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Bayernfonds Australien 7 - Scope

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Gesetzliche Regelung Abweichung<br />

§ 166 HGB Die Gesellschafter sind berechtigt, die Handelsbücher und<br />

Papiere der Fondsgesellschaft einzusehen.<br />

Der geschäftsführende Kommanditist informiert die Gesellschafter<br />

über deren gesetzliches Kontrollrecht hinaus<br />

über wesentliche Geschäftsvorgänge, die wirtschaftliche<br />

Situation der Fondsgesellschaft sowie über Geschäftsverlauf<br />

und Lage der Fondsgesellschaft (§ 10 des Gesellschaftsvertrags).<br />

§§ 119, 161 Abs. 2 HGB – Einberufung Gesellschafterversammlung,<br />

Beschlussfassung, Mehrheitsentscheidungen,<br />

Ermittlung der Mehrheit<br />

125<br />

Die Gesellschafterversammlungen werden auf Antrag des<br />

geschäftsführenden Kommanditisten, des Komplementärs,<br />

des Treuhandkommanditisten, des Beirats oder auf<br />

Antrag von Gesellschaftern, die mindestens 30 Prozent<br />

des Gesellschaftskapitals vertreten, durchgeführt. Der<br />

geschäftsführende Kommanditist beruft grundsätzlich die<br />

Gesellschafterversammlungen ein.<br />

Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich im schriftlichen<br />

Umlaufverfahren gefasst. Dabei ist grundsätzlich<br />

ein Teilnahmequorum von mindestens 30 Prozent der<br />

Stimmen aller Gesellschafter erforderlich. Wird dieses<br />

nicht erreicht, kann eine zweite schriftliche Beschlussfassung<br />

durchgeführt werden, bei der kein Mindestquorum<br />

zu beachten ist. Eine ordnungsgemäß einberufene<br />

Gesellschafterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl<br />

der anwesenden Gesellschafter beschlussfähig, sofern der<br />

geschäftsführende Kommanditist sowie der Treuhandkommanditist<br />

anwesend oder vertreten sind.<br />

Gesellschafterbeschlüsse bedürfen grundsätzlich nur der<br />

einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Einer<br />

Mehrheit von 75 Prozent der abgegebenen Stimmen bedürfen<br />

die in § 15 Abs. 2 dargelegten Beschlussfassungen.<br />

Verfügungen über einen Gesellschafts- bzw. Treuhandanteil<br />

gemäß § 23 des Gesellschaftsvertrags bedürfen, soweit<br />

nicht unzulässig, der Zustimmung des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten.<br />

Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen<br />

gewertet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als<br />

abgelehnt.<br />

Das Stimmrecht bemisst sich nach dem Verhältnis des<br />

Kapitalanteils (Kapitalkonto I) eines Gesellschafters, wobei<br />

AUD 1 einer Stimme entspricht.<br />

Gesellschafter können sich bei der Ausübung von Stimmrechten<br />

von einem schriftlich bevollmächtigten Vertreter<br />

vertreten lassen (vgl. zu den Gesellschafterbeschlüssen<br />

§§ 13 bis 17 des Gesellschaftsvertrags).<br />

§§ 167 ff. HGB Der Komplementär erhält für die Übernahme des Haftungsrisikos<br />

ab dem Jahr 2011 eine jährliche Vergütung in<br />

Höhe von AUD 3.000 ggf. zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer<br />

(§ 21 des Gesellschaftsvertrags). Es bestehen umfangreiche<br />

Sonderregelungen hinsichtlich der Ergebnisverteilung<br />

sowie der Entnahmeberechtigung (§§ 19, 20 des Gesellschaftsvertrags).<br />

Der geschäftsführende Kommanditist erhält für die Geschäftsführung<br />

ab dem Jahr 2011 eine jährliche Vergütung<br />

in Höhe von AUD 3.000 ggf. zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

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