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Genehmigung: - Landratsamt Waldshut

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<strong>Landratsamt</strong> <strong>Waldshut</strong> • Postfach 1642 • 79744 <strong>Waldshut</strong>-Tiengen<br />

Einschreiben<br />

Karl Ernesti GmbH<br />

Schulze-Delitzsch-Straße 4<br />

79761 <strong>Waldshut</strong>-Tiengen<br />

Hausadresse:<br />

<strong>Landratsamt</strong> <strong>Waldshut</strong><br />

Erster Landesbeamter<br />

Kaiserstraße 110<br />

79761 <strong>Waldshut</strong>-Tiengen<br />

Telefon 07751 86 0<br />

Telefax 07751 86 1999<br />

post@landkreis-waldshut.de<br />

Öffnungszeiten:<br />

Montag 8:30 - 12:30 Uhr<br />

Dienstag 8:30 - 12:30 Uhr, 13:30 - 18:00 Uhr<br />

Mittwoch geschlossen<br />

Donnerstag 8:30 - 15:30 Uhr (durchgehend)<br />

Freitag 8:30 - 12:30 Uhr<br />

Erster Landesbeamter<br />

Geschäftszeichen: 32/692.212<br />

Sachbearbeiter/in: Jörg Gantzer<br />

Dienstgebäude: Kaiserstraße 110<br />

Zimmer: 345<br />

Telefon: 07751 86-3000<br />

Telefax: 07751 86-3099<br />

Joerg.Gantzer@landkreis-waldshut.de<br />

Ihr Schreiben: 15.11.2010<br />

Ihr Zeichen: A-Nr.: 82610A0409<br />

Datum: 01.02.2011<br />

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG);<br />

Antrag der Karl Ernesti GmbH zur Errichtung und zum Betrieb einer Versuchsanlage<br />

zur Behandlung von Arsen belastetem Stollenausbruchmaterial<br />

Ihr Antrag vom 15.11.2010<br />

Anlagen<br />

1 Satz gesiegelter Antragsunterlagen<br />

Roter Punkt<br />

1 Gebührenmitteilung<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

auf Ihren Antrag vom 15.11.2010, zuletzt ergänzt am 25.01.2011, erteilt das <strong>Landratsamt</strong><br />

<strong>Waldshut</strong> auf der Grundlage der 4, 6, 19 BImSchG folgende immissionsschutzrechtliche<br />

<strong>Genehmigung</strong>:<br />

1.1<br />

Der Karl Ernesti GmbH wird die <strong>Genehmigung</strong> zur Errichtung und zum versuchsweisen Betrieb<br />

einer Anlage zur chemischen Behandlung von Arsen belastetem Stollenausbruchmaterial (AVV<br />

17 05 03*) mit einer stündlichen Durchsatzleistung von 40 t/h und einer Gesamtdurchsatzleistung<br />

von max. 350 t auf dem Flurstück Nr. 2444/33 der Gemarkung Lauchringen erteilt.<br />

Sparkasse Hochrhein<br />

BLZ 684 522 90 Kto.-Nr. 604<br />

Volksbank Hochrhein<br />

BLZ 684 922 00 Kto.-Nr. 10 400 06


- 2 -<br />

1.2<br />

Die <strong>Genehmigung</strong> umfasst im Wesentlichen die folgenden Anlagenteile:<br />

• Brecher- und Siebanlage<br />

• Immobilisierungsbecken<br />

• Wasseraufbereitungsanlage<br />

• Inputlager mit einer Lagerkapazität von 300 t<br />

• Outputlager mit einer Lagerkapazität von 200 t.<br />

1.3<br />

Die <strong>Genehmigung</strong> schließt die wasserrechtliche <strong>Genehmigung</strong> für die Abwasserbehandlungsanlage<br />

und die Baugenehmigung zur Errichtung der Leichtbauhalle mit ein.<br />

1.5<br />

Die <strong>Genehmigung</strong> wird zum 30.05.2011 befristet.<br />

1.6<br />

Die sofortige Vollziehung der <strong>Genehmigung</strong> wird angeordnet.<br />

1.7<br />

Für diese <strong>Genehmigung</strong> wird eine Gebühr von 2.480 EUR erhoben.<br />

2.<br />

Die im Anhang unter den Ziffern 2.1 – 2.5 dargestellten Unterlagen sind Teil dieser<br />

<strong>Genehmigung</strong> und bestimmen deren Umfang.<br />

3. Inhalts- und Nebenbestimmungen<br />

3.1<br />

Aufzeichnungs- und Meldepflichten<br />

3.1.1<br />

Die erstmalige Inbetriebnahme der Anlage sowie die Beendigung des Anlagenbetriebs sind<br />

dem <strong>Landratsamt</strong> <strong>Waldshut</strong> jeweils 3 Tage vorher schriftlich anzuzeigen.<br />

3.1.2<br />

Die angelieferte Menge des Stollenausbruchsmaterials ist gewichtsmäßig zu dokumentieren;<br />

die Wiegescheine sind dem <strong>Landratsamt</strong> <strong>Waldshut</strong> auf Verlangen vorzulegen.<br />

3.1.3<br />

Die Arsenbelastung der in der Anlage eingesetzten, einzelnen Chargen des Ausbruchsmaterials<br />

ist anhand der vorliegenden Analyseprotokolle zu dokumentieren. Die Dokumentation ist dem<br />

<strong>Landratsamt</strong> <strong>Waldshut</strong> auf Verlangen vorzulegen.<br />

3.1.4<br />

Die Betriebszeiten der Brech- und Siebanlange sind in einem Betriebstagebuch zu<br />

dokumentieren, das jederzeit einsehbar sein muss und dem <strong>Landratsamt</strong> <strong>Waldshut</strong> auf<br />

Verlangen in Klarschrift vorzulegen ist.


3.2<br />

Lärm<br />

3.2.1<br />

Lärmrichtwert<br />

- 3 -<br />

Durch bauliche, technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass der<br />

Beurteilungspegel der von der gesamten Anlage einschließlich aller Betriebseinrichtungen und<br />

des An- und Ablieferverkehrs ausgehenden Geräusche im gesamten Einwirkungsbereich der<br />

Anlage einschließlich der Geräuschbelastung von anderen in der TA Lärm genannten Anlagen,<br />

ohne Berücksichtigung etwa einwirkender Fremdgeräusche, in folgenden Gebieten die<br />

zulässigen Lärmimmissionsrichtwerte nicht überschreitet:<br />

Allgemeines Wohngebiet 55 dB(A) tags<br />

Mischgebiet 60 dB(A) tags<br />

Gewerbegebiet 65 dB(A) tags.<br />

3.2.2<br />

Lärmkontingentierung<br />

3.2.2.1<br />

Der Beurteilungspegel der von der gesamten Anlage einschließlich aller Betriebseinrichtungen<br />

ausgehenden Geräusche darf an dem nachfolgenden, in der Lärmimmissionsprognose<br />

genannten Immissionspunkt den folgenden Lärmrichtwert nicht überschreiten:<br />

Immissionsort 2 (Bürogebäude im GE) 60 dB(A) tags.<br />

3.2.2.2<br />

Die Anlieferung- und der Abtransport des Stollenausbruchmaterials sowie der Betrieb der<br />

Brecher- und Siebanlage dürfen nur von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 8 – 18 Uhr<br />

erfolgen.<br />

3.2.2.3<br />

Die Brecher- und Siebanlage darf am Tag nicht länger als 1 Stunden betrieben werden. Die<br />

Gesamtbetriebszeit der Brecher- und Siebanlage wird auf 10 Stunden begrenzt.<br />

3.2.2.4<br />

Radlader dürfen nicht länger als 3 Stunden täglich eingesetzt werden.<br />

3.2.2.5<br />

Während des An- und Abtransports des Ausbruchsmaterials darf die Brecher- und Siebanlage<br />

nicht betrieben werden.<br />

3.2.3<br />

Lärmmessung<br />

Durch die Immissionsüberwachungsmessung einer durch das Ministerium für Umwelt und<br />

Verkehr Baden-Württemberg bekannt gegebenen Stelle ist nachzuweisen, dass der<br />

Lärmrichtwert nach Ziffer 3.2.2.1 am Immissionspunkt 2 eingehalten ist. Die Lärmmessung hat<br />

spätestens am ersten Tag der Versuchsphase 1 zu erfolgen. Das Messergebnis ist dem<br />

<strong>Landratsamt</strong> <strong>Waldshut</strong> am Tag nach der Messung zu übermitteln, der Messbericht ist dem<br />

<strong>Landratsamt</strong> innerhalb einer Woche vorzulegen.


3.3<br />

Emissionsminderung<br />

- 4 -<br />

3.3.1<br />

Um die Staubemissionen zu verringern, ist darauf zu achten, dass das zu behandelnde Material<br />

ausreichend feucht ist. Bei einer sichtbaren Staubentwicklung ist das Material weiter<br />

anzufeuchten und die Fallhöhe zu minimieren.<br />

3.3.2<br />

Zur Minimierung der Staubemissionen sind die Fahrwege, Rangierflächen und die Lagerflächen<br />

auf dem Betriebsgelände arbeitstäglich auf Verschmutzungen zu kontrollieren und ggf. zu<br />

reinigen.<br />

3.3.3<br />

Es darf nur Ausbruchmaterial mit einer Arsenbelastung < 500 mg/kg TS behandelt werden.<br />

3.4<br />

Arbeitsschutz<br />

3.4.1<br />

Der Arbeitgeber hat vor Inbetriebnahme der Anlage eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5<br />

Arbeitsschutzgesetz zu erstellen.<br />

3.4.2<br />

Die Beschäftigten sind vor Aufnahme der Tätigkeit anhand der Gefährdungsbeurteilung über die<br />

möglichen Gefahren und die entsprechenden Schutzmaßnahmen zu unterweisen. Zeitpunkt<br />

und Gegenstand der Unterweisung sind im Anschluss daran schriftlich festzuhalten und vom<br />

Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.<br />

3.4.3<br />

Den Arbeitnehmern ist die für ihre Arbeit erforderliche persönliche Schutzausrüstung zur<br />

Verfügung zu stellen.<br />

3.4.4<br />

Während der Umlade- und Sortierarbeiten dürfen die Abreitnehmer nur kurzfristig mit P2-<br />

Atemschutzmasken beschäftigt werden. Ausgenommen hiervon sind die Arbeitnehmer, die<br />

innerhalb der schutzbelüfteten Fahrerkabinen beschäftigt werden.<br />

3.4.5<br />

Innerhalb der ersten drei Tage nach Inbetriebnahme der Anlage ist eine Arbeitsplatzmessung<br />

für den TRK-Wert Arsen beim laufenden Betrieb der Brecher- und Siebanlage sowie bei der<br />

Anlieferung des Ausbruchsmaterials durchzuführen. Die Ergebnisse der Messung sind dem<br />

<strong>Landratsamt</strong> <strong>Waldshut</strong> innerhalb einer Woche nach der Messung zur Verfügung zu stellen.<br />

3.4.6<br />

Ab einem Lärmemissionspegel von 80 dB(A) (untere Auslösewert) sind vorbeugende<br />

Maßnahmen zum Lärmschutz notwendig:<br />

3.4.6.1<br />

Die Beschäftigten müssen Gehörschutz tragen.<br />

3.4.6.2<br />

Die Lärmbereiche müssen gekennzeichnet und abgegrenzt werden.


- 5 -<br />

3.4.6.3<br />

Den Beschäftigten ist ein Angebot für eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung zu<br />

unterbreiten.<br />

3.4.7<br />

Ab einem Lärmemissionspegel von 85 dB(A) (oberer Auslösewert) sind folgende Maßnahmen<br />

zu ergreifen:<br />

Ein Lärmminderungskonzept muss erarbeitet und umgesetzt werden.<br />

3.5<br />

Bodenschutz<br />

3.5.1<br />

Außerhalb des Leichtbauzeltes darf weder unbehandeltes noch behandeltes Stollenausbruchsmaterial<br />

gelagert werden.<br />

3.5.2<br />

Abwasser oder Spritzwasser aus dem Behandlungsprozess müssen sicher aufgefangen,<br />

behandelt und über die Schmutzwasserkanalisation abgeleitet werden. Dieses Wasser darf<br />

nicht auf die außerhalb des Leichtbauzeltes gelegenen Flächen gelangen.<br />

3.6<br />

Abwasser<br />

3.6.1<br />

Die Abwassereinleitung darf nur mit Zustimmung des Zweckverbandes der Kläranlage Klettgau<br />

West erfolgen; auf die gültige Satzung wird verwiesen.<br />

3.6.2<br />

Die Einleitgeschwindigkeit des Abwassers ist auf 1 l/s zu begrenzen, dabei soll eine<br />

Tagesmenge von 30 m³ nicht überschritten werden.<br />

3.6.3<br />

Das eingeleitete Abwasser muss bei Ableitung in die öffentliche Schmutzwasserkanalisation<br />

folgenden Mindestanforderungen genügen:<br />

1. As 50 µg/l<br />

2. abfiltrierbare Stoffe 50 mg/l<br />

3. pH-Wert 6,5 – 9,5<br />

3.6.4<br />

Der Betreiber hat folgende Eigenkontrollen vor jeder chargenweisen Einleitung des Abwassers<br />

in die Schmutzwasserkanalisation durchzuführen:<br />

� Bestimmung von Arsen<br />

� Bestimmung des pH-Wertes<br />

� Bestimmung der abfiltrierbaren Stoffe<br />

3.6.5<br />

Die Ergebnisse der Eigenkontrollen sind in einem Betriebstagebuch festzuhalten. Das<br />

Betriebstagebuch ist dem <strong>Landratsamt</strong> <strong>Waldshut</strong> – Amt für Umweltschutz – auf Verlangen<br />

vorzulegen.


3.6.6<br />

Das Sammelbecken ist für ein Volumen von mindestens zwei Tageschargen auszulegen.<br />

3.7<br />

Abfallrecht<br />

Das im Absetz- und Sammelbecken abgesetzte Material ist regelmäßig dem Becken zu<br />

entnehmen und bis zur Entsorgung gegen Auswaschung gesichert zu lagern (z.B. in einem<br />

Deckelcontainer auf befestigter Fläche). Das Material ist ordnungsgemäß entsprechend der<br />

Belastung zu entsorgen.<br />

3.8<br />

Baurecht<br />

- 6 -<br />

3.8.1<br />

Durch den Bauunternehmer sind während der Bauzeit die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu<br />

treffen, um die Gefährdung unbeteiligter Personen auszuschließen (Abgrenzung der Gefahrenzone,<br />

Aufstellung von Warnzeichen oder Warnposten (§ 12 Abs. 1 LBO).<br />

3.8.2<br />

Der Bauherr hat beim <strong>Landratsamt</strong> <strong>Waldshut</strong> rechtzeitig, schriftlich die Rohbau- und<br />

Schlussabnahme zu beantragen (§ 67 LBO). Die Anzeige kann schriftlich, formlos per Email<br />

oder mithilfe der Vordrucke auf der Homepage des <strong>Landratsamt</strong>es erfolgen. Die Vordrucke<br />

finden Sie auf der Seite des Bauamtes unter Formulare oder direkt unter http://www.landkreiswaldshut.de/landkreis-waldshut/index.php?id=148<br />

3.8.3<br />

Das Gebäude darf nur entsprechend der Baugenehmigung genutzt werden. Eine<br />

Nutzungsänderung ist evtl. genehmigungspflichtig.<br />

3.8.4<br />

Das Gebäude darf erst genutzt werden, wenn die Abwasserbeseitigungsanlage ordnungsgemäß<br />

fertig gestellt ist (§ 33 LBO).<br />

3.8.5<br />

Niederschlagswasser aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen ist auf dem<br />

eigenen Grundstück zu sammeln und schadlos abzuleiten (§ 33 LBO).<br />

3.8.6<br />

Die typengeprüfte Statik und die dazugehörenden Konstruktionspläne für die Zelthalle gelten als<br />

besondere Bedingung des Baubescheides und sind bei der Bauausführung zu beachten.<br />

3.8.7<br />

Die Typenprüfung der Zelthalle ist rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit zu aktualisieren bzw.<br />

verlängern zu lassen.<br />

3.8.8<br />

Auf dem Grundstück sind gemäß § 37 LBO für die im Betrieb Tätigen ausreichend notwendige<br />

Stellplätze herzustellen. Diese sind bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens anzulegen und zu<br />

markieren (Mindestgröße 2,30 m x 5,00 m, § 4 GaVO).<br />

3.8.9<br />

Sämtliche Rettungswege sind durch sicherheitsbeleuchtete Schilder mit Hinweis auf die<br />

Fluchtrichtung durch Piktogramme nach DIN 4844 ausreichend zu kennzeichnen.


3.8.10<br />

Aus der Halle sind mindestens zwei Flucht- und Rettungswege in gegengesetzter Richtung<br />

sicherzustellen.<br />

3.8.11<br />

Die Gesamtbaufreigabe (Roter Punkt) wird erteilt. Der Gesamtbaufreigabeschein ist auf der<br />

Baustelle an einer von der Straße aus gut einsehbaren Stelle anzubringen und gegen<br />

Witterungseinflüsse zu schützen.<br />

4. Begründung<br />

- 7 -<br />

4.1<br />

Darstellung des Vorhabens und des Verfahrens<br />

Beim Auffahren des Sondierstollens für das geplante Pumpspeicherwerk Atdorf ist Arsen<br />

belastetes Stollenausbruchmaterial angefallen. Einzelne Chargen des Ausbruchmaterials<br />

weisen dabei Belastungen mit Arsen auf, die teilweise deutlich über dem Z 2-Wert der VwV<br />

„Verwertung von als Abfall eingestuftem Bodenmaterial“ von 150 mg/kg TS und dem Eluatwert<br />

von 60 µg/l liegen.<br />

Als Auftragnehmerin der Schluchseewerk AG plant die Karl Ernesti GmbH im Gewerbegebiet<br />

Oberlauchringen, auf dem Flurstück Nr. 2444/33, eine Versuchsanlage zur Immobilisierung von<br />

Arsen belastetem Stollenausbruchmaterial zu errichten und zu betreiben. In der geplanten<br />

Versuchsanlage soll belastetes Stollenausbruchmaterial in einer Gesamtmenge von maximal<br />

350 t behandelt werden.<br />

Das Stollenausbruchmaterial weist bei einzelnen Chargen eine relativ hohe Arsenbelastung auf,<br />

deren Maxima aber unterhalb von 500 mg/kg TS liegen. Nach den „vorläufigen Vollzugshinweisen<br />

zur Zuordnung von Abfällen zu Abfallarten aus Spiegeleinträgen“ ist Material mit<br />

Arsenbelastungen im Gestein erst ab 1000 mg/kg TS und Eluatwerten über 200 µg/l als<br />

gefährlicher Abfall einzustufen. Eine einzelne Charge, die in der Versuchsanlage behandelt<br />

werden soll, ist aufgrund ihres Eluatwertes von über 200 µg/l Arsen als gefährlicher Abfall<br />

einzustufen. Die Arsenbelastung der einzelnen Chargen ist bekannt, da das Stollenausbruchmaterial<br />

im Zwischenlager auf der Deponie Lachengraben fortlaufend auf seine Arsengehalte<br />

beprobt worden ist.<br />

Bevor die Versuche zur Immobilisierung des Arsens durch Waschung und Zugabe von Eisen-III-<br />

Chlorid durchgeführt werden können, muss das Ausbruchmaterial zur Herstellung definierter<br />

Korngrößenverteilungen gebrochen und gesiebt werden.<br />

Bei der Behandlung mit Eisen-III-Chloridlösung kommt es an der Oberfläche des gebrochenen<br />

Ausbruchmaterials zu Ausfällungen von Eisenhydroxid. Während der Ausfällung wird Arsen<br />

durch Adsorption und zusätzlich durch Mitfällung fest an der Oberfläche gebunden. Es handelt<br />

sich um eine stabile Chemiesorption, bei der z.B. Arsenat in die Polymerkette des Eisenhydroxides<br />

fest eingebaut wird. Die Stabilität der Chemiesorption wurde bereits in mehreren<br />

unabhängigen Untersuchungen gezeigt. Die Bindung des Arsens an das Eisenhydroxid bleibt<br />

auch stabil, wenn das Eisenhydroxid aufgrund von Alterungsprozessen die Struktur zu<br />

Hämatiten oder Geotit verändert. Arsen, das mittels der oben beschriebenen Vorgehensweise<br />

gebunden wurde, liegt in der Regel nicht mehr in löslicher Form vor. Die Versuche dienen dazu,<br />

im großtechnischen Maßstab die Parameter für eine erfolgreich Immobilisierung des Arsens im<br />

Ausbruchmaterial zu bestimmen.<br />

Der Betrieb der eigentlichen Versuchsanlage beträgt einschließlich der Brech- und die<br />

Siebvorgänge maximal 3 Wochen. Die Brecher- und Siebanlage soll am Tag nicht länger als<br />

1 Stunde betrieben werden. Während des gesamten Versuchszeitraums ist mit einer maximalen<br />

Betriebszeit der Brecher- und Siebanlage von 10 Stunden zu rechnen. Insgesamt sind 3


- 8 -<br />

Phasen für die Aufbereitung und Waschung des Ausbruchmaterials geplant. Während der<br />

Einstellungsphase, bei der Anlagentechnik und Versuchsaufbau optimiert werden sollen,<br />

werden ca. 100 t Stollenausbruchmaterial gebrochen. In der Versuchsphase 1 werden max.<br />

250 t Ausbruchmaterial gebrochen und in die gewünschten Feinfraktionen klassiert. Nach der<br />

Analyse der Arsengehalte in den einzelnen Feinfraktionen erfolgt dann in der Versuchsphase 2<br />

die Immobilisierung des Materials in einem Bad mit Eisen-III-Chlorid. Zwischen der<br />

Versuchsphase 1 und 2 sind mehrtägige Analysen und Auswertungen erforderlich, die<br />

außerhalb des Betriebsgeländes durchgeführt werden. Die Gesamtbetriebszeit der<br />

Versuchsanlage soll nicht länger als sechs Wochen betragen.<br />

Die Versuchsanlage soll in einer geschlossenen Leichtbauhalle aufgebaut werden. Die<br />

Anlieferung, Lagerung sowie Verladung des In- und Outputmaterials erfolgen ebenfalls in der<br />

Leichtbauhalle, außerhalb dieser werden keine Materialien gelagert. Die Leichtbauhalle soll<br />

spätestens 5 Monate nach Beginn der Aufbereitungsversuche wieder abgebaut werden,<br />

nachdem zuvor das komplette immobilisierte Stollenausbruchmaterial abgefahren und die<br />

Anlagenteile vom Gelände entfernt worden sind.<br />

Das Stollenausbruchmaterial wird feucht angeliefert und später wieder feucht verladen, um<br />

auftretende Staubemissionen zu minimieren. Die An- und Ablieferung erfolgt in abgeplanten<br />

Fahrzeugen oder Containern. Beim Brechen und Sieben wird das Material ebenfalls befeuchtet.<br />

Nach einer „worst case“-Abschätzung treten beim Betrieb der Brecher- und Siebanlage sowie<br />

bei den Be- und Entladevorgängen diffuse Staub- und Arsenemissionen unterhalb der<br />

Bagatellschwellen der TA Luft auf (Staub < 100 g/h, Arsen < 0,05 g/h). Die Staubkonzentration<br />

in der Hallenluft wird weniger als 20 mg/m³, die Arsenkonzentration weniger als 0,01 mg/m³<br />

betragen.<br />

Nach der Lärmimmissionsprognose ist am nächst gelegenen Immissionspunkt im<br />

Gewerbegebiet, an einem Bürogebäude im 1. Obergeschoss, mit einer Lärmzusatzbelastung<br />

durch den Anlagenbetrieb der Versuchsanlage von 59,6 dB(A) zu rechnen. Im Wohngebiet an<br />

der Eichendorffstraße beträgt die Zusatzbelastung 41,1 dB(A)..<br />

Die Leichtbauhalle soll auf einer asphaltierten Fläche errichtet werden. Um auf den<br />

Lagerflächen anfallendes Sickerwasser gezielt ableiten und auffangen zu können, soll die<br />

Fläche eine Neigung von 2 Grad aufweisen. Über eine Auffangrinne und einen Pumpensumpf<br />

soll das Sickerwasser der Abwasseraufbereitungsanlage zugeführt werden. Im Immobilisierungsbecken<br />

werden maximal 5 m³ verdünnte Eisen-III-Chloridlösung vorgehalten. Nach<br />

Abschluss der Versuche wird die Chloridlösung als Abfall entsorgt.<br />

Das Gewerbegebiet wird im Trennsystem entwässert. Das Oberflächenwasser der ebenfalls<br />

asphaltierten Zufahrtsflächen zur Leichtbauhalle soll an die Schmutzwasserkanalisation<br />

angeschlossen, das Dachflächenwasser soll dem öffentlichen Regenwasserkanal zugeführt<br />

werden. Das in der Versuchsanlage anfallende Abwasser wird in einer Abwasserbehandlungsanlage<br />

vorbehandelt und in einem Sammelbecken aufgefangen. Jede Tagescharge Abwasser<br />

wird untersucht – und sofern die festgelegten Mindestanforderungen eingehalten sind – über<br />

die Schmutzwasserkanalisation der Kläranlage gedrosselt zugeleitet.<br />

Das Flurstück 2444/33 der Gemarkung Oberlauchringen, auf dem die Versuchsanlage errichtet<br />

und betrieben werden soll, liegt außerhalb von Wasserschutzgebieten. Das nächstgelegene<br />

Wasserschutzgebiet für den Tiefbrunnen Eichwald der Gemeinde Wutöschingen liegt über<br />

500 m vom geplanten Standort der Versuchsanlage entfernt. Das gesamte Gewerbegebiet<br />

Oberlauchringen liegt von der Grundwasserfließrichtung her deutlich unterhalb des<br />

Tiefbrunnens, also im Abstrom und nicht im Zustrom dieses Brunnens.<br />

Der Gemeinde Lauchringen wurde Gelegenheit gegeben, zu dem Vorhaben Stellung zu<br />

nehmen. In ihrer ablehnenden Stellungnahme vom 18.12.2010 hält die Gemeinde das<br />

Vorhaben mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes Wiggenberg, der das Flurstück<br />

Nr. 2444/33 als Gewerbegebiet ausweist, für nicht vereinbar, da die Versuchsanlage ein<br />

erhebliches Belästigungspotenzial aufweise und deshalb bauplanungsrechtlich nur in einem


- 9 -<br />

Industriegebiet zulässig sei. Die Art der Anlage, ihre Betriebsweise und Unterbringung lediglich<br />

in einer Leichtbauhalle rechtfertigten nicht die Annahme einer Atypik, bei der eine industriegebietstypische<br />

Anlage auch in einem Gewerbegebiet zugelassen werden kann.<br />

4.2<br />

Rechtliche Würdigung<br />

a)<br />

Die Versuchsanlage zur Immobilisierung des Arsens im Ausbruchmaterial durch chemische<br />

Behandlung bedarf nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung<br />

mit § 1 Abs. 1 und 2 der 4. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (4. BImSchV)<br />

sowie der Nummer 8.8 Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV einer <strong>Genehmigung</strong>.<br />

Das <strong>Landratsamt</strong> <strong>Waldshut</strong> ist aufgrund von § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung<br />

(BImSchZuVO) sachlich zuständig. Die Anlage unterfällt zwar der Ziffer 5.1 des<br />

Anhangs 1 der Richtlinie 2008/1 EG (IVU-Richtlinie). Für Anlagen mit dem Verwertungsverfahren<br />

R 5 – Verwertung anorganischer Abfälle – hat das Umweltministerium Baden-<br />

Württemberg mit Erlass vom 20.11.2007 festgelegt, dass es für diese Anlagen bei der<br />

Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörden verbleibt.<br />

Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 der 4. BImSchV ist die <strong>Genehmigung</strong> für die Versuchsanlage zur<br />

chemischen Behandlung von gefährlichem Abfall im vereinfachten Verfahren nach § 19<br />

BImSchG zu erteilen. Bei den Versuchen sollen in der Anlage die Parameter (optimale<br />

Korngrößenverteilung, optimale Konzentration der Chloridlösung etc.) ermittelt werden, die im<br />

großtechnischen Maßstab zu einer erfolgreichen Immobilisierung des Arsens im Stollenausbruchmaterial<br />

durch die Behandlung mit Eisen-III-Chlorid notwendig sind.<br />

Für das Vorhaben war nach den Ziffern 8.5 und 8.6.3 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG eine<br />

allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Für Vorhaben zur chemischen<br />

Behandlung von gefährlichen Abfällen ist nach Ziffer 8.5 der Anlage 1 zum UVPG eine<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Da es sich bei der beantragten Versuchsanlage<br />

um ein Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben handelt, kann nach § 3 f Abs. 1 UVPG von<br />

einer Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden, wenn die Vorprüfung ergibt, dass<br />

erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch das Vorhaben nicht zu besorgen sind. Die<br />

anhand der Kriterien in Anlage 2 zum UVPG durchgeführte allgemeine Vorprüfung ergab, dass<br />

von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen ausgehen und somit auf eine<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet werden kann.<br />

b)<br />

Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die <strong>Genehmigung</strong> zu erteilen.<br />

Bei antragsgemäßer Realisierung und unter Einhaltung der in Ziffer 3 dieser Entscheidung<br />

genannten Inhalts- und Nebenbestimmungen ist insbesondere sichergestellt, dass von dem<br />

Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erhebliche<br />

Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft im Sinne<br />

des § 5 Abs. 1 Nr. 1 hervorgerufen werden.<br />

Die von der Versuchsanlage ausgehenden Immissionszusatzbelastungen beim Staub und<br />

Arsen sind irrelevant, da die Bagatellschwellen der TA Luft bei den Staubemissionen<br />

eingehalten sowie beim Arsen deutlich unterschritten werden. Eine Gesundheitsgefährdung der<br />

Nachbarschaft und der Bevölkerung durch Luftschadstoffe kann deshalb ausgeschlossen<br />

werden.<br />

Unzumutbare Lärmimmissionen gehen von der Anlage nicht aus. Die Lärmzusatzbelastung der<br />

Versuchsanlage beträgt am nächstgelegenen Immissionspunkt im Gewerbegebiet weniger als<br />

60 dB(A) und bewegt sich damit im Bereich der Irrerelevanz der TA Lärm (Nr. 3.2.1 TA Lärm).


- 10 -<br />

Der für ein Gewerbegebiet geltende Lärmrichtwert von 65 dB(A) wird sicher eingehalten. Auch<br />

angesichts der begrenzten Betriebszeit der Brecher- und Siebanlage von insgesamt 10 Stunden<br />

sind die Lärmimmissionen zumutbar.<br />

Die Lärmkontingentierung in Nummer 3.2.2 dieser Entscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in<br />

der Nummer 3.3 TA Lärm, die insoweit das Vorsorgegebot konkretisiert.<br />

Die beim Umschlag des Ausbruchsmaterials und bei dessen Brechen und Sieben auftretenden<br />

Staubemissionen werden durch Befeuchtung des Materials entsprechend dem Stand der<br />

Technik im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG begrenzt. Zur effektiven Begrenzung der<br />

Staubemissionen trägt auch bei, dass die Emissionsvorgänge in einer geschlossenen<br />

Leichtbauhalle stattfinden, in der die Staubemissionen zurückgehalten werden.<br />

Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes stehen dem<br />

Vorhaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ebenfalls nicht entgegen.<br />

Die Baugenehmigung für das Vorhaben ist zu erteilen. Das Vorhaben steht mit den<br />

bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Vorschriften in Einklang.<br />

Das Vorhaben ist in einem Gewerbegebiet nach § 8 Baunutzungsverordnung zulässig.<br />

Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24.09.1992<br />

– 7 C 7/92 –, juris) sind „die Vorschriften des immissionsschutzrechtlichen Verfahrensrechts zu<br />

einer sachgerechten Konkretisierung des Begriffs ’nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb’<br />

i. S. des § 8 BauNVO heranzuziehen. Die Typisierungen des Immissionsschutzrechts<br />

dürfen jedoch nicht undifferenziert in das Bauplanungsrecht übertragen werden. Mit anderen<br />

Worten: Da die immissionsschutzrechtliche <strong>Genehmigung</strong>sbedürftigkeit eines Anlagentyps ein<br />

anlagentypisches Gefährdungspotential kennzeichnet, darf und muss bauplanungsrechtlich in<br />

aller Regel ein konkretes, die Gebietsprägung beeinträchtigendes Störpotential unterstellt<br />

werden. Etwas anderes gilt etwa dann, wenn das immissionsschutzrechtliche <strong>Genehmigung</strong>serfordernis<br />

für den Anlagentyp nicht oder jedenfalls nicht in erster Linie wegen der Gefahr<br />

schädlicher Umwelteinwirkungen für die Umgebung besteht oder aber wenn der jeweilige<br />

Betrieb in der Weise atypisch ist, dass er nach seiner Art und Betriebsweise von<br />

vornherein keine Störungen befürchten lässt und damit seine Gebietsverträglichkeit<br />

dauerhaft und zuverlässig sichergestellt ist. In diesem Fall ist er auch baurechtlich<br />

unbedenklich, ohne dass es der Bewilligung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB bedürfte.<br />

Befreiungen kommen nur in Betracht, wenn es sich um eine typischerweise störende Anlage<br />

handelt“.<br />

Die Versuchsanlage ist nicht nur aufgrund ihrer konkreten Betriebsweise, sondern auch ihrer Art<br />

derart „atypisch“, dass sie von vornherein keine Störungen erwarten lässt und deshalb ihre<br />

Gebietsverträglichkeit während des gesamten Versuchszeitraums sichergestellt ist.<br />

Dem vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG unterliegen insbesondere Anlagen, von<br />

denen wegen ihres geringen Produktionsumfangs erfahrungsgemäß keine erheblichen<br />

Emissionen ausgehen und bei denen somit eine Gefährdung der gesetzlichen Schutzgüter nicht<br />

zu erwarten ist. Dieser typisierende Gesichtspunkt gilt insbesondere auch für Versuchsanlagen,<br />

deren Betrieb in der Regel auf wenige Monate begrenzt ist und die aufgrund der Durchführung<br />

von Versuchen nur über geringe Durchsatzleistungen verfügen. Dieser Typisierung der<br />

beantragten Versuchsanlagen steht auch nicht entgegen, dass das EU-Recht der chemischen<br />

Behandlung von gefährlichen Abfällen ein erhebliches Umweltkonfliktpotenzial beimisst und<br />

derartige Vorhaben einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

unterwirft. Denn das EU-Recht anerkennt ebenfalls, dass bei potenziell die Umwelt<br />

beeinträchtigenden Vorhaben erhebliche nachteilige Auswirkungen nicht zu besorgen sind,<br />

wenn sie als Erprobungsvorhaben nur zeitlich begrenzt betrieben werden (Anhang II Ziffer 13<br />

UVP-Richtlinie bzw. § 3 f Abs. 1 UVPG).<br />

Der konkret genehmigte Betriebsumfang der Versuchsanlage zur Arsenimmobilisierung mit<br />

einer Gesamtdurchsatzleistung von 350 t Ausbruchmaterial, einer maximalen Betriebszeit der<br />

Brecher- und Siebanlage von 10 Stunden über die gesamte Dauer der Versuche und einem<br />

zeitlich beschränkten Anlagenbetrieb, der sich über eine Versuchsdauer von lediglich 6 Wochen


- 11 -<br />

erstrecken wird, lässt keine Störungen erwarten, die in einem Gewerbegebiet nicht gebietsverträglich<br />

wären. Dies gilt auch für die Behandlung des gefährlichen Abfalls, der nur wegen<br />

des Eluatwertes von über 200 µg/l als solcher einzustufen war, da eine Grundwassergefährdung<br />

durch den Anlagenbetrieb aufgrund der getroffenen technischen Schutzvorkehrungen<br />

ausgeschlossen werden kann. Zu spezifischen Beeinträchtigungen der Nachbarschaft<br />

durch Lärm und Luftschadstoffe wird die Behandlung des gefährlichen Abfalls nicht<br />

führen, da sich der gefährliche Abfall – aufgrund seines „nicht gefährlichen“ Arsengehalts in der<br />

Trockensubstanz – hinsichtlich dieser Emissionspfade nicht von dem nicht gefährlichen Abfall<br />

unterscheidet. Von der Anlage werden nur irrelevante Luftschadstoffimmissionen ausgehen.<br />

Der Lärmrichtwert für ein Gewerbegebiet wird beim Betrieb der Versuchsanlage sicher<br />

eingehalten.<br />

Die wasserrechtliche <strong>Genehmigung</strong> für die Errichtung und den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage<br />

kann nach § 45 e Abs. 2 Wassergesetz (WG) erteilt werden, da die<br />

Behandlung des Abwassers das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt. Die<br />

Schadstofffracht im Abwasser wird vor dessen Einleitung in die Kläranlage entsprechend dem<br />

Stand der Technik gemindert. Eine Beeinflussung des Tiefbrunnens „Eichbrunnen“ durch das<br />

Vorhaben kann sicher ausgeschlossen werden.<br />

Rechtsgrundlage für die Inhaltsbestimmungen und die Nebenbestimmungen der Ziffer 3 ist § 12<br />

BImSchG in Verbindung mit § 36 Landesverwaltungsverfahrensgesetz. Die Inhalts- und<br />

Nebenbestimmungen dienen zur Sicherstellung der Erfüllung der in § 6 Abs. 1 BImSchG<br />

genannten Voraussetzungen.<br />

Sie sind erforderlich, aber auch ausreichend den in § 5 Abs. 1 BImSchG genannten Zielen und<br />

sonstigen berührten Rechtsvorschriften Geltung zu verschaffen. Sie gewährleisten, dass die<br />

Umweltauswirkungen des Vorhabens auf einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt<br />

begrenzt werden.<br />

4.3<br />

Anordnung des Sofortvollzuges<br />

Rechtsgrundlage für die in Ziffer 1.6 dieser Entscheidung ausgesprochene Anordnung des<br />

Sofortvollzugs der immissionsschutzrechtlichen <strong>Genehmigung</strong> ist § 80a Abs. 1 Nr.1 i.V.m. § 80<br />

Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtordnung (VwGO). Die sofortige Vollziehung wird im<br />

überwiegenden Interesse der Antragstellerin angeordnet.<br />

Die Karl Ernesti GmbH hat in der Antragsergänzung vom 25.01.2011 glaubhaft dargelegt, dass<br />

sie ein wirtschaftliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der <strong>Genehmigung</strong> hat. Der<br />

Anlagenversuch wird von der Karl Ernesti GmbH im Auftrag der Schluchseewerk AG<br />

durchgeführt, die im Hotzenwald das Pumpspeicherwerk Atdorf (PSW Atdorf) plant. Die<br />

Schluchseewerk AG beabsichtigt, Mitte des Jahres den Planfeststellungsantrag für das PSW<br />

Atdorf zu stellen. Die Ergebnisse des Anlagenversuches müssen der Schluchseewerk AG<br />

zeitnah vorliegen, um in entsprechenden Gutachten und bei der Erstellung der<br />

Antragsunterlagen noch berücksichtigt werden zu können. Die Karl Ernesti GmbH ist auf eine<br />

zeitnahe Realisierung der Anlage und Durchführung der Anlagenversuche angewiesen, da bei<br />

einer zeitlichen Verschiebung die Aufgabe des Projektes droht.<br />

Das private Interesse der Karl Ernesti GmbH überwiegt dabei die Interessen betroffener<br />

Nachbarn und der Gemeinde Lauchringen an der aufschiebenden Wirkung möglicher<br />

Widersprüche und Klagen, zumal durch die Inhalts- und Nebenbestimmungen dieser<br />

Entscheidung sichergestellt ist, dass von der Versuchsanlage auf die Nachbarschaft keine<br />

schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen, und auch eine Verletzung der Gemeinde<br />

Lauchringen in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung nicht erkennbar ist.


4.4<br />

Gebührenentscheidung<br />

- 12 -<br />

Die Gebührenentscheidung beruht auf §§ 1, 3, 4, 7, und 14 des Landesgebührengesetzes und<br />

§ 1 Abs. 1 der Rechtsverordnung der <strong>Landratsamt</strong>s über die Erhebung von Gebühren vom<br />

1.11.2006, zuletzt ergänzt am 18.05.2010, und den Gebührenverzeichnisnummern 56.10.05.2,<br />

52.10.02.1 sowie 55.20.02.13. Die Gebührenhöhe berücksichtigt angemessen den entstandenen<br />

Verwaltungsaufwand, die Bedeutung des Gegenstands, die weiteren Verhältnisse des<br />

Einzelfalls sowie die wirtschaftlichen und sonstigen Interessen der Gebührenschuldnerin.<br />

Rechtsbehelfsbelehrung:<br />

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erhoben<br />

werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim <strong>Landratsamt</strong> <strong>Waldshut</strong>,<br />

79761 <strong>Waldshut</strong>-Tiengen, Kaiserstr. 110, zu erheben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der<br />

Widerspruch beim Regierungspräsidium Freiburg in 79098 Freiburg im Breisgau, Kaiser-<br />

Joseph-Str. 167, erhoben wird. Bei schriftlicher Rechtsbehelfseinlegung muss zur Fristwahrung<br />

das Widerspruchsschreiben innerhalb der Frist beim <strong>Landratsamt</strong> <strong>Waldshut</strong> bzw. beim<br />

Regierungspräsidium Freiburg eingehen.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Jörg Gantzer<br />

Erster Landesbeamter


Anhang Antragsunterlagen Ziffer 2.1 – 2.5<br />

2.1<br />

Erläuterung des Vorhabens<br />

2.2<br />

Formblätter 2.1 – 2.19 mit Erläuterungen<br />

2.3 Planunterlagen<br />

- 13 -<br />

2.3.1 Topographische Karte<br />

2.3.2. Übersichtslageplan<br />

2.3.3 Aufstellungsplan<br />

2.3.4 Prüfstatik der Zeltdachhalle<br />

2.3.5 Entwässerungsantrag für den Anschluss der Grundstücksentwässerung<br />

2.3.6 Antrag auf Baugenehmigung<br />

2.4 Entwässerungsantrag<br />

2.5 Sonstige Unterlagen<br />

2.5.1 Beschreibung BMD-Recycling-Anlage<br />

2.5.2 Schalleistungspegel der Brecheranlage<br />

2.5.3 Axial-Hohlkegeldüsen<br />

2.5.4 Staubniederhaltung<br />

2.5.5 Trio wash plant<br />

2.5.6 Fließschema der Abwasserbehandlungsanlage<br />

2.5.7 Lärmimmissionsprognose der Fa. Pöyry Infra GmbH vom 17.01.2011

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