Bauliche Einrichtungen im Gartenbau - GBG 9 - LSV
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Verkehrswege sind von anderen Flächen wie Lager- und<br />
Arbeitsbereichen sowie Gefahrstellen (z.B.: Fördereinrichtungen)<br />
abzugrenzen.<br />
Verkehrswege für Fahrzeuge müssen in einem Abstand<br />
von mind. 1,0 m an Türen, Toren, Durchgängen etc.<br />
vorbeiführen.<br />
Wege für Fahrzeuge (V � 20 km/h) müssen so breit sein,<br />
dass zwischen Fahrzeug und Grenze des Verkehrsweges<br />
beidseitig ein Sicherheitsabstand von 0,5 m vorhanden<br />
ist. Der Randzuschlag vergrößert sich bei gleichzeitig,<br />
starken Personenverkehr auf 0,75 m.<br />
✘<br />
Bitte beachten Sie dies z. B. bei:<br />
– Gabelstaplerverkehr<br />
– Mobiltischanlagen<br />
– Anlagen mit fahrerlosen Flurförderzeugen<br />
Trennung zwischen<br />
Fahrzeug- und<br />
Personenverkehr<br />
Innerbetriebliche Verkehrsführung<br />
unter Einhaltung der<br />
Sicherheitsabstände bei<br />
V � 20 km/h<br />
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