Bayernfonds Australien 7 - Scope
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17.2.22 Der Emittent hat weder Vorstand noch<br />
Aufsichtsgremium. Ein Beirat besteht derzeit nicht;<br />
die Gesellschafter / Treugeberversammlung kann<br />
dessen Einrichtung zur Überwachung, Beratung und<br />
Unterstützung der Geschäftsführer beschließen. Die<br />
Namen und Geschäftsanschrift der Mitglieder der<br />
Geschäftsführung des Emittenten sowie deren Funktionen<br />
sind in Tz. 12.3 abschließend und vollständig<br />
dargestellt (§ 12 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung).<br />
17.2.23 Den Mitgliedern der Geschäftsführung<br />
des Emittenten sind für das letzte abgeschlossene<br />
Geschäftsjahr keine Gesamtbezüge gewährt worden,<br />
insbesondere sind ihnen keine Gehälter, Gewinnbeteiligungen,<br />
Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte,<br />
Provisionen oder Nebenleistungen<br />
irgendeiner Art gewährt worden (§ 12 Abs. 1 Nr. 2<br />
der Verordnung).<br />
17.2.24 Die Mitglieder der Geschäftsführung des<br />
Emittenten (Herr Georg Gmeineder, Mittenwald,<br />
Frau Beate Lange, München und Herr Jan Essers,<br />
München) sind auch Angestellte der Real I.S. AG, die<br />
neben anderen Unternehmen mit dem Vertrieb der<br />
angebotenen Vermögensanlage betraut ist. Darüber<br />
hinaus sind keine gemäß § 12 Abs. 1 der Verordnung<br />
zu nennenden Personen für Unternehmen tätig, die<br />
mit dem Vertrieb der angebotenen Vermögensanlagen<br />
betraut sind (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung).<br />
17.2.25 Die nach § 12 Abs. 1 der Verordnung zu<br />
nennenden Personen, die Mitglieder der Geschäftsführung,<br />
sind nicht für Unternehmen tätig, die dem<br />
Emittenten Fremdkapital geben (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 der<br />
Verordnung).<br />
17.2.26 Die nach § 12 Abs. 1 der Verordnung zu<br />
nennenden Personen, die Mitglieder der Geschäftsführung,<br />
sind nicht für Unternehmen tätig, die im Zusammenhang<br />
mit der Herstellung des Anlageobjekts<br />
nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen<br />
erbringen (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung).<br />
17.2.27 Die FCT Finanzcontrol Treuhand GmbH mit<br />
der Anschrift und dem Sitz in der Schleißheimer Straße<br />
4 in 80333 München hält als Treuhänder die Kommanditanteile<br />
der Anleger im Rahmen ihrer Beteiligung<br />
(siehe dazu auch die Angaben in Tz. 12.9). Die<br />
Aufgaben und Rechtsgrundlagen des Treuhänders<br />
sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten sind<br />
231<br />
in Tz. 10.3 bzw. im abgedrucken Treuhandvertrag<br />
(Tz. 14) abschließend und vollständig dargelegt. Der<br />
Gesamtbetrag der für die Wahrnehmung der Aufgaben<br />
mit dem Emittenten vereinbarten Vergütung<br />
ist in Tz. 10.3 bzw. in § 14 des in Tz. 14 abgedruckten<br />
Treuhandvertrags abschließend dargelegt. The<br />
Trust Company (Australia) Limited mit der Anschrift<br />
und dem Sitz 20 Bond Street, Syndey NSW 2000,<br />
<strong>Australien</strong>, hält als australischer Treuhänder über<br />
das australische Treuhandvermögen „BF Australia 7<br />
Trust“ treuhänderisch das zivilrechtliche Eigentum<br />
am Fondsobjekt für den Emittenten (siehe dazu auch<br />
die Angaben in Tz. 12.7). Die Aufgaben und Rechtsgrundlagen<br />
des australischen Treuhänders sowie seine<br />
wesentlichen Rechte und Pflichten sind in Tz. 10.5<br />
abschließend und vollständig dargelegt. Der Gesamtbetrag<br />
der für die Wahrnehmung der Aufgaben<br />
ver einbarten Vergütung ist in Tz. 7.3.3 abschließend<br />
dargelegt.<br />
Darüber hinaus gibt es keine Treuhänder im Sinne<br />
der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung<br />
(§ 12 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 sowie Nr. 4 der<br />
Verordnung).<br />
17.2.28 Es liegen keine Umstände oder Beziehungen<br />
vor, die Interessenskonflikte des Treuhänders FCT<br />
Finanzcontrol Treuhand GmbH und des australischen<br />
Treuhänders The Trust Company (Australia) Limited<br />
begründen können (§12 Abs. 3 Nr. 5 der Verordnung).<br />
17.2.29 Personen, die nicht in den Kreis der nach der<br />
Verordnung angabepflichtigen Personen fallen, die<br />
die Herausgabe oder den Inhalt des Beteiligungsprospekts<br />
oder die Abgabe oder den Inhalt des Angebots<br />
der Vermögensanlage aber wesentlich beeinflusst<br />
haben, existieren nicht (§ 12 Abs. 4 i. V. m. § 12<br />
Abs. 1 und 2 der Verordnung).<br />
17.2.30 Da der Emittent erst im Frühjahr 2011 gegründet<br />
ist und mit Erwerb des Fondsobjekts Ende<br />
2011 wirtschaftlich aktiv werden soll, wurde für den<br />
Emittenten zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />
noch kein Jahresabschluss erstellt, und allgemeine<br />
Ausführungen über die Geschäftsentwicklung des<br />
Emittenten nach dessen Gründung bzw. Angaben<br />
über die Geschäftsaussichten des Emittenten mindestens<br />
für das laufende Geschäftsjahr sind in Tz. 9<br />
vollständig enthalten (§ 13 der Verordnung).