03.08.2013 Aufrufe

Jus gentium methodo scientifica pertractatum / by Christian Wolff ...

Jus gentium methodo scientifica pertractatum / by Christian Wolff ...

Jus gentium methodo scientifica pertractatum / by Christian Wolff ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

THE<br />

CLASSICS UF INTERNATIONAL LAW<br />

EDITED BY<br />

JAMES BROWN SCOTT<br />

Member of the Institute of International Law<br />

President of the American Institute of International Law<br />

President of the American Society of International Law<br />

JUS GENTIUM<br />

METHODO SCIENTIFICA<br />

PERTRACTATUM<br />

BY CHRISTIAN WOLFF<br />

VOL. I. A Photographic Reproduction of the Edition of 1764, with an<br />

Introduction <strong>by</strong> Otfried Nippold, a List of Errata, and a portrait<br />

of <strong>Wolff</strong>.<br />

VOL, II. A Translation of the Text, <strong>by</strong> Joseph H. Drake, with a Translation<br />

(<strong>by</strong> Francis J. Hemelt) of the Introduction <strong>by</strong> Otfried Nippold,<br />

an Index, and a portrait of <strong>Wolff</strong>.


This volume with Folume II constitutes<br />

No. 13 of ' The Classics of Interna-<br />

tional Law' . A list of the numbers<br />

already published is given at the end<br />

of this volume.


PREFACE<br />

THE republication of the classic works connected with the history<br />

and development of international law was undertaken <strong>by</strong> the Carnegie<br />

Institution of Washington in 1906, at the suggestion of the undersigned,<br />

then Solicitor for the Department of State, under whose supervision as<br />

General Editor the series has since been published. On January 1, 1917,<br />

the project was transferred to the Carnegie Endowment for International<br />

Peace, and the publication of the series is being continued <strong>by</strong><br />

the Endowment's Division of International Law.<br />

The present work, <strong>Wolff</strong>'s jus <strong>gentium</strong> <strong>methodo</strong> <strong>scientifica</strong> <strong>pertractatum</strong><br />

is edited with an Introduction <strong>by</strong> the eminent jurist and<br />

publicist, Otfried Nippold, President of the Supreme Court of <strong>Jus</strong>tice<br />

of the Territory of the Saar. An English translation of the text of<br />

<strong>Wolff</strong>'s treatise has been made expressly for the series <strong>by</strong> the distinguished<br />

authority on Roman Law, Professor Joseph H. Drake of the<br />

University of Michigan; and, for the sake of convenience, there has<br />

been added an índex. For the likeness of <strong>Wolff</strong> which appears in<br />

Volume I the Endowment is indebted to Professor Dr. M a x Fleischmann,<br />

Rector of the University of Halle, where <strong>Wolff</strong> began his professorial<br />

career, and the University Senate.<br />

The reasons for including <strong>Wolff</strong>'s treatise on the law of nations<br />

are sufficiently set forth <strong>by</strong> Dr. Nippold in his Introduction. The<br />

photographic reproduction, made from a copy in the possession of the<br />

Endowment's Library, places the work within the hands of any and<br />

all countries, and Professor Drake's faithful tran.slation of the text<br />

makes its mastery an easy matter to the English-speaking world.<br />

One reason for republishing the classics of International Law is the<br />

difficulty in procuring the texts in convenient form for scientific study;<br />

the libraries in the United States have been searched, with the result that<br />

few of the earlier works were to be found. Another reason is that some<br />

of the works selected for republication have never been transiated finto<br />

English. The American publicist is therefore at a disadvantage in<br />

consulting works of admitted authority, and when found they are<br />

virtually sealed books to all but trained Latinists. The specialist is<br />

thus forced to rely upon summary statements and references to them<br />

to be found in treatises on International Law, or is driven to examine<br />

them in European libraries, often a difficult task, while the general<br />

reader is practically barred from the stores of knowledge locked up in<br />

the earlier works on the Law of Nations. The same difficulty exists<br />

Latin-America, Japan, and in a lesser degree in many European<br />

countries.


Preface<br />

vi<br />

Eminent publicists, European and American, who have been consulted<br />

as to the usefulness of the plan to republish the Classics, have<br />

ct and have pledged their personal co-operation.<br />

endorsed en<br />

the proje<br />

The works to be included in the series have not only been approved<br />

but<br />

b<br />

even suggested <strong>by</strong> them, so that the undertaking is international<br />

in scope, in selection, and in execution.<br />

The underlying principie of selection has been to reissue those<br />

works which can be said to have contributed either to the origin or to<br />

thegrowth of International Law, and the terco classic has been used in<br />

the broad rather than in the narrow sense. The masterpieces of<br />

Grotius will naturally be the central point in the series, but the works<br />

of his leading predecessors and successors will likewise be included. In<br />

general, the text of each author will be reproduced photographically,<br />

so as to lay the source before the reader without the mistakes which<br />

creep into a newly printed text. In the case of the early authors the<br />

photographed text will be accompanied <strong>by</strong> a revised text whenever<br />

that course seems desirable. An introduction will be prefixed to each<br />

work, giving the necessary biographical details and stating the importance<br />

of the text and its place in International Law; lists of errata in<br />

the original will be added, and notes deemed necessary to clear up<br />

doubts and ambiguities or to correct mistakes in the text will be<br />

supplied. Variations in successive editions of the text published in the<br />

author's lifetime will be noted, but little or nothing in the nature of<br />

historical commentary will be furnished.<br />

Each work will be accompanied <strong>by</strong> an English version made<br />

expressly for the series <strong>by</strong> a competent translator.<br />

It is hoped that the series will enable specialists as well as general<br />

readers to trace International Law from its faint and unconscious<br />

beginnings to its present ample proportions and to forecast with some<br />

degree of certainty its future development into that la which Mirabeau<br />

tells us will one day rule the world.<br />

WASHINGTON,<br />

May1,1931.<br />

JAMES BROWN SCOTT,<br />

General Editor.


JUS GENTIUM<br />

METHODO SCIENTIFICA<br />

PERTRACTATUM<br />

BY<br />

CHRISTIAN WOLFF<br />

VOLUME ONE<br />

THE PHOTOGRAPHIC REPRODUCTION<br />

OF THE EDITION OF 1764<br />

WITH AN INTRODUCTION BY<br />

DR. OTFRIED NIPPOLD<br />

President of the Supreme Court of <strong>Jus</strong>tice<br />

of the Territory of the Saar<br />

OXFORD : AT THE CLARENDON PRESS<br />

LONDON HUMPHREY MILFORD<br />

1934.


Printed in Great Britain<br />

At the OXFORD UNIVERSITY PRESS<br />

By John Johnson<br />

Printer to the University


CONTENTS OF VOLUME I<br />

Portrait of <strong>Wolff</strong> . . • • • • . . Frontispiece.<br />

Einleitung, <strong>by</strong> Otfried Nippold . . xiii-lvi<br />

Photographic Reproduction of the 1764 Edition of <strong>Jus</strong> <strong>gentium</strong> <strong>methodo</strong><br />

<strong>scientifica</strong> pertractaturn . . la-12a, 1-402<br />

Errata in the Edition of 1764 . • • . . . • 403<br />

The portrait of <strong>Wolff</strong> in this volume is from a photograph of the oil painting<br />

preserved in the Senate Hall of the University of Halle, now reproduced for the<br />

first time.


•<br />

a


EINLEITUNG<br />

By Otfried Nippold


EINLEITUNG<br />

Sein Leben.<br />

DIE Geschichte des Lebens <strong>Christian</strong> von <strong>Wolff</strong>s ist gleichzeitig ein<br />

Stück Kulturgeschichte des i8ten Jahrhunderts, wie es charakteristischer<br />

nicht gedacht werden kann. Alle die Vorzüge, aber auch die<br />

Schattenseiten, die dieses Zeitalter kennzeichneten, tauchen vor unserem<br />

Auge auf, wenn wir uns etwas eingehender mit den Erlebnissen<br />

<strong>Wolff</strong>s bescháftigen. Es ist eine wahre Wohltat, sich heute etwas<br />

tiefer in die damalige Zeit zu versenken. Nicht etwa nur, um die<br />

Gedanken einmal von den heutigen Kriegsereignissen abzulenken, sondern<br />

vor allem auch, weil wir dabei erkennen, dass viele Keime von<br />

dem, was die Welt heute anstrebt, damals schon gelegt worden sind,<br />

und dass ein Mann von der Art <strong>Wolff</strong>s bei dem, was er angestrebt<br />

und gelitten hat, nicht nur für seine Zeit, sondern auch für die heutige<br />

und die kommende Generation gestrebt und gelitten hat. Bei allen<br />

seinen Schattenseiten wies das I8te Jahrhundert doch auch schon eine<br />

Menge von Vorzügen auf, die der spáteren Entwicklung die Wege<br />

gewiesen haben, einer Entwicklung, die voll zu entfalten aber erst<br />

dem 20ten Jahrhundert vorbehalten geblieben zu sein scheint. Um<br />

die Person und um das Werk <strong>Christian</strong> von <strong>Wolff</strong>s scheinen alle diese<br />

Licht- und Schattenseiten mehr als um irgend eine andere Persbnlichkeit<br />

der damaligen Zeit krystallisiert zu sein.<br />

<strong>Christian</strong> <strong>Wolff</strong> I wurde am 24. Januar 1679 in Breslau geboren.<br />

Sein Vater, Christoph <strong>Wolff</strong>, der das Gymnasium bis zur Prima besucht<br />

hatte, dann aber in Ermangelung von Mitteln auf weitere Ausbildung<br />

verzichten musste, übte das Gewerbe eines Gerbers aus. Es<br />

ist aber bemerkenswert, dass ihm der Sinn für das Hühere und namentlich<br />

die Achtung vor der Wissenschaft dadurch in keiner Weise abhanden<br />

gekommen war. Das zeigte sich darin, dass er auf die Erziehung<br />

des Sohnes, den er durch ein Gelübde für das Studium bestimmt hatte,<br />

grosse Sorgfalt verwendete, ihm auch selbst frühzeitigen Unterricht<br />

angedeihen liess, überhaupt nichts sparte, was die künftige Laufbahn<br />

des Sohnes f5rdern konnte. Die Mutter unseres <strong>Wolff</strong> war Anna<br />

Gillerinn. Das Paar hatte sechs Kinder, drei Sane und drei Tüchter.<br />

<strong>Christian</strong> war das zweitálteste; er hatte noch eine altere Schwester.<br />

Er rühmt seinen Eltern nach: Sie haben mir von der ersten Kindheit<br />

an grosse Liebe zur Gerechtigkeit und einen Hass gegen die<br />

Ungerechtigkeit, auch einen Eifer für die Religion und Gottesfurch<br />

beigebracht.'<br />

Über den Einfluss, den seine Lehrer auf ihn ausgeübt haben<br />

Der Name wird bald <strong>Wolff</strong> und bald Wolf geschrieben. Er selbst schrieb meist <strong>Wolff</strong>, lateinís'ch<br />

Wolfius.<br />

xiii


xiv<br />

Einleitung<br />

besuchte das "Vlagdalenen-Gymnasium in Breslau—hat <strong>Wolff</strong> sich<br />

eingehend geáussert. Man erkennt daraus deutlich, inwiefern sie auf<br />

seine wissenschaftlichen Neigungen mitbestimmend gewirkt haben.<br />

Vom Rektor Gryphius, dem Sohn des Dichters, dessen Unterricht er<br />

sonst zu rühmen weiss, bemerkt er, dass dessen Spott über die Philosophie<br />

und die Algebra ihn eher dazu angetrieben habe, sich heimlich<br />

mit diesen Wissenschaften zu befassen. Er vermeinte, darin die Kunst<br />

zu sehen, um verborgene Wahrheiten zu finden und bekundete schon<br />

damals die Neigung, wie er sagt, generalia specialibus zu abstrahiren<br />

Bei seinen andern Lehrern, namentlich bei Pohl und bei dem Religionslehrer<br />

Gaspar Neumann hebt er im Gegenteil hervor, wie sie<br />

ihm gerade zur Philosophie und Mathematik Lust gemacht hátten.<br />

So zeigte sich also schon in dem Knaben, der offenbar von grossem<br />

Lerneifer beseelt war und sich in diesem Eifer keineswegs auf das<br />

beschránkte, was ihm seine Lehrer beizubringen vermochten, der<br />

Drang zu dem, was spáter den Lebensinhalt des Mannes ausmachen<br />

sollte. Neben diesem frühen Ernst und neben diesen ausgesprochenen<br />

Neigungen, die teilweise bedingt waren durch das Ziel, das er für<br />

seine spátere Laufbahn gesteckt wáhnte, beobachten wir aber auch<br />

beim Knaben schon eine Eigenschaft, die ihn persnlich kennzeichnet,<br />

die aber auch kennzeichnend für die damalige Zeit ist, námlich eine<br />

erstaunliche Vielseitigkeit.<br />

Ausgangspunkt war für ihn die Theologie, in der er seinen eigentlichen<br />

Beruf sah, da er nach dem Gelübde des Vaters sich dem<br />

Predigtamt widmen wollte. Dem entsprachen auch seine Lebensgewohnheiten<br />

und seine Betátigung. Er war von früh an an kirchliches<br />

Leben gewant worden und fühlte sich durch die Predigten Neumanns<br />

angezogen, bemerkt aber, dass, was er in der Theologie gehórt, er auch<br />

in der Philosophie nachzuahmen versucht habe. Auch beschránkte er<br />

sich nicht auf das, was ihm innerhalb der eigenen Konfession geboten<br />

wurde, sondern er verkehrte auch viel mit Katholiken, weil er ihre<br />

Religion recht kennen lernen wollte, hazte Umgang mit Jesuitenschülern<br />

und besuchte den katholischen Gottesdienst. Auch studierte<br />

er den Thomas von Aquin. Durch seine Kenntnisse und seine Fertigkeit<br />

im Disputieren soll er bei afentlichen Schulakten Aufsehen erregt<br />

haben.' Alles das stand durchaus im Einklang mit der Wahl des theologischen<br />

Studiums.<br />

Aber dem jungen <strong>Wolff</strong> genügte das nicht. Besonderes Interesse<br />

hazte er daneben, wie schon angedeutet, an dem Unterricht in Logik<br />

und Ontologie und bescháftigte sich auch mit der scholastischen<br />

Philosophie, die ihm aber nicht zusagte. Ganz besonderen Eifer entwickelte<br />

er aber für die Mathematik, der er sich meist privatim wid-<br />

Ein Mitexaminand Bernd bezeugt, <strong>Wolff</strong> übertraf darin gnenenduans. alíe, so dass auch die hohen des<br />

Rats und die Assessores der Geistlichkeit nicht wenig Vergnügen darüber bezeugten


Einleitung xv<br />

men musste. Und auch dieses merkwürdigerweise durchaus in Zusammenhang<br />

mit dem in Aussicht genommenen theologischen Studium,<br />

wie sogleich noch zu erürtern sein wird.<br />

Entsprechend dieser Tendenz gestaltete sich auch das Studium<br />

an der Universitát. Der angehende Theologe ging im Jahre 1699 nach<br />

Jena, um bei Hamberger Mathematik und Physik zu hóren. Für die<br />

Theologie fand er daneben wenig Zeit. Er schreibt darüber :<br />

Die Theologie verstund ich schon so gut, wie ich auf die Universitát reisete, dass ich<br />

nicht darinnen zu lernen náthig zu seyn erachtete, wie ich auch in der That bezeigen kan,<br />

dass ich in Collegiis zu Jena nach diesem weniger gehüret, als ich schon wusste.<br />

Sein Interesse für die Philosophie bekundete er namentlich durch das<br />

Studium der Medicina mentis seu artis inveniendi praecepta generalia<br />

(Amsterdam, 1687) von Tschirnhausen, den er in Leipzig spáter auch<br />

persónlich aufsuchte.<br />

<strong>Wolff</strong> selbst áussert sich über seinen Studienplan folgendermassen:<br />

Ich babe gleich von Anfange an meine Studia auf einen gewissen Zweck referiret.<br />

Denn weil ich zum studio theologico durch ein Gelübde gewidmet war, so hatte ich mir<br />

auch dasselbe auserwehlet und ist auch immer mein Vorsatz gewesen, Gott im Predigtamte<br />

zu dienen, wie ich schon Professor in Halle war, bis ich endlich wieder meinen Willen<br />

davon abgeführet worden, weil Gott die Umstánde so gefüget, dass ich diesen Vorsatz<br />

nicht bewerkstelligen Iffinnen: Weil ich aber da unter den Catholicken lebte und den Eifer<br />

der Lutheraner and Catholicken gegen einander gleich von meiner ersten Kindheit an<br />

wahrnahm, dabey merckte, dass ein ieder Recht zu haben vermeinete, so lag mir immer<br />

im Sinne, ob es dann nicht müglich sey, die Wahrheit in der Theologie so deutlich zu<br />

zeigen, dass sie trinen Wiederspruch leide. Wie ich nun nach diesem hürete, dass die<br />

Mathematici ihre Sachen so gewiss erwiesen, dass ein jeder dieselben vor wahr erkennen<br />

müsse, so war ich begierig die Mathematik methodi gratia zu erlernen, um mich zu befieissigen,<br />

die Theologie auf unwiedersprechliche Gewissheit zu bringen.<br />

Daneben nahm <strong>Wolff</strong> sich auch vor, die praktische Philosophie und<br />

die Moraltheologie auf diese Weise zu bearbeiten. Sein Lehrer Neumann<br />

war mit diesem Plan ganz einverstanden und áusserte: ' Rara<br />

avis Theologus, Physicus et Mathematicus.' Wiederholt betont <strong>Wolff</strong>:<br />

Weil aber meine Hauptabsicht immer auf die Theologie gerichtet<br />

war, so konnte [ich] die Mathematik nicht anders als ein Nebenwerck<br />

tractiren, wie ich denn auch dabey keine andere Absicht hatte, als<br />

meinen Verstand dadurch zu schárffen und davon Regeln zu Leitung<br />

desselben in richtiger Erkánntniss der Wahrheit zu abstrahiren.' So<br />

wenig übrigens <strong>Wolff</strong> in Jena über Theologie harte, so blieb er doch<br />

auch dadurch mit ihr in Kontakt, dass er ¿ifter predigte, zuletzt in<br />

Leipzig 1706. Ludovici bezeugt, dass seine Predigten auch gefallen<br />

haben.<br />

So vorbereitet begab sich <strong>Wolff</strong> im Jahre 1702 nach Leipzig zur<br />

Magisterprüfung. Dann studierte er nochmals ein Jahr in Jena, hauptsáchlich<br />

um ein Kolleg über Astronomie, das er begonnen hatte, zu<br />

Ende zu hóren. Seine Absicht war, sich zun.chst in Leipzig für


Einleitung<br />

xvi<br />

Mathematik zu habilitieren. Er arbeitete in Jena an seiner Habilitationsschrift,<br />

die bezeichnend ist für seine ganze spátere Geistesrich-<br />

tung; denn sie handelte De philosophia practica universali <strong>methodo</strong><br />

Daneben harte er noch bei Treuner, Müller<br />

mathematica conscripta.<br />

und Hebenstreit philosophisch e und theologische Kollegien. Aber<br />

blieb nicht ganz bei Seite liegen. <strong>Wolff</strong><br />

auch die Rechtswissenschaft<br />

berichtet darüber:<br />

Ich wollte zwar auch in Jura naturae den Prof. Müller über den Grotium h6ren,<br />

allein da er nur in grosser Geschwindigkeit recensirte, was im Buche stund, so tat er mir<br />

kein Genüge und ich ging vor mich den Pufendorf durch, excerpirte mir daraus theses und<br />

suchte, so gut ich konnte, die rationes derselben, denn es missfiel, dass an tüchtigen<br />

definitionibus ófters ein grosser Mangel war, hingegen noch mehr an den Beweisen, und<br />

sein Principium luris naturae, nemlich socialitatem hielt ich vor einen unvollkommenen<br />

Massstab, daher die Sachen anders einzurichten suchte.<br />

Man erkennt hieraus schon die für <strong>Wolff</strong> charakteristische Methode.<br />

<strong>Wolff</strong> war der Ansicht, dass auch ein Theologe etwas vom Recht<br />

verstehen müsse, und so harte er bei Flürcke und ging selbst die<br />

Institutionen durch.<br />

In Leipzig wurde <strong>Wolff</strong> durch seine Habilitationsschrift mit<br />

Mencke bekannt, dem Begründer der ersten gelehrtenZeitung Deutschlands,<br />

der Acta Eruditorum Lipsiensium, und wurde von diesem zur<br />

Mitarbeit aufgefordert. Auch trug ihm die Habilitationsschrift den,<br />

Beifall von Leibnitz ein und ebenso von Tschirnhausen.<br />

<strong>Wolff</strong> war nun seit 1703 Dozent und damit als Assessor in der<br />

Fakultát wáhlbar, konnte aber nicht dazu erwáhlt werden, weil in<br />

seiner Nation keine Vakanz eintrat, so lange er in Leipzig war. Er las<br />

zunáchst nur über Mathematik und Physik, wobei er aber immer wieder<br />

betont, dass er die Mathematik jederzeit nur als ein Nebenwerk<br />

angesehen habe, indem er durch das Studium mathematicum weiter<br />

nichts als den methodum recht zu erlernen intendirte Spáter las er<br />

auch über Philosophie, Logik, Metaphysik, Moral, Politik und zuletzt<br />

auch über Theologie.<br />

Daneben war <strong>Wolff</strong> schriftstellerisch ausserordentlich tátig. Davon<br />

wird unten die Rede sein. Er wehrt sich dagegen, dass man seine Philosophie<br />

als die Leibnitz-<strong>Wolff</strong>'sche bezeichnete; er habe lediglich in<br />

der Ontologie, Cosmologie und Psychologie einige Be rifle von Leibnitz<br />

angenommen und mit seinem System vereinigt. <strong>Wolff</strong> bemerkt übrigens,<br />

dass Leibnitz ihn mehr auf die Beschránkung mit Mathematik<br />

habe hinweisen wollen, wáhrend er selbst mehr Lust zur Philosophie<br />

gehabt habe. Er habe daher auch nicht mit Leibnitz über Philosophie<br />

korrespondieren mógen. Seine ene und<br />

von heissem Verlangen nach Gewissheit ud i<br />

d mechanische, e, aber<br />

einer in hsich gheschl<br />

senen Erkenntnis erfüllte Geistesart lockte ihn unwiderstehlich zur<br />

Philosophie, von der er immer noch Auflbsung der theologischen


Einleitung<br />

xvii<br />

Zweifel hoffte', schreibt einer seiner Biographen. Von dem Fleisse<br />

<strong>Wolff</strong>s macht man sich ein Bild, wenn man erfáhrt, dass er táglich<br />

wenigstens sechs Stunden las, neben seiner Arbeit fürdie Acta Eruditorum<br />

und seinen sonstigen Publikationen.<br />

1704 wurde ihm eine Stelle am akademischen Gymnasium in<br />

Danzig angeboten, die er aber ablehnte. Dagegen war er bereit, 1706<br />

einem Ruf als Professor in Giessen zu folgen. Auf der Durchreise<br />

durch Halle redete man ihm jedoch zu, in Halle als Professor der<br />

Mathematik zu bleiben. Auch Leibnitz empfahl ihn für diesen Posten<br />

und so entschloss er sich, in Giessen abzuschreiben und wurde<br />

1706 mit 200 Thalern in Halle als Professor angestellt.<br />

In Halle schien Mathematik damals eine unbekannte Sache zu<br />

sein. In der Philosophie dominierte Thomasius. <strong>Wolff</strong> liess sich in<br />

den ersten Jahren auf Philosophie gar nicht ein, sondern las seit 1707<br />

zunáchst über Mathematik, Algebra, Baukunst, dann über Physik.<br />

Er wurde dann ermuntert, auch über Philosophie zu lesen, was aber<br />

von manchen Seiten offenbar von Anfang an nicht gerne gesehen<br />

wurde. ' Das praeiudicium war anfangs so gross, dass man nicht einmahl<br />

verlangte, nur aus Curiositát mich zu hóren.' Dann verschaffte <strong>Wolff</strong><br />

sich aber endlich solchen Durchbruch, dass er bald zu den am meisten<br />

gefeierten Universitátslehrern gehórte, und der applausus vermehrete<br />

sich dergestalt, dass ich vieler Misgunst auf mich lud Besonders<br />

die Theologen scheinen von Anfang an nicht damit einverstanden<br />

gewesen zu sein, als wenn denen Studiosis ein Eckel vor der Theologie,<br />

ja gar der Schrift beygebracht würde, als einige studiosi bessere<br />

Erklárungen und Beweis von ihnen forderten<br />

In diese Hallenser Jahre fallen zahlreiche Schriften <strong>Wolff</strong>s, durch<br />

die sein Name immer berühmter wurde und die ihm auch zahlreiche<br />

Ehrungen eintrugen. So wurde er Mitglied der Royal Society in<br />

London, was zur Folge hatte, dass man ihn 1711 auch in die Berliner<br />

Societát der Wissenschaften aufnahm. Ebenso wurde er Mitglied der<br />

Akademie der Wissenschaften in Paris. 1715 erhielt er einen Ruf nach<br />

Wittenberg, den er aber auf Wunsch des Kónigs ablehnte, wofür er<br />

mit dem Hofrats-Titel und Aussicht auf Gehaltserhóhung belohnt<br />

wurde. Schon damals wurden ihm übrigens vom russischen Zaren,<br />

Peter dem Grossen, vorteilhafte Anerbietungen gemacht, um ihn zur<br />

Ubersiedlung nach St. Petersburg zu veranlassen, was <strong>Wolff</strong> aber<br />

ablehnte. Doch wiederholten sich die Versuche, ihn für Russland zu<br />

gewinnen, noch mehrmals, so insbesondere im Jahre 1720 und im<br />

1725, wo nach dem Tode Peters des Grossen ihn die Kaiserin<br />

Jahre<br />

Katharina als Viceprásidenten für die kaiserliche Akademie in St.<br />

Petersburg P<br />

mit einem Jahresgehalt von 2,000 Thalern zu gewinnen<br />

suchte. Sie verlieh ihm trotz seiner Ablehnung auch den Titel als<br />

Honorarprofessor und ein jáhrliches Honorar. Die Lehre WolÍTs fand<br />

1569.63


xviii<br />

Einleitung<br />

nicht nur durch seine zahlreichen Schriften, sondcrn auch durch seine<br />

Schüler die weiteste Verbreitung. lintel.- den letzteren seien hier nur<br />

Bilfinger und K¿')11ler gcnannt.<br />

Abel- auch die Kritik begann sich zu regen, und es ist für die<br />

Zeitverhaltnisse charakteristisch, dass diese von den Theologen ausging.<br />

Gewiss mochte <strong>Wolff</strong> in mancher Beziehung auch zur Kritik<br />

Anlass<br />

Es mag dabingestellt bleiben, ob und inwieweit auch<br />

Beben.<br />

sein pers&nliches Verhalten dabei von ltinfluss gewesen Nach<br />

einigen Schriitstellern wire er wegen pers nlicher<br />

überhebung<br />

un-<br />

beliebt gew orden. Abel- es ist llar, dass gerade seme umstándliche<br />

Methode, aul die er so vid Wert lcgte und der man in allen seinen<br />

Schriít en \vieder begegnet, vielfach Abneigung odcr auch Spott hervorruren<br />

m usst c. I nd es ist gewiss nicht ohnc Bcdcutung, dass ein<br />

Leibnitz ihn zur Vorsicht in seinen Schlussfolgerungen und zur Ver-<br />

1 r:iglichkeit mit seinen Amtsgenossen gemahnt hat.<br />

Aber das alles 1,5 7 :1 Y es nicht allein. <strong>Wolff</strong> vertrat etwas, was damals<br />

noch nicht allgemein Anerkennung gefunden hatte. Er war ein Forkiimpfl7r<br />

(frr Frcibrit der 11: isscnschaft, rler unbedingten WahrheitsforschoH,r.<br />

Wie gefahrlich das aber in der damaligen Zcit war, das erkcnnt<br />

man daraus, dass z.13. der Herzog von Sachsen-Weimar Ernst August<br />

im labre 1737 eine Verordnung erliess, in der er das vielfáltige Raisoniliren<br />

der Untertanen bel halbjáhriger Zuchthausstrafe verbot ';<br />

es haben die Beamten solches auf Beschehen sogleich anzuzeigen,<br />

massen das Regiment von Uns, nicht aber von den Bauren dependirt<br />

und wir keine Raisonneurs zu Unterthanen haben wollen '. In diesen<br />

Zeitgeist muss man sich also hineinversetzen, um zu vcrstchen, was es<br />

bedeuten wollte, wenn ein Wolfi und mit ihm seine Schülcr zu lehren<br />

wagten, die Freilicit zu philosophieren bedürfe keiner Schranke, da,<br />

wer philosophiere, unmiglich einem Satz aufstellen konne, der den<br />

Hauptlehren der Religion, der Moral und dem Staate ento-eo-enstehe.<br />

b Z7,<br />

Eine solche Auffassung musste donen, die engherzig vom Zeit;y,eiste<br />

befangen ovaren, von ihrem Standpunkte als 0-efIrlich ersch¿inen.<br />

NVuttke schreibt:<br />

Der Ceist hitherischen Zelotismus, der seit der Mine des 16ten Jahrhunderts die<br />

Ceinnter der Schriftkundigen beherrschte, hatte noch nicht V ausgetobt. Seine letzten<br />

Schwingungen t rifen den grssten Philosophen seiner Zeit. Wolif musste vor den Hallenser<br />

Theologen weichen und errang erst nach mar als zwanzigjahril;vin Kampfe cenen<br />

hallen<br />

Die (eschichte der Vertreibung <strong>Wolff</strong>s aus Halle kann hier nur<br />

mit Wenigen<br />

Worten geschildert werden. Bei den Theologen hatte<br />

es von Anfan g an<br />

Missfallcn erregt, dass <strong>Wolff</strong>, der als Lehrer der<br />

Mathematik und Phvsik nach Halle berufen Nvorden<br />

auch über 1\letlphysik, I.aogik und<br />

seit 1709<br />

Moral las und sich diesen Wissn- e<br />

schaften mit immer mehr Vorliebe und mit steigendem Beifall zu-


Einleitung xix<br />

wandte. Sie setzten daher die Studenten wegen des Besuches der<br />

<strong>Wolff</strong>'schen Vorlesungen direkt zur Rede, so dass dieser den Eindruck<br />

gewann, die Theologen suchten nach einem Anlass, um gegen ihn<br />

vorzugehen und stifteten die Studenten an, Stoff gegen ihn zu sammeln,<br />

was auch in der Tat der Fall gewesen zu sein scheint.<br />

In der Tat wich auch <strong>Wolff</strong>s Lehre wesentlich von dem ab, was<br />

man in theologischen Kreisen damals als Philosophie ansah oder gelten<br />

lassen wollte. Aus den von ihm verkündeten Grundsátzen konnten<br />

nach Ansicht dieser Kreise leicht gefáhrliche Folgerungen abgeleitet<br />

werden. Ihre Dogmatik schien ihnen in Gefahr, sie bezeichneten<br />

seine Lehren als gottlos. In seinen beiden Hauptgegnern, Francke<br />

und Lange, reichten sich Pietismus und Orthodoxie die Hand in der<br />

gemeinsamen Emp5rung darüber, dass diese neue Philosophie sich<br />

anmassen wollte, auch die hüchsten Fragen ihrem Spruche zu unterwerfen.<br />

Ihre Tendenz ging dahin, es durchzusetzen, dass <strong>Wolff</strong> seine<br />

philosophischen Vorlesungen einstellen und sich auf das mathematische<br />

Lehramt beschránken müsse.<br />

Zum Ausbruch kam der Streit im Jahre 1721. <strong>Wolff</strong> war 1720<br />

Prorektor gewesen. Bei tibergabe des Prorektorats an Lange am<br />

12. Juli 1721 hielt er eine Rede De Sinarum philosophia practica, in<br />

der er die Bedeutung des Confucius hervorhob, auf die teilweise<br />

übereinstimmung mit seinen Ansichten hinwies und schloss, dass<br />

man auch ohne Offenbarung zur menschlichen Glückseligkeit gelangen<br />

1(51-Inc. Es kam hinzu, dass die Hochrufe der Studenten dem abtretenden,<br />

nicht aber dem neuen Prorektor galten. Das war zu viel für<br />

seine theologischen Gegner. Sie traten nicht nur auf der Kanzel gegen<br />

ihri auf, sondern forderten auch Vorlage der Rede von <strong>Wolff</strong> ein,<br />

worauf ihnen dieser mit Recht entgegnete, dass sie keine Censur über<br />

ihn hátten.i Die theologische Fakultát verlangte schliesslich die Einsetzung<br />

einer k5niglichen Kommission zur Untersuchung von <strong>Wolff</strong>s<br />

Irrlehren. <strong>Wolff</strong>, der bei Hofe gut angeschrieben war, suchte aber<br />

spáter, anlásslich einer Streitschrift gegen ihn von Stráhler, selber auf<br />

eine Entscheidung des Hofes und der Provinzialregierung hinzuwirken<br />

und trug dadurch selbst zu seinem Sturze bei. Der Hallenser Senat<br />

protestierte gegen dieses Verfahren, da der Regierung keine Jurisdiktion<br />

noch Kognition über die Universitát zustehe. <strong>Wolff</strong> aber beharrte<br />

dabei, die Streitigkeiten bis vor den Hof zu bringen, wo er zunáchst<br />

mit Bezug auf seinen Kritiker Stráhler auch für sich günstige Entscheidungen<br />

erzielte, wo aber auch seine Gegner in nicht sehr würdiger<br />

Weise gegen ihn arbeiteten.<br />

Die Gemeinschádlichkeit der <strong>Wolff</strong>'schen Lehre musste man der<br />

soldatischen Umgebung des rauhen Soldaten-Ks5nigs natürlich auf<br />

<strong>Wolff</strong>s Antwortschreiben findet man bei HEINRICH WUTTKE, <strong>Christian</strong> <strong>Wolff</strong>s eigene Lebensbeschreibung,<br />

Herausgegeben mit einer Abhandlung über W olfi (Leipzig, 1841), S. 20, abgedruckt.<br />

b 2


xx<br />

ldatische Weise klar zu machen suchen. Es geschah dies und die<br />

so<br />

Generale von Liben und von Natzmer wussten beim Kónig eine<br />

Sinnesánderung hervorzurufen, indem sic ihm auseinandersetzten, dass<br />

s der Soldat nur noch eine Ma-<br />

nach dem <strong>Wolff</strong>'schen Determinismu<br />

schine wáre und wenn er der Vorherbestimmung zufolge desertiere,<br />

also nicht bestraft werden dürfe. Die Folge war eine kbnigliche<br />

Kabinetsorder vom 8. November 1723, ohne dass die Minister gehórt<br />

worden wáren, worin es hiess, da <strong>Wolff</strong> in Schriften und Lektionen<br />

Lehren vortrage, die der im góttlichen Wort geoffenbarten. Religion<br />

entgegenstehen, was nicht zu dulden sei, solle derselbe seiner Profession<br />

gánzlich entsetzt und ihm ferner nicht mehr gestattet sein, zu<br />

dozieren :<br />

Einleitung<br />

Als haben Wir auch solches hierdurch bekannt machen wollen, mit allergnádigsten<br />

Befehl den bemeldeten Prof. Wolf daselbst ferner nicht zu dulden noch ihm zu dociren<br />

zu verstatten. Wie ihr denn auch gedachtem Wolf anzudeuten habt, dass er binnen 48<br />

Stunden nach Empfang dieser Ordre die Stadt Halle und alíe unsere übrige Kónigl.<br />

Lande bey Strafe des Stranges ráumen solle.'<br />

Dieser Entscheid ging weit über das hinaus, was selbst <strong>Wolff</strong>s<br />

Feinde angestrebt hatten. Der Gegenvorstellung der Oberkuratoren<br />

wurde kein Gehür geschenkt. Im U brigen war der Streit aber damit<br />

keineswegs erledigt. Es entstand vielmehr eine ganze Literatur im<br />

Anschluss an die hier geschilderten Differenzen und der Kampf entbrannte<br />

heftiger als je. Von der Aufregung, die dieser Streit damals<br />

hervorgerufen hat, macht man sich vielleicht ein Bild, wenn man sich<br />

vergegenwártigt, dass Ludovici im Jahre 1737 in seinem Entwurf einer<br />

Historie der <strong>Wolff</strong>'schen Philosophie über 200 Streitschriften zu dem<br />

Gegenstande aufzáhlt. Das will gewiss etwas heissen, denn damals<br />

war das Vielschreiben noch weniger an der Tagesordnung als heute.<br />

Die meisten dieser Schriften waren übrigens zu Gunsten von <strong>Wolff</strong>.<br />

Seine Gegner waren vor allem die lutherischen Theologen; mit den<br />

Hallensern stimmten Jenenser und Tübinger, stimmte die Universitát<br />

Upsala in ihrem Gutachten überein. Bis 1740 sollen über 7o Schriftsteller<br />

gegen <strong>Wolff</strong> aufgetreten sein, darunter der Jenenser Budde,<br />

wáhrend die Jesuiten seine Schriften teilweise sogar lobten. Von<br />

beiden Seiten ergingen Aufforderungen zu óffentlichen Disputationen.<br />

Die Erbitterung ging so weit, dass z.B. noch im Jahre 1739 von der<br />

Wittenberger Universitát ein Responsum eingeholt wurde, ob ein<br />

Kandidat, der <strong>Wolff</strong>s Schriften studiere, nicht vom Predigtamt auszuschliessen<br />

sei. Noch im Jahre 1727 war der Gebrauch der <strong>Wolff</strong>'schen<br />

Diese Kabinetsorder blieb bis zu <strong>Wolff</strong>s Tode unbekannt. Sie ist abgedruckt bei WurrKE,<br />

a. a. O., S. 28. Der Italiener APPIANO BUONAFEDE Della restaurazione di ogni _filosofia nei secoli 16,17 ,<br />

e 18 (Milan, 1804), bemerkt dazu, dass es den Vólkern, welche den deutschen Philosophen mit dem<br />

Galgen bedrohten, sehr übel steht, so grosses Geschrei gegen die Verfolgung des Astronomen von<br />

Florenz zu erheben


Einleitung xxi<br />

Schriften sogar bei Karrenstrafe verboten. Und auch als <strong>Wolff</strong>s Philosophie<br />

lángst die herrschende geworden war, gab es ángstliche Bekenner<br />

derselben, die glaubten, die <strong>Wolff</strong>'schen Grundsátze nach dem Vorgang<br />

von Crusius ihrer Gefáhrlichkeit entledigen zu müssen.<br />

<strong>Wolff</strong> persónlich fand übrigens rasch Ersatz für das, was er in<br />

Halle verloren hatte. Der Schlag, den man gegen ihn geführt hatte,<br />

betraf ja nicht seine Person allein, es war ein Schlag gegen die Freiheit<br />

der Wissenschaft gewesen. Aber <strong>Wolff</strong> blieb sich konsequent. Den<br />

Rat seiner Freunde, auf die Philosophie zu verzichten, sich auf Mathematik<br />

und Naturwissenschaften zu beschrinken, lehnte er ab. Er begab<br />

sich nach der Austreibung zunáchst nach Merseburg und folgte dann<br />

einem Rufe nach Marburg, der übrigens schon vorher, am 14. Juni<br />

1723, an ihn ergangen war. Er erlitt also keine Einbusse, umso weniger<br />

als sein Gehalt in Marburg hüher war, als in Halle und als viele Studenten<br />

nach Marburg kamen. Man suchte ihn damals im übrigen auch<br />

zu animieren, nach Leipzig zu gehen, und ebenso hátte er Gelegenheit<br />

gehabt, nach Güttingen überzusiedeln. Auch nach Holland suchte man<br />

ihn zu. gewinnen. Und kaum war er in Marburg angelangt, so erhielt<br />

er Briefe aus Petersburg, warum er nach Marburg gegangen und nicht<br />

lieber nach Petersburg gekommen sei. So fehlte es dem Vertriebenen<br />

denn nicht an glánzenden Antrágen. Die brutale Verweisung verschaffte<br />

ihm, wie Bluntschli schreibt, den europáischen Ruf eines<br />

Mártyrers des fürstlichen Despotismus.<br />

Auch sonst war der Wechsel für die Verbreitung seiner Lehre<br />

vorteilhaft, da die Welt dadurch auf <strong>Wolff</strong> erst recht aufmerksam<br />

gemacht wurde. Sein Ruhm stieg immer mehr und seine Philosophie<br />

wurde jetzt auch im Ausland bekannt. Dem entsprach von nun an<br />

seine Schreibweise. <strong>Wolff</strong> wollte jetzt nicht nur auf Deutschland<br />

wirken, sondern auf Europa. Wáhrend er früher deutsch geschrieben<br />

hatte, I schrieb er jetzt lateinisch. Im übrigen war aber die Zeit<br />

seines eigentlich schl5pferischen Wirkens in der Philosophie jetzt vorbei,<br />

da sein System bereits fertig und in sich abgeschlossen dastand. Seine<br />

lateinischen Werke wiederholten also zum grossen Teile nur, was er<br />

schon in seinen deutschen Schriften gelehrt hatte.<br />

Als Lehrer erfreute sich <strong>Wolff</strong> grosser Beliebtheit. Wir besitzen<br />

darüber verschiedene Zeugnisse. So berichtet Pütter, 2 der 1738 in<br />

Marburg bei ihm Mathematik und Metaphysik harte :<br />

Beide harte ich aber mit grossem Vergnügen und Nutzen. Sein Vortrag war ungemein<br />

fasslich und lehrreich. Er las nicht ab und dictirte nicht, declamirte auch nicht, sondern<br />

sprach ganz frey und ungezwungen natürlich.<br />

Man vgl. darüber namentlich WUTTKE, a. a. O., S. 92; EDUARD ZELLER, Geschiclzte der deutschen<br />

Philosophie seit Leibnitz (München, 1873), S. 214.<br />

2 JOHANN STEPHAN PüTTER, Selbstbiographie, Bd. I (Güttingen, 1798), S. 28. Vgl. ferner C. G.<br />

LUDOVICI, Ausführlicher Entwurf einer vollskindigen Historie der W ol ischen Philosophie zum Gebrauche<br />

seiner Hdrer, Bd. II (Leipzig, 1738), S. 289; ZELLER, a. a. O. S. 212.


xxii<br />

Einleitung<br />

So war der Ruhm <strong>Wolff</strong>s in stetem Wachsen begriffen. Das<br />

brachte ihm auch die Gunst vieler vornehmer Kreise. Erwáhnenswert<br />

ist darunter sein Verháltnis zum früheren Kabinetsminister Grafen<br />

Ernst Christoph von Vlanteuffel. Dieser stiftete námlich im Jahre<br />

1736 <strong>Wolff</strong> zu Ehren in Berlin eine Gesellschaft der Freunde der<br />

Wahrheit, societas Álethophilorum, die an mehreren Orten Tochtergesellschaften<br />

erhielt. Auf einer Medaille, die diese Gesellschaft<br />

prágen liess, sind Leibnitz und <strong>Wolff</strong> als Janus bifrons abgebildet, mit<br />

der Umschrift, sapere aude! Das Statut der Gesellschaft hatte sich<br />

d<br />

das <strong>Wolff</strong>'sche Stichwort zu eigen gemacht, dass die Mitglieder nichts<br />

für wahr oder falsch ansehen sollten, ohne durch zureichenden Grund<br />

davon überzeugt zu sein. Zweck ihres Wollens solle die Wahrheit<br />

sein, ihre Ausbreitung und der Schutz derer, die die Wahrheit suchen<br />

oder verteidigen.<br />

Angesichts des unbestrittenen Ruhmes <strong>Wolff</strong>s im In- und Auslande<br />

schlug auch in Berlin die Stimmung ihm gegenüber um. Im<br />

Jahre 1733' vermochten der Minister von Cocceji, der General Grumkow<br />

und der Fürst von Dessau den Kónig zu bewegen, dass er eine<br />

Aufforderung an <strong>Wolff</strong> ergehen liess, nach Halle zurückzukehren, die<br />

dieser aber ablehnte. Dies setzte natürlich auch seine Gegner wieder<br />

in Bewegung. Schliesslich wurde 1736 in Berlin eine kónigliche Kommission<br />

eingesetzt, die über die Irrtümer, die man der Lehre <strong>Wolff</strong>s<br />

Schuld gab, ein Urteil fallen sollte. Die Kommission fállte den Spruch,<br />

dass solche Irrtümer in <strong>Wolff</strong>s Schriften nicht zu finden seien.<br />

Wuttke schreibt :<br />

Damit war <strong>Wolff</strong>s Sieg, war die Freiheit des philosophischen Forschens von der Oberhut<br />

der Theologie ausgemacht. Diese Freiheit, die bis dahin nur einzelne erleuchtete<br />

Geister genossen hatten, blieb fortan das unschátzbare Gemeingut des gebildeten Deutschlands<br />

und ihre Früchte sind es, denen wir die Lásung vom Banne der Vorurteile und die<br />

hoffnungsvollen Keime einer reichen Zukunft verdanken.<br />

In den folgenden Jahren wurden verschiedentlich Verhandlungen<br />

angeknüpft, um <strong>Wolff</strong> wieder für Preussen zu gewinnen. Von diesen<br />

legt zum Teil der Briefwechsel <strong>Wolff</strong>s mit Manteuffel Zeugnis ab; von<br />

<strong>Wolff</strong> sind darin allein 28o Briefe enthalten. Auch berichtet <strong>Wolff</strong><br />

darüber in seiner Selbstbiographie. Man sieht daraus, dass <strong>Wolff</strong><br />

von Grumkow geraten wurde, eines seiner Werke dem Kronprinzen<br />

(Friedrich<br />

II.), von anderer Seite aber dem Kbnig zu dedizieren.<br />

<strong>Wolff</strong> entschloss sich auf Anraten Manteuffels zu letzterem, 2 was<br />

cine Wiederholung der früheren Anfrage an ihn, an eine preussische<br />

Universitát zu kommen, zur Folge hatte, wobei er selbst die Bei<br />

In<br />

2<br />

demselben Jahre erhielt <strong>Wolff</strong> auch eine Anfrage wegen Gttingen.<br />

<strong>Wolff</strong> berichtet darüber ausführlich in seiner<br />

tion über alles Lebensbeschreibung. Er hat danach in der Dedikation<br />

auch ins Deutsche berichtet, übersetzt.<br />

was seine Gegner fálschlich über ihn verbreitet hatten, und hat diese Dedika


Einleitung<br />

dingungen vorschlagen sollte. Auch wurde durch Kabinetsordre den<br />

Kandidaten des Predigtamtes das Studium der <strong>Wolff</strong>'schen Philosophie,<br />

besonders der Logik, geboten. <strong>Wolff</strong> lehnte aber ab. Der<br />

Künig wiederholte ihm aber das Angebot und schlug ihm jetzt (1739)<br />

Frankfurt vor.<br />

<strong>Wolff</strong>, der lieber nach Halle gegangen wáre, bat sich Bedenkzeit<br />

aus. Manteuffel riet ihm ab, überhaupt nach Preussen zurückzukehren:<br />

' Le tems de voir fleurir icy les Sciences . . . n'est pas encore<br />

venu . . . revenir dans un pays, oú l'on n'aime les savans, qu'en autant<br />

qu'ils peuvent servir á augmenter les revenus des accises . . :VIanteuffel<br />

klagt, ' que la barbarie y gagne de plus en plus de terrain'.<br />

<strong>Wolff</strong> selbst aber schwankte. Er sehnte sich, wie aus seinen Briefen<br />

hervorgeht, j etzt danach, von Marburg wegzukommen, weil es ihm<br />

dort seit dem Tode des früheren Landgrafen nicht mehr gefiel, und<br />

daneben auch aus familiáren Gründen. Trotzdem lehnte er das Angebot<br />

des Kónigs in Folge des Abratens seiner Freunde ab, obschon<br />

ihm der Kónig noch die Vizekanzlerschaft in Halle offerierte. Seine<br />

Freunde, Manteuffel und der Propst Reinbeck, hielten es für unwürdig,<br />

dass er von Friedrich Wilhelm wieder ein Amt annehme, nachdem<br />

man ihn so schimpflich behandelt hatte. Bald darauf erhielt er,<br />

im Jahre 1740, auch einen Ruf nach Utrecht, den er nach Lage der<br />

Dinge voraussichtlich angenommen hátte, wenn nicht inzwischen in<br />

Preussen ein Wechsel auf dem Throne erfolgt wáre.<br />

Ostern 1740 hatte <strong>Wolff</strong> den ersten Teil seines lus naturae dem<br />

Kronprinzen gewidmet. Bald darauf bestieg dieser den Thron und<br />

Manteuffel schrieb <strong>Wolff</strong>, dáss K5nig Friedrich ihn wohl nicht lange<br />

in Marburg lassen werde, worauf <strong>Wolff</strong> erwiderte, dass es ihm sehr<br />

erwünscht wáre, nach Halle zu kommen, und dort dabei auch die<br />

professionem luris naturae et <strong>gentium</strong> zu erhalten. In der Tat war<br />

die Zurückberufung <strong>Wolff</strong>s eine der ersten Regierungshandlungen<br />

Friedrichs des Grossen. Statt für Halle, suchte er <strong>Wolff</strong> aber zunáchst<br />

für die in Berlin zu errichtende Akademie zu gewinnen, was gar nicht<br />

nach dessen Sinn war. Es gelang <strong>Wolff</strong> denn auch, statt dessen einen<br />

Ruf nach Halle zu erhalten, bis die Akademie eingerichtet sein würde,<br />

worin er aber mit Recht eine stándige Berufung erblickte.<br />

Die Worte Friedrichs des Grossen, mit denen er seinem Wunsche<br />

auf Gewinnung <strong>Wolff</strong>s Ausdruck verlieh, verdienen es, hier festgehalten<br />

zu werden. Am 6. Juni schrieb der Künig unter den Brief an<br />

Reinbeck, in dem er diesem befahl, <strong>Wolff</strong> den Ruf nach Berlin mitzuteilen<br />

:<br />

Ich bitte ihm sich und des Wolfen mühe zu geben. Ein Mensch, der die Wahrheit<br />

sucht und sie liebet, mus unter aller menschlichen Geselschaft werht gehalten werden und<br />

glaube ich, dass er eine Conquéte im Lande der Warheit gemacht hat, (wenn) er den Wolf<br />

hierher persuadiret.


xxiv<br />

Einleitung<br />

Auf die Widmung seines Naturrechts hatte der<br />

das folgende Schreiben gerichtet :<br />

an <strong>Wolff</strong><br />

Monsieur,<br />

Tout étre pensant et qui aime la vérité doit prendre part au nouvel ouvrage, que<br />

vous venez depublier, mais tout honet homme et tout bon Citoyen doit le regarder comme<br />

un Trésor, que Vótre Liberalité donne au monde et que vótre sagacité a decouvert. J'y<br />

suis d'autant plus sensible, que Vous me l'avez dedié. C'est aux Philosophes á étre les<br />

Precepteurs de l'Univers et les Maitres des Princes. Ils doivent penser consequemment et<br />

c'est á nous de faire des actions consequentes. Ils doivent instruire le monde par le raisonnement,<br />

et nous par l'exemple. Ils doivent decouvrir et nous pratiquer. Il y a long tems,<br />

que je lis vos ouvrages et que je les étudie, et je suis convaincu, que c'est une consequence<br />

necessaire pour ceux, qui les ont lus, d'en estimer Pauteur. C'est ce que personne ne<br />

sauroit Vous refuser et relativement á quoi je vous prie de croire, que je suis avec tout le<br />

sentiment que Vótre mérite exige Monsieur,<br />

Vótre tés affectioné,<br />

Fréderic R.<br />

Es sind das Worte, die ebenso dem küniglichen Philosophen wie dem<br />

philosophischen Professor Ehre machen.<br />

<strong>Wolff</strong> siedelte also im Jahre 174o wieder nach Halle über, mit<br />

dem Titel eines Geheimen Rates und der Würde des Vizekanzlers der<br />

Universitát ausgestattet. Seinen feierlichen Einzug dort hat er uns in<br />

seiner eigenen Lebensbeschreibung eingehend geschildert. Sein Ruhm<br />

blieb in aufsteigender Linie. Die Gunst des grossen Kónigs blieb ihm<br />

bis zu seinem Tode erhalten. Dagegen hatte er in Halle andere<br />

Enttáuschungen zu erleben.<br />

Seine Vorlesungen fanden nicht mehr das gleiche Interesse, wie<br />

in früheren Jahren. Die Hürer beganneá in seinen Vorlesungen abzunehmen,<br />

was umso mehr auffallen muss, als er noch in Marburg<br />

grossen Lehrerfolg gehabt hatte und gerade auch von der Studentenschaft<br />

bei seiner Rückkehr besonders freudig begrüsst worden war.<br />

Eine Erklárung hat Pütter zu geben versucht, indem er darauf hinweist,<br />

dass <strong>Wolff</strong> für seine Vortráge Stunden gewáhlt habe, die von<br />

anderen Lehrern bereits besetzt waren. Die geringe Zahl habe dann<br />

wahrscheinlich den Eifer <strong>Wolff</strong>s und die ehemalige Lebhaftigkeit<br />

seines Vortrages vermindert, wodurch sich dann auch der Beifall<br />

seiner Zuhürer vermindert habe. übrigens habe <strong>Wolff</strong> in seinem<br />

ersten Programm in Halle auch einfliessen lassen, er würde seine<br />

übrige Lebenszeit nicht so sehr den mündlichen Lehrvortrágen, als<br />

der Fortsetzung seiner Schriften widmen, uin dadurch vielmehr als<br />

professor<br />

universi generis humani<br />

desto grósseren Nutzen zu stiften<br />

Man scheint <strong>Wolff</strong> diesen Ausspruch in Halle verübelt zu haben. Er<br />

steht aber durchaus in Einklang mit dem, was er schon in Marburg aus<br />

seinen Briefen durchblicken lásst. Im übrigen beklagt <strong>Wolff</strong> sich<br />

aber auch gelegentlich I über die niedrige Bildungsstufe der Studenten.<br />

So in einem Brief an Reinbeck vom 17. Juni 1741.<br />

á Ruppin, ce 22 de May 174o.


Einleitung XXV<br />

Im Wege stand ihm daneben aber zweifellos vor Allem auch seine<br />

Methode, auf die er so viel Wert legte und die er stets wieder in einfürmiger<br />

Weise wiederholte.<br />

Wenn so der Erfolg in der Lehrtátigkeit <strong>Wolff</strong>s abnahm, so war<br />

es anders mit seiner Lehre, deren Erfolg immer noch ein wachsender<br />

war. Sein Interesse galt jetzt vor alíen Dingen dem Naturrecht, mit<br />

dem er seine Philosophie abschliessen wollte. In einer Reihe von Bánden<br />

setzte er in lateinischer Sprache sein gesamtes System in alter<br />

Ausführlichkeit mit nur allzuviel Breite auseinander. Er wollte jetzt<br />

durch seine Werke zu ganz Europa sprechen und seine Lehre in alle<br />

Lánder verbreitet sehen. Die 8 Bánde seines lus naturae widmete er<br />

Friedrich dem Grossen, der ihn aber auch gelegentlich zur Kürze<br />

mahnte.<br />

Erst gegen Ende seines Lebens erschienen die Werke, die uns hier<br />

interessieren, sein Ius <strong>gentium</strong>, das als der neunte Band seines grbsseren<br />

Werkes angesehen werden kann, und seine Institutiones iuris naturae et<br />

<strong>gentium</strong>.<br />

Noch bis zuletzt fehlte es <strong>Wolff</strong> nicht an Ehrungen. Der Künig<br />

von Dánemark forderte ihn auf, nach Kopenhagen zu kommen. Fürsten<br />

und Gelehrte gaben ihm ihre Hochschátzung kund. Er war Mitglied<br />

von Akademien; an 7 Universitáten hatte man ihn begehrt.<br />

In Halle wurde er vom Vizekanzler nach Eintreten der Vakanz 1743<br />

zum Kanzler befürdert. Der Reichsverweser Max Josef von Bayern<br />

ernannte den ehemaligen Gerberssohn im Jahre 1745 zum Reichsfreiherrn.<br />

Das Alles vermochte aber nicht, ihn die Anfeindungen vergessen<br />

zu lassen, denen er und sein System, dem er noch weitere Ausbreitung<br />

gewünscht hátte, ausgesetzt war. Wie er selbst dieses System beurteilte,<br />

das geht aus einem Brief hervor, den er am 14. Márz 1745<br />

geschrieben hat und wo er sagt, ein Freund hat<br />

meinen Sinn gar wohl getroffen, wenn er geurtheilet, wenn meine Philosophia practica<br />

vollstándig seyn würde, künnte man sie mit Recht scientiam felicitatis nennen. Allein ich<br />

wollte, dass es auch bey mir stünde, die Wahrheit in die Gemüter sowohl der hohen als<br />

der niedrigen eindringen zu lassen. Ich muss aber mit Confucio klagen: ' Doctrina mea<br />

contemnitur kan aber nicht das abeamus bine' hinzusetzen, ausser wenn mich Gott aus<br />

dieser Welt in eine andere abfordert, wo die Wahrheit herrschet.<br />

Im Alter von 76 Jahren starb <strong>Wolff</strong> am 9. April 1754 an einem<br />

Gichtleiden. Er war verheiratet seit 1716 mit einer Tochter des<br />

Stiftsamtmanns Brandis Katharina Maria und hinterliess einen Sohn<br />

mit Namen Ferdinand, geboren 1722, den er mit einem Hause in<br />

Halle und mit dem Rittergut Klein Dfflzig ausstatten konnte. Als er<br />

am 9. April 1754 starb schreibt Zeller, war die Herrschaft seines<br />

Systems in Deutschland lángst entschieden'.<br />

Die Zahl seiner Schüler war eine grosse. Es seien hier nur die


xxvi<br />

Einleitung<br />

Namen: Thümmig, Bilfinger, Canz, Gottsched, Reinbeck, Pütter,<br />

Nettelbladt, Klein, Baumgarten, G. F. Meier, Dar es Achenwall,<br />

Flópfner, Hufeland, Martini, Zallinger, Cramer, Ickstatt, von Bielfeld,<br />

von Eggers, Kahrel, Schrodt, Hollmann, Feder, Róssig, Ulrich,<br />

Schlettwein, Tittel, Fredersdorff, Sammet, de la Maillardiére, de<br />

val, Westphal, Pestel, und Vattel genannt•<br />

Rayne Nachrichten über das Leben <strong>Wolff</strong>s enthalten namentlich die<br />

folgenden Schriften:<br />

Baumeister,<br />

Friederich C., Vita, fata et scripta <strong>Christian</strong>i Wolfii Philosophi (Lipsiae et<br />

Vratislaviae, 1739).<br />

De <strong>Christian</strong>i Wolfii educatione, studiis iuvenilibus vitaque scholastica memorabilia<br />

quaedam (Gorlicii, 1754).<br />

Bernd, Adam, Evangel. Pred. Eigene Lebensbeschreibung, &c. (Leipzig, 1738).<br />

Biedermann, Karl F., Deutschland im 18. Jahrhundert (Bd. II, Leipzig, 1858).<br />

Bluntschli, J. C., Geschichte des allgemeinen Staatsrechts (München, 1864).<br />

Bodemann, Eduard, Der Briefwechsel des G. W. Leibnitz in der Kgl. Bibliothek zu<br />

Hannover (Hannover, 1889).<br />

Buhle, Johann G., Geschichte der neueren Philosophie seit der Epoche der Wiederherstellung<br />

der Wissenschaften (Gáttingen, 1803).<br />

Büsching, Beytráge zu der Lebensbeschreibung denkwürdiger Personen (Bd. I, Halle,<br />

1783).<br />

Danzel, T. W., Gottsched und seine Zeit (Leipzig, 1848).<br />

Erdmann, Johann Eduard, Geschichte der neueren Philosophie (Bd. II, Riga und<br />

Dorpat, 1847).<br />

Formey, J. H. S., Principes du droit de la nature et des gens. Extrait du grand ouvrage<br />

latin de Mr. C. de <strong>Wolff</strong> (Bd. I, Amsterdam, 1758).<br />

Fülleborn, Georg G., Beytráge zur Geschichte der Philosophie (Züllichau, 1795).<br />

Gerhardt, C. J., Briefwechsel zwischen Leibnitz und <strong>Wolff</strong> (Halle, 186o).<br />

Gottsched, Johann C., Historische Lobschrift des weiland hoch- und wohlgebohrenen<br />

Herrn <strong>Christian</strong>s des H. R. R. Freyherrn von <strong>Wolff</strong>, &c. (Halle, 1755).<br />

Hettner, H. J. T., Geschichte der deutschen Literatur im 18. Jahrhundert (Bd. I,<br />

7te Auflage, 1913-25).<br />

Kluge, F. W., <strong>Christian</strong> von <strong>Wolff</strong> der Philosoph. Ein biographisches Denkmal (Breslau,<br />

1 8 3 1) .<br />

Ludovici, C. G., Ausführlicher Entwurf einer vollstándigen Historie der <strong>Wolff</strong>ischen<br />

Philosophie zum Gebrauche seiner Hárer (ate Auflage, Leipzig, 1738).<br />

Pütter, Johann Stephan, Selbstbiographie (Góttingen, 1798), und Litteratur des teutschen<br />

Staatsrechts (Gáttingen, 1776).<br />

Rivier, Alphonse, Literarhistorische übersicht der Systeme und Theorien des Vólkerrechts<br />

seit Grotius, in Holtzendorffs 'Handbuch des Válkerrechts ' (Bd. I, Berlin,1885).<br />

Schrader, Wilhelm in der `Allgemeinen deutschen Biographie' (Bd. 44, Leipzig, 1881).<br />

, Geschichte der Friedrichs-Universitát zu Halle (Bd. I, Berlin, 1894).<br />

Stibzitz, in den Hallischen Anzeigen ' (No. XV, vom 15. April, 1754).<br />

Wheaton, Henry, Histoire des progrés du droit des gens (Bd. I, 2te Auflage, Leipzig,<br />

1846).<br />

W uttke, Heinrich, <strong>Christian</strong> <strong>Wolff</strong>s eigene Lebensbeschreibung, Herausgegeben mit<br />

einer Abhandlung über <strong>Wolff</strong> (Leipzig, 1841).<br />

Zeller, Eduard, Geschichte der deutschen Philosophie seit Leibnitz (München, 1873).<br />

<strong>Wolff</strong>s Vertreibung aus Halle; der Kampf des Pietismus mit der Philosophie. In<br />

den Vortrágen und A bhandlungen ' (1865). Vgl. auch Preussische Jahrbücher '<br />

(Bd. X).


Einleitung xxvii<br />

2. Seine Werke.<br />

Fast kein Jahr seines langen Lebens hat <strong>Wolff</strong> vorübergehen<br />

lassen, ohne seine Mitwelt mit einem neuen Werke zu beschenken.<br />

Von dem Umfang der Werke, die er herausgegeben hat, macht man<br />

sich einen ungefáhren Begriff, wenn man vernimmt, dass eine Sammlung<br />

der wichtigsten derselben allein 26 Quartbánde umfasst. Ein<br />

Verzeichnis seiner Schriften findet sich im Anhang der schon erwáhnten<br />

Lobschrift von Gottsched; dasselbe ist aber auch nicht ganz vollstándig.<br />

Wir záhlen hier nur die wesentlicheren Schriften auf, da die meisten<br />

seiner Werke für das Vülkerrecht ja ohnehin nicht in Betracht kommen.<br />

Der Anfang seiner schriftstellerischen Tátigkeit fállt in seine Leipziger<br />

Zeit. Dieser Zeit verdanken wir in erster Linie seine Habilitatiorisschrift<br />

:<br />

De philosophia practica universali, <strong>methodo</strong> mathematica conscripto (1702).<br />

Ferner folgende Schriften:<br />

Dissertatio de rotis dentatis (1703).<br />

Dissertatio de Lonquelá (1703).<br />

Dissertatio algebraica de algorithmo infinitesimali di erentiali (1704).<br />

Dissertatio methodum serierum infinitarum sistens (1705).<br />

Die eigentliche schópferische Tátigkeit <strong>Wolff</strong>s fállt in seine erste<br />

Hallenser Zeit. Neben sonstigen kleineren mathematischen, physikalischen<br />

etc. Abhandlungen, Gratulationen etc. verüffentlichte er<br />

damals insbesondere:<br />

Consideratio Physico — Mathematica Hyemis proxime praeterlapsae (1709).<br />

Aerometriae elemento, in quibus aliquot vires ac proprietates aéris iuxta methodum<br />

Geometricam demonstrantur (1709).<br />

Anfangsgründe aller mathematischen Wissenschaften (4 Teile, 1710; neu aufgelegt<br />

1717, 1725, &c.).<br />

Tabulae sinuum (1711).<br />

Fernünfftige Gedanken von den Kráften des menschlichen r erstandes und ihrem<br />

richtigen Gebrauche in Erkántniss der Wahrheit (1713; 2te Aufl. 1719; sieben<br />

Auflagen bis 1733; lateinisch 1728; auch in franzüsischer Ausgabe erschienen).<br />

Elemento matheseos universae (Erster Teil, 1713; spáter in 4 Bánden).<br />

Gedanken über die Erscheinung gesehen in Halle 17. Márz, 1716.<br />

Mathematisches Lexikon (1716).<br />

Speciinen Physicae ad Theologiam naturalem applicatae (1717).<br />

Ferner erschienen damals Abhandlungen von <strong>Wolff</strong> zur Erklárun.g<br />

des wunderbaren Wachstums des Getreides, die 1734 sogar ins Eng-<br />

lische übersetzt wurden.<br />

Ratio praelectionum Wolanarum in mathesin et philosophiam universam (1718; neu<br />

aufgelegt 1735).<br />

In diesem Werke war der Plan und die 1VIethode seiner Vorlesungen<br />

entwickelt.<br />

Vernünfftige Gedanken von Gott, der W elt und der Sede der Menschen, auch allen<br />

Dingen überhaupt (1719; spáter in 5 vermehrten Auflagen erschienen; 1724<br />

erschien ein Kommentar dazu).


Einleitung<br />

Auf dieses Werk <strong>Wolff</strong>s gründeten seine Gegner ihre ersten Anklagen.<br />

Wir lassen alle Streitschriften hier bei Seite, auch die von<br />

<strong>Wolff</strong> selbst herrührenden.<br />

rernünfftige Gedanken von der Menschen Thun und Lassen zu Bef5rderung ihrer<br />

Glückseligkeit (1720; mit 4 spáteren Auflagen).<br />

ernünfftige Gedanken von dem gesellschaftlichen Leben der Menschen und insonderheit<br />

dem gemeinen Wesen zu Bef5rderung der Glückseligkeit des menschlichen<br />

Geschlechts (1 721; 1736; 1756).<br />

In diese Zeit fállt ferner eine Schrift über nützliche Untersuchungen,<br />

um den Weg zu einer genaueren Kenntnis der Natur zu bahnen.<br />

Yernünfftige Gedanken von der Würckung der Natur (1723).<br />

Fernünfftige Gedanken von den Absichten der natürlichen Dinge (1723; 1752).<br />

Ein dritter Teil der Physik erschien 1725.<br />

De differentia nexus rerum sapientis et fatalis necessitatis (1723).<br />

Examen Systematis solium dimidiatorum (1725).<br />

<strong>Wolff</strong> gibt über seine literarische Tátigkeit selbst Aufschluss in<br />

seiner Schrift:<br />

Ausführliche Nachricht von seinen eigenen Schriften, die er in deutscher Sprache von<br />

den verschiedenen Teilen der W eltweisheit an's Licht gestellet (1726; dritte Auflage<br />

1747).<br />

Oratio de Sinarum philosophia practica (1726).<br />

Die Streitschriften, lassen wir, wie gesagt, hier bei Seite. Bemerkt<br />

sei jedoch, dass die letztgenannte Schrift, die mit Genehmigung<br />

des Papstes und der Jesuiten neu aufgelegt wurde, den Anlass zu den<br />

Angriffen von Lange gab. Dazu vergleiche man<br />

Acht nene merkwürdige Schriften, die in der <strong>Wolff</strong>ischen Philoso?hie von neuem<br />

erregten Streitigkeiten betreffend (Giessen, 1737).<br />

Darin ist u.a. enthalten die:<br />

Ausführliche Beantwortung der ungegründeten Beschuldigungen Herrn Dr. Langens.<br />

In den spáteren Jahren schrieb <strong>Wolff</strong>, wie schon hervorgehoben<br />

wurde, um seinen Schriften eine grüssere Verbreitung zu sichern,<br />

lateinisch. Diese Werke allein umfassen schon 23 Bánde. Seiner Marburger<br />

Zeit entstammen namentlich:<br />

Phaenomenon singulare de malo pomifera absque jloribus (1727).<br />

Philosophia rationalis, sive Logica (1728).<br />

Horae subcessivae Marburgenses (1729, in 9 Teilen).<br />

Philosophia prima, sive Ontologia (1730; in vermehrter Auflage 1735).<br />

Cosmología generalis (I731).<br />

Psychologia rationalis( 1734).<br />

Theologia naturalis (2 Teile, 1736, 1737).<br />

Philosophia practica universalis (2 Bánde 1738; 1739).<br />

Diese Werke sind sámtlich <strong>methodo</strong> <strong>scientifica</strong> pertractatae<br />

Dazu kommen seine kleineren philosophischen Schriften, die in<br />

6 Banden von 1736-174.0 erschienen.


Einleitung<br />

In die zweite Hallenser Zeit fállt die Programmschrift:<br />

De necessitate methodi <strong>scientifica</strong>e et genuino usu iuris naturae et <strong>gentium</strong> (1741),<br />

und dann vor Allem das achtbándige Werk:<br />

Ius naturae <strong>methodo</strong> scientca <strong>pertractatum</strong> (1740-1748),<br />

dem sich das:<br />

Ius <strong>gentium</strong> <strong>methodo</strong> <strong>scientifica</strong> <strong>pertractatum</strong>, in quo ius <strong>gentium</strong> naturale ab eo quod<br />

voluntarii, pactitii et consuetudinarii est, accurate distinguitur-<br />

als neunter Band 1749 anschloss, so dass das ganze Werk also ein <strong>Jus</strong><br />

naturae et <strong>gentium</strong> darstellt.<br />

Es folgten darauf noch die:<br />

Ferner :<br />

Institutiones Iuris naturae et <strong>gentium</strong>—in quibus ex ipsa hominis natura continuo<br />

nexu omnes obligationes et jura omnia deducuntur (1750; unveránderter Neudruck<br />

1754)•<br />

Philosophia moralis (1750 fg. in 5 Bánden).<br />

Oeconomica (1750).<br />

Von allen diesen Schriften fallen für das Vólkerrecht nur zwei in<br />

Betracht: Das Ius <strong>gentium</strong> und die Institutiones. über diese ist noch<br />

folgendes zu bemerken:<br />

Vom Ius naturae et <strong>gentium</strong> ist eine abgekürzte franz5sische Ausgabe<br />

von Formey erschienen unter dem Titel:<br />

Príncipes du droit de la nature et des gens. Extrait du grand ouvrage latir de M. de<br />

<strong>Wolff</strong> par Mr. Formey (3 Bánde, Amsterdam 1757-1758) mit einem kurzen<br />

Lebenslauf.<br />

Die Institutiones sind in deutscher übersetzung erschienen unter<br />

dem Titel:<br />

Grundsiitze des Natur- und Fülkerrechts, &c. (Halle, 1754; zweite Auflage, 1769).<br />

Ferner ist eine franzósische übersetzung derselben mit Noten<br />

erschienen:<br />

Institutions du droit de la nature et des gens etc., traduites du Latín de Mr. <strong>Christian</strong><br />

L. B. de <strong>Wolff</strong> pp. par Mr. M., avec des notes etc. par Mr. Elie Luzac (6 Bánde,<br />

Leiden, 1772).<br />

Schliesslich seien hier noch einige Veróffentlichungen <strong>Wolff</strong>s in<br />

den Acta Eruditorum erwáhnt:<br />

Methodus demonstrandi veritatem Religionis <strong>Christian</strong>ae (April 1707).<br />

Schediasma de inveniendo sinu anguli multiplici ex dato sinu simplici (Juli 1707).<br />

Solutio difficultatum circa mentem humanam (November 1707).<br />

Leges experientiarum fundamentales (April 1708).<br />

Descriptio meteori igniti XI Sept. Halae Saxonum alibique visi (November 1708).<br />

Solutio dubii geometrici ab illustr. Comite ab Herberstein Propositi (Juni 1708).<br />

Experimenta nonnulla de Coloribus per confusionem diversorum iquidorum producendis<br />

(Juli 1709).


• • .<br />

XXX<br />

:!:,:' •<br />

Einleitung<br />

Responsio ad epistolam Firi Ch. loh. Keill<br />

(Februar 171o).<br />

(Februar 171o).<br />

Monitum circa experimentum de circulatione aeris per poros ligni<br />

Solutis dubiorum airometricorum (Januar 1711).<br />

Novunz lampadis genus inventum (Februar 1711).<br />

Meditatis de similitudine Figurar= (Mai 1715).<br />

Regula nova inveniendi Logarithmum (Juli 1715).<br />

Regula nova, ea que universalis, inveniendi differentiarum potentiarum duarum (De-<br />

zember 1715).<br />

Iheoremata Geometrica nova (Márz 1717).<br />

Monitum de sua philosophandi ratione (Dezember 1728).<br />

3. Seine Bedeutung.<br />

Wenn man sich die Bedeutung vergegenwártigen will, die <strong>Wolff</strong><br />

für sein Zeitalter und darüber hinaus vielleicht auch für unsere Zeit<br />

erlangt hat, dann muss man vor allen Dingen seinen Lebensgang<br />

kennen. Erst an Hand seines Lebensbildes erkennen wir ganz, was<br />

wir diesem Manne zu verdanken haben, und gewinnen den kulturgeschichtlichen<br />

Hintergrund, auf dem sich das Wirken dieses Philosophen<br />

abgespielt hat und von dem sich die Gestalt <strong>Wolff</strong>s mit ganz<br />

besonderer Plastik abhebt. Und erst dadurch kommt es uns auch voll<br />

und ganz zum Bewusstsein, welches das erste, das fundamentalste<br />

Verdienst dieses Mannes gewesen ist: Er hat einer freien Würdigung<br />

des Vblkerrechts, ja der Wissenschaft, der Wahrheitsforschung überhaupt<br />

erst den Weg bahnen und er hat leiden müssen, um die Freiheit<br />

der voraussetzungslosen wissenschaftlichen Forschung zu erkámpfen<br />

und den Fortschritt der Wissenschaft dadurch überhaupt erst müglich<br />

zu machen. In diesem Sinne ist <strong>Wolff</strong> also ein Bahnbrecher der freien<br />

Wissenschaft geworden, dem heute alle Wissenschaftsgebiete dafür zu<br />

danken haben. Und er hat dieses Ziel mit einer seltenen Beharrlichkeit<br />

von Jugend an bis ins Greisenalter hinein verfolgt. Die Grundsátze,<br />

die der Jüngling sich gesteckt hatte, sie sind auch die Richtlinien<br />

für das Leben und Wirken des Mannes geblieben. Er hat stets daran<br />

festgehalten, dass man das weite Gebiet der Philosophie nur bei vólliger<br />

Freiheit des Denkens bebauen künne.<br />

Sein Eifer für die Sache der freien wissenschaftlichen Forschung<br />

wird aber auch dadurch keineswegs entwertet, dass sein Wirken in<br />

seltenem Masse von Erfolg begleitet gewesen ist, dass er es auch<br />

wirklich erreicht hat, einer der geistigen Führer seines Zeitalters zu<br />

werden. Dieser Kampf für die Befreiung der Wissenschaft allein schon<br />

sichert ihm im Ubrigen aber auch eine Bedeutung zu, die weit über<br />

seine eigene Zeit hinausreicht, und deren Folgewirkungen wir noch<br />

heute dankbar anerkennen müssen. Ja, wir sollten gerade dieses Verdienst<br />

heute um so mehr einschátzen, als wir uns leider bewusst sein<br />

müssen, dass die Gefahren, gegen die <strong>Wolff</strong> hat ankámpfen müssen,<br />

auch heute immer noch nicht ganz aus der Weltgeschafft sind, wenn<br />

schon sie heute natürlich in anderen Formen auftreten und von an-


Einleitung<br />

deren Seiten drohen, als im 18. Jahrhundert. Wenn es damals der<br />

religióse Fanatismus war, der im Vaterlande <strong>Wolff</strong>s sich der freien<br />

Wahrheitsforschung in den Weg stellte, so sind heute andere Faktoren<br />

im Spiele. Noch ist das hohe Ziel, das ein <strong>Wolff</strong> sichgesteckt..h atte, nicht<br />

überall erreicht worden, und man muss fast wünschen, dass auch heute<br />

im 2osten Jahrhundert Philosophen mit dem weiten Blick eines <strong>Wolff</strong><br />

und eines Friedrichs des Grossen erstehen müchten, um den Kampf<br />

für die unbedingte Freiheit der wissenschaftlichen Wahrheitsforschung<br />

auch mit deren heutigen Gegnern aufzunehmen.<br />

Aber noch ein anderes hat das Lebensbild dieses Mannes uns<br />

erkennen lassen. Wir baben gesehen, dass er seinen Blick früh schon<br />

auf das Ganze, auf die wissenschaftliche Synthese gerichtet hatte. Er<br />

wollte . zunáchst die verschiedenen kirchlichen Konfessionen miteinander<br />

in Einklang bringen und schritt zu diesem Zweck, von der<br />

Mathematik ausgehend und sich ihrer Methode bedienend, allmáhlich<br />

über die Naturwissenschaften zur Logik, Philosophie, Metaphysik,<br />

Moral, Politik, zum gesellschaftlichen und staatlichen Leben, bis zum<br />

Natur- und Wilkerrecht, bis er alle Lebens- und Wissensgebiete umfasst<br />

hatte und sie alle in seinem Systeme vereinigen zu künnen glaubte.<br />

Die Philosophie war für ihn ein Gebiet, das das gesamte menschliche<br />

Wissen und Erkennen umfassen sollte. Est nempe mihi philosophia<br />

scientia omnium possibilium qua talium, ita ut ad obiectum philosophiae<br />

referri debeant res omnes, qualescunque esse possunt, sive existant,<br />

sive non.' Diese Universalitát seines Strebens, die er doch stets dem<br />

einen Zweck unterordnete, ist kennzeichnend für den Mann. Sie<br />

erklárt es schon, dass er sich an denen stossen musste, denen gerade<br />

diese Universalitát ein Dorn im Auge war und die Alles ihrem Dogma<br />

unterordnen wollten.<br />

Dieses Streben nach Universalitát beherrschte <strong>Wolff</strong> aber nicht<br />

nur mit Bezug auf die Wissensgebiete, denen seine Lebensarbeit gewidmet<br />

war, sondern auch mit Bezug auf den áusseren Umkreis seines<br />

Wirkens. <strong>Wolff</strong> wollte bewusst nicht nur auf Deutschland einwirken.<br />

Sein Streben ging vielmehr auf Einwirkung in der ganzen Welt. Er<br />

wollte nicht nur ein Lehrer seines Volkes, sondern der ganzen Menschheit<br />

sein. Und so fing er in der Mitte seines Lebens noch an, die<br />

deutsche Sprache in seinen Werken durch die lateinische zu ersetzen,2<br />

die damals noch das hervorragendste Medium war, mittelst dessen man<br />

sich auch im Auslande verstándlich machen konnte.<br />

Auch nach diesen beiden Richtungen hin ist das Streben <strong>Wolff</strong>s<br />

von Erfolg begleitet gewesen. In erster Richtung, mit Bezug auf die<br />

Umfassung aller Wissensgebiete, in einem Masse, wie dies unter den<br />

Ratio praelectionum W olfianarum, II. § 3.<br />

2 WUTTKE, a. a. O., S. 92 behandelt diesen Gegenstand náher. Siehe auch ZELLER, a. a. O.,<br />

S. 214: Seit er sich mit der steigenden Ausbreitung seines Ruhmes immer mehr als einen " Professor<br />

der Menschheit " fühlen gelernt hatte.'


Einleitung<br />

heuti<br />

en Verháltnissen überhaupt gar nicht mehr denkbar wáre. Die<br />

g<br />

e Zeit ist nicht mehr günstig für die Hervorbringung eines<br />

heutib g<br />

Polyhistors. Dazu ist das Gebiet unseres heutigen Wissens ein zu<br />

umfangreiches geworden. Die wissenschaftliche Arbeit verlangt heute<br />

eine mehr oder weniger weitgehende Spezialisierung. In <strong>Wolff</strong> finden<br />

wir aber noch eine Umfassung fast aller Wissensgebiete, wie sie<br />

selbst für die damalige Zeit eine ausserordentlich e genannt werden<br />

muss.<br />

Und auch was die Fernwirkung seines Schaffens anlangt, ist das<br />

Streben <strong>Wolff</strong>s von Erfolg gekrónt gewesen. Sein Ruhm drang in alle<br />

Lánder. Nicht nur auf einer ganzen Anzahl von deutschen Universitáten,<br />

auch in Holland, Dánemark, Russland suchte man ihn zu<br />

gewinnen. In Frankreich, England und Italien war sein Einfluss<br />

ebenfalls unverkennbar. So hat er also in der Ferne gewirkt, in<br />

einem Masse, wie es, angesichts der Verkehrsverháltnisse des i 8ten Jahrhunderts,<br />

wohl nur Wenigen beschieden gewesen ist. Die von ihm<br />

angestrebte Universalitát in Werken und im Wirken ist ihm also in<br />

der Tat zu Teil geworden. i Sic findet ihren Ausdruck, wie in den von<br />

ihm hinterlassenen Schriften, so auch in der Tatsache, dass sein Naire<br />

in alle Láncrer drang.<br />

Für Alles das allein schon schuldet auch die Vóikerrechtswissenschaft<br />

<strong>Wolff</strong> Dank, selbst wenn man von seiner eigenen speziellen<br />

Betátigung auf diesem Gebiet ganz absehen würde. Die Befreiung<br />

von allerlei Zutaten und Einflüssen, die die freie Forschung verwehren,<br />

ist vielleicht auf keinem Gebiet noch heute nertiger, wie auf dem<br />

Gebiete des Vólkerrechts. 2 Und ebenso ist wohl kein Gebiet so auf<br />

eine Universalitát des Wirkens von Hause aus angewiesen, wie das<br />

Vólkerrecht. So müssen wir <strong>Wolff</strong> also auch von unserem Standpunkte<br />

aus dafür danken, dass er zu der Menschheit hat sprechen wollen.<br />

Durch alles das hat er eine freie und wahre Wissenschaft vom Wlkerrecht<br />

erst ermüglichen helfen und darf daher auch in diesem Sinne<br />

zu den Bahnbrechern des Vülkerrechts gerechnet werden. Mag also<br />

auch nur em verháltnismássig bescheidener Teil seiner immensen<br />

Lebensarbeit dem Vólkerrecht gegolten haben, er hat doch schon<br />

durch seinen Kampf für die Freiheit der Wissenschaft und durch die<br />

Universalitát seines Wirkens dem Vülkerrecht einen grossen Dienst<br />

erwiesen. Man darf seiné Arbeit am Vülkerrecht, dem der Abend<br />

Er bezeichnet selbst als die Triebfeder seiner Arbeiten die Liebe zum menschlichen Geschlecht,<br />

die ihn von Jugend auf habe wünschen lassen, wenn es bei ihm stánde, alle glückselig zu machen.<br />

Dazu sei aber nichts so nütig, als die Erkenntnis der Wahrheit und zu dieser nichts so Mitig, als deutliche<br />

Begriffe und gründliche Beweise.<br />

2 In meinem Buch Der viilkerrechtliche V ertrag (Bern, 1894), S. iii, schrieb ich, das positive Vülkerrecht<br />

bedürfe einer vindicado in liberlatem: Kein Teil unseres Rechtssystems befindet sich in einer<br />

so vielfachen Abhángigkeit. Wáhrend auf der einen Seite Naturrecht und Politik das Viilkerrecht in<br />

ihre Kreise zu ziehen suchen, wird es auf der anderen Seite vom innerstaatlichen Rechte in seiner<br />

selbstándigen Existenz bedroht. • Es ist ein Kampf nach allen Seiten, der hier zu führen ist.'


Einleitung<br />

seines Lebens gewidmet war, vielleicht sogar geradezu als die Krünung<br />

seines Wirkens bezeichnen.<br />

Neben diesem allgemeinen Verdienst <strong>Wolff</strong>s steht nun aber noch<br />

das besondere, das er sich an den einzelnen Wissenschaften erworben<br />

hat. Es kann natürlich nicht unsere Aufgabe sein, dem auf allen<br />

Wissenschaftsgebieten nachzugehen. Für uns kommt an dieser Stelle<br />

nur die Bedeutung in Betracht, die Wolfr für das akerrecht erworben<br />

hat. Die Würdigung seiner Verdienste um die Philosophie insbesondere<br />

müssen wir den Philosophen überlassen. Es sei in dieser Beziehung<br />

z.B. nur an die treffliche und eingehende Würdigung erinnert, die<br />

<strong>Wolff</strong> bei Kant, Warnbnig, Erdmann, Zeller, u. a. gefunden hat.i So<br />

verzichten wir denn an dieser Stelle auch darauf, unserseits die Frage<br />

zu beantworten, welche Stellung <strong>Wolff</strong> in der Linie, die von Leibnitz<br />

bis zu Kant geht, gebührt, und insbesondere, ob und inwieweit man<br />

von einer geistigen Abhángigkeit <strong>Wolff</strong>s von Leibnitz sprechen muss.<br />

<strong>Wolff</strong> selbst hat die letztere bekanntlich in Abrede gestellt. 2 Mit wie<br />

viel Recht, darüber m5gen die Philosophen entscheiden.<br />

Auch das, was die Schwáche seiner Philosophie ausgemacht hat,<br />

kann uns daher hier nicht berühren. Seiner umstándlichen Methode,<br />

der Breite seiner Ausführungen ist schon gedacht worden. Auch sonst<br />

m5gen seinem System manche formelle Ylángel angehaftet haben, die<br />

sich auch in seinem Vólkerrechtssystem -wiederspiegeln. Doch alles<br />

das verschwindet mehr oder weniger für die heutige Betrachtung.<br />

Denn selbst wenn es dem Genusse seiner damaligen Hürer und Leser<br />

Eintrag getan haben würde — in Wirklichkeit war das anscheinend<br />

aber gar nicht einmal der Fall , so ist es für die heutige Zeit doch<br />

nur noch von verháltnismássig untergeordnetcr Bedeutung. Worauf<br />

es heute für uns allein ankommen kann, das ist ja nicht die, für uns<br />

vielleicht ungeniessbare, Form, sondern das ist der Geist, der uns aus<br />

seinen Werken entgegentritt. Die Gedanken allein sind es, die heute<br />

noch für uns Bedeutung haben und so wollen wir uns denn auch bei<br />

der Betrachtung dessen, was <strong>Wolff</strong> für das Vülkerrecht bedeutet,<br />

einzig und allein die Frage vorlegen, welche Gedanken er uns denn<br />

auf diesem Gebiete gegeben hat, die entweder schon fruchtbat geworden<br />

sind oder die wir vielleicht noch heute für das V51kerrecht fruchtbar<br />

machen künnen. Namentlich die letztere Feststellung würde für<br />

die v5lkerrechtspolitische Betrachtung natiirlich vom gróssten In-<br />

Weitere Würdigungen des Philosophen findet man z. B. in der Allgemeinen deutschen Biogra<br />

sowie teilweise auch in der oben unter I. angegebenen Literatur.<br />

2 Man vgl. seine eigene Lebensbeschreibung, S. 141. Siehe darüber aber auch ZELLER, a. a. O.,<br />

S. 213. Danach besteht das eigene Verdienst <strong>Wolff</strong>s namentlich in der methodischen Entwicklung der<br />

Gedanken Leibnitz, in ihrer Ausführung zu cinem fürmlichen Lehrgebiiude, in der Vollstándigkeit,<br />

Sorgfalt, Ausdauer und folgerichtigen Verstiindigkeit, mit der er die verschicdenen Wissensgebiete bis<br />

in's einzelnste bearbeitet, den gesamten Inhalt unseres Bewusstseins mit wohlgeordneten deutlichen<br />

Begriffen zu umfassen unternommen hat. Zeller rührnt bei Wolif neben dem nüchternen matitematischen<br />

Verstand namentlich die logische Klarheit des Denkens.<br />

1569.63


•<br />

xxxiv<br />

;I , h;• , ,<br />

Einleitung<br />

teresse sein. Es wáre in der Tat hüchst lehrreich, wenn wir erkennen<br />

müssten, dass wir von einem Manne, der im 18. Jahrhundert gelebt<br />

hat, auf dem Gebiete des Vóikerrechts noch heute lernen künnen,<br />

wenn <strong>Wolff</strong> uns also eine Richtschnur auch für das zu geben vermóchte,<br />

was wir im Vólkerrecht heute noch anstreben müssen.<br />

Die uns hier inteiessierenden Gebiete der <strong>Wolff</strong>'schen Lehre sind<br />

nach ihm Teile der praktischen Philosophie, in der er die Politik von<br />

der Ethik scheidet und zu dieser noch die Oekonomik gesellt. Der<br />

theoretische Teil dieser drei Wissenschaften ist nach ihm das Naturrecht.<br />

Mit der Politik befassen sich schon die Fernünfftigen Gedanken<br />

von dem gesellschaftlichen Leben der Menschen und insonderheit dem<br />

gemeinen Mesen (1721).<br />

Ausserdem kommen dafür das achtbándige<br />

Ius naturae und die Institutionen in Betracht. Vom Ius naturae<br />

namentlich der erste Band, der von den angeborenen Rechten und<br />

Pflichten handelt, und der achte Band, der die bffentlichen Rechte<br />

zum Gegenstande hat.<br />

Das Naturrecht hángt bei <strong>Wolff</strong> eng mit der Moral zusammen.<br />

Alles Recht beruht nach ihm auf der Pflicht ; es gibt angeborene<br />

Menschenrechte, weil es angeborene Menschenpflichten gibt. Wir<br />

haben ein natürliches Recht auf alíes das, wodurch die Erfüllung<br />

unserer natürlichen Verbindlichkeiten bedingt ist.i Von Natur sind<br />

alle Menschen gleich. Sie haben dieselben Rechte und Pflichten.2<br />

Was dem einen von Natur erlaubt ist, das ist es auch dem andern.<br />

Wozu einer dem andern verpflichtet ist, dazu ist es auch dieser<br />

jenem. 3 Rechtsverschiedenheiten entstehen erst durch die erworbenen<br />

Rechte. Von Natur hat kein Mensch eine Gewalt über die Handlungen<br />

eines andern Menschen. Von Natur sind also alle Menschen<br />

frei. Die Freiheit folgt aus der Gleichheit.4<br />

Das gesellschaftliche Leben, das <strong>Wolff</strong> bereits in seinem deutschen<br />

Werk über Politik dargestellt hat, bildet einen besonderen Teil seines<br />

Naturrechts. Er unterscheidet darin zwischen der Familie und dem<br />

Staat, zwischen der einfachen und der zusammengesetzten Gesellschaft.<br />

Da die Gesellschaft nur durch Unterordnung der Einzelnen<br />

unter einen gebietenden Willen zu Stande kommen kann, und von<br />

Natur keiner dem andern unterworfen ist, so beruht jede Gesellschaft<br />

auf einem ausdrücklichen oder stillschweigenden Vertrag. Die Gesellschaft<br />

ist also nach <strong>Wolff</strong> ein Vertrag mehrerer Personen, mit vereinigten<br />

Kráften einen bestimmten Zweck zu erreichen, ihr gemeinsames<br />

Bestes nach irgend einer Seite zu befbrdern, und deshalb ist die<br />

gemeine Wohlfahrt das hüchste und letzte Gesetz jeder Gesellschaft.5<br />

Vgl. Institutiones, §§ 45, 46; lus naturae,<br />

2<br />

I, cap. 1, § 26.<br />

Institutiones, §§ 70, 76; lus naturae, § 284.<br />

4 Institutiones, §§ 69, 3 70, 76, 77, 834; Institutiones, § 72.<br />

lus naturae,<br />

I, § 81. Bemerkt sei, dass <strong>Wolff</strong> vom vollkommenen<br />

5 Recht vom Recht im engeren Sinn die Moral, die Billigkeit zu sondern sucht.<br />

Institutiones, § 836.


Einleitung XXXV<br />

Auf einem Vertrag beruht auch das ' gemeine Wesen', der Staat.i<br />

Der Grund seiner Errichtung liegt darin, dass nur eine grüssere Gesellschaft<br />

sich die Bedürfnisse und Güter des Lebens in ausreichender<br />

Weise zu verschaffen und sich gegen Verletzungen zu schützen im<br />

Stande ist. Der Zweck des Gemeinwesens besteht also in der Fbrderung<br />

der gemeinen Wohlfahrt und diese besteht im Genuss des hinlánglichen<br />

Lebensunterhalts, der inneren Ruhe (d. i. Befreiung von der<br />

Furcht vor Unrecht) und der Erhaltung der Sicherheit. 2 Nach diesem<br />

Zweck richtet sich der Umfang der Staatsgewalt. Ihre Befugnis<br />

erstreckt sich nur auf diejenigen Handlungen der Staatsbürger, die<br />

auf die Erreichung des gemeinen Besten Bezug haben. Sie darf daher<br />

auch nur in dieser Hinsicht ihre natürliche Freiheit beschránken, in<br />

jeder andern dagegen soll sie dieselbe unangetastet lassen. 3 Im Verháltnis<br />

zu einander sind die Staaten so frei, wie die einzelnen Freien<br />

im Naturzustande. Kein Volk hat daher über ein anderes Volk Gewalt.<br />

Die letzte Quelle der Staatsgewalt findet <strong>Wolff</strong> in dem Einverstándnis<br />

sámtlicher Staatsbürger oder, sofern dies nicht zu erreichen ist, in<br />

dem Einverstándnis der Mehrzahl über die Staatseinrichtungen. Das<br />

Volk kann sich die hóchste Gewalt vorbehalten oder sie an die Regierung<br />

übertragen. 4 Nur diejenigen Gesetze sind Grundgesetze, die<br />

mit Zustimmung des Volkes gegeben sind, nicht solche die der absolute<br />

Herrscher erteilt hat.5<br />

Wir sehen also schon aus diesen wenigen Andeutungen, dass <strong>Wolff</strong><br />

sich bereits zu Grundsátzen bekennt, die einige Jahre spáter in Rousseau<br />

ihren Propheten erhielten und die wir noch heute als wegleitend<br />

für allen menschlichen Fortschritt betrachten. Auch für das Vülkerrecht<br />

müssen wir diesen Grundsátzen die grósste Bedeutung beimessen,<br />

denn die Grundsátze der Rechtsgleichheit, der Freiheit und<br />

der Volkssouveránitát sind auch für dieses von der allergffissten Bedeutung.<br />

Die Rechtsgleichheit ist das Grundprinzip des Vülkerrechts.<br />

Die Volkssouveránitát aber bildet die Grundlage der modernen Demokratie.<br />

Dass sie im übrigen auch für das VOlkerrecht nicht ohne<br />

Bedeutung ist, darauf habe ich erst kürzlich hinzuweisen Gelegenheit<br />

gehabt, indem ich betont habe, dass man im Anwachsen der demokratischen<br />

Kráfte in der Welt eine Garantie dafiár erblicken dürfe,<br />

dass das Recht in der Welt mehr und mehr zur Herrschaft gelangen<br />

werde.<br />

Das wahre Wkerrecht, das die Herrschaft des Rechts und nichts anderes erstrebt,<br />

ist seinem Wesen nach in der Tat demokratisch. Es geht von der Idee der Gleichberechtigung<br />

der Staaten aus, der kleinen wie der grossen, . . . es stellt das Recht über die<br />

Macht... .<br />

Ib., §§ 972 , 979 . 2 Ib., § 972; lus naturae, VIII, § 9.<br />

3 Instituciones, §§ 976, 98o; lus naturae, VIII, §§ 35, 47.<br />

4 histitutiones, §§ 978, 9S2.<br />

5 Vgl. Ib., § 984; lus naturae, VIII, § 82o.<br />

c2


41,1-7 - • .1•5,, 1,-. /ínt<br />

Einleitung<br />

Man kann also mit Recht sagen,<br />

.itig ergánzen .und<br />

dass Demokratie und Vülkerrecht zwei Begriffe sind, die sich gegense<br />

bis zu einem gewissen Grade auch bedingen müssen; denn ganz kann die vülkerrechtliche<br />

Idee eben nur auf dem Boden der Demokratie gedeihen.i<br />

Es bedarf keiner weitern Darlegung, das <strong>Wolff</strong> sich schon durch<br />

die Entwicklung dieser Prinzipien ein gewaltiges Verdienst, und zwar<br />

nicht nur für sein Zeitalter, sondern auch der Nachwelt gegen-<br />

über erworben hat. Im tibrigen ist es aber gewiss begreiflich, dass<br />

er seinem Zeitalter anderseits auch Konzessionen gemacht hat. 2 So<br />

insbesondere in dem, was er über die Müglichkeit absolutistischer<br />

Staatsformen ausführt. Bei diesen hat das Volk sich nach seiner<br />

Theorie seiner Gewalt selbst entáussert. Aber <strong>Wolff</strong> betont ausdrücklich<br />

dass das Volk der Obrigkeit keinen Gehorsam schuldig sei, wenn<br />

dieselbe etwas den Naturgesetzen Widerstreitendes verlangen sollte,<br />

oder etwas, das wider die Grundgesetze wáre ; ja wenn sie sich Eingriffe<br />

in die Rechte erlaubt, die dem Volk oder einzelnen Stánden<br />

durch die Staatsverfassung, die Grundgesetze ausdrücklich vorbehalten<br />

sind, so erlaubt er dem Volk sogar, sich der Obrigkeit zu widersetzen,<br />

weil diese kein Recht, hat, etwas zu befehlen, das wider die Grundgesetze<br />

streitet.3<br />

Mit Bezug auf die Verwaltungstátigkeit steht <strong>Wolff</strong> auf dem<br />

Standpunkte des abgeklárten Absolutismus; er ráumt dem Staat etwas<br />

weitgehende Beaufsichtigungsrechte ein im Interesse des gemeinen<br />

Wohls. <strong>Wolff</strong> war trotz aller Grósse seiner Ideen eben doch ein Kind<br />

seiner Zeit. 4 Auch bleibt es stets sein Leitmotiv, dass der Staat sich<br />

das Wohl seiner Angehórigen in jeder Beziehung angelegen lassen sein<br />

und nichts von seiner Tátigkeit ausschliessen solle, was auf dieses<br />

kórperliche oder geistige Wohlbefinden Bezug hat. 5 Das Streben nach<br />

Vollkommenheit ist, nach <strong>Wolff</strong>, die Aufgabe des Menschengeschlechts.<br />

Wir durften diese wichtigsten politischen Grundsátze <strong>Wolff</strong>s an<br />

dieser Stelle nicht übergehen, wenn wir uns von seiner Bedeutung ein<br />

Bild machen wollen, denn es muss stets berücksichtigt werden, dass<br />

wie Zeller mit Recht hervorhebt, es sich dabei gleichzeitig um den<br />

Ideenkreis und die Denkweise handelt, die, im Anschluss an die Lehren<br />

<strong>Wolff</strong>s, die deutsche Wissenschaft und Geistesbildung wáhrend der<br />

Vgl. dazu mein Buch Die Gestaltung des V iilkerrechts nach dein Weltkriege<br />

"3, 179.<br />

(Zürich, 1 917), S.<br />

2<br />

Schrader betont, <strong>Wolff</strong> habe, ebenso wie Hobbes, lange schon vor Rousseau den Vertrag als die<br />

Grundlage des Staates<br />

hingestellt, aber er sei weit von dem Verlangen entfernt geblieben, den bestehenden<br />

Staat nach den Normen dieses<br />

oft ungerechtfertigt. Vertra s umzugestalten. Die Kritik, die Schrader übt, ist aber<br />

So wenn er es bekla t dass g <strong>Wolff</strong> den Zweck des Staates nur nach dem gemeinen<br />

Nutzen bemessen wolle und nicht anerkenne, g dass der Staat Selbstzweck sei.<br />

3 Instituciones, §§ 878, 982, 107 9 ; Ius na ae,<br />

4 § 1041<br />

J. C. BLUNTSCHLI, fg.<br />

Geschichte des all e einen Staatsrechts ts und der Politik<br />

g<br />

(München, 1864), S. 219<br />

Menschenrechte<br />

betont, die Staatslehre <strong>Wolff</strong>s sei nicht entfernt so freisinnig, als seine Darstellung der angeborenen<br />

erw<br />

arten lasse. Auch übe sei<br />

üffentliche Recht den schlimms.ten<br />

Einfluss<br />

ne Vermischung von Moral und Recht gerade b auf das<br />

5 Vgl. dazu<br />

el<br />

Institutiones, §§ 972, 976, 1075 ' fg.


Einleitung xxxvii<br />

grüsseren Hálfte des I8ten Jahrhunderts beherrscht haben. Mag also<br />

auch sein System im Einzelnen auf uns manchmal einen nüchternen,<br />

trockenen Eindruck machen, und mag man ihm vielleicht auch nicht<br />

ganz ohne Grund seine Vorliebe für rein verstandesmássigen Aufbau,<br />

seinen Mangel an historischem Sinn und an Gefühl für die Eigenart<br />

des Volkstums vorgeworfen haben — die Tatsache seines grossen Einflusses<br />

auf die damalige Zeit bleibt trotzdem bestehen und nicht<br />

minder dasjenige Moment, das für seine heutige Bedeutung das allein<br />

durchschlagende ist : die weitere Tatsache námlich, dass er uns Grundsátze<br />

überliefert hat, die wir heute noch zu den unsrigen machen und<br />

die manchen modernen Staatstheoretikern als Muster dienen kbnnten.<br />

Für seine eigene Zeit aber ist seine Bedeutung zweifellos noch<br />

eine wesentlich grüssere als für die unsere gewesen. Manches, was uns<br />

bei <strong>Wolff</strong> heute wertlos oder pedantisch erscheinen mag, war es für<br />

die damalige Zeit eben keineswegs. Dafür spricht, wie Zeller ebenfalls<br />

mit Recht betont, schon der Umstand, dass <strong>Wolff</strong> bei den ersten<br />

Mánnern seines Jahrhunderts einen solch ausserordentlichen Erfolg<br />

hatte.<br />

Ein Philosoph, den Friedrich II von Preussen seinen grossen Lehrer genannt, dessen<br />

Schriften er fortwáhrend hochgeschátzt hat, ein solcher Philosoph muss doch wohl seiner<br />

Zeit etwas neues und wertvolles geboten haben.<br />

Für die Beurteilung, die <strong>Wolff</strong> unter seinen Zeitgenossen erfuhr,<br />

sei hier z. B. von Ompteda angeführt. i Er schreibt :<br />

Wem sind wohl die ungemeinen Verdienste unbekannt, die dieser grosse Weltweise<br />

sich um alle Theile der philosophischen Wissenschaften erworben hat, und wie hátte<br />

hiebey ein so edler Theil derselben, als das natürliche Válkerrecht ist, seiner Aufmerksamkeit<br />

und nützlichen verbessernden Bearbeitung entgehen künnen ? Er fand für gut<br />

(schreibt Sulzer) sowohl die Moral als das Natur- und Vólkerrecht zusammen in ein<br />

System zu vereinigen, und diese drey Theile der Weltweisheit hat er mit einer Gründlichkeit<br />

und Ausführlichkeit abgehandelt, die man vor ihm nicht gesehen hatte' . . . Genug,<br />

dass <strong>Wolff</strong> immer eine der vorzüglichsten Stellen unter den Lehrern des natürlichen Válkerrechts<br />

einnimmt und gleichsam als der zweite Grotius anzusehen ist. Grotius erhob<br />

dasselbe zuerst zu der Würde einer Wissenschaft; Wall' gab dieser zuerst eine vollstándige<br />

Ordnung, und brachte sie in ein System.<br />

Charakteristisch für das Ansehen, das <strong>Wolff</strong> damals genoss, ist<br />

auch, was sein Schüler Pütter in seiner Selbstbiographie 2 über einen<br />

Rechtshandel, in dem er als Góttinger Professor die Verteidigung zu<br />

führen hatte, schreibt :<br />

Einige Stellen, die ich aus Wolfs Schriften eingerückt hatte, . . . machten bey den<br />

damaligen Richtern, denen der Name Wolf von seinem erst vor wenig Jahren verlassenen<br />

Marburgischen Aufenthalte her noch in frischem Andenken und grosser Achtung war,<br />

mehr Eindruck, als eine noch so grosse Anzahl Criminalisten vielleicht kaum bewirkt<br />

haben würde.<br />

Litteratur des gesammten sowohl natürlichen als positiven V ülkerrechts<br />

FREYHERR VON OMPTEDA,<br />

(Regensburg, 1785), S. 320 und 328.<br />

2 JOHANN STEPHAN PÜTTER, Selbstbiographie, Bd. I (Góttingen, 1798), S. 96.


34. P:i<br />

•<br />

,<br />

/ 1141%.1. /<br />

Einleitung<br />

Hóren wir ferner, was Pütter weiter über ihn schreibt.' Nach<br />

ihm stand <strong>Wolff</strong> damais in solchem Rufe,<br />

dass seine Lehren und Schriften in der ganzen Teutschen Litteratur eine wahre Epoche<br />

zu machen schienen. In der That war die Art, womit er die bisher durch einen unertráglichen<br />

scholastischen Lehrvortrag beynahe verunstalteten philosophsichen Wissenschaften<br />

sowohl in Schriften, insonderheit in seinen Teutschen Büchern, als in seinen ungemein<br />

zahlreich besuchten Vorlesungen weit natürlicher, gründlicher und deutlicher vortrug, so<br />

einleuchtend, dass es zu bewundern gewesen seyn würde, wenn jetzt das philosophische<br />

Studium in Teutschland nicht eine andere Gestalt hátte gewinnen sollen, und wenn nicht<br />

eben das auch bald in anderen Wissenschaften seinen Einfluss merklich gemacht haben<br />

sollte. . . . Es würde undankbar gegen Wolf's wahre Verdienste seyn, wenn man den Einfluss<br />

verkennen wollte, den seine Lehren und Schriften auch nur mittelbarer Weise und<br />

oft unbemerkt auf den Lehrvortrag der meisten und verdientesten neueren Rechtsgelehrten<br />

gehabt hat.<br />

Es ist daher auch gewiss zutreffend, wenn Zeller hervorhebt, dass,<br />

wenn man die deutsche Wissenschaft vor und nach <strong>Wolff</strong> vergleiche,<br />

kein Unterschied so in's Auge falle, wie der zwischen der Unsicherheit<br />

und Unselbstándigkeit der einen und dem Selbstvertrauen, dem Freiheitsbedürfnis,<br />

dem Vorwártsstreben der andern, dem Bewusstsein<br />

und dem Ehrgeiz, auf eigenen Füssen zu stehen, nicht fremder Autoritát,<br />

sondern einzig und allein der eigenen Vernunft zu folgen. Unter<br />

den Mánnern, die diesen Umschwung bewirkt haben, nimmt <strong>Wolff</strong><br />

unbestritten die erste Stelle ein.' 2 Auch Kant rühmt ihm übrigens<br />

nach, dass er, als der gr¿ilsste unter allen dogmatischen Philosophen,<br />

der Urheber des Geistes der Gründlichkeit in Deutschland sei.3<br />

Bluntschli 4 seinerseits betont, dass, wenn die von <strong>Wolff</strong> ausgesprochenen<br />

Grundsátze auch keine neu entdeckten Wahrheiten gewesen<br />

seien, so begreife man doch,<br />

dass die merkwürdig klare und principielle Aussprache und Verkündio-ung derselben einen<br />

tiefen Eindruck auf die Zeitgenossen machte. Sie entsprach vállig dem b neuen Zeitgeiste,<br />

der nun zuerst seine Augen bffnete und eben von den natürlichen Grundrechten der<br />

Menschen, von der Gleichheit und Freiheit aus eme neue bessere Ordnung, einen voilkommeneren<br />

Stat, als der überlieferte des Mittelalters war, zu schaffen sich anschickte.<br />

Wer die persünlichen Menschenrechte darstellen wolle, der finde in<br />

dem Werke <strong>Wolff</strong>s einen reichen Schatz von fruchtbaren Wahrheiten<br />

und guíen Bemerkungen. <strong>Wolff</strong> wurde<br />

als ein liberaler Vorkámpfer einer neuen Zeit von der vorwárts strebenden Jugend hochgeachtet,<br />

und so wenig uns seine pedantisch — eitle Breite nun behagt, so müssen wir<br />

doch gestehen, er nimmt in der Entwicklungsgeschichte des modernen Geistes eine einflussreiche<br />

Stelle ein.<br />

JOHANN STEPHAN PtiTTER, Litteratur des Teutschen Stocusrechts, Bd. I (Gttingen, 1776-91),<br />

S. 442• Vgl. ferner NETTELBLADT, V on den V erdiensten des Freyherrn von 14' olf uin die positive Rechtsgelehrsamkeit,<br />

in den Hallischen Beytrügen zur jurist. gel. Hist. (Halle, 175 4), S. 207; C. WEIDLICH,<br />

Zuverlüssige Nachrichten von den jetztlebenden Rechtsgelehrten (Halle, 1757-61).<br />

2 ZELLER, a. a. O., S. 273,<br />

3 Kant, Kritik der reinen Vernunft, Vorrede zur zweiten Auflage.<br />

4 BLUNTSCHLI, a. a. O., S. 216.


Einleitung<br />

Namentlich in Deutschland und Üsterreich sei er zu einer bis auf<br />

Kant wenig bestrittenen Herrschaft gelangt ; doch sei sein System<br />

auch nach Holland, Italien und Frankreich verpflanzt worden.<br />

Schrader betont, die <strong>Wolff</strong>' sche Philosophie sei in Deutschland<br />

eine neue und fruchtbare Erscheinung gewesen, sie habe die Schárfe<br />

und Klarheit des Denkens, die Verstándlichkeit der Lehren merklich<br />

gefürdert. <strong>Wolff</strong> sei der Urheber der Aufklárung in Deutschland.<br />

Durch die ausgeprágte Verwendbarkeit seiner auf den menschlichen<br />

und staatlichen Nutzen gerichteten Sátze habe er nachhaltig auf das<br />

preussische Staatsleben eingewirkt und die Schule der Staatsmánner<br />

gebildet, die unter Friedrich dem Grossen die Monarchie nach den<br />

Gesichtspunkten der Staatspflicht und des allgemeinen Wohlbefindens<br />

lenkten. <strong>Wolff</strong> sei ein aufgeklárter und wohlwollender Absolutist gewesen,<br />

der selbst dem Fürsten keine Gewalt über die Grundgesetze<br />

einráumen wollte.'<br />

• • • • • •<br />

Und nun das V51kerrecht <strong>Wolff</strong>s. Im Vordergrunde steht auch<br />

hier, wie bei der Wissenschaft des 18. Jahrhunderts überhaupt, die<br />

Frage der Befreiung desselben, und zwar hier aus den Fesseln des<br />

Naturrechts. Die Frage des Verháltnisses des Vólkerrechts zum Naturrecht<br />

hat die Geister lange Zeit hindurch, man kann sagen von Anbeginn<br />

an bis in die neueste Zeit, bescháftigt. Dass sie aber überhaupt<br />

in klarer Weise gestellt wurde und dadurch ihrer L5sung entgegengeführt<br />

werden konnte, das verdanken wir in erster Linie <strong>Wolff</strong>. Er hat<br />

auch hier bahnbrechend gewirkt. Nicht etwa, dass er die Frage schon<br />

restlos gelbst hátte, das wáre für die damalige Zeit zu viel verlangt<br />

gewesen. So wenig wie es ihm gelungen ist, das Recht v5llig von der<br />

Moral zu trennen, 2 so wenig hat er auch die Grenzlinie zwischen<br />

V51kerrecht und Naturrecht schon mit v5lliger Schárfe zu ziehen<br />

gewusst. Das ergibt sich schon daraus, dass sein lus <strong>gentium</strong> als ein<br />

Teil seines lus naturae erscheint, 3 sowie auch dieses wieder nur ein<br />

Teil seines allumfassenden philosophischen Systems ist. <strong>Wolff</strong> war<br />

eben in erster und letzter Linie Philosoph. Für seine auf dem Gebiete<br />

des Rechts gelegenen Arbeiten kam es ihm aber wahrscheinlich gerade<br />

zu statten, dass er von der Mathematik seinen Ausgang genommen<br />

hazte. So hat ihn die Schárfe seiner Begriffsbildung, seine prázise<br />

Methodik, eben vielleicht auch dazu gebracht, nicht nur die Rechts-<br />

W. SCHRADER in der Allgemeinen deutschen Biographie, Bd. 44 (Leipzig, 1881). Vgl. ferner<br />

ROBERT VON MOHL, Geschichte und Litteratur der Staatswissenschaften, Bd. I (Erlangen, 1855-58),<br />

S. 240; F. WALTER, Naturrecht und Politik im Lichte der Gegenwart (2. Auflage, Bonn, 1871), S. 439;<br />

u. a. m.<br />

2 VON OMPTEDA, a. a. O., S. 328 bemerkt, dass <strong>Wolff</strong> der Fehler anklebet, dass er moralische<br />

Pflichten zu gerne zu Rechtspflichten zu demonstriren suchet.'<br />

3 Man vgI. dazu auch die Prolegomena, § 26 sowie die Praefatio zum lus <strong>gentium</strong>: Quod si yero<br />

quis obstinatior fuerit, quam ut admittat, Ius <strong>gentium</strong> a Iure Naturae separari ; per nos volumen praesens,<br />

quod de eo condidimus, partem nonam Iuris naturae appellet.'


xl<br />

Einleitung<br />

begriffe klar zu formulieren, sondern auch dem positiven Rechte neben<br />

dem Naturrechte seinen besonderen Platz anzuweisen und<br />

die-<br />

damit<br />

enige Richtung anzubahnen, die noch heute für das<br />

Wilkerrecht<br />

die<br />

J<br />

massgebende ist.<br />

Wir wollen die Bedeutung naturrechtlicher Anschauungen keineswegs<br />

verkennen. Sic weisen der Menschheit den Weg des Fortschritts.<br />

Für die Vólkerrechtspolitik iffinnen naturrechtliche Deduktionen je-<br />

r derzeit von grüsstem Werte bleiben. Nichtsdestowenige will aber<br />

das Naturrecht vom positiven Rechte scharf geschieden sein, denn es<br />

ist kein geltendes Recht, sondern Rechtsphilosophie. Das hat <strong>Wolff</strong><br />

vielleicht nicht in vollem Umfange erkannt — dazu war er zu sehr im<br />

Banne seiner naturrechtlichen Anschauungen befangen — aber er hat<br />

es doch geahnt und hat daher der künftigen Entwicklung auch hier<br />

vorgebaut. Dieses Verháltnis kennzeichnet von Ullmann dahin:<br />

Das Hervortreten der positivistischen Richtung bedeutete keineswegs eine Überwindung<br />

der naturrechtlichen Grundanschauung. Der Geist der Zeit, der Zustand des<br />

positiven Rechts und das Ansehen der Grotianischen Richtung sicherten dem natürlichen<br />

Vóikerrecht im Bereich der dualistischen Anschauungsweise Geltung.<br />

<strong>Wolff</strong> ist in vielen Beziehungen in seinem Vülkerrechte Grotius<br />

gefolgt, so wie er in der Philosophie sich vielfach an Leibnitz anlehnte.<br />

Auch das brachte es schon mit sich, dass er das natürliche Vülkerrecht<br />

nicht bei Seite schieben konnte. 2 Aber er hat doch, wie schon angedeutet<br />

— und darin besteht sein Verdienst — von seinem dualistischen<br />

Standpunkte aus eine Scheidung des natürlichen und des positiven<br />

Vblkerrechts angestrebt. Man muss betonen angestrebt '; denn ganz<br />

ist ihm die Scheidung, wie gesagt, nicht gelungen. Aber schon dass er<br />

eine Scheidung überhaupt versucht hat, bedeutet einen Fortschritt.3<br />

Dieses Verdienst <strong>Wolff</strong>s hat namentlich von Kaltenborn sehr<br />

treffend hervorgehoben. 4 Nach ihm ist die <strong>Wolff</strong>'sche Philosophie<br />

des Vblkerrechts als das vernünftige und normale Recht des i 8. Jahrhunderts<br />

erschienen, und wenn auch das 19. Jahrhundert eine hühere<br />

Intelligenz erreicht haben sollte und demnach auch eine hbhere, eine<br />

andere VbIkerrechtsphilosophie verlangte, so stehen doch alle die verschiedenen<br />

Systeme aus allen Zeiten mit einander in Verbindung.<br />

Die Wissenschaft des Vbikerrechts habe auch im 18. Jahrhundert den<br />

innersten Drang besessen, vorzugsweise als eine philosophische aufzutreten,<br />

trotz der Offenbarung des historischen Wlkerrechtsstoffes;<br />

aber nicht mit dem hohlen und rein abstrakten Charakter der bisherigen<br />

Schulen, sondern mit einem gewissen Anschliessen an daspositive<br />

E. VON ULLMANN, V ülkerrecht (2. Auflage, Tübingen, 1908), S. 2,<br />

2 In seinen Institutiones besagt das schon der Titel: : in quibus. 3ex ipsa hominis natura continuo<br />

nexu omnes obligationes et iura omnia deducuntur.'<br />

3 Vgl. VON OMPTEDA, a. a. O., S. 322: Er ist unstreitig der erste von allen, die hierunter mit<br />

vülliger Richtigkeit distinguiret haben.'<br />

4 CARL VON KALTENBORN, Kritik des V ülkerrechts (Leipzig, 1847), S. 67-8, 248.


Einleitung xli<br />

Material. <strong>Wolff</strong> habe dieser Richtung die Bahn gebrochen, indem er<br />

die Grundsátze und die Methode seiner Philosophie speziell auf das<br />

Recht und namentlich auf das Vülkerrecht anwandte. Sein System<br />

habe weit über den hohlen Abstraktionen und rein willkürlichen Konstruktionen<br />

der Pufendorfianer und Thomasianer gestanden, die den<br />

positiven Charakter des Vfflkerrechts durchaus verláugneten.<br />

Es ist bei <strong>Wolff</strong> ein unmittelbares Anschliessen an das Positive, Empirische, wie<br />

überall, so auch im Vülkerrechte sichtbar; ja es soll eigentlich alles Empirische, Positive<br />

durch die unaussprechliche Kraft der mathematischen Methode zum Philosophischen<br />

erhoben werden; • . . Es iierleiht auch wirklich die <strong>Wolff</strong>'sche Theorie der Wissenschaft<br />

des Viilkerrechts in Bezug auf das Princip nicht weniger als in Bezug auf die systematische<br />

Gliederung einen gewissen Umschwung. . . . Das <strong>Wolff</strong>'sche Werk vindicirt mit Recht<br />

dem Válkerrechte eine selbstándige Stellung neben dem sog. Naturrechte. Der Unterschied<br />

und der Zusammenhang beider Gebiete wird aber nicht wissenschaftlich bestimmt.<br />

Es wird zwar das Válkerrecht als etwas Verschiedenes vom Naturrechte aufgefasst, aber<br />

doch soll das natürliche Válkerrecht nichts anderes sein als das vom Leben der Einzelnmenschen<br />

auf das Leben der Vfflker unter einander angewandte Naturrecht.<br />

Obschon also Zouche und nach ihm Rachel, Textor und Bynkershoek<br />

den positivistischen Standpunkt bereits vertreten harten, ist die<br />

richtige Bedeutung des positiven Rechts in der Tat erst in dem Zeitalter<br />

erkannt worden, das unter <strong>Wolff</strong>s Einfluss stand, der trotz seines<br />

prinzipiell naturrechtlichen Standpunktes doch das nütige Gegengewicht<br />

gegen die allzu einseitigen Verfechter des Naturrechts gebracht<br />

hat.I<br />

Diese Bedeutung <strong>Wolff</strong>s ist in der Vülkerrechtsliteratur denn auch<br />

allgemein anerkannt worden. So betont von Neueren z. B. Rivier :<br />

<strong>Wolff</strong> hat das V51kerrecht vom Naturrecht wieder klar und bestimmt unterschieden<br />

und ausgeschieden. Er erhob das Wilkerrecht zu einer selbstándigen Disziplin, die allerdings<br />

als Teil des Natur- und Vblkerrechts angesehen werden kann, aber als ein besonderer<br />

und unabhá ngiger. 2<br />

Ferner bemerkt Calvo:<br />

<strong>Wolff</strong> a le mérite d'avoir le premier séparé les principes du droit des gens de ceux qui<br />

constituent la morale individuelle. . . . Ses ceuvres ont contribué puissamment á propager<br />

la philosophie de Leibnitz, et á en maintenir la prépondérance en Allemagne jusqu'á<br />

l'époque oú Kant publia sa Critique de la raison pure.3<br />

Erwáhnt sei hier ferner das Urteil von Pasquale Fiore :<br />

Il Volfio, che ridusse il diritto internazionale ad assiomi rigorosamente dedotti Tuno<br />

dall'altro, giunse col suo spirito metodico a coordinare meglio le diverse parti del diritto<br />

colla scienza della morale razionale ; stabili piú rettamente la distinzione fra il diritto delle<br />

genti in naturale, in pattizio e in consuetudinario; corresse la falsa idea dello stato di natura,<br />

stato immaginario, nel quale si volevano supporre i popoli; distinse il diritto naturale<br />

degli individui, e il diritto naturale degli Stati.4<br />

Siehe dazu aber H. C. VON GAGERN, Critik des V ülkerrechts (Leipzig, 1840), S . 37.<br />

2 A. RIVIER, Literarhistorische übersicht der Systeme und Theorien des V ülkerrechts seit Grotius<br />

in FRANZ VON HOLTZENDORFFS Handbuch des V akerrechts, Bd. I (Berlin, 1885), S. 445, und Lehrbuch<br />

des V 51kerrechts (Stuttgart, 1899), S. 57.<br />

3 CIIARLES CALVO, Le droit internacional théorique et pratique, Bd. I (5. Auflage, Paris, 1896), S. 51.<br />

4 PASQUALE FLORE, Trattato di diritto internazionale pubblico, Bd. I (4. Auflage, Torino, 1904),<br />

S. 57.


Einleitung<br />

Bonfils urteilt folgendermassen:<br />

Grotius, Wolf und Vattel sind der neueren eklektischen Schrichtung ul vorausgeeilt<br />

storischen Schule fern.<br />

und haben vorbereitend auf sie gewirkt. Sicherlich stehen sie der hi<br />

Sie kommen der sogenannten naturrechtlichen<br />

Betrachtungsweise náher, aber sie teilen<br />

nicht deren ausschliessenden Geist.'<br />

Von Martens schliesslich schreibt :<br />

Die Válkerrechts theorie <strong>Wolff</strong>s begnügt sich also nicht mit den abstrakten Prinzipien<br />

des Naturrechts, sondern nimmt auch positive Elemente, Vertráge und Gewohnheiten,<br />

in sich auf. Das System des Verfassers betundet, dass er eine organische, streng wissenschaftliche<br />

Darstellung des Válkerrechts anstrebte.2<br />

Die Auffassung <strong>Wolff</strong>s vom Vülkerrecht ergibt sich am deutlichsten<br />

aus seiner Behandlung der Lehre von den Quellen des<br />

Vülkerrechts. Er teilt námlich das V51kerrecht nach der Art seiner<br />

Entstehung in vier Arten.<br />

Als erstes behandelt er das natürliche Wilkerrecht (lus <strong>gentium</strong><br />

naturale). Er gibt eine Definition desselben gleich am Anfang des dem<br />

V51kerrecht gewidmeten Teils der Institutionen in den §§ 1088 und<br />

1089, sowie in den Prolegomena zu seinem lus <strong>gentium</strong> (§§ 4, 5, 6,<br />

26). Was <strong>Wolff</strong> über das natürliche oder notwendige VOlkerrecht<br />

sagt, bedarf kaum einer besonderen Erklárung, da es seine Begründung<br />

in dem findet, was <strong>Wolff</strong> im allgemeinen über die Natur- und Menschenrechte<br />

gelehrt hat: 3 So wie die einzelnen Personen, die im<br />

Staate leben, sich von den natürlichen Verbindlichkeiten nicht losmachen<br />

k5nnen, so sind auch die Vblker zu denselben Pflichten gegen<br />

sich und gegen andere verbunden und daraus entspringen Rechte, die<br />

alle schon von Natur haben und die ihnen nicht genommen werden<br />

klinnen. Diese bilden das natürliche Vülkerrecht oder notwendige<br />

V5lkerrecht, d. i., das Naturrecht in seiner Anwendung auf die V6lker.<br />

Dieses Recht ist unveránderlich und kein Volk kann sich ihm entziehen.<br />

Aus ihm leitet <strong>Wolff</strong> auch die Grundrechte der Staaten ab.4<br />

Diesem natürlichen Vülkerrecht zufolge haben alle Vólker dieselben<br />

Rechte und Pflichten, 5 und sind von Natur einander gleich; keines hat<br />

ein Vorrecht oder einen Rang vor dem Andern. Keines hat ein Recht<br />

über die Handlungen des andern. Alle leben in Freiheit, deren Gebrauch<br />

von einem andern Volke nicht gehindert werden darf. Kein<br />

Volk darf das andere beleidigen oder dessen vollkommenes Recht verletzten<br />

oder ihm Unrecht tun. Jedes Volk hat das Recht, sich gegen<br />

ein ihm zuzufügendes Unrecht zu verteidigen und ein ihm angetanes<br />

I HENRI BONFILS,<br />

Lehrbuch des Viilkerrechts für Studium und Praxis (3.<br />

A. Grah, Berlin, 1904), S. 66.<br />

Auflage, übersetzt von<br />

2 FRIEDERICH VON MARTENS, Vólkerrecht<br />

Vgl. ferner auch F.<br />

Bd. I (deutsch von BERGBOHM,<br />

VON LISZT, Berlin, 1882-3), S. 16o.<br />

V ülkerrecht s teKma.<br />

3 tisch dargestellt<br />

Siehe dazu auch oben das Zitat aus von (Berlin, 1915), S. 1 9 .<br />

4 a tenborn.<br />

Vgl. über diese auch H. F. W. HINRICHS,<br />

(Leipzig, 1852), S. 371 fg.; Geschichte der Rechts- und Staatsprinzipien,<br />

VON OMPTEDA, a.<br />

Bd. III<br />

O. S. 321<br />

5 Bemerkenswert<br />

, dass dienen<br />

modernen<br />

dernen<br />

Pflichten ten stets i die<br />

r<br />

Rechte stellt—e n Verfah en, das manchen<br />

Staaten<br />

als ist,<br />

<strong>Wolff</strong> die kórm


Einleitung<br />

Unrecht zu bestrafen. Auch haben die Vblker das Recht, andere zu<br />

Leistungen verbindlich zu machen und dadurch Rechte zu erwerben'<br />

die ihnen nicht entrissen werden dürfen. Schliesslich haben sie das<br />

Recht des Krieges.<br />

Es ist zweifellos ein grosses Verdienst von <strong>Wolff</strong>, vielleicht sein<br />

grbsstes auf dem Gebiete des Vblkerrechts,i diese Grundsátze, die wir<br />

noch heute zu den unsrigen machen, ja für die zum Teil die Welt<br />

heute noch im Kampfe liegt, mit so vollkommener Deutlichkeit ausgesprochen<br />

zu haben. Es ist für uns nebensáchlich, woher <strong>Wolff</strong> diese<br />

Grundsátze abgeleitet hat. Auch wenn man dem natürlichen Vb1kerrecht<br />

' den Rechtscharakter abspricht, kann man nicht darüber im<br />

Zweifel sein, dass die Prinzipien, die hier in Frage stehen, die wahren<br />

Prinzipien alles Wilkerrechts, die Prinzipien, nach denen die Menschheit<br />

leben muss, sind und für alle Zeiten bleiben werden. Die<br />

Grundsátze der Rechtsgleichheit, der Freiheit, der Selbstbestimmung<br />

der Vblker sind in der heutigen Stunde noch ebenso unanfechtbar die<br />

wahren Prinzipien des Vólkerrechts, wie die Grundsátze des Verteidigungsrechts<br />

und des Vblkervertragsrechts, und sie werden es auch<br />

in alle Zukunft sein.<br />

Wenn man dem natürlichen Vblkerrechte ' <strong>Wolff</strong>s seinem Inhalte<br />

nach also nur zustimmen kann, so hat dagegen das Ius voluntarium<br />

<strong>Wolff</strong>s nicht ohne Grund manche Anfechtungen erfahren.<br />

<strong>Wolff</strong> versteht dieses freivvillige ' Vblkerrecht in einem ganz besonderen<br />

Sinne. Er handelt davon im § 1090 der Institutionen und in den<br />

Prolegomena §§ 7-22, 25. Nach <strong>Wolff</strong> sind die Menschen und die<br />

Vblker gehalten, sich mit vereinten Kráften vollkommener zu machen.<br />

Und deshalb hat nach ihm die Natur selbst eine Gesellschaft zwischen<br />

den Vblkern gegründet, in die sie notwendigerweise einwilligen müssen,<br />

2 gerade wie wenn sie einen Vertrag darüber abgeschlossen hátten.<br />

Diese Société des nations besteht um der gemeinen Wohlfahrt willen.<br />

<strong>Wolff</strong> bezeichnet sie als Civitas maxima. Glieder derselben sind die<br />

einzelnen Vblker, so zu sagen als Bürger dieser Gesellschaft. Aus dieser<br />

Gesellschaft entspringt riun nach <strong>Wolff</strong> ein Recht, das allen über<br />

einzelne Vblker zukommt und das er als Imperium universale sive <strong>gentium</strong><br />

bezeichnet. Diesem Imperium der Staatengesellschaft zufolge<br />

kann diese um der gemeinen Wohlfahrt willen die Handlungen der<br />

einzelnen Vblker bestimmen und sie zwingen, dass sie ihren Verpflichtungen<br />

nachkommen. So wie jede Gesellschaft ihre Gesetze haben<br />

muss, in denen bestimmt wird, was um des gemeinen Wohles willen zu<br />

geschehen hat, so muss auch die Staatengesellschaft ihre Gesetze haben.<br />

Und so wie das Naturgesetz selbst den Konsens zur Staatengesell-<br />

Siehe dazu auch VON KALTENBORN, a. a. O., S. 71.<br />

2 Diese Notwendigkeit passt nicht gerade zum Namen /us voluntarium. Da es nach <strong>Wolff</strong> vielmehr<br />

ein VON GAGERN,<br />

lus necessarium ist, gehürt es mit unter sein natürliches Viilkerrecht. Vgl. dazu auch<br />

a. a. O., S. 36.


xliv<br />

Einleitung<br />

schaft fordert, so ergánzt es auch diesen Konsens bei der Statuierung<br />

der Gesetze. Gerade so wie im Staate die bürgerlichen Gesetze sich<br />

auf die natürlichen zurückführen, und wie dort das Naturgesetz selbst<br />

vorschreibt, auf welche Weise dies zu geschehen habe, so müssen auch<br />

in der Civitas maxima,<br />

in der Staatengesellschaft, aus den natürlichen<br />

Gesetzen die bürgerlichen Gesetze abgeleitet werden, auf dieselbe<br />

Weise, wie im einzelnen Staate das Naturgesetz dies vorschreibt.<br />

Dieses Recht nun, das er aus dem Begriff der Staatengesellschaft<br />

herleitet, nennt <strong>Wolff</strong> lus <strong>gentium</strong> voluntarium. Er meint, die Existenz<br />

dieses Rechtes \verde auch von denen zugegeben, die die Existenz<br />

eines lus <strong>gentium</strong> voluntarium zwar bestreiten, aber doch die Existenz<br />

eines áusseren Rechtes, das von dem inneren Rechte, dem<br />

lus <strong>gentium</strong><br />

naturale, unterschieden ist, annehmen. Es handle sich da lediglich um<br />

einen Streit um den Namen, nicht um die Sache, obschon weder<br />

Grotius noch seine Gegner richtig auseinandergehalten hátten, welches<br />

eigentlich die Jura <strong>gentium</strong> voluntaria seien.<br />

Diese Lehre <strong>Wolff</strong>s vom lus voluntarium und von der Civitas<br />

maxima ist, wie gesagt, viel angefochten «orden. Man mag in der<br />

Tat die Art, wie er seine Staatengesellschaft abzuleiten sucht, als<br />

unzutreffend bezeichnen. Für ihn war sie aber einfach eine Konsequenz<br />

aus seiner ganzen Lehre, wonach der Staat überhaupt auf<br />

Vertrag zurückgeht, wonach sowohl der einzelne Staat wie die Staatengemeinschaft<br />

auf dem Konsens beruht. Und man mag über diese<br />

Theorie und über das lus voluntarium <strong>Wolff</strong>s nun denken wie man<br />

will: in der Sache wird man <strong>Wolff</strong> um so weniger entgegentreten<br />

wollen, als der Gedanke, den er hier áussert, heute ein Gedanke ist,<br />

der die ganze Welt bescháftigt. Gewiss werden wir die Existenz eines<br />

besondern lus voluntarium, neben dem natürlichen und neben dem<br />

positiven Recht, heute nicht anerkennen Iffinnen. Gewiss werden \vir<br />

auch Bedenken tragen, einen Consensus zu einer Staateno-esellschaft<br />

auf die von <strong>Wolff</strong> vorgeschlagene Weise zu praesumieren, b aus der<br />

Naturnotwendiokeit abzuleiten. Aber trotzdem kann man nur wiederholen:<br />

das Alles ist nebensáchlich neben der unbestreitbaren Tatsache<br />

dass der Gedanke von der Staatengesellschaft, von der Socit'té des<br />

nations, den uns <strong>Wolff</strong> hinterlassen hat, von unzweifelhaften Wert ist,<br />

und zwar um so mehr, da wir gerade heute uns ja mit den Wglichkeiten<br />

einer Realisierung dieses Gedankens intensiver bescháftigen, als<br />

dies jemals vorher in der Weltgeschichte der Fall gewesen ist.<br />

Dies vorausgeschickt, m¿khten \vir aber immerhin einigen von<br />

<strong>Wolff</strong>s Kritikern das Wort geben. Von Ompteda weist nicht mit<br />

Unrecht darauf hin, es bleibe dunkel, welche Art von positiver nállerer<br />

Bestimmung der Naturgesetze für die Vblker<br />

voluntario ff Wol unten dem jure<br />

verstehe. Dies werde zwar deutlicher durch WoltTs weitere<br />

VON OMPTEDA, a. a. O., S. 32,.


Einleitung xlv<br />

Erklárung, dass das Ius voluntarium auf dem consensus praesumtus, das<br />

Ius pactitium auf dem consensus expressus und das Ius consuetudinarium<br />

auf dem consensus tacitus der Vólker beruhe.' Nach von Ompteda ist<br />

das auf praesumierte Konsens beruhende Ius voluntarium ein modifiziertes<br />

natürliches Vülkerrecht. Jedenfalls werden auch wir es selbst-<br />

-verstándlich der Kategorie des Naturrechts ' zuteilen. Auch ist es,<br />

wie schon gesagt, klar, dass wir für das positivo Recht eine Praesumtion<br />

einer Société des nations nicht gebrauchen künnen. Und selbst wenn<br />

man eine solche Praesumtion zulassen vvollte, so wáre damit für die<br />

Statuierung, der Rechtssátze des Ius voluntarium in der Tat noch<br />

nicht viel gewonnen.<br />

Die Kritik von Omptedas und mit ihm noch vieler zeitgenóssischer<br />

und spáterer Autoren richtet sich aber von allem gegen <strong>Wolff</strong>s civitas<br />

inaxima.<br />

`Vas indessen demselben in Ansehung dieser gemachten Distinction den Bevfall seiner<br />

Nachfolger entzogen, und sein ganzes sogenantes willkührliches Vblkerrecht anstássig<br />

gemachet hat, ist der Grund, aus welchem er solches herleitet, und welcher freylich bey<br />

geháriger Erwágung der Sache nicht wohl Beyfall finden kan. Wolf setzet nehmlich den<br />

Grund der Verbindlichkeit des willkührlichen . . . Vólkerrechts in einer von ihm fingirten<br />

allgemeinen Válkerrepublik. . . . Ich habe geglaubet, dass es in einer Geschichte der Válkerrechtswissenschaft<br />

nicht am unrechten Orte sey, einer in dieser Wissenschaft auf die<br />

Bahn gebrachten Idee, wodurch ein ansehnlicher Theil des Válkerrechts unterstützet<br />

werden soll, zu erwáhnen, sollte man auch dabey einen der gr¿ssesten Mánner, den diese<br />

Wissenschaft aufzuweisen hat, auf dem Irrwege finden. Denn dass der übrigens verehrungswerthe<br />

Wolf mit seiner fingirten Volkerrepublik zu weit gegangen sey, und sich<br />

dabey durch seine ubertriebene Neigung, alles zu demonstriren, habe verleiten lassen, ist<br />

wohl nicht zu láugnen. Man wird, wenn gleich vielleicht ehender in der Moral oder<br />

Politik, gleichwohl nie in dem Rechte der Natur einen hinhinglichen Grund der Verbindlichkeit<br />

der Vblker, sich unter einander gesellschaftlich zu vereinigen, finden, und damit<br />

fállt alles, was Wolf auf diesen Satz gebauet hat, übern Haufen.<br />

Diese Kritik ist gewiss nicht uninteressant. Sie zeigt, wie ernst<br />

man es damals mit dem Naturrechte nahm. Von Ompteda ist im<br />

Ubrigen keineswegs ein absoluter Gegner einer Staatengesellschaft.<br />

Er will dafür nur einen andern Weg: Ein Volk sei es zwar nicht andern<br />

Vólkern, wohl aber dem eigenen Bedürfnis schuldig, sich mit andern<br />

Vülkern gesellschaftlich zu vereinigen und mit ihnen in Verkehr zu<br />

treten. Es sei dies sogar zu einer Notwendigkeit geworden, Iffinne aber<br />

nur durch Unterwerfung unter die Regeln geschehen, unter donen<br />

von gesitteten Vülkern Verkehr getrieben werde. Diese Regeln seien<br />

die aus Sittlichkeit und Kultur der Vólker entspringenden Modifikationen<br />

des natürlichen Vs5lkerrechts. <strong>Wolff</strong> hátte also, statt von einer<br />

aus Zwang des Naturrechts errichteten W5lkerrepublik zu sprechen,<br />

sagen sollen, die Vülker seien an und für sich zu keiner gesellschaftlichen<br />

Verbindung verpflichtet, aber Kultur und daraus entspringende Bedürfnisse<br />

hátten ihnen einen gesellschaftlichen Verkehr zur Notwen-<br />

Siehe dazu Prolegomena, § 25.


xlvi<br />

Einleitung<br />

digkeit gemacht, der nur unter Beobachtung gewisser Regeln erfolgen<br />

künne.<br />

Es ergiebet sich daraus meines Erachtens hinlánglich, dad lf nicht in der Sache<br />

selbst, sondern nur in der Wendung, die er derselben giebet, und zwar blocs allein dadurch,<br />

etwas aus Pflicht herleiten will, was aus der Nothwendigkeit herzuleiten ist, irret.<br />

dass er<br />

Auch <strong>Wolff</strong>s Schüler Vattel war mit dem lus voluntarium und der<br />

civitas maxima nicht einverstanden. Er betont zwar, dass <strong>Wolff</strong> der-<br />

e war, dem die Ehre vorbehalten war, ' den ganzen Begriff von<br />

jenig<br />

einem System des natürlichen Vülkerrechts, welches gleichsam das<br />

Gesetz der Nationen und Souveránen seyn müchte, zu fassen . . . und<br />

vornehmlich um zuerst die Hand daran zu legen Er wendet sich<br />

dann aber namentlich gegen <strong>Wolff</strong>s Civitas maxima<br />

Dieser Begriff ist mir nicht hinreichend, und ich finde die Erdichtung einer solchen<br />

Republik weder richtig noch gründlich genug, um daraus die Regeln eines allgemeinen und<br />

unter den souveránen Staaten nothwendig angenommenen Válkerrechts herzuleiten. Ich<br />

erkenne unter den Nationen keine andere natürliche Gesellschaft, als diejenige ist, welche<br />

die Natur unter allen Menschen eingeführt hat.<br />

Im Staate sei der Einzelne einer Gewalt unterworfen. Aber dergleichen<br />

kinne man sich unter Nationen nicht vorstellen.<br />

Jeder souveráne Staat behauptet und ist auch in der That von allen andern unabhángig.<br />

Sie müssen alle, selbst nach dem Herrn von <strong>Wolff</strong>, als ebenso viel freye Privatpersonen<br />

angesehen werden, welche zusammen in dem natürlichen Zustande leben und<br />

keine anderen Gesetze anerkennen, als diejenige, welche ihnen selbst die Natur oder ihr<br />

Urheber vorschreibt.<br />

Nach Vattel hat die Natur zwar eine allgemeine Gesellschaft unter<br />

den Menschen errichtet, aber sie hat ihnen nicht die Verbindlichkeit<br />

auferlegt, sich in eine eigentlich sogenannte Bürgerliche Gesellschaft<br />

zusammenzutun '. Die Menschen haben allerdings zu einer politischen<br />

Vereinigung ihre Zuflucht genommen, allein es ist leicht einzusehen,<br />

dass eine Bürgerliche Gesellschaft unter den Nationen bey weitem<br />

nicht von der Notwendigkeit ist, als sie es unter Privatpersonen war<br />

Man Iffinne daher nicht sagen, dass die Natur sie empfehle oder gar<br />

vorschreibe. Im Staate sei für die meisten Bedürfnisse gesorgt und<br />

die Hilfe anderer Staaten daher keineswegs so notwendig, wie bei<br />

Privatpersonen. Das Betragen der Staaten sei ganz anders als das der<br />

Privatpersonen. Sie halten sich ah die Vorschriften der Vertráge und<br />

schreiben sich in diesen Gesetze vor. Daneben aber sei die Unabhángigkeit<br />

der Staaten notwendig und es genüge daher, wenn sich die<br />

Nationen dem was die unter allen Menschen eingeführte natürliche<br />

und allgemeine Gesellschaft von ihnen verlangt, gemas bezeigen.'<br />

Diese Kritik Vattels ist um so überflüssiger gefunden worden, als<br />

Vattel ja im übrigen selbst für eine Sociéte des nations eintritt und<br />

Ich zitiere hier Vattel nach der deutschen Ausgabe von 176o.


Einleitung xlvii<br />

also im Grunde dasselbe will wie <strong>Wolff</strong>. Darauf hat schon von Gagern<br />

hingewiesen. i Er weist die Einwürfe Vattels zurück und schreibt:<br />

Fürwahr, es ist durchaus nicht abzusehen, wie und wo das ganze Vólkerrecht irgend<br />

eine Basis hátte, wenn nicht diese. Die Staaten müssen in ihrem Zusammenhang, in ihrer<br />

Wechselwirkung, in ihrem Anerkenntniss so gedacht werden, wenn Frieden, Civilisation,<br />

Billigkeit, wechselseitig Achthaben, und Vólkerrecht seyn soll.<br />

Fiction ? Das ganze Naturrecht entre tous les hommes, wie Vattel selbst sagt, und folglich<br />

das ganze Vólkerrecht ist nichts als Fiction und Prásumption—oder der Glaube, die<br />

Unterstellung, dass Verstand, Tugend, Güte, Civilisation personificirt, in solchen gegebenen<br />

Zustánden, so und so denken, sprechen, handeln, befürdern, hindern würden.<br />

Auch spátere Autoren haben die Civitas maxima kritisiert. Klüber<br />

2 rühmt zwar an <strong>Wolff</strong>, dass die Bahn jetzt gebrochen war zu vollstándiger<br />

und systematischer Bearbeitung des gesamten V•51kerrechts<br />

und dass dem natürlichen Vülkerrechte diese lichtvoll zu Teil wurde<br />

durch den ordnenden Forschungsgeist des berühmten <strong>Christian</strong> von<br />

<strong>Wolff</strong>. Aber er findet, das Bedauern darüber, dass dieser nicht auch<br />

dem positiven Vülkerrecht seine schriftstellerische Tátigkeit gewidmet<br />

habe, werde dadurch gemindert, dass er auf vermutete Einwilligung<br />

der V51ker und sogar auf die Fiktion eines allgemeinen oder grüssten<br />

Welt- oder Vólkerstaates Zwangsrechte freier Vólker gründen wollte.<br />

Von Kaltenborn 3 bemerkt, aus <strong>Wolff</strong>s Erklárungen gehe zur<br />

Genüge hervor, dass man das lus voluntarium einzig für das eigentliche<br />

und wahre philosophische Vólkerrecht halten müsse.<br />

Es wird, wenigstens versuchsweise und freilich sehr unglücklich, von <strong>Wolff</strong> dasselbe<br />

aus der eigenthümlichen Natur des Vólkerlebens, also aus einem selbstándigen internationalen<br />

Principe, was <strong>Wolff</strong> allerdings fálschlich in einer civitas maxima beruhen lásst,<br />

das aber mit dem wahren objectiven Principe der internationalen Gemeinschaft verwandt<br />

ist, mit Nothwendigkeit deducirt. Der presumirte Wille der meisten Ve5lker ist dabei<br />

etwas Zufálliges und wird von <strong>Wolff</strong> selbst auf eine nothwendige Anerkennung zurückgeführt.<br />

Von Kaltenborn betont, <strong>Wolff</strong> habe zuerst das prinzipielle Postulat<br />

des Vólkerrechts nach einer internationalen Rechtsordnung erkannt,<br />

freilich noch sehr unvollkommen, und habe versucht, es theoretisch<br />

anzuwenden, allerdings dies noch mangelhafter.<br />

<strong>Wolff</strong> nimmt mit Recht eine hóhere Gemeinschaft unter den Válkern an, deducirt<br />

aber dieselbe, in Weise seines abstracten Systems und besonders nach Massgabe seiner Ansicht<br />

vom Válkerrechte, als einer Art von angewandtem Naturrechte, aus der Gemeinschaft<br />

aller Einzelnmenschen unter einander, die durch die specielle der Staatengemeinschaft<br />

nicht aufgehoben werde. . . . Diese Válkerrechtsgemeinschaft wird ferner für eine Civitas<br />

maxima erklárt. Die Deduction dafür scheint uns ungenügend zu sein und würde,<br />

- VON GAGERN, a, a. O., S. 44 fg. In demselben Sinn auch A. RIVIER, Literarhistorische übersicht<br />

der Systeme und Theorien des V ülherrechts seit Grotius, in Franz von Holtzendorff, Handbuch des V iilkerrechts,<br />

Bd. I (Berlin, 1885), S. 45o: Die Civitas maxima verwirft Vattel ausdrücklich. Dennoch nimmt<br />

er selber die Existenz einer soeicté des nations an, deren Unterschied von der Wolfi'schen civitas maxima<br />

mehr intensiv als wesentlich scheint.' Ferner VON KALTENBORN, a. a. O., S. 80.<br />

2 JOHANN L. KLÜBER, Europdisches V ülkerrecht (2. Auflage, Schaffhausen, 1851), S. 17.<br />

3 VON KALTENBORN, a. a. O., S. 70.


xlviii<br />

Einleitung<br />

falls sie wirklich móglich wáre, das Vólkerrecht vernichten und zum Staatsrechte machen.<br />

Anderes als ein Universalstaat, also das Grab<br />

Denn was ist eine solche Civitas maxima<br />

eines freien Vakerrechtslebens, welches auf der Basis der Freiheit der Einzelstaaten zu<br />

ruhen hat ? — <strong>Wolff</strong> baut dem nur sehr wenig vor. Er erklárt vielmehr (§ 15), dass alle<br />

Válker zusammen (also die Civitas maxima) ein imperium gegen die einzelnen Válker<br />

hátten und stellt dieses zweideutige imperium geradewegs mit dem imperium civile, d. i.<br />

der Staatsgewalt, in eine Linie.<br />

Von Kaltenborn findet in Folge davon, das sonst richtige, objektive<br />

Prinzip des Vfflkerrechtslebens, die internationale Gemeinschaft, trete<br />

bei <strong>Wolff</strong> einseitig und krankhaft in der Weise auf, dass das subjektive<br />

Prinzip, die Souveránitát, dadurch verletzt, ja konsequenter Weise<br />

vernichtet werde. Und wenn auch <strong>Wolff</strong> im Laufe seines Werkes<br />

jenes Prinzip der Civitas maxima fort und fort zu limitieren, zu<br />

restringieren suche, so werde dadurch der prinzipielle Mangel nicht<br />

beseitigt. Die Souveránitát werde von ihm nicht als ebenso wesentlich<br />

wie die internationale Gemeinschaft anerkannt. Und doch sei die<br />

Souveránitát das eigentliche Mass der Stárke der internationalen Gemeinschaft,<br />

die einzig dadurch verhindert werde, eine Civitas maxima<br />

zu sein. Eine Civitas maxima laufe eben immer wieder auf eine über<br />

den Staaten gedachte Staatsgewalt hinaus, negiere also die Souveránitát.<br />

Innerhalb einer Staatsgewalt, heisse sie nun auch Republik oder<br />

Freistaat, k5nnen keine wahrhaft souveránen Staaten existieren.<br />

Wenn so von Kaltenborn die Civitas maxima auch verurteilt, so<br />

erkennt er aber doch um so mehr das Verdienst <strong>Wolff</strong>s um die Erkenntnis<br />

der vülkerrechtlichen Prinzipien an. In dieser Beziehung sei man<br />

in den folgenden hundert Jahren nicht über <strong>Wolff</strong> hinausgekommen.<br />

Die spátere Theorie habe sich begnügt, die <strong>Wolff</strong>'schen Sátze für<br />

falsch zu erkláren oder sie zu ignorieren.<br />

Wheaton I bemerkt zu der Civitas maxima:<br />

Il ne se donne pas la peine d'établir par des preuves l'existence d'une telle union ou<br />

république universelle des nations, ou de démontrer comment et quand tous les hommes<br />

sont devenus membres de cette union ou citoyens de cette république. . . .<br />

Rivier 2 weist dagegen mit Recht darauf hin, dass der Gedanke der<br />

Vülkergemeinschaft als Fundament des Vfflkerrechts sich schon bei<br />

Suarez findet. Grotius habe ihn ebenfalls aufgenommen.<br />

<strong>Wolff</strong> aber prácisirt und urgirt; er schreibt dieser Civitas maxima, also der Gesamtheit<br />

der Vólker, ein imperium gegen die einzelnen Wlker zu, und von der Civitas maxima leitet<br />

er die Regeln des Vbikerrechts her. Ursprünglich sind die V6lker frei. Die civitas ist ein<br />

Freistaat, auf dem Consens der Mehrheit beruhend. Eine grossartige Fiktion, in welcher<br />

der Kern eines bedeutenden Fortschritts enthalten ist.<br />

HENRY WHEATON, Histoire des progrés du droit des gens, Bd. I ( 2 . Auflage, Leipzig, 1846), S. 230.<br />

Wheaton enthált übrigens verschiedene Irrtümer mit Bezug auf <strong>Wolff</strong>. dazu VON KALTENBORN,<br />

a. a. O., S. 66.<br />

2 RIVIER, in VON HOLTZENDORFFS Handbuch, a. a. O., S. 446; Lehrbuch des V ülkerrechts, S. 58, 4,<br />

und Principes du droit des gens, Bd. I (Paris, 1896), S. 9.


Einleitung<br />

An anderer Stelle bemerkt Rivier über die Idée de la communauté<br />

internationale ' :<br />

<strong>Wolff</strong>, Kant, Zachariae l'ont élevée jusqu'a la conception non réalisable, mais approximable,<br />

de la grande Cité des peuples et de l'État des nations . . . nobles exagérations remplacées<br />

aujourd'hui par la reconnaissance nette et précise d'un ordre juridique établi entre<br />

les nations de civilisation identique, destiné á sauvegarder la liberté d'action de chaque<br />

Etat en tenant compte des droits et des intéréts des autres États.<br />

Von Martens I urteilt folgendermassen :<br />

Der Hauptfehler der <strong>Wolff</strong>'schen Theorie liegt aber in der Fiktion des Universalstaates,<br />

der die Befolgung des positiven Vólkerrechts garantiren soll. Diese Fiktion ist<br />

gerade mit der Existenz internationaler Verháltnisse absolut nicht in Einklang zu bringen,<br />

weil mit der Unterordnung der einzelnen Staaten unter eine gemeinsame Obergewalt ihre<br />

Selbstándigkeit verloren geht und die souveránen Staaten solchergestalt in eine Confóderation<br />

treten, innerhalb welcher kein Vólkerrecht mehr, sondern Bundesstaatsrecht<br />

herrschen würde.<br />

• • • • • •<br />

Soweit die Kritiker <strong>Wolff</strong>s. Es ist Falsches und Richtiges in dieser<br />

Kritik enthalten. Das Richtige haben wir schon oben angedeutet.<br />

Man erkennt bei Einzelnen dieser Kritiker im übrigen deutlich die<br />

Befürchtung, die sie für die staatliche Souveránitát von der <strong>Wolff</strong>'schen<br />

Staatengesellschaft hegten. Dieses Gespenst, mit dem man im 19ten<br />

Jahrhundert dem Fortschritt des Vülkerrechts bei jeder Gelegenheit<br />

in den Weg zu treten suchte und das noch bei den Haager Friedenskonferenzen<br />

eine unheilvolle Rolle gespielt hat, begann schon damals zu<br />

spuken. Mit Unrecht. Die Souveránitát ist überhaupt kein vólkerrechtliches<br />

Prinzip, sondern ein staatsrechtliches. 2 Das vólkerrechtliche<br />

Prinzip ist allein das Gemeinschaftsprinzip, das Solidaritátsprinzip<br />

und dieses findet seinen naturgemássen Ausdruck in der internationalen<br />

Rechtsgemeinschaft, der Société des nations. <strong>Wolff</strong> hat der<br />

Entwicklung nur insofern vorgegriffen, als er dieser Staatengesellschaft<br />

schon eine reellere Existenz geben wollte, als sie damals hatte, und als<br />

er ihr Zustandekommen nicht auf den freien Willen der Staaten, sondern<br />

auf einen bereits vorausgenommenen Konsens gründen wollte,<br />

der diesen freien Willen zu beeintráchtigen schien, und als er ferner<br />

daraus sogar schon Rechte und Pflichten abzuleiten suchte. Aber<br />

nichtsdestoweniger bleibt gerade das, was er über die societas inter<br />

gentes' und ihre Notwendigkeit geschrieben hat, vielleicht eine seiner<br />

grbssten Taten. Es ist, wie wenn er die Entwicklung, die sich heute im<br />

tosten Jahrhundert als eine Notwendigkeit unserem geistigen Auge<br />

aufdrángt, im i 8ten Jahrhundert bereits vorausgeahnt hátte. Und so<br />

empfinden wir die Kritik an seinen Ausführungen über diesen Gegenstand<br />

vielfach als kleinlich gegenüber der Erhabenheit der Idee, die<br />

<strong>Wolff</strong> verficht.<br />

VON MARTENS, a. a. O., Bd. I, S. 16o.<br />

2 Vgl. dazu mein Buch Die Fortbildung des Verfahrens in vülkerrechtlichen Streitigkeiten (Leipzig.<br />

1 907), S. 40 fg.<br />

1569.63


1<br />

Das Ius voluntarium,<br />

Einleitung<br />

das <strong>Wolff</strong> aus seiner civitas maxima her-<br />

vorgehen lásst, würde nach unserer Auffassung, wie schon erwáhnt,<br />

natürlich unter das Naturrecht fallen.' <strong>Wolff</strong> aber záhlt es mit zu<br />

seinem positiven Recht. In § 25 der Prolegomena, wo er ' de jure <strong>gentium</strong>positivo'<br />

handelt, bezeichnet er als solches dasjenige VOlkerrecht,<br />

Ius. voluntarium<br />

das auf dem Willen der Staaten beruhe. Das sei beim<br />

ebenso der Fall, wie beim anderen positiven Rechte. In diesem Punkte<br />

kann man <strong>Wolff</strong> natürlich nicht folgen.<br />

Den dritten Bestandteil des <strong>Wolff</strong>'schen Volkerrechts bildet ferner<br />

das J/7lkervertragsrecht, das Ius pactitium. Von diesem handelt § 1091<br />

der Institutionen und § 23 der Prolegomena.<br />

Als letzter Teil kommt das VOlkergewohnheitsrecht hinzu, Ius<br />

consuetudinarium, von dem § 1092 der Institutionen und § 24 der Prolegomena<br />

handelt.<br />

Diese Begriffe bieten keinen Anlass zu besonderen Erórterungen.<br />

Sie entsprechen unserem heutigen positiven VOlkerrecht. Dass <strong>Wolff</strong><br />

das Vertragsvülkerrecht als ein partikulares bezeichnet, 2 da es nur die<br />

Vertragskontrahenten binde, kann man ja nicht als unrichtig bezeichnen,<br />

von seinem damaligen Standpunkte aus. An die MOglichkeit von<br />

Weltvertrágen vermochte er noch nicht zu denken, und gerade deshalb<br />

hat er ihnen wohl, in Ahnung des Kommenden, seine prásumierte<br />

civitas maxima substituiert.<br />

Auch die Charakterisierung des Vülkergewohnheitsrechtes als<br />

eines stillschweigend (consensu tacito) anerkannten Rechtes 3 erscheint<br />

nicht unzutreffend. Es ergibt sich also, dass die Bedenken gegen das<br />

<strong>Wolff</strong>'sche System sich eigentlich einzig gegen die Konstruktion seines<br />

Ius voluntarium richten, und zwar umsomehr, als er dieses, weil auf<br />

dem prásumierten Willen der VOlker beruhend, dem positiven Rechte<br />

gleichst ellen will.<br />

Neben dem, was <strong>Wolff</strong> in den bisher erbrterten Richtungen für<br />

das Volkerrecht bedeutet, liegt sein Verdienst nun aber namentlich<br />

auch auf dem Gebiete der vólkerrechtlichen Systematik. <strong>Wolff</strong> war<br />

ein systematisches Genie, das hat er durch sein philosophisches System<br />

im Ganzen schon bewiesen, 4 und das kam natürlich auch seinem Vedkerrecht<br />

zu gute. Er hat der Systematik des VOlkerrechts in einigen<br />

Beziehungen geradezu vorbildliche Bahnen gewiesen. Dieses Verdienst<br />

ist denn auch von den zwei grüssten deutschen Vülkerrechts-<br />

Man vgl. übrigens auch die Kritik dieses<br />

2<br />

<strong>Jus</strong> voluntarium<br />

Vorrede und<br />

3belibv:11 2K4.altenbom, a. a. O., S. 70.<br />

Prolegomena, § 23.<br />

4<br />

<strong>Wolff</strong>s Biograph Formey schreibt schon von dem fungen <strong>Wolff</strong> S. 29 : entrevit dés lors levast e<br />

plan, qu'il a depuis si judicieusement exécuté, de faire de toutes les connoissances Philosophiques un<br />

vrai Systéme, qui procédát de principes en conséquences, et oú toutes les propositions fussent déduites<br />

les unes des autres avec une évidence démons tratwe. FeT<br />

systématique que lui. Ses idées avoient er (S. 47): Jamais écrivain ne fut plus<br />

iientr elles une liaison, dont je doute qu'on ait jamais vu<br />

d'exemple.<br />

quences, qui<br />

Les<br />

influoient<br />

principes<br />

sur toutes<br />

généraux<br />

les par<br />

d'<br />

t.<br />

partoit, fournissoient une suite prodigieuse de consé-<br />

les de sa Philosophie, les entrelaÇoient en quelque sorte de<br />

la faÇon la plus étroite, et faisoient par leur jjustesse<br />

la force de tout le systéme.'


Einleitung li<br />

systematikern des i9ten Jahrhunderts, von von Kaltenborn und von<br />

Bulmerincq, voll anerkannt worden.<br />

<strong>Wolff</strong> behandelt das Vólkerrecht in folgenden Abschnitten — wir<br />

zitiren die Titel nach der deutschen Ausgabe der Institutionen :<br />

Erstes Hauptstück. — Von dem Rechte der V51ker überhaupt.<br />

Zweites Hauptstück. — Von den Pflichten der Válker gegen sich selbst und denen<br />

daher entspringenden Rechten.<br />

Drittes Hauptstück. — Von den Pflichten der Wilker gegeneinander und von denen<br />

daher entspringenden Rechten.<br />

Viertes Hauptstück. — Vom Eigentum eines Volkes (und den damit verbundenen<br />

Rechten. Ius <strong>gentium</strong>).<br />

Fünftes Hauptstück. — Von den Bündnissen und Zusagen ohne Vollmacht (und<br />

anderen Vóikerrechtsvertrágen. Ius <strong>gentium</strong>).<br />

Sechstes Hauptstück. Von der Art die Streitigkeiten der Vb1ker beizulegen.<br />

Siebentes Hauptstück. Vom Recht des Krieges der Válker.<br />

Achtes Hauptstück. — Vom Rechte der Válker im Kriege.<br />

Neuntes Hauptstück. — Vom Frieden und Friedensvertrag.<br />

Zehntes Hauptstück. — Vom Gesandtschaftsrecht.<br />

Diese Systematik ist nach verschiedenen Richtungen hin bemerkenswert,<br />

wenn man ihr natürlich von unserem heutigen Standpunkte<br />

aus auch nicht in allen Einzelheiten beipflichten kann. Im<br />

Auge behalten muss man im übrigen dabei stets, dass <strong>Wolff</strong>, wie<br />

schon der Titel zeigt, nur das natürliche Vülkerrecht I zur Darstellung<br />

bringen will, und das positive Recht ausdrücklich absondert. 2 Daraus<br />

erkláren sich schon seine ersten Kapitel, bei denen es, wie schon<br />

betont, besonders sympathisch berühren muss, dass er die Pflichten<br />

der Vülker, gegen sich und gegen andere, voranstellt und aus ihnen<br />

erst die Rechte derselben ableitet. Wer erinnerte sich dabei nicht der<br />

schünen Worte von Renault auf der Haager Friedenskonferenz : Puisse<br />

la communauté des 1tats prendre de plus en plus conscience de ses<br />

devoirs non moins que de ses droits.' 3<br />

Wenn man also von dem naturrechtlichen Charakter des Inhalts<br />

absieht und nur das System ins Auge fasst, so wird man die Einteilung<br />

<strong>Wolff</strong>s im Ganzen wohl als mustergiltig bezeichnen dürfen. Das gilt<br />

nicht nur von der Abhebung des Personenrechts, des Sachenrechts 4<br />

und des Vertragsrechts. Was vor allen Dingen bemerkenswert ist, das<br />

ist die Tatsache, dass dem vólkerrechtlichen Verfahren ein besonderer<br />

Abschnitt eingeráumt wird, dass dasselbe somit vom materiellen Volkerrecht<br />

geschieden erscheint, und dass auch das Kriegsrecht lediglich<br />

als ein Teil dieses prozessualen VóIkerrechts sich darstellt. Das ist ein<br />

Damit hángt es schon zusammen, dass sein Vólkerrecht von der Moral und auch vom Staatsrecht<br />

nicht scharf getrennt ist. Darauf machen mit Recht aufmerksam VON OMPTEDA, a. a. O., S. 328;<br />

VON KALTENBORN, a. a. O., S. 276.<br />

2 VON KALTENBORN, a. a. O., S. 7o, bemerkt aber mit Recht, er komme trotzdem auf fast alíe<br />

positiven Institute, die am Ende schon durch die Methode philosophisch werden sollen'.<br />

3 Vgl. dazu auch meine Ausführungen in meinem Buch, Die zweite Haager Friendenskonferenz,<br />

Bd. I (Leipzig, 1 908), S. 229.<br />

4 Das dorninium statt des imperium spukt ja bekanntlich heute noch, trotz Jellinek.


lii<br />

Einleitung<br />

ewaltiger Fortschritt gegenüber der bisherigen, leider auch heute<br />

g<br />

noch beliebten Einteilung in Kriegs- und Friedensrecht. Und auch<br />

dass das Recht zum Kriege neben dem Recht im Kriege behandelt<br />

wird, ist von wesentlicher Bedeutung und verdient, ebenso wie die<br />

vorgenannten Einteilungen, noch heute alle Beachtung. Lediglich<br />

das Gesandtschaftsrecht hátte allerdings seinen Platz offenbar besser<br />

als Eingang des formellen Vólkerrechts gefunden.<br />

So lehrt uns also schon ein kurzer Blick auf die Kapitelüberschriften,<br />

dass wir der Systematik <strong>Wolff</strong>s vieles zu danken haben. Wir<br />

müchten dies nun durch einige Zitate noch náher belegen.<br />

Von Ompteda I bemerkt :<br />

unter diesen in ziemlicher Ordnung unter sich gestellten Abtheilungen wird alles sehr<br />

gründlich und ausführlich, eines Wolfs würdig, abgehandelt, und nicht leicht etwas<br />

hieher geháriges ausgelassen, noch etwas fremdes nicht dahin geh6riges beygemischet.<br />

Eingehender hat sich von Kaltenborn 2 mit der Systematik <strong>Wolff</strong>s<br />

befasst. Er betont, dass das <strong>Wolff</strong>'sche Vülkerrecht auch für die Systematik<br />

des vülkerrechtlichen Stoffes von besonderer Bedeutung sei.<br />

Das grósste Verdienst dieses Autors liege neben der Anregung zur<br />

Aufsuchung der obersten Prinzipien des Vülkerrechts in dessen Systematik.<br />

Der grosse Systematiker übertreffe seine Vorgánger bei Weitem,<br />

sei aber in der Darstellung des systematischen Zusammenhanges<br />

der vülkerrechtlichen Materien noch sehr mangelhaft. Es sei schon<br />

ein Fortschritt, dass er dem VOlkerrecht einen besonderen Teil gegenüber<br />

den übrigen Zweigen des Naturrechts einráume. Auch seien<br />

die einzelnen Materien ziemlich vollstándig abgehandelt. Von Kaltenborn<br />

vermisst dabei nur einen hüheren leitenden Gesichtspunkt, der<br />

durch das innerste Wesen des internationalen Rechts bestimmt w-ü,rde.<br />

Wahrhaft anzuerkennen sei die von <strong>Wolff</strong> zuerst versuchte Unterordnung<br />

des Krieges und des Kriegsrechtes, das dieser mit Recht als eine<br />

Art Prozessrecht des internationalen Lebens aufgefasst wissen wolle.<br />

Dem Kriege gebe <strong>Wolff</strong> eine eigentümliche, aber richtige Stellung.3<br />

Die Streitigkeiten unter Vt5lkern würden nach ihm auf dieselbe Weise<br />

beigelegt wie die unter Privaten im Naturstande : entweder freundschaftlich,<br />

durch Vergleich, Mediation, Schiedsspruch oder Kompromiss,<br />

wozu conventus et colloquia <strong>gentium</strong> erforderlich seien. Welches<br />

Volk aber sich einer so friedlichen Entscheidung der Streitigkeiten<br />

nicht unterwerfen wolle, oder von welchem auch nur zu vermuthen<br />

stehe, dass es dies nicht thun werde: gegen dieses stehe dem andern<br />

Volke das ius belli, zu, quo ea (gens) ad transactionem vi armorum adigatur<br />

(§ 572). Daher leitet denn <strong>Wolff</strong> . . . das Kriegsrecht nicht davon<br />

I VoN OMPTEDA, a. a. O., S. 327 und 328.<br />

2 VON KALTENBORN, a. a. O., S.<br />

sahlreichen<br />

66 fg. und namentlich 71, 275 fg. Derselbe betont auch, dass die<br />

Vülk<br />

errechts<br />

Rechtsphilosophen der <strong>Wolff</strong>'schen Schule sich fast durchwegs an <strong>Wolff</strong>s Schema des<br />

3 Ib., a. a. O., S. 75.


Einleitung<br />

ab, weil die Vólker keinen Richter hátten, da sie ja selbst . . . ihre<br />

eigenen Richter und Racher (vindices) wáren; sondern er deducirt es<br />

aus dem Unrechte des bestimmten Volkes her, welches die von dem<br />

anderen nach Naturrecht dargebotene Art der friedlichen Schlichtung<br />

ihrer Streitigkeit nicht annehmen wolle.' Wenn man das liest, dann<br />

muss man sich sagen, was für ein Seher doch dieser <strong>Wolff</strong> gewesen<br />

ist, ein wirklicher Weltweiser. Es ist, wie wenn er die League to<br />

Enforce Peace ' vorausgeahnt hátte.<br />

Auch Bulmerincq I hat sich náher mit der <strong>Wolff</strong>'schen Systematik<br />

befasst, ja man kann sagen, dass er ihr Fortbildner gewesen ist. Er<br />

schreibt :<br />

Der berühmte Philosoph <strong>Christian</strong> Freiherr von <strong>Wolff</strong> behandelt zwar auch das<br />

Vólkerrecht vom philosophischen Standpuncte, aber dennoch hat er einen, auch für die<br />

Systematik des positiven, sehr fruchtbringenden Gedanken angeregt. An die Stelle der<br />

Abteilung in ein Krieges- und Friedens-Vülkerrecht ist bei ihm, wenn er auch das nicht<br />

ausdrücklich angedeutet hat, der Unterschied des materiellen und formellen Rechts<br />

getreten.<br />

Nach Ansicht von Bulmerincq zerfállt das <strong>Wolff</strong>'sche Werk in 2 Teile.<br />

Zum ersten derselben seien die 5 ersten Kapitel zu rechnen. Bei<br />

diesem sei eine Nachbildung der rómischen privatrechtlichen Systematik<br />

nicht zu verkennen, indem diese Kapitel das Personenrecht, das<br />

Sachenrecht und das Obligationenrecht reprásentieren. Der zweite<br />

Teil enthalte nur Prozessualistisches, Beilegung von Streitigkeiten,<br />

Kriegsrecht, Gesandtschaftsrecht, wobei das letztere besser an die<br />

Spitze des formellen Rechts zu stellen gewesen wáre, da die Gesandtschaften<br />

als Organe für den Vólkerprozess dem Verfahren selbst<br />

vorausgehen mussten; vor Beginn der Erórterung des Verfahrens<br />

müsse die der in demselben tátigen Organe abgeschlossen sein, die<br />

Medien müssen der durch sie zu vollziehenden Aktion vorausgehen.<br />

Bulmerincq konkludiert :<br />

Grotius erhob den Krieg zum Ausgangs- und Mittelpuncte des Vólkerrechts, Zouchy<br />

liess dem Frieden und Kriege gleiche Berücksichtigung zu Theil werden, <strong>Wolff</strong> ordnete<br />

den Krieg dem Processualistischen unter, erárterte unmittelbar vor und nach demselben<br />

die übrigen formellen Bestandtheile und bahnte hierdurch die zur Hauptvertheilung des<br />

vblkerrechtlichen Stoffes erforderliche S cheidung materiellen und formellen Rechts an.<br />

Unter Bezugnahme auf das Urteil Omptedas bemerkt Bulmerincq<br />

noch, er ráume gerne ein, dass <strong>Wolff</strong> durch seine dem philosophischen<br />

Vülkerrecht gewidmete Systematik auch dem positiven den richtigen<br />

Weg der Anordnung indizierte.<br />

Man erkennt aus diesen Zitaten ohne Weiteres, welche Fortschritte<br />

die vólkerrechtliche Systematik <strong>Wolff</strong> zu verdanken hat,2<br />

Fortschritte, die unseres Erachtens noch heute in ihrer Bedeutung<br />

keineswegs verkannt werden sollten.<br />

AUGUST VON BULMERINCQ, Die Systematik des V akerrechts von Hugo Grotius bis auf die Gegenwart<br />

(Dorpat, 1858), S. 38 fg.<br />

2 Siehe dazu auch RIVIER in VON HOLTZENDORFFS Handbuch, a. a. O., S. 447-


liv<br />

Einleitung<br />

Es kann nun selbstverstándlich nicht die Aufgabe dieser Einleitung<br />

sein, den Inhalt des Wolfrschen Vólkerrechts vollstándig zu<br />

resümieren. Sonst wáre noch manches gute Wort darin zu finden, das<br />

auch heute noch Beherzigung verdient. Wir hatten jedoch hier nur<br />

kurz zu erürtern, auf welchen Gebieten die Bedeutung <strong>Wolff</strong>s für das<br />

Vólkerrecht gelegen ist und dieser Aufgabe glauben wir durch die<br />

vorstehenden Ausführungen entsprochen zu haben. Es erschien uns<br />

dabei namentlich wertvoll, auch durch die Wiedergabe der Urteile von<br />

zeitgenóssischen und spáteren Autoren aufzuzeigen, wie sich die Bedeutung<br />

<strong>Wolff</strong>s in deren Augen wiedergespiegelt hat.<br />

So kbnnten wir diesen überblick über das, was <strong>Wolff</strong> für das<br />

Vülkerrecht gewesen ist, hiermit also eigentlich abschliessen. Es ist<br />

aber noch eine Materie aus dem <strong>Wolff</strong>'schen Vólkerrechte, auf die wir<br />

hier mit einem Worte zu sprechen kommen müchten, weniger weil sie<br />

mit seiner Bedeutung für das Vólkerrecht zu tun hat, als weil sie das<br />

tiefe Gerechtigkeitsgefühl zeigt, von dem dieser wahre Philosoph<br />

beseelt war. Wir meinen seine Stellungnahme zu der Frage des<br />

gerechten und des ungerechten Krieges. Selbst wenn für das positive<br />

Vülkerrecht — man vergesse nie, dass <strong>Wolff</strong> das natürliche Wilkerrecht<br />

behandeln will — manche dieser Begriffe sich nur schwer<br />

verwerten lassen, so nimmt das seinen Erürterungen doch nicht ihren<br />

ideellen Wert.<br />

Die <strong>Wolff</strong>'sche Unterscheidung zwischen Angriffskrieg und Verteidigungskrieg,<br />

zwischen gerechtem und ungerechtem Krieg insbesondere,<br />

ist in diesem Sinne auch heute noch, und gerade heute,<br />

aller Beachtung wert. Der alleinige Nutzen ist nach ihm keine rechtmássige<br />

Ursache zum Kriege, ebensowenig wie die anwachsende Macht<br />

eines benachbarten Volkes und die Furcht, die man daraus schüpfet,<br />

oder die alleinige Erhaltung des Gleichgewichts.<br />

Wofern also ein Volck, so sich auf seine Macht steifet, offenbare Anschláge hat, sich<br />

andere Wlcker unterwürfig zu machen, oder sich nicht scheuet, die áffentliche Sicherheit<br />

der Vs5lcker mit ungerechten Waffen zu stbren, so ist es erlaubt, weil sich ein jedes Volck<br />

erhalten muss, und allen Vólckern insgesamt ein Recht zukommt, einen Stárer der offentlichen<br />

Ruhe zu zwingen, dass er sie nicht stóren dürfe, der Ciffentlichen Sicherheit zu<br />

rathen, und die anwachsende Macht zu schwáchen. Alsdenn ist námlich der Krieg, der<br />

in dieser Absicht ein Vertheidigungskrieg ist, gerecht.i<br />

Vom unrechtmássigen Kriege schreibt <strong>Wolff</strong>:<br />

Wer einen unrechtmássigen Krieg führet, hat keine rechtmássige Ursache zum Kriege.<br />

Was er also nun im Kriege thut, ist alles unerlaubt, folglich wenn er seine Feinde tratet,<br />

so ist er einem Morder; wenn er feindliche Sachen wegnimmt, so ist er einem Anfallenden<br />

und Ráuber gleich zu schátzen.2<br />

Ein Stiirer der áffentlichen Ruhe wird derjenige genannt, welcher andere Válcker<br />

mit unbedachtsamen und u nrechtmássigen Kriegen anficht. Derowegen kommt allen<br />

1 Instituciones, §§ '169-72.<br />

2 Ib., § 1189.


Einleitung lv<br />

Viilckern das Recht zu, die Stórer der offentlichen Ruhe zu zwingen, dass sie solche nicht<br />

stáren. Wenn sich derowegen ein Volck vor einem St5rer der üffentlichen Ruhe fürchtet,<br />

so muss es bey Zeiten Kriegsbündnisse mit andern schliessen.1<br />

Interessant ist auch, was <strong>Wolff</strong> über die Fortsetzung des Krieges<br />

bemerkt :<br />

Wider einen Stárer der ¿iffentlichen Ruhe setzet man ihn so lange fort, bis man für<br />

die künftige Sicherheit hinlánglich gesorget hat. Wenn aber ein Krieger nicht kann vermogt<br />

werden, entweder billige Friedensbedingungen anzubieten oder anzunehmen, so<br />

erhellet für sich, dass man den Krieg fortsetzen müsse, bis er gántzlich überwunden worden,<br />

dass er nicht lánger widerstehen kan.2<br />

Das alles ist nicht etwa erst im 19. oder 20. Jahrhundert, sondern<br />

im Jahre 1750 geschrieben worden. Im Zusammenhang damit steht,<br />

was <strong>Wolff</strong> von der Neutralitát sagt. Ich móchte darüber, der Kürze<br />

halber, dem allgemein hochgeschátzten üsterreichischen Vólkerrechtsgelehrten<br />

Lammasch 3 das Wort erteilen:<br />

Die der Ethik am vollkommensten entsprechende Auffassung der Neutralitátsrechte<br />

und Neutralitátspflichten wáre jene, die, vor bald zwei Jahrhunderten <strong>Christian</strong> <strong>Wolff</strong> in<br />

dem grossangelegten Gedankensystem seines Ius <strong>gentium</strong> vertrat, nach der jeder Staat<br />

verpflichtet wáre, jedem andern, der einen gerechten Krieg führt, Hilfe zu leisten, wáhrend<br />

keiner einen Staat, dessen Krieg ungerecht ist, unterstützen dürfe, sodass das Recht,<br />

neutral zu bleiben grundsátzlich auf die Falle beschránkt bliebe, in denen die Gerechtigkeit<br />

eines Krieges zweifelhaft ist.4<br />

Damit müchten wir diese Würdigung des grossen Vólkerrechtsphilosophen<br />

schliessen. Man hat, wenn man die Grundsitze<br />

überblickt, die er uns hinterlassen hat, trotz des Hintergrundes eines<br />

vergangenen Zeitalters, auf dem sie sich vor uns aufbauen, eigentlich<br />

nicht das Empfinden, in die Vergangenheit zurückversetzt zu werden,<br />

sondern man fühlt sich in der Gegenwart, in der wir für diese Grundsátze<br />

kámpfen, ja sie gewáhren uns zum Teil sogar erst Ausblicke in<br />

die Zukunft. Und das ist das schónste Lob, das wir diesem Manne,<br />

das wir überhaupt einem Menschen spenden lffinnen: dass er für alle<br />

Zeiten gelebt hat ! <strong>Wolff</strong> ist uns ein Bahnbrecher gewesen für Ideen,<br />

die uns noch heute die hóchsten sind. Er hat der Freiheit der Wissenschaft<br />

die Wege geebnet. Er ist für die Grundsátze der Gleichheit,<br />

der Freiheit, der Volkssouveránitát eingetreten. Er hat der Anerkennung<br />

des positiven Vólkerrechts die Wege geebnet und dem heutigen<br />

System des Vólkerrechts vorgebaut. Ja, er hat — es ist, wie wenn er<br />

heute zu uns spráche — die Société des N ations, den Staatenbund, der<br />

uns heute als hóchstes erreichbares Ziel vorschwebt, vorhergeahnt und<br />

Ib., 2 § 1218.<br />

Ib., § 1219.<br />

3 LAMMASCH in der Ósterreichischen Zeitschrift für üllentliches Recht, Bd. II (Wien, 1915),<br />

S. 222. Vgl. dazu auch mein Buch, Die Gestaltung des V iilkerrechts nach dem Weltkriege (Zürich, 1917),<br />

S. 49; sowie die Zeitschrift Wissen und Leben vom 15. August 1917.<br />

4 Instituciones, § 1179 fg. und náher im lus <strong>gentium</strong>, §§ 656, 657, 674. Lammasch hegt Bedenken<br />

bezüglich der praktischen Durchführbarkeit derartiger Bestimmungen, weil ein prázises Urteil darüber,<br />

wer im Recht und wer im Unrecht sei, háufig nicht móglich sein werde.


lvi<br />

Einleitung<br />

vorzubereiten gesucht. So hat er uns Ideen, Grundsátze hinterlassen,<br />

die für alle Zeiten fruchtbar bleiben werden. Seinem Zeitalter bedeutete<br />

er vielleicht noch mehr als uns; denn er musste es erst durch<br />

alle Anfánge seines grossangelegten Systems, das uns in seinen Einzelheiten<br />

heute nicht mehr anmuten würde, hindurchführen und musste<br />

damit erst die Voraussetzungen für alle spáteren Fortschritte schaffen,<br />

und so hat er seine Zeit im eigentlichen Sinne dieses Wortes geistig<br />

beherrscht. Er war ein Fürst im Bereiche des Geistes. Uns aber, die<br />

wir dieses System, die wir seine Methode<br />

bei aller Anerkennung des<br />

Eifers, den er darauf verwendet hat — nicht mehr brauchen, uns<br />

hat er seine Gedanken hinterlassen. Und diese Gedanken sind unsterblich!<br />

O. NIPPOLD.<br />

THUN, 1917.<br />

N achschrift<br />

Seit Obiges im Jahre 1917 geschrieben wurde, ist die von <strong>Wolff</strong><br />

angestrebte Civitas maxima in Gestalt des Vólkerbundes Tatsache<br />

geworden und das Problem des gerechten und des ungerechten Krieges,<br />

des Verteidigungskriegs und des Angriffskriegs, bescháftigt heute die<br />

üffentliche Meinung der gesamten Welt. <strong>Wolff</strong> hat sich als ein Seher<br />

erwiesen, dessen Gedanken heute, nach 200 Jahren, beginnen, Aulgemeingut<br />

zu werden.<br />

O. N.


Notas sobre la edición digital<br />

Esta edición digital es una reproducción fotográfica facsimilar del original<br />

perteneciente al fondo bibliográfico de la Biblioteca de la Facultad de Derecho de la<br />

Universidad de Sevilla.<br />

Este título contiene un ocr automático bajo la imagen facsimil. Debido a la<br />

suciedad y mal estado de muchas tipografías antiguas, el texto incrustado bajo la<br />

capa de imagen puede contener errores. Téngalo en cuenta a la hora de realizar<br />

búsquedas y copiar párrafos de texto.<br />

Puede consultar más obras históricas digitalizadas en nuestra Biblioteca<br />

Digital Jurídica.<br />

Nota de copyright :<br />

Usted es libre de copiar, distribuir y comunicar públicamente la obra bajo las<br />

siguientes condiciones :<br />

1. Debe reconocer y citar al autor original.<br />

2. No puede utilizar esta obra para fines comerciales.<br />

3. Al reutilizar o distribuir la obra, tiene que dejar bien claro los términos de<br />

la licencia de esta obra.<br />

Universidad de Sevilla.<br />

Biblioteca de la Facultad de Derecho.<br />

Javier Villanueva Gonzalo.<br />

ja<strong>by</strong>n@us.es

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!