05.12.2012 Aufrufe

Eingreifen der Staatsanwaltschaft bei Straftaten im Zusammenhang ...

Eingreifen der Staatsanwaltschaft bei Straftaten im Zusammenhang ...

Eingreifen der Staatsanwaltschaft bei Straftaten im Zusammenhang ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

StA Mosbach IX / 2009<br />

OStA Heering<br />

noch<br />

• auf mangelnde Vorhersehbarkeit mit <strong>der</strong> Argumentation berufen, er habe<br />

auf sorgsame Pflichterfüllung durch an<strong>der</strong>e Verantwortliche vertraut (VRS<br />

57, 411 ff),<br />

• zur Rechtfertigung eigener Pflichtwidrigkeit damit Gehör finden, auch<br />

an<strong>der</strong>e Verantwortliche hätten gegen die ihnen obliegenden<br />

Sorgfaltspflichten verstoßen (NStZ-RR 2000, 141 ff).<br />

Zur Verkehrsregelungspflicht:<br />

Die Verkehrsregelungspflicht obliegt <strong>der</strong> StrVBehörde, d.h. gem. § 44 Abs. 1 StVO<br />

den nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden – in Gefahrfällen<br />

natürlich auch <strong>der</strong> Polizei!<br />

Sie umfasst namentlich, aber nicht nur:<br />

• das Aufstellen ausreichen<strong>der</strong> Warnzeichen <strong>bei</strong> gefährlichen Straßenstellen,<br />

z.B. <strong>bei</strong><br />

o beson<strong>der</strong>er Glätte- o<strong>der</strong> Schleu<strong>der</strong>gefahr<br />

o Wildwechsel<br />

o geringer Höhe von Unterführungen<br />

• die Einrichtung von Geschwindigkeitsbeschränkungen<br />

• Hinweise auf geän<strong>der</strong>te Verkehrszeichen o<strong>der</strong> geän<strong>der</strong>te Verkehrsführung<br />

Grenzen:<br />

Keine Verkehrsregelungspflicht besteht <strong>bei</strong> deutlicher Erkennbarkeit <strong>der</strong> Gefahr für<br />

den Verkehr (auch <strong>bei</strong> regelmäßig wie<strong>der</strong>kehrenden ungünstigen Sichtverhältnissen<br />

(Dunkelheit, Nebel, etc.).<br />

Gem. § 45 Abs. 9 S. 1 StVO VZ sind Verkehrseinrichtungen (nur) dort anzuordnen,<br />

wo dies aufgrund <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Umstände zwingend geboten ist.<br />

Für die Gefahrzeichen regelt § 45 Abs. 9 S. 4 StVO entsprechend:<br />

4

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!