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Jus gentium methodo scientifica pertractatum / by Christian Wolff ...

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xlvi<br />

Einleitung<br />

digkeit gemacht, der nur unter Beobachtung gewisser Regeln erfolgen<br />

künne.<br />

Es ergiebet sich daraus meines Erachtens hinlánglich, dad lf nicht in der Sache<br />

selbst, sondern nur in der Wendung, die er derselben giebet, und zwar blocs allein dadurch,<br />

etwas aus Pflicht herleiten will, was aus der Nothwendigkeit herzuleiten ist, irret.<br />

dass er<br />

Auch <strong>Wolff</strong>s Schüler Vattel war mit dem lus voluntarium und der<br />

civitas maxima nicht einverstanden. Er betont zwar, dass <strong>Wolff</strong> der-<br />

e war, dem die Ehre vorbehalten war, ' den ganzen Begriff von<br />

jenig<br />

einem System des natürlichen Vülkerrechts, welches gleichsam das<br />

Gesetz der Nationen und Souveránen seyn müchte, zu fassen . . . und<br />

vornehmlich um zuerst die Hand daran zu legen Er wendet sich<br />

dann aber namentlich gegen <strong>Wolff</strong>s Civitas maxima<br />

Dieser Begriff ist mir nicht hinreichend, und ich finde die Erdichtung einer solchen<br />

Republik weder richtig noch gründlich genug, um daraus die Regeln eines allgemeinen und<br />

unter den souveránen Staaten nothwendig angenommenen Válkerrechts herzuleiten. Ich<br />

erkenne unter den Nationen keine andere natürliche Gesellschaft, als diejenige ist, welche<br />

die Natur unter allen Menschen eingeführt hat.<br />

Im Staate sei der Einzelne einer Gewalt unterworfen. Aber dergleichen<br />

kinne man sich unter Nationen nicht vorstellen.<br />

Jeder souveráne Staat behauptet und ist auch in der That von allen andern unabhángig.<br />

Sie müssen alle, selbst nach dem Herrn von <strong>Wolff</strong>, als ebenso viel freye Privatpersonen<br />

angesehen werden, welche zusammen in dem natürlichen Zustande leben und<br />

keine anderen Gesetze anerkennen, als diejenige, welche ihnen selbst die Natur oder ihr<br />

Urheber vorschreibt.<br />

Nach Vattel hat die Natur zwar eine allgemeine Gesellschaft unter<br />

den Menschen errichtet, aber sie hat ihnen nicht die Verbindlichkeit<br />

auferlegt, sich in eine eigentlich sogenannte Bürgerliche Gesellschaft<br />

zusammenzutun '. Die Menschen haben allerdings zu einer politischen<br />

Vereinigung ihre Zuflucht genommen, allein es ist leicht einzusehen,<br />

dass eine Bürgerliche Gesellschaft unter den Nationen bey weitem<br />

nicht von der Notwendigkeit ist, als sie es unter Privatpersonen war<br />

Man Iffinne daher nicht sagen, dass die Natur sie empfehle oder gar<br />

vorschreibe. Im Staate sei für die meisten Bedürfnisse gesorgt und<br />

die Hilfe anderer Staaten daher keineswegs so notwendig, wie bei<br />

Privatpersonen. Das Betragen der Staaten sei ganz anders als das der<br />

Privatpersonen. Sie halten sich ah die Vorschriften der Vertráge und<br />

schreiben sich in diesen Gesetze vor. Daneben aber sei die Unabhángigkeit<br />

der Staaten notwendig und es genüge daher, wenn sich die<br />

Nationen dem was die unter allen Menschen eingeführte natürliche<br />

und allgemeine Gesellschaft von ihnen verlangt, gemas bezeigen.'<br />

Diese Kritik Vattels ist um so überflüssiger gefunden worden, als<br />

Vattel ja im übrigen selbst für eine Sociéte des nations eintritt und<br />

Ich zitiere hier Vattel nach der deutschen Ausgabe von 176o.

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