Fondsobjekts in keiner Form vorab<br />

vereinbart ist.<br />

Ein privates Veräußerungsgeschäft sollte nach<br />

der Fondskonzeption für Anleger, die sich im Rahmen<br />

der vorgesehenen Platzierungsfrist bis Ende<br />

2011 an der Fondsgesellschaft beteiligen und bis<br />

zur Liquidation der Fondsgesellschaft beteiligt<br />

bleiben, nicht gegeben sein, da eine Veräußerung<br />

des Fondsobjekts gemäß der Prognose erst gegen<br />

Ende 2021 / Anfang 2022 und damit nach Ablauf<br />

von zehn Jahren geplant und davon abhängig ist,<br />

ab diesem Zeitpunkt einen Käufer finden und einen<br />

hinreichenden Kaufpreis erzielen zu können.<br />

c) Besteuerung bei gewerblichem Grundstückshandel<br />

/ steuerpflichtigem privatem<br />

Veräußerungsgeschäft<br />

Qualifiziert die Tätigkeit der Fondsgesellschaft /<br />

des australischen Treuhänders bzw. quali fizieren<br />

die Einkünfte aus der Fondsgesellschaft beim<br />

Anleger aus anderen Gründen als gewerblicher<br />

Grundstückshandel oder wird das Fondsobjekt<br />

innerhalb von zehn Jahren nach Erwerb verkauft,<br />

wären Einkünfte aus der Veräußerung nach deutschem<br />

Einkommensteuerrecht für die Anleger<br />

in Deutschland steuerpflichtig. Jedoch sprechen<br />

gute Gründe dafür, dass für Einkünfte aus der<br />

Veräußerung von Immobilien nach dem DBA<br />

allein <strong>Australien</strong> das Besteuerungsrecht zusteht.


Deutschland sollte diese australischen Veräußerungseinkünfte<br />

unter Progressionsvorbehalt von<br />

der deutschen Besteuerung freizustellen haben<br />

(Art. 22 Abs. 2 lit. a DBA). Dies ist allerdings nicht<br />

unumstritten: Die OFD Münster (Verfügung vom<br />

04.05.2009) geht davon aus, dass die australische<br />

Steuer auf Veräußerungsgewinne zwar unter den<br />

sachlichen Anwendungsbereich des DBA fällt,<br />

dieses zu Veräußerungsgewinnen jedoch keine<br />

Regelung enthält. Zutreffend ist, dass das DBA<br />

keine dem Art. 13 OECD-Musterabkommen 2005<br />

zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem<br />

Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom<br />

Vermögen vergleichbare Sonderregelung enthält.<br />

Gegenstand von Art. 13 OECD-Musterabkommen<br />

ist u. a., das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus<br />

der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen<br />

dem Belegenheitsstaat des unbeweglichen<br />

Vermögens zuzuweisen. Die Veräußerung<br />

unbeweglichen Vermögens ist Unterfall der<br />

Nutzung dieses Vermögens. Daher sollte auch die<br />

Veräußerung unbeweglichen Vermögens unter<br />

Art. 6 DBA fallen und eine Doppelbesteuerung<br />

durch Freistellung in Deutschland zu vermeiden<br />

sein. Entsprechend hat der Bundesfinanzhof zum<br />

alten Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland<br />

/ Italien entschieden, das eine dem DBA<br />

vergleichbare Regelung enthielt (BFH BStBl. II<br />

1972, 948ff.). Gleichwohl ist nicht auszuschließen,<br />

dass Einkünfte aus der Veräußerung des Fondsobjekts<br />

innerhalb von zehn Jahren oder gewerbliche<br />

Einkünfte bei Veräußerung des Fondsobjekts der<br />

deutschen Besteuerung unterliegen könnten.<br />

In diesem Fall sollte (entsprechend der von der<br />

OFD Münster vertretenen Ansicht) in <strong>Australien</strong><br />

gezahlte australische Einkommensteuer auf Veräußerungseinkünfte<br />

entsprechend § 34c Abs. 1,<br />

6 Satz 4 EStG auf die deutsche Einkommensteuer<br />

des Anlegers anzurechnen sein. Die Veräußerung<br />

des Anteils bzw. der Treugeberstellung an der<br />

Fondsgesellschaft oder des Fondsobjekts bzw.<br />

der Treuhandanteile am australischen Treuhandvermögen<br />

durch die Fondsgesellschaft kann für<br />

Einkommensteuerzwecke des Anlegers – nach<br />

derzeitiger Auffassung der Finanzverwaltung,<br />

wenn die Beteiligung des Anlegers den Schwellenwert<br />

eines Anteils von mindestens 10 Prozent<br />

an der Fondsgesellschaft oder eines Marktwerts<br />

des Anteils von mehr als EUR 250.000 beim Anleger<br />

übersteigt (vgl. im Einzelnen Tz. 11.3.3 a))<br />

– als die Veräußerung eines Objekts im Sinne der<br />

Drei-Objekt-Grenze zu qualifizieren sein, unabhängig<br />

davon, ob Deutschland die Einkünfte aus<br />

164<br />

der Veräußerung besteuert oder von deutscher<br />

Besteuerung freistellt.<br />

11.3.4 Rückfall des Besteuerungsrechts nach<br />

Deutschland<br />

Deutschland sollte Mieteinkünfte und Veräußerungsgewinne<br />

aus dem Fondsobjekt nicht aufgrund einer<br />

Rückfallklausel („Switch-back Clause“) im DBA oder<br />

deutschen Einkommensteuerrecht nach der Anrechnungsmethode<br />

besteuern können.<br />

Besteuerung nach der Anrechnungsmethode würde<br />

bedeuten, dass Einkünfte aus der Fondsgesellschaft<br />

beim Anleger der deutschen Einkommensteuer<br />

unter liegen und die auf diese Einkünfte in <strong>Australien</strong><br />

gezahlte und um Ermäßigungsansprüche gekürzte<br />

Einkommensteuer grundsätzlich auf die Einkommensteuer<br />

des Anlegers angerechnet werden könnte.<br />

a) Das (derzeitige) DBA enthält keine Rückfallklausel<br />

(vgl. jedoch nachstehend Tz. 11.3.4 d)), nach der<br />

Deutschland die Anrechnungsmethode anwenden<br />

kann, weil Mieteinkünfte oder Veräußerungsgewinne<br />

aus dem Fondsobjekt in <strong>Australien</strong> nach<br />

dem Besteuerungsregime für „Managed Investment<br />

Trusts“ mit einer pauschalen Einkommensteuer<br />

von 7,5 Prozent im Weg des Quellensteuereinbehalts<br />

durch den australischen Treuhänder<br />

besteuert werden.<br />

b) Nationales deutsches Einkommensteuerrecht<br />

sollte Deutschland ebenso nicht zur Besteuerung<br />

von Mieteinkünften oder Veräußerungsgewinnen<br />

aus dem Fondsobjekt nach der Anrechnungsmethode<br />

berechtigen. Deutschland besteuert<br />

ausländische Einkünfte, trotz deren Freistellung<br />

in Deutschland nach einem Doppelbesteuerungsabkommen,<br />

sofern die speziellen Voraussetzungen<br />

des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG<br />

vorliegen.<br />

Gewichtige Gründe sprechen dafür, dass die Voraussetzungen<br />

des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 und 2<br />

EStG für den Anlegern zuzurechnende Einkünfte<br />

aus der Fondsgesellschaft nicht erfüllt sind. Die<br />

Freistellung von Einkünften aus Vermietung und<br />

ggf. der Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der<br />

Anteile am Treuhandvermögen sollte nicht durch<br />

§ 50d Abs. 9 EStG aufgehoben sein.<br />

Deutschland besteuert statt nach Freistellungs-<br />

gemäß der Anrechnungsmethode, wenn der


ausländische Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen<br />

so anwendet, dass die Einkünfte im ausländischen<br />

Staat nicht oder nur zu einem durch<br />

das Doppelbesteuerungsabkommen begrenzten<br />

Steuersatz besteuert werden (§ 50d Abs. 9 Satz 1<br />

Nr. 1 EStG). Diese Voraussetzungen sollten nicht<br />

vorliegen. Die Einkünfte aus der Vermietung und<br />

Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der Anteile<br />

am Treuhandvermögen unterliegen in <strong>Australien</strong><br />

der Besteuerung. Das Besteuerungsregime für<br />

„Managed Investment Trust“ begrenzt den anzuwendenden<br />

Steuertarif unilateral auf 7,5 Prozent<br />

und schreibt den Quellensteuereinbehalt durch<br />

den australischen Treuhänder vor (vgl. unten,<br />

Tz. 11.4). Unzutreffend sollte sein, für Zwecke des<br />

§ 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG von australischer<br />

Nichtbesteuerung der Einkünfte aus dem Fondsobjekt<br />

aufgrund der Anwendung des DBA durch<br />

<strong>Australien</strong> auszugehen, weil die Besteuerung mit<br />

dem Quellensteuertarif von 7,5 Prozent ausschließlich<br />

auf <strong>Australien</strong>s nationalem Besteuer<br />

ungsregime für „Managed Investment Trust“<br />

beruht.<br />

Deutschland besteuert auch dann statt nach<br />

Freistellungs- gemäß der Anrechnungsmethode,<br />

wenn Einkünfte im ausländischen Staat nur deshalb<br />

nicht steuerpflichtig sind, weil sie von einer<br />

Person bezogen werden, die im ausländischen<br />

Staat nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist (§ 50d<br />

Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG). Die Einkünfte aus dem<br />

Fondsobjekt sind in <strong>Australien</strong> jedoch steuerpflichtig<br />

(vgl. unten, Tz. 11.4).<br />

c) Der § 50d Abs. 9 EStG ist eine relativ neue Bestimmung,<br />

zu der für die im Rahmen des Fondskonzepts<br />

relevanten Fragen bislang keine Auslegung<br />

durch die Finanzgerichte verfügbar ist. Eine im<br />

Ergebnis erfolgreiche abweichende Besteuerung<br />

der Anleger durch die Finanzverwaltung wie auch<br />

eine für die Besteuerung der Anleger nachteilige<br />

Änderung des § 50d Abs. 9 EStG lässt sich nicht<br />

ausschließen. In diesem Fall könnten die Anleger<br />

mit Einkünften aus der Fondsgesellschaft, ggf.<br />

unter Anrechnung von in <strong>Australien</strong> gezahlter<br />

Einkommensteuer in Deutschland, steuerpflichtig<br />

sein (siehe hierzu auch Tz. 3.4 ab Seite 44).<br />

d) Vorstehende Darstellung und steuerliches<br />

Fondskonzept beruhen auf dem zum Zeitpunkt<br />

der Prospektaufstellung gültigen DBA. Die Bundesrepublik<br />

Deutschland und <strong>Australien</strong> führen<br />

Verhandlungen über den Abschluss eines Revi-<br />

165<br />

sionsabkommens, um das bestehende DBA zu<br />

ersetzen. Über Stand und Inhalt der Verhandlungen<br />

oder mögliche Änderungen im DBA ist dem<br />

Anbieter nichts bekannt. Es ist nicht auszuschließen,<br />

dass sich für die vorstehende Darstellung<br />

und das steuerliche Fondskonzept wesentliche<br />

Änderungen ergeben, die zu einer nachteiligen<br />

Besteuerung des Treuhandvermögens, der<br />

Fondsgesellschaft und / oder der Anleger führen<br />

können. Insbesondere könnte eine Rückfallklausel<br />

(„Switch over Clause“), wie sie Deutschland<br />

in Revisionsabkommen zu Doppelbesteuerungsabkommen<br />

gewöhnlich anstrebt, in das künftige<br />

DBA aufgenommen werden. Abhängig von der<br />

konkreten Ausgestaltung einer solchen Rückfallklausel<br />

könnte unter einem künftigen DBA die<br />

Anrechnungsmethode für die Einkommenbesteuerung<br />

der Anleger in Deutschland mit Mieteinkünften<br />

und Gewinnen aus der Veräußerung des<br />

Fondsobjekts anzuwenden sein (siehe hierzu<br />

auch Tz. 3.4 ab Seite 44).<br />

11.3.5 Progressionsvorbehalt / Werbungskosten /<br />

Verluste<br />

Dem Anleger zuzurechnende und nach DBA von<br />

deutscher Besteuerung freigestellte Mieteinkünfte<br />

sind beim Anleger im Rahmen des Progressionsvorbehalts<br />

zu berücksichtigen.<br />

Dem Anleger zuzurechnende Einkünfte aus der<br />

Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der Anteile am<br />

Treuhandvermögen sind beim Anleger nicht im Rahmen<br />

des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen,<br />

wenn die Veräußerung als nicht-steuerpflichtiges<br />

privates Veräußerungsgeschäft qualifiziert (vgl.<br />

Tz. 11.3.3 b)). Qualifizieren solche Einkünfte als steuerpflichtiges<br />

privates Veräußerungsgeschäft oder als<br />

gewerblicher Grundstückshandel, sollten diese beim<br />

Anleger nach Auffassung des Anbieters ebenfalls nur<br />

im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen<br />

sein (streitig, vgl. Tz. 11.3.3 c)).<br />

Da das Fondsobjekt in <strong>Australien</strong> und damit nicht in<br />

der EU liegt, findet der Progressionsvorbehalt trotz<br />

dessen voraussichtlicher Nichtanwendbarkeit auf<br />

Mieteinkünfte aus EU-Staaten ab 2009 weiterhin<br />

Anwendung.<br />

Für Zwecke des Progressionsvorbehalts ist die Höhe<br />

dieser Miet- bzw. Veräußerungseinkünfte fiktiv nach<br />

deutschen Grundsätzen der Einkünfteermittlung zu<br />

ermitteln.


Mieteinkünfte sind nach den Grundsätzen der<br />

Einnahmen-Überschuss-Ermittlung unter Beachtung<br />

der deutschen steuerlichen Vorschriften über<br />

die Ermittlung der Anschaffungskosten für das<br />

Fondsobjekt, der Abschreibungsmethoden und der<br />

Nutzungsdauer zu ermitteln. Ferner ist hinsichtlich<br />

der sofort abziehbaren Werbungskosten und der<br />

aktivierungspflichtigen Anschaffungs- und Herstellungskosten<br />

der so genannte 5. Bauherrenerlass des<br />

Bundesfinanzministeriums vom 20.10.2003 (BStBl. I<br />

2003, 546ff.) zu beachten: Danach gehören zu den<br />

Anschaffungskosten grundsätzlich alle aufgrund<br />

des Vertragswerks an die Anbieterseite geleisteten<br />

Aufwendungen, die auf den Erwerb des Grundstücks<br />

mit dem bezugsfertigen Gebäude gerichtet<br />

sind, insbesondere die Baukosten für die Errichtung<br />

oder Modernisierung des Gebäudes, die Baubetreuungsgebühren,Finanzierungsvermittlungsgebühren,<br />

Zinsfreistellungsgebühren, Gebühren<br />

für die Vermittlung des Objekts oder Eigenkapitals<br />

und des Treuhandauftrags, Abschlussgebühren,<br />

Courtage, Agio, Beratungs- und Bearbeitungsgebühren,<br />

Platzierungsgarantiegebühren, Kosten für die<br />

Ausarbeitung der technischen, wirtschaftlichen und<br />

steuerlichen Grundkonzeption, für die Werbung der<br />

Bauinteressenten und sonstige Vorbereitungskosten<br />

sowie Gebühren für die Übernahme von Garantien<br />

und Bürgschaften. Eine Aufspaltung dieser Aufwendungen<br />

in sofort abziehbare Werbungskosten und<br />

Anschaffungskosten danach, ob sie auf die Finanzierung,<br />

die steuerliche Beratung oder die Errichtung<br />

des Gebäudes entfallen, kommt nicht in Betracht<br />

(vgl. BFH vom 14.11.1989, II R 197 / 84, BStBl. II 1990,<br />

S. 299). Zu den sofort abziehbaren Werbungskosten<br />

gehören dagegen die Aufwendungen, die nicht<br />

auf den Erwerb des Grundstücks mit dem bezugsfertigen<br />

Gebäude gerichtet sind und die auch der<br />

Erwerber eines bebauten Grundstücks außerhalb<br />

eines Gesamt objekts als Werbungskosten abziehen<br />

könnte, wie z. B. Zinsen der Zwischen- und Endfinanzierung,<br />

Disagio, Gebühren im Zusammenhang mit<br />

der Vermietung etc., Verluste, die ggf. den Anlegern<br />

zuzuweisen sein könnten, unterliegen als negative<br />

ausländische Einkünfte der Verlustausgleichsbeschränkung<br />

nach § 2a EStG. Diese Verluste können<br />

nicht mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen<br />

werden, sie dürfen auch nicht nach § 10d EStG abgezogen<br />

werden. § 2a EStG verhindert auch, dass die<br />

ausländischen Verluste bei der Berechnung des zu<br />

versteuernden Einkommens zum Zweck der Ermittlung<br />

des besonderen Steuersatzes berücksichtigt<br />

werden (sog. negativer Progressionsvorbehalt). Ein<br />

Verlustausgleich ist nur mit (künftigen) positiven<br />

166<br />

Einkünften derselben Art aus australischer Quelle<br />

möglich. Die Verluste sind daher für Zwecke des<br />

Progressionsvorbehalts ggf. vorzutragen und können<br />

mit künftigen positiven Einkünften derselben Art aus<br />

australischer Quelle, insbesondere aus dem Anteil<br />

an der Fondsgesellschaft, verrechnet werden. Im<br />

Rahmen dieser Einkünfteermittlung sind Begrenzungen<br />

der einkommensteuerlichen Abzugsfähigkeit<br />

von Verlusten gemäß § 15a EStG sowie § 15b EStG<br />

zu beachten. Die steuerlichen Auswirkungen des<br />

Progressionsvorbehalts hängen von dem nach deutschen<br />

steuerlichen Vorschriften ermittelten Ergebnis<br />

aus der Beteiligung und der Höhe des in Deutschland<br />

zu versteuernden Einkommens des jeweiligen<br />

Anlegers ab. Daher wird auf eine Berechnung des<br />

Progressionsvorbehalts verzichtet. Informationen zur<br />

Berechnung der individuellen Auswirkungen auf der<br />

Ebene der Anleger sind Tz. 7 zu entnehmen und die<br />

Auswirkungen des Progressionsvorbehalts sind anhand<br />

von Beispielsberechnungen in Tz. 8 dargestellt.<br />

Hinsichtlich möglicher Risiken im Zusammenhang<br />

mit dem Progressionsvorbehalt wird auf die Ausführungen<br />

unter Tz. 3.4.2 d) verwiesen.<br />

Aufwendungen der Fondsgesellschaft kann der<br />

Anleger einkommensteuerlich voraussichtlich nicht<br />

anteilig als Werbungskosten geltend machen (§ 3c<br />

Abs. 1 EStG). Gleiches gilt für Aufwendungen des<br />

Anlegers im Zusammenhang mit dem Erwerb des<br />

Anteils an der Fondsgesellschaft sowie für nichteinkommensteuerpflichtige<br />

Gewinne aus der Veräußerung<br />

des Anteils an der Fondsgesellschaft. Die<br />

dem Anleger auf den Anteil an der Fondsgesellschaft<br />

zuzurechnenden Einkünfte – bis auf Zinsen – sind<br />

nach DBA in Deutschland von der Einkommensteuer<br />

freigestellt (vgl. Tz. 11.3.2 und 11.3.3) bzw. sollten<br />

nach Ablauf der Haltedauer von mindestens zehn<br />

Jahren gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG und Fehlen<br />

gewerblichen Grundstückshandels (vgl. Tz. 11.3.3)<br />

keinen Einkommensteuertatbestand erfüllen.<br />

Insoweit sollten mangels in Deutschland steuerlich<br />

abziehbarer Werbungskosten auch Begrenzungen<br />

der einkommensteuerlichen Abzugsfähigkeit von<br />

Verlusten gemäß § 15a EStG sowie § 15b EStG nicht<br />

zur Anwendung kommen.<br />

Qualifizieren beim Anleger die Einkünfte aus der<br />

Fondsgesellschaft als Einkünfte aus gewerblichem<br />

Grundstückshandel oder Gewinne aus der Veräußerung<br />

des Fondsobjekts / der Anteile am Treuhandvermögen<br />

bzw. an der Fondsgesellschaft als privates<br />

Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1<br />

EStG (vgl. Tz. 11.3.3), gelten die Ausführungen in


vorstehendem Absatz entsprechend, sofern diese<br />

Einkünfte von der deutschen Einkommensteuer nach<br />

DBA unter Progressionsvorbehalt freigestellt sind.<br />

Sollten dem Anleger zuzurechnende Einkünfte in<br />

Deutschland steuerpflichtig und nicht nach DBA von<br />

der deutschen Einkommensteuer unter Progressionsvorbehalt<br />

freigestellt sein, könnte der Anleger<br />

bei steuerlicher Geltendmachung von Verlusten den<br />

Begrenzungen gemäß §§ 15a, 15b EStG unterliegen.<br />

Die Konzeption dieses Beteiligungsangebots berücksichtigt<br />

eine solche Steuerbelastung nicht.<br />

11.3.6 Zinseinkünfte<br />

Von der Fondsgesellschaft bzw. dem australischen<br />

Treuhänder im australischen Treuhandvermögen<br />

erzielte Zinseinkünfte sind bei den Anlegern anteilig<br />

einkommensteuerpflichtig (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG).<br />

Seit Anfang 2009 unterliegen Zinseinkünfte beim<br />

Anleger der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent<br />

zzgl. 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag.<br />

Soweit Zinseinkünfte von einem inländischen<br />

Kreditinstitut oder inländischen Finanzdienstleistungsinstitut<br />

im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7<br />

lit. b EStG geschuldet werden, wird von den Zinsen<br />

deutsche Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent<br />

(ab 2009) zzgl. Solidaritätszuschlag einbehalten<br />

und abgeführt. Der Anleger muss in seiner Einkommensteuererklärung<br />

seit 2009 solche ihm anteilig<br />

zuzurechnenden Zinseinkünfte nicht mehr angeben<br />

(vgl. jedoch nachstehenden Absatz; außerdem<br />

sind ggf. für Kirchensteuerzwecke Angaben in der<br />

Einkommensteuererklärung erforderlich). Soweit<br />

Zinseinkünfte von einem anderen Schuldner als<br />

einem inländischen Kreditinstitut oder inländischen<br />

Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Abs. 1<br />

Satz 1 Nr. 7 lit. b EStG geschuldet werden (z. B. bei<br />

Anlage von Liquiditätsreserve in Luxemburg), wird<br />

ggf. keine deutsche Kapitalertragsteuer einbehalten<br />

und abgeführt. Der Anleger muss solche ihm anteilig<br />

zuzurechnenden Zinseinkünfte in seiner Einkommensteuererklärung<br />

angeben und in Deutschland<br />

versteuern (zum Verfahren vgl. Tz. 11.10).<br />

Auf Antrag beim zuständigen Finanzamt gemäß<br />

§ 32d Abs. 6 EStG findet für den Anleger eine Günstigerprüfung<br />

statt, ob die Versteuerung sämtlicher<br />

Kapitaleinkünfte des Anlegers mit dessen individuellem<br />

Einkommensteuersatz für den Anleger günstiger<br />

als die Abgeltungsteuer ist. Sofern der persönliche<br />

Einkommensteuersatz des Anlegers unter 25 Prozent<br />

167<br />

liegt, kann die Wahl einer Besteuerung mit dem<br />

individuellen Einkommensteuersatz sinnvoll sein. Die<br />

Besteuerung der Anlegern zuzurechnenden Zinseinkünfte<br />

kann sich somit für die Anleger unterscheiden.<br />

Trotzdem musste im Rahmen der Prognoserechnung<br />

(vgl. Tz. 7) und im Rahmen der Berechnung<br />

des prognostizierten Beteiligungserfolgs und der<br />

Sensitivitätsanalysen (vgl. Tz. 8) die Besteuerung<br />

der Zinseinkünfte soweit anwendbar vereinfachend<br />

mit Abgeltungsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag<br />

unterstellt werden. Der Anleger sollte gleichwohl<br />

grundsätzlich die Wahl individueller Besteuerung der<br />

Kapitaleinkünfte prüfen.<br />

Seit 2009 kann der Anleger seine sämtlichen Einkünfte<br />

aus Kapitalvermögen nur noch in Höhe des Sparer-<br />

Pauschbetrags gemäß § 20 Abs. 9 EStG (für Ledige:<br />

EUR 801 pro Veranlagungszeitraum; für zusammen<br />

veranlagte Ehepartner: EUR 1602 pro Veranlagungszeitraum)<br />

mindern. Dem Anleger tatsächlich entstandene<br />

Werbungskosten sind bei Einkünften aus<br />

Kapitalvermögen steuerlich nicht mehr abzugsfähig.<br />

Zudem kann der Anleger seit 2009 ihm anteilig zuzurechnende<br />

in Deutschland steuerpflichtige Zinseinkünfte,<br />

die lediglich der Abgeltungsteuer unterworfen<br />

werden, im Grundsatz nicht mehr mit negativen<br />

Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnen<br />

(§ 2 Abs. 5b EStG). In den Grenzen des § 43a Abs. 3<br />

EStG bzw. § 20 Abs. 6 EStG bleibt eine Verlustverrechnung<br />

möglich. Abweichendes gilt, wenn der Anleger<br />

gemäß § 32d Abs. 6 EStG die Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

der tariflichen Einkommensteuer unterwirft.<br />

Der Anleger sollte zu Fragen in diesem Zusammenhang<br />

einen steuerlichen Berater konsultieren.<br />

11.3.7 Investmentsteuergesetz<br />

Anleger unterliegen mit Einkünften aus der Fondsgesellschaft<br />

nicht der Besteuerung nach Investmentsteuergesetz.<br />

Die Fondsgesellschaft ist mangels<br />

Risikomischung nicht als Investmentvermögen zu<br />

qualifizieren, da lediglich der Erwerb der Eigentumsrechte<br />

am Fondsobjekt beabsichtigt ist.<br />

11.4 Besteuerung in <strong>Australien</strong><br />

Für Zwecke der australischen Einkommensbesteuerung<br />

ist angestrebt, dass das australische Treuhandvermögen<br />

(ausgenommen im Jahr des Erwerbs der<br />

Immobilie) als so genannter „Managed Investment<br />

Trust“ qualifiziert wird. Folge dieser steuerlichen


Qualifikation ist, dass der Teil der Ausschüttung an<br />

die Fondsgesellschaft, der die Netto-Mieteinkünfte<br />

oder die Netto-Gewinne aus der Veräußerung der Immobilie<br />

darstellt, einem Quellensteuersatz in Höhe<br />

von 7,5 Prozent unterliegt. Der Teil der Ausschüttung<br />

an die Fondsgesellschaft, der die Netto-Zinseinkünfte<br />

darstellt, unterliegt einem Quellensteuersatz in Höhe<br />

von 10 Prozent.<br />

Für die Qualifikation als „Managed Investment Trust“<br />

hat das australische Treuhandvermögen bestimmte<br />

Voraussetzungen zu erfüllen, insbesondere sämtliche<br />

der nachfolgend aufgeführten:<br />

Der australische Treuhänder ist in <strong>Australien</strong><br />

ansässig;<br />

das australische Treuhandvermögen ist weder<br />

selbst gewerblich tätig, noch übt es die Kontrolle<br />

über die Geschäfte oder den Geschäftsbetrieb<br />

eines Unternehmens aus, das gewerblich tätig ist<br />

(wobei gewerbliche Tätigkeit jegliche Geschäfte<br />

mit Ausnahme bestimmter passiver Investments<br />

umfasst);<br />

ein wesentlicher Teil der im Zusammenhang mit<br />

dem australischen Treuhandvermögen vorgenommenen<br />

Investment Management-Tätigkeiten<br />

wird in <strong>Australien</strong> ausgeführt;<br />

das australische Treuhandvermögen erfüllt die<br />

Anforderungen eines so genannten „Managed<br />

Investment Scheme“ nach australischem Gesellschaftsrecht;<br />

die Fondsgesellschaft ist eine nach deutschem<br />

Recht selbständige Person, an der mindestens 50<br />

Anleger zur Kapitalanlage durch gemeinschaftliche<br />

Einlagenerbringung beteiligt sind;<br />

keine nicht in <strong>Australien</strong> ansässige Person hält<br />

direkt oder indirekt 10 Prozent oder mehr der<br />

Treuhandanteile am australischen Treuhandvermögen;<br />

die Fondsgesellschaft ist in Deutschland errichtet<br />

und dort geschäftstätig; und<br />

die Netto-Einkünfte des australischen Treuhandvermögens<br />

werden innerhalb von drei Monaten<br />

nach Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres an<br />

die Fondsgesellschaft ausgeschüttet.<br />

Die gegenwärtig geltenden gesetzlichen Vorschriften<br />

für „Managed Investment Trusts“ wurden im Juni<br />

2010 erlassen und sind noch durch die Finanzverwaltung<br />

bzw. die Gerichte auszulegen. Obwohl angestrebt<br />

ist, dass das australische Treuhandvermögen<br />

die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, kann<br />

nicht ausgeschlossen werden, dass die gesetzlichen<br />

168<br />

Vorschriften in einer Weise ausgelegt und angewandt<br />

werden, die im Ergebnis seiner Qualifikation<br />

als „Managed Investment Trust“ entgegensteht<br />

(siehe hierzu die wichtigen Hinweise in Tz. 3.4.3 ab<br />

Seite 47).<br />

Insbesondere ist auf die folgenden Aspekte hinzuweisen,<br />

bei denen bislang noch keine (gesicherte)<br />

Auslegung besteht:<br />

Das australische Treuhandvermögen wird von Zeit<br />

zu Zeit geringfügige nicht-mietbezogene Einkünfte<br />

aus der Immobilie beziehen (z. B. aus der Lieferung<br />

von Strom für die Mieter). Es wird allgemein<br />

und aufgrund der Geringfügigkeit davon ausgegangen,<br />

dass dies keine gewerbliche Tätigkeit im<br />

Rahmen einer Immobilienanlage darstellt; es ist<br />

jedoch erforderlich, den Umfang dieser nichtmietbezogenen<br />

Einkünfte jährlich zu prüfen.<br />

Mit Ausnahme des Jahres, in dem die Immobilie<br />

erworben wird, werden die Investment<br />

Management-Tätigkeiten durch eine in <strong>Australien</strong><br />

ansässige Tochtergesellschaft der Real I.S. AG<br />

ausgeführt, die mit Personal vor Ort in <strong>Australien</strong><br />

arbeitet. Die Fondsgesellschaft wird durch die<br />

Real I.S. AG in Deutschland verwaltet und behält<br />

gewisse Rechte in Bezug auf die Tätigkeiten des<br />

australischen Treuhandvermögens gemäß dem<br />

Trust Deed. Es wird davon ausgegangen, dass<br />

durch diese Ausgestaltung ein wesentlicher Teil<br />

der in Bezug auf das Treuhandvermögen vorgenommenen<br />

Investment Management-Tätigkeiten<br />

in <strong>Australien</strong> vorgenommen wird, wobei insoweit<br />

jedoch eine Unsicherheit verbleibt.<br />

Es wird davon ausgegangen, dass an der Fondsgesellschaft<br />

mindestens 50 Anleger beteiligt sind,<br />

ungeachtet der Tatsache, dass einzelne Anleger<br />

nicht als Kommanditisten im Handelsregister eingetragen<br />

werden. Es wird davon ausgegangen,<br />

dass jeder Anleger oder der Treuhandkommanditist<br />

jeweils einzeln für jeden Anleger „Mitglied<br />

des australischen Treuhandvermögens“ für diese<br />

Zwecke ist, wobei auch insoweit eine Unsicherheit<br />

verbleibt.<br />

Es wird davon ausgegangen, dass die Fondsgesellschaft<br />

in Deutschland „geschäftstätig ist“, obwohl<br />

ihre Tätigkeit auf das Halten von Treuhandanteilen<br />

am australischen Treuhandvermögen<br />

beschränkt ist. Jedoch verbleibt mit Blick auf<br />

die Unterscheidung zwischen einem Geschäftsbetrieb<br />

und einer passiven Anlage, die keinen<br />

Geschäftsbetrieb darstellt, eine Unsicherheit.


Der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />

sieht generell vor, dass kein Anleger zusammen<br />

mit ihm nahestehenden Personen zu 10 Prozent<br />

oder mehr am Gesellschaftskapital der Fondsgesellschaft<br />

beteiligt sein darf. Obwohl mit dieser<br />

Regelung sichergestellt werden soll, dass keine<br />

nicht-australische Person indirekt mit 10 Prozent<br />

oder mehr am australischen Treuhandvermögen<br />

beteiligt ist, kann nicht ausgeschlossen werden,<br />

dass eine Einzelperson eine solche Beteiligung<br />

dennoch erwirbt, indem sie in die Fondsgesellschaft<br />

über eine Reihe von verschiedenen Unternehmen<br />

investiert. Die Nichterfüllung einzelner<br />

Kriterien in einem Wirtschaftsjahr könnte dazu<br />

führen, dass das australische Treuhandvermögen<br />

entweder nicht als „Managed Investment Trust“<br />

in diesem Wirtschaftsjahr geführt werden kann<br />

oder der „Managed Investment Trust“ als solcher<br />

einem höheren Quellensteuersatz unterliegt.<br />

Dies würde zu einer Besteuerung der Netto-<br />

Mieteinkünfte und der Veräußerungsgewinne<br />

des australischen Treuhandvermögens mit einem<br />

Steuersatz in Höhe von 30 Prozent führen.<br />

Die Fondsgesellschaft sollte im Hinblick auf<br />

Ausschüttungen aus dem australischen Treuhandvermögen<br />

nicht der australischen Besteuerung<br />

unterliegen (mit Ausnahme der durch das<br />

australische Treuhandvermögen einbehaltenen<br />

Steuern). Die Fondsgesellschaft unterliegt jedoch<br />

mit Zinseinkünften, die direkt aus australischen<br />

Quellen bezogen werden, und mit Einkünften aus<br />

der Veräußerung von Treuhandanteilen am australischen<br />

Treuhandvermögen der Besteuerung in<br />

<strong>Australien</strong>.<br />

11.4.1 Mieteinkünfte<br />

Bei der Ermittlung der Höhe der Netto-Mieteinkünfte<br />

aus dem Fondsobjekt können bestimmte Betriebskosten<br />

und Zinsaufwand abgezogen werden.<br />

a) Abschreibung<br />

Der australische Treuhänder sollte zu Abschreibungen<br />

auf die bei Errichtung bestimmter<br />

Gebäudeteile des Fondsobjekts aufgewandten<br />

Herstellungskosten nach Maßgabe des § 43 des<br />

australischen Einkommensteuergesetzes (Income<br />

Tax Assessment Act 1997 – ITAA 1997) berechtigt<br />

sein. In der Prognoserechnung (vgl. oben, Tz. 7)<br />

sind lineare Abschreibungen auf bestimmte<br />

Gebäudeteile des Fondsobjekts in Höhe von<br />

2,5 Prozent pro Jahr berücksichtigt.<br />

169<br />

Der australische Treuhänder ist berechtigt,<br />

Abschreibungen auf bestimmte Anlagen und<br />

Ausrüstungen des Fondsobjekts (z. B. Aufzüge<br />

und Klimaanlagen) nach Maßgabe des § 40<br />

ITAA 1997 vorzunehmen. Voraussetzung dieser<br />

Abschreibungsmöglichkeit ist, dass der australische<br />

Treuhänder Eigentümer an den jeweiligen<br />

Anlagen und Ausrüstungen (für Rechnung des<br />

australischen Treuhandvermögens) ist. Diese<br />

Voraussetzung sollte u. a. unter Berücksichtigung<br />

der mit den Mietern des Fondsobjekts abgeschlossenen<br />

/ abzuschließenden Mietverträge für<br />

die relevanten Anlagen und Ausrüstungen des<br />

Fondsobjekts erfüllt sein. Überwiegend kann je<br />

nach Anlage und Ausrüstung gemäß § 40 ITAA<br />

1997 die lineare Abschreibung zwischen 2 und<br />

25 Prozent pro Jahr oder die degressive Abschreibung<br />

zwischen 3 und 37,5 Prozent pro Jahr im<br />

Hinblick auf den jeweiligen Restwert erfolgen. In<br />

der Prognoserechnung (vgl. oben, Tz. 7) ist für die<br />

relevanten Anlagen und Ausrüstungen des Fondsobjekts<br />

eine degressive Abschreibung in Höhe<br />

der Ansätze des hierfür vom Anbieter involvierten<br />

Sachverstän digen auf den jeweiligen Restwert<br />

berücksichtigt. Das diesbezügliche Gutachten<br />

der Firma Napier & Blakeley Pty Ltd, Melbourne,<br />

datiert auf den 28.04.2011.<br />

Grundlage für die Abschreibungen nach §§ 40<br />

und 43 des ITAA 1997 ist ein entsprechend der in<br />

<strong>Australien</strong> üblichen Praxis für das Fondsobjekt<br />

erstelltes Expertengutachten.<br />

Nicht ausgeschlossen werden kann, dass die<br />

australische Finanzverwaltung einzelne Abschreibungen<br />

dem Grund und / oder der Höhe nach<br />

ganz oder teilweise nicht anerkennt. Dies könnte<br />

die in <strong>Australien</strong> steuerpflichtige Bemessungsgrundlage<br />

aus Mieteinkünften erhöhen und zu<br />

einer für die Anleger nachteiligen Abweichung<br />

von der Prognoserechnung führen (siehe dazu<br />

die Hinweise in Tz. 3.4.3 e) ab Seite 48).<br />

b) Betriebsausgaben<br />

Zahlungen für erbrachte Dienstleistungen im<br />

Zusammenhang mit der Verwaltung des Fondsobjekts,<br />

Kosten von Reparaturen des Fondsobjekts<br />

und Kosten für Versicherungen im Zusammenhang<br />

mit dem Fondsobjekt sind von der<br />

australischen einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage<br />

abziehbare Betriebsausgaben.


Über einen Zeitraum von fünf Jahren abzuschreiben<br />

sind Provisionen und Vergütungen, insbesondere<br />

für Vertrieb und Platzierungsgarantie. Dies<br />

gilt unabhängig davon, ob der australische Treuhänder<br />

für das australische Treuhandvermögen<br />

Vertragspartner mit dem jeweiligen Dienstleister<br />

ist oder der Fondsgesellschaft entsprechende<br />

Provisionen und Vergütungen aus Einnahmen<br />

aus dem Fondsobjekt ersetzt.<br />

Nicht ausgeschlossen werden kann, dass die<br />

australische Finanzverwaltung einzelne Betriebsausgaben<br />

oder Abschreibungen dem Grund<br />

und / oder der Höhe nach ganz oder teilweise<br />

nicht anerkennt. Dies könnte die in <strong>Australien</strong><br />

steuerpflichtige Bemessungsgrundlage aus<br />

Mieteinkünften erhöhen und zu einer für die<br />

Anleger nachteiligen Abweichung von der Prognoserechnung<br />

führen (siehe dazu die Hinweise<br />

in Tz. 3.4.3 e) ab Seite 48).<br />

11.4.2 Fondsgesellschaft<br />

Zahlungen des australischen Treuhänders aus dem<br />

australischen Treuhandvermögen an die Fondsgesellschaft,<br />

die über die Netto-Einkünfte des australischen<br />

Treuhänders des laufenden Jahres aus dem<br />

australischen Treuhandvermögen hinausgehen,<br />

mindern bei der Fondsgesellschaft zunächst die<br />

Anschaffungskosten auf die Treuhandanteile am<br />

australischen Treuhandvermögen. Nach Minderung<br />

der Anschaffungskosten auf die Treuhandanteile am<br />

australischen Treuhandvermögen auf Null, unterliegen<br />

solche Zahlungen als Veräußerungsgewinn bei<br />

der Fondsgesellschaft in <strong>Australien</strong> der Einkommensteuer<br />

in Höhe von derzeit 30 Prozent.<br />

Ein durch die Verfügung über Treuhandanteile am<br />

australischen Treuhandvermögen erzielter Gewinn<br />

würde ebenso der australischen Einkommensteuer<br />

von 30 Prozent auf Seiten der Fondsgesellschaft<br />

unterliegen.<br />

Auf Ebene der Fondsgesellschaft außerhalb <strong>Australien</strong>s<br />

entstehender Aufwand, insbesondere auch<br />

Zinsaufwand aus einer möglichen Eigenkapital-<br />

Zwischenfinanzierung während der Platzierungsfrist,<br />

mindert nicht die steuerliche Bemessungsgrundlage<br />

für das australische Treuhandvermögen der Fondsgesellschaft<br />

in <strong>Australien</strong>. Auch weitere Kosten auf<br />

der Ebene der Fondsgesellschaft, beispielsweise für<br />

Geschäftsbesorgung, mindern die steuerliche Bemessungsgrundlage<br />

in <strong>Australien</strong> nicht.<br />

170<br />

Von der Fondsgesellschaft außerhalb <strong>Australien</strong>s<br />

erwirtschaftete Einkünfte, beispielsweise Zinsen auf<br />

Liquiditätsreserve der Fondsgesellschaft, unterliegen<br />

in <strong>Australien</strong> nicht der Einkommensteuer. Zinseinkünfte,<br />

die durch die Fondsgesellschaft in <strong>Australien</strong><br />

erzielt werden, unterliegen der Quellensteuer von<br />

10 Prozent.<br />

11.4.3 Steuerliche Verlustvorträge<br />

Von dem australischen Treuhänder im Zusammenhang<br />

mit dem australischen Treuhandvermögen<br />

erwirtschaftete einkommensteuerliche Verluste<br />

können in <strong>Australien</strong> im Grundsatz in künftige Besteuerungszeiträume<br />

vorgetragen und mit späteren<br />

positiven Einkünften verrechnet werden.<br />

Eine Voraussetzung ist, dass das Treuhandvermögen<br />

nach Aufnahme der Anleger in die Fondsgesellschaft<br />

für australische Einkommensteuerzwecke durchgängig<br />

als von einer Vielzahl von Anlegern gehalten<br />

qualifiziert (sog. Widely Held Trust). Davon sollte mit<br />

Platzierung des Kommanditkapitals der Fondsgesellschaft<br />

auszugehen sein.<br />

Eine weitere Voraussetzung ist, dass sich die Mehrheitsverhältnisse<br />

an den Anteilen am Treuhandvermögen<br />

während des Beobachtungszeitraums nicht<br />

zu 50 Prozent oder mehr ändern (sog. 50 Percent<br />

Stake Test).<br />

Für die Beurteilung der Mehrheitsverhältnisse an<br />

den Anteilen am Treuhandvermögen ist auf die<br />

Beteiligungsquoten der Anleger bzw. mittelbar der<br />

Treugeber an der Fondsgesellschaft abzustellen. Ein<br />

Anleger- / Treugeberwechsel im Todesfall eines Anlegers<br />

ist jedoch unbeachtlich.<br />

Für den 50 Percent Stake Test sind üblicherweise<br />

Änderungen der Beteiligungsquoten ab Beginn des<br />

Verlustjahres bis zum Ende des Jahres, in dem der<br />

Verlust mit positiven Einkünften verrechnet werden<br />

soll, zu berücksichtigen. Sofern der 50 Percent Stake<br />

Test von einem Zeitpunkt innerhalb eines Verlustjahres<br />

erfüllt ist, können nach diesem Zeitpunkt entstehende<br />

Verluste vorgetragen werden.<br />

Einkommensteuerliche Verluste des australischen<br />

Treuhänders aus dem Zeitraum vor Erhalt der Mehrheit<br />

des geplanten Beteiligungskapitals der Anleger<br />

können daher mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht<br />

als Verlustvortrag vorgetragen und gegen spätere<br />

positive Einkünfte verrechnet werden. Jedoch sollten


die wirtschaftliche Aktivität und damit relevante Ausgaben<br />

erst mit Kaufpreiszahlung (nebst Erwerbsnebenkosten)<br />

für das Fondsobjekt voraussichtlich Ende<br />

Dezember 2011 entstehen.<br />

Die Prognoserechnung (Tz. 7) geht davon aus, dass<br />

zum Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung voraussichtlich<br />

im Dezember 2011 der Großteil des erforderlichen<br />

Kommanditkapitals platziert sein wird und während<br />

der Fondslaufzeit (außer ggf. von Todes wegen) kein<br />

erheblicher Wechsel der Anleger erfolgen wird. Sollte<br />

dies nicht der Fall sein, könnte sich die steuerliche<br />

Bemessungsgrundlage ggf. erhöhen und die Rentabilität<br />

aus der Beteiligung würde durch ggf. höhere<br />

steuerliche Belastungen mit australischer Steuer<br />

sinken (siehe hierzu auch die Hinweise in Tz. 3.4.3 b)<br />

ab Seite 48).<br />

11.4.4 Zinseinkünfte in <strong>Australien</strong><br />

Auf sonstige Zinseinkünfte aus australischer Quelle<br />

(z. B. auf Bankguthaben bei einer australischen<br />

Bank) werden 10 Prozent australische Quellensteuer<br />

einbehalten. Nach dem Fondskonzept sind derartige<br />

Einkünfte jedoch voraussichtlich nur in begrenztem<br />

Umfang zu erwarten.<br />

11.4.5 Veräußerungsgewinne<br />

Qualifiziert das australische Treuhandvermögen als<br />

„Managed Investment Trust“, unterliegt der Gewinn<br />

aus der Veräußerung des Fondsobjekts durch den<br />

australischen Treuhänder für Rechnung der Fondsgesellschaft<br />

in <strong>Australien</strong> einem Quellensteuereinbehalt<br />

in Höhe von derzeit 7,5 Prozent. Veräußerungsgewinn<br />

ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis<br />

den Abzugsposten übersteigt. Der Abzugsposten<br />

berechnet sich wie folgt: Anschaffungskosten des<br />

Fondsobjekts, zzgl. etwaiger aktivierter Transaktionskosten,<br />

abzgl. bestimmter Abschreibungen (z. B. auf<br />

Teile des Zubehörs).<br />

Der Gewinn aus der Veräußerung der Treuhandanteile<br />

am australischen Treuhandvermögen durch<br />

die Fondsgesellschaft unterliegt in <strong>Australien</strong> der<br />

Einkommensteuer in Höhe von derzeit 30 Prozent.<br />

Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der<br />

Veräußerungspreis den Abzugsposten übersteigt.<br />

Der Abzugsposten berechnet sich wie folgt: Anschaffungskosten<br />

der Fondsgesellschaft für die Treuhandanteile<br />

am australischen Treuhandvermögen,<br />

zzgl. etwaiger aktivierter Transaktionskosten, abzgl.<br />

Zahlungen des australischen Treuhänders aus dem<br />

171<br />

Treuhandvermögen an die Fondsgesellschaft, die<br />

über die Netto-Einkünfte des australischen Treuhandvermögens<br />

in einem Jahr hinausgingen.<br />

Der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an der<br />

Fondsgesellschaft durch den Anleger ist lediglich<br />

dann in <strong>Australien</strong> einkommensteuerpflichtig, sofern<br />

ein Anleger bzw. Treugeber allein oder zusammen<br />

mit nahestehenden Personen bei Veräußerung einen<br />

Anteil von mindestens 10 Prozent oder mehr des<br />

Kapitals der Fondsgesellschaft hält. Der Anteil des<br />

Treuhandkommanditisten als solcher ist dabei nicht<br />

zu berücksichtigen.<br />

11.5 Stempelsteuer<br />

Der Erwerb des Fondsobjekts / der Immobilie durch<br />

den australischen Treuhänder unterliegt im australischen<br />

Bundesstaat South Australia grundsätzlich<br />

der Stempelsteuer („Stamp Duty“) in Höhe von rd.<br />

5,5 Prozent des lastenfreien Marktwerts des Fondsobjekts<br />

oder des gezahlten Kaufpreises, je nachdem,<br />

welcher Betrag höher ist. Da der australische<br />

Treuhänder das Fondsobjekt in der Transaktion zu<br />

marktüblichen Bedingungen erwirbt, wurde im prognostizierten<br />

Investitions- und Finanzierungsplan (vgl.<br />

Tz. 6) als Bemessungsgrundlage für die Stempelsteuer<br />

der zu zahlende Kaufpreis unterstellt.<br />

Als das australische Treuhandvermögen in der vorgesehenen<br />

Weise entstand und bevor der Kaufvertrag<br />

für das Fondsobjekt durch den australischen Treuhänder<br />

unterzeichnet wird, hält Real I.S. Australia Pty<br />

Ltd lediglich einen Treuhandanteil am australischen<br />

Treuhandvermögen und die Fondsgesellschaft hält<br />

mehr als 99,99 Prozent der Treuhandanteile am<br />

australischen Treuhandvermögen. Während die<br />

Fondsgesellschaft als Treugeber alles weitere Kapital<br />

am australischen Treuhandvermögen gemäß der<br />

Prognose zeichnet, werden keine weiteren Treuhandanteile<br />

am australischen Treuhandvermögen an<br />

sonstige Parteien ausgegeben. Die weitere anteilige<br />

Erhöhung der Treuhandanteile am australischen<br />

Treuhandvermögen durch die Fondsgesellschaft ist<br />

insofern unerheblich, als darauf keine Stempelsteuer<br />

anfallen sollte.<br />

Wenn Anleger Beteiligungen an der Fondsgesellschaft<br />

erwerben, wird in <strong>Australien</strong> keine Stempelsteuer<br />

anfallen, vorausgesetzt dass kein Anleger einzeln<br />

oder zusammen mit nahestehenden Anlegern<br />

50 Prozent oder mehr des Gesellschaftskapitals der


Fondsgesellschaft hält. Es wurden zwar gesellschaftsvertragliche<br />

Regelungen getroffen, die den Eintritt<br />

eines solchen Falls verhindern sollen (siehe hierzu<br />

§ 4 Abs. (5) des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft,<br />

vgl. Tz. 13), entsprechende Restrisiken sind<br />

jedoch nicht auszuschließen. In diesem Fall könnten<br />

die Anleger (bzw. diesen nahestehende Personen)<br />

anteilig Stempelsteuer zu entrichten haben, die bis<br />

zu 5,5 Prozent des unbelasteten Verkehrswerts des<br />

Fondsobjekts beträgt.<br />

11.6 Umsatzsteuer<br />

11.6.1 Australische Goods and Services Tax<br />

Auf bestimmte für das vorliegende Beteiligungsangebot<br />

relevante Vorgänge wird in <strong>Australien</strong> Goods and<br />

Services Tax („GST“) erhoben.<br />

Nachstehende Vorgänge in der Investitionsphase<br />

sollten nicht der Goods and Services Tax unterliegen:<br />

Die Beteiligung der Anleger an der Fondsgesellschaft<br />

und der Erwerb von Treuhandanteilen<br />

am australischen Treuhandvermögen durch die<br />

Fondsgesellschaft, da es sich um nicht-steuerpflichtige<br />

„financial supplies“ handelt.<br />

Die Gewährung einer Put Option im Rahmen<br />

der Optionsvereinbarung („Put and Call Option<br />

Agreement“) durch den australischen Treuhänder<br />

und die Gewährung einer Call Option im Rahmen<br />

der Optionsvereinbarung zugunsten des australischen<br />

Treuhänders könnten der Goods and<br />

Services Tax unterliegen, sind jedoch aufgrund<br />

der niedrigen Bemessungsgrundlage wirtschaftlich<br />

nicht relevant.<br />

Der Erwerb des Eigentums am Grundstück / Fondsobjekt<br />

sollte nicht der Goods and Services Tax<br />

unterliegen, sofern das Fondsobjekt bei Ausübung<br />

der Put / Call Option unter dem Put and<br />

Call Option Agreement vermietet ist. Die Vermietung<br />

des Fondsobjekts unterliegt der Goods and<br />

Services Tax in Höhe von 10 Prozent der Nettomiete.<br />

Diese Goods and Services Tax kann unter<br />

dem jeweiligen Mietvertrag ggf. auf den Mieter<br />

umgelegt werden.<br />

Vom australischen Treuhänder im Zusammenhang<br />

mit dem Erwerb und der Unterhaltung des Fondsobjekts<br />

empfangene Dienstleistungen in <strong>Australien</strong> ansässiger<br />

Dienstleister, z. B. Makler, Versicherung und<br />

Gebäudereinigung, unterliegen grundsätzlich der<br />

172<br />

Goods and Services Tax. Der australische Treuhänder<br />

sollte die Erstattung der Goods and Services Tax im<br />

Wege des Vorsteuerabzugs erreichen können.<br />

Vom australischen Treuhänder oder der Fondsgesellschaft<br />

im Zusammenhang mit dem Eigentumserwerb<br />

am Fondsobjekt und der Finanzierung des Erwerbs<br />

bezogene Dienstleistungen von nicht in <strong>Australien</strong><br />

ansässigen Dienstleistern sollten nicht der australischen<br />

Goods and Services Tax unterliegen (keine<br />

Anwendbarkeit des Reverse Charge Mechanismus).<br />

Zahlungen des australischen Treuhänders an die<br />

Fondsgesellschaft als Treugeber unterliegen nicht<br />

der Goods and Services Tax.<br />

Die Veräußerung der Rechte am Fondsobjekt unterliegt<br />

nur dann der Goods and Services Tax, wenn<br />

es sich mangels Vermietung des Fondsobjekts in<br />

erheblichem Umfang um keine Übertragung eines<br />

laufenden Betriebs („Supply of Going Concern“) handelt.<br />

In solchen Fällen kann die Goods and Services<br />

Tax im Kaufvertrag häufig auf den Käufer umgelegt<br />

werden. Die Auszahlung des Verkaufspreises durch<br />

den australischen Treuhänder an die Fondsgesellschaft<br />

unterliegt nicht der Goods and Services Tax.<br />

Ebenso unterliegt die Veräußerung der Anteile am<br />

australischen Treuhandvermögen nicht der Goods<br />

and Services Tax.<br />

11.6.2 Deutsche Umsatzsteuer<br />

Die Fondsgesellschaft wird voraussichtlich in<br />

Deutschland keinen Vorsteuerabzug auf Eingangsrechnungen<br />

geltend machen können.<br />

11.7 Grundsteuer / Immobiliensteuer<br />

Die in <strong>Australien</strong> ggf. auf Bundesebene, Bundesstaatsebene<br />

oder kommunaler Ebene entstehenden<br />

Immobiliensteuern (z. B. Land Tax), Grundsteuern<br />

und vergleichbare Abgaben trägt nach dem Hauptmietvertrag<br />

mit dem Ministerium für Infrastruktur<br />

des Bundesstaates South Australia grundsätzlich der<br />

Vermieter, der australische Treuhänder, für Rechnung<br />

des australischen Treuhandvermögens (für Einzelheiten<br />

hierzu siehe Tz. 7.2 bzw. Tz. 10.6.3).


11.8 Vermögensteuer<br />

Weder <strong>Australien</strong> noch Deutschland erheben derzeit<br />

Vermögensteuer.<br />

11.9 Erbschaft­ und Schenkungsteuer<br />

11.9.1 <strong>Australien</strong><br />

<strong>Australien</strong> erhebt derzeit weder Schenkungsteuer<br />

noch Erbschaftsteuer.<br />

11.9.2 Deutschland<br />

Die Übertragung der Anteile an der Fondsgesellschaft<br />

im Wege der Schenkung bzw. aufgrund Erbfalls<br />

unterliegt der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer.<br />

Die Höhe der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer ist<br />

u. a. von der Höhe der Bemessungsgrundlage und<br />

der jeweils anwendbaren Steuerklasse abhängig.<br />

Maßgeblich für die Feststellung der erbschaft- bzw.<br />

schenkungsteuerlichen Bemessungsgrundlage<br />

ist der gemeine Wert, der sich grundsätzlich am<br />

Verkehrswert (d. h. dem Preis, der im gewöhnlichen<br />

Geschäftsverkehr bei der Veräußerung bezahlt würde)<br />

orientieren sollte. Dies gilt sowohl für den Fall<br />

der unmittelbaren Beteiligung als auch für den Fall<br />

der Beteiligung über den Treuhänder. Die persönlichen<br />

Freibeträge betragen seit 2009 z. B. bei Erwerbern<br />

der Steuerklasse I für Ehegatten EUR 500.000,<br />

für Kinder EUR 400.000, für Enkel EUR 200.000. Für<br />

Erwerber der Steuerklassen II und III beträgt der Freibetrag<br />

grundsätzlich einheitlich EUR 20.000, für den<br />

eingetragenen Lebenspartner hingegen wie für Ehegatten<br />

EUR 500.000. Die Steuerklassen werden in drei<br />

Gruppen unterteilt. Zur Steuerklasse I gehören u. a.<br />

Ehegatten, Kinder und deren Abkömmlinge sowie Eltern<br />

und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen. Zur<br />

Steuerklasse II gehören u. a. die Eltern und Voreltern<br />

bei Schenkung, Geschwister und deren Kinder, geschiedene<br />

Ehegatten, Schwiegereltern und -kinder,<br />

zur Steuerklasse III u. a. die übrigen Erwerber.<br />

Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über<br />

die derzeit geltenden Steuersätze in Abhängigkeit<br />

von der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs (vgl. § 19<br />

ErbStG) und der jeweiligen Steuerklasse.<br />

173<br />

Wert des steuerpflichtigen<br />

Erwerbs (§ 10) bis<br />

einschließlich …<br />

Prozentsatz in der<br />

Steuerklasse<br />

Euro I II III<br />

75.000 7 15 30<br />

300.000 11 20 30<br />

600.000 15 25 30<br />

6.000.000 19 30 30<br />

13.000.000 23 35 50<br />

26.000.000 27 40 50<br />

über 26.000.000 30 43 50<br />

11.10 Verfahrensrechtliche Aspekte<br />

Der australische Treuhänder des australischen Treuhandvermögens<br />

hat jährlich eine Einkommensteuererklärung<br />

in <strong>Australien</strong> abzugeben. Die Fondsgesellschaft<br />

sollte aufgrund ihrer Treuhandanteile am<br />

australischen Treuhandvermögen nicht verpflichtet<br />

sein, eine jährliche Steuererklärung in <strong>Australien</strong><br />

abzugeben. Anleger und Treugeber sollten aufgrund<br />

ihres Anteils an der Fondsgesellschaft keine Steuererklärungen<br />

in <strong>Australien</strong> abzugeben haben.<br />

Die Fondsgesellschaft hat für deutsche Steuerzwecke<br />

ihre Einkünfte durch Einnahme-Überschuss-<br />

Rechnung zu ermitteln. Die Einkünfte werden auf<br />

Ebene der Fondsgesellschaft einheitlich und gesondert<br />

festgestellt. Diese Feststellung auf Ebene der<br />

Fondsgesellschaft ist Grundlage für die Besteuerung<br />

des einzelnen Anlegers (einschließlich Progressionsvorbehalt).<br />

Die Sonderwerbungskosten eines Anlegers (z. B.<br />

persönliche Steuerberatungskosten) sind in der deutschen<br />

Erklärung zur gesonderten und einheitlichen<br />

Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung<br />

der Fondsgesellschaft geltend zu machen.<br />

Die Sonderwerbungskosten eines Anlegers können<br />

nur berücksichtigt werden, wenn der Anleger die erforderlichen<br />

Unterlagen der Fondsgesellschaft bzw.<br />

deren steuerlichen Beratern rechtzeitig mitgeteilt<br />

hat. Da sich Sonderwerbungskosten eines Anlegers


nach dem Fondskonzept für deutsche Steuerzwecke<br />

überwiegend nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts<br />

auswirken, wird der Anleger nicht gesondert zur<br />

Mitteilung von Sonderwerbungskosten aufgefordert.<br />

Die Fondsgesellschaft wird dem für sie zuständigen<br />

Finanzamt Mitteilung über die Auslandstätigkeit<br />

gemäß § 138 Abs. 2 AO machen, sollte eine solche<br />

Mitteilung erforderlich sein. Nach Auffassung des<br />

Anbieters sollten Anleger aufgrund der Beteiligung<br />

an der Fondsgesellschaft nicht verpflichtet sein,<br />

zusätzlich eigene Mitteilung gemäß § 138 Abs. 2 AO<br />

an das zuständige Finanzamt zu machen.<br />

11.11 Angabenvorbehalt<br />

Negative steuerliche Auswirkungen können sich<br />

für die Anleger in Deutschland ergeben, wenn das<br />

bestehende DBA durch Revision durch ein neues DBA<br />

ersetzt wird, das unter einer Rückfallklausel („Switch<br />

over Clause“) Deutschland das Besteuerungsrecht<br />

für Mieteinkünfte und Gewinne aus der Veräußerung<br />

des Fondsobjekts gewährt (vgl. dazu Tz. 11.3.4 d)).<br />

Negative steuerliche Auswirkungen können in<br />

<strong>Australien</strong> und / oder Deutschland entstehen, sofern<br />

die australische und / oder deutsche Finanzverwaltung<br />

zu der dem Beteiligungsangebot zugrunde<br />

liegenden Konzeption eine abweichende Auffassung<br />

vertritt oder die Konzeption ganz oder teilweise als<br />

Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten<br />

steuerlich nicht anerkennt.<br />

Bis zur endgültigen steuerlichen Veranlagung, beispielsweise<br />

nach einer Betriebsprüfung der Fondsgesellschaft,<br />

bzw. bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung<br />

steht die Besteuerung der Anleger mit<br />

Einkünften aus der Fondsgesellschaft nicht fest.<br />

Zu den vorstehenden Hinweisen sollten vor einer<br />

Beteiligung vom Anleger zwingend die wichtigen<br />

Hinweise in Tz. 3.4 ab Seite 44 gelesen und verstanden<br />

worden sein. Es wird jedem Anleger empfohlen,<br />

vor einer Beteiligung den Rat eines fachkundigen<br />

Beraters (insbesondere eines Steuerberaters) einzuholen.<br />

174


12. Vertragspartner und personelle<br />

Verflechtungen<br />

12.1 Initiator / Anbieter / Zahlstelle für die kostenlose Bereithaltung des Beteiligungsprospekts<br />

Firma Real I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement<br />

Geschäftsanschrift und Sitz Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />

Rechtsform Aktiengesellschaft (AG)<br />

Handelsregister / Registergericht HRB 132654, Amtsgericht München<br />

Tag der ersten Eintragung 16.08.2000<br />

Gegenstand des Unternehmens Auflage von strukturierten Beteiligungsangeboten<br />

(z. B. geschlossenen Immobilienfonds, Immobilien AGs<br />

und Mobilienfonds).<br />

Grundkapital / Geleistete Einlagen EUR 2.500.000 (voll eingezahlt)<br />

Die Gesellschaft ist eine 100-prozentige Tochtergesellschaft<br />

der Bayerischen Landesbank (BayernLB), München.<br />

Vorstand Josef Brandhuber, Oberhaching (Vorsitzender)<br />

Jochen Schenk, München<br />

Brigitte Walter, Egmating<br />

Aufsichtsorgane Dr. Edgar Zoller, Eichenau (Vorsitzender)<br />

Georg Jewgrafow, Wolfratshausen<br />

Josef Borchi, Triftern<br />

Die Geschäftsanschrift des Vorstands und des Aufsichtsrats<br />

stimmen mit dem Sitz des Unternehmens überein.<br />

Funktionen Anbieter, Zahlstelle für die kostenlose Bereithaltung des Beteiligungsprospekts,<br />

Investmentaufbereitung und Konzeption,<br />

Kapital- und Sicherheitenbeschaffung, Platzierungsgarantie,<br />

Geschäftsbesorgung einschließlich der Anlegerverwaltung,<br />

Gesellschafter des Komplementärs sowie des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten.<br />

175


12.2 Leistungsbilanz der Real I.S. zum 31.12.2009<br />

Die nachstehende Übersicht ist ein Auszug aus<br />

der geprüften Leistungsbilanz der Real I.S. zum<br />

31.12.2009 und zeigt die Entwicklung der von der<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft mbH („BFI“)<br />

bzw. Real I.S. in der jüngeren Vergangenheit (seit<br />

1998) aufgelegten und geschlossenen Immobilienfonds.<br />

Die Real I.S. hat in der Vergangenheit<br />

eine Vielzahl unterschiedlicher Auslands-Immobilienfonds<br />

aufgelegt. Neben den unten stehenden<br />

Immobilienfonds<br />

Deutschland<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Berlin,<br />

Schönhauser Allee<br />

<strong>Bayernfonds</strong> München,<br />

Berlin, Wiesbaden<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Circoleum,<br />

Bad Homburg<br />

Emissions­<br />

jahr<br />

Gesamt­<br />

investition<br />

176<br />

Immobilienfonds hat die Real I.S. in den Jahren 2010<br />

und 2011 weitere Immobilienfonds für Immobilien<br />

in Deutschland, Frankreich, Großbritannien und den<br />

Niederlanden aufgelegt.<br />

Des Weiteren wurden ein Dachfonds mit Beteiligungen<br />

an Zielfonds verschiedener Assetklassen (Immobilien<br />

im In- und Ausland, Lebensversicherungen,<br />

Private Equity und Schiffsfonds) sowie zwei geschlossene<br />

Fonds mit Beteiligungen an Flugzeugen<br />

aufgelegt.<br />

Investitionsart / Gegenstand<br />

in TEUR Vermietungsstand<br />

1998 171.857 Einkaufszentrum in Berlin<br />

98,3 %<br />

2000 65.603 Büroimmobilien in München, Berlin und<br />

Wiesbaden<br />

95,0 %<br />

2001 62.970 Büroimmobilie in Bad Homburg<br />

88,8 %<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Berlin Mitte 2 2002 67.215 Bankgebäude in Berlin<br />

100 %<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Düsseldorf 2002 51.622 Bürogebäude in Düsseldorf<br />

100 %<br />

<strong>Bayernfonds</strong> München,<br />

Rüsselsheim, Düsseldorf-Ratingen<br />

BF REAL I.S. / DB Real Estate<br />

CityInvest<br />

2003 129.509 Bürogebäude in München, Rüsselsheim<br />

und Ratingen<br />

100 %<br />

2004 180.913 Bürogebäude in Essen, Düsseldorf,<br />

Einkaufszentrum in Berlin<br />

100 %<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Hamburg 1 2005 22.603 Bürogebäude in Hamburg<br />

95,8 %


Diese in der nachfolgenden Tabelle nicht aufgeführten<br />

Auslands-Immobilienfonds waren zum<br />

31.12.2009 entweder noch nicht geschlossen oder<br />

noch nicht herausgegeben und sind daher in der<br />

Leistungsbilanz nicht erfasst.<br />

Der Fonds „<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 7“ ist der siebte<br />

geschlossene Publikumsfonds der Real I.S., der direkt<br />

oder indirekt in australische Immobilien investiert.<br />

Ausschüttung<br />

in %<br />

kumuliert seit<br />

Emission<br />

steuerliches Ergebnis<br />

in % 1)<br />

kumuliert seit<br />

Emission<br />

Liquiditätsreserve<br />

in TEUR<br />

kumuliert seit<br />

Emission<br />

177<br />

Valuta Fremdmittel<br />

in TEUR<br />

kumuliert seit<br />

Emission<br />

gebundenes Kapital<br />

in %<br />

kumuliert seit<br />

Emission<br />

SOLL IST SOLL IST SOLL IST SOLL IST SOLL IST<br />

55,25 % 58,64 % -21,29 % -31,31 % 6.142 4.648 65.795 60.323 36,50 % 30,80 %<br />

46,00 % 38,56 % -11,30 % -28,27 % 1.175 1.880 29.238 30.650 49,90 % 49,70 %<br />

49,00 % 38,00 % -0,24 % -14,86 % 1.022 1.438 28.520 28.520 50,80 % 58,60 %<br />

43,50 % 43,50 % 4,52 % -3,43 % 410 1.628 30.347 30.347 64,60 % 62,30 %<br />

48,50 % 55,00 % 3,69 % 0,67 % 929 1.354 25.116 25.116 58,60 % 55,50 %<br />

32,50 % 32,50 % 2,78 % 4,56 % 3.445 7.066 48.195 52.328 69,80 % 70,40 %<br />

36,00 % 36,75 % 3,90 % 4,36 % 3.331 5.985 99.099 99.099 71,70 % 71,50 %<br />

31,25 % 31,25 % 9,13 % 8,16 % 629 921 12.889 12.889 77,80 % 79,20 %<br />

1) Siehe ausführliche Leistungsbilanz.


Internationale<br />

Immobilienfonds<br />

<strong>Bayernfonds</strong> US Real Estate US I, L.P<br />

verkauft 2005<br />

<strong>Bayernfonds</strong> US Real Estate US II, L.P<br />

verkauft 2005<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Austria Salzburg<br />

und Wien<br />

Emissions­<br />

jahr<br />

Gesamt­<br />

investition<br />

in<br />

178<br />

Investitionsart / Gegenstand<br />

TEUR / TUSD / TAUD / TGBP Vermietungsstand<br />

1998 98.065 TUSD Büroimmobilien in Chicago und Washington<br />

verkauft<br />

1999 196.737 TUSD Büroimmobilie in San Francisco<br />

verkauft<br />

2001 61.211 TEUR Zwei Büroimmobilien in Wien,<br />

eine in Salzburg<br />

100 %<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Austria Bischofshofen 2002 21.664 TEUR Einkaufszentrum in Bischofshofen<br />

84,8 %<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Frankreich 1 2005 89.746 TEUR Vier Büroimmobilien bei Toulouse<br />

100 %<br />

<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 1<br />

verkauft 2008<br />

2005 168.274 TAUD Büroimmobilie in Melbourne<br />

verkauft<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Ungarn 1 2006 87.946 TEUR Einkaufszentrum in Györ<br />

98,5 %<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Großbritannien 1 2006 86.097 TGBP Büroimmobilie in Northampton<br />

100 %<br />

<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 2 2007 265.971 TAUD Büroimmobilie in Canberra<br />

100 %<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Asien 1 2) 2007 51.104 TUSD Indexzertifikate, die in asiatische<br />

Immobilienfonds investiert sind<br />

<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 3 2007 61.224 TAUD Indexzertifikate, die in australische<br />

Immobilienfonds investiert sind<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Großbritannien 2 2008 71.310 TGBP Büroimmobilie in London<br />

100 %<br />

<strong>Australien</strong> 4 2008 141.756 TAUD Büroimmobilie in Sydney<br />

100 %<br />

<strong>Australien</strong> 5 2009 215.976 TAUD Büroimmobilie in Canberra<br />

100 %<br />

<strong>Australien</strong> 6 2009 257.368 TAUD Büroimmobilie in Canberra<br />

100 %


Ausschüttung<br />

in %<br />

kumuliert seit<br />

Emission<br />

steuerliches<br />

Ergebnis in % 1)<br />

kumuliert seit<br />

Emission<br />

Liquiditätsreserve in Valuta Fremdmittel in<br />

TEUR / TUSD / TAUD / TGBP TEUR / TUSD / TAUD / TGBP<br />

kumuliert seit<br />

Emission<br />

179<br />

kumuliert seit<br />

Emission<br />

gebundenes Kapital<br />

in %<br />

kumuliert seit<br />

Emission<br />

SOLL IST SOLL IST SOLL IST SOLL IST SOLL IST<br />

157,00 % DBA DBA<br />

135,00 % DBA DBA<br />

54,00 % 54,00 % DBA DBA 1.670 3.554 22.540 27.556 57,60 % 52,00 %<br />

42,00 % 37,00 % DBA DBA 664 1.021 8.820 8.820 66,60 % 69,70 %<br />

28,00 % 28,00 % DBA DBA 789 1.441 52.375 52.375 66,70 % 66,70 %<br />

147,65 % DBA DBA 1.600 304 93.981 0 81,20 % -47,00 %<br />

25,75 % 27,88 % DBA DBA 4.109 6.118 54.400 54.400 76,70 % 75,30 %<br />

24,00 % 18,00 % DBA DBA 1.938 4.106 51.000 51.000 81,90 % 89,20 %<br />

21,00 % 21,00 % DBA DBA 11.154 14.409 162.500 162.500 82,00 % 83,20 %<br />

keine<br />

jährl.<br />

Prognosewerte<br />

keine<br />

jährl.<br />

Prognosewerte<br />

0,00 %<br />

0,00 %<br />

keine<br />

jährl.<br />

Prognosewerte<br />

keine<br />

jährl.<br />

Prognosewerte<br />

DBA<br />

DBA<br />

keine<br />

jährl.<br />

Prognosewerte<br />

keine<br />

jährl.<br />

Prognosewerte<br />

3.333<br />

853<br />

keine<br />

jährl.<br />

Prognosewerte<br />

keine<br />

jährl.<br />

Prognosewerte<br />

0<br />

0<br />

keine<br />

jährl.<br />

Prognosewerte<br />

keine<br />

jährl.<br />

Prognosewerte<br />

100,00 %<br />

100,00 %<br />

12,00 % 12,00 % DBA DBA 1.455 1.678 28.910 28.910 91,40 % 91,80 %<br />

6,50 % 6,50 % DBA DBA 5.343 6.879 0 0 93,50 % 95,00 %<br />

7,00 % 7,00 % DBA DBA 12.083 22.634 0 0 96,70 % 96,70 %<br />

0,00 % 0,00 % DBA DBA 0 0 0 0 100,00 % 100,00 %<br />

1) Siehe ausführliche Leistungsbilanz.<br />

2) Die Angaben für die <strong>Bayernfonds</strong> Asien 1 und BestLife 3 basieren<br />

auf den Jahresabschlüssen zum 31.12.2008.


Andere geschlossene Fonds Emissions­<br />

jahr<br />

Gesamt­<br />

investition<br />

in<br />

TEUR / TUSD / TAUD / TGBP<br />

180<br />

Investitionsart / Gegenstand<br />

<strong>Bayernfonds</strong> BestLife 1 2005 175.184 TUSD zum 31.12.2009: 161 US-LV-Policen<br />

<strong>Bayernfonds</strong> BestLife 2 2006 45.544 TUSD zum 31.12.2009 138 US-LV-Policen<br />

<strong>Bayernfonds</strong> BestInvest 2006 6.522 TEUR Beteiligung am CAM VIER<br />

Private Equity Fonds<br />

<strong>Bayernfonds</strong> BestLife 3 2) 2007 31.710 TEUR Zertifikate, die in deutsche, britische und<br />

australische Kapitallebensversicherungen<br />

investiert sind<br />

<strong>Bayernfonds</strong> BestAsset 1 2007 30.204 TEUR diverse Assets


Ausschüttung<br />

in %<br />

kumuliert seit<br />

Emission<br />

steuerliches<br />

Ergebnis in % 1)<br />

kumuliert seit<br />

Emission<br />

Liquiditätsreserve in<br />

TEUR / TUSD / TAUD / TGBP<br />

kumuliert seit<br />

Emission<br />

181<br />

Valuta Fremdmittel in<br />

TEUR / TUSD / TAUD / TGBP<br />

kumuliert seit<br />

Emission<br />

gebundenes Kapital<br />

in %<br />

kumuliert seit<br />

Emission<br />

SOLL IST SOLL IST SOLL IST SOLL IST SOLL IST<br />

39,75 % 5,75 % DBA DBA 2.056 3.957 0 20.044 62,10 % 94,50 %<br />

8,00 % 8,00 % DBA DBA 696 4.079 0 0 89,50 % 92,00 %<br />

keine<br />

jährl.<br />

Prognosewerte<br />

0,00 %<br />

0,00 % 0,00 %<br />

keine<br />

jährl.<br />

Prognosewerte<br />

4,00 %<br />

keine<br />

jährl.<br />

Prognosewerte<br />

Abgeltungsteuer<br />

keine<br />

jährl.<br />

Prognosewerte<br />

0,00 %<br />

Abgeltungsteuer<br />

keine<br />

jährl.<br />

Prognosewerte<br />

keine<br />

jährl.<br />

Prognosewerte<br />

11.747<br />

keine<br />

jährl.<br />

Prognosewerte<br />

0<br />

keine<br />

jährl.<br />

Prognosewerte<br />

98,70 %<br />

306 260 0 0 90,00 % 92,40 %<br />

462<br />

keine<br />

jährl.<br />

Prognosewerte<br />

0<br />

keine<br />

jährl.<br />

Prognosewerte<br />

95,20 %<br />

1) Siehe ausführliche Leistungsbilanz.<br />

2) Die Angaben für die <strong>Bayernfonds</strong> Asien 1 und BestLife 3 basieren<br />

auf den Jahresabschlüssen zum 31.12.2008.


12.3 Fondsgesellschaft / Emittent / Zahlstelle für Zahlungen an die Anleger<br />

Firma <strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />

<strong>Australien</strong> 7 KG<br />

Geschäftsanschrift und Sitz Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />

Rechtsform, Rechtsordnung Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG),<br />

unterliegt deutschem Recht<br />

Handelsregister / Registergericht HRA 96959, Amtsgericht München<br />

Tag der Gründung /<br />

Tag der ersten Eintragung<br />

22.03.2011 / 28.03.2011<br />

Gegenstand des Unternehmens Gegenstand des Unternehmens ist der direkte und / oder<br />

über Treuhandverhältnisse indirekte Erwerb, die Verwaltung<br />

– insbesondere durch Vermietung und Verpachtung – sowie<br />

die Veräußerung von Grundstücken bzw. grundstücksgleichen<br />

Rechten.<br />

Gesellschaftskapital zum Zeitpunkt<br />

der Prospektaufstellung<br />

Voraussichtliches Gesellschaftskapital<br />

nach Vollplatzierung<br />

Persönlich haftender Gesellschafter<br />

(Komplementär), Gründungs gesellschafter<br />

Geschäftsführender Gesellschafter<br />

(Kommanditist), Gründungsgesellschafter<br />

Gründungsgesellschafter / Treuhandkommanditist<br />

der Fondsgesellschaft<br />

Die Gesellschaft ist zu allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen<br />

berechtigt, die geeignet erscheinen, den<br />

Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern.<br />

Die Gesellschaft kann zur Erreichung des Gesellschaftszwecks<br />

auch Beteiligungen an anderen Gesellschaften eingehen. Die<br />

Gesellschaft kann die zur Erreichung ihres Zwecks erforderlichen<br />

oder zweckmäßigen Handlungen selbst vornehmen<br />

oder durch Dritte vornehmen lassen.<br />

Die Gesellschaft ist nicht berechtigt, gewerblich tätig zu werden<br />

und Tätigkeiten auszuüben bzw. Geschäfte zu betreiben,<br />

die einer Genehmigung oder Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung<br />

oder nach § 1 Gesetz über das Kreditwesen bedürfen.<br />

AUD 10.000 (vollständig eingezahlt)<br />

AUD 112.010.000 (zzgl. AUD 5.600.000 Agio)<br />

Real I.S. Fund Management GmbH<br />

(weitere Angaben siehe Tz. 12.4)<br />

Real I.S. Beteiligungs GmbH<br />

Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />

Die Mitglieder der Geschäftsführung des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten und des Komplementärs sind Mitglieder der<br />

Geschäftsführung des Emittenten.<br />

(weitere Angaben siehe Tz. 12.5)<br />

FCT Finanzcontrol Treuhand GmbH<br />

(weitere Angaben siehe Tz. 12.9)<br />

Weitere Gesellschafter Neu beitretende Kommanditisten<br />

182


12.4 Persönlich haftender (Gründungs­)Gesellschafter der Fondsgesellschaft<br />

Firma Real I.S. Fund Management GmbH<br />

Geschäftsanschrift und Sitz Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />

Rechtsform Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) (die Haftung<br />

für Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern ist beschränkt<br />

auf das Gesellschaftsvermögen der GmbH)<br />

Handelsregister / Registergericht HRB 145873, Amtsgericht München<br />

Tag der ersten Eintragung 18.12.2002<br />

Gegenstand des Unternehmens Ankauf, Verwaltung, Vermietung und Verpachtung von<br />

Immobilien sowie die Entwicklung und Durchführung von<br />

Immobilienprojekten. Ausgenommen sind Geschäfte, die der<br />

Genehmigung nach § 34c Gewerbeordnung bedürfen. Die<br />

Gesellschaft ist berechtigt, Beteiligungen jeglicher Art einzugehen<br />

und im Rahmen der Beteiligung diese zu vertreten und<br />

auch Zweigniederlassungen zu errichten.<br />

Stammkapital EUR 25.000 (vollständig eingezahlt)<br />

Kapitalanteil Kein Anteil<br />

Geschäftsführer Ralph Andermann, München<br />

Susanne Drost, München<br />

Markus Mayer, München<br />

Diese Personen sind auch Mitglieder der Geschäftsführung<br />

des Emittenten.<br />

Die Geschäftsanschrift der Geschäftsführer stimmt mit der<br />

Geschäftsanschrift der Gesellschaft überein.<br />

183


12.5 Geschäftsführender (Gründungs­)Gesellschafter der Fondsgesellschaft<br />

Firma Real I.S. Beteiligungs GmbH (Alleingeschäftsführer)<br />

Geschäftsanschrift und Sitz Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />

Rechtsform, Rechtsordnung Gesellschaft mit beschränkter Haftung,<br />

unterliegt deutschem Recht<br />

Handelsregister / Registergericht HRB 171744, Amtsgericht München<br />

Tag der ersten Eintragung 15.01.2008<br />

Gegenstand des Unternehmens Ankauf, Verwaltung, Vermietung und Verpachtung von<br />

Immobilien sowie die Entwicklung und Durchführung von<br />

Immobilienprojekten. Ausgenommen sind Geschäfte, die der<br />

Genehmigung nach § 34c Gewerbeordnung bedürfen.<br />

Stammkapital / Geleistete Einlage EUR 25.000<br />

Kapitalanteil AUD 1 sowie als Treugeber über den Treuhandkommanditisten<br />

weitere AUD 9.999 (vollständig eingezahlt)<br />

Geschäftsführer Georg Gmeineder, Mittenwald<br />

Beate Lange, München<br />

Jan Essers, München<br />

12.6 Australisches Treuhandvermögen<br />

Firma BF Australia 7 Trust<br />

Tag der Gründung 18.05.2009<br />

Diese Personen sind auch Mitglieder der Geschäftsführung<br />

des Emittenten.<br />

Die Geschäftsanschrift der Geschäftsführer stimmt mit der<br />

Geschäftsanschrift der Gesellschaft überein.<br />

Treugeber <strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />

<strong>Australien</strong> 7 KG (zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

9.999 Treuhandanteile), Details siehe Tz. 12.3 und<br />

Real I.S. Australia Pty Ltd (ein Treuhandanteil),<br />

Details siehe Tz. 12.8<br />

Treuhänder The Trust Company (Australia) Ltd<br />

Level 15, 20 Bond Street, Sydney,<br />

NSW 2000, <strong>Australien</strong><br />

184


12.7 Treuhänder (Trustee) des BF Australia 7 Trust<br />

Firma The Trust Company (Australia) Ltd<br />

Geschäftsanschrift und Sitz Level 15, 20 Bond Street, Sydney, NSW 2000, <strong>Australien</strong><br />

Gegenstand des Unternehmens In der Funktion als australische Treuhänderin ist es ihre Aufgabe,<br />

die Beteiligung am australischen Trust / Treuhandvermögen<br />

für die einzelnen Treugeber treuhänderisch zu halten<br />

und zu verwalten.<br />

Australian Licence Number 235145<br />

Australian Business Number 21 000 000 993<br />

Australian Company Number 000 000 993<br />

Stammkapital / Geleistete Einlage Die Gesellschaft ist eine 100-prozentige Tochtergesellschaft<br />

von The Trust Company Limited (ASX Code: TRU)<br />

Geschäftsführer / Directors John Atkin<br />

Michael Britton<br />

David Grbin<br />

Sally Ascroft<br />

12.8 Investment Manager<br />

Firma Real I.S. Australia Pty Ltd<br />

Keine eigene Einlage (keine Treuhandanteile am verwalteten<br />

Treuhandvermögen)<br />

Geschäftsanschrift und Sitz 5 Durham Cres, Buderim, QLD 4556, <strong>Australien</strong><br />

Gegenstand des Unternehmens Der Investment Manager ist als Dienstleister der australischen<br />

Treuhänderin für das australische Treuhandvermögen tätig. In<br />

diesem Zusammenhang ist er verpflichtet, die Treuhänderin<br />

in allen Angelegenheiten, die zur Erfüllung der Verpflichtungen<br />

der Treuhänderin nötig sind, zu unterstützen, zu<br />

beraten und zu informieren.<br />

Tag der ersten Eintragung 18.05.2009<br />

Australian Company Number 131 171 889<br />

Stammkapital / Geleistete Einlage AUD 10<br />

Geschäftsführer / Directors Ralph Andermann, München<br />

Susanne Drost, München<br />

Jan Essers, München<br />

Heike Morgenroth, Buderim, <strong>Australien</strong><br />

185


12.9 Gründungsgesellschafter / Treuhandkommanditist der Fondsgesellschaft<br />

Firma FCT Finanzcontrol Treuhand GmbH, (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />

Steuerberatungsgesellschaft)<br />

Geschäftsanschrift und Sitz Schleißheimer Straße 4, 80333 München<br />

Rechtsform Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />

Handelsregister / Registergericht HRB 83045, Amtsgericht München<br />

Tag der ersten Eintragung 27.11.1987<br />

Gegenstand des Unternehmens Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Steuerberatungsgesellschaften<br />

gesetzlich und berufsrechtlich zugelassene<br />

Tätigkeiten gemäß §§ 2 und 43 Abs. 4 WPO und §§ 33 und 57<br />

Abs. 3 StBerG. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.<br />

Stammkapital EUR 50.000<br />

Kapitalanteil (für eigene Rechnung) AUD 0<br />

In der Funktion als Treuhandkommanditist ist es ihre Aufgabe,<br />

eine Beteiligung an der Fondsgesellschaft für die einzelnen<br />

Anleger treuhänderisch zu halten und zu verwalten.<br />

Die FCT Finanzcontrol Treuhand GmbH ist in Bezug auf die<br />

Fondsgesellschaft weder als Abschlussprüfer noch als Prospektprüfer<br />

oder steuerlicher Berater, sondern ausschließlich<br />

als Treuhandkommanditist auf der Grundlage von Treuhandverhältnissen<br />

tätig. In dieser Funktion haftet sie nur für<br />

grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung der ihr obliegenden<br />

Pflichten, nicht jedoch für weiter gehende Ansprüche,<br />

insbesondere nicht für die vom Treugeber verfolgten<br />

wirtschaftlichen und steuerlichen Ziele und auch nicht für<br />

Pflichtverletzungen der Geschäftsführung, des Beirats oder<br />

von Vertragspartnern der Fondsgesellschaft.<br />

Geschäftsführer Matthäus Paulus, Puchheim<br />

Dr. Rainer Polster, Seefeld-Hechendorf<br />

Frank Alexander Paulus, Eichenau<br />

12.10 Verkäufer des Fondsobjekts<br />

Firma Grenfell Central Pty Ltd<br />

Geschäftsanschrift und Sitz Level 9, Prime Value House, 34 Queen St, Melbourne,<br />

Victoria 3000<br />

Australische Registrierungsnummer ABN 125 345 422<br />

186


12.11 Hauptmieter des Fondsobjekts (ca. 96 Prozent der vermietbaren Flächen)<br />

Firma Department for Transport, Energy and Infrastructure<br />

(DTEI) der Regierung von South Australia (Ministerium<br />

für Infrastruktur)<br />

Geschäftsanschrift und Sitz 77 Grenfell Street, Adelaide, SA 5000<br />

12.12 Steuerberater der Fondsgesellschaft in deutschen Angelegenheiten<br />

(Steuerberatungsgesellschaft: Buchführung in Deutschland, Erstellung des Jahresabschlusses und<br />

sonstige steuerliche Beratung)<br />

Firma INTEGRA Treuhandgesellschaft mbH<br />

Geschäftsanschrift und Sitz Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />

Rechtsform Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />

Handelsregister / Registergericht HRB 67077, Amtsgericht München<br />

Tag der ersten Eintragung 20.10.1981<br />

Gegenstand des Unternehmens Für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich<br />

zugelassene Tätigkeiten gemäß § 33 in Verbindung<br />

mit § 57 Abs. 3 StBerG. Handels- und Bankgeschäfte sowie<br />

gewerbliche Tätigkeiten sind ausgeschlossen.<br />

Stammkapital EUR 100.000<br />

Geschäftsführer Stefan Köglmayr, München<br />

Harald Henning, München<br />

Anette Holzinger, München<br />

187


12.13 Gesellschaftsrechtliche, personelle und<br />

kapitalmäßige Verflechtungen<br />

Die Real I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement<br />

(Real I.S.) ist Anbieter des Beteiligungsangebots<br />

und zeichnet dafür verantwortlich.<br />

Die Real I.S. und die <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft<br />

mbH sind kapitalmäßig und / oder personell<br />

miteinander verbunden.<br />

Der Komplementär (Real I.S. Fund Management<br />

GmbH), der geschäftsführende Kommanditist<br />

(Real I.S. Beteiligungs GmbH) und der Investment<br />

Manager (Real I.S. Australia Pty Ltd) sind 100-prozentige<br />

Tochtergesellschaften der Real I.S. Die Real I.S.<br />

Australia Pty Ltd ist in ihrer Funktion als Investment<br />

Manager Dienstleister für das australische Treuhandvermögen<br />

und dessen Treuhänderin und in Höhe von<br />

AUD 1 direkt am australischen Treuhandvermögen<br />

beteiligt.<br />

Die FCT Finanzcontrol Treuhand GmbH ist in Bezug<br />

auf die Fondsgesellschaft weder als Abschlussprüfer<br />

noch als Prospektprüfer oder steuerlicher Berater,<br />

sondern ausschließlich als Treuhandkommanditist<br />

auf der Grundlage von Treuhandverhältnissen tätig.<br />

In dieser Funktion haftet sie nur für grob fahrlässige<br />

oder vorsätzliche Verletzung der ihr obliegenden<br />

Pflichten, nicht jedoch für weiter gehende Ansprüche,<br />

insbesondere nicht für die vom Treugeber<br />

verfolgten wirtschaftlichen und steuerlichen Ziele<br />

und auch nicht für Pflichtverletzungen der Geschäftsführung,<br />

des Beirats oder von Vertragspartnern der<br />

Fondsgesellschaft. Die FCT Finanzcontrol Treuhand<br />

GmbH steht in laufender Geschäftsbeziehung zur<br />

Real I.S.<br />

Die INTEGRA Treuhandgesellschaft mbH, Steuerberatungsgesellschaft,<br />

steht in laufender Geschäftsbeziehung<br />

zur Real I.S.<br />

The Trust Company (Australia) Limited ist ausschließlich<br />

in ihrer Funktion als Treuhänderin des australischen<br />

Treuhandvermögens tätig. In dieser Funktion<br />

hält sie selbst weder direkt noch indirekt eine<br />

Beteiligung am Treuhandvermögen und haftet nur<br />

für grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung der<br />

ihr obliegenden Pflichten.<br />

188<br />

Dadurch, dass die Real I.S. Beteiligungs GmbH zum<br />

Zeitpunkt der Prospektaufstellung an der Fondsgesellschaft<br />

direkt und indirekt einen Anteil von mehr<br />

als 50 Prozent hält, ist der Emittent eine Tochtergesellschaft<br />

der Real I.S. Beteiligungs GmbH. Sofern der<br />

Anteil der Real I.S. Beteiligungs GmbH an dem Emittenten<br />

aufgrund von zukünftigen Kapitalerhöhungen<br />

unter 50 Prozent fällt, ist die Fondsgesellschaft<br />

kein Konzernunternehmen der Real I.S. Beteiligungs<br />

GmbH mehr.<br />

Die Real I.S. Beteiligungs GmbH ist neben der Beteiligung<br />

an der Fondsgesellschaft in Höhe von AUD 1<br />

(direkte Beteiligung) bzw. AUD 9.999 (mittelbare<br />

Beteiligung) als geschäftsführender Kommanditist<br />

in gleicher Rolle bei drei weiteren vergleichbaren<br />

Fonds tätig.<br />

Die Real I.S. Beteiligungs GmbH ist ein 100-prozentiges<br />

Tochterunternehmen der Real I.S. AG, die auf<br />

den Gebieten Kapitalanlageprodukte für private und<br />

institutionelle Investoren, Entwicklung von Immobilien<br />

und Beratung zur Optimierung von Immobilienportfolios<br />

tätig ist. Der Emittent ist daher derzeit<br />

ein Konzernunternehmen der Real I.S. AG (§ 5 Nr. 6<br />

VermVerkProspV).


13. Gesellschaftsvertrag<br />

§ 1<br />

Firma, Sitz<br />

(1) Die Gesellschaft ist eine Kommanditgesellschaft<br />

und führt die Firma:<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH &<br />

Co. <strong>Australien</strong> 7 KG<br />

(nachstehend „Gesellschaft“).<br />

(2) Sitz der Gesellschaft ist München oder zukünftig<br />

ein anderer von dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />

zu bestimmender Ort im Inland. Im<br />

Falle einer Sitzverlegung ist der geschäftsführende<br />

Kommanditist berechtigt, den Gesellschaftsvertrag<br />

entsprechend zu ändern. Die Gesellschafter<br />

bzw. Treugeber sind zu informieren.<br />

§ 2<br />

Gesellschaftszweck<br />

(1) Gegenstand des Unternehmens ist der direkte<br />

und / oder über Treuhandverhältnisse indirekte<br />

Erwerb, die Verwaltung – insbesondere durch<br />

Vermietung und Verpachtung – sowie die Veräußerung<br />

von Grundstücken bzw. grundstücksgleichen<br />

Rechten.<br />

(2) Die Gesellschaft ist zu allen Rechtsgeschäften<br />

und Rechtshandlungen berechtigt, die geeignet<br />

erscheinen, den Gesellschaftszweck unmittelbar<br />

oder mittelbar zu fördern. Die Gesellschaft kann<br />

zur Erreichung des Gesellschaftszwecks auch<br />

Beteiligungen an anderen Gesellschaften eingehen.<br />

Die Gesellschaft kann die Handlungen, die<br />

zur Erreichung ihres Zwecks erforderlich oder<br />

zweckmäßig sind, selbst vornehmen oder durch<br />

Dritte vornehmen lassen. Die Gesellschaft ist berechtigt,<br />

freie Liquidität verzinslich anzulegen.<br />

(3) Die Gesellschaft ist nicht berechtigt, gewerblich<br />

tätig zu werden und Tätigkeiten auszuüben bzw.<br />

Geschäfte zu betreiben, die einer Genehmigung<br />

oder Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung<br />

oder nach § 32 i. V. m. § 1 KWG bedürfen.<br />

(4) Die Gesellschaft ist ausschließlich vermögensverwaltend<br />

im ertragssteuerlichen Sinn tätig.<br />

189<br />

§ 3<br />

Gesellschafter und Kapital<br />

(1) Komplementär (persönlich haftender Gesellschafter)<br />

ist die Real I.S. Fund Management<br />

GmbH („Komplementär“), mit Sitz in München,<br />

ohne Kapitalanteil. Der Komplementär ist zur<br />

Leistung einer Einlage weder berechtigt noch<br />

verpflichtet und ist nicht am Vermögen und<br />

Ergebnis der Gesellschaft beteiligt.<br />

(2) Gründungskommanditist und geschäftsführender<br />

Kommanditist ist die Real I.S. Beteiligungs<br />

GmbH („geschäftsführender Kommanditist“<br />

und „Gründungskommanditist“), mit Sitz in<br />

München, mit einem Kapitalanteil in Höhe von<br />

AUD 1 sowie einer weiteren Beteiligung in Höhe<br />

von AUD 9.999 (ohne Agio) über den Treuhandkommanditisten<br />

als Treugeber.<br />

(3) Darüber hinaus kann sich jede natürliche oder<br />

juristische Person gemäß den Voraussetzungen<br />

des § 3 Abs. (5) und der entsprechenden<br />

Beitrittsvereinbarung im Rahmen der Kapitalerhöhungen<br />

gemäß § 4 Abs. (1) über den Treuhandkommanditisten,<br />

die FCT Finanzcontrol<br />

Treuhand GmbH („Treuhandkommanditist“),<br />

mit Sitz in München, als Treugeber beteiligen.<br />

Der Treuhandkommanditist tritt aufschiebend<br />

bedingt auf die Eintragung als Kommanditist<br />

im Handelsregister in die Gesellschaft ein.<br />

Der Treuhandkommanditist hält für eigene<br />

Rechnung keinen Kapitalanteil und ist nicht<br />

für eigene Rechnung am Vermögen der Gesellschaft<br />

beteiligt, wird jedoch im Rahmen der<br />

Kapitalerhöhung gemäß § 4 einen Kapitalanteil<br />

übernehmen und diesen treuhänderisch für<br />

Rechnung der Treugeber halten. Die Beteiligung<br />

an der Gesellschaft als Treugeber erfolgt,<br />

indem der Treugeber ein Angebot auf Abschluss<br />

eines Treuhandvertrags abgibt, der Treuhandkommanditist<br />

dieses Angebot annimmt und<br />

der geschäftsführende Kommanditist den<br />

Treuhandkommanditisten zur Kapitalerhöhung<br />

gemäß § 4 zulässt. Die Treugeber werden über<br />

die Annahme des Angebots auf Abschluss<br />

eines Treuhandvertrags und die Zulassung des<br />

Treuhandkommanditisten zur entsprechenden<br />

Kapitalerhöhung gemäß § 4 informiert; die<br />

Treugeber verzichten gemäß § 151 BGB auf den<br />

Zugang der Annahmeerklärung.


Treugeber und Kommanditisten werden nachfolgend<br />

auch gemeinschaftlich als Gesellschafter<br />

bezeichnet, sofern nicht ausdrücklich auf<br />

Treugeber Bezug genommen wird.<br />

(4) Der geschäftsführende Kommanditist ist durch<br />

die Gesellschafter unwiderruflich bevollmächtigt,<br />

unter Befreiung von den Beschränkungen<br />

des § 181 BGB ohne weitere Zustimmung<br />

weitere natürliche oder juristische Personen<br />

als Gesellschafter in die Gesellschaft aufzunehmen,<br />

entsprechende Aufnahmeverträge (auch<br />

im Namen der jeweiligen Mitgesellschafter)<br />

abzuschließen und / oder durch Erhöhung<br />

der Beteiligung des Treuhandkommanditisten<br />

das eingelegte Kapital zur Finanzierung<br />

des durchzuführenden bzw. durchgeführten<br />

Gesellschaftszwecks im Sinne des § 2 auf das in<br />

§ 4 Abs. (1) genannte Gesellschaftskapital zu erhöhen<br />

und diejenigen Erklärungen abzugeben<br />

und Handlungen vorzunehmen, die insoweit<br />

sachdienlich oder erforderlich sind. Eine separate<br />

Zustimmung der Mitgesellschafter ist hierfür<br />

nicht erforderlich.<br />

(5) Das Gesellschaftskapital setzt sich aus den gesamten<br />

Kapitalanteilen der jeweiligen Gesellschafter<br />

zusammen. Eine Beteiligung von Gesellschaften<br />

bürgerlichen Rechts, Gemeinschaften<br />

und Ehepaaren in der Form einer Gesellschaft<br />

bürgerlichen Rechts bzw. Gemeinschaft ist sowohl<br />

für Kommanditisten als auch für Treugeber<br />

ausgeschlossen.<br />

Personen, die (i) Staatsangehörige der USA,<br />

Kanadas, Japans, Großbritanniens oder <strong>Australien</strong>s<br />

sind, (ii) Inhaber einer dauerhaften Aufenthalts-<br />

und Arbeitsgenehmigung der USA („Green<br />

Card“), Kanadas, Japans, Großbritanniens<br />

oder <strong>Australien</strong>s sind, (iii) ihren gewöhnlichen<br />

Aufenthalt / Wohnsitz oder Sitz in den USA, in<br />

Kanada, Japan, Großbritannien oder <strong>Australien</strong><br />

haben und / oder (iv) die Beteiligung für eine<br />

Vermögensmasse mit Sitz in den USA, in Kanada,<br />

Japan, Großbritannien oder <strong>Australien</strong> eingehen<br />

oder einer solchen anbieten, sollen nicht<br />

Kommanditisten der Gesellschaft oder Treugeber<br />

sein. Anlässlich der Aufnahme und auf<br />

Verlangen des geschäftsführenden Kommanditisten<br />

haben Gesellschafter und Treugeber zu<br />

versichern und nachzuweisen, dass keine der<br />

im vorstehenden Satz genannten Bedingungen<br />

vorliegt (nachstehend „Beteiligungshindernis“).<br />

190<br />

Bei anfänglichem oder nachträglichem Vorliegen<br />

eines Beteiligungshindernisses ist der<br />

betreffende Gesellschafter bzw. Treugeber<br />

gegenüber der Gesellschaft und den übrigen<br />

Gesellschaftern schadenersatzpflichtig, es sei<br />

denn, der Gesellschafter bzw. Treugeber hat<br />

dies nicht zu vertreten. Ausnahmen davon, dass<br />

der Gesellschaft grundsätzlich nur derjenige<br />

beitreten kann, in dessen Person kein Beteiligungshindernis<br />

vorliegt, können durch den<br />

geschäftsführenden Kommanditisten zugelassen<br />

werden. Ungeachtet einer solchen von dem<br />

geschäftsführenden Kommanditisten gewährten<br />

Ausnahme ist der Gesellschafter bzw.<br />

Treugeber der Gesellschaft und jedem einzelnen<br />

Gesellschafter bzw. Treugeber gegenüber zum<br />

Ersatz aller Schäden, Kosten und Nachteile<br />

verpflichtet, die daraus entstehen, dass in der<br />

Person des Gesellschafters bzw. Treugebers ein<br />

Beteiligungshindernis vorliegt oder entsteht.<br />

Ein Rückgriff des Gesellschafters bzw. Treugebers,<br />

insbesondere auf den geschäftsführenden<br />

Kommanditisten, ist ausgeschlossen.<br />

(6) Der Beteiligungsbetrag eines Gesellschafters<br />

am Kapital der Gesellschaft soll mindestens<br />

AUD 15.000 betragen, wobei der geschäftsführende<br />

Kommanditist im Einzelfall nach eigenem<br />

Ermessen auch geringere Beteiligungen<br />

zulassen kann. Beteiligungsbeträge müssen<br />

jeweils durch 1.000 ohne Rest teilbar sein.<br />

Zusätzlich hat der beitretende Gesellschafter<br />

ein Agio in Höhe von fünf Prozent bezogen auf<br />

seinen Beteiligungsbetrag entsprechend der<br />

Beitrittsvereinbarung zu leisten. Der gesamte<br />

Beteiligungsbetrag zzgl. Agio ist in bar nach<br />

näherer Maßgabe der Beitrittsvereinbarung zu<br />

erbringen. Soweit Beteiligungen im Rahmen der<br />

Platzierungsgarantie übernommen werden, ist<br />

ein Agio nicht zu leisten. Das Gesellschaftskapital<br />

setzt sich aus den gesamten Beteiligungsbeträgen<br />

der jeweiligen Gesellschafter zusammen.<br />

Für den Beteiligungsbetrag des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten gilt das Mindesterfordernis<br />

für Beteiligungsbeträge gemäß Satz 1<br />

und Satz 2 nicht.<br />

(7) Den beitretenden Gesellschaftern ist bekannt,<br />

dass seit Gründung der Gesellschaft verschiedene<br />

Verträge für die Gesellschaft abgeschlossen<br />

wurden bzw. künftig abgeschlossen werden und<br />

die Gesellschaft aus für das Treuhandverhältnis<br />

BF Australia 7 Trust („Treuhandvermögen“)


durch den Treuhänder des Treuhandvermögens<br />

abgeschlossenen bzw. abzuschließenden Verträgen<br />

wirtschaftlich verpflichtet ist bzw. verpflichtet<br />

wird. Dabei handelt es sich insbesondere um<br />

die Optionsvereinbarung („Put and Call Option<br />

Deed“) über den möglichen Ankauf der Immobilie<br />

77 Grenfell Street, Adelaide, <strong>Australien</strong>,<br />

nebst damit zusammenhängender Verträge und<br />

Vereinbarungen und die Treuhandvereinbarung<br />

für das australische Treuhandvermögen sowie<br />

verschiedene Dienstleistungs- und Geschäftsbesorgungsverträge<br />

einschließlich des Investment<br />

Management Agreements wie im Beteiligungsprospekt<br />

der Gesellschaft, der zur Einwerbung<br />

von Anlegern (Treugebern) im Rahmen der Kapitalerhöhung<br />

gemäß §§ 4 und 5 verwendet wird,<br />

beschrieben. Die Gesellschafter können die<br />

abgeschlossenen Verträge gemäß § 10 Abs. (1)<br />

einsehen und stimmen ihnen mit ihrem Beitritt zu.<br />

(8) Der geschäftsführende Kommanditist hat seinen<br />

Kapitalanteil gemäß § 3 Abs. (2) geleistet. Die<br />

übrigen Gesellschafter werden ihre Kapitalanteile<br />

nach Maßgabe des § 7 erbringen.<br />

(9) Die für den Treuhandkommanditisten und jeden<br />

Kommanditisten, mit Ausnahme des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten, im Handelsregister<br />

einzutragende Hafteinlage beträgt stets AUD 10.<br />

Die für den geschäftsführenden Kommanditisten<br />

im Handelsregister einzutragende Hafteinlage<br />

beträgt AUD 1.<br />

(10) Die Gesellschafter bestellen den geschäftsführenden<br />

Kommanditisten als gemeinsamen<br />

Empfangsbevollmächtigten im Sinne des<br />

§ 183 AO und verpflichten sich untereinander,<br />

Rechtsbehelfe oder sonstige Rechtsmittel im<br />

Rahmen der deutschen Steuerveranlagung bzw.<br />

gesonderter Feststellungen für die Gesellschaft<br />

nur nach Zustimmung des Komplementärs und<br />

des geschäftsführenden Kommanditisten und<br />

nur durch den Steuerberater der Gesellschaft<br />

einzulegen, auch soweit sie persönlich (z. B.<br />

hinsichtlich ihrer Sonderwerbungskosten)<br />

betroffen sind. Dies gilt auch für den Fall, dass<br />

der Gesellschafter gekündigt hat oder bereits<br />

aus der Gesellschaft ausgeschieden ist. Diese<br />

Verpflichtung und die Empfangsvollmacht, die<br />

bei einem etwaigen Ausscheiden des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten aus der Gesellschaft<br />

ggf. zu erneuern ist, gelten unwiderruflich über<br />

die Gesellschaftszugehörigkeit hinaus, soweit<br />

191<br />

Steuerbescheide und Verwaltungsakte betroffen<br />

sind, die für die Veranlagungszeiträume<br />

der Gesellschaftszugehörigkeit ergehen. Der<br />

geschäftsführende Kommanditist kann die<br />

Empfangsbevollmächtigung ab dem Zeitpunkt<br />

der Liquidation durch Erklärung gegenüber<br />

der zuständigen Finanzbehörde mit der Folge<br />

widerrufen, dass die Zustellungen sodann an die<br />

Gesellschafter der Liquidationsgesellschaft direkt<br />

erfolgen müssen; er wird von diesem Recht<br />

nur auf Basis eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses<br />

Gebrauch machen.<br />

(11) Gesellschafter kann nur werden, wer sich<br />

gegenüber der Gesellschaft gemäß den Anforderungen<br />

in der Beitrittserklärung identifiziert<br />

hat. Gesellschafter haben sich gemäß den<br />

Bestimmungen der Beitrittserklärung, insbesondere<br />

durch Übersendung einer Kopie eines<br />

gültigen Reisepasses oder Personalausweises,<br />

zu identifizieren. Bei juristischen Personen,<br />

Personengesellschaften oder Stiftungen erfolgt<br />

die Identifikation durch einen Handels- oder<br />

Stiftungsregisterauszug und die Übersendung<br />

jeweils einer Kopie des gültigen Reisepasses<br />

oder Personalausweises der vertretungsberechtigten<br />

Personen. Der Gesellschafter ist verpflichtet,<br />

der Gesellschaft diejenigen Informationen<br />

zur Verfügung zu stellen, die diese zur Erfüllung<br />

etwaiger sich aus dem Geldwäschegesetz ergebender<br />

Verpflichtungen benötigt.<br />

(12) Die Gesellschafter unterliegen keinem Wettbewerbsverbot.<br />

Wettbewerbsrelevante Informationen<br />

sollen jedoch nur an einen von Berufs<br />

wegen zur Verschwiegenheit verpflichteten, für<br />

beide Seiten vertrauenswürdigen Dritten gegeben<br />

werden.<br />

(13) Für Zwecke der Eintragung in das Handelsregister<br />

gilt: AUD 1 = EUR 0,7.<br />

§ 4<br />

Kapitalerhöhungen<br />

(1) Der geschäftsführende Kommanditist ist berechtigt,<br />

das Gesellschaftskapital durch Zulassung<br />

des Treuhandkommanditisten zur Erhöhung<br />

seines Kapitalanteils bis zum 31.12.2012 (Platzierungsfrist)<br />

in einem oder mehreren Schritten<br />

auf insgesamt bis zu AUD 112.010.000 (zzgl.<br />

fünf Prozent Agio) zu erhöhen. Der geschäftsführende<br />

Kommanditist ist berechtigt, das<br />

Gesellschaftskapital abweichend von Satz 1 um


zehn Prozent zu überschreiten bzw. zu unterschreiten.<br />

Der geschäftsführende Kommanditist<br />

ist berechtigt, die Frist für die Platzierung des<br />

Gesellschaftskapitals bis zum 31.12.2013 zu<br />

verlängern.<br />

(2) Mit der Zulassung des Treuhandkommanditisten<br />

zur Kapitalerhöhung und der Annahme des<br />

Angebots des Anlegers zum Abschluss eines<br />

Treuhandvertrags durch den Treuhandkommanditisten<br />

erhöht sich der Kapitalanteil des<br />

Treuhandkommanditisten vorbehaltlich der<br />

Abs. (3) und (5) automatisch, ohne dass es einer<br />

weiteren Maßnahme oder Erklärung bedarf, um<br />

den entsprechenden in der Beitrittsvereinbarung<br />

bezeichneten Betrag. Die Erbringung der<br />

Kommanditeinlage des Treuhandkommanditisten<br />

richtet sich nach § 7.<br />

(3) Kapitalerhöhungen erfolgen jeweils mit Wirkung<br />

zum Beginn des Kalendermonats, der der<br />

Annahme des Beitritts bzw. der Zulassung zur<br />

Erhöhung des Kapitalanteils folgt.<br />

(4) Der geschäftsführende Kommanditist hat freies<br />

Ermessen, Beitrittsangebote nicht anzunehmen<br />

und Kapitalerhöhungen nicht vorzunehmen.<br />

Insbesondere Beitrittsangebote und Angebote<br />

zur Kapitalerhöhung, bei deren Annahme ein<br />

Gesellschafter (mit Ausnahme des Treuhandkommanditisten)<br />

einzeln oder zusammen mit<br />

dem Gesellschafter nahestehenden Personen<br />

bzw. diesen ihrerseits Nahestehenden zu zehn<br />

Prozent oder mehr am Gesellschaftskapital<br />

gemäß Abs. (1) beteiligt wäre, kann der geschäftsführende<br />

Kommanditist (unbeschadet<br />

der Geltung des Abs. (5)) ganz oder teilweise<br />

annehmen bzw. nicht annehmen. Der Anbietende<br />

hat auf Verlangen des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten zu versichern und nachzuweisen,<br />

welche Personen am Anbietenden direkt<br />

und mittelbar beteiligt sind, diesen direkt und<br />

mittelbar beherrschen oder zu beherrschen in<br />

der Lage sind, direkt und mittelbar Anspruch auf<br />

Ausschüttungen des Anbietenden haben bzw.<br />

in welcher Weise dem Anbietenden Personen<br />

nahe stehen. Nahestehende Personen umfassen<br />

insbesondere (i) Familienmitglieder des<br />

Anbietenden (d. h. Eltern, Geschwister, Kinder,<br />

Großeltern, Geschwister der Eltern, Kinder der<br />

Geschwister sowie deren Ehepartner), (ii) Ehepartner,<br />

(iii) Familienmitglieder des Ehepartners,<br />

(iv) vom Anbietenden und / oder seinen Famili-<br />

192<br />

enmitgliedern bzw. den Familienmitgliedern seines<br />

Ehepartners geleitete, gehaltene und / oder<br />

beherrschte in- oder ausländische Personen-<br />

oder Kapitalgesellschaften, (v) Mitgesellschafter<br />

in- oder ausländischer Personengesellschaften<br />

im Sinne von (iv) und deren Ehepartner bzw.<br />

(vi) von Mitgesellschaftern beherrschte in- oder<br />

ausländische Kapitalgesellschaften im Sinne von<br />

(iv) sowie (vii) in- oder ausländische Stiftungen<br />

oder Treuhandvermögen, deren Begünstigter<br />

der Anbietende, sein Ehepartner, seine Familienmitglieder<br />

bzw. Familienmitglieder seines<br />

Ehepartners und / oder Mitgesellschafter im<br />

Sinne von (vi) sind.<br />

(5) Die Erhöhung der Kommanditeinlage des<br />

Treuhandkommanditisten bzw. die Aufnahme<br />

weiterer Gesellschafter ist mit Ausnahme des<br />

geschäftsführenden Kommanditisten hinsichtlich<br />

jedes Gesellschafters insoweit aufschiebend<br />

bedingt, dass nach gezeichneten Beteiligungsbeträgen<br />

keine natürliche Person direkt als<br />

Gesellschafter und mittelbar über nahestehende<br />

Personen (einschließlich anderer Gesellschafter)<br />

gemäß Abs. (4)<br />

(i) zehn Prozent oder mehr des Gesellschaftskapitals<br />

gemäß Abs. (1) hält bzw. zu erwerben<br />

berechtigt ist, und / oder<br />

(ii) zehn Prozent oder mehr des Gesellschaftskapitals<br />

gemäß Abs. (1) kontrolliert bzw. die<br />

Möglichkeit zur Kontrolle hat.<br />

Bis zur Eintragung als Kommanditist im Handelsregister<br />

und bis zum Eintritt der vorstehenden<br />

aufschiebenden Bedingungen stellt der Kommanditist<br />

bzw. der Treuhandkommanditist<br />

Beteiligungsbeträge der Treugeber der Gesellschaft<br />

jeweils als atypisch stiller Gesellschafter<br />

zur Verfügung bzw. wird zumindest so gestellt.<br />

Die Regelungen dieses Vertrags gelten für diesen<br />

Zeitraum soweit möglich sinngemäß.


§ 5<br />

Rechtstellung der Treugeber und<br />

Kommanditisten / Auskunftspflichten<br />

(1) Den Gesellschaftern ist bekannt, dass der Treuhandkommanditist<br />

an den geplanten Kapitalerhöhungen<br />

gemäß § 4 zwar im eigenen Namen,<br />

jedoch als Treuhänder für fremde Rechnung<br />

teilnimmt und seinen Kapitalanteil für die Treugeber<br />

halten wird. Dieses Treuhandverhältnis<br />

wird in einem Treuhandvertrag geregelt, den<br />

der Treuhandkommanditist mit den Treugebern<br />

unmittelbar selbst abschließt.<br />

(2) Soweit der Treuhandkommanditist seine Rechte<br />

an die Treugeber abgetreten oder diesen<br />

Vollmacht zur Ausübung der mitgliedschaftlichen<br />

Rechte erteilt hat, werden die Treugeber<br />

im Verhältnis zur Gesellschaft und allen Gesellschaftern<br />

wie Kommanditisten behandelt.<br />

Dies gilt insbesondere für die Beteiligung am<br />

Gesellschaftsvermögen, am Gewinn und Verlust,<br />

an einem Auseinandersetzungsguthaben und<br />

einem Liquidationserlös sowie für die Ausübung<br />

mitgliedschaftlicher Rechte, insbesondere<br />

Stimm- und Entnahmerechte. Die Gesellschafter<br />

sind ausdrücklich damit einverstanden, dass<br />

die Treugeber kraft der ihnen erteilten Vollmacht<br />

die auf ihre Beteiligung entfallenden<br />

mitgliedschaftlichen Rechte unmittelbar selbst<br />

oder durch Bevollmächtigte (entsprechend den<br />

Regelungen dieses Gesellschaftsvertrags) ausüben,<br />

insbesondere an Beschlussfassungen der<br />

Gesellschafter mitwirken können.<br />

(3) Soweit die Treugeber nicht unmittelbar handeln,<br />

wird der Treuhandkommanditist diese<br />

Gesellschafterrechte nach deren Weisungen<br />

und insbesondere nach Maßgabe des Treuhandvertrags<br />

im Interesse der Treugeber ausüben.<br />

(4) Jeder Treugeber kann nach Durchführung der<br />

entsprechenden Kapitalerhöhungen gemäß § 4<br />

und unter Vorlage einer Handelsregistervollmacht<br />

gemäß § 30 verlangen, dass seine Treuhandbeteiligung<br />

in eine Direktbeteiligung als<br />

Kommanditist umgewandelt wird. § 4 Abs. (5)<br />

und § 3 Abs. (6) gelten sinngemäß. Das Verlangen<br />

wird erst mit der Vorlage der Handelsregistervollmacht<br />

wirksam. Die Umwandlung ist<br />

aufschiebend bedingt auf die Eintragung des<br />

Treugebers als Kommanditist in das Handelsregister.<br />

Die durch eine solche Umwandlung<br />

entstehenden Kosten (z. B. Kosten der Eintra-<br />

193<br />

gung ins Handelsregister) hat der wechselnde<br />

Treugeber zu tragen. Die zu ersetzenden Kosten<br />

bestimmen sich nach dem Preisverzeichnis der<br />

Gesellschaft oder deren Geschäftsbesorger, das<br />

von dem wechselnden Treugeber jederzeit eingesehen<br />

werden kann. Die für den wechselnden<br />

Treugeber im Handelsregister einzutragende<br />

Haftsumme beträgt AUD 10.<br />

(5) Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, etwaige<br />

Änderungen seiner in der Beitrittsvereinbarung<br />

gemachten Angaben der Gesellschaft unverzüglich<br />

mitzuteilen. Jeder Gesellschafter ist auch<br />

verpflichtet, der Gesellschaft unaufgefordert<br />

seine steuerrechtliche „Ansässigkeit“ außerhalb<br />

der Bundesrepublik Deutschland bzw. jede<br />

künftige Änderung seiner steuerrechtlichen<br />

„Ansässigkeit“ mitzuteilen. Auf Anforderung<br />

des geschäftsführenden Kommanditisten hat<br />

jeder Gesellschafter Nachweis über den Ort<br />

seiner „Ansässigkeit“ im Sinne des Steuerrechts<br />

zu erbringen. Verzieht ein Gesellschafter ins<br />

Ausland, soll er der Gesellschaft einen inländischen<br />

Zustellungsbevollmächtigten benennen.<br />

Gleiches gilt für Gesellschafter mit Wohnsitz im<br />

Ausland. § 3 Abs. (5) bleibt hiervon unberührt.<br />

Der geschäftsführende Kommanditist hat überdies<br />

das Recht, von den Gesellschaftern Angaben<br />

zur Erteilung von Auskünften gegenüber<br />

Steuerbehörden oder kontoführenden Banken<br />

zu verlangen, soweit dies gesetzlich geboten ist,<br />

von den Steuerbehörden gefordert wird oder<br />

zur Freistellung, Ermäßigung oder Erstattung<br />

von Abzugsteuern erforderlich ist. In den zuletzt<br />

genannten Fällen ist der geschäftsführende<br />

Kommanditist zudem berechtigt, von den Gesellschaftern<br />

die Ausfertigung ggf. notwendiger<br />

Steuerformulare und -erklärungen oder die<br />

Mitwirkung hierbei zu verlangen.<br />

§ 6<br />

Gesellschafterkonten<br />

(1) Für jeden Gesellschafter werden folgende<br />

Kapitalkonten geführt:<br />

a) Der Kapitalanteil (Pflichteinlage einschließlich<br />

Hafteinlage) des Gesellschafters wird auf<br />

dem Kapitalkonto I geführt. Dieses ist unveränderlich<br />

und maßgebend für das Stimm-<br />

und Entnahmerecht und – vorbehaltlich § 19<br />

– für die Ergebnisverteilung, die Beteiligung<br />

am Vermögen und am Auseinandersetzungsguthaben.


) Das Agio wird als Kapitalrücklage auf dem<br />

Kapitalkonto II gebucht. Das Kapitalkonto II<br />

gilt als Rücklage nach § 264c Abs. 2 S. 1 Ziffer<br />

II HGB.<br />

c) Ausschüttungen, sonstige Entnahmen sowie<br />

sonstige Einlagen werden auf dem Kapitalkonto<br />

III gebucht.<br />

d) Gewinne und Verluste werden auf dem Kapitalkonto<br />

IV gebucht (Gewinn- und Verlustvortragskonto).<br />

(2) Die Salden auf den Kapitalkonten sind unverzinslich.<br />

(3) Für den Leistungsverkehr und die sonstigen<br />

Ansprüche zwischen der Gesellschaft und den<br />

Gesellschaftern wird ein gesondertes Verrechnungskonto<br />

geführt. Das Konto hat im Verhältnis<br />

der Gesellschaft zu den Gesellschaftern<br />

Forderungs- und Verbindlichkeitscharakter.<br />

§ 7<br />

Erbringung der Kommanditeinlagen<br />

Für die Leistung der Kapitalanteile und des Agios<br />

bei Gesellschaftern, die gemäß § 3 Abs. (3) und<br />

(4) beitreten bzw. ihren Kapitalanteil erhöhen, gilt<br />

Folgendes:<br />

(1) Die Gesellschafter sind zur vollständigen Barleistung<br />

des Kapitalanteils zzgl. Agio gemäß den Bedingungen<br />

der Beitrittsvereinbarung in der dort<br />

genannten Währung kosten- und spesenfrei für<br />

die Gesellschaft verpflichtet. Der Kapitalanteil<br />

zzgl. Agio ist vollständig von einem Bankkonto<br />

zu zahlen, das in einem Mitgliedsstaat der Europäischen<br />

Gemeinschaft geführt wird. Andernfalls<br />

kann die Zahlung zurückgewiesen werden.<br />

Sie gilt im Fall einer Zahlung von einem anderen<br />

als den vorstehend genannten Konten als nicht<br />

geleistet.<br />

Bei ratenweiser Einzahlung des Kapitalanteils<br />

werden die Einzahlungen vorrangig dem<br />

Kapital konto II, dann dem Kapitalkonto I gutgeschrieben.<br />

(2) Der Treuhandkommanditist erhöht seinen Anteil<br />

im Rahmen der jeweiligen Kapitalerhöhung<br />

gemäß § 4 und erbringt diesen Kapitalanteil<br />

zzgl. Agio durch Abtretung seiner gegen die<br />

künftigen Treugeber bestehenden Ansprüche<br />

194<br />

auf Leistung der Einlage an die Gesellschaft. Die<br />

Abtretung der Ansprüche wird hiermit erklärt.<br />

Die Gesellschaft nimmt diese Abtretung an. Eine<br />

weiter gehende Haftung des Treuhandkommanditisten<br />

für die Erbringung der Einlagen ist im<br />

Innenverhältnis zur Gesellschaft ausgeschlossen.<br />

(3) Wird der Kapitalanteil zzgl. Agio zu den über<br />

die Beitrittsvereinbarung vereinbarten Terminen<br />

nicht oder nicht in voller Höhe erbracht, kann der<br />

Treuhandkommanditist bzw. der geschäftsführende<br />

Kommanditist von der Beitrittsvereinbarung<br />

mit dem säumigen Treugeber zurücktreten.<br />

(4) Der infolge Abs. (3) gemäß § 26 Abs. (1) lit. c)<br />

ausscheidende Gesellschafter trägt die im Zusammenhang<br />

mit seinem Ausscheiden entstehenden<br />

Kosten und die der Gesellschaft dadurch<br />

entstehenden Schäden, mindestens aber eine<br />

Schadenpauschale in Höhe des vereinbarten<br />

Agios. Macht die Gesellschaft diese Schadenpauschale<br />

geltend, bleibt es dem Gesellschafter<br />

vorbehalten, einen geringeren Schaden bzw.<br />

das Nichtvorliegen eines Schadens nachzuweisen.<br />

Die Gesellschaft ist zudem berechtigt, ihre<br />

Schadenersatzansprüche mit etwaigen Rückzahlungsverpflichtungen<br />

zu verrechnen.<br />

(5) Anstelle des Rücktritts gemäß Abs. (3) kann der<br />

geschäftsführende Kommanditist den Kapitalanteil<br />

eines in Verzug geratenen Gesellschafters<br />

unter Beachtung des § 3, insbesondere des § 3<br />

Abs. (6), sowie des § 4 Abs. (1) auf den Betrag<br />

der von ihm geleisteten Zahlung abzüglich<br />

fünf Prozent Agio sowie abzüglich sämtlicher<br />

Schadenersatzansprüche herabsetzen. Im Falle<br />

der Herabsetzung hat der hiervon betroffene<br />

Gesellschafter der Gesellschaft die diesbezüglichen<br />

Kosten, mindestens aber eine Schadenpauschale<br />

in Höhe von AUD 800 zu ersetzen.<br />

Macht die Gesellschaft diese Schadenpauschale<br />

geltend, kann der betroffene Gesellschafter<br />

einen geringeren Schaden bzw. das Nichtvorliegen<br />

eine Schadens nachweisen.<br />

(6) Bei nicht fristgerechter Einzahlung der Einlagen<br />

können dem Gesellschafter Verzugszinsen<br />

in gesetzlicher Höhe berechnet werden. Die<br />

Geltendmachung von darüber hinausgehenden<br />

Schadenersatzforderungen, z. B. zusätzlichen<br />

Bearbeitungsgebühren des Geschäftsbesorgers<br />

der Gesellschaft, bleibt davon unberührt.


(7) Der Treuhandkommanditist tritt bereits hiermit<br />

die ihm gegenüber den jeweiligen Treugebern<br />

zustehenden Ansprüche auf Verzugszinsen und<br />

sonstige Schadenersatzansprüche an die Gesellschaft<br />

ab; die Gesellschaft nimmt diese Abtretung<br />

an. Die Gesellschaft ist somit berechtigt,<br />

die entsprechenden Ansprüche unmittelbar gegenüber<br />

dem jeweiligen Treugeber geltend zu<br />

machen; ein darüber hinausgehender Anspruch<br />

der Gesellschaft gegenüber dem Treuhandkommanditisten<br />

besteht nicht.<br />

§ 8<br />

Ausschluss der Nachschusspflicht<br />

Über die Verpflichtung zur Leistung des in der Beitrittsvereinbarung<br />

vereinbarten Kapitalanteils zzgl.<br />

Agio hinaus übernehmen die Gesellschafter keine<br />

weiteren Zahlungs- oder Nachschusspflichten oder<br />

Haftungen. Dies gilt auch im Fall einer Auflösung der<br />

Gesellschaft. Unberührt von diesem vertraglichen<br />

Haftungsausschluss bleibt die gesetzliche Regelung<br />

über die Haftung der Kommanditisten, bzw. der<br />

Treugeber im Innenverhältnis zum Treuhandkommanditisten<br />

gemäß Treuhandvertrag, gegenüber<br />

Gesellschaftsgläubigern gemäß §§ 171 ff. HGB.<br />

§ 9<br />

Geschäftsführung und Vertretung<br />

(1) Zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet<br />

ist ausschließlich der geschäftsführende<br />

Kommanditist. Der Komplementär ist im Innenverhältnis<br />

von der Geschäftsführung ausgeschlossen.<br />

Den übrigen Kommanditisten stehen<br />

keine Geschäftsführungs- und Vertretungsrechte<br />

für die gesamte Dauer der Gesellschaft zu.<br />

(2) Der geschäftsführende Kommanditist ist<br />

verpflichtet, die Geschäfte der Gesellschaft<br />

unter Beachtung der sich aus § 15 ergebenden<br />

Zuständigkeiten der Gesellschafter sowie nach<br />

Maßgabe der von diesen demgemäß gefassten<br />

Gesellschafterbeschlüsse mit der Sorgfalt<br />

ordentlicher Kaufleute zu führen sowie seine<br />

Geschäftserfahrungen und -verbindungen der<br />

Gesellschaft nach besten Kräften zur Verfügung<br />

zu stellen. Der geschäftsführende Kommanditist<br />

hat die Gesellschaft in Übereinstimmung<br />

mit den gesetzlichen Vorschriften und diesem<br />

Gesellschaftsvertrag zu führen. Über den gewöhnlichen<br />

Geschäftsbetrieb der Gesellschaft<br />

hinausgehende Handlungen bedürfen eines<br />

zustimmenden Gesellschafterbeschlusses.<br />

195<br />

Folgende Handlungen kann der geschäftsführende<br />

Kommanditist ohne Zustimmung der<br />

Gesellschafter vornehmen:<br />

(a) während der Platzierungsfrist gemäß § 4<br />

Abs. (1) die Aufnahme von Fremdmitteln<br />

durch die Gesellschaft bzw. das vorgeschaltete<br />

Treuhandvermögen in australischen<br />

Dollar zur Finanzierung der Investitionen der<br />

Gesellschaft bzw. des vorgeschalteten Treuhandvermögens,<br />

einschließlich der Möglichkeit<br />

der Eigenkapitalvorfinanzierung, sowie<br />

die Bestellung hierfür üblicher Sicherheiten.<br />

Eine etwaige Eigenkapitalvorfinanzierung<br />

muss dabei in jedem Fall mit der Platzierungsfrist<br />

(unter Berücksichtigung etwaiger<br />

Verlängerungsperioden) enden;<br />

(b) Abschluss, Änderung und Beendigung von<br />

Währungs- bzw. Zinssicherungsgeschäften;<br />

(c) Abschluss, Änderung und Kündigung bzw.<br />

Aufhebung der Geschäftsbesorgungs- und<br />

Dienstleistungsverträge der Gesellschaft;<br />

(d) Feststellung gegenüber dem Veräußerer<br />

des Eigentumsrechts am Grundstück nebst<br />

aufstehendem Gebäude (77 Grenfell Street,<br />

Adelaide, South Australia, Certificate of Title<br />

Volume 5128 Folio 650), dass die Voraussetzungen<br />

bzw. aufschiebenden Bedingungen<br />

für dessen Erwerb nicht hergestellt werden<br />

(können). Dies erfolgt ggf. auch als Weisung<br />

oder über eine sonstige Mitteilung an den<br />

Treuhänder des der Gesellschaft vorgeschalteten<br />

Treuhandvermögens.<br />

Zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft<br />

gehören, in den durch § 15 Abs. (1)<br />

bestimmten Grenzen, insbesondere<br />

(a) die Eröffnung und Auflösung von Konten<br />

der Gesellschaft und die Abwicklung des<br />

Zahlungsverkehrs;<br />

(b) die Führung der Bücher der Gesellschaft<br />

sowie die Aufstellung des Jahresabschlusses;<br />

(c) die Zustimmung zur Begründung, Änderung<br />

oder Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen<br />

durch den Treuhänder des Treuhandvermögens,<br />

sofern der Miet- bzw. Pachtvertrag


15 Prozent oder weniger der vermietbaren<br />

Fläche des Gebäudes zum Gegenstand hat;<br />

(d) die Aufnahme und Umschuldung von<br />

Darlehen und Kreditlinien auch nach Ablauf<br />

der Platzierungsfrist gemäß § 4 Abs. (1)<br />

– insbesondere für erforderliche Betriebsmittelkredite<br />

und / oder zur Finanzierung<br />

von Investitionen einschließlich solcher<br />

für Instandhaltung, Modernisierung und<br />

Sanierung des Grundstücks / Gebäudes –,<br />

die auf AUD 15 Mio. begrenzt sein müssen,<br />

es sei denn, es besteht kurzfristiger Handlungsbedarf<br />

bzw. Gefahr im Verzug für das<br />

Grundstück / Gebäude bzw. die Gesellschaft,<br />

und der Abschluss von Zins- und Währungssicherungsgeschäften<br />

sowie der Abschluss<br />

von Verträgen über Sicherheiten in diesem<br />

Zusammenhang (einschließlich dinglicher<br />

Belastungen des Gesellschaftsvermögens);<br />

(e) das Einleiten, das Führen und die Beilegung<br />

von gerichtlichen und außergerichtlichen<br />

Rechtsstreitigkeiten der Gesellschaft;<br />

(f) der Abschluss marktüblicher Versicherungen;<br />

(g) die Zustimmung zu den Geschäftsvorfällen<br />

unter (c), (d) und (e) auf Ebene des Treuhandvermögens<br />

sowie zu Entscheidungen<br />

des Treuhänders des Treuhandvermögens im<br />

für die Verwaltung des Treuhandvermögens<br />

gewöhnlichen Geschäft.<br />

Einer Zustimmung der Gesellschafter bedarf es<br />

für diese Geschäfte nicht.<br />

(3) Der Komplementär ist von den Beschränkungen<br />

des § 112 Abs. 1 HGB befreit. Dies gilt sinngemäß<br />

für den geschäftsführenden Kommanditisten.<br />

(4) Der Komplementär und der geschäftsführende<br />

Kommanditist sowie deren Organe sind bezüglich<br />

aller Rechtsgeschäfte zwischen ihnen und<br />

der Gesellschaft sowie den Kommanditisten von<br />

den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.<br />

(5) Der Komplementär vertritt die Gesellschaft<br />

einzeln. Dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />

wird hiermit, im Rahmen seiner Geschäftsführungsbefugnis<br />

und soweit gesetzlich<br />

zulässig, Generalvollmacht zur Vertretung der<br />

196<br />

Gesellschaft erteilt. Er ist im Rahmen seiner Generalvollmacht<br />

ebenfalls einzelvertretungsberechtigt.<br />

Die Vollmacht ist nach außen inhaltlich<br />

nicht beschränkt.<br />

(6) Die Gesellschafter sind bei Vorliegen eines wichtigen<br />

Grundes ermächtigt, die dem geschäftsführenden<br />

Kommanditisten erteilte Geschäftsführungsbefugnis<br />

nebst Generalvollmacht durch<br />

Beschluss zu widerrufen.<br />

(7) Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis<br />

erlöschen automatisch mit dem Ausscheiden<br />

des geschäftsführenden Kommanditisten bzw.<br />

des persönlich haftenden Gesellschafters aus<br />

der Gesellschaft, insbesondere wenn diese von<br />

ihrem Kündigungsrecht gemäß § 25 Gebrauch<br />

machen.<br />

(8) Der geschäftsführende Kommanditist ist auch<br />

zur Beauftragung anderer juristischer oder<br />

natürlicher Personen mit Teilen der Geschäftsführung<br />

oder mit einzelnen Geschäftsführungsaufgaben<br />

berechtigt. Die Verantwortung für die<br />

Geschäftsführung verbleibt jedoch stets beim<br />

geschäftsführenden Kommanditisten.<br />

§ 10<br />

Kontrollrechte und Geschäftsbericht<br />

(1) Die Gesellschafter haben über das Kontrollrecht<br />

des § 166 HGB hinaus das Recht, die Handelsbücher<br />

und Papiere der Gesellschaft am Sitz<br />

der Gesellschaft zu üblichen Bürozeiten selbst<br />

einzusehen oder durch einen Angehörigen<br />

der steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden<br />

Berufe einsehen zu lassen. Der vorab<br />

mitzuteilende Prüfungszweck bestimmt den<br />

Inhalt und Umfang des Einsichtsrechts. Die<br />

Mitgesellschafter sind vor einer Kenntnisnahme<br />

ihrer personenbezogenen Daten durch einen<br />

einsichtnehmenden Gesellschafter zu schützen<br />

(Datenschutz).<br />

(2) Der geschäftsführende Kommanditist informiert<br />

die Gesellschafter und, soweit vorhanden, den<br />

Beirat über wesentliche geschäftliche Vorgänge<br />

und über die wirtschaftliche Situation der<br />

Gesell schaft.<br />

(3) Der geschäftsführende Kommanditist hat<br />

jährlich den Gesellschaftern schriftlich über den<br />

Geschäftsverlauf und die Lage der Gesellschaft<br />

zu berichten.


(4) Alle Gesellschafter bzw. Treugeber und deren<br />

mögliche Vertreter haben über sämtliche Angelegenheiten<br />

und Unterlagen der Gesellschaft,<br />

insbesondere wettbewerbsrelevante Informationen,<br />

gegenüber Dritten Stillschweigen<br />

zu bewahren. Unterlagen und Informationen<br />

betreffend die Gesellschaft, insbesondere wettbewerbsrelevante<br />

Informationen, dürfen nur an<br />

einen von Berufs wegen zur Verschwiegenheit<br />

verpflichteten und für beide Seiten vertrauenswürdigen<br />

Dritten (Berater) weitergegeben<br />

werden; dieser darf von der Verschwiegenheit<br />

nicht entbunden werden.<br />

§ 11<br />

Haftung<br />

(1) Die Gesellschafter haben untereinander sowie<br />

im Verhältnis zu der Gesellschaft nur Vorsatz<br />

und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Davon<br />

ausgenommen ist die Verletzung von Leben,<br />

Körper und Gesundheit. Die Bestimmungen des<br />

§ 9 Abs. (2) bleiben unberührt.<br />

(2) Schadenersatzansprüche der Gesellschafter<br />

bzw. Treugeber untereinander sowie im Verhältnis<br />

zur Gesellschaft verjähren nach Ablauf<br />

von drei Jahren, gerechnet ab dem Schluss des<br />

Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist<br />

und der Gesellschafter bzw. Treugeber von den<br />

Anspruch begründenden Umständen und der<br />

Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder<br />

ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Unabhängig<br />

von der Kenntnis oder der grob fahrlässigen<br />

Unkenntnis verjähren Ansprüche auf<br />

Ersatz anderer Schäden als aus der Verletzung<br />

des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit<br />

spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach<br />

der Entstehung des Anspruchs. Für vorsätzliche<br />

verursachte Schäden und für Schäden aus der<br />

Verletzung des Lebens, des Körpers oder der<br />

Gesundheit gilt die Verjährungsfrist von zehn<br />

Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.<br />

(3) Ansprüche sind gegenüber dem Verpflichteten<br />

schriftlich geltend zu machen.<br />

§ 12<br />

Beirat<br />

(1) Die Gesellschafter können einen Beirat wählen,<br />

der aus drei Mitgliedern besteht. Zusätzlich<br />

kann ein Ersatzmitglied gewählt werden. Bei-<br />

197<br />

ratsmitglieder können ausschließlich Gesellschafter<br />

bzw. Treugeber sein. Im Fall der Wahl<br />

eines Beirates gilt:<br />

a) Die Beiratsmitglieder werden für die Zeit<br />

bis zum Ablauf des fünften Jahres bestellt,<br />

das auf ihre Wahl folgt. Auch nach Ablauf<br />

dieser Zeit bleibt ein Beiratsmitglied so lange<br />

im Amt, bis ein Nachfolger bestimmt ist.<br />

Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein<br />

Beiratsmitglied während seiner Amtszeit aus<br />

oder verstirbt es, rückt das Ersatzmitglied an<br />

dessen Stelle nach. Haben die Gesellschafter<br />

kein Ersatzmitglied gewählt, rückt als<br />

nächstes Beiratsmitglied die Person nach, die<br />

die nächstmeisten Stimmen bei der vorangegangenen<br />

Beiratswahl erhalten hatte, wenn<br />

diese die Wahl annimmt. Sofern das nachrückende<br />

Mitglied die Wahl nicht annimmt<br />

bzw. keine andere Person Stimmen bei der<br />

vorangegangenen Beiratswahl erhalten hat,<br />

bestimmt der geschäftsführende Kommanditist<br />

eine Person, die diese Funktion<br />

annimmt, als nachrückendes Mitglied des<br />

Beirats. Die Amtszeit des Ersatzmitglieds<br />

bzw. des nachrückenden Mitglieds endet mit<br />

der regulären Amtszeit des Beiratsmitglieds,<br />

an dessen Stelle das Ersatzmitglied bzw. das<br />

nachrückende Mitglied zum Beiratsmitglied<br />

wurde.<br />

b) Bis zur Wahl eines ordentlichen Beirats kann<br />

der geschäftsführende Kommanditist einen<br />

vorläufigen Beirat bestellen.<br />

c) Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher<br />

Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn<br />

mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend<br />

sind.<br />

d) Der Beirat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung<br />

und wählt aus seiner Mitte einen<br />

Vorsitzenden. Sitzungen des Beirats können<br />

in Form von Sitzungen bei Anwesenheit oder<br />

in Form von Telefonkonferenzen stattfinden.<br />

e) Aufgabe des Beirats ist die Beratung, Unterstützung<br />

und Überwachung des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten. Der Beirat ist<br />

nicht berechtigt, dem geschäftsführenden<br />

Kommanditisten Weisungen zu erteilen


oder solche Maßnahmen zu treffen, die der<br />

Gesellschaft Kosten verursachen. Er kann<br />

jedoch von dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />

Berichterstattung über einzelne<br />

Geschäftsführungsangelegenheiten verlangen<br />

und eines seiner Mitglieder oder einen<br />

sachverständigen Dritten auf Kosten der Gesellschaft<br />

beauftragen, die Geschäfts bücher<br />

der Gesellschaft einzusehen und Bericht zu<br />

erstatten.<br />

f) Mindestens ein Beiratsmitglied nimmt an<br />

den Gesellschafterversammlungen gemäß<br />

§ 17 dieses Vertrags teil. Auf Verlangen des<br />

Beirats nimmt der geschäftsführende Kommanditist<br />

oder ein durch diesen zu benennender<br />

Vertreter an den Beiratssitzungen<br />

teil; der geschäftsführende Kommanditist<br />

seinerseits ist berechtigt, an den Beiratssitzungen<br />

teilzunehmen.<br />

g) Der Beirat ist kein Organ im Sinne des<br />

Aktien rechts. Seine Mitglieder haften nur<br />

für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit; davon<br />

ausgenommen ist die Haftung für Schäden<br />

infolge Verletzung des Lebens, des Körpers<br />

oder der Gesundheit einer Person. Schadenersatzansprüche<br />

der Gesellschafter und der<br />

Gesellschaft verjähren nach Ablauf von drei<br />

Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Jahres,<br />

in dem der Anspruch entstanden ist und der<br />

Anspruchsberechtigte von den den Anspruch<br />

begründenden Umständen und der Person<br />

des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder<br />

ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.<br />

Unabhängig von der Kenntnis bzw. grob<br />

fahrlässigen Unkenntnis verjährt der Anspruch<br />

bei vorsätzlichem Handeln spätestens<br />

nach Ablauf von zehn Jahren, im Übrigen<br />

spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach<br />

der Entstehung des Anspruchs.<br />

h) Derartige Ansprüche sind innerhalb einer<br />

Ausschlussfrist von sechs Monaten nach<br />

Kenntniserlangung vom Schaden gegenüber<br />

dem Verpflichteten schriftlich geltend zu machen.<br />

Die Nichteinhaltung der Ausschlussfrist<br />

führt zum Verlust des Anspruchs.<br />

i) Jedes Beiratsmitglied erhält neben der<br />

Erstattung seiner Auslagen eine Vergütung<br />

in Höhe von AUD 500 p. a. zzgl. gesetzlicher<br />

198<br />

Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe. Änderungen<br />

hierzu sind durch die Gesellschafter<br />

zu beschließen.<br />

§ 13<br />

Gesellschafterbeschlüsse<br />

(1) Entscheidungen in Angelegenheiten der<br />

Gesellschaft treffen die Gesellschafter durch<br />

Beschlüsse. Die Gesellschafterbeschlüsse werden<br />

grundsätzlich im Wege des schriftlichen<br />

Umlaufverfahrens in Textform gefasst. Das<br />

schriftliche Umlaufverfahren ist einmal jährlich<br />

bis spätestens zum 30.11. eines Jahres, erstmals<br />

in dem auf den Schluss der Platzierung des Gesellschaftskapitals<br />

folgenden Geschäftsjahres,<br />

durchzuführen. Eine Beschlussfassung in einer<br />

Gesellschafterversammlung ist unter den Voraussetzungen<br />

des § 17 dieses Vertrags möglich.<br />

Gesellschafterbeschlüsse können auch im<br />

Wege eines internetgestützten Abstimmungsverfahrens<br />

gefasst werden, das in Form einer<br />

Präsenzveranstaltung mit internetgestützter<br />

Übertragung der Versammlung oder in Form<br />

eines internetgestützten Abstimmungsprozesses<br />

nach Art des Umlaufverfahrens durchgeführt<br />

werden kann. In diesen Fällen werden den<br />

Gesellschaftern alle zur Teilnahme und Abstimmung<br />

erforderlichen Informationen und Dokumente<br />

in Textform ggf. zum Abruf von einer<br />

Internet-Site übermittelt. Auf ausdrücklichen<br />

Wunsch werden den Gesellschaftern, die ihr<br />

Einverständnis zur Kontaktaufnahme auf diesem<br />

Weg erklärt haben, die notwendigen Informationen<br />

zur Teilnahme und Abstimmung per E-Mail<br />

übermittelt. Im Übrigen gelten die §§ 16 und 17<br />

entsprechend.<br />

(2) Soweit in zwingenden gesetzlichen Bestimmungen<br />

oder diesem Gesellschaftsvertrag nicht<br />

ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, bedürfen<br />

Gesellschafterbeschlüsse der einfachen<br />

Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen<br />

gelten als nicht abgegebene Stimmen.<br />

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als<br />

abgelehnt.<br />

(3) Das Stimmrecht bemisst sich nach dem Kapitalkonto<br />

I jedes Gesellschafters mit der Maßgabe,<br />

dass auf je AUD 1 eine Stimme entfällt.


(4) Die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses<br />

kann nur binnen einer Ausschlussfrist<br />

von einem Monat nach Kenntniserlangung<br />

durch eine gegen die Gesellschaft zu richtende<br />

Klage, in der auch die Gründe genannt werden<br />

müssen, aus denen sich die Unwirksamkeit<br />

des Gesellschafterbeschlusses ergibt, geltend<br />

gemacht werden. Nach Ablauf der Frist gilt ein<br />

etwaiger Mangel als geheilt.<br />

(5) Jeder Gesellschafter kann sich im Rahmen der<br />

Ausübung seines Stimmrechts durch einen<br />

schriftlich bevollmächtigten Vertreter vertreten<br />

lassen.<br />

(6) Ein Bevollmächtigter, der mehrere Gesellschafter<br />

vertritt, kann entsprechend ihm erteilter<br />

Weisungen voneinander abweichende Stimmen<br />

abgeben. Dies gilt auch für den Treuhandkommanditisten;<br />

dieser ist berechtigt, das ihm<br />

zustehende Stimmrecht gespalten auszuüben.<br />

Stets kann jedoch für einen einzelnen Gesellschafter<br />

bzw. Treugeber das Stimmrecht nur<br />

einheitlich abgegeben werden. Im Übrigen kann<br />

ein Gesellschafter für seinen Kapitalanteil nur<br />

eine einheitliche Stimme abgeben.<br />

§ 14<br />

Niederschriften über Gesellschafterbeschlüsse<br />

(1) Über die Gesellschafterbeschlüsse ist eine<br />

Niederschrift anzufertigen. Diese ist von dem<br />

geschäftsführenden Kommanditisten, dem<br />

Treuhandkommanditisten und, sofern ein Beirat<br />

besteht und zumindest eines seiner Mitglieder<br />

an der Beschlussfassung mitgewirkt hat, einem<br />

Beiratsmitglied zu unterzeichnen und den Gesellschaftern<br />

in Textform (einschließlich Telefax<br />

oder E-Mail) zu übersenden.<br />

(2) Die Niederschrift hat das Abstimmungsergebnis<br />

sowie die getroffenen Gesellschafterbeschlüsse<br />

zu enthalten; im Falle der Beschlussfassung<br />

gemäß § 17 zusätzlich den Ort und den Tag der<br />

Versammlung, die Teilnehmer, die Gegenstände<br />

der Tagesordnung und alle Anträge.<br />

(3) Der Inhalt der Niederschrift gilt als von dem einzelnen<br />

Gesellschafter genehmigt, sofern er der<br />

Richtigkeit nicht binnen zwei Wochen seit dem<br />

Empfang gegenüber dem geschäftsführenden<br />

Kommanditisten schriftlich unter Angabe von<br />

Gründen widerspricht.<br />

199<br />

§ 15<br />

Zuständigkeit der Gesellschafter<br />

(1) Die Gesellschafter sind insbesondere für folgende<br />

Beschlussfassungen zuständig:<br />

a) Feststellung des Jahresabschlusses;<br />

b) Beschluss über Entnahmen gemäß § 20;<br />

c) Wahl des Abschlussprüfers gemäß § 18<br />

Abs. (3) Satz 1;<br />

d) Entlastung des Komplementärs und des<br />

geschäftsführenden Kommanditisten;<br />

e) Wahl, Entlastung und Vergütung des Beirats<br />

gemäß § 12;<br />

f) Änderung des Gesellschaftsvertrags oder<br />

weitere Kapitalerhöhungen;<br />

g) Ausschluss von Gesellschaftern, insbesondere<br />

nach § 26 Abs. (1) lit. d) und die Kündigung<br />

aus wichtigem Grund nach § 26 Abs. (1)<br />

lit. b), nicht jedoch der Rücktritt von der<br />

Beitrittsvereinbarung nach § 26 Abs. (1) c);<br />

h) Bestellung eines neuen Treuhandkommanditisten<br />

gemäß § 26 Abs. (3);<br />

i) in Abweichung von § 25 Auflösung der<br />

Gesellschaft gemäß § 29;<br />

j) Eingehen von weiteren Beteiligungen,<br />

Erwerb von Grundstücken oder grundstücksgleichen<br />

Rechten und die Durchführung von<br />

Neubauvorhaben auf bereits erworbenen<br />

oder noch zu erwerbenden Grundstücken<br />

bzw. grundstücksgleichen Rechten, sofern<br />

die mit den einzelnen Maßnahmen verbundenen<br />

Kosten 10 Prozent des Gesellschaftskapitals<br />

übersteigen (klarstellend wird<br />

festgehalten, dass der Erwerb von Treuhandanteilen<br />

des Treuhandvermögens sowie der<br />

Erwerb des Grundstücks „77 Grenfell Street,<br />

Adelaide, South Australia, <strong>Australien</strong>, Certificate<br />

of Title Volume 5128 Folio 650“ durch<br />

den Treuhänder für Rechnung des Treuhandvermögens<br />

keiner erneuten Beschlussfassung<br />

bedarf);


k) Widerruf der Geschäftsführungsbefugnis<br />

nebst Generalvollmacht gemäß § 9 Abs. (6);<br />

l) vollständige oder teilweise Einstellung der<br />

Tätigkeit der Gesellschaft;<br />

m) die Aufnahme und Umschuldung von<br />

Darlehen und der Abschluss von Verträgen<br />

über Sicherheiten in diesem Zusammenhang<br />

(einschließlich dinglicher Belastungen des<br />

Gesellschaftsvermögens) in allen Fällen, die<br />

nicht durch die Geschäftsführung gemäß<br />

den Regelungen des § 9 durchgeführt werden<br />

dürfen.<br />

n) Veräußerung des Gesellschaftsvermögens<br />

oder wesentlicher Teile des Gesellschaftsvermögens,<br />

insbesondere der Treuhandanteile<br />

am Treuhandvermögen.<br />

Zustimmung zu Beschlüssen des Treuhänders<br />

des Treuhandvermögens:<br />

o) zur Veräußerung des Treuhandvermögens<br />

oder wesentlicher Teile davon;<br />

p) zur Begründung, Änderung oder Aufhebung<br />

von Miet- und Pachtverträgen durch den<br />

Treuhänder des im Treuhandvermögen gehaltenen<br />

Rechts, sofern der Miet- bzw. Pachtvertrag<br />

mehr als 15 Prozent der vermietbaren<br />

Fläche des Gebäudes zum Gegenstand hat;<br />

q) zum Erwerb von Beteiligungen, Grundstücken<br />

oder grundstücksgleichen Rechten und<br />

Durchführung von Neubauvorhaben durch<br />

den Treuhänder des Treuhandvermögens<br />

(wobei klargestellt wird, dass alle Rechtsgeschäfte<br />

betreffend den Erwerb des Grundstücks<br />

„77 Grenfell Street, Adelaide, South<br />

Australia, <strong>Australien</strong>, Certificate of Title Volume<br />

5128 Folio 650“ durch den Treuhänder<br />

für Rechnung des Treuhandvermögens nicht<br />

einer erneuten Beschlussfassung bedarf);<br />

r) zur Aufnahme und Umschuldung von<br />

Darlehen und dem Abschluss von Verträgen<br />

über Sicherheiten in diesem Zusammenhang<br />

(einschließlich dinglicher Belastungen des<br />

Gesellschaftsvermögens) in allen Fällen, die<br />

nicht durch die Geschäftsführung gemäß<br />

den Regelungen des § 9 durchgeführt werden<br />

dürfen;<br />

200<br />

s) zum Abschluss und zur Änderung, Kündigung<br />

bzw. Aufhebung der Vereinbarungen<br />

des vorgeschalteten Treuhandvermögens<br />

mit dessen jeweiligem Treuhänder (insbesondere<br />

des Treuhandvertrags);<br />

t) zum Abschluss und zur Änderung, Kündigung<br />

bzw. Aufhebung des Investment Management<br />

Agreements durch den Treuhänder des Treuhandvermögens.<br />

(2) Beschlüsse im Sinne von Abs. (1) lit. f), i), j), k), l),<br />

n), o), q) und t) bedürfen einer Mehrheit von 75<br />

Prozent der abgegebenen Stimmen.<br />

(3) Eine etwaige Nachschusspflicht kann nur mit<br />

den Stimmen aller Gesellschafter beschlossen<br />

werden.<br />

(4) Der einzelne Gesellschafter ist ohne seine<br />

Zustimmung nicht verpflichtet, sich an einer<br />

beschlossenen Kapitalerhöhung zu beteiligen.<br />

§ 16<br />

Gesellschafterbeschlüsse im schriftlichen<br />

Umlaufverfahren<br />

(1) Im Wege der schriftlichen Abstimmung (Umlaufverfahren)<br />

kommt ein Beschluss nur zustande,<br />

wenn mindestens 30 Prozent der Stimmen aller<br />

Kommanditisten und Treugeber an der Abstimmung<br />

teilnehmen. Wird im Rahmen der schriftlichen<br />

Abstimmung diese Quote nicht erreicht,<br />

kann der geschäftsführende Kommanditist eine<br />

weitere schriftliche Abstimmung mit gleicher<br />

Tagesordnung (Abstimmungsgegenstände)<br />

veranlassen.<br />

(2) Im Rahmen dieser zweiten schriftlichen Abstimmung<br />

können Beschlüsse unabhängig von der<br />

Anzahl der teilnehmenden Stimmen gefasst<br />

werden. Hierauf ist im Rahmen der Bekanntgabe<br />

der Abstimmungsgegenstände hinzuweisen.<br />

Alternativ kann auch eine Gesellschafterversammlung<br />

nach Maßgabe des § 17 einberufen<br />

werden.<br />

(3) Bei schriftlichen Abstimmungen hat der geschäftsführende<br />

Kommanditist den Abstimmungsgegenstand<br />

mit einer begründeten Stellungnahme<br />

bekannt zu geben. Die Bekanntgabe<br />

erfolgt schriftlich an die der Gesellschaft zuletzt<br />

benannte Anschrift des jeweiligen Gesellschafters.<br />

Die Abstimmungsunterlagen sind zuvor


dem Treuhandkommanditisten und, soweit<br />

vorhanden, dem Beirat mit angemessener Frist<br />

vorzulegen. Soweit diese eigene Stellungnahmen<br />

abgeben, sind sie den Abstimmungsunterlagen<br />

beizufügen. Die Stimmabgabe der<br />

Gesellschafter muss innerhalb von vier Wochen<br />

nach Absendung der Abstimmungsaufforderung<br />

bei der Gesellschaft eingehen. Soweit der<br />

Gegenstand der Beschlussfassung eilbedürftig<br />

ist, kann der geschäftsführende Kommanditist<br />

die Frist auf zehn Tage verkürzen. Bis zum Ende<br />

der Frist nicht eingegangene Stimmen zählen<br />

als Stimmenthaltung. Bei der Berechnung<br />

der Frist werden der Tag der Absendung der<br />

Abstimmungsaufforderung und der Tag des<br />

Eingangs der Stimmabgabe bei der Gesellschaft<br />

mitgezählt. Die Auszählung der Stimmen erfolgt<br />

durch die Gesellschaft bzw. den Treuhandkommanditisten<br />

für die Treugeber. Der Treuhandkommanditist<br />

und der Beirat haben das Recht,<br />

die Auszählung zu überprüfen. Über das Ergebnis<br />

der Abstimmung sind die Gesellschafter<br />

durch die Zusendung einer Niederschrift gemäß<br />

§ 14 dieses Vertrags zu unterrichten.<br />

§ 17<br />

Gesellschafterversammlung<br />

(1) Gesellschafterversammlungen finden statt auf<br />

Antrag des geschäftsführenden Kommanditisten,<br />

des Komplementärs, des Treuhandkommanditisten,<br />

des Beirats oder auf Antrag von<br />

Gesellschaftern, die zusammen mindestens 30<br />

Prozent des Gesellschaftskapitals vertreten.<br />

(2) Die Gesellschafterversammlung wird durch den<br />

geschäftsführenden Kommanditisten einberufen.<br />

Die Einberufung erfolgt in Textform an die<br />

der Gesellschaft zuletzt benannte Anschrift des<br />

jeweiligen Gesellschafters. Sie muss den Zeitpunkt,<br />

den Ort und die Tagesordnung angeben.<br />

Zwischen der Absendung einerseits sowie dem<br />

Tag der Versammlung andererseits muss eine<br />

Frist von mindestens vier Wochen liegen. Bei eilbedürftigen<br />

Fällen kann die Frist auf zehn Tage<br />

verkürzt werden. Bei der Berechnung der Fristen<br />

werden der Tag der Absendung und der Tag der<br />

Versammlung mitgezählt.<br />

(3) Die Gesellschafterversammlung findet grundsätzlich<br />

am Sitz der Gesellschaft statt, sofern die<br />

Gesellschafter nicht etwas anderes beschließen.<br />

201<br />

(4) Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung<br />

führt der geschäftsführende Kommanditist oder<br />

eine von ihm benannte Person.<br />

(5) Wird eine Gesellschafterversammlung auf<br />

Antrag des Komplementärs, des Treuhandkommanditisten,<br />

des Beirats oder der Gesellschafter,<br />

die mindestens 30 Prozent des Gesellschaftskapitals<br />

vertreten, nicht innerhalb von 14 Tagen,<br />

nachdem der entsprechende Antrag nach<br />

Abs. (1) dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />

zuging, einberufen, ist der Antragsteller<br />

oder der Treuhandkommanditist berechtigt, die<br />

Versammlung einzuberufen.<br />

(6) Eine ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung<br />

ist ohne Rücksicht auf die Zahl<br />

der anwesenden oder vertretenen Gesellschafter<br />

beschlussfähig, sofern der geschäftsführende<br />

Kommanditist sowie der Treuhandkommanditist<br />

anwesend oder vertreten sind.<br />

§ 18<br />

Geschäftsjahr, Jahresabschluss<br />

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste<br />

Geschäftsjahr der Gesellschaft ist ein Rumpfgeschäftsjahr.<br />

(2) Der geschäftsführende Kommanditist hat, soweit<br />

gesetzlich nicht anders vorgeschrieben, in<br />

den ersten neun Monaten des Geschäftsjahres<br />

für das vorangegangene Geschäftsjahr unter<br />

Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer<br />

Buchführung und Bilanzierung sowie der<br />

gesetzlichen Vorschriften die Bilanz und die<br />

Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft<br />

aufzustellen und zu unterzeichnen.<br />

(3) Der Jahresabschluss (Bilanz und die Gewinn-<br />

und Verlustrechnung) wird, erstmals für das<br />

Geschäftsjahr, in dem sämtliche neuen Gesellschafter<br />

bzw. Treugeber gemäß § 4 der<br />

Gesellschaft beigetreten sind, und in der Folge<br />

(soweit gesetzlich nicht anders vorgeschrieben)<br />

in jedem dritten Jahr von einem vereidigten<br />

Buchprüfer bzw. Wirtschaftsprüfer oder einer<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf Kosten der<br />

Gesellschaft geprüft. Für das erste zu prüfende<br />

Geschäftsjahr bestimmt der geschäftsführende<br />

Kommanditist den Abschlussprüfer.


(4) Der Jahresabschluss ist allen Gesellschaftern<br />

bekannt zu geben bzw. mit der Einladung zur<br />

Gesellschafterversammlung gemäß §§ 13, 17<br />

dieses Vertrags zuzusenden. Die Gesellschaft<br />

hat den Prüfungsbericht dem Treuhandkommanditisten<br />

und, soweit vorhanden, dem Beirat<br />

auszuhändigen.<br />

§ 19<br />

Beteiligung am Ergebnis<br />

(1) Die Beteiligung der Gesellschafter am Ergebnis<br />

der Gesellschaft, wie es sich nach Berücksichtigung<br />

der Vergütungen gemäß §§ § 21, 21A und<br />

§ 22 ergibt, bestimmt sich nach dem Verhältnis<br />

des Kapitalkontos I zum jeweiligen Bilanzstichtag,<br />

sofern nicht nachfolgend etwas anderes<br />

bestimmt ist.<br />

(2) Abweichend von Abs. (1) werden nach Möglichkeit<br />

die Ergebnisse während der Laufzeit<br />

der Platzierungsfrist, soweit möglich auch für<br />

steuerliche Zwecke, so verteilt, dass sämtliche<br />

Gesellschafter entsprechend ihrer vertragsgemäß<br />

eingezahlten Einlage zeitanteilig ab<br />

dem Monatsersten, der der vertragsgemäßen<br />

Einlageleistung folgt, relativ gleichgestellt<br />

werden. Hierzu werden – soweit erforderlich<br />

– später beitretenden bzw. ihren Kapitalanteil<br />

erhöhenden Gesellschaftern von nach dem<br />

Monatsersten ihrer vertragsgemäßen Einlageleistung<br />

anfallenden Gewinnen bzw. Verlusten<br />

der Gesellschaft ggf. Vorabanteile zugerechnet,<br />

bis sämtlichen Gesellschaftern Gewinne bzw.<br />

Verluste der Gesellschaft in gleicher anteiliger<br />

Höhe zugerechnet sind.<br />

(3) Etwaige Umsatzsteuerrückerstattungen sind<br />

den Gesellschaftern zuzurechnen, denen eine<br />

der Umsatzsteuerrückerstattung zugrunde liegende<br />

Umsatzsteuerzahlung einkommensteuerrechtlich<br />

als Werbungskosten zuzurechnen war.<br />

Die Umsatzsteuerzahlungen gelten im Rahmen<br />

der Ergebnisverteilung dementsprechend als<br />

Aufwand dieser Gesellschafter.<br />

(4) Allen Gesellschaftern werden Verlustanteile<br />

auch dann zugerechnet, wenn sie die Höhe ihrer<br />

Kapitalanteile übersteigen; eine Ausgleichspflicht<br />

ergibt sich hierdurch nicht.<br />

(5) Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, die<br />

Gesellschafter zum Nachweis von Sonderwer-<br />

202<br />

bungskosten gesondert aufzufordern. Sonderwerbungskosten<br />

müssen bis spätestens 31.03.<br />

des Folgejahres der Gesellschaft unter Vorlage<br />

von Belegen schriftlich mitgeteilt werden,<br />

anderenfalls können zusätzliche Kosten für den<br />

jeweiligen Anleger berechnet werden. Dies gilt<br />

entsprechend für Sonderbetriebsausgaben und<br />

-vermögen.<br />

(6) Sollten gemäß den steuerlichen Vorschriften bei<br />

Gesellschaftern oder Treugebern Ergebnisse als<br />

steuerlich beachtliche Sondereinnahmen oder<br />

Sonderwerbungskosten entstehen, so sind diese<br />

Ergebnisse für steuerliche Zwecke ausschließlich<br />

diesen zuzuweisen. Sofern hieraus bei der<br />

Gesellschaft Mehrbelastungen resultieren, sind<br />

diese von dem verursachenden Gesellschafter<br />

zu tragen. Soweit solche Mehrbelastungen<br />

durch Treugeber veranlasst sind, ist der Treuhandkommanditist<br />

gegenüber der Gesellschaft<br />

zu deren Tragung verpflichtet. Der Treuhandkommanditist<br />

tritt hiermit alle diesbezüglichen<br />

gegenwärtigen und künftigen (auch bedingten)<br />

Ansprüche gegen Treugeber aus abgeschlossenen<br />

oder abzuschließenden Treuhandverträgen<br />

an die Gesellschaft ab; die Gesellschaft nimmt<br />

diese Abtretung an.<br />

§ 20<br />

Entnahmen<br />

(1) Die Gesellschafter entscheiden über die Verwendung<br />

von Gewinnen und Liquiditätsüberschüssen<br />

(Entnahmen), soweit sie nicht nach Auffassung<br />

des geschäftsführenden Kommanditisten<br />

als angemessene Liquiditätsreserve zur Sicherstellung<br />

einer ordnungsgemäßen Fortführung<br />

der Geschäfte der Gesellschaft benötigt werden.<br />

Der geschäftsführende Kommanditist und,<br />

soweit vorhanden, der Beirat unterbreiten gemeinsam<br />

den Gesellschaftern einen Vorschlag<br />

über die Höhe der für das vorangegangene<br />

Geschäftsjahr zu beschließenden Entnahmen.<br />

(2) Die Gesellschafter nehmen im Verhältnis des für<br />

sie jeweils geführten Kapitalkontos I gemäß § 6<br />

Abs. (1) lit. a) an Entnahmen teil, sofern nicht<br />

nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.<br />

(3) An den Entnahmen nehmen die Gesellschafter<br />

dergestalt teil, dass ihnen ein zeitanteiliger Entnahmeanspruch<br />

für den Zeitraum ab dem Monatsersten,<br />

der der vertragsgemäßen Leistung


des Kapitalanteils folgt, zusteht. Der Zeitpunkt<br />

für die vertragsgemäße Einlagenleistung ist aus<br />

der Beitrittsvereinbarung ersichtlich. Satz 1 gilt<br />

auch, wenn Gesellschafter Einlagen ganz oder<br />

teilweise vor dem Zeitpunkt gemäß Satz 2 geleistet<br />

haben.<br />

(4) Der geschäftsführende Kommanditist ist<br />

berechtigt, Entnahmen für das vorangegangene<br />

Geschäftsjahr auch vor einem Beschluss<br />

der Gesellschafter zu veranlassen (vorläufige<br />

Entnahmen), nicht jedoch vor dem 30.06. des<br />

Folgejahres.<br />

(5) Entnahmen können auch dann erfolgen, wenn<br />

der Kapitalanteil durch Verluste gemindert ist.<br />

(6) Soweit auf die an die Gesellschaft geleisteten<br />

Zahlungen Kapitalertragsteuer oder eine andere<br />

vergleichbare Quellensteuer zu zahlen oder<br />

eine solche bereits abgezogen worden ist oder<br />

die Gesellschaft aufgrund einer Verfügung der<br />

oder Vereinbarung mit den Steuerbehörden<br />

Steuern abzuführen hat und diese Steuern nur<br />

bestimmte Gesellschafter betreffen, ist der dafür<br />

erforderliche Betrag von den auf diese Gesellschafter<br />

entfallenden Ausschüttungen von der<br />

Gesellschaft einzubehalten oder der Gesellschaft<br />

zu erstatten.<br />

§ 21<br />

Vergütung des Komplementärs<br />

(1) Für die Übernahme des Haftungsrisikos erhält<br />

der Komplementär eine jährliche Haftungsvergütung<br />

in Höhe von AUD 3.000 ggf. zzgl. gesetzlicher<br />

Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe.<br />

(2) Die Haftungsvergütung nach Abs. (1) ist – unbeschadet<br />

von § 20 Abs. (1) – spätestens am 31.12.<br />

eines jeden Jahres, erstmals spätestens zum<br />

31.12.2011, zur Zahlung fällig.<br />

(3) Der Komplementär hat auch dann Anspruch auf<br />

die Haftungsvergütung, wenn in dem betreffenden<br />

Geschäftsjahr kein entsprechender Jahresüberschuss<br />

realisiert wurde.<br />

(4) Notwendige Reisekosten werden auf Nachweis<br />

gesondert ersetzt.<br />

203<br />

§ 21A<br />

Vergütung des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten<br />

(1) Der geschäftsführende Kommanditist erhält<br />

eine jährliche Vergütung in Höhe von AUD 3.000<br />

ggf. zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in jeweils<br />

gültiger Höhe.<br />

(2) Die Vergütung nach Abs. (1) ist – unbeschadet<br />

von § 20 Abs. (1) – spätestens am 31.12. eines jeden<br />

Jahres, erstmals spätestens zum 31.12.2011,<br />

zur Zahlung fällig.<br />

(3) Der geschäftsführende Kommanditist hat auch<br />

dann Anspruch auf die Vergütung nach Abs. (1),<br />

wenn in dem betreffenden Geschäftsjahr kein<br />

entsprechender Jahresüberschuss realisiert<br />

wurde.<br />

(4) Notwendige Reisekosten werden auf Nachweis<br />

gesondert ersetzt.<br />

§ 22<br />

Vergütung des Treuhandkommanditisten<br />

Der Treuhandkommanditist erhält von der Gesellschaft<br />

zu Lasten der Gesellschaft für sämtliche mit<br />

den Treuhandschaften verbundenen Tätigkeiten die<br />

Vergütung, die in den Treuhandverträgen zwischen<br />

Treuhandkommanditist und den Treugebern vereinbart<br />

ist.<br />

§ 23<br />

Übertragung, Belastung und Teilung<br />

von Gesellschaftsanteilen<br />

(1) Jeder Gesellschafter kann seinen Gesellschaftsanteil<br />

übertragen oder in sonstiger Weise<br />

darüber verfügen, sofern der geschäftsführende<br />

Kommanditist schriftlich zugestimmt hat. Der<br />

geschäftsführende Kommanditist kann die Zustimmung<br />

aus wichtigem Grund verweigern. Ein<br />

wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn<br />

infolge der Übertragung des bzw. Verfügung<br />

über den Gesellschaftsanteil:<br />

a) ein Gesellschafter (mit Ausnahme des Treuhandkommanditisten)<br />

und / oder eine direkt<br />

oder mittelbar hinter diesem oder einem<br />

anderen Gesellschafter stehende natürliche<br />

Person einzeln und / oder zusammen mit<br />

jeweils nahestehenden Personen 10 Prozent<br />

oder mehr des Gesellschaftskapitals gemäß<br />

§ 4 Abs. (1) hält bzw. zu erwerben berechtigt


ist oder 10 Prozent oder mehr des Gesellschaftskapitals<br />

gemäß § 4 Abs. (1) kontrolliert<br />

bzw. die Möglichkeit zur Kontrolle hat;<br />

b) bei der Gesellschaft und / oder dem Trust das<br />

Recht zur Nutzung steuerlicher Verluste bzw.<br />

steuerlicher Verlustvorträge nach australischem<br />

Recht entfallen würden;<br />

c) eine gemäß § 3 Abs. (5) ausgeschlossene<br />

Person Gesellschafter würde;<br />

d) gegen in- oder ausländisches Wertpapier- /<br />

Investmentrecht oder sonstiges Aufsichtsrecht<br />

verstoßen wird und / oder die Gesellschaft<br />

künftig in- oder ausländischem Wertpapier-<br />

/ Investmentrecht oder sonstigem<br />

Aufsichtsrecht unterläge; und / oder<br />

e) in sonstiger Weise gegen Gesetze oder<br />

Rechtsvorschriften verstoßen würde;<br />

f) ein Erwerber sich nicht nach den Vorschriften<br />

des Geldwäschegesetzes in der jeweils<br />

gültigen Fassung hinreichend legitimiert.<br />

Eine Übertragung kann jeweils nur zum Ablauf<br />

des 31.12. eines Jahres bzw. zum Beginn des<br />

01.01. eines Jahres erfolgen. Jede beabsichtigte<br />

Übertragung bzw. Verfügung ist dem<br />

geschäftsführenden Kommanditisten schriftlich<br />

anzuzeigen. In der schriftlichen Anzeige und auf<br />

Nachfrage hat der Gesellschafter dem geschäftsführenden<br />

Kommanditisten die zur Entscheidung<br />

über das Vorliegen eines wichtigen Grundes<br />

erforderlichen Angaben zu machen und zu<br />

belegen.<br />

(2) Die Teilung von Gesellschaftsanteilen zur Übertragung<br />

erfordert, soweit nicht nach diesem Vertrag<br />

bzw. kraft Gesetzes Abweichendes gilt, die<br />

Zustimmung des geschäftsführenden Kommanditisten.<br />

Bei Teilung entstehende Gesellschaftsanteile<br />

sollen mindestens AUD 15.000 betragen,<br />

wobei der geschäftsführende Kommanditist<br />

nach eigenem Ermessen auch geringere Beteiligungen<br />

zulassen kann. Beteiligungen müssen<br />

jeweils durch 1.000 ohne Rest teilbar sein.<br />

(3) Die Bestellung von Pfandrechten ist grundsätzlich<br />

unzulässig, wobei der geschäftsführende<br />

Kommanditist auf schriftlichen Antrag hiervon<br />

nach eigenem Ermessen Ausnahmen zulassen<br />

204<br />

kann. Eine Einräumung von dinglichen Nutzungsrechten<br />

am Gesellschaftsanteil durch<br />

den Gesellschafter bzw. Treugeber ist ebenfalls<br />

unzulässig. Gleiches gilt für jede Form von<br />

Unterbeteiligungen oder Treuhandverhältnissen,<br />

die wirtschaftlich als Unterbeteiligung oder<br />

vergleichbar anzusehen ist.<br />

(4) Bei jedem Übergang der Gesellschafterstellung<br />

auf einen Dritten – ob im Rahmen von Gesamtrechts-<br />

oder Sonderrechtsnachfolge – werden<br />

alle Konten gemäß § 6 unverändert und einheitlich<br />

fortgeführt. Der Übergang einzelner Rechte<br />

und Pflichten hinsichtlich nur einzelner Gesellschafterkonten<br />

ist nicht möglich. Der Übergang<br />

ist der Gesellschaft schriftlich anzuzeigen.<br />

(5) Die im Zusammenhang mit einer Übertragung<br />

oder Teilung von Gesellschaftsanteilen verbundenen<br />

Kosten trägt der den Gesellschaftsanteil<br />

übertragende bzw. teilende Gesellschafter. Die<br />

Kosten, zu denen auch eventuell bei der Gesellschaft<br />

anfallende Steuern gehören, werden<br />

diesem Gesellschafter von dem geschäftsführenden<br />

Kommanditisten gesondert in Rechnung gestellt.<br />

Die zu ersetzenden Kosten, mit Ausnahme<br />

eventuell bei der Gesellschaft anfallender Steuern,<br />

bestimmen sich nach dem Preisverzeichnis<br />

der Gesellschaft oder deren Geschäftsbesorger,<br />

das von Gesellschaftern jederzeit eingesehen<br />

werden kann.<br />

(6) Der übertragende und der neue Gesellschafter<br />

sind verpflichtet, der Gesellschaft die Übertragung<br />

des jeweiligen Gesellschaftsanteils<br />

unter Beifügung einer unterzeichneten Kopie<br />

des Übertragungsvertrags, der gültigen Legitimationsdokumente<br />

und ggf. des Nachweises<br />

der entsprechenden steuerlich abzugsfähigen<br />

Sonderwerbungskosten bzw. Sonderbetriebsausgaben<br />

unverzüglich anzuzeigen.<br />

(7) Gegenüber der Gesellschaft gilt der bisherige<br />

Gesellschafter solange als Gesellschafter, bis der<br />

Gesellschaft gemäß Abs. (1) die Übertragung<br />

des jeweils betroffenen Gesellschaftsanteils<br />

angezeigt worden ist. Die Gesellschaft ist berechtigt,<br />

mit schuldbefreiender Wirkung, auch<br />

gegenüber dem neuen Gesellschafter, an den<br />

bisherigen Gesellschafter Auszahlungen vorzunehmen,<br />

bis ihr unter Berücksichtigung der<br />

Bestimmungen gemäß Abs. (1) die Übertragung<br />

des Gesellschaftsanteils mitgeteilt worden ist.


§ 24<br />

Tod eines Gesellschafters<br />

(1) Stirbt ein Gesellschafter, wird die Gesellschaft<br />

nicht aufgelöst, sondern fortgesetzt. Die Beteiligung<br />

des Gesellschafters geht auf seine Erben<br />

über. Soweit die Erben die Beteiligung in Erfüllung<br />

eines Vermächtnisses oder einer Auseinandersetzungsanordnung<br />

des Erblassers ganz<br />

oder teilweise übertragen, wird der Begünstigte<br />

neuer Gesellschafter.<br />

Liegt in der Person des Erben, des Vermächtnisnehmers<br />

oder des Begünstigten einer Auseinandersetzungsanordnung<br />

ein wichtiger Grund<br />

gemäß § 23 Abs. (1) Satz 3 Buchstaben a) bis f)<br />

vor, kann der Übergang der Beteiligung binnen<br />

sechs Wochen nach Vorliegen der erforderlichen<br />

Informationen und Dokumente vom<br />

geschäftsführenden Kommanditisten durch<br />

schriftliche Erklärung untersagt werden. In diesem<br />

Fall scheidet der Erbe aus der Gesellschaft<br />

aus. Besteht der wichtige Grund in der Person<br />

des Vermächtnisnehmers bzw. Begünstigten<br />

einer Auseinandersetzungsanordnung, bleibt<br />

der Erbe bzw. bleiben die Erben Gesellschafter.<br />

Die Erben bzw. Vermächtnisnehmer müssen sich<br />

durch Vorlage eines Erbscheins oder eines Erbnachweises<br />

entsprechend § 35 GBO legitimieren.<br />

Mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer<br />

haben zur Wahrnehmung ihrer Rechte aus der<br />

Beteiligung einen gemeinsamen Bevollmächtigten<br />

zu bestellen und dem geschäftsführenden<br />

Kommanditisten die Bestellung schriftlich unter<br />

Angabe von Namen und Adresse des Bestellten<br />

anzuzeigen. Bis zur Klärung des Erbfalls ruhen<br />

die Stimmrechte, und ausstehende Ausschüttungen<br />

werden zurückbehalten. Der Erbfall ist dem<br />

geschäftsführenden Kommanditisten unverzüglich<br />

schriftlich anzuzeigen.<br />

(2) Die Gesellschaft kann auf die vorstehende Legitimierung<br />

verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung<br />

oder eine beglaubigte Abschrift des Testaments<br />

des Gesellschafters sowie die Niederschrift über<br />

die Eröffnungsverhandlung des Nachlassgerichts<br />

vorgelegt wird.<br />

(3) Testamentsvollstreckung an Gesellschaftsanteilen<br />

von Kommanditisten und Treuhandbeteiligungen<br />

ist zulässig. Ein Testamentsvollstrecker<br />

muss sich stets zur Abgabe eines Testamentsvollstreckerzeugnisses<br />

verpflichten.<br />

205<br />

(4) Alle der Gesellschaft durch den Erbfall entstehenden<br />

Kosten haben die Erben bzw. Vermächtnisnehmer<br />

zu tragen.<br />

(5) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend<br />

für die Liquidation eines Gesellschafters<br />

bzw. Treugebers, der keine natürliche Person ist.<br />

§ 25<br />

Dauer der Gesellschaft, Kündigung<br />

(1) Die Gesellschaft wird für unbestimmte Zeit<br />

eingegangen.<br />

a) Ein Gesellschafter kann die Gesellschaft<br />

ordentlich erstmals mit einer Frist von sechs<br />

Monaten zum 31.12.2026 kündigen, danach<br />

mit gleicher Frist jeweils zum Ende eines<br />

Geschäftsjahres. Es handelt sich um eine<br />

langfristige unternehmerische Beteiligung<br />

mit eingeschränkter Fungibilität. Den Gesellschaftern<br />

sind die Gründe für die lange<br />

Laufzeit des Vertrags zur Erreichung des<br />

Zwecks bekannt und bewusst.<br />

b) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem<br />

Grund bleibt unberührt.<br />

c) Der Treuhandkommanditist kann nur mit<br />

Einwilligung oder auf Weisung sämtlicher<br />

Treugeber kündigen. § 27 bleibt unberührt.<br />

(2) Der Komplementär und der geschäftsführende<br />

Kommanditist sind berechtigt, auch vor Ablauf<br />

der vorgenannten Frist durch Kündigung gegenüber<br />

der Gesellschaft zum Ende eines Geschäftsjahres<br />

aus der Gesellschaft auszuscheiden,<br />

erstmals jedoch mit Wirkung zum 31.12.2013.<br />

Die Kündigungserklärung muss mit einer Frist<br />

von sechs Monaten erfolgen.<br />

(3) Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und<br />

ist an die Gesellschaft zu richten. Maßgeblich<br />

für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der<br />

Eingang des Kündigungsschreibens bei der<br />

Gesellschaft.<br />

(4) Die Kündigung hat nicht die Auflösung der<br />

Gesellschaft, sondern nur das Ausscheiden des<br />

kündigenden Gesellschafters zur Folge.<br />

(5) Wenn Gesellschafter, deren Kapitalanteile<br />

insgesamt mindestens 75 Prozent des gesamten<br />

Kapitals der Gesellschaft bilden, die Gesellschaft


wirksam kündigen, ist die Gesellschaft aufgelöst,<br />

es sei denn, die verbleibenden Gesellschafter<br />

fassen mit 75 Prozent ihrer Stimmen einen<br />

Fortsetzungsbeschluss.<br />

§ 26<br />

Ausscheiden von Gesellschaftern<br />

(1) Ein Gesellschafter scheidet, sofern nicht in diesem<br />

Gesellschaftsvertrag abweichend geregelt,<br />

aus der Gesellschaft aus, wenn<br />

a) er das Gesellschaftsverhältnis wirksam<br />

gekündigt hat, mit Wirksamwerden der<br />

Kündigung;<br />

§ 25 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt;<br />

b) ihm aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses<br />

das Gesellschaftsverhältnis aus<br />

wichtigem Grund gekündigt worden ist und<br />

der geschäftsführende Kommanditist ihm<br />

gegenüber mittels schriftlicher Kündigungserklärung<br />

die Kündigung ausspricht, mit<br />

Wirksamwerden der Kündigung;<br />

c) ihm gegenüber seitens des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten gemäß § 7 der Rücktritt<br />

von der Beitrittsvereinbarung erklärt worden<br />

ist, mit Zugang der Rücktrittserklärung;<br />

d) er durch Gesellschafterbeschluss aus wichtigem<br />

Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen<br />

worden ist und der geschäftsführende<br />

Kommanditist den Gesellschafter durch<br />

schriftliche Ausschlusserklärung ausschließt,<br />

mit Zugang der Ausschlusserklärung;<br />

e) über sein Vermögen oder seinen Nachlass<br />

ein Insolvenzverfahren eröffnet wird und der<br />

geschäftsführende Kommanditist den Gesellschafter<br />

durch schriftliche Ausschlusserklärung<br />

ausschließt, mit Zugang der Ausschlusserklärung;<br />

f) der geschäftsführende Kommanditist den<br />

Gesellschafter durch schriftliche Ausschlusserklärung<br />

ausschließt, weil die Eröffnung<br />

eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen<br />

des Gesellschafters mangels Masse abgelehnt<br />

worden ist, oder der Gesellschafter<br />

eine außergerichtliche Einigung mit seinen<br />

Gläubigern über die Schuldenbereinigung<br />

nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung<br />

206<br />

versucht oder der Kapitalanteil des Gesellschafters<br />

von einem Gläubiger gepfändet<br />

und die Vollstreckungsmaßnahme nicht<br />

innerhalb von sechs Monaten aufgehoben<br />

wird;<br />

g) der geschäftsführende Kommanditist den<br />

Gesellschafter durch schriftliche Ausschlusserklärung<br />

ausschließt, weil und soweit in der<br />

Person dieses Gesellschafters ein wichtiger<br />

Grund gemäß § 23 Abs. (1) Satz 3 Buchstaben<br />

a) bis f) vorliegt bzw. entsteht, sofern die<br />

Ausschlusserklärung spätestens innerhalb<br />

von sechs Wochen nach Vorliegen der erforderlichen<br />

Informationen und Dokumente<br />

beim geschäftsführenden Kommanditisten<br />

erfolgt. Dies gilt entsprechend im Fall des<br />

§ 24, wenn kein Rechtsnachfolger Gesellschafter<br />

wird.<br />

Für Treugeber gilt das Vorstehende sinngemäß,<br />

so dass bei Vorliegen einer der in<br />

vorstehendem Satz genannten Fälle bezüglich<br />

eines Treugebers der Kapitalanteil des<br />

Treuhandkommanditisten anteilig herabgesetzt<br />

werden kann.<br />

(2) Durch das Ausscheiden eines Gesellschafters<br />

wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern<br />

unter den verbleibenden Gesellschaftern mit<br />

der bisherigen Firma fortgeführt. Scheidet der<br />

Treuhandkommanditist aus der Gesellschaft<br />

aus, so wird diese gemäß Abs. (3) mit einem<br />

neuen Treuhandkommanditisten oder gemäß<br />

§ 27 Abs. (1) mit den betreffenden Treugebern<br />

fortgesetzt; anderenfalls gilt § 26 Abs. (4). Für<br />

den Fall des Ausscheidens des letzten Komplementärs<br />

tritt die <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft<br />

mbH (nachfolgend auch „BFI“) der Gesellschaft<br />

als Komplementär ohne Kapitalanteil mit<br />

sofortiger Wirkung bei. Die Gesellschaft stellt<br />

die BFI von der Inanspruchnahme sämtlicher vor<br />

Beitritt der BFI bereits entstandenen und bis zur<br />

Eintragung der BFI in das Handelsregister noch<br />

entstehenden Ansprüche frei.<br />

(3) Bei Ausscheiden des Treuhandkommanditisten<br />

kann gemäß § 15 Abs. (1h) ein neuer Treuhandkommanditist<br />

bestellt werden, der unter<br />

Ausschluss der Auseinandersetzung im Wege<br />

der Sonderrechtsnachfolge in alle Rechte und<br />

Pflichten des ausscheidenden Treuhandkom-


manditisten eintritt; hierzu ist eine außerordentliche<br />

Gesellschafterversammlung einzuberufen,<br />

es sei denn, die ordentliche Gesellschafterversammlung<br />

findet vor Beendigung der Treuhandverträge<br />

zwischen Treugebern und dem<br />

Treuhandkommanditisten statt. Wird ein neuer<br />

Treuhandkommanditist bestellt, haben alle<br />

Treugeber ihr bisheriges Treuhandverhältnis<br />

nach Maßgabe der Beschlussfassung mit diesem<br />

fortzusetzen; die entsprechende Verpflichtung<br />

trifft den neuen Treuhandkommanditisten.<br />

(4) Wird kein neuer Treuhandkommanditist<br />

bestellt, so enden die Treuhandverträge der<br />

Treugeber mit dem bisherigen Treuhandkommanditisten<br />

mit der Folge des § 27.<br />

§ 27<br />

Beendigung des Treuhandvertrags<br />

(1) Die Beendigung des Treuhandvertrags eines<br />

Treugebers im Rahmen der Kommanditbeteiligung<br />

hat, sofern die Treugeberstellung nicht<br />

einverständlich auf den bisherigen oder einen<br />

anderen Treugeber übertragen wird, eine Herabsetzung<br />

des Kapitalanteils und der Haftsumme<br />

des Treuhandkommanditisten entsprechend<br />

dem betroffenen Beteiligungsbetrag zur Folge.<br />

Statt der Kapitalherabsetzung kann der Treugeber<br />

von dem Treuhandkommanditisten die<br />

Übertragung des treuhänderisch gehaltenen<br />

Kapitalanteils auf sich oder eine von ihm benannte<br />

dritte Person verlangen; auf Verlangen<br />

des Treuhandkommanditisten ist der Treugeber<br />

zur Übernahme des Kapitalanteils verpflichtet.<br />

(2) Liegt in der Person eines Treugebers ein Grund<br />

vor, nach dem ein Gesellschafter aus der Gesellschaft<br />

gemäß § 26 Abs. (1) lit. b) bis f) ausscheiden<br />

würde, so können in entsprechender<br />

Anwendung der Regelungen dieses Vertrags der<br />

Kapitalanteil und die Haftsumme des Treuhandkommanditisten<br />

in dem Umfang herabgesetzt<br />

werden, wie es dem Beteiligungsbetrag dieses<br />

Treugebers entspricht.<br />

(3) Bei einer Kapitalherabsetzung gelten für den<br />

Treuhandkommanditisten die Regelungen des<br />

§ 28 entsprechend.<br />

207<br />

§ 28<br />

Auseinandersetzungsguthaben, Abfindung<br />

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft<br />

aus, hat er – außer im Falle des Ausscheidens<br />

nach § 26 Abs. (1) b), d), e) oder f) – Anspruch<br />

auf ein Auseinandersetzungsguthaben in Höhe<br />

des Verkehrswerts seiner Beteiligung. Der Anteil<br />

des Gesellschafters am Verkehrswert der Gesellschaft<br />

(Verkehrswert der Beteiligung) bestimmt<br />

sich nach dem Verhältnis des für ihn geführten<br />

Kapitalkontos I zur Summe der für sämtliche<br />

Gesellschafter geführten Kapitalkonten I.<br />

(2) Scheidet ein Gesellschafter gemäß § 26 Abs. (1),<br />

b) d), e) oder f) aus der Gesellschaft aus, bestimmt<br />

sich das Auseinandersetzungsguthaben<br />

nach dem Verkehrswert seiner Beteiligung<br />

gemäß Abs. (1) unter Berücksichtigung eines<br />

Abschlags in Höhe von 20 Prozent (verminderter<br />

Verkehrswert der Beteiligung).<br />

(3) Ein ideeller Geschäftswert (Firmenwert) bleibt<br />

bei der Wertermittlung in jedem Fall außer<br />

Ansatz.<br />

(4) Das Auseinandersetzungsguthaben ist von dem<br />

gegebenenfalls gemäß § 18 Abs. (3) bestellten<br />

Abschlussprüfer bzw. anderenfalls von einem<br />

Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder<br />

einer Steuerberatungsgesellschaft bzw. einem<br />

Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />

der bzw. die einvernehmlich<br />

von dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />

und dem ausscheidenden Gesellschafter oder,<br />

sofern ein diesbezügliches Einvernehmen nicht<br />

herzustellen ist, von dem Präsidenten, der für<br />

den Sitz der Gesellschaft zuständigen Industrie-<br />

und Handelskammer bestimmt wird, als Schiedsgutachter<br />

nach billigem Ermessen verbindlich<br />

festzustellen. Die Kosten des Schiedsgutachtens<br />

trägt der ausscheidende Gesellschafter.<br />

(5) Das Auseinandersetzungsguthaben wird sechs<br />

Monate nach seiner verbindlichen Feststellung<br />

fällig, der Anspruch auf eine Abfindung sechs<br />

Monate nach Wirksamwerden der Kündigung.<br />

Die Gesellschaft ist berechtigt, das Auseinandersetzungsguthaben<br />

oder die Abfindung in fünf<br />

gleichen Jahresraten auszuzahlen. In diesem<br />

Fall ist der jeweils rückständige Rest mit einem<br />

für Spareinlagen üblichen Zinssatz jährlich zu<br />

verzinsen.


(6) Ausscheidende Gesellschafter können keine<br />

Sicherstellung ihres Auseinandersetzungsguthabens<br />

oder der Abfindung verlangen. Eine<br />

Haftung der übrigen Gesellschafter, insbesondere<br />

des Komplementärs, für die Erfüllung<br />

des Auseinandersetzungsguthabens oder der<br />

Abfindung ist ausgeschlossen.<br />

§ 29<br />

Auflösung der Gesellschaft<br />

(1) Die Gesellschaft kann zum Ende eines jeden<br />

Geschäftsjahres aufgelöst werden. Im Falle einer<br />

Auflösung ist die Gesellschaft durch den geschäftsführenden<br />

Kommanditisten abzuwickeln<br />

und das Gesellschaftsvermögen zu verwerten.<br />

§ 265 Abs. 2, 4 und 5 und § 273 Abs. 4 AktG gelten<br />

entsprechend.<br />

(2) Der Erlös aus der Verwertung des Gesellschaftsvermögens<br />

wird dazu verwendet, zunächst die<br />

Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber<br />

Drittgläubigern (einschließlich des Geschäftsbesorgers,<br />

der in diesem Fall Anspruch auf Ersatz<br />

seiner nachgewiesenen Auslagen zzgl. etwaiger<br />

gesetzlicher Umsatzsteuer sowie etwaiger Vergütungen<br />

bzw. Mehrerlösbeteiligungen gemäß<br />

dem separat abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag<br />

hat), danach gegenüber dem<br />

Komplementär und dem Treuhandkommanditisten<br />

sowie im Anschluss gegenüber den Gesellschaftern<br />

auszugleichen. Ein verbleibender Verwertungserlös<br />

(Auseinandersetzungsguthaben)<br />

wird im Verhältnis der für die Gesellschafter<br />

geführten Kapitalkonten I an die Gesellschafter<br />

ausgezahlt. Eine Haftung des Komplementärs<br />

für die Erfüllung der Gesellschafterforderungen<br />

ist in diesem Fall ausgeschlossen.<br />

§ 30<br />

Handelsregistervollmacht und ­kosten<br />

Jeder Kommanditist hat den geschäftsführenden<br />

Kommanditisten einzeln in der gesetzlichen Form zu<br />

bevollmächtigen, für ihn Anmeldungen zum Handelsregister<br />

vorzunehmen. Dazu hat jeder Kommanditist<br />

der Gesellschaft eine unwiderrufliche, über den<br />

Tod hinaus geltende, von den Beschränkungen des<br />

§ 181 BGB befreiende, notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht<br />

zu Gunsten des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten, die diesen zu allen Anmeldungen<br />

zum Handelsregister ermächtigt, an denen<br />

ein Kommanditist mitzuwirken hat, zur Verfügung<br />

208<br />

zu stellen. Der geschäftsführende Kommanditist ist<br />

berechtigt, die Verwendung eines Musters zu verlangen.<br />

Jeder Kommanditist hat die für die Vollmacht,<br />

seine Anmeldung zum und Eintragung ins Handelsregister<br />

entstehenden Kosten zu übernehmen.<br />

Das Gleiche gilt für auf Grund von Rechtsnachfolge<br />

oder Übertragung neu hinzugekommene Kommanditisten.<br />

§ 31<br />

Mitteilungen, Bekanntmachungen und Zahlungen<br />

Die Gesellschafter bzw. Treugeber haben der Gesellschaft<br />

jeweils schriftlich ihre Anschrift, Faxnummer,<br />

E-Mail-Adresse und Bankverbindung sowie Änderungen<br />

derselben unaufgefordert mitzuteilen.<br />

Mitteilungen und Bekanntmachungen der Gesellschaft<br />

an die letzte gemäß Satz 1 übermittelte Adresse,<br />

Faxnummer bzw. E-Mail-Adresse des Gesellschafters<br />

gelten als dem Gesellschafter bzw. Treugeber am<br />

nächsten Werktag ordnungsgemäß zugegangen.<br />

Die Gesellschaft ist berechtigt, Zahlungsverpflichtungen<br />

gegenüber dem Gesellschafter bzw. Treugeber<br />

durch Zahlung auf die letzte gemäß Satz 1<br />

übermittelte Bankverbindung des Gesellschafters<br />

bzw. Treugebers mit schuldbefreiender Wirkung zu<br />

erfüllen. Wahlweise ist die Gesellschaft auch berechtigt,<br />

vom Gesellschafter bzw. Treugeber oder einem<br />

Rechtsnachfolger die Angabe einer Bankverbindung<br />

(sowie den Nachweis der Berechtigtenstellung) zu<br />

verlangen bzw. Zahlungsverpflichtungen gegenüber<br />

dem Gesellschafter bzw. Treugeber oder einem<br />

Rechtsnachfolger im Fall eines nicht ausreichenden<br />

Nachweises durch Hinterlegung zu erfüllen.<br />

§ 32<br />

Schriftform<br />

(1) Nebenabreden zu diesem Vertrag sowie Änderungen<br />

und Ergänzungen dieses Vertrags,<br />

einschließlich dieser Bestimmung, bedürfen –<br />

vorbehaltlich Abs. (2) – der Schriftform, soweit<br />

nicht notarielle Form erforderlich ist. Auch eine<br />

von dem Gesellschaftsvertrag abweichende lang<br />

andauernde Übung hat keine Änderung des<br />

Gesellschaftsvertrags zur Folge und begründet<br />

keine über den Gesellschaftsvertrag hinausgehenden<br />

Rechte der Gesellschafter, deren<br />

Geschäftsführung oder einzelner Gesellschafter.


(2) Auf eine feste Verbindung dieses Gesellschaftsvertrags<br />

selbst sowie mit anderen Verträgen und<br />

Erklärungen – insbesondere auch mit solchen,<br />

auf die hier Bezug genommen wird – wird<br />

verzichtet. Für die Annahme der Beitrittsvereinbarung<br />

durch die Gesellschaft genügt die<br />

Unterzeichnung durch Faksimile.<br />

§ 33<br />

Salvatorische Klausel, Erfüllungsort, Gerichtsstand<br />

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags<br />

ganz oder teilweise unwirksam oder<br />

undurchführbar sein oder werden, wird dadurch<br />

die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen<br />

nicht berührt. An die Stelle unwirksamer bzw.<br />

undurchführbarer Bestimmungen treten solche<br />

Regelungen, die in gesetzlich zulässiger Weise<br />

dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen<br />

oder undurchführbaren Bestimmungen am<br />

nächsten kommen. Entsprechendes gilt, wenn<br />

sich bei der Durchführung des Vertrags eine<br />

ergänzungsbedürftige Lücke ergeben sollte.<br />

(2) Erfüllungsort für die Verpflichtungen und<br />

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus<br />

diesem Vertrag sowie über das Zustandekommen<br />

dieses Vertrags ist der Sitz der Gesellschaft,<br />

soweit dies rechtlich zulässig vereinbart werden<br />

kann. Sämtliche Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang<br />

mit dem Gesellschaftsverhältnis,<br />

wie z. B. Streitigkeiten im Zusammenhang mit<br />

Beitritt, Ausscheiden, Rechten und Pflichten von<br />

Gesellschaftern und Gesellschafterbeschlüssen,<br />

können als Aktiv- oder Passivprozesse von der<br />

Gesellschaft selbst geführt werden.<br />

(3) Die Gesellschafter bzw. Treugeber sind berechtigt,<br />

bei Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang<br />

mit dem Gesellschaftsvertrag und dem<br />

damit begründeten Gesellschafterverhältnis die<br />

Ombudsstelle Geschlossene Fonds e. V. anzurufen<br />

und gegen die Gesellschaft ein Schlichtungsverfahren<br />

einzuleiten. Das Schlichtungsverfahren<br />

richtet sich nach den geltenden Regelungen<br />

der Verfahrensordnung Ombudsstelle Geschlossene<br />

Fonds e. V. Geht eine Beteiligung an der<br />

Gesellschaft im Wege der Sonderrechtsnachfolge<br />

auf einen neuen Gesellschafter bzw. einen<br />

neuen Treugeber über, so gelten die Regelungen<br />

dieser Schlichtungsvereinbarung auch<br />

für den neuen Gesellschafter bzw. den neuen<br />

209<br />

Treugeber. Ein ausscheidender Gesellschafter<br />

bzw. Treugeber soll seinen Rechtsnachfolger auf<br />

das Bestehen dieser Regelung hinweisen.<br />

§ 34<br />

Datenschutz und Weitergabe von Informationen<br />

Die Gesellschafter bzw. Treugeber erklären sich mit<br />

Beitritt zur Gesellschaft damit einverstanden, dass<br />

die in der Beitrittsvereinbarung des Gesellschafters<br />

bzw. Treugebers mitgeteilten personenbezogenen<br />

Daten sowie weitere personenbezogene Daten, die<br />

zukünftig in unmittelbarem Zusammenhang mit der<br />

Beteiligung des Gesellschafters erhoben werden (zusammen<br />

„Daten“) durch die Real I.S. AG sowie durch<br />

die mit der Begründung und Verwaltung der Beteiligung<br />

befassten Personen (der Vertriebspartner, der<br />

Geschäftsbesorger der Gesellschaft, zur Berufsverschwiegenheit<br />

verpflichtete Wirtschaftprüfer und<br />

Steuerberater der Gesellschaft und die finanzierenden<br />

Kreditinstitute) ausschließlich zur Begründung<br />

und Verwaltung der Beteiligung des Gesellschafters<br />

und zu seiner Betreuung in EDV-Anlagen gespeichert,<br />

verarbeitet und genutzt und nach Beendigung<br />

seiner Beteiligung gelöscht werden, soweit eine<br />

Aufbewahrung nach gesetzlichen Vorschriften nicht<br />

erforderlich ist. Dies schließt erforderliche Übermittlungen<br />

von Daten an die zuständigen Finanzbehörden<br />

(beispielsweise eine erforderliche Meldung der<br />

Beteiligung nach § 138 Abs. 2 und 3 AO an das Wohnsitzfinanzamt<br />

des Gesellschafters bzw. Treugebers<br />

durch den Steuerberater der Gesellschaft) mit ein.<br />

Die Gesellschafter bzw. Treugeber erklären sich mit<br />

Beitritt zur Gesellschaft damit einverstanden, dass<br />

der vermittelnde Vertriebspartner ihm mitgeteilte<br />

Änderungen bezüglich der Daten des Gesellschafters<br />

bzw. des Treugebers an die Gesellschaft und den Geschäftsbesorger<br />

der Gesellschaft übermittelt. Für den<br />

Fall, dass Beteiligungen an der Gesellschaft an einer<br />

offiziellen Zweitmarktplattform bzw. einer vergleichbaren<br />

Institution angeboten werden oder angeboten<br />

werden sollen, sind der geschäftsführende Kommanditist<br />

und der Geschäftsbesorger der Gesellschaft<br />

berechtigt, anonyme Auskünfte über die Beteiligung<br />

des Gesellschafters zu erteilen und Informationen<br />

über die Gesellschaft und die Beteiligung an die<br />

entsprechenden Stellen weiterzuleiten.


§ 35<br />

Anwendbares Recht<br />

Dieser Gesellschaftsvertrag und alle mit ihm im<br />

Zusammenhang stehenden Ansprüche, einschließlich<br />

nicht auf vertraglichen Beziehungen beruhende<br />

Ansprüche, unterliegen dem Recht der Bundesrepublik<br />

Deutschland.<br />

München, 17.05.2011<br />

Ort, Datum<br />

Georg Gmeineder und Jan Essers<br />

jeweils als Geschäftsführer<br />

für die Real I.S. Beteiligungs GmbH<br />

Gründungskommanditist /<br />

geschäftsführender Kommanditist<br />

Markus Mayer und Susanne Drost<br />

jeweils als Geschäftsführer<br />

für die Real I.S. Fund Management GmbH<br />

Komplementär<br />

Dr. Rainer Polster<br />

als Geschäftsführer<br />

für die FCT Finanzcontrol Treuhand GmbH<br />

Treuhandkommanditist<br />

Josef Brandhuber und Jochen Schenk<br />

jeweils als Geschäftsführer<br />

für die <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft mbH<br />

210


14. Treuhandvertrag<br />

zwischen<br />

der in der „Beitrittsvereinbarung“ genannten Person<br />

– im Folgenden „Treugeber“ genannt –<br />

und<br />

der FCT Finanzcontrol Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Steuerberatungsgesellschaft,<br />

Schleißheimer Straße 4, 80333 München<br />

– im Folgenden „Treuhänder“ genannt –<br />

Präambel<br />

Der Treugeber beabsichtigt, sich als Treugeber an<br />

der <strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH &<br />

Co. <strong>Australien</strong> 7 KG (im Folgenden „Gesellschaft“) zu<br />

beteiligen.<br />

Die Beteiligung eines Anlegers an der Gesellschaft als<br />

Treugeber erfolgt dergestalt, dass der Treuhänder,<br />

der sich als Kommanditist an der Gesellschaft beteiligt,<br />

seinen Kapitalanteil erhöht und dann im eigenen<br />

Namen für Rechnung und im Interesse des Treugebers<br />

einen entsprechenden Anteil an der Gesellschaft<br />

hält. Mit Unterzeichnung der Beitrittsvereinbarung<br />

gibt der Treugeber ein verbindliches Angebot zum<br />

Abschluss des vorliegenden Treuhandvertrags ab.<br />

Dieses Angebot bleibt wirksam, sofern der Treugeber<br />

nicht von dem in der Beitrittsvereinbarung<br />

bezeichneten Widerrufsrecht Gebrauch macht. Der<br />

Treuhandvertrag wird mit dessen Annahme durch<br />

den Treuhänder wirksam. Der Treuhänder kann das<br />

Angebot zum Abschluss des Treuhandvertrags nach<br />

Zulassung des Treuhänders zur Kapitalerhöhung<br />

gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft<br />

annehmen. Durch die Annahme des Angebots zum<br />

Abschluss des Treuhandvertrags im Rahmen der<br />

Beitrittsvereinbarung durch den Treuhänder wird<br />

die Stellung als Treugeber begründet.<br />

Dem Treugeber ist bekannt, dass von der Gesellschaft<br />

verschiedene Verträge abgeschlossen oder auf sie<br />

übertragen worden sind oder noch abgeschlossen<br />

werden, insbesondere über den Erwerb von Treuhandanteilen<br />

am BF Australia 7 Trust, über den das<br />

Eigentumsrecht am Grundstück nebst aufstehendem<br />

Gebäude (77 Grenfell Street, Adelaide, South<br />

Australia, Certificate of Title Volume 5128 Folio 650)<br />

211<br />

gehalten wird. Hinsichtlich der bereits abgeschlossenen<br />

Verträge wird im Übrigen auf § 3 Abs. (7) und<br />

§ 10 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft<br />

verwiesen.<br />

§ 1<br />

Treuhandauftrag und Vollmacht<br />

1. Der Treugeber beauftragt und bevollmächtigt<br />

hiermit den Treuhänder, für ihn unter Befreiung<br />

von den Beschränkungen des § 181 BGB eine<br />

Kommanditbeteiligung in Höhe desjenigen Beteiligungsbetrags<br />

zu erwerben und zu verwalten,<br />

der in der Beitrittsvereinbarung des jeweiligen<br />

Anlegers angegeben ist.<br />

2. Der Beteiligungsbetrag ohne Agio soll mindestens<br />

AUD 15.000 betragen; Beteiligungen müssen<br />

jeweils (ohne Berücksichtigung des Agios) durch<br />

1.000 ohne Rest teilbar sein.<br />

3. Für das Verhältnis zwischen dem Treuhänder und<br />

dem Treugeber gelten die Bestimmungen des<br />

Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft (im Folgenden<br />

„Gesellschaftsvertrag“) entsprechend, soweit<br />

dieser Treuhandvertrag keine abweichenden<br />

Bestimmungen enthält. Klargestellt wird, dass die<br />

Treugeber untereinander keine Innengesellschaft<br />

bürgerlichen Rechts bilden.<br />

4. Die Treuhandschaft erstreckt sich ausschließlich<br />

auf das Halten und die Verwaltung der Kommanditanteile<br />

gemäß diesem Treuhandvertrag. Der<br />

Treugeber erkennt deshalb an, dass der Treuhänder<br />

nicht verpflichtet ist, die im Beteiligungsprospekt<br />

getroffenen Aussagen auf Übereinstimmung<br />

mit den tatsächlichen Gegebenheiten zu überprüfen.<br />

Insoweit wird auf den hiermit verbundenen<br />

Haftungsausschluss gemäß § 13 Abs. 3 dieses<br />

Vertrags verwiesen.<br />

5. Der Treuhänder ist darüber hinaus nicht befugt,<br />

für den Treugeber Handlungen vorzunehmen, die<br />

einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz<br />

bedürfen.<br />

6. Der Treugeber erteilt hiermit dem Treuhänder<br />

Vollmacht zu den Rechtsgeschäften und Handlungen,<br />

die zur Vornahme, Durchführung und<br />

Abwicklung der vorgenannten und in diesem<br />

Vertrag geregelten Geschäfte notwendig oder<br />

zweckmäßig sind. Von den Beschränkungen des


§ 181 BGB ist der Treuhänder insoweit befreit, als<br />

er als Vertreter aller Treugeber Geschäfte tätigt<br />

und Erklärungen abgibt. Er ist berechtigt, für<br />

einzelne Arten von Geschäften oder in einzelnen<br />

Fällen Untervollmacht zu erteilen. Er kann durch<br />

einen gesonderten Geschäftsbesorgungsvertrag<br />

im eigenen Namen und auf eigene Rechnung<br />

Dritten Tätigkeiten der Treuhand übertragen und<br />

ihnen insoweit erforderliche Bevollmächtigung<br />

erteilen; die Verantwortlichkeit der Treuhandschaft<br />

verbleibt in jedem Fall beim Treuhänder.<br />

§ 2<br />

Auftragsdurchführung<br />

1. Der Treuhänder erwirbt und erhöht seinen<br />

Kapitalanteil nach Maßgabe von § 3 Abs. (3), (5)<br />

sowie § 4 Abs. (2) und (3) bis (5) des Gesellschaftsvertrags<br />

bzw. stellt der Gesellschaft den Beteiligungsbetrag<br />

des Treugebers (einschließlich Agio)<br />

bis zum Eintritt der aufschiebenden Bedingungen<br />

in § 4 Abs. (5) des Gesellschaftsvertrags als<br />

atypisch stiller Gesellschafter / so gestellte Person<br />

zur Verfügung.<br />

2. Der Treuhänder hält seine Kommanditbeteiligung<br />

für den Treugeber und die anderen Treugeber im<br />

Sinne des § 5 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags im<br />

Außenverhältnis als einheitlichen Gesellschaftsanteil.<br />

Der Treuhänder ist berechtigt, die mit dem<br />

treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsanteil<br />

verbundenen Rechte nach Maßgabe dieses<br />

Vertrags und des Gesellschaftsvertrags wahrzunehmen.<br />

Er ist berechtigt, Kommanditbeteiligungen<br />

an der Gesellschaft gleichzeitig für mehrere<br />

Treugeber treuhänderisch zu verwalten. Er tritt<br />

nach außen im eigenen Namen auf und wird als<br />

Kommanditist in das Handelsregister eingetragen.<br />

Für den Treuhänder wird eine Haftsumme in<br />

Höhe von AUD 10 gemäß § 3 Abs. (9) des Gesellschaftsvertrags<br />

im Handelsregister eingetragen.<br />

Im Innenverhältnis handelt der Treuhänder<br />

ausschließlich im Auftrag und für Rechnung des<br />

jeweiligen Treugebers, sodass wirtschaftlich dieser<br />

Kommanditist ist.<br />

3. Der Treuhänder ist berechtigt, die Erhöhung<br />

seines Kapitalanteils davon abhängig zu machen,<br />

dass der Treugeber seinen Beteiligungsbetrag<br />

zzgl. 5 Prozent Agio auf das Konto der Gesellschaft<br />

erbracht hat.<br />

212<br />

§ 3<br />

Treugeberregister und Datenschutz<br />

1. Der Treuhänder führt für alle Treugeber ein Register<br />

mit ihren persönlichen und beteiligungsbezogenen<br />

Daten (im Folgenden „Treugeberregister“).<br />

2. Der Treugeber erhält einen Auszug aus dem Treugeberregister.<br />

Ihm obliegt es, alle Änderungen<br />

seiner eingetragenen Daten dem Treuhänder unverzüglich<br />

bekannt zu geben und auf Verlangen<br />

des Treuhänders auf eigene Kosten durch Vorlage<br />

entsprechender Urkunden (Erbschein, Übertragungsvertrag<br />

etc.) nachzuweisen.<br />

3. Der Treugeber ist damit einverstanden, dass<br />

die in der Beitrittsvereinbarung des Treugebers<br />

mitgeteilten personenbezogenen Daten sowie<br />

weitere personenbezogene Daten, die zukünftig<br />

in unmittelbarem Zusammenhang mit der<br />

Beteiligung des Treugebers erhoben werden<br />

(zusammen „Daten“), durch die Gesellschaft, den<br />

Treuhänder sowie die mit der Begründung und<br />

Verwaltung der Beteiligung befassten Personen<br />

(der Vertriebspartner, der Geschäftsbesorger der<br />

Gesellschaft, zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete<br />

Steuerberater und Wirtschaftsprüfer<br />

der Gesellschaft und die finanzierenden Kreditinstitute)<br />

in EDV-Anlagen gespeichert, verarbeitet<br />

und genutzt werden. Sie werden ausschließlich<br />

zur Begründung und Verwaltung der Beteiligung<br />

des Treugebers und zu seiner Betreuung<br />

verwendet und nach Beendigung seiner Beteiligung<br />

gelöscht, soweit eine Aufbewahrung nach<br />

gesetzlichen Vorschriften nicht erforderlich ist.<br />

Dies schließt auch erforderliche Übermittlungen<br />

von Daten an die zuständigen Finanzbehörden<br />

(beispielsweise eine erforderliche Meldung der<br />

Beteiligung nach § 138 Abs. 2 und 3 AO an das<br />

Wohnsitzfinanzamt des Treugebers durch den<br />

Steuerberater der Gesellschaft) ein. Der Treugeber<br />

erklärt sich damit einverstanden, dass der<br />

vermittelnde Vertriebspartner ihm mitgeteilte<br />

Änderungen bezüglich der Daten des Treugebers<br />

an den Treuhänder und an die Gesellschaft und<br />

den Geschäftsbesorger der Fondsgesellschaft<br />

übermittelt. Der Treugeber hat keinen Anspruch<br />

auf Bekanntgabe der Daten anderer Treugeber.


§ 4<br />

Pflichten des Treugebers<br />

1. Der Treugeber trägt im Innenverhältnis entsprechend<br />

seinem Beteiligungsbetrag alle Rechte<br />

und Pflichten des Treuhänders aus dem Gesellschaftsvertrag,<br />

mit Ausnahme der dort speziell im<br />

Hinblick auf den Treuhänder (Treuhandkommanditist)<br />

vorgesehenen Rechte und Pflichten (z. B.<br />

Aufnahme weiterer Kommanditisten, Kapitalerhöhung).<br />

2. Der Treugeber stellt den Treuhänder von allen<br />

Verbindlichkeiten frei, die im Zusammenhang mit<br />

Erwerb und Halten der treuhänderisch gehaltenen<br />

Kommanditbeteiligung stehen. Dies gilt auch<br />

für die gesetzliche Haftung der Kommanditisten<br />

gemäß §§ 171 ff. HGB. Der Treugeber haftet nicht<br />

für die Erfüllung der Verbindlichkeiten anderer<br />

Treugeber.<br />

3. Der Treugeber ist verpflichtet, den von ihm übernommenen<br />

Beteiligungsbetrag zzgl. Agio gemäß<br />

den Bedingungen der Beitrittsvereinbarung zu<br />

erbringen.<br />

4. Über die Verpflichtung zur Leistung des in der<br />

Beitrittsvereinbarung vereinbarten Beteiligungsbetrags<br />

zzgl. 5 Prozent Agio hinaus übernehmen<br />

die Treugeber keine weiteren Zahlungs- oder<br />

Nachschusspflichten.<br />

5. Der Treuhänder ist zum Rücktritt von der Beitrittsvereinbarung<br />

und diesem Vertrag berechtigt,<br />

wenn der Treugeber seiner Verpflichtung zur<br />

Einzahlung des Beteiligungsbetrags gemäß Abs. 3<br />

nicht oder nicht vollständig nachkommt. Stattdessen<br />

kann die Gesellschaft, vertreten durch den<br />

geschäftsführenden Kommanditisten, den Beteiligungsbetrag<br />

unter Beachtung von § 1 Abs. 2 auf<br />

den Betrag der geleisteten Zahlung abzüglich 5<br />

Prozent Agio herabsetzen. Für Schadenersatzansprüche,<br />

die Erhebung einer Schadenpauschale<br />

und Verzugszinsen durch die Gesellschaft gegen<br />

den / vom Treugeber gilt § 7 Abs. (3) bis (6) des<br />

Gesellschaftsvertrags.<br />

6. Der Treugeber hat sich gegenüber dem Treuhänder<br />

durch Übersendung einer Kopie seines<br />

gültigen Reisepasses oder Personalausweises<br />

zu identifizieren; bei juristischen Personen,<br />

Personengesellschaften oder Stiftungen erfolgt<br />

die Identifikation durch einen Handels- oder<br />

213<br />

Stiftungsregisterauszug und die Übersendung<br />

jeweils einer Kopie des gültigen Reisepasses<br />

oder Personalausweises der vertretungsberechtigten<br />

Personen. Insbesondere ist der Treugeber<br />

verpflichtet, dem Treuhänder diejenigen Informationen<br />

zur Verfügung zu stellen, die dieser zur<br />

Erfüllung etwaiger sich aus dem Geldwäschegesetz<br />

ergebender Verpflichtungen benötigt.<br />

§ 5<br />

Rechte des Treugebers<br />

1. Der Treuhänder tritt hiermit seine Ansprüche aus<br />

dem für den Treugeber treuhänderisch gehaltenen<br />

Kapitalanteil auf den festgestellten Gewinn,<br />

die beschlossenen Entnahmen oder Vorabauszahlungen<br />

gemäß § 20 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages<br />

der Gesellschaft sowie dasjenige, was ihm<br />

im Fall seines Ausscheidens oder der Beendigung<br />

der Gesellschaft zusteht, an den Treugeber ab.<br />

Die Abtretung steht unter der aufschiebenden<br />

Bedingung des vollständigen Eingangs des Beteiligungsbetrags<br />

nebst Agio auf dem Konto der Gesellschaft.<br />

Der Treugeber nimmt diese Abtretung<br />

hiermit an. Der Treuhänder bleibt ermächtigt, die<br />

an den Treugeber abgetretenen Ansprüche im<br />

eigenen Namen einzuziehen.<br />

2. Für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens<br />

über sein Vermögen tritt der Treuhänder<br />

hiermit den treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil<br />

an den Treugeber in der Höhe des von<br />

diesem übernommenen Beteiligungsbetrags ab.<br />

Der Treugeber nimmt diese Abtretung hiermit an.<br />

Die Abtretung des Kapitalanteils ist im Außenverhältnis<br />

aufschiebend bedingt durch die Eintragung<br />

des Treugebers in das Handelsregister.<br />

Entsprechendes gilt, wenn die Eröffnung eines<br />

Insolvenzverfahrens abgelehnt wird oder von Privatgläubigern<br />

des Treuhänders Maßnahmen der<br />

Einzelzwangsvollstreckung in den Kapitalanteil<br />

durchgeführt werden oder der Treuhandvertrag<br />

sonst aus wichtigem Grund endet, der nicht vom<br />

Treugeber zu vertreten ist.<br />

3. Werden an den Treuhänder Entnahmen ausbezahlt,<br />

während der handelsrechtliche Buchwert<br />

des Kapitalanteils durch Verluste oder Entnahmen<br />

unter den Betrag der im Handelsregister eingetragenen<br />

Haftsumme herabgemindert ist oder<br />

wird, lebt die Freistellungspflicht des Treugebers<br />

gegenüber dem Treuhänder gemäß § 4 Abs. 2<br />

in dem Umfang wieder auf, wie die Haftung des


Treuhänders gemäß § 172 Abs. 4 HGB wiederauflebt.<br />

Die Freistellungsverpflichtung entfällt<br />

jeweils anteilig auf die einzelnen Treugeber im<br />

Verhältnis ihrer jeweiligen Beteiligungsbeträge.<br />

4. Der Treuhänder nimmt die Gesellschaftsrechte<br />

und Pflichten im Interesse des Treugebers und unter<br />

Beachtung ihrer Treuepflicht gegenüber den<br />

übrigen Gesellschaftern und Treugebern wahr,<br />

soweit der Treugeber nicht gemäß Abs. 5 und 6<br />

unmittelbar handelt. Der Treuhänder ist berechtigt,<br />

Untervollmachten zu erteilen oder sich zur<br />

Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben<br />

geeigneter Erfüllungsgehilfen zu bedienen.<br />

5. Der Treugeber ist berechtigt, an den Gesellschafterversammlungen<br />

und an sonstigen Gesellschafterbeschlüssen<br />

(schriftliches Umlaufverfahren)<br />

teilzunehmen. Der Treuhänder wird dem Treugeber<br />

unverzüglich die Einladung zur Gesellschafterversammlung<br />

nebst Anlagen übersenden. Entsprechendes<br />

gilt für schriftliche Abstimmungen.<br />

6. Der Treuhänder erteilt hiermit dem Treugeber<br />

Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts aus<br />

dem für ihn treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil<br />

und der ihm aus diesem Kapitalanteil<br />

zustehenden Kontroll- und Widerspruchsrechte<br />

eines Kommanditisten. Diese Vollmacht kann nur<br />

aus wichtigem Grund widerrufen werden.<br />

7. Für den Fall, dass der Treugeber sein Stimmrecht<br />

nicht selbst oder durch einen Dritten wahrnimmt,<br />

weist er den Treuhänder hiermit an, das auf<br />

ihn entfallende Stimmrecht entsprechend den<br />

Beschlussvorschlägen der Geschäftsführung der<br />

Gesellschaft auszuüben, sofern er dem Treuhänder<br />

nicht für den Einzelfall vorher eine andere<br />

Weisung erteilt. Beim Beschluss der Gesellschafterversammlung<br />

über Nachschüsse in die Gesellschaft<br />

(§ 15 Abs. (3) des Gesellschaftsvertrags)<br />

und / oder Kapitalerhöhungen der Gesellschaft<br />

wird sich der Treuhänder einer Stimmabgabe für<br />

den Treugeber enthalten, sofern der Treugeber<br />

keine Weisung hinsichtlich der Stimmabgabe<br />

erteilt hat. Der Treugeber erhält von dem Treuhänder<br />

die Niederschriften über die Gesellschafterbeschlüsse.<br />

214<br />

§ 6<br />

Rechnungslegung, Berichtspflicht,<br />

Informationsrechte<br />

1. Der Treuhänder ist verpflichtet, für jeden Treugeber<br />

Konten entsprechend den in § 6 des Gesellschaftsvertrags<br />

vorgesehenen Konten zu führen.<br />

Die Treuhandbuchhaltung ist zusammen mit dem<br />

Jahresabschluss von dem Abschlussprüfer zu prüfen,<br />

sofern gemäß § 18 Abs. (3) des Gesellschaftsvertrags<br />

eine solche Prüfung stattfindet.<br />

2. Von der Verpflichtung nach Abs. 1 ist der Treuhänder<br />

befreit, wenn die Gesellschaft die Treuhandbuchhaltung<br />

in ihre Finanzbuchhaltung<br />

integriert.<br />

3. Der Treuhänder hat den Treugeber über alle<br />

wesentlichen Geschäftsvorfälle zu unterrichten.<br />

Im Übrigen erhält der Treugeber jährlich den<br />

Geschäftsbericht der Gesellschaft.<br />

4. Der Treuhänder ermöglicht dem Treugeber, die<br />

Rechte nach § 166 HGB gegenüber der Gesellschaft<br />

wahrzunehmen.<br />

§ 7<br />

Treuhandvermögen<br />

1. Der Treuhänder hält und verwaltet das Treuhandvermögen<br />

getrennt von seinem sonstigen<br />

Vermögen.<br />

2. Der Treugeber ist entsprechend seinem Beteiligungsbetrag<br />

am Kapitalanteil des Treuhänders<br />

beteiligt. Die Kapitaleinlage wird auf dem Kapitalkonto<br />

I geführt. Die Kapitaleinlage (Kapitalkonto<br />

I) ist maßgebend für das Stimmrecht sowie<br />

– vorbehaltlich des § 19 Abs. (1), (2) und § 20<br />

Abs. (2) und (3) des Gesellschaftsvertrags – für die<br />

Ergebnisverteilung, das Entnahmerecht und die<br />

Beteiligung am Vermögen und am Auseinandersetzungsguthaben.<br />

3. Entnahmen und sonstige Auszahlungen stehen<br />

dem jeweils zum Zeitpunkt der Ausschüttungen<br />

im Treugeberregister eingetragenen Treugeber<br />

zu. § 5 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags bleibt<br />

unberührt.<br />

§ 8<br />

Verfügung des Treugebers<br />

1. Seine Stellung als Vertragspartei des Treuhandvertrags<br />

kann der Treugeber nur mit schriftlicher<br />

Zustimmung des Treuhänders und allen Rechten


und Pflichten mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.<br />

bzw. zum Beginn des 01.01. eines Jahres auf<br />

Dritte übertragen, sofern die Voraussetzungen<br />

gemäß dem Gesellschaftsvertrag, insbesondere<br />

gemäß § 23 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags<br />

gewahrt sind. Teilübertragungen sind zulässig,<br />

wenn die Anforderungen von vorstehendem Satz<br />

1, § 1 Abs. 2 und von § 8 Abs. 2 dieses Vertrags<br />

sowie die diesbezüglichen Regelungen des Gesellschaftsvertrags<br />

gewahrt bleiben.<br />

2. Bei jeder Übertragung gemäß Abs. 1 werden alle<br />

Konten im Sinne von § 6 Abs. 1 dieses Vertrags unverändert<br />

und einheitlich fortgeführt. Der Übergang<br />

einzelner Rechte und Pflichten hinsichtlich<br />

nur einzelner Treugeberkonten ist nicht möglich.<br />

§ 9<br />

Beendigung des Treuhandvertrags<br />

1. Der Treuhandvertrag wird auf unbestimmte Zeit<br />

geschlossen.<br />

Der Treugeber kann den Treuhandvertrag kündigen,<br />

indem er seine Beteiligung gemäß § 5<br />

Abs. (4) des Gesellschaftsvertrags in eine Direktbeteiligung<br />

umwandelt.<br />

Darüber hinaus kann der Treugeber den Treuhandvertrag<br />

ordentlich erstmals zum 31.12.2026<br />

mit einer Frist von sechs Monaten kündigen,<br />

danach mit gleicher Frist jeweils zum Ende eines<br />

Geschäftsjahres der Gesellschaft.<br />

Im Übrigen kann der Treuhandvertrag aus wichtigem<br />

Grund gekündigt werden.<br />

Die Kündigung des Treuhandvertrags hat schriftlich<br />

zu erfolgen.<br />

2. Darüber hinaus endet der Treuhandvertrag, wenn<br />

a) der Treuhänder von diesem Vertrag zurücktritt<br />

(§ 4 Abs. 5, § 12 dieses Vertrags);<br />

b) der Treuhänder ohne einen Nachfolger aus<br />

der Gesellschaft ausscheidet (§ 11 dieses<br />

Vertrags);<br />

c) der Treuhänder gegenüber dem Treugeber<br />

schriftlich feststellt, dass in der Person des<br />

Treugebers ein Grund vorliegt, aufgrund dessen<br />

ein Gesellschafter gemäß § 26 Abs. (1) lit.<br />

215<br />

b) bis g), Abs. (2) des Gesellschaftsvertrags aus<br />

der Gesellschaft ausscheidet.<br />

3. Die Beendigung des Treuhandvertrags löst gemäß<br />

§ 27 des Gesellschaftsvertrags die Herabsetzung<br />

des Kapitalanteils des Treuhänders entsprechend<br />

dem Beteiligungsbetrag des Treugebers und<br />

somit die Aufgabe der von dem Treuhänder für<br />

den Treugeber gehaltenen Beteiligung an der<br />

Gesellschaft aus. Für Ansprüche des Treugebers<br />

gegenüber dem Treuhänder gilt § 28 des Gesellschaftsvertrags<br />

entsprechend. Außer bei Beendigung<br />

des Treuhandvertrags gemäß Abs. 2 lit. c)<br />

kann der Treugeber vom Treuhänder statt der Kapitalherabsetzung<br />

die Übertragung des treuhänderisch<br />

gehaltenen Kapitalanteils auf sich oder<br />

eine von ihm benannte dritte Person verlangen.<br />

Auf Verlangen des Treuhänders ist der Treugeber<br />

verpflichtet, den Kapitalanteil zu übernehmen.<br />

§ 10<br />

Tod eines Treugebers<br />

Verstirbt ein Treugeber, wird der Treuhandvertrag<br />

mit seinen Erben oder mit einem seiner Erben fortgesetzt.<br />

Der Treuhänder ist berechtigt, den Übergang<br />

des Treuhandanteils entsprechend § 24 Abs. (1) Satz<br />

4 des Gesellschaftsvertrags zu untersagen. In diesem<br />

Fall endet der Treuhandvertrag.<br />

Für die Übertragung von Beteiligungen an der Gesellschaft<br />

im Rahmen einer Auseinandersetzung der<br />

Erbengemeinschaft ist allerdings die Zustimmung<br />

gemäß § 23 des Gesellschaftsvertrags erforderlich,<br />

wenn diese Auseinandersetzung zur Folge hat, dass<br />

eine Beteiligung nicht entsprechend den Erbquoten<br />

der Erben direkt übergeht. Die §§ 24 und 27 des Gesellschaftsvertrags<br />

gelten im Übrigen entsprechend.<br />

§ 11<br />

Ausscheiden des Treuhänders<br />

1. Scheidet der Treuhänder aus der Gesellschaft aus,<br />

kann diese gemäß § 26 Abs. (2) und (3) des Gesellschaftsvertrags<br />

mit einem neuen Treuhänder<br />

fortgesetzt werden. Wird kein neuer Treuhänder<br />

bestellt, so gilt § 9 Abs. 2 lit. b).<br />

2. Wird gemäß § 15 Abs. (1) lit. h) und § 26 Abs. (3)<br />

des Gesellschaftsvertrags ein neuer Treuhänder<br />

bestellt, hat der Treugeber mit diesem den<br />

Treuhandvertrag nach Maßgabe des diesbezüglichen<br />

Gesellschafterbeschlusses fortzuführen;<br />

das Recht des Treugebers zur Kündigung des<br />

Treuhandvertrags und Wechsel in die Stellung als


Kommanditist der Gesellschaft gemäß § 9 Abs. 1<br />

dieses Vertrags bleibt unberührt.<br />

§ 12<br />

Rücktritt des Treuhänders<br />

1. Der Treuhänder ist berechtigt, von der Beitrittsvereinbarung<br />

und diesem Vertrag zurückzu treten,<br />

wenn<br />

a) sich herausstellt, dass die geplante Beteiligung<br />

aus Gründen, die er nicht zu vertreten<br />

hat, undurchführbar ist oder wird;<br />

b) es dem Treuhänder wegen Überzeichnung des<br />

in § 4 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags vorgesehenen<br />

Gesellschaftskapitals nicht mehr<br />

möglich ist, seinen Kapitalanteil zur Übernahme<br />

weiterer treuhänderischer Beteiligungen<br />

zu erhöhen;<br />

c) sich herausstellt, dass Angaben des Treugebers<br />

in der Beitrittsvereinbarung unzutreffend<br />

waren.<br />

2. § 4 dieses Vertrags bleibt unberührt.<br />

§ 13<br />

Haftung des Treuhänders<br />

1. Der Treuhänder hat seine Pflichten mit der Sorgfalt<br />

eines ordentlichen Kaufmanns nach pflichtgemäßem<br />

Ermessen zu erfüllen.<br />

Die Haftung des Treuhänders ist auf Vorsatz<br />

und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, außer bei<br />

Schäden aus der Verletzung des Lebens, des<br />

Körpers oder der Gesundheit oder bei Verletzung<br />

einer vertragswesentlichen Pflicht in einer<br />

den Vertragszweck gefährdenden Weise (Kardinalspflicht).<br />

Dies gilt auch in dem Fall, dass der<br />

Treuhänder Aufgaben an Dritte überträgt. Der<br />

Treuhänder haftet, soweit er seine Aufgaben<br />

oder Teile davon an Dritte überträgt, für deren<br />

Verschulden wie für eigenes Verschulden.<br />

2. Der Treuhänder haftet nicht für weitergehende<br />

Ansprüche, insbesondere für die vom Treugeber<br />

verfolgten wirtschaftlichen und steuerlichen<br />

Ziele, oder dafür, dass der geschäftsführende<br />

Kommanditist, der gegebenenfalls gewählte<br />

Beirat oder die Vertragspartner der Gesellschaft<br />

die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß<br />

erfüllen.<br />

216<br />

3. Der Treuhänder hat nicht an der Konzeption und<br />

Erstellung des Beteiligungsprospekts, welcher<br />

der Beitrittsvereinbarung mit dem Treugeber zu<br />

Grunde liegt, mitgewirkt und insbesondere nicht<br />

die darin getroffenen Aussagen auf ihre Übereinstimmung<br />

mit den tatsächlichen Gegebenheiten<br />

überprüft. Der Treugeber erkennt in diesem<br />

Zusammenhang an, dass der Treuhänder zu einer<br />

solchen Prüfung auch nicht verpflichtet war. Eine<br />

Haftung des Treuhänders für etwaige Prospektmängel<br />

sowie im Zusammenhang mit dem Vertrieb<br />

der Kommanditanteile ist ausgeschlossen.<br />

4. Der Anspruch auf Schadenersatz – gleich aus<br />

welchem Rechtsgrund – verjährt in drei Jahren<br />

gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der<br />

Anspruch entstanden ist und der Treugeber von<br />

den Umständen, die den Anspruch begründen,<br />

und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt<br />

oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.<br />

Unabhängig von der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen<br />

Unkenntnis verjährt der Anspruch bei<br />

vorsätzlichen Handlungen spätestens nach Ablauf<br />

von zehn Jahren, im Übrigen spätestens nach<br />

Ablauf von fünf Jahren nach der Entstehung des<br />

Anspruchs.<br />

5. Der Treugeber hat seine Ansprüche innerhalb<br />

einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach<br />

Kenntniserlangung gegenüber dem Treuhänder<br />

schriftlich geltend zu machen. Eine Fristversäumnis<br />

führt zum Verlust der Ansprüche.<br />

§ 14<br />

Vergütung des Treuhänders<br />

1. Der Treuhänder erhält für die mit der Treuhandschaft<br />

für sämtliche Treugeber verbundenen<br />

Tätigkeiten ab dem Jahr 2011 eine jährliche<br />

Vergütung in Höhe von insgesamt AUD 15.000<br />

jeweils zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in jeweils<br />

gültiger Höhe. Die Vergütung erhöht sich ab dem<br />

01.01.2012 jährlich um 2 Prozent.<br />

2. Die Vergütung ist spätestens am 31.12. eines<br />

jeden Jahres gegen Ausfertigung einer Rechnung<br />

zur Zahlung fällig, erstmals am 31.12.2011.<br />

3. Die Vergütung, ebenso wie die nachgewiesenen<br />

angemessenen Reisekosten sowie die Kosten, die<br />

dem Treuhandkommanditisten für drucktechnische<br />

Anfertigungen und den Versand der für die<br />

Treugeber bestimmten Unterlagen im Zusam-


menhang mit Gesellschafterversammlungen und<br />

schriftlichen Gesellschafterabstimmungen entstehen,<br />

sind Kosten der Gesellschaft und werden von<br />

dieser an den Treuhandkommanditisten gezahlt.<br />

§ 15<br />

Sonderwerbungskosten<br />

1. Der Treugeber kann Sonderwerbungskosten (persönlich<br />

getragene Kosten im Zusammenhang mit<br />

seiner Beteiligung) nicht bei seiner persönlichen<br />

Einkommensteuererklärung, sondern ausschließlich<br />

im Rahmen der gesonderten und einheitlichen<br />

Feststellung der Einkünfte der Gesellschaft<br />

geltend machen (§§ 179, 180 Abgabenordnung).<br />

2. Der Treuhänder ist nicht verpflichtet, den Treugeber<br />

zum Nachweis der Sonderwerbungskosten<br />

gesondert aufzufordern. Bezüglich der Geltendmachung<br />

von Sonderwerbungskosten gilt § 19<br />

Abs. (5) und (6) des Gesellschaftsvertrags. Der<br />

Abs. 1 und vorstehende Sätze von Abs. 2 gelten<br />

entsprechend für Sonderbetriebsvermögen und<br />

ggf. Sonderbetriebsausgaben.<br />

§ 16<br />

Schriftform<br />

1. Nebenabreden zu diesem Vertrag sowie Änderungen<br />

und Ergänzungen dieses Vertrags, einschließlich<br />

dieser Bestimmung, bedürfen – vorbehaltlich<br />

Abs. 2 – der Schriftform, soweit nicht notarielle<br />

Form erforderlich ist.<br />

2. Auf eine feste Verbindung dieses Treuhandvertrags<br />

selbst sowie mit anderen Verträgen und Erklärungen<br />

– insbesondere auch mit solchen, auf<br />

die hier Bezug genommen wird – wird verzichtet.<br />

Für die Annahme des Treuhandvertrags / der Beitrittsvereinbarung<br />

durch den Treuhänder genügt<br />

die Unterzeichnung durch Faksimile.<br />

§ 17<br />

Salvatorische Klausel, Erfüllungsort, Gerichtsstand,<br />

Schlichtungsvereinbarung / Ombudsverfahren<br />

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags<br />

ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar<br />

sein oder werden, wird dadurch die<br />

Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht<br />

berührt. An die Stelle unwirksamer bzw. undurchführbarer<br />

Bestimmungen treten solche Regelungen,<br />

die in gesetzlich zulässiger Weise dem<br />

wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder<br />

undurchführbaren Bestimmungen am nächsten<br />

217<br />

kommen. Entsprechendes gilt, wenn sich bei der<br />

Durchführung des Vertrags eine ergänzungsbedürftige<br />

Lücke ergeben sollte.<br />

2. Erfüllungsort für die Verpflichtungen und<br />

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus<br />

diesem Vertrag sowie über das Zustandekommen<br />

dieses Vertrags ist der Sitz des Treuhänders,<br />

soweit dies rechtlich zulässig vereinbart werden<br />

kann.<br />

3. Die Treugeber sind berechtigt, bei Streitigkeiten<br />

aus oder im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag<br />

und diesem Treuhandvertrag und<br />

dem damit begründeten Gesellschafts- und Vertragsverhältnis<br />

die Ombudsstelle Geschlossene<br />

Fonds e. V. anzurufen und gegen die Gesellschaft<br />

oder den Treuhänder ein Schlichtungsverfahren<br />

einzuleiten. Das Schlichtungsverfahren richtet<br />

sich nach den geltenden Regelungen der Verfahrensordnung<br />

Ombudsstelle Geschlossene Fonds<br />

e. V. Geht eine treuhändisch gehaltene Kommanditbeteiligung<br />

an der Gesellschaft im Wege der<br />

Sonderrechtsnachfolge auf einen neuen Treugeber<br />

über, überträgt der Verkäufer seine Rechte<br />

und Pflichten aus dem Treuhandvertrag, der mit<br />

dem Treuhänder besteht, so dass die Regelungen<br />

dieser Schlichtungsvereinbarung auch für den<br />

neuen Treugeber gelten. Ein ausscheidender<br />

Treugeber soll seinen Rechtsnachfolger auf das<br />

Bestehen dieser Regelung hinweisen.<br />

§ 18<br />

Anwendbares Recht<br />

Dieser Treuhandvertrag unterliegt dem Recht der<br />

Bundesrepublik Deutschland.<br />

FCT Finanzcontrol Treuhand GmbH<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Steuerberatungsgesellschaft<br />

Dr. Rainer Polster<br />

Geschäftsführer<br />

Treugeber<br />

Datum (Annahme des Angebots des Anlegers durch<br />

den Treuhänder)


15. Abwicklungshinweise<br />

Die Beitrittsvereinbarung erhalten Sie von Ihrem<br />

Anlageberater / Vermittler.<br />

Wenn Sie sich entschlossen haben, der <strong>Bayernfonds</strong><br />

Immobilienverwaltung GmbH & Co. <strong>Australien</strong> 7 KG<br />

mittelbar über den Treuhandkommanditisten beizutreten,<br />

reichen Sie bitte die vollständig ausgefüllte<br />

und rechtsverbindlich unterzeichnete Beitrittsvereinbarung<br />

bei Ihrem Anlageberater / Vermittler ein oder<br />

senden Sie diese an die<br />

Real I.S. AG<br />

Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement<br />

Investorenservice<br />

Innere Wiener Straße 17<br />

81667 München<br />

Die Real I.S. nimmt gemäß dem Geschäftsbesorgungsvertrag<br />

die Beitrittsvereinbarungen und<br />

sonstige Willenserklärungen der Anleger entgegen<br />

(§ 4 Satz 1 Nr. 6 VermVerkProspV).<br />

15.1 Bei Fernabsatzverträgen<br />

Sollten Sie sich im Rahmen eines Fernabsatzvertrags<br />

zum mittelbaren Beitritt zur <strong>Bayernfonds</strong><br />

Immobilienverwaltung GmbH & Co. <strong>Australien</strong> 7 KG<br />

entschlossen haben, hat / wird Ihnen Ihr Anlageberater<br />

/ Vermittler eine Beitrittsvereinbarung für Fernabsatzverträge<br />

gesondert zukommen lassen. Diese<br />

ist auf die Besonderheiten von Fernabsatzverträgen<br />

zugeschnitten.<br />

Um einen Fernabsatzvertrag handelt es sich insbesondere,<br />

wenn der Treuhandvertrag mit einem<br />

Verbraucher ausschließlich unter Verwendung von<br />

Fernkommunikationsmitteln (z. B. Brief, Telefon,<br />

Fax, E-Mail) zustande kommt, es sei denn, dass der<br />

Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz<br />

organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems<br />

erfolgt.<br />

Ob Sie im Rahmen eines Fernabsatzvertrags der<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />

<strong>Australien</strong> 7 KG beizutreten beabsichtigen, teilt Ihnen<br />

Ihr Anlageberater / Vermittler mit.<br />

218<br />

Reichen Sie bitte im Rahmen eines Fernabsatzvertrags<br />

ausschließlich die vollständig ausgefüllte und<br />

rechtsverbindlich unterzeichnete Beitrittsvereinbarung<br />

für Fernabsatzverträge bei Ihrem Anlageberater<br />

/ Vermittler ein oder senden Sie diese an die<br />

Real I.S. AG an die oben genannte Anschrift.<br />

15.2 Allgemeines<br />

Die von Ihnen unterzeichnete Beitrittsvereinbarung<br />

stellt ein rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss<br />

eines Treuhandvertrags und dadurch zur mittelbaren<br />

Beteiligung an der Fondsgesellschaft als Treugeber<br />

dar. Sie beteiligen sich zunächst mittelbar über den<br />

Treuhandkommanditisten an der Fondsgesellschaft.<br />

Die Beteiligung erfolgt auf der Grundlage der Regelungen<br />

des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft<br />

(Details siehe Tz. 13), des Treuhandvertrags<br />

(Details siehe Tz. 14) sowie der Beitrittsvereinbarung.<br />

Die Beteiligung als Treugeber erfolgt nach Annahme<br />

des Angebots zum Abschluss eines Treuhandvertrags<br />

durch den Treuhandkommanditisten.<br />

Ein gegengezeichnetes Exemplar der Beitrittsvereinbarung<br />

wird Ihnen zurückgesandt. Die Beitrittsvereinbarungen<br />

werden in der Reihenfolge ihres zeitlichen<br />

Eingangs registriert und angenommen, sofern<br />

freies Zeichnungskapital zur Verfügung steht.<br />

15.3 Wichtige Hinweise<br />

Das Beteiligungsangebot ist auf Anleger zugeschnitten,<br />

die natürliche Personen mit Wohnsitz in<br />

Deutschland sind, ihre Anteile im Privatvermögen<br />

halten und diese nicht fremdfinanzieren.<br />

Es können sich jedoch natürliche oder juristische<br />

Personen im Rahmen der Kapitalerhöhungen gemäß<br />

§ 4 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft<br />

über den Treuhandkommanditisten als Treugeber<br />

beteiligen. Der geschäftsführende Kommanditist hat<br />

jedoch freies Ermessen, Beitrittsangebote nicht anzunehmen<br />

und Kapitalerhöhungen nicht vorzunehmen.<br />

Insbesondere Beitrittsangebote und Angebote zur<br />

Kapitalerhöhung, bei deren Annahme ein Gesellschafter<br />

(mit Ausnahme des Treuhandkommanditisten)<br />

einzeln oder zusammen mit dem Gesellschafter<br />

nahestehenden Personen bzw. diesen ihrerseits<br />

Nahestehenden zu 10 Prozent oder mehr am Gesell-


schaftskapital der Fondsgesellschaft beteiligt wäre,<br />

kann der geschäftsführende Kommanditist ganz<br />

oder teilweise annehmen bzw. nicht annehmen. Der<br />

Anbietende hat auf Verlangen des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten zu versichern und nachzuweisen,<br />

welche Personen am Anbietenden direkt und<br />

mittelbar beteiligt sind, diesen direkt und mittelbar<br />

beherrschen oder zu beherrschen in der Lage sind,<br />

direkt und mittelbar Anspruch auf Ausschüttungen<br />

des Anbietenden haben bzw. in welcher Weise dem<br />

Anbietenden Personen nahestehen. Nahestehende<br />

Personen umfassen insbesondere (i) Familienmitglieder<br />

des Anbietenden (d. h. Eltern, Geschwister, Kinder,<br />

Großeltern, Geschwister der Eltern, Kinder der<br />

Geschwister sowie deren Ehepartner), (ii) Ehepartner,<br />

(iii) Familienmitglieder des Ehepartners, (iv) vom<br />

Anbietenden und / oder seinen Familienmitgliedern<br />

bzw. den Familienmitgliedern seines Ehepartners<br />

geleitete, gehaltene und / oder beherrschte in- oder<br />

ausländische Personen- oder Kapitalgesellschaften,<br />

(v) Mitgesellschafter in- oder ausländischer Personengesellschaften<br />

im Sinne von (iv) und deren Ehepartner<br />

bzw. (vi) von Mitgesellschaftern beherrschte<br />

in- oder ausländische Kapitalgesellschaften im Sinne<br />

von (iv) sowie (vii) in- oder ausländische Stiftungen<br />

oder Treuhandvermögen, deren Begünstigter der<br />

Anbietende, sein Ehepartner, seine Familienmitglieder<br />

bzw. Familienmitglieder seines Ehepartners<br />

und / oder Mitgesellschafter im Sinne von (vi) sind.<br />

Die Erhöhung der Kommanditeinlage des Treuhandkommanditisten<br />

bzw. die Aufnahme weiterer Gesellschafter<br />

ist mit Ausnahme des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten hinsichtlich jedes Gesellschafters<br />

insoweit aufschiebend bedingt, dass nach gezeichneten<br />

Beteiligungsbeträgen keine natürliche Person<br />

direkt als Gesellschafter und mittelbar über nahestehende<br />

Personen (einschließlich anderer Gesellschafter)<br />

gemäß vorstehendem Absatz<br />

(i) 10 Prozent oder mehr des Gesellschaftskapitals<br />

der Fondsgesellschaft hält bzw. zu erwerben<br />

berechtigt ist, und / oder<br />

(ii) 10 Prozent oder mehr des Gesellschaftskapitals<br />

der Fondsgesellschaft kontrolliert bzw. die Möglichkeit<br />

zur Kontrolle hat.<br />

Bis zur Eintragung als Kommanditist im Handelsregister<br />

und bis zum Eintritt der vorstehenden aufschiebenden<br />

Bedingungen stellt der Kommanditist bzw.<br />

der Treuhandkommanditist Beteiligungsbeträge der<br />

219<br />

Treugeber der Gesellschaft jeweils als atypisch stiller<br />

Gesellschafter zur Verfügung bzw. wird zumindest so<br />

gestellt. Die Regelungen dieses Vertrags gelten für<br />

diesen Zeitraum soweit möglich sinngemäß.<br />

Eine Beteiligung von Gesellschaften bürgerlichen<br />

Rechts, Gemeinschaften und Ehepaaren in der Form<br />

einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. Gemeinschaft<br />

ist sowohl für Kommanditisten als auch für<br />

Treugeber ausgeschlossen.<br />

Personen, die (i) Staatsangehörige der USA, Kanadas,<br />

Japans, Großbritanniens oder <strong>Australien</strong>s sind, (ii) Inhaber<br />

einer dauerhaften Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung<br />

der USA („Green Card“), Kanadas, Japans,<br />

Großbritanniens oder <strong>Australien</strong>s sind, (iii) ihren<br />

gewöhnlichen Aufenthalt / Wohnsitz oder Sitz in den<br />

USA, in Kanada, Japan, Großbritannien oder <strong>Australien</strong><br />

haben und / oder (iv) die Beteiligung für eine Vermögensmasse<br />

mit Sitz in den USA, in Kanada, Japan,<br />

Großbritannien oder <strong>Australien</strong> eingehen oder einer<br />

solchen anbieten, sollen nicht Kommanditisten der<br />

Gesellschaft oder Treugeber sein. Anlässlich der Aufnahme<br />

und auf Verlangen des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten haben Gesellschafter und Treugeber<br />

zu versichern und nachzuweisen, dass keine der im<br />

vorstehenden Satz genannten Bedingungen vorliegt.<br />

Der geschäftsführende Kommanditist kann im<br />

Einzelfall Ausnahmen von den Regelungen in diesem<br />

Absatz zulassen.<br />

Die Anleger sind verpflichtet, der Fondsgesellschaft<br />

erforderliche Unterlagen, die sich aus den Verpflichtungen<br />

des Geldwäschegesetzes ergeben, zu überlassen,<br />

vgl. hierzu § 3 Abs. (11) des Gesellschaftsvertrags<br />

der Fondsgesellschaft. Eine Beteiligung kann<br />

daher nur erfolgen, wenn alle Beitrittsunterlagen<br />

vollständig vorliegen.<br />

15.4 Zahlungsweise und ­termin<br />

Der gesamte Beteiligungsbetrag zzgl. 5 Prozent Agio<br />

ist als Bareinlage in AUD vollständig und ohne Abzug<br />

sowie kosten- und spesenfrei für die Gesellschaft<br />

in der in der Beitrittsvereinbarung festgelegten<br />

Weise und wie folgt zu erbringen: Bei Zeichnung<br />

der Beteiligung bis zum 30.11.2011 zum 12.12.2011,<br />

für alle Zeichnungen ab 01.12.2011 zum 20. des<br />

auf die Zeichnung folgenden Monats (bzw., sofern<br />

dies kein Bankarbeitstag ist, zum nächstfolgenden<br />

Bankarbeitstag). Der Beteiligungsbetrag zzgl. Agio


ist vollständig von einem Bankkonto zu zahlen, das in<br />

einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft<br />

geführt wird. Andernfalls kann die Zahlung zurückgewiesen<br />

werden. Sie gilt im Fall einer Zahlung von<br />

einem anderen als den vorstehend genannten Konten<br />

als nicht geleistet.<br />

Falls gemäß Beitrittsvereinbarung der Beteiligungsbetrag<br />

nebst 5 Prozent Agio durch den Anleger durch<br />

Überweisung auf das Konto der Fondsgesellschaft<br />

erbracht wird, gilt folgende Kontoverbindung:<br />

Kontoinhaber: <strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung<br />

GmbH & Co. <strong>Australien</strong> 7 KG<br />

Konto-Nr. 497 4209753<br />

Bayerische Landesbank<br />

BLZ 700 500 00<br />

IBAN DE 77700500004974209753<br />

BIC BYLADEMM<br />

15.5 Ausschüttungen / Entnahmen<br />

Die Anleger sind nach dem Gesellschaftsvertrag der<br />

Fondsgesellschaft ab dem Ersten des Folgemonats<br />

der vertragsgemäßen Einzahlung des Beteiligungsbetrags<br />

zzgl. 5 Prozent Agio anteilig entnahmeberechtigt.<br />

Voraussetzung für die Entnahmeberechtigung<br />

ist, dass die Kapitaleinlage (nebst Agio) vollständig<br />

erbracht wurde.<br />

Ausschüttungen / Entnahmen erfolgen gemäß der<br />

Prognoserechnung voraussichtlich zum 30.06. eines<br />

Jahres für das vorangegangene Geschäftsjahr; erstmalig<br />

zum 30.06.2013 (Details hierzu siehe in § 20<br />

des in Tz. 13 abgedruckten Gesellschaftsvertrags der<br />

Fondsgesellschaft).<br />

Ausschüttungen / Entnahmen erfolgen in AUD. Anleger,<br />

die gemäß Beitrittsvereinbarung ihre Ausschüttungen<br />

/ ihre Entnahmen in Euro wünschen, erhalten den<br />

Gegenwert in Euro auf Basis des Wechselkurses sechs<br />

Bankarbeitstage vor Fälligkeit der Ausschüttung / Entnahme.<br />

Der Anleger kann jederzeit seine Entscheidung<br />

durch schriftliche Erklärung gegenüber der<br />

Fondsgesellschaft zu Händen der Real I.S. widerrufen<br />

und somit jederzeit über die Währung betreffend<br />

die Ausschüttungen / Entnahmen (AUD oder Euro)<br />

entscheiden. Der Widerruf muss mindestens einen<br />

Monat vor dem nächsten Ausschüttungstermin bei<br />

der Real I.S. eingegangen sein.<br />

220<br />

15.6 Beteiligungshöhe<br />

Die Beteiligungssumme soll mindestens AUD 15.000<br />

zzgl. 5 Prozent Agio betragen. Der geschäftsführende<br />

Kommanditist kann nach eigenem Ermessen geringere<br />

Beteiligungsbeträge zulassen. Beteiligungen<br />

müssen (ohne Berücksichtigung des Agios) jeweils<br />

durch 1.000 ohne Rest teilbar sein (Erwerbspreis).<br />

15.7 Steuerliche Behandlung<br />

Die Beantragung einer Steuernummer sowie die<br />

Abgabe einer persönlichen Steuererklärung in<br />

<strong>Australien</strong> für den einzelnen Anleger sind gemäß<br />

gegenwärtigem australischem Steuerrecht nicht<br />

notwendig. Einzelheiten zum vorgesehenen steuerlichen<br />

Beteiligungskonzept, insbesondere zu den<br />

prognostizierten steuerlichen Belastungen, siehe<br />

unter Tz. 1.10, Tz. 7 sowie Tz. 11.<br />

Vor einer Beteiligung sollte ein Anleger sich in<br />

jedem Fall steuerlich beraten lassen und vor allem<br />

auch die Hinweise in Tz. 3.4 (ab Seite 44) zu den<br />

steuerlichen Risiken im Rahmen dieses Beteiligungsangebots<br />

vollständig gelesen und verstanden haben.<br />

15.8 Sonderwerbungskosten<br />

Aus verwaltungstechnischen Gründen ist vorgesehen,<br />

die Anleger nicht zur Mitteilung der Sonderwerbungskosten<br />

aufzufordern, da sich diese<br />

grundsätzlich ohnehin nur im Progressionsvorbehalt<br />

auswirken. Sofern dem Anleger Sonderwerbungskosten<br />

entstehen, sind diese daher der Fondsgesellschaft<br />

unaufgefordert bis zum 31.03. eines jeden Jahres<br />

für das vorangegangene Kalenderjahr zusammen<br />

mit den entsprechenden Nachweisen mitzuteilen.<br />

15.9 Übertragung, Belastung und Teilung<br />

von Anteilen<br />

Die Übertragung von oder sonstige Verfügung über<br />

Gesellschafts- bzw. Treuhandanteile durch Abtretung,<br />

im Wege eines Verkaufs, Schenkung oder einer<br />

sonstigen Vereinbarung setzt die vorherige Zustimmung<br />

des geschäftsführenden Kommanditisten<br />

voraus, die aus den in § 23 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags<br />

der Fondsgesellschaft genannten Gründen<br />

verweigert werden kann.


Zu den Beschränkungen im Rahmen einer Übertragung,<br />

Belastung oder Teilung von Anteilen sollte<br />

jeder Anleger die wichtigen Hinweise in Tz. 3.3.12<br />

ab Seite 41, die Ausführungen in Tz. 10.2.8 bei den<br />

rechtlichen Grundlagen des Beteiligungsangebots<br />

sowie in § 23 des in Tz. 13 abgedruckten Gesellschaftsvertrags<br />

der Fondsgesellschaft gelesen und<br />

verstanden haben. Die freie Handelbarkeit der<br />

Vermögensanlage ist durch diese Regelungen eingeschränkt.<br />

Bei einer Übertragung oder Teilung von Gesellschafts-<br />

bzw. Treuhandanteilen gemäß § 23 des<br />

Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft ist der<br />

jeweilige Anleger, bzw. dessen Rechtsnachfolger,<br />

verpflichtet, die im Zusammenhang mit der Übertragung<br />

oder Teilung seines Gesellschaftsanteils<br />

entstehenden Kosten zu übernehmen. Gemäß dem<br />

Geschäftsbesorgungsvertrag ist die Real I.S. berechtigt,<br />

für jeden Übertragungs- oder Teilungsvorgang<br />

eine Gebühr für die Umschreibung der Anteile<br />

entsprechend dem jeweils aktuellen Preisverzeichnis<br />

zu erheben. Für das Jahr 2011 beträgt die Gebühr<br />

EUR 250 zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer<br />

je Übertragungs- oder Teilungsvorgang.<br />

15.10 Tod eines Anlegers<br />

Stirbt ein Anleger, geht sein Gesellschafts- bzw.<br />

Treuhandanteil direkt auf seinen Erben bzw. entsprechend<br />

den Erbquoten anteilig auf seine Erben über.<br />

Soweit Erben den Gesellschafts- bzw. Treuhandanteil<br />

in Erfüllung eines Vermächtnisses oder einer Auseinandersetzungsanordnung<br />

des Erblassers ganz oder<br />

teilweise übertragen, wird der Begünstigte neuer<br />

Gesellschafter bzw. Treugeber.<br />

Liegt in der Person des Erben, des Vermächtnisnehmers<br />

oder des Begünstigten einer Auseinandersetzungsanordnung<br />

ein wichtiger Grund gemäß § 23<br />

Abs. (1) Satz 3 Buchstaben a) bis f) des Gesellschaftsvertrags<br />

der Fondsgesellschaft vor, kann der Übergang<br />

der Beteiligung binnen sechs Wochen nach<br />

Vorliegen der erforderlichen Informationen und<br />

Dokumente vom geschäftsführenden Kommanditisten<br />

durch schriftliche Erklärung untersagt werden.<br />

In diesem Fall scheidet der Erbe aus der Gesellschaft<br />

aus, bzw. sofern der / die Erbe(n) aus oben genannten<br />

Gründen die Beteiligung nicht auf den Vermächtnisnehmer<br />

bzw. Begünstigten einer Auseinandersetzungsanordnung<br />

übertragen kann / können, bleibt<br />

der Erbe bzw. bleiben die Erben Gesellschafter. Der<br />

221<br />

Erbfall ist dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />

unverzüglich schriftlich anzuzeigen.<br />

Erben bzw. Vermächtnisnehmer müssen sich durch<br />

Vorlage eines Erbscheins oder Erbnachweises entsprechend<br />

§ 35 GBO legitimieren. Mehrere Erben<br />

oder Vermächtnisnehmer haben zur Wahrnehmung<br />

ihrer Rechte aus der Beteiligung einen gemeinsamen<br />

Bevollmächtigten zu bestellen und dem geschäftsführenden<br />

Kommanditisten die Bestellung schriftlich<br />

unter Angabe von Namen und Adresse des Bestellten<br />

anzuzeigen. Bis zur Klärung des Erbfalls ruhen die<br />

Stimmrechte, und ausstehende Ausschüttungen<br />

werden zurückbehalten.<br />

Erben bzw. Vermächtnisnehmer eines Gesellschaftsanteils<br />

sollten beachten, dass der Gesellschaftsanteil<br />

(jeweils) direkt auf sie übergeht (sog. Sondererbfolge)<br />

und nicht in Erbengemeinschaft gehalten wird.<br />

Im Treuhandvertrag ist Entsprechendes für Treuhandanteile<br />

vereinbart, so dass diese ebenfalls direkt und<br />

ggf. anteilig auf Erben bzw. Vermächtnisnehmer<br />

eines verstorbenen Treugebers und nicht auf die<br />

Erbengemeinschaft übergehen.<br />

Weitere Details sind in § 24 des als Tz. 13 abgedruckten<br />

Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft zu<br />

entnehmen.<br />

15.11 Widerrufsfrist<br />

Dem Anleger steht das Recht zu, binnen einer Frist<br />

von 14 Tagen seine im Rahmen der Beitrittsvereinbarung<br />

abgegebene Willenserklärung zum Abschluss<br />

des Treuhandvertrags und der damit zusammenhängenden<br />

Rechtsgeschäfte ohne Angabe von Gründen<br />

zu widerrufen. Die Einzelheiten der Widerrufsregelung<br />

sind in der Beitrittsvereinbarung dargelegt.<br />

15.12 Datenschutz und Weitergabe von<br />

Informationen<br />

Die Speicherung, Verarbeitung und Nutzung der<br />

vom Anleger in der Beitrittsvereinbarung mitgeteilten<br />

personenbezogenen Daten sowie weiterer<br />

personenbezogener Daten, die in unmittelbarem<br />

Zusammenhang mit der Beteiligung erhoben werden,<br />

erfolgt in EDV-Anlagen der Real I.S., des Treuhandkommanditisten,<br />

des Komplementärs und des<br />

geschäftsführenden Kommanditisten der Fondsgesellschaft<br />

bzw. ihrer Geschäftsbesorger. Diese Daten


werden ausschließlich für Zwecke der Begründung<br />

und Verwaltung der Beteiligung des Anlegers an der<br />

Fondsgesellschaft sowie zur Information des vermittelnden<br />

Vertriebspartners verwendet und Dritten<br />

nur zugänglich gemacht, wenn dies zur Verwaltung<br />

der Fondsgesellschaft und / oder der steuerlichen<br />

Abwicklung erforderlich ist. Die Bestimmungen der<br />

anwendbaren Datenschutzgesetze werden dabei<br />

strikt beachtet. Dies schließt auch erforderliche Übermittlungen<br />

an zuständige Finanzbehörden, an die<br />

Kreditgeber der Fondsgesellschaft, den Geschäftsbesorger<br />

der Fondsgesellschaft sowie die steuerlichen<br />

und rechtlichen Berater und Wirtschaftsprüfer der<br />

Fondsgesellschaft mit ein.<br />

Die Anleger erklären sich mit Beitritt zur Fondsgesellschaft<br />

damit einverstanden, dass der vermittelnde<br />

Vertriebspartner ihm mitgeteilte Änderungen bezüglich<br />

der personenbezogenen Daten der Anleger<br />

an die Fondsgesellschaft und den Geschäftsbesorger<br />

der Fondsgesellschaft übermittelt.<br />

Für den Fall, dass Beteiligungen an der Fondsgesellschaft<br />

an einer offiziellen Zweitmarktplattform bzw.<br />

einer vergleichbaren Institution angeboten werden<br />

oder angeboten werden sollen, sind der geschäftsführende<br />

Kommanditist und der Geschäftsbesorger<br />

der Fondsgesellschaft berechtigt, anonyme Auskünfte<br />

über die Beteiligung des Anlegers zu erteilen und<br />

Informationen über die Fondsgesellschaft und die<br />

Beteiligung an die entsprechenden Stellen weiterzuleiten.<br />

222


16. Verbraucherinformationen für<br />

den Fernabsatz<br />

Gemäß § 312c BGB (in Verbindung mit Artikel 246 § 2<br />

in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB) ist die<br />

Fondsgesellschaft bei Vorliegen eines Fernabsatzvertrags<br />

über Finanzdienstleistungen verpflichtet, dem<br />

Anleger folgende Informationen zur Verfügung zu<br />

stellen:<br />

16.1 Informationen zum Anbieter und zu anderen<br />

mit dem Verbraucher in Kontakt tretenden<br />

gewerblich tätigen Personen<br />

a) Fondsgesellschaft<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />

<strong>Australien</strong> 7 KG<br />

Sitz: München, eingetragen im Handelsregister<br />

des Amtsgerichts München (HRA 96959)<br />

Ladungsfähige Anschrift:<br />

Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />

Persönlich haftender Gesellschafter der<br />

Fondsgesellschaft (Komplementär)<br />

Real I.S. Fund Management GmbH<br />

Sitz: München, eingetragen im Handelsregister<br />

des Amtsgerichts München (HRB 145873)<br />

Ladungsfähige Anschrift:<br />

Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />

Geschäftsführer der Fondsgesellschaft<br />

(geschäftsführender Kommanditist)<br />

Real I.S. Beteiligungs GmbH<br />

Sitz: München, eingetragen im Handelsregister<br />

des Amtsgerichts München (HRB 171744)<br />

Ladungsfähige Anschrift:<br />

Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />

Treuhandkommanditist<br />

FCT Finanzcontrol Treuhand GmbH<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Steuerberatungsgesellschaft<br />

Sitz: München, eingetragen im Handelsregister<br />

des Amtsgerichts München (HRB 83045)<br />

Ladungsfähige Anschrift:<br />

Schleißheimer Straße 4, 80333 München<br />

Geschäftsführer: Matthäus Paulus,<br />

Dr. Rainer Polster, Frank Alexander Paulus<br />

und Anita Dürrwanger-Trautwein<br />

223<br />

b) Initiator des Beteiligungsangebots,<br />

Anbieter, Vertreter<br />

Real I.S. AG Gesellschaft für Immobilien<br />

Assetmanagement<br />

Sitz: München, eingetragen im Handelsregister<br />

des Amtsgerichts München (HRB 132654)<br />

Ladungsfähige Anschrift:<br />

Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />

Gesetzliche Vertreter: Josef Brandhuber (Vors.),<br />

Jochen Schenk, Brigitte Walter<br />

Die Hauptgeschäftstätigkeit der Real I.S. AG<br />

Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement<br />

besteht in der Auflage von strukturierten Beteiligungsangeboten<br />

(z. B. geschlossenen Immobilienfonds,<br />

Immobilienaktiengesellschaften und<br />

Mobilienfonds) und allen damit mittelbar und<br />

unmittelbar zusammenhängenden Geschäften.<br />

Die vorstehend genannten Gesellschaften unterliegen<br />

keiner Aufsicht.<br />

c) Anlageberater / Vermittler<br />

Die Sparkasse / Bank bzw. der Anlageberater /<br />

Vermittler, über die / den Sie den Beteiligungsprospekt,<br />

die Beitrittsvereinbarung und die<br />

Widerrufsbelehrung erhalten haben, wird Ihnen<br />

gegenüber als Anlageberater(in) / Vermittler(in)<br />

der Fondsgesellschaft tätig.<br />

Die ladungsfähige Anschrift der vorgenannten<br />

Personen ergibt sich aus den Ihnen von der<br />

Sparkasse / Bank oder den sonstigen Anlageberatern<br />

/ Vermittlern zugesandten oder überlassenen<br />

Unterlagen.<br />

16.2 Informationen zum Unternehmensgegenstand<br />

der Fondsgesellschaft und zur Finanzdienstleistung<br />

selbst<br />

a) Gesellschaftszweck der Fondsgesellschaft<br />

Gegenstand des Unternehmens ist der direkte<br />

und / oder über Treuhandverhältnisse indirekte<br />

Erwerb, die Verwaltung – insbesondere durch<br />

Vermietung und Verpachtung – sowie die<br />

Veräußerung von Grundstücken bzw. grundstücksgleichen<br />

Rechten. Die Gesellschaft ist zu<br />

allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen


erechtigt, die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck<br />

unmittelbar oder mittelbar zu<br />

fördern. Die Gesellschaft kann zur Erreichung<br />

des Gesellschaftszwecks auch Beteiligungen an<br />

anderen Gesellschaften eingehen. Die Gesellschaft<br />

kann die Handlungen, die zur Erreichung<br />

ihres Zwecks erforderlich oder zweckmäßig sind,<br />

selbst vornehmen oder durch Dritte vornehmen<br />

lassen. Die Gesellschaft ist berechtigt, freie Liquidität<br />

verzinslich anzulegen. Die Gesellschaft ist<br />

nicht berechtigt, gewerblich tätig zu werden und<br />

Tätigkeiten auszuüben bzw. Geschäfte zu betreiben,<br />

die einer Genehmigung oder Erlaubnis nach<br />

§ 34c Gewerbeordnung oder nach § 32 i. V. m. § 1<br />

KWG bedürfen. Die Gesellschaft ist ausschließlich<br />

vermögensverwaltend im ertragssteuerlichen<br />

Sinn tätig.<br />

b) Gegenstand der konkreten vorliegenden<br />

Anlagemöglichkeit und Zustandekommen des<br />

hierfür erforderlichen Vertrags<br />

Gegenstand des vorliegenden Beteiligungsangebots<br />

ist die mittelbare Beteiligung des Anlegers<br />

über den Treuhandkommanditisten als Treugeber<br />

an der Fondsgesellschaft nach Maßgabe<br />

des Treuhandvertrags, der Beitrittsvereinbarung<br />

sowie des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft.<br />

Um der Fondsgesellschaft beizutreten<br />

sowie die mit der Beteiligung verbundenen<br />

Rechtsgeschäfte abzuschließen, hat der Anleger<br />

eine vollständig ausgefüllte und von ihm unterzeichnete<br />

Beitrittsvereinbarung bei seinem<br />

Anlageberater oder direkt bei dem Initiator<br />

einzureichen. Die unterzeichnete Beitrittsvereinbarung<br />

stellt ein rechtsverbindliches Angebot<br />

zum Abschluss eines Treuhandvertrags zwischen<br />

dem Anleger als Treugeber und dem Treuhandkommanditisten<br />

als Treuhänder nach Maßgabe<br />

der Beitrittsvereinbarung dar. Die Annahme des<br />

Angebots zum Abschluss des Treuhandvertrags<br />

erfolgt durch den Treuhandkommanditisten. Der<br />

Vertrag kommt durch diese Annahme zustande.<br />

Des Zugangs der Annahmeerklärung des Treuhandkommanditisten<br />

beim Anleger bedarf es für<br />

die Wirksamkeit des Vertragsabschlusses nicht.<br />

Die von dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />

gegengezeichnete Beitrittsvereinbarung<br />

wird dem Anleger – nach Unterzeichnung durch<br />

den Treuhandkommanditisten – als Durchschlag<br />

zurückgesandt.<br />

224<br />

c) Leistungsvorbehalte<br />

Das Beteiligungsangebot ist auf Anleger zugeschnitten,<br />

die natürliche Personen mit Wohnsitz<br />

in Deutschland (und nur in Deutschland<br />

unbeschränkt einkommensteuerpflichtig) sind,<br />

ihre Beteiligung im Privatvermögen halten und<br />

die Beteiligung nicht fremdfinanzieren. Gleichwohl<br />

können sich grundsätzlich natürliche oder<br />

juristische Personen im Rahmen der Kapitalerhöhungen<br />

gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrags der<br />

Fondsgesellschaft beteiligen. Eine Beteiligung<br />

von Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Gemeinschaften<br />

und Ehepaaren in der Form einer Gesellschaft<br />

bürgerlichen Rechts bzw. Gemeinschaft ist<br />

ausgeschlossen.<br />

Ferner sind Personen, die (i) Staatsangehörige<br />

der USA, Kanadas, Japans, Großbritanniens oder<br />

<strong>Australien</strong>s sind, (ii) Inhaber einer dauerhaften<br />

Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung der USA<br />

(„Green Card“), Kanadas, Japans, Großbritanniens<br />

oder <strong>Australien</strong>s sind, (iii) ihren gewöhnlichen<br />

Aufenthalt / Wohnsitz oder Sitz in den USA, in<br />

Kanada, Japan, Großbritannien oder <strong>Australien</strong><br />

haben und / oder (iv) die Beteiligung für eine<br />

Vermögensmasse mit Sitz in den USA, in Kanada,<br />

Japan, Großbritannien oder <strong>Australien</strong> eingehen<br />

oder einer solchen anbieten, ebenfalls als<br />

Kommanditisten bzw. als Treugeber der Fondsgesellschaft<br />

ausgeschlossen. Anlässlich der Aufnahme<br />

und auf Verlangen des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten haben Anleger zu versichern<br />

und nachzuweisen, dass keine der im vorstehenden<br />

Satz genannten Bedingungen vorliegt. Der<br />

geschäftsführende Kommanditist kann im Einzelfall<br />

Ausnahmen von den Regelungen in diesem<br />

Absatz zulassen.<br />

Der Komplementär, der geschäftsführende<br />

Kommanditist und der Treuhandkommanditist<br />

unterliegen den Vorschriften des Gesetzes über<br />

das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten<br />

(Geldwäschegesetz, GWG). Soweit Anleger<br />

nach dem GWG zu erhebende Angaben nicht,<br />

nicht vollständig oder unzutreffend machen,<br />

können der geschäftsführende Kommanditist<br />

oder der Treuhandkommanditist die Annahme<br />

der Beitrittserklärung versagen.


d) Laufzeit des Treuhandvertrags / Mindestlaufzeit<br />

der Fondsgesellschaft / Kündigung<br />

Die Fondsgesellschaft wird für unbestimmte Zeit<br />

eingegangen. Der Treuhandvertrag ist unbefristet.<br />

Eine ordentliche Kündigung des Treuhandvertrags<br />

ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />

von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres,<br />

erstmals jedoch zum 31.12.2026, möglich.<br />

Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund<br />

bleibt hiervon unberührt. Entsprechendes gilt<br />

für die Kündigung des Gesellschaftsvertrags.<br />

Einzelheiten hinsichtlich Dauer und Kündigung<br />

der Fondsgesellschaft regelt der Treuhandvertrag<br />

(Tz. 14) im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag<br />

(Tz. 13). Details zu diesen Regelungen und<br />

Darstellung möglicher wirtschaftlicher Nachteile<br />

einer vorzeitigen Kündigung finden sich im vorliegenden<br />

Beteiligungsprospekt, insbesondere in<br />

Tz. 10 „Rechtliche Grundlagen“, Tz. 14 „Treuhandvertrag“<br />

(dort insbesondere § 9) und Tz. 13 „Gesellschaftsvertrag“<br />

(dort insbesondere §§ 27, 28).<br />

e) Beteiligungsbetrag<br />

Der Beteiligungsbetrag eines beitretenden<br />

Gesellschafters bzw. Treugebers soll mindestens<br />

AUD 15.000 (zzgl. 5 Prozent Agio gemäß Beitrittsvereinbarung)<br />

betragen. Der Beteiligungsbetrag<br />

muss (ohne Berücksichtigung des Agios) durch<br />

1.000 ohne Rest teilbar sein.<br />

f) Von dem Anleger zu entrichtender Gesamtbetrag<br />

zum Erwerb der Beteiligung<br />

Der Anleger hat den in der Beitrittsvereinbarung<br />

genannten Beteiligungsbetrag zzgl. 5 Prozent<br />

Agio zu entrichten.<br />

Weitere Leistungen hat der Anleger im Zusammenhang<br />

mit dem Erwerb der Vermögensanlage<br />

nicht zu erbringen, insbesondere hat er keine<br />

weiteren Zahlungen zu leisten. Auch zusätzliche<br />

Liefer- und Versandkosten fallen nicht an. Eigene<br />

Kosten für Telefon, Internet, Porti usw. hat der Anleger<br />

allerdings selbst zu tragen. Angaben zu den<br />

steuerlichen Auswirkungen der Beteiligung des<br />

Anlegers an der Fondsgesellschaft und zur steuerlichen<br />

Abwicklung finden sich im vorliegenden<br />

Beteiligungsprospekt, insbesondere in der Tz. 7<br />

„Prognoserechnung“ sowie in Tz. 11 „Steuerliche<br />

Grundlagen“ und in Tz. 15 „Abwicklungshinweise“.<br />

225<br />

g) Zahlungsmodalitäten / Vertragsstrafen<br />

Der Beteiligungsbetrag zzgl. 5 Prozent Agio ist<br />

gemäß den Bestimmungen der Beitrittsvereinbarung<br />

und wie folgt zu erbringen: Bei Zeichnung<br />

der Beteiligung bis zum 30.11.2011 zum<br />

12.12.2011, für alle Zeichnungen ab 01.12.2011<br />

zum 20. des auf die Zeichnung folgenden Monats<br />

(bzw., sofern dies kein Bankarbeitstag ist, zum<br />

nächstfolgenden Bankarbeitstag).<br />

Wird der Beteiligungsbetrag zzgl. Agio nicht<br />

rechtzeitig erbracht, können dem Anleger<br />

Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet<br />

werden. Das Recht zur Geltendmachung von darüber<br />

hinausgehenden Schadenersatzforderungen<br />

(z. B. zusätzliche Bearbeitungs- oder Bankgebühren)<br />

bleibt davon unberührt. Entsprechendes<br />

gilt, wenn der Anleger den Beteiligungsbetrag<br />

zzgl. Agio von einem Konto überweist, das nicht<br />

in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union<br />

geführt wird und die Zahlung deshalb zurückgewiesen<br />

wird. Weiterhin ist bei nicht vollständiger<br />

und / oder verspäteter Bereitstellung des<br />

Beteiligungsbetrags zzgl. Agio der Rücktritt vom<br />

Treuhandvertrag oder eine Herabsetzung des<br />

gezeichneten Beteiligungsbetrags durch den<br />

geschäftsführenden Kommanditisten möglich.<br />

Im Fall des Rücktritts trägt der Anleger die mit<br />

seinem Ausscheiden entstehenden Kosten und<br />

die der Gesellschaft entstehenden Schäden,<br />

mindestens aber eine Schadenpauschale in Höhe<br />

des vereinbarten Agios. Im Fall der Herabsetzung<br />

schuldet der Anleger, sofern er nicht einen niedrigeren<br />

Schaden nachweist, einen pauschalen<br />

Schadenersatz in Höhe von AUD 800. Das Recht<br />

zur Geltendmachung von darüber hinausgehenden<br />

Schadenersatzforderungen bleibt unberührt<br />

(siehe hierzu § 7 des Gesellschaftsvertrags der<br />

Fondsgesellschaft, der als Tz. 13 in diesem Beteiligungsprospekt<br />

abgedruckt ist).<br />

h) Ausschüttungen / Entnahmen<br />

Vorgesehen ist, dass der Anleger Ausschüttungen<br />

/ Entnahmen erhält. Die an den Anleger zu<br />

leistenden angestrebten Ausschüttungen / Entnahmen<br />

erfolgen, sofern die Gesellschafterversammlung<br />

dies beschließt, in Höhe des<br />

Liquiditätsüberschusses, soweit er nicht der Liquiditätsreserve<br />

zugeführt wird. Es erfolgt grundsätzlich<br />

eine anteilige Ausschüttung bezogen auf<br />

den vertragsgemäß zu leistenden Kapitalanteil


(ohne Agio) ab dem Ersten des auf die Einzahlung<br />

folgenden Monats. Die Barausschüttungen<br />

erfolgen jeweils zum 30.06. des jeweiligen Folgejahres.<br />

Die Ausschüttungen erfolgen durch die<br />

Fondsgesellschaft als Zahlstelle. Andere Stellen,<br />

die bestimmungsgemäß Zahlungen an den Anleger<br />

ausführen, existieren nicht.<br />

i) Beitrittsgrundlage / Vertragsverhältnisse /<br />

spezielle Risiken<br />

Die Einzelheiten zu den Vertragsverhältnissen<br />

sind in der Beitrittsvereinbarung und im Beteiligungsprospekt<br />

enthalten. Diese Dokumente<br />

enthalten eine vollständige Beschreibung der<br />

Vertragsverhältnisse. Die speziellen Risiken der<br />

Beteiligung sind in Tz. 3 des Beteiligungsprospekts<br />

beschrieben. Für nähere Einzelheiten<br />

wird auf diese Dokumente bzw. Informationen<br />

verwiesen.<br />

Die den Anlegern zur Verfügung gestellten Informationen,<br />

insbesondere der vorliegende Beteiligungsprospekt<br />

„<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 7“ gelten<br />

bis zur Mitteilung von Änderungen.<br />

Die Real I.S. hält den Beteiligungsprospekt zur<br />

kostenlosen Ausgabe bereit.<br />

16.3 Angaben zum Fernabsatzvertrag selbst<br />

a) Anwendbares Recht, Gerichtsstand<br />

Die Beitrittsvereinbarung sowie das Vertragsverhältnis<br />

zwischen der Fondsgesellschaft und dem<br />

einzelnen Anleger unterliegen dem Recht der<br />

Bundesrepublik Deutschland.<br />

Sofern der Anleger Verbraucher im Sinne von<br />

§ 13 BGB ist, gelten hinsichtlich des Gerichtsstandes<br />

die gesetzlichen Vorgaben. Im Übrigen<br />

ist Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus<br />

diesem Vertrag sowie über das Zustandekommen<br />

dieses Vertrags der Sitz des Treuhänders, soweit<br />

dies rechtlich zulässig vereinbart werden kann.<br />

b) Sprache<br />

Die Vertragssprache ist deutsch. Die Kommunikation<br />

zwischen der Fondsgesellschaft, ihren Gesellschaftern<br />

und den Anlegern erfolgt ausschließlich<br />

in deutscher Sprache.<br />

226<br />

c) Widerrufsrecht<br />

Dem Anleger steht das Recht zu, binnen einer<br />

Frist von 14 Tagen seine im Rahmen der Beitrittsvereinbarung<br />

abgegebene Willenserklärung<br />

zum Erwerb einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

und der damit verbundenen Rechtsgeschäfte<br />

ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.<br />

Der Widerruf ist in Textform (z. B. per Brief, Telefax,<br />

E-Mail) gegenüber der Real I.S. AG Gesellschaft<br />

für Immobilien Assetmanagement, Innere<br />

Wiener Straße 17, 81667 München, zu erklären<br />

und hat u. a. zur Folge, dass die beiderseits empfangenen<br />

Leistungen zurückzugewähren und ggf.<br />

gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben<br />

sind. Die Widerrufsfrist beginnt am Tag nach<br />

Erhalt der Widerrufsbelehrung in Textform, nicht<br />

jedoch, bevor (i) Ihnen auch eine Vertragsurkunde,<br />

Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der<br />

Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung<br />

gestellt worden ist, (ii) Sie die Bestätigung über<br />

den Vertragsschluss in Textform erhalten haben<br />

und (iii) die Informationspflichten gemäß Artikel<br />

246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB<br />

erfüllt worden sind. Weitere Einzelheiten finden<br />

sich in der in der Beitrittsvereinbarung abgedruckten<br />

Widerrufsbelehrung.<br />

16.4 Informationen zu etwaigen außergerichtlichen<br />

Rechtsbehelfen und das Bestehen<br />

von Garantiefonds<br />

a) Außergerichtlicher Rechtsbehelf<br />

Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften<br />

des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)<br />

betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen<br />

einschließlich damit zusammenhängender<br />

Streitigkeiten aus der Anwendung des<br />

§ 676 h BGB können die Anleger (unbeschadet<br />

ihres Rechts, die Gerichte anzurufen) die bei der<br />

Deutschen Bundesbank eingerichtete Schlichtungsstelle<br />

anrufen. Die Voraussetzungen für<br />

den Zugang zu der Schlichtungsstelle regelt die<br />

Schlichtungsstellenverfahrensordnung. Ein Merkblatt<br />

sowie die Schlichtungsstellenverfahrensordnung<br />

sind bei der Schlichtungsstelle erhältlich.<br />

Die Beschwerde ist schriftlich unter kurzer<br />

Schilderung des Sachverhalts und Beifügung von<br />

Kopien der zum Verständnis der Beschwerde notwendigen<br />

Unterlagen bei der Schlichtungsstelle<br />

einzureichen. Der Anleger hat zudem zu versichern,<br />

dass


der Beschwerdegegenstand nicht bereits bei<br />

einem Gericht anhängig ist, in der Vergangenheit<br />

war oder von dem Beschwerdeführer während<br />

des Schlichtungsverfahrens anhängig gemacht<br />

wird,<br />

die Streitigkeit nicht durch außergerichtlichen<br />

Vergleich beigelegt ist,<br />

ein Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht abgewiesen<br />

worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung<br />

keine Aussicht auf Erfolg bietet,<br />

die Angelegenheit nicht bereits Gegenstand<br />

eines Schlichtungsvorschlags oder eines Schlichtungsverfahrens<br />

einer Schlichtungsstelle nach<br />

§ 14 Abs. 1 Unterlassungsklagegesetz oder einer<br />

anderen Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt,<br />

ist, und<br />

der Anspruch bei Erhebung der Beschwerde nicht<br />

bereits verjährt war und der Beschwerdegegner<br />

sich auf Verjährung beruft.<br />

Die Beschwerde kann auch per E-Mail oder per Fax<br />

eingereicht werden; eventuell erforderliche Unterlagen<br />

sind dann per Post nachzureichen. Der Anleger<br />

kann sich im Verfahren vertreten lassen.<br />

Die Adresse lautet:<br />

Deutsche Bundesbank<br />

- Schlichtungsstelle -<br />

Postfach 11 12 32<br />

60047 Frankfurt am Main<br />

Tel.: 069 / 2388-1907, Fax: 069 / 2388-1919<br />

www.bundesbank.de<br />

Bei Streitigkeiten, die das Rechtsverhältnis zum<br />

Anbieter des geschlossenen Fonds, zur Fondsgesellschaft<br />

und / oder zum Treuhandkommanditisten<br />

sowie alle mit der Verwaltung der Beteiligung im<br />

Zusammenhang stehenden Sachverhalte betreffen,<br />

steht zudem ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren,<br />

eingerichtet bei der Ombudsstelle Geschlossene<br />

Fonds, zur Verfügung. Die Voraussetzungen<br />

für den Zugang zu der Schlichtungsstelle regelt die<br />

Verfahrensordnung der Ombudsstelle Geschlossene<br />

Fonds. Ein Merkblatt sowie die Verfahrensordnung<br />

sind bei der Ombudsstelle erhältlich.<br />

Die Adresse lautet:<br />

Ombudsstelle Geschlossene Fonds e. V.<br />

Postfach 640222<br />

10048 Berlin<br />

Tel.: 030 / 257 616 90, Fax: 030 / 257 616 91<br />

info@ombudsstelle-gfonds.de<br />

www.ombudsstelle-gfonds.de<br />

227<br />

Jeweilige Beschwerden sind schriftlich unter kurzer<br />

Schilderung des Sachverhalts und Beifügung<br />

von Kopien der zum Verständnis der Beschwerde<br />

notwendigen Unterlagen bei der zuständigen<br />

Schlichtungsstelle einzureichen. Es ist zudem zu<br />

versichern, dass in der Streitigkeit noch kein Gericht,<br />

keine Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle,<br />

die Streitbeilegung betreibt, angerufen und auch<br />

kein außergerichtlicher Vergleich abgeschlossen<br />

wurde. Die Beschwerde kann auch per E-Mail oder<br />

per Fax eingereicht werden; eventuell erforderliche<br />

Unterlagen sind dann per Post nachzureichen. Es ist<br />

möglich, sich im Verfahren vertreten zu lassen.<br />

b) Garantiefonds / Einlagensicherung<br />

Ein Garantiefonds, eine Einlagensicherung oder<br />

andere Entschädigungsregelungen bezogen auf das<br />

Beteiligungsangebot insgesamt bestehen nicht.<br />

16.5 Sprache und Gültigkeitsdauer der zur<br />

Verfügung gestellten Informationen<br />

Die hier zur Verfügung gestellten Informationen<br />

beruhen auf dem Stand zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung.<br />

Sie sind während der Dauer des öffentlichen<br />

Angebots wirksam und werden während dieses<br />

Zeitraums ggf. durch einen Nachtrag zum Beteiligungsprospekt<br />

aktualisiert. Sämtliche Informationen stehen<br />

nur in deutscher Sprache zur Verfügung.<br />

Ende der Verbraucherinformation für den Fern absatz.


17. Prospektverantwortung und<br />

Vollständigkeit<br />

17.1 Schlussbemerkungen<br />

Die Real I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement,<br />

Innere Wiener Straße 17, 81667<br />

München ist Anbieter dieses Beteiligungsangebots<br />

und übernimmt gemäß § 3 der Vermögensanlagen-<br />

Verkaufsprospektverordnung vom 16.12.2004 die<br />

Verantwortung für dieses Angebot und die in diesem<br />

Beteiligungsprospekt enthaltenen Angaben und erklärt<br />

als Prospektverantwortlicher, auch im Hinblick<br />

auf § 264a StGB, dass seines Wissens die Angaben<br />

richtig und keine wesentlichen Umstände ausgelassen<br />

sind. Die im Beteiligungsprospekt gemachten<br />

Angaben berücksichtigen die zum Zeitpunkt der<br />

Aufstellung des Beteiligungsprospekts maßgebenden<br />

rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die<br />

zu dieser Zeit gültigen gesetzlichen Vorschriften und<br />

Verwaltungsrichtlinien in Deutschland und <strong>Australien</strong>.<br />

Der Anbieter haftet nicht für Abweichungen aufgrund<br />

künftiger Entwicklungen und Änderungen<br />

rechtlicher und steuerlicher Grundlagen sowie für<br />

Änderungen und negative Entwicklungen der wirtschaftlichen<br />

Rahmenbedingungen in Deutschland<br />

bzw. <strong>Australien</strong>, auch bezüglich der Entwicklung<br />

und Veränderung des relevanten Immobilienmarkts<br />

(beispielsweise bei Abweichungen von den prognostizierten<br />

Werten), insbesondere nicht für die prognostizierten<br />

Netto-Mieteinnahmen, Veräußerungserlöse<br />

aus dem Verkauf des Fondsobjekts, Zinserträge<br />

und angenommene Kosten und Aufwendungen<br />

(einschließlich Steuern), die die Basis für die Prognoserechnung<br />

darstellen. Sollten Vertragspartner<br />

der Fondsgesellschaft und des australischen Treuhandvermögens<br />

ihren vertraglichen Verpflichtungen<br />

– gleich welchen Grundes – nicht nachkommen oder<br />

sollten sich z. B. wegen unterschiedlicher Vertragsauslegung<br />

Sachverhalte anders darstellen als vom<br />

Anbieter verstanden und daher in diesem Beteiligungsprospekt<br />

dargestellt, besteht keine Haftung<br />

durch den Anbieter für Schäden oder Nachteile, die<br />

für die Anleger hieraus entstehen. Auch werden der<br />

Eintritt eines bestimmten steuerlichen Ergebnisses<br />

und das steuerliche Konzept dieses Beteiligungsangebots<br />

nicht garantiert. Eine Haftung für Mängel des<br />

Fondsobjekts und sich hieraus ergebende Schäden,<br />

Kosten oder anderweitige Nachteile der Anleger,<br />

gleich aus welchem Grund, wird vom Anbieter nicht<br />

übernommen.<br />

Der Anbieter hat Angaben Dritter in diesem Beteiligungsprospekt<br />

jeweils durch Quellenangaben<br />

228<br />

oder entsprechende Hinweise bzw. Zitate kenntlich<br />

gemacht und im Rahmen des praktisch möglichen<br />

geprüft. Der Anbieter haftet darüber hinaus nicht für<br />

die inhaltliche Richtigkeit der Angaben Dritter, soweit<br />

dies gesetzlich zulässig ist. Der Inhalt des Beteiligungsprospekts<br />

berücksichtigt nur die aus Sicht des<br />

Anbieters bekannten und erkennbaren Sachverhalte<br />

bis zum Zeitpunkt der Aufstellung des Beteiligungsprospekts.<br />

Der Komplementär, die Fondsgesellschaft, der<br />

geschäftsführende Kommanditist, der Treuhänder<br />

des australischen Trusts („Treuhandvermögen“),<br />

der Treuhandkommanditist und ihre jeweils verbundenen<br />

Unternehmen haben an der Erstellung<br />

der Prospektunterlagen nicht mitgewirkt. Für die<br />

Angaben im Beteiligungsprospekt und den sonstigen<br />

Emissionsunterlagen wird von diesen Gesellschaften<br />

und den für sie handelnden Personen keine Haftung<br />

übernommen.<br />

Wenn sich für einen Anleger Fragen ergeben, wird<br />

die Real I.S. diese jederzeit beantworten. Verbindlich<br />

sind jedoch nur schriftlich bestätigte Angaben.<br />

Vermittler oder sonstige Dritte sind nicht berechtigt,<br />

Auskünfte zu erteilen oder Zusagen zu machen, die<br />

von den Aussagen im Beteiligungsprospekt abweichen.<br />

Alle mit der Konzeption, Prüfung und Durchführung<br />

des Beteiligungsangebots beauftragten Personen<br />

und Gesellschaften haften gegenüber der Fondsgesellschaft,<br />

dem Treuhänder des australischen Trusts<br />

(„Treuhandvermögen“) sowie den Anlegern nur bei<br />

grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der<br />

ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten sowie im Fall<br />

einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.<br />

Dies gilt auch für die Real I.S. als Anbieter dieses<br />

Beteiligungsangebots. Die Haftungsreduzierung gilt<br />

zudem nicht für die Verletzung von wesentlichen<br />

Pflichten (sog. Kardinalpflichten).<br />

Ersatzansprüche nach dem Verkaufsprospektgesetz<br />

wegen unrichtiger oder unvollständiger Prospektangaben<br />

verjähren nach Ablauf von einem Jahr nach<br />

Kenntnisnahme des Anlegers von einem Prospektfehler<br />

oder einer Unvollständigkeit des Beteiligungsprospekts,<br />

spätestens jedoch drei Jahre nach Veröffentlichung<br />

dieses Beteiligungsprospekts. Weiter gehende<br />

Ansprüche nach Vertragsrecht oder aufgrund vorsätzlicher<br />

unerlaubter Handlungen bleiben hiervon<br />

unberührt.


Mit seinem Beitritt erklärt der Anleger, dass er von<br />

dem Beteiligungsprospekt nebst Beitrittsvereinbarung,<br />

insbesondere auch von den Risikohinweisen<br />

(Tz. 3 ab Seite 26 ff. , insbesondere auch von den<br />

Risiken im Zusammenhang mit einer möglichen<br />

Rückabwicklung gemäß Tz. 3.2.1 ab Seite 27 und einer<br />

möglichen Anpassung des Fondskonzepts durch<br />

Fremdfinanzierungen gemäß Tz. 3.3.3 ab Seite 35<br />

und Tz. 3.3.4 ab Seite 36) und den vorstehenden Angaben<br />

sowie dem vorstehenden Haftungsvorbehalt<br />

Kenntnis genommen hat und dass er damit vollumfänglich<br />

einverstanden ist.<br />

17.2 Vollständigkeit des Prospekts<br />

Um dem Gebot der Vollständigkeit der Angaben<br />

nach der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung<br />

vom 16.12.2004 – nachfolgend kurz als „Verordnung“<br />

bezeichnet – Rechnung zu tragen, werden<br />

abschließend nachfolgende Erklärungen abgegeben:<br />

17.2.1 Der Beteiligungsprospekt ist in deutscher<br />

Sprache und nicht, weder ganz noch zum Teil, in<br />

einer anderen in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen<br />

Sprache abgefasst. Aus diesem Grunde<br />

ist eine vorangestellte deutsche Zusammenfassung<br />

nicht erforderlich (§ 2 Abs. 1 Satz 5 der Verordnung).<br />

17.2.2 Für den Inhalt des Beteiligungsprospekts<br />

übernimmt keine natürliche Person die Verantwortung<br />

(§ 3 der Verordnung).<br />

17.2.3 Der Anbieter übernimmt keine Zahlung von<br />

Steuern für den Anleger (§ 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung).<br />

17.2.4 Eine Möglichkeit, die für die Zeichnung oder<br />

den Erwerb der Vermögensanlagen vorgesehene<br />

Frist vorzeitig zu schließen, besteht außer im Fall der<br />

vollständigen Platzierung des Beteiligungskapitals<br />

vor Ablauf der Platzierungsfrist nicht. Kürzungen von<br />

Zeichnungen, Anteilen oder Beteiligungen sind nur<br />

im Fall der Überzeichnung oder bei nicht vollständiger<br />

bzw. nicht fristgerechter Einzahlung der Gesellschaftseinlagen<br />

möglich (§ 4 Satz 1 Nr. 7 der Verordnung).<br />

17.2.5 Das Angebot erfolgt nicht gleichzeitig in<br />

verschiedenen Staaten mit bestimmten Teilbeträgen.<br />

Das Angebot der Vermögensanlage findet ausschließlich<br />

in Deutschland statt (§ 4 Satz 1 Nr. 8 der<br />

Verordnung).<br />

229<br />

17.2.6 Der Emittent ist nicht für eine bestimmte<br />

Zeit gegründet (§ 5 Nr. 2 der Verordnung).<br />

17.2.7 Die Höhe des gezeichneten Kapitals des<br />

Emittenten beträgt AUD 10.000. Die Einlage (Kommanditanteile)<br />

ist vollständig eingezahlt. Es gibt zum<br />

Zeitpunkt der Prospektaufstellung keine ausstehenden<br />

Einlagen auf das Kapital des Emittenten (§ 6 Satz<br />

1 Nr. 1 der Verordnung).<br />

17.2.8 Wertpapiere oder Vermögensanlagen i. S. d.<br />

§ 8f Abs. 1 des Verkaufsprospektgesetzes in Bezug<br />

auf den Emittenten sind bisher nicht ausgegeben<br />

worden (§ 6 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung).<br />

17.2.9 Der Emittent ist weder eine Aktiengesellschaft<br />

noch eine Kommanditgesellschaft auf Aktien<br />

und kann daher keine Umtausch- oder Bezugsrechte<br />

auf Aktien einräumen (§ 6 Satz 2 der Verordnung).<br />

Daher kann der Emittent auch nicht die Bedingungen<br />

und das Verfahren für den Umtausch oder den Bezug<br />

nennen (§ 6 Satz 3 der Verordnung).<br />

17.2.10 Die Gründungsgesellschafter haben insgesamt<br />

eine Einlage in Höhe von AUD 10.000 gezeichnet.<br />

Die Einlage ist vollständig eingezahlt. Es handelt<br />

sich um einen Kommanditanteil, der vom geschäftsführenden<br />

Gründungskommanditisten gehalten<br />

wird. Der Komplementär und der Treuhandkommanditist<br />

erbringen keine Einlage (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2<br />

der Verordnung).<br />

17.2.11 Mit Ausnahme der unter Tz. 10.2.1 genannten<br />

Vergütungen stehen den Gründungsgesellschaftern<br />

des Emittenten keine Gewinnbeteiligungen,<br />

Entnahmerechte, kein Jahresbetrag der sonstigen<br />

Gesamtbezüge, insbesondere der Gehälter, Gewinnbeteiligungen,<br />

Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte,<br />

Provisionen und Nebenleistungen<br />

jeder Art innerhalb und außerhalb des Gesellschaftsvertrags<br />

zu (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung).<br />

17.2.12 Die Gründungsgesellschafter waren und<br />

sind weder unmittelbar noch mittelbar an Unternehmen<br />

beteiligt, die mit dem Vertrieb der emittierten<br />

Vermögensanlagen beauftragt sind (§ 7 Abs. 2 Nr. 1<br />

der Verordnung).<br />

17.2.13 Die Gründungsgesellschafter waren und<br />

sind weder unmittelbar noch mittelbar an Unternehmen<br />

beteiligt, die dem Emittenten Fremdkapital zur<br />

Verfügung stellen (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung).


17.2.14 Die Gründungsgesellschafter waren und sind<br />

weder unmittelbar noch mittelbar an Unternehmen<br />

beteiligt, die im Zusammenhang mit der Herstellung<br />

des Anlageobjekts nicht nur geringfügige Lieferungen<br />

oder Leistungen erbringen (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 der<br />

Verordnung).<br />

17.2.15 Der Emittent ist abhängig von folgenden<br />

Verträgen, die von wesentlicher Bedeutung für<br />

seine Geschäftstätigkeit oder Ertragslage sind: dem<br />

Mietvertrag mit dem Hauptmieter (siehe Tz. 10.6.3),<br />

da hierin die wesentlichen Einnahmen der Fondsgesellschaft<br />

über die prognostizierte Laufzeit vereinbart<br />

sind; der Optionsvereinbarung und dem damit<br />

verbundenen Kaufvertrag betreffend den Erwerb des<br />

Fondsobjekts (siehe Tz. 10.6.1 bzw. Tz. 10.6.2), da<br />

hierdurch das Anlageobjekt durch die Fondsgesellschaft<br />

erworben wird, und der Platzierungsgarantie<br />

durch den Anbieter (siehe Tz. 10.6.7), da hierdurch<br />

die Endfinanzierung der Fondsgesellschaft, falls das<br />

Kapital während der Platzierungsfrist nicht platziert<br />

werden würde, ermöglicht bzw. im Rahmen der vertraglichen<br />

Regelungen sichergestellt wird.<br />

Der Emittent ist nicht abhängig von Patenten, Lizenzen,<br />

weiteren Verträgen oder neuen Herstellungsverfahren,<br />

die von wesentlicher Bedeutung für seine<br />

Geschäftstätigkeit oder Ertragslage sind (§ 8 Abs. 1<br />

Nr. 2 der Verordnung).<br />

17.2.16 Es sind keine Gerichts- oder Schiedsverfahren<br />

anhängig, die einen wesentlichen Einfluss auf die<br />

wirtschaftliche Lage des Emittenten haben können<br />

(§ 8 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung).<br />

17.2.17 Die Tätigkeit des Emittenten ist nicht durch<br />

außergewöhnliche Ereignisse beeinflusst worden<br />

(§ 8 Abs. 2 der Verordnung).<br />

17.2.18 Dem Anbieter (Prospektverantwortlicher),<br />

den Gründungsgesellschaftern des Emittenten, den<br />

Mitgliedern der Geschäftsführung des Emittenten,<br />

den Mitgliedern der Geschäftsführung des Komplementärs<br />

und des geschäftsführenden Kommanditisten<br />

sowie dem Treuhänder und sonstigen Personen<br />

stand und steht nicht das Eigentum am Anlageobjekt<br />

oder wesentlichen Teilen desselben zu. Auch aus anderen<br />

Gründen steht diesen Personen eine dingliche<br />

Berechtigung am Anlageobjekt nicht zu (§ 9 Abs. 2<br />

Nr. 2 der Verordnung).<br />

230<br />

17.2.19 Außer den im Beteiligungsprospekt genannten<br />

Leistungen des geschäftsführenden Kommanditisten<br />

(Details siehe Tz. 10.2.1, 12. Absatz) und des<br />

Komplementärs (Details siehe Tz. 10.2.1, 13. Absatz)<br />

sowie des Treuhandkommanditisten (Details siehe<br />

Tz. 10.2.1, 14. Absatz) und den in Tz. 10.4 bzw.<br />

Tz. 10.6 genannten Leistungen der Real I.S. AG bzw.<br />

der Real I.S. Australia Pty Ltd (Vereinbarungen über<br />

Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Akquisition<br />

des Fondsobjekts und der Konzeption der<br />

Vermögensanlage, der Stellung einer Platzierungsgarantie,<br />

Vereinbarungen über Kapitalvermittlung,<br />

Vereinbarungen über Geschäftsbesorgung) werden<br />

keine nicht nur geringfügigen Leistungen und<br />

Lieferungen durch Personen erbracht, die nach §§ 3,<br />

7 oder 12 der Verordnung zu nennen sind. Diese Personen<br />

sind Personen der Gesellschaften, die für den<br />

Inhalt des Beteiligungsprospekts die Verantwortung<br />

übernehmen, Gründungsgesellschafter, Mitglieder<br />

der Geschäftsführung, Treuhänder (§ 9 Abs. 2 Nr. 8<br />

der Verordnung).<br />

17.2.20 Die voraussichtlichen Gesamtkosten des<br />

Anlageobjekts (einschließlich der Anschaffungs- und<br />

Herstellungskosten sowie der sonstigen Kosten und<br />

der geplanten Finanzierung) sind in Tz. 6 im Rahmen<br />

des prognostizierten Investitions- und Finanzierungsplans<br />

(d. h. als Aufgliederung in Mittelverwendung<br />

und in Mittelherkunft) ausgewiesen (§ 9 Abs. 2 Nr. 9<br />

der Verordnung).<br />

17.2.21 Bei dem Emittenten handelt es sich um<br />

keine Gesellschaft i. S. v. §§ 264a, 267 Abs. 1 HGB.<br />

Eine Prüfungspflicht für den Jahresabschluss und<br />

den Lagebericht besteht nach den §§ 264a, 316 HGB<br />

für kleine Gesellschaften nicht. Da der Emittent vor<br />

weniger als 18 Monaten gegründet wurde, nutzt der<br />

Anbieter die Wahlmöglichkeit zur Darstellung der<br />

wirtschaftlichen Situation gemäß den verringerten<br />

Prospektanforderungen; § 10 ist damit nicht anwendbar<br />

(§ 15 Abs. 1 der Verordnung).<br />

Da gemäß der gewählten verringerten Prospektanforderung<br />

kein Jahresabschluss dargestellt wurde<br />

und auch keine Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses<br />

besteht, können weder Name noch<br />

Anschrift oder die Berufsbezeichnung eines Abschlussprüfers<br />

angegeben werden. Aus den gleichen<br />

Gründen können weder ein Bestätigungsvermerk<br />

noch etwaige Einschränkungen oder eine Versagung<br />

wiedergegeben werden (§ 11 der Verordnung).


17.2.22 Der Emittent hat weder Vorstand noch<br />

Aufsichtsgremium. Ein Beirat besteht derzeit nicht;<br />

die Gesellschafter / Treugeberversammlung kann<br />

dessen Einrichtung zur Überwachung, Beratung und<br />

Unterstützung der Geschäftsführer beschließen. Die<br />

Namen und Geschäftsanschrift der Mitglieder der<br />

Geschäftsführung des Emittenten sowie deren Funktionen<br />

sind in Tz. 12.3 abschließend und vollständig<br />

dargestellt (§ 12 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung).<br />

17.2.23 Den Mitgliedern der Geschäftsführung<br />

des Emittenten sind für das letzte abgeschlossene<br />

Geschäftsjahr keine Gesamtbezüge gewährt worden,<br />

insbesondere sind ihnen keine Gehälter, Gewinnbeteiligungen,<br />

Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte,<br />

Provisionen oder Nebenleistungen<br />

irgendeiner Art gewährt worden (§ 12 Abs. 1 Nr. 2<br />

der Verordnung).<br />

17.2.24 Die Mitglieder der Geschäftsführung des<br />

Emittenten (Herr Georg Gmeineder, Mittenwald,<br />

Frau Beate Lange, München und Herr Jan Essers,<br />

München) sind auch Angestellte der Real I.S. AG, die<br />

neben anderen Unternehmen mit dem Vertrieb der<br />

angebotenen Vermögensanlage betraut ist. Darüber<br />

hinaus sind keine gemäß § 12 Abs. 1 der Verordnung<br />

zu nennenden Personen für Unternehmen tätig, die<br />

mit dem Vertrieb der angebotenen Vermögensanlagen<br />

betraut sind (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung).<br />

17.2.25 Die nach § 12 Abs. 1 der Verordnung zu<br />

nennenden Personen, die Mitglieder der Geschäftsführung,<br />

sind nicht für Unternehmen tätig, die dem<br />

Emittenten Fremdkapital geben (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 der<br />

Verordnung).<br />

17.2.26 Die nach § 12 Abs. 1 der Verordnung zu<br />

nennenden Personen, die Mitglieder der Geschäftsführung,<br />

sind nicht für Unternehmen tätig, die im Zusammenhang<br />

mit der Herstellung des Anlageobjekts<br />

nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen<br />

erbringen (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung).<br />

17.2.27 Die FCT Finanzcontrol Treuhand GmbH mit<br />

der Anschrift und dem Sitz in der Schleißheimer Straße<br />

4 in 80333 München hält als Treuhänder die Kommanditanteile<br />

der Anleger im Rahmen ihrer Beteiligung<br />

(siehe dazu auch die Angaben in Tz. 12.9). Die<br />

Aufgaben und Rechtsgrundlagen des Treuhänders<br />

sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten sind<br />

231<br />

in Tz. 10.3 bzw. im abgedrucken Treuhandvertrag<br />

(Tz. 14) abschließend und vollständig dargelegt. Der<br />

Gesamtbetrag der für die Wahrnehmung der Aufgaben<br />

mit dem Emittenten vereinbarten Vergütung<br />

ist in Tz. 10.3 bzw. in § 14 des in Tz. 14 abgedruckten<br />

Treuhandvertrags abschließend dargelegt. The<br />

Trust Company (Australia) Limited mit der Anschrift<br />

und dem Sitz 20 Bond Street, Syndey NSW 2000,<br />

<strong>Australien</strong>, hält als australischer Treuhänder über<br />

das australische Treuhandvermögen „BF Australia 7<br />

Trust“ treuhänderisch das zivilrechtliche Eigentum<br />

am Fondsobjekt für den Emittenten (siehe dazu auch<br />

die Angaben in Tz. 12.7). Die Aufgaben und Rechtsgrundlagen<br />

des australischen Treuhänders sowie seine<br />

wesentlichen Rechte und Pflichten sind in Tz. 10.5<br />

abschließend und vollständig dargelegt. Der Gesamtbetrag<br />

der für die Wahrnehmung der Aufgaben<br />

ver einbarten Vergütung ist in Tz. 7.3.3 abschließend<br />

dargelegt.<br />

Darüber hinaus gibt es keine Treuhänder im Sinne<br />

der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung<br />

(§ 12 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 sowie Nr. 4 der<br />

Verordnung).<br />

17.2.28 Es liegen keine Umstände oder Beziehungen<br />

vor, die Interessenskonflikte des Treuhänders FCT<br />

Finanzcontrol Treuhand GmbH und des australischen<br />

Treuhänders The Trust Company (Australia) Limited<br />

begründen können (§12 Abs. 3 Nr. 5 der Verordnung).<br />

17.2.29 Personen, die nicht in den Kreis der nach der<br />

Verordnung angabepflichtigen Personen fallen, die<br />

die Herausgabe oder den Inhalt des Beteiligungsprospekts<br />

oder die Abgabe oder den Inhalt des Angebots<br />

der Vermögensanlage aber wesentlich beeinflusst<br />

haben, existieren nicht (§ 12 Abs. 4 i. V. m. § 12<br />

Abs. 1 und 2 der Verordnung).<br />

17.2.30 Da der Emittent erst im Frühjahr 2011 gegründet<br />

ist und mit Erwerb des Fondsobjekts Ende<br />

2011 wirtschaftlich aktiv werden soll, wurde für den<br />

Emittenten zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

noch kein Jahresabschluss erstellt, und allgemeine<br />

Ausführungen über die Geschäftsentwicklung des<br />

Emittenten nach dessen Gründung bzw. Angaben<br />

über die Geschäftsaussichten des Emittenten mindestens<br />

für das laufende Geschäftsjahr sind in Tz. 9<br />

vollständig enthalten (§ 13 der Verordnung).


17.2.31 Für das Angebot der Vermögensanlagen, für<br />

deren Verzinsung oder Rückzahlung wurde keine Gewährleistung<br />

übernommen (§ 14 der Verordnung).<br />

17.2.32 Im Rahmen der verringerten Prospektanforderung<br />

stellt der Emittent in Tz. 9 des Beteiligungsprospekts<br />

die Eröffnungsbilanz und eine<br />

Zwischenübersicht, deren Stichtag nicht länger als<br />

zwei Monate zurückliegt, und die voraussichtliche<br />

Vermögens-, Finanz- und Ertragslage für das laufende<br />

Jahr bzw. die Planzahlen für die folgenden drei<br />

Geschäftsjahre und die Planzahlen zur Investition<br />

und zu Umsatz und Ergebnis dar. Eine Produktion<br />

unterhält der Emittent nicht und daher können keine<br />

entsprechenden Planzahlen des Emittenten diesbezüglich<br />

dargelegt werden (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 der<br />

Verordnung).<br />

Datum der Aufstellung des Beteiligungsprospekts:<br />

31.05.2011<br />

232


Impressum<br />

Prospektverantwortlicher / Anbieter<br />

Real I.S. AG<br />

Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement<br />

Innere Wiener Straße 17<br />

81667 München<br />

Gestaltung und Gesamtherstellung<br />

DACHCOM.DE GmbH<br />

Communication<br />

Am Köchlinweiher 2<br />

88131 Lindau<br />

Wichtiger Hinweis:<br />

Der Nachdruck oder die Kopie dieses Beteiligungsprospekts,<br />

auch auszugsweise, ist nur nach vorheriger<br />

schriftlicher Genehmigung des Prospektherausge<br />

bers / Anbieters gestattet. Organigramme<br />

und Illustrationen sind notwendigerweise vereinfachend.<br />

Soweit ausgewiesen handelt es sich um<br />

Prognosen. Bei Abweichungen oder Zweifeln sind<br />

die Textangaben maßgeblich.<br />

Hergestellt in der Bundesrepublik Deutschland<br />

© Real I.S. AG Gesellschaft für<br />

Immobilien Assetmanagement 2011<br />

233


Real I.S. AG<br />

Gesellschaft für<br />

Immobilien Assetmanagement<br />

Innere Wiener Straße 17<br />

81667 München<br />

www.realisag.de

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