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Jus gentium methodo scientifica pertractatum / by Christian Wolff ...

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lii<br />

Einleitung<br />

ewaltiger Fortschritt gegenüber der bisherigen, leider auch heute<br />

g<br />

noch beliebten Einteilung in Kriegs- und Friedensrecht. Und auch<br />

dass das Recht zum Kriege neben dem Recht im Kriege behandelt<br />

wird, ist von wesentlicher Bedeutung und verdient, ebenso wie die<br />

vorgenannten Einteilungen, noch heute alle Beachtung. Lediglich<br />

das Gesandtschaftsrecht hátte allerdings seinen Platz offenbar besser<br />

als Eingang des formellen Vólkerrechts gefunden.<br />

So lehrt uns also schon ein kurzer Blick auf die Kapitelüberschriften,<br />

dass wir der Systematik <strong>Wolff</strong>s vieles zu danken haben. Wir<br />

müchten dies nun durch einige Zitate noch náher belegen.<br />

Von Ompteda I bemerkt :<br />

unter diesen in ziemlicher Ordnung unter sich gestellten Abtheilungen wird alles sehr<br />

gründlich und ausführlich, eines Wolfs würdig, abgehandelt, und nicht leicht etwas<br />

hieher geháriges ausgelassen, noch etwas fremdes nicht dahin geh6riges beygemischet.<br />

Eingehender hat sich von Kaltenborn 2 mit der Systematik <strong>Wolff</strong>s<br />

befasst. Er betont, dass das <strong>Wolff</strong>'sche Vülkerrecht auch für die Systematik<br />

des vülkerrechtlichen Stoffes von besonderer Bedeutung sei.<br />

Das grósste Verdienst dieses Autors liege neben der Anregung zur<br />

Aufsuchung der obersten Prinzipien des Vülkerrechts in dessen Systematik.<br />

Der grosse Systematiker übertreffe seine Vorgánger bei Weitem,<br />

sei aber in der Darstellung des systematischen Zusammenhanges<br />

der vülkerrechtlichen Materien noch sehr mangelhaft. Es sei schon<br />

ein Fortschritt, dass er dem VOlkerrecht einen besonderen Teil gegenüber<br />

den übrigen Zweigen des Naturrechts einráume. Auch seien<br />

die einzelnen Materien ziemlich vollstándig abgehandelt. Von Kaltenborn<br />

vermisst dabei nur einen hüheren leitenden Gesichtspunkt, der<br />

durch das innerste Wesen des internationalen Rechts bestimmt w-ü,rde.<br />

Wahrhaft anzuerkennen sei die von <strong>Wolff</strong> zuerst versuchte Unterordnung<br />

des Krieges und des Kriegsrechtes, das dieser mit Recht als eine<br />

Art Prozessrecht des internationalen Lebens aufgefasst wissen wolle.<br />

Dem Kriege gebe <strong>Wolff</strong> eine eigentümliche, aber richtige Stellung.3<br />

Die Streitigkeiten unter Vt5lkern würden nach ihm auf dieselbe Weise<br />

beigelegt wie die unter Privaten im Naturstande : entweder freundschaftlich,<br />

durch Vergleich, Mediation, Schiedsspruch oder Kompromiss,<br />

wozu conventus et colloquia <strong>gentium</strong> erforderlich seien. Welches<br />

Volk aber sich einer so friedlichen Entscheidung der Streitigkeiten<br />

nicht unterwerfen wolle, oder von welchem auch nur zu vermuthen<br />

stehe, dass es dies nicht thun werde: gegen dieses stehe dem andern<br />

Volke das ius belli, zu, quo ea (gens) ad transactionem vi armorum adigatur<br />

(§ 572). Daher leitet denn <strong>Wolff</strong> . . . das Kriegsrecht nicht davon<br />

I VoN OMPTEDA, a. a. O., S. 327 und 328.<br />

2 VON KALTENBORN, a. a. O., S.<br />

sahlreichen<br />

66 fg. und namentlich 71, 275 fg. Derselbe betont auch, dass die<br />

Vülk<br />

errechts<br />

Rechtsphilosophen der <strong>Wolff</strong>'schen Schule sich fast durchwegs an <strong>Wolff</strong>s Schema des<br />

3 Ib., a. a. O., S. 75.

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