Jus gentium methodo scientifica pertractatum / by Christian Wolff ...
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Einleitung<br />
Man kann also mit Recht sagen,<br />
.itig ergánzen .und<br />
dass Demokratie und Vülkerrecht zwei Begriffe sind, die sich gegense<br />
bis zu einem gewissen Grade auch bedingen müssen; denn ganz kann die vülkerrechtliche<br />
Idee eben nur auf dem Boden der Demokratie gedeihen.i<br />
Es bedarf keiner weitern Darlegung, das <strong>Wolff</strong> sich schon durch<br />
die Entwicklung dieser Prinzipien ein gewaltiges Verdienst, und zwar<br />
nicht nur für sein Zeitalter, sondern auch der Nachwelt gegen-<br />
über erworben hat. Im tibrigen ist es aber gewiss begreiflich, dass<br />
er seinem Zeitalter anderseits auch Konzessionen gemacht hat. 2 So<br />
insbesondere in dem, was er über die Müglichkeit absolutistischer<br />
Staatsformen ausführt. Bei diesen hat das Volk sich nach seiner<br />
Theorie seiner Gewalt selbst entáussert. Aber <strong>Wolff</strong> betont ausdrücklich<br />
dass das Volk der Obrigkeit keinen Gehorsam schuldig sei, wenn<br />
dieselbe etwas den Naturgesetzen Widerstreitendes verlangen sollte,<br />
oder etwas, das wider die Grundgesetze wáre ; ja wenn sie sich Eingriffe<br />
in die Rechte erlaubt, die dem Volk oder einzelnen Stánden<br />
durch die Staatsverfassung, die Grundgesetze ausdrücklich vorbehalten<br />
sind, so erlaubt er dem Volk sogar, sich der Obrigkeit zu widersetzen,<br />
weil diese kein Recht, hat, etwas zu befehlen, das wider die Grundgesetze<br />
streitet.3<br />
Mit Bezug auf die Verwaltungstátigkeit steht <strong>Wolff</strong> auf dem<br />
Standpunkte des abgeklárten Absolutismus; er ráumt dem Staat etwas<br />
weitgehende Beaufsichtigungsrechte ein im Interesse des gemeinen<br />
Wohls. <strong>Wolff</strong> war trotz aller Grósse seiner Ideen eben doch ein Kind<br />
seiner Zeit. 4 Auch bleibt es stets sein Leitmotiv, dass der Staat sich<br />
das Wohl seiner Angehórigen in jeder Beziehung angelegen lassen sein<br />
und nichts von seiner Tátigkeit ausschliessen solle, was auf dieses<br />
kórperliche oder geistige Wohlbefinden Bezug hat. 5 Das Streben nach<br />
Vollkommenheit ist, nach <strong>Wolff</strong>, die Aufgabe des Menschengeschlechts.<br />
Wir durften diese wichtigsten politischen Grundsátze <strong>Wolff</strong>s an<br />
dieser Stelle nicht übergehen, wenn wir uns von seiner Bedeutung ein<br />
Bild machen wollen, denn es muss stets berücksichtigt werden, dass<br />
wie Zeller mit Recht hervorhebt, es sich dabei gleichzeitig um den<br />
Ideenkreis und die Denkweise handelt, die, im Anschluss an die Lehren<br />
<strong>Wolff</strong>s, die deutsche Wissenschaft und Geistesbildung wáhrend der<br />
Vgl. dazu mein Buch Die Gestaltung des V iilkerrechts nach dein Weltkriege<br />
"3, 179.<br />
(Zürich, 1 917), S.<br />
2<br />
Schrader betont, <strong>Wolff</strong> habe, ebenso wie Hobbes, lange schon vor Rousseau den Vertrag als die<br />
Grundlage des Staates<br />
hingestellt, aber er sei weit von dem Verlangen entfernt geblieben, den bestehenden<br />
Staat nach den Normen dieses<br />
oft ungerechtfertigt. Vertra s umzugestalten. Die Kritik, die Schrader übt, ist aber<br />
So wenn er es bekla t dass g <strong>Wolff</strong> den Zweck des Staates nur nach dem gemeinen<br />
Nutzen bemessen wolle und nicht anerkenne, g dass der Staat Selbstzweck sei.<br />
3 Instituciones, §§ 878, 982, 107 9 ; Ius na ae,<br />
4 § 1041<br />
J. C. BLUNTSCHLI, fg.<br />
Geschichte des all e einen Staatsrechts ts und der Politik<br />
g<br />
(München, 1864), S. 219<br />
Menschenrechte<br />
betont, die Staatslehre <strong>Wolff</strong>s sei nicht entfernt so freisinnig, als seine Darstellung der angeborenen<br />
erw<br />
arten lasse. Auch übe sei<br />
üffentliche Recht den schlimms.ten<br />
Einfluss<br />
ne Vermischung von Moral und Recht gerade b auf das<br />
5 Vgl. dazu<br />
el<br />
Institutiones, §§ 972, 976, 1075 ' fg.