Jus gentium methodo scientifica pertractatum / by Christian Wolff ...
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THE<br />
CLASSICS UF INTERNATIONAL LAW<br />
EDITED BY<br />
JAMES BROWN SCOTT<br />
Member of the Institute of International Law<br />
President of the American Institute of International Law<br />
President of the American Society of International Law<br />
JUS GENTIUM<br />
METHODO SCIENTIFICA<br />
PERTRACTATUM<br />
BY CHRISTIAN WOLFF<br />
VOL. I. A Photographic Reproduction of the Edition of 1764, with an<br />
Introduction <strong>by</strong> Otfried Nippold, a List of Errata, and a portrait<br />
of <strong>Wolff</strong>.<br />
VOL, II. A Translation of the Text, <strong>by</strong> Joseph H. Drake, with a Translation<br />
(<strong>by</strong> Francis J. Hemelt) of the Introduction <strong>by</strong> Otfried Nippold,<br />
an Index, and a portrait of <strong>Wolff</strong>.
This volume with Folume II constitutes<br />
No. 13 of ' The Classics of Interna-<br />
tional Law' . A list of the numbers<br />
already published is given at the end<br />
of this volume.
PREFACE<br />
THE republication of the classic works connected with the history<br />
and development of international law was undertaken <strong>by</strong> the Carnegie<br />
Institution of Washington in 1906, at the suggestion of the undersigned,<br />
then Solicitor for the Department of State, under whose supervision as<br />
General Editor the series has since been published. On January 1, 1917,<br />
the project was transferred to the Carnegie Endowment for International<br />
Peace, and the publication of the series is being continued <strong>by</strong><br />
the Endowment's Division of International Law.<br />
The present work, <strong>Wolff</strong>'s jus <strong>gentium</strong> <strong>methodo</strong> <strong>scientifica</strong> <strong>pertractatum</strong><br />
is edited with an Introduction <strong>by</strong> the eminent jurist and<br />
publicist, Otfried Nippold, President of the Supreme Court of <strong>Jus</strong>tice<br />
of the Territory of the Saar. An English translation of the text of<br />
<strong>Wolff</strong>'s treatise has been made expressly for the series <strong>by</strong> the distinguished<br />
authority on Roman Law, Professor Joseph H. Drake of the<br />
University of Michigan; and, for the sake of convenience, there has<br />
been added an índex. For the likeness of <strong>Wolff</strong> which appears in<br />
Volume I the Endowment is indebted to Professor Dr. M a x Fleischmann,<br />
Rector of the University of Halle, where <strong>Wolff</strong> began his professorial<br />
career, and the University Senate.<br />
The reasons for including <strong>Wolff</strong>'s treatise on the law of nations<br />
are sufficiently set forth <strong>by</strong> Dr. Nippold in his Introduction. The<br />
photographic reproduction, made from a copy in the possession of the<br />
Endowment's Library, places the work within the hands of any and<br />
all countries, and Professor Drake's faithful tran.slation of the text<br />
makes its mastery an easy matter to the English-speaking world.<br />
One reason for republishing the classics of International Law is the<br />
difficulty in procuring the texts in convenient form for scientific study;<br />
the libraries in the United States have been searched, with the result that<br />
few of the earlier works were to be found. Another reason is that some<br />
of the works selected for republication have never been transiated finto<br />
English. The American publicist is therefore at a disadvantage in<br />
consulting works of admitted authority, and when found they are<br />
virtually sealed books to all but trained Latinists. The specialist is<br />
thus forced to rely upon summary statements and references to them<br />
to be found in treatises on International Law, or is driven to examine<br />
them in European libraries, often a difficult task, while the general<br />
reader is practically barred from the stores of knowledge locked up in<br />
the earlier works on the Law of Nations. The same difficulty exists<br />
Latin-America, Japan, and in a lesser degree in many European<br />
countries.
Preface<br />
vi<br />
Eminent publicists, European and American, who have been consulted<br />
as to the usefulness of the plan to republish the Classics, have<br />
ct and have pledged their personal co-operation.<br />
endorsed en<br />
the proje<br />
The works to be included in the series have not only been approved<br />
but<br />
b<br />
even suggested <strong>by</strong> them, so that the undertaking is international<br />
in scope, in selection, and in execution.<br />
The underlying principie of selection has been to reissue those<br />
works which can be said to have contributed either to the origin or to<br />
thegrowth of International Law, and the terco classic has been used in<br />
the broad rather than in the narrow sense. The masterpieces of<br />
Grotius will naturally be the central point in the series, but the works<br />
of his leading predecessors and successors will likewise be included. In<br />
general, the text of each author will be reproduced photographically,<br />
so as to lay the source before the reader without the mistakes which<br />
creep into a newly printed text. In the case of the early authors the<br />
photographed text will be accompanied <strong>by</strong> a revised text whenever<br />
that course seems desirable. An introduction will be prefixed to each<br />
work, giving the necessary biographical details and stating the importance<br />
of the text and its place in International Law; lists of errata in<br />
the original will be added, and notes deemed necessary to clear up<br />
doubts and ambiguities or to correct mistakes in the text will be<br />
supplied. Variations in successive editions of the text published in the<br />
author's lifetime will be noted, but little or nothing in the nature of<br />
historical commentary will be furnished.<br />
Each work will be accompanied <strong>by</strong> an English version made<br />
expressly for the series <strong>by</strong> a competent translator.<br />
It is hoped that the series will enable specialists as well as general<br />
readers to trace International Law from its faint and unconscious<br />
beginnings to its present ample proportions and to forecast with some<br />
degree of certainty its future development into that la which Mirabeau<br />
tells us will one day rule the world.<br />
WASHINGTON,<br />
May1,1931.<br />
JAMES BROWN SCOTT,<br />
General Editor.
JUS GENTIUM<br />
METHODO SCIENTIFICA<br />
PERTRACTATUM<br />
BY<br />
CHRISTIAN WOLFF<br />
VOLUME ONE<br />
THE PHOTOGRAPHIC REPRODUCTION<br />
OF THE EDITION OF 1764<br />
WITH AN INTRODUCTION BY<br />
DR. OTFRIED NIPPOLD<br />
President of the Supreme Court of <strong>Jus</strong>tice<br />
of the Territory of the Saar<br />
OXFORD : AT THE CLARENDON PRESS<br />
LONDON HUMPHREY MILFORD<br />
1934.
Printed in Great Britain<br />
At the OXFORD UNIVERSITY PRESS<br />
By John Johnson<br />
Printer to the University
CONTENTS OF VOLUME I<br />
Portrait of <strong>Wolff</strong> . . • • • • . . Frontispiece.<br />
Einleitung, <strong>by</strong> Otfried Nippold . . xiii-lvi<br />
Photographic Reproduction of the 1764 Edition of <strong>Jus</strong> <strong>gentium</strong> <strong>methodo</strong><br />
<strong>scientifica</strong> pertractaturn . . la-12a, 1-402<br />
Errata in the Edition of 1764 . • • . . . • 403<br />
The portrait of <strong>Wolff</strong> in this volume is from a photograph of the oil painting<br />
preserved in the Senate Hall of the University of Halle, now reproduced for the<br />
first time.
•<br />
a
EINLEITUNG<br />
By Otfried Nippold
EINLEITUNG<br />
Sein Leben.<br />
DIE Geschichte des Lebens <strong>Christian</strong> von <strong>Wolff</strong>s ist gleichzeitig ein<br />
Stück Kulturgeschichte des i8ten Jahrhunderts, wie es charakteristischer<br />
nicht gedacht werden kann. Alle die Vorzüge, aber auch die<br />
Schattenseiten, die dieses Zeitalter kennzeichneten, tauchen vor unserem<br />
Auge auf, wenn wir uns etwas eingehender mit den Erlebnissen<br />
<strong>Wolff</strong>s bescháftigen. Es ist eine wahre Wohltat, sich heute etwas<br />
tiefer in die damalige Zeit zu versenken. Nicht etwa nur, um die<br />
Gedanken einmal von den heutigen Kriegsereignissen abzulenken, sondern<br />
vor allem auch, weil wir dabei erkennen, dass viele Keime von<br />
dem, was die Welt heute anstrebt, damals schon gelegt worden sind,<br />
und dass ein Mann von der Art <strong>Wolff</strong>s bei dem, was er angestrebt<br />
und gelitten hat, nicht nur für seine Zeit, sondern auch für die heutige<br />
und die kommende Generation gestrebt und gelitten hat. Bei allen<br />
seinen Schattenseiten wies das I8te Jahrhundert doch auch schon eine<br />
Menge von Vorzügen auf, die der spáteren Entwicklung die Wege<br />
gewiesen haben, einer Entwicklung, die voll zu entfalten aber erst<br />
dem 20ten Jahrhundert vorbehalten geblieben zu sein scheint. Um<br />
die Person und um das Werk <strong>Christian</strong> von <strong>Wolff</strong>s scheinen alle diese<br />
Licht- und Schattenseiten mehr als um irgend eine andere Persbnlichkeit<br />
der damaligen Zeit krystallisiert zu sein.<br />
<strong>Christian</strong> <strong>Wolff</strong> I wurde am 24. Januar 1679 in Breslau geboren.<br />
Sein Vater, Christoph <strong>Wolff</strong>, der das Gymnasium bis zur Prima besucht<br />
hatte, dann aber in Ermangelung von Mitteln auf weitere Ausbildung<br />
verzichten musste, übte das Gewerbe eines Gerbers aus. Es<br />
ist aber bemerkenswert, dass ihm der Sinn für das Hühere und namentlich<br />
die Achtung vor der Wissenschaft dadurch in keiner Weise abhanden<br />
gekommen war. Das zeigte sich darin, dass er auf die Erziehung<br />
des Sohnes, den er durch ein Gelübde für das Studium bestimmt hatte,<br />
grosse Sorgfalt verwendete, ihm auch selbst frühzeitigen Unterricht<br />
angedeihen liess, überhaupt nichts sparte, was die künftige Laufbahn<br />
des Sohnes f5rdern konnte. Die Mutter unseres <strong>Wolff</strong> war Anna<br />
Gillerinn. Das Paar hatte sechs Kinder, drei Sane und drei Tüchter.<br />
<strong>Christian</strong> war das zweitálteste; er hatte noch eine altere Schwester.<br />
Er rühmt seinen Eltern nach: Sie haben mir von der ersten Kindheit<br />
an grosse Liebe zur Gerechtigkeit und einen Hass gegen die<br />
Ungerechtigkeit, auch einen Eifer für die Religion und Gottesfurch<br />
beigebracht.'<br />
Über den Einfluss, den seine Lehrer auf ihn ausgeübt haben<br />
Der Name wird bald <strong>Wolff</strong> und bald Wolf geschrieben. Er selbst schrieb meist <strong>Wolff</strong>, lateinís'ch<br />
Wolfius.<br />
xiii
xiv<br />
Einleitung<br />
besuchte das "Vlagdalenen-Gymnasium in Breslau—hat <strong>Wolff</strong> sich<br />
eingehend geáussert. Man erkennt daraus deutlich, inwiefern sie auf<br />
seine wissenschaftlichen Neigungen mitbestimmend gewirkt haben.<br />
Vom Rektor Gryphius, dem Sohn des Dichters, dessen Unterricht er<br />
sonst zu rühmen weiss, bemerkt er, dass dessen Spott über die Philosophie<br />
und die Algebra ihn eher dazu angetrieben habe, sich heimlich<br />
mit diesen Wissenschaften zu befassen. Er vermeinte, darin die Kunst<br />
zu sehen, um verborgene Wahrheiten zu finden und bekundete schon<br />
damals die Neigung, wie er sagt, generalia specialibus zu abstrahiren<br />
Bei seinen andern Lehrern, namentlich bei Pohl und bei dem Religionslehrer<br />
Gaspar Neumann hebt er im Gegenteil hervor, wie sie<br />
ihm gerade zur Philosophie und Mathematik Lust gemacht hátten.<br />
So zeigte sich also schon in dem Knaben, der offenbar von grossem<br />
Lerneifer beseelt war und sich in diesem Eifer keineswegs auf das<br />
beschránkte, was ihm seine Lehrer beizubringen vermochten, der<br />
Drang zu dem, was spáter den Lebensinhalt des Mannes ausmachen<br />
sollte. Neben diesem frühen Ernst und neben diesen ausgesprochenen<br />
Neigungen, die teilweise bedingt waren durch das Ziel, das er für<br />
seine spátere Laufbahn gesteckt wáhnte, beobachten wir aber auch<br />
beim Knaben schon eine Eigenschaft, die ihn persnlich kennzeichnet,<br />
die aber auch kennzeichnend für die damalige Zeit ist, námlich eine<br />
erstaunliche Vielseitigkeit.<br />
Ausgangspunkt war für ihn die Theologie, in der er seinen eigentlichen<br />
Beruf sah, da er nach dem Gelübde des Vaters sich dem<br />
Predigtamt widmen wollte. Dem entsprachen auch seine Lebensgewohnheiten<br />
und seine Betátigung. Er war von früh an an kirchliches<br />
Leben gewant worden und fühlte sich durch die Predigten Neumanns<br />
angezogen, bemerkt aber, dass, was er in der Theologie gehórt, er auch<br />
in der Philosophie nachzuahmen versucht habe. Auch beschránkte er<br />
sich nicht auf das, was ihm innerhalb der eigenen Konfession geboten<br />
wurde, sondern er verkehrte auch viel mit Katholiken, weil er ihre<br />
Religion recht kennen lernen wollte, hazte Umgang mit Jesuitenschülern<br />
und besuchte den katholischen Gottesdienst. Auch studierte<br />
er den Thomas von Aquin. Durch seine Kenntnisse und seine Fertigkeit<br />
im Disputieren soll er bei afentlichen Schulakten Aufsehen erregt<br />
haben.' Alles das stand durchaus im Einklang mit der Wahl des theologischen<br />
Studiums.<br />
Aber dem jungen <strong>Wolff</strong> genügte das nicht. Besonderes Interesse<br />
hazte er daneben, wie schon angedeutet, an dem Unterricht in Logik<br />
und Ontologie und bescháftigte sich auch mit der scholastischen<br />
Philosophie, die ihm aber nicht zusagte. Ganz besonderen Eifer entwickelte<br />
er aber für die Mathematik, der er sich meist privatim wid-<br />
Ein Mitexaminand Bernd bezeugt, <strong>Wolff</strong> übertraf darin gnenenduans. alíe, so dass auch die hohen des<br />
Rats und die Assessores der Geistlichkeit nicht wenig Vergnügen darüber bezeugten
Einleitung xv<br />
men musste. Und auch dieses merkwürdigerweise durchaus in Zusammenhang<br />
mit dem in Aussicht genommenen theologischen Studium,<br />
wie sogleich noch zu erürtern sein wird.<br />
Entsprechend dieser Tendenz gestaltete sich auch das Studium<br />
an der Universitát. Der angehende Theologe ging im Jahre 1699 nach<br />
Jena, um bei Hamberger Mathematik und Physik zu hóren. Für die<br />
Theologie fand er daneben wenig Zeit. Er schreibt darüber :<br />
Die Theologie verstund ich schon so gut, wie ich auf die Universitát reisete, dass ich<br />
nicht darinnen zu lernen náthig zu seyn erachtete, wie ich auch in der That bezeigen kan,<br />
dass ich in Collegiis zu Jena nach diesem weniger gehüret, als ich schon wusste.<br />
Sein Interesse für die Philosophie bekundete er namentlich durch das<br />
Studium der Medicina mentis seu artis inveniendi praecepta generalia<br />
(Amsterdam, 1687) von Tschirnhausen, den er in Leipzig spáter auch<br />
persónlich aufsuchte.<br />
<strong>Wolff</strong> selbst áussert sich über seinen Studienplan folgendermassen:<br />
Ich babe gleich von Anfange an meine Studia auf einen gewissen Zweck referiret.<br />
Denn weil ich zum studio theologico durch ein Gelübde gewidmet war, so hatte ich mir<br />
auch dasselbe auserwehlet und ist auch immer mein Vorsatz gewesen, Gott im Predigtamte<br />
zu dienen, wie ich schon Professor in Halle war, bis ich endlich wieder meinen Willen<br />
davon abgeführet worden, weil Gott die Umstánde so gefüget, dass ich diesen Vorsatz<br />
nicht bewerkstelligen Iffinnen: Weil ich aber da unter den Catholicken lebte und den Eifer<br />
der Lutheraner and Catholicken gegen einander gleich von meiner ersten Kindheit an<br />
wahrnahm, dabey merckte, dass ein ieder Recht zu haben vermeinete, so lag mir immer<br />
im Sinne, ob es dann nicht müglich sey, die Wahrheit in der Theologie so deutlich zu<br />
zeigen, dass sie trinen Wiederspruch leide. Wie ich nun nach diesem hürete, dass die<br />
Mathematici ihre Sachen so gewiss erwiesen, dass ein jeder dieselben vor wahr erkennen<br />
müsse, so war ich begierig die Mathematik methodi gratia zu erlernen, um mich zu befieissigen,<br />
die Theologie auf unwiedersprechliche Gewissheit zu bringen.<br />
Daneben nahm <strong>Wolff</strong> sich auch vor, die praktische Philosophie und<br />
die Moraltheologie auf diese Weise zu bearbeiten. Sein Lehrer Neumann<br />
war mit diesem Plan ganz einverstanden und áusserte: ' Rara<br />
avis Theologus, Physicus et Mathematicus.' Wiederholt betont <strong>Wolff</strong>:<br />
Weil aber meine Hauptabsicht immer auf die Theologie gerichtet<br />
war, so konnte [ich] die Mathematik nicht anders als ein Nebenwerck<br />
tractiren, wie ich denn auch dabey keine andere Absicht hatte, als<br />
meinen Verstand dadurch zu schárffen und davon Regeln zu Leitung<br />
desselben in richtiger Erkánntniss der Wahrheit zu abstrahiren.' So<br />
wenig übrigens <strong>Wolff</strong> in Jena über Theologie harte, so blieb er doch<br />
auch dadurch mit ihr in Kontakt, dass er ¿ifter predigte, zuletzt in<br />
Leipzig 1706. Ludovici bezeugt, dass seine Predigten auch gefallen<br />
haben.<br />
So vorbereitet begab sich <strong>Wolff</strong> im Jahre 1702 nach Leipzig zur<br />
Magisterprüfung. Dann studierte er nochmals ein Jahr in Jena, hauptsáchlich<br />
um ein Kolleg über Astronomie, das er begonnen hatte, zu<br />
Ende zu hóren. Seine Absicht war, sich zun.chst in Leipzig für
Einleitung<br />
xvi<br />
Mathematik zu habilitieren. Er arbeitete in Jena an seiner Habilitationsschrift,<br />
die bezeichnend ist für seine ganze spátere Geistesrich-<br />
tung; denn sie handelte De philosophia practica universali <strong>methodo</strong><br />
Daneben harte er noch bei Treuner, Müller<br />
mathematica conscripta.<br />
und Hebenstreit philosophisch e und theologische Kollegien. Aber<br />
blieb nicht ganz bei Seite liegen. <strong>Wolff</strong><br />
auch die Rechtswissenschaft<br />
berichtet darüber:<br />
Ich wollte zwar auch in Jura naturae den Prof. Müller über den Grotium h6ren,<br />
allein da er nur in grosser Geschwindigkeit recensirte, was im Buche stund, so tat er mir<br />
kein Genüge und ich ging vor mich den Pufendorf durch, excerpirte mir daraus theses und<br />
suchte, so gut ich konnte, die rationes derselben, denn es missfiel, dass an tüchtigen<br />
definitionibus ófters ein grosser Mangel war, hingegen noch mehr an den Beweisen, und<br />
sein Principium luris naturae, nemlich socialitatem hielt ich vor einen unvollkommenen<br />
Massstab, daher die Sachen anders einzurichten suchte.<br />
Man erkennt hieraus schon die für <strong>Wolff</strong> charakteristische Methode.<br />
<strong>Wolff</strong> war der Ansicht, dass auch ein Theologe etwas vom Recht<br />
verstehen müsse, und so harte er bei Flürcke und ging selbst die<br />
Institutionen durch.<br />
In Leipzig wurde <strong>Wolff</strong> durch seine Habilitationsschrift mit<br />
Mencke bekannt, dem Begründer der ersten gelehrtenZeitung Deutschlands,<br />
der Acta Eruditorum Lipsiensium, und wurde von diesem zur<br />
Mitarbeit aufgefordert. Auch trug ihm die Habilitationsschrift den,<br />
Beifall von Leibnitz ein und ebenso von Tschirnhausen.<br />
<strong>Wolff</strong> war nun seit 1703 Dozent und damit als Assessor in der<br />
Fakultát wáhlbar, konnte aber nicht dazu erwáhlt werden, weil in<br />
seiner Nation keine Vakanz eintrat, so lange er in Leipzig war. Er las<br />
zunáchst nur über Mathematik und Physik, wobei er aber immer wieder<br />
betont, dass er die Mathematik jederzeit nur als ein Nebenwerk<br />
angesehen habe, indem er durch das Studium mathematicum weiter<br />
nichts als den methodum recht zu erlernen intendirte Spáter las er<br />
auch über Philosophie, Logik, Metaphysik, Moral, Politik und zuletzt<br />
auch über Theologie.<br />
Daneben war <strong>Wolff</strong> schriftstellerisch ausserordentlich tátig. Davon<br />
wird unten die Rede sein. Er wehrt sich dagegen, dass man seine Philosophie<br />
als die Leibnitz-<strong>Wolff</strong>'sche bezeichnete; er habe lediglich in<br />
der Ontologie, Cosmologie und Psychologie einige Be rifle von Leibnitz<br />
angenommen und mit seinem System vereinigt. <strong>Wolff</strong> bemerkt übrigens,<br />
dass Leibnitz ihn mehr auf die Beschránkung mit Mathematik<br />
habe hinweisen wollen, wáhrend er selbst mehr Lust zur Philosophie<br />
gehabt habe. Er habe daher auch nicht mit Leibnitz über Philosophie<br />
korrespondieren mógen. Seine ene und<br />
von heissem Verlangen nach Gewissheit ud i<br />
d mechanische, e, aber<br />
einer in hsich gheschl<br />
senen Erkenntnis erfüllte Geistesart lockte ihn unwiderstehlich zur<br />
Philosophie, von der er immer noch Auflbsung der theologischen
Einleitung<br />
xvii<br />
Zweifel hoffte', schreibt einer seiner Biographen. Von dem Fleisse<br />
<strong>Wolff</strong>s macht man sich ein Bild, wenn man erfáhrt, dass er táglich<br />
wenigstens sechs Stunden las, neben seiner Arbeit fürdie Acta Eruditorum<br />
und seinen sonstigen Publikationen.<br />
1704 wurde ihm eine Stelle am akademischen Gymnasium in<br />
Danzig angeboten, die er aber ablehnte. Dagegen war er bereit, 1706<br />
einem Ruf als Professor in Giessen zu folgen. Auf der Durchreise<br />
durch Halle redete man ihm jedoch zu, in Halle als Professor der<br />
Mathematik zu bleiben. Auch Leibnitz empfahl ihn für diesen Posten<br />
und so entschloss er sich, in Giessen abzuschreiben und wurde<br />
1706 mit 200 Thalern in Halle als Professor angestellt.<br />
In Halle schien Mathematik damals eine unbekannte Sache zu<br />
sein. In der Philosophie dominierte Thomasius. <strong>Wolff</strong> liess sich in<br />
den ersten Jahren auf Philosophie gar nicht ein, sondern las seit 1707<br />
zunáchst über Mathematik, Algebra, Baukunst, dann über Physik.<br />
Er wurde dann ermuntert, auch über Philosophie zu lesen, was aber<br />
von manchen Seiten offenbar von Anfang an nicht gerne gesehen<br />
wurde. ' Das praeiudicium war anfangs so gross, dass man nicht einmahl<br />
verlangte, nur aus Curiositát mich zu hóren.' Dann verschaffte <strong>Wolff</strong><br />
sich aber endlich solchen Durchbruch, dass er bald zu den am meisten<br />
gefeierten Universitátslehrern gehórte, und der applausus vermehrete<br />
sich dergestalt, dass ich vieler Misgunst auf mich lud Besonders<br />
die Theologen scheinen von Anfang an nicht damit einverstanden<br />
gewesen zu sein, als wenn denen Studiosis ein Eckel vor der Theologie,<br />
ja gar der Schrift beygebracht würde, als einige studiosi bessere<br />
Erklárungen und Beweis von ihnen forderten<br />
In diese Hallenser Jahre fallen zahlreiche Schriften <strong>Wolff</strong>s, durch<br />
die sein Name immer berühmter wurde und die ihm auch zahlreiche<br />
Ehrungen eintrugen. So wurde er Mitglied der Royal Society in<br />
London, was zur Folge hatte, dass man ihn 1711 auch in die Berliner<br />
Societát der Wissenschaften aufnahm. Ebenso wurde er Mitglied der<br />
Akademie der Wissenschaften in Paris. 1715 erhielt er einen Ruf nach<br />
Wittenberg, den er aber auf Wunsch des Kónigs ablehnte, wofür er<br />
mit dem Hofrats-Titel und Aussicht auf Gehaltserhóhung belohnt<br />
wurde. Schon damals wurden ihm übrigens vom russischen Zaren,<br />
Peter dem Grossen, vorteilhafte Anerbietungen gemacht, um ihn zur<br />
Ubersiedlung nach St. Petersburg zu veranlassen, was <strong>Wolff</strong> aber<br />
ablehnte. Doch wiederholten sich die Versuche, ihn für Russland zu<br />
gewinnen, noch mehrmals, so insbesondere im Jahre 1720 und im<br />
1725, wo nach dem Tode Peters des Grossen ihn die Kaiserin<br />
Jahre<br />
Katharina als Viceprásidenten für die kaiserliche Akademie in St.<br />
Petersburg P<br />
mit einem Jahresgehalt von 2,000 Thalern zu gewinnen<br />
suchte. Sie verlieh ihm trotz seiner Ablehnung auch den Titel als<br />
Honorarprofessor und ein jáhrliches Honorar. Die Lehre WolÍTs fand<br />
1569.63
xviii<br />
Einleitung<br />
nicht nur durch seine zahlreichen Schriften, sondcrn auch durch seine<br />
Schüler die weiteste Verbreitung. lintel.- den letzteren seien hier nur<br />
Bilfinger und K¿')11ler gcnannt.<br />
Abel- auch die Kritik begann sich zu regen, und es ist für die<br />
Zeitverhaltnisse charakteristisch, dass diese von den Theologen ausging.<br />
Gewiss mochte <strong>Wolff</strong> in mancher Beziehung auch zur Kritik<br />
Anlass<br />
Es mag dabingestellt bleiben, ob und inwieweit auch<br />
Beben.<br />
sein pers&nliches Verhalten dabei von ltinfluss gewesen Nach<br />
einigen Schriitstellern wire er wegen pers nlicher<br />
überhebung<br />
un-<br />
beliebt gew orden. Abel- es ist llar, dass gerade seme umstándliche<br />
Methode, aul die er so vid Wert lcgte und der man in allen seinen<br />
Schriít en \vieder begegnet, vielfach Abneigung odcr auch Spott hervorruren<br />
m usst c. I nd es ist gewiss nicht ohnc Bcdcutung, dass ein<br />
Leibnitz ihn zur Vorsicht in seinen Schlussfolgerungen und zur Ver-<br />
1 r:iglichkeit mit seinen Amtsgenossen gemahnt hat.<br />
Aber das alles 1,5 7 :1 Y es nicht allein. <strong>Wolff</strong> vertrat etwas, was damals<br />
noch nicht allgemein Anerkennung gefunden hatte. Er war ein Forkiimpfl7r<br />
(frr Frcibrit der 11: isscnschaft, rler unbedingten WahrheitsforschoH,r.<br />
Wie gefahrlich das aber in der damaligen Zcit war, das erkcnnt<br />
man daraus, dass z.13. der Herzog von Sachsen-Weimar Ernst August<br />
im labre 1737 eine Verordnung erliess, in der er das vielfáltige Raisoniliren<br />
der Untertanen bel halbjáhriger Zuchthausstrafe verbot ';<br />
es haben die Beamten solches auf Beschehen sogleich anzuzeigen,<br />
massen das Regiment von Uns, nicht aber von den Bauren dependirt<br />
und wir keine Raisonneurs zu Unterthanen haben wollen '. In diesen<br />
Zeitgeist muss man sich also hineinversetzen, um zu vcrstchen, was es<br />
bedeuten wollte, wenn ein Wolfi und mit ihm seine Schülcr zu lehren<br />
wagten, die Freilicit zu philosophieren bedürfe keiner Schranke, da,<br />
wer philosophiere, unmiglich einem Satz aufstellen konne, der den<br />
Hauptlehren der Religion, der Moral und dem Staate ento-eo-enstehe.<br />
b Z7,<br />
Eine solche Auffassung musste donen, die engherzig vom Zeit;y,eiste<br />
befangen ovaren, von ihrem Standpunkte als 0-efIrlich ersch¿inen.<br />
NVuttke schreibt:<br />
Der Ceist hitherischen Zelotismus, der seit der Mine des 16ten Jahrhunderts die<br />
Ceinnter der Schriftkundigen beherrschte, hatte noch nicht V ausgetobt. Seine letzten<br />
Schwingungen t rifen den grssten Philosophen seiner Zeit. Wolif musste vor den Hallenser<br />
Theologen weichen und errang erst nach mar als zwanzigjahril;vin Kampfe cenen<br />
hallen<br />
Die (eschichte der Vertreibung <strong>Wolff</strong>s aus Halle kann hier nur<br />
mit Wenigen<br />
Worten geschildert werden. Bei den Theologen hatte<br />
es von Anfan g an<br />
Missfallcn erregt, dass <strong>Wolff</strong>, der als Lehrer der<br />
Mathematik und Phvsik nach Halle berufen Nvorden<br />
auch über 1\letlphysik, I.aogik und<br />
seit 1709<br />
Moral las und sich diesen Wissn- e<br />
schaften mit immer mehr Vorliebe und mit steigendem Beifall zu-
Einleitung xix<br />
wandte. Sie setzten daher die Studenten wegen des Besuches der<br />
<strong>Wolff</strong>'schen Vorlesungen direkt zur Rede, so dass dieser den Eindruck<br />
gewann, die Theologen suchten nach einem Anlass, um gegen ihn<br />
vorzugehen und stifteten die Studenten an, Stoff gegen ihn zu sammeln,<br />
was auch in der Tat der Fall gewesen zu sein scheint.<br />
In der Tat wich auch <strong>Wolff</strong>s Lehre wesentlich von dem ab, was<br />
man in theologischen Kreisen damals als Philosophie ansah oder gelten<br />
lassen wollte. Aus den von ihm verkündeten Grundsátzen konnten<br />
nach Ansicht dieser Kreise leicht gefáhrliche Folgerungen abgeleitet<br />
werden. Ihre Dogmatik schien ihnen in Gefahr, sie bezeichneten<br />
seine Lehren als gottlos. In seinen beiden Hauptgegnern, Francke<br />
und Lange, reichten sich Pietismus und Orthodoxie die Hand in der<br />
gemeinsamen Emp5rung darüber, dass diese neue Philosophie sich<br />
anmassen wollte, auch die hüchsten Fragen ihrem Spruche zu unterwerfen.<br />
Ihre Tendenz ging dahin, es durchzusetzen, dass <strong>Wolff</strong> seine<br />
philosophischen Vorlesungen einstellen und sich auf das mathematische<br />
Lehramt beschránken müsse.<br />
Zum Ausbruch kam der Streit im Jahre 1721. <strong>Wolff</strong> war 1720<br />
Prorektor gewesen. Bei tibergabe des Prorektorats an Lange am<br />
12. Juli 1721 hielt er eine Rede De Sinarum philosophia practica, in<br />
der er die Bedeutung des Confucius hervorhob, auf die teilweise<br />
übereinstimmung mit seinen Ansichten hinwies und schloss, dass<br />
man auch ohne Offenbarung zur menschlichen Glückseligkeit gelangen<br />
1(51-Inc. Es kam hinzu, dass die Hochrufe der Studenten dem abtretenden,<br />
nicht aber dem neuen Prorektor galten. Das war zu viel für<br />
seine theologischen Gegner. Sie traten nicht nur auf der Kanzel gegen<br />
ihri auf, sondern forderten auch Vorlage der Rede von <strong>Wolff</strong> ein,<br />
worauf ihnen dieser mit Recht entgegnete, dass sie keine Censur über<br />
ihn hátten.i Die theologische Fakultát verlangte schliesslich die Einsetzung<br />
einer k5niglichen Kommission zur Untersuchung von <strong>Wolff</strong>s<br />
Irrlehren. <strong>Wolff</strong>, der bei Hofe gut angeschrieben war, suchte aber<br />
spáter, anlásslich einer Streitschrift gegen ihn von Stráhler, selber auf<br />
eine Entscheidung des Hofes und der Provinzialregierung hinzuwirken<br />
und trug dadurch selbst zu seinem Sturze bei. Der Hallenser Senat<br />
protestierte gegen dieses Verfahren, da der Regierung keine Jurisdiktion<br />
noch Kognition über die Universitát zustehe. <strong>Wolff</strong> aber beharrte<br />
dabei, die Streitigkeiten bis vor den Hof zu bringen, wo er zunáchst<br />
mit Bezug auf seinen Kritiker Stráhler auch für sich günstige Entscheidungen<br />
erzielte, wo aber auch seine Gegner in nicht sehr würdiger<br />
Weise gegen ihn arbeiteten.<br />
Die Gemeinschádlichkeit der <strong>Wolff</strong>'schen Lehre musste man der<br />
soldatischen Umgebung des rauhen Soldaten-Ks5nigs natürlich auf<br />
<strong>Wolff</strong>s Antwortschreiben findet man bei HEINRICH WUTTKE, <strong>Christian</strong> <strong>Wolff</strong>s eigene Lebensbeschreibung,<br />
Herausgegeben mit einer Abhandlung über W olfi (Leipzig, 1841), S. 20, abgedruckt.<br />
b 2
xx<br />
ldatische Weise klar zu machen suchen. Es geschah dies und die<br />
so<br />
Generale von Liben und von Natzmer wussten beim Kónig eine<br />
Sinnesánderung hervorzurufen, indem sic ihm auseinandersetzten, dass<br />
s der Soldat nur noch eine Ma-<br />
nach dem <strong>Wolff</strong>'schen Determinismu<br />
schine wáre und wenn er der Vorherbestimmung zufolge desertiere,<br />
also nicht bestraft werden dürfe. Die Folge war eine kbnigliche<br />
Kabinetsorder vom 8. November 1723, ohne dass die Minister gehórt<br />
worden wáren, worin es hiess, da <strong>Wolff</strong> in Schriften und Lektionen<br />
Lehren vortrage, die der im góttlichen Wort geoffenbarten. Religion<br />
entgegenstehen, was nicht zu dulden sei, solle derselbe seiner Profession<br />
gánzlich entsetzt und ihm ferner nicht mehr gestattet sein, zu<br />
dozieren :<br />
Einleitung<br />
Als haben Wir auch solches hierdurch bekannt machen wollen, mit allergnádigsten<br />
Befehl den bemeldeten Prof. Wolf daselbst ferner nicht zu dulden noch ihm zu dociren<br />
zu verstatten. Wie ihr denn auch gedachtem Wolf anzudeuten habt, dass er binnen 48<br />
Stunden nach Empfang dieser Ordre die Stadt Halle und alíe unsere übrige Kónigl.<br />
Lande bey Strafe des Stranges ráumen solle.'<br />
Dieser Entscheid ging weit über das hinaus, was selbst <strong>Wolff</strong>s<br />
Feinde angestrebt hatten. Der Gegenvorstellung der Oberkuratoren<br />
wurde kein Gehür geschenkt. Im U brigen war der Streit aber damit<br />
keineswegs erledigt. Es entstand vielmehr eine ganze Literatur im<br />
Anschluss an die hier geschilderten Differenzen und der Kampf entbrannte<br />
heftiger als je. Von der Aufregung, die dieser Streit damals<br />
hervorgerufen hat, macht man sich vielleicht ein Bild, wenn man sich<br />
vergegenwártigt, dass Ludovici im Jahre 1737 in seinem Entwurf einer<br />
Historie der <strong>Wolff</strong>'schen Philosophie über 200 Streitschriften zu dem<br />
Gegenstande aufzáhlt. Das will gewiss etwas heissen, denn damals<br />
war das Vielschreiben noch weniger an der Tagesordnung als heute.<br />
Die meisten dieser Schriften waren übrigens zu Gunsten von <strong>Wolff</strong>.<br />
Seine Gegner waren vor allem die lutherischen Theologen; mit den<br />
Hallensern stimmten Jenenser und Tübinger, stimmte die Universitát<br />
Upsala in ihrem Gutachten überein. Bis 1740 sollen über 7o Schriftsteller<br />
gegen <strong>Wolff</strong> aufgetreten sein, darunter der Jenenser Budde,<br />
wáhrend die Jesuiten seine Schriften teilweise sogar lobten. Von<br />
beiden Seiten ergingen Aufforderungen zu óffentlichen Disputationen.<br />
Die Erbitterung ging so weit, dass z.B. noch im Jahre 1739 von der<br />
Wittenberger Universitát ein Responsum eingeholt wurde, ob ein<br />
Kandidat, der <strong>Wolff</strong>s Schriften studiere, nicht vom Predigtamt auszuschliessen<br />
sei. Noch im Jahre 1727 war der Gebrauch der <strong>Wolff</strong>'schen<br />
Diese Kabinetsorder blieb bis zu <strong>Wolff</strong>s Tode unbekannt. Sie ist abgedruckt bei WurrKE,<br />
a. a. O., S. 28. Der Italiener APPIANO BUONAFEDE Della restaurazione di ogni _filosofia nei secoli 16,17 ,<br />
e 18 (Milan, 1804), bemerkt dazu, dass es den Vólkern, welche den deutschen Philosophen mit dem<br />
Galgen bedrohten, sehr übel steht, so grosses Geschrei gegen die Verfolgung des Astronomen von<br />
Florenz zu erheben
Einleitung xxi<br />
Schriften sogar bei Karrenstrafe verboten. Und auch als <strong>Wolff</strong>s Philosophie<br />
lángst die herrschende geworden war, gab es ángstliche Bekenner<br />
derselben, die glaubten, die <strong>Wolff</strong>'schen Grundsátze nach dem Vorgang<br />
von Crusius ihrer Gefáhrlichkeit entledigen zu müssen.<br />
<strong>Wolff</strong> persónlich fand übrigens rasch Ersatz für das, was er in<br />
Halle verloren hatte. Der Schlag, den man gegen ihn geführt hatte,<br />
betraf ja nicht seine Person allein, es war ein Schlag gegen die Freiheit<br />
der Wissenschaft gewesen. Aber <strong>Wolff</strong> blieb sich konsequent. Den<br />
Rat seiner Freunde, auf die Philosophie zu verzichten, sich auf Mathematik<br />
und Naturwissenschaften zu beschrinken, lehnte er ab. Er begab<br />
sich nach der Austreibung zunáchst nach Merseburg und folgte dann<br />
einem Rufe nach Marburg, der übrigens schon vorher, am 14. Juni<br />
1723, an ihn ergangen war. Er erlitt also keine Einbusse, umso weniger<br />
als sein Gehalt in Marburg hüher war, als in Halle und als viele Studenten<br />
nach Marburg kamen. Man suchte ihn damals im übrigen auch<br />
zu animieren, nach Leipzig zu gehen, und ebenso hátte er Gelegenheit<br />
gehabt, nach Güttingen überzusiedeln. Auch nach Holland suchte man<br />
ihn zu. gewinnen. Und kaum war er in Marburg angelangt, so erhielt<br />
er Briefe aus Petersburg, warum er nach Marburg gegangen und nicht<br />
lieber nach Petersburg gekommen sei. So fehlte es dem Vertriebenen<br />
denn nicht an glánzenden Antrágen. Die brutale Verweisung verschaffte<br />
ihm, wie Bluntschli schreibt, den europáischen Ruf eines<br />
Mártyrers des fürstlichen Despotismus.<br />
Auch sonst war der Wechsel für die Verbreitung seiner Lehre<br />
vorteilhaft, da die Welt dadurch auf <strong>Wolff</strong> erst recht aufmerksam<br />
gemacht wurde. Sein Ruhm stieg immer mehr und seine Philosophie<br />
wurde jetzt auch im Ausland bekannt. Dem entsprach von nun an<br />
seine Schreibweise. <strong>Wolff</strong> wollte jetzt nicht nur auf Deutschland<br />
wirken, sondern auf Europa. Wáhrend er früher deutsch geschrieben<br />
hatte, I schrieb er jetzt lateinisch. Im übrigen war aber die Zeit<br />
seines eigentlich schl5pferischen Wirkens in der Philosophie jetzt vorbei,<br />
da sein System bereits fertig und in sich abgeschlossen dastand. Seine<br />
lateinischen Werke wiederholten also zum grossen Teile nur, was er<br />
schon in seinen deutschen Schriften gelehrt hatte.<br />
Als Lehrer erfreute sich <strong>Wolff</strong> grosser Beliebtheit. Wir besitzen<br />
darüber verschiedene Zeugnisse. So berichtet Pütter, 2 der 1738 in<br />
Marburg bei ihm Mathematik und Metaphysik harte :<br />
Beide harte ich aber mit grossem Vergnügen und Nutzen. Sein Vortrag war ungemein<br />
fasslich und lehrreich. Er las nicht ab und dictirte nicht, declamirte auch nicht, sondern<br />
sprach ganz frey und ungezwungen natürlich.<br />
Man vgl. darüber namentlich WUTTKE, a. a. O., S. 92; EDUARD ZELLER, Geschiclzte der deutschen<br />
Philosophie seit Leibnitz (München, 1873), S. 214.<br />
2 JOHANN STEPHAN PüTTER, Selbstbiographie, Bd. I (Güttingen, 1798), S. 28. Vgl. ferner C. G.<br />
LUDOVICI, Ausführlicher Entwurf einer vollskindigen Historie der W ol ischen Philosophie zum Gebrauche<br />
seiner Hdrer, Bd. II (Leipzig, 1738), S. 289; ZELLER, a. a. O. S. 212.
xxii<br />
Einleitung<br />
So war der Ruhm <strong>Wolff</strong>s in stetem Wachsen begriffen. Das<br />
brachte ihm auch die Gunst vieler vornehmer Kreise. Erwáhnenswert<br />
ist darunter sein Verháltnis zum früheren Kabinetsminister Grafen<br />
Ernst Christoph von Vlanteuffel. Dieser stiftete námlich im Jahre<br />
1736 <strong>Wolff</strong> zu Ehren in Berlin eine Gesellschaft der Freunde der<br />
Wahrheit, societas Álethophilorum, die an mehreren Orten Tochtergesellschaften<br />
erhielt. Auf einer Medaille, die diese Gesellschaft<br />
prágen liess, sind Leibnitz und <strong>Wolff</strong> als Janus bifrons abgebildet, mit<br />
der Umschrift, sapere aude! Das Statut der Gesellschaft hatte sich<br />
d<br />
das <strong>Wolff</strong>'sche Stichwort zu eigen gemacht, dass die Mitglieder nichts<br />
für wahr oder falsch ansehen sollten, ohne durch zureichenden Grund<br />
davon überzeugt zu sein. Zweck ihres Wollens solle die Wahrheit<br />
sein, ihre Ausbreitung und der Schutz derer, die die Wahrheit suchen<br />
oder verteidigen.<br />
Angesichts des unbestrittenen Ruhmes <strong>Wolff</strong>s im In- und Auslande<br />
schlug auch in Berlin die Stimmung ihm gegenüber um. Im<br />
Jahre 1733' vermochten der Minister von Cocceji, der General Grumkow<br />
und der Fürst von Dessau den Kónig zu bewegen, dass er eine<br />
Aufforderung an <strong>Wolff</strong> ergehen liess, nach Halle zurückzukehren, die<br />
dieser aber ablehnte. Dies setzte natürlich auch seine Gegner wieder<br />
in Bewegung. Schliesslich wurde 1736 in Berlin eine kónigliche Kommission<br />
eingesetzt, die über die Irrtümer, die man der Lehre <strong>Wolff</strong>s<br />
Schuld gab, ein Urteil fallen sollte. Die Kommission fállte den Spruch,<br />
dass solche Irrtümer in <strong>Wolff</strong>s Schriften nicht zu finden seien.<br />
Wuttke schreibt :<br />
Damit war <strong>Wolff</strong>s Sieg, war die Freiheit des philosophischen Forschens von der Oberhut<br />
der Theologie ausgemacht. Diese Freiheit, die bis dahin nur einzelne erleuchtete<br />
Geister genossen hatten, blieb fortan das unschátzbare Gemeingut des gebildeten Deutschlands<br />
und ihre Früchte sind es, denen wir die Lásung vom Banne der Vorurteile und die<br />
hoffnungsvollen Keime einer reichen Zukunft verdanken.<br />
In den folgenden Jahren wurden verschiedentlich Verhandlungen<br />
angeknüpft, um <strong>Wolff</strong> wieder für Preussen zu gewinnen. Von diesen<br />
legt zum Teil der Briefwechsel <strong>Wolff</strong>s mit Manteuffel Zeugnis ab; von<br />
<strong>Wolff</strong> sind darin allein 28o Briefe enthalten. Auch berichtet <strong>Wolff</strong><br />
darüber in seiner Selbstbiographie. Man sieht daraus, dass <strong>Wolff</strong><br />
von Grumkow geraten wurde, eines seiner Werke dem Kronprinzen<br />
(Friedrich<br />
II.), von anderer Seite aber dem Kbnig zu dedizieren.<br />
<strong>Wolff</strong> entschloss sich auf Anraten Manteuffels zu letzterem, 2 was<br />
cine Wiederholung der früheren Anfrage an ihn, an eine preussische<br />
Universitát zu kommen, zur Folge hatte, wobei er selbst die Bei<br />
In<br />
2<br />
demselben Jahre erhielt <strong>Wolff</strong> auch eine Anfrage wegen Gttingen.<br />
<strong>Wolff</strong> berichtet darüber ausführlich in seiner<br />
tion über alles Lebensbeschreibung. Er hat danach in der Dedikation<br />
auch ins Deutsche berichtet, übersetzt.<br />
was seine Gegner fálschlich über ihn verbreitet hatten, und hat diese Dedika
Einleitung<br />
dingungen vorschlagen sollte. Auch wurde durch Kabinetsordre den<br />
Kandidaten des Predigtamtes das Studium der <strong>Wolff</strong>'schen Philosophie,<br />
besonders der Logik, geboten. <strong>Wolff</strong> lehnte aber ab. Der<br />
Künig wiederholte ihm aber das Angebot und schlug ihm jetzt (1739)<br />
Frankfurt vor.<br />
<strong>Wolff</strong>, der lieber nach Halle gegangen wáre, bat sich Bedenkzeit<br />
aus. Manteuffel riet ihm ab, überhaupt nach Preussen zurückzukehren:<br />
' Le tems de voir fleurir icy les Sciences . . . n'est pas encore<br />
venu . . . revenir dans un pays, oú l'on n'aime les savans, qu'en autant<br />
qu'ils peuvent servir á augmenter les revenus des accises . . :VIanteuffel<br />
klagt, ' que la barbarie y gagne de plus en plus de terrain'.<br />
<strong>Wolff</strong> selbst aber schwankte. Er sehnte sich, wie aus seinen Briefen<br />
hervorgeht, j etzt danach, von Marburg wegzukommen, weil es ihm<br />
dort seit dem Tode des früheren Landgrafen nicht mehr gefiel, und<br />
daneben auch aus familiáren Gründen. Trotzdem lehnte er das Angebot<br />
des Kónigs in Folge des Abratens seiner Freunde ab, obschon<br />
ihm der Kónig noch die Vizekanzlerschaft in Halle offerierte. Seine<br />
Freunde, Manteuffel und der Propst Reinbeck, hielten es für unwürdig,<br />
dass er von Friedrich Wilhelm wieder ein Amt annehme, nachdem<br />
man ihn so schimpflich behandelt hatte. Bald darauf erhielt er,<br />
im Jahre 1740, auch einen Ruf nach Utrecht, den er nach Lage der<br />
Dinge voraussichtlich angenommen hátte, wenn nicht inzwischen in<br />
Preussen ein Wechsel auf dem Throne erfolgt wáre.<br />
Ostern 1740 hatte <strong>Wolff</strong> den ersten Teil seines lus naturae dem<br />
Kronprinzen gewidmet. Bald darauf bestieg dieser den Thron und<br />
Manteuffel schrieb <strong>Wolff</strong>, dáss K5nig Friedrich ihn wohl nicht lange<br />
in Marburg lassen werde, worauf <strong>Wolff</strong> erwiderte, dass es ihm sehr<br />
erwünscht wáre, nach Halle zu kommen, und dort dabei auch die<br />
professionem luris naturae et <strong>gentium</strong> zu erhalten. In der Tat war<br />
die Zurückberufung <strong>Wolff</strong>s eine der ersten Regierungshandlungen<br />
Friedrichs des Grossen. Statt für Halle, suchte er <strong>Wolff</strong> aber zunáchst<br />
für die in Berlin zu errichtende Akademie zu gewinnen, was gar nicht<br />
nach dessen Sinn war. Es gelang <strong>Wolff</strong> denn auch, statt dessen einen<br />
Ruf nach Halle zu erhalten, bis die Akademie eingerichtet sein würde,<br />
worin er aber mit Recht eine stándige Berufung erblickte.<br />
Die Worte Friedrichs des Grossen, mit denen er seinem Wunsche<br />
auf Gewinnung <strong>Wolff</strong>s Ausdruck verlieh, verdienen es, hier festgehalten<br />
zu werden. Am 6. Juni schrieb der Künig unter den Brief an<br />
Reinbeck, in dem er diesem befahl, <strong>Wolff</strong> den Ruf nach Berlin mitzuteilen<br />
:<br />
Ich bitte ihm sich und des Wolfen mühe zu geben. Ein Mensch, der die Wahrheit<br />
sucht und sie liebet, mus unter aller menschlichen Geselschaft werht gehalten werden und<br />
glaube ich, dass er eine Conquéte im Lande der Warheit gemacht hat, (wenn) er den Wolf<br />
hierher persuadiret.
xxiv<br />
Einleitung<br />
Auf die Widmung seines Naturrechts hatte der<br />
das folgende Schreiben gerichtet :<br />
an <strong>Wolff</strong><br />
Monsieur,<br />
Tout étre pensant et qui aime la vérité doit prendre part au nouvel ouvrage, que<br />
vous venez depublier, mais tout honet homme et tout bon Citoyen doit le regarder comme<br />
un Trésor, que Vótre Liberalité donne au monde et que vótre sagacité a decouvert. J'y<br />
suis d'autant plus sensible, que Vous me l'avez dedié. C'est aux Philosophes á étre les<br />
Precepteurs de l'Univers et les Maitres des Princes. Ils doivent penser consequemment et<br />
c'est á nous de faire des actions consequentes. Ils doivent instruire le monde par le raisonnement,<br />
et nous par l'exemple. Ils doivent decouvrir et nous pratiquer. Il y a long tems,<br />
que je lis vos ouvrages et que je les étudie, et je suis convaincu, que c'est une consequence<br />
necessaire pour ceux, qui les ont lus, d'en estimer Pauteur. C'est ce que personne ne<br />
sauroit Vous refuser et relativement á quoi je vous prie de croire, que je suis avec tout le<br />
sentiment que Vótre mérite exige Monsieur,<br />
Vótre tés affectioné,<br />
Fréderic R.<br />
Es sind das Worte, die ebenso dem küniglichen Philosophen wie dem<br />
philosophischen Professor Ehre machen.<br />
<strong>Wolff</strong> siedelte also im Jahre 174o wieder nach Halle über, mit<br />
dem Titel eines Geheimen Rates und der Würde des Vizekanzlers der<br />
Universitát ausgestattet. Seinen feierlichen Einzug dort hat er uns in<br />
seiner eigenen Lebensbeschreibung eingehend geschildert. Sein Ruhm<br />
blieb in aufsteigender Linie. Die Gunst des grossen Kónigs blieb ihm<br />
bis zu seinem Tode erhalten. Dagegen hatte er in Halle andere<br />
Enttáuschungen zu erleben.<br />
Seine Vorlesungen fanden nicht mehr das gleiche Interesse, wie<br />
in früheren Jahren. Die Hürer beganneá in seinen Vorlesungen abzunehmen,<br />
was umso mehr auffallen muss, als er noch in Marburg<br />
grossen Lehrerfolg gehabt hatte und gerade auch von der Studentenschaft<br />
bei seiner Rückkehr besonders freudig begrüsst worden war.<br />
Eine Erklárung hat Pütter zu geben versucht, indem er darauf hinweist,<br />
dass <strong>Wolff</strong> für seine Vortráge Stunden gewáhlt habe, die von<br />
anderen Lehrern bereits besetzt waren. Die geringe Zahl habe dann<br />
wahrscheinlich den Eifer <strong>Wolff</strong>s und die ehemalige Lebhaftigkeit<br />
seines Vortrages vermindert, wodurch sich dann auch der Beifall<br />
seiner Zuhürer vermindert habe. übrigens habe <strong>Wolff</strong> in seinem<br />
ersten Programm in Halle auch einfliessen lassen, er würde seine<br />
übrige Lebenszeit nicht so sehr den mündlichen Lehrvortrágen, als<br />
der Fortsetzung seiner Schriften widmen, uin dadurch vielmehr als<br />
professor<br />
universi generis humani<br />
desto grósseren Nutzen zu stiften<br />
Man scheint <strong>Wolff</strong> diesen Ausspruch in Halle verübelt zu haben. Er<br />
steht aber durchaus in Einklang mit dem, was er schon in Marburg aus<br />
seinen Briefen durchblicken lásst. Im übrigen beklagt <strong>Wolff</strong> sich<br />
aber auch gelegentlich I über die niedrige Bildungsstufe der Studenten.<br />
So in einem Brief an Reinbeck vom 17. Juni 1741.<br />
á Ruppin, ce 22 de May 174o.
Einleitung XXV<br />
Im Wege stand ihm daneben aber zweifellos vor Allem auch seine<br />
Methode, auf die er so viel Wert legte und die er stets wieder in einfürmiger<br />
Weise wiederholte.<br />
Wenn so der Erfolg in der Lehrtátigkeit <strong>Wolff</strong>s abnahm, so war<br />
es anders mit seiner Lehre, deren Erfolg immer noch ein wachsender<br />
war. Sein Interesse galt jetzt vor alíen Dingen dem Naturrecht, mit<br />
dem er seine Philosophie abschliessen wollte. In einer Reihe von Bánden<br />
setzte er in lateinischer Sprache sein gesamtes System in alter<br />
Ausführlichkeit mit nur allzuviel Breite auseinander. Er wollte jetzt<br />
durch seine Werke zu ganz Europa sprechen und seine Lehre in alle<br />
Lánder verbreitet sehen. Die 8 Bánde seines lus naturae widmete er<br />
Friedrich dem Grossen, der ihn aber auch gelegentlich zur Kürze<br />
mahnte.<br />
Erst gegen Ende seines Lebens erschienen die Werke, die uns hier<br />
interessieren, sein Ius <strong>gentium</strong>, das als der neunte Band seines grbsseren<br />
Werkes angesehen werden kann, und seine Institutiones iuris naturae et<br />
<strong>gentium</strong>.<br />
Noch bis zuletzt fehlte es <strong>Wolff</strong> nicht an Ehrungen. Der Künig<br />
von Dánemark forderte ihn auf, nach Kopenhagen zu kommen. Fürsten<br />
und Gelehrte gaben ihm ihre Hochschátzung kund. Er war Mitglied<br />
von Akademien; an 7 Universitáten hatte man ihn begehrt.<br />
In Halle wurde er vom Vizekanzler nach Eintreten der Vakanz 1743<br />
zum Kanzler befürdert. Der Reichsverweser Max Josef von Bayern<br />
ernannte den ehemaligen Gerberssohn im Jahre 1745 zum Reichsfreiherrn.<br />
Das Alles vermochte aber nicht, ihn die Anfeindungen vergessen<br />
zu lassen, denen er und sein System, dem er noch weitere Ausbreitung<br />
gewünscht hátte, ausgesetzt war. Wie er selbst dieses System beurteilte,<br />
das geht aus einem Brief hervor, den er am 14. Márz 1745<br />
geschrieben hat und wo er sagt, ein Freund hat<br />
meinen Sinn gar wohl getroffen, wenn er geurtheilet, wenn meine Philosophia practica<br />
vollstándig seyn würde, künnte man sie mit Recht scientiam felicitatis nennen. Allein ich<br />
wollte, dass es auch bey mir stünde, die Wahrheit in die Gemüter sowohl der hohen als<br />
der niedrigen eindringen zu lassen. Ich muss aber mit Confucio klagen: ' Doctrina mea<br />
contemnitur kan aber nicht das abeamus bine' hinzusetzen, ausser wenn mich Gott aus<br />
dieser Welt in eine andere abfordert, wo die Wahrheit herrschet.<br />
Im Alter von 76 Jahren starb <strong>Wolff</strong> am 9. April 1754 an einem<br />
Gichtleiden. Er war verheiratet seit 1716 mit einer Tochter des<br />
Stiftsamtmanns Brandis Katharina Maria und hinterliess einen Sohn<br />
mit Namen Ferdinand, geboren 1722, den er mit einem Hause in<br />
Halle und mit dem Rittergut Klein Dfflzig ausstatten konnte. Als er<br />
am 9. April 1754 starb schreibt Zeller, war die Herrschaft seines<br />
Systems in Deutschland lángst entschieden'.<br />
Die Zahl seiner Schüler war eine grosse. Es seien hier nur die
xxvi<br />
Einleitung<br />
Namen: Thümmig, Bilfinger, Canz, Gottsched, Reinbeck, Pütter,<br />
Nettelbladt, Klein, Baumgarten, G. F. Meier, Dar es Achenwall,<br />
Flópfner, Hufeland, Martini, Zallinger, Cramer, Ickstatt, von Bielfeld,<br />
von Eggers, Kahrel, Schrodt, Hollmann, Feder, Róssig, Ulrich,<br />
Schlettwein, Tittel, Fredersdorff, Sammet, de la Maillardiére, de<br />
val, Westphal, Pestel, und Vattel genannt•<br />
Rayne Nachrichten über das Leben <strong>Wolff</strong>s enthalten namentlich die<br />
folgenden Schriften:<br />
Baumeister,<br />
Friederich C., Vita, fata et scripta <strong>Christian</strong>i Wolfii Philosophi (Lipsiae et<br />
Vratislaviae, 1739).<br />
De <strong>Christian</strong>i Wolfii educatione, studiis iuvenilibus vitaque scholastica memorabilia<br />
quaedam (Gorlicii, 1754).<br />
Bernd, Adam, Evangel. Pred. Eigene Lebensbeschreibung, &c. (Leipzig, 1738).<br />
Biedermann, Karl F., Deutschland im 18. Jahrhundert (Bd. II, Leipzig, 1858).<br />
Bluntschli, J. C., Geschichte des allgemeinen Staatsrechts (München, 1864).<br />
Bodemann, Eduard, Der Briefwechsel des G. W. Leibnitz in der Kgl. Bibliothek zu<br />
Hannover (Hannover, 1889).<br />
Buhle, Johann G., Geschichte der neueren Philosophie seit der Epoche der Wiederherstellung<br />
der Wissenschaften (Gáttingen, 1803).<br />
Büsching, Beytráge zu der Lebensbeschreibung denkwürdiger Personen (Bd. I, Halle,<br />
1783).<br />
Danzel, T. W., Gottsched und seine Zeit (Leipzig, 1848).<br />
Erdmann, Johann Eduard, Geschichte der neueren Philosophie (Bd. II, Riga und<br />
Dorpat, 1847).<br />
Formey, J. H. S., Principes du droit de la nature et des gens. Extrait du grand ouvrage<br />
latin de Mr. C. de <strong>Wolff</strong> (Bd. I, Amsterdam, 1758).<br />
Fülleborn, Georg G., Beytráge zur Geschichte der Philosophie (Züllichau, 1795).<br />
Gerhardt, C. J., Briefwechsel zwischen Leibnitz und <strong>Wolff</strong> (Halle, 186o).<br />
Gottsched, Johann C., Historische Lobschrift des weiland hoch- und wohlgebohrenen<br />
Herrn <strong>Christian</strong>s des H. R. R. Freyherrn von <strong>Wolff</strong>, &c. (Halle, 1755).<br />
Hettner, H. J. T., Geschichte der deutschen Literatur im 18. Jahrhundert (Bd. I,<br />
7te Auflage, 1913-25).<br />
Kluge, F. W., <strong>Christian</strong> von <strong>Wolff</strong> der Philosoph. Ein biographisches Denkmal (Breslau,<br />
1 8 3 1) .<br />
Ludovici, C. G., Ausführlicher Entwurf einer vollstándigen Historie der <strong>Wolff</strong>ischen<br />
Philosophie zum Gebrauche seiner Hárer (ate Auflage, Leipzig, 1738).<br />
Pütter, Johann Stephan, Selbstbiographie (Góttingen, 1798), und Litteratur des teutschen<br />
Staatsrechts (Gáttingen, 1776).<br />
Rivier, Alphonse, Literarhistorische übersicht der Systeme und Theorien des Vólkerrechts<br />
seit Grotius, in Holtzendorffs 'Handbuch des Válkerrechts ' (Bd. I, Berlin,1885).<br />
Schrader, Wilhelm in der `Allgemeinen deutschen Biographie' (Bd. 44, Leipzig, 1881).<br />
, Geschichte der Friedrichs-Universitát zu Halle (Bd. I, Berlin, 1894).<br />
Stibzitz, in den Hallischen Anzeigen ' (No. XV, vom 15. April, 1754).<br />
Wheaton, Henry, Histoire des progrés du droit des gens (Bd. I, 2te Auflage, Leipzig,<br />
1846).<br />
W uttke, Heinrich, <strong>Christian</strong> <strong>Wolff</strong>s eigene Lebensbeschreibung, Herausgegeben mit<br />
einer Abhandlung über <strong>Wolff</strong> (Leipzig, 1841).<br />
Zeller, Eduard, Geschichte der deutschen Philosophie seit Leibnitz (München, 1873).<br />
<strong>Wolff</strong>s Vertreibung aus Halle; der Kampf des Pietismus mit der Philosophie. In<br />
den Vortrágen und A bhandlungen ' (1865). Vgl. auch Preussische Jahrbücher '<br />
(Bd. X).
Einleitung xxvii<br />
2. Seine Werke.<br />
Fast kein Jahr seines langen Lebens hat <strong>Wolff</strong> vorübergehen<br />
lassen, ohne seine Mitwelt mit einem neuen Werke zu beschenken.<br />
Von dem Umfang der Werke, die er herausgegeben hat, macht man<br />
sich einen ungefáhren Begriff, wenn man vernimmt, dass eine Sammlung<br />
der wichtigsten derselben allein 26 Quartbánde umfasst. Ein<br />
Verzeichnis seiner Schriften findet sich im Anhang der schon erwáhnten<br />
Lobschrift von Gottsched; dasselbe ist aber auch nicht ganz vollstándig.<br />
Wir záhlen hier nur die wesentlicheren Schriften auf, da die meisten<br />
seiner Werke für das Vülkerrecht ja ohnehin nicht in Betracht kommen.<br />
Der Anfang seiner schriftstellerischen Tátigkeit fállt in seine Leipziger<br />
Zeit. Dieser Zeit verdanken wir in erster Linie seine Habilitatiorisschrift<br />
:<br />
De philosophia practica universali, <strong>methodo</strong> mathematica conscripto (1702).<br />
Ferner folgende Schriften:<br />
Dissertatio de rotis dentatis (1703).<br />
Dissertatio de Lonquelá (1703).<br />
Dissertatio algebraica de algorithmo infinitesimali di erentiali (1704).<br />
Dissertatio methodum serierum infinitarum sistens (1705).<br />
Die eigentliche schópferische Tátigkeit <strong>Wolff</strong>s fállt in seine erste<br />
Hallenser Zeit. Neben sonstigen kleineren mathematischen, physikalischen<br />
etc. Abhandlungen, Gratulationen etc. verüffentlichte er<br />
damals insbesondere:<br />
Consideratio Physico — Mathematica Hyemis proxime praeterlapsae (1709).<br />
Aerometriae elemento, in quibus aliquot vires ac proprietates aéris iuxta methodum<br />
Geometricam demonstrantur (1709).<br />
Anfangsgründe aller mathematischen Wissenschaften (4 Teile, 1710; neu aufgelegt<br />
1717, 1725, &c.).<br />
Tabulae sinuum (1711).<br />
Fernünfftige Gedanken von den Kráften des menschlichen r erstandes und ihrem<br />
richtigen Gebrauche in Erkántniss der Wahrheit (1713; 2te Aufl. 1719; sieben<br />
Auflagen bis 1733; lateinisch 1728; auch in franzüsischer Ausgabe erschienen).<br />
Elemento matheseos universae (Erster Teil, 1713; spáter in 4 Bánden).<br />
Gedanken über die Erscheinung gesehen in Halle 17. Márz, 1716.<br />
Mathematisches Lexikon (1716).<br />
Speciinen Physicae ad Theologiam naturalem applicatae (1717).<br />
Ferner erschienen damals Abhandlungen von <strong>Wolff</strong> zur Erklárun.g<br />
des wunderbaren Wachstums des Getreides, die 1734 sogar ins Eng-<br />
lische übersetzt wurden.<br />
Ratio praelectionum Wolanarum in mathesin et philosophiam universam (1718; neu<br />
aufgelegt 1735).<br />
In diesem Werke war der Plan und die 1VIethode seiner Vorlesungen<br />
entwickelt.<br />
Vernünfftige Gedanken von Gott, der W elt und der Sede der Menschen, auch allen<br />
Dingen überhaupt (1719; spáter in 5 vermehrten Auflagen erschienen; 1724<br />
erschien ein Kommentar dazu).
Einleitung<br />
Auf dieses Werk <strong>Wolff</strong>s gründeten seine Gegner ihre ersten Anklagen.<br />
Wir lassen alle Streitschriften hier bei Seite, auch die von<br />
<strong>Wolff</strong> selbst herrührenden.<br />
rernünfftige Gedanken von der Menschen Thun und Lassen zu Bef5rderung ihrer<br />
Glückseligkeit (1720; mit 4 spáteren Auflagen).<br />
ernünfftige Gedanken von dem gesellschaftlichen Leben der Menschen und insonderheit<br />
dem gemeinen Wesen zu Bef5rderung der Glückseligkeit des menschlichen<br />
Geschlechts (1 721; 1736; 1756).<br />
In diese Zeit fállt ferner eine Schrift über nützliche Untersuchungen,<br />
um den Weg zu einer genaueren Kenntnis der Natur zu bahnen.<br />
Yernünfftige Gedanken von der Würckung der Natur (1723).<br />
Fernünfftige Gedanken von den Absichten der natürlichen Dinge (1723; 1752).<br />
Ein dritter Teil der Physik erschien 1725.<br />
De differentia nexus rerum sapientis et fatalis necessitatis (1723).<br />
Examen Systematis solium dimidiatorum (1725).<br />
<strong>Wolff</strong> gibt über seine literarische Tátigkeit selbst Aufschluss in<br />
seiner Schrift:<br />
Ausführliche Nachricht von seinen eigenen Schriften, die er in deutscher Sprache von<br />
den verschiedenen Teilen der W eltweisheit an's Licht gestellet (1726; dritte Auflage<br />
1747).<br />
Oratio de Sinarum philosophia practica (1726).<br />
Die Streitschriften, lassen wir, wie gesagt, hier bei Seite. Bemerkt<br />
sei jedoch, dass die letztgenannte Schrift, die mit Genehmigung<br />
des Papstes und der Jesuiten neu aufgelegt wurde, den Anlass zu den<br />
Angriffen von Lange gab. Dazu vergleiche man<br />
Acht nene merkwürdige Schriften, die in der <strong>Wolff</strong>ischen Philoso?hie von neuem<br />
erregten Streitigkeiten betreffend (Giessen, 1737).<br />
Darin ist u.a. enthalten die:<br />
Ausführliche Beantwortung der ungegründeten Beschuldigungen Herrn Dr. Langens.<br />
In den spáteren Jahren schrieb <strong>Wolff</strong>, wie schon hervorgehoben<br />
wurde, um seinen Schriften eine grüssere Verbreitung zu sichern,<br />
lateinisch. Diese Werke allein umfassen schon 23 Bánde. Seiner Marburger<br />
Zeit entstammen namentlich:<br />
Phaenomenon singulare de malo pomifera absque jloribus (1727).<br />
Philosophia rationalis, sive Logica (1728).<br />
Horae subcessivae Marburgenses (1729, in 9 Teilen).<br />
Philosophia prima, sive Ontologia (1730; in vermehrter Auflage 1735).<br />
Cosmología generalis (I731).<br />
Psychologia rationalis( 1734).<br />
Theologia naturalis (2 Teile, 1736, 1737).<br />
Philosophia practica universalis (2 Bánde 1738; 1739).<br />
Diese Werke sind sámtlich <strong>methodo</strong> <strong>scientifica</strong> pertractatae<br />
Dazu kommen seine kleineren philosophischen Schriften, die in<br />
6 Banden von 1736-174.0 erschienen.
Einleitung<br />
In die zweite Hallenser Zeit fállt die Programmschrift:<br />
De necessitate methodi <strong>scientifica</strong>e et genuino usu iuris naturae et <strong>gentium</strong> (1741),<br />
und dann vor Allem das achtbándige Werk:<br />
Ius naturae <strong>methodo</strong> scientca <strong>pertractatum</strong> (1740-1748),<br />
dem sich das:<br />
Ius <strong>gentium</strong> <strong>methodo</strong> <strong>scientifica</strong> <strong>pertractatum</strong>, in quo ius <strong>gentium</strong> naturale ab eo quod<br />
voluntarii, pactitii et consuetudinarii est, accurate distinguitur-<br />
als neunter Band 1749 anschloss, so dass das ganze Werk also ein <strong>Jus</strong><br />
naturae et <strong>gentium</strong> darstellt.<br />
Es folgten darauf noch die:<br />
Ferner :<br />
Institutiones Iuris naturae et <strong>gentium</strong>—in quibus ex ipsa hominis natura continuo<br />
nexu omnes obligationes et jura omnia deducuntur (1750; unveránderter Neudruck<br />
1754)•<br />
Philosophia moralis (1750 fg. in 5 Bánden).<br />
Oeconomica (1750).<br />
Von allen diesen Schriften fallen für das Vólkerrecht nur zwei in<br />
Betracht: Das Ius <strong>gentium</strong> und die Institutiones. über diese ist noch<br />
folgendes zu bemerken:<br />
Vom Ius naturae et <strong>gentium</strong> ist eine abgekürzte franz5sische Ausgabe<br />
von Formey erschienen unter dem Titel:<br />
Príncipes du droit de la nature et des gens. Extrait du grand ouvrage latir de M. de<br />
<strong>Wolff</strong> par Mr. Formey (3 Bánde, Amsterdam 1757-1758) mit einem kurzen<br />
Lebenslauf.<br />
Die Institutiones sind in deutscher übersetzung erschienen unter<br />
dem Titel:<br />
Grundsiitze des Natur- und Fülkerrechts, &c. (Halle, 1754; zweite Auflage, 1769).<br />
Ferner ist eine franzósische übersetzung derselben mit Noten<br />
erschienen:<br />
Institutions du droit de la nature et des gens etc., traduites du Latín de Mr. <strong>Christian</strong><br />
L. B. de <strong>Wolff</strong> pp. par Mr. M., avec des notes etc. par Mr. Elie Luzac (6 Bánde,<br />
Leiden, 1772).<br />
Schliesslich seien hier noch einige Veróffentlichungen <strong>Wolff</strong>s in<br />
den Acta Eruditorum erwáhnt:<br />
Methodus demonstrandi veritatem Religionis <strong>Christian</strong>ae (April 1707).<br />
Schediasma de inveniendo sinu anguli multiplici ex dato sinu simplici (Juli 1707).<br />
Solutio difficultatum circa mentem humanam (November 1707).<br />
Leges experientiarum fundamentales (April 1708).<br />
Descriptio meteori igniti XI Sept. Halae Saxonum alibique visi (November 1708).<br />
Solutio dubii geometrici ab illustr. Comite ab Herberstein Propositi (Juni 1708).<br />
Experimenta nonnulla de Coloribus per confusionem diversorum iquidorum producendis<br />
(Juli 1709).
• • .<br />
XXX<br />
:!:,:' •<br />
Einleitung<br />
Responsio ad epistolam Firi Ch. loh. Keill<br />
(Februar 171o).<br />
(Februar 171o).<br />
Monitum circa experimentum de circulatione aeris per poros ligni<br />
Solutis dubiorum airometricorum (Januar 1711).<br />
Novunz lampadis genus inventum (Februar 1711).<br />
Meditatis de similitudine Figurar= (Mai 1715).<br />
Regula nova inveniendi Logarithmum (Juli 1715).<br />
Regula nova, ea que universalis, inveniendi differentiarum potentiarum duarum (De-<br />
zember 1715).<br />
Iheoremata Geometrica nova (Márz 1717).<br />
Monitum de sua philosophandi ratione (Dezember 1728).<br />
3. Seine Bedeutung.<br />
Wenn man sich die Bedeutung vergegenwártigen will, die <strong>Wolff</strong><br />
für sein Zeitalter und darüber hinaus vielleicht auch für unsere Zeit<br />
erlangt hat, dann muss man vor allen Dingen seinen Lebensgang<br />
kennen. Erst an Hand seines Lebensbildes erkennen wir ganz, was<br />
wir diesem Manne zu verdanken haben, und gewinnen den kulturgeschichtlichen<br />
Hintergrund, auf dem sich das Wirken dieses Philosophen<br />
abgespielt hat und von dem sich die Gestalt <strong>Wolff</strong>s mit ganz<br />
besonderer Plastik abhebt. Und erst dadurch kommt es uns auch voll<br />
und ganz zum Bewusstsein, welches das erste, das fundamentalste<br />
Verdienst dieses Mannes gewesen ist: Er hat einer freien Würdigung<br />
des Vblkerrechts, ja der Wissenschaft, der Wahrheitsforschung überhaupt<br />
erst den Weg bahnen und er hat leiden müssen, um die Freiheit<br />
der voraussetzungslosen wissenschaftlichen Forschung zu erkámpfen<br />
und den Fortschritt der Wissenschaft dadurch überhaupt erst müglich<br />
zu machen. In diesem Sinne ist <strong>Wolff</strong> also ein Bahnbrecher der freien<br />
Wissenschaft geworden, dem heute alle Wissenschaftsgebiete dafür zu<br />
danken haben. Und er hat dieses Ziel mit einer seltenen Beharrlichkeit<br />
von Jugend an bis ins Greisenalter hinein verfolgt. Die Grundsátze,<br />
die der Jüngling sich gesteckt hatte, sie sind auch die Richtlinien<br />
für das Leben und Wirken des Mannes geblieben. Er hat stets daran<br />
festgehalten, dass man das weite Gebiet der Philosophie nur bei vólliger<br />
Freiheit des Denkens bebauen künne.<br />
Sein Eifer für die Sache der freien wissenschaftlichen Forschung<br />
wird aber auch dadurch keineswegs entwertet, dass sein Wirken in<br />
seltenem Masse von Erfolg begleitet gewesen ist, dass er es auch<br />
wirklich erreicht hat, einer der geistigen Führer seines Zeitalters zu<br />
werden. Dieser Kampf für die Befreiung der Wissenschaft allein schon<br />
sichert ihm im Ubrigen aber auch eine Bedeutung zu, die weit über<br />
seine eigene Zeit hinausreicht, und deren Folgewirkungen wir noch<br />
heute dankbar anerkennen müssen. Ja, wir sollten gerade dieses Verdienst<br />
heute um so mehr einschátzen, als wir uns leider bewusst sein<br />
müssen, dass die Gefahren, gegen die <strong>Wolff</strong> hat ankámpfen müssen,<br />
auch heute immer noch nicht ganz aus der Weltgeschafft sind, wenn<br />
schon sie heute natürlich in anderen Formen auftreten und von an-
Einleitung<br />
deren Seiten drohen, als im 18. Jahrhundert. Wenn es damals der<br />
religióse Fanatismus war, der im Vaterlande <strong>Wolff</strong>s sich der freien<br />
Wahrheitsforschung in den Weg stellte, so sind heute andere Faktoren<br />
im Spiele. Noch ist das hohe Ziel, das ein <strong>Wolff</strong> sichgesteckt..h atte, nicht<br />
überall erreicht worden, und man muss fast wünschen, dass auch heute<br />
im 2osten Jahrhundert Philosophen mit dem weiten Blick eines <strong>Wolff</strong><br />
und eines Friedrichs des Grossen erstehen müchten, um den Kampf<br />
für die unbedingte Freiheit der wissenschaftlichen Wahrheitsforschung<br />
auch mit deren heutigen Gegnern aufzunehmen.<br />
Aber noch ein anderes hat das Lebensbild dieses Mannes uns<br />
erkennen lassen. Wir baben gesehen, dass er seinen Blick früh schon<br />
auf das Ganze, auf die wissenschaftliche Synthese gerichtet hatte. Er<br />
wollte . zunáchst die verschiedenen kirchlichen Konfessionen miteinander<br />
in Einklang bringen und schritt zu diesem Zweck, von der<br />
Mathematik ausgehend und sich ihrer Methode bedienend, allmáhlich<br />
über die Naturwissenschaften zur Logik, Philosophie, Metaphysik,<br />
Moral, Politik, zum gesellschaftlichen und staatlichen Leben, bis zum<br />
Natur- und Wilkerrecht, bis er alle Lebens- und Wissensgebiete umfasst<br />
hatte und sie alle in seinem Systeme vereinigen zu künnen glaubte.<br />
Die Philosophie war für ihn ein Gebiet, das das gesamte menschliche<br />
Wissen und Erkennen umfassen sollte. Est nempe mihi philosophia<br />
scientia omnium possibilium qua talium, ita ut ad obiectum philosophiae<br />
referri debeant res omnes, qualescunque esse possunt, sive existant,<br />
sive non.' Diese Universalitát seines Strebens, die er doch stets dem<br />
einen Zweck unterordnete, ist kennzeichnend für den Mann. Sie<br />
erklárt es schon, dass er sich an denen stossen musste, denen gerade<br />
diese Universalitát ein Dorn im Auge war und die Alles ihrem Dogma<br />
unterordnen wollten.<br />
Dieses Streben nach Universalitát beherrschte <strong>Wolff</strong> aber nicht<br />
nur mit Bezug auf die Wissensgebiete, denen seine Lebensarbeit gewidmet<br />
war, sondern auch mit Bezug auf den áusseren Umkreis seines<br />
Wirkens. <strong>Wolff</strong> wollte bewusst nicht nur auf Deutschland einwirken.<br />
Sein Streben ging vielmehr auf Einwirkung in der ganzen Welt. Er<br />
wollte nicht nur ein Lehrer seines Volkes, sondern der ganzen Menschheit<br />
sein. Und so fing er in der Mitte seines Lebens noch an, die<br />
deutsche Sprache in seinen Werken durch die lateinische zu ersetzen,2<br />
die damals noch das hervorragendste Medium war, mittelst dessen man<br />
sich auch im Auslande verstándlich machen konnte.<br />
Auch nach diesen beiden Richtungen hin ist das Streben <strong>Wolff</strong>s<br />
von Erfolg begleitet gewesen. In erster Richtung, mit Bezug auf die<br />
Umfassung aller Wissensgebiete, in einem Masse, wie dies unter den<br />
Ratio praelectionum W olfianarum, II. § 3.<br />
2 WUTTKE, a. a. O., S. 92 behandelt diesen Gegenstand náher. Siehe auch ZELLER, a. a. O.,<br />
S. 214: Seit er sich mit der steigenden Ausbreitung seines Ruhmes immer mehr als einen " Professor<br />
der Menschheit " fühlen gelernt hatte.'
Einleitung<br />
heuti<br />
en Verháltnissen überhaupt gar nicht mehr denkbar wáre. Die<br />
g<br />
e Zeit ist nicht mehr günstig für die Hervorbringung eines<br />
heutib g<br />
Polyhistors. Dazu ist das Gebiet unseres heutigen Wissens ein zu<br />
umfangreiches geworden. Die wissenschaftliche Arbeit verlangt heute<br />
eine mehr oder weniger weitgehende Spezialisierung. In <strong>Wolff</strong> finden<br />
wir aber noch eine Umfassung fast aller Wissensgebiete, wie sie<br />
selbst für die damalige Zeit eine ausserordentlich e genannt werden<br />
muss.<br />
Und auch was die Fernwirkung seines Schaffens anlangt, ist das<br />
Streben <strong>Wolff</strong>s von Erfolg gekrónt gewesen. Sein Ruhm drang in alle<br />
Lánder. Nicht nur auf einer ganzen Anzahl von deutschen Universitáten,<br />
auch in Holland, Dánemark, Russland suchte man ihn zu<br />
gewinnen. In Frankreich, England und Italien war sein Einfluss<br />
ebenfalls unverkennbar. So hat er also in der Ferne gewirkt, in<br />
einem Masse, wie es, angesichts der Verkehrsverháltnisse des i 8ten Jahrhunderts,<br />
wohl nur Wenigen beschieden gewesen ist. Die von ihm<br />
angestrebte Universalitát in Werken und im Wirken ist ihm also in<br />
der Tat zu Teil geworden. i Sic findet ihren Ausdruck, wie in den von<br />
ihm hinterlassenen Schriften, so auch in der Tatsache, dass sein Naire<br />
in alle Láncrer drang.<br />
Für Alles das allein schon schuldet auch die Vóikerrechtswissenschaft<br />
<strong>Wolff</strong> Dank, selbst wenn man von seiner eigenen speziellen<br />
Betátigung auf diesem Gebiet ganz absehen würde. Die Befreiung<br />
von allerlei Zutaten und Einflüssen, die die freie Forschung verwehren,<br />
ist vielleicht auf keinem Gebiet noch heute nertiger, wie auf dem<br />
Gebiete des Vólkerrechts. 2 Und ebenso ist wohl kein Gebiet so auf<br />
eine Universalitát des Wirkens von Hause aus angewiesen, wie das<br />
Vólkerrecht. So müssen wir <strong>Wolff</strong> also auch von unserem Standpunkte<br />
aus dafür danken, dass er zu der Menschheit hat sprechen wollen.<br />
Durch alles das hat er eine freie und wahre Wissenschaft vom Wlkerrecht<br />
erst ermüglichen helfen und darf daher auch in diesem Sinne<br />
zu den Bahnbrechern des Vülkerrechts gerechnet werden. Mag also<br />
auch nur em verháltnismássig bescheidener Teil seiner immensen<br />
Lebensarbeit dem Vólkerrecht gegolten haben, er hat doch schon<br />
durch seinen Kampf für die Freiheit der Wissenschaft und durch die<br />
Universalitát seines Wirkens dem Vülkerrecht einen grossen Dienst<br />
erwiesen. Man darf seiné Arbeit am Vülkerrecht, dem der Abend<br />
Er bezeichnet selbst als die Triebfeder seiner Arbeiten die Liebe zum menschlichen Geschlecht,<br />
die ihn von Jugend auf habe wünschen lassen, wenn es bei ihm stánde, alle glückselig zu machen.<br />
Dazu sei aber nichts so nütig, als die Erkenntnis der Wahrheit und zu dieser nichts so Mitig, als deutliche<br />
Begriffe und gründliche Beweise.<br />
2 In meinem Buch Der viilkerrechtliche V ertrag (Bern, 1894), S. iii, schrieb ich, das positive Vülkerrecht<br />
bedürfe einer vindicado in liberlatem: Kein Teil unseres Rechtssystems befindet sich in einer<br />
so vielfachen Abhángigkeit. Wáhrend auf der einen Seite Naturrecht und Politik das Viilkerrecht in<br />
ihre Kreise zu ziehen suchen, wird es auf der anderen Seite vom innerstaatlichen Rechte in seiner<br />
selbstándigen Existenz bedroht. • Es ist ein Kampf nach allen Seiten, der hier zu führen ist.'
Einleitung<br />
seines Lebens gewidmet war, vielleicht sogar geradezu als die Krünung<br />
seines Wirkens bezeichnen.<br />
Neben diesem allgemeinen Verdienst <strong>Wolff</strong>s steht nun aber noch<br />
das besondere, das er sich an den einzelnen Wissenschaften erworben<br />
hat. Es kann natürlich nicht unsere Aufgabe sein, dem auf allen<br />
Wissenschaftsgebieten nachzugehen. Für uns kommt an dieser Stelle<br />
nur die Bedeutung in Betracht, die Wolfr für das akerrecht erworben<br />
hat. Die Würdigung seiner Verdienste um die Philosophie insbesondere<br />
müssen wir den Philosophen überlassen. Es sei in dieser Beziehung<br />
z.B. nur an die treffliche und eingehende Würdigung erinnert, die<br />
<strong>Wolff</strong> bei Kant, Warnbnig, Erdmann, Zeller, u. a. gefunden hat.i So<br />
verzichten wir denn an dieser Stelle auch darauf, unserseits die Frage<br />
zu beantworten, welche Stellung <strong>Wolff</strong> in der Linie, die von Leibnitz<br />
bis zu Kant geht, gebührt, und insbesondere, ob und inwieweit man<br />
von einer geistigen Abhángigkeit <strong>Wolff</strong>s von Leibnitz sprechen muss.<br />
<strong>Wolff</strong> selbst hat die letztere bekanntlich in Abrede gestellt. 2 Mit wie<br />
viel Recht, darüber m5gen die Philosophen entscheiden.<br />
Auch das, was die Schwáche seiner Philosophie ausgemacht hat,<br />
kann uns daher hier nicht berühren. Seiner umstándlichen Methode,<br />
der Breite seiner Ausführungen ist schon gedacht worden. Auch sonst<br />
m5gen seinem System manche formelle Ylángel angehaftet haben, die<br />
sich auch in seinem Vólkerrechtssystem -wiederspiegeln. Doch alles<br />
das verschwindet mehr oder weniger für die heutige Betrachtung.<br />
Denn selbst wenn es dem Genusse seiner damaligen Hürer und Leser<br />
Eintrag getan haben würde — in Wirklichkeit war das anscheinend<br />
aber gar nicht einmal der Fall , so ist es für die heutige Zeit doch<br />
nur noch von verháltnismássig untergeordnetcr Bedeutung. Worauf<br />
es heute für uns allein ankommen kann, das ist ja nicht die, für uns<br />
vielleicht ungeniessbare, Form, sondern das ist der Geist, der uns aus<br />
seinen Werken entgegentritt. Die Gedanken allein sind es, die heute<br />
noch für uns Bedeutung haben und so wollen wir uns denn auch bei<br />
der Betrachtung dessen, was <strong>Wolff</strong> für das Vülkerrecht bedeutet,<br />
einzig und allein die Frage vorlegen, welche Gedanken er uns denn<br />
auf diesem Gebiete gegeben hat, die entweder schon fruchtbat geworden<br />
sind oder die wir vielleicht noch heute für das V51kerrecht fruchtbar<br />
machen künnen. Namentlich die letztere Feststellung würde für<br />
die v5lkerrechtspolitische Betrachtung natiirlich vom gróssten In-<br />
Weitere Würdigungen des Philosophen findet man z. B. in der Allgemeinen deutschen Biogra<br />
sowie teilweise auch in der oben unter I. angegebenen Literatur.<br />
2 Man vgl. seine eigene Lebensbeschreibung, S. 141. Siehe darüber aber auch ZELLER, a. a. O.,<br />
S. 213. Danach besteht das eigene Verdienst <strong>Wolff</strong>s namentlich in der methodischen Entwicklung der<br />
Gedanken Leibnitz, in ihrer Ausführung zu cinem fürmlichen Lehrgebiiude, in der Vollstándigkeit,<br />
Sorgfalt, Ausdauer und folgerichtigen Verstiindigkeit, mit der er die verschicdenen Wissensgebiete bis<br />
in's einzelnste bearbeitet, den gesamten Inhalt unseres Bewusstseins mit wohlgeordneten deutlichen<br />
Begriffen zu umfassen unternommen hat. Zeller rührnt bei Wolif neben dem nüchternen matitematischen<br />
Verstand namentlich die logische Klarheit des Denkens.<br />
1569.63
•<br />
xxxiv<br />
;I , h;• , ,<br />
Einleitung<br />
teresse sein. Es wáre in der Tat hüchst lehrreich, wenn wir erkennen<br />
müssten, dass wir von einem Manne, der im 18. Jahrhundert gelebt<br />
hat, auf dem Gebiete des Vóikerrechts noch heute lernen künnen,<br />
wenn <strong>Wolff</strong> uns also eine Richtschnur auch für das zu geben vermóchte,<br />
was wir im Vólkerrecht heute noch anstreben müssen.<br />
Die uns hier inteiessierenden Gebiete der <strong>Wolff</strong>'schen Lehre sind<br />
nach ihm Teile der praktischen Philosophie, in der er die Politik von<br />
der Ethik scheidet und zu dieser noch die Oekonomik gesellt. Der<br />
theoretische Teil dieser drei Wissenschaften ist nach ihm das Naturrecht.<br />
Mit der Politik befassen sich schon die Fernünfftigen Gedanken<br />
von dem gesellschaftlichen Leben der Menschen und insonderheit dem<br />
gemeinen Mesen (1721).<br />
Ausserdem kommen dafür das achtbándige<br />
Ius naturae und die Institutionen in Betracht. Vom Ius naturae<br />
namentlich der erste Band, der von den angeborenen Rechten und<br />
Pflichten handelt, und der achte Band, der die bffentlichen Rechte<br />
zum Gegenstande hat.<br />
Das Naturrecht hángt bei <strong>Wolff</strong> eng mit der Moral zusammen.<br />
Alles Recht beruht nach ihm auf der Pflicht ; es gibt angeborene<br />
Menschenrechte, weil es angeborene Menschenpflichten gibt. Wir<br />
haben ein natürliches Recht auf alíes das, wodurch die Erfüllung<br />
unserer natürlichen Verbindlichkeiten bedingt ist.i Von Natur sind<br />
alle Menschen gleich. Sie haben dieselben Rechte und Pflichten.2<br />
Was dem einen von Natur erlaubt ist, das ist es auch dem andern.<br />
Wozu einer dem andern verpflichtet ist, dazu ist es auch dieser<br />
jenem. 3 Rechtsverschiedenheiten entstehen erst durch die erworbenen<br />
Rechte. Von Natur hat kein Mensch eine Gewalt über die Handlungen<br />
eines andern Menschen. Von Natur sind also alle Menschen<br />
frei. Die Freiheit folgt aus der Gleichheit.4<br />
Das gesellschaftliche Leben, das <strong>Wolff</strong> bereits in seinem deutschen<br />
Werk über Politik dargestellt hat, bildet einen besonderen Teil seines<br />
Naturrechts. Er unterscheidet darin zwischen der Familie und dem<br />
Staat, zwischen der einfachen und der zusammengesetzten Gesellschaft.<br />
Da die Gesellschaft nur durch Unterordnung der Einzelnen<br />
unter einen gebietenden Willen zu Stande kommen kann, und von<br />
Natur keiner dem andern unterworfen ist, so beruht jede Gesellschaft<br />
auf einem ausdrücklichen oder stillschweigenden Vertrag. Die Gesellschaft<br />
ist also nach <strong>Wolff</strong> ein Vertrag mehrerer Personen, mit vereinigten<br />
Kráften einen bestimmten Zweck zu erreichen, ihr gemeinsames<br />
Bestes nach irgend einer Seite zu befbrdern, und deshalb ist die<br />
gemeine Wohlfahrt das hüchste und letzte Gesetz jeder Gesellschaft.5<br />
Vgl. Institutiones, §§ 45, 46; lus naturae,<br />
2<br />
I, cap. 1, § 26.<br />
Institutiones, §§ 70, 76; lus naturae, § 284.<br />
4 Institutiones, §§ 69, 3 70, 76, 77, 834; Institutiones, § 72.<br />
lus naturae,<br />
I, § 81. Bemerkt sei, dass <strong>Wolff</strong> vom vollkommenen<br />
5 Recht vom Recht im engeren Sinn die Moral, die Billigkeit zu sondern sucht.<br />
Institutiones, § 836.
Einleitung XXXV<br />
Auf einem Vertrag beruht auch das ' gemeine Wesen', der Staat.i<br />
Der Grund seiner Errichtung liegt darin, dass nur eine grüssere Gesellschaft<br />
sich die Bedürfnisse und Güter des Lebens in ausreichender<br />
Weise zu verschaffen und sich gegen Verletzungen zu schützen im<br />
Stande ist. Der Zweck des Gemeinwesens besteht also in der Fbrderung<br />
der gemeinen Wohlfahrt und diese besteht im Genuss des hinlánglichen<br />
Lebensunterhalts, der inneren Ruhe (d. i. Befreiung von der<br />
Furcht vor Unrecht) und der Erhaltung der Sicherheit. 2 Nach diesem<br />
Zweck richtet sich der Umfang der Staatsgewalt. Ihre Befugnis<br />
erstreckt sich nur auf diejenigen Handlungen der Staatsbürger, die<br />
auf die Erreichung des gemeinen Besten Bezug haben. Sie darf daher<br />
auch nur in dieser Hinsicht ihre natürliche Freiheit beschránken, in<br />
jeder andern dagegen soll sie dieselbe unangetastet lassen. 3 Im Verháltnis<br />
zu einander sind die Staaten so frei, wie die einzelnen Freien<br />
im Naturzustande. Kein Volk hat daher über ein anderes Volk Gewalt.<br />
Die letzte Quelle der Staatsgewalt findet <strong>Wolff</strong> in dem Einverstándnis<br />
sámtlicher Staatsbürger oder, sofern dies nicht zu erreichen ist, in<br />
dem Einverstándnis der Mehrzahl über die Staatseinrichtungen. Das<br />
Volk kann sich die hóchste Gewalt vorbehalten oder sie an die Regierung<br />
übertragen. 4 Nur diejenigen Gesetze sind Grundgesetze, die<br />
mit Zustimmung des Volkes gegeben sind, nicht solche die der absolute<br />
Herrscher erteilt hat.5<br />
Wir sehen also schon aus diesen wenigen Andeutungen, dass <strong>Wolff</strong><br />
sich bereits zu Grundsátzen bekennt, die einige Jahre spáter in Rousseau<br />
ihren Propheten erhielten und die wir noch heute als wegleitend<br />
für allen menschlichen Fortschritt betrachten. Auch für das Vülkerrecht<br />
müssen wir diesen Grundsátzen die grósste Bedeutung beimessen,<br />
denn die Grundsátze der Rechtsgleichheit, der Freiheit und<br />
der Volkssouveránitát sind auch für dieses von der allergffissten Bedeutung.<br />
Die Rechtsgleichheit ist das Grundprinzip des Vülkerrechts.<br />
Die Volkssouveránitát aber bildet die Grundlage der modernen Demokratie.<br />
Dass sie im übrigen auch für das VOlkerrecht nicht ohne<br />
Bedeutung ist, darauf habe ich erst kürzlich hinzuweisen Gelegenheit<br />
gehabt, indem ich betont habe, dass man im Anwachsen der demokratischen<br />
Kráfte in der Welt eine Garantie dafiár erblicken dürfe,<br />
dass das Recht in der Welt mehr und mehr zur Herrschaft gelangen<br />
werde.<br />
Das wahre Wkerrecht, das die Herrschaft des Rechts und nichts anderes erstrebt,<br />
ist seinem Wesen nach in der Tat demokratisch. Es geht von der Idee der Gleichberechtigung<br />
der Staaten aus, der kleinen wie der grossen, . . . es stellt das Recht über die<br />
Macht... .<br />
Ib., §§ 972 , 979 . 2 Ib., § 972; lus naturae, VIII, § 9.<br />
3 Instituciones, §§ 976, 98o; lus naturae, VIII, §§ 35, 47.<br />
4 histitutiones, §§ 978, 9S2.<br />
5 Vgl. Ib., § 984; lus naturae, VIII, § 82o.<br />
c2
41,1-7 - • .1•5,, 1,-. /ínt<br />
Einleitung<br />
Man kann also mit Recht sagen,<br />
.itig ergánzen .und<br />
dass Demokratie und Vülkerrecht zwei Begriffe sind, die sich gegense<br />
bis zu einem gewissen Grade auch bedingen müssen; denn ganz kann die vülkerrechtliche<br />
Idee eben nur auf dem Boden der Demokratie gedeihen.i<br />
Es bedarf keiner weitern Darlegung, das <strong>Wolff</strong> sich schon durch<br />
die Entwicklung dieser Prinzipien ein gewaltiges Verdienst, und zwar<br />
nicht nur für sein Zeitalter, sondern auch der Nachwelt gegen-<br />
über erworben hat. Im tibrigen ist es aber gewiss begreiflich, dass<br />
er seinem Zeitalter anderseits auch Konzessionen gemacht hat. 2 So<br />
insbesondere in dem, was er über die Müglichkeit absolutistischer<br />
Staatsformen ausführt. Bei diesen hat das Volk sich nach seiner<br />
Theorie seiner Gewalt selbst entáussert. Aber <strong>Wolff</strong> betont ausdrücklich<br />
dass das Volk der Obrigkeit keinen Gehorsam schuldig sei, wenn<br />
dieselbe etwas den Naturgesetzen Widerstreitendes verlangen sollte,<br />
oder etwas, das wider die Grundgesetze wáre ; ja wenn sie sich Eingriffe<br />
in die Rechte erlaubt, die dem Volk oder einzelnen Stánden<br />
durch die Staatsverfassung, die Grundgesetze ausdrücklich vorbehalten<br />
sind, so erlaubt er dem Volk sogar, sich der Obrigkeit zu widersetzen,<br />
weil diese kein Recht, hat, etwas zu befehlen, das wider die Grundgesetze<br />
streitet.3<br />
Mit Bezug auf die Verwaltungstátigkeit steht <strong>Wolff</strong> auf dem<br />
Standpunkte des abgeklárten Absolutismus; er ráumt dem Staat etwas<br />
weitgehende Beaufsichtigungsrechte ein im Interesse des gemeinen<br />
Wohls. <strong>Wolff</strong> war trotz aller Grósse seiner Ideen eben doch ein Kind<br />
seiner Zeit. 4 Auch bleibt es stets sein Leitmotiv, dass der Staat sich<br />
das Wohl seiner Angehórigen in jeder Beziehung angelegen lassen sein<br />
und nichts von seiner Tátigkeit ausschliessen solle, was auf dieses<br />
kórperliche oder geistige Wohlbefinden Bezug hat. 5 Das Streben nach<br />
Vollkommenheit ist, nach <strong>Wolff</strong>, die Aufgabe des Menschengeschlechts.<br />
Wir durften diese wichtigsten politischen Grundsátze <strong>Wolff</strong>s an<br />
dieser Stelle nicht übergehen, wenn wir uns von seiner Bedeutung ein<br />
Bild machen wollen, denn es muss stets berücksichtigt werden, dass<br />
wie Zeller mit Recht hervorhebt, es sich dabei gleichzeitig um den<br />
Ideenkreis und die Denkweise handelt, die, im Anschluss an die Lehren<br />
<strong>Wolff</strong>s, die deutsche Wissenschaft und Geistesbildung wáhrend der<br />
Vgl. dazu mein Buch Die Gestaltung des V iilkerrechts nach dein Weltkriege<br />
"3, 179.<br />
(Zürich, 1 917), S.<br />
2<br />
Schrader betont, <strong>Wolff</strong> habe, ebenso wie Hobbes, lange schon vor Rousseau den Vertrag als die<br />
Grundlage des Staates<br />
hingestellt, aber er sei weit von dem Verlangen entfernt geblieben, den bestehenden<br />
Staat nach den Normen dieses<br />
oft ungerechtfertigt. Vertra s umzugestalten. Die Kritik, die Schrader übt, ist aber<br />
So wenn er es bekla t dass g <strong>Wolff</strong> den Zweck des Staates nur nach dem gemeinen<br />
Nutzen bemessen wolle und nicht anerkenne, g dass der Staat Selbstzweck sei.<br />
3 Instituciones, §§ 878, 982, 107 9 ; Ius na ae,<br />
4 § 1041<br />
J. C. BLUNTSCHLI, fg.<br />
Geschichte des all e einen Staatsrechts ts und der Politik<br />
g<br />
(München, 1864), S. 219<br />
Menschenrechte<br />
betont, die Staatslehre <strong>Wolff</strong>s sei nicht entfernt so freisinnig, als seine Darstellung der angeborenen<br />
erw<br />
arten lasse. Auch übe sei<br />
üffentliche Recht den schlimms.ten<br />
Einfluss<br />
ne Vermischung von Moral und Recht gerade b auf das<br />
5 Vgl. dazu<br />
el<br />
Institutiones, §§ 972, 976, 1075 ' fg.
Einleitung xxxvii<br />
grüsseren Hálfte des I8ten Jahrhunderts beherrscht haben. Mag also<br />
auch sein System im Einzelnen auf uns manchmal einen nüchternen,<br />
trockenen Eindruck machen, und mag man ihm vielleicht auch nicht<br />
ganz ohne Grund seine Vorliebe für rein verstandesmássigen Aufbau,<br />
seinen Mangel an historischem Sinn und an Gefühl für die Eigenart<br />
des Volkstums vorgeworfen haben — die Tatsache seines grossen Einflusses<br />
auf die damalige Zeit bleibt trotzdem bestehen und nicht<br />
minder dasjenige Moment, das für seine heutige Bedeutung das allein<br />
durchschlagende ist : die weitere Tatsache námlich, dass er uns Grundsátze<br />
überliefert hat, die wir heute noch zu den unsrigen machen und<br />
die manchen modernen Staatstheoretikern als Muster dienen kbnnten.<br />
Für seine eigene Zeit aber ist seine Bedeutung zweifellos noch<br />
eine wesentlich grüssere als für die unsere gewesen. Manches, was uns<br />
bei <strong>Wolff</strong> heute wertlos oder pedantisch erscheinen mag, war es für<br />
die damalige Zeit eben keineswegs. Dafür spricht, wie Zeller ebenfalls<br />
mit Recht betont, schon der Umstand, dass <strong>Wolff</strong> bei den ersten<br />
Mánnern seines Jahrhunderts einen solch ausserordentlichen Erfolg<br />
hatte.<br />
Ein Philosoph, den Friedrich II von Preussen seinen grossen Lehrer genannt, dessen<br />
Schriften er fortwáhrend hochgeschátzt hat, ein solcher Philosoph muss doch wohl seiner<br />
Zeit etwas neues und wertvolles geboten haben.<br />
Für die Beurteilung, die <strong>Wolff</strong> unter seinen Zeitgenossen erfuhr,<br />
sei hier z. B. von Ompteda angeführt. i Er schreibt :<br />
Wem sind wohl die ungemeinen Verdienste unbekannt, die dieser grosse Weltweise<br />
sich um alle Theile der philosophischen Wissenschaften erworben hat, und wie hátte<br />
hiebey ein so edler Theil derselben, als das natürliche Válkerrecht ist, seiner Aufmerksamkeit<br />
und nützlichen verbessernden Bearbeitung entgehen künnen ? Er fand für gut<br />
(schreibt Sulzer) sowohl die Moral als das Natur- und Vólkerrecht zusammen in ein<br />
System zu vereinigen, und diese drey Theile der Weltweisheit hat er mit einer Gründlichkeit<br />
und Ausführlichkeit abgehandelt, die man vor ihm nicht gesehen hatte' . . . Genug,<br />
dass <strong>Wolff</strong> immer eine der vorzüglichsten Stellen unter den Lehrern des natürlichen Válkerrechts<br />
einnimmt und gleichsam als der zweite Grotius anzusehen ist. Grotius erhob<br />
dasselbe zuerst zu der Würde einer Wissenschaft; Wall' gab dieser zuerst eine vollstándige<br />
Ordnung, und brachte sie in ein System.<br />
Charakteristisch für das Ansehen, das <strong>Wolff</strong> damals genoss, ist<br />
auch, was sein Schüler Pütter in seiner Selbstbiographie 2 über einen<br />
Rechtshandel, in dem er als Góttinger Professor die Verteidigung zu<br />
führen hatte, schreibt :<br />
Einige Stellen, die ich aus Wolfs Schriften eingerückt hatte, . . . machten bey den<br />
damaligen Richtern, denen der Name Wolf von seinem erst vor wenig Jahren verlassenen<br />
Marburgischen Aufenthalte her noch in frischem Andenken und grosser Achtung war,<br />
mehr Eindruck, als eine noch so grosse Anzahl Criminalisten vielleicht kaum bewirkt<br />
haben würde.<br />
Litteratur des gesammten sowohl natürlichen als positiven V ülkerrechts<br />
FREYHERR VON OMPTEDA,<br />
(Regensburg, 1785), S. 320 und 328.<br />
2 JOHANN STEPHAN PÜTTER, Selbstbiographie, Bd. I (Góttingen, 1798), S. 96.
34. P:i<br />
•<br />
,<br />
/ 1141%.1. /<br />
Einleitung<br />
Hóren wir ferner, was Pütter weiter über ihn schreibt.' Nach<br />
ihm stand <strong>Wolff</strong> damais in solchem Rufe,<br />
dass seine Lehren und Schriften in der ganzen Teutschen Litteratur eine wahre Epoche<br />
zu machen schienen. In der That war die Art, womit er die bisher durch einen unertráglichen<br />
scholastischen Lehrvortrag beynahe verunstalteten philosophsichen Wissenschaften<br />
sowohl in Schriften, insonderheit in seinen Teutschen Büchern, als in seinen ungemein<br />
zahlreich besuchten Vorlesungen weit natürlicher, gründlicher und deutlicher vortrug, so<br />
einleuchtend, dass es zu bewundern gewesen seyn würde, wenn jetzt das philosophische<br />
Studium in Teutschland nicht eine andere Gestalt hátte gewinnen sollen, und wenn nicht<br />
eben das auch bald in anderen Wissenschaften seinen Einfluss merklich gemacht haben<br />
sollte. . . . Es würde undankbar gegen Wolf's wahre Verdienste seyn, wenn man den Einfluss<br />
verkennen wollte, den seine Lehren und Schriften auch nur mittelbarer Weise und<br />
oft unbemerkt auf den Lehrvortrag der meisten und verdientesten neueren Rechtsgelehrten<br />
gehabt hat.<br />
Es ist daher auch gewiss zutreffend, wenn Zeller hervorhebt, dass,<br />
wenn man die deutsche Wissenschaft vor und nach <strong>Wolff</strong> vergleiche,<br />
kein Unterschied so in's Auge falle, wie der zwischen der Unsicherheit<br />
und Unselbstándigkeit der einen und dem Selbstvertrauen, dem Freiheitsbedürfnis,<br />
dem Vorwártsstreben der andern, dem Bewusstsein<br />
und dem Ehrgeiz, auf eigenen Füssen zu stehen, nicht fremder Autoritát,<br />
sondern einzig und allein der eigenen Vernunft zu folgen. Unter<br />
den Mánnern, die diesen Umschwung bewirkt haben, nimmt <strong>Wolff</strong><br />
unbestritten die erste Stelle ein.' 2 Auch Kant rühmt ihm übrigens<br />
nach, dass er, als der gr¿ilsste unter allen dogmatischen Philosophen,<br />
der Urheber des Geistes der Gründlichkeit in Deutschland sei.3<br />
Bluntschli 4 seinerseits betont, dass, wenn die von <strong>Wolff</strong> ausgesprochenen<br />
Grundsátze auch keine neu entdeckten Wahrheiten gewesen<br />
seien, so begreife man doch,<br />
dass die merkwürdig klare und principielle Aussprache und Verkündio-ung derselben einen<br />
tiefen Eindruck auf die Zeitgenossen machte. Sie entsprach vállig dem b neuen Zeitgeiste,<br />
der nun zuerst seine Augen bffnete und eben von den natürlichen Grundrechten der<br />
Menschen, von der Gleichheit und Freiheit aus eme neue bessere Ordnung, einen voilkommeneren<br />
Stat, als der überlieferte des Mittelalters war, zu schaffen sich anschickte.<br />
Wer die persünlichen Menschenrechte darstellen wolle, der finde in<br />
dem Werke <strong>Wolff</strong>s einen reichen Schatz von fruchtbaren Wahrheiten<br />
und guíen Bemerkungen. <strong>Wolff</strong> wurde<br />
als ein liberaler Vorkámpfer einer neuen Zeit von der vorwárts strebenden Jugend hochgeachtet,<br />
und so wenig uns seine pedantisch — eitle Breite nun behagt, so müssen wir<br />
doch gestehen, er nimmt in der Entwicklungsgeschichte des modernen Geistes eine einflussreiche<br />
Stelle ein.<br />
JOHANN STEPHAN PtiTTER, Litteratur des Teutschen Stocusrechts, Bd. I (Gttingen, 1776-91),<br />
S. 442• Vgl. ferner NETTELBLADT, V on den V erdiensten des Freyherrn von 14' olf uin die positive Rechtsgelehrsamkeit,<br />
in den Hallischen Beytrügen zur jurist. gel. Hist. (Halle, 175 4), S. 207; C. WEIDLICH,<br />
Zuverlüssige Nachrichten von den jetztlebenden Rechtsgelehrten (Halle, 1757-61).<br />
2 ZELLER, a. a. O., S. 273,<br />
3 Kant, Kritik der reinen Vernunft, Vorrede zur zweiten Auflage.<br />
4 BLUNTSCHLI, a. a. O., S. 216.
Einleitung<br />
Namentlich in Deutschland und Üsterreich sei er zu einer bis auf<br />
Kant wenig bestrittenen Herrschaft gelangt ; doch sei sein System<br />
auch nach Holland, Italien und Frankreich verpflanzt worden.<br />
Schrader betont, die <strong>Wolff</strong>' sche Philosophie sei in Deutschland<br />
eine neue und fruchtbare Erscheinung gewesen, sie habe die Schárfe<br />
und Klarheit des Denkens, die Verstándlichkeit der Lehren merklich<br />
gefürdert. <strong>Wolff</strong> sei der Urheber der Aufklárung in Deutschland.<br />
Durch die ausgeprágte Verwendbarkeit seiner auf den menschlichen<br />
und staatlichen Nutzen gerichteten Sátze habe er nachhaltig auf das<br />
preussische Staatsleben eingewirkt und die Schule der Staatsmánner<br />
gebildet, die unter Friedrich dem Grossen die Monarchie nach den<br />
Gesichtspunkten der Staatspflicht und des allgemeinen Wohlbefindens<br />
lenkten. <strong>Wolff</strong> sei ein aufgeklárter und wohlwollender Absolutist gewesen,<br />
der selbst dem Fürsten keine Gewalt über die Grundgesetze<br />
einráumen wollte.'<br />
• • • • • •<br />
Und nun das V51kerrecht <strong>Wolff</strong>s. Im Vordergrunde steht auch<br />
hier, wie bei der Wissenschaft des 18. Jahrhunderts überhaupt, die<br />
Frage der Befreiung desselben, und zwar hier aus den Fesseln des<br />
Naturrechts. Die Frage des Verháltnisses des Vólkerrechts zum Naturrecht<br />
hat die Geister lange Zeit hindurch, man kann sagen von Anbeginn<br />
an bis in die neueste Zeit, bescháftigt. Dass sie aber überhaupt<br />
in klarer Weise gestellt wurde und dadurch ihrer L5sung entgegengeführt<br />
werden konnte, das verdanken wir in erster Linie <strong>Wolff</strong>. Er hat<br />
auch hier bahnbrechend gewirkt. Nicht etwa, dass er die Frage schon<br />
restlos gelbst hátte, das wáre für die damalige Zeit zu viel verlangt<br />
gewesen. So wenig wie es ihm gelungen ist, das Recht v5llig von der<br />
Moral zu trennen, 2 so wenig hat er auch die Grenzlinie zwischen<br />
V51kerrecht und Naturrecht schon mit v5lliger Schárfe zu ziehen<br />
gewusst. Das ergibt sich schon daraus, dass sein lus <strong>gentium</strong> als ein<br />
Teil seines lus naturae erscheint, 3 sowie auch dieses wieder nur ein<br />
Teil seines allumfassenden philosophischen Systems ist. <strong>Wolff</strong> war<br />
eben in erster und letzter Linie Philosoph. Für seine auf dem Gebiete<br />
des Rechts gelegenen Arbeiten kam es ihm aber wahrscheinlich gerade<br />
zu statten, dass er von der Mathematik seinen Ausgang genommen<br />
hazte. So hat ihn die Schárfe seiner Begriffsbildung, seine prázise<br />
Methodik, eben vielleicht auch dazu gebracht, nicht nur die Rechts-<br />
W. SCHRADER in der Allgemeinen deutschen Biographie, Bd. 44 (Leipzig, 1881). Vgl. ferner<br />
ROBERT VON MOHL, Geschichte und Litteratur der Staatswissenschaften, Bd. I (Erlangen, 1855-58),<br />
S. 240; F. WALTER, Naturrecht und Politik im Lichte der Gegenwart (2. Auflage, Bonn, 1871), S. 439;<br />
u. a. m.<br />
2 VON OMPTEDA, a. a. O., S. 328 bemerkt, dass <strong>Wolff</strong> der Fehler anklebet, dass er moralische<br />
Pflichten zu gerne zu Rechtspflichten zu demonstriren suchet.'<br />
3 Man vgI. dazu auch die Prolegomena, § 26 sowie die Praefatio zum lus <strong>gentium</strong>: Quod si yero<br />
quis obstinatior fuerit, quam ut admittat, Ius <strong>gentium</strong> a Iure Naturae separari ; per nos volumen praesens,<br />
quod de eo condidimus, partem nonam Iuris naturae appellet.'
xl<br />
Einleitung<br />
begriffe klar zu formulieren, sondern auch dem positiven Rechte neben<br />
dem Naturrechte seinen besonderen Platz anzuweisen und<br />
die-<br />
damit<br />
enige Richtung anzubahnen, die noch heute für das<br />
Wilkerrecht<br />
die<br />
J<br />
massgebende ist.<br />
Wir wollen die Bedeutung naturrechtlicher Anschauungen keineswegs<br />
verkennen. Sic weisen der Menschheit den Weg des Fortschritts.<br />
Für die Vólkerrechtspolitik iffinnen naturrechtliche Deduktionen je-<br />
r derzeit von grüsstem Werte bleiben. Nichtsdestowenige will aber<br />
das Naturrecht vom positiven Rechte scharf geschieden sein, denn es<br />
ist kein geltendes Recht, sondern Rechtsphilosophie. Das hat <strong>Wolff</strong><br />
vielleicht nicht in vollem Umfange erkannt — dazu war er zu sehr im<br />
Banne seiner naturrechtlichen Anschauungen befangen — aber er hat<br />
es doch geahnt und hat daher der künftigen Entwicklung auch hier<br />
vorgebaut. Dieses Verháltnis kennzeichnet von Ullmann dahin:<br />
Das Hervortreten der positivistischen Richtung bedeutete keineswegs eine Überwindung<br />
der naturrechtlichen Grundanschauung. Der Geist der Zeit, der Zustand des<br />
positiven Rechts und das Ansehen der Grotianischen Richtung sicherten dem natürlichen<br />
Vóikerrecht im Bereich der dualistischen Anschauungsweise Geltung.<br />
<strong>Wolff</strong> ist in vielen Beziehungen in seinem Vülkerrechte Grotius<br />
gefolgt, so wie er in der Philosophie sich vielfach an Leibnitz anlehnte.<br />
Auch das brachte es schon mit sich, dass er das natürliche Vülkerrecht<br />
nicht bei Seite schieben konnte. 2 Aber er hat doch, wie schon angedeutet<br />
— und darin besteht sein Verdienst — von seinem dualistischen<br />
Standpunkte aus eine Scheidung des natürlichen und des positiven<br />
Vblkerrechts angestrebt. Man muss betonen angestrebt '; denn ganz<br />
ist ihm die Scheidung, wie gesagt, nicht gelungen. Aber schon dass er<br />
eine Scheidung überhaupt versucht hat, bedeutet einen Fortschritt.3<br />
Dieses Verdienst <strong>Wolff</strong>s hat namentlich von Kaltenborn sehr<br />
treffend hervorgehoben. 4 Nach ihm ist die <strong>Wolff</strong>'sche Philosophie<br />
des Vblkerrechts als das vernünftige und normale Recht des i 8. Jahrhunderts<br />
erschienen, und wenn auch das 19. Jahrhundert eine hühere<br />
Intelligenz erreicht haben sollte und demnach auch eine hbhere, eine<br />
andere VbIkerrechtsphilosophie verlangte, so stehen doch alle die verschiedenen<br />
Systeme aus allen Zeiten mit einander in Verbindung.<br />
Die Wissenschaft des Vbikerrechts habe auch im 18. Jahrhundert den<br />
innersten Drang besessen, vorzugsweise als eine philosophische aufzutreten,<br />
trotz der Offenbarung des historischen Wlkerrechtsstoffes;<br />
aber nicht mit dem hohlen und rein abstrakten Charakter der bisherigen<br />
Schulen, sondern mit einem gewissen Anschliessen an daspositive<br />
E. VON ULLMANN, V ülkerrecht (2. Auflage, Tübingen, 1908), S. 2,<br />
2 In seinen Institutiones besagt das schon der Titel: : in quibus. 3ex ipsa hominis natura continuo<br />
nexu omnes obligationes et iura omnia deducuntur.'<br />
3 Vgl. VON OMPTEDA, a. a. O., S. 322: Er ist unstreitig der erste von allen, die hierunter mit<br />
vülliger Richtigkeit distinguiret haben.'<br />
4 CARL VON KALTENBORN, Kritik des V ülkerrechts (Leipzig, 1847), S. 67-8, 248.
Einleitung xli<br />
Material. <strong>Wolff</strong> habe dieser Richtung die Bahn gebrochen, indem er<br />
die Grundsátze und die Methode seiner Philosophie speziell auf das<br />
Recht und namentlich auf das Vülkerrecht anwandte. Sein System<br />
habe weit über den hohlen Abstraktionen und rein willkürlichen Konstruktionen<br />
der Pufendorfianer und Thomasianer gestanden, die den<br />
positiven Charakter des Vfflkerrechts durchaus verláugneten.<br />
Es ist bei <strong>Wolff</strong> ein unmittelbares Anschliessen an das Positive, Empirische, wie<br />
überall, so auch im Vülkerrechte sichtbar; ja es soll eigentlich alles Empirische, Positive<br />
durch die unaussprechliche Kraft der mathematischen Methode zum Philosophischen<br />
erhoben werden; • . . Es iierleiht auch wirklich die <strong>Wolff</strong>'sche Theorie der Wissenschaft<br />
des Viilkerrechts in Bezug auf das Princip nicht weniger als in Bezug auf die systematische<br />
Gliederung einen gewissen Umschwung. . . . Das <strong>Wolff</strong>'sche Werk vindicirt mit Recht<br />
dem Válkerrechte eine selbstándige Stellung neben dem sog. Naturrechte. Der Unterschied<br />
und der Zusammenhang beider Gebiete wird aber nicht wissenschaftlich bestimmt.<br />
Es wird zwar das Válkerrecht als etwas Verschiedenes vom Naturrechte aufgefasst, aber<br />
doch soll das natürliche Válkerrecht nichts anderes sein als das vom Leben der Einzelnmenschen<br />
auf das Leben der Vfflker unter einander angewandte Naturrecht.<br />
Obschon also Zouche und nach ihm Rachel, Textor und Bynkershoek<br />
den positivistischen Standpunkt bereits vertreten harten, ist die<br />
richtige Bedeutung des positiven Rechts in der Tat erst in dem Zeitalter<br />
erkannt worden, das unter <strong>Wolff</strong>s Einfluss stand, der trotz seines<br />
prinzipiell naturrechtlichen Standpunktes doch das nütige Gegengewicht<br />
gegen die allzu einseitigen Verfechter des Naturrechts gebracht<br />
hat.I<br />
Diese Bedeutung <strong>Wolff</strong>s ist in der Vülkerrechtsliteratur denn auch<br />
allgemein anerkannt worden. So betont von Neueren z. B. Rivier :<br />
<strong>Wolff</strong> hat das V51kerrecht vom Naturrecht wieder klar und bestimmt unterschieden<br />
und ausgeschieden. Er erhob das Wilkerrecht zu einer selbstándigen Disziplin, die allerdings<br />
als Teil des Natur- und Vblkerrechts angesehen werden kann, aber als ein besonderer<br />
und unabhá ngiger. 2<br />
Ferner bemerkt Calvo:<br />
<strong>Wolff</strong> a le mérite d'avoir le premier séparé les principes du droit des gens de ceux qui<br />
constituent la morale individuelle. . . . Ses ceuvres ont contribué puissamment á propager<br />
la philosophie de Leibnitz, et á en maintenir la prépondérance en Allemagne jusqu'á<br />
l'époque oú Kant publia sa Critique de la raison pure.3<br />
Erwáhnt sei hier ferner das Urteil von Pasquale Fiore :<br />
Il Volfio, che ridusse il diritto internazionale ad assiomi rigorosamente dedotti Tuno<br />
dall'altro, giunse col suo spirito metodico a coordinare meglio le diverse parti del diritto<br />
colla scienza della morale razionale ; stabili piú rettamente la distinzione fra il diritto delle<br />
genti in naturale, in pattizio e in consuetudinario; corresse la falsa idea dello stato di natura,<br />
stato immaginario, nel quale si volevano supporre i popoli; distinse il diritto naturale<br />
degli individui, e il diritto naturale degli Stati.4<br />
Siehe dazu aber H. C. VON GAGERN, Critik des V ülkerrechts (Leipzig, 1840), S . 37.<br />
2 A. RIVIER, Literarhistorische übersicht der Systeme und Theorien des V ülkerrechts seit Grotius<br />
in FRANZ VON HOLTZENDORFFS Handbuch des V akerrechts, Bd. I (Berlin, 1885), S. 445, und Lehrbuch<br />
des V 51kerrechts (Stuttgart, 1899), S. 57.<br />
3 CIIARLES CALVO, Le droit internacional théorique et pratique, Bd. I (5. Auflage, Paris, 1896), S. 51.<br />
4 PASQUALE FLORE, Trattato di diritto internazionale pubblico, Bd. I (4. Auflage, Torino, 1904),<br />
S. 57.
Einleitung<br />
Bonfils urteilt folgendermassen:<br />
Grotius, Wolf und Vattel sind der neueren eklektischen Schrichtung ul vorausgeeilt<br />
storischen Schule fern.<br />
und haben vorbereitend auf sie gewirkt. Sicherlich stehen sie der hi<br />
Sie kommen der sogenannten naturrechtlichen<br />
Betrachtungsweise náher, aber sie teilen<br />
nicht deren ausschliessenden Geist.'<br />
Von Martens schliesslich schreibt :<br />
Die Válkerrechts theorie <strong>Wolff</strong>s begnügt sich also nicht mit den abstrakten Prinzipien<br />
des Naturrechts, sondern nimmt auch positive Elemente, Vertráge und Gewohnheiten,<br />
in sich auf. Das System des Verfassers betundet, dass er eine organische, streng wissenschaftliche<br />
Darstellung des Válkerrechts anstrebte.2<br />
Die Auffassung <strong>Wolff</strong>s vom Vülkerrecht ergibt sich am deutlichsten<br />
aus seiner Behandlung der Lehre von den Quellen des<br />
Vülkerrechts. Er teilt námlich das V51kerrecht nach der Art seiner<br />
Entstehung in vier Arten.<br />
Als erstes behandelt er das natürliche Wilkerrecht (lus <strong>gentium</strong><br />
naturale). Er gibt eine Definition desselben gleich am Anfang des dem<br />
V51kerrecht gewidmeten Teils der Institutionen in den §§ 1088 und<br />
1089, sowie in den Prolegomena zu seinem lus <strong>gentium</strong> (§§ 4, 5, 6,<br />
26). Was <strong>Wolff</strong> über das natürliche oder notwendige VOlkerrecht<br />
sagt, bedarf kaum einer besonderen Erklárung, da es seine Begründung<br />
in dem findet, was <strong>Wolff</strong> im allgemeinen über die Natur- und Menschenrechte<br />
gelehrt hat: 3 So wie die einzelnen Personen, die im<br />
Staate leben, sich von den natürlichen Verbindlichkeiten nicht losmachen<br />
k5nnen, so sind auch die Vblker zu denselben Pflichten gegen<br />
sich und gegen andere verbunden und daraus entspringen Rechte, die<br />
alle schon von Natur haben und die ihnen nicht genommen werden<br />
klinnen. Diese bilden das natürliche Vülkerrecht oder notwendige<br />
V5lkerrecht, d. i., das Naturrecht in seiner Anwendung auf die V6lker.<br />
Dieses Recht ist unveránderlich und kein Volk kann sich ihm entziehen.<br />
Aus ihm leitet <strong>Wolff</strong> auch die Grundrechte der Staaten ab.4<br />
Diesem natürlichen Vülkerrecht zufolge haben alle Vólker dieselben<br />
Rechte und Pflichten, 5 und sind von Natur einander gleich; keines hat<br />
ein Vorrecht oder einen Rang vor dem Andern. Keines hat ein Recht<br />
über die Handlungen des andern. Alle leben in Freiheit, deren Gebrauch<br />
von einem andern Volke nicht gehindert werden darf. Kein<br />
Volk darf das andere beleidigen oder dessen vollkommenes Recht verletzten<br />
oder ihm Unrecht tun. Jedes Volk hat das Recht, sich gegen<br />
ein ihm zuzufügendes Unrecht zu verteidigen und ein ihm angetanes<br />
I HENRI BONFILS,<br />
Lehrbuch des Viilkerrechts für Studium und Praxis (3.<br />
A. Grah, Berlin, 1904), S. 66.<br />
Auflage, übersetzt von<br />
2 FRIEDERICH VON MARTENS, Vólkerrecht<br />
Vgl. ferner auch F.<br />
Bd. I (deutsch von BERGBOHM,<br />
VON LISZT, Berlin, 1882-3), S. 16o.<br />
V ülkerrecht s teKma.<br />
3 tisch dargestellt<br />
Siehe dazu auch oben das Zitat aus von (Berlin, 1915), S. 1 9 .<br />
4 a tenborn.<br />
Vgl. über diese auch H. F. W. HINRICHS,<br />
(Leipzig, 1852), S. 371 fg.; Geschichte der Rechts- und Staatsprinzipien,<br />
VON OMPTEDA, a.<br />
Bd. III<br />
O. S. 321<br />
5 Bemerkenswert<br />
, dass dienen<br />
modernen<br />
dernen<br />
Pflichten ten stets i die<br />
r<br />
Rechte stellt—e n Verfah en, das manchen<br />
Staaten<br />
als ist,<br />
<strong>Wolff</strong> die kórm
Einleitung<br />
Unrecht zu bestrafen. Auch haben die Vblker das Recht, andere zu<br />
Leistungen verbindlich zu machen und dadurch Rechte zu erwerben'<br />
die ihnen nicht entrissen werden dürfen. Schliesslich haben sie das<br />
Recht des Krieges.<br />
Es ist zweifellos ein grosses Verdienst von <strong>Wolff</strong>, vielleicht sein<br />
grbsstes auf dem Gebiete des Vblkerrechts,i diese Grundsátze, die wir<br />
noch heute zu den unsrigen machen, ja für die zum Teil die Welt<br />
heute noch im Kampfe liegt, mit so vollkommener Deutlichkeit ausgesprochen<br />
zu haben. Es ist für uns nebensáchlich, woher <strong>Wolff</strong> diese<br />
Grundsátze abgeleitet hat. Auch wenn man dem natürlichen Vb1kerrecht<br />
' den Rechtscharakter abspricht, kann man nicht darüber im<br />
Zweifel sein, dass die Prinzipien, die hier in Frage stehen, die wahren<br />
Prinzipien alles Wilkerrechts, die Prinzipien, nach denen die Menschheit<br />
leben muss, sind und für alle Zeiten bleiben werden. Die<br />
Grundsátze der Rechtsgleichheit, der Freiheit, der Selbstbestimmung<br />
der Vblker sind in der heutigen Stunde noch ebenso unanfechtbar die<br />
wahren Prinzipien des Vólkerrechts, wie die Grundsátze des Verteidigungsrechts<br />
und des Vblkervertragsrechts, und sie werden es auch<br />
in alle Zukunft sein.<br />
Wenn man dem natürlichen Vblkerrechte ' <strong>Wolff</strong>s seinem Inhalte<br />
nach also nur zustimmen kann, so hat dagegen das Ius voluntarium<br />
<strong>Wolff</strong>s nicht ohne Grund manche Anfechtungen erfahren.<br />
<strong>Wolff</strong> versteht dieses freivvillige ' Vblkerrecht in einem ganz besonderen<br />
Sinne. Er handelt davon im § 1090 der Institutionen und in den<br />
Prolegomena §§ 7-22, 25. Nach <strong>Wolff</strong> sind die Menschen und die<br />
Vblker gehalten, sich mit vereinten Kráften vollkommener zu machen.<br />
Und deshalb hat nach ihm die Natur selbst eine Gesellschaft zwischen<br />
den Vblkern gegründet, in die sie notwendigerweise einwilligen müssen,<br />
2 gerade wie wenn sie einen Vertrag darüber abgeschlossen hátten.<br />
Diese Société des nations besteht um der gemeinen Wohlfahrt willen.<br />
<strong>Wolff</strong> bezeichnet sie als Civitas maxima. Glieder derselben sind die<br />
einzelnen Vblker, so zu sagen als Bürger dieser Gesellschaft. Aus dieser<br />
Gesellschaft entspringt riun nach <strong>Wolff</strong> ein Recht, das allen über<br />
einzelne Vblker zukommt und das er als Imperium universale sive <strong>gentium</strong><br />
bezeichnet. Diesem Imperium der Staatengesellschaft zufolge<br />
kann diese um der gemeinen Wohlfahrt willen die Handlungen der<br />
einzelnen Vblker bestimmen und sie zwingen, dass sie ihren Verpflichtungen<br />
nachkommen. So wie jede Gesellschaft ihre Gesetze haben<br />
muss, in denen bestimmt wird, was um des gemeinen Wohles willen zu<br />
geschehen hat, so muss auch die Staatengesellschaft ihre Gesetze haben.<br />
Und so wie das Naturgesetz selbst den Konsens zur Staatengesell-<br />
Siehe dazu auch VON KALTENBORN, a. a. O., S. 71.<br />
2 Diese Notwendigkeit passt nicht gerade zum Namen /us voluntarium. Da es nach <strong>Wolff</strong> vielmehr<br />
ein VON GAGERN,<br />
lus necessarium ist, gehürt es mit unter sein natürliches Viilkerrecht. Vgl. dazu auch<br />
a. a. O., S. 36.
xliv<br />
Einleitung<br />
schaft fordert, so ergánzt es auch diesen Konsens bei der Statuierung<br />
der Gesetze. Gerade so wie im Staate die bürgerlichen Gesetze sich<br />
auf die natürlichen zurückführen, und wie dort das Naturgesetz selbst<br />
vorschreibt, auf welche Weise dies zu geschehen habe, so müssen auch<br />
in der Civitas maxima,<br />
in der Staatengesellschaft, aus den natürlichen<br />
Gesetzen die bürgerlichen Gesetze abgeleitet werden, auf dieselbe<br />
Weise, wie im einzelnen Staate das Naturgesetz dies vorschreibt.<br />
Dieses Recht nun, das er aus dem Begriff der Staatengesellschaft<br />
herleitet, nennt <strong>Wolff</strong> lus <strong>gentium</strong> voluntarium. Er meint, die Existenz<br />
dieses Rechtes \verde auch von denen zugegeben, die die Existenz<br />
eines lus <strong>gentium</strong> voluntarium zwar bestreiten, aber doch die Existenz<br />
eines áusseren Rechtes, das von dem inneren Rechte, dem<br />
lus <strong>gentium</strong><br />
naturale, unterschieden ist, annehmen. Es handle sich da lediglich um<br />
einen Streit um den Namen, nicht um die Sache, obschon weder<br />
Grotius noch seine Gegner richtig auseinandergehalten hátten, welches<br />
eigentlich die Jura <strong>gentium</strong> voluntaria seien.<br />
Diese Lehre <strong>Wolff</strong>s vom lus voluntarium und von der Civitas<br />
maxima ist, wie gesagt, viel angefochten «orden. Man mag in der<br />
Tat die Art, wie er seine Staatengesellschaft abzuleiten sucht, als<br />
unzutreffend bezeichnen. Für ihn war sie aber einfach eine Konsequenz<br />
aus seiner ganzen Lehre, wonach der Staat überhaupt auf<br />
Vertrag zurückgeht, wonach sowohl der einzelne Staat wie die Staatengemeinschaft<br />
auf dem Konsens beruht. Und man mag über diese<br />
Theorie und über das lus voluntarium <strong>Wolff</strong>s nun denken wie man<br />
will: in der Sache wird man <strong>Wolff</strong> um so weniger entgegentreten<br />
wollen, als der Gedanke, den er hier áussert, heute ein Gedanke ist,<br />
der die ganze Welt bescháftigt. Gewiss werden wir die Existenz eines<br />
besondern lus voluntarium, neben dem natürlichen und neben dem<br />
positiven Recht, heute nicht anerkennen Iffinnen. Gewiss werden \vir<br />
auch Bedenken tragen, einen Consensus zu einer Staateno-esellschaft<br />
auf die von <strong>Wolff</strong> vorgeschlagene Weise zu praesumieren, b aus der<br />
Naturnotwendiokeit abzuleiten. Aber trotzdem kann man nur wiederholen:<br />
das Alles ist nebensáchlich neben der unbestreitbaren Tatsache<br />
dass der Gedanke von der Staatengesellschaft, von der Socit'té des<br />
nations, den uns <strong>Wolff</strong> hinterlassen hat, von unzweifelhaften Wert ist,<br />
und zwar um so mehr, da wir gerade heute uns ja mit den Wglichkeiten<br />
einer Realisierung dieses Gedankens intensiver bescháftigen, als<br />
dies jemals vorher in der Weltgeschichte der Fall gewesen ist.<br />
Dies vorausgeschickt, m¿khten \vir aber immerhin einigen von<br />
<strong>Wolff</strong>s Kritikern das Wort geben. Von Ompteda weist nicht mit<br />
Unrecht darauf hin, es bleibe dunkel, welche Art von positiver nállerer<br />
Bestimmung der Naturgesetze für die Vblker<br />
voluntario ff Wol unten dem jure<br />
verstehe. Dies werde zwar deutlicher durch WoltTs weitere<br />
VON OMPTEDA, a. a. O., S. 32,.
Einleitung xlv<br />
Erklárung, dass das Ius voluntarium auf dem consensus praesumtus, das<br />
Ius pactitium auf dem consensus expressus und das Ius consuetudinarium<br />
auf dem consensus tacitus der Vólker beruhe.' Nach von Ompteda ist<br />
das auf praesumierte Konsens beruhende Ius voluntarium ein modifiziertes<br />
natürliches Vülkerrecht. Jedenfalls werden auch wir es selbst-<br />
-verstándlich der Kategorie des Naturrechts ' zuteilen. Auch ist es,<br />
wie schon gesagt, klar, dass wir für das positivo Recht eine Praesumtion<br />
einer Société des nations nicht gebrauchen künnen. Und selbst wenn<br />
man eine solche Praesumtion zulassen vvollte, so wáre damit für die<br />
Statuierung, der Rechtssátze des Ius voluntarium in der Tat noch<br />
nicht viel gewonnen.<br />
Die Kritik von Omptedas und mit ihm noch vieler zeitgenóssischer<br />
und spáterer Autoren richtet sich aber von allem gegen <strong>Wolff</strong>s civitas<br />
inaxima.<br />
`Vas indessen demselben in Ansehung dieser gemachten Distinction den Bevfall seiner<br />
Nachfolger entzogen, und sein ganzes sogenantes willkührliches Vblkerrecht anstássig<br />
gemachet hat, ist der Grund, aus welchem er solches herleitet, und welcher freylich bey<br />
geháriger Erwágung der Sache nicht wohl Beyfall finden kan. Wolf setzet nehmlich den<br />
Grund der Verbindlichkeit des willkührlichen . . . Vólkerrechts in einer von ihm fingirten<br />
allgemeinen Válkerrepublik. . . . Ich habe geglaubet, dass es in einer Geschichte der Válkerrechtswissenschaft<br />
nicht am unrechten Orte sey, einer in dieser Wissenschaft auf die<br />
Bahn gebrachten Idee, wodurch ein ansehnlicher Theil des Válkerrechts unterstützet<br />
werden soll, zu erwáhnen, sollte man auch dabey einen der gr¿ssesten Mánner, den diese<br />
Wissenschaft aufzuweisen hat, auf dem Irrwege finden. Denn dass der übrigens verehrungswerthe<br />
Wolf mit seiner fingirten Volkerrepublik zu weit gegangen sey, und sich<br />
dabey durch seine ubertriebene Neigung, alles zu demonstriren, habe verleiten lassen, ist<br />
wohl nicht zu láugnen. Man wird, wenn gleich vielleicht ehender in der Moral oder<br />
Politik, gleichwohl nie in dem Rechte der Natur einen hinhinglichen Grund der Verbindlichkeit<br />
der Vblker, sich unter einander gesellschaftlich zu vereinigen, finden, und damit<br />
fállt alles, was Wolf auf diesen Satz gebauet hat, übern Haufen.<br />
Diese Kritik ist gewiss nicht uninteressant. Sie zeigt, wie ernst<br />
man es damals mit dem Naturrechte nahm. Von Ompteda ist im<br />
Ubrigen keineswegs ein absoluter Gegner einer Staatengesellschaft.<br />
Er will dafür nur einen andern Weg: Ein Volk sei es zwar nicht andern<br />
Vólkern, wohl aber dem eigenen Bedürfnis schuldig, sich mit andern<br />
Vülkern gesellschaftlich zu vereinigen und mit ihnen in Verkehr zu<br />
treten. Es sei dies sogar zu einer Notwendigkeit geworden, Iffinne aber<br />
nur durch Unterwerfung unter die Regeln geschehen, unter donen<br />
von gesitteten Vülkern Verkehr getrieben werde. Diese Regeln seien<br />
die aus Sittlichkeit und Kultur der Vólker entspringenden Modifikationen<br />
des natürlichen Vs5lkerrechts. <strong>Wolff</strong> hátte also, statt von einer<br />
aus Zwang des Naturrechts errichteten W5lkerrepublik zu sprechen,<br />
sagen sollen, die Vülker seien an und für sich zu keiner gesellschaftlichen<br />
Verbindung verpflichtet, aber Kultur und daraus entspringende Bedürfnisse<br />
hátten ihnen einen gesellschaftlichen Verkehr zur Notwen-<br />
Siehe dazu Prolegomena, § 25.
xlvi<br />
Einleitung<br />
digkeit gemacht, der nur unter Beobachtung gewisser Regeln erfolgen<br />
künne.<br />
Es ergiebet sich daraus meines Erachtens hinlánglich, dad lf nicht in der Sache<br />
selbst, sondern nur in der Wendung, die er derselben giebet, und zwar blocs allein dadurch,<br />
etwas aus Pflicht herleiten will, was aus der Nothwendigkeit herzuleiten ist, irret.<br />
dass er<br />
Auch <strong>Wolff</strong>s Schüler Vattel war mit dem lus voluntarium und der<br />
civitas maxima nicht einverstanden. Er betont zwar, dass <strong>Wolff</strong> der-<br />
e war, dem die Ehre vorbehalten war, ' den ganzen Begriff von<br />
jenig<br />
einem System des natürlichen Vülkerrechts, welches gleichsam das<br />
Gesetz der Nationen und Souveránen seyn müchte, zu fassen . . . und<br />
vornehmlich um zuerst die Hand daran zu legen Er wendet sich<br />
dann aber namentlich gegen <strong>Wolff</strong>s Civitas maxima<br />
Dieser Begriff ist mir nicht hinreichend, und ich finde die Erdichtung einer solchen<br />
Republik weder richtig noch gründlich genug, um daraus die Regeln eines allgemeinen und<br />
unter den souveránen Staaten nothwendig angenommenen Válkerrechts herzuleiten. Ich<br />
erkenne unter den Nationen keine andere natürliche Gesellschaft, als diejenige ist, welche<br />
die Natur unter allen Menschen eingeführt hat.<br />
Im Staate sei der Einzelne einer Gewalt unterworfen. Aber dergleichen<br />
kinne man sich unter Nationen nicht vorstellen.<br />
Jeder souveráne Staat behauptet und ist auch in der That von allen andern unabhángig.<br />
Sie müssen alle, selbst nach dem Herrn von <strong>Wolff</strong>, als ebenso viel freye Privatpersonen<br />
angesehen werden, welche zusammen in dem natürlichen Zustande leben und<br />
keine anderen Gesetze anerkennen, als diejenige, welche ihnen selbst die Natur oder ihr<br />
Urheber vorschreibt.<br />
Nach Vattel hat die Natur zwar eine allgemeine Gesellschaft unter<br />
den Menschen errichtet, aber sie hat ihnen nicht die Verbindlichkeit<br />
auferlegt, sich in eine eigentlich sogenannte Bürgerliche Gesellschaft<br />
zusammenzutun '. Die Menschen haben allerdings zu einer politischen<br />
Vereinigung ihre Zuflucht genommen, allein es ist leicht einzusehen,<br />
dass eine Bürgerliche Gesellschaft unter den Nationen bey weitem<br />
nicht von der Notwendigkeit ist, als sie es unter Privatpersonen war<br />
Man Iffinne daher nicht sagen, dass die Natur sie empfehle oder gar<br />
vorschreibe. Im Staate sei für die meisten Bedürfnisse gesorgt und<br />
die Hilfe anderer Staaten daher keineswegs so notwendig, wie bei<br />
Privatpersonen. Das Betragen der Staaten sei ganz anders als das der<br />
Privatpersonen. Sie halten sich ah die Vorschriften der Vertráge und<br />
schreiben sich in diesen Gesetze vor. Daneben aber sei die Unabhángigkeit<br />
der Staaten notwendig und es genüge daher, wenn sich die<br />
Nationen dem was die unter allen Menschen eingeführte natürliche<br />
und allgemeine Gesellschaft von ihnen verlangt, gemas bezeigen.'<br />
Diese Kritik Vattels ist um so überflüssiger gefunden worden, als<br />
Vattel ja im übrigen selbst für eine Sociéte des nations eintritt und<br />
Ich zitiere hier Vattel nach der deutschen Ausgabe von 176o.
Einleitung xlvii<br />
also im Grunde dasselbe will wie <strong>Wolff</strong>. Darauf hat schon von Gagern<br />
hingewiesen. i Er weist die Einwürfe Vattels zurück und schreibt:<br />
Fürwahr, es ist durchaus nicht abzusehen, wie und wo das ganze Vólkerrecht irgend<br />
eine Basis hátte, wenn nicht diese. Die Staaten müssen in ihrem Zusammenhang, in ihrer<br />
Wechselwirkung, in ihrem Anerkenntniss so gedacht werden, wenn Frieden, Civilisation,<br />
Billigkeit, wechselseitig Achthaben, und Vólkerrecht seyn soll.<br />
Fiction ? Das ganze Naturrecht entre tous les hommes, wie Vattel selbst sagt, und folglich<br />
das ganze Vólkerrecht ist nichts als Fiction und Prásumption—oder der Glaube, die<br />
Unterstellung, dass Verstand, Tugend, Güte, Civilisation personificirt, in solchen gegebenen<br />
Zustánden, so und so denken, sprechen, handeln, befürdern, hindern würden.<br />
Auch spátere Autoren haben die Civitas maxima kritisiert. Klüber<br />
2 rühmt zwar an <strong>Wolff</strong>, dass die Bahn jetzt gebrochen war zu vollstándiger<br />
und systematischer Bearbeitung des gesamten V•51kerrechts<br />
und dass dem natürlichen Vülkerrechte diese lichtvoll zu Teil wurde<br />
durch den ordnenden Forschungsgeist des berühmten <strong>Christian</strong> von<br />
<strong>Wolff</strong>. Aber er findet, das Bedauern darüber, dass dieser nicht auch<br />
dem positiven Vülkerrecht seine schriftstellerische Tátigkeit gewidmet<br />
habe, werde dadurch gemindert, dass er auf vermutete Einwilligung<br />
der V51ker und sogar auf die Fiktion eines allgemeinen oder grüssten<br />
Welt- oder Vólkerstaates Zwangsrechte freier Vólker gründen wollte.<br />
Von Kaltenborn 3 bemerkt, aus <strong>Wolff</strong>s Erklárungen gehe zur<br />
Genüge hervor, dass man das lus voluntarium einzig für das eigentliche<br />
und wahre philosophische Vólkerrecht halten müsse.<br />
Es wird, wenigstens versuchsweise und freilich sehr unglücklich, von <strong>Wolff</strong> dasselbe<br />
aus der eigenthümlichen Natur des Vólkerlebens, also aus einem selbstándigen internationalen<br />
Principe, was <strong>Wolff</strong> allerdings fálschlich in einer civitas maxima beruhen lásst,<br />
das aber mit dem wahren objectiven Principe der internationalen Gemeinschaft verwandt<br />
ist, mit Nothwendigkeit deducirt. Der presumirte Wille der meisten Ve5lker ist dabei<br />
etwas Zufálliges und wird von <strong>Wolff</strong> selbst auf eine nothwendige Anerkennung zurückgeführt.<br />
Von Kaltenborn betont, <strong>Wolff</strong> habe zuerst das prinzipielle Postulat<br />
des Vólkerrechts nach einer internationalen Rechtsordnung erkannt,<br />
freilich noch sehr unvollkommen, und habe versucht, es theoretisch<br />
anzuwenden, allerdings dies noch mangelhafter.<br />
<strong>Wolff</strong> nimmt mit Recht eine hóhere Gemeinschaft unter den Válkern an, deducirt<br />
aber dieselbe, in Weise seines abstracten Systems und besonders nach Massgabe seiner Ansicht<br />
vom Válkerrechte, als einer Art von angewandtem Naturrechte, aus der Gemeinschaft<br />
aller Einzelnmenschen unter einander, die durch die specielle der Staatengemeinschaft<br />
nicht aufgehoben werde. . . . Diese Válkerrechtsgemeinschaft wird ferner für eine Civitas<br />
maxima erklárt. Die Deduction dafür scheint uns ungenügend zu sein und würde,<br />
- VON GAGERN, a, a. O., S. 44 fg. In demselben Sinn auch A. RIVIER, Literarhistorische übersicht<br />
der Systeme und Theorien des V ülherrechts seit Grotius, in Franz von Holtzendorff, Handbuch des V iilkerrechts,<br />
Bd. I (Berlin, 1885), S. 45o: Die Civitas maxima verwirft Vattel ausdrücklich. Dennoch nimmt<br />
er selber die Existenz einer soeicté des nations an, deren Unterschied von der Wolfi'schen civitas maxima<br />
mehr intensiv als wesentlich scheint.' Ferner VON KALTENBORN, a. a. O., S. 80.<br />
2 JOHANN L. KLÜBER, Europdisches V ülkerrecht (2. Auflage, Schaffhausen, 1851), S. 17.<br />
3 VON KALTENBORN, a. a. O., S. 70.
xlviii<br />
Einleitung<br />
falls sie wirklich móglich wáre, das Vólkerrecht vernichten und zum Staatsrechte machen.<br />
Anderes als ein Universalstaat, also das Grab<br />
Denn was ist eine solche Civitas maxima<br />
eines freien Vakerrechtslebens, welches auf der Basis der Freiheit der Einzelstaaten zu<br />
ruhen hat ? — <strong>Wolff</strong> baut dem nur sehr wenig vor. Er erklárt vielmehr (§ 15), dass alle<br />
Válker zusammen (also die Civitas maxima) ein imperium gegen die einzelnen Válker<br />
hátten und stellt dieses zweideutige imperium geradewegs mit dem imperium civile, d. i.<br />
der Staatsgewalt, in eine Linie.<br />
Von Kaltenborn findet in Folge davon, das sonst richtige, objektive<br />
Prinzip des Vfflkerrechtslebens, die internationale Gemeinschaft, trete<br />
bei <strong>Wolff</strong> einseitig und krankhaft in der Weise auf, dass das subjektive<br />
Prinzip, die Souveránitát, dadurch verletzt, ja konsequenter Weise<br />
vernichtet werde. Und wenn auch <strong>Wolff</strong> im Laufe seines Werkes<br />
jenes Prinzip der Civitas maxima fort und fort zu limitieren, zu<br />
restringieren suche, so werde dadurch der prinzipielle Mangel nicht<br />
beseitigt. Die Souveránitát werde von ihm nicht als ebenso wesentlich<br />
wie die internationale Gemeinschaft anerkannt. Und doch sei die<br />
Souveránitát das eigentliche Mass der Stárke der internationalen Gemeinschaft,<br />
die einzig dadurch verhindert werde, eine Civitas maxima<br />
zu sein. Eine Civitas maxima laufe eben immer wieder auf eine über<br />
den Staaten gedachte Staatsgewalt hinaus, negiere also die Souveránitát.<br />
Innerhalb einer Staatsgewalt, heisse sie nun auch Republik oder<br />
Freistaat, k5nnen keine wahrhaft souveránen Staaten existieren.<br />
Wenn so von Kaltenborn die Civitas maxima auch verurteilt, so<br />
erkennt er aber doch um so mehr das Verdienst <strong>Wolff</strong>s um die Erkenntnis<br />
der vülkerrechtlichen Prinzipien an. In dieser Beziehung sei man<br />
in den folgenden hundert Jahren nicht über <strong>Wolff</strong> hinausgekommen.<br />
Die spátere Theorie habe sich begnügt, die <strong>Wolff</strong>'schen Sátze für<br />
falsch zu erkláren oder sie zu ignorieren.<br />
Wheaton I bemerkt zu der Civitas maxima:<br />
Il ne se donne pas la peine d'établir par des preuves l'existence d'une telle union ou<br />
république universelle des nations, ou de démontrer comment et quand tous les hommes<br />
sont devenus membres de cette union ou citoyens de cette république. . . .<br />
Rivier 2 weist dagegen mit Recht darauf hin, dass der Gedanke der<br />
Vülkergemeinschaft als Fundament des Vfflkerrechts sich schon bei<br />
Suarez findet. Grotius habe ihn ebenfalls aufgenommen.<br />
<strong>Wolff</strong> aber prácisirt und urgirt; er schreibt dieser Civitas maxima, also der Gesamtheit<br />
der Vólker, ein imperium gegen die einzelnen Wlker zu, und von der Civitas maxima leitet<br />
er die Regeln des Vbikerrechts her. Ursprünglich sind die V6lker frei. Die civitas ist ein<br />
Freistaat, auf dem Consens der Mehrheit beruhend. Eine grossartige Fiktion, in welcher<br />
der Kern eines bedeutenden Fortschritts enthalten ist.<br />
HENRY WHEATON, Histoire des progrés du droit des gens, Bd. I ( 2 . Auflage, Leipzig, 1846), S. 230.<br />
Wheaton enthált übrigens verschiedene Irrtümer mit Bezug auf <strong>Wolff</strong>. dazu VON KALTENBORN,<br />
a. a. O., S. 66.<br />
2 RIVIER, in VON HOLTZENDORFFS Handbuch, a. a. O., S. 446; Lehrbuch des V ülkerrechts, S. 58, 4,<br />
und Principes du droit des gens, Bd. I (Paris, 1896), S. 9.
Einleitung<br />
An anderer Stelle bemerkt Rivier über die Idée de la communauté<br />
internationale ' :<br />
<strong>Wolff</strong>, Kant, Zachariae l'ont élevée jusqu'a la conception non réalisable, mais approximable,<br />
de la grande Cité des peuples et de l'État des nations . . . nobles exagérations remplacées<br />
aujourd'hui par la reconnaissance nette et précise d'un ordre juridique établi entre<br />
les nations de civilisation identique, destiné á sauvegarder la liberté d'action de chaque<br />
Etat en tenant compte des droits et des intéréts des autres États.<br />
Von Martens I urteilt folgendermassen :<br />
Der Hauptfehler der <strong>Wolff</strong>'schen Theorie liegt aber in der Fiktion des Universalstaates,<br />
der die Befolgung des positiven Vólkerrechts garantiren soll. Diese Fiktion ist<br />
gerade mit der Existenz internationaler Verháltnisse absolut nicht in Einklang zu bringen,<br />
weil mit der Unterordnung der einzelnen Staaten unter eine gemeinsame Obergewalt ihre<br />
Selbstándigkeit verloren geht und die souveránen Staaten solchergestalt in eine Confóderation<br />
treten, innerhalb welcher kein Vólkerrecht mehr, sondern Bundesstaatsrecht<br />
herrschen würde.<br />
• • • • • •<br />
Soweit die Kritiker <strong>Wolff</strong>s. Es ist Falsches und Richtiges in dieser<br />
Kritik enthalten. Das Richtige haben wir schon oben angedeutet.<br />
Man erkennt bei Einzelnen dieser Kritiker im übrigen deutlich die<br />
Befürchtung, die sie für die staatliche Souveránitát von der <strong>Wolff</strong>'schen<br />
Staatengesellschaft hegten. Dieses Gespenst, mit dem man im 19ten<br />
Jahrhundert dem Fortschritt des Vülkerrechts bei jeder Gelegenheit<br />
in den Weg zu treten suchte und das noch bei den Haager Friedenskonferenzen<br />
eine unheilvolle Rolle gespielt hat, begann schon damals zu<br />
spuken. Mit Unrecht. Die Souveránitát ist überhaupt kein vólkerrechtliches<br />
Prinzip, sondern ein staatsrechtliches. 2 Das vólkerrechtliche<br />
Prinzip ist allein das Gemeinschaftsprinzip, das Solidaritátsprinzip<br />
und dieses findet seinen naturgemássen Ausdruck in der internationalen<br />
Rechtsgemeinschaft, der Société des nations. <strong>Wolff</strong> hat der<br />
Entwicklung nur insofern vorgegriffen, als er dieser Staatengesellschaft<br />
schon eine reellere Existenz geben wollte, als sie damals hatte, und als<br />
er ihr Zustandekommen nicht auf den freien Willen der Staaten, sondern<br />
auf einen bereits vorausgenommenen Konsens gründen wollte,<br />
der diesen freien Willen zu beeintráchtigen schien, und als er ferner<br />
daraus sogar schon Rechte und Pflichten abzuleiten suchte. Aber<br />
nichtsdestoweniger bleibt gerade das, was er über die societas inter<br />
gentes' und ihre Notwendigkeit geschrieben hat, vielleicht eine seiner<br />
grbssten Taten. Es ist, wie wenn er die Entwicklung, die sich heute im<br />
tosten Jahrhundert als eine Notwendigkeit unserem geistigen Auge<br />
aufdrángt, im i 8ten Jahrhundert bereits vorausgeahnt hátte. Und so<br />
empfinden wir die Kritik an seinen Ausführungen über diesen Gegenstand<br />
vielfach als kleinlich gegenüber der Erhabenheit der Idee, die<br />
<strong>Wolff</strong> verficht.<br />
VON MARTENS, a. a. O., Bd. I, S. 16o.<br />
2 Vgl. dazu mein Buch Die Fortbildung des Verfahrens in vülkerrechtlichen Streitigkeiten (Leipzig.<br />
1 907), S. 40 fg.<br />
1569.63
1<br />
Das Ius voluntarium,<br />
Einleitung<br />
das <strong>Wolff</strong> aus seiner civitas maxima her-<br />
vorgehen lásst, würde nach unserer Auffassung, wie schon erwáhnt,<br />
natürlich unter das Naturrecht fallen.' <strong>Wolff</strong> aber záhlt es mit zu<br />
seinem positiven Recht. In § 25 der Prolegomena, wo er ' de jure <strong>gentium</strong>positivo'<br />
handelt, bezeichnet er als solches dasjenige VOlkerrecht,<br />
Ius. voluntarium<br />
das auf dem Willen der Staaten beruhe. Das sei beim<br />
ebenso der Fall, wie beim anderen positiven Rechte. In diesem Punkte<br />
kann man <strong>Wolff</strong> natürlich nicht folgen.<br />
Den dritten Bestandteil des <strong>Wolff</strong>'schen Volkerrechts bildet ferner<br />
das J/7lkervertragsrecht, das Ius pactitium. Von diesem handelt § 1091<br />
der Institutionen und § 23 der Prolegomena.<br />
Als letzter Teil kommt das VOlkergewohnheitsrecht hinzu, Ius<br />
consuetudinarium, von dem § 1092 der Institutionen und § 24 der Prolegomena<br />
handelt.<br />
Diese Begriffe bieten keinen Anlass zu besonderen Erórterungen.<br />
Sie entsprechen unserem heutigen positiven VOlkerrecht. Dass <strong>Wolff</strong><br />
das Vertragsvülkerrecht als ein partikulares bezeichnet, 2 da es nur die<br />
Vertragskontrahenten binde, kann man ja nicht als unrichtig bezeichnen,<br />
von seinem damaligen Standpunkte aus. An die MOglichkeit von<br />
Weltvertrágen vermochte er noch nicht zu denken, und gerade deshalb<br />
hat er ihnen wohl, in Ahnung des Kommenden, seine prásumierte<br />
civitas maxima substituiert.<br />
Auch die Charakterisierung des Vülkergewohnheitsrechtes als<br />
eines stillschweigend (consensu tacito) anerkannten Rechtes 3 erscheint<br />
nicht unzutreffend. Es ergibt sich also, dass die Bedenken gegen das<br />
<strong>Wolff</strong>'sche System sich eigentlich einzig gegen die Konstruktion seines<br />
Ius voluntarium richten, und zwar umsomehr, als er dieses, weil auf<br />
dem prásumierten Willen der VOlker beruhend, dem positiven Rechte<br />
gleichst ellen will.<br />
Neben dem, was <strong>Wolff</strong> in den bisher erbrterten Richtungen für<br />
das Volkerrecht bedeutet, liegt sein Verdienst nun aber namentlich<br />
auch auf dem Gebiete der vólkerrechtlichen Systematik. <strong>Wolff</strong> war<br />
ein systematisches Genie, das hat er durch sein philosophisches System<br />
im Ganzen schon bewiesen, 4 und das kam natürlich auch seinem Vedkerrecht<br />
zu gute. Er hat der Systematik des VOlkerrechts in einigen<br />
Beziehungen geradezu vorbildliche Bahnen gewiesen. Dieses Verdienst<br />
ist denn auch von den zwei grüssten deutschen Vülkerrechts-<br />
Man vgl. übrigens auch die Kritik dieses<br />
2<br />
<strong>Jus</strong> voluntarium<br />
Vorrede und<br />
3belibv:11 2K4.altenbom, a. a. O., S. 70.<br />
Prolegomena, § 23.<br />
4<br />
<strong>Wolff</strong>s Biograph Formey schreibt schon von dem fungen <strong>Wolff</strong> S. 29 : entrevit dés lors levast e<br />
plan, qu'il a depuis si judicieusement exécuté, de faire de toutes les connoissances Philosophiques un<br />
vrai Systéme, qui procédát de principes en conséquences, et oú toutes les propositions fussent déduites<br />
les unes des autres avec une évidence démons tratwe. FeT<br />
systématique que lui. Ses idées avoient er (S. 47): Jamais écrivain ne fut plus<br />
iientr elles une liaison, dont je doute qu'on ait jamais vu<br />
d'exemple.<br />
quences, qui<br />
Les<br />
influoient<br />
principes<br />
sur toutes<br />
généraux<br />
les par<br />
d'<br />
t.<br />
partoit, fournissoient une suite prodigieuse de consé-<br />
les de sa Philosophie, les entrelaÇoient en quelque sorte de<br />
la faÇon la plus étroite, et faisoient par leur jjustesse<br />
la force de tout le systéme.'
Einleitung li<br />
systematikern des i9ten Jahrhunderts, von von Kaltenborn und von<br />
Bulmerincq, voll anerkannt worden.<br />
<strong>Wolff</strong> behandelt das Vólkerrecht in folgenden Abschnitten — wir<br />
zitiren die Titel nach der deutschen Ausgabe der Institutionen :<br />
Erstes Hauptstück. — Von dem Rechte der V51ker überhaupt.<br />
Zweites Hauptstück. — Von den Pflichten der Válker gegen sich selbst und denen<br />
daher entspringenden Rechten.<br />
Drittes Hauptstück. — Von den Pflichten der Wilker gegeneinander und von denen<br />
daher entspringenden Rechten.<br />
Viertes Hauptstück. — Vom Eigentum eines Volkes (und den damit verbundenen<br />
Rechten. Ius <strong>gentium</strong>).<br />
Fünftes Hauptstück. — Von den Bündnissen und Zusagen ohne Vollmacht (und<br />
anderen Vóikerrechtsvertrágen. Ius <strong>gentium</strong>).<br />
Sechstes Hauptstück. Von der Art die Streitigkeiten der Vb1ker beizulegen.<br />
Siebentes Hauptstück. Vom Recht des Krieges der Válker.<br />
Achtes Hauptstück. — Vom Rechte der Válker im Kriege.<br />
Neuntes Hauptstück. — Vom Frieden und Friedensvertrag.<br />
Zehntes Hauptstück. — Vom Gesandtschaftsrecht.<br />
Diese Systematik ist nach verschiedenen Richtungen hin bemerkenswert,<br />
wenn man ihr natürlich von unserem heutigen Standpunkte<br />
aus auch nicht in allen Einzelheiten beipflichten kann. Im<br />
Auge behalten muss man im übrigen dabei stets, dass <strong>Wolff</strong>, wie<br />
schon der Titel zeigt, nur das natürliche Vülkerrecht I zur Darstellung<br />
bringen will, und das positive Recht ausdrücklich absondert. 2 Daraus<br />
erkláren sich schon seine ersten Kapitel, bei denen es, wie schon<br />
betont, besonders sympathisch berühren muss, dass er die Pflichten<br />
der Vülker, gegen sich und gegen andere, voranstellt und aus ihnen<br />
erst die Rechte derselben ableitet. Wer erinnerte sich dabei nicht der<br />
schünen Worte von Renault auf der Haager Friedenskonferenz : Puisse<br />
la communauté des 1tats prendre de plus en plus conscience de ses<br />
devoirs non moins que de ses droits.' 3<br />
Wenn man also von dem naturrechtlichen Charakter des Inhalts<br />
absieht und nur das System ins Auge fasst, so wird man die Einteilung<br />
<strong>Wolff</strong>s im Ganzen wohl als mustergiltig bezeichnen dürfen. Das gilt<br />
nicht nur von der Abhebung des Personenrechts, des Sachenrechts 4<br />
und des Vertragsrechts. Was vor allen Dingen bemerkenswert ist, das<br />
ist die Tatsache, dass dem vólkerrechtlichen Verfahren ein besonderer<br />
Abschnitt eingeráumt wird, dass dasselbe somit vom materiellen Volkerrecht<br />
geschieden erscheint, und dass auch das Kriegsrecht lediglich<br />
als ein Teil dieses prozessualen VóIkerrechts sich darstellt. Das ist ein<br />
Damit hángt es schon zusammen, dass sein Vólkerrecht von der Moral und auch vom Staatsrecht<br />
nicht scharf getrennt ist. Darauf machen mit Recht aufmerksam VON OMPTEDA, a. a. O., S. 328;<br />
VON KALTENBORN, a. a. O., S. 276.<br />
2 VON KALTENBORN, a. a. O., S. 7o, bemerkt aber mit Recht, er komme trotzdem auf fast alíe<br />
positiven Institute, die am Ende schon durch die Methode philosophisch werden sollen'.<br />
3 Vgl. dazu auch meine Ausführungen in meinem Buch, Die zweite Haager Friendenskonferenz,<br />
Bd. I (Leipzig, 1 908), S. 229.<br />
4 Das dorninium statt des imperium spukt ja bekanntlich heute noch, trotz Jellinek.
lii<br />
Einleitung<br />
ewaltiger Fortschritt gegenüber der bisherigen, leider auch heute<br />
g<br />
noch beliebten Einteilung in Kriegs- und Friedensrecht. Und auch<br />
dass das Recht zum Kriege neben dem Recht im Kriege behandelt<br />
wird, ist von wesentlicher Bedeutung und verdient, ebenso wie die<br />
vorgenannten Einteilungen, noch heute alle Beachtung. Lediglich<br />
das Gesandtschaftsrecht hátte allerdings seinen Platz offenbar besser<br />
als Eingang des formellen Vólkerrechts gefunden.<br />
So lehrt uns also schon ein kurzer Blick auf die Kapitelüberschriften,<br />
dass wir der Systematik <strong>Wolff</strong>s vieles zu danken haben. Wir<br />
müchten dies nun durch einige Zitate noch náher belegen.<br />
Von Ompteda I bemerkt :<br />
unter diesen in ziemlicher Ordnung unter sich gestellten Abtheilungen wird alles sehr<br />
gründlich und ausführlich, eines Wolfs würdig, abgehandelt, und nicht leicht etwas<br />
hieher geháriges ausgelassen, noch etwas fremdes nicht dahin geh6riges beygemischet.<br />
Eingehender hat sich von Kaltenborn 2 mit der Systematik <strong>Wolff</strong>s<br />
befasst. Er betont, dass das <strong>Wolff</strong>'sche Vülkerrecht auch für die Systematik<br />
des vülkerrechtlichen Stoffes von besonderer Bedeutung sei.<br />
Das grósste Verdienst dieses Autors liege neben der Anregung zur<br />
Aufsuchung der obersten Prinzipien des Vülkerrechts in dessen Systematik.<br />
Der grosse Systematiker übertreffe seine Vorgánger bei Weitem,<br />
sei aber in der Darstellung des systematischen Zusammenhanges<br />
der vülkerrechtlichen Materien noch sehr mangelhaft. Es sei schon<br />
ein Fortschritt, dass er dem VOlkerrecht einen besonderen Teil gegenüber<br />
den übrigen Zweigen des Naturrechts einráume. Auch seien<br />
die einzelnen Materien ziemlich vollstándig abgehandelt. Von Kaltenborn<br />
vermisst dabei nur einen hüheren leitenden Gesichtspunkt, der<br />
durch das innerste Wesen des internationalen Rechts bestimmt w-ü,rde.<br />
Wahrhaft anzuerkennen sei die von <strong>Wolff</strong> zuerst versuchte Unterordnung<br />
des Krieges und des Kriegsrechtes, das dieser mit Recht als eine<br />
Art Prozessrecht des internationalen Lebens aufgefasst wissen wolle.<br />
Dem Kriege gebe <strong>Wolff</strong> eine eigentümliche, aber richtige Stellung.3<br />
Die Streitigkeiten unter Vt5lkern würden nach ihm auf dieselbe Weise<br />
beigelegt wie die unter Privaten im Naturstande : entweder freundschaftlich,<br />
durch Vergleich, Mediation, Schiedsspruch oder Kompromiss,<br />
wozu conventus et colloquia <strong>gentium</strong> erforderlich seien. Welches<br />
Volk aber sich einer so friedlichen Entscheidung der Streitigkeiten<br />
nicht unterwerfen wolle, oder von welchem auch nur zu vermuthen<br />
stehe, dass es dies nicht thun werde: gegen dieses stehe dem andern<br />
Volke das ius belli, zu, quo ea (gens) ad transactionem vi armorum adigatur<br />
(§ 572). Daher leitet denn <strong>Wolff</strong> . . . das Kriegsrecht nicht davon<br />
I VoN OMPTEDA, a. a. O., S. 327 und 328.<br />
2 VON KALTENBORN, a. a. O., S.<br />
sahlreichen<br />
66 fg. und namentlich 71, 275 fg. Derselbe betont auch, dass die<br />
Vülk<br />
errechts<br />
Rechtsphilosophen der <strong>Wolff</strong>'schen Schule sich fast durchwegs an <strong>Wolff</strong>s Schema des<br />
3 Ib., a. a. O., S. 75.
Einleitung<br />
ab, weil die Vólker keinen Richter hátten, da sie ja selbst . . . ihre<br />
eigenen Richter und Racher (vindices) wáren; sondern er deducirt es<br />
aus dem Unrechte des bestimmten Volkes her, welches die von dem<br />
anderen nach Naturrecht dargebotene Art der friedlichen Schlichtung<br />
ihrer Streitigkeit nicht annehmen wolle.' Wenn man das liest, dann<br />
muss man sich sagen, was für ein Seher doch dieser <strong>Wolff</strong> gewesen<br />
ist, ein wirklicher Weltweiser. Es ist, wie wenn er die League to<br />
Enforce Peace ' vorausgeahnt hátte.<br />
Auch Bulmerincq I hat sich náher mit der <strong>Wolff</strong>'schen Systematik<br />
befasst, ja man kann sagen, dass er ihr Fortbildner gewesen ist. Er<br />
schreibt :<br />
Der berühmte Philosoph <strong>Christian</strong> Freiherr von <strong>Wolff</strong> behandelt zwar auch das<br />
Vólkerrecht vom philosophischen Standpuncte, aber dennoch hat er einen, auch für die<br />
Systematik des positiven, sehr fruchtbringenden Gedanken angeregt. An die Stelle der<br />
Abteilung in ein Krieges- und Friedens-Vülkerrecht ist bei ihm, wenn er auch das nicht<br />
ausdrücklich angedeutet hat, der Unterschied des materiellen und formellen Rechts<br />
getreten.<br />
Nach Ansicht von Bulmerincq zerfállt das <strong>Wolff</strong>'sche Werk in 2 Teile.<br />
Zum ersten derselben seien die 5 ersten Kapitel zu rechnen. Bei<br />
diesem sei eine Nachbildung der rómischen privatrechtlichen Systematik<br />
nicht zu verkennen, indem diese Kapitel das Personenrecht, das<br />
Sachenrecht und das Obligationenrecht reprásentieren. Der zweite<br />
Teil enthalte nur Prozessualistisches, Beilegung von Streitigkeiten,<br />
Kriegsrecht, Gesandtschaftsrecht, wobei das letztere besser an die<br />
Spitze des formellen Rechts zu stellen gewesen wáre, da die Gesandtschaften<br />
als Organe für den Vólkerprozess dem Verfahren selbst<br />
vorausgehen mussten; vor Beginn der Erórterung des Verfahrens<br />
müsse die der in demselben tátigen Organe abgeschlossen sein, die<br />
Medien müssen der durch sie zu vollziehenden Aktion vorausgehen.<br />
Bulmerincq konkludiert :<br />
Grotius erhob den Krieg zum Ausgangs- und Mittelpuncte des Vólkerrechts, Zouchy<br />
liess dem Frieden und Kriege gleiche Berücksichtigung zu Theil werden, <strong>Wolff</strong> ordnete<br />
den Krieg dem Processualistischen unter, erárterte unmittelbar vor und nach demselben<br />
die übrigen formellen Bestandtheile und bahnte hierdurch die zur Hauptvertheilung des<br />
vblkerrechtlichen Stoffes erforderliche S cheidung materiellen und formellen Rechts an.<br />
Unter Bezugnahme auf das Urteil Omptedas bemerkt Bulmerincq<br />
noch, er ráume gerne ein, dass <strong>Wolff</strong> durch seine dem philosophischen<br />
Vülkerrecht gewidmete Systematik auch dem positiven den richtigen<br />
Weg der Anordnung indizierte.<br />
Man erkennt aus diesen Zitaten ohne Weiteres, welche Fortschritte<br />
die vólkerrechtliche Systematik <strong>Wolff</strong> zu verdanken hat,2<br />
Fortschritte, die unseres Erachtens noch heute in ihrer Bedeutung<br />
keineswegs verkannt werden sollten.<br />
AUGUST VON BULMERINCQ, Die Systematik des V akerrechts von Hugo Grotius bis auf die Gegenwart<br />
(Dorpat, 1858), S. 38 fg.<br />
2 Siehe dazu auch RIVIER in VON HOLTZENDORFFS Handbuch, a. a. O., S. 447-
liv<br />
Einleitung<br />
Es kann nun selbstverstándlich nicht die Aufgabe dieser Einleitung<br />
sein, den Inhalt des Wolfrschen Vólkerrechts vollstándig zu<br />
resümieren. Sonst wáre noch manches gute Wort darin zu finden, das<br />
auch heute noch Beherzigung verdient. Wir hatten jedoch hier nur<br />
kurz zu erürtern, auf welchen Gebieten die Bedeutung <strong>Wolff</strong>s für das<br />
Vólkerrecht gelegen ist und dieser Aufgabe glauben wir durch die<br />
vorstehenden Ausführungen entsprochen zu haben. Es erschien uns<br />
dabei namentlich wertvoll, auch durch die Wiedergabe der Urteile von<br />
zeitgenóssischen und spáteren Autoren aufzuzeigen, wie sich die Bedeutung<br />
<strong>Wolff</strong>s in deren Augen wiedergespiegelt hat.<br />
So kbnnten wir diesen überblick über das, was <strong>Wolff</strong> für das<br />
Vülkerrecht gewesen ist, hiermit also eigentlich abschliessen. Es ist<br />
aber noch eine Materie aus dem <strong>Wolff</strong>'schen Vólkerrechte, auf die wir<br />
hier mit einem Worte zu sprechen kommen müchten, weniger weil sie<br />
mit seiner Bedeutung für das Vólkerrecht zu tun hat, als weil sie das<br />
tiefe Gerechtigkeitsgefühl zeigt, von dem dieser wahre Philosoph<br />
beseelt war. Wir meinen seine Stellungnahme zu der Frage des<br />
gerechten und des ungerechten Krieges. Selbst wenn für das positive<br />
Vülkerrecht — man vergesse nie, dass <strong>Wolff</strong> das natürliche Wilkerrecht<br />
behandeln will — manche dieser Begriffe sich nur schwer<br />
verwerten lassen, so nimmt das seinen Erürterungen doch nicht ihren<br />
ideellen Wert.<br />
Die <strong>Wolff</strong>'sche Unterscheidung zwischen Angriffskrieg und Verteidigungskrieg,<br />
zwischen gerechtem und ungerechtem Krieg insbesondere,<br />
ist in diesem Sinne auch heute noch, und gerade heute,<br />
aller Beachtung wert. Der alleinige Nutzen ist nach ihm keine rechtmássige<br />
Ursache zum Kriege, ebensowenig wie die anwachsende Macht<br />
eines benachbarten Volkes und die Furcht, die man daraus schüpfet,<br />
oder die alleinige Erhaltung des Gleichgewichts.<br />
Wofern also ein Volck, so sich auf seine Macht steifet, offenbare Anschláge hat, sich<br />
andere Wlcker unterwürfig zu machen, oder sich nicht scheuet, die áffentliche Sicherheit<br />
der Vs5lcker mit ungerechten Waffen zu stbren, so ist es erlaubt, weil sich ein jedes Volck<br />
erhalten muss, und allen Vólckern insgesamt ein Recht zukommt, einen Stárer der offentlichen<br />
Ruhe zu zwingen, dass er sie nicht stóren dürfe, der Ciffentlichen Sicherheit zu<br />
rathen, und die anwachsende Macht zu schwáchen. Alsdenn ist námlich der Krieg, der<br />
in dieser Absicht ein Vertheidigungskrieg ist, gerecht.i<br />
Vom unrechtmássigen Kriege schreibt <strong>Wolff</strong>:<br />
Wer einen unrechtmássigen Krieg führet, hat keine rechtmássige Ursache zum Kriege.<br />
Was er also nun im Kriege thut, ist alles unerlaubt, folglich wenn er seine Feinde tratet,<br />
so ist er einem Morder; wenn er feindliche Sachen wegnimmt, so ist er einem Anfallenden<br />
und Ráuber gleich zu schátzen.2<br />
Ein Stiirer der áffentlichen Ruhe wird derjenige genannt, welcher andere Válcker<br />
mit unbedachtsamen und u nrechtmássigen Kriegen anficht. Derowegen kommt allen<br />
1 Instituciones, §§ '169-72.<br />
2 Ib., § 1189.
Einleitung lv<br />
Viilckern das Recht zu, die Stórer der offentlichen Ruhe zu zwingen, dass sie solche nicht<br />
stáren. Wenn sich derowegen ein Volck vor einem St5rer der üffentlichen Ruhe fürchtet,<br />
so muss es bey Zeiten Kriegsbündnisse mit andern schliessen.1<br />
Interessant ist auch, was <strong>Wolff</strong> über die Fortsetzung des Krieges<br />
bemerkt :<br />
Wider einen Stárer der ¿iffentlichen Ruhe setzet man ihn so lange fort, bis man für<br />
die künftige Sicherheit hinlánglich gesorget hat. Wenn aber ein Krieger nicht kann vermogt<br />
werden, entweder billige Friedensbedingungen anzubieten oder anzunehmen, so<br />
erhellet für sich, dass man den Krieg fortsetzen müsse, bis er gántzlich überwunden worden,<br />
dass er nicht lánger widerstehen kan.2<br />
Das alles ist nicht etwa erst im 19. oder 20. Jahrhundert, sondern<br />
im Jahre 1750 geschrieben worden. Im Zusammenhang damit steht,<br />
was <strong>Wolff</strong> von der Neutralitát sagt. Ich móchte darüber, der Kürze<br />
halber, dem allgemein hochgeschátzten üsterreichischen Vólkerrechtsgelehrten<br />
Lammasch 3 das Wort erteilen:<br />
Die der Ethik am vollkommensten entsprechende Auffassung der Neutralitátsrechte<br />
und Neutralitátspflichten wáre jene, die, vor bald zwei Jahrhunderten <strong>Christian</strong> <strong>Wolff</strong> in<br />
dem grossangelegten Gedankensystem seines Ius <strong>gentium</strong> vertrat, nach der jeder Staat<br />
verpflichtet wáre, jedem andern, der einen gerechten Krieg führt, Hilfe zu leisten, wáhrend<br />
keiner einen Staat, dessen Krieg ungerecht ist, unterstützen dürfe, sodass das Recht,<br />
neutral zu bleiben grundsátzlich auf die Falle beschránkt bliebe, in denen die Gerechtigkeit<br />
eines Krieges zweifelhaft ist.4<br />
Damit müchten wir diese Würdigung des grossen Vólkerrechtsphilosophen<br />
schliessen. Man hat, wenn man die Grundsitze<br />
überblickt, die er uns hinterlassen hat, trotz des Hintergrundes eines<br />
vergangenen Zeitalters, auf dem sie sich vor uns aufbauen, eigentlich<br />
nicht das Empfinden, in die Vergangenheit zurückversetzt zu werden,<br />
sondern man fühlt sich in der Gegenwart, in der wir für diese Grundsátze<br />
kámpfen, ja sie gewáhren uns zum Teil sogar erst Ausblicke in<br />
die Zukunft. Und das ist das schónste Lob, das wir diesem Manne,<br />
das wir überhaupt einem Menschen spenden lffinnen: dass er für alle<br />
Zeiten gelebt hat ! <strong>Wolff</strong> ist uns ein Bahnbrecher gewesen für Ideen,<br />
die uns noch heute die hóchsten sind. Er hat der Freiheit der Wissenschaft<br />
die Wege geebnet. Er ist für die Grundsátze der Gleichheit,<br />
der Freiheit, der Volkssouveránitát eingetreten. Er hat der Anerkennung<br />
des positiven Vólkerrechts die Wege geebnet und dem heutigen<br />
System des Vólkerrechts vorgebaut. Ja, er hat — es ist, wie wenn er<br />
heute zu uns spráche — die Société des N ations, den Staatenbund, der<br />
uns heute als hóchstes erreichbares Ziel vorschwebt, vorhergeahnt und<br />
Ib., 2 § 1218.<br />
Ib., § 1219.<br />
3 LAMMASCH in der Ósterreichischen Zeitschrift für üllentliches Recht, Bd. II (Wien, 1915),<br />
S. 222. Vgl. dazu auch mein Buch, Die Gestaltung des V iilkerrechts nach dem Weltkriege (Zürich, 1917),<br />
S. 49; sowie die Zeitschrift Wissen und Leben vom 15. August 1917.<br />
4 Instituciones, § 1179 fg. und náher im lus <strong>gentium</strong>, §§ 656, 657, 674. Lammasch hegt Bedenken<br />
bezüglich der praktischen Durchführbarkeit derartiger Bestimmungen, weil ein prázises Urteil darüber,<br />
wer im Recht und wer im Unrecht sei, háufig nicht móglich sein werde.
lvi<br />
Einleitung<br />
vorzubereiten gesucht. So hat er uns Ideen, Grundsátze hinterlassen,<br />
die für alle Zeiten fruchtbar bleiben werden. Seinem Zeitalter bedeutete<br />
er vielleicht noch mehr als uns; denn er musste es erst durch<br />
alle Anfánge seines grossangelegten Systems, das uns in seinen Einzelheiten<br />
heute nicht mehr anmuten würde, hindurchführen und musste<br />
damit erst die Voraussetzungen für alle spáteren Fortschritte schaffen,<br />
und so hat er seine Zeit im eigentlichen Sinne dieses Wortes geistig<br />
beherrscht. Er war ein Fürst im Bereiche des Geistes. Uns aber, die<br />
wir dieses System, die wir seine Methode<br />
bei aller Anerkennung des<br />
Eifers, den er darauf verwendet hat — nicht mehr brauchen, uns<br />
hat er seine Gedanken hinterlassen. Und diese Gedanken sind unsterblich!<br />
O. NIPPOLD.<br />
THUN, 1917.<br />
N achschrift<br />
Seit Obiges im Jahre 1917 geschrieben wurde, ist die von <strong>Wolff</strong><br />
angestrebte Civitas maxima in Gestalt des Vólkerbundes Tatsache<br />
geworden und das Problem des gerechten und des ungerechten Krieges,<br />
des Verteidigungskriegs und des Angriffskriegs, bescháftigt heute die<br />
üffentliche Meinung der gesamten Welt. <strong>Wolff</strong> hat sich als ein Seher<br />
erwiesen, dessen Gedanken heute, nach 200 Jahren, beginnen, Aulgemeingut<br />
zu werden.<br />
O. N.
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Javier Villanueva Gonzalo.<br />
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