Bauliche Einrichtungen im Gartenbau - GBG 9 - LSV
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Steigleitern und<br />
Steigeisengänge<br />
Gefährdungen:<br />
Absturz<br />
Abrutschen<br />
Schutzmaßnahmen:<br />
Forderungen: Steigleitern sind nur zulässig, wenn der Einbau<br />
einer Treppe betrieblich nicht möglich ist. Eingebaute Leitern<br />
und Steigeisengänge müssen mit einem sicheren Ein- und<br />
Ausstieg versehen sein.<br />
Der Abstand der Sprossen zur Wand muss mind. 0,16 m<br />
betragen.<br />
Zum sicheren Übersteigen sind Handgriffe oder Haltestangen<br />
notwendig. Diese ragen 1,0 m über die Einstiegskante hinaus.<br />
Steigeisen zum Einstieg<br />
in eine Brunnenanlage<br />
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