Jus gentium methodo scientifica pertractatum / by Christian Wolff ...
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lii<br />
Einleitung<br />
ewaltiger Fortschritt gegenüber der bisherigen, leider auch heute<br />
g<br />
noch beliebten Einteilung in Kriegs- und Friedensrecht. Und auch<br />
dass das Recht zum Kriege neben dem Recht im Kriege behandelt<br />
wird, ist von wesentlicher Bedeutung und verdient, ebenso wie die<br />
vorgenannten Einteilungen, noch heute alle Beachtung. Lediglich<br />
das Gesandtschaftsrecht hátte allerdings seinen Platz offenbar besser<br />
als Eingang des formellen Vólkerrechts gefunden.<br />
So lehrt uns also schon ein kurzer Blick auf die Kapitelüberschriften,<br />
dass wir der Systematik <strong>Wolff</strong>s vieles zu danken haben. Wir<br />
müchten dies nun durch einige Zitate noch náher belegen.<br />
Von Ompteda I bemerkt :<br />
unter diesen in ziemlicher Ordnung unter sich gestellten Abtheilungen wird alles sehr<br />
gründlich und ausführlich, eines Wolfs würdig, abgehandelt, und nicht leicht etwas<br />
hieher geháriges ausgelassen, noch etwas fremdes nicht dahin geh6riges beygemischet.<br />
Eingehender hat sich von Kaltenborn 2 mit der Systematik <strong>Wolff</strong>s<br />
befasst. Er betont, dass das <strong>Wolff</strong>'sche Vülkerrecht auch für die Systematik<br />
des vülkerrechtlichen Stoffes von besonderer Bedeutung sei.<br />
Das grósste Verdienst dieses Autors liege neben der Anregung zur<br />
Aufsuchung der obersten Prinzipien des Vülkerrechts in dessen Systematik.<br />
Der grosse Systematiker übertreffe seine Vorgánger bei Weitem,<br />
sei aber in der Darstellung des systematischen Zusammenhanges<br />
der vülkerrechtlichen Materien noch sehr mangelhaft. Es sei schon<br />
ein Fortschritt, dass er dem VOlkerrecht einen besonderen Teil gegenüber<br />
den übrigen Zweigen des Naturrechts einráume. Auch seien<br />
die einzelnen Materien ziemlich vollstándig abgehandelt. Von Kaltenborn<br />
vermisst dabei nur einen hüheren leitenden Gesichtspunkt, der<br />
durch das innerste Wesen des internationalen Rechts bestimmt w-ü,rde.<br />
Wahrhaft anzuerkennen sei die von <strong>Wolff</strong> zuerst versuchte Unterordnung<br />
des Krieges und des Kriegsrechtes, das dieser mit Recht als eine<br />
Art Prozessrecht des internationalen Lebens aufgefasst wissen wolle.<br />
Dem Kriege gebe <strong>Wolff</strong> eine eigentümliche, aber richtige Stellung.3<br />
Die Streitigkeiten unter Vt5lkern würden nach ihm auf dieselbe Weise<br />
beigelegt wie die unter Privaten im Naturstande : entweder freundschaftlich,<br />
durch Vergleich, Mediation, Schiedsspruch oder Kompromiss,<br />
wozu conventus et colloquia <strong>gentium</strong> erforderlich seien. Welches<br />
Volk aber sich einer so friedlichen Entscheidung der Streitigkeiten<br />
nicht unterwerfen wolle, oder von welchem auch nur zu vermuthen<br />
stehe, dass es dies nicht thun werde: gegen dieses stehe dem andern<br />
Volke das ius belli, zu, quo ea (gens) ad transactionem vi armorum adigatur<br />
(§ 572). Daher leitet denn <strong>Wolff</strong> . . . das Kriegsrecht nicht davon<br />
I VoN OMPTEDA, a. a. O., S. 327 und 328.<br />
2 VON KALTENBORN, a. a. O., S.<br />
sahlreichen<br />
66 fg. und namentlich 71, 275 fg. Derselbe betont auch, dass die<br />
Vülk<br />
errechts<br />
Rechtsphilosophen der <strong>Wolff</strong>'schen Schule sich fast durchwegs an <strong>Wolff</strong>s Schema des<br />
3 Ib., a. a. O., S. 75.