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Jus gentium methodo scientifica pertractatum / by Christian Wolff ...

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Einleitung lv<br />

Viilckern das Recht zu, die Stórer der offentlichen Ruhe zu zwingen, dass sie solche nicht<br />

stáren. Wenn sich derowegen ein Volck vor einem St5rer der üffentlichen Ruhe fürchtet,<br />

so muss es bey Zeiten Kriegsbündnisse mit andern schliessen.1<br />

Interessant ist auch, was <strong>Wolff</strong> über die Fortsetzung des Krieges<br />

bemerkt :<br />

Wider einen Stárer der ¿iffentlichen Ruhe setzet man ihn so lange fort, bis man für<br />

die künftige Sicherheit hinlánglich gesorget hat. Wenn aber ein Krieger nicht kann vermogt<br />

werden, entweder billige Friedensbedingungen anzubieten oder anzunehmen, so<br />

erhellet für sich, dass man den Krieg fortsetzen müsse, bis er gántzlich überwunden worden,<br />

dass er nicht lánger widerstehen kan.2<br />

Das alles ist nicht etwa erst im 19. oder 20. Jahrhundert, sondern<br />

im Jahre 1750 geschrieben worden. Im Zusammenhang damit steht,<br />

was <strong>Wolff</strong> von der Neutralitát sagt. Ich móchte darüber, der Kürze<br />

halber, dem allgemein hochgeschátzten üsterreichischen Vólkerrechtsgelehrten<br />

Lammasch 3 das Wort erteilen:<br />

Die der Ethik am vollkommensten entsprechende Auffassung der Neutralitátsrechte<br />

und Neutralitátspflichten wáre jene, die, vor bald zwei Jahrhunderten <strong>Christian</strong> <strong>Wolff</strong> in<br />

dem grossangelegten Gedankensystem seines Ius <strong>gentium</strong> vertrat, nach der jeder Staat<br />

verpflichtet wáre, jedem andern, der einen gerechten Krieg führt, Hilfe zu leisten, wáhrend<br />

keiner einen Staat, dessen Krieg ungerecht ist, unterstützen dürfe, sodass das Recht,<br />

neutral zu bleiben grundsátzlich auf die Falle beschránkt bliebe, in denen die Gerechtigkeit<br />

eines Krieges zweifelhaft ist.4<br />

Damit müchten wir diese Würdigung des grossen Vólkerrechtsphilosophen<br />

schliessen. Man hat, wenn man die Grundsitze<br />

überblickt, die er uns hinterlassen hat, trotz des Hintergrundes eines<br />

vergangenen Zeitalters, auf dem sie sich vor uns aufbauen, eigentlich<br />

nicht das Empfinden, in die Vergangenheit zurückversetzt zu werden,<br />

sondern man fühlt sich in der Gegenwart, in der wir für diese Grundsátze<br />

kámpfen, ja sie gewáhren uns zum Teil sogar erst Ausblicke in<br />

die Zukunft. Und das ist das schónste Lob, das wir diesem Manne,<br />

das wir überhaupt einem Menschen spenden lffinnen: dass er für alle<br />

Zeiten gelebt hat ! <strong>Wolff</strong> ist uns ein Bahnbrecher gewesen für Ideen,<br />

die uns noch heute die hóchsten sind. Er hat der Freiheit der Wissenschaft<br />

die Wege geebnet. Er ist für die Grundsátze der Gleichheit,<br />

der Freiheit, der Volkssouveránitát eingetreten. Er hat der Anerkennung<br />

des positiven Vólkerrechts die Wege geebnet und dem heutigen<br />

System des Vólkerrechts vorgebaut. Ja, er hat — es ist, wie wenn er<br />

heute zu uns spráche — die Société des N ations, den Staatenbund, der<br />

uns heute als hóchstes erreichbares Ziel vorschwebt, vorhergeahnt und<br />

Ib., 2 § 1218.<br />

Ib., § 1219.<br />

3 LAMMASCH in der Ósterreichischen Zeitschrift für üllentliches Recht, Bd. II (Wien, 1915),<br />

S. 222. Vgl. dazu auch mein Buch, Die Gestaltung des V iilkerrechts nach dem Weltkriege (Zürich, 1917),<br />

S. 49; sowie die Zeitschrift Wissen und Leben vom 15. August 1917.<br />

4 Instituciones, § 1179 fg. und náher im lus <strong>gentium</strong>, §§ 656, 657, 674. Lammasch hegt Bedenken<br />

bezüglich der praktischen Durchführbarkeit derartiger Bestimmungen, weil ein prázises Urteil darüber,<br />

wer im Recht und wer im Unrecht sei, háufig nicht móglich sein werde.

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