Jus gentium methodo scientifica pertractatum / by Christian Wolff ...
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Einleitung xlv<br />
Erklárung, dass das Ius voluntarium auf dem consensus praesumtus, das<br />
Ius pactitium auf dem consensus expressus und das Ius consuetudinarium<br />
auf dem consensus tacitus der Vólker beruhe.' Nach von Ompteda ist<br />
das auf praesumierte Konsens beruhende Ius voluntarium ein modifiziertes<br />
natürliches Vülkerrecht. Jedenfalls werden auch wir es selbst-<br />
-verstándlich der Kategorie des Naturrechts ' zuteilen. Auch ist es,<br />
wie schon gesagt, klar, dass wir für das positivo Recht eine Praesumtion<br />
einer Société des nations nicht gebrauchen künnen. Und selbst wenn<br />
man eine solche Praesumtion zulassen vvollte, so wáre damit für die<br />
Statuierung, der Rechtssátze des Ius voluntarium in der Tat noch<br />
nicht viel gewonnen.<br />
Die Kritik von Omptedas und mit ihm noch vieler zeitgenóssischer<br />
und spáterer Autoren richtet sich aber von allem gegen <strong>Wolff</strong>s civitas<br />
inaxima.<br />
`Vas indessen demselben in Ansehung dieser gemachten Distinction den Bevfall seiner<br />
Nachfolger entzogen, und sein ganzes sogenantes willkührliches Vblkerrecht anstássig<br />
gemachet hat, ist der Grund, aus welchem er solches herleitet, und welcher freylich bey<br />
geháriger Erwágung der Sache nicht wohl Beyfall finden kan. Wolf setzet nehmlich den<br />
Grund der Verbindlichkeit des willkührlichen . . . Vólkerrechts in einer von ihm fingirten<br />
allgemeinen Válkerrepublik. . . . Ich habe geglaubet, dass es in einer Geschichte der Válkerrechtswissenschaft<br />
nicht am unrechten Orte sey, einer in dieser Wissenschaft auf die<br />
Bahn gebrachten Idee, wodurch ein ansehnlicher Theil des Válkerrechts unterstützet<br />
werden soll, zu erwáhnen, sollte man auch dabey einen der gr¿ssesten Mánner, den diese<br />
Wissenschaft aufzuweisen hat, auf dem Irrwege finden. Denn dass der übrigens verehrungswerthe<br />
Wolf mit seiner fingirten Volkerrepublik zu weit gegangen sey, und sich<br />
dabey durch seine ubertriebene Neigung, alles zu demonstriren, habe verleiten lassen, ist<br />
wohl nicht zu láugnen. Man wird, wenn gleich vielleicht ehender in der Moral oder<br />
Politik, gleichwohl nie in dem Rechte der Natur einen hinhinglichen Grund der Verbindlichkeit<br />
der Vblker, sich unter einander gesellschaftlich zu vereinigen, finden, und damit<br />
fállt alles, was Wolf auf diesen Satz gebauet hat, übern Haufen.<br />
Diese Kritik ist gewiss nicht uninteressant. Sie zeigt, wie ernst<br />
man es damals mit dem Naturrechte nahm. Von Ompteda ist im<br />
Ubrigen keineswegs ein absoluter Gegner einer Staatengesellschaft.<br />
Er will dafür nur einen andern Weg: Ein Volk sei es zwar nicht andern<br />
Vólkern, wohl aber dem eigenen Bedürfnis schuldig, sich mit andern<br />
Vülkern gesellschaftlich zu vereinigen und mit ihnen in Verkehr zu<br />
treten. Es sei dies sogar zu einer Notwendigkeit geworden, Iffinne aber<br />
nur durch Unterwerfung unter die Regeln geschehen, unter donen<br />
von gesitteten Vülkern Verkehr getrieben werde. Diese Regeln seien<br />
die aus Sittlichkeit und Kultur der Vólker entspringenden Modifikationen<br />
des natürlichen Vs5lkerrechts. <strong>Wolff</strong> hátte also, statt von einer<br />
aus Zwang des Naturrechts errichteten W5lkerrepublik zu sprechen,<br />
sagen sollen, die Vülker seien an und für sich zu keiner gesellschaftlichen<br />
Verbindung verpflichtet, aber Kultur und daraus entspringende Bedürfnisse<br />
hátten ihnen einen gesellschaftlichen Verkehr zur Notwen-<br />
Siehe dazu Prolegomena, § 25.