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Jus gentium methodo scientifica pertractatum / by Christian Wolff ...

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Einleitung<br />

teresse sein. Es wáre in der Tat hüchst lehrreich, wenn wir erkennen<br />

müssten, dass wir von einem Manne, der im 18. Jahrhundert gelebt<br />

hat, auf dem Gebiete des Vóikerrechts noch heute lernen künnen,<br />

wenn <strong>Wolff</strong> uns also eine Richtschnur auch für das zu geben vermóchte,<br />

was wir im Vólkerrecht heute noch anstreben müssen.<br />

Die uns hier inteiessierenden Gebiete der <strong>Wolff</strong>'schen Lehre sind<br />

nach ihm Teile der praktischen Philosophie, in der er die Politik von<br />

der Ethik scheidet und zu dieser noch die Oekonomik gesellt. Der<br />

theoretische Teil dieser drei Wissenschaften ist nach ihm das Naturrecht.<br />

Mit der Politik befassen sich schon die Fernünfftigen Gedanken<br />

von dem gesellschaftlichen Leben der Menschen und insonderheit dem<br />

gemeinen Mesen (1721).<br />

Ausserdem kommen dafür das achtbándige<br />

Ius naturae und die Institutionen in Betracht. Vom Ius naturae<br />

namentlich der erste Band, der von den angeborenen Rechten und<br />

Pflichten handelt, und der achte Band, der die bffentlichen Rechte<br />

zum Gegenstande hat.<br />

Das Naturrecht hángt bei <strong>Wolff</strong> eng mit der Moral zusammen.<br />

Alles Recht beruht nach ihm auf der Pflicht ; es gibt angeborene<br />

Menschenrechte, weil es angeborene Menschenpflichten gibt. Wir<br />

haben ein natürliches Recht auf alíes das, wodurch die Erfüllung<br />

unserer natürlichen Verbindlichkeiten bedingt ist.i Von Natur sind<br />

alle Menschen gleich. Sie haben dieselben Rechte und Pflichten.2<br />

Was dem einen von Natur erlaubt ist, das ist es auch dem andern.<br />

Wozu einer dem andern verpflichtet ist, dazu ist es auch dieser<br />

jenem. 3 Rechtsverschiedenheiten entstehen erst durch die erworbenen<br />

Rechte. Von Natur hat kein Mensch eine Gewalt über die Handlungen<br />

eines andern Menschen. Von Natur sind also alle Menschen<br />

frei. Die Freiheit folgt aus der Gleichheit.4<br />

Das gesellschaftliche Leben, das <strong>Wolff</strong> bereits in seinem deutschen<br />

Werk über Politik dargestellt hat, bildet einen besonderen Teil seines<br />

Naturrechts. Er unterscheidet darin zwischen der Familie und dem<br />

Staat, zwischen der einfachen und der zusammengesetzten Gesellschaft.<br />

Da die Gesellschaft nur durch Unterordnung der Einzelnen<br />

unter einen gebietenden Willen zu Stande kommen kann, und von<br />

Natur keiner dem andern unterworfen ist, so beruht jede Gesellschaft<br />

auf einem ausdrücklichen oder stillschweigenden Vertrag. Die Gesellschaft<br />

ist also nach <strong>Wolff</strong> ein Vertrag mehrerer Personen, mit vereinigten<br />

Kráften einen bestimmten Zweck zu erreichen, ihr gemeinsames<br />

Bestes nach irgend einer Seite zu befbrdern, und deshalb ist die<br />

gemeine Wohlfahrt das hüchste und letzte Gesetz jeder Gesellschaft.5<br />

Vgl. Institutiones, §§ 45, 46; lus naturae,<br />

2<br />

I, cap. 1, § 26.<br />

Institutiones, §§ 70, 76; lus naturae, § 284.<br />

4 Institutiones, §§ 69, 3 70, 76, 77, 834; Institutiones, § 72.<br />

lus naturae,<br />

I, § 81. Bemerkt sei, dass <strong>Wolff</strong> vom vollkommenen<br />

5 Recht vom Recht im engeren Sinn die Moral, die Billigkeit zu sondern sucht.<br />

Institutiones, § 836.

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