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Bauliche Einrichtungen im Gartenbau - GBG 9 - LSV

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Verkehrswege sind von anderen Flächen wie Lager- und<br />

Arbeitsbereichen sowie Gefahrstellen (z.B.: Fördereinrichtungen)<br />

abzugrenzen.<br />

Verkehrswege für Fahrzeuge müssen in einem Abstand<br />

von mind. 1,0 m an Türen, Toren, Durchgängen etc.<br />

vorbeiführen.<br />

Wege für Fahrzeuge (V � 20 km/h) müssen so breit sein,<br />

dass zwischen Fahrzeug und Grenze des Verkehrsweges<br />

beidseitig ein Sicherheitsabstand von 0,5 m vorhanden<br />

ist. Der Randzuschlag vergrößert sich bei gleichzeitig,<br />

starken Personenverkehr auf 0,75 m.<br />

✘<br />

Bitte beachten Sie dies z. B. bei:<br />

– Gabelstaplerverkehr<br />

– Mobiltischanlagen<br />

– Anlagen mit fahrerlosen Flurförderzeugen<br />

Trennung zwischen<br />

Fahrzeug- und<br />

Personenverkehr<br />

Innerbetriebliche Verkehrsführung<br />

unter Einhaltung der<br />

Sicherheitsabstände bei<br />

V � 20 km/h<br />

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