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Jus gentium methodo scientifica pertractatum / by Christian Wolff ...

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Einleitung xxxvii<br />

grüsseren Hálfte des I8ten Jahrhunderts beherrscht haben. Mag also<br />

auch sein System im Einzelnen auf uns manchmal einen nüchternen,<br />

trockenen Eindruck machen, und mag man ihm vielleicht auch nicht<br />

ganz ohne Grund seine Vorliebe für rein verstandesmássigen Aufbau,<br />

seinen Mangel an historischem Sinn und an Gefühl für die Eigenart<br />

des Volkstums vorgeworfen haben — die Tatsache seines grossen Einflusses<br />

auf die damalige Zeit bleibt trotzdem bestehen und nicht<br />

minder dasjenige Moment, das für seine heutige Bedeutung das allein<br />

durchschlagende ist : die weitere Tatsache námlich, dass er uns Grundsátze<br />

überliefert hat, die wir heute noch zu den unsrigen machen und<br />

die manchen modernen Staatstheoretikern als Muster dienen kbnnten.<br />

Für seine eigene Zeit aber ist seine Bedeutung zweifellos noch<br />

eine wesentlich grüssere als für die unsere gewesen. Manches, was uns<br />

bei <strong>Wolff</strong> heute wertlos oder pedantisch erscheinen mag, war es für<br />

die damalige Zeit eben keineswegs. Dafür spricht, wie Zeller ebenfalls<br />

mit Recht betont, schon der Umstand, dass <strong>Wolff</strong> bei den ersten<br />

Mánnern seines Jahrhunderts einen solch ausserordentlichen Erfolg<br />

hatte.<br />

Ein Philosoph, den Friedrich II von Preussen seinen grossen Lehrer genannt, dessen<br />

Schriften er fortwáhrend hochgeschátzt hat, ein solcher Philosoph muss doch wohl seiner<br />

Zeit etwas neues und wertvolles geboten haben.<br />

Für die Beurteilung, die <strong>Wolff</strong> unter seinen Zeitgenossen erfuhr,<br />

sei hier z. B. von Ompteda angeführt. i Er schreibt :<br />

Wem sind wohl die ungemeinen Verdienste unbekannt, die dieser grosse Weltweise<br />

sich um alle Theile der philosophischen Wissenschaften erworben hat, und wie hátte<br />

hiebey ein so edler Theil derselben, als das natürliche Válkerrecht ist, seiner Aufmerksamkeit<br />

und nützlichen verbessernden Bearbeitung entgehen künnen ? Er fand für gut<br />

(schreibt Sulzer) sowohl die Moral als das Natur- und Vólkerrecht zusammen in ein<br />

System zu vereinigen, und diese drey Theile der Weltweisheit hat er mit einer Gründlichkeit<br />

und Ausführlichkeit abgehandelt, die man vor ihm nicht gesehen hatte' . . . Genug,<br />

dass <strong>Wolff</strong> immer eine der vorzüglichsten Stellen unter den Lehrern des natürlichen Válkerrechts<br />

einnimmt und gleichsam als der zweite Grotius anzusehen ist. Grotius erhob<br />

dasselbe zuerst zu der Würde einer Wissenschaft; Wall' gab dieser zuerst eine vollstándige<br />

Ordnung, und brachte sie in ein System.<br />

Charakteristisch für das Ansehen, das <strong>Wolff</strong> damals genoss, ist<br />

auch, was sein Schüler Pütter in seiner Selbstbiographie 2 über einen<br />

Rechtshandel, in dem er als Góttinger Professor die Verteidigung zu<br />

führen hatte, schreibt :<br />

Einige Stellen, die ich aus Wolfs Schriften eingerückt hatte, . . . machten bey den<br />

damaligen Richtern, denen der Name Wolf von seinem erst vor wenig Jahren verlassenen<br />

Marburgischen Aufenthalte her noch in frischem Andenken und grosser Achtung war,<br />

mehr Eindruck, als eine noch so grosse Anzahl Criminalisten vielleicht kaum bewirkt<br />

haben würde.<br />

Litteratur des gesammten sowohl natürlichen als positiven V ülkerrechts<br />

FREYHERR VON OMPTEDA,<br />

(Regensburg, 1785), S. 320 und 328.<br />

2 JOHANN STEPHAN PÜTTER, Selbstbiographie, Bd. I (Góttingen, 1798), S. 96.

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