Eingreifen der Staatsanwaltschaft bei Straftaten im Zusammenhang ...
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StA Mosbach IX / 2009<br />
OStA Heering<br />
noch<br />
• auf mangelnde Vorhersehbarkeit mit <strong>der</strong> Argumentation berufen, er habe<br />
auf sorgsame Pflichterfüllung durch an<strong>der</strong>e Verantwortliche vertraut (VRS<br />
57, 411 ff),<br />
• zur Rechtfertigung eigener Pflichtwidrigkeit damit Gehör finden, auch<br />
an<strong>der</strong>e Verantwortliche hätten gegen die ihnen obliegenden<br />
Sorgfaltspflichten verstoßen (NStZ-RR 2000, 141 ff).<br />
Zur Verkehrsregelungspflicht:<br />
Die Verkehrsregelungspflicht obliegt <strong>der</strong> StrVBehörde, d.h. gem. § 44 Abs. 1 StVO<br />
den nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden – in Gefahrfällen<br />
natürlich auch <strong>der</strong> Polizei!<br />
Sie umfasst namentlich, aber nicht nur:<br />
• das Aufstellen ausreichen<strong>der</strong> Warnzeichen <strong>bei</strong> gefährlichen Straßenstellen,<br />
z.B. <strong>bei</strong><br />
o beson<strong>der</strong>er Glätte- o<strong>der</strong> Schleu<strong>der</strong>gefahr<br />
o Wildwechsel<br />
o geringer Höhe von Unterführungen<br />
• die Einrichtung von Geschwindigkeitsbeschränkungen<br />
• Hinweise auf geän<strong>der</strong>te Verkehrszeichen o<strong>der</strong> geän<strong>der</strong>te Verkehrsführung<br />
Grenzen:<br />
Keine Verkehrsregelungspflicht besteht <strong>bei</strong> deutlicher Erkennbarkeit <strong>der</strong> Gefahr für<br />
den Verkehr (auch <strong>bei</strong> regelmäßig wie<strong>der</strong>kehrenden ungünstigen Sichtverhältnissen<br />
(Dunkelheit, Nebel, etc.).<br />
Gem. § 45 Abs. 9 S. 1 StVO VZ sind Verkehrseinrichtungen (nur) dort anzuordnen,<br />
wo dies aufgrund <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Umstände zwingend geboten ist.<br />
Für die Gefahrzeichen regelt § 45 Abs. 9 S. 4 StVO entsprechend:<br />
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