Bayernfonds Australien 7 - Scope
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Prognostizierte Ausschüttungen / Entnahmen 1) nach australischen Steuern<br />
6,5 % 6,5 % 6,5 % 6,5 % 6,5 % 6,5 % 6,5 % 6,5 % 6,5 %<br />
118,68 %<br />
2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021<br />
Abgeltungsteuer in Deutschland 1) Bezogen auf den Beteiligungsbetrag ohne Agio; auf Ebene der Anleger,<br />
vor Progressionsvorbehalt und Abgeltungsteuer auf Zinseinnahmen aus<br />
der Liquiditätsreserve in Deutschland, (weitere Details hierzu Tz. 7, 8 und 11).<br />
sowie aus den sonstigen Einflussfaktoren im Rahmen<br />
des Investments (siehe dazu die Hinweise in Tz. 3.3<br />
ab Seite 32).<br />
Die Prognoserechnung geht davon aus, dass das<br />
Fondsobjekt zum Ende des Jahres 2021 veräußert<br />
wird (exemplarische Annahme). Tatsächlich kann sich<br />
eine kürzere oder längere Haltedauer, z. B. aufgrund<br />
der tatsächlichen Entwicklung auf dem Immobilienmarkt,<br />
ergeben (Details und Hinweise dazu siehe<br />
unter Tz. 3.3.9 ab Seite 38 bzw. Tz. 7).<br />
Die Beteiligung an der vermögensverwaltend ausgestalteten<br />
Fondsgesellschaft vermittelt den Anlegern<br />
laufende Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung<br />
einer in <strong>Australien</strong> belegenen Immobilie sowie<br />
Einkünfte aus der Veräußerung der Rechte an der<br />
Immobilie zum Ende der Fondslaufzeit. Gemäß dem<br />
Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland<br />
und <strong>Australien</strong> in der derzeit geltenden Fassung<br />
werden laufende Einkünfte aus der Vermietung<br />
der Fondsimmobilie nur in <strong>Australien</strong> besteuert. In<br />
<strong>Australien</strong> erfolgt die Besteuerung gemäß dem angestrebten<br />
Fondskonzept durch Erhebung einer Quellensteuer<br />
auf der Ebene des der Fondsgesellschaft<br />
vorgeschalteten australischen Treuhandvermögens,<br />
die abgeltende Wirkung hat und die derzeit mit<br />
7,5 Prozent auf das im jeweiligen Steuerjahr ermittelte<br />
steuerliche Ergebnis auf Ebene des australischen<br />
14<br />
Treuhandvermögens anfällt. Die Anleger selbst sind<br />
nach derzeitigem australischem Steuerrecht aufgrund<br />
der Beteiligung an der Fondsgesellschaft nicht<br />
zur Abgabe einer persönlichen Steuererklärung in<br />
<strong>Australien</strong> verpflichtet. Die steuerlichen Erklärungspflichten<br />
bzw. die Steuerzahlung als solche werden<br />
durch den Trustee (den australischen Treuhänder<br />
des australischen Treuhandvermögens) auf Ebene<br />
des australischen Treuhandvermögens erfüllt bzw.<br />
durchgeführt. In Deutschland sind die laufenden Einkünfte<br />
aus der Vermietung und Verpachtung von der<br />
Besteuerung freigestellt, werden aber im Rahmen<br />
des Progressionsvorbehalts berücksichtigt.<br />
Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung der<br />
Fondsimmobilie unterliegen in <strong>Australien</strong> gemäß<br />
dem angestrebten Fondskonzept ebenfalls der<br />
Quellensteuer von derzeit 7,5 Prozent, wobei der<br />
Veräußerungsgewinn und damit die steuerliche Bemessungsgrundlage<br />
für diese Besteuerung nach den<br />
anwendbaren australischen Vorschriften zu ermitteln<br />
ist. In Deutschland sind die Einkünfte aus der Veräußerung<br />
der Fondsimmobilie konzeptionsgemäß<br />
bzw. für Anleger der Zielgruppe nicht steuerpflichtig,<br />
sofern die Veräußerung nach Ablauf von zehn Jahren<br />
seit dem Erwerb der Rechte an der Immobilie und<br />
dem Beitritt des jeweiligen Anlegers erfolgt (Spekulationsfrist)<br />
(siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3.4 ab<br />
Seite 44).