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Bayernfonds Australien 7 - Scope

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in Deutschland. Es ist daher nicht auszuschließen,<br />

dass sich hieraus unvorhergesehene Belastungen<br />

ergeben, die die wirtschaftlichen Parameter der Prognoserechnung<br />

betreffen und zu einer Reduzierung<br />

der prognostizierten Ausschüttungen / Entnahmen<br />

und der Rendite aus Sicht der Anleger führen.<br />

Die Fondsgesellschaft ist darauf ausgerichtet, in den<br />

USA, Kanada, Japan, Großbritannien und <strong>Australien</strong><br />

keiner behördlichen Beaufsichtigung (beispielsweise<br />

für Fonds oder des Handels von Anteilen) und keinen<br />

Genehmigungs-, Melde-, Prospektierungs- und ähnlichen<br />

Pflichten zu unterliegen. In <strong>Australien</strong> werden<br />

übliche steuerliche Pflichten aufgrund der Einkünfte<br />

aus dem australischen Treuhandvermögen bestehen.<br />

Im Zuge des Beitritts von Anlegern ist in der Beitrittsvereinbarung<br />

vorgesehen, dass die Anleger u. a.<br />

nicht Staatsangehörige bzw. Personen mit Wohnsitz<br />

oder dauerndem Aufenthalt in einem der genannten<br />

Staaten sein und keine dauerhafte Aufenthalts- und<br />

Arbeitsgenehmigung für einen dieser Staaten haben<br />

dürfen. Jedoch kann sich die Situation des Anlegers,<br />

z. B. durch Wegzug in die USA bzw. nach Kanada,<br />

Japan, Großbritannien oder <strong>Australien</strong> oder die Erteilung<br />

einer dauerhaften Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung<br />

für einen dieser Staaten, nachträglich<br />

verändern. Ebenso können Anteile an der Fondsgesellschaft<br />

etwa durch Veräußerung an oder Erbfolge<br />

auf neue Gesellschafter z. B. mit Staatsangehörigkeit,<br />

Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in<br />

einem der genannten Staaten übergehen. In diesen<br />

Fällen kann der geschäftsführende Kommanditist<br />

den Anleger aus der Gesellschaft ausschließen. Es<br />

besteht aber gleichwohl das Risiko, dass die Fondsgesellschaft<br />

in einem solchen Fall in den USA, Kanada,<br />

Japan, Großbritannien bzw. <strong>Australien</strong> zusätzlichen<br />

gesetzlichen oder behördlichen Pflichten unterliegt.<br />

Diese könnten z. B. in einer Registrierungspflicht<br />

bestehen, die nur unter Vorlage eines gesondert<br />

aufzustellenden Prospekts erfüllt werden kann.<br />

Durch solche Pflichten können der Fondsgesellschaft<br />

erhebliche Kosten entstehen, die im prognostizierten<br />

Investitions- und Finanzierungsplan und in der Prognoserechnung<br />

nicht berücksichtigt sind. Gelingt bzw.<br />

erfolgt der Ausschluss eines solchen Anlegers nicht<br />

bzw. nicht rechtzeitig, lässt sich nicht ausschließen,<br />

dass der Fondsgesellschaft vorstehend beschriebene<br />

zusätzliche behördliche Pflichten und die damit verbundenen<br />

nicht prognostizierten Kosten entstehen.<br />

Beide Fälle können aus Sicht der Anleger zu nachteiligen<br />

Abweichungen gegenüber der prognostizierten<br />

Rentabilität der Beteiligung führen.<br />

43<br />

Zwar bestehen nach dem Gesellschaftsvertrag<br />

der Fondsgesellschaft (§ 3 Abs. (5)) grundsätzlich<br />

Ersatzansprüche gegenüber einem Gesellschafter,<br />

sollte infolge eines Beteiligungshindernisses ein<br />

Schaden eintreten. Diese Ansprüche könnten jedoch<br />

nicht durchsetzbar sein. Außerdem würde auch ein<br />

Schadenersatzanspruch die genannten zusätzlichen<br />

behördlichen Pflichten nicht beseitigen.<br />

Sowohl im In- als auch im Ausland, aber auch auf<br />

europäischer Ebene können zukünftige Gesetzesänderungen<br />

und dazu erlassene Vorschriften oder eine<br />

veränderte Auslegung bereits bestehender Regelungen<br />

negative Auswirkungen auf Investitionen und<br />

Beteiligungsstruktur haben. Dies kann zur Reduzierung<br />

von Ausschüttungen / Entnahmen und Rentabilität<br />

aus der Beteiligung führen.<br />

3.3.17 Änderung regulatorischer Rahmenbedingungen<br />

Auf internationaler (insbesondere europäischer)<br />

und nationaler Ebene werden umfangreiche und<br />

einschneidende zusätzliche Regulierungen und Beschränkungen<br />

für Aktivitäten auf den Finanzmärkten,<br />

insbesondere für bestimmte Kapitalanlageprodukte<br />

sowie für Verwalter von Finanzanlagen gefordert<br />

und vorbereitet (z. B. der Regierungsentwurf für ein<br />

„Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung<br />

der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts<br />

(Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz)“<br />

vom 22.09.2010 und der weitere Vorstoß der<br />

Bundesregierung zur Regulierung des Grauen Kapitalmarktes).<br />

Ein Richtlinienentwurf der Europäischen<br />

Kommission (AIFM-Richtlinie), auf den sich nunmehr<br />

auch die europäischen Finanzminister verständigt<br />

haben, sieht vor, dass die Manager alternativer<br />

Investmentfonds, zu denen nach dem Entwurfstext<br />

auch geschlossene Fonds zählen, zusätzliche, im<br />

Fondskonzept bisher nicht vorgesehene Anforderungen<br />

zu erfüllen haben (z. B. behördliche Zulassung<br />

für Verwaltung und Vertrieb, besondere Anforderungen<br />

an Liquiditätsmanagement und Risikosteuerung,<br />

jährliche Bewertung der Assets durch Sachverständige).<br />

Welche Auswirkungen die neuen Regulierungen<br />

haben werden, kann derzeit nicht vorhergesehen<br />

werden. Sollten beispielsweise der Fondsgesellschaft<br />

künftig zusätzliche regulatorische oder administrative<br />

Anforderungen auferlegt werden, kann dies im<br />

Extremfall zu einem Austausch von Geschäftsbesorgern<br />

/ Dienstleistern oder zu einer erzwungenen früheren<br />

Auflösung der Fondsgesellschaft führen. Sollte

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