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Bayernfonds Australien 7 - Scope

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17.2.22 Der Emittent hat weder Vorstand noch<br />

Aufsichtsgremium. Ein Beirat besteht derzeit nicht;<br />

die Gesellschafter / Treugeberversammlung kann<br />

dessen Einrichtung zur Überwachung, Beratung und<br />

Unterstützung der Geschäftsführer beschließen. Die<br />

Namen und Geschäftsanschrift der Mitglieder der<br />

Geschäftsführung des Emittenten sowie deren Funktionen<br />

sind in Tz. 12.3 abschließend und vollständig<br />

dargestellt (§ 12 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung).<br />

17.2.23 Den Mitgliedern der Geschäftsführung<br />

des Emittenten sind für das letzte abgeschlossene<br />

Geschäftsjahr keine Gesamtbezüge gewährt worden,<br />

insbesondere sind ihnen keine Gehälter, Gewinnbeteiligungen,<br />

Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte,<br />

Provisionen oder Nebenleistungen<br />

irgendeiner Art gewährt worden (§ 12 Abs. 1 Nr. 2<br />

der Verordnung).<br />

17.2.24 Die Mitglieder der Geschäftsführung des<br />

Emittenten (Herr Georg Gmeineder, Mittenwald,<br />

Frau Beate Lange, München und Herr Jan Essers,<br />

München) sind auch Angestellte der Real I.S. AG, die<br />

neben anderen Unternehmen mit dem Vertrieb der<br />

angebotenen Vermögensanlage betraut ist. Darüber<br />

hinaus sind keine gemäß § 12 Abs. 1 der Verordnung<br />

zu nennenden Personen für Unternehmen tätig, die<br />

mit dem Vertrieb der angebotenen Vermögensanlagen<br />

betraut sind (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung).<br />

17.2.25 Die nach § 12 Abs. 1 der Verordnung zu<br />

nennenden Personen, die Mitglieder der Geschäftsführung,<br />

sind nicht für Unternehmen tätig, die dem<br />

Emittenten Fremdkapital geben (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 der<br />

Verordnung).<br />

17.2.26 Die nach § 12 Abs. 1 der Verordnung zu<br />

nennenden Personen, die Mitglieder der Geschäftsführung,<br />

sind nicht für Unternehmen tätig, die im Zusammenhang<br />

mit der Herstellung des Anlageobjekts<br />

nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen<br />

erbringen (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung).<br />

17.2.27 Die FCT Finanzcontrol Treuhand GmbH mit<br />

der Anschrift und dem Sitz in der Schleißheimer Straße<br />

4 in 80333 München hält als Treuhänder die Kommanditanteile<br />

der Anleger im Rahmen ihrer Beteiligung<br />

(siehe dazu auch die Angaben in Tz. 12.9). Die<br />

Aufgaben und Rechtsgrundlagen des Treuhänders<br />

sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten sind<br />

231<br />

in Tz. 10.3 bzw. im abgedrucken Treuhandvertrag<br />

(Tz. 14) abschließend und vollständig dargelegt. Der<br />

Gesamtbetrag der für die Wahrnehmung der Aufgaben<br />

mit dem Emittenten vereinbarten Vergütung<br />

ist in Tz. 10.3 bzw. in § 14 des in Tz. 14 abgedruckten<br />

Treuhandvertrags abschließend dargelegt. The<br />

Trust Company (Australia) Limited mit der Anschrift<br />

und dem Sitz 20 Bond Street, Syndey NSW 2000,<br />

<strong>Australien</strong>, hält als australischer Treuhänder über<br />

das australische Treuhandvermögen „BF Australia 7<br />

Trust“ treuhänderisch das zivilrechtliche Eigentum<br />

am Fondsobjekt für den Emittenten (siehe dazu auch<br />

die Angaben in Tz. 12.7). Die Aufgaben und Rechtsgrundlagen<br />

des australischen Treuhänders sowie seine<br />

wesentlichen Rechte und Pflichten sind in Tz. 10.5<br />

abschließend und vollständig dargelegt. Der Gesamtbetrag<br />

der für die Wahrnehmung der Aufgaben<br />

ver einbarten Vergütung ist in Tz. 7.3.3 abschließend<br />

dargelegt.<br />

Darüber hinaus gibt es keine Treuhänder im Sinne<br />

der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung<br />

(§ 12 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 sowie Nr. 4 der<br />

Verordnung).<br />

17.2.28 Es liegen keine Umstände oder Beziehungen<br />

vor, die Interessenskonflikte des Treuhänders FCT<br />

Finanzcontrol Treuhand GmbH und des australischen<br />

Treuhänders The Trust Company (Australia) Limited<br />

begründen können (§12 Abs. 3 Nr. 5 der Verordnung).<br />

17.2.29 Personen, die nicht in den Kreis der nach der<br />

Verordnung angabepflichtigen Personen fallen, die<br />

die Herausgabe oder den Inhalt des Beteiligungsprospekts<br />

oder die Abgabe oder den Inhalt des Angebots<br />

der Vermögensanlage aber wesentlich beeinflusst<br />

haben, existieren nicht (§ 12 Abs. 4 i. V. m. § 12<br />

Abs. 1 und 2 der Verordnung).<br />

17.2.30 Da der Emittent erst im Frühjahr 2011 gegründet<br />

ist und mit Erwerb des Fondsobjekts Ende<br />

2011 wirtschaftlich aktiv werden soll, wurde für den<br />

Emittenten zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

noch kein Jahresabschluss erstellt, und allgemeine<br />

Ausführungen über die Geschäftsentwicklung des<br />

Emittenten nach dessen Gründung bzw. Angaben<br />

über die Geschäftsaussichten des Emittenten mindestens<br />

für das laufende Geschäftsjahr sind in Tz. 9<br />

vollständig enthalten (§ 13 der Verordnung).

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