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stadtnachrichten - Stadt Naila

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4. Diese Allgemeinverfügung tritt am<br />

Tage nach ihrer Bekanntmachung in<br />

Kraft.<br />

Rechtsbehelfsbelehrung:<br />

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb<br />

eines Monats nach seiner Bekanntgabe<br />

entweder Widerspruch eingelegt (siehe<br />

1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe<br />

2.) werden.<br />

1. Wenn Widerspruch<br />

eingelegt wird:<br />

Der Widerspruch ist schriftlich oder<br />

zur Niederschrift beim Landratsamt<br />

Hof, Schaumbergstraße 14, 95032<br />

Hof, einzulegen. Sollte über den Widerspruch<br />

ohne zureichenden Grund<br />

in angemessener Frist sachlich nicht<br />

entschieden werden, so kann Klage<br />

beim Bayerischen Verwaltungsgericht<br />

in Bayreuth, Postfachanschrift:<br />

Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth,<br />

Hausanschrift: Friedrichstr. 16, 95444<br />

Bayreuth, schriftlich oder zur Niederschrift<br />

des Urkundsbeamten der<br />

Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben<br />

werden. Die Klage kann nicht<br />

vor Ablauf von drei Monaten seit der<br />

Einlegung des Widerspruchs erhoben<br />

werden, außer wenn wegen besonderer<br />

Umstände des Falles eine kürzere<br />

Frist geboten ist. Die Klage muss den<br />

Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern)<br />

und den Gegenstand des Klagebegehrens<br />

bezeichnen und soll einen<br />

bestimmten Antrag enthalten. Die zur<br />

Begründung dienenden Tatsachen und<br />

Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene<br />

Bescheid soll in Urschrift<br />

oder in Abschrift beigefügt werden.<br />

Der Klage und allen Schriftsätzen sollen<br />

Abschriften für die übrigen Beteiligten<br />

beigefügt werden.<br />

2. Wenn unmittelbar Klage<br />

erhoben wird:<br />

Die Klage ist bei dem Bayerischen<br />

Verwaltungsgericht in Bayreuth, Postfachanschrift:<br />

Postfach 11 03 21, 95422<br />

Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstr.<br />

16, 95444 Bayreuth, schriftlich oder zur<br />

Niederschrift des Urkundsbeamten<br />

der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu<br />

erheben. Die Klage muss den Kläger,<br />

den Beklagten (Freistaat Bayern) und<br />

den Gegenstand des Klagebegehrens<br />

bezeichnen und soll einen bestimmten<br />

Antrag enthalten. Die zur Begründung<br />

dienenden Tatsachen und Beweismittel<br />

sollen angegeben, der angefochtene<br />

Bescheid soll in Urschrift oder<br />

in Abschrift beigefügt werden. Der<br />

Klage und allen Schriftsätzen sollen<br />

Abschriften für die übrigen Beteiligten<br />

beigefügt werden.<br />

Hinweise zur<br />

Rechtsbehelfsbelehrung:<br />

- Durch das Gesetz zur Änderung des<br />

Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung<br />

vom 22.06.2007<br />

(GVBl S. 390, BayRS 34-1-1) wurde im<br />

Bereich des Veterinärwesens und der<br />

Bekanntmachungen<br />

Lebensmittelüberwachung ein fakultatives<br />

Widerspruchsverfahren eingeführt,<br />

das eine Wahlmöglichkeit eröffnet<br />

zwischen Widerspruchseinlegung<br />

und unmittelbarer Klageerhebung.<br />

- Die Widerspruchseinlegung und Klageerhebung<br />

in elektronischer Form<br />

(z.B. durch E-Mail) ist unzulässig.<br />

- Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen<br />

zum Verwaltungsgericht<br />

seit 01.07.2004 grundsätzlich ein<br />

Gebührenvorschuss zu entrichten.<br />

- Gegen die Anordnung der sofortigen<br />

Vollziehung kann Antrag auf Wiederherstellung<br />

der aufschiebenden<br />

Wirkung gestellt werden (§ 80 Abs.<br />

5 der Verwaltungsgerichtsordnung -<br />

VwGO). Dieser Antrag ist beim Bayerischen<br />

Verwaltungsgericht Bayreuth,<br />

Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth,<br />

einzureichen. Der Antrag hat keine<br />

aufschiebende Wirkung.<br />

Hinweise:<br />

1. Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 Bayer.<br />

Verwaltungsverfahrensgesetz ist nur<br />

der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung<br />

öffentlich bekannt zu machen.<br />

Die Allgemeinverfügung liegt<br />

mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung<br />

im Landratsamt Hof, Schaumbergstraße<br />

14, 95032 Hof, Zimmer Nr.<br />

307, aus. Sie kann während der allgemeinen<br />

Dienstzeiten eingesehen werden.<br />

2. Die Untersuchungen nach Nr. 1.1.2<br />

sind jeweils an Proben von 60 Tieren<br />

je Bestand im Bayerischen Landesamt<br />

für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit<br />

in Erlangen durchzuführen.<br />

Die Proben sind mittels Rachentupfer<br />

oder Kloakentupfer zu entnehmen.<br />

Die Probenentnahme sowie der Versand<br />

der Proben haben durch einen<br />

Tierarzt zu erfolgen. Werden weniger<br />

als 60 Enten und Gänse gehalten, sind<br />

die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen;<br />

die Kosten sind vom Halter<br />

zu tragen.<br />

3. Als das in Nr. 1.1.3 genannte sonstige<br />

Geflügel sind ausschließlich Hühner<br />

oder Puten nach folgender Maßgabe<br />

einzusetzen:<br />

4. Wer Hühner, Truthühner, Perlhühner,<br />

Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln,<br />

Enten oder Gänse hält, hat dies<br />

dem Landratsamt Hof, Abt. Veterinärwesen,<br />

unter Angabe seines Namens,<br />

seiner Anschrift und der Anzahl der im<br />

Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere,<br />

ihrer Nutzungsart und ihres Standortes<br />

unverzüglich mitzuteilen. Eine Anzeige<br />

nach Satz 1 ist entbehrlich, soweit<br />

sie bereits auf Grund einer anderen<br />

Rechtsvorschrift erfolgt ist.<br />

5. Im Falle der Haltung nach Nr. 1.1.3<br />

sind folgende Maßnahmen durchzuführen:<br />

- der Geflügelhalter hat ein Register zu<br />

führen und die Anzahl der täglich verendeten<br />

Tiere einzutragen,<br />

- die Ein- und Ausgänge zu den Ställen<br />

oder die sonstigen Standorte des Geflügels<br />

sind gegen unbefugten Zutritt<br />

oder unbefugtes Befahren zu sichern,<br />

- nach jeder Einstallung oder Ausstallung<br />

von Geflügel sind die dazu eingesetzten<br />

Gerätschaften und der Verladeplatz<br />

zu reinigen und zu desinfizieren,<br />

nach jeder Ausstallung sind die<br />

frei gewordenen Ställe einschließlich<br />

der dort vorhandenen Einrichtungen<br />

und Gegenstände zu reinigen und zu<br />

desinfizieren,<br />

- Fahrzeuge, Maschinen und sonstige<br />

Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung<br />

eingesetzt und von mehreren<br />

Betrieben gemeinsam benutzt werden,<br />

sind jeweils im abgebenden Betrieb vor<br />

der Abgabe zu reinigen und zu desinfizieren,<br />

- eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung<br />

ist durchzuführen, hierüber<br />

sind Aufzeichnungen zu machen,<br />

- der Raum, der Behälter oder die sonstigen<br />

Einrichtungen zur Aufbewahrung<br />

verendeten Geflügels sind bei Bedarf,<br />

mindestens jedoch einmal im Monat,<br />

zu reinigen und zu desinfizieren,<br />

- eine betriebsbereite Einrichtung zum<br />

Waschen der Hände sowie eine Einrichtung<br />

zur Desinfektion der Schuhe<br />

ist vorzuhalten.<br />

Verstöße gegen die einzuhaltenden Maßnahmen<br />

können nach § 76 Abs. 2 Nrn. 1<br />

und 2 des Tierseuchengesetzes mit einem<br />

Bußgeld bis zu 25.000 Euro geahndet<br />

werden.<br />

Hof, den 29.10.2007<br />

Landratsamt Hof<br />

Lein, Oberregierungsrat“<br />

<strong>Naila</strong>, den 13.11.2007<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Naila</strong><br />

Frank Stumpf<br />

1. Bürgermeister<br />

nailaer <strong>stadtnachrichten</strong><br />

Die „<strong>Naila</strong>er <strong>Stadt</strong>nachrichten“ erscheinen 1 mal in der<br />

Woche jeweils freitags.<br />

Anzeigentexte werden grundsätzlich nicht telefonisch aufgenommen.<br />

Für die Richtigkeit telefonisch aufgegebener<br />

Änderungen in Anzeigentexten oder -schaltung übernimmt<br />

der Verlag keinerlei Gewähr.<br />

Anzeigen: Millimeter-Grundpreis 0,35 € (netto) für die<br />

43 mm breite Zeile. Anzeigen- und Redaktionsschluss ist<br />

Mittwoch um 12.00 Uhr. Nach diesem Zeitpunkt werden nur<br />

noch dringende Anzeigen angenommen.<br />

Druck und Verlag: Tübel, Druckerei. 95119 <strong>Naila</strong>, Weststr.<br />

18 / 95112 <strong>Naila</strong>, Postfach 11 07, Telefon: 0 92 82 /<br />

212, Telefax: 0 92 82 /31 72. e-mail: druck@tuebel.de -<br />

internet: www.tuebel.de<br />

Redaktion: Annette Tübel, Dipl.-Ing.<br />

Anzeigen: Petra Kriesche. e-mail: anzeigen@tuebel.de<br />

Für Artikel, die mit dem Namen des Verfassers gekennzeichnet<br />

sind, übernimmt die Redaktion keine Verantwortung.

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