Bayernfonds Australien 7 - Scope
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Qualifikation ist, dass der Teil der Ausschüttung an<br />
die Fondsgesellschaft, der die Netto-Mieteinkünfte<br />
oder die Netto-Gewinne aus der Veräußerung der Immobilie<br />
darstellt, einem Quellensteuersatz in Höhe<br />
von 7,5 Prozent unterliegt. Der Teil der Ausschüttung<br />
an die Fondsgesellschaft, der die Netto-Zinseinkünfte<br />
darstellt, unterliegt einem Quellensteuersatz in Höhe<br />
von 10 Prozent.<br />
Für die Qualifikation als „Managed Investment Trust“<br />
hat das australische Treuhandvermögen bestimmte<br />
Voraussetzungen zu erfüllen, insbesondere sämtliche<br />
der nachfolgend aufgeführten:<br />
Der australische Treuhänder ist in <strong>Australien</strong><br />
ansässig;<br />
das australische Treuhandvermögen ist weder<br />
selbst gewerblich tätig, noch übt es die Kontrolle<br />
über die Geschäfte oder den Geschäftsbetrieb<br />
eines Unternehmens aus, das gewerblich tätig ist<br />
(wobei gewerbliche Tätigkeit jegliche Geschäfte<br />
mit Ausnahme bestimmter passiver Investments<br />
umfasst);<br />
ein wesentlicher Teil der im Zusammenhang mit<br />
dem australischen Treuhandvermögen vorgenommenen<br />
Investment Management-Tätigkeiten<br />
wird in <strong>Australien</strong> ausgeführt;<br />
das australische Treuhandvermögen erfüllt die<br />
Anforderungen eines so genannten „Managed<br />
Investment Scheme“ nach australischem Gesellschaftsrecht;<br />
die Fondsgesellschaft ist eine nach deutschem<br />
Recht selbständige Person, an der mindestens 50<br />
Anleger zur Kapitalanlage durch gemeinschaftliche<br />
Einlagenerbringung beteiligt sind;<br />
keine nicht in <strong>Australien</strong> ansässige Person hält<br />
direkt oder indirekt 10 Prozent oder mehr der<br />
Treuhandanteile am australischen Treuhandvermögen;<br />
die Fondsgesellschaft ist in Deutschland errichtet<br />
und dort geschäftstätig; und<br />
die Netto-Einkünfte des australischen Treuhandvermögens<br />
werden innerhalb von drei Monaten<br />
nach Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres an<br />
die Fondsgesellschaft ausgeschüttet.<br />
Die gegenwärtig geltenden gesetzlichen Vorschriften<br />
für „Managed Investment Trusts“ wurden im Juni<br />
2010 erlassen und sind noch durch die Finanzverwaltung<br />
bzw. die Gerichte auszulegen. Obwohl angestrebt<br />
ist, dass das australische Treuhandvermögen<br />
die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, kann<br />
nicht ausgeschlossen werden, dass die gesetzlichen<br />
168<br />
Vorschriften in einer Weise ausgelegt und angewandt<br />
werden, die im Ergebnis seiner Qualifikation<br />
als „Managed Investment Trust“ entgegensteht<br />
(siehe hierzu die wichtigen Hinweise in Tz. 3.4.3 ab<br />
Seite 47).<br />
Insbesondere ist auf die folgenden Aspekte hinzuweisen,<br />
bei denen bislang noch keine (gesicherte)<br />
Auslegung besteht:<br />
Das australische Treuhandvermögen wird von Zeit<br />
zu Zeit geringfügige nicht-mietbezogene Einkünfte<br />
aus der Immobilie beziehen (z. B. aus der Lieferung<br />
von Strom für die Mieter). Es wird allgemein<br />
und aufgrund der Geringfügigkeit davon ausgegangen,<br />
dass dies keine gewerbliche Tätigkeit im<br />
Rahmen einer Immobilienanlage darstellt; es ist<br />
jedoch erforderlich, den Umfang dieser nichtmietbezogenen<br />
Einkünfte jährlich zu prüfen.<br />
Mit Ausnahme des Jahres, in dem die Immobilie<br />
erworben wird, werden die Investment<br />
Management-Tätigkeiten durch eine in <strong>Australien</strong><br />
ansässige Tochtergesellschaft der Real I.S. AG<br />
ausgeführt, die mit Personal vor Ort in <strong>Australien</strong><br />
arbeitet. Die Fondsgesellschaft wird durch die<br />
Real I.S. AG in Deutschland verwaltet und behält<br />
gewisse Rechte in Bezug auf die Tätigkeiten des<br />
australischen Treuhandvermögens gemäß dem<br />
Trust Deed. Es wird davon ausgegangen, dass<br />
durch diese Ausgestaltung ein wesentlicher Teil<br />
der in Bezug auf das Treuhandvermögen vorgenommenen<br />
Investment Management-Tätigkeiten<br />
in <strong>Australien</strong> vorgenommen wird, wobei insoweit<br />
jedoch eine Unsicherheit verbleibt.<br />
Es wird davon ausgegangen, dass an der Fondsgesellschaft<br />
mindestens 50 Anleger beteiligt sind,<br />
ungeachtet der Tatsache, dass einzelne Anleger<br />
nicht als Kommanditisten im Handelsregister eingetragen<br />
werden. Es wird davon ausgegangen,<br />
dass jeder Anleger oder der Treuhandkommanditist<br />
jeweils einzeln für jeden Anleger „Mitglied<br />
des australischen Treuhandvermögens“ für diese<br />
Zwecke ist, wobei auch insoweit eine Unsicherheit<br />
verbleibt.<br />
Es wird davon ausgegangen, dass die Fondsgesellschaft<br />
in Deutschland „geschäftstätig ist“, obwohl<br />
ihre Tätigkeit auf das Halten von Treuhandanteilen<br />
am australischen Treuhandvermögen<br />
beschränkt ist. Jedoch verbleibt mit Blick auf<br />
die Unterscheidung zwischen einem Geschäftsbetrieb<br />
und einer passiven Anlage, die keinen<br />
Geschäftsbetrieb darstellt, eine Unsicherheit.