Jus gentium methodo scientifica pertractatum / by Christian Wolff ...
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Einleitung li<br />
systematikern des i9ten Jahrhunderts, von von Kaltenborn und von<br />
Bulmerincq, voll anerkannt worden.<br />
<strong>Wolff</strong> behandelt das Vólkerrecht in folgenden Abschnitten — wir<br />
zitiren die Titel nach der deutschen Ausgabe der Institutionen :<br />
Erstes Hauptstück. — Von dem Rechte der V51ker überhaupt.<br />
Zweites Hauptstück. — Von den Pflichten der Válker gegen sich selbst und denen<br />
daher entspringenden Rechten.<br />
Drittes Hauptstück. — Von den Pflichten der Wilker gegeneinander und von denen<br />
daher entspringenden Rechten.<br />
Viertes Hauptstück. — Vom Eigentum eines Volkes (und den damit verbundenen<br />
Rechten. Ius <strong>gentium</strong>).<br />
Fünftes Hauptstück. — Von den Bündnissen und Zusagen ohne Vollmacht (und<br />
anderen Vóikerrechtsvertrágen. Ius <strong>gentium</strong>).<br />
Sechstes Hauptstück. Von der Art die Streitigkeiten der Vb1ker beizulegen.<br />
Siebentes Hauptstück. Vom Recht des Krieges der Válker.<br />
Achtes Hauptstück. — Vom Rechte der Válker im Kriege.<br />
Neuntes Hauptstück. — Vom Frieden und Friedensvertrag.<br />
Zehntes Hauptstück. — Vom Gesandtschaftsrecht.<br />
Diese Systematik ist nach verschiedenen Richtungen hin bemerkenswert,<br />
wenn man ihr natürlich von unserem heutigen Standpunkte<br />
aus auch nicht in allen Einzelheiten beipflichten kann. Im<br />
Auge behalten muss man im übrigen dabei stets, dass <strong>Wolff</strong>, wie<br />
schon der Titel zeigt, nur das natürliche Vülkerrecht I zur Darstellung<br />
bringen will, und das positive Recht ausdrücklich absondert. 2 Daraus<br />
erkláren sich schon seine ersten Kapitel, bei denen es, wie schon<br />
betont, besonders sympathisch berühren muss, dass er die Pflichten<br />
der Vülker, gegen sich und gegen andere, voranstellt und aus ihnen<br />
erst die Rechte derselben ableitet. Wer erinnerte sich dabei nicht der<br />
schünen Worte von Renault auf der Haager Friedenskonferenz : Puisse<br />
la communauté des 1tats prendre de plus en plus conscience de ses<br />
devoirs non moins que de ses droits.' 3<br />
Wenn man also von dem naturrechtlichen Charakter des Inhalts<br />
absieht und nur das System ins Auge fasst, so wird man die Einteilung<br />
<strong>Wolff</strong>s im Ganzen wohl als mustergiltig bezeichnen dürfen. Das gilt<br />
nicht nur von der Abhebung des Personenrechts, des Sachenrechts 4<br />
und des Vertragsrechts. Was vor allen Dingen bemerkenswert ist, das<br />
ist die Tatsache, dass dem vólkerrechtlichen Verfahren ein besonderer<br />
Abschnitt eingeráumt wird, dass dasselbe somit vom materiellen Volkerrecht<br />
geschieden erscheint, und dass auch das Kriegsrecht lediglich<br />
als ein Teil dieses prozessualen VóIkerrechts sich darstellt. Das ist ein<br />
Damit hángt es schon zusammen, dass sein Vólkerrecht von der Moral und auch vom Staatsrecht<br />
nicht scharf getrennt ist. Darauf machen mit Recht aufmerksam VON OMPTEDA, a. a. O., S. 328;<br />
VON KALTENBORN, a. a. O., S. 276.<br />
2 VON KALTENBORN, a. a. O., S. 7o, bemerkt aber mit Recht, er komme trotzdem auf fast alíe<br />
positiven Institute, die am Ende schon durch die Methode philosophisch werden sollen'.<br />
3 Vgl. dazu auch meine Ausführungen in meinem Buch, Die zweite Haager Friendenskonferenz,<br />
Bd. I (Leipzig, 1 908), S. 229.<br />
4 Das dorninium statt des imperium spukt ja bekanntlich heute noch, trotz Jellinek.