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Jus gentium methodo scientifica pertractatum / by Christian Wolff ...

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Einleitung li<br />

systematikern des i9ten Jahrhunderts, von von Kaltenborn und von<br />

Bulmerincq, voll anerkannt worden.<br />

<strong>Wolff</strong> behandelt das Vólkerrecht in folgenden Abschnitten — wir<br />

zitiren die Titel nach der deutschen Ausgabe der Institutionen :<br />

Erstes Hauptstück. — Von dem Rechte der V51ker überhaupt.<br />

Zweites Hauptstück. — Von den Pflichten der Válker gegen sich selbst und denen<br />

daher entspringenden Rechten.<br />

Drittes Hauptstück. — Von den Pflichten der Wilker gegeneinander und von denen<br />

daher entspringenden Rechten.<br />

Viertes Hauptstück. — Vom Eigentum eines Volkes (und den damit verbundenen<br />

Rechten. Ius <strong>gentium</strong>).<br />

Fünftes Hauptstück. — Von den Bündnissen und Zusagen ohne Vollmacht (und<br />

anderen Vóikerrechtsvertrágen. Ius <strong>gentium</strong>).<br />

Sechstes Hauptstück. Von der Art die Streitigkeiten der Vb1ker beizulegen.<br />

Siebentes Hauptstück. Vom Recht des Krieges der Válker.<br />

Achtes Hauptstück. — Vom Rechte der Válker im Kriege.<br />

Neuntes Hauptstück. — Vom Frieden und Friedensvertrag.<br />

Zehntes Hauptstück. — Vom Gesandtschaftsrecht.<br />

Diese Systematik ist nach verschiedenen Richtungen hin bemerkenswert,<br />

wenn man ihr natürlich von unserem heutigen Standpunkte<br />

aus auch nicht in allen Einzelheiten beipflichten kann. Im<br />

Auge behalten muss man im übrigen dabei stets, dass <strong>Wolff</strong>, wie<br />

schon der Titel zeigt, nur das natürliche Vülkerrecht I zur Darstellung<br />

bringen will, und das positive Recht ausdrücklich absondert. 2 Daraus<br />

erkláren sich schon seine ersten Kapitel, bei denen es, wie schon<br />

betont, besonders sympathisch berühren muss, dass er die Pflichten<br />

der Vülker, gegen sich und gegen andere, voranstellt und aus ihnen<br />

erst die Rechte derselben ableitet. Wer erinnerte sich dabei nicht der<br />

schünen Worte von Renault auf der Haager Friedenskonferenz : Puisse<br />

la communauté des 1tats prendre de plus en plus conscience de ses<br />

devoirs non moins que de ses droits.' 3<br />

Wenn man also von dem naturrechtlichen Charakter des Inhalts<br />

absieht und nur das System ins Auge fasst, so wird man die Einteilung<br />

<strong>Wolff</strong>s im Ganzen wohl als mustergiltig bezeichnen dürfen. Das gilt<br />

nicht nur von der Abhebung des Personenrechts, des Sachenrechts 4<br />

und des Vertragsrechts. Was vor allen Dingen bemerkenswert ist, das<br />

ist die Tatsache, dass dem vólkerrechtlichen Verfahren ein besonderer<br />

Abschnitt eingeráumt wird, dass dasselbe somit vom materiellen Volkerrecht<br />

geschieden erscheint, und dass auch das Kriegsrecht lediglich<br />

als ein Teil dieses prozessualen VóIkerrechts sich darstellt. Das ist ein<br />

Damit hángt es schon zusammen, dass sein Vólkerrecht von der Moral und auch vom Staatsrecht<br />

nicht scharf getrennt ist. Darauf machen mit Recht aufmerksam VON OMPTEDA, a. a. O., S. 328;<br />

VON KALTENBORN, a. a. O., S. 276.<br />

2 VON KALTENBORN, a. a. O., S. 7o, bemerkt aber mit Recht, er komme trotzdem auf fast alíe<br />

positiven Institute, die am Ende schon durch die Methode philosophisch werden sollen'.<br />

3 Vgl. dazu auch meine Ausführungen in meinem Buch, Die zweite Haager Friendenskonferenz,<br />

Bd. I (Leipzig, 1 908), S. 229.<br />

4 Das dorninium statt des imperium spukt ja bekanntlich heute noch, trotz Jellinek.

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