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Bauliche Einrichtungen im Gartenbau - GBG 9 - LSV

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Steigleitern und<br />

Steigeisengänge<br />

Gefährdungen:<br />

Absturz<br />

Abrutschen<br />

Schutzmaßnahmen:<br />

Forderungen: Steigleitern sind nur zulässig, wenn der Einbau<br />

einer Treppe betrieblich nicht möglich ist. Eingebaute Leitern<br />

und Steigeisengänge müssen mit einem sicheren Ein- und<br />

Ausstieg versehen sein.<br />

Der Abstand der Sprossen zur Wand muss mind. 0,16 m<br />

betragen.<br />

Zum sicheren Übersteigen sind Handgriffe oder Haltestangen<br />

notwendig. Diese ragen 1,0 m über die Einstiegskante hinaus.<br />

Steigeisen zum Einstieg<br />

in eine Brunnenanlage<br />

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