Bayernfonds Australien 7 - Scope
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in Deutschland. Es ist daher nicht auszuschließen,<br />
dass sich hieraus unvorhergesehene Belastungen<br />
ergeben, die die wirtschaftlichen Parameter der Prognoserechnung<br />
betreffen und zu einer Reduzierung<br />
der prognostizierten Ausschüttungen / Entnahmen<br />
und der Rendite aus Sicht der Anleger führen.<br />
Die Fondsgesellschaft ist darauf ausgerichtet, in den<br />
USA, Kanada, Japan, Großbritannien und <strong>Australien</strong><br />
keiner behördlichen Beaufsichtigung (beispielsweise<br />
für Fonds oder des Handels von Anteilen) und keinen<br />
Genehmigungs-, Melde-, Prospektierungs- und ähnlichen<br />
Pflichten zu unterliegen. In <strong>Australien</strong> werden<br />
übliche steuerliche Pflichten aufgrund der Einkünfte<br />
aus dem australischen Treuhandvermögen bestehen.<br />
Im Zuge des Beitritts von Anlegern ist in der Beitrittsvereinbarung<br />
vorgesehen, dass die Anleger u. a.<br />
nicht Staatsangehörige bzw. Personen mit Wohnsitz<br />
oder dauerndem Aufenthalt in einem der genannten<br />
Staaten sein und keine dauerhafte Aufenthalts- und<br />
Arbeitsgenehmigung für einen dieser Staaten haben<br />
dürfen. Jedoch kann sich die Situation des Anlegers,<br />
z. B. durch Wegzug in die USA bzw. nach Kanada,<br />
Japan, Großbritannien oder <strong>Australien</strong> oder die Erteilung<br />
einer dauerhaften Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung<br />
für einen dieser Staaten, nachträglich<br />
verändern. Ebenso können Anteile an der Fondsgesellschaft<br />
etwa durch Veräußerung an oder Erbfolge<br />
auf neue Gesellschafter z. B. mit Staatsangehörigkeit,<br />
Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in<br />
einem der genannten Staaten übergehen. In diesen<br />
Fällen kann der geschäftsführende Kommanditist<br />
den Anleger aus der Gesellschaft ausschließen. Es<br />
besteht aber gleichwohl das Risiko, dass die Fondsgesellschaft<br />
in einem solchen Fall in den USA, Kanada,<br />
Japan, Großbritannien bzw. <strong>Australien</strong> zusätzlichen<br />
gesetzlichen oder behördlichen Pflichten unterliegt.<br />
Diese könnten z. B. in einer Registrierungspflicht<br />
bestehen, die nur unter Vorlage eines gesondert<br />
aufzustellenden Prospekts erfüllt werden kann.<br />
Durch solche Pflichten können der Fondsgesellschaft<br />
erhebliche Kosten entstehen, die im prognostizierten<br />
Investitions- und Finanzierungsplan und in der Prognoserechnung<br />
nicht berücksichtigt sind. Gelingt bzw.<br />
erfolgt der Ausschluss eines solchen Anlegers nicht<br />
bzw. nicht rechtzeitig, lässt sich nicht ausschließen,<br />
dass der Fondsgesellschaft vorstehend beschriebene<br />
zusätzliche behördliche Pflichten und die damit verbundenen<br />
nicht prognostizierten Kosten entstehen.<br />
Beide Fälle können aus Sicht der Anleger zu nachteiligen<br />
Abweichungen gegenüber der prognostizierten<br />
Rentabilität der Beteiligung führen.<br />
43<br />
Zwar bestehen nach dem Gesellschaftsvertrag<br />
der Fondsgesellschaft (§ 3 Abs. (5)) grundsätzlich<br />
Ersatzansprüche gegenüber einem Gesellschafter,<br />
sollte infolge eines Beteiligungshindernisses ein<br />
Schaden eintreten. Diese Ansprüche könnten jedoch<br />
nicht durchsetzbar sein. Außerdem würde auch ein<br />
Schadenersatzanspruch die genannten zusätzlichen<br />
behördlichen Pflichten nicht beseitigen.<br />
Sowohl im In- als auch im Ausland, aber auch auf<br />
europäischer Ebene können zukünftige Gesetzesänderungen<br />
und dazu erlassene Vorschriften oder eine<br />
veränderte Auslegung bereits bestehender Regelungen<br />
negative Auswirkungen auf Investitionen und<br />
Beteiligungsstruktur haben. Dies kann zur Reduzierung<br />
von Ausschüttungen / Entnahmen und Rentabilität<br />
aus der Beteiligung führen.<br />
3.3.17 Änderung regulatorischer Rahmenbedingungen<br />
Auf internationaler (insbesondere europäischer)<br />
und nationaler Ebene werden umfangreiche und<br />
einschneidende zusätzliche Regulierungen und Beschränkungen<br />
für Aktivitäten auf den Finanzmärkten,<br />
insbesondere für bestimmte Kapitalanlageprodukte<br />
sowie für Verwalter von Finanzanlagen gefordert<br />
und vorbereitet (z. B. der Regierungsentwurf für ein<br />
„Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung<br />
der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts<br />
(Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz)“<br />
vom 22.09.2010 und der weitere Vorstoß der<br />
Bundesregierung zur Regulierung des Grauen Kapitalmarktes).<br />
Ein Richtlinienentwurf der Europäischen<br />
Kommission (AIFM-Richtlinie), auf den sich nunmehr<br />
auch die europäischen Finanzminister verständigt<br />
haben, sieht vor, dass die Manager alternativer<br />
Investmentfonds, zu denen nach dem Entwurfstext<br />
auch geschlossene Fonds zählen, zusätzliche, im<br />
Fondskonzept bisher nicht vorgesehene Anforderungen<br />
zu erfüllen haben (z. B. behördliche Zulassung<br />
für Verwaltung und Vertrieb, besondere Anforderungen<br />
an Liquiditätsmanagement und Risikosteuerung,<br />
jährliche Bewertung der Assets durch Sachverständige).<br />
Welche Auswirkungen die neuen Regulierungen<br />
haben werden, kann derzeit nicht vorhergesehen<br />
werden. Sollten beispielsweise der Fondsgesellschaft<br />
künftig zusätzliche regulatorische oder administrative<br />
Anforderungen auferlegt werden, kann dies im<br />
Extremfall zu einem Austausch von Geschäftsbesorgern<br />
/ Dienstleistern oder zu einer erzwungenen früheren<br />
Auflösung der Fondsgesellschaft führen. Sollte