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Jus gentium methodo scientifica pertractatum / by Christian Wolff ...

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Einleitung<br />

Man kann also mit Recht sagen,<br />

.itig ergánzen .und<br />

dass Demokratie und Vülkerrecht zwei Begriffe sind, die sich gegense<br />

bis zu einem gewissen Grade auch bedingen müssen; denn ganz kann die vülkerrechtliche<br />

Idee eben nur auf dem Boden der Demokratie gedeihen.i<br />

Es bedarf keiner weitern Darlegung, das <strong>Wolff</strong> sich schon durch<br />

die Entwicklung dieser Prinzipien ein gewaltiges Verdienst, und zwar<br />

nicht nur für sein Zeitalter, sondern auch der Nachwelt gegen-<br />

über erworben hat. Im tibrigen ist es aber gewiss begreiflich, dass<br />

er seinem Zeitalter anderseits auch Konzessionen gemacht hat. 2 So<br />

insbesondere in dem, was er über die Müglichkeit absolutistischer<br />

Staatsformen ausführt. Bei diesen hat das Volk sich nach seiner<br />

Theorie seiner Gewalt selbst entáussert. Aber <strong>Wolff</strong> betont ausdrücklich<br />

dass das Volk der Obrigkeit keinen Gehorsam schuldig sei, wenn<br />

dieselbe etwas den Naturgesetzen Widerstreitendes verlangen sollte,<br />

oder etwas, das wider die Grundgesetze wáre ; ja wenn sie sich Eingriffe<br />

in die Rechte erlaubt, die dem Volk oder einzelnen Stánden<br />

durch die Staatsverfassung, die Grundgesetze ausdrücklich vorbehalten<br />

sind, so erlaubt er dem Volk sogar, sich der Obrigkeit zu widersetzen,<br />

weil diese kein Recht, hat, etwas zu befehlen, das wider die Grundgesetze<br />

streitet.3<br />

Mit Bezug auf die Verwaltungstátigkeit steht <strong>Wolff</strong> auf dem<br />

Standpunkte des abgeklárten Absolutismus; er ráumt dem Staat etwas<br />

weitgehende Beaufsichtigungsrechte ein im Interesse des gemeinen<br />

Wohls. <strong>Wolff</strong> war trotz aller Grósse seiner Ideen eben doch ein Kind<br />

seiner Zeit. 4 Auch bleibt es stets sein Leitmotiv, dass der Staat sich<br />

das Wohl seiner Angehórigen in jeder Beziehung angelegen lassen sein<br />

und nichts von seiner Tátigkeit ausschliessen solle, was auf dieses<br />

kórperliche oder geistige Wohlbefinden Bezug hat. 5 Das Streben nach<br />

Vollkommenheit ist, nach <strong>Wolff</strong>, die Aufgabe des Menschengeschlechts.<br />

Wir durften diese wichtigsten politischen Grundsátze <strong>Wolff</strong>s an<br />

dieser Stelle nicht übergehen, wenn wir uns von seiner Bedeutung ein<br />

Bild machen wollen, denn es muss stets berücksichtigt werden, dass<br />

wie Zeller mit Recht hervorhebt, es sich dabei gleichzeitig um den<br />

Ideenkreis und die Denkweise handelt, die, im Anschluss an die Lehren<br />

<strong>Wolff</strong>s, die deutsche Wissenschaft und Geistesbildung wáhrend der<br />

Vgl. dazu mein Buch Die Gestaltung des V iilkerrechts nach dein Weltkriege<br />

"3, 179.<br />

(Zürich, 1 917), S.<br />

2<br />

Schrader betont, <strong>Wolff</strong> habe, ebenso wie Hobbes, lange schon vor Rousseau den Vertrag als die<br />

Grundlage des Staates<br />

hingestellt, aber er sei weit von dem Verlangen entfernt geblieben, den bestehenden<br />

Staat nach den Normen dieses<br />

oft ungerechtfertigt. Vertra s umzugestalten. Die Kritik, die Schrader übt, ist aber<br />

So wenn er es bekla t dass g <strong>Wolff</strong> den Zweck des Staates nur nach dem gemeinen<br />

Nutzen bemessen wolle und nicht anerkenne, g dass der Staat Selbstzweck sei.<br />

3 Instituciones, §§ 878, 982, 107 9 ; Ius na ae,<br />

4 § 1041<br />

J. C. BLUNTSCHLI, fg.<br />

Geschichte des all e einen Staatsrechts ts und der Politik<br />

g<br />

(München, 1864), S. 219<br />

Menschenrechte<br />

betont, die Staatslehre <strong>Wolff</strong>s sei nicht entfernt so freisinnig, als seine Darstellung der angeborenen<br />

erw<br />

arten lasse. Auch übe sei<br />

üffentliche Recht den schlimms.ten<br />

Einfluss<br />

ne Vermischung von Moral und Recht gerade b auf das<br />

5 Vgl. dazu<br />

el<br />

Institutiones, §§ 972, 976, 1075 ' fg.

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