stadtnachrichten - Stadt Naila
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4. Diese Allgemeinverfügung tritt am<br />
Tage nach ihrer Bekanntmachung in<br />
Kraft.<br />
Rechtsbehelfsbelehrung:<br />
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb<br />
eines Monats nach seiner Bekanntgabe<br />
entweder Widerspruch eingelegt (siehe<br />
1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe<br />
2.) werden.<br />
1. Wenn Widerspruch<br />
eingelegt wird:<br />
Der Widerspruch ist schriftlich oder<br />
zur Niederschrift beim Landratsamt<br />
Hof, Schaumbergstraße 14, 95032<br />
Hof, einzulegen. Sollte über den Widerspruch<br />
ohne zureichenden Grund<br />
in angemessener Frist sachlich nicht<br />
entschieden werden, so kann Klage<br />
beim Bayerischen Verwaltungsgericht<br />
in Bayreuth, Postfachanschrift:<br />
Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth,<br />
Hausanschrift: Friedrichstr. 16, 95444<br />
Bayreuth, schriftlich oder zur Niederschrift<br />
des Urkundsbeamten der<br />
Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben<br />
werden. Die Klage kann nicht<br />
vor Ablauf von drei Monaten seit der<br />
Einlegung des Widerspruchs erhoben<br />
werden, außer wenn wegen besonderer<br />
Umstände des Falles eine kürzere<br />
Frist geboten ist. Die Klage muss den<br />
Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern)<br />
und den Gegenstand des Klagebegehrens<br />
bezeichnen und soll einen<br />
bestimmten Antrag enthalten. Die zur<br />
Begründung dienenden Tatsachen und<br />
Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene<br />
Bescheid soll in Urschrift<br />
oder in Abschrift beigefügt werden.<br />
Der Klage und allen Schriftsätzen sollen<br />
Abschriften für die übrigen Beteiligten<br />
beigefügt werden.<br />
2. Wenn unmittelbar Klage<br />
erhoben wird:<br />
Die Klage ist bei dem Bayerischen<br />
Verwaltungsgericht in Bayreuth, Postfachanschrift:<br />
Postfach 11 03 21, 95422<br />
Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstr.<br />
16, 95444 Bayreuth, schriftlich oder zur<br />
Niederschrift des Urkundsbeamten<br />
der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu<br />
erheben. Die Klage muss den Kläger,<br />
den Beklagten (Freistaat Bayern) und<br />
den Gegenstand des Klagebegehrens<br />
bezeichnen und soll einen bestimmten<br />
Antrag enthalten. Die zur Begründung<br />
dienenden Tatsachen und Beweismittel<br />
sollen angegeben, der angefochtene<br />
Bescheid soll in Urschrift oder<br />
in Abschrift beigefügt werden. Der<br />
Klage und allen Schriftsätzen sollen<br />
Abschriften für die übrigen Beteiligten<br />
beigefügt werden.<br />
Hinweise zur<br />
Rechtsbehelfsbelehrung:<br />
- Durch das Gesetz zur Änderung des<br />
Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung<br />
vom 22.06.2007<br />
(GVBl S. 390, BayRS 34-1-1) wurde im<br />
Bereich des Veterinärwesens und der<br />
Bekanntmachungen<br />
Lebensmittelüberwachung ein fakultatives<br />
Widerspruchsverfahren eingeführt,<br />
das eine Wahlmöglichkeit eröffnet<br />
zwischen Widerspruchseinlegung<br />
und unmittelbarer Klageerhebung.<br />
- Die Widerspruchseinlegung und Klageerhebung<br />
in elektronischer Form<br />
(z.B. durch E-Mail) ist unzulässig.<br />
- Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen<br />
zum Verwaltungsgericht<br />
seit 01.07.2004 grundsätzlich ein<br />
Gebührenvorschuss zu entrichten.<br />
- Gegen die Anordnung der sofortigen<br />
Vollziehung kann Antrag auf Wiederherstellung<br />
der aufschiebenden<br />
Wirkung gestellt werden (§ 80 Abs.<br />
5 der Verwaltungsgerichtsordnung -<br />
VwGO). Dieser Antrag ist beim Bayerischen<br />
Verwaltungsgericht Bayreuth,<br />
Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth,<br />
einzureichen. Der Antrag hat keine<br />
aufschiebende Wirkung.<br />
Hinweise:<br />
1. Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 Bayer.<br />
Verwaltungsverfahrensgesetz ist nur<br />
der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung<br />
öffentlich bekannt zu machen.<br />
Die Allgemeinverfügung liegt<br />
mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung<br />
im Landratsamt Hof, Schaumbergstraße<br />
14, 95032 Hof, Zimmer Nr.<br />
307, aus. Sie kann während der allgemeinen<br />
Dienstzeiten eingesehen werden.<br />
2. Die Untersuchungen nach Nr. 1.1.2<br />
sind jeweils an Proben von 60 Tieren<br />
je Bestand im Bayerischen Landesamt<br />
für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit<br />
in Erlangen durchzuführen.<br />
Die Proben sind mittels Rachentupfer<br />
oder Kloakentupfer zu entnehmen.<br />
Die Probenentnahme sowie der Versand<br />
der Proben haben durch einen<br />
Tierarzt zu erfolgen. Werden weniger<br />
als 60 Enten und Gänse gehalten, sind<br />
die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen;<br />
die Kosten sind vom Halter<br />
zu tragen.<br />
3. Als das in Nr. 1.1.3 genannte sonstige<br />
Geflügel sind ausschließlich Hühner<br />
oder Puten nach folgender Maßgabe<br />
einzusetzen:<br />
4. Wer Hühner, Truthühner, Perlhühner,<br />
Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln,<br />
Enten oder Gänse hält, hat dies<br />
dem Landratsamt Hof, Abt. Veterinärwesen,<br />
unter Angabe seines Namens,<br />
seiner Anschrift und der Anzahl der im<br />
Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere,<br />
ihrer Nutzungsart und ihres Standortes<br />
unverzüglich mitzuteilen. Eine Anzeige<br />
nach Satz 1 ist entbehrlich, soweit<br />
sie bereits auf Grund einer anderen<br />
Rechtsvorschrift erfolgt ist.<br />
5. Im Falle der Haltung nach Nr. 1.1.3<br />
sind folgende Maßnahmen durchzuführen:<br />
- der Geflügelhalter hat ein Register zu<br />
führen und die Anzahl der täglich verendeten<br />
Tiere einzutragen,<br />
- die Ein- und Ausgänge zu den Ställen<br />
oder die sonstigen Standorte des Geflügels<br />
sind gegen unbefugten Zutritt<br />
oder unbefugtes Befahren zu sichern,<br />
- nach jeder Einstallung oder Ausstallung<br />
von Geflügel sind die dazu eingesetzten<br />
Gerätschaften und der Verladeplatz<br />
zu reinigen und zu desinfizieren,<br />
nach jeder Ausstallung sind die<br />
frei gewordenen Ställe einschließlich<br />
der dort vorhandenen Einrichtungen<br />
und Gegenstände zu reinigen und zu<br />
desinfizieren,<br />
- Fahrzeuge, Maschinen und sonstige<br />
Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung<br />
eingesetzt und von mehreren<br />
Betrieben gemeinsam benutzt werden,<br />
sind jeweils im abgebenden Betrieb vor<br />
der Abgabe zu reinigen und zu desinfizieren,<br />
- eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung<br />
ist durchzuführen, hierüber<br />
sind Aufzeichnungen zu machen,<br />
- der Raum, der Behälter oder die sonstigen<br />
Einrichtungen zur Aufbewahrung<br />
verendeten Geflügels sind bei Bedarf,<br />
mindestens jedoch einmal im Monat,<br />
zu reinigen und zu desinfizieren,<br />
- eine betriebsbereite Einrichtung zum<br />
Waschen der Hände sowie eine Einrichtung<br />
zur Desinfektion der Schuhe<br />
ist vorzuhalten.<br />
Verstöße gegen die einzuhaltenden Maßnahmen<br />
können nach § 76 Abs. 2 Nrn. 1<br />
und 2 des Tierseuchengesetzes mit einem<br />
Bußgeld bis zu 25.000 Euro geahndet<br />
werden.<br />
Hof, den 29.10.2007<br />
Landratsamt Hof<br />
Lein, Oberregierungsrat“<br />
<strong>Naila</strong>, den 13.11.2007<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Naila</strong><br />
Frank Stumpf<br />
1. Bürgermeister<br />
nailaer <strong>stadtnachrichten</strong><br />
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