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Eingreifen der Staatsanwaltschaft bei Straftaten im Zusammenhang ...

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StA Mosbach IX / 2009<br />

OStA Heering<br />

o die Erkennbarkeit <strong>der</strong> Rechtswidrigkeit (die <strong>bei</strong> Angehörigen <strong>der</strong> Verwaltung<br />

wohl regelmäßig und ohne weitere Prüfung bejaht werden wird)<br />

• und die Ursächlichkeit des sorgfaltswidrigen Verhaltens für den Unfall<br />

voraus.<br />

An <strong>der</strong> letztgenannten Voraussetzung fehlt es, wenn <strong>der</strong> Erfolg auch <strong>bei</strong><br />

pflichtgemäßem Handeln eingetreten wäre.<br />

Für die Praxis <strong>der</strong> Verwaltung heißt das, das die Frage <strong>der</strong> objektiven<br />

Pflichtverletzung und <strong>der</strong> (ggfs. sachverständig überprüften) Ursächlichkeit den<br />

Schwerpunkt staatsanwaltschaftlicher Prüfung bilden.<br />

Die für die strafrechtliche Haftung <strong>bei</strong> Unterlassungsdelikten zusätzlich bedeutsame<br />

Garantenpflicht setzt voraus, dass <strong>der</strong> Täter rechtlich für das Ausbleiben des<br />

Erfolgs einzustehen hat. Die unter diesem Aspekt mglw. eine strafrechtliche<br />

Überprüfung auslösenden Sorgfaltspflichtverletzungen sind:<br />

• Verletzung <strong>der</strong> den Straßenverkehrsbehörden obliegenden<br />

Verkehrsregelungspflicht (Amtspflicht gem. § 45 Abs. 3 StVO, <strong>der</strong>en<br />

Verletzung die zivilrechtliche Amtshaftung des Verwaltungsträgers auszulösen<br />

vermag)<br />

• Verletzung <strong>der</strong> den Straßenbaubehörden (nicht notwendigerweise, aber<br />

regelmäßig <strong>der</strong> Träger <strong>der</strong> Straßenbaulast, für Fernstraßen des Bundes vgl. §<br />

5 FStrG = Bund, OD Gemeinden über 80.000 Ew. etc, etc, § 21 FStrG, für<br />

Straßen nach dem StrG BW vgl. §§ 43 ff StrG BW) obliegenden<br />

Verkehrssicherungspflicht<br />

Beide Behörden sind <strong>im</strong> Bereich kommunalen Gebietskörperschaften seit <strong>der</strong> Vw-<br />

Reform in <strong>der</strong> Regel identisch.<br />

Liegt ein Fall pflichtwidriger Nichtbeachtung von Sicherheitsvorschriften vor, kann<br />

sich - so das OLG Karlsruhe - <strong>der</strong> Verantwortliche we<strong>der</strong><br />

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