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Jus gentium methodo scientifica pertractatum / by Christian Wolff ...

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Einleitung xlv<br />

Erklárung, dass das Ius voluntarium auf dem consensus praesumtus, das<br />

Ius pactitium auf dem consensus expressus und das Ius consuetudinarium<br />

auf dem consensus tacitus der Vólker beruhe.' Nach von Ompteda ist<br />

das auf praesumierte Konsens beruhende Ius voluntarium ein modifiziertes<br />

natürliches Vülkerrecht. Jedenfalls werden auch wir es selbst-<br />

-verstándlich der Kategorie des Naturrechts ' zuteilen. Auch ist es,<br />

wie schon gesagt, klar, dass wir für das positivo Recht eine Praesumtion<br />

einer Société des nations nicht gebrauchen künnen. Und selbst wenn<br />

man eine solche Praesumtion zulassen vvollte, so wáre damit für die<br />

Statuierung, der Rechtssátze des Ius voluntarium in der Tat noch<br />

nicht viel gewonnen.<br />

Die Kritik von Omptedas und mit ihm noch vieler zeitgenóssischer<br />

und spáterer Autoren richtet sich aber von allem gegen <strong>Wolff</strong>s civitas<br />

inaxima.<br />

`Vas indessen demselben in Ansehung dieser gemachten Distinction den Bevfall seiner<br />

Nachfolger entzogen, und sein ganzes sogenantes willkührliches Vblkerrecht anstássig<br />

gemachet hat, ist der Grund, aus welchem er solches herleitet, und welcher freylich bey<br />

geháriger Erwágung der Sache nicht wohl Beyfall finden kan. Wolf setzet nehmlich den<br />

Grund der Verbindlichkeit des willkührlichen . . . Vólkerrechts in einer von ihm fingirten<br />

allgemeinen Válkerrepublik. . . . Ich habe geglaubet, dass es in einer Geschichte der Válkerrechtswissenschaft<br />

nicht am unrechten Orte sey, einer in dieser Wissenschaft auf die<br />

Bahn gebrachten Idee, wodurch ein ansehnlicher Theil des Válkerrechts unterstützet<br />

werden soll, zu erwáhnen, sollte man auch dabey einen der gr¿ssesten Mánner, den diese<br />

Wissenschaft aufzuweisen hat, auf dem Irrwege finden. Denn dass der übrigens verehrungswerthe<br />

Wolf mit seiner fingirten Volkerrepublik zu weit gegangen sey, und sich<br />

dabey durch seine ubertriebene Neigung, alles zu demonstriren, habe verleiten lassen, ist<br />

wohl nicht zu láugnen. Man wird, wenn gleich vielleicht ehender in der Moral oder<br />

Politik, gleichwohl nie in dem Rechte der Natur einen hinhinglichen Grund der Verbindlichkeit<br />

der Vblker, sich unter einander gesellschaftlich zu vereinigen, finden, und damit<br />

fállt alles, was Wolf auf diesen Satz gebauet hat, übern Haufen.<br />

Diese Kritik ist gewiss nicht uninteressant. Sie zeigt, wie ernst<br />

man es damals mit dem Naturrechte nahm. Von Ompteda ist im<br />

Ubrigen keineswegs ein absoluter Gegner einer Staatengesellschaft.<br />

Er will dafür nur einen andern Weg: Ein Volk sei es zwar nicht andern<br />

Vólkern, wohl aber dem eigenen Bedürfnis schuldig, sich mit andern<br />

Vülkern gesellschaftlich zu vereinigen und mit ihnen in Verkehr zu<br />

treten. Es sei dies sogar zu einer Notwendigkeit geworden, Iffinne aber<br />

nur durch Unterwerfung unter die Regeln geschehen, unter donen<br />

von gesitteten Vülkern Verkehr getrieben werde. Diese Regeln seien<br />

die aus Sittlichkeit und Kultur der Vólker entspringenden Modifikationen<br />

des natürlichen Vs5lkerrechts. <strong>Wolff</strong> hátte also, statt von einer<br />

aus Zwang des Naturrechts errichteten W5lkerrepublik zu sprechen,<br />

sagen sollen, die Vülker seien an und für sich zu keiner gesellschaftlichen<br />

Verbindung verpflichtet, aber Kultur und daraus entspringende Bedürfnisse<br />

hátten ihnen einen gesellschaftlichen Verkehr zur Notwen-<br />

Siehe dazu Prolegomena, § 25.

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