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Natur Immer nur reden reicht nicht! Deshalb

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14 15<br />

Steuerermäßigung<br />

bei haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen<br />

Seit einigen Jahren gibt es die<br />

Regelung, dass haushaltsnahe<br />

Dienstleistungen nach § 35a<br />

Absatz 2 EStG sowie Handwerkerleistungen<br />

nach § 35a Absatz<br />

3 EStG, die im Rahmen der<br />

Betriebskostenabrechnung an<br />

den Vermieter gezahlt wurden,<br />

steuermindernd geltend gemacht<br />

werden können. Voraussetzung ist<br />

die Veranlagung zur Einkommensteuer<br />

sowie die Geltendmachung<br />

in der Einkommensteuererklärung.<br />

Für haushaltsnahe Dienstleistungen<br />

und Handwerkerleistungen<br />

gilt allgemein, dass<br />

- die Rechnung des Dienstleisters<br />

oder Handwerkers per Überweisung<br />

bezahlt worden sein<br />

muss,<br />

- der Nachweis durch die Einreichung<br />

der Rechnungen und Ihrer<br />

Kontoauszüge beim Finanzamt<br />

erfolgt; ab dem Veranlagungszeitraum<br />

2008 <strong>reicht</strong> es aus,<br />

wenn die Nachweise<br />

auf Verlangen<br />

des<br />

F i n a n z -<br />

a m t e s<br />

vorgelegt<br />

werden,<br />

- Quittung-<br />

en oder<br />

Barbelege<br />

<strong>nicht</strong><br />

anerkannt<br />

werden.<br />

Begünstigt sind generell <strong>nur</strong> die<br />

Arbeitskosten, d.h. die Aufwendungen<br />

für die Inanspruchnahme<br />

der haushaltsnahen Tätigkeit<br />

bzw. Handwerkerleistung selbst,<br />

einschließlich der in Rechnung<br />

gestellten Maschinen- und Fahrtkosten.<br />

Materialkosten wie z.B.<br />

Tapeten und Farben bleiben<br />

grundsätzlich außer Ansatz.<br />

Daher sollten die Ausgaben in<br />

der Rechnung getrennt ausgewiesen<br />

sein.<br />

Hinsichtlich der Höhe der<br />

abziehbaren Aufwendungen ist<br />

zwischen haushaltsnahen Dienstleistungen<br />

und Handwerkerleistungen<br />

wie folgt zu unterscheiden:<br />

Eine haushaltsnahe Dienstleistung<br />

ist eine Tätigkeit, die<br />

gewöhnlich durch Personen des<br />

privaten Haushalts erledigt wird<br />

und für die ein Dienstleistungsunternehmen<br />

oder ein selbstständiger<br />

Unternehmer in Anspruch<br />

genommen wird, wie z.B.:<br />

• Treppenhausreinigung mit Fensterputzen<br />

und Kellerreinigung<br />

– Gebäudeservice (siehe Umlagenabrechnung)<br />

und Reinigung<br />

der Wohnung<br />

• Kosten der Gartenpflege (siehe<br />

Umlagenabrechnung)<br />

• Malerarbeiten,<br />

• Umzugskosten.<br />

Seit Jahresbeginn 2009 können<br />

20 Prozent der entstandenen<br />

Aufwendungen für haushaltsnahe<br />

Dienstleistungen, maximal<br />

4.000,00 € im Jahr, von der<br />

Einkommensteuer abgezogen<br />

werden. Das bedeutet z.B.,<br />

wenn Sie für haushaltsnahe<br />

Dienstleistungen Ausgaben von<br />

insgesamt 3.200,00 € hatten,<br />

vom Finanzamt 640,00 € (20%<br />

der Aufwendungen) berücksichtigt<br />

werden.<br />

Handwerkerleistungen sind alle<br />

handwerklichen Tätigkeiten für<br />

Renovierungs-, Erhaltungs- und<br />

Modernisierungsmaßnahmen,<br />

unabhängig davon ob sie gewöhnlich<br />

von Mitgliedern des privaten<br />

Haushalts oder von Fachkräften<br />

durchgeführt werden, wie z.B.:<br />

• Schornsteinfeger (siehe Umlagenabrechnung)<br />

• Aufzugs-undsonstigeWartungen<br />

(siehe Umlagenabrechnung)<br />

• Modernisierungs-, Renovierungskosten,<br />

die sie selber<br />

bezahlt haben.<br />

Von den für Handwerkerleistungen<br />

entstandenen Aufwendungen<br />

können 20 Prozent,<br />

höchstens 1.200,00 € im Jahr,<br />

von der Einkommensteuer abgezogen<br />

werden.<br />

Das bedeutet z.B.,<br />

wenn Sie für haushaltsnahe Handwerkerleistungen<br />

Aufwendungen<br />

von insgesamt 5.300,00 € hatten,<br />

vom Finanzamt 1.060,00 € (20%<br />

der Aufwendungen) berücksichtigt<br />

werden.<br />

In Ihrer Umlagenabrechnung finden Sie die gesonderte Ausweisung der haushaltsnahen Leistungen unter:<br />

Kosten Verteiler<br />

Gesamte<br />

Anteile<br />

Beim aufgeführten Beispiel sind für das Wohnhaus Gesamtkosten in Höhe von 11.703,94 € entstanden.<br />

Diese werden auf die Mietparteien aufgeteilt. Die haushaltsnahen Dienstleistungen betragen 258,25 €. Die<br />

Handwerkerleistungen belaufen sich auf 183,57 €.<br />

Sie fragen sich wo man die Aufwendungen eintragen kann? Die Aufwendungen sind im Mantelbogen der<br />

Einkommensteuererklärung einzutragen.<br />

Quelle: Auszug aus dem Formular Mantelbogen zur Einkommensteuer<br />

Das Finanzamt wird dann 88,36 € (20% der anteiligen Aufwendungen) berücksichtigen.<br />

Es gilt jedoch der Grundsatz: „Wer keine Steuern zahlt, bekommt auch keine Steuerermäßigung!“<br />

Rechtsanwältin und Steuerberaterin Jana Ziem<br />

Ihre Anteile Gesamtkosten<br />

Ihr Anteil an<br />

haushaltsnahen<br />

Dienstleistungen<br />

RECHTSANWALTS- und STEUERBERATERSOZIETÄT (GbR)<br />

Dr. Gerald Müller - André Freitag - Michael Neumann - Hendrik Meyer - Florian Bloch - Ralf Oelmann -<br />

Jana Ziem<br />

Hegelstr. 36 Telefon: 0391/6229137 E-Mail: ra.info@mfnm.de<br />

39104 Magdeburg Telefax: 0391/6229139 Homepage: www.mfnm.de<br />

Ihr Anteil an<br />

Handwerkerleistungen<br />

Aufzug Wohnfläche 2.188,24 88,51 3.356,73 ---- 135,77<br />

Schornsteinreinigung Wohnfläche 2.413,98 88,51 803,17 ---- 29,45<br />

Gebäudeservice Wohnfläche 2.413,98 88,51 7.043,52 258,25 ----<br />

Sonst. BK Wartg. Drückerhöhung Wohnfläche 2.413,98 88,51 500,52 ---- 18,35<br />

Gesamt 11.703,94 258,25 183,57<br />

258,25<br />

183,57

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