Bayernfonds Australien 7 - Scope
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Gesetzliche Regelung Abweichung<br />
§ 166 HGB Die Gesellschafter sind berechtigt, die Handelsbücher und<br />
Papiere der Fondsgesellschaft einzusehen.<br />
Der geschäftsführende Kommanditist informiert die Gesellschafter<br />
über deren gesetzliches Kontrollrecht hinaus<br />
über wesentliche Geschäftsvorgänge, die wirtschaftliche<br />
Situation der Fondsgesellschaft sowie über Geschäftsverlauf<br />
und Lage der Fondsgesellschaft (§ 10 des Gesellschaftsvertrags).<br />
§§ 119, 161 Abs. 2 HGB – Einberufung Gesellschafterversammlung,<br />
Beschlussfassung, Mehrheitsentscheidungen,<br />
Ermittlung der Mehrheit<br />
125<br />
Die Gesellschafterversammlungen werden auf Antrag des<br />
geschäftsführenden Kommanditisten, des Komplementärs,<br />
des Treuhandkommanditisten, des Beirats oder auf<br />
Antrag von Gesellschaftern, die mindestens 30 Prozent<br />
des Gesellschaftskapitals vertreten, durchgeführt. Der<br />
geschäftsführende Kommanditist beruft grundsätzlich die<br />
Gesellschafterversammlungen ein.<br />
Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich im schriftlichen<br />
Umlaufverfahren gefasst. Dabei ist grundsätzlich<br />
ein Teilnahmequorum von mindestens 30 Prozent der<br />
Stimmen aller Gesellschafter erforderlich. Wird dieses<br />
nicht erreicht, kann eine zweite schriftliche Beschlussfassung<br />
durchgeführt werden, bei der kein Mindestquorum<br />
zu beachten ist. Eine ordnungsgemäß einberufene<br />
Gesellschafterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl<br />
der anwesenden Gesellschafter beschlussfähig, sofern der<br />
geschäftsführende Kommanditist sowie der Treuhandkommanditist<br />
anwesend oder vertreten sind.<br />
Gesellschafterbeschlüsse bedürfen grundsätzlich nur der<br />
einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Einer<br />
Mehrheit von 75 Prozent der abgegebenen Stimmen bedürfen<br />
die in § 15 Abs. 2 dargelegten Beschlussfassungen.<br />
Verfügungen über einen Gesellschafts- bzw. Treuhandanteil<br />
gemäß § 23 des Gesellschaftsvertrags bedürfen, soweit<br />
nicht unzulässig, der Zustimmung des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten.<br />
Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen<br />
gewertet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als<br />
abgelehnt.<br />
Das Stimmrecht bemisst sich nach dem Verhältnis des<br />
Kapitalanteils (Kapitalkonto I) eines Gesellschafters, wobei<br />
AUD 1 einer Stimme entspricht.<br />
Gesellschafter können sich bei der Ausübung von Stimmrechten<br />
von einem schriftlich bevollmächtigten Vertreter<br />
vertreten lassen (vgl. zu den Gesellschafterbeschlüssen<br />
§§ 13 bis 17 des Gesellschaftsvertrags).<br />
§§ 167 ff. HGB Der Komplementär erhält für die Übernahme des Haftungsrisikos<br />
ab dem Jahr 2011 eine jährliche Vergütung in<br />
Höhe von AUD 3.000 ggf. zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer<br />
(§ 21 des Gesellschaftsvertrags). Es bestehen umfangreiche<br />
Sonderregelungen hinsichtlich der Ergebnisverteilung<br />
sowie der Entnahmeberechtigung (§§ 19, 20 des Gesellschaftsvertrags).<br />
Der geschäftsführende Kommanditist erhält für die Geschäftsführung<br />
ab dem Jahr 2011 eine jährliche Vergütung<br />
in Höhe von AUD 3.000 ggf. zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.