Jus gentium methodo scientifica pertractatum / by Christian Wolff ...
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xlvi<br />
Einleitung<br />
digkeit gemacht, der nur unter Beobachtung gewisser Regeln erfolgen<br />
künne.<br />
Es ergiebet sich daraus meines Erachtens hinlánglich, dad lf nicht in der Sache<br />
selbst, sondern nur in der Wendung, die er derselben giebet, und zwar blocs allein dadurch,<br />
etwas aus Pflicht herleiten will, was aus der Nothwendigkeit herzuleiten ist, irret.<br />
dass er<br />
Auch <strong>Wolff</strong>s Schüler Vattel war mit dem lus voluntarium und der<br />
civitas maxima nicht einverstanden. Er betont zwar, dass <strong>Wolff</strong> der-<br />
e war, dem die Ehre vorbehalten war, ' den ganzen Begriff von<br />
jenig<br />
einem System des natürlichen Vülkerrechts, welches gleichsam das<br />
Gesetz der Nationen und Souveránen seyn müchte, zu fassen . . . und<br />
vornehmlich um zuerst die Hand daran zu legen Er wendet sich<br />
dann aber namentlich gegen <strong>Wolff</strong>s Civitas maxima<br />
Dieser Begriff ist mir nicht hinreichend, und ich finde die Erdichtung einer solchen<br />
Republik weder richtig noch gründlich genug, um daraus die Regeln eines allgemeinen und<br />
unter den souveránen Staaten nothwendig angenommenen Válkerrechts herzuleiten. Ich<br />
erkenne unter den Nationen keine andere natürliche Gesellschaft, als diejenige ist, welche<br />
die Natur unter allen Menschen eingeführt hat.<br />
Im Staate sei der Einzelne einer Gewalt unterworfen. Aber dergleichen<br />
kinne man sich unter Nationen nicht vorstellen.<br />
Jeder souveráne Staat behauptet und ist auch in der That von allen andern unabhángig.<br />
Sie müssen alle, selbst nach dem Herrn von <strong>Wolff</strong>, als ebenso viel freye Privatpersonen<br />
angesehen werden, welche zusammen in dem natürlichen Zustande leben und<br />
keine anderen Gesetze anerkennen, als diejenige, welche ihnen selbst die Natur oder ihr<br />
Urheber vorschreibt.<br />
Nach Vattel hat die Natur zwar eine allgemeine Gesellschaft unter<br />
den Menschen errichtet, aber sie hat ihnen nicht die Verbindlichkeit<br />
auferlegt, sich in eine eigentlich sogenannte Bürgerliche Gesellschaft<br />
zusammenzutun '. Die Menschen haben allerdings zu einer politischen<br />
Vereinigung ihre Zuflucht genommen, allein es ist leicht einzusehen,<br />
dass eine Bürgerliche Gesellschaft unter den Nationen bey weitem<br />
nicht von der Notwendigkeit ist, als sie es unter Privatpersonen war<br />
Man Iffinne daher nicht sagen, dass die Natur sie empfehle oder gar<br />
vorschreibe. Im Staate sei für die meisten Bedürfnisse gesorgt und<br />
die Hilfe anderer Staaten daher keineswegs so notwendig, wie bei<br />
Privatpersonen. Das Betragen der Staaten sei ganz anders als das der<br />
Privatpersonen. Sie halten sich ah die Vorschriften der Vertráge und<br />
schreiben sich in diesen Gesetze vor. Daneben aber sei die Unabhángigkeit<br />
der Staaten notwendig und es genüge daher, wenn sich die<br />
Nationen dem was die unter allen Menschen eingeführte natürliche<br />
und allgemeine Gesellschaft von ihnen verlangt, gemas bezeigen.'<br />
Diese Kritik Vattels ist um so überflüssiger gefunden worden, als<br />
Vattel ja im übrigen selbst für eine Sociéte des nations eintritt und<br />
Ich zitiere hier Vattel nach der deutschen Ausgabe von 176o.